ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der ventuno GmbH
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<strong>ALLGEMEINE</strong> <strong>GESCHÄFTSBEDINGUNGEN</strong> <strong>der</strong> <strong>ventuno</strong> <strong>GmbH</strong><br />
Georgswall 5, 30159 Hannover<br />
1. Anwendungsbereich<br />
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) <strong>der</strong> <strong>ventuno</strong> <strong>GmbH</strong> mit<br />
Sitz in 30159 Hannover („<strong>ventuno</strong>“) gelten für Verträge und Vertragsanbahnungen,<br />
Ergänzungen, Erweiterungen und Modifizierungen von Verträgen zwischen<br />
Geschäftspartnern (insbeson<strong>der</strong>e, jedoch nicht abschließend Auftraggeber,<br />
Kunden, Partner, Dienstleister und Lieferanten) und <strong>ventuno</strong>.<br />
1.2 Verträge und Vertragsergänzungen mit Geschäftspartnern werden grundsätzlich<br />
schriftlich o<strong>der</strong> elektronisch auf Basis dieser AGB geschlossen. Entgegenstehende<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Geschäftspartnern werden<br />
hiermit ausdrücklich zurückgewiesen und werden auch nicht durch Stillschweigen<br />
o<strong>der</strong> Lieferung/Leistung von <strong>ventuno</strong> Vertragsinhalt. Sie kommen auch nicht<br />
zur Anwendung, wenn Sie den AGB von <strong>ventuno</strong> nicht o<strong>der</strong> nur teilweise wi<strong>der</strong>sprechen.<br />
1.3 Im Falle von Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> AGB wird <strong>ventuno</strong> weitere Aufträge des Geschäftspartners<br />
nur noch auf Basis <strong>der</strong> geän<strong>der</strong>ten Bedingungen annehmen.<br />
1.4 Schriftlich vereinbarte Individualabreden gelten vorrangig.<br />
2. Leistungserbringung durch <strong>ventuno</strong><br />
2.1 Informationen bzgl. des Leistungsumfangs <strong>der</strong> einzelnen Softwareprodukte<br />
sind den Definitionen im Angebot/Kaufvertrag und ggf. <strong>der</strong> jeweiligen Benutzerdokumentation<br />
zu entnehmen, welche als verbindliche Leistungsbeschreibungen<br />
gelten.<br />
<strong>ventuno</strong> übergibt die Softwareprodukte in maschinenlesbarer Form (Object<br />
Code) an den Geschäftspartner. Der Object Code und <strong>der</strong> Lizenzschlüssel<br />
werden auf einem Datenträger o<strong>der</strong> in elektronischer Form über das Internet ggf.<br />
mit <strong>der</strong> Anwen<strong>der</strong>dokumentation (z. B. Benutzerhandbuch) geliefert. Sofern<br />
<strong>ventuno</strong> Produkte an den Geschäftspartner übersendet, erfolgt die Lieferung auf<br />
Gefahr des Geschäftspartners.<br />
Soweit nicht an<strong>der</strong>s vereinbart, gehören Handbücher in ausgedruckter Form<br />
(Print-Unterlagen) nicht automatisch zum Lieferumfang des Softwareproduktes,<br />
sie müssen geson<strong>der</strong>t bestellt und vergütet werden. Soweit nicht an<strong>der</strong>s vereinbart,<br />
installiert <strong>der</strong> Geschäftspartner die Softwareprodukte und nimmt sie in<br />
Betrieb.<br />
Der Source-Code für die Software ist nicht Bestandteil des Lieferumfangs.<br />
Soweit nicht an<strong>der</strong>s vereinbart, gehört die Installation o<strong>der</strong> Konfiguration von<br />
Hard- o<strong>der</strong> Software bei dem Geschäftspartner, die Schulung von Mitarbeitern<br />
des Geschäftspartners sowie Wartungs- und Pflegeleistungen nicht zum üblichen<br />
Lieferumfang. Diese Leistungen können von <strong>ventuno</strong> zusätzlich erworben werden.<br />
2.2 Werk- und Dienstleistungen von <strong>ventuno</strong> (“<strong>ventuno</strong> Services”) sind grundsätzlich<br />
kostenpflichtig und werden ausschließlich auf Basis dieser AGB und <strong>der</strong><br />
Angebote/Verträge und dem jeweils gültigen Preisverzeichnis von <strong>ventuno</strong><br />
erbracht.<br />
2.3. Die in den Angeboten von <strong>ventuno</strong> genannten Preise, Termine und Fristen<br />
werden durch Auftragsannahme durch den Geschäftspartner für beide Parteien<br />
verbindlich.<br />
2.4 Die Erbringung von Teilleistungen durch <strong>ventuno</strong> ist zulässig und kann<br />
geson<strong>der</strong>t abgerechnet werden.<br />
2.5 Werkleistungen bedürfen <strong>der</strong> schriftlichen Abnahme durch den Geschäftspartner.<br />
Ist die Werkleistung durch <strong>ventuno</strong> vollständig erbracht, gilt sie als<br />
abgenommen, sofern nach vierzehn (14) Tagen nach Auffor<strong>der</strong>ung zur Abnahme<br />
keine Mängelrüge o<strong>der</strong> ein Wi<strong>der</strong>spruch durch den Geschäftspartner erfolgt. Die<br />
Abnahme gilt gleichermaßen als erklärt, sofern <strong>der</strong> Geschäftspartner die Leistung<br />
wi<strong>der</strong>spruchs- o<strong>der</strong> vorbehaltlos nutzt. Die Abnahme darf nicht wegen<br />
unwesentlicher Mängel (vgl. Ziffer 3.2, Fehlerklasse 2) verweigert werden.<br />
2.6 Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt o<strong>der</strong> auf Grund von<br />
<strong>ventuno</strong> nicht zu vertreten<strong>der</strong> Ereignisse, welche die Leistungserbringung vorübergehend<br />
wesentlich erschweren o<strong>der</strong> unmöglich machen, berechtigen <strong>ventuno</strong>,<br />
die Leistung um die Dauer <strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung zuzüglich einer angemessenen<br />
Anlaufzeit zu verzögern.<br />
2.7 Im Falle einer dauerhaften Unmöglichkeit auf Grund höherer Gewalt o<strong>der</strong> auf<br />
Grund von durch <strong>ventuno</strong> nicht zu vertretenden Ereignissen wird <strong>ventuno</strong> von<br />
ihren Vertragspflichten frei. Bereits erbrachte Teilleistungen sind im prozentualen<br />
Verhältnis zur vertraglich vereinbarten Gesamtleistung zu vergüten.<br />
2.8 Sofern <strong>der</strong> Geschäftspartner zur Mitwirkung verpflichtet ist, wird <strong>ventuno</strong> bei<br />
Nichteinhaltung <strong>der</strong> Mitwirkungspflicht entsprechend <strong>der</strong> Ziffern 2.6 und 2.7 von<br />
<strong>der</strong> Leistungspflicht frei.<br />
2.9 Verlangt <strong>der</strong> Geschäftspartner Schadensersatz statt <strong>der</strong> Leistung, ist die<br />
Zahlungspflicht von <strong>ventuno</strong> begrenzt auf eine Verzugsentschädigung in Höhe<br />
von 0,5 % für jede vollendete Woche, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des<br />
Auftragswertes <strong>der</strong> vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Es<br />
bleibt <strong>ventuno</strong> unbenommen, nachzuweisen, dass kein o<strong>der</strong> ein geringerer<br />
Schaden entstanden ist. Ansprüche des Geschäftspartners auf Ersatz von<br />
entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen<br />
gelten nicht bei Vorsatz o<strong>der</strong> grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei<br />
<strong>der</strong> Verletzung des Lebens, des Körpers o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesundheit<br />
3. Haftung von <strong>ventuno</strong> / Mängelbeseitigung<br />
3.1 <strong>ventuno</strong> weist ausdrücklich darauf hin, dass es nach dem Stand <strong>der</strong> Technik<br />
nicht möglich ist, Software und Internet-Anwendungen so zu entwickeln, dass sie<br />
unter allen denkbaren Einsatzbedingungen fehlerfrei arbeiten. <strong>ventuno</strong> haftet<br />
insoweit nur für Sachmängel, als dass erbrachte Lieferungen und Leistungen die<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen, Zusicherungen und unverzichtbare Leistungsmerkmale erfüllen.<br />
Im Falle einer werkvertraglichen Leistung kann die Abnahme nicht deswegen<br />
durch den Geschäftspartner verweigert werden, weil einzelne Komponenten <strong>der</strong><br />
Werke nicht (vollständig) funktionsfähig sind, die Werke, insbeson<strong>der</strong>e die<br />
Software im Wesentlichen jedoch fehlerfrei läuft und <strong>der</strong> Geschäftspartner das<br />
Werk, bzw. die Software und ihre wesentlichen Funktionen bereits nutzen kann.<br />
<strong>ventuno</strong> sichert grundsätzlich das Nichtbestehen von Rechten Dritter an <strong>der</strong> von<br />
<strong>ventuno</strong> erstellten Software zu, sofern nichts an<strong>der</strong>es in den Angeboten genannt<br />
ist. <strong>ventuno</strong> wird den Geschäftspartner gegen alle Ansprüche (auf eigene Kosten)<br />
verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts o<strong>der</strong><br />
Urheberrechts durch die vertragsgemäß genutzten <strong>ventuno</strong>-Anwendungsmodule<br />
hergeleitet werden. <strong>ventuno</strong> stellt den Geschäftspartner in diesem Fall von<br />
Ansprüchen Dritter frei, indem <strong>ventuno</strong> die dem Geschäftspartner entstehenden<br />
Gerichts- und Schadensersatzkosten übernimmt, sofern <strong>der</strong> Geschäftspartner<br />
<strong>ventuno</strong> von <strong>der</strong> Geltendmachung dieser Ansprüche unverzüglich schriftlich<br />
benachrichtigt hat und dem Geschäftspartner alle Abwehrmaßnahmen und<br />
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Voraussetzung hierfür ist, dass<br />
<strong>der</strong> Geschäftspartner <strong>ventuno</strong> vollumfänglich sämtliche Rechte zur Geltendmachung<br />
eigener und zur Abwehr Ansprüche Dritter abtritt und <strong>ventuno</strong> in die Lage<br />
versetzt, die Verteidigung in eigenem Namen vorzunehmen. Hat <strong>der</strong> Geschäftspartner<br />
Ansprüche Dritter bereits anerkannt o<strong>der</strong> sich auf an<strong>der</strong>em Weg verglichen,<br />
kann er von <strong>ventuno</strong> vorbenannte Freistellung nicht verlangen. Soweit <strong>der</strong><br />
Geschäftspartner die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche<br />
gegen <strong>ventuno</strong> ausgeschlossen. In diesem Fall hat <strong>der</strong> Geschäftspartner<br />
<strong>ventuno</strong> jeglichen aus <strong>der</strong> Schutzrechtsverletzung herrührenden Schaden zu<br />
ersetzen.<br />
<strong>ventuno</strong> haftet ferner nicht für die Mangelfreiheit und für das Nichtbestehen von<br />
Rechten Dritter an Software,<br />
• die <strong>der</strong> Geschäftspartner bereitgestellt hat,<br />
• die <strong>ventuno</strong> im Auftrag des Geschäftspartners für diesen von Dritten bezogen<br />
hat.<br />
3.2. Mängel sind <strong>ventuno</strong> unverzüglich mitzuteilen und vollständig zu beschreiben.<br />
Sind dem Geschäftspartner Mängel bei Abnahme o<strong>der</strong> Übergabe des<br />
geschuldeten Werkes o<strong>der</strong> Leistungsgegenstand bekannt und nimmt <strong>der</strong> Geschäftspartner<br />
das Werk o<strong>der</strong> die Leistung dennoch vorbehaltlos entgegen o<strong>der</strong><br />
in Gebrauch, können diese Mängel nicht im Rahmen <strong>der</strong> Mängelhaftung geltend<br />
gemacht werden. Voraussetzung für eine Sachmängelhaftung von <strong>ventuno</strong> ist<br />
die Reproduzierbarkeit <strong>der</strong> Mängel. Eine Geltendmachung scheidet ferner aus,<br />
sofern <strong>der</strong> Geschäftspartner das Werk (“die Software”) nachträglich verän<strong>der</strong>t,<br />
bzw. umgestaltet und/o<strong>der</strong> die Software unsachgemäß und/o<strong>der</strong> nicht entsprechend<br />
<strong>der</strong> Leistungsvorgaben installiert und/o<strong>der</strong> genutzt hat. Vorstehende<br />
Beschränkungen gelten nicht, sofern <strong>ventuno</strong> den Mangel zu vertreten hat.<br />
Die Sachmängelhaftung von <strong>ventuno</strong> beschränkt sich zunächst nach eigener<br />
Wahl von <strong>ventuno</strong> wahlweise auf Nachbesserung o<strong>der</strong> Ersatzlieferung. Hierfür<br />
gelten folgende Reaktionszeiten:<br />
Fehlerklasse 0: Es liegt ein schwerwiegen<strong>der</strong> Mangel vor. Dies bedeutet, dass<br />
wesentliche Funktionen des Werkes für den Geschäftspartner nicht nutzbar sind<br />
o<strong>der</strong> die Nutzbarkeit so erheblich eingeschränkt ist, dass eine Nutzung unzumutbar<br />
ist. In diesem Fall reagiert <strong>ventuno</strong> innerhalb von 48 Stunden während <strong>der</strong><br />
Geschäftszeiten.<br />
Fehlerklasse 1: Es liegt ein Mangel vor, <strong>der</strong> die Funktionalität und Nutzbarkeit<br />
<strong>der</strong> Applikation nicht wesentlich einschränkt, jedoch zu nicht nur unerheblichen<br />
Störungen führt. In diesem Fall reagiert <strong>ventuno</strong> innerhalb von 72 Stunden<br />
während <strong>der</strong> Geschäftszeiten.<br />
Fehlerklasse 2: Es liegt ein unerheblicher Mangel vor, <strong>der</strong> die Nutzbarkeit <strong>der</strong><br />
Applikation nur unerheblich einschränkt. Dies können etwa Farbfehler sein,<br />
unwesentliche Performance-Mängel <strong>der</strong> Software u. ä. In diesem Fall ist <strong>ventuno</strong><br />
berechtigt, dem Geschäftspartner innerhalb <strong>der</strong> nächsten drei (3) Wochen nach<br />
Erhalt <strong>der</strong> vollständigen Mangelbeschreibung einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.<br />
<strong>ventuno</strong> ist dabei berechtigt, einen solchen Mangel durch ein nächstes<br />
Release o<strong>der</strong> einen entsprechenden Patch zur Fehlerbehebung zu beseitigen.<br />
<strong>ventuno</strong> wird nach Ablauf <strong>der</strong> dreiwöchigen Frist dem Geschäftspartner einen<br />
verbindlichen Termin für die Mangelbeseitigung nennen.<br />
Eine Reaktion durch <strong>ventuno</strong> im vorbenannten Sinne bedeutet, dass <strong>ventuno</strong> die<br />
Mangelmeldung durch den Geschäftspartner aufgenommen hat und mit <strong>der</strong><br />
Analyse des Mangels beginnt. Sofern die Beschreibung des Mangels durch den<br />
Geschäftspartner nicht hinreichend ist, wird <strong>ventuno</strong> unverzüglich von dem<br />
Geschäftspartner weitere Informationen einfor<strong>der</strong>n. Nach vollständiger Analyse<br />
des Mangels wird <strong>ventuno</strong> dem Geschäftspartner einen Lösungsvorschlag<br />
unterbreiten und mit <strong>der</strong> Mängelbeseitigung beginnen.<br />
Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl o<strong>der</strong> ist sie unzumutbar, so hat <strong>ventuno</strong><br />
zunächst das Recht, dem Geschäftspartner eine Fehlerumgehungsmöglich-
keit vorzuschlagen, die bei erfolgreicher Umsetzung als Mängelbeseitigung gilt.<br />
Ist die Fehlerumgehung für den Geschäftspartner nicht zumutbar, hat <strong>der</strong> Geschäftspartner<br />
das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen o<strong>der</strong> den<br />
Vertrag rückgängig zu machen.<br />
Vorstehende Ansprüche verjähren in einem Jahr nach <strong>der</strong> Ablieferung o<strong>der</strong> –<br />
sofern eine solche stattgefunden hat – in einem Jahr nach <strong>der</strong> Abnahme.<br />
3.3 <strong>ventuno</strong> haftet nicht für Mangelfolgeschäden o<strong>der</strong> entgangenen Gewinn. Eine<br />
Haftung von <strong>ventuno</strong> ist ferner ausgeschlossen, sofern sie überwiegend durch<br />
die Software Dritter verursacht wurde.<br />
<strong>ventuno</strong> haftet grundsätzlich nur im Falle grober Fahrlässigkeit o<strong>der</strong> Vorsatzes.<br />
Soweit <strong>ventuno</strong> aufgrund gesetzlicher o<strong>der</strong> vertraglicher Regelungen, gleich aus<br />
welchem Rechtsgrunde, zum Schadensersatz verpflichtet ist, beschränkt sich <strong>der</strong><br />
seitens <strong>ventuno</strong> zu leistende Schadensersatz nur auf den Ersatz vorhersehbarer,<br />
vertragstypischer Schäden und dies nur bis zur einer maximalen Höhe von bis zu<br />
10 % des Auftragswertes, nicht jedoch mehr als EUR 500.000. Vorstehende<br />
Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern die Haftung für den Schaden<br />
aufgrund einer grobfahrlässigen o<strong>der</strong> vorsätzlichen Vertragsverletzung von<br />
<strong>ventuno</strong>, seiner gesetzlichen Vertreter o<strong>der</strong> seiner Erfüllungsgehilfen o<strong>der</strong> auf<br />
arglistigem Verschweigen eines Mangels o<strong>der</strong> Fehlen einer zugesicherten<br />
Eigenschaft beruht. Ausgenommen von <strong>der</strong> Beschränkung ist ferner die Haftung<br />
für Verletzungen des Körpers, <strong>der</strong> Gesundheit o<strong>der</strong> des Lebens. Schadensersatzansprüche<br />
verjähren in einem Jahr seit Ablauf des Jahres, in dem <strong>der</strong> Kunde<br />
Kenntnis von ihrer Entstehung erlangt hat, o<strong>der</strong> sich einer Kenntniserlangung<br />
grob fahrlässig verschlossen hat.<br />
Dies gilt nicht im Falle <strong>der</strong> durch Vorsatz begründeten Haftung von <strong>ventuno</strong>, die<br />
durch den Geschäftspartner nachzuweisen ist.<br />
3.4 Etwaige Mängel an <strong>ventuno</strong> Leistungen o<strong>der</strong> Produkten sind <strong>ventuno</strong> gegenüber<br />
unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Sofern <strong>ventuno</strong> Vorlagen für die<br />
Fehlerdokumentation zur Verfügung stellt, sind diese zu verwenden.<br />
3.5 Bei versicherten Risiken haftet <strong>ventuno</strong> in Höhe aller Zahlungen, welche die<br />
Versicherung leistet, auch wenn die in dieser Ziffer festgelegten Beschränkungen<br />
überschritten werden.<br />
3.6 Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen,<br />
wenn <strong>der</strong> Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht<br />
eingetreten wäre; es sei denn, <strong>ventuno</strong> hat den Geschäftspartner nicht ordnungsgemäß<br />
in die Datensicherung eingewiesen.<br />
3.7 Ist <strong>ventuno</strong> auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden, ohne dass <strong>der</strong><br />
Geschäftspartner einen Mangel nachgewiesen hat, kann <strong>ventuno</strong> eine entsprechende<br />
Vergütung (Preisliste) des Aufwandes verlangen.<br />
4. Nutzungsrecht an <strong>ventuno</strong> Software<br />
4.1 <strong>ventuno</strong> räumt dem Geschäftspartner ein nicht ausschließliches, zeitlich<br />
unbeschränktes Recht zur Nutzung <strong>der</strong> Software im Rahmen des im Angebot<br />
festgelegten Umfangs ein. Dabei erfolgt eine Institutslizenzierung grundsätzlich<br />
nach Institutsgrößenklassen zum Zeitpunkt des Lizenzerwerbs (Basis für Sparkassen:<br />
"Anzahl Beschäftigte Gesamt" gemäß Sparkassen-Fachbuch.). Fällt das<br />
Institut gemäß „Anzahl Beschäftigte Gesamt“ im Laufe <strong>der</strong> Zeit (z.B. bei Wachstum<br />
o<strong>der</strong> Fusionen ) in eine höhere Institutsgrößenklasse, ist eine Nachlizenzierung<br />
erfor<strong>der</strong>lich.<br />
4.2 Je nach einzelvertraglicher Vereinbarung kann <strong>der</strong> Geschäftspartner,<br />
• bei einer Institutslizenz die Software an einer beliebigen Zahl von Arbeitsplätzen<br />
im Rahmen <strong>der</strong> lizenzierten Größenklasse innerhalb seines Unternehmens<br />
nutzen.<br />
• bei Arbeitsplatz-Lizenzen die Software an <strong>der</strong> Anzahl von Arbeitsplätzen<br />
nutzen, die er lizenziert hat; als Erweiterung dieses Benutzungsumfanges gilt<br />
auch die Nutzung von Teilen <strong>der</strong> Software-Produkte durch Zusatzprogramme<br />
des Geschäftspartners. Darüber hinaus ist das Kopieren o<strong>der</strong> das Übermitteln<br />
<strong>der</strong> Software auf ein an<strong>der</strong>es Medium nur insofern erlaubt, als dies zu Archivierungs-<br />
und Sicherungszwecken notwendig ist.<br />
4.3 Die Software-Produkte dürfen im Wege <strong>der</strong> Vermietung o<strong>der</strong> im Rechenzentrumsbetrieb<br />
für Dritte nur eingesetzt werden, wenn dies im Vertrag ausdrücklich<br />
vorgesehen ist.<br />
4.4 Werden dem Geschäftspartner Nutzungsrechte nur für eine im Vertrag<br />
definierte Systemumgebung eingeräumt, bedarf die Nutzung in einer an<strong>der</strong>en<br />
Systemumgebung <strong>der</strong> Zustimmung von <strong>ventuno</strong>. Ist eine im Vertrag definierte<br />
Systemumgebung nicht einsatzfähig, ist die Nutzung vorübergehend bis zur<br />
Störungsbehebung in einer an<strong>der</strong>en geeigneten Systemumgebung zulässig.<br />
4.5 Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, die Software zu dekompilieren, in<br />
ihre Einzelteile zu zerlegen, in eine an<strong>der</strong>e Codeform zu bringen o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e<br />
Art zurückzuentwickeln bzw. auf an<strong>der</strong>e Weise auf Informationen zuzugreifen,<br />
die für den Benutzer bei normaler Verwendung <strong>der</strong> Software nicht sichtbar sind,<br />
o<strong>der</strong> jeglichen Part <strong>der</strong> Software zu benutzen, um eine separate Applikation zu<br />
erstellen, es sei denn, dass dies nach den urheberrechtlichen Vorschriften<br />
zulässig ist. Gegen Zahlung einer Vergütung wird <strong>ventuno</strong> dem Geschäftspartner<br />
Schnittstelleninformationen zur Verfügung stellen.<br />
4.6 Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die Software ausschließlich vertragsgemäß<br />
zu nutzen, sie we<strong>der</strong> an Dritte weiterzugeben, noch sie in sonstiger Art<br />
und Weise Dritten zugänglich zu machen, soweit nicht <strong>ventuno</strong> vorher ihre<br />
schriftliche Zustimmung hierzu erteilt hat. Die Zustimmung darf nicht gegen Treu<br />
und Glauben verweigert werden. Durch angemessene technische und organisatorische<br />
Maßnahmen hat <strong>der</strong> Geschäftspartner dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße<br />
Nutzung <strong>der</strong> Software sichergestellt ist und die Software in<br />
einer Weise aufbewahrt wird, welche die unautorisierte Vervielfältigung <strong>der</strong><br />
Software durch Dritte bestmöglich verhin<strong>der</strong>t. Der Geschäftspartner verpflichtet<br />
sich, vor Vernichtung von Aufzeichnungsträgern, Datenverarbeitungsgeräten und<br />
Datenspeichern aller Art darin gespeichertes Lizenzmaterial vollständig zu<br />
löschen.<br />
4.7 Ist <strong>der</strong> Geschäftspartner zur Übertragung <strong>der</strong> Nutzungsrechte an einen<br />
Dritten berechtigt und macht er von diesem Recht Gebrauch, hat er seine vertraglichen<br />
Verpflichtungen dem Dritten aufzuerlegen. Mit <strong>der</strong> Übertragung erlöschen<br />
die Nutzungsrechte des Kunden. Alle vorhandenen Kopien <strong>der</strong> Standardsoftware<br />
sind zu löschen o<strong>der</strong> an <strong>ventuno</strong> zurückzugeben. Der Geschäftspartner<br />
darf eine Kopie zu Prüf- und Archivierungszwecken nur dann behalten, wenn<br />
dies im Vertrag vereinbart ist.<br />
4.8 Der Geschäftspartner erkennt <strong>ventuno</strong> als alleinigen Lizenzgeber <strong>der</strong> Software<br />
und die damit verbundenen Urheberrechte an. Die Bestimmungen des<br />
Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 69a Abs. 3 UrhG<br />
erfor<strong>der</strong>liche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Rechte von <strong>ventuno</strong> als<br />
alleiniger Lizenzgeber beziehen sich auch auf Erweiterungen <strong>der</strong> Software, die<br />
von <strong>ventuno</strong> an den Geschäftspartner geliefert werden, falls dies nicht schriftlich<br />
an<strong>der</strong>weitig geregelt ist.<br />
4.9 Alle Rechte insbeson<strong>der</strong>e die geistigen Eigentumsrechte an den Softwareprodukten<br />
von <strong>ventuno</strong> einschließlich <strong>der</strong> zugehörigen Anwen<strong>der</strong>dokumentation<br />
bzw. sonstiger Informationen über die Softwareprodukte und je<strong>der</strong> Kopie des<br />
Softwareproduktes liegen bei <strong>ventuno</strong>. Dem Geschäftspartner ist es nicht gestattet,<br />
die das Softwareprodukt begleitenden gedruckten Materialien zu kopieren.<br />
4.10 Der Geschäftspartner darf Copyright-Informationen o<strong>der</strong> sonstige ähnliche<br />
Eigentumshinweise in den Programmen und <strong>der</strong> zugehörigen Dokumentation<br />
we<strong>der</strong> entfernen, noch än<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitig modifizieren.<br />
4.11 Das eingeräumte Nutzungsrecht an den Software-Produkten entsteht erst<br />
mit vollständiger Bezahlung durch den Geschäftspartner und ruht bei Zahlungsverzug<br />
des Geschäftspartners.<br />
4.12 Verletzt <strong>der</strong> Geschäftspartner schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte<br />
o<strong>der</strong> Schutzrechte des Rechtsinhabers, kann <strong>ventuno</strong> nach erfolgloser<br />
Abmahnung mit angemessener Fristsetzung die Nutzungsrechte an <strong>der</strong> betroffenen<br />
Software außerordentlich kündigen. <strong>ventuno</strong> behält sich in diesem Fall<br />
zusätzlich die Geltendmachung <strong>der</strong> sich aus <strong>der</strong> vertragswidrigen Handlung<br />
ergebenden Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftspartner vor.<br />
4.13 Im Falle <strong>der</strong> Kündigung ist <strong>der</strong> Geschäftspartner verpflichtet, das Original<br />
<strong>der</strong> von <strong>der</strong> Kündigung betroffenen Standardsoftware einschließlich <strong>der</strong> Dokumentation<br />
und alle Kopien zu löschen o<strong>der</strong> an <strong>ventuno</strong> zurückzugeben. Auf<br />
Verlangen von <strong>ventuno</strong> gibt <strong>der</strong> Geschäftspartner über die Löschung eine Erklärung<br />
ab. Der Geschäftspartner ist berechtigt, eine Kopie <strong>der</strong> Standardsoftware zu<br />
Prüf- und Archivierungszwecken zu behalten, wenn im Vertrag eine entsprechende<br />
Vereinbarung getroffen wurde.<br />
5. Einzelne Regelung für <strong>ventuno</strong> Services<br />
5.1. Leistungserbringung<br />
Sofern <strong>ventuno</strong> den Geschäftspartner auf dessen Beauftragung bei <strong>der</strong> Einführung<br />
von einzelnen o<strong>der</strong> mehreren Software-Produkten aus <strong>der</strong> <strong>ventuno</strong>-<br />
Anwendungsfamilie unterstützt, wird <strong>ventuno</strong> als Dienstleister für den Geschäftspartner<br />
tätig. <strong>ventuno</strong> unterstützt in diesem Fall den Geschäftspartner durch<br />
seine Services, den Erfolg <strong>der</strong> Einführung verantwortet <strong>der</strong> Geschäftspartner.<br />
5.1.1 Än<strong>der</strong>ungen des Leistungsumfangs<br />
Sollten sich nach Beauftragung Än<strong>der</strong>ungen ergeben, wird wie folgt verfahren:<br />
• Än<strong>der</strong>ungen durch den Geschäftspartner:<br />
Diese sind stets schriftlich an den von <strong>ventuno</strong> benannten Projektleiter / Ansprechpartner<br />
zu richten. <strong>ventuno</strong> behält sich vor, Än<strong>der</strong>ungswünsche des<br />
Geschäftspartners nicht anzunehmen, insbeson<strong>der</strong>e wenn die Durchführung für<br />
<strong>ventuno</strong> nicht zumutbar ist. <strong>ventuno</strong> wird den Än<strong>der</strong>ungswunsch des Geschäftspartners<br />
prüfen und die Auswirkungen, insbeson<strong>der</strong>e bezüglich des Leistungsumfanges<br />
und hinsichtlich <strong>der</strong> Kosten dem Geschäftspartner schriftlich darlegen.<br />
Sofern sich die Kosten durch den Än<strong>der</strong>ungswunsch verän<strong>der</strong>n, wird <strong>ventuno</strong><br />
dem Geschäftspartner ein Angebot unterbreiten.<br />
• Auf Basis dieser Informationen von <strong>ventuno</strong> hat <strong>der</strong> Geschäftspartner innerhalb<br />
einer Woche eine Entscheidung über die Durchführung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungswünsche<br />
zu treffen und diese <strong>ventuno</strong> schriftlich mitzuteilen.<br />
5.1.2 Terminvereinbarungen / Projektplan<br />
Nach Vertragsunterzeichnung, respektive nach Auftragsannahme durch den<br />
Geschäftspartner, erstellt <strong>ventuno</strong> zusammen mit dem Geschäftspartner einvernehmlich<br />
eine Terminplanung. Terminverschiebungen werden rechtzeitig dem<br />
Vertragspartner mitgeteilt. Eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Terminplanung kann nur einvernehmlich<br />
erfolgen, d.h. sie ist für beide Seiten verbindlich.<br />
5.1.3 Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners<br />
Unabhängig von <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Leistungen von <strong>ventuno</strong>, ist <strong>der</strong> Geschäftspartner<br />
zur Mitwirkung verpflichtet:<br />
• Freistellung <strong>der</strong> Projektmitarbeiter zur Wahrnehmung <strong>der</strong> Projektaufgaben im<br />
erfor<strong>der</strong>lichen Umfang.
• Einhaltung <strong>der</strong> gemeinsam besprochenen Termine und Durchführung <strong>der</strong><br />
vereinbarten Tätigkeiten.<br />
• Bereitstellung <strong>der</strong> für die Projektmitarbeiter des Geschäftspartners erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Hard und Software.<br />
• Unterstützung <strong>der</strong> <strong>ventuno</strong>-Mitarbeiter bei <strong>der</strong> Implementierung des Pilotsystems.<br />
• Intensive Nutzung <strong>der</strong> Software <strong>ventuno</strong>. beginnend mit <strong>der</strong> Pilotphase und<br />
Dokumentation aller auftretenden Fragen in dem von <strong>ventuno</strong> bereitgestellten<br />
Diskussionsforum,<br />
• Bereitstellung <strong>der</strong> zur erfolgreichen Durchführung des Projektes notwendigen<br />
Unterlagen des Geschäftspartners,<br />
• Bereitstellung fachlich geeigneter, qualifizierter Ansprechpartner<br />
• Bereitstellung eines geeigneten Projektraumes, ggf. eines Besprechungsbzw.<br />
eines Schulungsraumes für die Dauer <strong>der</strong> beauftragten Services, inklusive<br />
PC, Flipchart, Telefon etc.<br />
Weitere Mitwirkungspflichten können sich im Einzellfall ergeben und werden im<br />
Angebot o<strong>der</strong> nach Beauftragung durch <strong>ventuno</strong> dem Geschäftspartner mitgeteilt.<br />
5.2 Softwarepflege<br />
Die von <strong>ventuno</strong> angebotenen und zu erbringenden Pflegeleistungen beziehen<br />
sich regelmäßig auf die zuletzt veröffentlichte sowie auf die unmittelbar vorhergehende<br />
Version.<br />
Soweit nicht an<strong>der</strong>s vereinbart, erwirbt <strong>der</strong> Geschäftspartner mit jedem vollendeten<br />
Betrag in Höhe von 500€ jährlichen Pflegevolumens (Summe aller <strong>ventuno</strong>-<br />
Pflegeverträge) einen Anspruch auf 1 Stunde Hotline-Services und 1 Stunde Vor-<br />
Ort-Services. Pflegevolumen-Beträge unter 500€ begründen einen solchen<br />
Anspruch nicht, auch nicht anteilig. Reisekosten für Vor-Ort-Services werden<br />
geson<strong>der</strong>t durch <strong>ventuno</strong> berechnet. Hat <strong>der</strong> Geschäftspartner einen Anspruch<br />
von weniger als 8 Stunden Vor-Ort-Services, werden im Falle <strong>der</strong> Inanspruchnahme<br />
<strong>der</strong> Vor-Ort-Services die bis zum Ablauf von 8 Stunden verbleibenden<br />
und nicht vom erworbenen Pflegekontingent umfassten Stunden nach den<br />
gültigen Vergütungssätzen von <strong>ventuno</strong> berechnet. Nicht in Anspruch genommene<br />
Pflegeleistungen sind nicht auf das Folgejahr übertragbar.<br />
Sofern <strong>ventuno</strong> Software-Updates für den Geschäftspartner installiert, Software-<br />
Produkte dupliziert, übersetzt, konvertiert o<strong>der</strong> generiert, gilt für den hieraus<br />
entstehenden Aufwand <strong>der</strong> gültige Tagessatz gemäß Preisverzeichnis von<br />
<strong>ventuno</strong>. Die Pflegetätigkeiten können auf Wunsch im Rahmen des vereinbarten<br />
Pflegekontingents geleistet werden. Bei Überschreitung des vereinbarten Pflegekontingents<br />
gelten für den weiteren Aufwand die gültigen Vergütungssätze von<br />
<strong>ventuno</strong>.<br />
Die Ansprechpartner und ggf. ihre Stellvertreter werden in den Angeboten benannt.<br />
<strong>ventuno</strong> behält sich vor, die Ansprechpartner auszutauschen und wird<br />
dies dem Geschäftspartner frühzeitig mitteilen.<br />
6. Rechnungen und Zahlungsbedingungen<br />
6.1 Das vereinbarte Entgelt versteht sich zuzüglich <strong>der</strong> gesetzlichen Mehrwertsteuer.<br />
6.2 Rechnungen von <strong>ventuno</strong> sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt<br />
zur Zahlung fällig.<br />
Es gelten ferner folgende Zahlungsmodalitäten für <strong>ventuno</strong> Services:<br />
• Zahlungsbedingungen für Dienstleistungen:<br />
Die Beratungs- und Dienstleistungen werden monatlich nach Aufwand gemäß<br />
Tätigkeitsbericht abgerechnet.<br />
Bei Projektunterbrechungen von mehr als vier Wochen, die nicht von <strong>ventuno</strong> zu<br />
vertreten sind, ist <strong>ventuno</strong> berechtigt, alle bis dahin erbrachten Dienstleistungen<br />
in Rechnung zu stellen. In diesem Falle ist ein neuer Projektplan (Zf. 5.1.2)<br />
einvernehmlich festzulegen.<br />
• Zahlungsbedingungen für Werkleistungen:<br />
Die Zahlungsmodalitäten für Werkleistungen werden grundsätzlich auf Basis <strong>der</strong><br />
Angebote vereinbart.<br />
• Zahlungsbedingungen für Software-Produkte:<br />
Die Lizenzgebühren werden nach Vertragsabschluss in Rechnung gestellt.<br />
• Zahlungsbedingungen für die Pflege von Software-Produkten:<br />
Die jährlich zu zahlenden Pflegegebühren werden jeweils zum 01.01. des Jahres<br />
im Voraus fällig. Bei unterjährigem Pflegebeginn werden die Pflegegebühren<br />
monatlich anteilig berechnet. Än<strong>der</strong>n sich die Personalkosten o<strong>der</strong> die Preise von<br />
Lieferanten, so ist <strong>ventuno</strong> berechtigt, die vereinbarten Pflegegebühren entsprechend<br />
anzupassen. Die jährlichen Pflegegebühren sind aus den Angeboten<br />
ersichtlich. Die Anpassung <strong>der</strong> Pflegegebühren erfolgt regelmäßig zum Ende des<br />
Vertragsjahres. Sie wird dem Auftraggeber wenigstens sechs Wochen im Voraus<br />
mitgeteilt.<br />
6.3 Reisekosten<br />
Zur Vereinfachung <strong>der</strong> Verwaltungsarbeiten werden die Reisekosten pauschal<br />
und monatlich an den Auftraggeber berechnet. Es gelten die Preise wie im<br />
Angebot vereinbart.<br />
Zentralbank zu berechnen. <strong>ventuno</strong> bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass ihr<br />
ein höherer Verzugsschaden entstanden ist.<br />
Die Geltendmachung eines über den zuvor geregelten Verzugsschaden hinausgehenden<br />
Schadens bleibt <strong>ventuno</strong> ausdrücklich vorbehalten.<br />
6.5 Der Geschäftspartner ist nur zur Aufrechnung von For<strong>der</strong>ungen berechtigt,<br />
wenn seine For<strong>der</strong>ung von <strong>ventuno</strong> anerkannt ist o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Bestand rechtskräftig<br />
festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einem an<strong>der</strong>en Vertragsverhältnis<br />
mit <strong>ventuno</strong> beruht, kann <strong>der</strong> Kunde nicht geltend machen.<br />
7. Eigentumsvorbehalt<br />
Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis resultieren<strong>der</strong><br />
und aller sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den<br />
Geschäftspartner bestehen<strong>der</strong> For<strong>der</strong>ungen behält sich <strong>ventuno</strong> das Eigentum<br />
an den gelieferten Produkten vor, bei Bezahlung durch Scheck o<strong>der</strong> Wechsel bis<br />
zu <strong>der</strong>en Einlösung.<br />
8. Vertraulichkeit<br />
Der Geschäftspartner verpflichtet sich grundsätzlich, Dritten keine Geschäftso<strong>der</strong><br />
Betriebsgeheimnisse, interne Betriebsinformationen und sonstige vertrauliche<br />
Informationen (hierzu gehören insbeson<strong>der</strong>e Source-Code, Konzepte und<br />
Teile hiervon, bspw. Dokumentation), von denen er im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />
Vertragserfüllung Kenntnis erlangt haben, mitzuteilen o<strong>der</strong> sonst zugänglich zu<br />
machen o<strong>der</strong> im Beisein Dritter Äußerungen zu machen, in denen solche Informationen<br />
mitgeteilt werden. Ausgenommen hiervon sind Informationen, <strong>der</strong>en<br />
Bekanntgabe dem Geschäftspartner ausdrücklich erlaubt wurde bzw. Informationen,<br />
die bereits zuvor öffentlich zugänglich gemacht wurden o<strong>der</strong> zu <strong>der</strong>en<br />
Veröffentlichung eine <strong>der</strong> Vertragsparteien durch Gesetz o<strong>der</strong> durch behördliche<br />
Auflage(n) o<strong>der</strong> Weisung(en) verpflichtet ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung<br />
ist, sofern nicht ein an<strong>der</strong>es vereinbart wird, zeitlich unbefristet und bleibt insbeson<strong>der</strong>e<br />
auch dann bestehen, wenn das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien<br />
endet o<strong>der</strong> aus einem an<strong>der</strong>en Grund unwirksam o<strong>der</strong> beendet werden sollte.<br />
<strong>ventuno</strong> verpflichtet sich, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zur Einhaltung<br />
<strong>der</strong> Datenschutzbestimmungen (BDSG) und wird dem Geschäftspartner auf sein<br />
Verlangen entsprechende Verpflichtungen im Sinne <strong>der</strong> §§ 5 ff. BDSG nachweisen.<br />
9. Referenz<br />
<strong>ventuno</strong> ist befugt, im Rahmen von gegenüber dem Geschäftspartner erbrachten<br />
Leistungen diese für eigene Zwecke als Referenz unter Wahrung <strong>der</strong> Vertraulichkeit<br />
gemäß Ziffer 8 zu nutzen.<br />
10. Verfügbarkeiten und Erreichbarkeiten von <strong>ventuno</strong><br />
<strong>ventuno</strong> ist an Werktagen, von Montag bis Freitag während <strong>der</strong> Geschäftszeiten<br />
von 9.00 – 16.00 Uhr zu erreichen. <strong>ventuno</strong> behält sich vor, Ausnahmen hiervon,<br />
wie z.B. Betriebsferien, zu machen und wird diese dem Geschäftspartner frühzeitig<br />
mitteilen.<br />
Die Einhaltung definierter Verfügbarkeiten durch <strong>ventuno</strong> werden individuell<br />
vereinbart.<br />
11. Sonstige Vertragsbestimmungen<br />
11.1 Vertragsdauer und Kündigung<br />
Verträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern nicht<br />
an<strong>der</strong>s in den Angeboten bezeichnet; sie werden mit Vertragsunterzeichnung<br />
wirksam.<br />
<strong>ventuno</strong> behält sich vor, nach eigenem Ermessen von Zeit zu Zeit das Portfolio<br />
<strong>der</strong> <strong>ventuno</strong>-Anwendungsfamilie zu aktualisieren und Software-Produkte aus<br />
dem Angebot zu nehmen. Vertragspartner bestehen<strong>der</strong> Pflegeleistungsverträge<br />
bezüglich solcher Software-Produkte, die <strong>ventuno</strong> aus dem Angebot nimmt, wird<br />
<strong>ventuno</strong> über das Vertriebsende informieren (End of Service Life). Dies gilt auch,<br />
wenn <strong>der</strong> End of Service Life nur für ein einzelnes Produkt gilt, welches mit<br />
an<strong>der</strong>en Produkten im Zusammenhang steht. In diesem Fall ist <strong>ventuno</strong> zu einer<br />
Teilkündigung <strong>der</strong> Pflegeleistungen für das betroffene Produkt berechtigt.<br />
Für die in den Angeboten benannten Pflegeleistungen zu den einzelnen Softwareprodukten<br />
gilt für beide Seiten eine Kündigungsfrist von fünfzehn Monaten<br />
zum Jahresende. Jede Kündigung ist schriftlich zu erklären und mittels eingeschriebenen<br />
Brief zuzustellen.<br />
11.2 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
Es gilt das Recht <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-<br />
Kaufrechts.<br />
Erfüllungsort und Gerichtstand ist grundsätzlich <strong>der</strong> Geschäftssitz von <strong>ventuno</strong>.<br />
Sollte eine <strong>der</strong> hier aufgeführten Bestimmungen unwirksam sein o<strong>der</strong> werden,<br />
bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle <strong>der</strong> unwirksamen Bestimmungen<br />
treten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht die Parteien eine<br />
Einigung herbeiführen, die den durch die unwirksame Bestimmung beabsichtigten<br />
Zweck erreicht. Der Vertrag ist nur dann insgesamt unwirksam, wenn das<br />
Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> zuvor genannten Än<strong>der</strong>ungen<br />
eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.<br />
Stand: Juli 2010<br />
6.4 Verzug<br />
Im Falle des Verzuges des Geschäftspartners ist <strong>ventuno</strong> berechtigt, Verzugszinsen<br />
in Höhe von 8 % über dem jeweils aktuellen Basissatz <strong>der</strong> Europäischen