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GdF RICHTLINIE

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Richtlinie Tarifarbeit gem. § 33 (4) <strong>GdF</strong> Satzung<br />

<strong>GdF</strong><br />

Rechtswesen nehmen als nicht stimmberechtigte Mitglieder regelmäßig an den<br />

Sitzungen der Tarifkommission teil. Sie können sich vertreten lassen.<br />

6.2.4. Frauen sollten mindestens entsprechend ihrem Mitgliederanteil im Tarifbereich<br />

vertreten sein.<br />

6.3. Wahlverfahren<br />

6.3.1. Die Wahl der Mitglieder der Tarifkommission soll möglichst dezentral durch die<br />

Mitglieder oder deren gewählte Vertreter/innen aus den Fachbereichen erfolgen.<br />

6.3.2. Das Wahlverfahren legen die Fachbereiche in ihren Fachbereichsstatuten fest.<br />

Dabei ist sicherzustellen, dass für jeden, im Fachbereich vertretenden Arbeitgeber<br />

mindestens ein Mitglied in die Tarifkommission gewählt wird.<br />

6.3.3. Für die Mitglieder der Tarifkommission können Stellvertreter/innen gewählt werden.<br />

Sie haben bei Verhinderung oder Ausscheiden des ordentlichen Mitgliedes<br />

Stimmrecht.<br />

6.4. Verhandlungsführung<br />

Der/die mit Tarifverhandlungen beauftragte Verhandlungsführer/in leitet die Sitzungen der<br />

Tarifkommission, ggf. der Verhandlungskommission und die Tarifverhandlungen. Er/sie<br />

gehört der Tarifkommission und ggf. der Verhandlungskommission mit Stimmrecht an.<br />

6.5. Verhandlungskommissionen<br />

6.5.1. Die Tarifkommission kann Verhandlungskommissionen wählen. Sie sollen<br />

grundsätzlich aus Mitgliedern der jeweiligen Tarifkommission bestehen.<br />

6.5.2. Die Verhandlungskommission führt im Rahmen der Beschlussfassung der Tarifkommission<br />

die Verhandlungen und gibt Empfehlungen an die Tarifkommission.<br />

6.5.3. Für Tarifverhandlungen deren Ergebnisse ausschließlich Mitglieder eines Fachbereiches<br />

betreffen, kann auf Beschluss der Tarifkommission die Verhandlungskommission<br />

• Forderungen aufstellen,<br />

• Verhandlungsergebnisse annehmen oder ablehnen,<br />

• das Scheitern von Verhandlungen erklären und<br />

• Verhandlungen abschließen.<br />

6.6. Beschlussfähigkeit<br />

Tarif- und Verhandlungskommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte<br />

ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.<br />

6.7. Teilnahme weiterer Vertreter/innen und von Sachverständigen<br />

Sachverständige können mit beratender Stimme zu Sitzungen von Tarif und Verhandlungskommissionen<br />

hinzugezogen werden. Das Nähere regelt der/die Verhandlungsführer/in<br />

im Einvernehmen mit der Tarifkommission.<br />

7. Inkrafttreten<br />

Die Richtlinie tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Bundesdelegiertenkonferenz<br />

der <strong>GdF</strong> in Kraft.<br />

Stand 07.03.2004 Seite 6 von 6

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