Pferdekennzeichnung - Merkblatt - Pferdepraxis-reisinger.at
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Zusammenfassung der Vorschriften zur <strong>Pferdekennzeichnung</strong><br />
von<br />
Dr. Sepp Kössler (Veterinärdirektor Tirol)<br />
<strong>Pferdekennzeichnung</strong> - <strong>Merkbl<strong>at</strong>t</strong><br />
(Stand: August 2012)<br />
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 504/2008 müssen alle Equiden (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere,<br />
Maulesel und Zebraartige) identifiziert sein (Chip oder altern<strong>at</strong>ive Kennzeichnung) und für<br />
jedes Tier ein Pferdepass vorhanden sein!<br />
Der Pass muss vor Ablauf des Geburtsjahres bzw. innerhalb von 6 Mon<strong>at</strong>en nach Geburt – je<br />
nachdem welche Frist später abläuft - ausgestellt werden. Verantwortlich ist der Tierbesitzer!<br />
Der Pass gilt lebenslang!<br />
Der Pass enthält die Erklärung ob das Tier „zur Schlachtung zum menschlichen Verzehr“ bestimmt ist.<br />
Ein Equide gilt als „zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr“ bestimmt, wenn dies nicht im<br />
Abschnitt IX Teil II des Passes unwiderruflich anders festgelegt ist.<br />
Der Pass muss immer beim Tier sein!<br />
Der Tierhalter muss den Pass unverzüglich (spätestens innerhalb von drei Stunden) vorlegen können.<br />
Für die Ausstellung des Passes fordert der Tierbesitzer das Formular bei der ausstellenden Stelle<br />
an (Liste siehe oa. Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit - BMG):<br />
• Ausfüllen des Antrages durch den Tierbesitzer.<br />
• Beschreibung des Tieres und Implantieren des Chips durch den Tierarzt vor Ort.<br />
Achtung: Vor dem Chippen ist zu kontrollieren, ob das Pferd bereits gechipt ist!<br />
• Nach dem Chippen des Pferdes müssen die Chipaufkleber mit Transpondernummer<br />
(Barcode) auf das ausgefüllte Antragsformular geheftet werden.<br />
• Rücksenden des ausgefüllten Antragsformulars an die ausstellende Stelle.<br />
• Von dieser wird das fertige Dokument dem Antragsteller (Tierhalter) zugesendet.<br />
Gültige Identifizierung:<br />
1) Mikrochip:<br />
Im Regelfall erfolgt die Identifizierung mittels injizierbarem Transponder (ISO Norm11784 und 11785),<br />
der durch einen Tierarzt gesetzt wird und der Beschreibung des Tieres, sowie Ausstellung eines<br />
Pferdepasses durch eine zugelassene Stelle laut Liste.<br />
2) Altern<strong>at</strong>ive Kennzeichnung:<br />
Die altern<strong>at</strong>ive Kennzeichnung erfolgt mittels DNA - Typisierung und einem Brandstempel, der eine<br />
bisher übliche Kennzeichnung in dieser Rasse darstellt sowie der Ausstellung eines Pferdepasses.<br />
Alle ausstellenden Stellen bzw. Zuchtorganis<strong>at</strong>ionen, für die eine altern<strong>at</strong>iven <strong>Pferdekennzeichnung</strong><br />
zugelassen ist, müssen durch den Bundesminister genehmig worden sein (siehe Liste).<br />
3) Pferdepässe, die vor dem 1.7.2009 ausgestellt wurden behalten ihre Gültigkeit<br />
Die Pferde, für die dieser Pass ordnungsgemäß ausgestellt wurde, gelten auch ohne Chip als<br />
identifiziert wenn eine Lebensnummer vergeben wurde. Diese muss über den Aussteller des<br />
Pferdepasses im Pass nachgetragen und in der zentralen D<strong>at</strong>enbank erfasst werden.<br />
4) Pferdepässe aus anderen EU-Mitgliedsta<strong>at</strong>en sind auf Dauer in allen EU-Sta<strong>at</strong>en gültig<br />
Aus Drittländern importierte Pferde (ausgenomen CH und FL) müssen binnen 30 Tagen iso-konform<br />
gechippt und identifiziert werden – eine anderer Kennzeichnung ist nicht gültig.<br />
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5) Schlachtfohlen bis zu einem Jahr (Kunden auf den Milchzähnen!),<br />
die unmittelbar vom Geburtsbetrieb zum inländischen Schlachthof unter Gewährleistung der<br />
ununterbrochenen Rückverfolgbarkeit verbracht werden, werden mittels Markierstift gekennzeichnet<br />
(LFBIS-Nr. an Flanke bzw. S<strong>at</strong>tellage und vierstellige Nummer am Hals). Weiters ist ein<br />
Begleitdokument gem. §33 (7) Tierkennzeichnungs- u. Registrierungsverordnung erforderlich.<br />
Bei fehlendem oder verlorenem Pass:<br />
- Für ein Pferd mit eindeutiger Identität (Chip, DNA) stellt die Stelle, die den Originalpass ausgestellt<br />
h<strong>at</strong>, einen Duplik<strong>at</strong>spass aus, in welchem das Tier als „nicht zum Verzehr geeignet“ deklariert wird<br />
(außer die Unbedenklichkeit wird nachgewiesen und durch Amtstierarzt bestätigt).<br />
- Für ein Pferd ohne eindeutige Identität kann nur ein Ers<strong>at</strong>zpass mit lebenslangem Ausschluss vom<br />
Verzehr ausgestellt werden (gilt auch für Pferde, für die der Pferdepass nicht fristgerecht ausgestellt<br />
worden ist)<br />
Beim Verenden oder Schlachtung bzw. Tötung des Tieres ist der Pferdepass an den<br />
behandelnden Tierarzt bzw. Fleischuntersuchungstierarzt zu übergeben, der den Pferdepass an den<br />
zuständigen Amtstierarzt zur Übermittlung an die Kontaktstelle für Pferde weiterleitet<br />
(Veterinärgrenzkontrollstelle Flughafen Wien, 1300 Wien, Cargo-Pferdekontaktstelle, Tel.:<br />
01/7007-33484 Fax: Kl. 33409; Email: gta-wien@bmg.gv.<strong>at</strong> ).<br />
Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit:<br />
http://www.bmg.gv.<strong>at</strong>/home/Schwerpunkte/Tiergesundheit/Veterinaerwesen_Handel/IGH_mit_lebende<br />
n_Tieren_Fleisch_Produkten_tierischer_Herkunft/Kennzeichnung_von_Pferden)<br />
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