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Krankheitswert und IV, Handout

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Ab 2000 werden auch Entscheide ins Internet gestellt, welche in der amtlichen Sammlung nicht publiziert werden.<br />

Es sind dies meistens Einzelfallurteile von Bedeutung<br />

Ihr Code ist wie im folgenden Beispiel zusammengesetzt:<br />

Z.B. I 683 / 03<br />

Auflösung: I steht für <strong>IV</strong> (U stünde für Unfall)<br />

683 Laufnummer<br />

03 Jahr der Urteilsfällung<br />

Rechtsprechung zu einezlnen Krankheitsbildern:<br />

Sucht (Folie 9)<br />

Regeste (Urteil 1973)<br />

Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 <strong>IV</strong>G). Rauschgiftsucht erfüllt an sich diesen Begriff nicht; sie kann jedoch<br />

invalidierende Ges<strong>und</strong>heitsschäden zur Folge haben oder ihrerseits Symptom einer geistigen Störung mit K<br />

rankheitswert sein.<br />

Bewirkte somit der Drogenkonsum selbst keinen Ges<strong>und</strong>heitsschaden, welcher eine leistungsbegründende<br />

Invalidität darstellt, so bleibt gemäss der Fragestellung des B<strong>und</strong>esamtes offen, ob die Rauschgiftsucht<br />

ihrerseits Symptom einer geistigen Störung mit <strong>Krankheitswert</strong> sei. Diese Frage ist zu verneinen ... Wenn<br />

auch nicht mit Sicherheit, so kann doch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, den<br />

beim Beschwerdegegner vorhandenen psychiatrischen Bef<strong>und</strong>en sei nicht <strong>Krankheitswert</strong> im Sinne des<br />

Invaliditätsbegriffes beizumessen.<br />

<strong>IV</strong>-fremde Faktoren (Folie 10)<br />

Regeste (Urteil 1981)<br />

Bedeutung von Alter <strong>und</strong> mangelnder Ausbildung bei der Bemessung der Invalidität. Mai 1977 erfolgen<br />

(Urteil vom 3. Juli 1978).<br />

Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, wenn ein Versicherter zufolge seines Alters, wegen<br />

mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit findet; die hieraus<br />

sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt (ZAK 1980 S. 255, 279).<br />

Psychosoziale <strong>und</strong> soziokulturelle Faktoren (Folie 11)<br />

Regeste (Urteil 2001)<br />

Art. 4 Abs. 1 <strong>IV</strong>G: Psychisches Leiden. Zur Bedeutung der Behandelbarkeit einer psychischen Störung sowie<br />

der psychosozialen <strong>und</strong> soziokulturellen Faktoren für die Invalidität (Präzisierung der Rechtsprechung).<br />

...<br />

5. a) Was das "sozio-kulturelle Umfeld" als weiteren Gr<strong>und</strong> für das Unvermögen des<br />

Beschwerdeführers, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, anbetrifft, wird in der<br />

Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss geltend gemacht, dass invaliditätsfremde Faktoren<br />

insofern von Bedeutung sind, als sie zur Entstehung oder Verschlimmerung des psychischen<br />

Ges<strong>und</strong>heitszustandes beitragen oder den Erfolg therapeutischer Massnahmen gefährden. An dieser<br />

Auffassung ist so viel richtig, dass sich solche Umstände im Rahmen der Invaliditätsbemessung<br />

unter dem Gesichtspunkt zumutbarer Willensanstrengung zu ihrer Überwindung regelmässig nicht<br />

klar vom medizinischen Leiden selber trennen lassen. ... Es braucht in jedem Fall zur Annahme<br />

einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird <strong>und</strong><br />

nachgewiesenermassen die Arbeits- <strong>und</strong> Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker<br />

psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergr<strong>und</strong> treten <strong>und</strong> das<br />

Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte<br />

psychische Störung von <strong>Krankheitswert</strong> vorhanden sein. ... Wo der Gutachter dagegen im<br />

Wesentlichen nur Bef<strong>und</strong>e erhebt, welche in den psychosozialen <strong>und</strong> soziokulturellen Umständen<br />

ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender<br />

psychischer Ges<strong>und</strong>heitsschaden gegeben

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