GdF RICHTLINIE
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Richtlinie Tarifarbeit gem. § 33 (4) <strong>GdF</strong> Satzung<br />
<strong>GdF</strong><br />
3.2. Aufgaben<br />
Zur Unterstützung, Zuarbeit und Vorbereitung von Entscheidungen des Bundesvorstandes<br />
berät der fachbereichsübergreifende Tarifausschuss nach Beteiligung der Tarifkommission<br />
und der Bundesdelegiertenkonferenz u.a.<br />
• tarifpolitische Grundsätze der <strong>GdF</strong>,<br />
• Fachbereichsübergreifende tarifpolitische Konzeptionen und Zielsetzungen,<br />
• tarifpolitische Strategien zur Erschließung neuer Tarifbereiche.<br />
Zusätzlich nimmt der fachbereichsübergreifende Tarifausschuss u.a. nachfolgende Aufgaben<br />
wahr:<br />
• Koordinierung der Tarifpolitik der <strong>GdF</strong>, auch in der tarifpolitischen Zusammenarbeit<br />
auf europäischer und internationaler Ebene,<br />
• Vertretung der <strong>GdF</strong> gegenüber anderen Gewerkschaften und Institutionen,<br />
• Beobachtung von Arbeitgeberverbänden, Auswertung und Dokumentation tarifpolitischer<br />
Positionen,<br />
• Geschäftsführung der Clearingstelle beim Bundesvorstand,<br />
• Beratung von Tarifkommission, Fachbereichen, und Verhandlungsführung in<br />
grundsätzlichen tarifpolitischen Fragen,<br />
• Vorbereitung von Entscheidungen des Bundesvorstandes nach § 34 (3) <strong>GdF</strong><br />
Satzung (Vetorecht),<br />
• Tarifdokumentation und Tarifarchiv.<br />
4. Koordination der Tarifarbeit<br />
4.1. Zuständigkeiten in der Tarifkoordination<br />
4.1.1. Für die Koordination und Abstimmung der Tarifarbeit innerhalb eines Fachbereichs<br />
ist der Bundesfachbereichsvorstand bzw. im Rahmen seiner Beschlüsse<br />
der/die Bundesfachbereichsleiter/in zuständig und verantwortlich.<br />
4.1.2. In zentralen fachbereichsübergreifenden tarifpolitischen Grundsatzfragen im<br />
Rahmen von Beschlüssen der Bundesdelegiertenkonferenz obliegt die Koordination<br />
und Abstimmung der Tarifpolitik dem Bundesvorstand.<br />
4.2. Verfahren<br />
4.2.1. Vor Einleitung von Tarifbewegungen erarbeitet die Tarifkommission und der/die<br />
Verhandlungsführer/in eine Strategie, die die Forderungsschwerpunkte, ggf.<br />
Hinweise zu fachbereichsübergreifendem Abstimmungsbedarf, Planungen zur<br />
Mobilisierung der betroffenen Mitglieder und andere begleitende Maßnahmen<br />
umfasst.<br />
Die Planung und Strategie der Tarifrunden erhält der Bundesvorstand über die<br />
Tarifpolitische Grundsatzabteilung/Clearingstelle zur Kenntnisnahme.<br />
4.2.2. Sind Tarifziele allein auf dem Verhandlungswege nicht durchsetzbar, können<br />
nach Beschlussfassung durch die Tarifkommission Anträge auf Einleitung von<br />
Warnstreiks, Urabstimmungen und Streiks beim Bundesvorstand gestellt werden.<br />
Näheres regelt die Richtlinie über Urabstimmung und Arbeitskampf.<br />
4.2.3. Der Bundesvorstand entscheidet über die beantragten Maßnahmen. Der Bundesvorstand<br />
kann beantragte Maßnahmen ablehnen, wenn damit offensichtlich<br />
wesentliche politische und/oder finanzielle Risiken verbunden sind. Er kann in<br />
einem Rahmenbeschluss den Gesamtumfang der Maßnahmen festlegen und<br />
die Durchführung kurzzeitiger, befristeter Arbeitsniederlegungen und Warn-<br />
Stand 07.03.2004 Seite 4 von 6