Straßenreinigungssatzung - Gemeinde Röderland
Straßenreinigungssatzung - Gemeinde Röderland
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Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 3 den Grundstückseigentümern übertragen<br />
ist.<br />
§ 3<br />
Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflichten<br />
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslagen wird dem Eigentümer der an<br />
öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücken die<br />
Reinigung der öffentlichen Straßen bis einschließlich zur Straßenrinne in einer<br />
Mindestbreite von 0,50 m für die im Straßenverzeichnis unter Teil 1 genannten Straßen<br />
und für die im Straßenverzeichnis unter Teil 2 genannten Straßen bis einschließlich zur<br />
Fahrbahnmitte auferlegt. Zur Reinigung der im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen<br />
zählt auch die Reinigung des Straßenbegleitgrüns (Baumscheiben oder sonstige<br />
Bepflanzungen und Begrünungen).<br />
Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.<br />
(2) Allen Eigentümern anliegender Grundstücke im Geltungsbereich dieser Satzung wird die<br />
Verpflichtung auferlegt, die Geh- und Radwege sowie die kombinierten Geh- und Radwege<br />
zu reinigen, von Schnee zu räumen und bei Winterglätte abzustumpfen. Dazu gehört auch<br />
die Entfernung von abstumpfenden Streustoffen vom Gehweg und der Fahrbahn.<br />
(3) Das Reinigen, Räumen und Streuen der öffentlichen Zuwegungen zu den abseits von<br />
durchgehenden Straßen gelegenen Grundstücken obliegt den Eigentümern der<br />
Grundstücke, denen diese Zuwegungen dienen.<br />
(4) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des<br />
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des<br />
privaten und des öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der<br />
Erbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte.<br />
Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers<br />
wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.<br />
§ 4<br />
Art und Umfang der Straßenreinigung<br />
(1) Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Unkraut, Laub,<br />
Unrat und das Mähen von Rasenstreifen sowie die Beseitigung des Rasenverschnittes.<br />
(2) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind unverzüglich nach einer Verschmutzung,<br />
mindestens jedoch wöchentlich bis samstags 17.00 Uhr, zu säubern. Fällt ein gesetzlicher<br />
Feiertag auf den Sonnabend, so ist die Reinigung spätestens am Werktag davor<br />
durchzuführen. Bei der Reinigung sind belästigende Staubentwicklungen zu vermeiden.<br />
Kehrricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem<br />
öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.<br />
(3) Treten im Laufe des Tages besondere Verunreinigungen auf oder entstehen durch<br />
Verunreinigung Gefahrenquellen, so hat der Verursacher die Reinigung unverzüglich<br />
vorzunehmen. Daneben bleibt der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes<br />
verpflichtet.<br />
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers,<br />
außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.<br />
(4) Grenzt ein Grundstück im Sinne von § 2 Absatz 3 an mehrere öffentliche Straßen, so<br />
erstreckt sich die Reinigungspflicht nach § 3 auf jede dieser Straßen. Bei Eckgrundstücken<br />
erstreckt sich die Reinigungspflicht auf den ganzen, das Eckgrundstück umschließenden<br />
Teil der Straße.