Okt - Gemeinde Röderland
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Amtsblatt für die<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong><br />
mit den Ortsteilen Haida, Prösen, Reichenhain, Saathain, Stolzenhain a. d. Röder, Wainsdorf und<br />
Würdenhain<br />
Jahrgang 17 <strong>Röderland</strong>, den 14. <strong>Okt</strong>ober 2009 Nummer 10<br />
Verbreitungsgebiet ist die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> mit den Ortsteilen Haida, Prösen, Reichenhain, Saathain, Stolzenhain a. d. Röder,<br />
Wainsdorf und Würdenhain<br />
erscheint als Beilage zum <strong>Gemeinde</strong>anzeiger für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong><br />
Amtliche Bekanntmachungen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong><br />
Satzung<br />
über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong><br />
Aufgrund der §§ 3 und 26 der Kommunalverfassung des Landes<br />
Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI 1 S. 286),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September<br />
2008 (GVBI. 1 S. 202, 207), hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> in ihrer Sitzung am 30.09.2009 folgende<br />
Satzung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Röderland</strong> beschlossen:<br />
§ 1<br />
Verleihungsgrundsätze<br />
1)Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> kann natürlichen Personen das Ehrenbürgerrecht<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> verleihen. Es ist die höchste<br />
Auszeichnung, die die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> zu vergeben hat und<br />
wird in Form einer Ehrenurkunde dokumentiert.<br />
2)Voraussetzung für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist, dass<br />
sich die zu ehrende Persönlichkeit in besonderem Maße um die<br />
Entwicklung und das Ansehen sowie des Wohls der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong><br />
oder um das Wohl ihrer Bürger verdient gemacht hat oder dass<br />
sie aufgrund herausragender Leistungen mit hochrangigen nationalen<br />
oder internationalen Auszeichnungen geehrt wurde.<br />
3)Die zu ehrende Persönlichkeit muss nicht Bürger der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Röderland</strong> sein.<br />
4)Besondere Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung des<br />
Ehrenbürgerrechts nicht begründet.<br />
§ 2<br />
Vorschläge zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts<br />
1)Vorschläge zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts können beim<br />
Hauptverwaltungsbeamten oder beim Vorsitzenden der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />
in schriftlicher Form mit hinreichender Begründung von<br />
jedermann eingereicht werden.<br />
2)Die Vorschläge bedürfen der vorherigen Zustimmung der für die<br />
Verleihung des Ehrenbürgerrechts vorgesehenen Person. Die<br />
Verleihung an verstorbene Persönlichkeiten setzt voraus, dass die<br />
Berechtigten ihr Einverständnis erklären.<br />
§ 3<br />
Verfahren über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts<br />
1)Die Vorschläge zur Verleihung des Ehrenbürgerrechts werden<br />
dem Haupt- und Finanzausschuss zugeleitet. Dieser prüft die<br />
Anträge und gibt eine Empfehlung an die <strong>Gemeinde</strong>vertretung.<br />
2)Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung entscheidet durch Beschluss über die<br />
Verleihung des Ehrenbürgerrechts. Der Beschluss über die<br />
Verleihung des Ehrenbürgerrechts bedarf der Mehrheit von zwei<br />
Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />
(§ 26 Abs. 3 BbgKVerf).<br />
3)Das gesamte Verfahren wird nichtöffentlich geführt.<br />
4)Der Beschluss über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist im<br />
„Amtsblatt für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong>" öffentlich bekannt zu machen.<br />
§4<br />
Ehrenurkunde<br />
Die Ehrenurkunde ist vom Vorsitzenden der <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />
und vom Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnen.<br />
§ 5<br />
Form der Verleihung des Ehrenbürgerrechts<br />
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts soll vom Vorsitzenden der<br />
<strong>Gemeinde</strong>vertretung und dem Hauptverwaltungsbeamten in einer<br />
öffentlichen Sitzung der <strong>Gemeinde</strong>vertretung vorgenommen werden.<br />
Abweichend hiervon ist die Verleihung auch in einem feierlichen Rahmen<br />
zu anderen öffentlichen Anlässen möglich, soweit zwischen<br />
öffentlichem Anlass und Ehrung ein Zusammenhang besteht.<br />
§ 6<br />
Entziehung des Ehrenbürgerrechts<br />
1)Die Entziehung des Ehrenbürgerrechts erfolgt nach vorangegangener<br />
Beratung im Haupt- und Finanzausschuss durch<br />
Beschluss der <strong>Gemeinde</strong>vertretung.<br />
2)Der Beschluss über die Entziehung des Ehrenbürgerrechts bedarf<br />
einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder<br />
der <strong>Gemeinde</strong>vertretung. Vor Entziehung des Ehrenbürgerrechts<br />
ist dem Inhaber die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.<br />
3)Der Beschluss über die Entziehung des Ehrenbürgerrechts ist im<br />
„Amtsblatt für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong>" öffentlich bekannt zu<br />
machen. Die Entziehung wird dem Inhaber durch den Hauptverwaltungsbeamten<br />
mitgeteilt. Die Ehrenurkunde ist an die <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Röderland</strong> zurück zu geben.<br />
§ 7<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
<strong>Röderland</strong>, den 01.10.2009<br />
Heiderosel Hubrig Bürgermeisterin
Bekanntmachung<br />
der vom Haupt- und Finanzausschuss der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Röderland</strong> in seinen Sitzungen gefassten Beschlüsse<br />
Januar<br />
Beschluss-Nr.: 01/2009<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss wählt einen Stellvertretenden<br />
Ausschussvorsitzenden.<br />
Beschluss-Nr.: 02/2009<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen<br />
für ein Bauvorhaben.<br />
Beschluss-Nr: 03/2009<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen<br />
für ein Bauvorhaben.<br />
Beschluss-Nr.: 04/2009<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt eine Eilentscheidung<br />
zum Grundstücksverkauf.<br />
Beschluss-Nr.: 06/2009<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einen Grundstücksverkauf.<br />
Beschluss-Nr.: 07/2009<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einen Grundstücksverkauf.<br />
Beschluss-Nr.: 08/2009<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einen Grundstückstauschvertrag.<br />
Beschluss-Nr.: 09/2009<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt eine Vereinbarung<br />
über eine Grundstücksnutzung.<br />
Beschluss-Nr.: 10/2009<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt eine Vereinbarung<br />
über eine Grundstücksnutzung.<br />
März<br />
Vorlagen-Nr.: 11/2009<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen<br />
für ein Bauvorhaben.<br />
April<br />
Vorlagen-Nr.: 12/2009<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einen Grundstücksverkauf.<br />
Vorlagen-Nr.: 13/2009<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen<br />
für ein Bauvorhaben.<br />
Juli<br />
Vorlagen-Nr.: 16/2009<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt einen Grundstückskauf.<br />
Bekanntmachung<br />
der von der <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Röderland</strong> in ihren Sitzungen gefassten Beschlüsse<br />
Februar<br />
Beschluss-Nr.: 01/02/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt einstimmig, dass Herr Jörg<br />
Nicklisch zum Mitglied des Ausschusses für Sozialwesen, Bildung,<br />
Kultur, Sport und Jugendfragen bestimmt wird.<br />
Beschluss-Nr.: 02/02/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt einstimmig, dass Herr Joachirn<br />
Groß zum Vorsitzenden des Ausschusses für Sozialwesen,<br />
Bildung, Kultur, Sport und Jugendfragen bestimmt wird.<br />
Beschluss-Nr.: 03/02/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Röderland</strong> beschließt die Änderung des<br />
Bebauungsplanes und Änderung des Grünordnungsplans der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong>, OT Prösen.<br />
Beschluss-Nr.: 04/02/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Röderland</strong> genehmigt die Eilentscheidung<br />
gemäß § 58 BbgKVerf über Mehrausgaben im Haushaltsplan<br />
2008.<br />
Beschluss-Nr.: 05/02/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt den Umbau des Feuerwehrgerätehauses<br />
Würdenhain zum Nutzen der Dorfgemeinschaft und<br />
zur Stärkung der Kinder und Jugendarbeit.<br />
Beschluss-Nr.: 06/02/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt den Haushaltsplan für das<br />
Jahr 2009 und das Investitionsprogramm für die Jahre 2008 -<br />
2012 der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong>.<br />
Beschluss-Nr.: 08/02/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt einen Grundstücksverkauf im<br />
OT Reichenhain.<br />
März<br />
Vorlagen-Nr.: 09/03/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt die 1. Satzung zur Änderung<br />
der Aufwandsentschädigungssatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong>.<br />
Vorlagen-Nr.: 10/03/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung bestellt Frau Marion Ereth, Frau Bettina<br />
Wiedemann und Frau Brit Engelmann als Vertreter des Trägers in<br />
den gemeinsamen Kita-Ausschuss.<br />
Vorlagen-Nr.: 11/03/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt den Erwerb von Feuerwehrfahrzeugen<br />
in den Jahren 2010 und 2011.<br />
Vorlagen-Nr.: 12/03/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt die Berücksichtigung und die<br />
Ablehnung von Stellungnahmen berührter Behörden, sonstiger<br />
Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt den Text-Bebauungsplan und<br />
die Grünordnungsplan-Änderung „Gewerbegebiet 1" als Satzung.<br />
Vorlagen-Nr.: 13/03/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt die Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes<br />
(ZulnvG); Energetische Sanierungsmaßnahmen<br />
im Bereich der Verlässlichen Ganztagsgrundschule (VGT Grundschule)<br />
Vorlagen-Nr.: 14/03/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Röderland</strong> beschließt die Umsetzung<br />
des Zukunftsinvestitionsgesetzes (ZuInvG); Umbau und Erweiterung<br />
des Feuerwehrgerätehauses Würdenhain.<br />
Vorlagen-Nr.: 15/03/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Röderland</strong> beschließt die Mitarbeit der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> in der Länderübergreifenden Arbeitsgemeinschaft<br />
„Schwarze Elster" auf der Grundlage einer öffentlichrechtlichen<br />
Vereinbarung<br />
April<br />
Vorlagen-Nr.: 16/04/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt die Standortverschiebung<br />
einer genehmigten Windkraftanlage.<br />
Vorlagen-Nr.: 17/04/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt den Ausbau der <strong>Gemeinde</strong>straße<br />
„Weinberg" mit gleichzeitiger Rekonstruktion des Bahnübergangs.<br />
-<br />
Vorlagen-Nr.: 18/04/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt die Beschaffung eines Mannschaftstransportwagens<br />
(MTW) für die Freiwillige Feuerwehr <strong>Röderland</strong>.<br />
Vorlagen-Nr.: 19/04/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt den Kauf eines Multicars.<br />
Vorlagen-Nr.: 20/04/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung erteilt das gemeindliche Einvernehmen<br />
zum Neubau eines Milchviehstalles mit Außenanlagen.<br />
Juni<br />
Vorlagen-Nr.: 20/06/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt die Umstellung des Haushalts-<br />
und Kassenwesens.<br />
Vorlagen-Nr.: 21/06/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung bestätigt die beabsichtigte Verschmelzung<br />
der Gesellschaft Kommunaler enviaM-Aktionäre mbH Potsdam<br />
mit der Kommunalen Beteiligungsgesellschaft an der enviaM.
R?derland - - Nr. 10/2009<br />
Vorlagen-Nr.: 22/06/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt die Erweiterung und Modernisierung<br />
des Feuerwehrgerätehauses Würdenhain.<br />
Vorlagen-Nr.: 23/06/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt, dass der An- und Verkauf<br />
von Flächen bis 150 m² als Angelegenheit der laufenden Verwaltung<br />
gilt.<br />
Vorlagen-Nr.: 24/06/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt einen langfristigen Pachtvertrag.<br />
Vorlagen-Nr.: 25/06/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung stimmt der Vergabe der Digitalisierung<br />
und plankonformen Aufbereitung der rechtsverbindlichen Bauleitpläne<br />
zu.<br />
Juli<br />
Vorlagen-Nr.: 26/07/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt eine Kreditumschuldung.<br />
Vorlagen-Nr.: 27/07/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt eine Kreditumschuldung des<br />
ehemaligen Amtes <strong>Röderland</strong>.<br />
Vorlagen-Nr.: 28/07/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt den Ausbau des Weges „An<br />
der alten Röder" in Würdenhain.<br />
Vorlagen-Nr.: 29/07/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt den Ausbau des Straßenzuges<br />
„Dorfplatz" Haida.<br />
Vorlagen-Nr.: 30/07/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt eine Eilentscheidung.<br />
Vorlagen-Nr.: 31/07/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt eine Eilentscheidung.<br />
Vorlagen-Nr.: 32/07/2009<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung beschließt eine Eilentscheidung.<br />
Bekanntmachung von Fundsachen<br />
Beschreibung Datum Meldefrist<br />
Herrenfahrrad 04/2009 10/2009<br />
Mobiltelefon 04/2009 10/2009<br />
Die Eigentümer werden aufgefordert, ihre Rechte in der angegebenen<br />
Meldefrist (Spalte 3) beim Ordnungsamt/Fundbüro der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> geltend zu machen. Nach Ablauf der Meldefrist<br />
wird über die Fundsachen anderweitig verfügt.<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong>, Haupt- und Ordnungsamt<br />
Am Markt 1, 04932 <strong>Röderland</strong><br />
Tel.: 0 35 33/48 38 19<br />
Ende der amtlichen Bekanntmachungen<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong><br />
Amtliche Bekanntmachungen<br />
anderer Behörden und Verbände<br />
Satzung der Jagdgenossenschaft<br />
Merzdorf - Wainsdorf<br />
Die Versammlung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft des<br />
gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Merzdorf - Wainsdorf, hat am<br />
28.03.2009 folgende Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Name und Sitz der Jagdgenossenschaft<br />
Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes<br />
Merzdorf - Wainsdorf ist gemäß § 10 Absatz 1 BbgJagdG eine<br />
Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft<br />
Merzdorf - Wainsdorf und hat ihren Sitz in Merzdorf.<br />
§ 2<br />
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk<br />
1 Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst gem. § 8 Abs. 1<br />
Bundesjagdgesetz (BJG) mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke<br />
alle Grundflächen der Gemarkung Merzdorf und Wainsdorf.<br />
Zuzüglich der von den zuständigen Jagdbehörde angegliederten<br />
und abzüglich der abgetretenen Grundfläche.<br />
2 Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird begrenzt durch die<br />
Gemarkungsgrenzen (Grenzbeschreibung) der Gemarkungen<br />
Gröden, Elsterwerda, <strong>Röderland</strong> (Prösen), Gröditz, Röderaue<br />
(Frauenhain und Raden).<br />
§ 3<br />
Gebiet der Jagdgenossenschaft<br />
Das Gebiet der Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren<br />
Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, deren<br />
Eigentümer der Jagdgenossenschaft als Mitglieder angehören.<br />
§ 4<br />
Mitglieder der Jagdgenossenschaft<br />
1 Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die<br />
Eigentümer der Grundflächen, die das Gebiet der Jagdgenossenschaft<br />
bilden. Eigentümer von Grundflächen des<br />
gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, auf denen die Jagd ruht<br />
oder aus anderen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören<br />
gemäß § 9 Absatz 1 BJG insoweit der Jagdgenossenschaft<br />
nicht an.<br />
2 Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die<br />
Eigentümer der zum Gebiet der Jagdgenossenschaft gehörenden<br />
Grundflächen und deren Größen ausgewiesen werden.<br />
Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel<br />
eingetretene Änderungen hat der Erwerber dem<br />
Jagdvorstand nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die<br />
Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigten Vertreter<br />
zur Einsicht in Merzdorf beim Vorsitzenden des Vorstandes<br />
offen.<br />
§ 5<br />
Aufgaben der Jagdgenossenschaft<br />
1 Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden<br />
Rechts unter eigener Verantwortung nach den Grundsätzen<br />
der Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der<br />
jagdlichen Belange alle Angelegenheiten, die sich aus dem<br />
Jagdrecht der ihr angehörenden Jagdgenossen ergeben.<br />
2 Ihr obliegt nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 BJG der Ersatz<br />
des Wildschadens, der an den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk<br />
gehörenden Grundstücken entsteht<br />
§ 6<br />
Organe der Jagdgenossenschaft<br />
Die Organe der Jagdgenossenschaft sind:<br />
a)die Genossenschaftsversammlung und<br />
b)der Jagdvorstand.<br />
§ 7<br />
Genossenschaftsversammlung<br />
Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder<br />
der Jagdgenossenschaft berechtigt. Sie können sich durch<br />
ihre gesetzlichen Vertreter oder nach Maßgabe des § 10 Absatz 4<br />
dieser Satzung durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht<br />
ist schriftlich zu erteilen und dem Jagdvorsteher zu Beginn<br />
der Versammlung vorzulegen.<br />
§ 8<br />
Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung<br />
1 Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und<br />
Änderungen. Sie wählt<br />
a) den Vorsitzenden des Jagdvorstandes (Jagdvorsteher) und<br />
seinen Stellvertreter;
) zwei Beisitzer und deren Stellvertreter, die Funktionen des<br />
Schriftführers und das Kassenführers werden durch die<br />
Stellvertreter der zwei Beisitzer übernommen<br />
c) zwei Rechnungsprüfer.<br />
2 Die Genossenschaftsversammlung beschließt weiterhin über<br />
a)den jährlichen Haushaltsplan;<br />
b)die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers;<br />
c)die Antragstellung zur Abrundung, Zusammenlegung<br />
und Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes;<br />
d) die Art der Jagdnutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes;<br />
e) das Verfahren und die Bedingungen für den Abschluss von<br />
Jagdpachtverträgen;<br />
f) die Erteilung des Zuschlages bei der Jagdverpachtung;<br />
g) die Änderung und Verlängerung laufender Jagdpachtverträge;<br />
h) die Zustimmung zur Weiter- und Unterverpachtung des<br />
gemeinschaftlichen Jagdbezirkes und zur Erteilung von<br />
entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen;<br />
i) den Zeitpunkt der Ausschüttung des Reinertrages aus<br />
der Jagdnutzung;<br />
j) die Erhebung von Umlagen bei nicht ausgeglichenem<br />
Haushalt;<br />
k) die Beanstandung von Beschlüssen durch den Jagdvorstand;<br />
l) die Zustimmung zu Dringlichkeitsentscheidungen des<br />
Jagdvorstandes gemäß § 12 Absatz 5 zu dieser Satzung;<br />
m) die Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die<br />
Mitglieder des Jagdvorstandes, den Schriftführer, den<br />
Kassenführer und die Rechnungsprüfer.<br />
3 Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben c), d), e), f),<br />
g), h) und i) können im Einzelfall durch den Beschluss auf den<br />
Jagdvorstand übertragen werden.<br />
§ 9<br />
Durchführung der Genossenschaftsversammlung<br />
1 Die Genossenschaftsversammlung ist vom Jagdvorsteher<br />
wenigstens einmal im Jahr einzuberufen. Wenn mindestens<br />
ein Viertel aller Jagdgenossen die Einberufung bei ihm schriftlich<br />
unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden<br />
Angelegenheiten beantragt, ist die Genossenschaftsversammlung<br />
ebenfalls einzuberufen.<br />
2 Die Genossenschaftsversammlung soll am Sitz der Jagdgenossenschaft<br />
stattfinden. Sie ist öffentlich, soweit nicht durch<br />
Beschluss die Öffentlichkeit für die Beratung bestimmter Angelegenheiten<br />
ausgeschlossen wird.<br />
3 Die Einladung zur Genossenschaftsversammlung ergeht durch<br />
amtliche Bekanntmachung (§ 16 Absatz 2). Sie muss mindestens<br />
drei Wochen vorher erfolgen und Angaben über den Ort<br />
und den Zeitpunkt der Versammlung sowie die Tagesordnung<br />
enthalten.<br />
4 Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der<br />
Jagdvorsteher. Für die Abwicklung bestimmter Angelegenheiten<br />
kann ein anderer Versammlungsleiter bestellt werden.<br />
5 Unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes" können<br />
Beschlüsse nach § 8 Absätze 1 bis 3 nicht gefasst werden.<br />
§ 10<br />
Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft<br />
1 Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen gemäß § 9<br />
Absatz 3 BJG sowohl die Mehrheit der anwesenden und vertretenen<br />
Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der<br />
Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.<br />
2 Beschlüsse der Jagdgenossenschaft werden durch öffentliche<br />
Abstimmung gefasst. Die Genossenschaftsversammlung kann<br />
auf Antrag von mindestens 3 Jagdgenossen, die zusammen<br />
mindestens ein Zehntel der Gesamtfläche des Gebietes der<br />
Jagdgenossenschaft vertreten müssen, zu einzelnen Tagesordnungspunkten<br />
eine schriftliche Abstimmung beschließen;<br />
das gilt nicht für Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages<br />
der Jagdnutzung nach § 10 Absatz 3 BJG. Über die<br />
Einzelheiten der schriftlichen Abstimmung ist von den Mitgliedern<br />
des Jagdvorstandes und den Stimmzählern Verschwiegenheit<br />
zu wahren; die Unterlagen sind vom Jagdvorstand<br />
mindestens 1 Jahr lang, im Falle der Beanstandung oder<br />
Anfechtung des Beschlusses für die Dauer des Verfahrens<br />
aufzubewahren.<br />
3 Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und<br />
Gesamthandseigentümer eines zum Gebiet der Jagdgenossenschaft<br />
gehörenden Grundstücks können ihr Stimmrecht nur<br />
einheitlich ausüben; sie haben dem Jagdvorstand schriftlich<br />
einen Bevollmächtigten zu benennen.<br />
4 Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens zwei Jagdgenossen<br />
vertreten. Die von einem Bevollmächtigten vertretene<br />
Grundfläche darf einschließlich seiner eigenen Grundfläche ein<br />
Fünftel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft<br />
nicht überschreiten.<br />
5 Ein Jagdgenosse oder ein Bevollmächtigter ist von der Mitwirkung<br />
an der Abstimmung entsprechend § 34 BGB ausgeschlossen,<br />
kann sich auch nicht vertreten lassen und auch keinen<br />
anderen vertreten, wenn sich die Beschlussfassung auf den<br />
Abschluss eines Rechtsgeschäftes oder auf einen Rechtsstreit<br />
zwischen der Jagdgenossenschaft und ihm selbst bezieht.<br />
6 Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift<br />
zu fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie<br />
viele Jagdgenossen anwesend waren und welche Grundfläche<br />
von ihnen vertreten wurde. Die Niederschrift ist vom Jagdvorsteher<br />
und vom Schriftführer zu unterzeichnen und der<br />
nächsten Genossenschaftsversammlung zur Billigung vorzulegen.<br />
Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über<br />
die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu unterrichten.<br />
§ 1 1<br />
Vorstand der Jagdgenossenschaft<br />
1 Der Jagdvorstand besteht gemäß § 10 Absatz 6 BbgJagdG aus<br />
dem Jagdvorsteher (Vorsitzenden) und zwei Besitzern. Die<br />
Mitglieder des Jagdvorstandes werden im Falle der Verhinderung<br />
durch ihre Stellvertreter vertreten<br />
2 Wählbar für den Jagdvorstand ist<br />
−jeder Jagdgenosse<br />
−<br />
ist eine Personengemeinschaft oder eine juristische Person<br />
Mitglied der Jagdgenossenschaft, so sind auch deren<br />
gesetzliche Vertreter wählbar.<br />
3 Der Jagdvorstand wird für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren<br />
gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl<br />
folgenden Geschäftsjahr, es sei denn, dass im Zeitpunkt der<br />
Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem<br />
Falle beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit<br />
von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres.<br />
Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes<br />
um höchstens drei Monate, sofern innerhalb der<br />
letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit<br />
mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden<br />
hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes<br />
gekommen ist.<br />
4 Der Schriftführer und der Kassenführer werden für die gleiche<br />
Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt wie der Jagdvorstand;<br />
Absatz 3 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.<br />
5 Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorstandes vorzeitig<br />
durch Tod, Rücktritt oder Verlust der Wählbarkeit, so<br />
rückt der für ihn gewählte Stellvertreter als Ersatzmitglied in<br />
den Jagdvorstand nach; in diesem Falle ist für den Rest der<br />
Amtszeit in der nächsten Genossenschaftsversammlung ein<br />
'neuer Stellvertreter zu wählen. In gleicher Weise ist eine Ersatzwahl<br />
vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes Mitglied des<br />
Jagdvorstandes oder ein anderer Funktionsträger vorzeitig<br />
ausscheidet.
R?derland - - Nr. 10/2009<br />
§ 1 2<br />
Vertretung der Jagdgenossenschaft<br />
1 Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9<br />
Absatz 2 BJG gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet<br />
die Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft und ist hierbei an<br />
die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden.<br />
Bei der Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen müssen<br />
unbeschadet der Regelung in Absatz 4 Satz 2 alle Mitglieder<br />
des Jagdvorstandes gemeinschaftlich handeln.<br />
2 Der Jagdvorstand hat die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung<br />
vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere<br />
obliegt ihm<br />
a)die Anfertigung der Jahresrechnung;<br />
b)die Überwachung der Schrift- und Kassenführung;<br />
c)die Verteilung der Erträge an die einzelnen Jagdgenossen<br />
d)die Feststellung der Umlagen der einzelnen Mitglieder.<br />
3 Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf bei Angelegenheiten der<br />
Jagdgenossenschaft nicht beratend oder entscheidend<br />
mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten,<br />
seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten<br />
bis zum zweiten Grade oder einer von ihm Kraft Gesetzes<br />
oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person<br />
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.<br />
4 In Angelegenheiten, die an sich der Beschlussfassung durch<br />
die Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet<br />
der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet.<br />
In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Jagdvorsteher<br />
zusammen mit einem Beisitzer entscheiden.<br />
5 Zu Entscheidungen gemäß Absatz 4 hat der Jagdvorsteher unverzüglich<br />
die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen.<br />
Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht<br />
schon Rechte Dritter entstanden sind.<br />
6 Solange die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorstand<br />
gewählt hat, werden die Geschäfte des Jagdvorstandes<br />
nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 BJG in Verbindung<br />
mit § 10 Absatz 7 BbgJagdG vom <strong>Gemeinde</strong>vorstand wahrgenommen.<br />
Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung<br />
trägt die Jagdgenossenschaft.<br />
7 Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig.<br />
§ 1 3<br />
Sitzungen des Jagdvorstandes<br />
1 Der Jagdvorstand tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach<br />
Bedarf, mindestens aber einmal halbjährlich, zusammen. Er<br />
muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorstandes<br />
dies schriftlich beantragt.<br />
2 Der Jagdvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder<br />
anwesend oder vertreten sind. Der Jagdvorstand entscheidet<br />
mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, Stimmenthaltung<br />
ist nicht zulässig.<br />
3 Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des<br />
Jagdvorstandes beratend teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen<br />
einzuladen.<br />
4 Die Sitzungen des Jagdvorstandes sind nicht öffentlich. Der<br />
Schriftführer und der Kassenführer sollen an den Sitzungen<br />
teilnehmen; sie sind zu den Sitzungen einzuladen.<br />
5 Der Jagdvorstand kann Beschlüsse der Jagdgenossenschaft,<br />
die das geltende Recht verletzen, innerhalb einer Woche beanstanden.<br />
Ist ein Beschluss beanstandet worden, so ist innerhalb<br />
eines Monats nach der Beanstandung eine Genossenschaftsversammlung<br />
durchzuführen.<br />
6 Über die Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu<br />
fertigen und vom Vorsteher und dem Schriftführer zu unterzeichnen.<br />
7 Der Jagdvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.<br />
§ 1 4<br />
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen<br />
1 Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen<br />
Haushaltsplan auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und<br />
Ausgaben enthält. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.<br />
2 Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu<br />
erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der<br />
Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes<br />
und des Kassenführers vorzulegen ist.<br />
3 Die Rechnungsprüfer werden jeweils im Voraus für vier<br />
Geschäftsjahre bestellt; eine Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer<br />
kann nicht sein, wer dem Jagdvorstand als Mitglied<br />
oder Stellvertreter angehört oder ein anderes Amt für die<br />
Jagdgenossenschaft innehat oder wer zu einem Funktionsträger<br />
in einer Beziehung der in § 12 Abs. 3 bezeichneten Art<br />
steht.<br />
4 Beim Verlust der Eigenschaft als rechtsfähiger Körperschaft des<br />
öffentlichen Rechts ist das bewegliche und unbewegliche<br />
Vermögen der Jagdgenossenschaft zu liquidieren und<br />
entsprechend § 10 Abs. 3 des BJG auf die Mitglieder zu verteilen.<br />
§ 1 5 Kassenverwaltung, Geschäfts- und -<br />
Wirtschaftsführung<br />
1 Für die Kassengeschäfte gelten folgende Grundsätze<br />
Einnahme- und Ausgabeanordnungen sind vom Jagdvorsteher<br />
und einem Beisitzer zu unterzeichnen. Kassenführer oder<br />
dessen Stellvertreter kann nicht sein, wer zur Unterschrift von<br />
Kassenanordnungen befugt ist.<br />
2 Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im<br />
Sinne des § 11 Abs. 4 BJG.<br />
3 Die Einnahmen der Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht<br />
zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach<br />
Maßgabe des Haushaltsplanes zur Bildung von Rücklagen<br />
oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder<br />
auszuschütten. Sie sind bis zu ihrer Verwendung verzinslich<br />
anzulegen.<br />
Durch den Beschluss über die Bildung von Rücklagen oder die<br />
anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch<br />
des Jagdgenossen, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat,<br />
auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung<br />
gemäß § 10 Abs. 3 BJG nicht berührt.<br />
4 Nicht eingefordertere Pachterlöse einzelner Jagdgenossen<br />
fallen nach drei Jahren der Jagdgenossenschaft zur Bildung<br />
von Rücklagen zu.<br />
Über die Verwendung der Rücklagen entscheidet die Mitgliederversammlung.<br />
5 Von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen<br />
nur erhoben werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des<br />
Haushaltsplanes unabweisbar notwendig ist.<br />
§ 1 6<br />
Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft<br />
1 Die Satzung und Änderungen der Satzung sind im Amtsblatt für<br />
das Amt Schradenland und im Amtsblatt der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Röderland</strong> unter Angabe der genehmigenden Behörde, des<br />
Datums, mit oder ohne Aktenzeichen, bekannt zu machen.<br />
2 Sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft, insbesondere<br />
der Einladung zur Genossenschaftsversammlung,<br />
des jährlichen Haushaltsplanes, der Beschlüsse über die Festsetzung<br />
von Umlagen und der Beschlüsse über die Verwendung<br />
des Reinertrages nach § 10 Abs. 3 BJG werden entsprechend<br />
der Hauptsatzung der <strong>Gemeinde</strong> Merzdorf und<br />
<strong>Röderland</strong> öffentlich bekannt gemacht.<br />
3 Auswärtige Jagdgenossen sind verpflichtet, dem Jagdvorstand<br />
einen am Sitz der Jagdgenossenschaft wohnenden<br />
Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
§17<br />
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen<br />
1 Diese Satzung tritt gemäß § 5 <strong>Gemeinde</strong>ordnung einen Tag<br />
nach der Bekanntmachung in Kraft.<br />
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt gleichzeitig die bisherige<br />
Satzung vom 04.05.1992 geändert am 23.04.2004 außer Kraft<br />
3 Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden<br />
Jagdvorstandes, der in der Genossenschaftsversammlung<br />
vom 28.03.2008 gewählt wurde, endet mit dem<br />
31.03.2012 Absatz 3 Satz 3 findet entsprechend Anwendung.<br />
4 Der erste Haushaltsplan nach § 8 Absatz 2 Buchstabe a) ist für<br />
das Geschäftsjahr 2009/2010 aufzustellen; die erste Rechnungsprüfung<br />
nach den Vorschriften dieser Satzung ist für das<br />
Geschäftsjahr 2008/2009 vorzunehmen.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die Satzung der Jagdgenossenschaft Merzdorf-Wainsdorf wird gemäß § 10 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG)<br />
mit der Genehmigungsverfügung der unteren Jagdbehörde vom 01.09.2009 genehmigt.<br />
Die vorstehende Satzung wird gemäß § 10 Abs. 2 BbgJagdG i. V. mit § 16 Abs. 1 der Satzung vom 28.03.2009 hiermit öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
Merzdorf, 15.09.2009<br />
Ort/Datum<br />
Der Jagdvorstand<br />
V o r s i t z e n d e r<br />
B e i s i t z e r<br />
B e i s i t z e r<br />
Landkreis Elbe-Elster<br />
Der Landrat<br />
als untere Jagdbehörde<br />
Genehmigungsverfügung<br />
Die vorstehende Satzung der Jagdgenossenschaft Merzdorf - Wainsdorf vom 28.03.2009 wird von mir gemäß § 10 Absatz 2 des<br />
Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdG) genehmigt. Herzberg, den 01.09.2009<br />
Klaus Richter<br />
Landrat des Landkreises Elbe- Elster<br />
Ende der amtlichen Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände