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Verlust des Maklerprovisionsanspruchs bei Abweichungen der ...

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<strong>Verlust</strong> <strong>des</strong> <strong>Maklerprovisionsanspruchs</strong> <strong>bei</strong> <strong>Abweichungen</strong> <strong>der</strong> Kaufsache, <strong>des</strong><br />

Kaufpreises o<strong>der</strong> Austausch <strong>der</strong> Vertragspartner<br />

Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise zu Verfügung gestellt von Herrn Rechtsanwalt<br />

Dr. Ralf Stark, Kanzlei Dr. Stark, Niedeggen & Kollegen, Breite Straße 147-151, 50667 Köln,<br />

Telefon: (0221) 272470, Telefax: (0221) 27247-77, eMail: kanzlei@drstark.de<br />

Der Makler sieht sich nicht selten mit Kunden konfrontiert, die eine Zahlung <strong>der</strong> Maklercourtage mit<br />

<strong>der</strong> Begründung verweigern, dass sie das Objekt zu einem gänzlich an<strong>der</strong>em als dem angebotenen<br />

Kaufpreis erworben haben. Alternativ tragen sie vor, es handele sich um ein völlig an<strong>der</strong>es Objekt, als<br />

es ihnen ursprünglich von dem Makler angeboten wurde. Gerne begründen Maklerkunden eine Zahlungsverweigerung<br />

auch damit, dass nicht sie selbst, son<strong>der</strong>n ein Dritter (meist <strong>der</strong> Ehepartner) das<br />

Objekt erworben habe. Derartige Einlassungen betreffen die (Rechts-)Frage <strong>der</strong> Kongruenz <strong>des</strong> Maklergeschäfts.<br />

Hier<strong>bei</strong> wird zwischen <strong>der</strong> sachlichen und <strong>der</strong> persönlichen Kongruenz unterschieden.<br />

Sachliche Kongruenz bedeutet, dass <strong>der</strong> tatsächlich abgeschlossene (Haupt-) Vertrag mit dem ursprünglich<br />

erstrebten (Haupt-)Vertrag identisch ist. Die Frage <strong>der</strong> persönlichen Kongruenz betrifft<br />

demgegenüber die Frage, ob die Vertragsparteien <strong>des</strong> tatsächlich abgeschlossenen (Haupt-) Vertrages<br />

mit den Parteien <strong>des</strong> ursprünglich beabsichtigten (Haupt-)Vertrages identisch sind. Der nachfolgende<br />

Beitrag beleuchtet in dieser Ausgabe in einem ersten Teil die Problematiken <strong>der</strong> sog. sachlichen<br />

Kongruenz und in <strong>der</strong> nächsten Ausgabe von RDM-Journal in einem zweiten Teil die Rechtsfragen<br />

<strong>der</strong> persönlichen Kongruenz.<br />

1.Teil:<br />

Sachliche Kongruenz<br />

Unwesentliche <strong>Abweichungen</strong> zwischen dem Hauptvertrag und dem Maklerauftrag lassen den Provisionsanspruch<br />

unberührt. Eine unwesentliche Abweichung liegt <strong>bei</strong>spielsweise vor, wenn das verkaufte<br />

Objekt nur 99 qm anstatt 100 qm hat. Ob darüber hinaus eine Abweichung als wesentlich einzustufen<br />

ist, ist stets unter Zugrundelegung <strong>des</strong> Maklerauftrags zu beurteilen. Hier<strong>bei</strong> gilt:<br />

Desto detaillierter <strong>der</strong> Maklerauftrag gefasst ist, um so eher wird eine spätere Abweichung als wesentlich<br />

eingestuft.<br />

Detaillierter Maklerauftrag<br />

Ein detaillierter Maklerauftrag liegt vor, wenn <strong>der</strong> Maklerkunde ganz konkrete Vorstellungen hat und<br />

diese dem Makler auch mitteilt, o<strong>der</strong>/und wenn <strong>der</strong> Maklervertrag von vornherein durch Fehlen von<br />

Zusätzen wie „ca.", „Verhandlungsbasis", „Höchstmiete" o<strong>der</strong> „abhängig von den Verhandlungen" einen<br />

konkreten Hauptvertrag vorgibt.<br />

In diesen Fällen muss <strong>der</strong> Makler große Vorsicht walten lassen, wenn er dem Kunden ein Objekt verkaufen<br />

möchte, das nicht genau den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>des</strong> Kunden entspricht. Denn kauft o<strong>der</strong> mietet<br />

<strong>der</strong> Maklerkunde das Objekt, obwohl es nicht seinen ursprünglichen Vorstellungen entspricht, kann<br />

<strong>der</strong> Makler nicht ohne weiteres mit <strong>der</strong> Behauptung seinen Courtageanspruch durchsetzen, das Objekt<br />

habe dem Interessenten augenscheinlich doch gefallen. Da das Objekt von dem detaillierten<br />

Maklerauftrag abweicht, hat <strong>der</strong> Makler seinen Auftrag schlichtweg nicht erfüllt, so dass <strong>der</strong> Provisionsanspruch<br />

entfällt. Betreffend <strong>des</strong> dann verkauften „erfolgreichen" Objekts, hatte <strong>der</strong> Makler in<strong>des</strong><br />

keinen Auftrag, so dass er hierfür auch keinen Maklerlohn beanspruchen kann.<br />

Dem Makler bleibt in einem solchen Fall nur <strong>der</strong> Ausweg über die Behauptung einer Vertragsän<strong>der</strong>ung.<br />

In diesem Fall aber muss er darlegen (und beweisen!), dass mit dem Kunden <strong>der</strong> Maklervertrag<br />

<strong>der</strong>gestalt geän<strong>der</strong>t wurde, dass nun auch das neue Objekt den Anfor<strong>der</strong>ungen entspricht. Rechtlich<br />

gesehen setzt dies jedoch ein Angebot <strong>des</strong> Maklers an den Kunden auf Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> ursprünglichen<br />

Vertrages voraus, welches durch den Kunden angenommen wurde. In <strong>der</strong> Praxis stellt sich jedoch das


Problem, dass die Parteien darüber regelmäßig nicht ausdrücklich sprechen. Demnach kommt häufig<br />

nur eine konkludente Vertragsän<strong>der</strong>ung, also durch schlüssiges Verhalten, in Betracht. Für eine solche<br />

reicht es aber nicht aus, dass <strong>der</strong> Maklerkunde die Maklerleistung weiterhin ausnutzt. Die Rechtsprechung<br />

(u.a. bereits BGH, NZM 1999, 1156, 1157) for<strong>der</strong>t vielmehr, dass<br />

• sich das neue Geschäft schon während <strong>der</strong> Vertragsverhandlungen abzeichnete,<br />

• <strong>der</strong> Maklerkunde die Dienste <strong>des</strong> Maklers trotzdem noch in Anspruch nimmt und da<strong>bei</strong><br />

• dem Provisionsanspruch <strong>des</strong> Maklers für den neuen Vertrag nicht ausdrücklich wi<strong>der</strong>spricht.<br />

Darüber hinaus müssen <strong>der</strong> Makler und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Maklerkunde das (Erklärungs-) Bewusstsein haben,<br />

dass eine rechtsgeschäftliche Erklärung nötig ist bzw. dass mit dem Verhalten eine rechtsgeschäftlich<br />

relevante Willenserklärung abgegeben wird. Hieran fehlt es in <strong>der</strong> Regel, wenn <strong>der</strong> Makler davon<br />

ausgeht, dass das „neue" Objekt bereits vom ursprünglichen Maklerauftrag erfasst ist. Ebenso wenn<br />

<strong>der</strong> Maklerkunde die Dienste <strong>des</strong> Maklers weiterhin in Anspruch nimmt, hier<strong>bei</strong> aber davon ausgehen<br />

durfte, dass <strong>der</strong> Makler (nunmehr) im Interesse <strong>des</strong> Verkäufers tätig wird.<br />

Auf Seiten <strong>des</strong> Maklers besteht darüber hinaus die Gefahr, dass er sich mit beson<strong>der</strong>s umfangreichen<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgestattet hat, wonach Nebenabreden nur schriftlich getroffen<br />

werden können. In diesem Fall ist eine konkludente Vertragsän<strong>der</strong>ung aber ausgeschlossen!<br />

„Offener" Maklerauftrag<br />

Bei Makleraufträgen, die nur ungefähre Objektsvorstellungen enthalten, dürften sich die meisten<br />

<strong>Abweichungen</strong> hingegen als unwesentlich herausstellen, wenn man sie denn überhaupt als <strong>Abweichungen</strong><br />

einordnen will. Aber auch <strong>bei</strong> diesen Makleraufträgen kann sich die Frage stellen, ob eine<br />

beson<strong>der</strong>s augenfällige Abweichung nicht doch so wesentlich ist, dass <strong>der</strong> Hauptvertrag mit dem<br />

Maklerauftrag nicht mehr übereinstimmt. Eine Identität ist dann anzunehmen, wenn <strong>der</strong> Maklerkunde<br />

den beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg tatsächlich erlangt hat, d.h. wenn <strong>der</strong> Maklerauftrag<br />

und <strong>der</strong> Hauptvertrag wirtschaftlich gleichwertig sind (vgl. BGH, NZM 1999, 1156, 1157).<br />

Schwierig zu beurteilen sind in diesem Zusammenhang insbeson<strong>der</strong>e <strong>Abweichungen</strong> <strong>bei</strong>m Kaufpreis,<br />

weil die Rechtsprechung hierzu sehr uneinheitlich und einzelfallbezogen judiziert. Neben dem Inhalt<br />

<strong>des</strong> Maklervertrages (Nachweis- o<strong>der</strong> Vermittlungsmakler, Objektbeschreibung, Verwendungswunsch)<br />

kommt es auch auf den Grund für die Preisän<strong>der</strong>ung an. Diesbezüglich bleibt nicht unberücksichtigt,<br />

dass das Herunterhandeln <strong>des</strong> Preises ein für Kaufverhandlungen typisches Geschehen<br />

ist, das erst durch die Nachweisleistung <strong>des</strong> Maklers ermöglicht wird. An dieser Stelle sei exemplarisch<br />

auf die nachfolgenden Einzelfälle <strong>der</strong> Rechtsprechung verwiesen, <strong>bei</strong> denen die wirtschaftliche<br />

Gleichwertigkeit verneint wurde:<br />

• Nachgewiesener Kaufpreis 980 000 DM; Hauptvertragsschluss über 750 000 DM: Das OLG<br />

Bamberg (NJW-RR 1998, 565, 566) sah eine Abweichung von 23,5 % für erheblich und damit<br />

die Geschäfte nicht mehr für kongruent an, da in diesem Fall die Preisreduzierung auf Seiten<br />

<strong>des</strong> Verkäufers nicht dadurch zustande kam, dass Verhandlungen über den Kaufpreis stattgefunden<br />

hatten, son<strong>der</strong>n dass <strong>der</strong> Verkäufer seinen Entschluss, auszuwan<strong>der</strong>n, nunmehr konkret<br />

umzusetzen begann.<br />

• Maklervertrag über Mietpreis für eine renovierte Immobilie 12,50 DM/qm; tatsächlicher<br />

Mietvertrag über (dieselbe, aber) unrenovierte Immobile für 8,50 DM/qm: Das OLG Hamburg<br />

(Az.: 13 U 10/02 vom 30.04.2003) sah in dieser Abweichung von 32 % eine erhebliche Abweichung,<br />

die auch nicht dadurch, dass sie für den Maklerkunden günstiger war, zu einem Maklerlohnanspruch<br />

führen sollte.<br />

• Maklerauftrag über bestimmtes Objekt mit einer Kaltmiete in Höhe von 1.120 DM; Hauptvertrag<br />

über genau das Objekt, jedoch mit einer Kaltmiete von 1.500 DM: Das LG Köln (WuM


1991, 114, 115) hat in diesem Fall, in dem <strong>der</strong> Makler dem Kunden ein ganz bestimmtes Objekt<br />

zu einem ganz bestimmten Preis angeboten hat, eine Kongruenz verneint, weil <strong>der</strong><br />

Hauptvertrag zu Lasten <strong>des</strong> Maklerkunden um 33 % abwich.<br />

Auch <strong>Abweichungen</strong> <strong>der</strong> Kaufsache, <strong>bei</strong>spielsweise Größenabweichungen zwischen dem beabsichtigten<br />

und dem realisierten Hauptvertrag, können zum Entfallen <strong>des</strong> Provisionsanspruchs führen. Hier<strong>bei</strong><br />

lassen sich ebenfalls keine pauschalen Angaben machen, sodass auch hier stets auf den Einzelfall<br />

abzustellen ist. Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit wurde <strong>bei</strong>spielsweise verneint, als <strong>der</strong> Maklerauftrag<br />

über ein ganz bestimmtes Grundstück zustande kommen sollte, auf welchem die Errichtung<br />

eines Einkaufszentrum geplant war, <strong>der</strong> Hauptvertrag dann aber nur über die Hälfte <strong>des</strong> Grundstücks<br />

unter Abän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bebauungspläne zustande kam (OLG Köln, Az.: 24 U 92/00 vom 16.01.2001).<br />

Nach einer Entscheidung <strong>des</strong> BGH (NJW-RR 1996, 113) kann eine wirtschaftliche Identität jedoch<br />

auch dann gegeben sein, wenn anstatt <strong>des</strong> ganzen Grundstücks nur die Hälfte als Miteigentümer erworben<br />

wird.<br />

Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass auch <strong>Abweichungen</strong> <strong>der</strong> Verträge in rechtlicher Hinsicht zu einem<br />

Ausschluss <strong>des</strong> Courtageanspruchs führen können. Namentlich handelt es sich hier<strong>bei</strong> um Fälle,<br />

in denen ein Makler beauftragt wird, ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft (z.B. Kauf) zu realisieren,<br />

<strong>der</strong> Hauptvertrag jedoch ein an<strong>der</strong>es Rechtsgeschäft (z.B. Miete) <strong>bei</strong>nhaltet. Darüber hinaus sind<br />

noch viele weitere Fallkonstellationen denkbar. Die Rechtsprechung verneint die wirtschaftlich<br />

Gleichwertigkeit <strong>bei</strong>spielsweise auch dann wenn <strong>der</strong> Erwerb einer Doppelhaushälfte beabsichtigt<br />

war, <strong>der</strong> Käufer aber nur das Miteigentum an dem auf die Doppelhaushälfte entfallenden Anteil <strong>des</strong><br />

Grundstück erwerben konnte (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2003, 1695, 1696). Ebenso wenn <strong>der</strong> Kauf von<br />

drei Grundstücken (welche mit einem sie verbindenden Gebäude bebaut sind) beabsichtigt war, <strong>der</strong><br />

Maklerkunde dann jedoch eine Beteiligung an einer Gesellschaft erwirbt, die nur über zwei <strong>der</strong> drei<br />

Grundstücke verfügen kann (OLG Hamburg, NZM 1999, 1158, 1159). Der BGH hat die wirtschaftliche<br />

Identität darüber hinaus auch für den Fall verneint, in dem ein lebenslanger Pachtvertrag beabsichtigt<br />

war, im Folgenden aber nur ein 5-jähriger Pachtvertrag zustande kam, <strong>der</strong> nur eine Verlängerungsoption<br />

von höchstens 7 Jahren enthielt (BGH, NJW-RR 1990, 1008).<br />

Praxishinweis:<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es zwar umfangreiche Judikatur zum Problem <strong>der</strong> sachlichen<br />

Kongruenz <strong>bei</strong> Maklergeschäften gibt, <strong>bei</strong> <strong>der</strong>en Übertragung auf ähnlich gelagerte Fälle jedoch größte<br />

Vorsicht geboten ist. Als „Faustformel" kann sich <strong>der</strong> Makler merken: <strong>Abweichungen</strong> von ca. 20 %<br />

lassen den Provisionsanspruch nicht entfallen. Bei <strong>Abweichungen</strong> von 50 % lässt sich <strong>der</strong> Maklerprovisionsanspruch<br />

demgegenüber nicht mehr durchsetzen. Dazwischen liegt eine stark einzelfallbezogene<br />

„Grauzone". In <strong>der</strong> Konsequenz dieser Rechtsprechung ist dem Makler zu empfehlen Angebote<br />

mit dem ausdrücklichen Hinweis zu erstellen, dass eine Parzellierung <strong>der</strong> Grundstücke möglich ist.<br />

Des Weiteren sind möglichst detaillierte Makleraufträge zu vermeiden.<br />

RA Dr. Stark,, 21.07.2008<br />

................<br />

2. Teil<br />

Im ersten Teil <strong>des</strong> Beitrages wurde sich mit <strong>der</strong> Frage beschäftigt, ob <strong>der</strong> Makler auch dann einen<br />

Courtageanspruch hat, wenn <strong>der</strong> von dem Maklervertrag gewollte Erfolg in sachlicher Hinsicht von<br />

dem später tatsächlich geschlossenen Vertrag abweicht (sog. sachliche Kongruenz). Im Folgenden soll<br />

die persönliche Kongruenz näher beleuchtet werden. Dies betrifft die Frage, ob <strong>der</strong> Makler auch<br />

dann seinen Courtageanspruch behält, wenn nicht sein Kunde, son<strong>der</strong>n eine an<strong>der</strong>e Person (<strong>bei</strong>spielsweise<br />

<strong>der</strong> Ehegatte), den Hauptvertrag geschlossen hat.<br />

Persönliche Kongruenz


Bei <strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> persönlichen Kongruenz, also <strong>des</strong> Übereinstimmens <strong>der</strong> Vertragparteien, ist zu differenzieren,<br />

ob ein Dritter anstelle <strong>der</strong> Maklerkunden o<strong>der</strong> anstelle <strong>der</strong> nachgewiesenen Vertragspartei<br />

den Hauptvertrag abschließt. Schließt ein Dritter (<strong>bei</strong>spielsweise <strong>der</strong> Ehegatte <strong>des</strong> Kunden) den<br />

Hauptvertrag ab, handelt es sich da<strong>bei</strong> zumin<strong>des</strong>t auf den ersten Blick um ein persönlich inkongruentes<br />

und somit nicht provisionspflichtiges Geschäft. Denn für das Entstehen <strong>des</strong> Provisionsanspruchs<br />

ist es grundsätzlich erfor<strong>der</strong>lich, dass <strong>der</strong> Hauptvertrag von <strong>der</strong> Person geschlossen wird, die ihn gemäß<br />

dem Maklerauftrag auch schließen wollte. Dieses Ergebnis lässt die Rechtsprechung in<strong>des</strong> nicht<br />

so stehen und bestimmt Fälle, in denen es dem Maklerkunden mit Rücksicht auf das Gebot von Treu<br />

und Glauben verwehrt ist, sich auf das Auseinan<strong>der</strong>fallen <strong>der</strong> Vertragsparteien zu berufen. Dies ist<br />

<strong>der</strong> Fall, wenn eine dem Maklerkunden persönlich o<strong>der</strong> wirtschaftlich eng verbundene Person den<br />

Hauptvertrag eingeht und <strong>der</strong> Auftraggeber hiervon ebenfalls Vorteile hat. Hierfür ist es nicht erfor<strong>der</strong>lich,<br />

dass <strong>der</strong> Auftraggeber die Information bewusst missbräuchlich weitergibt, um dem Zahlungsanspruch<br />

<strong>des</strong> Maklers zu vereiteln. Ausreichend ist vielmehr, dass zwischen dem angestrebten<br />

und dem abgeschlossenen Vertrag aus Sicht <strong>des</strong> Maklerkunden eine sog. „wirtschaftliche Identität"<br />

besteht. Diese wirtschaftliche Identität liegt nach <strong>der</strong> Rechtsprechung (vgl. BGH, NZM 2004, 429 f.)<br />

vor, wenn<br />

• zwischen dem Maklerkunden und dem (unbeteiligten) Dritten eine beson<strong>der</strong>s enge persönliche<br />

Verbundenheit (Ehegatte, Lebensgefährte pp.) o<strong>der</strong> wirtschaftliche Verbundenheit<br />

(bspw. Geschäftsführer einer GmbH) gegeben ist und<br />

• <strong>der</strong> erstrebte Erfolg auch durch den zustande gekommenen (abweichenden) Hauptvertrag in<br />

ähnlicher Weise erreicht wird.<br />

Ehegatten<br />

Die für den Makler am häufigsten vorkommende Konstellation ist, dass ein Ehegatte den Maklerauftrag<br />

unterschreibt und <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ehegatte das Objekt erwirbt.<br />

Zwischen Ehegatten wird von <strong>der</strong> Rechtsprechung die enge persönliche und wirtschaftliche Verbundenheit<br />

regelmäßig angenommen, so dass <strong>der</strong> Makler einen Provisionsanspruch gegen denjenigen<br />

Ehegatten hat, <strong>der</strong> den Maklervertrag unterschrieben hat. Gleiches gilt auch in den Fällen, in denen<br />

nur ein Ehegatte Vertragspartner <strong>des</strong> Maklers ist, das Objekt aber von den Eheleuten gemeinsam erworben<br />

wird. Insbeson<strong>der</strong>e hat <strong>der</strong> Makler in diesen Fällen einen Anspruch auf die volle Maklerprovision<br />

und nicht nur auf die Hälfte. Vorstehen<strong>des</strong> gilt in<strong>des</strong> nur <strong>bei</strong> einer „gelebten" Ehe. Bei einer gescheiterten<br />

o<strong>der</strong> geschiedenen Ehe bestehen zwischen den Eheleuten regelmäßig keine engen Beziehungen<br />

mehr, sodass <strong>der</strong> Maklerprovisionsanspruch in diesen Fällen entfällt.<br />

Lebensgefährten<br />

Nicht selten hat es <strong>der</strong> Makler auch mit unverheirateten (o<strong>der</strong> gleichgeschlechtlichen) Paaren zu tun,<br />

<strong>bei</strong> denen nur einer den Maklervertrag unterschreibt und <strong>der</strong> Hauptvertrag dann von dem an<strong>der</strong>en<br />

Partner abgeschlossen wird.<br />

Sofern von vornherein feststand, dass das Objekt gemeinsamen Wohnzwecken dienen sollte, ist auch<br />

hier von einer wirtschaftlichen Identität <strong>der</strong> Verträge auszugehen. Dies geht sogar so weit, dass noch<br />

nicht einmal eine nichteheliche Lebensgemeinschaft intimer Art gefor<strong>der</strong>t wird, son<strong>der</strong>n eine reine,<br />

auf Dauer angelegte Wohngemeinschaft (sog. „WG") für die Annahme einer engen Verbundenheit<br />

ausreichen kann (OLG Thüringen, OLG-NL 2005, 196, 197).<br />

Verwandtschaftsverhältnisse<br />

Eine persönliche Kongruenz kann darüber hinaus auch <strong>bei</strong> an<strong>der</strong>en engen verwandtschaftlichen Beziehungen<br />

(Eltern, Kin<strong>der</strong> pp.) vorkommen. Noch nicht abschließend geklärt ist, wie weit <strong>der</strong> Kreis<br />

<strong>des</strong> Angehörigen und Verwandten tatsächlich zu ziehen ist. Bejaht wurde die persönliche Kongruenz


eispielsweise in einem Fall, in dem zunächst die Kundin den Makler beauftragte, ihr ein Objekt zu<br />

vermitteln, das Objekt am Ende aber von dem Bru<strong>der</strong> und dem Vater <strong>der</strong> Kundin erworben wurde<br />

und die Kundin in dem Objekt als Mieterin mit ihrer Familie wohnte (BGH, NZM 2004, 429f.). Ebenfalls<br />

bejaht wurde sie für den Fall, in dem die Mutter <strong>des</strong> Maklerkunden das Objekt erworben hat<br />

und <strong>der</strong> Maklerkunde dieses Objekt dann in <strong>der</strong> Folgezeit mietete (OLG Hamburg, Az.: 2 U 6/97 v.<br />

12.03.1998). In einem weiteren Fall hat es das Gericht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben<br />

einen Courtageanspruch <strong>des</strong> Maklers zugesprochen. Hier<strong>bei</strong> handelte es sich um einen Fall in dem<br />

zwei Brü<strong>der</strong>, von denen nur <strong>der</strong> eine Maklerkunde war, <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e aber, unter (bewusstem) Verschleiern<br />

seiner Verwandtschaft, den Besichtigungstermin mit wahrgenommen hatte und das Objekt<br />

dann selber pachtete.<br />

Gesellschafter und Geschäftsführer<br />

Eine enge wirtschaftliche Verbundenheit kann darüber hinaus auch im Bereich <strong>des</strong> Gesellschaftsrechts<br />

bestehen. Hier<strong>bei</strong> wird aufgrund <strong>der</strong> mannigfaltigen Beziehungen zwischen einer Gesellschaft<br />

und <strong>der</strong>en Vertretern bzw. Organen exemplarisch auf die nachfolgenden Fälle verwiesen:<br />

Die wirtschaftliche Identität wurde bejaht, als <strong>der</strong> Maklerkunde eine GmbH war, das Objekt aber von<br />

einer an<strong>der</strong>en GmbH erworben wurde, die jedoch denselben Gesellschafter und denselben Gesellschaftszweck<br />

hatte (BGH, NJW 1995, 3311). Ebenfalls bejaht wurde sie in Fällen, in denen <strong>der</strong> Maklerkunde<br />

Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH war, das Objekt hingegen von <strong>der</strong> GmbH<br />

selbst erworben wurde. Auch soll im Allgemeinen eine wirtschaftliche Verbundenheit zwischen einer<br />

KG und ihren wesentlichen Kommanditisten vorliegen.<br />

Der BGH hat darüber hinaus auch ohne gesellschafterliche Verbindungen eine persönliche Identität<br />

anerkannt (BGH, NJW-RR 1998, 411, 412). In diesem Fall beauftragte <strong>der</strong> Maklerkunde den Makler,<br />

ihm für private Zwecke ein Kaufobjekt nachzuweisen. Im Folgenden kaufte <strong>der</strong> Kunde das nachgewiesene<br />

Objekt jedoch nicht für sich, son<strong>der</strong>n für seine Firma, für die er eine allumfassende und bis<br />

auf Wi<strong>der</strong>ruf gültige Vertretungsvollmacht hatte. Der Maklerkunde mietete sodann das Objekt von<br />

seiner Firma und erreichte so dasselbe wirtschaftliche Ziel, wie er es durch einen eigenen Kauf erlangt<br />

hätte. Verneint wurde die wirtschaftliche Verbundenheit hingegen in dem Fall, in dem ein Aufsichtsratsmitglied<br />

einer Genossenschaft Maklerkunde war, die Genossenschaft dann aber den<br />

Hauptvertrag abgeschlossen hat. Dies mit <strong>der</strong> Begründung, dass ein Aufsichtsratsmitglied nicht in den<br />

Genuss <strong>des</strong> wirtschaftlichen Erfolges <strong>des</strong> Vertrags komme (BGH, NJW-RR 1998, 411, 412).<br />

Für alle oben aufgeführten Sachverhalte gilt jedoch, dass ein Provisionsanspruch immer nur gegenüber<br />

dem Maklerkunden bestehen kann und niemals gegenüber dem späteren Erwerber <strong>des</strong> Objektes!<br />

Praxishinweis:<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, dass vier Voraussetzungen für die Annahme <strong>der</strong> persönlichen<br />

Kongruenz erfor<strong>der</strong>lich sind:<br />

• zwischen dem Auftraggeber <strong>des</strong> Maklers und dem Dritten, <strong>der</strong> den Hauptvertrag schließt,<br />

muss eine auf Dauer angelegte familien- o<strong>der</strong> gesellschaftsrechtliche Bindung bestehen,<br />

• es muss darüber hinaus eine enge Verbundenheit gegeben sein,<br />

• <strong>der</strong> beabsichtigte Erfolg muss auch durch den tatsächlich zustande gekommenen Hauptvertrag<br />

erreicht werden und<br />

• die beson<strong>der</strong>e Verbundenheit muss zum Zeitpunkt <strong>des</strong> Abschlusses <strong>des</strong> Hauptvertrages gegeben<br />

sein.<br />

•<br />

Nur wenn alle diese vier Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind, hat <strong>der</strong> Makler einen Provisionsanspruch<br />

gegen seinen Auftraggeber, auch wenn eine dritte Person einen Hauptvertrag abschließt.<br />

Beruft sich <strong>der</strong> Kunde gegenüber dem Makler darauf, dass nicht er, son<strong>der</strong>n ein Dritter den Haupt-


vertrag abgeschlossen hat, sollte <strong>der</strong> Makler (unter kurzem Hinweis auf die Sach- und Rechtslage)<br />

den Vorgang gegenüber seinem Kunden abrechnen und ihn unter Fristsetzung und nachweisbar (per<br />

Einwurf-Einschreiben) zur Zahlung auffor<strong>der</strong>n. Nach fruchtlosem Fristablauf sollte die For<strong>der</strong>ung sodann<br />

ohne Weiteres gerichtlich <strong>bei</strong>getrieben werden.<br />

RA Dr. Stark, 09.11.2008

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