Newsletter 2008/03 - Unabhängiger Finanzsenat
Newsletter 2008/03 - Unabhängiger Finanzsenat
Newsletter 2008/03 - Unabhängiger Finanzsenat
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
UFS<br />
NEWSLETTER<br />
<strong>2008</strong> / <strong>03</strong>
UFS<br />
NEWSLETTER<br />
<strong>2008</strong> / <strong>03</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................................. 2<br />
Neuigkeiten zum Verfahrensrecht..................................................................................................... 3<br />
Sachliche Unbilligkeit bei einer den Richtlinien widersprechenden Steuerfestsetzung ........... 3<br />
Berufungsentscheidung als rückwirkendes Ereignis ............................................................... 3<br />
Wiedereinsetzung.................................................................................................................... 4<br />
Wirkungen der Wiederaufnahme gem. § 3<strong>03</strong> und der Änderung gem. § 295 BAO,<br />
wenn sich nachträglich herausstellt, dass ein F-Bescheid nicht ergangen ist....................... 4<br />
Neuhervorkommen von Tatsachen.......................................................................................... 5<br />
Abgabenfestsetzung trotz Eintritt der Verjährung .................................................................... 5<br />
Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens ................................................................. 5<br />
Entscheidungsbefugnis über Berufung.................................................................................... 6<br />
Heilung von Zustellmängeln .................................................................................................... 6<br />
Bemessungsverjährung bei der Normverbrauchsabgabe ....................................................... 6<br />
Umsatzsteuer.................................................................................................................................... 7<br />
Umsatzsteuerschuld gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994 bei Vorliegen einer Scheinrechnung ..... 7<br />
Handelsübliche Bezeichnung von Mobiltelefonen ................................................................... 7<br />
Zurechnung der Umsätze von Begleithostessen an den Betreiber der Begleitagentur ........... 7<br />
Familienbeihilfe ................................................................................................................................. 8<br />
Unterhaltsanspruch gegen Ehegatten bzw. Eltern bei Bezug einer Lehrlingsentschädigung .8<br />
Überwiegender Aufenthalt in Österreich.................................................................................. 8<br />
Ausbildungsmaßnahmen in einer religiösen Gemeinschaft..................................................... 9<br />
Nur ein nicht benötigtes Toleranzsemester verlängert die Studiendauer des folgenden<br />
Studienabschnittes ................................................................................................................ 9<br />
2 von 9
UFS<br />
NEWSLETTER<br />
<strong>2008</strong> / <strong>03</strong><br />
Neuigkeiten zum Verfahrensrecht<br />
Sachliche Unbilligkeit bei einer den Richtlinien widersprechenden Steuerfestsetzung<br />
§ 236 BAO<br />
UFS 9.4.<strong>2008</strong>, RV/3107-W/07 (Abweisung)<br />
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können aus Richtlinien keine Rechte<br />
abgeleitet werden.<br />
Die Nichtanwendung der Rz 1831 der Umsatzsteuerrichtlinien, die eine Rechnungsberichtigung während<br />
des laufenden Betriebsprüfungsverfahrens zulässt, jedoch im Widerspruch zu § 16 Abs. 1 UStG steht,<br />
begründet keine sachliche Unbilligkeit.<br />
Berufungsentscheidung als rückwirkendes Ereignis<br />
§ 295a BAO, § 4 BAO, § 3<strong>03</strong> Abs. 4 BAO<br />
UFS 28.2.<strong>2008</strong>, RV/1268-L/07 (Abweisung)<br />
Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit und setzt daher<br />
keine diesbezügliche behördliche Tätigkeit voraus. Vom Abgabenanspruch zu unterscheiden ist der<br />
Abgabenzahlungsanspruch, das ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem<br />
bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der bescheidmäßigen Festsetzung<br />
(vgl. Ritz, BAO³, § 4 Tz. 2f). Schon aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass eine Berufungsentscheidung<br />
des Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong>es betreffend die Einkommensteuer für 1989 keinen Einfluss auf den<br />
Abgabenanspruch an Einkommensteuer für 1989 haben kann.<br />
§ 295a BAO betrifft Abgabenbescheide, Feststellungsbescheide und Haftungsbescheide, da mit diesen<br />
Bescheiden die bereits entstandenen Abgabenansprüche festgestellt werden. Bescheide, die bloß die<br />
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer bestimmten Abgabe verfügen, stellen keinen<br />
Abgabenanspruch fest, sondern sprechen lediglich über das Vorliegen der Voraussetzungen für die<br />
Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens ab. Damit sind derartige Bescheide einer Abänderung oder<br />
Aufhebung nach § 295a BAO nicht zugänglich, da Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Eintritt eines<br />
Ereignisses ist, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines<br />
Abgabenanspruches hat. Keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 295a BAO ist jedoch der Eintritt<br />
eines Ereignisses, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang<br />
eines Wiederaufnahmegrundes hat. Damit schließt eine Wortinterpretation der Bestimmung des § 295a BAO<br />
bereits die vom Bw. beantragte Aufhebung des Bescheides über die Verfügung der Wiederaufnahme des<br />
Verfahrens aus.<br />
3 von 9
UFS<br />
NEWSLETTER<br />
<strong>2008</strong> / <strong>03</strong><br />
Wiedereinsetzung<br />
§ 308 BAO<br />
UFS 30.1.<strong>2008</strong>, RV/0161-S/07 (Abweisung)<br />
Es ist nicht unvorhersehbar, dass ein Fristverlängerungsansuchen abgewiesen werden kann.<br />
Die Versäumung der Berufungsfrist wegen eines Kanzleiurlaubes des steuerlichen Vertreters ohne<br />
Zustellvollmacht ist nicht unabwendbar, wenn der vorangegangene Antrag auf Verlängerung der<br />
Rechtsmittelfrist so kurzfristig eingebracht wurde, dass im Falle der Abweisung dieses Antrages nur mehr ein<br />
Tag zur Einbringung des Rechtsmittels verbleibt.<br />
Wirkungen der Wiederaufnahme gem. § 3<strong>03</strong> und der Änderung gem. § 295 BAO, wenn sich<br />
nachträglich herausstellt, dass ein F-Bescheid nicht ergangen ist<br />
§ 3<strong>03</strong> BAO, § 295 BAO, § 198 BAO<br />
UFS 27.2.<strong>2008</strong>, RV/0451-S/07 (Abweisung)<br />
Sache eines Abgabenbescheides ist die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses wie etwa<br />
der Einkommensteuer für ein bestimmtes Kalenderjahr (vgl. VwGH 18.9.2000, 98/17/0206 und<br />
VwGH 30.7.1992, 90/17/<strong>03</strong>33).<br />
Erfolgt die Bewilligung des Antrages auf Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Eintritt der Verjährung, so<br />
ist auch die neue Sachentscheidung trotz Eintritts der Verjährung zulässig (Ritz, BAO³, § 304 Tz 8).<br />
Der UFS hat bei seiner Entscheidung gem. § 192 BAO die Feststellungen all jener Feststellungsbescheide<br />
zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses zweitinstanzlichen Abgabenbescheides dem<br />
Rechtsbestand angehören (vgl. etwa VwGH 23.11.2004, 2001/15/0143), selbst wenn sie nicht rechtskräftig<br />
sind. Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Feststellung verbietet § 252 Abs. 1 BAO.<br />
Abgabenbescheide (§ 198 Abs. 1 BAO) haben die in §§ 93, 96 und 198 genannten Bestandteile zu<br />
enthalten. Es ist nicht erforderlich, die Rechtsgrundlagen im Spruch des Bescheides zu nennen. Selbst eine<br />
allfällige Berufung auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage bzw. eine verfehlte Begründung macht einen<br />
Bescheid nicht rechtswidrig, sofern er mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt (vgl. VwGH 24.8.2006,<br />
2002/17/0164).<br />
Deshalb kommt dem unrichtigen Hinweis auf eine Änderung gem. § 295 BAO dann keine Bedeutung zu,<br />
wenn der Bescheid aufgrund § 41 EStG 1988 iVm § 198 BAO jedenfalls zu erlassen war.<br />
4 von 9
UFS<br />
NEWSLETTER<br />
<strong>2008</strong> / <strong>03</strong><br />
Neuhervorkommen von Tatsachen<br />
§ 3<strong>03</strong> Abs. 4 BAO<br />
UFS 21.4.<strong>2008</strong>, RV/<strong>03</strong>41-G/07<br />
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von<br />
Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen, dass es<br />
darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so<br />
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu<br />
der nunmehr im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das<br />
"Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln" im Sinn des § 3<strong>03</strong> Abs. 4 BAO bezieht sich auf den<br />
Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres.<br />
Sind mehrere Organisationseinheiten innerhalb einer Abgabenbehörde in ein und demselben Verfahren<br />
tätig, kann die Abgabenbehörde das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nicht damit<br />
begründen, dass aufgrund der Gestaltung der innerbehördlichen Arbeitsabläufe der für die Festsetzung der<br />
Steuer zuständigen Organisationseinheit der Inhalt der berichtigten Abgabenerklärung vor der Erlassung des<br />
Erstbescheides noch nicht bekannt gewesen sei.<br />
Abgabenfestsetzung trotz Eintritt der Verjährung<br />
§ 209a BAO<br />
UFS 9.4.<strong>2008</strong>, RV/0493-I/07 (Abweisung)<br />
Die Sondervorschrift des § 209a BAO setzt auch die absolute Verjährungsfrist außer Kraft. § 209a BAO gilt<br />
auch für sich zu Ungunsten des Abgabepflichtigen auswirkende Maßnahmen. Eine Mittelbarkeit im Sinne<br />
des § 209a BAO besteht auch bei doppelter Abhängigkeit, somit etwa im Verhältnis einer gegen die<br />
Verfügung der Wiederaufnahme des Feststellungsbescheides gerichteten Berufung zur Änderung des<br />
abgeleiteten Bescheides. Ein Zuwarten der Abgabenbehörde (Erlassung des abgeleiteten Bescheides erst<br />
nach Erledigung der Berufung gegen den Grundlagenbescheides) steht der Anwendung der Norm nicht<br />
entgegen.<br />
Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens<br />
§ 3<strong>03</strong> Abs. 4 BAO<br />
UFS 18.4.<strong>2008</strong>, RV/0119-F/08 (Stattgabe)<br />
In einem GPLA - Prüfbericht getroffene Feststellungen können nur dann die Wiederaufnahme eines<br />
Einkommensteuerverfahrens begründen, wenn sie der Bw auch bekannt gegeben werden und im Prüfbericht<br />
bzw. der Niederschrift tatsächlich entsprechende Sachverhaltsfeststellungen getroffen wurden, die die<br />
Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens bei der Bw rechtfertigen. Der Verweis auf einen im<br />
Zeitpunkt der Erlassung des Wiederaufnahmebescheides (mangels Abschluss der Prüfung) noch gar nicht<br />
existenten Prüfbericht kann aber keinesfalls die Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens<br />
begründen.<br />
5 von 9
UFS<br />
NEWSLETTER<br />
<strong>2008</strong> / <strong>03</strong><br />
Entscheidungsbefugnis über Berufung<br />
§ 276 BAO<br />
UFS 7.5.<strong>2008</strong>, RV/0207-I/06 (Abweisung)<br />
Ein Vorlageantrag aufgrund einer unwirksamen Berufungsvorentscheidung ist zwar als unzulässig<br />
zurückzuweisen, der Umstand, dass die Berufungsvorentscheidung nicht wirksam geworden ist,<br />
beeinträchtigt aber nicht die Entscheidungsbefugnis und -pflicht des Unabhängigen <strong>Finanzsenat</strong>es über die<br />
vom Finanzamt vorgelegte Berufung. Denn die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nach § 276<br />
Abs. 1 BAO liegt im Ermessen des Finanzamtes und es ist daher durchaus berechtigt, eine Berufung ohne<br />
Erlassung einer (rechtswirksamen) Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur<br />
Entscheidung vorzulegen.<br />
Abweichend: UFS 12.6.20<strong>03</strong>, RV/<strong>03</strong>56-S/02 und UFS 23.6.2006, RV/0982-L/05<br />
Heilung von Zustellmängeln<br />
§ 7 ZustG<br />
UFS 7.5.<strong>2008</strong>, RV/0207-I/06 (Abweisung)<br />
Die Möglichkeit einer Heilung (§ 7 ZustG) des Zustellmangels in dem Zeitpunkt, in dem das Dokument dem<br />
(zu Unrecht nicht als Empfänger bezeichneten) Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt (vgl. § 9<br />
Abs. 1 zweiter Satz ZustG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I 2004/10) wurde durch die Novelle<br />
mit Wirkung ab 1. März 2004 beseitigt (VwGH 16.11.2005, 2005/12/0229; VwGH 20.12.2005, 2005/04/0063)<br />
und ist erst wieder durch die Novelle BGBl. I <strong>2008</strong>/5 (vgl. § 9 Abs. 3 letzter Satz ZustG) mit Wirkung<br />
1. Jänner <strong>2008</strong> eingeführt worden.<br />
Nach der in der Zeit vom 1. März 2004 bis 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage sah das Zustellgesetz<br />
somit die Heilung (§ 7 ZustG) einer die Partei und nicht ihren Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger<br />
bezeichnenden Zustellverfügung nicht vor.<br />
Bemessungsverjährung bei der Normverbrauchsabgabe<br />
§ 207 Abs. 2 BAO<br />
UFS 7.5.<strong>2008</strong>, RV/0207-I/06 (Abweisung)<br />
Zu den Verbrauchsteuern im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO zählen nach Ansicht der Unabhängigen<br />
<strong>Finanzsenat</strong>es nur jene Steuern, die in den einzelnen Gesetzen als Verbrauchsteuern bezeichnet werden.<br />
Das sind die Mineralöl-, Tabak-, Alkohol-, Bier- und Schaumweinsteuer.<br />
Die Normverbrauchsabgabe zählt nicht zu den Verbrauchsteuern und unterliegt daher auch nicht der<br />
verkürzten Verjährung von 3 Jahren, sondern der allgemeinen Verjährungsfrist von fünf Jahren (vgl. Ritz,<br />
BAO³, § 207, Tz 11; VwGH v. 21.9. 2006, 2005/15/0122).<br />
6 von 9
UFS<br />
NEWSLETTER<br />
<strong>2008</strong> / <strong>03</strong><br />
Umsatzsteuer<br />
Umsatzsteuerschuld gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994 bei Vorliegen einer Scheinrechnung<br />
§ 11 Abs. 14, § 16 UStG 1994<br />
UFS 16.04.<strong>2008</strong>, RV/0241-I/07 (Abweisung)<br />
Im Hinblick auf eine (gemeinschaftsrechtskonforme) Interpretation des § 11 Abs. 14 UStG 1994 im Sinne der<br />
EuGH-Judikatur ist eine Rechnungsberichtigung nur dann ausgeschlossen, wenn die Rückabwicklung eines<br />
gewährten Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfänger nicht mehr möglich ist und es dem<br />
Rechnungsaussteller am guten Glauben fehlte. Davon ist auszugehen, wenn eine missbräuchliche<br />
Rechnungsausstellung vorliegt (Scheinrechnung) und der Rechnungsempfänger insolvent ist. (Der Konkurs<br />
hinsichtlich des Rechnungsempfängers wurde mangels Kostendeckung gemäß § 71 b KO erst gar nicht<br />
eröffnet.) Eine Rechnungsberichtigung würde daher zu einer aufrechten Gefährdung des Steueraufkommens<br />
führen und ist daher im Hinblick auf das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer nicht zulässig.<br />
Handelsübliche Bezeichnung von Mobiltelefonen<br />
§ 11 UStG 1994<br />
UFS 9.4.<strong>2008</strong>, RV/0028-W/05 (Stattgabe)<br />
Als handelsüblich kann jede im allgemeinen Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete<br />
Bezeichnung angesehen werden. Die Seriennummer (IMEI-Nummer) ist nicht Bestandteil der<br />
handelsüblichen Bezeichnung von Mobiltelefonen.<br />
Zurechnung der Umsätze von Begleithostessen an den Betreiber der Begleitagentur<br />
§ 4 Abs. 1 UStG 1994<br />
UFS 30.4.<strong>2008</strong>, RV/0791-G/06 (Abweisung)<br />
Wenn der Betreiber einer Begleitagentur die Dienstleistungen auf seiner eigenen Homepage und durch<br />
Werbeeinschaltungen in diversen Zeitungen bewirbt, den Stundenrichtsatz festlegt und den Kunden im Zuge<br />
der Buchung einer Hostess mitteilt, die für die diversen Dienstleistungen geeigneten Hostessen persönlich<br />
auswählt, ihnen die konkreten Kundenwünsche einschließlich Zeit und Ort der Begleitung mitteilt und auch<br />
die Kreditkartenverträge abschließt, erbringt er nach der Verkehrsauffassung unter Einschaltung von<br />
Erfüllungsgehilfen die "Escort-Leistungen" im eigenen Namen. Der bei Barzahlung des Entgeltes unter<br />
Abkürzung des Zahlungsweges vorgenommene Einbehalt des vereinbarten Honoraranteiles (hier 60%)<br />
durch die Hostess stellt eine umsatzsteuerlich unbeachtliche Entgeltsverwendung dar.<br />
Anmerkung: abweichend v. UFS 11.5.2007, RV/2889-W/06<br />
7 von 9
UFS<br />
NEWSLETTER<br />
<strong>2008</strong> / <strong>03</strong><br />
Familienbeihilfe<br />
Unterhaltsanspruch gegen Ehegatten bzw. Eltern bei Bezug einer Lehrlingsentschädigung<br />
§ 6 Abs. 1, 3 und 5 FLAG 1967<br />
UFS 28.1.<strong>2008</strong>, RV/0818-W/04, FA Eisenstadt<br />
Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist durch § 6 Abs. 5 FLAG 1967 einem Kind, das weder im Haushalt der<br />
Eltern wohnt noch von diesen überwiegend Unterhalt erhält und auch nicht Vollwaise ist, nur eingeräumt,<br />
wenn dem Kind zivilrechtlich noch ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zusteht (VwGH 12.12.1995,<br />
95/14/0066).<br />
Infolge der ausdrücklichen Erwähnung in § 6 Abs.3 lit. b FLAG 1967 steht die im Zug einer Berufsausbildung<br />
erhaltene Lehrlingsentschädigung zwar als Ausschließungsgrund (bei Überschreiten der Einkommensgrenze<br />
wegen der Höhe des eigenen Einkommens des Kindes) dem Anspruch auf Familienbeihilfe nicht entgegen,<br />
unterhaltsrechtlich unterliegt die Lehrlingsentschädigung - als Abgeltung für die Erfüllung der einem Lehrling<br />
im Rahmen seiner Ausbildung übertragenen innerbetrieblichen Aufgaben - grundsätzlich keiner<br />
Sonderbehandlung. Bei einem verheirateten Kind kann nach § 6 Abs. 1 lit b FLAG 1967 die<br />
Lehrlingsentschädigung hinsichtlich der nach dem AGBG zu beurteilenden gegenseitigen<br />
Unterhaltsverpflichtung der Ehegatten daher nicht außer Betracht bleiben und ist bei der Beurteilung des<br />
Unterhaltsanspruches gegenüber der Ehegattin als eigenes Einkommen des Kindes anzusehen. Ebenso ist<br />
das Kinderbetreuungsgeld (wie schon bisher das Karenzurlaubsgeld) als ein für die Unterhaltsermittlung<br />
relevantes Einkommen der Ehegattin zu qualifizieren (OGH 1 Ob 157/<strong>03</strong>z).<br />
Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten hat der Ehegatte mit niedrigerem Einkommen einen<br />
Unterhaltsanspruch gegen den besser verdienenden Ehegatten in der Höhe, die ihm die Deckung der den<br />
Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse ermöglicht (OGH 7 Ob 5<strong>03</strong>/91).<br />
Bei Prüfung des durch § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorausgesetzten Unterhaltsanspruches hat jedoch laut<br />
Rechtsprechung das durch die Lehrlings-entschädigung allenfalls bewirkte Entfallen des<br />
Unterhaltsanspruches des Kindes gegenüber den Eltern außer Betracht zu bleiben (VwGH 22.02.2000,<br />
94/14/0164).<br />
Überwiegender Aufenthalt in Österreich<br />
§§ 2, 3 und 5 FLAG 1967<br />
UFS 30.1.<strong>2008</strong>, RV/<strong>03</strong>67-G/07, FA Graz-Stadt<br />
Vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht.<br />
Wenn es die äußeren Umständen erkennen lassen, dass das Verweilen am Aufenthaltsort nicht nur ein<br />
vorübergehender ist, kann davon ausgegangen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im<br />
Bundesgebiet liegt und die Familienbeihilfe somit zu gewähren ist.<br />
8 von 9
UFS<br />
NEWSLETTER<br />
<strong>2008</strong> / <strong>03</strong><br />
Ausbildungsmaßnahmen in einer religiösen Gemeinschaft<br />
§ 2 Abs. 1, 2 und 5 FLAG 1967<br />
UFS 18.2.<strong>2008</strong>, RV/0635-I/07, FA Innsbruck<br />
Die dreijährige Ausbildung eines Kindes im Rahmen der Internationalen Privaten Vereinigung "Pro deo et<br />
Fratribus - Familie Mariens" zur Missionarin, während welcher sämtliche Kosten für das Kind von der<br />
Gemeinschaft getragen werden, bewirkt eine Aufhebung der Haushaltszugehörigkeit und stellt keine<br />
Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.<br />
Nur ein nicht benötigtes Toleranzsemester verlängert die Studiendauer des folgenden<br />
Studienabschnittes<br />
§ 2 Abs. 1 FLAG, §§ 3 u. 19 StudFG<br />
UFS 3.4.<strong>2008</strong>, RV/0776-G/07<br />
Durch ein so genanntes "Verlängerungssemester" wird die "Studienzeit" ("vorgesehene Studienzeit"<br />
zuzüglich Toleranzsemester) verlängert. Wird ein "Verlängerungssemester" trotz Vorliegens der<br />
Voraussetzungen nicht benötigt und ein Studienabschnitt in der "Studienzeit" beendet, verlängert dieses<br />
nicht benötigte Verlängerungssemester nicht die Studiendauer des folgenden Abschnittes. Nur ein nicht<br />
benötigtes Toleranzsemester verlängert die Studiendauer des folgenden Studienabschnittes.<br />
Achtung: Durch ein so genanntes "Verordnungssemester" wird die "vorgesehene Studienzeit" verlängert<br />
(vgl. RV/0618-W/<strong>03</strong>)<br />
9 von 9