weihe am Pfingstwochenende laufen auf Hochtouren - Werbe- und ...
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Seite 8 April 2013<br />
Große Freude bei<br />
Unter Uns Keglerinnen <strong>und</strong> Kegler<br />
„Very British“<br />
Der Rechtstipp<br />
Allgemeine Gr<strong>und</strong>sätze im Arbeitsrecht<br />
Im Arbeitsrecht bestehen bestimmte rechtliche Gr<strong>und</strong>sätze, die jeder<br />
Arbeitnehmer kennen sollte. Nachfolgend sollen exemplarisch verschiedene<br />
Fragen herausgegriffen werden, die erfahrungsgemäß bei<br />
Arbeitnehmern oftmals zu einer gewissen Verunsicherung führen.<br />
Thema: Überst<strong>und</strong>en<br />
Für viele Arbeitnehmer stellt sich oftmals die Frage, inwieweit sie<br />
durch den Arbeitgeber angewiesen werden können, Überst<strong>und</strong>en abzuleisten.<br />
Daneben stellt sich die Frage, ob <strong>und</strong> in welcher Form diese<br />
Überst<strong>und</strong>en dann vergütet oder in anderer Art <strong>und</strong> Weise ausgeglichen<br />
werden.<br />
Die D<strong>am</strong>enmannschaft <strong>und</strong> die „Zweite“ Herren schaffen<br />
Aufstieg<br />
Nachdem letzte Woche die KVOO ihre Auf.- bzw. Abstiegsregelung<br />
für die Saison 2012/13 bekannt gegeben hat,war die Freude beim<br />
Unter Uns groß. Beide Vizemeister der B- Klasse (D<strong>am</strong>en) <strong>und</strong> C-<br />
Klasse (Herren) schaffen den Sprung in eine höhere Spielklasse.<br />
Die D<strong>am</strong>en weisen <strong>am</strong> Ende ein Punktekonto von 20:8 <strong>auf</strong> <strong>und</strong> die<br />
„Zweite“ Herren konnten mit 18:10 Punkten den Vizetitel einfahren.<br />
Vorstand Hans Prölß bedankte sich bei allen Keglerinnen <strong>und</strong> Keglern<br />
im Verein für ihren Einsatz, sowie bei den zahlreichen Fans. Ein<br />
besonderes Lob sprach Prölß demTL Klaus Hensel aus, ohne dessen<br />
Engagement es nicht möglich wäre solche großen Erfolge zu feiern.<br />
Text/Bild kegler<br />
Schulmannschaft aus Altenstadt mit<br />
haarscharfem Vorsprung zum Sieg<br />
„Es ist längst keine Selbstverständlichkeit<br />
mehr, dass wir immer<br />
noch so viele Mädchen <strong>und</strong><br />
Buben haben, die an der Kletterstange<br />
hochkommen“, freute<br />
sich Ernst Werner beim Kreisentscheid<br />
der Gr<strong>und</strong>schüler im<br />
Geräteturnen. Dieses wurde in<br />
der vergangenen Woche in der<br />
Mehrzweckhalle ausgetragen.<br />
Wie der Geschäftsführer des<br />
Arbeitskreises Schulsport im<br />
Schul<strong>am</strong>tsbezirk Neustadt-Weiden<br />
erläuterte, verdeutliche diese<br />
Leistung die gute körperliche<br />
Verfassung der jungen Teilnehmer.<br />
Insges<strong>am</strong>t fünf Te<strong>am</strong>s aus<br />
Altenstadt, Grafenwöhr, Pressath<br />
<strong>und</strong> Windischeschenbach<br />
waren angetreten, um sich als<br />
jeweilige Schulauswahl im Geräteturnen<br />
zu messen. Dabei galt<br />
es für die Mädchen <strong>und</strong> Jungen<br />
bei Einzelübungen <strong>auf</strong> drei unterschiedlichen<br />
Gerätebahnen,<br />
wie etwa Boden <strong>und</strong> Reck oder<br />
Sprung <strong>und</strong> Turnbank, möglichst<br />
gute Ergebnisse für die eigene<br />
Mannschaft zu erzielen. Darüber<br />
hinaus war im Rahmen der Gruppenübungen<br />
- einem Staffell<strong>auf</strong><br />
sowie Synchronbocksprüngen<br />
über die Langbank - Te<strong>am</strong>geist<br />
gefragt. Als K<strong>am</strong>pfrichter fun-<br />
gierten dabei neben Geschäftsführer<br />
Ernst Werner mit Monika<br />
Brunner, Günther Paul, Josef<br />
Bäumler <strong>und</strong> Reinhard Ott weitere<br />
fachk<strong>und</strong>ige Vertreter des<br />
Arbeitskreises Schulsport. „Wir<br />
hatten selten einen Kreisentscheid,<br />
der so knapp war“, betonte<br />
Werner als er nach einem<br />
gelungenen Wettk<strong>am</strong>pf die Siegerehrung<br />
vornahm. Mit einem<br />
haarscharfen Vorsprung gelang<br />
es dem Te<strong>am</strong> aus Altenstadt<br />
den Sieg nach Hause zu fahren.<br />
Sie erhielten als Preis jeweils<br />
ein T-Shirt, das Thomas Geiler<br />
als Vertreter des Sponsors, der<br />
Vereinigten Sparkassen Eschenbach-Neustadt-Vohenstrauß,<br />
an<br />
die Erstplatzierten übergab. Die<br />
Mannschaften aus Grafenwöhr<br />
<strong>und</strong> Windischeschenbach sicherten<br />
sich den zweiten bzw. dritten<br />
Platz vor den beiden Te<strong>am</strong>s aus<br />
Pressath. „Wenn man heute nicht<br />
bei den ersten dabei ist, macht<br />
das nichts!“ tröstetet Rektorin<br />
Gabriele Wachter-Kauschinger,<br />
die als Hausherrin die Wettkämpfe<br />
verfolgte, „alle, die heute hier<br />
angetreten sind, sind ja sowieso<br />
schon die beste Auswahl aus<br />
dem Landkreis!“ Text/bild mlb<br />
Dabei sein ist alles! Auch wenn mit dem Te<strong>am</strong> aus Altenstadt<br />
(vorne) nur eine Mannschaft erster werden konnte, freuten<br />
sich doch alle Mädchen <strong>und</strong> Jungen über den erfolgreichen<br />
Verl<strong>auf</strong> des Kreisentscheids im Geräteturnen. Ernst Werner<br />
(zweite Reihe, Zweiter von rechts), Geschäftsführer des<br />
Arbeitskreises Schulsport, attestierte dem Wettk<strong>am</strong>pf ein<br />
selten dagewesenes sehr knappes Ergebnis. Thomas Geiler<br />
(unten rechts) überreichte den Erstplatzierten in<br />
Vertretung der Vereinigten Sparkassen T-Shirts mit dem<br />
Aufdruck „1st place“.<br />
Mit dem originalen London Cab, das vor einigen Jahren noch<br />
seine Taxir<strong>und</strong>en in der Britischen Hauptstadt drehte, erfüllten<br />
sich Michaela <strong>und</strong> Rainer Pöllath einen Traum. Neben der privaten<br />
Nutzung bieten die beiden das originelle Fahrzeug auch<br />
zur Vermietung an – außergewöhnlich britisches Fahrvergnügen<br />
im Rechtsverkehr <strong>auf</strong> den Oberpfälzer Straßen. Text/Bild<br />
mlb<br />
„Weg der Hoffnung“ als Basis des<br />
ökumenischen Jugendkreuzwegs<br />
Ganz besondere Fotos bildeten<br />
die Gr<strong>und</strong>lage für den<br />
ökumenischen Jugendkreuzweg,<br />
der <strong>am</strong> vergangenen<br />
Dienstag in der Heilig Geist-<br />
Kirche stattfand. Dabei handelte<br />
es sich um Abbildungen<br />
der monumentalen Skulpturen,<br />
die den „Weg der Hoffnung“<br />
<strong>auf</strong> dem Todesstreifen<br />
an der ehemaligen innerdeutschen<br />
Grenze zwischen Hessen<br />
<strong>und</strong> Thüringen säumen.<br />
Mithilfe von sieben der insges<strong>am</strong>t<br />
14 Plastiken zeichneten<br />
die zahlreichen Teilnehmer,<br />
bei weitem nicht nur Jugendliche,<br />
den Kreuzweg Jesu<br />
nach. Mit passenden Liedern<br />
<strong>und</strong> meditativen Texten wurde<br />
dabei zudem eine thema-<br />
Der AWO Ortsverein Windischeschenbach<br />
besucht die Luisenburg<br />
Festspiele Wunsiedel<br />
Sp<strong>am</strong>alott - oder die Ritter<br />
der Kokosnuss (Musikcal nach<br />
Monty Pythons Film)<br />
Termin: S<strong>am</strong>stag, der 27. Juli<br />
2013, Abfahrt Schule Busparkplatz:<br />
19.00 Uhr, Teilnehmerbeitrag<br />
Schüler, Studenten mit<br />
tische Verbindung zum „Weg<br />
der Hoffnung“ <strong>und</strong> in die Gegenwart<br />
hergestellt. So wäre<br />
Jesus in seinem Leiden über<br />
den eigenen „Todesstreifen“<br />
gegangen <strong>und</strong> seine Bezwingung<br />
des Todes wäre vergleichbar<br />
mit dem Grenzfall<br />
in den 90er Jahren. In beiden<br />
Fällen wurden Grenzen überw<strong>und</strong>en.<br />
Eine interaktive Aktion<br />
während der Prozession<br />
durch das Gotteshaus, bei der<br />
alle Teilnehmer durch das<br />
Herausnehmen eines Steines<br />
die Last des Korbträgers<br />
schmälerten, veranschaulichte<br />
zudem, dass durch viele<br />
kleine Beiträge eine große<br />
positive Wirkung erzielt werden<br />
kann. Text/Bild mlb<br />
AWO besucht Luisenburg Festspiele<br />
Ausweis (Bus <strong>und</strong> Eintritt) 39,00<br />
Euro. Teilnehmerbeitrag Erwachsene<br />
(Bus <strong>und</strong> Eintritt) 47,00<br />
Euro. Achtung - begrenzte Teilnehmerzahl!<br />
Anmeldung bei Silvia<br />
Zeitler Tel. 09681 91173 oder<br />
silviazeitler@t-online.de.<br />
Vorschau –<br />
Theater –<br />
Laienspielschar<br />
– Schurkenstück<br />
Die Laienspielschar Windischeschenbach<br />
präsentiert<br />
<strong>auf</strong> der Naturbühne in Neuhaus<br />
im Juni das Schurkenstück<br />
“Reineke Fuchs” oder<br />
“Der alte Lump”, aus der Feder<br />
von Hannes Rupprecht. Die<br />
Proben haben begonnen <strong>und</strong><br />
die Premiere findet <strong>am</strong> Freitag,<br />
14. Juni 2013 statt. Weitere<br />
Aufführungen gibt es <strong>am</strong><br />
Sonntag, 16. Juni, Freitag, 21.<br />
Juni <strong>und</strong> Sonntag, 23. Juni.<br />
Beginn ist jeweils um 20.30<br />
Uhr. Der Kartenvorverk<strong>auf</strong><br />
läuft bereits, Eintrittskarten<br />
gibt es zum Preis von 12 Euro,<br />
ermäßigt 9 Euro bei Elektro-<br />
Hecht in der Hauptstraße.<br />
Text chriwo<br />
Von Überst<strong>und</strong>en spricht man immer dann, wenn der Arbeitnehmer<br />
die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreitet. Hier sollte der Arbeitnehmer<br />
dar<strong>auf</strong> achten, dass geleistete Überst<strong>und</strong>en auch tatsächlich<br />
vom Arbeitgeber angeordnet wurden. Denn nur Überst<strong>und</strong>en,<br />
die mit Anordnung oder Billigung des Arbeitgebers geleistet werden,<br />
müssen von diesem auch bezahlt werden. Dabei stellt sich selbstverständlich<br />
immer ein gewisses Nachweisproblem für den Arbeitnehmer.<br />
Wenn man hier den Nachweis der Anordnung sicherstellen will,<br />
ist es rats<strong>am</strong>, sich von seinem unmittelbaren Vorgesetzten schriftlich<br />
bestätigen zu lassen, dass Überst<strong>und</strong>en geleistet wurden <strong>und</strong> diese<br />
auch <strong>auf</strong>gr<strong>und</strong> einer Weisung des Arbeitgebers erfolgten.<br />
Rechtlich ist der Arbeitnehmer zunächst nicht dazu verpflichtet, Überst<strong>und</strong>en<br />
zu leisten. Fehlt es an einer entsprechenden arbeitsvertraglichen<br />
Regelung - was gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig ist - braucht der Arbeitnehmer<br />
nur in Notfällen Überst<strong>und</strong>en zu leisten. Wann ein solcher<br />
Notfall vorliegt, wird durch das Gesetz - wenn auch schw<strong>am</strong>mig - definiert.<br />
Danach besteht eine Verpflichtung zur Ableistung von Überst<strong>und</strong>en,<br />
wenn erhebliche betriebliche Interessen gefährdet sind. Die<br />
Gefährdung betrieblicher Interessen müsste sodann der Arbeitgeber<br />
im Streitfall beweisen.<br />
In der Praxis enthalten fast alle Standardarbeitsverträge eine Regelung<br />
zur Ableistung von Überst<strong>und</strong>en durch den Arbeitnehmer. Oft<br />
findet sich dort eine Klausel, die in etwa wie folgt lautet: „Durch die zu<br />
zahlende monatliche Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende<br />
Über- <strong>und</strong> Mehrarbeit abgegolten.“<br />
Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat u. a. in einem Urteil vom 17.8.2011<br />
(Aktenzeichen: 5 AZR 406/10) entschieden, dass derartige Bestimmungen<br />
gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB<br />
verstößt. Dies deshalb, weil der Arbeitnehmer nicht weiß, wor<strong>auf</strong> er<br />
sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages einlässt.<br />
Er kann also nicht kalkulieren, wie viele St<strong>und</strong>en er letztendlich für<br />
das vereinbarte Bruttomonatsentgelt abzuleisten hat. Sofern arbeitsvertragliche<br />
Klauseln durch das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht für unwirks<strong>am</strong><br />
erklärt werden, gilt in diesem Punkt dann der gesetzliche Regelfall.<br />
Dieser wurde bereits beschrieben. Der Arbeitnehmer muss dann nur<br />
Überst<strong>und</strong>en im Notfall leisten <strong>und</strong> hat jede einzelne Überst<strong>und</strong>e auch<br />
durch den Arbeitgeber vergütet zu bekommen.<br />
Zus<strong>am</strong>mengefasst ist beim Thema Überst<strong>und</strong>en folgendes zu beachten:<br />
- Überst<strong>und</strong>en sind nur dann zu leisten, wenn dies im Arbeitsvertrag<br />
geregelt wurde oder ein Notfall vorliegt.<br />
- Auch die Anordnung unbezahlter Überst<strong>und</strong>en erfordert eine vertragliche<br />
Regelung, die auch wirks<strong>am</strong> sein muss. Dies ist in der Regel<br />
nicht der Fall, wenn die Zahl der zu leistenden Überst<strong>und</strong>en nicht zeitlich<br />
begrenzt ist <strong>und</strong> eine Pauschalabgeltung vereinbart wurde.<br />
- Eine nachträgliche Vergütung unbezahlter Überst<strong>und</strong>en ist in der<br />
Regel nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann,<br />
dass diese durch den Arbeitgeber angewiesen oder zumindest wissentlich<br />
gebilligt wurden.<br />
Sofern Sie sich unsicher sind, ob die Regelungen Ihres Arbeitsvertrags<br />
zur Arbeitszeit <strong>und</strong> insbesondere zur Leistung <strong>und</strong> Bezahlung<br />
von Überst<strong>und</strong>en aktuell geltendes Recht darstellen, so lassen Sie<br />
Ihren Arbeitsvertrag juristisch überprüfen. Auch wenn Sie in der Vergangenheit<br />
unbezahlte Überst<strong>und</strong>en geleistet haben, sollten Sie überprüfen<br />
lassen, ob ggf. eine Nachforderung von Arbeitsentgelt für geleistete<br />
Überst<strong>und</strong>en gegenüber Ihrem Arbeitgeber möglich ist.<br />
Anspruch <strong>auf</strong> Weihnachtsgeld<br />
Um die Weihnachtszeit stellt sich der Arbeitnehmer oftmals die Frage,<br />
ob es durch den Arbeitgeber eine Sonderzahlung in Form von<br />
beispielsweise Weihnachtsgeld geben wird. Falls eine derartige<br />
Zahlung ausbleibt, stellt sich weiterhin die Frage, ob der Arbeitgeber<br />
nicht eigentlich zur Zahlung verpflichtet wäre. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt hier<br />
folgendes:<br />
Beim Weihnachtsgeld (auch Jahressonderzahlung, Sonderzuwendung,<br />
Sonderzahlung oder Gratifikation) handelt es sich um eine zusätzlich<br />
zum regulären Lohn oder Gehalt gewährte Sonderzahlung<br />
aus Anlass des Weihnachtsfestes (Treueprämie), die dementsprechend<br />
in der Regel im November oder Dezember gezahlt wird. Das<br />
Weihnachtsgeld hat als sog. „Einmalzahlung“ keinen Entgeltcharakter<br />
<strong>und</strong> ist deshalb nicht Teil des monatlichen Gehaltsanspruchs.<br />
Nicht zu verwechseln ist das Weihnachtsgeld mit dem „13. Monatsgehalt“.<br />
Beide Begriffe werden häufig als Synonym verwendet. Allerdings<br />
bezeichnen die beiden Begriffe ganz unterschiedliche rechtliche<br />
Ansprüche.<br />
Das 13. Monatsgehalt stellt im Gegensatz zum Weihnachtsgeld keine<br />
Sonderzahlung dar, sondern ist ein Teil des Jahresgehaltes. Im Endeffekt<br />
wird das vereinbarte Jahresgehalt nicht in zwölf Raten, sondern<br />
in dreizehn Raten gezahlt. Deshalb hat das 13. Monatsgehalt auch<br />
Entgeltcharakter, weshalb regelmäßig ein Anspruch <strong>auf</strong> die Zahlung<br />
des 13. Monatsgehaltes bestehen wird.<br />
Der Anspruch <strong>auf</strong> Weihnachtsgeld ist gesetzlich nicht geregelt. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
gibt es dar<strong>auf</strong> keinen gesetzlichen Anspruch.<br />
Fortsetzung in der nächsten Ausgabe<br />
Hinweis: Der Artikel ersetzt keine Einzelberatung. Eine Haftung wird<br />
nicht übernommen.<br />
Text: Rechtsanwalt Markus Blay, Interessensschwerpunkt Arbeitsrecht<br />
u.a.<br />
Einf<strong>am</strong>ilienhaus in Schirmitz, Baujahr 2006,<br />
148qm Wohnfläche, 480qm Gr<strong>und</strong>, Energie-Sparhaus,<br />
keine Maklergebühr. Tel. 0170 2350114