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STEUERKANZLEIENMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RFRANKFURT BÜTTELBORN KIRCHHOFEN_____________________________________________________________________________erfolgt, kann der Umzugsunternehmer keine Vorsteuer aus dem Rücknahmepreis geltendmachen.Entgeltlicher Verzicht auf das an einem Grundstückeingeräumte Ankaufsrecht ist nicht von der UmsatzsteuerbefreitVerzichtet ein Unternehmer <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Veräußerung eines Grundstücksdurch den Eigentümer an einen Dritten gegen Entgelt auf sein grundbuchlichabgesichertes Recht, das Grundstück zu erwerben, liegt ein umsatzsteuerbarer Vorgangvor.Dieser ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs 5 nicht steuerfrei. Der Verzicht istnicht unselbstständiger Bestandteil der steuerfreien Grundstücksveräußerung. Er unterliegtauch nicht selbstständig der Grunderwerbsteuer, was ebenfalls zur Umsatzsteuerfreiheitführen würde. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist unbeachtlich, dassdas Finanzamt das Entgelt für den Verzicht in die Bemessungsgrundlage für dieGrunderwerbsteuer, die auf den Grundstückskauf entfällt, einbezogen hat. Eine Doppelbelastungmit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer sei zulässig.Kapitalgesellschaften/BeteiligungenZeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Veräußerungvon GmbH-AnteilenEin nicht wesentlich beteiligter GmbH-Gesellschafter veräußerte 1998 einen Teil seinerAnteile, so dass er danach nur noch mit weniger als 10 % an der Gesellschaft beteiligtwar. Die Wesentlichkeitsgrenze wurde mit Wirkung ab 01.01.1999 von 25 % auf wenigerals 10 % herabgesetzt.5 BFH, Urt. v. 03.09.2008, XI R 54/07, BFH/NV 2009, 312, DStRE 2009, S. 104, LEXinform 0588628- 4 -


STEUERKANZLEIENMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RFRANKFURT BÜTTELBORN KIRCHHOFEN_____________________________________________________________________________In den <strong>im</strong> Dezember 1998 beurkundeten Verträgen war geregelt, dass der Geschäftsanteilmit sofortiger unmittelbarer dinglicher Wirkung übertragen und abgetreten wird.Gleichzeitig wurde aber vereinbart, dass alle mit dem übertragenen Geschäftsanteilverbundenen Rechte und Pflichten, insbesondere das Gewinnbezugsrecht, mit Wirkungvom 1. Januar 1999 an auf die Erwerber übergehen sollten. Der Kaufpreis wurdenoch 1998 bezahlt. Der Veräußerer vertrat die Auffassung, dass der Veräußerungsvorgang<strong>im</strong> Veranlagungszeitraum 1998 zu erfassen sei und damit nicht zu steuerpflichtigenEinkünften führe.Dem ist der Bundesfinanzhof 6 entgegen getreten. Das Gericht sah den Veräußerungsvorgangerst 1999 realisiert, da die Anteilserwerber 1998 noch keinerlei Einflussnahmemöglichkeitauf das Handeln der GmbH hatten. Das wirtschaftliche Eigentum an denAnteilen sei somit erst mit Wirkung zum 1. Januar 1999 übergegangen. Zu diesemZeitpunkt war der Verkauf als Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung zu wertenund damit als steuerpflichtige Einkünfte <strong>im</strong> Veranlagungszeitraum 1999 zu erfassen.6 6 BFH, Urt. v. 09.10.2008, IX R 73/06, DB 2009, S. 36, BFH/NV 2009, S. 269, LEXinform 0588701,Kompaktwissen „Verträge zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH“, Art.-Nr. 36406- 5 -


STEUERKANZLEIENMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RFRANKFURT BÜTTELBORN KIRCHHOFEN_____________________________________________________________________________Zehnjähriger Erdienungszeitraum auch bei Erhöhungeiner Pensionszusage an beherrschenden Gesellschafter-GeschäftsführerEinem zu mehr als 50 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Geschäftsführer war<strong>im</strong> Alter von 30 Jahren eine Pension auf das 65. Lebensjahr zugesagt worden. In seinem56. Lebensjahr wurde diese Pensionszusage erhöht. Das Finanzamt wertete diesals verdeckte Gewinnausschüttung, weil Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführersteuerlich nur anerkannt werden können, wenn der Zeitraumzwischen Zusage und Pensionsalter mindestens zehn Jahre beträgt (sog. Erdienungszeitraum).Diesen Grundsatz wandte es auch auf die Erhöhung der Pensionszusagean.Der Bundesfinanzhof 7 gab dem Finanzamt Recht, weil der Erdienungszeitraum auch fürErhöhungen gilt.Arbeitgeber/ArbeitnehmerZuschläge ohne tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags-oder Nachtarbeit sind nicht steuerfreiZuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nebendem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei. Die Zuschläge dürfen best<strong>im</strong>mte Prozentsätzedes Grundlohns nicht übersteigen.Das Finanzgericht Köln 8 bestätigte diesen Grundsatz: Die Steuerfreiheit der Zuschlägesetzt voraus, dass tatsächlich Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit geleistet wird.7 7 BFH, Urt. v. 23.09.2008, I R 62/07, DStR 2009, S. 43, DB 2009, S. 95, BFH/NV 2009, S. 297,LEXinform 0588460.8 FG Köln, Urt. v. 26.06.2008, 15 K 4337/07, (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH: VI B69/08),EFG 2008, S. 1600, DStRE 2008, S. 1490, LEXinform 5007125, Kompaktwissen „Zuwendungen an- 6 -


STEUERKANZLEIENMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RFRANKFURT BÜTTELBORN KIRCHHOFEN_____________________________________________________________________________Tatsächliche Leistung bedeutet, dass die Arbeit gegen Entgelt objektiv erbracht werdenmuss.Das Urteil betraf den Fall einer Schwangeren, die auf Grund des Beschäftigungsverbotsnach dem Mutterschutzgesetz keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit leistendurfte, aber weiterhin entsprechende Zulagen erhielt.Der Bundesfinanzhof wird abschließend entscheiden.Pauschalierung der Lohnsteuer von Zukunftssicherheitsleistungenbei Anwendung der VervielfältigungsregelBest<strong>im</strong>mte Zukunftssicherungsleistungen können bis zur Höhe von 1.752 € <strong>im</strong> Kalenderjahrpauschal versteuert werden. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses kann einMehrfaches dieses Betrags dem Arbeitnehmer pauschal versteuert zugewendet werden.Der Vervielfältiger entspricht der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnisdes Arbeitnehmers zum Arbeitgeber bestanden hat. Der so ermittelte Betragist um die pauschal besteuerten Beiträge in den letzten sieben Jahren vor Ausscheidenzu kürzen.Von dieser Regelung machte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einerGmbH Gebrauch, der vertragsgemäß mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus demArbeitsverhältnis ausschied. Zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer wurde unmittelbar<strong>im</strong> Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen,diesmal auf Teilzeitbasis. Gleichzeitig stellte die Gesellschaft zwei weitereGeschäftsführer ein. Der nach den oben geschilderten Grundsätzen pauschal zuversteuernde Betrag wurde mit ca. 64.000 € ermittelt. Das Finanzamt lehnte dies mitder Begründung ab, es läge keine wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.Arbeitnehmer opt<strong>im</strong>al gestalten“, Art.-Nr. 36547.- 7 -


STEUERKANZLEIENMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RFRANKFURT BÜTTELBORN KIRCHHOFEN_____________________________________________________________________________Der Bundesfinanzhof 9 beurteilt dies anders. Das Gericht sieht in der vertragsgemäßenBeendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Voraussetzungenfür eine Pauschalierung als erfüllt an. Der Abschluss eines neuen Arbeitsvertragsmit dem gleichen Arbeitgeber unter geänderten Voraussetzungen ändertdaran nichts.Grundstückseigentümer/VermieterAußergewöhnliche Abnutzung bei nicht mehr nutzbaem Gebäude als Werbungskosten bei den Einkünftenaus Vermietung und Verpachtung absetzbarStellt sich nach Kündigung eines Mietverhältnisses heraus, dass ein auf die Bedürfnise des Mieters hergerichtetes Gebäude nicht mehr nutzbar ist und auch nach einer Veräußerungnicht mehr zweckmäßig verwendet werden kann, können Absetzungen füraußergewöhnliche Abnutzung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietungund Verpachtung abgezogen werden. So hat der Bundesfinanzhof 10 entschieden.Eine GbR hatte in den 1970er Jahren ein Gebäude für einen Lebensmittelmarkt errichtetund 1984 nach detaillierten Angaben des Mieters ausgebaut. Nachdem der Mieterden Vertrag zum 31.12.2000 gekündigt hatte, bemühte sich die GbR vergeblich, dasGebäude anderweitig zu vermieten. Ende des Jahres veräußerte die GbR das Grundstück(steuerfrei) an eine Bauherrengemeinschaft, die das Gebäude abriss und einGeschäftshaus errichtete.Das Finanzamt hatte eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung abgelehnt, weilauf Grund der Veräußerung der notwendige Zusammenhang mit einer Einkunftsartfehlte.9 BFH, Urt. v. 30.10.2008, VI R 53/05, BFH/NV 2009, S. 273, DB 2009, S. 321, LEXinform 058700510 BFH, Urt v. 17.09.2008, IX R 64/07, DB 2009, S. 206, BFH/NV 2009, S. 442, LEXinform 0588480- 8 -


STEUERKANZLEIENMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RFRANKFURT BÜTTELBORN KIRCHHOFEN_____________________________________________________________________________Betriebskostenabrechnung muss an alle Mieter adressiertwerdenNach Ansicht des Landgerichts Frankfurt a. M. 11 ist bei einer an Eheleute vermietetenWohnung die Betriebskostenabrechnung zwingend an beide Ehepartner zuzustellen.Wird die Abrechnung nur an einen Ehepartner gerichtet, wird der andere Partner darausnicht verpflichtet.Dies gilt auch, wenn die Abrechnung in den gemeinsamen Briefkasten der Eheleutegelangt und nach dem Mietvertrag beide Eheleute für Erklärungen des Vermietersempfangsbevollmächtigt waren. Denn ein Schriftstück kann nur demjenigen mitRechtswirkung zugehen, an den es adressiert ist..EhegattenDoppelte Haushaltsführung bei Wechsel des Familienwohnsitzesweiter möglichAufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind zeitlichunbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt nach Aussage des Bundesfinanzhofs12 auch, wenn berufstätige Ehegatten ihren Familienwohnsitz an den Beschäftigungsorteines der Ehegatten verlegt haben und die ehemalige Familienwohnung alsErwerbswohnung am ursprünglichen Familienwohnsitz beibehalten.Zwei Beamte waren an unterschiedlichen Orten tätig und unterhielten dort jeweils eineWohnung. Nach der Heirat zog der Ehemann in das Haus der Ehefrau und machte dieAufwendungen für seine bisherige Wohnung am Dienstort als Werbungskosten bei denEinkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Nach zwei Jahren best<strong>im</strong>mte dasEhepaar die bisherige Wohnung am Dienstort des Ehemannes als Familienwohnung.11 LG Frankfurt a. M., Urt. v. 02.12.2008, 2-17 S 63/08, MDR 2008, S. 137, LEXinform 1418187.12 1BFH, Urt. v. 30.10.2008, VI R 10/07, DStR 2009, S. 31, BFH/NV 2009, S. 275, LEXinform 0588269.- 9 -


STEUERKANZLEIENMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RFRANKFURT BÜTTELBORN KIRCHHOFEN_____________________________________________________________________________Die Aufwendungen für das von der Ehefrau weiterhin genutzte Haus an deren Dienstortwurden als Werbungskosten abgezogen.Das Gericht hat dem unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zugest<strong>im</strong>mt.Danach ist die Begründung eines doppelten Haushalts auch dann beruflich veranlasst,wenn Ehegatten bereits vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren, anihren jeweiligen Beschäftigungsorten wohnten und nach der Eheschließung eine derbeiden Wohnungen zur Familienwohnung machen. Die Ehegatten können selbstbest<strong>im</strong>men, welche Wohnung ihren gemeinsamen Familienwohnsitz darstellt.Ehevertrag kann sittenwidrig sein, wenn er be<strong>im</strong> Unterhaltspflichtigenzur Sozialhilfe führtIn einem vom Bundesgerichtshof1 13 entschiedenen Fall hatten Eheleute in einem notariellbeurkundeten Ehevertrag für den Fall der Ehescheidung gegenseitig auf jeden gesetzlichenUnterhalt verzichtet. Als Abfindung für ihren Verzicht sollte die Ehefrau einemonatliche Leibrente in Höhe von 1.300 DM erhalten.Nach Scheidung der Ehe begehrte der Ehemann klageweise die Feststellung, dass derEhefrau doch keine Leibrenten- oder Unterhaltsansprüche zustehen.Zu Recht, befand das Gericht. Das Gericht beurteilte die vereinbarte Leibrentenverpflichtungals sittenwidrig 14 , weil deren Erfüllung angesichts seines geringen Einkommenszur Folge gehabt hätte, dass er teilweise auf Sozialleistungen angewiesen gewesenwäre.13 BGH, Urt. v. 05.11.2008, XII ZR 157/06, LEXinform 5211003.14 § 138 Abs. 1 BGB, LEXinform 0613710- 10 -


STEUERKANZLEIENMICHAEL SCHNEIDER RALF STRITTMATTER MANFRED SCHNEIDERS T E U E R B E R A T E RFRANKFURT BÜTTELBORN KIRCHHOFEN_____________________________________________________________________________Alle SteuerpflichtigeSchadensersatz wegen Tötung des Ehegatten unterliegtnicht der EinkommensteuerEine Witwe eines an den Folgen ärztlicher Fehler Verstorbenen erhielt vom Arbeitgeberdes behandelnden Arztes nach Vergleich eine Schadensersatzrente von monatlich1.022 €. Davon entfielen 664 € auf materiellen Unterhaltsschaden und 358 € auf denHaushaltsführungsschaden. Das Finanzamt besteuerte die Rente zunächst in vollerHöhe als sonstige Einkünfte, nach Einspruch nur noch den auf den materiellen Unterhaltsschadenentfallenden Teil.Der Bundesfinanzhof 15 hat entschieden, dass eine Schadensersatzrente, die den durchden Tod des Ehegatten entstandenen materiellen Unterhaltsschaden ausgleicht, nichteinkommensteuerpflichtig ist.15 BFH, Urt. v. 26.11.2008, X R 31/07, BFH/NV 2009, S. 470, LEXinform 0588473- 11 -

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