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KStR – Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 Zu § 4 ... - Hochschulkurs

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<strong>KStR</strong> <strong>–</strong> <strong>Körperschaftsteuer</strong>-<strong>Richtlinien</strong> <strong>2004</strong><br />

Konzessionsabgaben<br />

<strong>Zu</strong>r Abziehbarkeit von Konzessionsabgaben ? BMF vom 9.2.1998 - BStBl I S. 209 und vom 27.9.2002 - BStBl<br />

I S. 940.<br />

Miet- oder Pachtverträge<br />

Die fiktive Verselbständigung des Betriebs gewerblicher Art im Rahmen der Einkommensermittlung lässt<br />

grundsätzlich auch die steuerliche Berücksichtigung von Miet- und Pachtvereinbarungen des Betriebs<br />

gewerblicher Art mit seiner Trägerkörperschaft zu. Miet- oder Pachtverträge zwischen der juristischen Person<br />

des öffentlichen Rechts und ihrem Betrieb gewerblicher Art können allerdings im Hinblick auf den<br />

Besteuerungszweck des <strong>§</strong> 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. <strong>§</strong> 4 KStG nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, soweit<br />

Wirtschaftsgüter überlassen werden, die für den Betrieb gewerblicher Art eine wesentliche Grundlage bilden<br />

(? BFH vom 14.3.1984 - BStBl II S. 496). Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut - wie z.B. eine<br />

öffentliche Straßenfläche - zum Hoheitsbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts gehört und die<br />

Annahme von Betriebsvermögen des Betriebs gewerblicher Art ausscheidet (? BFH vom 17.5.2000 - BStBl<br />

2001 II S. 558).<br />

Rechnungsprüfung<br />

Angemessene Aufwendungen eines Betriebs gewerblicher Art für gesetzlich vorgesehene Rechnungs- und<br />

Kassenprüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt der Trägerkörperschaft sind als Betriebsausgaben abziehbar<br />

(? BFH vom 28.2.1990 - BStBl II S. 647).<br />

Steuerrechtssubjekt i.S.d. <strong>§</strong> 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG<br />

Die Trägerkörperschaft ist Steuerrechtssubjekt i.S. des <strong>§</strong> 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG wegen jedes einzelnen von ihr<br />

unterhaltenen Betriebs gewerblicher Art. Für jeden einzelnen Betrieb gewerblicher Art ist das Einkommen<br />

gesondert zu ermitteln und die <strong>Körperschaftsteuer</strong> gesondert gegen die Trägerkörperschaft festzusetzen (? BFH<br />

vom 13.3.1974 - BStBl II S. 391, vom 8.11.1989 - BStBl 1990 II S. 242 und vom 17.5.2000 - BStBl 2001 II S.<br />

558).<br />

Überführung von Wirtschaftsgütern<br />

Werden Wirtschaftsgüter in einen anderen Betrieb gewerblicher Art derselben Trägerkörperschaft überführt, ist<br />

dieser Vorgang infolge der fiktiven Verselbständigung des rechtlich unselbständigen Betriebs gewerblicher Art<br />

im Rahmen der Einkommensermittlung als vGA des abgebenden sowie als verdeckte Einlage bei dem<br />

aufnehmenden Betrieb zu berücksichtigen (? BFH vom 24.4.2002 - BStBl 2003 II S. 412).<br />

Vereinbarungen<br />

Vereinbarungen zwischen dem rechtlich unselbständigem Betrieb gewerblicher Art und seiner<br />

Trägerkörperschaft sind aufgrund der fiktiven Verselbständigung des Betriebs gewerblicher Art im Rahmen der<br />

Einkommensermittlung steuerlich grundsätzlich zu berücksichtigen, zur Ausnahme bei Miet- und Pachtverträgen<br />

über wesentliche Betriebsgrundlagen ? Miet- oder Pachtverträge.<br />

Aufgrund der engen Beziehung zwischen Trägerkörperschaft und rechtlich unselbständigem Betrieb<br />

gewerblicher Art sind für eine steuerliche Anerkennung der Vereinbarungen die für beherrschende Anteilseigner<br />

einer Kapitalgesellschaft geltenden Grundsätze maßgebend. Soweit bei der Ermittlung des Einkommens<br />

Minderungen des dem Betrieb gewerblicher Art zuzuordnenden Vermögens zugunsten des übrigen Vermögens<br />

der Trägerkörperschaft zu beurteilen sind, ist das Einkommen so zu ermitteln, als ob der Betrieb gewerblicher<br />

Art ein selbständiges Steuersubjekt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und die Trägerkörperschaft deren<br />

Alleingesellschafter ist (? BFH vom 3.2.1993 - BStBl II S. 459, vom 10.7.1996 - BStBl 1997 II S. 230 und vom<br />

17.5.2000 - BStBl 2001 II S. 558).<br />

Verlustrücktrag nach <strong>Zu</strong>sammenfassung von Betrieben<br />

Der Grundsatz der gesonderten Einkommensermittlung für jeden einzelnen Betrieb gewerblicher Art gilt auch<br />

für die Inanspruchnahme eines Verlustabzugs nach <strong>§</strong> 10d EStG. Werden mehrere Betriebe gewerblicher Art mit<br />

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