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Straßenreinigungssatzung - Gemeinde Röderland

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Verunreinigungen oder durch Verunreinigung entstandene Gefahrenquellen<br />

beseitigt,<br />

6. entgegen § 5 Schmutz, Unkraut, Laub, Unrat und Rasenverschnitt in Gräben oder<br />

Einlaufschächte der Straßenentwässerung kehrt,<br />

7. entgegen § 6 Absatz 1 bei Schneefall Gehwege, kombinierte Geh- und Radwege<br />

oder Fußgängerüberwege nicht oder nicht in ausreichendem Maße freihält,<br />

8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 bei Glätte nicht oder nicht im ausreichendem Maße<br />

mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln streut oder Hauskehrricht und Asche<br />

zum Streuen verwendet,<br />

9. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 mit ätzenden Mitteln streut,<br />

10. entgegen § 6 Absatz 3 die Straßenrinnen und Regeneinläufe nicht freihält oder die<br />

Gehwege nicht von Schnee befreit,<br />

11. entgegen § 6 Absatz 4 die Schnee- und Eismassen so lagert, dass der Verkehr auf<br />

der Fahrbahn oder dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen<br />

vermeidbar behindert wird,<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße von mindestens 5<br />

EURO und höchstens 1.000 EURO geahndet werden.<br />

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der<br />

jeweils gültigen Fassung.<br />

§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

Die Neufassung der <strong>Straßenreinigungssatzung</strong> tritt am 01.01.2007 in Kraft.<br />

<strong>Röderland</strong>, 30. November 2006<br />

Heiderosel Hubrig<br />

Bürgermeisterin

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