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STEUERKANZLEIEN<br />

MICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDER<br />

S T E U E R B E R A T E R<br />

FRANKFURT BÜTTELBORN KIRCHHOFEN<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Mandantenrundschreiben<br />

Dezember 2007<br />

Unternehmer<br />

Geschenke an Geschäftsfreunde ab 2007<br />

Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen.<br />

Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die<br />

nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:<br />

· Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 €<br />

netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.<br />

· Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist<br />

in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf<br />

der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.<br />

· Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der<br />

Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen<br />

sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger<br />

sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.<br />

· Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der<br />

Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen<br />

Kosten, gebucht werden.<br />

Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr<br />

den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen<br />

nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.<br />

Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann<br />

noch der Umsatzsteuer. Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke<br />

und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“<br />

gebucht werden.<br />

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In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet<br />

werden. Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten<br />

Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer<br />

von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine<br />

Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten,<br />

ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je<br />

Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen.<br />

Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze<br />

prüfen zu können. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenen<br />

muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. Auf Anfrage des<br />

Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. hat das Bundesministerium der Finanzen<br />

<strong>im</strong> Vorgriff auf ein noch herauszugebendes Verwaltungsschreiben<br />

Folgendes klargestellt:<br />

· Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Geschenken an Personen, die nicht<br />

Arbeitnehmer des Unternehmers sind, umfasst auch Geschenke mit einem<br />

Wert bis einschließlich 35 €. Der Unternehmer darf seine Wahl, ob<br />

er von der Pauschalierung Gebrauch machen will, nur einheitlich für alle<br />

innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen an Geschäftspartner<br />

und Arbeitnehmer ausüben.<br />

· Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer, die 35 € pro<br />

Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, dürfen nach dem Einkommensteuergesetz<br />

als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die darauf entfallende<br />

Pauschalsteuer ist ebenfalls als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dies<br />

gilt auch dann, wenn Geschenk plus 30 %ige Pauschalsteuer den Betrag<br />

von 35 € überschreiten.<br />

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Beispiel: Ein Unternehmer schenkt einem Geschäftspartner einen Blumenstrauß<br />

<strong>im</strong> Wert von 30 €. Darüber hinaus wählt er die Pauschalierung der<br />

Einkommensteuer für den Geschäftspartner in Höhe von 30 % (30 % von<br />

30 € = 9 €). Die Aufwendungen für den Blumenstrauß und die pauschalierte<br />

Steuer von insgesamt 39 € sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Empfänger<br />

des Geschenks ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.<br />

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Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />

Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen<br />

Kosten für <strong>im</strong> überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte<br />

Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als<br />

110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden<br />

Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem<br />

dürfen max<strong>im</strong>al zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt<br />

werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag<br />

als Arbeitslohn zu versteuern.<br />

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings<br />

nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern<br />

offen stand. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung<br />

bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung<br />

ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung<br />

hinziehen.<br />

Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes<br />

beachtet werden:<br />

· Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer,<br />

die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung<br />

der Freigrenze einzubeziehen.<br />

· Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich<br />

steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze<br />

zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom<br />

Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.<br />

· Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen<br />

nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.<br />

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Unternehmer<br />

Folgende Unterlagen können <strong>im</strong> Jahr 2008 vernichtet<br />

werden<br />

Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31.<br />

Dezember 2007 vernichtet werden:<br />

· Aufzeichnungen aus 1997 und früher.<br />

· Inventare, die bis zum 31.12.1997 aufgestellt worden sind.<br />

· Bücher, in denen die letzte Eintragung <strong>im</strong> Jahre 1997 oder früher erfolgt<br />

ist.<br />

· Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1997 oder<br />

früher aufgestellt worden sind.<br />

· Buchungsbelege aus dem Jahre 1997 oder früher (Belege müssen seit<br />

1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden).<br />

· Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten<br />

Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2001 oder früher empfangen bzw.<br />

abgesandt wurden.<br />

· sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre<br />

2001 oder früher.<br />

Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.<br />

Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind<br />

· für eine begonnene Außenprüfung,<br />

· für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,<br />

· für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes<br />

Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt<br />

und<br />

· bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.<br />

Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10<br />

Jahre vorgehalten werden müssen.<br />

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Für Vermieter<br />

Mangelnde Schuldentilgung spricht gegen Gewinnerzielungsabsicht<br />

Bei einer Tätigkeit zur Einkünfteerzielung muss eine Gewinnerzielungsabsicht<br />

grundsätzlich <strong>im</strong>mer vorliegen, um das Recht in Anspruch nehmen zu<br />

dürfen, Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend zu<br />

machen. Fehlt eine solche Absicht, spricht man von „Liebhaberei“. In diesem<br />

Fall wird vermutet, dass die entsprechende Tätigkeit nur aus persönlichen<br />

Neigungen ausgeübt wird, weshalb erzielte Verluste steuerlich nicht<br />

geltend gemacht werden können.<br />

Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wird grundsätzlich und<br />

zunächst ohne weitere Prüfung von Seiten der Finanzbehörde von einer<br />

Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen. Werden mit Vermietungsobjekten<br />

aber über Jahre ausschließlich Verluste erzielt, kann diese in Frage gestellt<br />

werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kredit zur Finanzierung<br />

der Immobilie nicht getilgt wird und die laufenden Zinsen gleichzeitig<br />

dem Schuldsaldo hinzugerechnet werden.<br />

Im Urteilsfall beliefen sich die Einnahmen innerhalb von acht Jahren auf<br />

rund 70.000 EUR und die Werbungskosten auf 332.000 EUR. Erst nach drei<br />

Jahren wurde die Schuld durch Erlöse aus Lebensversicherungen leicht gemindert.<br />

Zwar ist ein krasses Missverhältnis zwischen Mieten und Schuldzinsen<br />

allein noch kein besonderer Umstand, der die Gewinnerzielungsabsicht<br />

in Frage stellt. Das gilt aber nur, wenn laut Finanzierungskonzept<br />

die zunächst hohen Schuldzinsen zum Laufzeitende des Kredits durch positive<br />

Ergebnisse kompensiert werden. Ist dies nicht eingeplant, sprechen die<br />

Indizien für Liebhaberei. Das führt dazu, dass das Finanzamt eine Überschussprognose<br />

anfordern kann. Der Steuerpflichtige hat darzulegen, ob<br />

in einem Zeitraum von 30 Jahren aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss<br />

erzielt werden kann.<br />

BFH-Urteil vom 10.5.2007, Az. IX R 7/07, DStR 2007, 1763<br />

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Für Vermieter<br />

Kontrollen bei Vermietern von Fremdenz<strong>im</strong>mern<br />

Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat sich in einer Pressemitteilung zu aktuellen<br />

Überprüfungen bei Vermietern von Fremdenz<strong>im</strong>mern vor Ort geäußert.<br />

Danach stehen Vermieter von Fremdenz<strong>im</strong>mern und Ferienwohnungen<br />

in Rheinland-Pfalz ab sofort <strong>im</strong> Visier der Steueraufsicht und können unerwartet<br />

Besuch von Mitarbeitern der Steuerfahndungsstelle erhalten. Anlass<br />

können Auffälligkeiten <strong>im</strong> Rahmen der Bearbeitung von Steuererklärungen<br />

sein. Die Unst<strong>im</strong>migkeiten sollen dann durch die Ermittlung vor Ort geklärt<br />

werden. Insbesondere ist zu beachten, dass ausreichende Aufzeichnungen<br />

für Zwecke der Besteuerung geführt werden müssen und je nach Einkunftsart<br />

Aufbewahrungspflichten von bis zu zehn Jahren für diese Aufzeichnungen<br />

bestehen. Durch diese Aktionen sollen Bürger auf ihre steuerlichen<br />

Pflichten hingewiesen und somit insgesamt die Steuermoral gefördert<br />

werden. Sie beziehen sich zunächst zwar nur auf Rheinland-Pfalz, lassen<br />

aber Rückschlüsse auf eventuell vergleichbare Aktivitäten in anderen Bundesländern<br />

zu.<br />

OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 21.9.2007, unter www.iww.de, Abruf-<br />

Nr. 073400<br />

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Für Gewerbetreibende<br />

Fehlende Pflichtangabe in Geschäftsbriefen nicht <strong>im</strong>mer<br />

abmahnfähig<br />

Gewerbetreibende sind gemäß Gewerbeordnung verpflichtet, in Geschäftsbriefen<br />

u.a. den Familien- und den ausgeschriebenen Vornamen anzugeben.<br />

Unterlässt es ein Gewerbetreibender, den Vornamen auszuschreiben,<br />

kann man allerdings nicht von einer Wettbewerbsbeeinflussung ausgehen.<br />

D.h., es liegt kein abmahnfähiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht<br />

vor und einem Mitbewerber steht kein Unterlassungsanspruch gegen<br />

den Gewerbetreibenden zu. Denn die Handlung ist nicht geeignet, den<br />

Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher erheblich zu<br />

beeinträchtigen. Allenfalls kann sich der Gewerbetreibende einen wirtschaftlichen<br />

Vorteil verschaffen, der aber nicht mit einem Vorteil <strong>im</strong><br />

Wettbewerb gleichgesetzt werden kann.<br />

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.7.2007, Az. 6 U 12/07, unter www.iww.de,<br />

Abruf-Nr. 072989<br />

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Für alle Steuerpflichtigen<br />

Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht von<br />

Finanzamt pfändbar<br />

Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil der Versicherungsnehmer<br />

nach den Vertragsbedingungen das Recht hat, statt einer<br />

fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.<br />

Unbeschränkte Pfändbarkeit<br />

In der Regel sind Lebensversicherungen, deren Versicherungssumme in<br />

einem Betrag ausgezahlt wird, unbeschränkt pfändbar. Daran ändert sich<br />

auch dann nichts, wenn dem Versicherungsnehmer bei Ablauf der Versicherung<br />

ein Rentenwahlrecht eingeräumt ist. Denn solange dies nicht wirksam<br />

ausgeübt ist, kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen<br />

werden, dass der Versicherte den Versicherungswert lediglich zur Altersvorsorge<br />

einsetzen wird.<br />

Vereinbarte Altersversorgung<br />

Es wird als nicht vertretbar angesehen, den in der Versicherung angesparten<br />

Wert allein <strong>im</strong> Hinblick auf eine später mögliche Umwandlung in eine<br />

Rente dem Gläubigerzugriff zu entziehen.<br />

Damit ist nur eine tatsächlich vereinbarte Altersversorgung unpfändbar,<br />

nicht aber eine Kapitallebensversicherung, bei der nur die Möglichkeit einer<br />

Verrentung besteht.<br />

Kein Pfändungsschutz<br />

Das führt weiter dazu, dass der Versicherte nach der Pfändung einer Kapitallebensversicherung<br />

sein Rentenwahlrecht nicht mehr ausüben kann.<br />

Denn dieses wird durch die Pfändung mit erfasst. Die Pfändung wird in dem<br />

Z u s t a n d b e w i r k t , i n d e m s i c h d e r V e r t r a g b e f i n d e t .<br />

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Zwar gibt es gesetzlich fixierte Beschränkungen und Verbote für die<br />

Pfändung von Renten aus Verträgen, wenn diese zur Versorgung des Versicherungsnehmers<br />

oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen<br />

sind. Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht fallen aber<br />

nicht unter diese Regelung. Selbst dann nicht, wenn ihr Abschluss die<br />

Voraussetzung für die Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

ist.<br />

Die Policen sind grundsätzlich unbeschränkt pfändbar. Der Pfändungsschutz<br />

umfasst lediglich Arbeitseinkommen und best<strong>im</strong>mte gleichgestellte<br />

fortlaufende Bezüge, nicht aber Kapitaleinkünfte.<br />

BFH-Urteil vom 31.7.2007, Az. VII R 60/06, DStR 2007, 1817<br />

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Für Unternehmer<br />

Zur Umsatzsteuerpflicht von verauslagten Gebühren<br />

Verauslagte Gebühren werden bei der Weiterberechnung an Kunden und<br />

Mandanten häufig nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dies ist aber nur<br />

dann zulässig, wenn es sich dabei um „durchlaufende Posten“ nach den<br />

umsatzsteuergesetzlichen Regelungen handelt. Ansonsten liegt ein Auslagenersatz<br />

vor, der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.<br />

Ein durchlaufender Posten liegt <strong>im</strong>mer dann vor, wenn der Unternehmer lediglich<br />

die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch<br />

auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Weiterhin darf er<br />

auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet sein.<br />

So können z.B. Gebühren und Auslagen, die Rechtsanwälte und Notare bei<br />

Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen, als durchlaufende<br />

Posten anerkannt werden, wenn sie nach Kosten- bzw. Gebührenordnungen<br />

berechnet werden und den Mandanten als Schuldner<br />

best<strong>im</strong>men (z.B. Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz).<br />

Vom Unternehmer selbst geschuldete Steuern, öffentliche Gebühren und<br />

Abgaben sind dagegen keine durchlaufenden Posten. Darunter fallen z.B.<br />

Gebühren zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch.<br />

Kosten für eine Aktenversendungspauschale, für Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge<br />

und Einwohnermeldeamtanfragen stellen lediglich Auslagenersatz<br />

dar, der bei Weiterberechnung von dem Unternehmer der Umsatzsteuer<br />

unterworfen werden muss.<br />

OFD Karlsruhe vom 15.8.2007, Az. S 7200/16, unter www.iww.de, Abruf-<br />

Nr. 073399<br />

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