GdF RICHTLINIE
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Richtlinie Tarifarbeit gem. § 33 (4) <strong>GdF</strong> Satzung<br />
<strong>GdF</strong><br />
Rechtswesen nehmen als nicht stimmberechtigte Mitglieder regelmäßig an den<br />
Sitzungen der Tarifkommission teil. Sie können sich vertreten lassen.<br />
6.2.4. Frauen sollten mindestens entsprechend ihrem Mitgliederanteil im Tarifbereich<br />
vertreten sein.<br />
6.3. Wahlverfahren<br />
6.3.1. Die Wahl der Mitglieder der Tarifkommission soll möglichst dezentral durch die<br />
Mitglieder oder deren gewählte Vertreter/innen aus den Fachbereichen erfolgen.<br />
6.3.2. Das Wahlverfahren legen die Fachbereiche in ihren Fachbereichsstatuten fest.<br />
Dabei ist sicherzustellen, dass für jeden, im Fachbereich vertretenden Arbeitgeber<br />
mindestens ein Mitglied in die Tarifkommission gewählt wird.<br />
6.3.3. Für die Mitglieder der Tarifkommission können Stellvertreter/innen gewählt werden.<br />
Sie haben bei Verhinderung oder Ausscheiden des ordentlichen Mitgliedes<br />
Stimmrecht.<br />
6.4. Verhandlungsführung<br />
Der/die mit Tarifverhandlungen beauftragte Verhandlungsführer/in leitet die Sitzungen der<br />
Tarifkommission, ggf. der Verhandlungskommission und die Tarifverhandlungen. Er/sie<br />
gehört der Tarifkommission und ggf. der Verhandlungskommission mit Stimmrecht an.<br />
6.5. Verhandlungskommissionen<br />
6.5.1. Die Tarifkommission kann Verhandlungskommissionen wählen. Sie sollen<br />
grundsätzlich aus Mitgliedern der jeweiligen Tarifkommission bestehen.<br />
6.5.2. Die Verhandlungskommission führt im Rahmen der Beschlussfassung der Tarifkommission<br />
die Verhandlungen und gibt Empfehlungen an die Tarifkommission.<br />
6.5.3. Für Tarifverhandlungen deren Ergebnisse ausschließlich Mitglieder eines Fachbereiches<br />
betreffen, kann auf Beschluss der Tarifkommission die Verhandlungskommission<br />
• Forderungen aufstellen,<br />
• Verhandlungsergebnisse annehmen oder ablehnen,<br />
• das Scheitern von Verhandlungen erklären und<br />
• Verhandlungen abschließen.<br />
6.6. Beschlussfähigkeit<br />
Tarif- und Verhandlungskommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte<br />
ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.<br />
6.7. Teilnahme weiterer Vertreter/innen und von Sachverständigen<br />
Sachverständige können mit beratender Stimme zu Sitzungen von Tarif und Verhandlungskommissionen<br />
hinzugezogen werden. Das Nähere regelt der/die Verhandlungsführer/in<br />
im Einvernehmen mit der Tarifkommission.<br />
7. Inkrafttreten<br />
Die Richtlinie tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Bundesdelegiertenkonferenz<br />
der <strong>GdF</strong> in Kraft.<br />
Stand 07.03.2004 Seite 6 von 6