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pa - Horst Südkamp - Kulturhistorische Studien

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12<br />

„Hundertfünfzig Familien mit entsprechenden Liegenschaften und<br />

Ländereien wurden von K’ri sro lde brtsan zum Unterhalt des Tempels<br />

von bSam yas und zur Ausübung der vorgeschriebenen Riten bereitgestellt,<br />

ferner hundert Familien für den Klosterbetrieb als solchen.<br />

Der Ertrag der Ländereien und Weideflächen hatte alles Erforderliche<br />

zu liefern: 75 Maß (k’al) Gerste jährlich (nach anderen Quellen monatlich)<br />

für den Abt, der dazu noch 1500 Unzen Butter, ein Pferd,<br />

Tinte, Salz bekommen mußte. Die sich der Meditation widmenden<br />

Mönche, die sgom c’en, hatten ein Anrecht auf 55 Maß Gerste und<br />

800 Unzen Butter, die- vielleicht aus Indien stammenden- im Kloster<br />

lebenden indischen Lehrmeister (crya) auf 55 Maß Reis und hundert<br />

Maß Butter, die nicht zum dauernden Wohnsitz im Kloster verpflichteten<br />

bandhya auf 800 Maß Gerste, auf Papier und Tinte, die Zöglinge<br />

auf 25 Maß Gerste und Tuchstücke…<br />

Die entsprechenden Urkunden bestätigen… den Aufstieg einer neuen<br />

Rechtsperson, des im Besitz von Ländereien und beweglichen Gütern<br />

befindlichen Klosters.“ 9 Diese neue Rechtsperson, von der Tucci<br />

spricht, ist der geistliche Grundherr (snags-<strong>pa</strong>) mit seinem Beneficium<br />

(chos gzhis-ka), das Ergebnis einer Allianz des kom<strong>pa</strong>rativen Vorteils,<br />

des politischen Vorteils für den Regenten und der religiösen Chance<br />

für die Mönche, jenes Königreich in einen großen Sagha zu verwandeln,<br />

in ein genuin buddhistisches Milieu.<br />

Im Gefolge von Besetzungen des Landes durch benachbarte Großmächte,<br />

zuerst der Mongolen (im 13. und 14. Jh.) und dann später der<br />

Chinesen (seit dem 17.Jh.), bildete sich in Tibet eine kirchenstaatliche<br />

oder hierokratische Herrschaftsstruktur heraus, die bis zu einem gewissen<br />

Grade die einstige Allianz der Yarlung-Könige mit dem<br />

Mönchstum restaurierte, nämlich jene Arbeitsteilung von Schwert und<br />

Geist, gemäß der auch jene fremden Herrscher das Mönchstum mit<br />

der Verwaltung und Regierung des okkupierten oder in Vasallschaft<br />

versetzten Landes betrauten. In Zuge dieser Allianz brauchte sich nur<br />

der Frieden einzustellen, d.h. die Entbehrlichkeit des Schwertführers<br />

des Glaubens jenen zu veranlassen, sich auf seine eigene Domäne zurückzuziehen,<br />

um die Faktizität des Kirchenstaates in dem Gebiet hervorzubringen,<br />

das bevorzugt von den Mönchen verwaltet wurde. Es<br />

bildete sich also in diesen Epochen (Yüan-Suzeränität, Koshoten-Suzeränität<br />

und Ch’ing-Suzeränität) jene kirchenstaatliche Herrschaftstruktur<br />

heraus, die sich primär auf die Klöster als ihren eigentlichen<br />

9 G.Tucci, Die Religionen Tibets, in G.Tucci, W.Heissig, Die Religionen Tibets und der Mongolei, Stuttgart,<br />

Berlin, Köln Mainz 1970, S.22

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