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Straßenreinigungssatzung - Gemeinde Röderland

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§ 5<br />

Behandlung von Kehrricht<br />

Schmutz, Unkraut, Laub, Unrat und Rasenverschnitt dürfen nicht auf Nachbargrundstücke in<br />

die Straßenrinnen, Gräben oder Einlaufschächte der Straßenentwässerung gekehrt werden.<br />

§ 6<br />

Beseitigung von Schnee und Glätte<br />

(1) Bei Schneefall sind Geh-, Radwege, kombinierte Geh- und Radwege und<br />

Fußgängerüberwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens<br />

in einer Breite von 1,50 m an Werktagen in der Zeit von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an Sonnund<br />

Feiertagen in der Zeit von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr, freizuhalten. Ist kein Gehweg<br />

vorhanden, so ist ein 1,00 m breiter Streifen des Seitenraumes neben der Fahrbahn oder,<br />

wenn Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.<br />

(2) Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln (nicht jedoch Hauskehrricht<br />

oder Asche) so zu streuen, dass ein sicherer Weg für die Fußgänger vorhanden ist. Zur<br />

Beseitigung von Eis und Schnee dürfen ätzende Stoffe nicht verwendet werden. Im<br />

Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

(3) Die Straßenrinnen und Regeneinläufe sind bei eintretendem Tauwetter schnee- und eisfrei<br />

zu halten, um den Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten. Außerdem sind die<br />

Gehwege von vorhandenem Schnee zu befreien. Einrichtungen zur<br />

Löschwasserversorgung (Löschwasserbrunnen, Hydranten) müssen von Schnee<br />

freigehalten werden.<br />

(4) Die von Gehwegen und Straßenrinnen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so<br />

gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Gehweg gefährdet<br />

oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert wird.<br />

§ 7<br />

Übernahme der Reinigungs-, Räum- und Streupflichten durch Dritte<br />

Für die zum Reinigen, Räumen und Streuen Verpflichteten kann ein anderer auf Dauer durch<br />

schriftliche Erklärung mit Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> die Ausführung der Reinigung<br />

und des Winterdienstes übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung<br />

nachgewiesen wird. Die Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Röderland</strong> ist jederzeit widerruflich und<br />

nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.<br />

§ 8<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 3 Absatz 1 die öffentliche Straße nicht bis einschließlich Straßenrinne<br />

in einer Mindestbreite von 0,50 m oder nicht bis einschließlich Fahrbahnmitte<br />

reinigt,<br />

2. entgegen § 4 Absatz 1 insbesondere Schmutz, Unkraut, Laub, Unrat und<br />

Rasenverschnitt nicht beseitigt,<br />

3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht bis spätestens samstags 17.00 Uhr, falls der<br />

Sonnabend auf einen Feiertag fällt, nicht am Werktag davor säubert,<br />

4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Kehrricht und sonstigen Unrat nicht unverzüglich<br />

nach Beendigung der Säuberung aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt,<br />

5. entgegen § 4 Absatz 3 als Verursacher nicht unverzüglich besondere

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