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Straßenreinigungssatzung - Gemeinde Röderland

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Neufassung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> (<strong>Straßenreinigungssatzung</strong>)<br />

Aufgrund der §§ 5, 35 Absatz 2 Nummer 10 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Brandenburg<br />

(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74) und des § 49 a des<br />

Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.<br />

März 2005 (GVBl. I S. 134, ber. S. 197) hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> in<br />

ihrer Sitzung am 29. November 2006 die Neufassung der Satzung über die Reinigung öffentlicher<br />

Straßen, Wege und Plätze in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> (<strong>Straßenreinigungssatzung</strong>) beschlossen:<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

§ 3 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflichten<br />

§ 4 Art und Umfang der Straßenreinigung<br />

§ 5 Behandlung von Kehrricht<br />

§ 6 Beseitigung von Schnee und Glätte<br />

§ 7 Übernahme der Reinigungs-, Räum- und Streupflichten durch Dritte<br />

§ 8 Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 9 Inkrafttreten<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Die Straßenreinigung, die Schneeräumung und das Streuen bei Winterglätte nach den<br />

Vorschriften dieser Satzung erstrecken sich auf die öffentlichen Straßen, die innerhalb der<br />

im Zusammenhang bebauten Ortslage liegen. Dies gilt auch für solche öffentlichen<br />

Straßen, Wege und Plätze ausserhalb der geschlossenen Ortslage, die an bebaute<br />

Grundstücke angrenzen.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind solche, die dem öffentlichen Verkehr dienen<br />

oder nach dem Brandenburgischen Straßengesetz bzw. dem Bundesfernstraßengesetz<br />

gewidmet sind.<br />

(2) Zu den Bestandteilen einer Straße im Sinne dieser Satzung gehören die Fahrbahn,<br />

Gehwege, Radwege, gemeinsame Geh- und Radwege und Parkflächen. Zur Fahrbahn<br />

gehören auch die befestigten und unbefestigten Seitenstreifen, die Bushaltebuchten und<br />

die Straßenrinne in einer Breite von 0,50 m. In Straßen ohne Gehwege gilt als Gehweg ein<br />

Streifen von 1,50 m Breite längs des Grundstückes.<br />

(3) Anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind sämtliche bebaute und unbebaute<br />

Grundstücke, die unmittelbar an eine öffentliche Straße, einen Weg oder Platz angrenzen,<br />

auch wenn sie durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder<br />

in ähnlicher Weise von dem Gehweg oder einem anderen Bestandteil der Straße, des<br />

Weges oder des Platzes getrennt sind.<br />

(4) Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der im<br />

Zusammenhang bebauten Ortslage betreibt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> als öffentliche


Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 3 den Grundstückseigentümern übertragen<br />

ist.<br />

§ 3<br />

Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflichten<br />

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslagen wird dem Eigentümer der an<br />

öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücken die<br />

Reinigung der öffentlichen Straßen bis einschließlich zur Straßenrinne in einer<br />

Mindestbreite von 0,50 m für die im Straßenverzeichnis unter Teil 1 genannten Straßen<br />

und für die im Straßenverzeichnis unter Teil 2 genannten Straßen bis einschließlich zur<br />

Fahrbahnmitte auferlegt. Zur Reinigung der im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen<br />

zählt auch die Reinigung des Straßenbegleitgrüns (Baumscheiben oder sonstige<br />

Bepflanzungen und Begrünungen).<br />

Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.<br />

(2) Allen Eigentümern anliegender Grundstücke im Geltungsbereich dieser Satzung wird die<br />

Verpflichtung auferlegt, die Geh- und Radwege sowie die kombinierten Geh- und Radwege<br />

zu reinigen, von Schnee zu räumen und bei Winterglätte abzustumpfen. Dazu gehört auch<br />

die Entfernung von abstumpfenden Streustoffen vom Gehweg und der Fahrbahn.<br />

(3) Das Reinigen, Räumen und Streuen der öffentlichen Zuwegungen zu den abseits von<br />

durchgehenden Straßen gelegenen Grundstücken obliegt den Eigentümern der<br />

Grundstücke, denen diese Zuwegungen dienen.<br />

(4) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des<br />

Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des<br />

privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der<br />

Erbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte.<br />

Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers<br />

wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.<br />

§ 4<br />

Art und Umfang der Straßenreinigung<br />

(1) Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Unkraut, Laub,<br />

Unrat und das Mähen von Rasenstreifen sowie die Beseitigung des Rasenverschnittes.<br />

(2) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind unverzüglich nach einer Verschmutzung,<br />

mindestens jedoch wöchentlich bis samstags 17.00 Uhr, zu säubern. Fällt ein gesetzlicher<br />

Feiertag auf den Sonnabend, so ist die Reinigung spätestens am Werktag davor<br />

durchzuführen. Bei der Reinigung sind belästigende Staubentwicklungen zu vermeiden.<br />

Kehrricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem<br />

öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.<br />

(3) Treten im Laufe des Tages besondere Verunreinigungen auf oder entstehen durch<br />

Verunreinigung Gefahrenquellen, so hat der Verursacher die Reinigung unverzüglich<br />

vorzunehmen. Daneben bleibt der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes<br />

verpflichtet.<br />

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers,<br />

außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.<br />

(4) Grenzt ein Grundstück im Sinne von § 2 Absatz 3 an mehrere öffentliche Straßen, so<br />

erstreckt sich die Reinigungspflicht nach § 3 auf jede dieser Straßen. Bei Eckgrundstücken<br />

erstreckt sich die Reinigungspflicht auf den ganzen, das Eckgrundstück umschließenden<br />

Teil der Straße.


§ 5<br />

Behandlung von Kehrricht<br />

Schmutz, Unkraut, Laub, Unrat und Rasenverschnitt dürfen nicht auf Nachbargrundstücke in<br />

die Straßenrinnen, Gräben oder Einlaufschächte der Straßenentwässerung gekehrt werden.<br />

§ 6<br />

Beseitigung von Schnee und Glätte<br />

(1) Bei Schneefall sind Geh-, Radwege, kombinierte Geh- und Radwege und<br />

Fußgängerüberwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens<br />

in einer Breite von 1,50 m an Werktagen in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonnund<br />

Feiertagen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr, freizuhalten. Ist kein Gehweg<br />

vorhanden, so ist ein 1,00 m breiter Streifen des Seitenraumes neben der Fahrbahn oder,<br />

wenn Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.<br />

(2) Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln (nicht jedoch Hauskehrricht<br />

oder Asche) so zu streuen, dass ein sicherer Weg für die Fußgänger vorhanden ist. Zur<br />

Beseitigung von Eis und Schnee dürfen ätzende Stoffe nicht verwendet werden. Im<br />

Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

(3) Die Straßenrinnen und Regeneinläufe sind bei eintretendem Tauwetter schnee- und eisfrei<br />

zu halten, um den Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Außerdem sind die<br />

Gehwege von vorhandenem Schnee zu befreien. Einrichtungen zur<br />

Löschwasserversorgung (Löschwasserbrunnen, Hydranten) müssen von Schnee<br />

freigehalten werden.<br />

(4) Die von Gehwegen und Straßenrinnen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so<br />

gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg gefährdet<br />

oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert wird.<br />

§ 7<br />

Übernahme der Reinigungs-, Räum- und Streupflichten durch Dritte<br />

Für die zum Reinigen, Räumen und Streuen Verpflichteten kann ein anderer auf Dauer durch<br />

schriftliche Erklärung mit Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> die Ausführung der Reinigung<br />

und des Winterdienstes übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung<br />

nachgewiesen wird. Die Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> ist jederzeit widerruflich und<br />

nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.<br />

§ 8<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 3 Absatz 1 die öffentliche Straße nicht bis einschließlich Straßenrinne<br />

in einer Mindestbreite von 0,50 m oder nicht bis einschließlich Fahrbahnmitte<br />

reinigt,<br />

2. entgegen § 4 Absatz 1 insbesondere Schmutz, Unkraut, Laub, Unrat und<br />

Rasenverschnitt nicht beseitigt,<br />

3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht bis spätestens samstags 17.00 Uhr, falls der<br />

Sonnabend auf einen Feiertag fällt, nicht am Werktag davor säubert,<br />

4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Kehrricht und sonstigen Unrat nicht unverzüglich<br />

nach Beendigung der Säuberung aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt,<br />

5. entgegen § 4 Absatz 3 als Verursacher nicht unverzüglich besondere


Verunreinigungen oder durch Verunreinigung entstandene Gefahrenquellen<br />

beseitigt,<br />

6. entgegen § 5 Schmutz, Unkraut, Laub, Unrat und Rasenverschnitt in Gräben oder<br />

Einlaufschächte der Straßenentwässerung kehrt,<br />

7. entgegen § 6 Absatz 1 bei Schneefall Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege<br />

oder Fußgängerüberwege nicht oder nicht in ausreichendem Maße freihält,<br />

8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 bei Glätte nicht oder nicht im ausreichendem Maße<br />

mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln streut oder Hauskehrricht und Asche<br />

zum Streuen verwendet,<br />

9. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 mit ätzenden Mitteln streut,<br />

10. entgegen § 6 Absatz 3 die Straßenrinnen und Regeneinläufe nicht freihält oder die<br />

Gehwege nicht von Schnee befreit,<br />

11. entgegen § 6 Absatz 4 die Schnee- und Eismassen so lagert, dass der Verkehr auf<br />

der Fahrbahn oder dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen<br />

vermeidbar behindert wird,<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von mindestens 5<br />

EURO und höchstens 1.000 EURO geahndet werden.<br />

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der<br />

jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Die Neufassung der <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> tritt am 01.01.2007 in Kraft.<br />

<strong>Röderland</strong>, 30. November 2006<br />

Heiderosel Hubrig<br />

Bürgermeisterin


Anlage<br />

zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong><br />

(<strong>Straßenreinigungssatzung</strong>)<br />

Nach § 3 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Röderland</strong> ist das Straßenverzeichnis Bestandteil der Satzung.<br />

Inhalt:<br />

S t r a ß e n v e r z e i c h n i s<br />

1. Teil I Reinigung der öffentlichen Straße gemäß § 3 der <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> bis<br />

einschließlich Straßenrinne in einer Mindestbreite von 0,50 m<br />

2. Teil II Reinigung der öffentlichen Straße gemäß § 3 der <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> bis<br />

einschließlich zur Fahrbahnmitte<br />

T e i l<br />

Reinigung der öffentlichen Straße gemäß § 3 der <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> bis<br />

einschließlich Straßenrinne in einer Mindestbreite von 0,50 m<br />

I<br />

Lfd. Nummer Ortsteil Straße<br />

1 Prösen Am Markt<br />

2 Prösen Alte Elsterwerdaer Straße<br />

3 Prösen Hauptstraße<br />

4 Prösen Riesaer Straße<br />

5 Prösen Saathainer Weg<br />

6 Prösen Stolzenhainer Straße<br />

7 Prösen Wainsdorfer Straße<br />

8 Saathain Alte Dorfstraße<br />

9 Saathain Friedensstraße<br />

10 Saathain Reichenhainer Straße<br />

11 Reichenhain Dorfstraße<br />

12 Würdenhain Würdenhainer Dorfstraße<br />

13 Würdenhain Reichenhainer Weg<br />

14 Haida Elsterwerdaer Straße<br />

15 Haida Liebenwerdaer Straße<br />

16 Haida Baumschulenweg<br />

17 Haida Würdenhainer Straße<br />

18 Stolzenhain a.d.Röder Gröditzer Straße<br />

(nur Grundstücke, die an<br />

Landesstraße 59 grenzen)<br />

19 Stolzenhain a.d.Röder Am Brückenkopf<br />

20 Stolzenhain a.d.Röder Saathainer Straße<br />

(nur Grundstücke, die an


Kreisstraße 6207 grenzen)<br />

21 Wainsdorf Berliner Straße<br />

22 Wainsdorf Dresdner Straße<br />

23 Wainsdorf Am Tunnel<br />

24 Wainsdorf Wainsdorfer Hauptstraße<br />

T e i l<br />

Reinigung der öffentlichen Straße gemäß § 3 der <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> bis<br />

einschließlich zur Fahrbahnmitte<br />

II<br />

Lfd. Nummer Ortsteil Straße<br />

25 Prösen Am Bahndamm<br />

26 Prösen Am Fuchsberg<br />

27 Prösen Am Kanal<br />

28 Prösen An der Brücke<br />

29 Prösen Baumgartenweg<br />

30 Prösen Eichbusch<br />

31 Prösen Feldstraße<br />

32 Prösen Flurweg<br />

33 Prösen Frauenhainer Weg<br />

34 Prösen Prösener Gartenstraße<br />

35 Prösen Gehegeweg<br />

36 Prösen Großenhainer Straße<br />

37 Prösen Kotschkaer Weg<br />

38 Prösen Mittelweg<br />

39 Prösen Nebenstraße<br />

40 Prösen Neue Straße<br />

41 Prösen Schleifweg<br />

42 Prösen Schleusenweg<br />

43 Prösen Schmiedeweg<br />

44 Prösen Siedlerweg<br />

45 Saathain Am Park<br />

46 Saathain Breite Straße<br />

47 Saathain Teichstraße<br />

48 Saathain Kotschkaer Straße<br />

49 Saathain Kurze Gasse<br />

50 Saathain Lange Gasse<br />

51 Saathain Lindenstraße<br />

52 Saathain Rödertsraße<br />

53 Saathain Schulstraße


54 Reichenhain Am Brand<br />

54.1 Reichenhain Maiblumengehege<br />

54.2 Reichenhain Siedlung<br />

54.3 Reichenhain Zum Gehege<br />

54.4 Reichenhain Zum Rodelberg<br />

55 Reichenhain Querstraße<br />

56 Würdenhain An der Alten Röder<br />

57 Haida Am Wiesengrund<br />

58 Haida Bahnhofstraße<br />

59 Haida Dorfplatz<br />

60 Haida Kurzer Weg<br />

61 Haida Lindenweg<br />

62 Haida Waldeck<br />

63 Haida Weinberg<br />

64 Stolzenhain a.d.Röder Am Heudamm<br />

65 Stolzenhain a.d.Röder Am Sportplatz<br />

66 Stolzenhain a.d.Röder Elsterwerdaer Landstraße<br />

67 Stolzenhain a.d.Röder Gartenstraße<br />

68 Stolzenhain a.d.Röder Gehege<br />

69 Stolzenhain a.d.Röder Gröditzer Straße<br />

(nur Grundstücke, die nicht an<br />

Landesstraße 59 grenzen)<br />

70 Stolzenhain a.d.Röder Mühlberger Straße<br />

71 Stolzenhain a.d.Röder Mühlenweg<br />

72 Stolzenhain a.d.Röder Saathainer Straße<br />

(nur Grundstücke, die nicht an<br />

Kreisstraße 6207 grenzen)<br />

73 Wainsdorf Wainsdorfer Gartenstraße<br />

74 Wainsdorf Wainsdorfer Mittelweg<br />

75 Wainsdorf Prösener Weg<br />

76 Wainsdorf Weststraße

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