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Geschäftsordnung

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<strong>Geschäftsordnung</strong><br />

für die Werkleitung<br />

der<br />

Stadtwerke Geretsried<br />

Gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Betriebssatzung (BS) beschließt der Werkausschuss folgende<br />

<strong>Geschäftsordnung</strong> (GO) für die Werkleitung der Stadtwerke Geretsried (SW):<br />

§ 1 Rechtsgrundlagen<br />

(1) Die Werkleitung der SW handelt innerhalb der gesetzlichen Regelungen (wie z.B. der Gemeindeordnung<br />

für den Freistaat Bayern -GO-, der Eigenbetriebsverordnung -EBV-) und<br />

den im festgestellten Wirtschaftsplan gezogenen Grenzen selbständig und hat insoweit<br />

Handlungs-, sowie Entscheidungsfreiheit. Es sind die Grundsätze einer ordentlichen und<br />

gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden.<br />

(2) Die Werkleitung ist dem Stadtrat Geretsried für die technische und wirtschaftliche Führung<br />

verantwortlich; sie handelt selbständig, soweit nicht gemäß §§ 5,6 und 7 der BS der Werkausschuss,<br />

der Stadtrat, der 1. Bürgermeister oder Stellvertreter zuständig ist.<br />

§ 2 Zuständigkeit der Werkleitung<br />

(1) Der Aufgabenbereich der Werkleitung ist in § 4 ab Abs. 2 der BS geregelt.<br />

(2) Unbeschadet der einzelnen Aufgaben der Werkleiter (WL) sind die Arbeiten und Planungen<br />

der einzelnen Betriebsbereiche unter Einbindung der städtischen Bauabteilung<br />

(z.B. wegen Bebauungsverdichtungen oder Straßenneubauten und Wiederherstellungen<br />

udgl. mehr) zielgerecht zu koordinieren.<br />

(3) Die WL sind verpflichtet, vertrauensvoll zusammen zu arbeiten und sich gegenseitig über<br />

wichtige Geschäftsvorgänge zu unterrichten. Bei Entscheidungen soll stets Einvernehmen<br />

herbeigeführt werden. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet der Werkausschuss.<br />

(4) Für den Fall der Verhinderung eines Unterschriftsberechtigten ist eine Stellvertretung vorzusehen.<br />

Die Unterschrift hat nach Maßgabe von § 7 zu erfolgen. Die Werkleitung kann<br />

das Unterzeichnen von Schreiben bestimmter Art auf Bedienstete der SW delegieren.<br />

(5) Innerhalb ihrer Aufgabenbereiche treffen die WL die notwendigen Anordnungen hinsichtlich<br />

der Arbeitsverteilung selbständig. Im Interesse einer sparsamen Wirtschaftsführung ist<br />

dabei auf eine möglichst enge Zusammenarbeit der Geschäftsbereiche zu achten.<br />

(6) Entsprechend der zweigeteilten Werkleitung em. § 4 Abs. 1 der BS gliedern sich die Aufgaben<br />

gleichfalls in zwei Hauptgruppen, nämlich:<br />

a) Kaufmännischer und Verwaltungs- sowie Zentralbereich,<br />

b) Technischer Bereich.<br />

- 2 -


- 2 -<br />

§ 3 der kaufmännische Werkleiter<br />

Der WL für den kaufmännischen und den Verwaltungs- sowie Zentralbereich ist für das gesamte<br />

kaufm. Rechnungswesen, einschließlich des Steuer- und Versicherungswesens, sowie<br />

die Organisation der kaufm. Abteilung verantwortlich und weisungsbefugt. Er ist verantwortlich<br />

für die zeitgerechte Erstellung der Planungsrechnung (Wirtschaftsplan und Finanzplanung),<br />

des Jahresabschlusses und der Zwischenberichte gem. BS. Weiter obliegt ihm die<br />

Überwachung der Wirtschaftlichkeit der SW, die Verwaltung der Geldmittel, die Kontrolle der<br />

Ausgaben anhand des Wirtschaftsplanes, die Einhaltung der Verträge und Tarife, die Abwicklung<br />

des Einkaufs von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen des laufenden Bedarfs, sowie von<br />

Investitionsgütern, auch soweit diese Gegenstände auf Lager genommen werden und die<br />

Registratur des einschlägigen Schriftverkehrs.<br />

§ 4 der technische Werkleiter<br />

Der technische WL ist für die laufende Überwachung, Wartung und Pflege der gesamten Betriebsanlagen<br />

der Ver- und Entsorgung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts,<br />

sowie für die Beseitigung von Betriebsstörungen verantwortlich und weisungsbefugt. Er ist besonders<br />

für die nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) durchzuführenden Wasseruntersuchungen<br />

und der sich daraus ergebenden Anzeige- sowie Handlungspflichten verantwortlich.<br />

Ihm obliegen des weiteren die Einhaltung der einschlägigen technischen Vorschriften für<br />

die gesamten Betriebsanlagen und die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen, Zählerauswechslungen,<br />

Vorbereitung, Planung und Überwachung von Betriebsanlagenerweiterungen,<br />

Instandhaltungen, Neubauten von Betriebsgebäuden, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze,<br />

die Registratur der Bauunterlagen und Führung der Plankartei (GIS-<br />

System).<br />

§ 5 Gemeinsame Aufgaben der Werkleitung<br />

Folgende Angelegenheiten fallen in den gemeinsamen Aufgabenbereich der Werkleitung:<br />

1. Die Erstellung des Wirtschaftsplanes (§ 13 Eigenbetriebsverordnung -EBV-), des Stellenplanes<br />

(§16 EBV) und des fünfjährigen Finanzplanes mit Investitionsprogramm (§ 17 EBV).<br />

2. Die Vorbereitung der Beschlüsse für den Werkausschuss und den Stadtrat.<br />

3. Die Vorbereitung von Vertragsabschlüssen.<br />

4. Die Beantwortung von Schriftstücken, die Verpflichtungen oder Forderungen von Dritten<br />

erwarten lassen.<br />

5. Die Personalangelegenheiten gem. § 4 Abs. 4 der BS, unter Beteiligung der Personalvertretung.<br />

6. Die Unterrichtung des 1. Bürgermeisters oder seines Vertreters, des Werkausschusses<br />

und des Stadtrates, über alle wichtigen Angelegenheiten der Stadtwerke (wie z.B. nach<br />

den §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 3 Satz 1 EBV).<br />

7. Die Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10% der Vergabesumme,<br />

bis maximal 25.000,00 €, übersteigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 EBV i.V.m. § 5 Abs. 3<br />

Nr. 3 BS). Zusätzlich können im Einzelfall Nachträge bis max. 5000,-- € vergeben werden.<br />

8. Die Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bis maximal 75.000,00 € (§ 14 Abs. 3 Satz 2<br />

EBV i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 4 BS).<br />

9. Die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und gleichgelagerte<br />

Rechtsgeschäfte, bis maximal 25.000,-- € im Einzelfall (§5 Abs. 3 Nr. 6 BS).<br />

10. Der Erlaß von Forderungen und der Abschluss von außergerichtlichen Vergleichen bis<br />

maximal 5.000,-- € im Einzelfall (§ 5 Abs. 3 Nr. 8 BS).<br />

11. Die Einleitung eines Rechtsstreites bis 10.000,-- € im Einzelfall (§ 5 Abs. 3 Nr. 9 BS).<br />

- 3 -


- 3 -<br />

§ 6 Vertretung<br />

(1) Bei Abwesenheit eines WL vertritt der andere WL den Geschäftsbereich des abwesenden<br />

Werkleiters.<br />

(2) Für den Fall, dass beide WL gleichzeitig abwesend sind, wird der Abteilungsleiter des Rechnungswesens<br />

den Geschäftsbereich des kaufm. WL und der technische Abteilungsleiter<br />

(Wassermeister) den Geschäftsbereich des techn. WL vertreten. Des weiteren kann der<br />

Werkausschuss nach § 5 Abs. 7 der BS die Vertretungsbefugnis allgemein oder im Einzelfall<br />

bedarfsmäßig auch auf andere Bedienstete der Stadtwerke, die jedoch mindestens<br />

Abteilungsleiterstatus haben müssen, übertragen.<br />

§ 7 Zeichnungsrecht<br />

(1) Die WL unterzeichnen gemeinschaftlich unter dem Namen „Stadtwerke Geretsried“, sofern<br />

in § 2 Abs. 4 dieser GO nichts Abweichendes geregelt ist. Dabei zeichnet der Kaufmännische<br />

WL links und der Technische WL rechts.<br />

(2) In Angelegenheiten, die der Entscheidung des Werkausschusses oder Stadtrates bedürfen,<br />

signiert der jeweils zuständige WL die Durchschrift von Schriftstücken mit seinem Handzeichen.<br />

(3) Bei Abwesenheit beider Werkleiter unterzeichnet der Vertreter des kaufm. WL links und der<br />

Vertreter des techn. WL rechts, unter Angabe der Bezeichnung „i.V.“. Vertreter nach § 6<br />

Abs. 2 Satz 2 dieser GO zeichnen unter Angabe der Bezeichnung „i.A.“. Desgleichen gilt<br />

dies für Bedienstete nach § 2 Abs. 4 Satz 2 dieser GO.<br />

(4) Um den Grundsatz der Trennung zwischen Anweisung und Auszahlung sicherzustellen,<br />

dürfen Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie jeweils vom kaufm. oder techn. WL oder<br />

deren Vertreter- sofern all die hier genannten nicht gleichzeitig die sachliche und rechnerische<br />

Richtigkeit der Ausgabe bestätigt haben- angewiesen sind.<br />

§ 8 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Geschäftsordnung</strong> tritt am 12. November 2002 in Kraft.<br />

Geretsried, den 08. November 2002<br />

Büttner<br />

3. Bürgermeister

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