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Okt - Gemeinde Röderland

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Amtsblatt für die<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong><br />

mit den Ortsteilen Haida, Prösen, Reichenhain, Saathain, Stolzenhain a. d. Röder, Wainsdorf und<br />

Würdenhain<br />

Jahrgang 17 <strong>Röderland</strong>, den 14. <strong>Okt</strong>ober 2009 Nummer 10<br />

Verbreitungsgebiet ist die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> mit den Ortsteilen Haida, Prösen, Reichenhain, Saathain, Stolzenhain a. d. Röder,<br />

Wainsdorf und Würdenhain<br />

erscheint als Beilage zum <strong>Gemeinde</strong>anzeiger für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong><br />

Amtliche Bekanntmachungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong><br />

Satzung<br />

über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong><br />

Aufgrund der §§ 3 und 26 der Kommunalverfassung des Landes<br />

Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI 1 S. 286),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September<br />

2008 (GVBI. 1 S. 202, 207), hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> in ihrer Sitzung am 30.09.2009 folgende<br />

Satzung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Röderland</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Verleihungsgrundsätze<br />

1)Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> kann natürlichen Personen das Ehrenbürgerrecht<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> verleihen. Es ist die höchste<br />

Auszeichnung, die die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> zu vergeben hat und<br />

wird in Form einer Ehrenurkunde dokumentiert.<br />

2)Voraussetzung für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist, dass<br />

sich die zu ehrende Persönlichkeit in besonderem Maße um die<br />

Entwicklung und das Ansehen sowie des Wohls der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong><br />

oder um das Wohl ihrer Bürger verdient gemacht hat oder dass<br />

sie aufgrund herausragender Leistungen mit hochrangigen nationalen<br />

oder internationalen Auszeichnungen geehrt wurde.<br />

3)Die zu ehrende Persönlichkeit muss nicht Bürger der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Röderland</strong> sein.<br />

4)Besondere Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung des<br />

Ehrenbürgerrechts nicht begründet.<br />

§ 2<br />

Vorschläge zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts<br />

1)Vorschläge zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts können beim<br />

Hauptverwaltungsbeamten oder beim Vorsitzenden der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

in schriftlicher Form mit hinreichender Begründung von<br />

jedermann eingereicht werden.<br />

2)Die Vorschläge bedürfen der vorherigen Zustimmung der für die<br />

Verleihung des Ehrenbürgerrechts vorgesehenen Person. Die<br />

Verleihung an verstorbene Persönlichkeiten setzt voraus, dass die<br />

Berechtigten ihr Einverständnis erklären.<br />

§ 3<br />

Verfahren über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts<br />

1)Die Vorschläge zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts werden<br />

dem Haupt- und Finanzausschuss zugeleitet. Dieser prüft die<br />

Anträge und gibt eine Empfehlung an die <strong>Gemeinde</strong>vertretung.<br />

2)Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung entscheidet durch Beschluss über die<br />

Verleihung des Ehrenbürgerrechts. Der Beschluss über die<br />

Verleihung des Ehrenbürgerrechts bedarf der Mehrheit von zwei<br />

Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

(§ 26 Abs. 3 BbgKVerf).<br />

3)Das gesamte Verfahren wird nichtöffentlich geführt.<br />

4)Der Beschluss über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist im<br />

„Amtsblatt für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong>" öffentlich bekannt zu machen.<br />

§4<br />

Ehrenurkunde<br />

Die Ehrenurkunde ist vom Vorsitzenden der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

und vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen.<br />

§ 5<br />

Form der Verleihung des Ehrenbürgerrechts<br />

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts soll vom Vorsitzenden der<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung und dem Hauptverwaltungsbeamten in einer<br />

öffentlichen Sitzung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung vorgenommen werden.<br />

Abweichend hiervon ist die Verleihung auch in einem feierlichen Rahmen<br />

zu anderen öffentlichen Anlässen möglich, soweit zwischen<br />

öffentlichem Anlass und Ehrung ein Zusammenhang besteht.<br />

§ 6<br />

Entziehung des Ehrenbürgerrechts<br />

1)Die Entziehung des Ehrenbürgerrechts erfolgt nach vorangegangener<br />

Beratung im Haupt- und Finanzausschuss durch<br />

Beschluss der <strong>Gemeinde</strong>vertretung.<br />

2)Der Beschluss über die Entziehung des Ehrenbürgerrechts bedarf<br />

einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder<br />

der <strong>Gemeinde</strong>vertretung. Vor Entziehung des Ehrenbürgerrechts<br />

ist dem Inhaber die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.<br />

3)Der Beschluss über die Entziehung des Ehrenbürgerrechts ist im<br />

„Amtsblatt für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong>" öffentlich bekannt zu<br />

machen. Die Entziehung wird dem Inhaber durch den Hauptverwaltungsbeamten<br />

mitgeteilt. Die Ehrenurkunde ist an die <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Röderland</strong> zurück zu geben.<br />

§ 7<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

<strong>Röderland</strong>, den 01.10.2009<br />

Heiderosel Hubrig Bürgermeisterin


Bekanntmachung<br />

der vom Haupt- und Finanzausschuss der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Röderland</strong> in seinen Sitzungen gefassten Beschlüsse<br />

Januar<br />

Beschluss-Nr.: 01/2009<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss wählt einen Stellvertretenden<br />

Ausschussvorsitzenden.<br />

Beschluss-Nr.: 02/2009<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen<br />

für ein Bauvorhaben.<br />

Beschluss-Nr: 03/2009<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen<br />

für ein Bauvorhaben.<br />

Beschluss-Nr.: 04/2009<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt eine Eilentscheidung<br />

zum Grundstücksverkauf.<br />

Beschluss-Nr.: 06/2009<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einen Grundstücksverkauf.<br />

Beschluss-Nr.: 07/2009<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einen Grundstücksverkauf.<br />

Beschluss-Nr.: 08/2009<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einen Grundstückstauschvertrag.<br />

Beschluss-Nr.: 09/2009<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt eine Vereinbarung<br />

über eine Grundstücksnutzung.<br />

Beschluss-Nr.: 10/2009<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt eine Vereinbarung<br />

über eine Grundstücksnutzung.<br />

März<br />

Vorlagen-Nr.: 11/2009<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen<br />

für ein Bauvorhaben.<br />

April<br />

Vorlagen-Nr.: 12/2009<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einen Grundstücksverkauf.<br />

Vorlagen-Nr.: 13/2009<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen<br />

für ein Bauvorhaben.<br />

Juli<br />

Vorlagen-Nr.: 16/2009<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einen Grundstückskauf.<br />

Bekanntmachung<br />

der von der <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Röderland</strong> in ihren Sitzungen gefassten Beschlüsse<br />

Februar<br />

Beschluss-Nr.: 01/02/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt einstimmig, dass Herr Jörg<br />

Nicklisch zum Mitglied des Ausschusses für Sozialwesen, Bildung,<br />

Kultur, Sport und Jugendfragen bestimmt wird.<br />

Beschluss-Nr.: 02/02/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt einstimmig, dass Herr Joachirn<br />

Groß zum Vorsitzenden des Ausschusses für Sozialwesen,<br />

Bildung, Kultur, Sport und Jugendfragen bestimmt wird.<br />

Beschluss-Nr.: 03/02/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Röderland</strong> beschließt die Änderung des<br />

Bebauungsplanes und Änderung des Grünordnungsplans der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong>, OT Prösen.<br />

Beschluss-Nr.: 04/02/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Röderland</strong> genehmigt die Eilentscheidung<br />

gemäß § 58 BbgKVerf über Mehrausgaben im Haushaltsplan<br />

2008.<br />

Beschluss-Nr.: 05/02/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt den Umbau des Feuerwehrgerätehauses<br />

Würdenhain zum Nutzen der Dorfgemeinschaft und<br />

zur Stärkung der Kinder und Jugendarbeit.<br />

Beschluss-Nr.: 06/02/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt den Haushaltsplan für das<br />

Jahr 2009 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2008 -<br />

2012 der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong>.<br />

Beschluss-Nr.: 08/02/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt einen Grundstücksverkauf im<br />

OT Reichenhain.<br />

März<br />

Vorlagen-Nr.: 09/03/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt die 1. Satzung zur Änderung<br />

der Aufwandsentschädigungssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong>.<br />

Vorlagen-Nr.: 10/03/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung bestellt Frau Marion Ereth, Frau Bettina<br />

Wiedemann und Frau Brit Engelmann als Vertreter des Trägers in<br />

den gemeinsamen Kita-Ausschuss.<br />

Vorlagen-Nr.: 11/03/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt den Erwerb von Feuerwehrfahrzeugen<br />

in den Jahren 2010 und 2011.<br />

Vorlagen-Nr.: 12/03/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt die Berücksichtigung und die<br />

Ablehnung von Stellungnahmen berührter Behörden, sonstiger<br />

Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt den Text-Bebauungsplan und<br />

die Grünordnungsplan-Änderung „Gewerbegebiet 1" als Satzung.<br />

Vorlagen-Nr.: 13/03/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt die Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes<br />

(ZulnvG); Energetische Sanierungsmaßnahmen<br />

im Bereich der Verlässlichen Ganztagsgrundschule (VGT Grundschule)<br />

Vorlagen-Nr.: 14/03/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Röderland</strong> beschließt die Umsetzung<br />

des Zukunftsinvestitionsgesetzes (ZuInvG); Umbau und Erweiterung<br />

des Feuerwehrgerätehauses Würdenhain.<br />

Vorlagen-Nr.: 15/03/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Röderland</strong> beschließt die Mitarbeit der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> in der Länderübergreifenden Arbeitsgemeinschaft<br />

„Schwarze Elster" auf der Grundlage einer öffentlichrechtlichen<br />

Vereinbarung<br />

April<br />

Vorlagen-Nr.: 16/04/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt die Standortverschiebung<br />

einer genehmigten Windkraftanlage.<br />

Vorlagen-Nr.: 17/04/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt den Ausbau der <strong>Gemeinde</strong>straße<br />

„Weinberg" mit gleichzeitiger Rekonstruktion des Bahnübergangs.<br />

-<br />

Vorlagen-Nr.: 18/04/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt die Beschaffung eines Mannschaftstransportwagens<br />

(MTW) für die Freiwillige Feuerwehr <strong>Röderland</strong>.<br />

Vorlagen-Nr.: 19/04/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt den Kauf eines Multicars.<br />

Vorlagen-Nr.: 20/04/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung erteilt das gemeindliche Einvernehmen<br />

zum Neubau eines Milchviehstalles mit Außenanlagen.<br />

Juni<br />

Vorlagen-Nr.: 20/06/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt die Umstellung des Haushalts-<br />

und Kassenwesens.<br />

Vorlagen-Nr.: 21/06/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung bestätigt die beabsichtigte Verschmelzung<br />

der Gesellschaft Kommunaler enviaM-Aktionäre mbH Potsdam<br />

mit der Kommunalen Beteiligungsgesellschaft an der enviaM.


R?derland - - Nr. 10/2009<br />

Vorlagen-Nr.: 22/06/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt die Erweiterung und Modernisierung<br />

des Feuerwehrgerätehauses Würdenhain.<br />

Vorlagen-Nr.: 23/06/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt, dass der An- und Verkauf<br />

von Flächen bis 150 m² als Angelegenheit der laufenden Verwaltung<br />

gilt.<br />

Vorlagen-Nr.: 24/06/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt einen langfristigen Pachtvertrag.<br />

Vorlagen-Nr.: 25/06/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung stimmt der Vergabe der Digitalisierung<br />

und plankonformen Aufbereitung der rechtsverbindlichen Bauleitpläne<br />

zu.<br />

Juli<br />

Vorlagen-Nr.: 26/07/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt eine Kreditumschuldung.<br />

Vorlagen-Nr.: 27/07/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt eine Kreditumschuldung des<br />

ehemaligen Amtes <strong>Röderland</strong>.<br />

Vorlagen-Nr.: 28/07/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt den Ausbau des Weges „An<br />

der alten Röder" in Würdenhain.<br />

Vorlagen-Nr.: 29/07/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt den Ausbau des Straßenzuges<br />

„Dorfplatz" Haida.<br />

Vorlagen-Nr.: 30/07/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt eine Eilentscheidung.<br />

Vorlagen-Nr.: 31/07/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt eine Eilentscheidung.<br />

Vorlagen-Nr.: 32/07/2009<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt eine Eilentscheidung.<br />

Bekanntmachung von Fundsachen<br />

Beschreibung Datum Meldefrist<br />

Herrenfahrrad 04/2009 10/2009<br />

Mobiltelefon 04/2009 10/2009<br />

Die Eigentümer werden aufgefordert, ihre Rechte in der angegebenen<br />

Meldefrist (Spalte 3) beim Ordnungsamt/Fundbüro der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> geltend zu machen. Nach Ablauf der Meldefrist<br />

wird über die Fundsachen anderweitig verfügt.<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong>, Haupt- und Ordnungsamt<br />

Am Markt 1, 04932 <strong>Röderland</strong><br />

Tel.: 0 35 33/48 38 19<br />

Ende der amtlichen Bekanntmachungen<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong><br />

Amtliche Bekanntmachungen<br />

anderer Behörden und Verbände<br />

Satzung der Jagdgenossenschaft<br />

Merzdorf - Wainsdorf<br />

Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des<br />

gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Merzdorf - Wainsdorf, hat am<br />

28.03.2009 folgende Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Name und Sitz der Jagdgenossenschaft<br />

Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes<br />

Merzdorf - Wainsdorf ist gemäß § 10 Absatz 1 BbgJagdG eine<br />

Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft<br />

Merzdorf - Wainsdorf und hat ihren Sitz in Merzdorf.<br />

§ 2<br />

Gemeinschaftlicher Jagdbezirk<br />

1 Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst gem. § 8 Abs. 1<br />

Bundesjagdgesetz (BJG) mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke<br />

alle Grundflächen der Gemarkung Merzdorf und Wainsdorf.<br />

Zuzüglich der von den zuständigen Jagdbehörde angegliederten<br />

und abzüglich der abgetretenen Grundfläche.<br />

2 Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird begrenzt durch die<br />

Gemarkungsgrenzen (Grenzbeschreibung) der Gemarkungen<br />

Gröden, Elsterwerda, <strong>Röderland</strong> (Prösen), Gröditz, Röderaue<br />

(Frauenhain und Raden).<br />

§ 3<br />

Gebiet der Jagdgenossenschaft<br />

Das Gebiet der Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren<br />

Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, deren<br />

Eigentümer der Jagdgenossenschaft als Mitglieder angehören.<br />

§ 4<br />

Mitglieder der Jagdgenossenschaft<br />

1 Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die<br />

Eigentümer der Grundflächen, die das Gebiet der Jagdgenossenschaft<br />

bilden. Eigentümer von Grundflächen des<br />

gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, auf denen die Jagd ruht<br />

oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören<br />

gemäß § 9 Absatz 1 BJG insoweit der Jagdgenossenschaft<br />

nicht an.<br />

2 Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die<br />

Eigentümer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden<br />

Grundflächen und deren Größen ausgewiesen werden.<br />

Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel<br />

eingetretene Änderungen hat der Erwerber dem<br />

Jagdvorstand nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die<br />

Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigten Vertreter<br />

zur Einsicht in Merzdorf beim Vorsitzenden des Vorstandes<br />

offen.<br />

§ 5<br />

Aufgaben der Jagdgenossenschaft<br />

1 Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden<br />

Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen<br />

der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der<br />

jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus dem<br />

Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben.<br />

2 Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 BJG der Ersatz<br />

des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk<br />

gehörenden Grundstücken entsteht<br />

§ 6<br />

Organe der Jagdgenossenschaft<br />

Die Organe der Jagdgenossenschaft sind:<br />

a)die Genossenschaftsversammlung und<br />

b)der Jagdvorstand.<br />

§ 7<br />

Genossenschaftsversammlung<br />

Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder<br />

der Jagdgenossenschaft berechtigt. Sie können sich durch<br />

ihre gesetzlichen Vertreter oder nach Maßgabe des § 10 Absatz 4<br />

dieser Satzung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht<br />

ist schriftlich zu erteilen und dem Jagdvorsteher zu Beginn<br />

der Versammlung vorzulegen.<br />

§ 8<br />

Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung<br />

1 Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und<br />

Änderungen. Sie wählt<br />

a) den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und<br />

seinen Stellvertreter;


) zwei Beisitzer und deren Stellvertreter, die Funktionen des<br />

Schriftführers und das Kassenführers werden durch die<br />

Stellvertreter der zwei Beisitzer übernommen<br />

c) zwei Rechnungsprüfer.<br />

2 Die Genossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über<br />

a)den jährlichen Haushaltsplan;<br />

b)die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers;<br />

c)die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung<br />

und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes;<br />

d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes;<br />

e) das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss von<br />

Jagdpachtverträgen;<br />

f) die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung;<br />

g) die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge;<br />

h) die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des<br />

gemeinschaftlichen Jagdbezirkes und zur Erteilung von<br />

entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen;<br />

i) den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus<br />

der Jagdnutzung;<br />

j) die Erhebung von Umlagen bei nicht ausgeglichenem<br />

Haushalt;<br />

k) die Beanstandung von Beschlüssen durch den Jagdvorstand;<br />

l) die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des<br />

Jagdvorstandes gemäß § 12 Absatz 5 zu dieser Satzung;<br />

m) die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die<br />

Mitglieder des Jagdvorstandes, den Schriftführer, den<br />

Kassenführer und die Rechnungsprüfer.<br />

3 Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben c), d), e), f),<br />

g), h) und i) können im Einzelfall durch den Beschluss auf den<br />

Jagdvorstand übertragen werden.<br />

§ 9<br />

Durchführung der Genossenschaftsversammlung<br />

1 Die Genossenschaftsversammlung ist vom Jagdvorsteher<br />

wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. Wenn mindestens<br />

ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich<br />

unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden<br />

Angelegenheiten beantragt, ist die Genossenschaftsversammlung<br />

ebenfalls einzuberufen.<br />

2 Die Genossenschaftsversammlung soll am Sitz der Jagdgenossenschaft<br />

stattfinden. Sie ist öffentlich, soweit nicht durch<br />

Beschluss die Öffentlichkeit für die Beratung bestimmter Angelegenheiten<br />

ausgeschlossen wird.<br />

3 Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung ergeht durch<br />

amtliche Bekanntmachung (§ 16 Absatz 2). Sie muss mindestens<br />

drei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort<br />

und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung<br />

enthalten.<br />

4 Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der<br />

Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten<br />

kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden.<br />

5 Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes" können<br />

Beschlüsse nach § 8 Absätze 1 bis 3 nicht gefasst werden.<br />

§ 10<br />

Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft<br />

1 Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen gemäß § 9<br />

Absatz 3 BJG sowohl die Mehrheit der anwesenden und vertretenen<br />

Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der<br />

Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.<br />

2 Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch öffentliche<br />

Abstimmung gefasst. Die Genossenschaftsversammlung kann<br />

auf Antrag von mindestens 3 Jagdgenossen, die zusammen<br />

mindestens ein Zehntel der Gesamtfläche des Gebietes der<br />

Jagdgenossenschaft vertreten müssen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten<br />

eine schriftliche Abstimmung beschließen;<br />

das gilt nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages<br />

der Jagdnutzung nach § 10 Absatz 3 BJG. Über die<br />

Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern<br />

des Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit<br />

zu wahren; die Unterlagen sind vom Jagdvorstand<br />

mindestens 1 Jahr lang, im Falle der Beanstandung oder<br />

Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens<br />

aufzubewahren.<br />

3 Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und<br />

Gesamthandseigentümer eines zum Gebiet der Jagdgenossenschaft<br />

gehörenden Grundstücks können ihr Stimmrecht nur<br />

einheitlich ausüben; sie haben dem Jagdvorstand schriftlich<br />

einen Bevollmächtigten zu benennen.<br />

4 Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens zwei Jagdgenossen<br />

vertreten. Die von einem Bevollmächtigten vertretene<br />

Grundfläche darf einschließlich seiner eigenen Grundfläche ein<br />

Fünftel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft<br />

nicht überschreiten.<br />

5 Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter ist von der Mitwirkung<br />

an der Abstimmung entsprechend § 34 BGB ausgeschlossen,<br />

kann sich auch nicht vertreten lassen und auch keinen<br />

anderen vertreten, wenn sich die Beschlussfassung auf den<br />

Abschluss eines Rechtsgeschäftes oder auf einen Rechtsstreit<br />

zwischen der Jagdgenossenschaft und ihm selbst bezieht.<br />

6 Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift<br />

zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie<br />

viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche<br />

von ihnen vertreten wurde. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher<br />

und vom Schriftführer zu unterzeichnen und der<br />

nächsten Genossenschaftsversammlung zur Billigung vorzulegen.<br />

Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über<br />

die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten.<br />

§ 1 1<br />

Vorstand der Jagdgenossenschaft<br />

1 Der Jagdvorstand besteht gemäß § 10 Absatz 6 BbgJagdG aus<br />

dem Jagdvorsteher (Vorsitzenden) und zwei Besitzern. Die<br />

Mitglieder des Jagdvorstandes werden im Falle der Verhinderung<br />

durch ihre Stellvertreter vertreten<br />

2 Wählbar für den Jagdvorstand ist<br />

−jeder Jagdgenosse<br />

−<br />

ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person<br />

Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren<br />

gesetzliche Vertreter wählbar.<br />

3 Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren<br />

gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl<br />

folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass im Zeitpunkt der<br />

Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem<br />

Falle beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit<br />

von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres.<br />

Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes<br />

um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der<br />

letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit<br />

mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden<br />

hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes<br />

gekommen ist.<br />

4 Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche<br />

Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt wie der Jagdvorstand;<br />

Absatz 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.<br />

5 Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig<br />

durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so<br />

rückt der für ihn gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied in<br />

den Jagdvorstand nach; in diesem Falle ist für den Rest der<br />

Amtszeit in der nächsten Genossenschaftsversammlung ein<br />

'neuer Stellvertreter zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl<br />

vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des<br />

Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig<br />

ausscheidet.


R?derland - - Nr. 10/2009<br />

§ 1 2<br />

Vertretung der Jagdgenossenschaft<br />

1 Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9<br />

Absatz 2 BJG gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet<br />

die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an<br />

die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden.<br />

Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen<br />

unbeschadet der Regelung in Absatz 4 Satz 2 alle Mitglieder<br />

des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln.<br />

2 Der Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung<br />

vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere<br />

obliegt ihm<br />

a)die Anfertigung der Jahresrechnung;<br />

b)die Überwachung der Schrift- und Kassenführung;<br />

c)die Verteilung der Erträge an die einzelnen Jagdgenossen<br />

d)die Feststellung der Umlagen der einzelnen Mitglieder.<br />

3 Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der<br />

Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend<br />

mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten,<br />

seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten<br />

bis zum zweiten Grade oder einer von ihm Kraft Gesetzes<br />

oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person<br />

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.<br />

4 In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch<br />

die Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet<br />

der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet.<br />

In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Jagdvorsteher<br />

zusammen mit einem Beisitzer entscheiden.<br />

5 Zu Entscheidungen gemäß Absatz 4 hat der Jagdvorsteher unverzüglich<br />

die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen.<br />

Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht<br />

schon Rechte Dritter entstanden sind.<br />

6 Solange die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorstand<br />

gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes<br />

nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 BJG in Verbindung<br />

mit § 10 Absatz 7 BbgJagdG vom <strong>Gemeinde</strong>vorstand wahrgenommen.<br />

Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung<br />

trägt die Jagdgenossenschaft.<br />

7 Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig.<br />

§ 1 3<br />

Sitzungen des Jagdvorstandes<br />

1 Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach<br />

Bedarf, mindestens aber einmal halbjährlich, zusammen. Er<br />

muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes<br />

dies schriftlich beantragt.<br />

2 Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder<br />

anwesend oder vertreten sind. Der Jagdvorstand entscheidet<br />

mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, Stimmenthaltung<br />

ist nicht zulässig.<br />

3 Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des<br />

Jagdvorstandes beratend teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen<br />

einzuladen.<br />

4 Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. Der<br />

Schriftführer und der Kassenführer sollen an den Sitzungen<br />

teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen.<br />

5 Der Jagdvorstand kann Beschlüsse der Jagdgenossenschaft,<br />

die das geltende Recht verletzen, innerhalb einer Woche beanstanden.<br />

Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist innerhalb<br />

eines Monats nach der Beanstandung eine Genossenschaftsversammlung<br />

durchzuführen.<br />

6 Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu<br />

fertigen und vom Vorsteher und dem Schriftführer zu unterzeichnen.<br />

7 Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.<br />

§ 1 4<br />

Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen<br />

1 Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen<br />

Haushaltsplan auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und<br />

Ausgaben enthält. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.<br />

2 Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu<br />

erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der<br />

Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes<br />

und des Kassenführers vorzulegen ist.<br />

3 Die Rechnungsprüfer werden jeweils im Voraus für vier<br />

Geschäftsjahre bestellt; eine Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer<br />

kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand als Mitglied<br />

oder Stellvertreter angehört oder ein anderes Amt für die<br />

Jagdgenossenschaft innehat oder wer zu einem Funktionsträger<br />

in einer Beziehung der in § 12 Abs. 3 bezeichneten Art<br />

steht.<br />

4 Beim Verlust der Eigenschaft als rechtsfähiger Körperschaft des<br />

öffentlichen Rechts ist das bewegliche und unbewegliche<br />

Vermögen der Jagdgenossenschaft zu liquidieren und<br />

entsprechend § 10 Abs. 3 des BJG auf die Mitglieder zu verteilen.<br />

§ 1 5 Kassenverwaltung, Geschäfts- und -<br />

Wirtschaftsführung<br />

1 Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze<br />

Einnahme- und Ausgabeanordnungen sind vom Jagdvorsteher<br />

und einem Beisitzer zu unterzeichnen. Kassenführer oder<br />

dessen Stellvertreter kann nicht sein, wer zur Unterschrift von<br />

Kassenanordnungen befugt ist.<br />

2 Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im<br />

Sinne des § 11 Abs. 4 BJG.<br />

3 Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht<br />

zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach<br />

Maßgabe des Haushaltsplanes zur Bildung von Rücklagen<br />

oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder<br />

auszuschütten. Sie sind bis zu ihrer Verwendung verzinslich<br />

anzulegen.<br />

Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder die<br />

anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch<br />

des Jagdgenossen, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat,<br />

auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung<br />

gemäß § 10 Abs. 3 BJG nicht berührt.<br />

4 Nicht eingefordertere Pachterlöse einzelner Jagdgenossen<br />

fallen nach drei Jahren der Jagdgenossenschaft zur Bildung<br />

von Rücklagen zu.<br />

Über die Verwendung der Rücklagen entscheidet die Mitgliederversammlung.<br />

5 Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen<br />

nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des<br />

Haushaltsplanes unabweisbar notwendig ist.<br />

§ 1 6<br />

Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft<br />

1 Die Satzung und Änderungen der Satzung sind im Amtsblatt für<br />

das Amt Schradenland und im Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Röderland</strong> unter Angabe der genehmigenden Behörde, des<br />

Datums, mit oder ohne Aktenzeichen, bekannt zu machen.<br />

2 Sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft, insbesondere<br />

der Einladung zur Genossenschaftsversammlung,<br />

des jährlichen Haushaltsplanes, der Beschlüsse über die Festsetzung<br />

von Umlagen und der Beschlüsse über die Verwendung<br />

des Reinertrages nach § 10 Abs. 3 BJG werden entsprechend<br />

der Hauptsatzung der <strong>Gemeinde</strong> Merzdorf und<br />

<strong>Röderland</strong> öffentlich bekannt gemacht.<br />

3 Auswärtige Jagdgenossen sind verpflichtet, dem Jagdvorstand<br />

einen am Sitz der Jagdgenossenschaft wohnenden<br />

Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.


§17<br />

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen<br />

1 Diese Satzung tritt gemäß § 5 <strong>Gemeinde</strong>ordnung einen Tag<br />

nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />

2 Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die bisherige<br />

Satzung vom 04.05.1992 geändert am 23.04.2004 außer Kraft<br />

3 Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden<br />

Jagdvorstandes, der in der Genossenschaftsversammlung<br />

vom 28.03.2008 gewählt wurde, endet mit dem<br />

31.03.2012 Absatz 3 Satz 3 findet entsprechend Anwendung.<br />

4 Der erste Haushaltsplan nach § 8 Absatz 2 Buchstabe a) ist für<br />

das Geschäftsjahr 2009/2010 aufzustellen; die erste Rechnungsprüfung<br />

nach den Vorschriften dieser Satzung ist für das<br />

Geschäftsjahr 2008/2009 vorzunehmen.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die Satzung der Jagdgenossenschaft Merzdorf-Wainsdorf wird gemäß § 10 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG)<br />

mit der Genehmigungsverfügung der unteren Jagdbehörde vom 01.09.2009 genehmigt.<br />

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 10 Abs. 2 BbgJagdG i. V. mit § 16 Abs. 1 der Satzung vom 28.03.2009 hiermit öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Merzdorf, 15.09.2009<br />

Ort/Datum<br />

Der Jagdvorstand<br />

V o r s i t z e n d e r<br />

B e i s i t z e r<br />

B e i s i t z e r<br />

Landkreis Elbe-Elster<br />

Der Landrat<br />

als untere Jagdbehörde<br />

Genehmigungsverfügung<br />

Die vorstehende Satzung der Jagdgenossenschaft Merzdorf - Wainsdorf vom 28.03.2009 wird von mir gemäß § 10 Absatz 2 des<br />

Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) genehmigt. Herzberg, den 01.09.2009<br />

Klaus Richter<br />

Landrat des Landkreises Elbe- Elster<br />

Ende der amtlichen Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände

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