Straßenreinigungssatzung - Gemeinde Röderland
Straßenreinigungssatzung - Gemeinde Röderland
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Neufassung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> (<strong>Straßenreinigungssatzung</strong>)<br />
Aufgrund der §§ 5, 35 Absatz 2 Nummer 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg<br />
(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74) und des § 49 a des<br />
Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.<br />
März 2005 (GVBl. I S. 134, ber. S. 197) hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> in<br />
ihrer Sitzung am 29. November 2006 die Neufassung der Satzung über die Reinigung öffentlicher<br />
Straßen, Wege und Plätze in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> (<strong>Straßenreinigungssatzung</strong>) beschlossen:<br />
Inhaltsverzeichnis:<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
§ 3 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflichten<br />
§ 4 Art und Umfang der Straßenreinigung<br />
§ 5 Behandlung von Kehrricht<br />
§ 6 Beseitigung von Schnee und Glätte<br />
§ 7 Übernahme der Reinigungs-, Räum- und Streupflichten durch Dritte<br />
§ 8 Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 9 Inkrafttreten<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Die Straßenreinigung, die Schneeräumung und das Streuen bei Winterglätte nach den<br />
Vorschriften dieser Satzung erstrecken sich auf die öffentlichen Straßen, die innerhalb der<br />
im Zusammenhang bebauten Ortslage liegen. Dies gilt auch für solche öffentlichen<br />
Straßen, Wege und Plätze ausserhalb der geschlossenen Ortslage, die an bebaute<br />
Grundstücke angrenzen.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind solche, die dem öffentlichen Verkehr dienen<br />
oder nach dem Brandenburgischen Straßengesetz bzw. dem Bundesfernstraßengesetz<br />
gewidmet sind.<br />
(2) Zu den Bestandteilen einer Straße im Sinne dieser Satzung gehören die Fahrbahn,<br />
Gehwege, Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege und Parkflächen. Zur Fahrbahn<br />
gehören auch die befestigten und unbefestigten Seitenstreifen, die Bushaltebuchten und<br />
die Straßenrinne in einer Breite von 0,50 m. In Straßen ohne Gehwege gilt als Gehweg ein<br />
Streifen von 1,50 m Breite längs des Grundstückes.<br />
(3) Anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind sämtliche bebaute und unbebaute<br />
Grundstücke, die unmittelbar an eine öffentliche Straße, einen Weg oder Platz angrenzen,<br />
auch wenn sie durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder<br />
in ähnlicher Weise von dem Gehweg oder einem anderen Bestandteil der Straße, des<br />
Weges oder des Platzes getrennt sind.<br />
(4) Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der im<br />
Zusammenhang bebauten Ortslage betreibt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> als öffentliche
Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 3 den Grundstückseigentümern übertragen<br />
ist.<br />
§ 3<br />
Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflichten<br />
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslagen wird dem Eigentümer der an<br />
öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücken die<br />
Reinigung der öffentlichen Straßen bis einschließlich zur Straßenrinne in einer<br />
Mindestbreite von 0,50 m für die im Straßenverzeichnis unter Teil 1 genannten Straßen<br />
und für die im Straßenverzeichnis unter Teil 2 genannten Straßen bis einschließlich zur<br />
Fahrbahnmitte auferlegt. Zur Reinigung der im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen<br />
zählt auch die Reinigung des Straßenbegleitgrüns (Baumscheiben oder sonstige<br />
Bepflanzungen und Begrünungen).<br />
Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.<br />
(2) Allen Eigentümern anliegender Grundstücke im Geltungsbereich dieser Satzung wird die<br />
Verpflichtung auferlegt, die Geh- und Radwege sowie die kombinierten Geh- und Radwege<br />
zu reinigen, von Schnee zu räumen und bei Winterglätte abzustumpfen. Dazu gehört auch<br />
die Entfernung von abstumpfenden Streustoffen vom Gehweg und der Fahrbahn.<br />
(3) Das Reinigen, Räumen und Streuen der öffentlichen Zuwegungen zu den abseits von<br />
durchgehenden Straßen gelegenen Grundstücken obliegt den Eigentümern der<br />
Grundstücke, denen diese Zuwegungen dienen.<br />
(4) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des<br />
privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der<br />
Erbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte.<br />
Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers<br />
wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.<br />
§ 4<br />
Art und Umfang der Straßenreinigung<br />
(1) Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Unkraut, Laub,<br />
Unrat und das Mähen von Rasenstreifen sowie die Beseitigung des Rasenverschnittes.<br />
(2) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind unverzüglich nach einer Verschmutzung,<br />
mindestens jedoch wöchentlich bis samstags 17.00 Uhr, zu säubern. Fällt ein gesetzlicher<br />
Feiertag auf den Sonnabend, so ist die Reinigung spätestens am Werktag davor<br />
durchzuführen. Bei der Reinigung sind belästigende Staubentwicklungen zu vermeiden.<br />
Kehrricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem<br />
öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.<br />
(3) Treten im Laufe des Tages besondere Verunreinigungen auf oder entstehen durch<br />
Verunreinigung Gefahrenquellen, so hat der Verursacher die Reinigung unverzüglich<br />
vorzunehmen. Daneben bleibt der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes<br />
verpflichtet.<br />
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers,<br />
außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.<br />
(4) Grenzt ein Grundstück im Sinne von § 2 Absatz 3 an mehrere öffentliche Straßen, so<br />
erstreckt sich die Reinigungspflicht nach § 3 auf jede dieser Straßen. Bei Eckgrundstücken<br />
erstreckt sich die Reinigungspflicht auf den ganzen, das Eckgrundstück umschließenden<br />
Teil der Straße.
§ 5<br />
Behandlung von Kehrricht<br />
Schmutz, Unkraut, Laub, Unrat und Rasenverschnitt dürfen nicht auf Nachbargrundstücke in<br />
die Straßenrinnen, Gräben oder Einlaufschächte der Straßenentwässerung gekehrt werden.<br />
§ 6<br />
Beseitigung von Schnee und Glätte<br />
(1) Bei Schneefall sind Geh-, Radwege, kombinierte Geh- und Radwege und<br />
Fußgängerüberwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens<br />
in einer Breite von 1,50 m an Werktagen in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonnund<br />
Feiertagen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr, freizuhalten. Ist kein Gehweg<br />
vorhanden, so ist ein 1,00 m breiter Streifen des Seitenraumes neben der Fahrbahn oder,<br />
wenn Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.<br />
(2) Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln (nicht jedoch Hauskehrricht<br />
oder Asche) so zu streuen, dass ein sicherer Weg für die Fußgänger vorhanden ist. Zur<br />
Beseitigung von Eis und Schnee dürfen ätzende Stoffe nicht verwendet werden. Im<br />
Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.<br />
(3) Die Straßenrinnen und Regeneinläufe sind bei eintretendem Tauwetter schnee- und eisfrei<br />
zu halten, um den Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Außerdem sind die<br />
Gehwege von vorhandenem Schnee zu befreien. Einrichtungen zur<br />
Löschwasserversorgung (Löschwasserbrunnen, Hydranten) müssen von Schnee<br />
freigehalten werden.<br />
(4) Die von Gehwegen und Straßenrinnen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so<br />
gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg gefährdet<br />
oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert wird.<br />
§ 7<br />
Übernahme der Reinigungs-, Räum- und Streupflichten durch Dritte<br />
Für die zum Reinigen, Räumen und Streuen Verpflichteten kann ein anderer auf Dauer durch<br />
schriftliche Erklärung mit Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> die Ausführung der Reinigung<br />
und des Winterdienstes übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung<br />
nachgewiesen wird. Die Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> ist jederzeit widerruflich und<br />
nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.<br />
§ 8<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 3 Absatz 1 die öffentliche Straße nicht bis einschließlich Straßenrinne<br />
in einer Mindestbreite von 0,50 m oder nicht bis einschließlich Fahrbahnmitte<br />
reinigt,<br />
2. entgegen § 4 Absatz 1 insbesondere Schmutz, Unkraut, Laub, Unrat und<br />
Rasenverschnitt nicht beseitigt,<br />
3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht bis spätestens samstags 17.00 Uhr, falls der<br />
Sonnabend auf einen Feiertag fällt, nicht am Werktag davor säubert,<br />
4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Kehrricht und sonstigen Unrat nicht unverzüglich<br />
nach Beendigung der Säuberung aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt,<br />
5. entgegen § 4 Absatz 3 als Verursacher nicht unverzüglich besondere
Verunreinigungen oder durch Verunreinigung entstandene Gefahrenquellen<br />
beseitigt,<br />
6. entgegen § 5 Schmutz, Unkraut, Laub, Unrat und Rasenverschnitt in Gräben oder<br />
Einlaufschächte der Straßenentwässerung kehrt,<br />
7. entgegen § 6 Absatz 1 bei Schneefall Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege<br />
oder Fußgängerüberwege nicht oder nicht in ausreichendem Maße freihält,<br />
8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 bei Glätte nicht oder nicht im ausreichendem Maße<br />
mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln streut oder Hauskehrricht und Asche<br />
zum Streuen verwendet,<br />
9. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 mit ätzenden Mitteln streut,<br />
10. entgegen § 6 Absatz 3 die Straßenrinnen und Regeneinläufe nicht freihält oder die<br />
Gehwege nicht von Schnee befreit,<br />
11. entgegen § 6 Absatz 4 die Schnee- und Eismassen so lagert, dass der Verkehr auf<br />
der Fahrbahn oder dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen<br />
vermeidbar behindert wird,<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von mindestens 5<br />
EURO und höchstens 1.000 EURO geahndet werden.<br />
(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der<br />
jeweils gültigen Fassung.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
Die Neufassung der <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> tritt am 01.01.2007 in Kraft.<br />
<strong>Röderland</strong>, 30. November 2006<br />
Heiderosel Hubrig<br />
Bürgermeisterin
Anlage<br />
zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong><br />
(<strong>Straßenreinigungssatzung</strong>)<br />
Nach § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Röderland</strong> ist das Straßenverzeichnis Bestandteil der Satzung.<br />
Inhalt:<br />
S t r a ß e n v e r z e i c h n i s<br />
1. Teil I Reinigung der öffentlichen Straße gemäß § 3 der <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> bis<br />
einschließlich Straßenrinne in einer Mindestbreite von 0,50 m<br />
2. Teil II Reinigung der öffentlichen Straße gemäß § 3 der <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> bis<br />
einschließlich zur Fahrbahnmitte<br />
T e i l<br />
Reinigung der öffentlichen Straße gemäß § 3 der <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> bis<br />
einschließlich Straßenrinne in einer Mindestbreite von 0,50 m<br />
I<br />
Lfd. Nummer Ortsteil Straße<br />
1 Prösen Am Markt<br />
2 Prösen Alte Elsterwerdaer Straße<br />
3 Prösen Hauptstraße<br />
4 Prösen Riesaer Straße<br />
5 Prösen Saathainer Weg<br />
6 Prösen Stolzenhainer Straße<br />
7 Prösen Wainsdorfer Straße<br />
8 Saathain Alte Dorfstraße<br />
9 Saathain Friedensstraße<br />
10 Saathain Reichenhainer Straße<br />
11 Reichenhain Dorfstraße<br />
12 Würdenhain Würdenhainer Dorfstraße<br />
13 Würdenhain Reichenhainer Weg<br />
14 Haida Elsterwerdaer Straße<br />
15 Haida Liebenwerdaer Straße<br />
16 Haida Baumschulenweg<br />
17 Haida Würdenhainer Straße<br />
18 Stolzenhain a.d.Röder Gröditzer Straße<br />
(nur Grundstücke, die an<br />
Landesstraße 59 grenzen)<br />
19 Stolzenhain a.d.Röder Am Brückenkopf<br />
20 Stolzenhain a.d.Röder Saathainer Straße<br />
(nur Grundstücke, die an
Kreisstraße 6207 grenzen)<br />
21 Wainsdorf Berliner Straße<br />
22 Wainsdorf Dresdner Straße<br />
23 Wainsdorf Am Tunnel<br />
24 Wainsdorf Wainsdorfer Hauptstraße<br />
T e i l<br />
Reinigung der öffentlichen Straße gemäß § 3 der <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> bis<br />
einschließlich zur Fahrbahnmitte<br />
II<br />
Lfd. Nummer Ortsteil Straße<br />
25 Prösen Am Bahndamm<br />
26 Prösen Am Fuchsberg<br />
27 Prösen Am Kanal<br />
28 Prösen An der Brücke<br />
29 Prösen Baumgartenweg<br />
30 Prösen Eichbusch<br />
31 Prösen Feldstraße<br />
32 Prösen Flurweg<br />
33 Prösen Frauenhainer Weg<br />
34 Prösen Prösener Gartenstraße<br />
35 Prösen Gehegeweg<br />
36 Prösen Großenhainer Straße<br />
37 Prösen Kotschkaer Weg<br />
38 Prösen Mittelweg<br />
39 Prösen Nebenstraße<br />
40 Prösen Neue Straße<br />
41 Prösen Schleifweg<br />
42 Prösen Schleusenweg<br />
43 Prösen Schmiedeweg<br />
44 Prösen Siedlerweg<br />
45 Saathain Am Park<br />
46 Saathain Breite Straße<br />
47 Saathain Teichstraße<br />
48 Saathain Kotschkaer Straße<br />
49 Saathain Kurze Gasse<br />
50 Saathain Lange Gasse<br />
51 Saathain Lindenstraße<br />
52 Saathain Rödertsraße<br />
53 Saathain Schulstraße
54 Reichenhain Am Brand<br />
54.1 Reichenhain Maiblumengehege<br />
54.2 Reichenhain Siedlung<br />
54.3 Reichenhain Zum Gehege<br />
54.4 Reichenhain Zum Rodelberg<br />
55 Reichenhain Querstraße<br />
56 Würdenhain An der Alten Röder<br />
57 Haida Am Wiesengrund<br />
58 Haida Bahnhofstraße<br />
59 Haida Dorfplatz<br />
60 Haida Kurzer Weg<br />
61 Haida Lindenweg<br />
62 Haida Waldeck<br />
63 Haida Weinberg<br />
64 Stolzenhain a.d.Röder Am Heudamm<br />
65 Stolzenhain a.d.Röder Am Sportplatz<br />
66 Stolzenhain a.d.Röder Elsterwerdaer Landstraße<br />
67 Stolzenhain a.d.Röder Gartenstraße<br />
68 Stolzenhain a.d.Röder Gehege<br />
69 Stolzenhain a.d.Röder Gröditzer Straße<br />
(nur Grundstücke, die nicht an<br />
Landesstraße 59 grenzen)<br />
70 Stolzenhain a.d.Röder Mühlberger Straße<br />
71 Stolzenhain a.d.Röder Mühlenweg<br />
72 Stolzenhain a.d.Röder Saathainer Straße<br />
(nur Grundstücke, die nicht an<br />
Kreisstraße 6207 grenzen)<br />
73 Wainsdorf Wainsdorfer Gartenstraße<br />
74 Wainsdorf Wainsdorfer Mittelweg<br />
75 Wainsdorf Prösener Weg<br />
76 Wainsdorf Weststraße