pa - Horst Südkamp - Kulturhistorische Studien
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„Hundertfünfzig Familien mit entsprechenden Liegenschaften und<br />
Ländereien wurden von K’ri sro lde brtsan zum Unterhalt des Tempels<br />
von bSam yas und zur Ausübung der vorgeschriebenen Riten bereitgestellt,<br />
ferner hundert Familien für den Klosterbetrieb als solchen.<br />
Der Ertrag der Ländereien und Weideflächen hatte alles Erforderliche<br />
zu liefern: 75 Maß (k’al) Gerste jährlich (nach anderen Quellen monatlich)<br />
für den Abt, der dazu noch 1500 Unzen Butter, ein Pferd,<br />
Tinte, Salz bekommen mußte. Die sich der Meditation widmenden<br />
Mönche, die sgom c’en, hatten ein Anrecht auf 55 Maß Gerste und<br />
800 Unzen Butter, die- vielleicht aus Indien stammenden- im Kloster<br />
lebenden indischen Lehrmeister (crya) auf 55 Maß Reis und hundert<br />
Maß Butter, die nicht zum dauernden Wohnsitz im Kloster verpflichteten<br />
bandhya auf 800 Maß Gerste, auf Papier und Tinte, die Zöglinge<br />
auf 25 Maß Gerste und Tuchstücke…<br />
Die entsprechenden Urkunden bestätigen… den Aufstieg einer neuen<br />
Rechtsperson, des im Besitz von Ländereien und beweglichen Gütern<br />
befindlichen Klosters.“ 9 Diese neue Rechtsperson, von der Tucci<br />
spricht, ist der geistliche Grundherr (snags-<strong>pa</strong>) mit seinem Beneficium<br />
(chos gzhis-ka), das Ergebnis einer Allianz des kom<strong>pa</strong>rativen Vorteils,<br />
des politischen Vorteils für den Regenten und der religiösen Chance<br />
für die Mönche, jenes Königreich in einen großen Sagha zu verwandeln,<br />
in ein genuin buddhistisches Milieu.<br />
Im Gefolge von Besetzungen des Landes durch benachbarte Großmächte,<br />
zuerst der Mongolen (im 13. und 14. Jh.) und dann später der<br />
Chinesen (seit dem 17.Jh.), bildete sich in Tibet eine kirchenstaatliche<br />
oder hierokratische Herrschaftsstruktur heraus, die bis zu einem gewissen<br />
Grade die einstige Allianz der Yarlung-Könige mit dem<br />
Mönchstum restaurierte, nämlich jene Arbeitsteilung von Schwert und<br />
Geist, gemäß der auch jene fremden Herrscher das Mönchstum mit<br />
der Verwaltung und Regierung des okkupierten oder in Vasallschaft<br />
versetzten Landes betrauten. In Zuge dieser Allianz brauchte sich nur<br />
der Frieden einzustellen, d.h. die Entbehrlichkeit des Schwertführers<br />
des Glaubens jenen zu veranlassen, sich auf seine eigene Domäne zurückzuziehen,<br />
um die Faktizität des Kirchenstaates in dem Gebiet hervorzubringen,<br />
das bevorzugt von den Mönchen verwaltet wurde. Es<br />
bildete sich also in diesen Epochen (Yüan-Suzeränität, Koshoten-Suzeränität<br />
und Ch’ing-Suzeränität) jene kirchenstaatliche Herrschaftstruktur<br />
heraus, die sich primär auf die Klöster als ihren eigentlichen<br />
9 G.Tucci, Die Religionen Tibets, in G.Tucci, W.Heissig, Die Religionen Tibets und der Mongolei, Stuttgart,<br />
Berlin, Köln Mainz 1970, S.22