KStR – Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 Zu § 4 ... - Hochschulkurs
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<strong>KStR</strong> <strong>–</strong> <strong>Körperschaftsteuer</strong>-<strong>Richtlinien</strong> <strong>2004</strong><br />
Marktveranstaltungen (Wochen- und Krammärkte)<br />
Die Überlassung von Standplätzen an die Beschicker von Wochen- und Krammärkten stellt einen Betrieb<br />
gewerblicher Art der Gemeinde dar (? BFH vom 26.2.1957 - BStBl III S. 146). Das gilt auch dann, wenn die<br />
Marktveranstaltungen auf öffentlichen Straßenflächen stattfinden (? BFH vom 17.5.2000 - BStBl 2001 II S.<br />
558).<br />
Parkraumbewirtschaftung<br />
?? Bewachte Parkplätze<br />
Die Unterhaltung von bewachten Parkplätzen erfüllt die Merkmale eines Betriebs gewerblicher Art (? BFH vom<br />
22.9.1976 - BStBl II S. 793).<br />
?? Einrichtungen des ruhenden Verkehrs<br />
Von einer Gemeinde betriebene Einrichtungen des ruhenden Verkehrs (z.B. öffentliche Tiefgaragen), soweit sie<br />
nicht dem Hoheitsbereich (? R 9, 10 Abs. 4) zuzuordnen sind, sind Verkehrsbetriebe (? BFH vom 8.11.1989 -<br />
BStBl 1990 II S. 242).<br />
Träger der Sozialversicherung<br />
Die öffentlich-rechtlichen Träger der Sozialversicherung werden in Ausübung öffentlicher Gewalt tätig (? BFH<br />
vom 4.2.1976 - BStBl II S. 355).<br />
Viehmärkte<br />
Der Betrieb von städtischen Nutz- und <strong>Zu</strong>chtviehmärkten ist als Betrieb gewerblicher Art anzusehen (? BFH<br />
vom 10.5.1955 - BStBl III S. 176).<br />
Wasserbeschaffung, Wasserversorgung<br />
Bei der Wasserversorgung handelt eine Gemeinde, anders als bei der Wasserbeschaffung, nicht in Ausübung<br />
öffentlicher Gewalt (? BFH vom 15.3.1972 - BStBl II S. 500 und vom 28.1.1988 - BStBl II S. 473).<br />
Wird die Wasserbeschaffung zusammen mit der Wasserversorgung durchgeführt, liegt eine einheitliche,<br />
untrennbare wirtschaftliche Tätigkeit vor (? BFH vom 30.11.1989 - BStBl 1990 II S. 452).<br />
<strong>Zu</strong> <strong>§</strong> 8<br />
R 33. Einkommensermittlung bei Betrieben gewerblicher Art<br />
(1) 1 Für die Zwecke der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens wird der Betrieb<br />
gewerblicher Art der juristischen Person des öffentlichen Rechts verselbständigt. 2 Das schließt<br />
grundsätzlich die steuerrechtliche Anerkennung von Regelungen der juristischen Person des<br />
öffentlichen Rechts in Bezug auf den Betrieb gewerblicher Art ein, z. B. über verzinsliche Darlehen<br />
oder Konzessionsabgaben. 3 Diese Regelungen müssen jedoch klar und eindeutig sein und können<br />
nur für die <strong>Zu</strong>kunft, nicht aber mit Wirkung für die Vergangenheit getroffen werden.<br />
(2) 1 Regelungen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Bezug auf den Betrieb<br />
gewerblicher Art über verzinsliche Darlehen sind steuerrechtlich nur anzuerkennen, soweit der Betrieb<br />
gewerblicher Art mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet ist. 2 Ein Anhaltspunkt ist die<br />
Kapitalstruktur gleichartiger Unternehmen in privatrechtlicher Form. 3 Ein Betrieb gewerblicher Art ist<br />
grundsätzlich mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet, wenn das Eigenkapital mindestens<br />
30 % des Aktivvermögens beträgt. 4 Für die Berechnung der Eigenkapitalquote ist von den Buchwerten<br />
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