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K A N Z L E I - B Ü R O G E M E I N S C H A F TMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RGOLFSTRAßE 25 60528 FRANKFURT AM MAIN TEL 069-2575260 FAX 069-25752699_____________________________________________________________________________MandantenrundschreibenOktober 2006Für ArbeitgeberDie ab 2007 geminderte Entfernungspauschale und diepauschale LohnsteuerNeben der Ermittlung der Lohnsteuer nach der vorgelegten Lohnsteuerkarteist für best<strong>im</strong>mte Lohnbestandteile die Lohnsteuererhebung mit Pauschalsteuersätzenzulässig. Der ab dem Jahreswechsel gestrichene Werbungskostenabzugfür die ersten 20 Entfernungskilometer für Fahrten zwischenWohnung und Arbeitsstätte hat auch Auswirkungen auf die pauschaleLohnversteuerung (15 Prozent) von Arbeitgeberzuschüssen.Denn der pauschalierbare Arbeitslohn, in Form von z.B. Fahrtkostenzuschüssen,ist betragsmäßig auf den möglichen Werbungskostenabzugbeschränkt.D.h., der Arbeitgeber muss individuell unter Berücksichtigung der Entfernungzwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Anzahl der Arbeitstageerrechnen, ob der Wert der übernommenen Aufwendungen den möglichenWerbungskostenabzug nicht übersteigt.Fahrtkostenzuschuss bei Strecke unter 21 KilometernBeträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weniger als 21Kilometer, kann der Arbeitgeber keine pauschale Lohnsteuer auf denFahrtkostenzuschuss übernehmen. Soll dieser dennoch auch für 2007 unverändertgewährt werden, muss er über die individuellen Besteuerungsmerkmaleder Lohnsteuerkarte erfasst und der Sozialversicherung unterworfenwerden.- 1 -


K A N Z L E I - B Ü R O G E M E I N S C H A F TMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RGOLFSTRAßE 25 60528 FRANKFURT AM MAIN TEL 069-2575260 FAX 069-25752699_____________________________________________________________________________Fahrtkostenzuschuss bei Strecke ab 21 KilometernBei Fahrstrecken über 20 Kilometern kann die pauschale Lohnsteuer nur fürdie die 20 Kilometer-Grenze übersteigende Pendelstrecke in Ansatz gebrachtwerden.Der auf die ersten 20 Kilometer entfallende Anteil muss – falls er nicht entfällt– individuell über die Lohnsteuerkarte erfasst und der Sozialversicherungunterworfen werden.Überlassung des FirmenwagensDurch die beschränkte Entfernungspauschale ergeben sich ab 2007 keineAuswirkungen auf die Höhe des geldwerten Vorteils be<strong>im</strong> Firmenwagen.Hier muss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weiterhinmonatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometerangesetzt werden. Es erfolgt keine Kürzung.Familienhe<strong>im</strong>fahrtenDa die wöchentlichen Familienhe<strong>im</strong>fahrten bei der doppelten Haushaltsführungunverändert absetzbar sind, kann auch hier das bisherige Verfahrenweiterhin angewendet werden.Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.7.2006, BGBl I 2006, 1652- 2 -


K A N Z L E I - B Ü R O G E M E I N S C H A F TMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RGOLFSTRAßE 25 60528 FRANKFURT AM MAIN TEL 069-2575260 FAX 069-25752699_____________________________________________________________________________Für FreiberuflerSelbstständiger EDV­Berater ohne Abschluss ist freiberuflichtätigEin selbstständig <strong>im</strong> Bereich der Systemtechnik und Entwicklung komplexerAnwendersoftware arbeitender EDV-Berater ist ingenieurähnlich und damitfreiberuflich tätig. Das gilt auch, wenn er mangels Hochschulabschlussnicht über ein ingenieurähnliches Grundlagenwissen verfügt. Die theoretischenKenntnisse müssen allerdings denen an einer Hochschule Ausgebildetenentsprechen. Der Nachweis der theoretischen Kenntnisse kann insbesondereanhand eigener praktischer Arbeiten erbracht werden. D.h., dassdas <strong>im</strong> Studium der Informatik erworbene Grundlagenwissen für die steuerrechtlicheQualifikation nicht ausschlaggebend ist, mit der Folge, dass dieTätigkeit nicht als gewerblich einzustufen ist.FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 27.4.2006, Az. 6 K 120/02, unter www.iww.de,Abruf-Nr. 062545, Revision be<strong>im</strong> BFH unter Az. XI R 29/06- 3 -


K A N Z L E I - B Ü R O G E M E I N S C H A F TMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RGOLFSTRAßE 25 60528 FRANKFURT AM MAIN TEL 069-2575260 FAX 069-25752699_____________________________________________________________________________Für UnternehmerRegeln zur Veräußerung eines ohneVorsteuerabzugsmöglichkeit erworbenen PkwErwirbt ein Unternehmer z.B. von einer Privatperson einen Pkw, kann ermangels Ausweis der Umsatzsteuer in der Rechnung keinen Vorsteuerabzugvornehmen. Dennoch wäre die spätere Veräußerung des Fahrzeugs durchden Unternehmer ohne Rücksicht darauf regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.Deshalb hat der Bundesfinanzhof (BFH) für diese Fallkonstellation ein Verfahrengenehmigt, nach dem auch der spätere Verkauf durch den Unternehmernicht der Umsatzsteuer unterliegen muss:So wird der entsprechende und nicht ausschließlich betrieblich genutzte Pkwzunächst aus dem Unternehmensvermögen entnommen. Dabei fällt keineUmsatzsteuer an. Anschließend wird der nunmehr <strong>im</strong> Privatvermögen gehaltenePkw von privater Hand verkauft. Damit gelingt es <strong>im</strong> Ergebnis, denWagen preiswerter an einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Abnehmerzu veräußern oder be<strong>im</strong> Neukauf in Zahlung zu geben.In Hinblick auf Personengesellschaften untern<strong>im</strong>mt der BFH jetzt abereine Einschränkung: Diese können den Pkw nicht ohne Umsatzsteuerentnehmen. Denn die Entnahme erfolgt hier regelmäßig nicht für Zwecke,die außerhalb des Unternehmens liegen. Daher lässt es sich nicht vermeiden,dass ein späterer Verkauf oder eine Inzahlungnahme umsatzsteuerpflichtigist.Durch diese speziell auf Personengesellschaften bezogene Sichtweise hatsich für Einzelunternehmer aber grundsätzlich nichts an dem Zuordnungswahlrechtgeändert.BFH-Urteil vom 2.3.2006, Az. V R 35/04, DB 2006, 1712- 4 -


K A N Z L E I - B Ü R O G E M E I N S C H A F TMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RGOLFSTRAßE 25 60528 FRANKFURT AM MAIN TEL 069-2575260 FAX 069-25752699_____________________________________________________________________________Für SelbstständigeKeine Steuerfreiheit der privaten Telefonnutzungdurch SelbstständigeDie auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus derprivaten Nutzung von betrieblichen PC und Telekommunikationsgeräten verletztnicht den Gleichheitssatz.Mit dieser Entscheidung zerstreut der Bundesfinanzhof die Hoffnungen vonSelbstständigen, ihren Gewinn nicht um private Nutzungsanteile z.B. vonbetrieblichen PCs erhöhen zu müssen. Denn die unterschiedliche steuerlicheBehandlung ist gerechtfertigt:So sollen Arbeitgeber die Möglichkeit haben können, ihren Arbeitnehmerndie private Nutzung betrieblicher PC und Telekommunikationsgeräte ohneErfassung eines Sachbezugs zu erlauben. Denn die Überwachung der Privatnutzungdurch die Belegschaft stößt faktisch und arbeitsrechtlich anGrenzen.Diese Situation ist aber nicht mit der der Selbstständigen vergleichbar, diebetriebliche Geräte privat nutzen. Dort fehlt es an der Kontrolle Dritter, anarbeitsrechtlichen Problemen sowie am Interessensgegensatz zwischen Arbeitgeberund Arbeitnehmer.BFH-Urteil vom 21.6.2006, Az. XI R 50/05, DStR 2006, 1498- 5 -


K A N Z L E I - B Ü R O G E M E I N S C H A F TMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RGOLFSTRAßE 25 60528 FRANKFURT AM MAIN TEL 069-2575260 FAX 069-25752699_____________________________________________________________________________Für WohnungseigentümergemeinschaftenHaushaltsnahe Dienstleistungen führen auch bei Eigentümergemeinschaftenzu VergünstigungenBei Wohnungseigentümergemeinschaften hatte die Finanzverwaltung dieSteuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bislang abgelehnt,wenn als Auftrageber die Wohnungseigentümergemeinschaft auftrat. Daranwird nicht mehr festgehalten. D.h., <strong>im</strong>mer wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaftoder deren Verwalter Auftraggeber ist, kann eine Steuerermäßigungnun auch für den einzelnen Wohnungseigentümer inBetracht kommen. Das ist dann der Fall, wenn die entsprechenden Rechnungenfür Dienst- und Handwerkerleistungen, der darin enthaltene Teil dersteuerbegünstigten Kosten und der nach den Beteiligungsverhältnissen aufden einzelnen Eigentümer entfallende Anteil in der Jahresabrechnung gesondertaufgeführt sind.Finanzbehörde Hamburg, August 2006, unter www.iww.de, Abruf-Nr.062590- 6 -


K A N Z L E I - B Ü R O G E M E I N S C H A F TMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RGOLFSTRAßE 25 60528 FRANKFURT AM MAIN TEL 069-2575260 FAX 069-25752699_____________________________________________________________________________Für VermieterZur Ermittlung der Jahresmiete für FerienwohnungenGehen Ferienwohnungen <strong>im</strong> Rahmen einer Schenkung oder Erbschaftüber, ist als Grundlage für die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer der Immobilienwertzu ermitteln. Dabei bildet das 12,5-fache der für die Immobilie <strong>im</strong>Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt erzieltenJahresmiete die Grundlage. Betriebskosten sind in diese Berechnung nichteinzubeziehen. Aufgrund dessen ergeben sich bei einer Ferienwohnungfolgende Besonderheiten:• Der Mietwert kann nicht ohne Korrektur übernommen werden, da in derMiete meist auch das Entgelt für Mobiliar und Wäsche enthalten ist.• Die Wohnung ist oft nicht dauerhaft vermietet.• Häufig sind Zeiten für die Eigennutzung zu berücksichtigen.Die auf Mobiliar, Dienst- und Sachleistungen entfallenden Mieten sind demnachauszuklammern. Dabei wird für die Wohnungseinrichtung pauschalein Abzug von 20 Prozent der tatsächlichen Miete akzeptiert. Die Höhe desAnteils für sonstige Leistungen ist nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen.In der Regel soll der Kürzungsanteil insgesamt aber die 40-Prozent-Grenze nicht übersteigen.Leerstandszeiten wirken sich in der Vermietungsphase nicht werterhöhendaus, weil dies bereits in der vereinbarten Miete berücksichtigt wird.Dies gilt auch, wenn die Wohnung ausschließlich fremdvermietet wird. FürZeiten der Eigennutzung ist hingegen für Leerstandszeiten die ortsüblicheMiete anzusetzen. Sofern die übliche Miete für die Eigennutzung ermitteltwird, sollte berücksichtigt werden, dass die Miete gerade in der Hauptsaisonwesentlich höher ist als in der Nebensaison. Somit kann es zu Abschlägenkommen, wenn Eigentümer nur in der Nebensaison anreisen.OFD Koblenz vom 20.6.2006, Az. S 3014 A - St 35 6, DB 2006, 1702- 7 -


K A N Z L E I - B Ü R O G E M E I N S C H A F TMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RGOLFSTRAßE 25 60528 FRANKFURT AM MAIN TEL 069-2575260 FAX 069-25752699_____________________________________________________________________________Für Gesellschafter-GeschäftsführerIndividuelle Sonderleistungen rechtfertigen hohes GeschäftsführergehaltSofern Gesellschafter-Geschäftsführer die Hälfte des Umsatzes der GmbHauf Grund persönlicher Kundenkontakte generieren, ist auch ein sehr hohesGehalt angemessen. D.h., erzielt die Gesellschaft erst durch den Einsatz desGeschäftsführers hohe Gewinne, liegt auch bei hohen Vergütungen nichtunweigerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor.Bei personenbezogenen Leistungen ist es nicht sachgerecht, abstrakte Vergleichswerteüber Gehaltsuntersuchungen heranzuziehen.Damit dürfte es der Verwaltung in diesen Fällen zukünftig schwer fallen, anhandstatistischer Daten oder Erhebungen eine vGA bei Gehalt und Gewinntantiemezu belegen. Sowohl Gehaltsstrukturuntersuchungen als auchGrößenklassenvergleiche lassen sich mit den Besonderheiten des einzelnenBetriebes widerlegen. So ist darauf abzustellen, wie ein berufserfahrenerFremdgeschäftsführer dotiert werden müsste, um ähnliche wirtschaftlicheErfolge zu erzielen.FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.4.2006, Az. 10 K 153/03,www.iww.de, Abruf-Nr. 062547- 8 -


K A N Z L E I - B Ü R O G E M E I N S C H A F TMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RGOLFSTRAßE 25 60528 FRANKFURT AM MAIN TEL 069-2575260 FAX 069-25752699_____________________________________________________________________________Für UnternehmerZum Vorsteuerabzug be<strong>im</strong>„sale­and­lease­back“­VerfahrenDie Eigentumsübertragung am Leasinggut mit anschließender Rückanmietungkann eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion darstellen,sodass weder Übertrag noch Rückgabe umsatzsteuerrechtlich eine Lieferungdarstellen.Im Urteilsfall hatte ein Unternehmen angeschaffte Kopierer an eine Leasinggesellschaftverkauft und gleichzeitig einen Mietkaufvertrag zum Erwerbder Geräte mit einer Laufzeit von 48 Monaten vereinbart. Nach Ablauf derMietzeit sollte das Eigentum wieder auf das Unternehmen übergehen.Das hat zur Folge, das bei einer solchen Gestaltung umsatzsteuerrechtlichweder eine Lieferung, noch ein anschließender Rückkauf vorliegt. Denn derLeasinggesellschaft wird nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht anden Kopierern verschafft. Es handelt sich vielmehr um eine Kreditgewährungvon der Leasinggesellschaft, die Miete ist dann Darlehensentgelt. Entscheidendist, dass wirtschaftlich eine Finanzierung der Geräte erfolgt undder Übertrag einer Sicherungsübereignung gleich kommt. In diesen Fällenhandelt es sich nur um ein einfaches Finanzierungsgeschäft.Unternehmen mit vergleichbaren Konstruktionen sollten beachten, dass sieunter Anwendung des Urteils ggf. zu Unrecht Rechnungen mit Umsatzsteuerausweiserstellt und Vorsteuer aus nicht vorhandenen Rücklieferungengeltend gemacht haben. Beide Vorgänge müssen berichtigt werden,sollte sich die Finanzverwaltung hier nicht zu einer kulanten Übergangsregelungentschließen.- 9 -


K A N Z L E I - B Ü R O G E M E I N S C H A F TMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RGOLFSTRAßE 25 60528 FRANKFURT AM MAIN TEL 069-2575260 FAX 069-25752699_____________________________________________________________________________Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann das Ergebnis aber nicht füralle Erscheinungsformen des Leasing einheitlich angenommen werden,da Leasinggeschäfte Elemente mehrerer zivilrechtlicher Vertragstypen wieMiet-, Kauf- und Darlehensvertrag enthalten können.Ob eine Übertragung der Verfügungsmacht und somit eine Lieferung vorliegt,muss daher zunächst <strong>im</strong>mer individuell nach dem Gesamtbild des vorgesehenennormalen Ablaufs des Leasinggeschäfts beurteilt werden.BFH-Urteil vom 9.2.2006, Az. V R 22/03, DB 2006, 1662- 10 -


K A N Z L E I - B Ü R O G E M E I N S C H A F TMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RGOLFSTRAßE 25 60528 FRANKFURT AM MAIN TEL 069-2575260 FAX 069-25752699_____________________________________________________________________________Vorsteuerabzug auch bei Betriebsaufgabe vor Erzielungvon UmsatzDer Vorsteuerabzug bleibt erhalten, wenn der Unternehmer seine Tätigkeitbereits vor Erzielung von Umsätzen wieder aufgibt. Laut Gemeinschaftsrechtbeginnt die unternehmerische Tätigkeit – und damit auch die Berechtigungzum Vorsteuerabzug – bereits mit den ersten Vorbereitungshandlungen.Allerdings ist die Finanzverwaltung <strong>im</strong> Fall eines „erfolglosen Unternehmers“berechtigt, die Absicht der unternehmerischen Tätigkeit genau zu überprüfen,um eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs auszuschließen.Vorbereitungshandlungen wie das Anmieten von Büro- oderLagerräumen aber, die zweifelsfrei allein zur unternehmerischen Verwendungbest<strong>im</strong>mt sind, unterliegen keinen erhöhten Anforderung <strong>im</strong> Hinblickauf den Nachweis der unternehmerischen Verwendung. Ein missbräuchlicherVorsteuerabzug ist dabei regelmäßig auszuschließen.Ferner ist es für den Vorsteuerabzug unerheblich, ob die geplante Tätigkeitertragsteuerlich als Liebhaberei anzusehen ist. Denn das Umsatzsteuergesetzverlangt keine Gewinnerzielungs-, sondern lediglich eine Umsatzerzielungsabsicht.FG Hamburg, Urteil vom 5.4.2006, Az. VIII 37/06, unter www.iww.de, Abruf-Nr.062548- 11 -


K A N Z L E I - B Ü R O G E M E I N S C H A F TMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RGOLFSTRAßE 25 60528 FRANKFURT AM MAIN TEL 069-2575260 FAX 069-25752699_____________________________________________________________________________Für UnternehmerFalscher Vorname unschädlich für VorsteuerabzugAuch wenn in einer Rechnung der unzutreffende Vorname des Leistungsempfängersangegeben wurde, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten. Dasgilt zumindest dann, wenn ein Missbrauch der Vorsteuerabzugsberechtigungauszuschließen und die Erhebung der Umsatzsteuer gesichert ist. Denn esist jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbareFeststellung von Namen und Anschrift des Rechnungsempfängers ermöglicht.Eine andere Auffassung führt hier zu reinem Formalismus. Eher könnte esin solchen Fällen bedeutend sein, ob ggf. eine Verwechselungsgefahr besteht.FG Hamburg, Urteil vom 23.3.2006, Az. II 448/03, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 062551- 12 -


K A N Z L E I - B Ü R O G E M E I N S C H A F TMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RGOLFSTRAßE 25 60528 FRANKFURT AM MAIN TEL 069-2575260 FAX 069-25752699_____________________________________________________________________________Für alle SteuerpflichtigenNeue Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragungsfähigIn Kürze werden die Lohnsteuerkarten für das Jahr 2007 versandt. In diesemZusammenhang ist zu beachten, dass neben den bislang üblichen voraussichtlichenAufwendungen nun auch folgende weitere berücksichtigtwerden können:• Kinderbetreuungskosten von bis zu 4.000 EUR je Kind und• Handwerker- bzw. Pflegeleistungen.In besonderer Weise wirkt sich diese Möglichkeit bei haushaltsnahenDienstleistungen aus. Denn die voraussichtlichen Abzugsbeträge werden mitdem Vierfachen der Steuerermäßigung auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.Der Aufwand für Kinderbetreuung und Dienste rund um Haus und Gartenkönnen auch noch für das laufende Jahr 2006 in Anspruch genommenwerden, sofern der entsprechende Antrag bis zum 30.11.2006 gestellt wird.Danach erfolgt die Berücksichtigung des kompletten Freibetrags bei denverbleibenden Gehältern des laufenden Jahres. Sofern berufstätige Elternteileeine Berücksichtigung des Freibetrags <strong>im</strong> Lohnsteuerermäßigungsverfahrenfür Kinderbetreuungskosten beantragen, könnensie noch eine Besonderheit nutzen: Die Aufwendungen werden wie Werbungskostenberücksichtigt, aber ohne dass zunächst die Pauschbetrags-Grenze von 920 EUR überschritten werden muss. Damit wird sogar schonein unter der 920 EUR-Grenze liegender Aufwand eintragungsfähig. Generellsind die Aufwendungen berücksichtigungsfähig, deren zugrunde liegendenLeistungen nach dem 31.12.2005 erbracht wurden.- 13 -


K A N Z L E I - B Ü R O G E M E I N S C H A F TMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RGOLFSTRAßE 25 60528 FRANKFURT AM MAIN TEL 069-2575260 FAX 069-25752699_____________________________________________________________________________Da zur Zeit des Druckauftrags für die Vordrucke zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren2006 die Gesetzesänderung noch nicht bekannt war, musstedie Finanzverwaltung eine zusätzliche Anlage kreieren. Nur in dieserkönnen die Angaben zu Kinderbetreuungskosten und/oder haushaltsnahenDienstleistungen eingetragen werden.OFD Koblenz vom 19.7.2006, Az. S 2365 A - St 32 3, unter www.iww.de, Abruf-Nr.062549- 14 -


K A N Z L E I - B Ü R O G E M E I N S C H A F TMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RGOLFSTRAßE 25 60528 FRANKFURT AM MAIN TEL 069-2575260 FAX 069-25752699_____________________________________________________________________________Für VermieterDauerhafte Verluste schließen Überschusserzielungsabsichtnicht ausDer Bundesfinanzhof (BFH) hält strickt an seiner mehrfach vertretenen Auffassungfest, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeitgrundsätzlich und ohne Nachweispflicht davon auszugehen ist, dass ein Einnahmenüberschusserwirtschaftet werden soll. Das hat zur Folge, dass Aufwendungen<strong>im</strong> Zusammenhang mit der Vermietung als Werbungskosten beiden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen sind.Auf kurze Dauer angelegte Mietverträge sprechen allerdings nicht automatischfür eine nur befristet angelegte Vermietungsabsicht. Wer eine möblierteWohnung häufig wechselnden Mietern überlässt, verhält sich wie derVermieter einer Ferienwohnung. Damit liegen keine besonderen Umständevor, die gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechen und die damiteine Prognose zur Prüfung der Absicht einen Total-überschuss zu erzielenrechtfertigen.Damit wendet sich der BFH gegen die jüngst aufgekommene Neigung einigerFinanzgerichte, absehbar dauerhafte Verluste dem Bereich der Liebhabereizuzuordnen. Im Kern dürfte das wohl auch auf Ferienwohnungen ü-bertragbar sein.BFH-Urteil vom 10.5.2006, Az. IX R 35/05, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 062550- 15 -

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