Straßenreinigungssatzung - Gemeinde Röderland
Straßenreinigungssatzung - Gemeinde Röderland
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Verunreinigungen oder durch Verunreinigung entstandene Gefahrenquellen<br />
beseitigt,<br />
6. entgegen § 5 Schmutz, Unkraut, Laub, Unrat und Rasenverschnitt in Gräben oder<br />
Einlaufschächte der Straßenentwässerung kehrt,<br />
7. entgegen § 6 Absatz 1 bei Schneefall Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege<br />
oder Fußgängerüberwege nicht oder nicht in ausreichendem Maße freihält,<br />
8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 bei Glätte nicht oder nicht im ausreichendem Maße<br />
mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln streut oder Hauskehrricht und Asche<br />
zum Streuen verwendet,<br />
9. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 mit ätzenden Mitteln streut,<br />
10. entgegen § 6 Absatz 3 die Straßenrinnen und Regeneinläufe nicht freihält oder die<br />
Gehwege nicht von Schnee befreit,<br />
11. entgegen § 6 Absatz 4 die Schnee- und Eismassen so lagert, dass der Verkehr auf<br />
der Fahrbahn oder dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen<br />
vermeidbar behindert wird,<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von mindestens 5<br />
EURO und höchstens 1.000 EURO geahndet werden.<br />
(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der<br />
jeweils gültigen Fassung.<br />
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
Die Neufassung der <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> tritt am 01.01.2007 in Kraft.<br />
<strong>Röderland</strong>, 30. November 2006<br />
Heiderosel Hubrig<br />
Bürgermeisterin