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Der Bildungsausschuss des Betriebsrates - Weiterbilden - Ausbilden ...

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Anhänge<br />

§ 4<br />

Soll ein Ausgebildeter/eine Ausgebildete nicht übernommen werden,<br />

so muss ihm/ihr dieses in jedem Fall spätestens 3 Monate vor Beendigung<br />

der Berufsausbildung schriftlich mitgeteilt werden. Anderenfalls<br />

wird unabhängig von § 3 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet.<br />

§ 5<br />

Ist eine unbefristete Übernahme nach eingehender Prüfung aller relevanten<br />

Tatsachen nicht möglich, jedoch eine befristete Übernahme für<br />

den Arbeitgeber zumutbar, so beträgt diese min<strong>des</strong>tens 12 Monate.<br />

§ 6<br />

Finden während <strong>des</strong> Zeitraums der Übernahmeberatungen Verhandlungen<br />

über einen Interessenausgleich und Sozialplan statt, so ist die<br />

Übernahmeproblematik hierin zu integrieren. Auslernende, die nicht<br />

übernommen werden sollen, erhalten hierbei den gleichen Status wie<br />

die anderen Beschäftigten <strong>des</strong> Betriebes.<br />

§ 7<br />

Ändert sich im Zeitraum von 12 Monaten nach einer Nichtübernahme<br />

die personalpolitische Situation <strong>des</strong> Betriebes, so erhalten bei eventuellen<br />

Neueinstellungen die Nichtübernommenen Vorrang. Rechte, die<br />

aus Betriebszugehörigkeitszeiten während der Ausbildung erworben<br />

wurden, bleiben erhalten.<br />

§ 8<br />

Diese Betriebsvereinbarung gilt vom ... für alle Auszubildenden bei ...<br />

und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt<br />

werden. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Betriebsvereinbarung gilt die<br />

vorstehende Vereinbarung weiter.<br />

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