KStR – Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 Zu § 4 ... - Hochschulkurs
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<strong>KStR</strong> <strong>–</strong> <strong>Körperschaftsteuer</strong>-<strong>Richtlinien</strong> <strong>2004</strong><br />
Konzessionsabgaben<br />
<strong>Zu</strong>r Abziehbarkeit von Konzessionsabgaben ? BMF vom 9.2.1998 - BStBl I S. 209 und vom 27.9.2002 - BStBl<br />
I S. 940.<br />
Miet- oder Pachtverträge<br />
Die fiktive Verselbständigung des Betriebs gewerblicher Art im Rahmen der Einkommensermittlung lässt<br />
grundsätzlich auch die steuerliche Berücksichtigung von Miet- und Pachtvereinbarungen des Betriebs<br />
gewerblicher Art mit seiner Trägerkörperschaft zu. Miet- oder Pachtverträge zwischen der juristischen Person<br />
des öffentlichen Rechts und ihrem Betrieb gewerblicher Art können allerdings im Hinblick auf den<br />
Besteuerungszweck des <strong>§</strong> 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. <strong>§</strong> 4 KStG nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, soweit<br />
Wirtschaftsgüter überlassen werden, die für den Betrieb gewerblicher Art eine wesentliche Grundlage bilden<br />
(? BFH vom 14.3.1984 - BStBl II S. 496). Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut - wie z.B. eine<br />
öffentliche Straßenfläche - zum Hoheitsbereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts gehört und die<br />
Annahme von Betriebsvermögen des Betriebs gewerblicher Art ausscheidet (? BFH vom 17.5.2000 - BStBl<br />
2001 II S. 558).<br />
Rechnungsprüfung<br />
Angemessene Aufwendungen eines Betriebs gewerblicher Art für gesetzlich vorgesehene Rechnungs- und<br />
Kassenprüfungen durch das Rechnungsprüfungsamt der Trägerkörperschaft sind als Betriebsausgaben abziehbar<br />
(? BFH vom 28.2.1990 - BStBl II S. 647).<br />
Steuerrechtssubjekt i.S.d. <strong>§</strong> 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG<br />
Die Trägerkörperschaft ist Steuerrechtssubjekt i.S. des <strong>§</strong> 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG wegen jedes einzelnen von ihr<br />
unterhaltenen Betriebs gewerblicher Art. Für jeden einzelnen Betrieb gewerblicher Art ist das Einkommen<br />
gesondert zu ermitteln und die <strong>Körperschaftsteuer</strong> gesondert gegen die Trägerkörperschaft festzusetzen (? BFH<br />
vom 13.3.1974 - BStBl II S. 391, vom 8.11.1989 - BStBl 1990 II S. 242 und vom 17.5.2000 - BStBl 2001 II S.<br />
558).<br />
Überführung von Wirtschaftsgütern<br />
Werden Wirtschaftsgüter in einen anderen Betrieb gewerblicher Art derselben Trägerkörperschaft überführt, ist<br />
dieser Vorgang infolge der fiktiven Verselbständigung des rechtlich unselbständigen Betriebs gewerblicher Art<br />
im Rahmen der Einkommensermittlung als vGA des abgebenden sowie als verdeckte Einlage bei dem<br />
aufnehmenden Betrieb zu berücksichtigen (? BFH vom 24.4.2002 - BStBl 2003 II S. 412).<br />
Vereinbarungen<br />
Vereinbarungen zwischen dem rechtlich unselbständigem Betrieb gewerblicher Art und seiner<br />
Trägerkörperschaft sind aufgrund der fiktiven Verselbständigung des Betriebs gewerblicher Art im Rahmen der<br />
Einkommensermittlung steuerlich grundsätzlich zu berücksichtigen, zur Ausnahme bei Miet- und Pachtverträgen<br />
über wesentliche Betriebsgrundlagen ? Miet- oder Pachtverträge.<br />
Aufgrund der engen Beziehung zwischen Trägerkörperschaft und rechtlich unselbständigem Betrieb<br />
gewerblicher Art sind für eine steuerliche Anerkennung der Vereinbarungen die für beherrschende Anteilseigner<br />
einer Kapitalgesellschaft geltenden Grundsätze maßgebend. Soweit bei der Ermittlung des Einkommens<br />
Minderungen des dem Betrieb gewerblicher Art zuzuordnenden Vermögens zugunsten des übrigen Vermögens<br />
der Trägerkörperschaft zu beurteilen sind, ist das Einkommen so zu ermitteln, als ob der Betrieb gewerblicher<br />
Art ein selbständiges Steuersubjekt in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und die Trägerkörperschaft deren<br />
Alleingesellschafter ist (? BFH vom 3.2.1993 - BStBl II S. 459, vom 10.7.1996 - BStBl 1997 II S. 230 und vom<br />
17.5.2000 - BStBl 2001 II S. 558).<br />
Verlustrücktrag nach <strong>Zu</strong>sammenfassung von Betrieben<br />
Der Grundsatz der gesonderten Einkommensermittlung für jeden einzelnen Betrieb gewerblicher Art gilt auch<br />
für die Inanspruchnahme eines Verlustabzugs nach <strong>§</strong> 10d EStG. Werden mehrere Betriebe gewerblicher Art mit<br />
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