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GdF RICHTLINIE

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Richtlinie Tarifarbeit gem. § 33 (4) <strong>GdF</strong> Satzung<br />

<strong>GdF</strong><br />

3.2. Aufgaben<br />

Zur Unterstützung, Zuarbeit und Vorbereitung von Entscheidungen des Bundesvorstandes<br />

berät der fachbereichsübergreifende Tarifausschuss nach Beteiligung der Tarifkommission<br />

und der Bundesdelegiertenkonferenz u.a.<br />

• tarifpolitische Grundsätze der <strong>GdF</strong>,<br />

• Fachbereichsübergreifende tarifpolitische Konzeptionen und Zielsetzungen,<br />

• tarifpolitische Strategien zur Erschließung neuer Tarifbereiche.<br />

Zusätzlich nimmt der fachbereichsübergreifende Tarifausschuss u.a. nachfolgende Aufgaben<br />

wahr:<br />

• Koordinierung der Tarifpolitik der <strong>GdF</strong>, auch in der tarifpolitischen Zusammenarbeit<br />

auf europäischer und internationaler Ebene,<br />

• Vertretung der <strong>GdF</strong> gegenüber anderen Gewerkschaften und Institutionen,<br />

• Beobachtung von Arbeitgeberverbänden, Auswertung und Dokumentation tarifpolitischer<br />

Positionen,<br />

• Geschäftsführung der Clearingstelle beim Bundesvorstand,<br />

• Beratung von Tarifkommission, Fachbereichen, und Verhandlungsführung in<br />

grundsätzlichen tarifpolitischen Fragen,<br />

• Vorbereitung von Entscheidungen des Bundesvorstandes nach § 34 (3) <strong>GdF</strong><br />

Satzung (Vetorecht),<br />

• Tarifdokumentation und Tarifarchiv.<br />

4. Koordination der Tarifarbeit<br />

4.1. Zuständigkeiten in der Tarifkoordination<br />

4.1.1. Für die Koordination und Abstimmung der Tarifarbeit innerhalb eines Fachbereichs<br />

ist der Bundesfachbereichsvorstand bzw. im Rahmen seiner Beschlüsse<br />

der/die Bundesfachbereichsleiter/in zuständig und verantwortlich.<br />

4.1.2. In zentralen fachbereichsübergreifenden tarifpolitischen Grundsatzfragen im<br />

Rahmen von Beschlüssen der Bundesdelegiertenkonferenz obliegt die Koordination<br />

und Abstimmung der Tarifpolitik dem Bundesvorstand.<br />

4.2. Verfahren<br />

4.2.1. Vor Einleitung von Tarifbewegungen erarbeitet die Tarifkommission und der/die<br />

Verhandlungsführer/in eine Strategie, die die Forderungsschwerpunkte, ggf.<br />

Hinweise zu fachbereichsübergreifendem Abstimmungsbedarf, Planungen zur<br />

Mobilisierung der betroffenen Mitglieder und andere begleitende Maßnahmen<br />

umfasst.<br />

Die Planung und Strategie der Tarifrunden erhält der Bundesvorstand über die<br />

Tarifpolitische Grundsatzabteilung/Clearingstelle zur Kenntnisnahme.<br />

4.2.2. Sind Tarifziele allein auf dem Verhandlungswege nicht durchsetzbar, können<br />

nach Beschlussfassung durch die Tarifkommission Anträge auf Einleitung von<br />

Warnstreiks, Urabstimmungen und Streiks beim Bundesvorstand gestellt werden.<br />

Näheres regelt die Richtlinie über Urabstimmung und Arbeitskampf.<br />

4.2.3. Der Bundesvorstand entscheidet über die beantragten Maßnahmen. Der Bundesvorstand<br />

kann beantragte Maßnahmen ablehnen, wenn damit offensichtlich<br />

wesentliche politische und/oder finanzielle Risiken verbunden sind. Er kann in<br />

einem Rahmenbeschluss den Gesamtumfang der Maßnahmen festlegen und<br />

die Durchführung kurzzeitiger, befristeter Arbeitsniederlegungen und Warn-<br />

Stand 07.03.2004 Seite 4 von 6

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