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STEUERKANZLEIEN<br />
MICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDER<br />
S T E U E R B E R A T E R<br />
FRANKFURT BÜTTELBORN KIRCHHOFEN<br />
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Mandantenrundschreiben<br />
Dezember 2007<br />
Unternehmer<br />
Geschenke an Geschäftsfreunde ab 2007<br />
Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen.<br />
Deshalb sind für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben die<br />
nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung:<br />
· Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 €<br />
netto ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.<br />
· Nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist<br />
in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen. In diesen Fällen darf<br />
der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 € betragen.<br />
· Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein, auf der der<br />
Name des Empfängers vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen<br />
sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Namen der Empfänger<br />
sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden.<br />
· Schließlich müssen diese Aufwendungen auf ein besonderes Konto der<br />
Buchführung „Geschenke an Geschäftsfreunde“, getrennt von allen anderen<br />
Kosten, gebucht werden.<br />
Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Kalenderjahr<br />
den Betrag von 35 € oder werden die formellen Voraussetzungen<br />
nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig.<br />
Außerdem unterliegt der nichtabzugsfähige Nettobetrag dann<br />
noch der Umsatzsteuer. Kranzspenden und Zugaben sind keine Geschenke<br />
und dürfen deshalb auch nicht auf das Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“<br />
gebucht werden.<br />
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In diesen Fällen sollte ein Konto „Kranzspenden und Zugaben“ eingerichtet<br />
werden. Hinweis: Seit 2007 haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten<br />
Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer<br />
von 30 % zu leisten. Um bei hohen Sachzuwendungen eine<br />
Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers zu gewährleisten,<br />
ist die Pauschalierung ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je<br />
Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 € übersteigen.<br />
Die Zuwendungen sind weiterhin aufzuzeichnen, auch um diese Grenze<br />
prüfen zu können. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenen<br />
muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. Auf Anfrage des<br />
Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. hat das Bundesministerium der Finanzen<br />
<strong>im</strong> Vorgriff auf ein noch herauszugebendes Verwaltungsschreiben<br />
Folgendes klargestellt:<br />
· Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Geschenken an Personen, die nicht<br />
Arbeitnehmer des Unternehmers sind, umfasst auch Geschenke mit einem<br />
Wert bis einschließlich 35 €. Der Unternehmer darf seine Wahl, ob<br />
er von der Pauschalierung Gebrauch machen will, nur einheitlich für alle<br />
innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen an Geschäftspartner<br />
und Arbeitnehmer ausüben.<br />
· Aufwendungen für Geschenke an einen Nichtarbeitnehmer, die 35 € pro<br />
Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, dürfen nach dem Einkommensteuergesetz<br />
als Betriebsausgabe abgezogen werden. Die darauf entfallende<br />
Pauschalsteuer ist ebenfalls als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dies<br />
gilt auch dann, wenn Geschenk plus 30 %ige Pauschalsteuer den Betrag<br />
von 35 € überschreiten.<br />
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Beispiel: Ein Unternehmer schenkt einem Geschäftspartner einen Blumenstrauß<br />
<strong>im</strong> Wert von 30 €. Darüber hinaus wählt er die Pauschalierung der<br />
Einkommensteuer für den Geschäftspartner in Höhe von 30 % (30 % von<br />
30 € = 9 €). Die Aufwendungen für den Blumenstrauß und die pauschalierte<br />
Steuer von insgesamt 39 € sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Empfänger<br />
des Geschenks ist von der Steuerübernahme zu unterrichten.<br />
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Arbeitgeber/Arbeitnehmer<br />
Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen<br />
Kosten für <strong>im</strong> überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte<br />
Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als<br />
110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden<br />
Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen. Außerdem<br />
dürfen max<strong>im</strong>al zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt<br />
werden. Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag<br />
als Arbeitslohn zu versteuern.<br />
Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings<br />
nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern<br />
offen stand. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung<br />
bestätigt, dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung<br />
ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung<br />
hinziehen.<br />
Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes<br />
beachtet werden:<br />
· Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € inklusive Umsatzsteuer,<br />
die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung<br />
der Freigrenze einzubeziehen.<br />
· Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich<br />
steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze<br />
zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom<br />
Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.<br />
· Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen<br />
nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden.<br />
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Unternehmer<br />
Folgende Unterlagen können <strong>im</strong> Jahr 2008 vernichtet<br />
werden<br />
Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31.<br />
Dezember 2007 vernichtet werden:<br />
· Aufzeichnungen aus 1997 und früher.<br />
· Inventare, die bis zum 31.12.1997 aufgestellt worden sind.<br />
· Bücher, in denen die letzte Eintragung <strong>im</strong> Jahre 1997 oder früher erfolgt<br />
ist.<br />
· Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanzen und Lageberichte, die 1997 oder<br />
früher aufgestellt worden sind.<br />
· Buchungsbelege aus dem Jahre 1997 oder früher (Belege müssen seit<br />
1998 auch zehn Jahre aufbewahrt werden).<br />
· Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten<br />
Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2001 oder früher empfangen bzw.<br />
abgesandt wurden.<br />
· sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahre<br />
2001 oder früher.<br />
Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten.<br />
Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind<br />
· für eine begonnene Außenprüfung,<br />
· für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen,<br />
· für ein schwebendes oder auf Grund einer Außenprüfung zu erwartendes<br />
Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt<br />
und<br />
· bei vorläufigen Steuerfestsetzungen.<br />
Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für 10<br />
Jahre vorgehalten werden müssen.<br />
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Für Vermieter<br />
Mangelnde Schuldentilgung spricht gegen Gewinnerzielungsabsicht<br />
Bei einer Tätigkeit zur Einkünfteerzielung muss eine Gewinnerzielungsabsicht<br />
grundsätzlich <strong>im</strong>mer vorliegen, um das Recht in Anspruch nehmen zu<br />
dürfen, Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend zu<br />
machen. Fehlt eine solche Absicht, spricht man von „Liebhaberei“. In diesem<br />
Fall wird vermutet, dass die entsprechende Tätigkeit nur aus persönlichen<br />
Neigungen ausgeübt wird, weshalb erzielte Verluste steuerlich nicht<br />
geltend gemacht werden können.<br />
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit wird grundsätzlich und<br />
zunächst ohne weitere Prüfung von Seiten der Finanzbehörde von einer<br />
Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen. Werden mit Vermietungsobjekten<br />
aber über Jahre ausschließlich Verluste erzielt, kann diese in Frage gestellt<br />
werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kredit zur Finanzierung<br />
der Immobilie nicht getilgt wird und die laufenden Zinsen gleichzeitig<br />
dem Schuldsaldo hinzugerechnet werden.<br />
Im Urteilsfall beliefen sich die Einnahmen innerhalb von acht Jahren auf<br />
rund 70.000 EUR und die Werbungskosten auf 332.000 EUR. Erst nach drei<br />
Jahren wurde die Schuld durch Erlöse aus Lebensversicherungen leicht gemindert.<br />
Zwar ist ein krasses Missverhältnis zwischen Mieten und Schuldzinsen<br />
allein noch kein besonderer Umstand, der die Gewinnerzielungsabsicht<br />
in Frage stellt. Das gilt aber nur, wenn laut Finanzierungskonzept<br />
die zunächst hohen Schuldzinsen zum Laufzeitende des Kredits durch positive<br />
Ergebnisse kompensiert werden. Ist dies nicht eingeplant, sprechen die<br />
Indizien für Liebhaberei. Das führt dazu, dass das Finanzamt eine Überschussprognose<br />
anfordern kann. Der Steuerpflichtige hat darzulegen, ob<br />
in einem Zeitraum von 30 Jahren aus der Vermietungstätigkeit ein Totalüberschuss<br />
erzielt werden kann.<br />
BFH-Urteil vom 10.5.2007, Az. IX R 7/07, DStR 2007, 1763<br />
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Für Vermieter<br />
Kontrollen bei Vermietern von Fremdenz<strong>im</strong>mern<br />
Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat sich in einer Pressemitteilung zu aktuellen<br />
Überprüfungen bei Vermietern von Fremdenz<strong>im</strong>mern vor Ort geäußert.<br />
Danach stehen Vermieter von Fremdenz<strong>im</strong>mern und Ferienwohnungen<br />
in Rheinland-Pfalz ab sofort <strong>im</strong> Visier der Steueraufsicht und können unerwartet<br />
Besuch von Mitarbeitern der Steuerfahndungsstelle erhalten. Anlass<br />
können Auffälligkeiten <strong>im</strong> Rahmen der Bearbeitung von Steuererklärungen<br />
sein. Die Unst<strong>im</strong>migkeiten sollen dann durch die Ermittlung vor Ort geklärt<br />
werden. Insbesondere ist zu beachten, dass ausreichende Aufzeichnungen<br />
für Zwecke der Besteuerung geführt werden müssen und je nach Einkunftsart<br />
Aufbewahrungspflichten von bis zu zehn Jahren für diese Aufzeichnungen<br />
bestehen. Durch diese Aktionen sollen Bürger auf ihre steuerlichen<br />
Pflichten hingewiesen und somit insgesamt die Steuermoral gefördert<br />
werden. Sie beziehen sich zunächst zwar nur auf Rheinland-Pfalz, lassen<br />
aber Rückschlüsse auf eventuell vergleichbare Aktivitäten in anderen Bundesländern<br />
zu.<br />
OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 21.9.2007, unter www.iww.de, Abruf-<br />
Nr. 073400<br />
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Für Gewerbetreibende<br />
Fehlende Pflichtangabe in Geschäftsbriefen nicht <strong>im</strong>mer<br />
abmahnfähig<br />
Gewerbetreibende sind gemäß Gewerbeordnung verpflichtet, in Geschäftsbriefen<br />
u.a. den Familien- und den ausgeschriebenen Vornamen anzugeben.<br />
Unterlässt es ein Gewerbetreibender, den Vornamen auszuschreiben,<br />
kann man allerdings nicht von einer Wettbewerbsbeeinflussung ausgehen.<br />
D.h., es liegt kein abmahnfähiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht<br />
vor und einem Mitbewerber steht kein Unterlassungsanspruch gegen<br />
den Gewerbetreibenden zu. Denn die Handlung ist nicht geeignet, den<br />
Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher erheblich zu<br />
beeinträchtigen. Allenfalls kann sich der Gewerbetreibende einen wirtschaftlichen<br />
Vorteil verschaffen, der aber nicht mit einem Vorteil <strong>im</strong><br />
Wettbewerb gleichgesetzt werden kann.<br />
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.7.2007, Az. 6 U 12/07, unter www.iww.de,<br />
Abruf-Nr. 072989<br />
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Für alle Steuerpflichtigen<br />
Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht von<br />
Finanzamt pfändbar<br />
Eine Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb unpfändbar, weil der Versicherungsnehmer<br />
nach den Vertragsbedingungen das Recht hat, statt einer<br />
fälligen Kapitalleistung eine Versorgungsrente zu wählen.<br />
Unbeschränkte Pfändbarkeit<br />
In der Regel sind Lebensversicherungen, deren Versicherungssumme in<br />
einem Betrag ausgezahlt wird, unbeschränkt pfändbar. Daran ändert sich<br />
auch dann nichts, wenn dem Versicherungsnehmer bei Ablauf der Versicherung<br />
ein Rentenwahlrecht eingeräumt ist. Denn solange dies nicht wirksam<br />
ausgeübt ist, kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen<br />
werden, dass der Versicherte den Versicherungswert lediglich zur Altersvorsorge<br />
einsetzen wird.<br />
Vereinbarte Altersversorgung<br />
Es wird als nicht vertretbar angesehen, den in der Versicherung angesparten<br />
Wert allein <strong>im</strong> Hinblick auf eine später mögliche Umwandlung in eine<br />
Rente dem Gläubigerzugriff zu entziehen.<br />
Damit ist nur eine tatsächlich vereinbarte Altersversorgung unpfändbar,<br />
nicht aber eine Kapitallebensversicherung, bei der nur die Möglichkeit einer<br />
Verrentung besteht.<br />
Kein Pfändungsschutz<br />
Das führt weiter dazu, dass der Versicherte nach der Pfändung einer Kapitallebensversicherung<br />
sein Rentenwahlrecht nicht mehr ausüben kann.<br />
Denn dieses wird durch die Pfändung mit erfasst. Die Pfändung wird in dem<br />
Z u s t a n d b e w i r k t , i n d e m s i c h d e r V e r t r a g b e f i n d e t .<br />
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Zwar gibt es gesetzlich fixierte Beschränkungen und Verbote für die<br />
Pfändung von Renten aus Verträgen, wenn diese zur Versorgung des Versicherungsnehmers<br />
oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen<br />
sind. Kapitallebensversicherungen mit Rentenwahlrecht fallen aber<br />
nicht unter diese Regelung. Selbst dann nicht, wenn ihr Abschluss die<br />
Voraussetzung für die Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
ist.<br />
Die Policen sind grundsätzlich unbeschränkt pfändbar. Der Pfändungsschutz<br />
umfasst lediglich Arbeitseinkommen und best<strong>im</strong>mte gleichgestellte<br />
fortlaufende Bezüge, nicht aber Kapitaleinkünfte.<br />
BFH-Urteil vom 31.7.2007, Az. VII R 60/06, DStR 2007, 1817<br />
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Für Unternehmer<br />
Zur Umsatzsteuerpflicht von verauslagten Gebühren<br />
Verauslagte Gebühren werden bei der Weiterberechnung an Kunden und<br />
Mandanten häufig nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dies ist aber nur<br />
dann zulässig, wenn es sich dabei um „durchlaufende Posten“ nach den<br />
umsatzsteuergesetzlichen Regelungen handelt. Ansonsten liegt ein Auslagenersatz<br />
vor, der der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.<br />
Ein durchlaufender Posten liegt <strong>im</strong>mer dann vor, wenn der Unternehmer lediglich<br />
die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch<br />
auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Weiterhin darf er<br />
auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet sein.<br />
So können z.B. Gebühren und Auslagen, die Rechtsanwälte und Notare bei<br />
Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen, als durchlaufende<br />
Posten anerkannt werden, wenn sie nach Kosten- bzw. Gebührenordnungen<br />
berechnet werden und den Mandanten als Schuldner<br />
best<strong>im</strong>men (z.B. Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz).<br />
Vom Unternehmer selbst geschuldete Steuern, öffentliche Gebühren und<br />
Abgaben sind dagegen keine durchlaufenden Posten. Darunter fallen z.B.<br />
Gebühren zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch.<br />
Kosten für eine Aktenversendungspauschale, für Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge<br />
und Einwohnermeldeamtanfragen stellen lediglich Auslagenersatz<br />
dar, der bei Weiterberechnung von dem Unternehmer der Umsatzsteuer<br />
unterworfen werden muss.<br />
OFD Karlsruhe vom 15.8.2007, Az. S 7200/16, unter www.iww.de, Abruf-<br />
Nr. 073399<br />
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