Geschäftsordnung
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<strong>Geschäftsordnung</strong><br />
für die Werkleitung<br />
der<br />
Stadtwerke Geretsried<br />
Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Betriebssatzung (BS) beschließt der Werkausschuss folgende<br />
<strong>Geschäftsordnung</strong> (GO) für die Werkleitung der Stadtwerke Geretsried (SW):<br />
§ 1 Rechtsgrundlagen<br />
(1) Die Werkleitung der SW handelt innerhalb der gesetzlichen Regelungen (wie z.B. der Gemeindeordnung<br />
für den Freistaat Bayern -GO-, der Eigenbetriebsverordnung -EBV-) und<br />
den im festgestellten Wirtschaftsplan gezogenen Grenzen selbständig und hat insoweit<br />
Handlungs-, sowie Entscheidungsfreiheit. Es sind die Grundsätze einer ordentlichen und<br />
gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden.<br />
(2) Die Werkleitung ist dem Stadtrat Geretsried für die technische und wirtschaftliche Führung<br />
verantwortlich; sie handelt selbständig, soweit nicht gemäß §§ 5,6 und 7 der BS der Werkausschuss,<br />
der Stadtrat, der 1. Bürgermeister oder Stellvertreter zuständig ist.<br />
§ 2 Zuständigkeit der Werkleitung<br />
(1) Der Aufgabenbereich der Werkleitung ist in § 4 ab Abs. 2 der BS geregelt.<br />
(2) Unbeschadet der einzelnen Aufgaben der Werkleiter (WL) sind die Arbeiten und Planungen<br />
der einzelnen Betriebsbereiche unter Einbindung der städtischen Bauabteilung<br />
(z.B. wegen Bebauungsverdichtungen oder Straßenneubauten und Wiederherstellungen<br />
udgl. mehr) zielgerecht zu koordinieren.<br />
(3) Die WL sind verpflichtet, vertrauensvoll zusammen zu arbeiten und sich gegenseitig über<br />
wichtige Geschäftsvorgänge zu unterrichten. Bei Entscheidungen soll stets Einvernehmen<br />
herbeigeführt werden. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet der Werkausschuss.<br />
(4) Für den Fall der Verhinderung eines Unterschriftsberechtigten ist eine Stellvertretung vorzusehen.<br />
Die Unterschrift hat nach Maßgabe von § 7 zu erfolgen. Die Werkleitung kann<br />
das Unterzeichnen von Schreiben bestimmter Art auf Bedienstete der SW delegieren.<br />
(5) Innerhalb ihrer Aufgabenbereiche treffen die WL die notwendigen Anordnungen hinsichtlich<br />
der Arbeitsverteilung selbständig. Im Interesse einer sparsamen Wirtschaftsführung ist<br />
dabei auf eine möglichst enge Zusammenarbeit der Geschäftsbereiche zu achten.<br />
(6) Entsprechend der zweigeteilten Werkleitung em. § 4 Abs. 1 der BS gliedern sich die Aufgaben<br />
gleichfalls in zwei Hauptgruppen, nämlich:<br />
a) Kaufmännischer und Verwaltungs- sowie Zentralbereich,<br />
b) Technischer Bereich.<br />
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§ 3 der kaufmännische Werkleiter<br />
Der WL für den kaufmännischen und den Verwaltungs- sowie Zentralbereich ist für das gesamte<br />
kaufm. Rechnungswesen, einschließlich des Steuer- und Versicherungswesens, sowie<br />
die Organisation der kaufm. Abteilung verantwortlich und weisungsbefugt. Er ist verantwortlich<br />
für die zeitgerechte Erstellung der Planungsrechnung (Wirtschaftsplan und Finanzplanung),<br />
des Jahresabschlusses und der Zwischenberichte gem. BS. Weiter obliegt ihm die<br />
Überwachung der Wirtschaftlichkeit der SW, die Verwaltung der Geldmittel, die Kontrolle der<br />
Ausgaben anhand des Wirtschaftsplanes, die Einhaltung der Verträge und Tarife, die Abwicklung<br />
des Einkaufs von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen des laufenden Bedarfs, sowie von<br />
Investitionsgütern, auch soweit diese Gegenstände auf Lager genommen werden und die<br />
Registratur des einschlägigen Schriftverkehrs.<br />
§ 4 der technische Werkleiter<br />
Der technische WL ist für die laufende Überwachung, Wartung und Pflege der gesamten Betriebsanlagen<br />
der Ver- und Entsorgung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts,<br />
sowie für die Beseitigung von Betriebsstörungen verantwortlich und weisungsbefugt. Er ist besonders<br />
für die nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) durchzuführenden Wasseruntersuchungen<br />
und der sich daraus ergebenden Anzeige- sowie Handlungspflichten verantwortlich.<br />
Ihm obliegen des weiteren die Einhaltung der einschlägigen technischen Vorschriften für<br />
die gesamten Betriebsanlagen und die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen, Zählerauswechslungen,<br />
Vorbereitung, Planung und Überwachung von Betriebsanlagenerweiterungen,<br />
Instandhaltungen, Neubauten von Betriebsgebäuden, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze,<br />
die Registratur der Bauunterlagen und Führung der Plankartei (GIS-<br />
System).<br />
§ 5 Gemeinsame Aufgaben der Werkleitung<br />
Folgende Angelegenheiten fallen in den gemeinsamen Aufgabenbereich der Werkleitung:<br />
1. Die Erstellung des Wirtschaftsplanes (§ 13 Eigenbetriebsverordnung -EBV-), des Stellenplanes<br />
(§16 EBV) und des fünfjährigen Finanzplanes mit Investitionsprogramm (§ 17 EBV).<br />
2. Die Vorbereitung der Beschlüsse für den Werkausschuss und den Stadtrat.<br />
3. Die Vorbereitung von Vertragsabschlüssen.<br />
4. Die Beantwortung von Schriftstücken, die Verpflichtungen oder Forderungen von Dritten<br />
erwarten lassen.<br />
5. Die Personalangelegenheiten gem. § 4 Abs. 4 der BS, unter Beteiligung der Personalvertretung.<br />
6. Die Unterrichtung des 1. Bürgermeisters oder seines Vertreters, des Werkausschusses<br />
und des Stadtrates, über alle wichtigen Angelegenheiten der Stadtwerke (wie z.B. nach<br />
den §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 3 Satz 1 EBV).<br />
7. Die Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10% der Vergabesumme,<br />
bis maximal 25.000,00 €, übersteigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 EBV i.V.m. § 5 Abs. 3<br />
Nr. 3 BS). Zusätzlich können im Einzelfall Nachträge bis max. 5000,-- € vergeben werden.<br />
8. Die Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bis maximal 75.000,00 € (§ 14 Abs. 3 Satz 2<br />
EBV i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 4 BS).<br />
9. Die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und gleichgelagerte<br />
Rechtsgeschäfte, bis maximal 25.000,-- € im Einzelfall (§5 Abs. 3 Nr. 6 BS).<br />
10. Der Erlaß von Forderungen und der Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis<br />
maximal 5.000,-- € im Einzelfall (§ 5 Abs. 3 Nr. 8 BS).<br />
11. Die Einleitung eines Rechtsstreites bis 10.000,-- € im Einzelfall (§ 5 Abs. 3 Nr. 9 BS).<br />
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§ 6 Vertretung<br />
(1) Bei Abwesenheit eines WL vertritt der andere WL den Geschäftsbereich des abwesenden<br />
Werkleiters.<br />
(2) Für den Fall, dass beide WL gleichzeitig abwesend sind, wird der Abteilungsleiter des Rechnungswesens<br />
den Geschäftsbereich des kaufm. WL und der technische Abteilungsleiter<br />
(Wassermeister) den Geschäftsbereich des techn. WL vertreten. Des weiteren kann der<br />
Werkausschuss nach § 5 Abs. 7 der BS die Vertretungsbefugnis allgemein oder im Einzelfall<br />
bedarfsmäßig auch auf andere Bedienstete der Stadtwerke, die jedoch mindestens<br />
Abteilungsleiterstatus haben müssen, übertragen.<br />
§ 7 Zeichnungsrecht<br />
(1) Die WL unterzeichnen gemeinschaftlich unter dem Namen „Stadtwerke Geretsried“, sofern<br />
in § 2 Abs. 4 dieser GO nichts Abweichendes geregelt ist. Dabei zeichnet der Kaufmännische<br />
WL links und der Technische WL rechts.<br />
(2) In Angelegenheiten, die der Entscheidung des Werkausschusses oder Stadtrates bedürfen,<br />
signiert der jeweils zuständige WL die Durchschrift von Schriftstücken mit seinem Handzeichen.<br />
(3) Bei Abwesenheit beider Werkleiter unterzeichnet der Vertreter des kaufm. WL links und der<br />
Vertreter des techn. WL rechts, unter Angabe der Bezeichnung „i.V.“. Vertreter nach § 6<br />
Abs. 2 Satz 2 dieser GO zeichnen unter Angabe der Bezeichnung „i.A.“. Desgleichen gilt<br />
dies für Bedienstete nach § 2 Abs. 4 Satz 2 dieser GO.<br />
(4) Um den Grundsatz der Trennung zwischen Anweisung und Auszahlung sicherzustellen,<br />
dürfen Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie jeweils vom kaufm. oder techn. WL oder<br />
deren Vertreter- sofern all die hier genannten nicht gleichzeitig die sachliche und rechnerische<br />
Richtigkeit der Ausgabe bestätigt haben- angewiesen sind.<br />
§ 8 Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Geschäftsordnung</strong> tritt am 12. November 2002 in Kraft.<br />
Geretsried, den 08. November 2002<br />
Büttner<br />
3. Bürgermeister