Einladung - Investor Relations - HypoVereinsbank
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<strong>Einladung</strong><br />
131. ordentliche<br />
Hauptversammlung<br />
Bayerische<br />
Hypo- und Vereinsbank<br />
Aktiengesellschaft,<br />
Sitz München
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, 29. Juli 2008, ab 10.00 Uhr im<br />
ICM Internationales Congress Center München, Messegelände München Riem,<br />
Am Messesee 6, 81823 München, stattfindenden 131. ordentlichen Hauptversammlung<br />
ein.<br />
Sollte die Tagesordnung an diesem Tag nicht abschließend behandelt werden<br />
können, wird die Hauptversammlung am Mittwoch, 30. Juli 2008, ab 10.00 Uhr<br />
an gleicher Stelle fortgesetzt.<br />
Sobald feststeht, ob die Hauptversammlung am 30. Juli 2008 fortgesetzt<br />
werden wird, werden wir die Aktionäre hierüber im Internet unter www.hvb.de<br />
informieren.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 1
Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung<br />
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
und des gebilligten Konzernabschlusses zum<br />
31. Dezember 2007, der Lageberichte für die Bayerische<br />
Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft und den Konzern,<br />
des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr<br />
2007 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands<br />
zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4<br />
Handelsgesetzbuch<br />
2 Beschlussfassung über die Verwendung<br />
des Bilanzgewinns<br />
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn von<br />
4 073 400 000,00 €<br />
a) zur Zahlung eines Vorausgewinnanteils von 0,064 € je<br />
Vorzugsaktie (insgesamt 931 430,40 €) und<br />
b) zur Zahlung einer Dividende von 0,50 € je Stammaktie<br />
und je Vorzugsaktie (insgesamt 401 191 836,00 €)<br />
zu verwenden sowie<br />
c) den verbleibenden Betrag von 3 671 276 733,60 € in die<br />
anderen Gewinnrücklagen einzustellen.<br />
3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder<br />
des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007<br />
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr<br />
2007 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr<br />
2007 Entlastung zu erteilen.<br />
4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder<br />
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007<br />
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr<br />
2007 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das<br />
Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.<br />
2 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
5 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb<br />
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 Aktiengesetz<br />
Die von der letztjährigen ordentlichen Hauptversammlung erteilte<br />
Ermächtigung, zu Handelszwecken eigene Aktien zu erwerben, endet<br />
– ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf – mit Einstellung<br />
der Börsennotierung der Aktien der Bayerische Hypo- und<br />
Vereinsbank Aktiengesellschaft (im folgenden auch »HVB AG« oder<br />
auch die »Gesellschaft«) an der Frankfurter Wertpapierbörse, unabhängig<br />
davon in jedem Fall spätestens am 30. November 2008. Es<br />
kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aktien der HVB AG auch<br />
noch nach dem 30. November 2008 an der Börse notiert sein werden.<br />
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, gemäß § 71 Abs. 1<br />
Nr. 7 Aktiengesetz Folgendes zu beschließen:<br />
Der von der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Juni 2007<br />
gefasste Beschluss über die Ermächtigung zum Erwerb eigener<br />
Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 7 Aktiengesetz wird aufgehoben.<br />
Die Gesellschaft wird ermächtigt, zum Zwecke des Wertpapierhandels<br />
eigene Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 Aktiengesetz<br />
zu kaufen und zu verkaufen. Die Erwerbspreise dürfen den<br />
Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der HVB AG an den dem<br />
Erwerb vorausgehenden drei Börsentagen in der Schlussauktion<br />
im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren<br />
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht<br />
mehr als 10% über- bzw. unterschreiten. Der Bestand der zu<br />
diesem Zweck erworbenen Aktien darf am Ende jeden Tages<br />
5% des Grundkapitals der HVB AG nicht übersteigen. Die hiermit<br />
erteilte Ermächtigung endet – ohne dass es einer ausdrücklichen<br />
Aufhebung bedarf – mit Einstellung der Börsennotierung<br />
der Aktien der HVB AG an der Frankfurter Wertpapierbörse;<br />
unabhängig davon endet die hier erteilte Ermächtigung in<br />
jedem Falle spätestens am 31. Dezember 2009.
6 Wahlen zum Aufsichtsrat<br />
Gemäß § 102 Abs. 1 Aktiengesetz und § 10 Abs. 1 der Satzung der<br />
HVB AG enden mit Beendigung dieser Hauptversammlung die Amtszeiten<br />
der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat der<br />
HVB AG setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz in<br />
Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes<br />
1976 aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der<br />
Arbeitnehmer zusammen. Die zehn Aufsichtsratsmitglieder der<br />
Arbeitnehmer wurden bereits am 9. Januar 2008 nach den Vorschriften<br />
des MitbestG 1976 gewählt. Von der Hauptversammlung sind<br />
nunmehr zehn Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner zu wählen.<br />
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.<br />
Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung,<br />
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012<br />
beschließt, die folgenden Herren zu Mitgliedern des Aufsichtsrats<br />
zu wählen:<br />
a) Aldo Bulgarelli<br />
Rechtsanwalt,<br />
Verona, Italien<br />
b) Sergio Ermotti<br />
UniCredit Group Deputy CEO,<br />
Mitglied des Management Committee der UniCredit S.p.A.,<br />
Rom, Italien<br />
Collina d’Oro, (Lugano), Schweiz<br />
c) Paolo Fiorentino<br />
UniCredit Group Deputy CEO,<br />
Mitglied des Management Committee der UniCredit S.p.A.,<br />
Rom, Italien<br />
Mailand, Italien<br />
d) Dario Frigerio<br />
Head of Private Banking and Asset Management Divisions,<br />
Mitglied des Management Committee der UniCredit S.p.A.,<br />
Rom, Italien<br />
Mailand, Italien<br />
e) Ranieri de Marchis<br />
UniCredit Group Chief Financial Officer,<br />
Mitglied des Management Committee der UniCredit S.p.A.,<br />
Rom, Italien<br />
Mailand, Italien<br />
f) Dr. Lothar Meyer<br />
Vorsitzender des Vorstands der<br />
ERGO Versicherungsgruppe AG i.R., Düsseldorf<br />
Bergisch-Gladbach<br />
g) Roberto Nicastro<br />
UniCredit Group Deputy CEO,<br />
Mitglied des Management Committee der UniCredit S.p.A.,<br />
Rom, Italien<br />
Mailand, Italien<br />
h) Vittorio Ogliengo<br />
Head of Corporate Division,<br />
Mitglied des Management Committee der UniCredit S.p.A.,<br />
Rom, Italien<br />
Parma, Italien<br />
i) Alessandro Profumo<br />
UniCredit Group Chief Executive Officer,<br />
Mitglied des Management Committee der UniCredit S.p.A.,<br />
Rom, Italien<br />
Mailand, Italien<br />
j) Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Werner Sinn<br />
Präsident des ifo Instituts für Wirtschaftsforschung, München<br />
Gauting<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 3
Nach erfolgter Wahl ist vorgesehen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats<br />
vorzuschlagen, Herrn Alessandro Profumo erneut zum Vorsitzenden<br />
des Aufsichtsrats zu wählen.<br />
Eine Übersicht über die weiteren Mandate, welche die vorgeschlagenen<br />
Herren in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren<br />
in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen<br />
innehaben, sowie weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen<br />
Herren sind als Teil dieser <strong>Einladung</strong> als Anlage TOP 6<br />
beigefügt.<br />
7 Wahl des Abschlussprüfers für<br />
das Geschäftsjahr 2008<br />
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Deutsche Treuhand-<br />
Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Berlin und Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr<br />
2008 zum Abschlussprüfer der HVB AG und des Konzerns zu<br />
wählen.<br />
Der Aufsichtsrat hat sich von dem Abschlussprüfer eine Erklärung<br />
über den Umfang der geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder<br />
sonstigen Beziehungen sowie den Umfang der Beratungsleistungen<br />
für Unternehmen des Konzerns vorlegen lassen. Anhaltspunkte dafür,<br />
dass die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers nicht hinreichend<br />
gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht ergeben.<br />
8 Bestätigung der Beschlüsse der außerordentlichen<br />
Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 über den Verkauf<br />
und die Übertragung des Geschäfts der HVB AG in<br />
Österreich, im östlichen Zentraleuropa (außer Deutschland<br />
und Italien) und in Osteuropa an die UniCredit bzw.<br />
deren Tochtergesellschaften<br />
Die HVB AG und die UniCredito Italiano S.p.A., Genua, (nunmehr firmierend<br />
als UniCredit S.p.A., mit Sitz in Rom, im Folgenden auch<br />
»UniCredit«) haben im Zuge des Zusammenschlusses beider Unternehmen<br />
am 12. Juni 2005 ein Business Combination Agreement (im<br />
Folgenden auch »BCA«) abgeschlossen. Das BCA sieht unter dem<br />
4 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Vorbehalt näherer Prüfung und gesonderter Entscheidung durch die<br />
zuständigen Gremien vor, dass sich die HVB AG auf Deutschland als<br />
Kernmarkt fokussieren und die Bank Austria Creditanstalt AG, Wien,<br />
(nunmehr firmierend als Bank Austria AG, im Folgenden auch »Bank<br />
Austria«) die Verantwortung für das gesamte Geschäft in den Ländern<br />
des östlichen Zentraleuropas (außer Deutschland und Italien) und<br />
Osteuropas erhalten könne. Der Vorstand hat sich in der Folgezeit<br />
mit diesem Thema befasst und entschieden, dass diese Strategieänderung<br />
für die HVB AG sinnvoll ist. Daraufhin hat die HVB AG am<br />
12. September 2006 insgesamt sechs Kaufverträge über einen<br />
Verkauf von Beteiligungen bzw. Geschäftsanteilen der HVB AG an<br />
UniCredit bzw. Tochterunternehmen von UniCredit abgeschlossen.<br />
Als Teil dieser <strong>Einladung</strong> sind der wesentliche Inhalt des BCA und der<br />
Wortlaut des BCA in beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage<br />
TOP 8.A beigefügt.<br />
Die Rolle der Bank Austria in der UniCredit Gruppe haben die UniCredit<br />
und die Bank Austria mit Zustimmung der HVB AG, der Privatstiftung<br />
zur Verwaltung von Anteilsrechten, der AV-Z Kapitalgesellschaft GmbH<br />
und des Betriebsfonds des Betriebsrats der Angestellten der Bank<br />
Austria Aktiengesellschaft Großraum Wien im März 2006 in einer weiteren<br />
Vereinbarung, dem »Restated Bank of the Regions Agreement«,<br />
(im Folgenden »ReBoRA«) vorbehaltlich der notwendigen gesellschaftsrechtlichen<br />
Schritte definiert. Als Teil dieser <strong>Einladung</strong> sind der<br />
wesentliche Inhalt des ReBoRA und der Wortlaut des ReBoRA in<br />
beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.B beigefügt.<br />
Die außerordentliche Hauptversammlung der HVB AG vom 25. Oktober<br />
2006 hat unter dem einzigen Tagesordnungspunkt (»Verkauf<br />
und Übertragung des Geschäfts der <strong>HypoVereinsbank</strong> in Österreich,<br />
östliches Zentraleuropa (außer Deutschland und Italien) und Osteuropa<br />
an den UniCredit bzw. dessen Tochtergesellschaften«) zu<br />
den einzelnen Transaktionen unter den Abstimmungspunkten 1 bis 6<br />
folgende Beschlüsse (im Folgenden auch die »Zustimmungsbeschlüsse«)<br />
gefasst:
1. »Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über Aktien der<br />
Bank Austria Creditanstalt AG, Wien, zwischen der Gesellschaft als<br />
Verkäuferin und dem UniCredito Italiano S.p.A., Genua, als Käufer<br />
wird zugestimmt.«<br />
2. »Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über die Aktien<br />
der Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine, Kiew, zwischen<br />
der Gesellschaft als Verkäuferin und dem UniCredito Italiano S.p.A.,<br />
Genua, als Käufer wird zugestimmt.«<br />
3. »Dem Kaufvertrag vom 12. September 2006 über die von der<br />
Gesellschaft gehaltenen Stammaktien und Optionen auf Stammaktien<br />
sowie über schwebende Rechte und Verpflichtungen aus Vereinbarungen<br />
mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern der Closed Joint<br />
Stock Company International Moscow Bank, Moskau, betreffend<br />
Stamm- und Vorzugsaktien der Closed Joint Stock Company International<br />
Moscow Bank zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und<br />
Bank Austria Creditanstalt AG, Wien, als Käuferin wird zugestimmt.«<br />
4. »Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über die Aktien<br />
der »HVB Bank Latvia« AS, Riga, zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin<br />
und Bank Austria Creditanstalt AG, Wien, als Käuferin wird<br />
zugestimmt.«<br />
5. »Dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September<br />
2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten der<br />
HVB Niederlassung Vilnius, zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin<br />
und der »HVB Bank Latvia« AS, Riga, als Käuferin wird zugestimmt.«<br />
6. »Dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September<br />
2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten der<br />
HVB Niederlassung Tallinn zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin<br />
und der »HVB Bank Latvia« AS, Riga, als Käuferin wird zugestimmt.«<br />
Die den Zustimmungsbeschlüssen zu Grunde liegenden Transaktionen<br />
wurden inzwischen vollzogen.<br />
Gegen die Zustimmungsbeschlüsse haben insgesamt 48 Kläger<br />
Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage beim Landgericht München I<br />
erhoben. Die Klagen sind gemäß § 246 Abs. 3 Satz 5 Aktiengesetz<br />
zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klagen<br />
werden auf verschiedene formelle und materielle Gesichtspunkte<br />
gestützt. Mit Urteil vom 31. Januar 2008 hat das Landgericht München<br />
I die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006<br />
zu den Abstimmungspunkten 1 bis 6 wegen angeblicher formeller<br />
Mängel für nichtig erklärt (Aktenzeichen 5HK O 19782/06). Die HVB<br />
AG hat gegen das Urteil des LG München I Berufung eingelegt; das<br />
Verfahren ist derzeit beim OLG München (Aktenzeichen 7 U 2216/08)<br />
anhängig.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die von den<br />
Klägern behaupteten und die vom Landgericht München I angenommenen<br />
Mängel der Zustimmungsbeschlüsse nicht bestehen, die<br />
Zustimmungsbeschlüsse daher weder anfechtbar noch nichtig und die<br />
Klagen unbegründet sind. Vorstand und Aufsichtsrat halten es für<br />
sinnvoll, die Zustimmungsbeschlüsse vorsorglich bestätigen zu lassen,<br />
um dadurch etwaige Mängel zu heilen. Weitere Einzelheiten zu den<br />
Anfechtungsklagen und den Bestätigungsbeschlüssen ergeben sich<br />
aus dem Bericht des Vorstands vom 18. Juni 2008 zur Bestätigung der<br />
Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Bayerische<br />
Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft am 25. Oktober 2006 über<br />
die Zustimmung zu den Anteils- und Unternehmenskaufverträgen vom<br />
12. September 2006 (im Folgenden auch der »Bestätigungsbericht«).<br />
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse<br />
gemäß § 244 Satz 1 Aktiengesetz zu fassen:<br />
8.1 Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen<br />
Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem<br />
Abstimmungspunkt 1 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:<br />
»Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über Aktien<br />
der Bank Austria Creditanstalt AG, Wien, zwischen der Gesellschaft<br />
als Verkäuferin und dem UniCredito Italiano S.p.A.,<br />
Genua, als Käufer wird zugestimmt.«<br />
wird gemäß § 244 Satz 1 Aktiengesetz bestätigt.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 5
Die Transaktion ist ausführlich in dem Bericht des Vorstands vom<br />
13. September 2006 zur Veräußerung von Aktien der Bank Austria<br />
Creditanstalt AG an den UniCredito Italiano S.p.A. erläutert.<br />
Als Teil dieser <strong>Einladung</strong> ist der Wortlaut des Anteilskaufvertrags in<br />
beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.1 beigefügt.<br />
Als Gegenleistung der UniCredit für die mit wirtschaftlicher Wirkung<br />
zum 1. Januar 2006 verkauften Aktien sieht der Anteilskaufvertrag<br />
einen Kaufpreis in Höhe von 12 517 230 919,00 € vor; der Kaufpreis<br />
ist ab dem 26. Oktober 2006 bis zum Vollzug mit dem 1-Monats-<br />
EURIBOR zu verzinsen. Der Vollzug setzt nach dem Anteilskaufvertrag<br />
die Erfüllung bestimmter Bedingungen voraus, unter anderem die<br />
Zustimmung der Hauptversammlung der HVB AG zum Anteilskaufvertrag<br />
sowie die Erteilung etwaiger behördlicher Genehmigungen. Der<br />
Vertrag enthält die für solche Verträge üblichen Gewährleistungen der<br />
Verkäuferin, insbesondere dass die Aktien lastenfrei übergehen, dass<br />
der Jahres- und Konzernabschluss der Bank Austria jeweils zum<br />
31. Dezember 2005 ordnungsgemäß erstellt und für alle wesentlichen<br />
Risiken notwendige Rückstellungen gebildet wurden. Außerdem enthält<br />
der Vertrag eine übliche Steuerklausel, wonach die Verkäuferin<br />
entsprechend ihrer Anteilsquote noch für bestimmte Steuerlasten der<br />
Bank Austria haften kann. Schließlich ist vorgesehen, dass die Käuferin<br />
die HVB AG bei etwaigen Inanspruchnahmen aus früheren Patronatserklärungen<br />
freistellt.<br />
6 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
8.2 Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen<br />
Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem<br />
Abstimmungspunkt 2 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:<br />
»Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über die<br />
Aktien der Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine,<br />
Kiew, zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und dem<br />
UniCredito Italiano S.p.A., Genua, als Käufer wird zugestimmt.«<br />
wird gemäß § 244 Satz 1 Aktiengesetz bestätigt.<br />
Die Transaktion ist ausführlich in dem Bericht des Vorstands vom<br />
13. September 2006 zur Veräußerung von Aktien der Joint Stock<br />
Commercial Bank HVB Ukraine an den UniCredito Italiano S.p.A.<br />
erläutert.<br />
Als Teil dieser <strong>Einladung</strong> ist der Wortlaut des Anteilskaufvertrags in<br />
beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.2 beigefügt.<br />
Als Gegenleistung der UniCredit für die mit wirtschaftlicher Wirkung<br />
zum 1. Januar 2006 verkauften Aktien sieht der Anteilskaufvertrag<br />
einen Kaufpreis in Höhe von 83 Mio € vor; der Kaufpreis ist ab dem<br />
26. Oktober 2006 bis zum Vollzug mit dem 1-Monats-EURIBOR zu<br />
verzinsen. Der Vollzug setzt nach dem Anteilskaufvertrag die Erfüllung<br />
bestimmter Bedingungen voraus, unter anderem die Zustimmung der<br />
Hauptversammlung der HVB AG zum Anteilskaufvertrag sowie die<br />
Erteilung etwaiger aufsichtsrechtlicher Genehmigungen. Der Anteilskaufvertrag<br />
enthält die für solche Verträge üblichen Gewährleistungen<br />
der Verkäuferin, insbesondere dass die Aktien lastenfrei übergehen,<br />
die Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine, Kiew, (im<br />
Folgenden auch »HVB Bank Ukraine«) alle fälligen Steuern jeweils<br />
bezahlt hat, die HVB Bank Ukraine über die erforderlichen Genehmigungen<br />
verfügt und seit dem 31. Dezember 2005 kein Ereignis<br />
eingetreten ist, das erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle oder<br />
wirtschaftliche Situation der HVB Bank Ukraine hat, und dass die<br />
Abschlüsse der HVB Bank Ukraine zum 31. Dezember 2005 ordnungsgemäß<br />
erstellt wurden. Schließlich ist vorgesehen, dass die<br />
Käuferin die HVB AG bei etwaigen Inanspruchnahmen aus früheren<br />
Patronatserklärungen freistellt bzw. daraufhin gezahlte Beträge<br />
ausgleicht.
8.3 Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen<br />
Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem<br />
Abstimmungspunkt 3 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:<br />
»Dem Kaufvertrag vom 12. September 2006 über die von der<br />
Gesellschaft gehaltenen Stammaktien und Optionen auf Stammaktien<br />
sowie über schwebende Rechte und Verpflichtungen aus<br />
Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern<br />
der Closed Joint Stock Company International Moscow Bank,<br />
Moskau, betreffend Stamm- und Vorzugsaktien der Closed Joint<br />
Stock Company International Moscow Bank zwischen der<br />
Gesellschaft als Verkäuferin und Bank Austria Creditanstalt AG,<br />
Wien, als Käuferin wird zugestimmt.«<br />
wird gemäß § 244 Satz 1 Aktiengesetz bestätigt.<br />
Die Transaktion ist ausführlich in dem Bericht des Vorstands vom<br />
13. September 2006 zur Veräußerung von Stammaktien und Optionen<br />
auf Stammaktien sowie über sämtliche Rechte und Pflichten aus<br />
den Ergänzenden Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und<br />
Kreditgebern der Closed Joint Stock Company International Moscow<br />
Bank betreffend unter anderem schwebende Erwerbsrechte und<br />
-pflichten hinsichtlich Stamm- und Vorzugsaktien der Closed Joint<br />
Stock Company International Moscow Bank an die Bank Austria<br />
Creditanstalt AG erläutert.<br />
Als Teil dieser <strong>Einladung</strong> ist der Wortlaut des Kaufvertrags in beglaubigter<br />
deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.3.A beigefügt. Der<br />
wesentliche Inhalt der Ergänzenden Vereinbarungen (wie in Anlage<br />
TOP 8.3.B zu dieser Tagesordnung definiert und in ihrem wesentlichen<br />
Inhalt beschrieben) mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern<br />
der Closed Joint Stock Company International Moscow Bank,<br />
Moskau, (im Folgenden auch »IMB«), aus denen sich unter anderem<br />
die veräußerten schwebenden Erwerbsrechte und -pflichten hinsichtlich<br />
Stamm- und Vorzugsaktien der IMB ergeben, ist in Anlage<br />
TOP 8.3.B als Teil dieser <strong>Einladung</strong> erläutert.<br />
Der Vertrag sieht vor: Als Gegenleistung der Bank Austria für die<br />
verkauften Aktien und Optionen wurde in Übereinstimmung mit dem<br />
festgestellten Wert der IMB ein Betrag von 1 400 Mio € vereinbart.<br />
Dementsprechend beträgt der Kaufpreis für jede übertragene<br />
IMB-Aktie grundsätzlich 4 594,321419 € (entsprechend z.B.<br />
936 667 187,41 € für die von der HVB AG zum Zeitpunkt der außerordentlichen<br />
Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 gehaltenen<br />
214 105 Stammaktien an der IMB). Für junge, aus einer möglichen<br />
Kapitalerhöhung gezeichnete Aktien, die auf die Bank Austria übertragen<br />
werden, entspricht der Kaufpreis hingegen dem jeweils festgesetzten<br />
Bezugspreis. Ferner ist als Gegenleistung der Bank Austria<br />
für die Optionsrechte der HVB AG unter dem EBRD Optionsvertrag<br />
(in Anlage TOP 8.3.B zu dieser Tagesordnung als eine Ergänzende<br />
Vereinbarung definiert und seinem wesentlichen Inhalt nach beschrieben)<br />
ein Betrag von 20 889 711,00 € vereinbart. Dieser Betrag<br />
erhöhte sich durch den Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags (in<br />
Anlage TOP 8.3.B zu dieser Tagesordnung als weitere Ergänzende<br />
Vereinbarung definiert und ebenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach<br />
beschrieben) um weitere 10 443 289,00 €. Für den Fall, dass die<br />
Optionsrechte bei Vollzug des Vertrags bereits ausgeübt sein sollten,<br />
sieht der Vertrag vor, dass die daraus resultierenden Aktien der IMB<br />
zu dem eingangs beschriebenen Preis von 4 594,321419 € pro Aktie<br />
auf die Bank Austria übertragen werden; der vorstehende beschriebene<br />
Optionspreis entfällt. Für die übrigen Rechte und Pflichten aus<br />
den Ergänzenden Vereinbarungen ist kein gesonderter Kaufpreis zu<br />
entrichten. Die Kaufpreise sind ab dem 26. Oktober 2006 bzw. ab<br />
dem jeweiligen Tag der Übertragung etwaiger, aus Optionsrechten<br />
resultierender Aktien an die HVB AG bzw. ab dem Tag der jeweiligen<br />
Zahlung des im Rahmen einer Kapitalerhöhung festgesetzten<br />
Bezugspreises mit dem 1-Monats-EURIBOR zu verzinsen.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 7
Der Vollzug setzt nach dem Vertrag die Erfüllung bestimmter Bedingungen<br />
voraus, unter anderem die Zustimmung der Hauptversammlung<br />
der HVB AG zum Kaufvertrag sowie etwaige gesellschaftsrechtlich<br />
erforderliche oder in den Ergänzenden Vereinbarungen vorgesehene<br />
Zustimmungen der Minderheitsaktionäre. Der Vertrag enthält<br />
hinsichtlich der von der HVB AG vor Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags<br />
gehaltenen 142 736 Stammaktien die für solche Verträge<br />
üblichen Gewährleistungen der Verkäuferin, insbesondere dass die<br />
Aktien (einschließlich etwaiger junger Aktien, die die HVB AG auf<br />
Grundlage der vorbezeichneten Stammaktien bei einer möglichen<br />
Kapitalerhöhung gezeichnet hat) lastenfrei übergehen, die IMB alle<br />
fälligen Steuern jeweils bezahlt hat, die IMB über die erforderlichen<br />
Genehmigungen verfügt und seit dem 31. Dezember 2005 kein<br />
Ereignis eingetreten ist, das erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle<br />
oder wirtschaftliche Situation der IMB hat, und dass die<br />
Abschlüsse der IMB zum 31. Dezember 2005 ordnungsgemäß<br />
erstellt wurden. Hinsichtlich der übrigen Kaufgegenstände wird im<br />
Wesentlichen<br />
garantiert, dass die jeweiligen Rechte und Pflichten wirksam bestehen<br />
und übertragen werden können. Die aus den Ergänzenden Vereinbarungen<br />
resultierenden Rechte (unter anderem etwaige Gewährleistungsansprüche)<br />
werden an die Bank Austria abgetreten; im<br />
Gegenzug stellt die Bank Austria die HVB AG von sämtlichen aus den<br />
Ergänzenden Vereinbarungen resultierenden Pflichten frei.<br />
8 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
8.4 Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen<br />
Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem<br />
Abstimmungspunkt 4 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:<br />
»Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über die<br />
Aktien der »HVB Bank Latvia« AS, Riga, zwischen der Gesellschaft<br />
als Verkäuferin und Bank Austria Creditanstalt AG, Wien,<br />
als Käuferin wird zugestimmt.«<br />
wird gemäß § 244 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz bestätigt.<br />
Die Transaktion ist ausführlich in dem Bericht des Vorstands vom<br />
13. September 2006 zur Veräußerung von Aktien der »HVB Bank<br />
Latvia« AS an die Bank Austria Creditanstalt AG erläutert.<br />
Als Teil dieser <strong>Einladung</strong> ist der Wortlaut des Anteilskaufvertrags in<br />
beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.4 beigefügt.<br />
Als Gegenleistung der Bank Austria für die mit wirtschaftlicher Wirkung<br />
zum 1. Januar 2006 verkauften Aktien sieht der Vertrag einen<br />
Kaufpreis in Höhe von 35 Mio € sowie einen Betrag in Höhe von<br />
LVL 27 828 000 vor; der EUR-Betrag ist ab dem 26. Oktober 2006<br />
bis zum Vollzug, der LVL-Betrag ist ab dem 14. August 2006 bis zum<br />
Vollzug jeweils mit dem 1-Monats-EURIBOR zu verzinsen. Nach dem<br />
Vertrag setzt der Vollzug die Erfüllung bestimmter Bedingungen voraus,<br />
unter anderem die Zustimmung der Hauptversammlung der<br />
HVB AG zum Anteilskaufvertrag sowie die Erteilung etwaiger behördlicher<br />
Genehmigungen. Der Vertrag enthält die für solche Verträge<br />
üblichen Gewährleistungen der Verkäuferin, insbesondere dass die<br />
Aktien lastenfrei übergehen, die »HVB Bank Latvia« AS, Riga, (im Folgenden<br />
auch »HVB Bank Latvia«) alle fälligen Steuern jeweils bezahlt<br />
hat, die HVB Bank Latvia über die erforderlichen Genehmigungen verfügt<br />
und seit dem 31. Dezember 2005 kein Ereignis eingetreten ist,<br />
das erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle oder wirtschaftliche<br />
Situation der HVB Bank Latvia hat, und dass die Abschlüsse der<br />
HVB Bank Latvia zum 31. Dezember 2005 ordnungsgemäß erstellt<br />
wurden. Schließlich ist vorgesehen, dass der Käufer die HVB AG bei<br />
einer etwaigen Inanspruchnahme aus früheren Patronatserklärungen<br />
freistellt.
8.5 Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen<br />
Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem<br />
Abstimmungspunkt 5 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:<br />
»Dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September<br />
2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten<br />
der HVB Niederlassung Vilnius, zwischen der Gesellschaft<br />
als Verkäuferin und der »HVB Bank Latvia« AS, Riga, als<br />
Käuferin wird zugestimmt.«<br />
wird gemäß § 244 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz bestätigt.<br />
Die Transaktion ist ausführlich in dem Bericht des Vorstands vom<br />
13. September 2006 zur Veräußerung der Vermögensgegenstände<br />
und der Verbindlichkeiten der HVB Niederlassung Vilnius an die<br />
»HVB Bank Latvia« AS erläutert.<br />
Als Teil dieser <strong>Einladung</strong> ist der Wortlaut des Unternehmenskaufvertrags<br />
in beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.5<br />
beigefügt.<br />
Der Vertrag sieht vor: Als Gegenleistung der HVB Bank Latvia für die<br />
nach dem Unternehmenskaufvertrag verkauften Vermögensgegenstände<br />
und Verbindlichkeiten inklusive der Beschäftigungsverträge der<br />
HVB Niederlassung Vilnius ist ein Betrag in Höhe von 10 670 000,00 €<br />
vereinbart; der Unternehmenskaufvertrag sieht vor, dass der Kaufpreis<br />
an den tatsächlichen Buchwert der übertragenen Vermögensgegenstände<br />
und Verbindlichkeiten zum Vollzugszeitpunkt durch<br />
entsprechende Nachzahlungen bzw. Rückzahlungen angepasst wird.<br />
Der Unternehmenskaufvertrag sieht weiterhin vor, dass der Vertrag<br />
nur insoweit vollzogen wird, als dies ohne Zustimmung Dritter erfolgen<br />
kann bzw. notwendige Zustimmungen Dritter erteilt werden. Im Übrigen<br />
sieht der Vertrag vor, dass der Vollzug die Erfüllung bestimmter<br />
Bedingungen voraussetzt, unter anderem die Zustimmung der Hauptversammlung<br />
der HVB AG zum Unternehmenskaufvertrag sowie die<br />
Erteilung etwaiger aufsichtsrechtlicher Genehmigungen und der Vollzug<br />
des Verkaufs der Aktien der HVB Bank Latvia von der HVB AG an<br />
die Bank Austria.<br />
8.6 Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen<br />
Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem<br />
Abstimmungspunkt 6 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:<br />
»Dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September<br />
2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten<br />
der HVB Niederlassung Tallinn zwischen der Gesellschaft<br />
als Verkäuferin und der »HVB Bank Latvia« AS, Riga, als Käuferin<br />
wird zugestimmt.«<br />
wird gemäß § 244 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz bestätigt.<br />
Die Transaktion ist ausführlich in dem Bericht des Vorstands vom<br />
13. September 2006 zur Veräußerung der Vermögensgegenstände<br />
und der Verbindlichkeiten der HVB Niederlassung Tallinn an die<br />
»HVB Bank Latvia« AS erläutert.<br />
Als Teil dieser <strong>Einladung</strong> ist der Wortlaut des Unternehmenskaufvertrags<br />
in beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.6<br />
beigefügt.<br />
Als Gegenleistung der HVB Bank Latvia für die verkauften Vermögensgegenstände<br />
und Verbindlichkeiten inklusive der Beschäftigungsverträge<br />
der HVB Niederlassung Tallinn ist im Unternehmenskaufvertrag<br />
ein Kaufpreis in Höhe von 71 582 000,00 € vereinbart;<br />
der Vertrag sieht vor, dass der Kaufpreis an den tatsächlichen Buchwert<br />
der übertragenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten<br />
zum Vollzugszeitpunkt durch entsprechende Nachzahlungen bzw.<br />
Rückzahlungen angepasst wird. Der Unternehmenskaufvertrag sieht<br />
vor, dass der Vertrag nur insoweit vollzogen wird, als dies ohne<br />
Zustimmung Dritter erfolgen kann bzw. notwendige Zustimmungen<br />
Dritter erteilt werden. Im Übrigen sieht der Vertrag vor, dass der<br />
Vollzug die Erfüllung bestimmter Bedingungen voraussetzt, unter<br />
anderem die Zustimmung der Hauptversammlung der HVB AG zum<br />
Unternehmenskaufvertrag sowie die Erteilung etwaiger aufsichtsrechtlicher<br />
Genehmigungen und der Vollzug des Verkaufs der Aktien<br />
der HVB Bank Latvia von der HVB AG an die Bank Austria.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 9
9 Beschlussfassung über die Zustimmung zum<br />
Business Combination Agreement (BCA)<br />
Die Effecten-Spiegel AG hat gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz die<br />
Bekanntmachung des oben genannten Gegenstands zur Beschlussfassung<br />
der Hauptversammlung verlangt und schlägt vor, folgenden<br />
Beschluss zu fassen:<br />
Die Hauptversammlung stimmt dem am 12. Juni 2005 zwischen<br />
der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG und der UniCredito<br />
Italiano S.p.A. geschlossenen »Business Combination Agreement<br />
(BCA)« zu.<br />
Der Vorstand kommt mit der Bekanntmachung dieses Beschlussgegenstands<br />
ausschließlich dem Beschluss des AG München vom<br />
8. Mai 2008 (Geschäftsnummer: HRB 42148) nach. Nach dem<br />
Beschluss des AG München wird die Effecten-Spiegel AG gemäß<br />
§ 122 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz ermächtigt, für die vom Vorstand<br />
der HVB AG einzuberufende ordentliche Hauptversammlung, welche<br />
voraussichtlich Ende Juli, spätestens jedoch am 31. August 2008,<br />
stattfinden wird, als weiteren Punkt der Tagesordnung die oben<br />
genannte Beschlussfassung zu setzen. Der Beschluss des AG München<br />
ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht rechtskräftig. Die<br />
HVB AG hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts München am<br />
16. Mai 2008 sofortige Beschwerde beim Landgericht München I<br />
eingelegt und beantragt, die Vollziehung des Beschlusses auszusetzen.<br />
Das Verfahren wird beim Landgericht München I unter dem<br />
Aktenzeichen 17HK T 8284/08 geführt. Die sofortige Beschwerde<br />
der HVB AG wird unter anderem damit begründet, dass ein Hauptversammlungsbeschluss,<br />
der auf Zustimmung zum Business Combination<br />
Agreement gerichtet ist, jedenfalls anfechtbar wäre und damit<br />
ein entsprechender Beschlussgegenstand nicht bekannt gemacht<br />
werden darf:<br />
Würde es sich tatsächlich bei dem Business Combination Agreement<br />
um einen (verdeckten) Beherrschungsvertrag handeln, wie die Effecten-Spiegel<br />
AG in ihrem schriftlichen Verlangen an den Vorstand am<br />
10. März 2008 behauptete und wie das Landgericht München I in<br />
seiner – nicht rechtskräftigen – Entscheidung vom 31. Januar 2008<br />
10 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
feststellte, so wäre das Business Combination Agreement nichtig,<br />
weil es keinen Ausgleich an die außenstehenden Aktionäre der<br />
HVB AG durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende<br />
Geldleistung vorsieht (§ 304 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz).<br />
Ein auf die Zustimmung zu einem nichtigen Vertrag gerichteter<br />
Hauptversammlungsbeschluss ist anfechtbar, wenn nicht sogar<br />
selbst nichtig.<br />
Auch in dem anderen Fall, dass die Auffassung der HVB AG zutreffen<br />
sollte und das Business Combination Agreement nicht als Beherrschungsvertrag<br />
angesehen werden kann (unter anderem aus diesem<br />
Grund hat die HVB AG gegen die Entscheidung des Landgerichts<br />
München I vom 31. Januar 2008 am 29. Februar 2008 Berufung eingelegt),<br />
wäre der vorgeschlagene Beschluss anfechtbar. Die Hauptversammlung<br />
einer Aktiengesellschaft darf nur in den im Gesetz und<br />
in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen beschließen (§ 119<br />
Abs. 1 Aktiengesetz). Die Zustimmung zu einem vom Vorstand abgeschlossen<br />
Vertrag, der kein Unternehmensvertrag ist, gehört nicht zu<br />
den Kompetenzen der Hauptversammlung. Beim Abschluss eines solchen<br />
Vertrags handelt es sich um eine Frage der Geschäftsführung.<br />
Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung aber<br />
nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt (§ 119 Abs. 2<br />
Aktiengesetz). Ein solches Verlangen hat der Vorstand nicht gestellt<br />
und macht dies auch nicht durch Aufnahme des Tagesordnungspunkts<br />
9. Die Hauptversammlung würde folglich über die Zustimmung<br />
zum Business Combination Agreement entscheiden, obwohl<br />
sie für die Entscheidung keine Befugnis hat. Der Beschluss wäre<br />
daher anfechtbar, wenn nicht sogar nichtig.<br />
Aus diesen Gründen machen sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat<br />
zu dem oben genannten Beschlussgegenstand keinen<br />
Beschlussvorschlag. Der Vorstand behält sich darüber hinaus vor,<br />
gegen einen eventuell gefassten Beschluss der Hauptversammlung<br />
zu diesem Beschlussgegenstand im Wege der Anfechtungsklage<br />
vorzugehen.<br />
Wann das LG München I über die sofortige Beschwerde der HVB AG<br />
gegen den Beschluss des AG München beschließen wird, ist derzeit<br />
nicht absehbar. Sollte der sofortigen Beschwerde oder dem Antrag<br />
auf Aussetzung der Vollziehung vor dem Zeitpunkt der Hauptversammlung<br />
stattgegeben werden, behält sich der Vorstand vor, den<br />
vorstehenden Beschlussgegenstand von der Tagesordnung wieder<br />
abzusetzen.
Unterlagen<br />
Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die unten<br />
aufgeführten Unterlagen in den Geschäftsräumen der Bayerische<br />
Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft, Kardinal-Faulhaber-<br />
Straße 1 in 80333 München, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus<br />
und werden auch im Internet unter www.hvb.de/hv zugänglich<br />
gemacht.<br />
Auf Anfrage wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine<br />
Abschrift der Unterlagen übersandt. Bestellungen bitten wir zu<br />
richten an:<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
Generalsekretariat/GGS4<br />
Kardinal-Faulhaber-Straße 1<br />
80333 München<br />
Telefax: (089) 378-45081<br />
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme<br />
ausgelegt.<br />
zu TOP 1:<br />
– der Jahresabschluss und der Lagebericht (inklusive des erläuternden<br />
Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4<br />
Handelsgesetzbuch) der HVB AG für das Geschäftsjahr 2007 einschließlich<br />
der Anteilsbesitzliste;<br />
– der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht (inklusive des<br />
erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 315<br />
Abs. 4 Handelsgesetzbuch) des Konzerns für das Geschäftsjahr<br />
2007 einschließlich der Anteilsbesitzliste;<br />
– der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2007.<br />
zu TOP 8: (zu allen Abstimmungspunkten):<br />
– der Bericht des Vorstands vom 18. Juni 2008 zur Bestätigung der<br />
Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Bayerische<br />
Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft vom 25. Oktober<br />
2006 über die Zustimmung zu den Anteils- und Unternehmenskaufverträgen<br />
vom 12. September 2006;<br />
– der Jahresabschluss und der Lagebericht der HVB AG sowie<br />
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des HVB AG-<br />
Teilkonzerns jeweils einschließlich der Anteilsbesitzliste für die<br />
Geschäftsjahre 2003, 2004 und 2005;<br />
– der Zwischenabschluss des HVB AG-Teilkonzerns zum<br />
30. Juni 2006;<br />
– die <strong>Einladung</strong>sbekanntmachung zur außerordentlichen Hauptversammlung<br />
vom 25. Oktober 2006.<br />
zu TOP 8.1:<br />
– der zwischen Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG als Verkäufer<br />
und UniCredito Italiano S.p.A. als Käufer über die Aktien der Bank<br />
Austria geschlossene Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006;<br />
– der Bericht des Vorstands vom 13. September 2006 zur Veräußerung<br />
von Aktien der Bank Austria Creditanstalt AG an den<br />
UniCredito Italiano S.p.A. mit der – nicht im Internet abrufbaren –<br />
gutachterlichen Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers<br />
Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am<br />
Main, zur Ermittlung des Unternehmenswertes der Bank Austria<br />
Creditanstalt AG, Wien/Österreich, vom 30. August 2006 als<br />
Anlage;<br />
– der Jahresabschluss der Bank Austria einschließlich Anteilsbesitzliste<br />
und der Teil-Konzernabschluss des Bank Austria-Teilkonzerns<br />
sowie die Lageberichte der Bank Austria und des Bank Austria-Teilkonzerns<br />
jeweils für die Geschäftsjahre 2003, 2004 und 2005;<br />
– der Zwischenabschluss des Bank Austria-Teilkonzerns zum<br />
30. Juni 2006.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 11
zu TOP 8.2:<br />
– der zwischen Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG als Verkäuferin<br />
und UniCredito Italiano S.p.A. als Käuferin über den Kauf und<br />
Verkauf der HVB Bank Ukraine geschlossene Anteilskaufvertrag<br />
vom 12. September 2006 in der Originalfassung in englischer<br />
Sprache sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />
– der Bericht des Vorstands vom 13. September 2006 zur Veräußerung<br />
von Aktien der Joint Stock Commercial Bank HVB Bank<br />
Ukraine an den UniCredito Italiano S.p.A. mit der – nicht im Internet<br />
abrufbaren – gutachterlichen Stellungnahme der Pricewaterhouse-<br />
Coopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Frankfurt am Main, zur Ermittlung des Unternehmenswertes der<br />
JSCB HVB Bank Ukraine, Kiew/Ukraine, vom 30. August 2006 als<br />
Anlage;<br />
– die Abschlüsse der HVB Bank Ukraine nach lokalem Recht für<br />
die Geschäftsjahre 2003, 2004 und 2005, jeweils in der Originalfassung<br />
in ukrainischer Sprache sowie in beglaubigter deutscher<br />
Übersetzung, sowie die Abschlüsse der HVB Bank Ukraine nach<br />
IFRS für die Geschäftsjahre 2003, 2004 und 2005 in englischer/<br />
ukrainischer Originalfassung sowie in beglaubigter deutscher<br />
Übersetzung;<br />
– der Zwischenabschluss der HVB Bank Ukraine nach IFRS zum<br />
30. Juni 2006, jeweils in der Originalfassung in englischer Sprache<br />
sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung.<br />
zu TOP 8.3:<br />
– der zwischen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG als Verkäuferin<br />
und der Bank Austria Creditanstalt AG als Käuferin über die<br />
Veräußerung von Stammaktien und Optionen auf Stammaktien<br />
sowie über sämtliche Rechte und Pflichten aus den Ergänzenden<br />
Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern der<br />
Closed Joint Stock Company International Moscow Bank geschlossene<br />
Kaufvertrag vom 12. September 2006 in der Originalfassung in<br />
englischer Sprache sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />
12 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
– der Bericht des Vorstands vom 13. September 2006 zur Veräußerung<br />
von Stammaktien und Optionen auf Stammaktien sowie über<br />
sämtliche Rechte und Pflichten aus den Ergänzenden Vereinbarungen<br />
mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern der Closed Joint<br />
Stock Company International Moscow Bank betreffend unter anderem<br />
schwebende Erwerbsrechte und -pflichten hinsichtlich Stammund<br />
Vorzugsaktien der Closed Joint Stock Company International<br />
Moscow Bank an die Bank Austria mit der – nicht im Internet<br />
abrufbaren – gutachterlichen Stellungnahme der Pricewaterhouse-<br />
Coopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Frankfurt am Main, zur Ermittlung des Unternehmenswertes der<br />
CJSC International Moscow Bank, Moskau/Russische Föderation,<br />
vom 30. August 2006 als Anlage;<br />
– die Abschlüsse der IMB nach lokalem Recht für die Geschäftsjahre<br />
2003, 2004 und 2005 in der Originalfassung in russischer Sprache<br />
sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung sowie die konsolidierten<br />
Abschlüsse der IMB nach lokalem Recht für die Geschäftsjahre<br />
2003, 2004 und 2005 in der Originalfassung in russischer Sprache<br />
sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung sowie die konsolidierten<br />
Abschlüsse der IMB nach IFRS für die Geschäftsjahre 2003,<br />
2004 und 2005 in der Originalfassung in englischer Sprache sowie<br />
Vorstandsbericht und Konzernabschluss in beglaubigter deutscher<br />
Übersetzung;<br />
– der konsolidierte Zwischenabschluss des IMB-Teilkonzerns<br />
nach IFRS zum 30. Juni 2006 in der Originalfassung in englischer<br />
Sprache sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung.<br />
zu TOP 8.4:<br />
– der zwischen Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG als Verkäuferin<br />
und Bank Austria Creditanstalt AG als Käuferin im Zusammenhang<br />
mit dem Kauf und Verkauf der »HVB Bank Latvia« AS<br />
geschlossene Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 in<br />
der Originalfassung in englischer Sprache sowie in beglaubigter<br />
deutscher Übersetzung;
– der Bericht des Vorstands vom 13. September 2006 zur Veräußerung<br />
von Aktien der »HVB Bank Latvia« AS an die Bank Austria<br />
Creditanstalt AG mit der – im Internet nicht abrufbaren – gutachterlichen<br />
Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zur<br />
Ermittlung des Unternehmenswertes der HVB Bank Latvia AS, Riga,<br />
Lettland, vom 30. August 2006 als Anlage;<br />
– die Abschlüsse der HVB Bank Latvia für die Geschäftsjahre 2003<br />
und 2004 sowie der konsolidierte Abschluss der HVB Bank Latvia<br />
für das Geschäftsjahr 2005 jeweils in der zweisprachigen englisch/<br />
lettischen Originalfassung sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />
– der konsolidierte Zwischenabschluss der HVB Bank Latvia zum<br />
30. Juni 2006 in der Originalfassung in englischer Sprache sowie<br />
in beglaubigter deutscher Übersetzung.<br />
zu TOP 8.5:<br />
– der zwischen Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG als Verkäuferin<br />
und »HVB Bank Latvia« AS als Käuferin über die Vermögensgegenstände<br />
und die Verbindlichkeiten der HVB Niederlassung<br />
Vilnius abgeschlossene Litauische Unternehmenskaufvertrag vom<br />
12. September 2006 in der Originalfassung in englischer Sprache<br />
sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />
– der Bericht des Vorstands vom 13. September 2006 zur Veräußerung<br />
der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten der<br />
HVB Niederlassung Vilnius an die »HVB Bank Latvia« AS mit der –<br />
nicht im Internet abrufbaren – gutachterlichen Stellungnahme der<br />
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Frankfurt am Main, zur Ermittlung des Unternehmenswertes<br />
der Niederlassungen Vilnius und Tallinn der Bayerische<br />
Hypo- und Vereinsbank AG, München, vom 30. August 2006 als<br />
Anlage;<br />
– der pro forma Jahresabschluss der HVB Niederlassung Vilnius für<br />
die Geschäftsjahre 2003, 2004 und 2005 sowie ein pro forma<br />
Zwischenabschluss zum 30. Juni 2006.<br />
zu TOP 8.6:<br />
– der zwischen Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG als Verkäuferin<br />
und »HVB Bank Latvia« AS als Käuferin über die Vermögensgegenstände<br />
und die Verbindlichkeiten der HVB Niederlassung<br />
Tallinn abgeschlossene Estnische Unternehmenskaufvertrag vom<br />
12. September 2006 in der Originalfassung in englischer Sprache<br />
sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />
– der Bericht des Vorstands vom 13. September 2006 zur Veräußerung<br />
der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten der<br />
HVB Niederlassung Tallinn an die »HVB Bank Latvia« AS mit der –<br />
nicht im Internet abrufbaren – gutachterlichen Stellungnahme der<br />
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Frankfurt am Main, zur Ermittlung des Unternehmenswertes<br />
der Niederlassungen Vilnius und Tallinn der Bayerische<br />
Hypo- und Vereinsbank AG, München, vom 30. August 2006 als<br />
Anlage;<br />
– der pro forma Jahresabschluss der HVB Niederlassung Tallinn für<br />
die Geschäftsjahre 2004 und 2005 sowie ein pro forma Zwischenabschluss<br />
zum 30. Juni 2006.<br />
Gesamtzahl der Aktien<br />
und Stimmrechte<br />
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt<br />
das Grundkapital der Gesellschaft 2 407 151 016,00 € eingeteilt<br />
in 787 830 072 auf den Inhaber lautende Stammaktien und<br />
14 553 600 auf den Namen lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.<br />
Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt<br />
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.<br />
Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt demzufolge die Gesamtzahl der<br />
teilnahmeberechtigten Aktien 802 383 672 Stück und die Gesamtzahl<br />
der stimmberechtigten Aktien 787 830 072 Stück.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 13
Teilnahmevoraussetzungen<br />
a) Aktionäre, welche auf den Namen lautende und im Aktienregister<br />
eingetragene Vorzugsaktien der HVB AG besitzen, sind zur Teilnahme<br />
an der Hauptversammlung berechtigt, wenn sie sich bis<br />
zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung, das ist<br />
Dienstag, der 22. Juli 2008, bei der Gesellschaft unter der<br />
Anschrift<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
CBD5HV<br />
80311 München<br />
Fax: +49 (0)89 5400-2519<br />
E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de<br />
anmelden.<br />
b) Aktionäre, welche auf den Inhaber lautende Stammaktien besitzen,<br />
sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung<br />
des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich spätestens bis<br />
zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung, das ist<br />
Dienstag, der 22. Juli 2008, unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes<br />
bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten<br />
Anschrift anmelden.<br />
Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder<br />
englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist<br />
durch Bestätigung in Textform in deutscher oder englischer Sprache<br />
durch das depotführende Institut, eine Wertpapiersammelbank<br />
oder einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen<br />
Notar zu erbringen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des<br />
8. Juli 2008 (record date) beziehen. Wir bitten die Aktionäre frühzeitig<br />
für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes<br />
an die Gesellschaft Sorge zu tragen.<br />
14 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der<br />
Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 22. Juli 2008 unter<br />
einer der folgenden Adressen zugehen:<br />
in Deutschland:<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
CBD5HV<br />
80311 München<br />
Fax: +49 (0)89 5400-2519<br />
E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de<br />
in Frankreich:<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
c/o Société Générale<br />
SGSS/CCO/IVM/CAI<br />
32 Rue du Champ de Tir<br />
BP 81236 44312 Nantes Cedex 3<br />
in Österreich:<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
c/o Bank Austria AG<br />
Am Hof 2<br />
1010 Wien<br />
Bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen werden den Aktionären,<br />
gegebenenfalls unmittelbar ihren Bevollmächtigten, nach ordnungsgemäßer<br />
Anmeldung die Eintrittskarten zugesandt. Die Eintrittskarte<br />
dient der Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis und wird an der<br />
Eingangskontrolle in einen Stimmkartenblock ausgetauscht. Die Eintrittskarten<br />
sind lediglich organisatorische Hilfsmittel. Aktionäre, die<br />
nachweisen können, dass sie sich ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung<br />
angemeldet haben und den Nachweis über den Anteilsbesitz<br />
ordnungsgemäß erbracht haben, sind auch ohne Eintrittskarte<br />
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des<br />
Stimmrechts berechtigt.
Im Falle der Fortsetzung der Hauptversammlung am 30. Juli 2008<br />
dient – neben etwaigen bis dahin noch nicht eingetauschten Eintrittskarten<br />
– die im Stimmkartenblock jeweils enthaltene gesonderte Zugangskarte<br />
der Aufnahme ins Teilnehmerverzeichnis an diesem Tag.<br />
Die Versammlungsräume sind ab 8.30 Uhr geöffnet. Um unnötige<br />
Wartezeiten im Eingangsbereich zu vermeiden, bitten wir Sie, sich<br />
frühzeitig im ICM einzufinden.<br />
Stimmrechtsvertretung<br />
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen<br />
möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel<br />
durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung (unter anderem<br />
die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz oder die<br />
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger), gegebenenfalls durch ihren<br />
jeweiligen Depotbankvertreter oder durch den benannten Stimmrechtsvertreter<br />
der HVB AG ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist<br />
für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär, den Bevollmächtigten,<br />
das Kreditinstitut oder die Aktionärsvereinigung Sorge zu tragen.<br />
Die Vollmacht ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen; eine<br />
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter<br />
ist darüber hinaus auch nach der Satzung der HVB AG in<br />
elektronischer Form möglich (zum Verfahren siehe unten unter c).<br />
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere<br />
der in §135 Aktiengesetz gleichgestellten Institutionen oder Personen<br />
bevollmächtigt werden soll, besteht ein Schriftformerfordernis<br />
weder dem Gesetz noch der Satzung nach. Wir weisen jedoch darauf<br />
hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen<br />
oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht<br />
verlangen, weil sie gemäß §135 AktG die Vollmacht nachprüfbar<br />
festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut,<br />
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in §135 AktG<br />
gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen,<br />
mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der<br />
Vollmacht ab.<br />
a) Bevollmächtigung eines Depotbankvertreters<br />
Sofern Sie Ihr Depot bei der HVB AG unterhalten und die Depotbankvertreter<br />
der HVB AG zur Ausübung des Stimmrechts nach<br />
Weisung bevollmächtigen wollen, bitten wir Sie, das Ihnen zugesandte<br />
Formular »Vollmacht und Weisung« auszufüllen und fristgemäß<br />
an die HVB AG zu senden. In diesem Fall erhalten Sie keine<br />
Eintrittskarte. Die Depotbankvertreter der HVB AG sind für die<br />
Hauptversammlung am 29. Juli 2008 (gegebenenfalls mit Fortsetzung<br />
am 30. Juli 2008) Herr Wolfgang Kuske, Höhenkirchen, und<br />
Frau Dr. Julia Hohaus, Gräfelfing. Beide Depotbankvertreter sind<br />
Mitarbeiter der HVB AG und können jeweils einzeln bevollmächtigt<br />
werden. Den Depotbankvertretern der HVB AG müssen eine Vollmacht<br />
und zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts<br />
erteilt werden. Die Depotbankvertreter der HVB AG sind verpflichtet,<br />
weisungsgemäß abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche<br />
Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden<br />
die Depotbankvertreter der HVB AG das Stimmrecht nicht ausüben.<br />
Bitte beachten Sie die Hinweise in der Ihnen zugegangenen<br />
Depotbankmitteilung.<br />
Sofern Sie Ihr Depot bei einem anderen Kreditinstitut unterhalten,<br />
stimmen Sie sich bitte mit Ihrem Kreditinstitut ab.<br />
b) Bevollmächtigung eines Dritten<br />
Sofern Sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen<br />
möchten, können Sie einen Dritten zur Ausübung Ihres Stimmrechts<br />
bevollmächtigen. Zur Erteilung der Vollmacht können Sie<br />
das Vollmachtsformular auf der Rückseite der Eintrittskarte, die<br />
Sie bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen erhalten, ausfüllen<br />
und dem Bevollmächtigten aushändigen. Ihr Bevollmächtigter<br />
erhält an der Eingangskontrolle im Austausch für die Eintrittskarte<br />
einen Stimmkartenblock.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 15
c) Benannte Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft<br />
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären wie bisher an, sich durch<br />
weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der HVB AG (»benannte<br />
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft«) als Bevollmächtigte nach<br />
ihren Weisungen bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Als<br />
Stimmrechtsvertreter haben wir Herrn Werner Marquardt, Neubiberg,<br />
und Frau Monika Zimmermann, München, benannt. Beide<br />
Stimmrechtsvertreter sind Mitarbeiter der HVB AG und können<br />
jeweils einzeln bevollmächtigt werden.<br />
Den benannten Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen<br />
eine Vollmacht und zusätzlich Weisungen für die Ausübung des<br />
Stimmrechts erteilt werden. Die benannten Stimmrechtsvertreter<br />
der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.<br />
Ohne eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen<br />
der Tagesordnung werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht<br />
nicht ausüben. Aktionäre, die den benannten Stimmrechtsvertretern<br />
unserer Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen<br />
wollen, bitten wir hierzu, die Eintrittskarte zur Hauptversammlung<br />
zu verwenden, die mit der Anmeldung – wie oben beschrieben –<br />
bestellt werden kann. Diese sollte baldmöglichst bei der jeweiligen<br />
depotführenden Bank bestellt werden.<br />
16 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Sie haben die Möglichkeit, den benannten Stimmrechtsvertretern<br />
der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen zu erteilen<br />
– schriftlich bis zum 25. Juli 2008 (eingehend) per Post an<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
HIB2 OH<br />
80311 München<br />
oder<br />
– elektronisch per Internet bis zum 28. Juli 2008, 15.00 Uhr<br />
(eingehend), unter www.hvb.de/hv<br />
Verspätet eingehende Vollmachten und Weisungen können nicht<br />
berücksichtigt werden.<br />
Für die schriftliche Vollmachts- und Weisungserteilung an die<br />
benannten Stimmrechtsvertreter verwenden Sie bitte den unteren<br />
Abschnitt des Eintrittskartenformulars, auf dem die Stimmrechtsvertreter<br />
namentlich aufgeführt sind und auf dem Sie Ihre Weisung<br />
erteilen können. Bitte beachten Sie auch, dass wir auf Postlaufzeiten<br />
keinen Einfluss haben.<br />
Zur Erteilung von elektronischen Vollmachten und Weisungen müssen<br />
sich die Aktionäre zum Vollmachts- und Weisungssystem im<br />
Internet anmelden. Um das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem<br />
nutzen zu können, muss Ihr Browser die 128-BIT-<br />
SSL-Verschlüsselung unterstützen. Wenn Ihr Browser dies nicht<br />
unterstützt, downloaden Sie bitte eine aktuelle Version des Netscape<br />
Navigators (www.netscape.de) oder des Microsoft Internet<br />
Explorers (www.microsoft.com/germany).
Den Zugang zu diesem elektronischen System erhalten Sie über<br />
die Internetseite unserer Gesellschaft ab dem 8. Juli 2008 unter<br />
www.hvb.de/hv. Über den Link »HAUPTVERSAMMLUNG« werden<br />
Sie zum internetgestützten Vollmachts- und Weisungssystem<br />
weitergeleitet. Dort ist die über dem Barcode angegebene fünfstellige<br />
Nummer der Ihnen übersandten Eintrittskarte und die daneben<br />
stehende einstellige Prüfziffer einzugeben. Bitte folgen Sie den<br />
elektronischen Anweisungen. Nach Eingabe der weiteren erforderlichen<br />
Daten erhalten Sie einen persönlichen Zugangscode, den<br />
wir Sie bitten auszudrucken oder zu notieren. Den Zugangscode<br />
benötigen Sie zusammen mit der fünfstelligen Nummer Ihrer<br />
Eintrittskarte und der Prüfziffer auch für künftige Anmeldungen<br />
zum System.<br />
Sie können Ihre einmal erteilte elektronische Vollmacht widerrufen<br />
und Weisungen ändern. Sie erhalten erneut Zugang zum Vollmachts-<br />
und Weisungssystem, wenn Sie die Nummer Ihrer Eintrittskarte,<br />
die Prüfziffer und den Ihnen bei der ersten Anmeldung<br />
zum System zugewiesenen persönlichen Zugangscode angeben.<br />
Widerruf und Änderungen von Vollmacht und Weisung müssen bis<br />
spätestens 28. Juli 2008, 15 Uhr, vorliegen.<br />
Bitte beachten Sie bei der Erteilung von Vollmachten an die von<br />
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ferner Folgendes:<br />
– Die Eintrittskarte berechtigt auch nach Erteilung einer Vollmacht<br />
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter<br />
(schriftlich oder elektronisch per Internet) zur persönlichen Teilnahme<br />
an der Hauptversammlung. Jeder Umtausch einer Eintrittskarte<br />
in einen Stimmkartenblock an den Anmeldeschaltern<br />
des ICM zur Hauptversammlung gilt als Widerruf der an die von<br />
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht<br />
und Weisungen.<br />
– Sollten Sie den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern<br />
sowohl schriftlich als auch elektronisch per Internet<br />
Vollmacht und Weisungen erteilt haben, betrachten wir unabhängig<br />
vom Eingangsdatum die Weisungen mit der schriftlich<br />
erteilten Vollmacht als verbindlich.<br />
– Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können<br />
nicht an der Abstimmung über Verfahrens- oder Sachanträge<br />
teilnehmen, die nicht im Vorfeld der Hauptversammlung<br />
von der Gesellschaft mitgeteilt wurden.<br />
– Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten<br />
Stimmrechtsvertreter wird deren Name in das Teilnehmerverzeichnis<br />
zur Hauptversammlung aufgenommen. Eine Offenlegung<br />
Ihres Namens erfolgt nicht.<br />
Für Rückfragen zum elektronischen Vollmachts- und Weisungssystem<br />
wenden Sie sich bitte an unsere Hotline 089/378-49602.<br />
Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die<br />
benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der<br />
Eintrittskarte zugesandt. Weitere Informationen sind auch im Internet<br />
unter www.hvb.de/hv einsehbar.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 17
Übertragung der Hauptversammlung<br />
im Internet<br />
Die Eröffnungsreden des Versammlungsleiters und des Vorstandssprechers<br />
können von jedem Interessierten im Internet unter<br />
www.hvb.de/hv verfolgt werden.<br />
Für Aktionäre der HVB AG wird die gesamte Hauptversammlung am<br />
29. Juli 2008 (gegebenenfalls auch am 30. Juli 2008) ab 10.00 Uhr<br />
live im Internet übertragen. Den Online-Zugang erhalten die Aktionäre<br />
über www.hvb.de/hv und den Link »HAUPTVERSAMMLUNG«.<br />
Zur Teilnahme an der Internet-Übertragung der gesamten Hauptversammlung<br />
müssen Sie sich zuvor über den Link HAUPTVERSAMM-<br />
LUNG im Internet autorisiert und angemeldet haben. Nach Eingabe<br />
der fünfstelligen Nummer der Ihnen übersandten Eintrittskarte und<br />
der daneben stehenden Prüfziffer und Anmeldung mit den angegebenen<br />
persönlichen Daten erhalten Sie einen persönlichen Zugangscode<br />
zur Teilnahme an der Internetübertragung. Nach Anklicken des<br />
Links INTERNETÜBERTRAGUNG FÜR AKTIONÄRE kann die Hauptversammlung<br />
über das Internet verfolgt werden. Bitte folgen Sie den<br />
elektronischen Anweisungen. Bitte beachten Sie, dass über das Internet<br />
keine Wortmeldungen oder Fragen von Aktionären entgegengenommen<br />
werden können.<br />
18 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Weitere Einzelheiten zur Übertragung der Hauptversammlung erhalten<br />
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende<br />
Informationen sind auch im Internet unter www.hvb.de/hv<br />
einsehbar.<br />
Anträge und Wahlvorschläge<br />
von Aktionären<br />
Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu<br />
einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz<br />
und etwaige Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz sind<br />
ausschließlich zu richten an:<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
Generalsekretariat/GGS 4<br />
Kardinal-Faulhaber-Straße 1<br />
80333 München<br />
Telefax: 089 378-45081<br />
E-Mail: gegenantraege@unicreditgroup.de
Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zu der Tagesordnung<br />
der Hauptversammlung (Gegenanträge) und Wahlvorschläge,<br />
die der Gesellschaft bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der<br />
Hauptversammlung unter der oben genannten Adresse zugehen,<br />
werden nebst einer etwaigen Begründung sowie einer etwaigen<br />
Stellungnahme der Verwaltung den anderen Aktionären im Internet<br />
unter www.hvb.de/gegenantraege zugänglich gemacht. Anderweitig<br />
adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.<br />
Im Falle der Bevollmächtigung der Depotbankvertreter der HVB AG<br />
und der benannten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, denen<br />
ausdrückliche Weisungen erteilt werden müssen, können Sie sich<br />
etwaigen Gegenanträgen, die ausschließlich auf eine Ablehnung von<br />
Vorschlägen der Verwaltung gerichtet sind, dadurch anschließen,<br />
dass Sie zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt die Abstimmungsweisung<br />
»nein« erteilen. Möchten Sie sich darüber hinausgehenden<br />
Anträgen anschließen, erteilen Sie die ausdrückliche Weisung<br />
an die bevollmächtigten Stimmrechtsvertreter, den von Ihnen<br />
genau bezeichneten Antrag zu unterstützen.<br />
Sollte es zu einer weiteren Abstimmung zu den betreffenden Tagesordnungspunkten<br />
kommen oder Anträge zum Verfahren in der<br />
Hauptversammlung gestellt werden, können Sie über die von der<br />
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Depotbankvertreter<br />
der HVB AG nicht an dieser Abstimmung teilnehmen; Ihre<br />
Stimmrechtsvertreter werden in diesen Fällen das Stimmrecht nicht<br />
ausüben. Sofern Sie in diesen Fällen mitstimmen wollen, ist das<br />
Stimmrecht durch Sie persönlich oder durch einen bevollmächtigten<br />
Dritten auszuüben.<br />
München, im Juni 2008<br />
Der Vorstand<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 19
Anlage TOP 6<br />
Wahlen zum Aufsichtsrat<br />
Aldo Bulgarelli<br />
Jahrgang 1954<br />
– ausgeübter Beruf: Rechtsanwalt<br />
– Wohnort: Verona, Italien<br />
Abschluss in Rechtswissenschaft an der Universität Padua, Italien<br />
Beruflicher Werdegang<br />
1978 Eintritt in die Rechtsanwaltskanzlei Caponi<br />
1981 Junior Partner bei der Rechtsanwaltskanzlei Caponi<br />
1995 Mitbegründer der Rechtsanwaltskanzlei Caponi,<br />
Bulgarelli e Associati<br />
2002 Fusion mit Kanzlei NCTM zu NCTM Caponi, Bulgarelli<br />
2004 Präsident der Rechtsanwaltskammer in Verona, Italien<br />
2007 Mitglied der italienischen Rechtsanwaltskammer<br />
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />
von inländischen Gesellschaften:<br />
– keine<br />
Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen<br />
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />
– ARAG ASSICURAZIONI S.p.A., Verona, Italien<br />
(President of the Collegio Sindacale)<br />
Bei den mit * bezeichneten Mandaten handelt es sich um Konzernmandate.<br />
20 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Sergio Ermotti<br />
Jahrgang 1960<br />
– ausgeübter Beruf: UniCredit Group Deputy CEO, Mitglied<br />
des Management Committee der UniCredit S.p.A.<br />
– Wohnort: Collina d’Oro, (Lugano), Schweiz<br />
Swiss Federal Professional Certificate of Business, Swiss Certified<br />
Banking Expert (Master/Federal Diploma), Graduate of the Advanced<br />
Management Program at Oxford University.<br />
Beruflicher Werdegang<br />
1985 Citibank, Zürich, Schweiz, Resident Vice President,<br />
Handel mit kapitalmarktbasierten Finanzinstrumenten<br />
1987–2004 Merrill Lynch & Co.<br />
1987 Vice President, Leiter Kapitalmarktgeschäft<br />
für die Schweiz, Zürich, Schweiz<br />
1993 Managing Director, Head of European Equity Derivates,<br />
London<br />
1996 Head of Global Equity Derivates, New York, USA<br />
1997 Head of Global Equity Linked Products, London<br />
1999 Head of Equity Markets für Europa,<br />
den Nahen Osten und Afrika, London<br />
2001/2003 Vice Chairman of Merrill Lynch Capital Markets AG<br />
Member of the Executive Management Committee<br />
for Europe, Middle East and Africa,<br />
Member of the Executive Management Committee for<br />
Global Markets & Investment banking<br />
Member of Merrill Lynch & Co. Operating Committee<br />
Senior Vice-President, Co-Head Global Equity Markets<br />
2005/2007 Mitglied des Management Committee der UniCredit<br />
S.p.A., Rom, Italien<br />
Deputy General Manager and Head of<br />
Markets & Investment Banking Division<br />
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />
von inländischen Gesellschaften:<br />
– keine<br />
Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen<br />
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />
– Bank Austria Aktiengesellschaft, Wien, Österreich*
Anlage TOP 6<br />
Paolo Fiorentino<br />
Jahrgang 1956<br />
– ausgeübter Beruf: UniCredit Group Deputy CEO, Mitglied<br />
des Management Committee der UniCredit S.p.A.<br />
– Wohnort: Mailand, Italien<br />
Abschluss in Betriebswirtschaft an der Universität in Neapel, Italien<br />
Beruflicher Werdegang<br />
1981 Eintritt in die Credito Italiano<br />
Filialerfahrung im Privat- und Geschäftskundenbereich<br />
1996 Direktor in der Zentrale, verantwortlich für IT<br />
1999 stv. Leiter in der Konzerngesellschaft Bank Pekao SA<br />
2005 Head of Global Banking Services Division,<br />
Management Committee der UniCredit S.p.A.<br />
2007 UniCredit Group Deputy CEO, UniCredit S.p.A.<br />
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />
von inländischen Gesellschaften:<br />
– keine<br />
Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen<br />
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />
– Bank Austria Aktiengesellschaft, Wien, Österreich,*<br />
– Bank Pekao SA, Warschau, Polen (stv. Vorsitzender),*<br />
– I-Faber S.p.A., Mailand, Italien,<br />
– UniCredit Banca S.p.A., Bologna, Italien,*<br />
– UniCredit Global Information Service S.p.A., Mailand, Italien,*<br />
– UniCredit Private Banking S.p.A., Turin, Italien,*<br />
– UniCredit Produzioni Accentrate S.p.A., Mailand, Italien<br />
(Vorsitzender),*<br />
– UniCredit Real Estate S.p.A., Mailand, Italien*<br />
Bei den mit * bezeichneten Mandaten handelt es sich um Konzernmandate.<br />
Dario Frigerio<br />
Jahrgang 1962<br />
– ausgeübter Beruf: Head of Private Banking and Asset<br />
Management Divisions, Mitglied des Management Committee<br />
der UniCredit S.p.A., Chief Executive Officer, Pioneer Global<br />
Asset Management S.p.A.<br />
– Wohnort: Mailand, Italien<br />
Abschluss in Betriebswirtschaft an der Luigi-Bocconi-Universität<br />
in Mailand, Italien<br />
Beruflicher Werdegang<br />
1987 Dozent, Bocconi University, Mailand, Italien<br />
1988 Finanzanalyst, Credito Italiano<br />
1989 Treasury Department, Credito Italiano<br />
1991 Proprietary Book and Asset Liability Management,<br />
Credito Italiano<br />
1995 Head of Fixed Income & Currency, Credito Italiano Asset<br />
Management<br />
1997 Chief Investment Officer, CreditRolo Gestioni S.p.A., Italien<br />
1998 Chief Investment Officer, EuroPlus Research & Management<br />
Limited, Irland<br />
2000 Chief Executive Officer, Pioneer Investment Management<br />
Limited, Irland<br />
2001 Vice Chairman, Pioneer Investment Management U.S.A. Inc.,<br />
Boston, U.S.A.<br />
2004 Chief Executive Officer, Unicredit Private Banking, Mailand,<br />
Italien<br />
2005 Head of Privat Banking and Asset Management Divisions,<br />
Mitglied des Management Committee der UniCredit S.p.A.<br />
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />
von inländischen Gesellschaften:<br />
– keine<br />
Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen<br />
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />
– Bank Austria AG, Wien, Österreich,*<br />
– Finecobank Spa, Mailand, Italien,*<br />
– Pioneer Investment Management Limited, Dublin, Irland,*<br />
– Pioneer Investment Management SGRp.A., Mailand, Italien,*<br />
– Pioneer Alternative Investment Management Limited, Dublin,<br />
Irland,*<br />
– Pioneer Investment Management U.S.A. Inc., Boston, U.S.A.,*<br />
– Baroda Pioneer Asset Management, Mumbai, Indien,*<br />
– UniCredit Xelion Banca S.p.A. (Vice Chairman),*<br />
– UniCredit Private Banking S.p.A. (Vice Chairman)*<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 21
Anlage TOP 6<br />
Ranieri de Marchis<br />
Jahrgang 1961<br />
– ausgeübter Beruf: UniCredit Group Chief Financial Officer,<br />
Mitglied des Management Committee der UniCredit S.p.A.<br />
– Wohnort: Mailand, Italien<br />
Abschluss in Betriebswirtschaft der L.U.I.S.S. Universität<br />
in Rom, Italien<br />
Master in Business Administration – INSEAD – Fontainebleau<br />
Beruflicher Werdegang<br />
1987 Eintritt bei Italcable, Rom, Italien, als Finanzanalyst<br />
1988 Procter & Gamble, Frankfurt, Finanzanalyst<br />
1990 Eintritt in die General Electric Gruppe<br />
General Electric, Florenz, Madrid, London, U.S.A.<br />
Geschäftsführer der Nuovo Pignone, Florenz, Italien.<br />
Oil & Gas: Vice President, Chief Financial Officer,<br />
Florenz, Italien<br />
2003 Chief Financial Officer, Management Committee der<br />
UniCredit S.p.A., Rom, Italien<br />
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />
von inländischen Gesellschaften:<br />
– keine<br />
Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen<br />
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />
– Koç Finansal Hizmetler AS, Istanbul, Türkei,*<br />
– Yapi Kredi Bankasi AS, Istanbul, Türkei,*<br />
– Bank BPH S.A., Warschau, Polen*<br />
Bei den mit * bezeichneten Mandaten handelt es sich um Konzernmandate.<br />
22 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Dr. Lothar Meyer<br />
Jahrgang 1943<br />
– ausgeübter Beruf: Vorsitzender des Vorstands der<br />
ERGO Versicherungsgruppe AG i. R.<br />
– Wohnort: Bergisch Gladbach<br />
Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Tübingen,<br />
München und Mannheim<br />
Promotion<br />
Beruflicher Werdegang<br />
1972–1974 Bayerische Rückversicherung AG<br />
Unternehmensplanung und Controlling<br />
1975–1980 Schweizer Rückversicherungs Beteiligung AG<br />
Unternehmensplanung und Controlling<br />
1980–1983 Kölnische Rückversicherungs-Gesellschaft AG<br />
Hauptabteilungsleiter<br />
1983–1996 Mitglied des Vorstands der<br />
Kölnische Rückversicherungs-Gesellschaft AG<br />
1996–1999 Mitglied des Vorstands der AMB Aachener<br />
und Münchener Beteiligungs-AG<br />
seit 1999 Mitglied des Vorstands der<br />
ERGO Versicherungsgruppe AG<br />
seit 1.1.2000<br />
bis 31.12.2007 Vorsitzender des Vorstands der<br />
ERGO Versicherungsgruppe AG<br />
ab Mai 2008 Mitglied des Aufsichtsrats der<br />
ERGO Versicherungsgruppe AG<br />
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />
von inländischen Gesellschaften:<br />
– DKV Deutsche Krankenversicherung AG, Köln,*<br />
– Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG, Hamburg,*<br />
– Victoria Lebensversicherung AG, Düsseldorf,*<br />
– Jenoptik AG, Jena<br />
Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen<br />
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />
– keine
Anlage TOP 6<br />
Roberto Nicastro<br />
Jahrgang 1964<br />
– ausgeübter Beruf: UniCredit Group Deputy CEO, Mitglied des<br />
Management Committee der UniCredit S.p.A.<br />
– Wohnort: Mailand, Italien<br />
Abschluss in Betriebswirtschaft an der Luigi-Bocconi-Universität<br />
in Mailand, Italien<br />
Beruflicher Werdegang<br />
1989 Salomon Brothers, London,<br />
Merger & Acquisitions Department<br />
1991 McKinsey & Company, Senior Manager<br />
1997 Credito Italiano, Head of Planning and Participations<br />
2001 Unicredit Group, Group Deputy General Manager and<br />
Head of the New Europe Division<br />
2003 Unicredit Group, Head of the Retail Division UniCredit Banca,<br />
Chief Executive Officer<br />
2007 Unicredit Group, Deputy CEO<br />
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />
von inländischen Gesellschaften:<br />
– keine<br />
Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen<br />
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />
– Bank Austria Aktiengesellschaft, Wien, Österreich,*<br />
– UniCredit Consumer Financing Bank S.p.A., Mailand, Italien,*<br />
– UniCredit Banca S.p.A., Bologna, Italien,*<br />
– Banco di Sicilia S.p.A., Palermo, Italien,*<br />
– UniCredit Bank, Moskau, Russische Föderation*<br />
Bei den mit * bezeichneten Mandaten handelt es sich um Konzernmandate.<br />
Vittorio Ogliengo<br />
Jahrgang 1958<br />
– ausgeübter Beruf: Head of Corporate Division, Mitglied des<br />
Management Committee der UniCredit S.p.A.<br />
– Wohnort: Parma, Italien<br />
Abschluss in Betriebswirtschaft an der Universität in Turin, Italien<br />
Beruflicher Werdegang<br />
1983 Price Waterhouse, Wirtschaftsprüfung<br />
1985 Wechsel zur Citibank N.A. in Turin, Mailand und<br />
London, Bereich Corporate Banking, Corporate<br />
Finance und Investment Banking<br />
1988 Wechsel zur Fiat Group,<br />
Leiter der Bereiche für Kapitalmärkte<br />
Leiter der Finanzabteilung<br />
Leiter von Fiat Deutschland<br />
1994 Wechsel zu Barilla Group, Leiter Finanzmärkte<br />
1998 Barilla America, Chief Financial Officer<br />
1999 Barilla Group, Chief Financial Officer<br />
Barilla G&R Fratelli S.p.A.<br />
Barilla Group, Chief Executive Officer und<br />
Chief Financial Officer Barilla Holding<br />
2005 Unicredito Italiano S.p.A., Genua (nunmehr UniCredit<br />
S.p.A., Rom), Italien<br />
Group Deputy General Manager,<br />
Head of corporate Division<br />
2006–2007 Ernennung zum Vorsitzenden von LOCAT S.p.A. –<br />
UniCredit Group<br />
2007 Ernennung zum Vorsitzenden von<br />
UNICREDIT GLOBAL Leasing seit 23.04.2007<br />
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />
von inländischen Gesellschaften:<br />
– keine<br />
Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien<br />
von Wirtschaftsunternehmen:<br />
– UniCredit Corporate Banking, Verona, Italien,*<br />
– UniCredit Global Leasing S.p.A., Mailand, Italien, (Vorsitzender),*<br />
– Bank Austria Aktiengesellschaft, Wien, Österreich*<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 23
Anlage TOP 6<br />
Alessandro Profumo<br />
Jahrgang 1957<br />
– ausgeübter Beruf: UniCredit Group Chief Executive Officer,<br />
Mitglied des Management Committees der UniCredit S.p.A.<br />
– Wohnort: Mailand, Italien<br />
Abschluss in Betriebswirtschaft an der Luigi-Bocconi-Universität<br />
in Mailand, Italien<br />
Beruflicher Werdegang<br />
1977 Eintritt in die Banco Lariano<br />
1987 McKinsey & Co<br />
1989 Bain, Cuneo & Associati<br />
1991 RAS (Riunione Adriatica di Sicurtà)<br />
1994 Deputy General Manager of Credito Italiano<br />
1995 Chief General Manager of Credito Italiano<br />
1997 Chief Executive Officer of Credito Italiano,<br />
seit 1998 UniCredito Italiano S.p.A., Genua,<br />
nunmehr UniCredit S.p.A., Rom, Italien<br />
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />
von inländischen Gesellschaften:<br />
– keine<br />
Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen<br />
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />
– Bank Austria Aktiengesellschaft, Wien, Österreich, (Vorsitzender)*<br />
Bei den mit * bezeichneten Mandaten handelt es sich um Konzernmandate.<br />
24 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Werner Sinn<br />
Jahrgang 1948<br />
– ausgeübter Beruf: Präsident des ifo Instituts für<br />
Wirtschaftsforschung<br />
– Wohnort: Gauting<br />
Diplom in Volkswirtschaftslehre an der Universität Münster<br />
Habilitation an der Universität Mannheim<br />
Beruflicher Werdegang<br />
seit 1984 Ordinarius, Lehrstuhl für Nationalökonomie<br />
und Finanzwissenschaft<br />
1984–1994 Lehrstuhl für Nationalökonomie und<br />
Versicherungswissenschaft<br />
seit Januar 1991 Direktor des Center for Economics Studies der<br />
Ludwig-Maximilians-Universität, München<br />
seit 1999 Geschäftsführer der CESifo GmbH<br />
seit 1999 Präsident des ifo Instituts für Wirtschaftsforschung<br />
Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />
von inländischen Gesellschaften:<br />
– Thüga AG, München<br />
Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen<br />
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />
– UniManagement s.r.l., Turin, Italien
Anlage TOP 8.A<br />
Wesentlicher Inhalt des<br />
»Business Combination Agreement«<br />
zwischen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München,<br />
(im Folgenden auch »HVB AG«) und dem UniCredito Italiano S.p.A.,<br />
Genua, (nunmehr firmierend als UniCredit S.p.A., mit Sitz in Rom,<br />
im Folgenden auch »UniCredit«) vom 12. Juni 2005.<br />
1. In dem Business Combination Agreement (im Folgenden auch<br />
»BCA«) haben die HVB AG und die UniCredit grundlegende Vereinbarungen<br />
und Abreden in Bezug auf den Zusammenschluss der<br />
UniCredit Gruppe und der HVB Gruppe, die Transaktionsstruktur,<br />
die organisatorische und Corporate-Governance-Struktur der<br />
gemeinsamen Gruppe sowie die jeweiligen Verantwortlichkeiten<br />
der UniCredit und der HVB AG innerhalb der gemeinsamen Gruppe<br />
getroffen.<br />
2. Im Hinblick auf die dem Zusammenschluss zugrundeliegende<br />
Transaktionsstruktur hatten die UniCredit und die HVB AG im<br />
BCA vereinbart, dass die UniCredit drei öffentliche Angebote in<br />
Deutschland, Österreich und Polen abgibt, und zwar:<br />
– in Deutschland für die Aktien der HVB AG (im Folgenden auch<br />
»Umtauschangebot«);<br />
– in Österreich für die Aktien der Bank Austria Creditanstalt AG,<br />
Wien, (nunmehr firmierend als Bank Austria AG, mit Sitz in<br />
Wien, im Folgenden auch »Bank Austria«) (im Folgenden auch<br />
»BA-CA-Angebot«); sowie<br />
– in Polen für die Aktien der Bank BPH Spólka Akcyjna, Krakau,<br />
(im Folgenden »Bank BPH-Angebot«).<br />
Wesentliche Aspekte des Umtauschangebots, unter anderem<br />
die Art und Höhe der Gegenleistung sowie die wesentlichen<br />
Bedingungen, wurden ebenfalls im BCA festgelegt.<br />
3. Das BCA endet automatisch fünf Jahre nach Vollzug des Umtauschangebots,<br />
sofern es nicht durch die UniCredit verlängert<br />
wird. Jede Verlängerung gilt für ein Jahr und ist der HVB AG sechs<br />
Monate vor Beginn der jeweiligen Verlängerungsfrist anzuzeigen.<br />
Mit der Beendigung des BCA enden die mit der HVB AG vereinbarten<br />
Beschränkungen der UniCredit im Hinblick auf etwaige<br />
Umstrukturierungsmaßnahmen in der gemeinsamen Gruppe.<br />
4. UniCredit und HVB AG haben vereinbart, dass der Zusammenschluss<br />
auf der starken Präsenz der gemeinsamen Gruppe in<br />
Süddeutschland, Österreich und Norditalien aufbaut, sowie auf<br />
einer divisionalen Struktur in bestimmten geografischen Regionen,<br />
in denen die gemeinsame Gruppe tätig sein wird. Ziel des<br />
Zusammenschlusses ist die Schaffung einer neuen Größe im<br />
europäischen Bankgeschäft mit führenden Marktpositionen in<br />
mehreren Heimatmärkten, der Marktführerschaft in der Region<br />
»Zentral- und Osteuropa« sowie einem ausgewogenen Geschäftsportfolio<br />
und verbesserten Wachstumsaussichten.<br />
Als zentrale strategische Ziele der gemeinsamen Gruppe wurden<br />
im BCA festgelegt:<br />
– Stärkung der Wettbewerbsposition in den drei Heimatmärkten<br />
– weiterer Ausbau der führenden Marktposition in wichtigen<br />
Märkten der Region »Zentral- und Osteuropa«<br />
– Optimierung und Konsolidierung regionaler Unternehmenseinheiten<br />
und Geschäftsaktivitäten in den Märkten der Region<br />
»Zentral- und Osteuropa«<br />
– Ausnutzung komplementärer Stärken und Erreichung einer<br />
kritischen Masse in Geschäftsbereichen, die von Größenvorteilen<br />
profitieren<br />
– Konzentration auf Wachstum in ausgewählten Regionen und<br />
Geschäftsfeldern<br />
– Hebung signifikanter Ertrags- und Kostensynergien durch<br />
gemeinsame Best Practices<br />
– Optimierung von Markenportfolios und Produktionsressourcen<br />
– Rationalisierung sich überschneidender oder duplizierter<br />
Funktionen und<br />
– Umsetzung eines vollständig divisionalen Geschäftsmodells.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 25
Anlage TOP 8.A<br />
5. Nach den Bestimmungen des BCA sind die gruppenweiten Unternehmensbereiche<br />
(Divisions) Kernbestandteil des Geschäfts- und<br />
Organisationsmodells der gemeinsamen Gruppe. In geografischer<br />
Hinsicht bestimmt das BCA, dass es eine oder mehrere regionale<br />
Einheiten für Deutschland, Österreich, Italien und die Region<br />
»Zentral- und Osteuropa« geben wird, deren organisatorische<br />
Struktur im gesetzlich zulässigen Ausmaß die divisionale Struktur<br />
der gemeinsamen Gruppe widerspiegelt. Die regionalen Einheiten<br />
der gemeinsamen Gruppe werden entsprechend den folgenden<br />
vier gruppenweiten Geschäftsfeldern (Business Divisions)<br />
segmentiert: Retail Division, Corporates/SMEs Division, Multinationals/Investment<br />
Banking Division und Private Banking and<br />
Asset Management Division. Daneben bestehen als weitere<br />
Unternehmensbereiche die »Zentral- und Osteuropa« Division und<br />
die Global Banking Services Division. Den gruppenweiten Business<br />
Divisions und der Global Banking Services Division auf der<br />
Ebene der Holdinggesellschaft entsprechen in jeder regionalen<br />
Einheit entsprechende Geschäftssparten (Business Lines) sowie<br />
eine Banking Services Line. Die Business Divisions der gemeinsamen<br />
Gruppe schließen auch spezielle »Produktfabriken« ein.<br />
Dabei handelt es sich jeweils um Plattformen für die Entwicklung<br />
bestimmter Produkte oder Produktarten für einen bestimmten<br />
Unternehmensbereich. Gemäß dem BCA werden die vier Business<br />
Divisions sowie die »Zentral- und Osteuropa« Division und die<br />
Global Banking Services Division von Unternehmensbereichsleitern<br />
(»Division Heads«) geleitet. Den Division Heads obliegt die<br />
vollständige Verantwortung für das Gesamtergebnis ihrer jeweiligen<br />
Unternehmensbereiche; sie berichten direkt an den CEO der<br />
Holdinggesellschaft. Nach den Bestimmungen des BCA ist die<br />
HVB AG für die in München angesiedelten Corporates/SMEs Division<br />
und Multinationals/Investment Banking Division sowie für<br />
die in Wien angesiedelte CEE Division verantwortlich und hat das<br />
Recht, die Division Heads für die Multinationals/Investment<br />
Banking Division und die »Zentral- und Osteuropa« Division vorzuschlagen.<br />
Der Division Head für die Corporates/SMEs Division<br />
ist nach den Bestimmungen des BCA vom Chairman des Verwaltungsrats<br />
des UniCredit und dem CEO der UniCredit gemeinsam<br />
vorzuschlagen.<br />
26 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
6. Im BCA haben sich UniCredit und HVB AG darauf verständigt,<br />
dass an der Spitze der gemeinsamen Gruppe eine Holdinggesellschaft<br />
steht, der Leitungs- und Kontrollfunktionen für die<br />
gemeinsame Gruppe obliegen; diese Holdinggesellschaft ist die<br />
UniCredit. Das BCA bestimmt, dass der Verwaltungsrat von<br />
UniCredit aus 24 Mitgliedern bestehen soll und acht Vertreter der<br />
HVB AG in den Verwaltungsrat gewählt werden. Laut der Satzung<br />
der UniCredit setzt sich der Verwaltungsrat von UniCredit aus<br />
neun bis 24 Mitgliedern zusammen. Gemäß dem BCA wird die<br />
Holdinggesellschaft ein Management Committee einrichten, das<br />
den CEO berät und die vom CEO nach Beratung mit dem Management<br />
Committee getroffenen Managemententscheidungen ausführt.<br />
Der CEO ist Vorsitzender des Management Committee und<br />
für das Management der gemeinsamen Gruppe durch das<br />
Management Committee gemäß den vom Verwaltungsrat formulierten<br />
Zielen und Richtlinien verantwortlich. Die Mitglieder des<br />
Management Committee werden vom Verwaltungsrat bestellt.<br />
Ihre Amtszeit kann vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des CEO<br />
(vorbehaltlich bestimmter Mitwirkungsrechte des Chairman)<br />
beendet werden. Das BCA sieht neben dem Management Committee<br />
ferner die Bildung eines »Group Management Team« vor,<br />
dessen Mitglieder bestimmte Leitungs- und Kontrollfunktionen für<br />
die gemeinsame Gruppe ausüben. Zusätzlich zu den Mitgliedern<br />
des Management Committee umfasst das Group Management<br />
Team die jeweiligen Leiter der vier Business Lines in den jeweiligen<br />
regionalen Einheiten in Italien (zu ernennen auf Vorschlag<br />
der UniCredit), in Deutschland (zu ernennen auf Vorschlag der<br />
HVB AG), in Österreich (zu ernennen auf Vorschlag der HVB AG)<br />
sowie in der Region »Zentral- und Osteuropa« (sofern es eine<br />
Holdinggesellschaft für die Region »Zentral- und Osteuropa«<br />
geben wird, zu ernennen auf Vorschlag der HVB AG, ansonsten<br />
auf gemeinsamen Vorschlag des Division Head in der Region<br />
»Zentral- und Osteuropa« Division und des Division Head des<br />
betreffenden Geschäftsbereichs) sowie die Leiter der folgenden<br />
gruppenweite Funktionen wahrnehmenden Abteilungen der<br />
Holdinggesellschaft: Interne Revision, Recht, Corporate Identity<br />
und Strategische Personalführung (alle zu ernennen auf gemeinsamen<br />
Vorschlag von UniCredit und HVB AG).
Anlage TOP 8.A<br />
7. Den Bestimmungen des BCA zufolge soll sich UniCredit nach<br />
besten Kräften bemühen, dass der Verwaltungsrat von UniCredit<br />
eine Geschäftsordnung (Regolamento) beschließt, nach der im<br />
Falle und mit Wirkung zum Datum des Vollzugs des Umtauschangebots<br />
bestimmte, im BCA vereinbarte Angelegenheiten nur<br />
mit einer Mehrheit von mindestens 19 (von 24) Mitgliedern des<br />
Verwaltungsrats (bzw. 79% der Verwaltungsratsmitglieder)<br />
beschlossen werden dürfen. Nach dem Konzept des BCA können<br />
daher die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen nur beschlossen<br />
werden, wenn zumindest ein Teil der von der HVB AG nominierten<br />
Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmt. Zu diesen Angelegenheiten<br />
zählen insbesondere:<br />
■ Maßnahmen der UniCredit, die eine Abweichung von den<br />
folgenden Regelungen zum Gegenstand haben:<br />
– acht (von 24) Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. ein Drittel<br />
der Verwaltungsratsmitglieder) sind Vertreter der HVB AG;<br />
– ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Executive Committee<br />
sowie jedes anderen entsprechenden Unterausschusses<br />
des Verwaltungsrats besteht aus Vertretern der HVB AG;<br />
– ein vom Chairman bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrats<br />
übernimmt alle Zuständigkeiten des Chairman nach dem<br />
BCA, wenn und sofern der Chairman nicht länger ein Vertreter<br />
der HVB AG ist oder anderweitig nicht zur Erfüllung seiner<br />
Verpflichtungen zur Verfügung steht;<br />
– der Chairman bzw. das von ihm bestimmte Verwaltungsratsmitglied<br />
sind berechtigt, Vorschläge für die Ersetzung eines<br />
Vertreters der HVB AG im Verwaltungsrat auszusprechen,<br />
wenn die Amtszeit eines Vertreters der HVB AG endet oder<br />
beendet wird;<br />
– die HVB AG und die Bank Austria werden als voll operative<br />
deutsche bzw. österreichische Geschäftsbanken, jeweils in<br />
der rechtlichen Form einer Aktiengesellschaft, fortgeführt,<br />
wobei das oben genannte Zustimmungserfordernis nicht gilt,<br />
soweit nach Ansicht von UniCredit übergreifende Geschäftsbelange<br />
der gemeinsamen Gruppe eine Umstrukturierung der<br />
Geschäftsaktivitäten der HVB AG und der Bank Austria in bis<br />
zu fünf rechtlich selbständige Einheiten erfordern, welche die<br />
dann bei der HVB AG bzw. der Bank Austria bestehenden vier<br />
Business Lines sowie die Banking Services Line (soweit vorhanden)<br />
reflektieren;<br />
– UniCredit wird weder den Verkauf noch die Übertragung oder<br />
anderweitige Veräußerung<br />
a) von HVB-Aktien, die im Rahmen oder im Zusammenhang<br />
mit dem Zusammenschluss erworben wurden, an einen<br />
Dritten außerhalb der gemeinsamen Gruppe,<br />
b) einer der Business Lines der HVB AG oder<br />
c) einzelner oder mehrerer Vermögenswerte oder Tochtergesellschaften,<br />
die direkt oder indirekt im Eigentum der<br />
HVB AG stehen und von essentieller Bedeutung für die<br />
Business Lines der HVB AG Gruppe in Deutschland oder<br />
Österreich sind,<br />
bewirken; dabei gilt das oben genannte Zustimmungserfordernis<br />
nicht für eine eventuell aus übergreifenden Geschäftsbelangen<br />
der gemeinsamen Gruppe vorgenommene Umstrukturierung<br />
bestehender Geschäftsaktivitäten der HVB AG<br />
in bis zu fünf rechtlich selbständige Einheiten, die die vier<br />
Business Lines und die Banking Services Line (soweit vorhanden)<br />
reflektieren; sowie nicht für einen Verkauf bestimmter<br />
Business Lines im Rahmen einer Umstrukturierung der gesamten<br />
UniCredit Gruppe, die nicht nur die regionalen Einheiten<br />
in Deutschland und/oder Österreich, sondern auch die<br />
anderen regionalen Einheiten der gemeinsamen Gruppe<br />
betrifft, sowie nicht für eine Veräußerung von notleidenden<br />
oder problembehafteten Kreditportfolios;<br />
– die gemeinsame Gruppe verwendet weiterhin die Markennamen<br />
von UniCredit, der HVB AG und der Bank Austria<br />
(einschließlich der gegenwärtig verwendeten Schriftarten<br />
und Farben); im Falle der Markennamen der HVB AG und der<br />
Bank Austria wird das Logo von UniCredit sowie der Zusatz<br />
»Mitglied der UniCredit Gruppe« hinzugefügt;<br />
■ Die Verlegung des Standorts der:<br />
– Corporates/SMEs Division (einschließlich der betreffenden<br />
Produktfabriken) weg von München,<br />
– Multinationals/Investment Banking Division (einschließlich<br />
der betreffenden Produktfabriken) weg von München,<br />
– »Zentral- und Osteuropa« Division weg von Wien; sowie<br />
■ Jeder Vorschlag gegenüber der Hauptversammlung von<br />
UniCredit, die Funktionen des Management Committee aufzuheben<br />
oder zu ändern.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 27
Anlage TOP 8.A<br />
8. Nach der vom BCA vorgesehenen Geschäftsordnung (Regolamento)<br />
des Verwaltungsrats von UniCredit (siehe vorstehend<br />
unter 7.) dürfen Maßnahmen, die eine Abweichung von bestimmten<br />
Regelungen im Hinblick auf die personelle Zusammensetzung<br />
des Managements der gemeinsamen Gruppe zum Gegenstand<br />
haben, nur mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens<br />
19 (von 24) Mitgliedern des Verwaltungsrats (bzw. 79% der Verwaltungsratsmitglieder)<br />
beschlossen werden. Nach dem Konzept<br />
des BCA können die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen<br />
daher nur beschlossen werden, wenn zumindest ein Teil der von<br />
der HVB AG nominierten Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmt:<br />
– Während eines Zeitraums von drei Jahren nach Vollzug des<br />
Umtauschangebots ist hinsichtlich jedes Vorschlags des CEO zur<br />
Abberufung eines Mitglieds des Management Committee oder<br />
des Group Management Teams die Zustimmung des Chairman<br />
bzw. des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds erforderlich;<br />
sofern die gemeinsame Gruppe ihren Geschäftsplan in Bezug<br />
auf den jüngsten Berichtszeitraum nicht erfüllt hat, reicht eine<br />
Beratung mit dem Chairman vor einem Abberufungsvorschlag<br />
des CEO aus;<br />
– Während eines Zeitraums von drei Jahren nach Vollzug des<br />
Umtauschangebots ist für jeden Vorschlag des CEO zur Berufung<br />
eines Ersatzmitglieds für ein Mitglied des Management<br />
Committee bzw. des Group Management Teams, dessen Amtszeit<br />
aufgrund von Rücktritt, Entlassung oder aus anderen Gründen<br />
endet, die Zustimmung des Chairman oder des Zuständigen<br />
Verwaltungsratsmitglieds erforderlich; und<br />
28 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
– Während eines Zeitraums von drei Jahren nach Vollzug des<br />
Umtauschangebots ist hinsichtlich jeglicher Änderungsvorschläge<br />
betreffend (a) die Zusammensetzung des Management<br />
Committee in Bezug auf die Zahl der Mitglieder sowie die darin<br />
vertretenen Funktionen oder (b) die Zusammensetzung des<br />
Group Management Teams in Bezug auf die Zahl der Mitglieder<br />
sowie die darin vertretenen Funktionen eine einvernehmliche<br />
Entscheidung von CEO und Chairman bzw. dem von ihm bestimmten<br />
Verwaltungsratsmitglied erforderlich.<br />
9. Im BCA haben UniCredit und HVB AG einen langfristigen Zielwert<br />
für die Kernkapitalquote der gemeinsamen Gruppe von 6,8%<br />
vereinbart. Die UniCredit hat dafür geeignete Maßnahmen zu ergreifen,<br />
sofern ihr CEO nach Vollzug des Umtauschangebots (nach<br />
Rücksprache mit dem Vorstand der HVB AG) feststellt, dass eine<br />
Kernkapitalquote von 6,0% für die gemeinsame Gruppe ohne<br />
solche Maßnahmen bis Ende 2006 nicht erreicht werden kann.<br />
Die HVB AG hat sich im Hinblick auf die Erreichung der Ziel-Kernkapitalquote<br />
per Ende 2006 zur Zusammenarbeit sowie zur Einleitung<br />
geeigneter Maßnahmen, soweit erforderlich, verpflichtet.<br />
Im BCA ist vorgesehen, dass diese Schritte zwischen dem CEO der<br />
UniCredit und dem Vorstand der HVB AG abzustimmen sind; dabei<br />
wird davon ausgegangen, dass die gegebenenfalls durch die<br />
HVB AG vorzunehmenden Maßnahmen einvernehmlich festgelegt<br />
werden. Nach den Bestimmungen des BCA dürfen diese Maßnahmen<br />
den Schutz der zukünftigen Geschäftstätigkeit und<br />
des Vermögens der HVB AG nicht berühren. Nach den Bestimmungen<br />
des BCA ist die HVB AG für die in München angesiedelten<br />
Corporates/SMEs Division und Multinationals/Investment Banking<br />
Division sowie für die in Wien angesiedelte »Zentral- und Osteuropa«<br />
Division verantwortlich. Im BCA wurde für den Sitz der<br />
Bank Austria Wien festgelegt. Das BCA sieht vor, dass der nach<br />
dem Vollzug des Umtauschangebots durchzuführende Integrationsprozess<br />
durch eine Integration Unit geplant, gesteuert und<br />
überwacht wird, der sowohl Mitarbeiter der HVB Gruppe als auch<br />
der UniCredit Gruppe angehören.
Anlage TOP 8.A<br />
10. UniCredit und HVB AG haben im BCA vereinbart, dass nach Vollzug<br />
des Umtauschangebots über sich daran anschließende<br />
Strukturmaßnahmen entschieden werden soll. Diese möglichen<br />
Strukturmaßnahmen schließen insbesondere ein:<br />
– Erwerb der von der HVB AG gehaltenen Aktien der Bank Austria<br />
durch UniCredit, wodurch die Mehrheit der Aktien der Bank<br />
Austria unmittelbar durch den UniCredit gehalten würde;<br />
– Erwerb der von der Bank Austria gehaltenen Aktien der Bank<br />
BPH durch UniCredit, wodurch die Mehrheit der Aktien der<br />
Bank BPH unmittelbar durch den UniCredit gehalten würde;<br />
– Gründung einer Holdinggesellschaft für die in der Region<br />
»Zentral- und Osteuropa« gelegenen Unternehmen der gemeinsamen<br />
Gruppe durch UniCredit, sofern dies aus steuerlicher<br />
Sicht sowie in Bezug auf die Kapitalausstattung zweckmäßig ist;<br />
– Erwerb der Beteiligungsgesellschaften der Bank Austria in der<br />
Region »Zentral- und Osteuropa« durch diese Holdinggesellschaft;<br />
– Einbringung der in der Region »Zentral- und Osteuropa« angesiedelten<br />
Unternehmen UniCredit in diese Holdinggesellschaft;<br />
– Verschmelzung der jeweiligen lokalen Unternehmen von<br />
HVB AG und des UniCredit in Ländern in der Region »Zentralund<br />
Osteuropa«, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist;<br />
– Entscheidung darüber, ob die gegenwärtigen Asset-Management-Gesellschaften<br />
der HVB AG in der Zukunft unmittelbar<br />
von der Pioneer Global Asset Management S.p.A., einer<br />
Tochtergesellschaft von UniCredit, gehalten werden sollen.<br />
Während der Laufzeit des BCA wird UniCredit keinen Beherrschungsvertrag<br />
im Sinne von § 291 Aktiengesetz mit der<br />
HVB AG oder einem von der HVB AG kontrollierten Unternehmen<br />
abschließen.<br />
11. Das BCA unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland,<br />
ungeachtet der darin enthalten Kollisionsbestimmungen. Außerdem<br />
haben UniCredit und HVB AG im BCA vereinbart, dass alle<br />
Streitigkeiten, die sich aus, in Bezug auf oder im Zusammenhang<br />
mit dem BCA ergeben, ausschließlich und endgültig in einem<br />
schiedsgerichtlichen Verfahren durch drei Schiedsrichter, die in<br />
Übereinstimmung mit den Rules of Arbitration der International<br />
Chamber of Commerce ernannt werden, beigelegt werden. Ort<br />
des Schiedsverfahrens ist Zürich, Schweiz.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 29
Anlage TOP 8.A<br />
Wortlaut des »Business Combination Agreement« (Beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen)<br />
30 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
[Beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen]<br />
Business Combination Agreement<br />
(Zusammenschlussvereinbarung)<br />
vom 12. Juni 2005<br />
zwischen<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong><br />
und<br />
UniCredit<br />
Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP Freshfields Bruckhaus Deringer<br />
Frankfurt am Main/Mailand Frankfurt am Main/Mailand
Anlage TOP 8.A<br />
Inhalt<br />
Präambel<br />
Teil I: Strategisches Konzept; Geschäfts- und<br />
Organisationsmodell<br />
1 Strategisches Konzept des Zusammenschlusses<br />
2 Geschäfts- und Organisationsmodell für die Gemeinsame<br />
Gruppe<br />
Teil II: Transaktionsstruktur<br />
3 Transaktionsstruktur<br />
Teil III: Unternehmensführung der Gemeinsamen Gruppe<br />
4 Unternehmensführung der Gemeinsamen Gruppe<br />
5 Geschäftsplan<br />
Teil IV: Zukünftige Struktur und Verantwortlichkeiten;<br />
Weitere Vereinbarungen<br />
6 Gruppenstruktur und rechtliche Struktur der Gemeinsamen<br />
Gruppe<br />
7 Anfängliche und zukünftige weitere Verantwortlichkeiten<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> und der UniCredit<br />
8 Integration Unit<br />
9 Markennamen<br />
10 Beendigung<br />
11 Sprache in der Gemeinsamen Gruppe<br />
12 Sonstiges<br />
Anlagen<br />
Präambel Vorschläge für den bzw. die Kandidaten zur Wahl als<br />
Chairman bzw. zur Ernennung als Mitglieder des<br />
Management Committee<br />
2.3.2 Vorläufiger konzeptioneller Rahmen zu Produktfabriken<br />
3.6 Transaktionszeitplan<br />
3.9 CEE-Tochtergesellschaften der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
4.1.3 Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitglieder des<br />
Management Committee<br />
4.2 (A) Verantwortlichkeiten des Head of Retail Division<br />
4.2 (B) Verantwortlichkeiten des Head of Private Banking and<br />
Asset Management Division<br />
4.2 (C) Verantwortlichkeiten des Head of Corporates/SMEs Division<br />
4.2 (D) Verantwortlichkeiten des Head of Multinationals/Investment<br />
Banking Division<br />
4.2 (E) Verantwortlichkeiten des CEE Division Head<br />
4.2 (F) Verantwortlichkeiten des Head of Global Banking Services<br />
Division<br />
4.3 Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung der regionalen<br />
Einheiten<br />
4.5 Verantwortlichkeiten der Leiter/Geschäftsleitung der<br />
Produktfabriken<br />
5 Geschäftsplan<br />
6.3 Beschlüsse der Hauptversammlung der Bank Austria<br />
Creditanstalt, die die Vertretung aller Inhaber von<br />
Namensaktien erfordern<br />
12.2 Pressemitteilung<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 31
Anlage TOP 8.A<br />
Definitionen<br />
Definitionen<br />
»AktG« meint das deutsche Aktiengesetz.<br />
»BaFin« meint Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />
»Bank Austria Creditanstalt« meint Bank Austria Creditanstalt AG.<br />
»Bank Austria Creditanstalt-Angebot« meint ein freiwilliges<br />
Umtauschangebot von UniCredit für die Aktien von Bank Austria<br />
Creditanstalt mit einer Barzahlungsalternative.<br />
»Bank BPH« meint Bank BPH S.A.<br />
»Bank BPH-Angebot« meint ein Umtauschangebot von UniCredit für<br />
Bank BPH-Aktien mit, sofern bzw. soweit nach polnischem Recht<br />
erforderlich, einer Barzahlungsalternative.<br />
»Banking Services Line« meint die Banking Services Sparte einer<br />
Regionalen Einheit.<br />
»Business Division« meint jedes der folgenden Geschäftsfelder:<br />
Retail Division, Corporates/SMEs Division, Multinationals/Investment<br />
Banking Division sowie Private Banking and Asset Management<br />
Division.<br />
»Business Division Head« meint den Leiter einer Business Division.<br />
»Business Line« meint eine regionale Geschäftssparte innerhalb der<br />
Gemeinsamen Gruppe.<br />
»CEE Division« meint eine der sechs Divisions der Gemeinsamen<br />
Gruppe wie in Ziffer 2.3.2 dieses Vertrages beschrieben.<br />
»CEE Division Head« meint den Leiter der CEE Division.<br />
32 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
»CEE« meint Zentral- und Osteuropa.<br />
»CEE-Holdinggesellschaft« meint eine Holdinggesellschaft für die<br />
CEE-Gesellschaften der Gemeinsamen Gruppe.<br />
»CEO« meint den CEO von UniCredit.<br />
»Chairman« meint den Chairman des Verwaltungsrats.<br />
»Corporates/SMEs Business Line« meint eine der vier Business<br />
Lines einer jeden Regionalen Einheit wie in Ziffer 4.6.1 dieses Vertrages<br />
beschrieben.<br />
»Corporates/SMEs Division« meint eine der vier Business Divisions<br />
der Gemeinsamen Gruppe wie in Ziffer 2.3.2 dieses Vertrages<br />
beschrieben.<br />
»DAB bank« meint DAB bank AG.<br />
»Deputy Integration Officer« meint den Stellvertreter des Integration<br />
Officer wie in Ziffer 8 beschrieben.<br />
»Division« meint jede der vier Business Divisions, die CEE Division<br />
und die Global Banking Services Division der Gemeinsamen Gruppe<br />
wie in Ziffer 2.3.2 dieses Vertrages beschrieben.<br />
»Division Head« meint den Leiter einer Division wie in Ziffer 4.2<br />
dieses Vertrages beschrieben.<br />
»Executive Committee« meint das Executive Committee von<br />
UniCredit.<br />
»FWB« meint die Frankfurter Wertpapierbörse.<br />
»Gemeinsame Gruppe« meint die zusammengeführte UniCredit<br />
Group und HVB Group.
Anlage TOP 8.A<br />
»Geschäftsordnung« meint die Geschäftsordnung (Regolamento) für<br />
den Verwaltungsrat.<br />
»Geschäftsplan« meint den Geschäftsplan für die Gemeinsame<br />
Gruppe, wie von Zeit zu Zeit aktualisiert.<br />
»Global Banking Services Division« meint eine der sechs Divisions<br />
der Gemeinsamen Gruppe wie in Ziffer 2.3.2 dieses Vertrages<br />
beschrieben.<br />
»Group Management Team« meint das gruppenweite Management<br />
Team wie in Ziffer 4.4 dieses Vertrages beschrieben.<br />
»Head of Banking Services Line« meint den Leiter einer Banking<br />
Services Line wie in Ziffer 4.6.1 dieses Vertrages beschrieben.<br />
»Head of Corporates/SMEs Business Line« meint den Leiter einer<br />
Corporates/SMEs Business Line wie in Ziffer 4.6.1 dieses Vertrages<br />
beschrieben.<br />
»Head of Corporates/SMEs Division« meint den Leiter der<br />
Corporates/SMEs Division wie in Ziffer 4.2 dieses Vertrages<br />
beschrieben.<br />
»Head of Global Banking Services Division« meint den Leiter der<br />
Global Banking Services Division wie in Abschntt 4.2 dieses Vertrages<br />
beschrieben.<br />
»Head of Multinationals/Investment Banking Business Line«<br />
meint den Leiter einer Multinationals/Investment Banking Business<br />
Line wie in Ziffer 4.6.1 dieses Vertrages beschrieben.<br />
»Head of Multinationals/Investment Banking Division« meint den<br />
Leiter der Multinationals/Investment Banking Division wie in Ziffer 4.2<br />
dieses Vertrages beschrieben.<br />
»Head of Private Banking and Asset Management Business<br />
Line« meint den Leiter einer Private Banking and Asset Management<br />
Business Line wie in Abschntt 4.6.1 dieses Vertrages beschrieben.<br />
»Head of Private Banking and Asset Management Division«<br />
meint den Leiter der Private Banking and Asset Management Division<br />
wie in Ziffer 4.2 dieses Vertrages beschrieben.<br />
»Head of Retail Business Line« meint den Leiter einer Retail<br />
Business Line wie in Ziffer 4.6.1 dieses Vertrages beschrieben.<br />
»Head of Retail Division« meint den Leiter der Retail Division wie in<br />
Ziffer 4.2 dieses Vertrages beschrieben.<br />
»Holdinggesellschaft« meint die Holdinggesellschaft für die<br />
Gemeinsame Gruppe.<br />
»HVB Group« meint <strong>HypoVereinsbank</strong> und ihre konsolidierten<br />
Tochterunternehmen.<br />
»<strong>HypoVereinsbank</strong>« meint Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG.<br />
»<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot« meint das freiwillige Umtauschangebot<br />
von UniCredit für <strong>HypoVereinsbank</strong>-Aktien.<br />
»ICC Rules« meint die Rules of Arbitration der International Chamber<br />
of Commerce.<br />
»Integration Officer« meint den Integration Officer für die Gemeinsame<br />
Gruppe wie in Ziffer 8 beschrieben.<br />
»Integration Team« meint das Integration Team für die Gemeinsame<br />
Gruppe.<br />
»Integration Unit« meint die Integrationseinheit für die Gemeinsame<br />
Gruppe.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 33
Anlage TOP 8.A<br />
»Juli-Hauptversammlung« meint die außerordentliche Hauptversammlung<br />
der UniCredit-Aktionäre, die für den 27. Juli 2005<br />
einzuberufen ist.<br />
»Leitungs- und Kontrollfunktionen« meint gruppenweite Leitungsund<br />
Kontrollfunktionen.<br />
»Management Committee« meint das Management Committee auf<br />
der Ebene der Holdinggesellschaft wie in Ziffer 4.1.2 dieses Vertrages<br />
beschrieben.<br />
»Multinationals/Investment Banking Business Line« meint eine<br />
der vier Business Lines einer Regionalen Einheit wie in Ziffer 4.6.1<br />
dieses Vertrages beschrieben.<br />
»Multinationals/Investment Banking Division« meint eine der vier<br />
Business Divisions der Gemeinsamen Gruppe wie in Ziffer 2.3.2<br />
dieses Vertrages beschrieben.<br />
»Multinationals« meint multi-nationale Unternehmen.<br />
»Partei« meint jeden von UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong>.<br />
»Parteien« meint UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong>.<br />
»Post-Vollzug-Hauptversammlung« meint die ordentliche Hauptversammlung<br />
der Aktionäre von UniCredit, die so schnell wie praktisch<br />
möglich, jedenfalls aber spätestens 35 Tage nach dem Vollzug<br />
des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots abgehalten wird.<br />
»Private Banking and Asset Management Business Line« meint<br />
eine der vier Business Lines einer Regionalen Einheit wie in Ziffer<br />
4.6.1 dieses Vertrages beschrieben.<br />
»Private Banking and Asset Management Division« meint eine<br />
der vier Business Divisions der Gemeinsamen Gruppe wie in Ziffer<br />
2.3.2 dieses Vertrages beschrieben.<br />
34 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
»Produktfabrik« meint eine Produktfabrik der Gemeinsamen Gruppe<br />
wie in Ziffer 2.3.3 dieses Vertrages beschrieben.<br />
»Regionale Einheit« meint eine der wesentlichen operativen<br />
Gesellschaften für bestimmte geografische Gebiete innerhalb der<br />
Gemeinsamen Gruppe, die als rechtlich selbstständige Unternehmen<br />
organisiert sind, wie in Ziffer 2.4 dieses Vertrages beschrieben.<br />
»Retail Business Line« meint eine der vier Business Lines einer<br />
Regionalen Einheit wie in Ziffer 4.6.1 dieses Vertrages beschrieben.<br />
»Retail Division« meint eine der vier Business Divisions der Gemeinsamen<br />
Gruppe wie in Ziffer 2.3.2 dieses Vertrages beschrieben.<br />
»Satzung« meint die Satzung von UniCredit.<br />
»SMEs« meint kleine und mittelgroße Unternehmen.<br />
»Transaktion« meint die drei öffentlichen Angebote von UniCredit für<br />
Aktien der <strong>HypoVereinsbank</strong>, der Bank Austria Creditanstalt und der<br />
Bank BPH, die, soweit gesetzlich möglich, parallel durchzuführen<br />
sind.<br />
»Transaktionszeitplan« meint den Zeitplan für die Transaktion.<br />
»Übergangszeitraum« meint den Zeitraum vom Vollzug des<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots bis zur Post-Vollzug-Hauptversammlung,<br />
bei der die neuen Verwaltungsratsmitglieder bestellt werden.<br />
»UniCredit« meint UniCredito Italiano S.p.A.<br />
»UniCredit Group« meint UniCredit und ihre konsolidierten Tochtergesellschaften.
Anlage TOP 8.A<br />
»Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong>« meint Mitglieder des<br />
Verwaltungsrats, die nominiert worden sind auf Vorschlag (i) von<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> im Falle der Nominierung vor dem Vollzug des<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots oder (ii) des Chairman bzw. des Zuständigen<br />
Verwaltungsratsmitglieds im Falle der Nominierung nach<br />
dem Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots.<br />
»Verwaltungsrat« meint den Verwaltungsrat von UniCredit.<br />
»Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots« meint den endgültigen<br />
Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots.<br />
»Wesentliche Tochtergesellschaften« meint Bank Austria<br />
Creditanstalt, Bank BPH und DAB bank.<br />
»WpÜG« meint das deutsche Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz.<br />
»WpÜG-Angebotsverordnung« meint die deutsche WpÜG-Angebotsverordnung<br />
(Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage,<br />
die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten<br />
und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur<br />
Abgabe eines Angebots).<br />
»Zusammenschluss« meint den Unternehmenszusammenschluss<br />
von UniCredit Group und HVB Group.<br />
»Zuständiges Verwaltungsratsmitglied« meint einen vom<br />
Chairman bestimmten Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong>.<br />
Präambel<br />
Die HVB Group ist die zweitgrößte Bankengruppe in Deutschland und<br />
der führende Anbieter von Bank- und Finanzdienstleistungen in<br />
Österreich sowie in Zentral- und Osteuropa (CEE), jeweils gemessen<br />
an der Bilanzsumme.<br />
Die UniCredit Group ist die zweitgrößte Bankengruppe in Italien,<br />
gemessen an der Bilanzsumme, und der führende Anbieter von<br />
Bank- und Finanzdienstleistungen in Zentral- und Osteuropa (CEE),<br />
gemessen am erzielten Nettogewinn.<br />
UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong> erwägen die Zusammenführung der<br />
Geschäftsaktivitäten der UniCredit Group und der HVB Group, um<br />
eine führende pan-europäische Bankengruppe zu schaffen, die zu<br />
den fünf größten europäischen Bankengruppen (gemessen an der<br />
Bilanzsumme und der Anzahl der Kunden) gehören würde.<br />
Es wird erwartet, dass der Unternehmenszusammenschluss zu einem<br />
weiteren Ausbau der führenden Positionen der UniCredit Group und<br />
der HVB Group in ihren kombinierten Heimatmärkten – Italien,<br />
Deutschland, Österreich und CEE – durch die Schaffung von Skaleneffekten,<br />
die Zusammenführung sich ergänzender Stärken und die<br />
Einführung eines divisionalen Geschäftsmodells in der gesamten<br />
Gemeinsamen Gruppe führen wird.<br />
Die Parteien sind zuversichtlich, dass das Geschäfts- und Organisationsmodell<br />
der Gemeinsamen Gruppe nachhaltige wettbewerbliche<br />
Vorteile in der Produktion und im Vertrieb schaffen, die Qualität der<br />
Dienstleistungen erhöhen und Effizienzsteigerungen herbeiführen<br />
werden.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 35
Anlage TOP 8.A<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> und UniCredit sind überzeugt, dass der Zusammenschluss<br />
hervorragende Möglichkeiten für ein weiteres Wachstum<br />
und eine Verbesserung der Profitabilität der zusammengeführten<br />
Geschäftsaktivitäten der UniCredit Group und der HVB Group bietet.<br />
Dieser Vertrag enthält die grundlegenden Vereinbarungen und das<br />
wechselseitige Verständnis der Parteien im Zusammenhang mit dem<br />
Zusammenschluss, der Transaktionsstruktur, der zukünftigen organisatorischen<br />
und gesellschaftsrechtlichen Struktur der Gemeinsamen<br />
Gruppe und den Verantwortlichkeiten von UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
innerhalb der Gemeinsamen Gruppe.<br />
Jede Partei hat in für diese Partei zufriedenstellender Art und Weise<br />
eine Due-Diligence-Prüfung der jeweils anderen Partei zu verschiedenen<br />
von der die Due-Diligence jeweils durchführenden Partei<br />
identifizierten und angeforderten relevanten Themenbereichen durchgeführt.<br />
Der Zusammenschluss soll das Ergebnis von drei öffentlichen<br />
Angeboten der UniCredit für die Aktien der <strong>HypoVereinsbank</strong>, der<br />
Bank Austria Creditanstalt und der Bank BPH sein.<br />
Der Verwaltungsrat der UniCredit und der Vorstand sowie der Aufsichtsrat<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> haben dem Zusammenschluss (einschließlich<br />
der Transaktion) zugestimmt.<br />
Vor der Unterzeichnung dieses Vertrages haben sich der CEO von<br />
UniCredit und der Sprecher des Vorstands der <strong>HypoVereinsbank</strong> auf<br />
bestimmte Kandidaten, deren Wahl bzw. deren Ernennung als Chairman<br />
bzw. als Mitglieder des Management Committee vorgeschlagen<br />
werden soll, wie näher in der Anlage Präambel dargelegt, geeinigt.<br />
Die entsprechenden Vorschläge werden zusammen mit der Bekanntgabe<br />
der Transaktion verlautbart.<br />
AUF DIESER GRUNDLAGE VEREINBAREN DIE PARTEIEN was folgt:<br />
36 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
TEIL I: STRATEGISCHES KONZEPT;<br />
GESCHÄFTS- UND ORGANISATIONSMODELL<br />
1 Strategisches Konzept des Zusammenschlusses<br />
1.1 Strategische Gründe für den Zusammenschluss<br />
Die Parteien erwarten, dass der Zusammenschluss auf der einzigartigen<br />
Präsenz der Gemeinsamen Gruppe in Süddeutschland,<br />
Österreich und Norditalien, die gemeinsam eine der wohlhabendsten<br />
Regionen in Europa darstellen, sowie auf der bereits bestehenden<br />
divisionalen Struktur in bestimmten geografischen Regionen, in<br />
denen die Gemeinsame Gruppe tätig ist, aufbauen wird. Der Zusammenschluss<br />
wird eine neue Größe im europäischen Bankenmarkt<br />
schaffen mit:<br />
– führenden Marktpositionen in mehreren Heimatmärkten,<br />
– unbestrittener Marktführerschaft in Zentral- und Osteuropa (CEE),<br />
– einem ausgewogenen Geschäftsportfolio und verbesserten<br />
Wachstumsaussichten.<br />
1.2 Strategische Ziele<br />
Die strategischen Ziele der Gemeinsamen Gruppe sind:<br />
– weitere Stärkung ihrer Wettbewerbsposition in ihren Heimatmärkten,<br />
– Aufrechterhaltung und Ausnutzung ihrer führenden Marktposition in<br />
CEE-Märkten,<br />
– Optimierung und Konsolidierung lokaler Einheiten und Geschäftsaktivitäten<br />
in den verschiedenen CEE-Märkten,<br />
– Ausnutzung komplementärer Stärken und Erreichen einer kritischen<br />
Masse in Geschäftsbereichen, die von Größenvorteilen profitieren,<br />
– Konzentration auf Wachstum in ausgewählten Regionen und<br />
Geschäftsbereichen,<br />
– Maximierung von Ertrags- und Kostensynergien durch gemeinsame<br />
Best Practices, Optimierung von Markenportfolios und Produktionskapazitäten<br />
und Rationalisierung sich überschneidender oder<br />
doppelter Funktionen, und<br />
– Umsetzung eines vollständig divisionalen Geschäftsmodells für die<br />
Gemeinsame Gruppe.
Anlage TOP 8.A<br />
2 Geschäfts- und Organisationsmodell<br />
für die Gemeinsame Gruppe<br />
2.1 Überblick<br />
Das Geschäfts- und Organisationsmodell der Gemeinsamen Gruppe<br />
wird sich wie folgt zusammensetzen:<br />
– Holdinggesellschaft,<br />
– Divisionen, einschließlich zugehöriger Produktfabriken,<br />
– Regionale Einheiten.<br />
Die divisionale Struktur wird Kern des Geschäfts- und Organisationsmodells<br />
der Gemeinsamen Gruppe sein. Das Geschäfts- und Organisationsmodell<br />
der Gemeinsamen Gruppe dient dem Zweck, den Wert<br />
der jeweiligen Divisions und Regionalen Einheiten in den jeweiligen<br />
geografischen Regionen zu maximieren, wobei die Verantwortung der<br />
jeweiligen Division Heads für die Koordination sowohl der Planung als<br />
auch der Geschäftsaktivitäten der Divisions und Regionalen Einheiten<br />
sichergestellt wird.<br />
2.2 Holdinggesellschaft<br />
UniCredit wird als Holdinggesellschaft fungieren und in Italien ansässig<br />
sein.<br />
2.3 Business Divisions, Global Banking Services Division und<br />
Produktfabriken<br />
2.3.1 Schlüsselfunktion der Divisions<br />
Die Divisions bilden den Kernbestandteil des Geschäfts- und Organisationsmodells<br />
der Gemeinsamen Gruppe.<br />
2.3.2 Divisions<br />
Die regionalen Geschäftsaktivitäten der Gemeinsamen Gruppe in<br />
Italien, Deutschland und Österreich werden in die folgenden vier<br />
Business Divisions segmentiert:<br />
– Retail Division,<br />
– Corporates/SMEs Division,<br />
– Multinationals/Investment Banking Division,<br />
– Private Banking and Asset Management Division.<br />
Die Kriterien für die Zuordnung der Kunden zu diesen Business<br />
Divisions werden vor Veröffentlichung des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots<br />
zwischen den Parteien vereinbart.<br />
Zusätzlich wird es die folgenden Divisions geben:<br />
– Die CEE Division, welche alle Aktivitäten der Gemeinsamen Gruppe<br />
umfassen wird, die nicht einer der Business Divisions zugeordnet<br />
sind, einschließlich der Einheiten in Polen, Russland, den baltischen<br />
Staaten und der Türkei; sofern dies steuer- und kapitaleffizient<br />
erreicht werden kann, werden diese Gesellschaften auf<br />
eine neu gegründete CEE-Holdinggesellschaft übertragen, die eine<br />
100%ige Tochter von UniCredit ist; die Organisationsstruktur der<br />
CEE-Holdinggesellschaft, sofern existent, und der Gesellschaften<br />
die der CEE Division zugeordnet werden (sofern in Hinblick auf<br />
Größe und Dauer solcher Gesellschaften angebracht), soll die divisionale<br />
Struktur der Gemeinsamen Gruppe widerspiegeln, so wie<br />
im Detail in den Ziffern 2.4 und 4.6 beschrieben.<br />
– Die Global Banking Services Division, welche globale Bankdienstleistungen<br />
für die gesamte Gemeinsame Gruppe bereitstellen wird.<br />
2.3.3 Produktfabriken<br />
Die Produktentwicklung für die Gemeinsame Gruppe wird für die<br />
folgenden Bereiche in Produktfabriken erfolgen:<br />
– Private Immobilienfinanzierung,<br />
– Gewerbeimmobilien,<br />
– Zahlkarten/Konsumentenfinanzierung,<br />
– Vermögensverwaltung,<br />
– Leasing,<br />
– Investment Banking,<br />
– Depotbankleistungen,<br />
– Wertpapierabwicklung,<br />
– Transaktionsdienstleistungen (Zahlungsverkehr),<br />
–IT,<br />
– Beschaffung und Einkauf,<br />
– Immobilienverwaltung (gruppenintern).<br />
Die Produktfabriken können, müssen aber nicht, als rechtlich selbstständige<br />
Unternehmen organisiert werden. Sie werden auf der Basis<br />
bereits existierender Gesellschaften oder Einheiten der Gemeinsamen<br />
Gruppe gegründet. Wo mehrere solcher Gesellschaften oder Einheiten<br />
der Gemeinsamen Gruppe in verwandten Geschäftsaktivitäten<br />
tätig sind, werden diese, wenn und soweit dies rechtlich möglich und<br />
wirtschaftlich sinnvoll ist, in einer Gesellschaft zusammengeführt.<br />
Jede Produktfabrik wird eine Plattform zum Zweck der Produktentwicklung<br />
und -herstellung für bestimmte verwandte Geschäftsaktivitäten<br />
darstellen. Jede Produktfabrik wird einer bestimmten Division<br />
zugeordnet.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 37
Anlage TOP 8.A<br />
Anlage 2.3.3 beschreibt den vorläufigen konzeptionellen Rahmen<br />
hinsichtlich der Funktionen jeder Produktfabrik, die Bandbreite der<br />
Produkte, welche von ihr entwickelt werden, und die Zuordnung der<br />
Produktfabriken zu den einzelnen Divisions. Die endgültige Struktur<br />
und deren Details werden zu gegebener Zeit zwischen den Parteien<br />
vereinbart.<br />
Die Nettoergebnisse jeder Produktfabrik werden in den Nettoergebnissen<br />
der jeweiligen Division, denen die Produktfabrik zugeordnet<br />
ist, widergespiegelt.<br />
2.4 Regionale Einheiten<br />
In geografischer Hinsicht wird es innerhalb der Gemeinsamen Gruppe<br />
eine oder mehrere Regionale Einheiten für jedes der folgenden geografischen<br />
Gebiete geben (jeweils in Klammern nach dem geografischen<br />
Gebiet genannt):<br />
– Deutschland (<strong>HypoVereinsbank</strong> oder Nachfolgegesellschaften<br />
gemäß Ziffer 6.2),<br />
– Österreich (Bank Austria Creditanstalt oder Nachfolgegesellschaften<br />
gemäß Ziffer 6.3),<br />
– Italien (UniCredits bestehende wesentliche operative Gesellschaften<br />
und möglicherweise weitere Gesellschaften)<br />
– CEE (gegebenenfalls CEE-Holdinggesellschaft und, wo angebracht<br />
im Hinblick auf Größe und Bestandsdauer, wesentliche operative<br />
Gesellschaften in einzelnen CEE Ländern)<br />
Die Organisationsstruktur der Regionalen Einheiten soll, soweit dies<br />
rechtlich möglich ist, die divisionale Struktur der Gemeinsamen<br />
Gruppe widerspiegeln, so wie unter Ziffer 4.6 ausführlicher beschrieben.<br />
Sollten in Zukunft weitere wesentliche operative Gesellschaften<br />
der Gemeinsamen Gruppe in CEE oder anderen geografischen Gebieten<br />
in einer Weise organisiert werden, die die divisionale Struktur der<br />
Gemeinsamen Gruppe widerspiegelt, werden solche Gesellschaften<br />
auch Regionale Einheiten im Sinne der Ziffer 2.4.<br />
38 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Teil II: Transaktionsstruktur<br />
3 Transaktionsstruktur<br />
3.1 Allgemeines<br />
Die Transaktion umfasst drei parallele Umtauschangebote von<br />
UniCredit für Aktien der <strong>HypoVereinsbank</strong>, der Bank Austria Creditanstalt<br />
und der Bank BPH, und zwar – soweit rechtlich erforderlich –<br />
unter Einschluss einer Baralternative im Falle der Angebote für Aktien<br />
der Bank Austria Creditanstalt und Bank BPH, wie im Folgenden<br />
näher ausgeführt.<br />
3.2 Öffentliches Angebot für <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
3.2.1 UniCredit wird das <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot im Einklang mit<br />
den Vorschriften des WpÜG abgeben. Für jede <strong>HypoVereinsbank</strong>-<br />
Aktie werden im Rahmen des Angebots fünf UniCredit-Stammaktien<br />
angeboten werden, was eine Prämie von 16,9% gegenüber dem<br />
durchschnittlichen Börsenpreis der Inhaberstammaktien der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> für einen Zeitraum von drei Monaten unmittelbar<br />
vor dem 11. Juni 2005 bedeutet. In Bezug auf die <strong>HypoVereinsbank</strong>-<br />
Vorzugsaktien wird das Umtauschverhältnis durch ein Wertgutachten<br />
bestätigt werden.<br />
3.2.2 Im Rahmen seiner Vorstandspflichten und des geltenden<br />
Rechts wird der Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong> zum Zeitpunkt der<br />
Ankündigung der Transaktion eine positive, unterstützende Stellungnahme<br />
abgeben, in der auch das Umtauschverhältnis zu berücksichtigen<br />
ist. Außerdem werden Vorstandsmitglieder der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
das <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot durch Marketingmaßnahmen im<br />
Rahmen von Road Shows unterstützen. <strong>HypoVereinsbank</strong> und<br />
UniCredit sind berechtigt, in Verbindung mit der Transaktion Fairness<br />
Opinions von einer oder mehreren Investmentbanken einzuholen.<br />
So bald wie möglich, aber nicht später als zwei Wochen nach Veröffentlichung<br />
der Angebotsunterlage zum <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot<br />
wird der Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong> die Stellungnahme gemäß<br />
§ 27 WpÜG abgeben und sich nach besten Kräften bemühen, dass<br />
auch der Aufsichtsrat der <strong>HypoVereinsbank</strong> diese Stellungnahme im<br />
genannten Zeitrahmen abgibt. Der Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
wird in seiner Stellungnahme bestätigen, dass der Inhalt des<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots fair und angemessen für die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Aktionäre sind und wird den <strong>HypoVereinsbank</strong>-<br />
Aktionären die Annahme des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots empfehlen,<br />
soweit eine solche Bestätigung und Empfehlung vor dem Hintergrund<br />
der Regelungen in § 27 Abs. 1 WpÜG und anderer anwendbarer
Anlage TOP 8.A<br />
rechtlichen Regelungen, insbesondere der Treuepflichten des Vorstands<br />
gegenüber der <strong>HypoVereinsbank</strong>, zulässig ist. Der Vorstand<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> wird sich nach besten Kräften bemühen, dass<br />
auch der Aufsichtsrat der <strong>HypoVereinsbank</strong> im Rahmen der genannten<br />
rechtlichen Regelungen und seiner Pflichten gegenüber der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> eine entsprechende Bestätigung und Empfehlung<br />
abgibt.<br />
Soweit rechtlich zulässig, wird der Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
keine Maßnahmen ergreifen, die den Erfolg des <strong>HypoVereinsbank</strong>-<br />
Angebots, des Bank Austria Creditanstalt-Angebots oder des Bank<br />
PBH-Angebots verhindern könnten (abgesehen von Maßnahmen im<br />
üblichen Geschäftsverlauf) und insbesondere keine mit den genannten<br />
Angeboten konkurrierenden Angebote von Dritten einholen.<br />
Der Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong> wird sich nach besten Kräften<br />
bemühen, dass auch der Aufsichtsrat der <strong>HypoVereinsbank</strong> keine<br />
solchen Maßnahmen ergreift.<br />
3.2.3 UniCredit wird sich nach besten Kräften bemühen und ist<br />
zuversichtlich, dass seine Hauptaktionäre (z.B. Fondazione CRT, Fondazione<br />
Cariverona, Carimonte Holding und Fondazione Cassamarca<br />
und andere) jeweils unterstützende Stellungnahmen zur Transaktion<br />
und zur Struktur der Gemeinsamen Gruppe so bald wie möglich nach<br />
Ankündigung der Transaktion abgeben werden.<br />
3.2.4 Das <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot unterliegt lediglich den folgenden<br />
Bedingungen: (1) Aufsichtsrechtliche Genehmigungen (bankaufsichtsrechtliche<br />
Genehmigungen und kartellrechtliche Freigaben);<br />
(2) Erreichen einer Mindestannahmequote von 65%. Sollte zu Beginn<br />
der letzten Woche des Angebotszeitraums die Freigabe des Zusammenschlusses<br />
durch die Europäische Kommission nicht erteilt sein,<br />
wird UniCredit nach Treu und Glauben prüfen, auf die entsprechende<br />
Bedingung zu verzichten, wenn ein solcher Verzicht für den Erfolg des<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots erforderlich ist. Eine Bedingung zur<br />
Abwesenheit wesentlicher nachteiliger Veränderungen (MAC-Klausel)<br />
wird im <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot nicht enthalten sein.<br />
3.2.5 <strong>HypoVereinsbank</strong> wird sich nach besten Kräften bemühen,<br />
dass das genehmigte Kapital, das von der ordentlichen Hauptversammlung<br />
der Bank Austria Creditanstalt-Aktionäre am 19. Mai 2005<br />
beschlossen wurde, im Falle des Eintritts und ab dem Zeitpunkt des<br />
Vollzugs des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots nur in Abstimmung mit<br />
UniCredit verwendet wird. Zu diesem Zweck wird <strong>HypoVereinsbank</strong>,<br />
soweit rechtlich zulässig, dem Vorstand der Bank Austria Creditanstalt<br />
vorschlagen, einen Beschluss darüber zu fassen, dass ein<br />
Beschluss oder sonstige Maßnahmen zur Verwendung dieses genehmigten<br />
Kapitals nicht getroffen werden, sofern nicht mit UniCredit<br />
abgestimmt. Der wesentliche Inhalt eines solchen Vorstandsbeschlusses<br />
der Bank Austria Creditanstalt wird in die Angebotsunterlage<br />
für das <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot aufgenommen.<br />
Sollte der Vorstand der Bank Austria Creditanstalt einen solchen<br />
Beschluss nicht fassen, wird <strong>HypoVereinsbank</strong> zu einem Zeitpunkt<br />
vor Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots eine außerordentliche<br />
Hauptversammlung der Bank Austria Creditanstalt einberufen, um<br />
aufgrund entsprechender Beschlussvorschläge und entsprechender<br />
Abstimmung zu erreichen, dass das genehmigte Kapital, welches am<br />
19. Mai 2005 beschlossen wurde, aufgehoben bzw., falls das genehmigte<br />
Kapital schon in das Handelsregister eingetragen und die<br />
Satzung der Bank Austria Creditanstalt entsprechend geändert<br />
wurde, die Satzung entsprechend geändert wird, um bedingt durch<br />
die Löschung des genehmigten Kapitals im Handelsregister, das<br />
genehmigte Kapital aufzuheben.<br />
3.2.6 UniCredit wird, soweit rechtlich möglich, seine Stammaktien<br />
zeitgleich mit dem ersten Closing (falls mehrere Closings erfolgen)<br />
oder ansonsten zeitgleich mit Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots<br />
zum amtlichen Markt der FWB, wie in Ziffer 3.5.2 näher geregelt,<br />
zulassen.<br />
3.2.7 In Jurisdiktionen außerhalb Deutschlands, in denen Aktionäre<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> ihren Sitz haben, wird UniCredit Befreiungsmöglichkeiten<br />
von örtlichen Übernahme- und Wertpapierregelungen<br />
soweit wie möglich in Anspruch nehmen. In Bezug auf US-amerikanische<br />
Aktionäre wird UniCredit bei der BaFin beantragen, das Angebot<br />
auf sogenannte QIBs (Qualified Institutional Buyers) im Sinne der<br />
Rule 144 A des U.S. Securities Act of 1933 zu beschränken.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> wird sich nach besten Kräften bemühen, ihr ADR-<br />
Programm so bald wie rechtlich möglich und praktikabel nach Vollzug<br />
des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots zu beenden.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 39
Anlage TOP 8.A<br />
3.2.8 In Bezug auf DAB bank und Köhler & Krenzer Fashion AG wird<br />
UniCredit bei der BaFin eine Befreiung von der Verpflichtung zur<br />
Abgabe eines Pflichtangebots gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2<br />
Nr. 3 der WpÜG-AngebotsVO beantragen, da der jeweilige Buchwert<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong>-Beteiligungen an diesen Gesellschaften<br />
geringer als 0,1% der Bilanzsumme der <strong>HypoVereinsbank</strong> zum<br />
31. Dezember 2004 ist.<br />
3.3 Öffentliches Angebot für Bank Austria Creditanstalt<br />
3.3.1 UniCredit wird das Bank Austria Creditanstalt-Angebot im Einklang<br />
mit den Vorschriften des österreichischen Übernahmegesetzes<br />
abgeben. Das Umtauschangebot wird auf ein Umtauschverhältnis von<br />
19,92 UniCredit-Stammaktien für jede Bank Austria Creditanstalt-<br />
Aktie lauten und damit eine Prämie von 16,9% gegenüber dem<br />
durchschnittlichen Börsenpreis für den Zeitraum von drei Monaten<br />
unmittelbar vor dem 11. Juni 2005 beinhalten. Das Barangebot wird<br />
zu einem Preis von 70,04 € pro Bank Austria Creditanstalt-Aktie<br />
erfolgen und damit dem durchschnittlichen Börsenpreis der Bank<br />
Austria Creditanstalt-Stammaktien im Zeitraum von sechs Monaten<br />
unmittelbar vor dem 30. Mai 2005 entsprechen.<br />
Das Barangebot wird mit der österreichischen Übernahmekommission<br />
unmittelbar nach Ankündigung der Transaktion erörtert. Sollte<br />
die Baralternative die gesetzlich geforderte Mindestgegenleistung für<br />
Bank Austria Creditanstalt-Aktien unterschreiten, ist UniCredit<br />
berechtigt, das freiwillige Bank Austria Creditanstalt-Angebot zu<br />
unterlassen und stattdessen ein Pflichtangebot für Bank Austria<br />
Creditanstalt-Aktien durchzuführen, nachdem das <strong>HypoVereinsbank</strong>-<br />
Angebot abgeschlossen sein wird.<br />
3.3.2 Das Bank Austria Creditanstalt-Angebot unterliegt nur den<br />
folgenden Bedingungen: (1) Aufsichtsrechtliche Genehmigungen<br />
(bankaufsichtsrechtliche Genehmigungen und kartellrechtliche<br />
Freigaben); (2) Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots. Eine Bedingung<br />
zur Abwesenheit wesentlicher nachteiliger Veränderungen<br />
(MAC-Klausel) wird im Bank Austria Creditanstalt-Angebot nicht<br />
enthalten sein.<br />
3.3.3 <strong>HypoVereinsbank</strong> verpflichtet sich, das Bank Austria Creditanstalt-Angebot<br />
in Bezug auf die von ihr gehaltenen Bank Austria<br />
Creditanstalt-Aktien nicht anzunehmen.<br />
3.3.4 UniCredit ist nicht verpflichtet, seine Aktien an einer Börse in<br />
Österreich zuzulassen.<br />
40 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
3.4 Öffentliches Angebot für Bank BPH<br />
3.4.1 UniCredit wird das Bank BPH-Angebot im Einklang mit den<br />
Vorschriften des polnischen Übernahmerechts abgeben. Das<br />
Umtauschangebot wird auf ein Umtauschverhältnis von 33,13<br />
UniCredit-Stammaktien für jede Bank BPH-Aktie lauten und damit<br />
eine Prämie von 16,9% gegenüber dem durchschnittlichen Börsenpreis<br />
für den Zeitraum von sechs Monaten unmittelbar vor dem<br />
11. Juni 2005 beinhalten. Das Barangebot wird zu einem Preis von<br />
Zloty 497,67 pro Bank BPH-Aktie erfolgen.<br />
Sollte die Baralternative die gesetzlich geforderte Mindestgegenleistung<br />
für Bank BPH-Aktien unterschreiten, ist UniCredit berechtigt,<br />
das freiwillige Bank BPH-Angebot zu unterlassen und stattdessen ein<br />
Pflichtangebot für Bank BPH-Aktien durchzuführen, nachdem das<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot abgeschlossen sein wird.<br />
3.4.2 <strong>HypoVereinsbank</strong> wird sich nach besten Kräften bemühen und,<br />
falls und soweit rechtlich zulässig, seinen Einfluss auf die Aktionärsvertreter<br />
im Aufsichtsrat der Bank Austria Creditanstalt dahingehend<br />
ausüben, dass die Bank Austria Creditanstalt das Bank BPH-Angebot<br />
in Bezug auf die von ihr gehaltenen Aktien der Bank BPH nicht<br />
annimmt.<br />
3.4.3 UniCredit wird seine Stammaktien gleichzeitig mit dem Vollzug<br />
des Bank BPH-Angebots, wie näher in Ziffer 3.5.2 erläutert, an der<br />
Warschauer Börse zulassen.<br />
3.4.4 Sollte das <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot bis zum Jahresende<br />
2005 nicht erfolgreich abgeschlossen sein, werden die Parteien nach<br />
Treu und Glauben die Bedingungen einer beiderseits akzeptablen und<br />
fairen kommerziellen Transaktion verhandeln, die zur Rückabwicklung<br />
des Erwerbs von Bank BPH-Aktien durch UniCredit im Rahmen des<br />
Bank BPH-Angebots führt.
Anlage TOP 8.A<br />
3.5 Kapitalerhöhung der UniCredit<br />
3.5.1 Um die Ausgabe der Aktien, die bei Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots,<br />
des Bank Austria Creditanstalt-Angebots und des<br />
Bank BPH-Angebots zu liefern sein werden, zu ermöglichen, wird<br />
UniCredit sein Grundkapital durch Ausgabe von bis zu 4 687 285 862<br />
neuen UniCredit-Stammaktien im Nennwert von je 0,50 € erhöhen.<br />
Zu diesem Zweck wird UniCredit unmittelbar nach Unterzeichnung<br />
dieses Vertrages und Ankündigung der Transaktion die Juli-Hauptversammlung<br />
einberufen.<br />
3.5.2 UniCredit wird so bald wie möglich nach Unterzeichnung<br />
dieses Vertrages sämtliche Unterlagen erstellen und sich nach besten<br />
Kräften bemühen, dass seine Stammaktien zum amtlichen Markt der<br />
FWB und der Warschauer Börse zugelassen werden. UniCredit wird<br />
auch nach Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots die Börsenzulassung<br />
der Stammaktien von UniCredit an der FWB und der<br />
Warschauer Börse aufrechterhalten.<br />
3.6 Transaktionszeitplan<br />
Die einzelnen Schritte und Maßnahmen zur Durchführung und zum<br />
Vollzug der Transaktion und ihre voraussichtliche zeitliche Abfolge<br />
sind im Transaktionszeitplan aufgeführt, der diesem Vertrag als<br />
Anlage 3.6 beigefügt ist. Falls und soweit rechtlich zulässig, werden<br />
sich UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong> nach besten Kräften bemühen,<br />
den Transaktionszeitplan einzuhalten.<br />
3.7 Aufsichtsrechtliche Freigaben<br />
UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong> werden sich nach besten Kräften<br />
bemühen, sämtliche Bedingungen, Auflagen oder Verpflichtungen zu<br />
erfüllen, die von Kartell- oder anderen zuständigen Aufsichtsbehörden<br />
im Hinblick auf die Freigabe der Transaktion auferlegt werden.<br />
UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong> werden sich außerdem nach besten<br />
Kräften bemühen, jeglichen Bedenken seitens einer Aufsichtsbehörde<br />
im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Transaktion entgegen zu<br />
wirken, wie etwa durch Vorbereitung von Vereinbarungen hinsichtlich<br />
bestimmter Vermögenswerte oder Geschäftsbereiche oder ihrer<br />
jeweiligen Tochtergesellschaften bzw. durch Vorbereitung des<br />
Verkaufs bzw. einer anderweitigen Veräußerung bewirken. Sämtliche<br />
Bemühungen von UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong> gemäß den zwei<br />
vorstehenden Sätzen müssen im Rahmen und vorbehaltlich des<br />
rechtlich Zulässigen erfolgen, wobei verbindliche Verträge, die nicht<br />
gekündigt werden können, ebenfalls zu berücksichtigen sind.<br />
3.8 Gewährleistungen<br />
Weder <strong>HypoVereinsbank</strong> noch UniCredit geben irgendwelche<br />
Gewährleistungen in Verbindung mit dieser Transaktion ab und sind<br />
hierzu auch nicht verpflichtet.<br />
3.9 Führung der Geschäfte bis zum Vollzug des<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots<br />
Von der Unterzeichnung dieses Vertrages bis zum Vollzug des<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots wird jede Partei dieses Vertrages ihr<br />
Geschäft in einer Weise führen und sich nach besten Kräften bemühen,<br />
dass ihre Tochtergesellschaften ihr Geschäft in einer Weise<br />
führen, die keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf den<br />
Wert der betreffenden Gruppen hat.<br />
Soweit nicht mit UniCredit anders vereinbart, wird <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
bis zum Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots die folgenden Handlungen<br />
nicht vornehmen und wird sich nach besten Kräften bemühen,<br />
dass ihre Wesentlichen Tochtergesellschaften die folgenden Handlungen<br />
nicht vornehmen:<br />
– neue Aktien, Aktienoptionen, Genußrechte, wandelbare oder sonstige<br />
Wertpapiere oder Beteiligungen ausgeben, mit Ausnahme<br />
solcher Aktien, Optionen, Wertpapiere oder Beteiligungen, zu deren<br />
Ausgabe <strong>HypoVereinsbank</strong> oder eine ihrer Wesentlichen Tochtergesellschaften<br />
gesetzlich oder aufgrund eines Vertrages oder einer<br />
sonstigen Vereinbarung, welcher bzw. welche zum Zeitpunkt dieses<br />
Vertrages bereits bestand, verpflichtet ist oder zukünftig verpflichtet<br />
wird, insbesondere aufgrund etwaiger bestehender Aktienprogramme<br />
für Mitarbeiter oder leitende Angestellte der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
oder einer ihrer Tochtergesellschaften,<br />
– Änderungen ihrer Satzung herbeiführen, mit Ausnahme von Änderungen,<br />
die von einer Hauptversammlung der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
oder einer ihrer Wesentlichen Tochtergesellschaften, die vor der<br />
Unterzeichnung dieses Vertrages einberufen wurde oder nach der<br />
Unterzeichnung dieses Vertrages durch Minderheitsaktionäre der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> (es besteht Einverständnis, dass im Falle der<br />
Einberufung einer Hauptversammlung der <strong>HypoVereinsbank</strong> nach<br />
der Unterzeichnung dieses Vertrages die Mitglieder des Vorstands<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> im Rahmen ihrer Treuepflichten vorschlagen<br />
und sich nach besten Kräften bemühen werden, dass der Aufsichtsrat<br />
im Rahmen seiner Treuepflichten vorschlägt, eine solche<br />
Änderung abzulehnen), oder durch nicht von der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
kontrollierte Minderheitsaktionäre einer Wesentlichen Tochtergesellschaft,<br />
einberufen wird (es besteht Einverständnis, dass im<br />
Fall der Einberufung einer Hauptversammlung einer solchen<br />
Wesentlichen Tochtergesellschaft nach der Unterzeichnung dieses<br />
Vertrages <strong>HypoVereinsbank</strong> ihre Stimmrechte nutzen wird, um eine<br />
solche Änderung abzulehnen), beschlossen wurden oder werden,<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 41
Anlage TOP 8.A<br />
– wesentliche Verschmelzungs-, Unternehmens- oder ähnliche<br />
Verträge abschließen oder Zustimmungsbeschlüsse zu solchen<br />
Verträgen fassen, mit Ausnahme solcher Verträge, (i) denen die<br />
Hauptversammlung der <strong>HypoVereinsbank</strong> oder einer ihrer Wesentlichen<br />
Tochtergesellschaften vor der Unterzeichnung dieses Vertrages<br />
zugestimmt hat oder eine Hauptversammlung, die vor der<br />
Unterzeichnung dieses Vertrages einberufen wurde, zustimmen<br />
wird oder (ii) deren geplanter Abschluss im Datenraum offengelegt<br />
wurde,<br />
– eigene Aktien erwerben, mit Ausnahme des Erwerbs von eigenen<br />
Aktien zu den folgenden Zwecken: (i) Wertpapierhandel gemäß<br />
§ 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG oder ähnlicher, auf die Wesentlichen<br />
Tochtergesellschaften anwendbarer Bestimmungen (einschließlich<br />
im Zusammenhang mit Wertpapierleihe- und Asset-Management-<br />
Transaktionen), (ii) gruppeninterne Transaktionen und (iii) Lieferung<br />
von Aktien im Rahmen von Aktienprogrammen für Mitarbeiter oder<br />
leitende Angestellte der <strong>HypoVereinsbank</strong> oder einer ihrer Tochtergesellschaften;<br />
es besteht Einverständnis, dass die Ausnahmen (i)<br />
und (ii) nur Anwendung finden, falls und soweit der Erwerb von<br />
eigenen Aktien keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf<br />
die Transaktion hat,<br />
– wesentliche Bestandteile ihres Vermögens veräußern oder anderweitig<br />
abgeben, ausgenommen die Veräußerung von Vermögenswerten,<br />
welche dem HVB Group Real Estate Restructuring-Segment<br />
zugeordnet sind,<br />
– irgendwelche Maßnahmen ergreifen, welche wesentliche nachteilige<br />
Auswirkungen auf den vetragsgegenständlichen beabsichtigten<br />
Zusammenschluss haben würden.<br />
Wesentliche Tochtergesellschaften im Sinne dieser Ziffer 3.9 sind<br />
die Bank Austria Creditanstalt, die Bank BPH und die DAB bank; es<br />
besteht Einverständnis, dass im Hinblick auf den zweiten Punkt<br />
(Änderung der Satzung) und den dritten Punkt (wesentliche Verschmelzungs-,<br />
Unternehmens- und ähnliche Verträge) auch andere<br />
Tochtergesellschaften der <strong>HypoVereinsbank</strong> in CEE-Ländern, wie in<br />
Anlage 3.9 aufgeführt, als Wesentliche Tochtergesellschaften gelten.<br />
42 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
3.10 Änderung der Angebotsbedingungen<br />
Zur Vermeidung von Zweifeln wird klargestellt, dass, wenn es nach<br />
der Unterzeichnung dieses Vertrages erforderlich werden sollte,<br />
die Bedingungen des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots, des Bank Austria<br />
Creditanstalt-Angebots oder des Bank BPH-Angebots zu ändern,<br />
insbesondere das Umtauschverhältnis oder die Mindestannahmequote<br />
für das <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot, eine solche Änderung<br />
sämtliche sonstigen Rechte und Verpflichtungen der Parteien nach<br />
diesem Vertrag unberührt lässt.<br />
Teil III: Unternehmensführung der Gemeinsamen Gruppe<br />
4 Unternehmensführung der Gemeinsamen Gruppe<br />
4.1 Holdinggesellschaft<br />
Die Struktur der Unternehmensführung der Holdinggesellschaft ist<br />
durch ein einstufiges System mit einem Verwaltungsrat gekennzeichnet.<br />
4.1.1 Verwaltungsrat<br />
4.1.1.1 Allgemeines<br />
Der Verwaltungsrat besteht aus 24 Mitgliedern. Zu diesem Zweck<br />
wird UniCredit ihrer Juli-Hauptversammlung vorschlagen, ihre<br />
Satzung in der Weise abzuändern, dass sich der Verwaltungsrat in<br />
Zukunft aus 9 bis 24 Mitgliedern zusammensetzt. Der Verwaltungsrat<br />
nimmt dieselben Aufgaben wahr wie der Verwaltungsrat der UniCredit<br />
zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags.<br />
Mitglieder des Verwaltungsrats werden für eine Amtszeit von drei<br />
Jahren ernannt. UniCredit bestätigt, dass sie sich in Übereinstimmung<br />
mit dem anwendbaren Recht nach besten Kräften bemühen<br />
wird, dass ihre Hauptaktionäre (z.B. Fondazione CRT, Fondazione<br />
Cariverona, Carimonte Holding und Fondazione Cassamarca und<br />
andere) bei den maßgeblichen Hauptversammlungen in Übereinstimmung<br />
mit den folgenden Grundsätzen für die Zusammensetzung des<br />
Verwaltungsrats stimmen.
Anlage TOP 8.A<br />
So bald wie nach dem Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots möglich,<br />
werden acht Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong> Mitglieder des Verwaltungsrats.<br />
Zu diesem Zweck beruft der Verwaltungsrat, sobald er<br />
das Datum des Vollzugs des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots bestimmen<br />
kann, die Post-Vollzug-Hauptversammlung ein. Die Zustimmung des<br />
Verwaltungsrats zu dem vorliegenden Vertrag gilt als Ausdruck der<br />
Absicht jedes Mitglieds des Verwaltungsrats, sein oder ihr Amt in der<br />
Juli-Hauptversammlung niederzulegen. UniCredit wird sich nach<br />
besten Kräften bemühen, dass alle Mitglieder des Verwaltungsrats<br />
dementsprechend in der Juli-Hauptversammlung aufschiebend<br />
bedingt und mit Wirkung zum Datum des Vollzugs des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots<br />
ihr Amt niederlegen. UniCredit wird sich nach besten<br />
Kräften bemühen, dass in der Post-Vollzug-Hauptversammlung 24<br />
neue Verwaltungsratsmitglieder, die vom Verwaltungsrat vorgeschlagen<br />
wurden, einschließlich acht Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong>, für<br />
eine Amtszeit von drei Jahren gewählt werden. Der für die Wahl des<br />
Chairman vorgeschlagene Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong> ist Dieter<br />
Rampl. Die übrigen sieben Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong> sind vor<br />
der Juli-Hauptversammlung vorzuschlagen.<br />
Während des Übergangszeitraums werden die derzeitigen Mitglieder<br />
des Verwaltungsrats, die mit Wirkung zum Datum des Vollzugs des<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots ihr Amt niedergelegt haben, »in prorogatio«<br />
im Amt bleiben. Während des Übergangszeitraums wird der Verwaltungsrat<br />
ausschließlich Handlungen vornehmen, die dem üblichen<br />
Geschäftsverlauf entsprechen, seinen Pflichten im Einklang mit der<br />
bisherigen Praxis nachkommen und keine Maßnahmen ergreifen,<br />
welche die Umsetzung der Bestimmungen dieses Vertrags verhindern<br />
würden. Insbesondere wird der Verwaltungsrat, wenn und soweit<br />
nach geltendem Recht zulässig, keine außergewöhnlichen Maßnahmen<br />
oder Geschäfte beschließen. Sollte der Verwaltungsrat aus<br />
rechtlichen Gründen verpflichtet sein, während des Übergangszeitraums<br />
außergewöhnliche Maßnahmen oder Geschäfte zu beschließen,<br />
wird er dies nur im Rahmen und vorbehaltlich des geltendem<br />
Rechts nach Rücksprache mit den Vertretern der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
tun.<br />
4.1.1.2 Chairman<br />
Der Chairman ist nicht mit Geschäftsführungsaufgaben betraut, und<br />
die Aufgaben des Chairman sind unbeschadet der im vorliegenden<br />
Vertrag beschriebenen Abweichungen die gleichen wie die des<br />
Chairman des Verwaltungsrats zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses<br />
Vertrags.<br />
UniCredit wird sich nach besten Kräften bemühen, dass der Verwaltungsrat<br />
unverzüglich nach der Post-Vollzug-Hauptversammlung<br />
Dieter Rampl zum Chairman wählt.<br />
Der Chairman ist befugt, dem Verwaltungsrat einen Vertreter der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> zur Ernennung als Zuständiges Verwaltungsratsmitglied<br />
vorzuschlagen. Das Zuständige Verwaltungsratsmitglied ist<br />
berechtigt, jegliche Handlungen anstelle des Chairman für den Fall<br />
vorzunehmen, dass der Chairman zu irgendeinem Zeitpunkt, zu dem<br />
der Chairman gemäß dem vorliegenden Vertrag für die Vornahme<br />
einer Handlung, wie etwa die Abgabe eines Vorschlags oder die<br />
Erklärung seiner Zustimmung, zuständig ist, vorübergehend verhindert<br />
ist oder die betreffende Handlung für den Fall vorzunehmen,<br />
dass ihm im Fall des Ablaufs seiner Amtszeit kein Vertreter der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> als Chairman nachfolgt. In gleicher Weise ist das<br />
Zuständige Verwaltungsratsmitglied berechtigt, dem Verwaltungsrat<br />
einen Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong> zur Ernennung als Stellvertreter<br />
des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds vorzuschlagen. Der Stellvertreter<br />
des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds ist zu jeder Handlung<br />
an dessen Stelle berechtigt für den Fall, dass das Zuständige<br />
Verwaltungsratsmitglied vorübergehend verhindert ist, Handlungen<br />
vorzunehmen, für die er gemäß dem vorliegenden Vertrag zuständig<br />
ist, oder dass er nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats ist.<br />
4.1.1.3 Fortbestand der Mitgliedschaft von Vertretern der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> im Verwaltungsrat<br />
Sollte sich die Größe des Verwaltungsrats ändern, hat die Gesamtzahl<br />
der Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong> (einschließlich des Chairman)<br />
stets zumindest ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats auszumachen.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 43
Anlage TOP 8.A<br />
Um sicherzustellen, dass während der gesamten Laufzeit des vorliegenden<br />
Vertrags immer acht Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong> oder,<br />
im Fall einer Veränderung der Größe des Verwaltungsrats, eine<br />
Anzahl von Vertretern der <strong>HypoVereinsbank</strong>, die zumindest ein Drittel<br />
der Gesamtzahl aller Mitglieder des Verwaltungsrats ausmacht, im<br />
Verwaltungsrat vertreten sind, ist der Chairman bzw. das Zuständige<br />
Verwaltungsratsmitglied im Fall einer vorzeitigen Beendigung<br />
oder eines vorzeitigen Ablaufs der Amtszeit eines Vertreters der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> berechtigt, der Hauptversammlung bzw. dem<br />
Verwaltungsrat von UniCredit einen <strong>HypoVereinsbank</strong>-Vertreter als<br />
Ersatz oder Nachfolger für ein solches Verwaltungsratsmitglied vorzuschlagen.<br />
Beim Ablauf der regulären Amtszeit eines Vertreters der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> kann der Chairman bzw. das Zuständige Verwaltungsratsmitglied<br />
den Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong> auch für eine<br />
zweite Amtszeit vorschlagen.<br />
4.1.1.4 Bestimmte Kompetenzen des Verwaltungsrats; qualifizierte<br />
Mehrheit<br />
UniCredit wird sich nach besten Kräften bemühen, dass der Verwaltungsrat<br />
vor der Amtsniederlegung aller Mitglieder in der Juli-Hauptversammlung<br />
eine Geschäftsordnung verabschiedet, nach der aufschiebend<br />
bedingt und mit Wirkung zum Datum des Vollzugs des<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots, (i) die folgenden Angelegenheiten der<br />
Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen und (ii) die erforderlichen<br />
Beschlüsse des Verwaltungsrats der Zustimmung von 19 (von 24)<br />
Mitgliedern des Verwaltungsrats (bzw., sollte die Größe des Verwaltungsrats<br />
geändert werden, 79% der Gesamtzahl der Mitglieder des<br />
Verwaltungsrats) bedürfen:<br />
■ Jede Maßnahme der UniCredit, die von den folgenden Vorgaben<br />
für die Unternehmensführung und die zukünftige Struktur der<br />
Gemeinsamen Gruppe sowie den Zuständigkeiten innerhalb der<br />
Gemeinsamen Gruppe abweicht:<br />
– Acht (von 24) Mitgliedern des Verwaltungsrats (bzw. für den Fall,<br />
dass sich die Größe des Verwaltungsrats ändert, ein Drittel der<br />
Gesamtzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats) sind Vertreter<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong>.<br />
– Ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Executive Committee<br />
sowie jedes anderen entsprechenden Ausschusses des<br />
Verwaltungsrats besteht aus Vertretern der <strong>HypoVereinsbank</strong>.<br />
– Das Zuständige Verwaltungsratsmitglied übernimmt alle Zuständigkeiten<br />
des Chairman nach diesem Vertrag, wenn und soweit<br />
der Chairman nicht länger ein Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong> ist<br />
oder anderweitig nicht zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur<br />
Verfügung steht.<br />
44 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
– Der Chairman bzw. das Zuständige Verwaltungsratsmitglied<br />
sind berechtigt, für den Fall, dass die Amtszeit eines Vertreters<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> im Verwaltungsrat endet oder beendet<br />
wird, Vorschläge für die Ersetzung des betreffenden Vertreters<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> im Verwaltungsrat auszusprechen.<br />
– Während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Vollzug des<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots ist die Zustimmung des Chairman<br />
bzw. des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds zu jedem Vorschlag<br />
des CEO zur Abberufung eines Mitglieds des Management<br />
Committee oder des Group Management Teams erforderlich,<br />
es sei denn, die Gemeinsame Gruppe hat den Geschäftsplan<br />
hinsichtlich des letzten einschlägigen Zeitraums nicht eingehalten;<br />
in letzterem Fall ist lediglich eine Beratung mit dem<br />
Chairman erforderlich.<br />
– Während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Vollzug des<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots ist die Zustimmung des Chairman<br />
bzw. des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds zu jedem Vorschlag<br />
des CEO zur Berufung eines Ersatzmitglieds für ein Mitglied<br />
des Management Committee oder des Group Management<br />
Teams, dessen Amtszeit (aufgrund von Amtsniederlegung,<br />
Abberufung oder anderer Gründe) endet, erforderlich.<br />
– Während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Vollzug des<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots ist Einvernehmen zwischen dem<br />
CEO und dem Chairman bzw. dem Zuständigen Verwaltungsratsmitglied<br />
für jegliche Veränderungen im Hinblick auf (i) die<br />
Zusammensetzung des Management Committee in Bezug auf<br />
die Anzahl der Mitglieder bzw. die darin vertretenen Funktionen<br />
oder (ii) die Zusammensetzung des Group Management Teams<br />
in Bezug auf die Anzahl der Mitglieder und die darin vertretenen<br />
Funktionen erforderlich.<br />
– <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw. Bank Austria Creditanstalt sollen jeweils<br />
als voll operative deutsche bzw. österreichische Geschäftsbank<br />
und jeweils in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft fortgeführt<br />
werden, es sei denn, dass eine Umstrukturierung der<br />
Geschäftsaktivitäten der <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw. der Bank Austria<br />
Creditanstalt aus übergreifenden Geschäftsbelangen der<br />
Gemeinsamen Gruppe in bis zu fünf getrennte, rechtlich selbstständige<br />
Einheiten durchgeführt wird, die die vier Business Lines<br />
sowie die Banking Services Line, sofern eine solche vorhanden<br />
ist, reflektieren.
Anlage TOP 8.A<br />
– UniCredit wird die folgenden Maßnahmen nicht vornehmen: (i)<br />
Verkauf, Übertragung oder sonstige Veräußerung von Aktien der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>, die im Rahmen von bzw. im Zusammenhang<br />
mit der Transaktion erworben wurden, an einen Dritten außerhalb<br />
der Gemeinsamen Gruppe, (ii) Verkauf, Übertragung oder<br />
sonstige Veräußerung einer der Business Lines der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
oder (iii) Verkauf, Übertragung oder sonstige Veräußerung<br />
einzelner oder mehrerer Vermögenswerte oder Tochtergesellschaften,<br />
die direkt oder indirekt im Eigentum der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
stehen und von wesentlicher Bedeutung für die Business<br />
Lines der HVB Group in Deutschland oder Österreich sind,<br />
mit der Maßgabe, dass (A) Unterziffer (iii) keine Anwendung findet<br />
auf eine Umstrukturierung bestehender Geschäftsaktivitäten<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> aus übergreifenden Geschäftsbelangen<br />
der Gemeinsamen Gruppe in bis zu fünf getrennte rechtliche<br />
Einheiten, welche die vier Business Lines sowie ggf. die Banking<br />
Services Line reflektieren, und (B) die Unterziffern (ii) und (iii)<br />
keine Anwendung finden auf (x) generelle Umstrukturierungen<br />
der gesamten UniCredit Group, die den Verkauf bestimmter<br />
Business Lines, und zwar nicht nur der Regionalen Einheiten in<br />
Deutschland und/oder Österreich, sondern auch der anderen<br />
Regionalen Einheiten innerhalb der gesamten UniCredit Group,<br />
beinhalten, und (y) Veräußerungen von notleidenden oder problembehafteten<br />
Kreditportfolios; ein Vermögenswert oder eine<br />
Tochtergesellschaft ist dann von »wesentlicher Bedeutung« im<br />
Sinne der vorstehenden Unterziffer (iii), wenn seine bzw. ihre<br />
Veräußerung die Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach<br />
§ 15 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes oder § 48d des<br />
österreichischen Börsegesetzes durch die <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
bzw. die Bank Austria Creditanstalt erforderlich macht.<br />
– Die Gemeinsame Gruppe verwendet weiterhin die derzeitigen<br />
Markennamen der UniCredit, <strong>HypoVereinsbank</strong> and Bank Austria<br />
Creditanstalt (einschließlich der derzeitigen Schriftarten und Farben),<br />
im Falle der Markennamen der <strong>HypoVereinsbank</strong> und der<br />
Bank Austria Creditanstalt jedoch in Verbindung mit dem Logo<br />
der UniCredit und dem Zusatz »Member of UniCredit Group«.<br />
■ Die Verlegung des Standortes der<br />
– Corporates/SMEs Division (einschließlich damit zusammenhängender<br />
Produktfabriken) weg von München,<br />
– Multinationals/Investment Banking Division (einschließlich damit<br />
zusammenhängender Produktfabriken) weg von München,<br />
– CEE Division weg von Wien.<br />
■ Jeder Beschlussvorschlag für die Hauptversammlung der UniCredit,<br />
die Funktionen des Management Committee aufzuheben oder zu<br />
ändern.<br />
UniCredit wird der Juli-Hauptversammlung vorschlagen, die Satzung<br />
aufschiebend bedingt und mit Wirkung zum Datum des Vollzugs des<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots, wie folgt zu ändern:<br />
– Aufnahme einer Klausel, der zufolge sich der Verwaltungsrat eine<br />
Geschäftsordnung (Regolamento) geben soll, deren Annahme und<br />
Änderung die Zustimmung von 19 (von insgesamt 24) Mitgliedern<br />
des Verwaltungsrats (oder, im Falle einer Änderung der Größe des<br />
Verwaltungsrats, 79% der Gesamtzahl seiner Mitglieder) erfordert.<br />
– Änderung der Klausel 23.2 der Satzung durch die ganz am Ende<br />
dieser Klausel einzufügenden Zusätze »– den erstmaligen<br />
Beschluss oder eine Änderung der Geschäftsordnung (Regolamento)«<br />
und »– Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Verwaltungsrat<br />
in der Geschäftsordnung (Regolamento) übertragen<br />
wurde«.<br />
– Änderung der Klausel 24.2 der Satzung durch den ganz am Anfang<br />
des ersten Satzes einzufügenden Zusatz »Ausgenommen den<br />
erstmaligen Beschluss oder eine Änderung der Geschäftsordnung<br />
(Regolamento) und bestimmte hierin näher bestimmte Entscheidungen,<br />
welche die Zustimmung von 19 (von insgesamt 24)<br />
Mitgliedern des Verwaltungsrats (oder, im Falle einer Änderung<br />
der Größe des Verwaltungsrats, 79% der Gesamtzahl seiner Mitglieder)<br />
erfordern«.<br />
– Aufnahme einer Klausel, der zufolge die Geschäftsordnung (Regolamento),<br />
in ihrer jeweils gültigen Fassung in einer Form öffentlich<br />
zugänglich gemacht werden soll, die den Veröffentlichungen der<br />
sonstigen Kommunikation von der UniCredit mit ihren Aktionären<br />
entspricht.<br />
– Aufnahme einer Klausel, der zufolge jeder Verstoß gegen Bestimmungen<br />
der Geschäftsordnung (Regolamento), die, wie in dieser<br />
Ziffer 4.1.1.4 geregelt, dem Verwaltungsrat die Entscheidung über<br />
bestimmte Angelegenheiten übertragen und darüber hinaus<br />
bestimmen, dass Beschlüsse des Verwaltungsrats in Bezug auf<br />
diese Angelegenheiten die Zustimmung von 19 (von insgesamt 24)<br />
Mitgliedern des Verwaltungsrats (oder, im Falle einer Änderung der<br />
Größe des Verwaltungsrats, 79% der Gesamtzahl seiner Mitglieder)<br />
erfordern, gemäß Artikel 2388 des italienischen Zivilgesetzbuches<br />
angefochten werden kann.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 45
Anlage TOP 8.A<br />
4.1.1.5 Sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsrats<br />
Zur Vermeidung von Zweifeln sei klargestellt, dass der Verwaltungsrat,<br />
sollte die Eigenkapitalausstattung der Gemeinsamen Gruppe in<br />
signifikanter Weiser unter Druck geraten, mit dieser Situation im<br />
besten Interesse der Gemeinsamen Gruppe umgehen wird.<br />
4.1.2 Management Committee<br />
Es soll ein Management Committee eingerichtet werden. Zu diesem<br />
Zweck wird UniCredit seiner Juli-Hauptversammlung vorschlagen, die<br />
Satzung der Gesellschaft aufschiebend bedingt und mit Wirkung zum<br />
Datum des Vollzugs des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots dahingehend zu<br />
ändern, dass sie die Einrichtung und Funktionen eines Management<br />
Committee vorsieht. Der CEO wird Vorsitzender des Management<br />
Committee sein und wird für die Geschäftsführung der Gemeinsamen<br />
Gruppe durch das Management Committee im Einklang mit den vom<br />
Verwaltungsrat vorgegebenen Zielen und Richtlinien verantwortlich<br />
sein. Das Management Committee wird den CEO beraten und die<br />
vom CEO in Abstimmung mit dem Management Committee getroffenen<br />
Geschäftsführungsentscheidungen ausführen. Das Management<br />
Committee wird dem CEO gegenüber verantwortlich sein.<br />
Das Management Committee soll grundsätzlich einmal wöchentlich<br />
zu einer Sitzung zusammenkommen. An Feiertagen und in der<br />
Urlaubszeit können Sitzungen weniger häufig abgehalten werden.<br />
Die Mitglieder des Management Committee werden vom Verwaltungsrat<br />
ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des<br />
CEO abberufen werden. Mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer 5<br />
Abs. 2 bedarf während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem<br />
Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots (i) der Vorschlag des CEO,<br />
ein Mitglied des Management Committee abzuberufen, und (ii) der<br />
Vorschlag des CEO für einen Nachfolger bei vorzeitiger Beendigung<br />
der Amtszeit eines Mitglieds des Management Committee (aufgrund<br />
von Amtsniederlegung, Abberufung, Tod oder anderen Gründen) der<br />
Zustimmung des Chairman bzw. des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds.<br />
Vorschläge für einen Nachfolger berücksichtigen bisherige<br />
Verdienste, den internationalen Hintergrund und die einschlägige<br />
Geschäftserfahrung der Kandidaten.<br />
Sollte das Amt des CEO beendet werden, sind diejenigen Mitglieder<br />
des Verwaltungsrats, die nicht Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong> sind,<br />
berechtigt, einen Vorschlag für einen Nachfolger des CEO zu unterbreiten<br />
46 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
4.1.3 Zusammensetzung des Management Committee und anfängliche<br />
Mitglieder<br />
Das Management Committee besteht aus den folgenden Mitgliedern,<br />
wobei die anfänglichen Mitglieder, wie nachfolgend näher bestimmt,<br />
von <strong>HypoVereinsbank</strong> und/oder UniCredit vorgeschlagen werden:<br />
– CEO (UniCredit-Vorschlag)<br />
– CFO (UniCredit-Vorschlag)<br />
– CRO (<strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag)<br />
– Head of Retail Division (UniCredit-Vorschlag)<br />
– Head of Private Banking and Asset Management Division<br />
(UniCredit-Vorschlag)<br />
– Head of Corporates/SMEs Division (gemeinsamer UniCredit-<br />
und <strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag)<br />
– Head of Multinationals/Investment Banking Division<br />
(<strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag)<br />
– Head of CEE Division (<strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag)<br />
– Head of Global Banking Services Division (COO) (UniCredit-<br />
Vorschlag)<br />
– Integration Officer (UniCredit-Vorschlag) und Deputy Integration<br />
Officer (<strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag)<br />
Die Mitglieder des Management Committee werden auf unbestimmte<br />
Zeit ernannt und erbringen ihre Dienste – soweit angemessen – auf<br />
der Grundlage eines Anstellungsvertrages mit einer Laufzeit von mindestens<br />
drei Jahren.<br />
Eine detaillierte Beschreibung der Verantwortlichkeiten eines jeden<br />
oben aufgeführten Mitglieds des Management Committee (mit Ausnahme<br />
der Division Heads, die in den Anlagen 4.2(A) bis 4.2(E) behandelt<br />
werden) wird von den Parteien zu gegebener Zeit erarbeitet.<br />
Das Management Committee soll sich, was die Zahl der Mitglieder<br />
und die darin vertretenen Funktionsbereiche angeht, während eines<br />
Zeitraums von drei Jahren nach dem Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-<br />
Angebots wie oben beschrieben zusammensetzen, es sein denn, der<br />
CEO und der Chairman bzw. das Zuständige Verwaltungsratsmitglied<br />
kommen darin überein, dem Verwaltungsrat entsprechende Änderungen<br />
vorzuschlagen.
Anlage TOP 8.A<br />
4.1.4 Mitgliedschaft von Vertretern der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
in anderen Ausschüssen<br />
Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Executive Committee und<br />
jedes anderen Ausschusses des Verwaltungsrats werden ernannt (i)<br />
auf Vorschlag der <strong>HypoVereinsbank</strong> im Falle einer Nominierung vor<br />
dem Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots und (ii) auf Vorschlag<br />
des Chairman bzw. des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds im<br />
Falle einer Nominierung nach dem Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-<br />
Angebots.<br />
4.2 Division Heads – Funktionen und Verantwortlichkeiten<br />
Die Division Heads sind voll verantwortlich für das Gesamt-Nettoergebnis<br />
ihrer jeweiligen Division und berichten unmittelbar an den<br />
CEO der Holdinggesellschaft. Anlagen 4.2 (A), 4.2 (B), 4.2 (C),<br />
4.2 (D), 4.2 (E) und 4.2 (F) zu diesem Vertrag enthalten eine detaillierte<br />
Beschreibung der Verantwortlichkeiten des Head of Retail<br />
Division, Head of Private Banking and Asset Management Division,<br />
Head of Corporates/SMEs Division, Head of Multinationals/Investment<br />
Banking Division, CEE Division Head und Head of Global Banking<br />
Services Division.<br />
Was die Verantwortlichkeit für die Ergebnisse der einzelnen Business<br />
Lines der Regionalen Einheiten anbetrifft, teilen sich jeder Business<br />
Division Head und der CEE Division Head die Verantwortlichkeit für<br />
die gesamten Nettoergebnisse ihrer bzw. seiner jeweiligen Business<br />
Division bzw. CEE Division mit der Geschäftsleitung der betreffenden<br />
Regionalen Einheit.<br />
Die Global Banking Services Division verbessert die Kostenstruktur<br />
und die internen Prozesse der Gemeinsamen Gruppe und stellt allen<br />
Business Lines und den Regionalen Einheiten gruppenweite Dienste<br />
in den Bereichen Personalwesen, IT, Organisation, operative Tätigkeit,<br />
Beschaffung, Sicherheit und Gebäude-/Anlagenmanagement zur<br />
Verfügung.<br />
Geschäftsaktivitäten der Gemeinsamen Gruppe, die nicht einer<br />
bestimmten Regionalen Einheit zugeordnet sind, wie beispielsweise<br />
Geschäftsaktivitäten in einer geografischen Region außerhalb der<br />
Länder/Regionen, in denen die Regionalen Einheiten der Gemeinsamen<br />
Gruppe ansässig sind, werden auf der Grundlage des wesentlichen<br />
Schwerpunktes der jeweiligen in Rede stehenden Geschäftsaktivität<br />
einer Business Division zugeteilt.<br />
Jedem Division Head wird die erforderliche und angemessene Infrastruktur<br />
(einschließlich Personal) zur Verfügung gestellt. Diese ist<br />
unter organisatorischen Gesichtspunkten der Holdinggesellschaft<br />
zugeordnet und an dem Ort angesiedelt, an dem die Hauptfunktionen<br />
der jeweiligen Division angesiedelt sind (siehe unten Ziffer 7.1), ist<br />
aber in jedem Fall getrennt von der Regionalen Einheit an diesem Ort.<br />
Business Division Heads werden Mitglieder jedes der Aufsichtsräte<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong>, der Bank Austria Creditanstalt, der kombinierten<br />
polnischen Gesellschaft und ggf. der CEE-Holdinggesellschaft.<br />
Die relevanten Business Division Heads werden auch Mitglieder des<br />
Verwaltungsrats der relevanten italienischen Gesellschaften.<br />
4.3 Regionale Einheiten<br />
Die Geschäftsleitung jeder Regionalen Einheit trägt die Verantwortung<br />
für die Zusammenführung und Konsolidierung der Nettoergebnisse<br />
aller Business Lines der jeweiligen Regionalen Einheit, die zusammen<br />
das Nettoergebnis der jeweiligen Regionalen Einheit bilden. Sie berichtet<br />
direkt an den CEO der Holdinggesellschaft. Eine genaue<br />
Beschreibung der Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung jeder<br />
Regionalen Einheit ist in Anlage 4.3 dieses Vertrages enthalten.<br />
Soweit rechtlich zulässig und nicht anders in diesem Vertrag geregelt,<br />
berichten die Regionalen Einheiten ebenfalls direkt an den CEO der<br />
Holdinggesellschaft.<br />
4.4 Group Management Team<br />
4.4.1 Zusammensetzung des Group Management Teams<br />
Es wird ein Group Management Team eingerichtet. Sämtliche Mitglieder<br />
des Group Management Teams werden durch den Verwaltungsrat<br />
ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des<br />
CEO abberufen werden. Mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer 5<br />
Abs. 2 erfordert während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem<br />
Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots (i) der Vorschlag des CEO,<br />
ein Mitglied des Group Management Teams abzuberufen, und (ii)<br />
der Vorschlag des CEO für einen Nachfolger bei vorzeitiger Beendigung<br />
der Amtszeit eines Mitglieds des Group Management Teams<br />
(aufgrund von Amtsniederlegung, Abberufung, Tod oder anderen<br />
Gründen) die Zustimmung des Chairman bzw. des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds.<br />
Vorschläge für einen Nachfolger berücksichtigen<br />
bisherige Verdienste, den internationalen Hintergrund und die<br />
einschlägige Geschäftserfahrung der Kandidaten.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 47
Anlage TOP 8.A<br />
Das Group Management Team setzt sich aus den folgenden Mitgliedern<br />
zusammen, wobei die anfänglichen Mitglieder, wie nachfolgend<br />
näher bestimmt, von <strong>HypoVereinsbank</strong> und/oder UniCredit vorgeschlagen<br />
werden:<br />
– allen Mitgliedern des Management Committee, wie in Ziffer 4.1.3<br />
vorgesehen;<br />
– den Leitern der vier Business Lines in Italien (soweit nicht bereits<br />
als Division Head vertreten): UniCredit-Vorschlag;<br />
– den Leitern der vier Business Lines in Deutschland (soweit nicht<br />
bereits als Division Head vertreten): <strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag;<br />
– den Leitern der vier Business Lines in Österreich (soweit nicht<br />
bereits als Division Head vertreten): <strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag;<br />
– gegebenenfalls den Leitern der vier Business Lines der CEE-Holdinggesellschaft:<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag; bei Fehlen einer<br />
CEE-Holdinggesellschaft, den Leitern der vier Business Lines für<br />
CEE: gemeinsamer Vorschlag des CEE Division Head und des<br />
betreffenden Business Division Head;<br />
– dem Leiter der Internen Revision (mit Berichtspflicht direkt an<br />
den Chairman): gemeinsamer UniCredit- und <strong>HypoVereinsbank</strong>-<br />
Vorschlag;<br />
– dem Leiter der Rechtsabteilung der Holdinggesellschaft:<br />
gemeinsamer UniCredit- und <strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag;<br />
– dem Leiter der Corporate Identity Abteilung: UniCredit- und<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag;<br />
– dem Leiter der Abteilung für strategische Personalführung:<br />
UniCredit- und <strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag;<br />
Nach dem Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots kann das Group<br />
Management Team durch weitere Manager aus CEE-Gesellschaften,<br />
sofern im Hinblick auf Größe und Bestandsdauer solcher Gesellschaften<br />
angemessen, ergänzt werden.<br />
Während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Vollzug des<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots bedarf jede Veränderung in der<br />
Zusammensetzung des Group Management Teams im Hinblick auf<br />
die Anzahl der Mitglieder und die darin vertretenen Funktionen der<br />
Zustimmung des Chairman bzw. des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds<br />
sowie des CEO.<br />
Die Mitglieder des Group Management Teams werden auf unbestimmte<br />
Zeit ernannt. Soweit angemessen, erbringen sie ihre Dienste<br />
auf Grundlage eines Anstellungsvertrages mit einer Laufzeit von mindestens<br />
drei Jahren.<br />
48 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
4.4.2 Funktionen des Group Management Teams für<br />
die Holdinggesellschaft<br />
Mitglieder des Group Management Teams sind unter anderem für die<br />
folgenden Leitungs- und Kontrollfunktionen verantwortlich und geben<br />
Richtlinien für die entsprechenden Funktionen in den einzelnen<br />
Regionalen Einheiten vor:<br />
– Budget & Controlling, M&A, Strategy, Treasury, <strong>Investor</strong> <strong>Relations</strong>,<br />
Administration: Chief Financial Officer (CFO)<br />
– Credit, Market and Operational Risk Management, Strategic Asset<br />
Liability Management, Capital Allocation/Basle II: Chief Risk Officer<br />
(CRO)<br />
– Legal Affairs, General Secretariate and Compliance: General<br />
Counsel<br />
– International <strong>Relations</strong>, Brand Management, Internal/External<br />
Communication: Head of Corporate Identity<br />
– Compensation Policies, Key Resources, Management Development:<br />
Head of Strategic Human Resources<br />
4.5 Produktfabriken<br />
Jede Produktfabrik wird einer bestimmten Business Division zugeordnet,<br />
an die sie berichtet, wobei die Zuordnung auf Grundlage ihrer<br />
Bedeutung für die Zielkundengruppe der betreffenden Business<br />
Division erfolgt.<br />
Der Leiter bzw. die Geschäftsleitung jeder Produktfabrik ist in vollem<br />
Maße verantwortlich für das Gesamt-Nettoergebnis der jeweiligen<br />
Produktfabrik. Eine genaue Beschreibung der Verantwortlichkeiten<br />
des Leiters bzw. der Geschäftsleitung jeder Produktfabrik ist in<br />
Anlage 4.5 dieses Vertrages enthalten.<br />
Ob alle Produktfabriken als rechtlich selbstständige Einheiten organisiert<br />
werden, mit der Folge, dass mehrere rechtlich selbständige<br />
Einheiten in den einzelnen geographischen Regionen entstehen, oder<br />
ob mehrere Produktfabriken in einer rechtlich selbstständigen Einheit<br />
zusammengefasst werden, hängt zum einen von möglichen regulatorischen<br />
Vorgaben und steuerlichen Vorteilen ab und zum anderen<br />
davon, was als wirtschaftlich vernünftig beurteilt wird.
Anlage TOP 8.A<br />
4.6 Divisionales Management<br />
4.6.1 Business Divisions/Global Banking Services Division<br />
und Business Lines/Banking Services Line<br />
Die gruppenweiten Business Divisions und die auf der Ebene der<br />
Holdinggesellschaft eingerichtete Global Banking Services Division<br />
spiegeln sich in entsprechenden Business Lines und einer Banking<br />
Services Line wider, die auf der Ebene jeder Regionalen Einheit und,<br />
solange keine CEE-Holdinggesellschaft besteht, auf der Ebene der<br />
CEE Division eingerichtet werden. Auf der Ebene der Regionalen Einheiten<br />
wird die Verantwortung für die Business Lines und die Banking<br />
Services Lines den Business Line Heads und dem Head of Banking<br />
Services Line übertragen. Entsprechend gibt es einen Head of Retail<br />
Business Line, einen Head of Private Banking and Asset Management<br />
Business Line, einen Head of Corporates/SMEs Business Line, einen<br />
Head of Multinationals/Investment Banking Business Line und einen<br />
Head of Banking Services Line in jeder Regionalen Einheit. Die<br />
Business Line Heads und der Head of Banking Services Line in jeder<br />
Regionalen Einheit werden Mitglieder der Geschäftsleitung der jeweiligen<br />
Regionalen Einheit. Solange keine CEE-Holdinggesellschaft<br />
existiert, gibt es dementsprechend vier Business Line Heads auf der<br />
Ebene der CEE Division, die an den CEE Division Head berichten.<br />
Zwischen den Business Division Heads und dem Head of Global<br />
Banking Services Division auf der einen Seite und den entsprechenden<br />
Business Line Heads und dem Head of Banking Services Line in<br />
jeder Regionalen Einheit auf der anderen Seite wird eine funktionsbezogene<br />
Beziehung hergestellt.<br />
Um Interessenkonflikte zwischen der Funktion des Division Head und<br />
der des Business Line Head zu vermeiden, wird ein Division Head<br />
nicht gleichzeitig Business Line Head in einer der Regionalen Einheiten<br />
sein, wobei dies jedoch nicht für eine Übergangszeit von drei<br />
Jahren ab dem Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots gilt.<br />
4.6.2 Leitungs- und Kontrollfunktionen der Holdinggesellschaft<br />
und entsprechende Funktionen in den Regionalen Einheiten<br />
Die auf der Ebene der Holdinggesellschaft eingerichteten Leitungsund<br />
Kontrollfunktionen spiegeln sich, soweit erforderlich, in entsprechenden<br />
regionalen Funktionen auf der Ebene jeder Regionalen Einheit<br />
wider. Zwischen den Leitungs- und Kontrollfunktionen auf der<br />
einen Seite und den entsprechenden Funktionen in jeder Regionalen<br />
Einheit auf der anderen Seite wird eine funktionsbezogene Beziehung<br />
hergestellt.<br />
4.6.3 »Professional Family«-Konzept<br />
Die in den obigen Ziffern 4.6.1 and 4.6.2 dargestellten funktionsbezogenen<br />
Beziehungen werden hergestellt, ohne dass die der<br />
Geschäftsleitung und den Mitarbeitern der Organisationsstrukturen<br />
des jeweiligen Unternehmens der Gemeinsamen Gruppe aufgrund<br />
anwendbarer Rechtsvorschriften und Bestimmungen zugewiesenen<br />
Verantwortlichkeiten oder die innerhalb dieser Organisationsstrukturen<br />
bestehenden hierarchischen Beziehungen tangiert werden, wobei<br />
ein Management-System Anwendung findet, das auf dem Konzept<br />
der »Professional Family« beruht.<br />
Entsprechend werden die gruppenweiten strategischen Ziele und<br />
Budgets auf divisionaler Basis festgelegt, und zwar im Fall der Business<br />
Divisions durch die Business Division Heads in Abstimmung mit<br />
den jeweiligen Business Line Heads in jeder Regionalen Einheit und<br />
im Fall der CEE Division durch den CEE Division Head in Abstimmung<br />
mit allen Business Line Heads der CEE-Holdinggesellschaft, sofern<br />
existent, und/oder der jeweiligen CEE-Gesellschaften. Falls ein Konsens<br />
zwischen einem Division Head und einem betreffenden Business<br />
Line Head nicht erreicht werden kann, wird die Geschäftsleitung der<br />
betreffenden Regionalen Einheit eingeschaltet. Falls keine Einigung<br />
zwischen dem betreffenden Business Division Head, der Geschäftsleitung<br />
der Regionalen Einheit und dem Business Line Head erreicht<br />
werden kann, wird die Geschäftsleitung der Regionalen Einheit die<br />
Angelegenheit mit dem betreffenden Division Head und dem CEO der<br />
Holdinggesellschaft erörtern und verhandeln. Es wird davon ausgegangen,<br />
dass eine solche Erörterung zu einer Einigung über die für<br />
die betreffende Regionale Einheit geltenden strategischen Ziele und<br />
Budgets führt.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 49
Anlage TOP 8.A<br />
5 Geschäftsplan<br />
Anlage 5 gibt den Geschäftsplan für die Jahre 2006 and 2007 wieder,<br />
wie vom Verwaltungsrat und vom Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
vor Unterzeichnung dieses Vertrages genehmigt.<br />
Falls die Gemeinsame Gruppe den Geschäftsplan für den letzten einschlägigen<br />
Zeitraum nicht erreicht hat, kann der CEO dem Verwaltungsrat<br />
die Abberufung jedes Mitglieds des Management Committee<br />
und/oder des Group Management Teams ohne Zustimmung des<br />
Chairman, jedoch nur nach Beratung mit diesem, vorschlagen. Das<br />
Zustimmungserfordernis des Chairman zu einem Vorschlag des CEO<br />
für einen Nachfolger eines Mitglieds des Management Committee<br />
oder des Group Management Teams, dessen Amtszeit (aufgrund von<br />
Amtsniederlegung, Abberufung oder anderer Gründe) endet, bleibt<br />
hiervon unberührt.<br />
Die Entscheidung darüber, ob der Geschäftsplan im Hinblick auf einen<br />
bestimmten Zeitraum erreicht worden ist, trifft der Verwaltungsrat auf<br />
der Grundlage der geprüften Finanzabschlüsse der Gemeinsamen<br />
Gruppe für den betreffenden Zeitraum.<br />
Zur Vermeidung von Zweifeln sei klargestellt, dass eine Verfehlung<br />
des Geschäftsplans oder von für die Gemeinsame Gruppe festgelegten<br />
wesentlichen Performance-Indikatoren, Synergie-Effekten oder<br />
anderen Vorgaben durch die Gemeinsame Gruppe keinen Einfluss auf<br />
die Rechte und Pflichten der Parteien aus diesem Vertrag hat, ausgenommen<br />
nach Satz 2 dieser Ziffer 5. Insbesondere begründet eine<br />
solche Verfehlung kein Recht auf Kündigung, Schadensersatz, Wegfall<br />
der Geschäftsgrundlage oder andere vertragliche oder gesetzliche<br />
Ansprüche der Parteien, ausgenommen nach Satz 2 dieser Ziffer 5.<br />
50 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
TEIL IV: ZUKÜNFTIGE STRUKTUR UND VERANTWORTLICH-<br />
KEITEN; WEITERE VEREINBARUNGEN<br />
6 Gruppenstruktur und rechtliche Struktur der<br />
Gemeinsamen Gruppe<br />
6.1 Änderungen der Struktur der Gemeinsamen Gruppe<br />
Die Parteien haben verschiedene Alternativen zur Optimierung der<br />
Struktur der Gemeinsamen Gruppe erörtert. Nach Vollzug des<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots wird über Optimierungsmaßnahmen<br />
entschieden werden, die die folgenden Maßnahmen enthalten<br />
können:<br />
– Erwerb der von der <strong>HypoVereinsbank</strong> gehaltenen Aktien der Bank<br />
Austria Creditanstalt durch UniCredit, wodurch Bank Austria<br />
Creditanstalt direkt von UniCredit gehalten würde;<br />
– Erwerb der von der Bank Austria Creditanstalt gehaltenen Aktien<br />
der Bank BPH durch UniCredit, wodurch Bank BPH direkt von<br />
UniCredit gehalten würde;<br />
– Gründung einer CEE-Holdinggesellschaft durch UniCredit, sofern<br />
dies aus steuerlicher Sicht sowie in Bezug auf die Kapitalausstattung<br />
sinnvoll ist;<br />
– Erwerb der von der Bank Austria Creditanstalt gehaltenen CEE-<br />
Gesellschaften durch die neue CEE-Holdinggesellschaft, sofern<br />
eine solche gegründet wird;<br />
– Einbringung aller von UniCredit im CEE-Raum gehaltenen Unternehmen<br />
in die CEE-Holdinggesellschaft, sofern eine solche gegründet<br />
wird;<br />
– Verschmelzung der vormals von der <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw.<br />
UniCredit in den jeweiligen CEE-Ländern gehaltenen Unternehmen,<br />
soweit angemessen (vor oder nach Einbringung in die CEE-Holdinggesellschaft);<br />
– Entscheidung darüber, ob die Asset-Management-Gesellschaften<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> zukünftig ebenfalls unmittelbar von der Vermögensverwaltungs-Zwischenholding<br />
der UniCredit, PGAM, gehalten<br />
werden sollen.<br />
Sollte die Entscheidung getroffen werden, eine der vorstehenden<br />
Optimierungsmaßnahmen nach Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots<br />
durchzuführen, werden entsprechende Maßnahmen erst nach<br />
Einholung bzw. Herbeiführung aller Zustimmungen bzw. Beschlüsse<br />
umgesetzt, die nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen,<br />
kartellrechtlichen, umwandlungsrechtlichen bzw. sonstigen rechtlichen<br />
Vorschriften erforderlich sind.
Anlage TOP 8.A<br />
6.2 Rechtsform der <strong>HypoVereinsbank</strong>; Börsennotierung; Status<br />
Die <strong>HypoVereinsbank</strong> wird als voll operative deutsche Geschäftsbank<br />
in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft fortgeführt, sofern<br />
UniCredit nicht feststellt, dass übergreifende Geschäftsbelange der<br />
Gemeinsamen Gruppe eine Umstrukturierung der bestehenden<br />
Geschäftsaktivitäten der <strong>HypoVereinsbank</strong> in bis zu fünf rechtlich<br />
selbstständige Einheiten erfordern, die jeweils in der Rechtsform<br />
einer Aktiengesellschaft geführt werden und die die vier Business<br />
Lines sowie ggf. die Banking Services Line reflektieren, die nach Vollzug<br />
des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots auf Ebene der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
einzurichten sind.<br />
Solange UniCredit weniger als 95% des Grundkapitals der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> hält, bleiben die Aktien der <strong>HypoVereinsbank</strong> an<br />
der FWB notiert.<br />
UniCredit verpflichtet sich, die folgenden Maßnahmen nicht vorzunehmen:<br />
(i) Verkauf, Übertragung oder sonstige Veräußerung (auch<br />
im Wege der Abspaltung) von Aktien der <strong>HypoVereinsbank</strong>, die im<br />
Wege oder im Zusammenhang mit der Transaktion erworben wurden,<br />
an einen Dritten außerhalb der Gemeinsamen Gruppe, (ii) Verkauf,<br />
Übertragung oder sonstige sonstige Veräußerung (auch im Wege der<br />
Abspaltung) einer der Business Lines der <strong>HypoVereinsbank</strong> oder (iii)<br />
vorbehaltlich des zweiten Halbsatzes des vorstehenden Satz 1, Verkauf,<br />
Übertragung oder sonstige Veräußerung (auch im Wege der<br />
Abspaltung) einzelner oder mehrerer Vermögenswerte oder Tochtergesellschaften,<br />
die direkt oder indirekt im Eigentum der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
stehen, sofern solche Vermögenswerte bzw. Tochtergesellschaften<br />
von wesentlicher Bedeutung für eine der Business Lines der<br />
HVB Group in Deutschland oder Österreich sind. Ein Vermögenswert<br />
oder eine Tochtergesellschaft ist dann von »wesentlicher Bedeutung«,<br />
wenn seine bzw. ihre Veräußerung die Veröffentlichung einer Adhoc-<br />
Mitteilung nach § 15 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes bzw.<br />
§ 48d des österreichischen Börsengesetzes durch die <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
bzw. die Bank Austria Creditanstalt erforderlich macht. Unterziffern<br />
(ii) und (iii) des vorstehenden Satzes finden keine Anwendung auf<br />
(a) generelle Umstrukturierungen der gesamten UniCredit Group, die<br />
den Verkauf bestimmter Business Lines, und zwar nicht nur der<br />
Regionalen Einheiten in Deutschland und/oder Österreich, sondern<br />
auch der anderen Regionalen Einheiten innerhalb der gesamten Uni-<br />
Credit Group, beinhalten, und (b) Veräußerungen von notleidenden<br />
und problembehafteten Kreditportfolios.<br />
6.3 Rechtsform der Bank Austria Creditanstalt<br />
Die Bank Austria Creditanstalt wird als voll operative österreichische<br />
Geschäftsbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft fortgeführt,<br />
sofern UniCredit nicht feststellt, dass übergreifende Geschäftsbelange<br />
der Gemeinsamen Gruppe eine Umstrukturierung der bestehenden<br />
Geschäftsaktivitäten der Bank Austria Creditanstalt in bis zu<br />
fünf rechtlich selbstständige Einheiten erfordern, die jeweils in der<br />
Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden und die die vier<br />
Business Lines sowie die Banking Services Line (soweit vorhanden)<br />
reflektieren, die nach Vollzug des Bank Austria Creditanstalt-Angebots<br />
auf Ebene der Bank Austria Creditanstalt einzurichten sind.<br />
UniCredit erkennt an, dass die in Anlage 6.3 aufgeführten Beschlüsse<br />
der Hauptversammlung der Bank Austria Creditanstalt nur dann<br />
gefasst werden können, wenn alle Inhaber der Namensaktien der<br />
Bank Austria Creditanstalt auf der entsprechenden Hauptversammlung<br />
vertreten sind.<br />
6.4 <strong>HypoVereinsbank</strong> als Mitglied der UniCredit Bankengruppe;<br />
Einhaltung anwendbarer bankrechtlicher Bestimmungen;<br />
Beherrschungsvertrag<br />
6.4.1 Nach Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots werden die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> und ihre Tochtergesellschaften zu Mitgliedern der<br />
UniCredit-Bankengruppe, wobei UniCredit das übergeordnete Institut<br />
(Banca Capogruppo) und Holdinggesellschaft sein wird und die italienische<br />
Zentralbank (Bank of Italy) die zuständige Aufsichtsbehörde<br />
für die konzernweite Überwachung der Gemeinsamen Gruppe. Die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> erkennt an (und verpflichtet sich, nach besten<br />
Kräften darauf hinzuwirken, dass ihre Tochtergesellschaften dies<br />
ebenfalls tun), dass sie als Tochtergesellschaft der UniCredit im Rahmen<br />
des anwendbaren Rechts alle Informationen und angemessene<br />
Unterstützung gewähren muss, um UniCredit in die Lage zu versetzen,<br />
den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen als Holdinggesellschaft<br />
der Gemeinsamen Gruppe nachzukommen und der italienischen Zentralbank<br />
die Bankaufsicht über die Gemeinsamen Gruppe auf konsolidierter<br />
Basis zu ermöglichen. So bald wie möglich, spätestens jedoch<br />
bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
nach Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots, wird der Vorstand<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> der Hauptversammlung eine Änderung der<br />
Satzung der HypoVereinbank im Einklang mit Artikel 61 Abs. 4 des<br />
italienischen Bankgesetzes in Verbindung mit den einschlägigen<br />
Durchführungsbestimmungen der italienischen Zentralbank vorschlagen,<br />
die klarstellt, dass die <strong>HypoVereinsbank</strong> zur UniCredit Bankengruppe<br />
gehört und der Aufsicht durch die italienische Zentralbank auf<br />
konsolidierter Basis unterliegt. Die <strong>HypoVereinsbank</strong> verpflichtet sich,<br />
sich nach besten Kräften zu bemühen, dass entsprechende Maßnahmen<br />
in ihren Tochtergesellschaften getroffen werden.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 51
Anlage TOP 8.A<br />
6.4.2 Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages oder ihre<br />
Umsetzung nicht den Vorschriften des italienischen Bankgesetzes<br />
(nebst Durchführungsbestimmungen und Verwaltungspraxis der<br />
italienischen Zentralbank) oder des deutschen Gesetzes über das<br />
Kreditwesen (nebst hierunter erlassenen Verordnungen oder Anwendungsbestimmungen<br />
sowie der Verwaltungspraxis der BaFin) oder<br />
sonstiger anwendbarer bankrechtlicher Bestimmungen entsprechen,<br />
werden die Parteien nach Treu und Glauben über eine Ersatzbestimmung<br />
oder eine abweichende Form der Umsetzung der betroffenen<br />
Bestimmung dieses Vertrages verhandeln, die der ursprünglichen<br />
kaufmännischen Absicht und dem gemeinsamen Verständnis der<br />
Parteien so nahe wie möglich kommt.<br />
6.4.3 Während der Laufzeit dieses Vertrages wird UniCredit keinen<br />
Beherrschungsvertrag im Sinne von § 291 des deutschen Aktiengesetzes<br />
(oder nach Maßgabe vergleichbarer Bestimmungen anderer<br />
Rechtsordnungen) mit der <strong>HypoVereinsbank</strong> oder einem von der<br />
HypoVereinbank kontrollierten Unternehmen abschließen.<br />
6.5 Kapitalausstattung<br />
Der langfristige Zielwert für die BIZ-Kernkapitalquote (Tier 1) der<br />
Gemeinsamen Gruppe beträgt 6,8%. UniCredit erkennt an, dafür verantwortlich<br />
zu sein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sofern ihr<br />
CEO nach Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots nach Rücksprache<br />
mit dem Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong> feststellt, dass eine BIZ-<br />
Kernkapitalquote (Tier 1) von 6,0% für die Gemeinsame Gruppe ohne<br />
solche Maßnahmen bis Ende des Jahres 2006 nicht erreicht werden<br />
kann.<br />
Die <strong>HypoVereinsbank</strong> verpflichtet sich zur Zusammenarbeit im Hinblick<br />
auf die Erreichung der per Ende 2006 angestrebten Kernkapitalquote<br />
(Tier 1) und zur Einleitung geeigneter Maßnahmen, soweit<br />
erforderlich. Entsprechende Schritte sind zwischen dem CEO und<br />
dem Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong> zu erörtern. Die Parteien gehen<br />
davon aus, dass eine Einigung über die ggf. durch die <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
vorzunehmenden Maßnahmen erzielt wird. Zur Vermeidung von<br />
Zweifeln sei klargestellt, dass die im letzten Absatz der Ziffer 6.2 dieses<br />
Vertrages enthaltenen Bestimmungen durch die in dieser Ziffer<br />
6.5 dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen nicht eingeschränkt<br />
werden.<br />
52 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
7 Anfängliche und zukünftige weitere Verantwortlichkeiten<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> und der UniCredit<br />
7.1 Verantwortlichkeiten der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Zusätzlich zu den in Ziffer 4 beschriebenen Governance-Aufgaben,<br />
werden unmittelbar nach Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots an<br />
den folgenden Orten die nachfolgend beschriebenen gruppenweiten<br />
Managementverantwortlichkeiten begründet:<br />
■ Divisions:<br />
– Corporates/SMEs Division (einschließlich der Verantwortung<br />
für bzw. die Leitung der damit in Zusammenhang stehenden<br />
Produktfabriken) in München (dem Ort, von dem aus alle in<br />
Bezug auf diese Business Division und die betreffenden Produktfabriken<br />
erforderlichen Funktionen wahrgenommen werden und<br />
an dem die notwendige Infrastuktur angesiedelt ist);<br />
– Multinationals/Investment Banking Division (einschließlich der<br />
Verantwortung für bzw. die Leitung der damit verbundenen<br />
Produktfabriken) in München (dem Ort, von dem aus alle in<br />
Bezug auf diese Business Division und die betreffenden Produktfabriken<br />
erforderlichen Funktionen wahrgenommen werden und<br />
an dem die notwendige Infrastuktur angesiedelt ist);<br />
– CEE Division in Wien (dem Ort, von dem aus alle in Bezug auf<br />
diese Business Division erforderlichen Funktionen wahrgenommen<br />
werden und an dem die notwendige Infrastuktur angesiedelt<br />
ist).<br />
■ Produktfabriken, die mit den Corporates/SMEs und Multinationals/<br />
Investment Banking Divisions verbunden sind:<br />
– Investment Banking<br />
– Gewerbeimmobilien<br />
Bei der Bestellung des Vorstands der Regionalen Einheit in Deutschland<br />
(also der <strong>HypoVereinsbank</strong>) wird sich UniCredit im Rahmen der<br />
anwendbaren Gesetze nach besten Kräften bemühen, dass der Aufsichtsrat<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> die vom CEO und dem Sprecher des<br />
Vorstands der <strong>HypoVereinsbank</strong> vor Unterzeichnung dieses Vertrages<br />
vorgeschlagenen Kandidaten für den Vorstand der HypoVereinbank<br />
ernennt.
Anlage TOP 8.A<br />
7.2 Vorsitzender des Aufsichtsrats; Mehrheit der Anteilseignervertreter;<br />
Zusammensetzung des Vorstands der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>, der Bank Austria Creditanstalt und<br />
der Regionalen Einheiten in Zentral- und Osteuropa (CEE)<br />
Nach Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots wird der Vorsitzende<br />
des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Anteilseignervertreter im<br />
Aufsichtsrat der <strong>HypoVereinsbank</strong> und der Bank Austria Creditanstalt<br />
von UniCredit gestellt. Um dies zu ermöglichen, wird sich die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> nach besten Kräften bemühen, dass die Mehrheit<br />
der gegenwärtigen Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> und der Bank Austria Creditanstalt mit Wirkung<br />
zum Zeitpunkt des Vollzugs des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots von ihren<br />
Ämtern zurücktritt und an ihrer Stelle die von UniCredit zu benennenden<br />
Kandidaten gerichtlich bestellt werden. Unmittelbar nach Vollzug<br />
des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots wird der Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
beim Amtsgericht München den Antrag stellen, dass die<br />
zurückgetretenen Anteilseignervertreter durch die vom CEO und<br />
dem Sprecher des Vorstands der <strong>HypoVereinsbank</strong> vor Vollzug des<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots vorgeschlagenen Kandidaten ersetzt<br />
werden. In gleicher Weise wird sich die <strong>HypoVereinsbank</strong> nach<br />
besten Kräften bemühen, dass die zurückgetretenen Anteilseignervertreter<br />
im Aufsichtsrat der Bank Austria Creditanstalt durch die vom<br />
CEO und dem Sprecher des Vorstands der <strong>HypoVereinsbank</strong> vor Vollzug<br />
des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots vorgeschlagenen Kandidaten<br />
ersetzt werden.<br />
8 Integration Unit<br />
8.1 Die Integration Unit, die unmittelbar nach Vollzug des<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots zu gründen ist, setzt sich aus einem Integration<br />
Officer, einem Deputy Integration Officer und dem Integration<br />
Team zusammen. Der Integration Officer und der Deputy Integration<br />
Officer sind Mitglieder des Management Committee und berichten an<br />
den CEO der Holdinggesellschaft. Das Integration Team besteht aus<br />
einer begrenzten Anzahl von Mitarbeitern relevanter Einheiten der<br />
Gemeinsamen Gruppe, die fundierte Kenntnisse des Geschäfts und<br />
der Organisation der Gemeinsamen Gruppe haben.<br />
8.2 Die Parteien werden sich auf einen Katalog von grundlegenden<br />
Regeln für die Integration verständigen, insbesondere in Bezug auf<br />
die geografischen Regionen, in denen beide Parteien operativ tätig<br />
sind. Die Integration Unit wird Strategien zur Umsetzung dieser<br />
grundlegenden Regeln entwickeln sowie entsprechende Prozesse<br />
etablieren und die Aktivitäten der Gesellschaften sowie Umstrukturierungsmaßnahmen<br />
in Übereinstimmung mit diesen grundlegenden<br />
Regeln führen und überwachen.<br />
8.3 Die Gesamtverantwortung für die Integration liegt beim Integration<br />
Officer. Sofern sich schwerwiegende Probleme oder Hindernisse<br />
bei der Integration ergeben, soll er eingreifen. Dem Integration Team<br />
obliegt die Verantwortung für die im Tagesgeschäft zu ergreifenden<br />
Integrationsmaßnahmen. Das Integration Team berichtet regelmäßig<br />
dem Integration Officer und dem Deputy Integration Officer über den<br />
Fortgang der Integration.<br />
9 Markennamen<br />
Die Gemeinsame Gruppe wird die gegenwärtig genutzen Markennamen<br />
von UniCredit, <strong>HypoVereinsbank</strong> und Bank Austria Creditanstalt<br />
(einschließlich der gegenwärtigen Schriftarten und Farben) weiterhin<br />
nutzen. Eine Nutzung von Markennamen der <strong>HypoVereinsbank</strong> und<br />
der Bank Austria Creditanstalt, wie auch die Nutzung anderer lokaler<br />
Markennamen der Gesellschaften der HVB Group, wird nur in Verbindung<br />
mit dem Logo der UniCredit und dem Zusatz »Member of<br />
UniCredit Group« erfolgen. Vorbehaltlich einer weiteren Analyse und<br />
diesbezüglichen Vereinbarung wird das Markenportfolio der Gemeinsamen<br />
Gruppe auch unter Berücksichtigung der gegenwärtig in den<br />
geografischen Regionen, in denen die Gemeinsame Gruppe tätig ist,<br />
genutzten Markenportfolios optimiert werden.<br />
10 Beendigung<br />
10.1 Beendigung vor Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots<br />
Vor Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots kann dieser Vertrag wie<br />
folgt beendet werden:<br />
a) in gegenseitigem schriftlichen Einvernehmen von UniCredit und<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>;<br />
b) im Falle einer Erklärung des Vorstands oder des Aufsichtsrats der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>, mit der das Angebot eines konkurrierenden<br />
Bieters unterstützt wird, sowohl von UniCredit als auch von<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>;<br />
c) falls der Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots nicht bis zum<br />
31. März 2006 erfolgt ist, sowohl von UniCredit als auch von<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>;<br />
d) falls der Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong> den Aktionären der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> im Rahmen seiner Stellungnahme gemäß<br />
§ 27 WpÜG nicht die Annahme des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots<br />
empfiehlt, von UniCredit.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 53
Anlage TOP 8.A<br />
10.2 Beendigung nach Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots<br />
Nach Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots gilt Folgendes:<br />
a) Dieser Vertrag endet automatisch nach Ablauf von fünf Jahren ab<br />
Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots, soweit er nicht von<br />
UniCredit verlängert wird. Jede Verlängerung gilt für ein Jahr und<br />
ist der <strong>HypoVereinsbank</strong> sechs Monate vor Beginn der jeweiligen<br />
entsprechenden Verlängerungs anzuzeigen.<br />
b) Dieser Vertrag kann von UniCredit mit einer Frist von zwei Wochen<br />
zum Monatsende gekündigt werden, sofern die <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
ihren Verpflichtungen aus Ziffern 3.2.6, 3.3.3 oder 3.9 dieses<br />
Vertrages nicht nachkommt.<br />
11 Sprache in der Gemeinsamen Gruppe<br />
Vorbehaltlich zwingender aufsichtsrechtlicher Regelungen, die<br />
vorschreiben, dass bestimmte Dokumente oder Mitteilungen in der<br />
lokalen Landessprache abgefasst sein müssen, ist die offizielle<br />
Sprache in der Gemeinsamen Gruppe Englisch. Die Arbeitssprache<br />
der Holdinggesellschaft, insbesondere des Management Committee<br />
und des Group Management Teams, ist ebenfalls Englisch.<br />
12 Sonstiges<br />
12.1 Vorbereitung erforderlicher Anzeigen und Anmeldungen<br />
UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong> werden so bald wie möglich nach<br />
Unterzeichnung dieses Vertrages die zum Vollzug der Transaktion<br />
nötigen Anmeldungen vorbereiten und bei den zuständigen Aufsichtsbehörden<br />
(bzw. staatlichen Stellen) einreichen.<br />
12.2 Öffentliche Mitteilungen<br />
Die erste Pressemitteilung zur Transaktion wird eine von UniCredit<br />
und <strong>HypoVereinsbank</strong> gemeinsam vereinbarte Pressemitteilung sein,<br />
die im Wesentlichen der als Anlage 12.2 beigefügten Form entspricht.<br />
UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong> werden sich im Hinblick auf weitere<br />
Pressemitteilungen oder sonstige öffentliche Aussagen zur Transaktion<br />
gegenseitig abstimmen, der anderen Partei Gelegenheit<br />
geben, solche Pressemitteilungen oder öffentlichen Aussagen vor<br />
ihrer Veröffentlichung zu kommentieren und diesen zuzustimmen<br />
und nach besten Kräften versuchen, wechselseitige Verständigung<br />
über solche Pressemitteilungen oder Aussagen zu erzielen, bevor sie<br />
veröffentlicht werden (es sei denn, eine Partei stellt fest, dass eine<br />
sofortige Veröffentlichung nach anwendbarem Recht erforderlich ist).<br />
54 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
12.3 Aufsichtsrechtliche Kooperation<br />
Ab Unterzeichnung dieses Vertrages werden sich UniCredit und<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> gegenseitig unverzüglich alle Informationen zur<br />
Verfügung stellen, die sich auf Anmeldungen beziehen, die erforderlich<br />
sind, um die Freigabe der Europäischen Kommission oder<br />
einer anderen Aufsichtsbehörde (einschließlich der für die Aufsicht<br />
über Übernahmen zuständigen Behörden und Gremien) zu erlangen<br />
und sich über jegliche Zusammenkünfte, Mitteilungen, Anfragen<br />
oder Informationsverlangen in Kenntnis setzen. UniCredit und<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> werden Informationsverlangen der Aufsichtsbehörden<br />
unverzüglich nachkommen und jegliche zusätzlich erbetenen<br />
Informationen so schnell wie möglich bereit stellen.<br />
12.4 Zugang zu Informationen<br />
UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong> werden sich gegenseitig angemessenen<br />
Zugang zu den Informationen gewähren, die für den Vollzug des<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots erforderlich sind.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> wird UniCredit über den Beginn etwaiger Verhandlungen<br />
mit einem konkurrierendem Bieter unterrichten. Bei der<br />
Bewertung eines konkurrierenden Angebots wird der Vorstand der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> nicht nur die jeweiligen Angebotspreise vergleichen,<br />
sondern im Rahmen des anwendbaren Rechts und insbesondere<br />
seiner Treuepflichten gegenüber der <strong>HypoVereinsbank</strong> die<br />
Tatsache berücksichtigen, dass der Zusammenschluss zwischen<br />
UniCredit Group und HVB Group das Potential besitzt, nachhaltige<br />
Wettbewerbsvorteile in der Produktion und im Vertrieb zu schaffen,<br />
die Qualität der Dienstleistung zu verbessern, die Effizienz zu erhöhen<br />
und deshalb der HVB Group bedeutende Möglichkeiten für ein weiteres<br />
Wachstum und eine Verbesserung der Profitabilität bietet, und die<br />
HVB Group als Ergebnis der Transaktion Mitglied einer der fünf größten<br />
Bankengruppen (gemessen an der Bilanzsumme und der Anzahl<br />
der Kunden) in Europa werden würde.<br />
12.5 Vertraulichkeit<br />
Folgende Informationen werden von den Parteien strikt vertraulich<br />
behandelt:<br />
a) der Inhalt dieses Vertrages soweit und so lange der Inhalt noch<br />
nicht öffentlich bekannt ist, z.B. als Teil der Angebotsunterlage,<br />
b) nicht öffentlich bekannte Informationen, die die Parteien im<br />
Zusammenhang mit der Vorbereitung der Transaktion in Bezug auf<br />
die jeweils andere Partei erlangt haben.
Anlage TOP 8.A<br />
12.6 Anwendbares Recht<br />
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland,<br />
ungeachtet der darin enthaltenen Kollisionsbestimmungen.<br />
12.7 Schiedsverfahren<br />
Alle Streitigkeiten, die sich aus, in Bezug auf oder im Zusammenhang<br />
mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich unter anderem Streitigkeiten<br />
über die Gültigkeit oder Beendigung dieses Vertrages oder<br />
seine Erfüllung oder Vertragsverstöße, werden ausschließlich und<br />
endgültig in einem schiedsgerichtlichen Verfahren durch drei<br />
Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit den ICC Rules ernannt<br />
werden, beigelegt.<br />
Jede Partei benennt einen Schiedsrichter; der dritte Schiedsrichter<br />
wird von den beiden von den Parteien benannten Schiedsrichtern<br />
ausgewählt bzw., sofern sich diese nicht innerhalb von 30 Tagen<br />
nach ihrer Ernennung einigen können, in Übereinstimmung mit den<br />
ICC Rules bestimmt.<br />
Ort des Schiedsverfahrens ist Zürich, Schweiz.<br />
Alle Eingaben, Entscheidungen, Anträge und Verhandlungen sind in<br />
englischer Sprache abzufassen bzw. vorzunehmen.<br />
Der Schiedsspruch, der von den Schiedsrichtern erlassen wird, ist für<br />
die Parteien endgültig und bindend und keinem weiteren Rechtsmittel<br />
zugänglich. Die Parteien verzichten hiermit auf jegliche Anfechtung<br />
des Schiedsspruchs. Jede Partei kann den Schiedsspruch jedem<br />
zuständigen Gericht zum Zwecke der Vollstreckbarerklärung vorlegen.<br />
Im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung wird keine Partei versuchen,<br />
die Entscheidung des Schiedsgerichts außer Kraft zu setzen<br />
oder abzuändern oder die Bestimmungen dieser Ziffer 12.7 anderweitig<br />
außer Kraft zu setzen oder zu umgehen, gleich an welchem Ort<br />
ein solches Verfahren der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs<br />
stattfindet; die Parteien verzichten auf entsprechende Rechte.<br />
12.8 Salvatorische Klausel<br />
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages von einem zuständigen<br />
Gericht für unwirksam oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so<br />
bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt.<br />
Eine für unwirksam oder undurchsetzbar erklärte Bestimmung<br />
dieses Vertrages bleibt in Kraft, soweit sie nicht für unwirksam oder<br />
undurchsetzbar erklärt wurde. Eine unwirksame oder undurchsetzbare<br />
Bestimmung soll durch eine solche gültige und durchsetzbare<br />
Bestimmung ersetzt werden, die der von den Parteien mit der unwirksamen<br />
oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten Zwecksetzung<br />
so nahe wie möglich kommt.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> UniCredit<br />
Durch: Durch:<br />
/s/ Dieter Rampl /s/ Alessandro Profumo<br />
Dieter Rampl, Alessandro Profumo,<br />
Sprecher des Vorstands CEO<br />
/s/ Wolfgang Sprißler<br />
Dr. Wolfgang Sprißler,<br />
Mitglied des Vorstands<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 55
Anlage TOP 8.A<br />
Anlage Preamble<br />
Vorschläge für den bzw. die Kandidaten zur Wahl des Chairman<br />
bzw. zur Ernennung als Mitglieder des Management<br />
Committee<br />
Verwaltungsrat<br />
– Chairman: Dieter Rampl<br />
Management Committee:<br />
– CEO: Alessandro Profumo<br />
– CFO: Ranieri de Marchis<br />
– CRO: Dr. Michael Kemmer<br />
– Head of Retail Division: Roberto Nicastro<br />
– Head of Private Banking and Asset Management Division:<br />
Dario Frigerio<br />
– Head of Corporates/SMEs Division: gemeinsamer Vorschlag durch<br />
den künftigen Chairman und den CEO<br />
– Head of Multinationals/Investment Banking Division:<br />
Dr. Stefan Jentzsch<br />
– Head of CEE Division: Erich Hampel<br />
– Head of Global Banking Services Division (COO): Paolo Fiorentino<br />
– Integration Officer: Andrea Moneta<br />
– Deputy Integration Officer: Vorschlag durch den künftigen<br />
Chairman<br />
56 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Anlage 2.3.3<br />
Vorläufiger konzeptioneller Rahmen zu Produktfabriken<br />
Die Produktentwicklung für die Gemeinsame Gruppe wird für die<br />
nachstehend beschriebenen Bereiche in Produktfabriken erfolgen.<br />
Entsprechende Vorkehrungen werden getroffen, um die Einhaltung<br />
der lokalen rechtlichen Anforderungen hinsichtlich der verschiedenen<br />
Produkte, die in den verschiedenen Regionen vertrieben werden,<br />
sicherzustellen (insbesondere die Vorschriften des deutschen Pfandbriefgesetzes<br />
im Hinblick auf die durch <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw. eine<br />
Nachfolgegesellschaft vertriebenen Hypothekarkredite, die als<br />
Deckungswerte für Pfandbriefe dienen sollen, die von <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
oder einer Nachfolgegesellschaft begeben werden).<br />
■ Private Immobilienfinanzierung. Diese Produktfabrik ist verantwortlich<br />
für die Bereitstellung von Immobilienfinanzierungsprodukten<br />
für den Privatkundenstamm der Gemeinsamen Gruppe. Die<br />
privaten Immobilienfinanzierungsprodukte werden an die Privatkunden<br />
der Gemeinsamen Gruppe über die Vertriebsnetze der<br />
Regionalen Einheiten, das eigene Vertriebsnetz der Produktfabrik<br />
sowie externe Kanäle vertrieben. Die Produktfabrik ist der bevorzugte<br />
Partner der Regionalen Einheiten für den Vertrieb von Produkten<br />
für die private Immobilienfinanzierung, vorausgesetzt, die<br />
Konditionen der Vertriebsvereinbarungen entsprechen marktüblichen<br />
Bedingungen (»at arm’s length«). Die angebotene Produktpalette<br />
beinhaltet unter anderem die nachstehend aufgeführten<br />
Produkte für die private Immobilienfinanzierung, sofern diese von<br />
der Gemeinsamen Gruppe angeboten werden:<br />
– Hypothekenfinanzierung;<br />
– private Immobilienfinanzierung;<br />
– Bauspardarlehen;<br />
– Kreditversicherung (durch Servicevereinbarungen mit Drittanbietern);<br />
– Zwischenfinanzierungen<br />
■ Gewerbeimmobilien. Diese Produktfabrik ist verantwortlich für die<br />
Bereitstellung von Gewerbeimmobilienfinanzierung und verwandten<br />
Dienstleistungen für den Kundenstamm der Gemeinsamen<br />
Gruppe. Gewerbeimmobilienprojekte beinhalten:<br />
– Bürogebäude;<br />
– Handels-/Einzelhandelsimmobilien (Supermärkte/Heimwerkermärkte,<br />
Einkaufszentren, Warenhäuser, Logistikimmobilien,<br />
Produktionsstandorte, Parkplätze/-häuser, Industrieparks);<br />
– verwaltete Immobilien (Sozialwohnungen, Industrieparks,<br />
Hotels).
Anlage TOP 8.A<br />
Zur Vermeidung von Zweifeln sei klargestellt, dass Gewerbeimmobilienprojekte<br />
nicht die hypothekarisch besicherte Finanzierung von<br />
Investitionen von Firmenkunden (z.B. Anlagen) beinhalten. Die<br />
Gewerbeimmobiliendarlehen und verwandten Dienstleistungen<br />
werden an die Kunden der Gemeinsamen Gruppe über die Vertriebsnetze<br />
der Regionalen Einheiten und das eigene Vertriebsnetz der<br />
Produktfabrik vertrieben. Die Produktfabrik ist der bevorzugte Partner<br />
der Regionalen Einheiten für den Vertrieb von Gewerbeimmobiliendarlehen,<br />
vorausgesetzt, die Konditionen der Vertriebsvereinbarungen<br />
entsprechen marktüblichen Bedingungen (»at arm’s length«). Die<br />
angebotene Produkt- und Dienstleistungspalette beinhaltet unter<br />
anderem die nachstehend aufgeführten Gewerbeimmobilienprodukte,<br />
sofern diese von der Gemeinsamen Gruppe angeboten werden:<br />
– Finanzierung, einschließlich Verbriefung und strukturierter<br />
Finanzierung;<br />
– gewerbliches Projektmanagement;<br />
– gewerbliche Beratungsleistungen;<br />
– Beratungsleistungen bei der Strukturierung;<br />
– Management der Beziehung zu Behörden.<br />
■ Zahlkarten/Konsumentenfinanzierung. Diese Produktfabrik ist verantwortlich<br />
für die Bereitstellung von Zahlkarten und Konsumentenkreditprodukten<br />
für den Kundenstamm der Gemeinsamen<br />
Gruppe. Die Zahlkarten und Konsumentenkreditprodukte werden<br />
an die Kunden der Gemeinsamen Gruppe über die Vertriebsnetze<br />
der Regionalen Einheiten, das eigene Netz der Produktfabrik sowie<br />
über externe Kanäle vertrieben. Die Produktfabrik ist der bevorzugte<br />
Partner der Regionalen Einheiten für den Vertrieb von Zahlkarten<br />
und Konsumentenkreditprodukten, vorausgesetzt, die Konditionen<br />
der Vertriebsvereinbarungen entsprechen marktüblichen<br />
Bedingungen (»at arm’s length«). Die angebotene Produktpalette<br />
beinhaltet unter anderem die nachstehend aufgeführten Konsumentenfinanzierungsprodukte,<br />
sofern diese von der Gemeinsamen<br />
Gruppe angeboten werden:<br />
– Kreditkarten;<br />
– Debitkarten;<br />
– optional revolvierende Karten;<br />
– revolvierende Karten;<br />
– Konsumentenkredite;<br />
– Privatdarlehen;<br />
– Überziehungskredite;<br />
– Kreditversicherung (durch Servicevereinbarungen mit<br />
Drittanbietern).<br />
■ Vermögensverwaltung. Diese Produktfabrik ist verantwortlich<br />
für die Bereitstellung von Vermögensverwaltungsprodukten und<br />
-dienstleistungen für den Kundenstamm der Gemeinsamen<br />
Gruppe. Die Vermögensverwaltungsprodukte und dienstleistungen<br />
werden an die Kunden der Gemeinsamen Gruppe über die Vertriebsnetze<br />
der Regionalen Einheiten, über die eigenen Vertriebsmitarbeiter<br />
der Produktfabrik sowie über externe Kanäle vertrieben.<br />
Die Produktfabrik ist der bevorzugte Partner der Regionalen Einheiten<br />
für den Vertrieb von Vermögensverwaltungsprodukten und -<br />
dienstleistungen, vorausgesetzt, die Konditionen der Vertriebsvereinbarungen<br />
entsprechen marktüblichen Bedingungen (»at arm’s<br />
length«). Die angebotene Produkt- und Dienstleistungspalette beinhaltet<br />
unter anderem die nachstehend aufgeführten Vermögensverwaltungsprodukte,<br />
sofern diese Produkte und Dienstleistungen von<br />
der Gemeinsamen Gruppe angeboten werden:<br />
– Publikumsfonds und SICAVs;<br />
– treuhänderisch verwaltete Depots (GPM/GPF);<br />
– Spezialfons, I-Anteile;<br />
– Immobilienfonds;<br />
– Anlageberatungsleistungen;<br />
– Anlagezertifikate;<br />
– Master-KAG-Dienstleistungen;<br />
– Alternative Investments (in Zusammenarbeit mit der Investment<br />
Banking Division);<br />
– Pensionsfonds (soweit dadurch keine Exklusivitätsvereinbarungen<br />
mit externen Anbietern verletzt werden).<br />
■ Leasing. Diese Produktfabrik ist verantwortlich für die Bereitstellung<br />
von Leasingprodukten für den Kundenstamm der Gemeinsamen<br />
Gruppe. Die Leasingprodukte werden an die Kunden der<br />
Gemeinsamen Gruppe über die Vertriebsnetze der Regionalen<br />
Einheiten, das eigene Netz der Produktfabrik sowie über externe<br />
Kanäle vertrieben. Die Produktfabrik ist der bevorzugte Partner der<br />
Regionalen Einheiten für den Vertrieb von Leasingprodukten, vorausgesetzt,<br />
die Konditionen der Vertriebsvereinbarungen entsprechen<br />
marktüblichen Bedingungen (»at arm’s length«). Die angebotene<br />
Produktpalette beinhaltet unter anderem die nachstehend<br />
aufgeführten Leasingprodukte, sofern diese von der Gemeinsamen<br />
Gruppe angeboten werden:<br />
– Investitionsgüterleasing;<br />
– Fahrzeug-Leasing;<br />
– Schiffsleasing;<br />
– Immobilienleasing;<br />
– Händlerleasing;<br />
– Flugzeugleasing.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 57
Anlage TOP 8.A<br />
■ Investment Banking. Diese Produktfabrik ist verantwortlich für die<br />
Bereitstellung von Investment-Banking-Dienstleistungen für den<br />
Kundenstamm der Gemeinsamen Gruppe und für die Holdinggesellschaft.<br />
Die Investment-Banking-Dienstleistungen werden an<br />
die Kunden der Gemeinsamen Gruppe über die Vertriebsnetze der<br />
Regionalen Einheiten sowie über die eigenen Vertriebsmitarbeiter<br />
der Produktfabrik vertrieben. Die Produktfabrik ist der bevorzugte<br />
Partner der Regionalen Einheiten für den Vertrieb von Investment-<br />
Banking-Dienstleistungen, vorausgesetzt, die Konditionen der Vertriebsvereinbarungen<br />
entsprechen marktüblichen Bedingungen<br />
(»at arm’s length«). Die angebotene Produktpalette beinhaltet<br />
unter anderem die nachstehend aufgeführten Investment-Banking-Dienstleistungen,<br />
sofern diese von der Gemeinsamen Gruppe<br />
angeboten werden:<br />
– Wertpapiermaklergeschäft und -handel;<br />
– Wertpapierübernahme (»Underwriting«);<br />
– strategische Beratungsleistungen, einschließlich Mergers &<br />
Acquisitions, strategische Bewertung, sonstige Unternehmensfinanzierungs-<br />
und Beratungstätigkeiten;<br />
– Origination, Brokergeschäft, Handel und verwandte Tätigkeiten<br />
in Bezug auf Anleihen, Währungen, Aktien, Devisen und<br />
Derivate;<br />
– Investment Research;<br />
– Private Equity;<br />
– Alternative Investments (in Zusammenarbeit mit der Private<br />
Banking and Asset Management Division);<br />
– aktives Kreditportfolio-Management;<br />
– Verbriefung (»Securitization«);<br />
– Projekt- und Akquisitionsfinanzierung, Leveraged Finance;<br />
– Exchange Traded Funds;<br />
– Außenhandelsfinanzierung.<br />
58 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
■ Depotbankleistungen und Wertpapierabwicklung. Diese Produktfabriken<br />
sind verantwortlich für die Bereitstellung von Depotbankund<br />
Wertpapierabwicklungsleistungen für den Kundenstamm der<br />
Gemeinsamen Gruppe. Die Depotbank- und Wertpapierabwicklungsleistungen<br />
werden an die Kunden der Gemeinsamen Gruppe<br />
über die Vertriebsnetze der Regionalen Einheiten sowie über die<br />
eigenen Vertriebsmitarbeiter der Produktfabrik vertrieben. Die Produktfabrik<br />
ist der bevorzugte Partner der Regionalen Einheiten für<br />
den Vertrieb von Depotbank- und Wertpapierabwicklungsleistungen,<br />
vorausgesetzt, die Konditionen der Vertriebsvereinbarungen<br />
entsprechen marktüblichen Bedingungen (»at arm’s length«). Die<br />
angebotene Dienstleistungspalette beinhaltet unter anderem die<br />
nachstehend aufgeführten Depotbank- und Wertpapierabwicklungsleistungen,<br />
sofern diese von der Gemeinsamen Gruppe<br />
angeboten werden:<br />
– Clearing und Abwicklung von Wertpapieren und Derivaten;<br />
– Wertpapierverwahrung;<br />
– Depotbankleistungen für Fonds;<br />
– Fondsverwaltung;<br />
– Übertragungsstelle.
Anlage TOP 8.A<br />
■ Transaktionsdienstleistungen (Zahlungsverkehr). Diese Produktfabrik<br />
ist verantwortlich für die Bereitstellung von Transaktionsbankleistungen<br />
für die Gesellschaften der Gemeinsamen Gruppe und<br />
möglicherweise für Dritte. Die Produktfabrik ist der bevorzugte<br />
Partner der Konzerngesellschaften für die Bereitstellung von<br />
Transaktionsbankleistungen, vorausgesetzt, die Konditionen der<br />
Servicevereinbarungen entsprechen marktüblichen Bedingungen<br />
(»at arm’s length«). Die angebotene Dienstleistungspalette beinhaltet<br />
unter anderem die nachstehend aufgeführten Transaktionsdienstleistungen,<br />
sofern diese von der Gemeinsamen Gruppe<br />
angeboten werden:<br />
– Eingangsverarbeitung;<br />
– Clearing;<br />
– nachgelagerte Aktivitäten (z.B. Überwachung);<br />
– Electronic Banking.<br />
■ IT. Diese Produktfabrik ist verantwortlich für die Bereitstellung von<br />
IT-Dienstleistungen für Gesellschaften der Gemeinsamen Gruppe<br />
und möglicherweise für Dritte, indem sie das IT-System innerhalb<br />
der Gemeinsamen Gruppe verwaltet und entwickelt und den<br />
Zweigstellennetzen und anderen Standorten der Gemeinsamen<br />
Gruppe innovative IT-Lösungen bietet. Die Produktfabrik ist der<br />
bevorzugte Partner der Konzerngesellschaften für die Bereitstellung<br />
von IT-Systemen und -Lösungen, vorausgesetzt, die Konditionen<br />
der Sevicevereinbarungen entsprechen marktüblichen Bedingungen<br />
(»at arm’s length«). Die angebotene Dienstleistungspalette<br />
beinhaltet unter anderem die nachstehend aufgeführten IT-Dienstleistungen,<br />
sofern diese von der Gemeinsamen Gruppe angeboten<br />
werden:<br />
– Netzwerkinfrastruktur;<br />
– Netzwerksicherheit;<br />
– Anwendungsoptimierung;<br />
– Vernetzung zur Sicherung der Geschäftskontinuität;<br />
– Softwarepflege, -entwicklung, -optimierung.<br />
■ Beschaffung und Einkauf. Diese Produktfabrik ist verantwortlich<br />
für:<br />
– die Festlegung von Richtlinien zum Produkt- und Dienstleistungseinkauf<br />
für die Gemeinsame Gruppe;<br />
– die Durchführung der Beschaffungs- und Einkaufsprozesse für<br />
die Gemeinsame Gruppe in allen Fällen, in denen diese Prozesse<br />
auf Gruppenebene zentralisiert werden können;<br />
– Unterstützung und Hilfestellung für die Gesellschaften der<br />
Gemeinsamen Gruppe mit dem Ziel, die Einkaufspreise zu<br />
reduzieren, soweit Beschaffungs- und Einkaufsprozesse auf<br />
Unternehmensebene durchgeführt werden müssen.<br />
Bei dieser Produktfabrik handelt es sich um einen Cost Center.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 59
Anlage TOP 8.A<br />
■ Immobilienverwaltung (gruppenintern). Diese Produktfabrik ist<br />
verantwortlich für die Bereitstellung von Immobilienverwaltungsleistungen<br />
für die Gesellschaften der Gemeinsamen Gruppe. Die<br />
Produktfabrik ist der bevorzugte Partner der Konzerngesellschaften<br />
für die Bereitstellung von Immobilienverwaltungsleistungen,<br />
vorausgesetzt, die Konditionen der Servicevereinbarungen entsprechen<br />
marktüblichen Bedingungen (»at arm’s length«). Die<br />
angebotene Dienstleistungspalette beinhaltet unter anderem<br />
die nachstehend aufgeführten Dienstleistungen im Rahmen der<br />
Immobilienverwaltung:<br />
– Immobilienverwaltungsleistungen;<br />
– Gebäudemanagement;<br />
– Überwachung von Wartungs-, Reinigungs- und Sicherheitsverträgen.<br />
Bei dieser Produktfabrik handelt es sich um einen Cost Center.<br />
Die einzelnen Produktfabriken werden wie nachstehend beschrieben<br />
jeweils einer bestimmten Division zugeordnet:<br />
Division Zugeordnete Produktfabrik<br />
Retail Division – Private Immobilienfinanzierung<br />
60 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
– Zahlkarten/Konsumentenfinanzierung<br />
Corporates/SMEs Division – Gewerbeimmobilien<br />
– Leasing<br />
Multinationals/Investment Banking Division – Investment Banking<br />
Private Banking and Asset Management Division – Vermögensverwaltung<br />
Global Banking Services Division – Depotbankleistungen<br />
– Wertpapierabwicklung<br />
– Transaktionsdienstleistungen<br />
– IT<br />
– Beschaffung und Einkauf<br />
– Immobilienverwaltung
Anlage TOP 8.A<br />
Anlage 3.6<br />
Transaktionszeitplan<br />
Ablauf Datum<br />
Veröffentlichung des Beschlusses zur Abgabe eines Angebotes für Aktien der <strong>HypoVereinsbank</strong> 12. Juni 2005<br />
Veröffentlichung des Beschlusses zur Abgabe eines Angebots für Aktien der Bank Austria Creditanstalt 12. Juni 2005<br />
Veröffentlichung des Beschlusses zur Abgabe eines Angebots für Aktien der Bank BPH 12. Juni 2005<br />
Hauptversammlung der UniCredit zum Zweck der Zustimmung zur Kapitalerhöhung 27. Juli 2005<br />
Einreichung der Angebotsunterlage (<strong>HypoVereinsbank</strong>) bei der BaFin Anfang August 2005, aber nicht später als<br />
8. August 2005<br />
Einreichung der Angebotsunterlage (Bank Austria Creditanstalt) bei der Übernahmekommission Anfang August 2005, aber nicht später als<br />
8. August 2005<br />
Einreichung der Angebotsunterlage (Bank BPH) bei der polnischen SEC Zeitplan ist noch mit polnischer SEC abzustimmen<br />
Veröffentlichung der Angebotsunterlage (<strong>HypoVereinsbank</strong>) Ende August 2005, aber nicht später als<br />
26. August 2005<br />
Veröffentlichung der Angebotsunterlage (Bank Austria Creditanstalt) Ende August 2005, aber nicht später als<br />
26. August 2005<br />
Veröffentlichung der Angebotsunterlage (Bank BPH) Zeitplan ist noch mit polnischer SEC abzustimmen<br />
Anfängliche Annahmefrist (<strong>HypoVereinsbank</strong>) 5 bis 7 Wochen<br />
Anfängliche Annahmefrist (Bank Austria Creditanstalt) 5 bis 7 Wochen<br />
Annahmeperiode (Bank BPH) Zeitplan ist noch mit polnischer SEC abzustimmen<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 61
Anlage TOP 8.A<br />
Anlage 3.9<br />
CEE-Tochtergesellschaften der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Bank Austria Creditanstalt d.d. Ljubljana, Ljubljana<br />
Bank BPH Spólka Akcyjna, Krakau<br />
HVB Bank Biochim AD, Sofia<br />
HVB Bank Czech Republic a.s., Prag<br />
HVB Bank Hungary Rt., Budapest<br />
HVB Bank Romania S.A., Bukarest<br />
HVB Bank Slovakia a.s., Bratislava<br />
HVB Central Profit Banka d.d., Sarajevo<br />
HVB Jelzálogbank Rt., Budapest<br />
HVB Splitska banka d.d., Split<br />
Anlage 4.2 (A)<br />
Verantwortlichkeiten des Head of Retail Division<br />
Die Verantwortlichkeiten des Head of Retail Division sind wie folgt:<br />
– Übernahme der vollen Verantwortung für das Gesamtergebnis der<br />
Division in der Gemeinsamen Gruppe, unabhängig von der konkreten<br />
rechtlichen Struktur;<br />
– Management des gesamten Kundenstamms im Retail-Bereich, der<br />
in zwei Unterbereiche (»Familien und Private« sowie »Private Bankgeschäfte«)<br />
untergliedert wird, wobei das Wachstum bei Marktanteilen<br />
und Erträgen als Folge einer hohen Kundenzufriedenheit zu<br />
gewährleisten ist;<br />
– Entwicklung innovativer Produkte von hoher Qualität und Konkurrenzfähigkeit<br />
in Schlüsselbereichen, wie z.B. Kontokorrentkonten,<br />
Transaktionsdienstleistungen, Familienkredite und versicherungsbezogener<br />
Produkte;<br />
– Einführung von Geschäftsmodellen, durch die die Entwicklung<br />
und Vertiefung von Kernkompetenzen und -fähigkeiten gefördert<br />
werden;<br />
62 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
– Entwicklung und Management von Geschäftsstrukturen, die eine<br />
gute Marktdurchdringung der einzelnen Regionen ermöglichen und<br />
stabile Wettbewerbsvorteile schaffen;<br />
– Sorge für ein möglichst effizientes Kosten-/Ertragsverhältnis und<br />
Minimierung der Risikokosten sowie Eigenkapitalbeanspruchung;<br />
– grenzüberschreitende Maximierung der Synergien durch Zusammenarbeit<br />
bei Produktinnovationen und Entwicklung neuer<br />
Geschäftsmodelle;<br />
– Maximierung der Synergien mit den Divisions Corporates/SMEs,<br />
Multinationals/Investment Banking und Private Banking and Asset<br />
Management;<br />
– Lieferung strategischer Konzepte für Möglichkeiten eines externen<br />
Wachstums im Bereich Retail Banking.<br />
Anlage 4.2 (B)<br />
Verantwortlichkeiten des Head of Private Banking and<br />
Asset Management Division<br />
Die Verantwortlichkeiten des Head of Private Banking and Asset<br />
Management Division sind wie folgt:<br />
– Übernahme der vollen Verantwortung für das Gesamtergebnis der<br />
Division in der Gemeinsamen Gruppe, unabhängig von der konkreten<br />
rechtlichen Struktur;<br />
– Erzielung einer führenden Position im europäischen Private Banking<br />
Markt auf der Grundlage eines Beratungsmodells mit langfristiger<br />
Kundenbindung;<br />
– Gewinnung wohlhabender Retail-Kunden durch die Entwicklung<br />
maßgeschneiderter Produkte und die Einführung eines integrierten<br />
mehrwegigen Vertriebsmodells, das sich auf innovative IT-Plattformen<br />
(Internet Banking, Call Center) und ein Netzwerk persönlicher<br />
Finanzberater stützt;
Anlage TOP 8.A<br />
– Entwicklung von Vermögensverwaltungsprodukten von hoher Qualität<br />
und Effizienz, die über das Netzwerk der Gemeinsamen Gruppe<br />
sowie das Netzwerk Dritter vertrieben wird;<br />
– Einführung von Geschäftsstrukturen, die eine gute Marktdurchdringung<br />
der einzelnen Regionen ermöglichen und stabile Wettbewerbsvorteile<br />
schaffen;<br />
– Sorge für ein möglichst effizientes Kosten-/Ertragsverhältnis und<br />
Minimierung der Risikokosten sowie Eigenkapitalbeanspruchung;<br />
– grenzüberschreitende Maximierung der Synergien durch Zusammenarbeit<br />
bei Produktinnovationen und Entwicklung neuer<br />
Geschäftsmodelle;<br />
– Maximierung der Synergien mit den Divisions Corporates/SMEs,<br />
Multinationals/Investment Banking und Retail;<br />
– Lieferung strategischer Konzepte für Möglichkeiten eines externen<br />
Wachstums im Bereich Private Banking and Asset Management.<br />
Anlage 4.2 (C)<br />
Verantwortlichkeiten des Head of Corporates/SMEs<br />
Division<br />
Die Verantwortlichkeiten des Head of Corporates/SMEs Division sind<br />
wie folgt:<br />
– Übernahme der vollen Verantwortung für das Gesamtergebnis der<br />
Division in der Gemeinsamen Gruppe, unabhängig von der konkreten<br />
rechtlichen Struktur;<br />
– Entwicklung hin zur »Bank der Wahl« für Corporates/SME-Kunden<br />
der Regionalen Einheiten durch den Aufbau einer langfristigen<br />
Geschäftsbeziehung mit den Kunden, die für die Gemeinsame<br />
Gruppe ein vergleichsweise hohes Ertragspotential darstellen;<br />
– Entwicklung ausgewählter Business Lines im Großkundengeschäft<br />
und Bereitstellung erstklassiger Bankdienstleistungen;<br />
– Errichtung einer europaweiten Plattform mit dem Fokus auf mittelund<br />
langfristigen Krediten, wobei die gesamte Palette der damit<br />
zusammenhängenden Dienstleistungen entwickelt wird, um die<br />
betreffenden Business Lines beim Aufbau langfristiger Kundenbeziehungen<br />
und der umfassenden Beratung der Kunden zu unterstützen;<br />
– Einführung von Geschäftsmodellen, durch die die Entwicklung<br />
und Vertiefung von Kernkompetenzen und -fähigkeiten gefördert<br />
werden;<br />
– Sorge für ein möglichst effizientes Kosten-/Ertragsverhältnis und<br />
Minimierung der Risikokosten sowie Eigenkapitalbeanspruchung;<br />
– grenzüberschreitende Maximierung der Synergien durch Zusammenarbeit<br />
bei Produktinnovationen und Entwicklung neuer<br />
Geschäftsmodelle;<br />
– Maximierung der Synergien mit den Divisions Multinationals/Investment<br />
Banking, Retail und Private Banking and Asset Management;<br />
– Lieferung strategischer Konzepte für Möglichkeiten eines externen<br />
Wachstums im Bereich Corporates/SMEs.<br />
Anlage 4.2 (D)<br />
Verantwortlichkeiten des Head of Multinationals/<br />
Investment Banking Division<br />
Die Verantwortlichkeiten des Head of Multinationals/Investment<br />
Banking Division sind wie folgt:<br />
– Übernahme der vollen Verantwortung für das Gesamtergebnis der<br />
Division in der Gemeinsamen Gruppe, unabhängig von der konkreten<br />
rechtlichen Struktur;<br />
– Entwicklung hin zur »Bank der Wahl« für die Kunden der Multinationals/Investment<br />
Banking Divsion der Regionalen Einheiten<br />
durch den Aufbau einer langfristigen Geschäftsbeziehung mit den<br />
Kunden, die für die Gemeinsame Gruppe ein vergleichsweise hohes<br />
Ertragspotential darstellen;<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 63
Anlage TOP 8.A<br />
– Entwicklung ausgewählter Business Lines im Großkundengeschäft<br />
und Bereitstellung erstklassiger Bankdienstleistungen;<br />
– Errichtung einer europaweiten Plattform mit dem Fokus auf mittelund<br />
langfristigen Krediten, wobei die ganze Palette der damit<br />
zusammenhängenden Dienstleistungen entwickelt wird, um die<br />
betreffenden Business Lines beim Aufbau langfristiger Kundenbeziehungen<br />
und der umfassenden Beratung der Kunden zu unterstützen;<br />
– Einführung von Geschäftsmodellen, durch die die Entwicklung und<br />
Vertiefung von Kernkompetenzen und -fähigkeiten gefördert werden;<br />
– Sorge für ein möglichst effizientes Kosten-/Ertragsverhältnis und<br />
Minimierung der Risikokosten sowie Eigenkapitalbeanspruchung;<br />
– grenzüberschreitende Maximierung der Synergien durch<br />
Zusammenarbeit bei Produktinnovationen und Entwicklung neuer<br />
Geschäftsmodelle;<br />
– Maximierung der Synergien mit den Divisions Corporates/SMEs,<br />
Retail und Private Banking and Asset Management;<br />
– Lieferung strategischer Konzepte für Möglichkeiten eines externen<br />
Wachstums im Bereich Multinationals/Investment Banking.<br />
Anlage 4.2 (E)<br />
Verantwortlichkeiten des CEE Division Head<br />
Die Verantwortlichkeiten des CEE Division Head sind wie folgt:<br />
– Übernahme der vollen Verantwortung für das Gesamtergebnis der<br />
Division in der Gemeinsamen Gruppe, unabhängig von der konkreten<br />
rechtlichen Struktur;<br />
– Entwicklung hin zur »Bank der Wahl« für Zielkunden der CEE-<br />
Gesellschaften durch den Aufbau einer langfristigen Geschäftsbeziehung<br />
mit den Kunden, die für die Gemeinsame Gruppe ein<br />
vergleichsweise hohes Ertragspotential darstellen;<br />
64 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
– Entwicklung ausgewählter Business Lines im CEE-Bankenmarkt<br />
und Bereitstellung erstklassiger Bankdienstleistungen;<br />
– Leitung der Entwicklung der gesamten von den Business Lines in<br />
den CEE-Ländern anzubietenden Palette an Bankdienstleistungen,<br />
des Aufbaus von langfristigen Kundenbeziehungen und der umfassenden<br />
Beratung von Kunden;<br />
– Einführung von Geschäftsmodellen, durch die die Entwicklung und<br />
Vertiefung von Kernkompetenzen und -fähigkeiten gefördert werden;<br />
– Sorge für ein möglichst effizientes Kosten-/Ertragsverhältnis und<br />
Minimierung der Risikokosten sowie Eigenkapitalbeanspruchung;<br />
– grenzüberschreitende Maximierung der Synergien durch Zusammenarbeit<br />
bei Produktinnovation und Entwicklung neuer<br />
Geschäftsmodelle;<br />
– Maximierung der Synergien mit den Business Divisions;<br />
– Lieferung strategischer Konzepte für Möglichkeiten eines externen<br />
Wachstums in den CEE-Ländern.<br />
Anlage 4.2 (F)<br />
Verantwortlichkeiten des Head of Global Banking<br />
Services Division<br />
Die Verantwortlichkeiten des Head of Global Banking Services<br />
Division sind wie folgt:<br />
– Strategische Unterstützung für ein nachhaltiges Geschäftswachstum<br />
durch Gewährleistung der Qualität der gegenüber den Gesellschaften<br />
der Gemeinsamen Gruppe erbrachten Dienstleistungen<br />
und Schaffung eines Mehrwertes zum Nutzen dieser Gesellschaften;<br />
– Optimierung der Kostenstrukturen und interner Prozesse der<br />
Gemeinsamen Gruppe, um für eine Maximierung der Synergien zu<br />
sorgen und die Effizienz der Betriebsorganisation sicherzustellen;
Anlage TOP 8.A<br />
– Ausnutzung der Bereiche, die Skalen- und Größenvorteile bieten;<br />
– Koordinierung der Aktivitäten derjenigen Gesellschaften, die für das<br />
Management der Funktionen verantwortlich sind, die den Apparat<br />
am Laufen halten: Personalwesen, Informations- und Kommunikationstechnologie,<br />
Organisation, operative Tätigkeit, Beschaffung,<br />
Sicherheit sowie Gebäude- und Anlagenmanagement;<br />
– Management der Transaktionsdienstleistungen, der Korrespondenzbank-Aktivitäten<br />
und der Depotbank- und Clearingdienstleistungen<br />
der Gemeinsamen Gruppe.<br />
Anlage 4.3<br />
Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung<br />
der regionalen Einheiten<br />
Die Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung jeder Regionalen Einheit<br />
sind wie folgt:<br />
– Übernahme der vollen Verantwortung für das Gesamtergebnis der<br />
Regionalen Einheit;<br />
– Unterstützung der Interessen der Regionalen Einheit und Erreichen<br />
ihrer wirtschaftlichen Zielsetzungen, Vertreter der Gemeinsamen<br />
Gruppe gegenüber lokalen Behörden und Interessengruppen;<br />
– Sicherstellung der Einhaltung lokaler Gesetze und Vorschriften;<br />
– Einführung von Geschäftsmodellen, durch die die Entwicklung und<br />
Vertiefung von Kernkompetenzen und -fähigkeiten gefördert werden;<br />
– Entwicklung und Management von Vertriebsstrukturen, die eine<br />
angemessene Durchdringung des lokalen Marktes ermöglichen<br />
und stabile Wettbewerbsvorteile schaffen;<br />
– Aufrechterhaltung von Beziehungen zu lokalen Behörden und Interessengruppen;<br />
– Beobachtung örtlicher Marktentwicklungen und -trends und Unterrichtung<br />
der Business Divisions Heads über ihre Erkenntnisse;<br />
– Teilnahme an Sitzungen des Group Management Teams;<br />
– Sorge für ein möglichst effizientes Kosten-/Ertragsverhältnis und<br />
Minimierung der Risikokosten sowie Eigenkapitalbeanspruchung;<br />
– Lieferung strategischer Konzepte für Möglichkeiten eines externen<br />
Wachstums in der entsprechenden Region.<br />
Anlage 4.5<br />
Verantwortlichkeiten der Leiter/Geschäftsleitung der<br />
Produktfabriken<br />
Die Verantwortlichkeiten der Leiter/Geschäftsleiter jeder Produktfabrik<br />
sind wie folgt:<br />
– Übernahme der vollen Verantwortung für das Gesamtergebnis der<br />
Produktfabrik;<br />
– Leitung des Geschäfts mit dem Fokus auf kommerziellen Aktivitäten<br />
und Management spezialisierter Geschäftsbereiche;<br />
– Optimierung der Qualität, der Auswahl und des Werts der Produkte,<br />
die durch andere Einheiten der Gemeinsamen Gruppe vertrieben<br />
werden;<br />
– Ausnutzung der Bereiche, die Skalen- und Größenvorteile bieten;<br />
– Optimierung der Kostenstruktur und interner Prozesse der Produktfabrik,<br />
um für eine maximale Ausnutzung der Synergien zu sorgen<br />
und die Effizienz der Betriebsorganisation sicherzustellen.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 65
Anlage TOP 8.A<br />
Anlage 5<br />
Geschäftsplan<br />
Die in dem beigefügten Geschäftsplan enthaltenen Zahlen basieren<br />
auf dem gemeinsamen Verständnis beider Parteien über bestimmte<br />
geschäftliche Annahmen.<br />
Ergänzung zu Anlage 5<br />
Geschäftsplan<br />
Projekt Akropolis: Geschäftsplan der Gemeinsamen Gruppe<br />
Durchschnittliche jährliche<br />
KENNZAHLEN DER GEMEINSAMEN GRUPPE 2005 2006 2007 Wachstumsrate 05-07<br />
Operative Erträge 20 928 22 506 24 117 7,3%<br />
Verwaltungsaufwand (12 645) (12 498) (12 306) (1,4%)<br />
Kreditrisikovorsorge (2 321) (2 417) (2 531) 4,4%<br />
Jahresüberschuss 2 487 4 894 6 203 57,9%<br />
Gewichtete Risikoaktiva (ohne Marktrisikopositionen) 400 787 415 900 434 175 4,1%<br />
Kreditrisikovorsorge/Gewichtete Risikoaktiva (nur Kreditrisiko) (Bps) 57,9 58,1 58,3<br />
66 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Angaben in Mio €, falls nicht anders angegeben
Anlage TOP 8.A<br />
Anlage 6.3<br />
Beschlüsse der Hauptversammlung der Bank Austria<br />
Creditanstalt, die die Vertretung aller Inhaber von<br />
Namensaktien erfordern<br />
Die folgenden Beschlüsse können von der Hauptversammlung der<br />
Bank Austria Creditanstalt nur dann gefasst werden, wenn alle<br />
Inhaber von Namensaktien der Bank Austria Creditanstalt bei der<br />
Hauptversammlung vertreten sind:<br />
– Verschmelzung der Bank Austria Creditanstalt auf den Hauptgesellschafter,<br />
der 90% oder mehr der Aktien der Bank Austria Creditanstalt<br />
hält (und die darauffolgende zwangsweise Abfindung<br />
(squeeze-out) der Minderheitsaktionäre) nach dem österreichischen<br />
Umwandlungsgesetz;<br />
– Spaltungen;<br />
– Verschmelzung, durch die die Bank Austria Creditanstalt aufgelöst<br />
wird;<br />
soweit die Bank Austria Creditanstalt in den drei vorgenannten Fällen<br />
als nach österreichischem Recht errichtete Gesellschaft und österreichisches<br />
Kreditinstitut aufhört zu existieren;<br />
■ Verschmelzungen mit Gesellschaften, die am 22. Juli 2000 nicht<br />
zur früheren Bank Austria Creditanstalt Gruppe gehörten; und<br />
■ Änderungen von Bestimmungen der Satzung der Bank Austria<br />
Creditanstalt betreffend<br />
– das Anwesenheitserfordernis aller Inhaber von Namensaktien,<br />
um bestimmte Gesellschafterbeschlüsse fassen zu können;<br />
– das Erfordernis, dass dem Aufsichtsrat eine ungerade Anzahl<br />
von Anteilseignervertretern angehört;<br />
– das Erfordernis, dass für einen wirksamen Beschluss über eine<br />
Veräußerung eines Tochterkreditinstituts, das zum 22. Juli 2000<br />
eine hundertprozentige Tochter der Bank Austria Creditanstalt<br />
war, mindestens 2/3 der Aufsichtsratsmitglieder anwesend sein<br />
müssen und mindestens eine 2/3-Mehrheit dafür stimmten<br />
muss, sofern die erhaltene Gegenleistung bestimmte Schwellenwerte<br />
überschreitet, in jedem Fall jedoch, wenn das Transaktionsvolumen<br />
0,3% der anrechenbaren Eigenmittel der Bank<br />
Austria Creditanstalt überschreitet (§ 23 des österreichischen<br />
Bankwesengesetzes); und<br />
– das Erfordernis, dass bis zum 8. Dezember 2006 für einen<br />
wirksamen Beschluss über das Ausscheiden der Bank Austria<br />
Creditanstalt aus dem Sparkassensektor mindestens 2/3 der<br />
Aufsichtsratsmitglieder anwesend sein müssen und mindestens<br />
eine 2/3-Mehrheit dafür stimmen muss.<br />
Anlage 12.2<br />
Form der Pressemitteilung<br />
Nicht zur Bekanntgabe, Veröffentlichung oder Verteilung in die, in den<br />
oder von den Vereinigten Staaten, in oder von Kanada, Australien<br />
oder Japan.<br />
Diese Ankündigung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine<br />
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren<br />
dar; zukünftige Angebote zum Verkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren<br />
werden nur in einigen Rechtsordnungen und nur nach<br />
Billigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden durchgeführt.<br />
<strong>Investor</strong> <strong>Relations</strong> Release<br />
»UniCredit und HVB bündeln ihre Kräfte und werden die erste<br />
wahre europäische Bank«<br />
Führende Stellung in den wohlhabendsten Regionen und am<br />
schnellsten wachsenden Märkten in Europa<br />
Der Zusammenschluss wird im Rahmen eines 5:1 Umtauschangebots<br />
an die Aktionäre der HVB durchgeführt.<br />
Die wichtigsten Merkmale der Transaktionen sind:<br />
– Klarer Marktführer in Zentral- und Osteuropa – nach Bilanzsumme<br />
mehr als doppelt so groß wie der zweitgrößte Wettbewerber<br />
– Verbesserte und diversifizierte geschäftliche und geografische<br />
Positionierung<br />
– Klare Richtlinien für den Zusammenschluss<br />
– Erzielung nachhaltiger, hoher Erträge erwartet<br />
– Annähernd 1 Mrd € jährliche Synergien vor Steuern erwartet,<br />
bis 2008 realisiert; mehr als 90% aufgrund geringerer Kosten,<br />
der Rest aufgrund höherer Erträge<br />
– Dieter Rampl wird Chairman und Alessandro Profumo wird<br />
CEO der neuen Gruppe<br />
– Der Zusammenschluss wird durch ein Umtauschangebot für<br />
die HVB umgesetzt – UniCredit bietet 5 UniCredit-Stammaktien<br />
für je eine HVB-Aktie<br />
– Vorstand und Aufsichtsrat der HVB stimmen der Transaktion<br />
zu<br />
12. Juni 2005<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 67
Anlage TOP 8.A<br />
UniCredit und HVB geben bekannt, dass der Verwaltungsrat (Consiglio<br />
di Amministrazione) von UniCredit und der Vorstand sowie der<br />
Aufsichtsrat der HVB dem Zusammenschluss von HVB und UniCredit<br />
zugestimmt haben. Der Verwaltungsrat von UniCredit und der<br />
Vorstand der HVB (mit Zustimmung des Aufsichtsrats) haben den<br />
Abschluss eines Business Combination Agreement (BCA) beschlossen,<br />
das die Bedingungen des Zusammenschlusses festlegt.<br />
Gründe für die Transaktion<br />
Der Zusammenschluss schafft eine Neue Kraft im europäischen<br />
Bankenmarkt mit folgenden Merkmalen:<br />
– Kundenbasis von über 28 Millionen; mehr als 7000 Geschäftsstellen<br />
in 19 Ländern und eine Bilanzsumme von 733 Mrd €<br />
– Führende Positionen in mehreren benachbarten Heimatmärkten<br />
(Italien, Deutschland und Österreich) mit einer einzigartigen<br />
Präsenz in Bayern, Österreich und Norditalien, einer der wohlhabendsten<br />
Regionen Europas<br />
– Unbestrittene Führungsrolle in Zentral- und Osteuropa nach Bilanzsumme<br />
und Anzahl der Geschäftsstellen<br />
– Ausgeglichenes und diversifiziertes Geschäftsportfolio<br />
Alessandro Profumo, CEO (Amministratore Delegato) der UniCredit,<br />
zum Zusammenschluss mit der HVB: »UniCredit und HVB werden<br />
gemeinsam eine kraftvolle Bank sein, in drei einander benachbarten<br />
Märkten und damit zugleich in einer der wachstumsstärksten Regionen<br />
im Herzen Europas fest verwurzelt. Wir werden durch Bündelung<br />
unserer Kräfte die erste wahre europäische Bank sein. Wir werden<br />
unseren Kunden zusätzliche Dienstleistungen und Innovationen und<br />
unseren Aktionären mehr Wert bieten.«<br />
Dieter Rampl, Vorstandssprecher der HVB: »UniCredit und HVB übernehmen<br />
mit ihrem Zusammenschluss eine Vorreiterrolle bei der europäischen<br />
Bankenkonsolidierung. Wir haben beide den besten Partner<br />
gewählt. Wir verschaffen damit unseren Aktionären, Kunden und<br />
Mitarbeitern Wachstumsperspektiven, die wir alleine nie hätten entwickeln<br />
können. Deutschland wird bei der ersten Transaktion dieser<br />
Größe in Europa auch künftig eine wichtige Rolle spielen.«<br />
68 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Das gemeinsame Unternehmen (die »Gruppe«) wird die folgenden<br />
strategischen Ziele verfolgen:<br />
– Weitere Stärkung ihrer Wettbewerbsposition in den Märkten, in<br />
denen sie präsent ist<br />
– Aufrechterhaltung und Nutzung ihrer führenden Position in Zentralund<br />
Osteuropa<br />
– Optimierung und Konsolidierung nationaler Geschäftsaktivitäten in<br />
den Märkten Zentral- und Osteuropas, einschließlich der Nutzung<br />
gemeinsamer Marken<br />
– Nutzung komplementärer Stärken und kritischer Masse in<br />
Geschäftsbereichen, in denen durch Größenvorteile Kostenersparnisse<br />
erreicht werden können, wie in der Vermögensverwaltung<br />
und im Investment Banking<br />
– Schwerpunkt auf Wachstum in ausgewählten Regionen und<br />
Geschäftsbereichen<br />
– Maximierung von Ertrags- und Kostensynergien durch gemeinsame<br />
Best Practices, Optimierung von Produktionskapazitäten und Rationalisierung<br />
sich überschneidender oder doppelter Funktionen<br />
Einzelheiten der Transaktion<br />
Die Transaktion wird aus drei freiwilligen Umtauschangeboten von<br />
UniCredit für HVB, Bank Austria und BPH bestehen. Die Angebote<br />
müssen von den zuständigen nationalen Behörden gebilligt werden<br />
(die »Öffentlichen Angebote«). Die Angebote für Bank Austria und<br />
BPH werden alternativ auch ein Barangebot umfassen.<br />
Das HVB-Angebot wird auf einem Umtauschverhältnis von 5 neuen<br />
UniCredit-Stammaktien für je eine HVB-Aktie basieren. Dieses<br />
Umtauschverhältnis enthält einen Aufschlag (Prämie) von 16,9%<br />
auf den Drei-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs der HVB-Aktie am<br />
10. Juni 2005 1 bzw. einen Aufschlag von 10,4% auf den Schlusskurs<br />
der HVB am 25. Mai 2005 2, dem Tag vor Beginn erheblicher Pressespekulation.<br />
Auf Grundlage des Schlusskurses von UniCredit am<br />
10. Juni 2005 wird damit ein Gesamt-Gegenwert von 15,4 Mrd € für<br />
100% des Grundkapitals der HVB angeboten.
Anlage TOP 8.A<br />
Das Bank Austria-Angebot wird auf einem Umtauschverhältnis von<br />
19,92 neuen UniCredit-Stammaktien für je eine Bank Austria-<br />
Aktie basieren. Dieses Umtauschverhältnis enthält einen Aufschlag<br />
(Prämie) von 16,9% auf den Drei-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs<br />
der Bank Austria am 10. Juni 2005 1 bzw. einen Aufschlag von 12,1%<br />
auf den Schlusskurs der Bank Austria am 25. Mai 2005 2 .<br />
Das BPH-Angebot wird auf einem Umtauschverhältnis von 33,13<br />
neuen UniCredit-Stammaktien für je eine BPH-Aktie basieren.<br />
Dieses Umtauschverhältnis enthält einen Aufschlag (Prämie) von<br />
16,9% auf den Sechs-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs der BPH<br />
am 10. Juni 2005 3 bzw. einem Aufschlag von 21,6% auf den<br />
Schlusskurs der BPH am 25. Mai 2005 2,4 .<br />
Die HVB hat sich verpflichtet, ihre 77,5%-Beteiligung an der Bank<br />
Austria nicht zum Umtausch im Rahmen des Bank Austria-Angebots<br />
einzureichen, und wird sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen,<br />
dass die Bank Austria ihre 71,2%-Beteiligung an der BPH<br />
nicht zum Umtausch im Rahmen des BPH-Angebots einreichen wird.<br />
Aufgrund dieser Umtauschverhältnisse werden bis zu 4 685 272 585<br />
neue UniCredit-Stammaktien in einem Gesamtbetrag von 19,2 Mrd €<br />
(basierend auf dem Schlusskurs vom 10. Juni) ausgegeben, davon<br />
2,3 Mrd € Nennwert und 16,9 Mrd € Aufgeld. Das gilt vorbehaltlich<br />
der jeweiligen Zustimmungen der Unternehmensorgane sowie unter<br />
der Annahme, dass diejenigen ausstehenden Aktien der Bank Austria,<br />
die derzeit nicht von der HVB gehalten werden, und diejenigen<br />
ausstehenden Aktien der BPH, die derzeit nicht von der Bank Austria<br />
gehalten werden, im Rahmen der Öffentlichen Angebote zu 100%<br />
gegen Aktien umgetauscht werden. Die neu ausgegebenen UniCredit-<br />
Stammaktien werden für 2005 in voller Höhe dividendenberechtigt<br />
sein; die Dividende wird 2006 zahlbar sein.<br />
1 Mit dem Drei-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs von UniCredit am 10. Juni 2005 als Referenz.<br />
2 Mit dem Schlusskurs von UniCredit am 25. Mai 2005 als Referenz.<br />
3 Mit dem Sechs-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs von UniCredit am 10. Juni 2005 als Referenz.<br />
4 Basierend auf dem Wechselkurs €/PLN vom 25. Mai 2005 von 4,19.<br />
5 Basierend auf dem Wechselkurs €/PLN vom 10. Juni 2005 von 4,027.<br />
6 Das relevante Datum für die Zwecke des österreichischen Angebots ist der 30. Mai 2005.<br />
Den Aktionären der Bank Austria und der BPH wird in Übereinstimmung<br />
mit den jeweiligen nationalen Vorschriften auch ein alternatives<br />
Barangebot unterbreitet. Den Aktionären der Bank Austria<br />
werden 70,04 € je Bank Austria-Aktie alternativ zum Bank Austria-<br />
Umtauschangebot angeboten, den Aktionären der BPH werden<br />
PLN 497,67 (123,58 €) 5 je BPH-Aktie alternativ zum BPH-Umtauschangebot<br />
angeboten. Diese Beträge spiegeln jeweils den durchschnittlichen<br />
Aktienkurs in den sechs Monaten vor Ankündigung der Transaktion<br />
wider. 6 Der Preis für das Bank Austria-Barangebot unterliegt<br />
noch der Überprüfung und Billigung durch die österreichische<br />
Übernahmekommission.<br />
Die Öffentlichen Angebote werden unter dem Vorbehalt aufsichtsrechtlicher<br />
Genehmigungen (bankaufsichts- und kartellrechtliche<br />
Freigaben) stehen. Das HVB-Angebot wird einer Mindestannahmequote<br />
von 65% unterliegen. Die Bank Austria- und BPH-Angebote<br />
werden nicht vor dem erfolgreichen Vollzug des HVB-Angebots vollzogen.<br />
UniCredit beabsichtigt, ihre Stammaktien im amtlichen Markt an der<br />
Frankfurter Wertpapierbörse sowie an der Warschauer Wertpapierbörse<br />
notieren zu lassen.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 69
Anlage TOP 8.A<br />
Geschäftsmodell der Gruppe und Corporate Governance<br />
Die Gruppe wird ein Geschäfts- und Organisationsmodell einführen,<br />
das nach Kundengruppen unterteilt ist und sich aus den folgenden<br />
Hauptkomponenten zusammensetzt:<br />
– Holding-Gesellschaft mit Sitz in Mailand<br />
– Konzernweite Sparten (Divisions) innerhalb der Holding: vier Business<br />
Divisions, eine CEE Division sowie eine Global Banking Services<br />
Division (wie nachstehend beschrieben), einschließlich der<br />
zugehörigen Product Factories<br />
– Regionale Unternehmen (Italien, Deutschland und Österreich)<br />
Die nach Divisions gegliederte Struktur wird es der Gruppe ermöglichen,<br />
den Wert einer jeden Division und eines jeden regionalen<br />
Unternehmens in den entsprechenden geografischen Regionen zu<br />
maximieren und die Planung und die Geschäftsaktivitäten innerhalb<br />
der Gruppe zu koordinieren.<br />
Dieses Geschäfts- und Organisationsmodell sieht vor, die Geschäftsaktivitäten<br />
in Italien, Deutschland und Österreich in die folgenden vier<br />
Business Divisions zu gliedern, die die vollständige Verantwortung für<br />
ihre jeweiligen Kundensegmente haben werden:<br />
– Retail Division (angesiedelt in Mailand)<br />
– Corporates/SMEs Division (angesiedelt in München)<br />
– Multinationals/Investment Banking Division (angesiedelt in<br />
München)<br />
– Private Banking and Asset Management Division (angesiedelt<br />
in Mailand)<br />
70 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Darüber hinaus wird die CEE Division in Wien angesiedelt sein und<br />
alle Unternehmen der Gruppe in den jeweiligen Ländern Zentral- und<br />
Osteuropas umfassen, einschließlich Unternehmen in Polen, Russland,<br />
den baltischen Staaten und der Türkei. Der Schwerpunkt der<br />
Global Banking Services Division, die in Mailand angesiedelt sein<br />
wird, wird auf globalen Bankdienstleistungen für die gesamte Gruppe<br />
liegen. Den konzernweiten Business Divisions werden entsprechende<br />
Business Lines auf der Ebene eines jeden regionalen Unternehmens<br />
sowie der CEE Division entsprechen. Gleichermaßen werden auch der<br />
Global Banking Services Division auf regionaler Ebene einzurichtende<br />
Banking Services Lines entsprechen.<br />
Die Produktentwicklung für die Gruppe wird in Produkt-Fabriken<br />
(Product Factories) erfolgen. Diese werden eigenständige Plattformen<br />
für die Produktentwicklungs- und Produktherstellungsaktivitäten<br />
für bestimmte, damit zusammenhängende Geschäftsaktivitäten<br />
sein und der entsprechenden Business Division zugeordnet sein.<br />
UniCredit hat zugesichert, dass die HVB und die Bank Austria weiterhin<br />
als Banken mit vollständigem Geschäftsbetrieb in ihrer gegenwärtigen<br />
Rechtsform erhalten bleiben. Sie behalten auch ihre derzeitigen<br />
Markennamen, ergänzt um das UniCredit-Logo. UniCredit betrachtet<br />
die HVB, die Bank Austria und deren wesentliche Geschäftsaktivitäten<br />
als Bestandteil der Kernaktivitäten der Gruppe. Nach Vollzug der<br />
Transaktion wird die Gruppe erwägen, eine neue Konzernstruktur zu<br />
schaffen, bei der UniCredit letztlich direkte Beteiligungen an der HVB,<br />
der Bank Austria und sämtlichen Product Factories hält. Weitere Restrukturierungsaktivitäten,<br />
wie etwa Verschmelzungen von Unternehmen,<br />
die in denselben Ländern tätig sind, werden geprüft, um die<br />
Unternehmensstruktur der Gruppe zu optimieren.
Anlage TOP 8.A<br />
In Bezug auf die Corporate Governance wird die Holding-Gesellschaft,<br />
UniCredit, durch einen Verwaltungsrat (Consiglio di Amministrazione)<br />
geleitet (eingliedrige Leitungsstruktur). Daneben besteht ein<br />
Wirtschaftsprüferkollegium (Collegio Sindacale). Die Anzahl der Mitglieder<br />
des Verwaltungsrats der UniCredit wird von 20 auf 24 erhöht,<br />
wovon ein Drittel, darunter der Chairman (Presidente) – Dieter Rampl<br />
soll in diese Position bestellt werden –, von der HVB vorgeschlagen<br />
wird.<br />
Das BCA hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Änderungen zu den wichtigsten<br />
Punkten dieses Vertrags bedürfen der Zustimmung einer<br />
Mehrheit von 19 der 24 Mitglieder des Verwaltungsrats.<br />
Die Hauptversammlung der UniCredit, die nach Abschluss des Angebots<br />
für die HVB so schnell wie praktisch möglich abgehalten werden<br />
wird, soll einen neuen Verwaltungsrat für eine Amtszeit von drei Jahren<br />
wählen.<br />
Der Verwaltungsrat wird den CEO (Amministratore Delegato) und ein<br />
Management Committee bestellen, welches den CEO beraten und<br />
Management-Entscheidungen umsetzen wird, die vom CEO in<br />
Abstimmung mit dem Management Committee getroffen werden.<br />
Das Management Committee berichtet direkt an den CEO.<br />
Dem Management Committee werden angehören:<br />
– CEO (Alessandro Profumo)<br />
– Head of Retail Division (Roberto Nicastro)<br />
– Head of Private Banking and Asset Management Division<br />
(Dario Frigerio)<br />
– Head of Corporates/SMEs Division (auf gemeinsamen Vorschlag<br />
des CEO und des künftigen Chairman)<br />
– Head of Multinationals/Investment Banking Division<br />
(Dr. Stefan Jentzsch)<br />
– Head of CEE Division (Dr. Erich Hampel)<br />
– Head of Global Banking Services Division (COO) (Paolo Fiorentino)<br />
– CFO (Ranieri de Marchis)<br />
– CRO (Dr. Michael Kemmer)<br />
– Integration Officer (Andrea Moneta) und stellvertretender Integration<br />
Officer, Letzterer auf Vorschlag des künftigen Chairman<br />
Nach Vollzug der Öffentlichen Angebote sollen die Vorsitzenden der<br />
Aufsichtsräte von HVB und Bank Austria sowie die Mehrheit der<br />
Aktionärsvertreter in beiden Aufsichtsräten Repräsentanten von<br />
UniCredit sein.<br />
Wertschöpfung<br />
UniCredit und HVB gehen davon aus, dass der Zusammenschluss mit<br />
der HVB und der Bank Austria zu Synergien vor Steuern in Höhe<br />
von 985 Mio € (Synergien nach Steuern in Höhe von 745 Mio €)<br />
pro Jahr führen wird, die vollständig vom Jahr 2008 an realisiert sein<br />
werden. Davon werden mehr als 90% auf niedrigere Kosten und der<br />
Rest auf höhere Erträge aufgrund der Anwendung von Best Practices<br />
zurückzuführen sein. Die Restrukturierungskosten, die von UniCredit<br />
und HVB vorsichtig auf 1,35 Mrd € (ca. 150% der Kostensynergien)<br />
geschätzt werden, werden in voller Höhe im Jahr 2005 ausgewiesen<br />
werden.<br />
Der Zusammenschluss soll zu folgenden Kennzahlen führen:<br />
– Gewinn pro Aktie (Cash EPS): für UniCredit im Jahr 2006 ohne Auswirkung,<br />
danach positiv<br />
– Deutliche Steigerung des Gewinns pro Aktie: durchschnittliche<br />
jährliche Wachstumsrate (CAGR) ’05 –’07 in Höhe von 26%<br />
– Deutliche Eigenkapitalstärkung durch internes Wachstum: Anstieg<br />
der Core Tier 1 Ratio von 5,3% in 2005 auf 6,4% im Jahr 2007<br />
– Hohe Rentabilität: Ziel einer Eigenkapitalrendite in Höhe von 18%<br />
für 2007<br />
– Jährlich wachsende Dividendenausschüttung (DPS)<br />
Zeitplan<br />
Die Öffentlichen Angebote werden voraussichtlich bis Ende August<br />
2005 abgegeben, wobei die Angebotsfristen voraussichtlich Anfang<br />
Oktober enden werden. Der Vollzug der Öffentlichen Angebote,<br />
d.h. die Ausgabe der neuen UniCredit-Stammaktien gegen Einlage<br />
der eingereichten Aktien, wird nach Erhalt aller erforderlichen aufsichtsrechtlichen<br />
Genehmigungen (Genehmigungen der Kartell- und<br />
Bankaufsichtsbehörden) erfolgen und erfordert die Zustimmung der<br />
Aktionäre der UniCredit zur Kapitalerhöhung. Diese Zustimmung soll<br />
bei der außerordentlichen Hauptversammlung der UniCredit am<br />
27. Juli 2005 eingeholt werden.<br />
Berater<br />
UniCredit wird von Merrill Lynch beraten, mit Goldman Sachs als Joint<br />
Advisor. HVB wird von JPMorgan beraten, mit Citigroup als Joint<br />
Advisor. Freshfields Bruckhaus Deringer ist internationaler Rechtsberater<br />
von UniCredit, Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP ist internationaler<br />
Rechtsberater der HVB.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 71
Anlage TOP 8.A<br />
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch<br />
eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren<br />
dar. Das Umtauschangebot wird nur in bestimmten Rechtsordnungen<br />
und nur nach Genehmigung der jeweiligen Aufsichtsbehörden<br />
durchgeführt.<br />
Vorbehaltlich der gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden<br />
zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen wird das Umtauschangebot<br />
weder unmittelbar noch mittelbar in den Vereinigten Staaten<br />
von Amerika, Australien, Kanada oder Japan – auch nicht durch die<br />
Nutzung des Postwegs oder durch andere Mittel oder Instrumente<br />
des inländischen oder internationalen Geschäftsverkehrs (einschließlich<br />
Fax, Telefon und Internet) – oder durch Einrichtungen einer Wertpapierbörse<br />
in den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien,<br />
Kanada oder Japan durchgeführt werden; das Umtauschangebot<br />
kann vorbehaltlich der gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden<br />
zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen auch nicht durch<br />
eine solche Nutzung oder solche Mittel, Instrumente oder Einrichtungen<br />
oder aus den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada oder Japan<br />
angenommen werden. Daher ist der Versand dieser Bekanntmachung<br />
auf dem Postweg oder deren anderweitige Weiterleitung, Verbreitung<br />
oder Zusendung von Exemplaren in den oder in die oder aus den<br />
Vereinigten Staaten oder in, nach oder aus Australien, Kanada oder<br />
Japan ausgeschlossen; Personen, die diese Bekanntmachung erhalten<br />
(einschließlich von Depotstellen, Nominees und Treuhändern),<br />
dürfen diese nicht in die oder aus den Vereinigten Staaten oder nach<br />
oder aus Australien, Kanada und Japan auf dem Postweg versenden<br />
oder anderweitig weiterleiten, verbreiten oder zusenden. Die Zuwiderhandlung<br />
kann zur Ungültigkeit einer beabsichtigten Angebotsannahme<br />
führen.<br />
72 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Die im Rahmen des Umtauschangebots auszugebenden Wertpapiere<br />
wurden und werden weder nach dem Wertpapiergesetz der Vereinigten<br />
Staaten von 1933 in der jeweils aktuellen Fassung (der »US Securities<br />
Act«) noch nach dem Recht eines Einzelstaats der Vereinigten<br />
Staaten registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten unmittelbar<br />
oder mittelbar nur im Rahmen einer Befreiung von den Registrierungsvorschriften<br />
des US Securities Act und der anwendbaren einzelstaatlichen<br />
Wertpapiergesetze angeboten, verkauft, weiterverkauft<br />
oder ausgehändigt werden. Diese Bekanntmachung stellt weder ein<br />
Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines<br />
Angebots zum Kauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten oder<br />
in einer anderen Rechtsordnung dar.<br />
Herr Alessandro Profumo und Herr Dieter Rampl werden den<br />
Zusammenschluss bei folgenden Veranstaltungen vorstellen:<br />
1. Analysten- und <strong>Investor</strong>en-Präsentation in Mailand mit Live<br />
Webcasting<br />
Datum: Montag, 13. Juni 2005<br />
Ort: Mailand, Palazzo Turati, Via Meravigli 9/b, Sala Conferenze,<br />
1. Stock<br />
Zeit: 9:00 Uhr MEZ / 8:00 Uhr GMT<br />
Um am Webcasting (Video) teilzunehmen, gehen Sie bitte auf<br />
www.unicredit.it oder www.hvbgroup.com/ir.<br />
2. Pressekonferenz in München<br />
Datum: Montag, 13. Juni 2005<br />
Ort: Hauptsitz der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, Kardinal-<br />
Faulhaber-Straße 1, 80333 München<br />
Zeit: 13:30 Uhr MEZ<br />
Die Pressekonferenz wird auch live über das Internet übertragen<br />
unter www.hvbgroup.com/presse. Die Übertragung erfolgt in<br />
Deutsch, Englisch und Italienisch.<br />
In den USA, Kanada, Australien und Japan befindliche Personen dürfen<br />
die Internet-Übertragung nicht ansehen; es werden Maßnahmen<br />
getroffen, um dies zu verhindern.
Anlage TOP 8.A<br />
Anfragen:<br />
UniCredit<br />
Presse:<br />
Marco Palocci Büro: +39-02-8862 8236<br />
Leiter Media <strong>Relations</strong> E-Mail: marco.palocci@unicredit.it<br />
Lidia Fornasiero Büro: +39-02-8862 2055<br />
Media <strong>Relations</strong> – E-Mail: lidia.fornasiero@unicredit.it<br />
Foreign Press Officer<br />
Elisabetta Usuelli Büro: +39-02-8862 3030<br />
Media <strong>Relations</strong> – E-Mail: elisabetta.usuelli@unicredit.it<br />
Italian Press Officer<br />
Viviana Vestrucci Büro: +39-02-8862 2612<br />
Media <strong>Relations</strong> – E-Mail: viviana.vestrucci@unicredit.it<br />
New Europe Press Officer<br />
<strong>Investor</strong>en und Analysten:<br />
Antonella Massari Büro: +39-02-8862 8715<br />
Leiterin <strong>Investor</strong> <strong>Relations</strong> E-Mail: antonella.massari@unicredit.it<br />
Giovanni Gasparini Büro: +39-02-8862 8695<br />
E-Mail: giovanni.gasparini@unicredit.it<br />
Cristina Massa Büro: +39-02-8862 3548<br />
E-Mail: cristina.massa@unicredit.it<br />
Manuela Müller Büro: +39-02-8862 3381<br />
E-Mail: manuela.muller@unicredit.it<br />
Giuseppe Zammarchi Büro: +39-02-8862 3796<br />
E-Mail:<br />
giuseppe.zammarchi@unicredit.it<br />
HVB<br />
Presse:<br />
Martin T. Roth Büro: +49-89-378-25801<br />
Leiter Media <strong>Relations</strong> E-Mail: martin.roth@hvb.de<br />
Claudia Bresgen Büro: +49-89-378-25554<br />
E-Mail: claudia.bresgen@hvb.de<br />
Knut Hansen Büro: +49-89-378-24644<br />
E-Mail: knut.hansen@hvb.de<br />
Hartmut Pfeifer Büro: +49-89-378-44959<br />
E-Mail: hartmut.pfeifer@hvb.de<br />
Ralf Horak Büro: +49-89-378-26714<br />
E-Mail: ralf.horak@hvb.de<br />
<strong>Investor</strong>en und Analysten:<br />
Christian Becker-Hussong Büro: +49-89-378-28235<br />
Leiter <strong>Investor</strong> <strong>Relations</strong> E-Mail:<br />
christian.becker-hussong@hvb.de<br />
Regine Angermeyer-Naumann Büro: +49-89-378-27602<br />
E-Mail:<br />
regine.angermeyer-naumann@hvb.de<br />
Jens Brueckner Büro: +49-89-378-21935<br />
E-Mail: jens.brueckner@hvb.de<br />
Susan Eckenberg Büro: +49-89-378-29185<br />
E-Mail: susan.eckenberg@hvb.de<br />
Natascha Ropeter Büro: +49-89-378-26024<br />
E-Mail: natascha.ropeter@hvb.de<br />
Richard Speich Büro: +49-89-378-31063<br />
E-Mail: richard.speich@hvb.de<br />
[Der vorstehende deutsche Text der bereits veröffentlichten Pressemitteilung ist nicht Bestandteil der vorliegenden beglaubigten Übersetzung.]<br />
[Ende der Übersetzung]<br />
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung wird beglaubigt.<br />
Der in englischer Sprache abgefasste Ursprungstext hat in nicht beglaubigter Form vorgelegen.<br />
Aussagen in eckigen Klammern sind Anmerkungen der Übersetzerin.<br />
Frankfurt am Main, den 21. Mai 2007<br />
[Stempel: Unterschrift und Stempel der ermächtigten Übersetzerin Claudia Gelies-Erdle]<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 73
Anlage TOP 8.B<br />
Wesentlicher Inhalt des<br />
»Restated Bank of the Regions Agreement«<br />
zwischen der UniCredito Italiano S.p.A., Genua, (nunmehr firmierend<br />
als UniCredit S.p.A., mit Sitz in Rom, im Folgenden auch »UniCredit«)<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München, (im Folgenden<br />
auch »HVB AG«) Bank Austria Creditanstalt AG, Wien, (nunmehr<br />
firmierend als Bank Austria AG, mit Sitz in Wien, im Folgenden auch<br />
»Bank Austria«) Privatstiftung zur Verwaltung von Anteilsrechten,<br />
Wien, (im Folgenden auch »AVZ«) AV-Z Kapitalgesellschaft mbH,<br />
Grünwald, (im Folgenden auch »AV-Z KAP«) und dem Betriebsratsfonds<br />
des Betriebsrats der Angestellten der Bank Austria Aktiengesellschaft<br />
Großraum Wien, Wien, (im Folgenden auch »BR-Fonds«)<br />
vom März 2006.<br />
1. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Absicht, die Bank Austria als<br />
Subholding der UniCredit Gruppe zu führen, die ihre Bank-Tochtergesellschaften<br />
in der Region »Zentral- und Osteuropa« nach<br />
den Leitlinien führt, die von UniCredits Zentral- und Osteuropa<br />
Division gesetzt werden. UniCredit und HVB AG werden vorbehaltlich<br />
und im Rahmen der jeweiligen gesellschaftsrechtlichen<br />
Bestimmungen Verträge abschließen, worin sie ihre Bank-Tochtergesellschaften<br />
in der Region »Zentral- und Osteuropa« auf die<br />
Bank Austria übertragen werden. Die betreffenden Bank-Tochtergesellschaften<br />
sind in einer Anlage 1.3 zum Vertrag aufgelistet.<br />
Dies bedeutet, dass die HVB AG ihre Beteiligungen an der Closed<br />
Joint Stock Company International Moscow Bank sowie der<br />
HVB Bank Latvia (einschließlich der an diese zu übertragenden<br />
Niederlassungen der HVB AG in Estland und Lettland) übertragen<br />
soll, und dass UniCredit seine Beteiligungen an der Bulbank A.D.,<br />
74 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
der UniCredit Romania S.A., der UniBanka A.S. (Bratislava),<br />
der UniCredit Zagrebacka Banka D.D. und der Zivnostenska<br />
Banka A.S. übertragen. Hinsichtlich des Anteils der UniCredit in<br />
der Region Türkei (Koc Finansal Hizmetler A.S.) sollen Übertragungsmöglichkeit<br />
und Berücksichtigung der Rechte der weiteren<br />
Gesellschafter überprüft werden. Weiterhin ist vorgesehen, dass<br />
alle künftigen Akquisitionen von Bank-Tochtergesellschaften<br />
durch die UniCredit-Gruppe in der Region »Zentral- und Osteuropa«<br />
durch die Bank Austria gemacht werden.<br />
2. Um die erforderliche Genehmigung der polnischen Bankkommission<br />
zu erleichtern, vereinbaren die Vertragsparteien, dass der<br />
UniCredit die direkte Kontrolle über die polnische Bank PBH S.A.,<br />
eine Tochtergesellschaft der Bank Austria übernimmt. Es wird<br />
vereinbart, dass die Bank Austria ihre Beteiligung an dieser<br />
Bank auf den UniCredit überträgt, vorbehaltlich der notwendigen<br />
Genehmigungen durch die polnischen Behörden.<br />
3. Im Hinblick auf das Investmentbanking-Geschäft werden die<br />
Vertragsparteien im Rahmen des anwendbaren Aktienrechts alle<br />
geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicher zu stellen, dass die<br />
Bank Austria ihr Investmentbanking-Geschäft auf eine andere<br />
Gesellschaft überträgt, um einen Zusammenschluss mit dem<br />
Investmentbanking der UniCredit-Gruppe zu ermöglichen, wenn<br />
dies UniCredit so entscheidet. Die Vertragsparteien verpflichten<br />
sich im Rahmen des anwendbaren Aktienrechts alle geeigneten<br />
Maßnahmen zu ergreifen, dass die Bank Austria ihr Asset Management-Geschäft<br />
auf eine andere Gesellschaft innerhalb der<br />
UniCredit-Gruppe zu dem Zweck überträgt, das gesamte Asset<br />
Management-Geschäft der UniCredit-Gruppe zusammenzuführen.
Anlage TOP 8.B<br />
4. Fünf Jahre nach Vertragsschluss und zwar frühestens nach Ablauf<br />
des Kalenderjahrs, das dem fünften Jahrestag des Vertragsschlusses<br />
folgt, kann die UniCredit von AVZ und BR-Fonds verlangen,<br />
dass im Rahmen des anwendbaren Aktienrechts alle<br />
geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um das österreichische<br />
Bankgeschäft der Bank Austria (ohne ihre Beteiligungen im Gebiet<br />
»Zentral- und Osteuropa«) im Wege der Spaltung auf eine<br />
100%ige Tochtergesellschaft der Bank Austria zu übertragen.<br />
5. Im Rahmen des anwendbaren Aktienrechts sollen alle geeigneten<br />
Maßnahmen getroffen werden, um sicher zustellen, dass der Sitz<br />
der Bank Austria und der gegebenenfalls aus der vorstehend<br />
erwähnten Spaltung hervorgehenden Bank nicht von Wien wegverlegt<br />
wird. Diese Verpflichtung ist allerdings zeitlich begrenzt.<br />
Außerdem soll im Rahmen des anwendbaren Aktienrechts dafür<br />
gesorgt werden, dass die Bank Austria und die gegebenenfalls<br />
aus einer Spaltung hervorgehende Tochtergesellschaft die<br />
Bezeichnung »Bank Austria« oder »Bank Austria Creditanstalt«<br />
führen. Neben ihren Firmennamen sollen diese Banken das<br />
UniCredit-Logo mit dem Zusatz benutzen: »Member of the<br />
UniCredit Group«.<br />
6. Die Verantwortlichkeit für die Durchführung der vorerwähnten<br />
Transaktionen obliegt der Bank Austria. Es wird anerkannt, dass<br />
alle Transaktionen unter Beachtung des at arm’s length-Standard<br />
durchgeführt werden sollen, also einem Drittvergleich standhalten<br />
müssen.<br />
7. Die AVZ und der BR-Fonds verpflichten sich gegenüber UniCredit,<br />
auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Bank<br />
Austria für eine Änderung der Satzung der Bank Austria zu stimmen,<br />
die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Vertrag steht.<br />
8. Der Aufsichtsrat der Bank Austria besteht aus 17 Mitgliedern, von<br />
denen 11 von der Hauptversammlung und 6 von den Arbeitnehmern<br />
gewählt werden. Innerhalb der ersten zehn Jahre nach Vertragsschluss<br />
sollen 9 der Anteilseignervertreter auf Vorschlag der<br />
UniCredit und 2 auf Vorschlag des AVZ bestellt und abberufen<br />
werden.<br />
9. Wenn einer der Vertragsparteien Bank Austria-Aktien verkaufen<br />
will, muss er diese zunächst UniCredit anbieten. Wenn UniCredit<br />
das Angebot nicht akzeptiert, kann die betreffende Vertragspartei<br />
die Bank Austria-Aktien an einen Dritten verkaufen. Hierbei steht<br />
allerdings UniCredit ein Vorkaufsrecht zu.<br />
10. Die HVB AG scheidet aus dem Vertrag aus, sobald sie ihre Anteile<br />
an der Bank Austria auf UniCredit übertragen hat. Auch in diesem<br />
Fall besteht jedoch die oben in Ziff. 1 beschriebene Verpflichtung<br />
der HVB AG fort.<br />
11. Die Vertragsdauer beträgt zehn Jahre.<br />
12. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Die Parteien haben im Vertrag vereinbart, dass sämtliche<br />
aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstandenen<br />
Streitigkeiten gemäß der zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens<br />
gültigen internationalen Schiedsordnung der schweizerischen<br />
Handelskammern unter Ausschluss der Zuständigkeit der ordentlichen<br />
Gerichte durch drei der genannten Schiedsordnung<br />
bestellte Schiedsrichter endgültig beigelegt werden. Das Schiedsverfahren<br />
soll in Zürich stattfinden.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 75
Anlage TOP 8.B<br />
Wortlaut des »Restated Bank of the Regions Agreement« (Beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen)<br />
[Beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen]<br />
Neu gefasster »Bank der Regionen«-Vertrag<br />
abgeschlossen zwischen<br />
UniCredit Italiano S.p.A.<br />
Piazza Cordusio<br />
20123 Mailand<br />
Italien<br />
(nachstehend »UniCredit«)<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />
Am Tucherpark 16<br />
80538 München<br />
Deutschland<br />
[Unterzeichnet]<br />
(nachstehend »HVB«)<br />
Bank Austria Creditanstalt AG<br />
Vordere Zollamtsstraße 13<br />
1030 Wien<br />
Österreich<br />
(nachstehend »BA-CA«)<br />
Privatstiftung zur Verwaltung von Anteilsrechten<br />
Gölsdorfgasse 3/5<br />
1010 Wien<br />
Österreich<br />
(nachstehend »AVZ«)<br />
AV-Z Kapitalgesellschaft GmbH<br />
Nördliche Münchener Straße 28<br />
82031 Grünwald<br />
Deutschland<br />
(nachstehend »AV-Z Kap«)<br />
Betriebsratsfonds des Betriebsrats der Angestellten<br />
der Bank Austria Aktiengesellschaft Großraum Wien<br />
Vordere Zollamtsstraße 13<br />
1030 Wien<br />
Österreich<br />
(nachstehend »BR-Fonds«)<br />
(UniCredit, AVZ und BR-Fonds werden nachstehend zusammen als die »Aktionäre« bezeichnet, und die Aktionäre, HVB, BA-CA und AV-Z Kap<br />
werden nachstehend zusammen als die »Parteien« bezeichnet)<br />
76 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong>
Anlage TOP 8.B<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Präambel<br />
Artikel 1 Funktion der BA-CA als Holding für die<br />
Bank-Töchter der UniCredit Group in CEE<br />
Artikel 2 Investment-Banking- und Asset-Management-<br />
Geschäft von BA-CA<br />
Artikel 3 Abspaltung des österreichischen Bankgeschäfts<br />
von BA-CA<br />
Artikel 4 Sitz und Marke<br />
Artikel 5 Marktübliche Konditionen<br />
Artikel 6 Satzung der BA-CA<br />
Artikel 7 Aufsichtsrat der BA-CA<br />
Artikel 8 Vorkaufsrecht<br />
Artikel 9 Ersetzung der Grundsatzvereinbarung<br />
Artikel 10 Vertraulichkeit<br />
Artikel 11 Vertragslaufzeit und Rechtsnachfolge<br />
Artikel 12 Verschiedenes<br />
Anhänge<br />
Anhang 1.1 Liste sämtlicher CEE-Länder und -Regionen,<br />
in denen BA-CA als Holding für die Bank-<br />
Töchter der UniCredit Group fungieren wird<br />
Anhang 1.3 Liste der gegenwärtig von UniCredit,<br />
HVB und BA-CA in CEE gehaltenen Bank-Töchter<br />
Anhang 6.1 Neufassung der Satzung der BA-CA<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 77
Anlage TOP 8.B<br />
Präambel<br />
1. HVB, BA-CA, AVZ, BR-Fonds und AV-Z Kap sind Parteien der<br />
Grundsatzvereinbarung – insgesamt oder von Teilen – vom 22. Juli<br />
2000/26. September 2000, die einen »Bank der Regionen«-Vertrag<br />
und einen Syndikatsvertrag enthält, wie ergänzt und geändert<br />
durch den Beitritt der AV-Z Kap vom 9. November 2000, das<br />
Memorandum of Understanding vom 12. März 2002/8. April 2002<br />
zwischen HVB, BA-CA und AVZ und die Vereinbarung vom 16. September<br />
2002/24. September 2002 zwischen HVB, BA-CA, AVZ,<br />
BR-Fonds und AV-Z Kap sowie sonstige damit zusammenhängende<br />
Vereinbarungen zwischen allen Parteien (nachstehend zusammen<br />
als »Grundsatzvereinbarung« bezeichnet).<br />
2. Die Grundsatzvereinbarung wurde ursprünglich zwischen HVB und<br />
der Bank Austria AG, der Anteilsverwaltung Zentralsparkasse und<br />
dem BR-Fonds abgeschlossen. BA-CA wurde Rechtsnachfolgerin<br />
der Bank Austria AG, nachdem sie im Jahr 2000 im Wesentlichen<br />
alle Aktiva und Passiva der letzteren übernommen hatte und die<br />
Bank Austria AG im Jahr 2001 auf die BA-CA verschmolzen<br />
wurde. AVZ wurde die Rechtsnachfolgerin der Anteilsverwaltung<br />
Zentralsparkasse, nachdem letztere im Jahr 2001 in eine Privatstiftung<br />
umgewandelt wurde.<br />
3. HVB und UniCredit haben am 12. Juni 2005 ein Business Combination<br />
Agreement über den Zusammenschluss ihrer jeweiligen<br />
Gruppen abgeschlossen. Dementsprechend erwarb UniCredit am<br />
17. November 2005 infolge ihres öffentlichen Umtauschangebots<br />
vom 25. August 2005 für sämtliche Aktien der HVB (das »HVB-<br />
Angebot«) 93,93% aller ausstehenden Aktien der HVB. Des<br />
Weiteren erwarb UniCredit am 29. November 2005 infolge ihres<br />
öffentlichen Umtauschangebots mit Baralternative für sämtliche<br />
Aktien der BA-CA (das »BA-CA-Angebot«) 17,45% aller ausstehenden<br />
Aktien der BA-CA. Unter Berücksichtung der 77,53% der<br />
ausstehenden Aktien der BA-CA, die von HVB gehalten werden,<br />
hält UniCredit derzeit infolge des HVB-Angebots und des BA-CA-<br />
Angebots mittelbar und unmittelbar 94,98% der ausstehenden<br />
Aktien der BA-CA.<br />
78 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
4. AVZ hält 10 000 Namensaktien der BA-CA. BR-Fonds hält 100<br />
Namensaktien der BA-CA.<br />
5. Die Parteien wollen die Grundsatzvereinbarung, und insbesondere<br />
den darin enthaltenen »Bank der Regionen«-Vertrag und den<br />
Syndikatsvertrag durch diesen Vertrag ersetzen, um die zukünftige<br />
Rolle der BA-CA innerhalb der UniCredit Group festzulegen.<br />
Dies vorausgeschickt schließen die Parteien hiermit diesen neu<br />
gefassten »Bank der Regionen«-Vertrag ab (nachstehend auch<br />
»dieser Vertrag«).<br />
Artikel 1<br />
Funktion der BA-CA als Holding für die Bank-Töchter der<br />
UniCredit Group in CEE<br />
1. Die Aktionäre bestätigen ihre Absicht, (i) dafür zu sorgen, dass<br />
BA-CA als ordnungsgemäß lizenzierte österreichische Bank gemäß<br />
der EU-Richtlinie 2000/12/EG und als »Kreditinstitut« im Sinne von<br />
§ 1 (1) des österreichischen Bankwesengesetzes tätig ist und<br />
gemäß den von UniCredit aufgestellten Richtlinien ihre österreichischen<br />
Tochtergesellschaften hält und leitet; und (ii) dafür zu sorgen,<br />
dass BA-CA als Zwischenholding der Gruppe fungiert, die im<br />
Rahmen der vom Unternehmensbereich CEE von UniCredit (»CEE<br />
Division«) aufgestellten Richtlinien ihre Bank-Töchter in den in<br />
Anhang 1.1 aufgeführten Ländern und Regionen Zentral- und<br />
Osteuropas (»CEE«) leitet; und (iii) dafür zu sorgen, dass die CEE<br />
Division von UniCredit am gleichen Ort wie BA-CA angesiedelt ist.<br />
UniCredit ist nach besten Kräften bemüht, ihren gegenwärtigen<br />
Geschäftsbetrieb in der Türkei auf die BA-CA zu übertragen. Für<br />
den Fall einer Übertragung des Geschäftsbetriebs von UniCredit in<br />
der Türkei, wird die Türkei Bestandteil von Anhang 1.1 zu diesem<br />
Vertrag.<br />
2. Um die Genehmigung des Erwerbs der Bank BPH S.A., der polnischen<br />
Tochtergesellschaft der BA-CA, durch UniCredit durch die<br />
polnische Bankenkommission zu erleichtern, soll die Bank BPH<br />
S.A. (einschließlich ihrer Bank-Töchter) nach Ansicht von UniCredit<br />
in Zukunft unmittelbar von UniCredit kontrolliert werden. UniCredit<br />
verpflichtet sich zur Übernahme dieser Beteiligung. Anschließend<br />
werden die Bank BPH S.A. und die Bank Pekao S.A. (eine Tochtergesellschaft<br />
von UniCredit) verschmolzen. Es liegt in der alleinigen<br />
Verantwortung von UniCredit, für die erforderlichen Genehmigungen<br />
durch die Aufsichtsbehörden zu sorgen. Im Rahmen des<br />
geltenden Aktienrechts ergreifen die Aktionäre daher alle geeigneten<br />
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass BA-CA ihre Beteiligung<br />
an der Bank BPH S.A. auf UniCredit überträgt, vorbehaltlich der<br />
erforderlichen Genehmigungen durch die polnischen Behörden.
Anlage TOP 8.B<br />
Sollten die Anträge erfolglos sein und UniCredit eine der beiden<br />
polnischen Gesellschaften verkaufen müssen oder sollte aus anderen<br />
Gründen von polnischen Behörden rechtsverbindlich der Verkauf<br />
einer der beiden polnischen Gesellschaften verlangt werden,<br />
ergreifen die Aktionäre alle geeigneten Maßnahmen, damit die<br />
verbleibende Gesellschaft bei BA-CA verbleibt bzw. damit sie auf<br />
die BA-CA übertragen wird, jeweils vorbehaltlich rechtlicher Anforderungen<br />
und erforderlicher aufsichtsrechtlicher Genehmigungen.<br />
Im Hinblick auf den Verkauf der Beteiligung der BA-CA an BPH in<br />
Höhe von 71% gilt Folgendes: UniCredit bietet BA-CA den Erwerb<br />
eines Instruments an, wonach BA-CA für drei volle Geschäftsjahre<br />
nach dem Verkauf mit 71% an den Erträgen der BPH beteiligt wird.<br />
Die Vergütung für die Beteiligung von 71% an der BPH erfolgt auf<br />
Grundlage des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Verkaufs, zahlbar<br />
jedoch erst am Ende des dritten vollen Kalenderjahrs nach dem<br />
Verkauf. Sollte BA-CA das Angebot zum Erwerb des gemäß Satz 1<br />
angebotenen Instruments nicht annehmen, zahlt UniCredit der<br />
BA-CA zum Zeitpunkt des Verkaufs den Verkehrswert für die<br />
71%ige Beteiligung an BPH in bar. Für das damit generierte Kapital<br />
gilt Absatz 5 Satz 2 dieses Artikels entsprechend.<br />
3. In Anhang 1.3 zu diesem Vertrag sind die Bank-Töchter, die gegenwärtig<br />
von UniCredit, HVB und BA-CA in CEE gehalten werden,<br />
aufgeführt. UniCredit und HVB verpflichten sich, mit BA-CA Vereinbarungen<br />
zur Übertragung der Bank-Töchter, über die sie bisher in<br />
CEE verfügen und die in Anhang 1.3 zu diesem Vertrag aufgeführt<br />
sind, auf BA-CA abzuschließen, und die Aktionäre und HVB als<br />
Aktionärin der BA-CA verpflichten sich, innerhalb der Grenzen des<br />
geltenden Aktienrechts alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen,<br />
um sicherzustellen, dass BA-CA diese Übertragungsvereinbarungen<br />
mit UniCredit und HVB abschließt und dass jeder künftige<br />
Erwerb von Bank-Töchtern durch die UniCredit Group in den in vorstehendem<br />
[sic] Anhang 1.1 aufgeführten Ländern und Regionen<br />
über die BA-CA erfolgen wird, und zwar jeweils unter Beachtung<br />
der einschlägigen rechtlichen Anforderungen und erforderlichen<br />
aufsichtsrechtlichen Genehmigungen und aller derzeit bestehenden<br />
Verpflichtungen von UniCredit gegenüber Aufsichtsbehörden<br />
oder anderen Dritten und – im Hinblick auf die Türkei – auch unter<br />
der Voraussetzung, dass dies keine negative Auswirkungen auf die<br />
bestehende Partnerschaft mit den lokalen Mitaktionären hat.<br />
Auf die gleiche Weise und unter den gleichen Bedingungen werden<br />
UniCredit und HVB ihre Niederlassungen, die sie bislang in<br />
Griechenland unterhalten, auf BA-CA übertragen, vorausgesetzt,<br />
dass dies wirtschaftlich sinnvoll ist.<br />
Sollte eine Transaktion in Bezug auf die in Anhang 1.3 aufgeführten<br />
Unternehmen aus Gründen, die nicht in der Kontrolle der Parteien<br />
liegen, nicht umgesetzt oder durchgeführt werden können, so<br />
arbeiten die Aktionäre nach Treu und Glauben zusammen und<br />
ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass<br />
auch HVB und BA-CA nach Treu und Glauben zusammenarbeiten,<br />
um diese Transaktion durch eine andere Transaktion oder ein<br />
Instrument mit einem vergleichbaren wirtschaftlichen Effekt zu<br />
ersetzen.<br />
Für den Fall, dass AVZ und BR-Fonds als Namensaktionäre nicht<br />
vertreten sind und einem Beschluss der Hauptversammlung zur<br />
Übertragung des Investment-Banking-Geschäfts von BA-CA<br />
gemäß Artikel 2.1 nicht zustimmen, vereinbaren die Aktionäre,<br />
dass die Artikel 1.1, 1.3 und 1.4 dieses Vertrags ihre Gültigkeit<br />
verlieren.<br />
4. Innerhalb der Grenzen des geltenden Aktienrechts ergreifen die<br />
Aktionäre alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass<br />
während der Laufzeit dieses Vertrags (i) BA-CA weiterhin als die<br />
Gesellschaft der UniCredit Group fungiert, die ihre österreichischen<br />
Tochtergesellschaften innerhalb der von UniCredit gesetzten Richtlinien<br />
hält und leitet, und (ii) BA-CA als Zwischenholding der Gruppe<br />
fungiert, die innerhalb der von der CEE Division von UniCredit<br />
gesetzten Richtlinien ihre Bank-Töchter in CEE leitet, und (iii) die<br />
CEE Division am gleichen Ort wie BA-CA angesiedelt ist.<br />
5. Die vorstehenden Bestimmungen können nicht als Verpflichtung<br />
der UniCredit Group ausgelegt werden, einen Geschäftsbetrieb in<br />
den CEE-Ländern aufrechtzuerhalten, und keine der vorstehenden<br />
Bestimmungen schränkt BA-CA darin ein, Bank-Töchter in CEE auf<br />
Dritte, die nicht mit der UniCredit Group verbunden sind, zu übertragen,<br />
oder verpflichtet die Aktionäre, innerhalb der Grenzen des<br />
geltenden Aktienrechts geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um<br />
sicherzustellen, dass BA-CA keine derartige Übertragung vornimmt.<br />
Während der Laufzeit dieses Vertrages darf das von BA-CA<br />
durch derartige Verkäufe generierte Kapital weder als Dividende<br />
noch auf andere Weise, z. B. als Kapitalherabsetzung oder Aktienrückkauf,<br />
an die Aktionäre ausgeschüttet werden, sondern soll<br />
zur Reinvestition in das Bankgeschäft, insbesondere in CEE, zur<br />
Verfügung stehen, ohne BA-CA die Möglichkeit zu nehmen, die<br />
Liquidität aus den Erlösen innerhalb der maßgeblichen Richtlinien<br />
von UniCredit zu verwalten.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 79
Anlage TOP 8.B<br />
Artikel 2<br />
Investment-Banking- und Asset-Management-Geschäft<br />
von BA-CA<br />
1. Falls UniCredit entscheidet, das Investment-Banking-Geschäft von<br />
BA-CA auf eine rechtlich selbständige Gesellschaft zu übertragen,<br />
um das Investment-Banking-Geschäft der UniCredit Group zusammenzulegen,<br />
so ergreifen die Aktionäre innerhalb der Grenzen<br />
des geltenden Aktienrechts alle geeigneten Maßnahmen, um<br />
sicherzustellen, dass das Investment-Banking-Geschäft von BA-CA<br />
auf eine andere Gesellschaft innerhalb der UniCredit Group übertragen<br />
wird. Das Investment-Banking-Geschäft umfasst: (i) den<br />
Unternehmensbereich International Markets, (ii) die CAIB-Unternehmen,<br />
(iii) die BA-CA Private Equity GmbH und (iv) bestimmte<br />
Teile anderer Unternehmensbereiche (einschließlich Projektfinanzierung)<br />
und eine begrenzte Anzahl großer Firmenkunden (wobei<br />
letztere vom Vorstand von BA-CA zu definieren ist), jeweils mit<br />
einer hohen Affinität zu Investment-Banking-Produkten, wobei<br />
jedoch der durch die entsprechenden Teile von Unternehmensbereichen<br />
bzw. mit den entsprechenden Firmenkunden erwirtschaftete<br />
Jahresüberschuss zusammen 50 Mio € (gemäß dem Ergebnis<br />
von 2005) nicht übersteigt; das allgemeine Bankgeschäft und die<br />
damit verbundenen Erlöse verbleiben jedoch bei der BA-CA.<br />
Für eine solche Übertragung vereinbaren die Aktionäre die folgende<br />
Vergütungsstruktur: BA-CA erhält ein nicht stimmberechtigtes<br />
Instrument, das – auf der Grundlage des Verkehrswerts des<br />
eingebrachten Investment-Banking-Geschäfts – eine Beteiligung<br />
(mit einer Rendite, die dem anteiligen Jahresüberschuss entspricht<br />
und im jeweiligen Geschäftsjahr für BA-CA aufläuft) an einer Gesellschaft<br />
widerspiegelt, die gegebenenfalls ausschließlich für dieses<br />
Geschäft errichtet wird, oder, falls keine rechtlich selbständige<br />
Gesellschaft errichtet wird, stellt UniCredit sicher, dass BA-CA ein<br />
entsprechendes Instrument auf der Grundlage der Ergebnisse des<br />
Unternehmensbereichs oder der Untergliederung von UniCredit,<br />
der bzw. die auf das Investment-Banking-Geschäft spezialisiert ist,<br />
erhält. Dieses Instrument wird für die Laufzeit dieses Vertrages<br />
gewährt, und nach dem Ende der Laufzeit des Instruments erhält<br />
BA-CA eine Vergütung in Höhe des Verkehrswerts des Instruments<br />
auf Basis der Bewertung einer stimmberechtigten Beteiligung.<br />
Nach dem fünften Jahrestag der Gewährung des Instruments ist<br />
jede Partei jederzeit berechtigt, dieses Instrument zu kündigen.<br />
Sollte das Instrument nicht vorher gekündigt werden, gilt es als<br />
zum Ende der Laufzeit dieses Vertrages gekündigt.<br />
80 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
2. Innerhalb der Grenzen des geltenden Aktienrechts ergreifen die<br />
Aktionäre alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass<br />
das Asset-Management-Geschäft von BA-CA, d. h. jeweils 100%<br />
der Anteile an der Capital Invest GmbH, Wien, und der Asset<br />
Management GmbH, Wien, auf eine andere Gesellschaft innerhalb<br />
der UniCredit Group übertragen wird, um das Asset-Management-<br />
Geschäft innerhalb des Konzerns zu bündeln.<br />
Artikel 3<br />
Abspaltung des österreichischen Bankgeschäfts von<br />
BA-CA<br />
1. Auf schriftliches Verlangen der UniCredit gegenüber AVZ und dem<br />
BR-Fonds zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem auf den fünften<br />
Jahrestag der Unterfertigung dieses Vertrags folgenden Ende des<br />
Kalenderjahres (das »Spaltungsverlangen«) ergreifen die Aktionäre<br />
innerhalb der Grenzen des geltenden Aktienrechts alle geeigneten<br />
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das bzw. der dann<br />
bestehende österreichische Bankgeschäft und österreichische<br />
Geschäftsbetrieb von BA-CA (das bedeutet im Wesentlichen das<br />
gesamte Geschäft von BA-CA mit Ausnahme des Folgenden: (i) der<br />
Geschäftsbereich CEE von BA-CA und das zugehörige Personal, (ii)<br />
bestimmte Personaldienste und zentrale Funktionen, (iii) die Beteiligungen<br />
an CEE-Tochtergesellschaften und (iv) die Pensionsverpflichtungen<br />
und –rückstellungen für Mitarbeiter im Ruhestand) im<br />
Wege einer Spaltung auf eine 100%ige österreichische Tochtergesellschaft<br />
von BA-CA mit Sitz in Wien übertragen wird (wobei<br />
diese Tochtergesellschaft nachstehend als »BA-Bank« bezeichnet<br />
wird und die Übertragung als »BA-Bank-Abspaltung«), wobei<br />
jedoch AVZ und der BR-Fonds nur dann verpflichtet sein sollen,<br />
solche Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich die Beschäftigungsbedingungen,<br />
einschließlich der Betriebsverfassung, des Kollektivvertrags,<br />
Betriebsvereinbarungen, freiwilliger Sozialleistungen und<br />
der Bestimmungen über Sozialversicherung für die transferierten<br />
Mitarbeiter durch die BA-Bank-Abspaltung nicht verschlechtern.<br />
Würde eine solche Verschlechterung kraft Gesetzes eintreten, sind<br />
UniCredit und BA-CA berechtigt, diese Verschlechterungen zu<br />
beheben; in diesem Fall sind auch AVZ und der BR-Fonds verpflichtet,<br />
die im ersten Satz festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.
Anlage TOP 8.B<br />
Der BR-Fonds wirkt mit darauf hin, die Aufteilung der von dem<br />
BR-Fonds gehaltenen Namensaktien auf mehr als einen BR-Fonds<br />
zu verhindern. Ist der BR-Fonds gemäß diesem Vertrag verpflichtet,<br />
auf Hauptversammlungen der BA-CA anwesend oder vertreten<br />
zu sein und für einen bestimmten Vorschlag zu stimmen, verpflichtet<br />
sich der BR-Fonds hiermit, sofern rechtlich zulässig, sicherzustellen,<br />
dass immer alle 100 Namensaktien der BA-CA anwesend<br />
sind oder gemeinsam vertreten werden und dass diese 100<br />
Namensaktien immer einheitlich abstimmen. Wie in Artikel 11.3<br />
vorgesehen, überträgt der BR-Fonds diese Verpflichtung auf jeden<br />
Rechtsnachfolger aller oder eines Teils der 100 Namensaktien.<br />
Beabsichtigt UniCredit einen Vorschlag für die BA-Bank-Abspaltung<br />
zu machen, informiert sie AVZ und den BR-Fonds 6 Monate<br />
vor Mitteilung des Spaltungsverlangens über den geplanten<br />
Umfang und die geplanten Bedingungen der BA-Bank-Abspaltung,<br />
insbesondere über die Beschäftigungsbedingungen und die vorstehend<br />
beschriebenen Wirkungen für die durch die BA-Bank-<br />
Abspaltung transferierten Mitarbeiter.<br />
Falls UniCredit, AVZ und der BR-Fonds innerhalb von 2 Monaten,<br />
nachdem UniCredit das Spaltungsverlangen mitgeteilt hat, keine<br />
Einigung über die Frage erzielt haben, ob sich die Beschäftigungsbedingungen<br />
für die transferierten Mitarbeiter durch die BA-Bank-<br />
Abspaltung verschlechtern (ein »Verschlechterungs-Ereignis«)<br />
oder nicht, so wird diese Frage von einem Gremium aus drei<br />
Personen (»Sachverständigengremium«), die innerhalb eines<br />
Mandats, das die Vereinbarung gemäß diesem Artikel 3.1 widerspiegelt,<br />
jeweils als Sachverständige (nicht als Schiedsgutachter)<br />
handeln, entschieden.<br />
Ein Mitglied des Sachverständigengremiums wird vom BR-Fonds<br />
ernannt und das andere Mitglied von UniCredit, jeweils innerhalb<br />
von 14 Tagen nach Eintritt des Verschlechterungs-Ereignisses.<br />
Diese beiden Mitglieder ernennen innerhalb von weiteren 14 Tagen<br />
ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Sachverständigengremiums.<br />
Ernennt eine Partei kein Mitglied oder ernennen die zwei<br />
Mitglieder kein drittes Mitglied, wird das fehlende Mitglied/werden<br />
die fehlenden Mitglieder vom Präsidenten des Zürcher Anwaltsverbands<br />
ernannt. Der Präsident des Zürcher Anwaltsverbands kann<br />
nur eine nicht-österreichische oder eine nicht-italienische Person<br />
zum Vorsitzenden ernennen. Das Sachverständigengremium entscheidet<br />
mit einfacher Mehrheit.<br />
Entscheidet das Sachverständigengremium, dass ein Verschlechterungs-Ereignis<br />
eingetreten ist, hat es in seiner Entscheidung<br />
auch anzugeben, welche Beschäftigungsbedingungen sich durch<br />
die BA-Bank-Abspaltung verschlechtern würden, und einen Vorschlag<br />
zu unterbreiten, wie und mit welchem Kostenaufwand diese<br />
Verschlechterung behoben werden könnte (der »Abhilfevorschlag«).<br />
Die Entscheidung des Sachverständigengremiums wird in deutscher<br />
oder in englischer Sprache zur Verfügung gestellt; ist sie in<br />
englischer Sprache, wird auch eine deutsche Übersetzung zur Verfügung<br />
gestellt. Die Entscheidung des Sachverständigengremiums<br />
ist endgültig und bindend für UniCredit, AVZ und den BR-Fonds.<br />
Die Aktionäre stellen sicher, dass alle Dokumente und Materialien,<br />
die zur Erfüllung der Aufgabe des Sachverständigengremiums<br />
erforderlich sind, und alle Argumente, die von UniCredit, AVZ und<br />
dem BR-Fonds vorgebracht werden, dem Sachverständigengremium<br />
entweder direkt oder durch BA-CA innerhalb von 30 Tagen<br />
nach der Formierung des Sachverständigengremiums zur Verfügung<br />
gestellt werden und dass die Entscheidung des Sachverständigengremiums<br />
spätestens 60 Tage danach verfügbar sein<br />
soll. Die Kosten für das Sachverständigengremium werden von<br />
UniCredit, AVZ und dem BR-Fonds in dem Verhältnis getragen,<br />
welches das Sachverständigengremium nach Treu und Glauben<br />
nach eigenem Ermessen als angemessen bestimmt.<br />
Sollte sich UniCredit innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung<br />
des Sachverständigengremiums schriftlich gegenüber<br />
AVZ und dem BR-Fonds verpflichten, die Abhilfevorschläge umzusetzen,<br />
gelten die im ersten Absatz oben festgelegten Bedingungen<br />
als erfüllt, und die Aktionäre ergreifen innerhalb der Grenzen<br />
des geltenden Aktienrechts alle geeigneten Maßnahmen, um<br />
sicherzustellen, dass die BA-Bank-Abspaltung durchgeführt wird.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 81
Anlage TOP 8.B<br />
2. Falls die BA-Bank-Abspaltung durchgeführt wurde, ergreifen die<br />
Aktionäre innerhalb der Grenzen des geltenden Aktienrechts alle<br />
geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass (i) im Falle der<br />
in Buchstabe c. unten aufgeführten Angelegenheiten die Aufsichtsratsbeschlüsse<br />
zur Zustimmung zu diesen Angelegenheiten auf<br />
BA-CA-Ebene (für die eine einfache Mehrheit ausreicht) erst<br />
gefasst werden, nachdem der Aktionärsausschuss von BA-CA<br />
diesen Angelegenheiten einstimmig zugestimmt hat, und (ii) im<br />
Falle der in Buchstabe a., Buchstabe b. und Buchstabe d. unten<br />
aufgeführten Angelegenheiten die Aufsichtsratsbeschlüsse zur<br />
Genehmigung dieser Angelegenheiten auf BA-Bank-Ebene (für die<br />
eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich ist) erst gefasst werden,<br />
nachdem der Aktionärsausschuss von BA-CA der Angelegenheit<br />
einstimmig zugestimmt hat. Der Aktionärsausschuss von BA-CA<br />
besteht aus einem Vertreter jedes Aktionärs:<br />
a) Verschmelzung der BA-Bank auf einen Aktionär, dem 90% der<br />
Aktien an BA-CA gehören, gemäß dem österreichischen<br />
Umwandlungsgesetz;<br />
b) Verschmelzung der BA-Bank, sofern die BA-Bank dadurch<br />
untergeht, oder falls die BA-Bank kein österreichisches Kreditinstitut<br />
mehr ist;<br />
c) Veräußerung der BA-Bank;<br />
d) Abspaltung von Vermögenswerten der BA-Bank soweit bei der<br />
betreffenden Spaltung der Liquidationswert der abgespaltenen<br />
Vermögenswerte je Geschäftsjahr 1% des gesamten Liquidationswerts<br />
der BA-Bank gemäß dem letzten festgestellten<br />
Jahresabschluss übersteigt, wobei der Liquidationswert der<br />
spaltungsgegenständlichen Vermögenswerte betragsmäßig<br />
mindestens dem Kapital zu entsprechen hat, welches bankaufsichtsrechtlich<br />
den abzuspaltenden Vermögenswerten zugeordnet<br />
ist.<br />
82 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Im Rahmen der Durchführung der BA-Bank-Abspaltung werden für<br />
die Aufsichtsräte von BA-CA und BA-Bank Geschäftsordnungen<br />
erlassen, welche die in den Ziffern (i) und (ii) oben vorgesehenen<br />
Zustimmungserfordernisse festlegen.<br />
Die Verpflichtungen der Aktionäre gemäß diesem Artikel 3.2, erster<br />
Absatz, enden am späteren der folgenden Tage (wobei der spätere<br />
Tag als »Tag der Beendigung des Blockaderechts« bezeichnet<br />
wird): (i) Tag, zu dem die Haftung der Stadt Wien aus § 2 des<br />
österreichischen Sparkassengesetzes und die Haftung von AVZ aus<br />
§ 92 (9) des österreichischen Bankwesengesetzes für die Verbindlichkeiten<br />
von BA-CA oder BA-Bank oder gegebenenfalls deren<br />
Rechtsnachfolger insgesamt (nach Abzug doppelt gezählter Verbindlichkeiten)<br />
nicht mehr das halbe Bucheigenkapital von AVZ am<br />
Ende eines Kalenderjahres übersteigt, oder (ii) Ende der Laufzeit<br />
des Vertrages (Artikel 11).<br />
3. Innerhalb der Grenzen des geltenden Aktienrechts ergreifen die<br />
Aktionäre alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass<br />
BA-CA nach der Durchführung der BA-Bank-Abspaltung einen<br />
solchen Teil ihres gegenwärtigen österreichischen Bankgeschäfts<br />
behält, der notwendig ist, damit BA-CA weiterhin als ordnungsgemäß<br />
lizenzierte österreichische Bank (»Kreditinstitut« gemäß § 1<br />
(1) Bankwesengesetz) tätig sein kann.<br />
Artikel 4<br />
Sitz und Marke<br />
1. Innerhalb der Grenzen des geltenden Aktienrechts ergreifen die<br />
Aktionäre alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass<br />
der Sitz der BA-CA als auch der BA-Bank nicht vor dem Tag der<br />
Beendigung des Blockaderechts aus Wien weg verlegt wird.<br />
2. Innerhalb der Grenzen des geltenden Aktienrechts ergreifen die<br />
Aktionäre alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass<br />
a) der Firmenname von BA-CA und BA-Bank die Bestandteile<br />
»Bank Austria« bzw. »Bank Austria Creditanstalt« enthält;<br />
b) BA-CA (soweit noch nicht geschehen), die CEE-Bank-Töchter<br />
von BA-CA sowie nach ihrer Gründung auch die BA-Bank,<br />
sobald dies nach Abschluss dieses Vertrags praktisch möglich<br />
ist, ihrem Firmennamen das UniCredit-Logo sowie den Zusatz<br />
»Member of UniCredit Group« hinzufügen werden.
Anlage TOP 8.B<br />
Artikel 5<br />
Marktübliche Konditionen<br />
Die Aktionäre bestätigen, dass es in der Verantwortung des BA-CA-<br />
Vorstands liegt, gemeinsam mit seinen Vertragspartnern über den am<br />
besten geeigneten Weg zur Durchführung der in den Artikeln 1 bis 3<br />
dieses Vertrags genannten Transaktionen zu entscheiden. Die Aktionäre<br />
gehen weiterhin davon aus, dass diese Transaktionen, insbesondere<br />
hinsichtlich der Gegenleistung für die Übertragung von<br />
Geschäftsbetrieben und Tochtergesellschaften, strikt zu marktüblichen<br />
Konditionen durchzuführen sind.<br />
Artikel 6<br />
Satzung der BA-CA<br />
1. AVZ und BR-Fonds als Namensaktionäre verpflichten sich hiermit<br />
gegenüber UniCredit, auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung<br />
der BA-CA, die für Mai 2006 geplant ist, vertreten zu<br />
sein und dem Beschluss zur Änderung der Satzung der BA-CA<br />
entsprechend dem Wortlaut in Anhang 6.1 zu diesem Vertrag zuzustimmen.<br />
Wenn der genaue Wortlaut nicht vollständig beim zuständigen<br />
Handelsgericht eintragungsfähig ist, werden die Aktionäre (i)<br />
nach bestem Wissen und Gewissen kooperieren, um sich auf einen<br />
Wortlaut zu einigen, der der Absicht des in Anhang 6.1 vorgeschlagenen<br />
Wortlauts so nah wie möglich kommt und der eintragungsfähig<br />
ist, und (ii) von ihren Rechten als Aktionäre Gebrauch machen,<br />
insbesondere von dem Recht, auf den Hauptversammlungen der<br />
BA-CA anwesend zu sein und abzustimmen, damit die in Anhang<br />
6.1 dargelegten Bestimmungen in Kraft treten können, als ob der<br />
Wortlaut beim zuständigen Handelsgericht vollständig eingetragen<br />
worden wäre.<br />
Insbesondere bis der neue Artikel 20 Absatz 14 der BA-CA-<br />
Satzung gemäß Anhang 6.1 zu diesem Vertrag vollständig beim<br />
zuständigen Handelsgericht eingetragen ist, oder für den Fall, dass<br />
eine Eintragung dieses neuen Artikels überhaupt nicht möglich ist,<br />
verpflichten sich AVZ und der BR-Fonds als Namensaktionäre<br />
gegenüber UniCredit, [auf Hauptversammlungen] vertreten zu sein<br />
und jedem Beschluss zuzustimmen, der eine Spaltung gemäß den<br />
§§ 8 und 17 Spaltungsgesetz vorsieht, sofern für eine bestimmte<br />
Spaltung der Liquidationswert aller abgespaltenen Vermögenswerte<br />
in einem Geschäftsjahr nicht mehr als 1% des gesamten<br />
Liquidationswerts der BA-CA entsprechend dem letzten festgestellten<br />
Jahresabschluss beträgt, wobei der Liquidationswert der spaltungsgegenständlichen<br />
Vermögenswerte betragsmäßig mindestens<br />
dem Eigenkapital zu entsprechen hat, welches bankaufsichtsrechtlich<br />
den abzuspaltenden Vermögenswerten zugeordnet ist.<br />
Ungeachtet der Eintragung des neuen Artikels 20 Absatz 14 der<br />
Satzung der BA-CA gemäß Anhang 6.1 zu diesem Vertrag beim<br />
zuständigen Handelsgericht, sind AVZ und der BR-Fonds nicht verpflichtet,<br />
[auf Hauptversammlungen] vertreten zu sein und einem<br />
Beschluss über eine nicht verhältniswahrende Spaltung zuzustimmen,<br />
sofern ein derartiger Hauptversammlungsbeschluss das Ausscheiden<br />
der Namensaktionäre als Aktionäre der BA-CA zur Folge<br />
hat. UniCredit verpflichtet sich, der Hauptversammlung der BA-CA<br />
keine nicht verhältniswahrende Spaltung vorzuschlagen, die zum<br />
Ausschluss der Namensaktionäre als Aktionäre der BA-CA führen<br />
würde. UniCredit verpflichtet sich, dass die vereinbarten Satzungsänderungen<br />
und die Verpflichtung der Namensaktionäre, auf<br />
Hauptversammlung zu bestimmten Spaltungen anwesend zu sein,<br />
nicht zum Ausschluss der Namensaktionäre oder zu einer Einschränkung<br />
ihrer Rechte führen und auch nicht zu diesem Zweck<br />
verwendet werden darf.<br />
2. AVZ und der BR-Fonds vereinbaren, dass die Satzung der BA-CA<br />
unmittelbar nach dem Tag der Beendigung des Blockaderechts<br />
geändert wird, so dass Artikel 20 (13) Satz 2 und 3 sowie Artikel<br />
16 (4) Satz 2 und (5) Satz 4 der Satzung der BA-CA automatisch<br />
außer Kraft treten und nicht mehr anwendbar sind. AVZ und der<br />
BR-Fonds als Namensaktionäre verpflichten sich hiermit gegenüber<br />
UniCredit, auf jeder Hauptversammlung der BA-CA vertreten<br />
zu sein, die nach dem Tag der Beendigung des Blockaderechts<br />
abgehalten wird und auf der ein Beschlussvorschlag vorgelegt<br />
wird, mit dem (i) die Abschaffung der erloschenen Rechte der<br />
Namensaktionäre durch Streichung des entsprechenden Wortlauts<br />
aus der Satzung bzw. (ii) die Umwandlung der Namensaktien in<br />
Inhaber-Stammaktien vorgeschlagen wird, und für einen solchen<br />
Beschluss zu stimmen. Sie verpflichten sich, diese Verpflichtung<br />
auch auf einen etwaigen Käufer zu übertragen, der Namensaktien<br />
von ihnen erwirbt.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 83
Anlage TOP 8.B<br />
Artikel 7<br />
Aufsichtsrat der BA-CA<br />
1. Der Aufsichtsrat der BA-CA besteht derzeit aus siebzehn Mitgliedern,<br />
und zwar elf Anteilseignervertretern, die von der Hauptversammlung<br />
gewählt werden, sowie sechs Arbeitnehmervertretern,<br />
die gemäß dem österreichischem Arbeitsgesetzbuch entsandt<br />
werden.<br />
2. Die Aktionäre vereinbaren, dass bis zum zehnten Jahrestag der<br />
Unterfertigung dieses Vertrags neun der elf Anteilseignervertreter<br />
im Aufsichtsrat der BA-CA auf Vorschlag der UniCredit gewählt und<br />
abberufen werden und zwei auf Vorschlag der AVZ. Aus diesem<br />
Grund werden bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung<br />
der BA-CA, die derzeit für Mai 2006 geplant ist, alle gegenwärtigen<br />
Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat abberufen und neun<br />
Anteilseignervertreter werden auf Vorschlag der UniCredit und zwei<br />
auf Vorschlag der AVZ in den Aufsichtsrat der BA-CA gewählt.<br />
3. Die Aktionäre vereinbaren, dass nach dem zehnten Jahrestag der<br />
Unterfertigung dieses Vertrags und bis zum Tag der Beendigung<br />
des Blockaderechts lediglich einer der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat<br />
auf Antrag der AVZ gewählt und abberufen wird. Fällt der<br />
Tag der Beendigung des Blockaderechts in den Zeitraum vor dem<br />
zehnten Jahrestag der Unterfertigung dieses Vertrags, gilt Absatz 2.<br />
Die Aktionäre verpflichten sich, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung<br />
so auszuüben, dass die von den Aktionären vorgeschlagenen<br />
Mitglieder entsprechend den oben dargelegten Regeln<br />
in den Aufsichtsrat gewählt werden. Des Weiteren verpflichten sich<br />
die Aktionäre, im Falle eines Antrags auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds<br />
gemäß den oben dargelegten Regeln zugunsten<br />
dieser Abberufung zu stimmen. Tritt ein Aufsichtsratsmitglied,<br />
das nach den oben dargelegten Regeln vorgeschlagen wurde, vor<br />
dem Ende seiner Amtszeit zurück, so gilt das Vorschlagsrecht<br />
des/der entsprechenden Aktionär(e) auch für die Wahl des Nachfolgers<br />
für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.<br />
84 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Artikel 8<br />
Vorkaufsrecht<br />
1. Will ein Namensaktionär eine Namensaktie verkaufen, muss er die<br />
Namensaktien zunächst der UniCredit mit Angabe des Verkaufspreises<br />
zum Kauf anbieten.<br />
2. Nimmt UniCredit das Angebot nicht innerhalb von zwei Monaten<br />
an, kann der verkaufswillige Aktionär die jeweiligen Namensaktien<br />
an einen Dritten veräußern. UniCredit hat jedoch ein Vorkaufsrecht<br />
hinsichtlich solch eines Verkaufs, wenn der Verkaufspreis unter<br />
dem Verkaufspreis liegt, den der verkaufswillige Namensaktionär<br />
UniCredit im Rahmen seines Angebots gemäß Artikel 8.1 genannt<br />
hat. UniCredit muss ihr Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten<br />
ab Erhalt der Information über den Verkauf an einen Dritten wahrnehmen.<br />
Übt UniCredit ihr Recht nicht aus, kann der verkaufswillige<br />
Aktionär den Verkauf an einen Dritten durchführen.<br />
Artikel 9<br />
Ersetzung der Grundsatzvereinbarung<br />
1. Die Parteien vereinbaren, dass dieser neu gefasste »Bank der<br />
Regionen«-Vertrag an die Stelle der Grundsatzvereinbarung und<br />
der darin niedergelegten Bestimmungen tritt, d. h., (i) dass durch<br />
Abschluss dieses Vertrags die rechtliche Beziehung zwischen den<br />
Parteien in Bezug auf die in diesem Vertrag enthaltenen oder damit<br />
verbundenen Themen ausschließlich den Bestimmungen dieses<br />
Vertrags unterliegt und (ii) dass aus der Grundsatzvereinbarung<br />
keine Rechte oder Verpflichtungen der Parteien mehr folgen,<br />
ungeachtet dessen, worauf sie sich beziehen. Zur Klarstellung<br />
erkennen die Parteien jedoch an, dass, soweit die Grundsatzvereinbarung<br />
bestimmte Verpflichtungen der Parteien vorsah, die inzwischen<br />
erfüllt wurden (einschließlich, ohne Einschränkung, der<br />
Gründung der BA-CA und der Annahme der Satzung der BA-CA),<br />
die sich aus dieser Erfüllung ergebenden Handlungen von der<br />
Ersetzung der Grundsatzvereinbarung durch diesen Vertrag unberührt<br />
bleiben.
Anlage TOP 8.B<br />
2. Die Parteien bestätigen und vereinbaren, dass die BA-CA diesen<br />
Vertrag abschließt, um anzuerkennen und zuzustimmen, dass die<br />
Grundsatzvereinbarung von diesem Vertrag ersetzt wird und dass<br />
aus der Grundsatzvereinbarung keine Rechte oder Verpflichtungen<br />
der BA-CA mehr folgen. So erkennen die Aktionäre insbesondere<br />
an, dass gemäß dem österreichischen Aktienrecht die Leitung<br />
einer Aktiengesellschaft ausschließlich dem Vorstand obliegt und<br />
dass Aktionäre nur in Übereinstimmung mit den anwendbaren<br />
Gesetzen Einfluss auf die Leitung einer Aktiengesellschaft nehmen<br />
können. Die Parteien bestätigen, dass die BA-CA diesen Vertrag<br />
ordnungsgemäß zur Kenntnis genommen hat.<br />
3. Die Parteien bestätigen und vereinbaren, dass die AV-Z Kap diesen<br />
Vertrag ausschließlich zur Anerkennung und Zustimmung, dass<br />
die Grundsatzvereinbarung von diesem Vertrag ersetzt wird, abschließt.<br />
Die Parteien erkennen an, dass die AV-Z Kap durch<br />
Abschluss dieses Vertrags außer ihrer Anerkennung, dass die<br />
Grundsatzvereinbarung von diesem Vertrag ersetzt wird, weder<br />
Rechte erwirbt noch Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag übernimmt.<br />
4. Die Parteien bestätigen und vereinbaren, dass die HVB nicht mehr<br />
Partei dieses Vertrags ist, sobald ihre Aktien an der BA-CA an<br />
UniCredit übertragen sind, mit Ausnahme von Art 1.3, bis die Verpflichtungen<br />
der HVB gemäß diesem Artikel 1.3 erfüllt sind.<br />
Solange die HVB Aktionärin der BA-CA ist, hat die HVB im Rahmen<br />
dieses Vertrags dieselben Verpflichtungen wie UniCredit.<br />
Artikel 10<br />
Vertraulichkeit<br />
Die Parteien vereinbaren, dass dieser Vertrag streng vertraulich<br />
behandelt wird. Die ersten Presseerklärungen werden im Vorfeld<br />
unter den Aktionären abgestimmt.<br />
Artikel 11<br />
Vertragslaufzeit und Rechtsnachfolge<br />
1. Dieser Vertrag wird für eine Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen,<br />
d. h. die darin vorgesehenen Rechte und Verpflichtungen<br />
enden automatisch mit dem zehnten Jahrestag seiner Unterfertigung.<br />
Dies gilt nicht für Artikel 3.2, 3.3, 4.1, 6.1, 6.2 und 7.3, die –<br />
zusammen mit den Bestimmungen der Artikel 5, 8, 10, 11, 12 –<br />
über den zehnten Jahrestag der Unterfertigung dieses Vertrags<br />
hinaus bis zum Tag der Beendigung des Blockaderechts, an dem<br />
die vorstehend erwähnten Artikel automatisch außer Kraft treten,<br />
gültig sind. Liegt der Tag der Beendigung des Blockaderechts vor<br />
dem zehnten Jahrestag der Unterfertigung dieses Vertrags, treten<br />
die vorstehend erwähnten Artikel mit dem zehnten Jahrestag der<br />
Unterfertigung dieses Vertrags zusammen mit den anderen Bestimmungen<br />
dieses Vertrags automatisch außer Kraft.<br />
2. Die Aktionäre vereinbaren, dass die Verpflichtungen von AVZ und<br />
BR-Fonds gemäß Artikel 6.2 (d. h. auf jeder Hauptversammlung<br />
der BA-CA vertreten zu sein, die nach dem Tag der Beendigung<br />
des Blockaderechts abgehalten wird und auf der ein Beschlussvorschlag<br />
vorgelegt wird, mit dem (i) die Abschaffung der erloschenen<br />
Rechte der Namensaktionäre durch Streichung des entsprechenden<br />
Wortlauts aus der Satzung bzw. (ii) die Umwandlung der<br />
Namensaktien in Inhaber-Stammaktien vorgeschlagen wird, und<br />
für einen solchen Beschluss zu stimmen, sowie diese Verpflichtung<br />
auch auf einen etwaigen Käufer zu übertragen, der Namensaktien<br />
von ihnen erwirbt) weiterhin zusammen mit den Bestimmungen<br />
von Artikel 5, 8, 10, 11 und 12 Anwendung finden, solange bis die<br />
entsprechenden Verpflichtungen gemäß Artikel 6.2 vollständig<br />
erfüllt worden sind.<br />
Zur Klarstellung: Wenn durch eine Gesetzesänderung die derzeitige<br />
Haftung der Stadt Wien aus § 2 des österreichischen Sparkassengesetzes<br />
und/oder die derzeitige Haftung der AVZ aus § 92 Absatz<br />
9 des österreichischen Bankwesengesetzes für die Verbindlichkeiten<br />
der BA-CA oder der BA-Bank oder deren Rechtsnachfolger<br />
zwar in der Zukunft bestehen bleibt, jedoch auf einem Nachfolgegesetz<br />
basiert, das die gesetzliche Haftung behandelt, hat dies<br />
keinerlei Auswirkung auf die in diesem Vertrag vorgesehenen<br />
Bestimmungen.<br />
3. UniCredit und HVB verpflichten sich, diesen Vertrag in seiner Gänze<br />
auf einen nachfolgenden Mehrheitsaktionär der BA-CA zu übertragen.<br />
AVZ und der BR-Fonds verpflichten sich, diesen Vertrag in<br />
seiner Gänze auf einen nachfolgenden Inhaber ihrer Namensaktien<br />
der BA-CA zu übertragen.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 85
Anlage TOP 8.B<br />
Artikel 12<br />
Verschiedenes<br />
1. Wird (A) eine der folgenden Übertragungen (einschließlich Spaltungen,<br />
Sacheinlagen, Veräußerungen etc.), nämlich<br />
(i) der Beteiligung der BA-CA an der Bank BPH S.A.<br />
gemäß Artikel 1.2,<br />
(ii) des Investment-Banking-Geschäfts der BA-CA<br />
gemäß Artikel 2.1,<br />
(iii) des Asset-Management-Geschäfts der BA-CA<br />
gemäß Artikel 2.2 oder<br />
(B) nach dem Ende des Jahres in das der fünfte Jahrestag der<br />
Unterfertigung dieses Vertrags fällt, die Abspaltung des österreichischen<br />
Bankgeschäfts und des österreichischen Geschäftsbetriebs<br />
der BA-CA auf die BA-Bank gemäß Artikel 3.1, der Hauptversammlung<br />
der BA-CA zum Beschluss vorgeschlagen, und ungeachtet<br />
dessen, dass die Satzung der BA-CA dies ggf. nicht vorsieht,<br />
müssen AVZ und der BR-Fonds bei jeder Hauptversammlung der<br />
BA-CA, der ein betreffender Hauptversammlungsbeschluss zwecks<br />
Abstimmung vorgelegt wird, vertreten sein und für diesen<br />
Beschluss stimmen.<br />
Das Vorstehende beschränkt in keiner Weise die Verpflichtung von<br />
AVZ und des BR-Fonds gemäß Artikel 6.1, bei der nächsten ordentlichen<br />
Hauptversammlung der BA-CA vertreten zu sein und einem<br />
Beschluss zuzustimmen, der die Änderung der Satzung der BA-CA<br />
in Übereinstimmung mit dem in Anhang 6.1 dargelegten Wortlaut<br />
vorsieht.<br />
86 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
2. Wird eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise für<br />
unwirksam oder undurchsetzbar erklärt, wird die Wirksamkeit und<br />
Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.<br />
Die unwirksame bzw. undurchsetzbare Bestimmung gilt als durch<br />
eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die den<br />
wirtschaftlichen Interessen der Parteien, die ursprünglich durch die<br />
unwirksame und undurchsetzbare Bestimmung verfolgt wurden,<br />
am nächsten kommt.<br />
3. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
4. Sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden<br />
Streitigkeiten werden gemäß der zum Zeitpunkt des<br />
Schiedsverfahrens gültigen Internationalen Schiedsordnung der<br />
Schweizerischen Handelskammern unter Ausschluss der Zuständigkeit<br />
der ordentlichen Gerichte durch drei gemäß der genannten<br />
Schiedsordnung bestellte Schiedsrichter endgültig beigelegt.<br />
Die Schiedskommission kann zudem mit bindender Wirkung über<br />
die Wirksamkeit dieser Schiedsvereinbarung beschließen. Das<br />
Schiedsverfahren findet in Zürich statt. Die Parteien einigen sich<br />
auf Englisch als die bei einem Schiedsverfahren anzuwendende<br />
Sprache. Da dieser Vertrag mehr als zwei Vertragsparteien zählt,<br />
wird ausdrücklich festgelegt, dass mehr als eine Klägerin und/oder<br />
mehr als eine Beklagte zugelassen sind. Die Bestellung von<br />
Schiedsrichtern erfolgt gemäß Artikel 8 Absatz 4 und 5 der Internationalen<br />
Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern.<br />
5. Eine Ergänzung oder Änderung dieses Vertrags bedarf der Schriftform<br />
und ist von allen Parteien ordnungsgemäß und wirksam zu<br />
unterzeichnen. Auf die Einhaltung von in diesem Vertrag enthaltenen<br />
Bedingungen oder Verpflichtungen kann nur durch ordnungsgemäße<br />
und wirksame schriftliche Verzichtserklärung der verzichtenden<br />
Partei verzichtet werden.
Anlage TOP 8.B<br />
München, 29.03.2006<br />
[unterzeichnet]<br />
UniCredit Italiano S.p.A.<br />
Wien, 28.03.2006<br />
[unterzeichnet]<br />
Privatstiftung zur<br />
Verwaltung von Anteilsrechten<br />
München, 31.03.2006<br />
[unterzeichnet]<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />
Wien, 28.03.2006<br />
[unterzeichnet]<br />
AV-Z Kapitalgesellschaft GmbH<br />
Wien, 27.03.2006<br />
[unterzeichnet]<br />
Bank Austria Creditanstalt AG<br />
Wien, 28.03.2006<br />
[unterzeichnet]<br />
Betriebsratsfonds des Betriebsrats der<br />
Angestellten der Bank Austria Aktiengesellschaft<br />
Großraum Wien<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 87
Anlage TOP 8.B<br />
Anhang 1.1<br />
Liste sämtlicher CEE-Länder und -Regionen, in denen BA-CA für<br />
die UniCredit Group als Holding der Banken-Töchter fungieren<br />
wird<br />
1. Albanien<br />
2. Armenien<br />
3. Aserbaidschan<br />
4. Bosnien und Herzegowina<br />
5. Bulgarien<br />
6. Estland<br />
7. Georgien<br />
8. Griechenland<br />
9. Kasachstan<br />
10. Kroatien<br />
11. Lettland<br />
12. Litauen<br />
13. Moldawien<br />
14. Republik Mazedonien<br />
15. Rumänien<br />
16. Russland<br />
17. Serbien und Montenegro<br />
18. Slowakei<br />
19. Slowenien<br />
20. Tschechische Republik<br />
21. Ukraine (jedoch nicht in Bezug auf die bestehenden<br />
Pekao S.A.- und HVB-Töchter)<br />
22. Ungarn<br />
23. Weißrussland<br />
24. Zypern<br />
88 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Anhang 1.3<br />
Liste der gegenwärtig von UniCredit, HVB und BA-CA in den in<br />
Anhang 1.1 aufgeführten Ländern gehaltenen Bank-Töchter<br />
1. Bulbank A.D.<br />
2. UniCredit Romania S.A.<br />
3. UniBanka A.S.<br />
4. Zagrebacka Banka D.D.<br />
5. UniCredit Zagrebacka Banka D.D.<br />
6. Zˇivnostenská Banka A.S.<br />
7. HVB Bank Latvia AS (dies umfasst die HVB-Niederlassungen<br />
in Estland und Litauen nach der Umstrukturierung, wodurch<br />
diese Niederlassungen zur HVB Bank Latvia AS gehören<br />
werden)<br />
8. Closed Joint Stock Company International Moscow Bank<br />
9. HVB Central Profit Banka d.d.<br />
10. Hebros Bank AD<br />
11. HVB Bank Biochim AD<br />
12. Banca Comerciala »Ion Tiriac« S.A.<br />
13. HVB Bank Romania S.A.<br />
14. HVB Bank Serbia and Montenegro<br />
15. HVB Bank Slovakia A.S.<br />
16. Bank Austria Creditanstalt D.D. Ljubljana<br />
17. HVB Bank Czech Republic A.S.<br />
18. HVB Bank Hungary Rt.<br />
19. Nova Banja Luka Banka
[Anhang 6.1 war dem englischsprachigen Original dieses Vertrags in der vorliegenden zweisprachigen Form beigefügt<br />
und ist daher nicht Bestandteil der vorliegenden beglaubigten Übersetzung.]<br />
Anhang 6.1<br />
Neufassung einiger Artikel der Satzung<br />
Article 20 para 14<br />
The representation of all registered shares, transfer of which is restricted,<br />
is not required in case of resolutions pursuant to Sections 8 and 17 Spin-off<br />
Statute [Spaltungsgesetz] to the extent that regarding any particular demerger<br />
the net asset value of the demerged assets or assets to be demerged<br />
per business year does not exceed 1% of BA-CA’s total net asset value as<br />
per the most recently adopted annual financial statement of the company<br />
provided that the net asset value of the demerged assets has to be at least<br />
equal to the capital allocated for regulatory purposes to such assets. The<br />
representation of all registered shares, transfer of which is restricted, is<br />
however required in case of resolutions pursuant to Sections 8 and 17<br />
Spin-off Statute [Spaltungsgesetz] about a disproportional demerger if this<br />
would lead to the exclusion of holders of registered shares, transfer of which<br />
is restricted, as shareholders of the company. The representation of all<br />
registered shares, transfer of which is restricted, is furthermore required in<br />
case of resolutions pursuant to Section 146 para 1 Joint-Stock Companies<br />
Act concerning a change of this paragraph.<br />
Article 16 para 4<br />
The Supervisory Board shall constitute a quorum if at least half the members<br />
of the Supervisory Board are present, and this must include the chairman or<br />
the deputy chairman. Two thirds of the members are required to be present<br />
in case of resolutions of assent in accordance with Article 15 para (3) item<br />
(b) with regard to the disposal of interests in banks in which Bank Austria<br />
Aktiengesellschaft held an interest of 100% as of July 22, 2000, item (r), if<br />
as a consequence thereof the Company ceases to exist as a company established<br />
under Austrian law and as an Austrian bank, or with companies which<br />
were not part of the group of Bank Austria Aktiengesellschaft as of July 22,<br />
2000, as well as until December 8, 2006 inclusive in case of resolutions on<br />
measures leading to the Company’s departure from the savings bank sector.<br />
Article 16 para 5<br />
Resolutions of the Supervisory Board require simple majority of the votes<br />
cast. Abstentions shall not count as votes cast. In the event of parity of votes<br />
the chairman shall have the casting vote. In case of resolutions of assent in<br />
accordance with Article 15 Para (3) item (b) with regard to the disposal of<br />
interests in banks in which Bank Austria Aktiengesellschaft held an interest<br />
of 100% as of July 22, 2000, item (r), if thereby the Company ceases to<br />
exist as a company established under Austrian law and as an Austrian bank,<br />
or with companies which were not part of the group of banks of Bank Austria<br />
Aktiengesellschaft as of July 22, 2000, as well as until December 8, 2006<br />
inclusive in case of resolutions on measures leading to the Company’s<br />
departure from the savings banks sector, a majority of two thirds of the votes<br />
cast is required.<br />
§ 20 (14)<br />
Die Vertretung von allen vinkulierten Namensaktionären ist nicht erforderlich bei Hauptversammlungsbeschlüssen<br />
nach § 8 und § 17 SpaltG über eine Abspaltung von Vermögen<br />
der Gesellschaft, sofern der Nettobuchwert aller abgespaltenen und abzuspaltenden<br />
Vermögensteile in einem Geschäftsjahr nicht mehr als 1% des gesamten Nettobuchwertes<br />
der Gesellschaft entsprechend dem letzten festgestellten Jahresabschluss<br />
der Gesellschaft beträgt, wobei als Nettobuchwert der spaltungsgegenständlichen Vermögensteile<br />
zumindest jenes Kapital anzusetzen ist, welches bankaufsichtsrechtlich in<br />
der Gesellschaft den spaltungsgegenständlichen Vermögensteilen zugeordnet ist; die<br />
Vertretung aller vinkulierten Namensaktionäre ist jedoch erforderlich bei Hauptversammlungsbeschlüssen<br />
nach § 8 und § 17 SpaltG über eine nicht verhältniswahrende<br />
Abspaltung von Vermögen der Gesellschaft, sofern ein derartiger Hauptversammlungsbeschluss<br />
das Ausscheiden vinkulierter Namensaktionäre als Aktionäre der Gesellschaft<br />
zur Folge hat. Weiters ist die Vertretung von allen vinkulierten Namensaktionären<br />
erforderlich bei Beschlüssen nach § 146 Abs. 1 Aktiengesetz betreffend die Änderung<br />
der Satzung in diesem Absatz.<br />
§ 16 (4)<br />
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines<br />
Stellvertreters mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Zustimmungsbeschlüssen<br />
nach § 15 Abs. (3) lit b) im Hinblick auf die Veräußerung von Beteiligungen<br />
an Kreditinstituten, an denen die Bank Austria Aktiengesellschaft zum 22.7.2000 einen<br />
Anteil von 100% gehalten hat, lit r), sofern dadurch die Gesellschaft als nach österreichischem<br />
Recht errichtete Gesellschaft und als österreichisches Kreditinstitut untergeht<br />
oder mit Gesellschaften, die zum 22.7.2000 nicht der Kreditinstitutsgruppe der Bank<br />
Austria Aktiengesellschaft angehört haben, sowie bis einschließlich 8.12.2006 bei<br />
Beschlussfassungen zu Maßnahmen, die zu einem Ausscheiden der Gesellschaft aus<br />
dem Sparkassensektor führen, ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder<br />
erforderlich.<br />
§ 16 (5)<br />
Beschlüsse des Aufsichtsrates bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Zustimmungsbeschlüssen nach § 15<br />
Abs. (3) lit b) im Hinblick auf die Veräußerung von Beteiligungen an Kreditinstituten, an<br />
denen die Bank Austria Aktiengesellschaft zum 22.7.2000 einen Anteil von 100%<br />
gehalten hat, lit r), sofern dadurch die Gesellschaft als nach österreichischem Recht<br />
errichtete Gesellschaft und als österreichisches Kreditinstitut untergeht oder mit Gesellschaften,<br />
die zum 22.7.2000 nicht der Kreditinstitutsgruppe der Bank Austria Aktiengesellschaft<br />
angehört haben, sowie bis einschließlich 8.12.2006 bei Beschlussfassungen<br />
zu Maßnahmen, die zu einem Ausscheiden der Gesellschaft aus dem Sparkassensektor<br />
führen, ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.<br />
[Der vorstehende zweisprachige Text ist nicht Bestandteil der vorliegenden beglaubigten Übersetzung.]<br />
[Ende der Übersetzung]<br />
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung wird beglaubigt.<br />
Der in englischer Sprache abgefasste Ursprungstext hat als tif-Datei vorgelegen.<br />
Aussagen in eckigen Klammern sind Anmerkungen der Übersetzerin. Jedes Blatt des Originals ist rechts unten einzeln abgezeichnet.<br />
Frankfurt am Main, den 23. Mai 2007<br />
[Stempel: Unterschrift und Stempel der ermächtigten Übersetzerin Marion Karaouan]<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 89
Anlage TOP 8.1<br />
90 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Anteilskaufvertrag<br />
– nachfolgend der »Vertrag« –<br />
zwischen<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG,<br />
Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München, Deutschland,<br />
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München<br />
unter HRB 42148,<br />
– nachfolgend bezeichnet als<br />
»Verkäufer« –<br />
und<br />
UniCredito Italiano S.p.A.,<br />
Via Dante 1, 16121 Genua, Italien,<br />
eingetragen im Registro delle Imprese di Genova,<br />
handelnd durch ihre Zweigniederlassung in Wien,<br />
Lasallestraße 5, 1020 Wien, Österreich,<br />
die errichtet, aber noch nicht im Firmenbuch<br />
des Handelsgerichts Wien eingetragen ist,<br />
– nachfolgend bezeichnet als<br />
»Käufer« –<br />
– Verkäufer und Käufer nachfolgend auch<br />
bezeichnet als die »Parteien« –
Anlage TOP 8.1<br />
Präambel<br />
(1) Der Verkäufer ist alleiniger Inhaber von 113 989 900 auf den<br />
Inhaber lautender Stückaktien (nachfolgend die »Verkauften<br />
Anteile«) der Bank Austria Creditanstalt AG mit Sitz in Wien, eingetragen<br />
im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 150714p<br />
(nachfolgend »BACA« oder »Gesellschaft«). Zum Zeitpunkt der<br />
Unterzeichnung dieser Vereinbarung beträgt das Grundkapital der<br />
BACA 1 068 920 749,80 € und ist in 147 021 640 auf den Inhaber<br />
lautende Stückaktien mit Stimmrecht (die »Inhaberaktien«) und<br />
10 100 auf den Namen lautende Stückaktien mit Stimmrecht (die<br />
»Namensaktien«) unterteilt. Auf jede Stückaktie entfällt ein anteiliger<br />
Betrag am Grundkapital von je 7,27 €.<br />
(2) Die Inhaberaktien sind in einer veränderbaren Sammelurkunde<br />
(Nr.: 1-147.021.640) verbrieft, die bei der Österreichischen Kontrollbank<br />
(ÖKB), Am Hof 4, 1010 Wien, verwahrt wird. Die Namensaktien<br />
sind in zwei Zwischenscheinen (Nr:.1-100 und Nr.:101-10.100) verbrieft,<br />
die bei der BACA verwahrt werden. Das Eigentum des Verkäufers<br />
an den Verkauften Anteilen ist als Miteigentum nach Bruchteilen<br />
im Depot des Verkäufers bei der Bayerische Hypo- und Vereinsbank,<br />
Bankleitzahl 70020270, Depotnummer 799050 (nachfolgend das<br />
»Verkäuferdepot«) eingebucht.<br />
(3) Die Inhaberaktien werden an den Börsen Wien, Berlin-Bremen,<br />
Stuttgart, München, Frankfurt gehandelt und sind unter der ISIN<br />
AT0000995006 notiert.<br />
Dies vorweggeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:<br />
§ 1 Verkauf der Verkauften Anteile<br />
(1) Der Verkäufer verkauft hiermit die Verkauften Anteile an den<br />
Käufer, welcher die Verkauften Anteile hiermit kauft.<br />
(2) Die Veräußerung erfolgt mit wirtschaftlicher Wirkung zum<br />
1. Januar 2006, 0:00 Uhr. Die Gewinnbezugsrechte für das laufende<br />
Geschäftsjahr 2006 und die folgenden Geschäftsjahre sowie der<br />
nicht verteilte Gewinn der zurückliegenden Geschäftsjahre stehen<br />
allein dem Käufer zu.<br />
§ 2 Kaufpreis<br />
(1) Der Kaufpreis für die Verkauften Anteile beträgt<br />
12 517 230 919,00 € (in Worten: zwölf Milliarden fünfhundertsiebzehn<br />
Millionen zweihundertdreißigtausend neunhundertneunzehn)<br />
(nachfolgend der »Kaufpreis«).<br />
(2) Der Kaufpreis wird vom Tag der Hauptversammlung der Bayerische<br />
Hypo- und Vereinsbank AG, München, die über die Zustimmung<br />
zu diesem Vertrag beschließt, bis zum Vollzugstag (wie unten definiert)<br />
mit einem Zinssatz verzinst, der dem 1-Monats-EURIBOR für<br />
Einlagen im Interbankenmarkt entspricht, der auf der entsprechenden<br />
Telerate-Seite um 11.00 Uhr (Mitteleuropäischer Zeit) an dem Bankarbeitstag<br />
(d. h. einem Tag, an dem Banken in Frankfurt am Main<br />
zum Kundenverkehr geöffnet sind – »Bankarbeitstag«) angezeigt<br />
wird, der zwei Bankarbeitstage vor dem Vollzugstag liegt (berechnet<br />
auf der Basis von 360 Tagen pro Jahr und 30 Tagen pro Monat). Es<br />
werden keine Zinsen auf die Zinsen berechnet.<br />
§ 3 Vollzug<br />
(1) Die Parteien verpflichten sich, am fünften Bankarbeitstag, nach<br />
dem die letzte der in § 7 genannten Vollzugsvoraussetzungen vorliegt<br />
(der »Vollzugstag«), den Vollzug (wie nachstehend definiert) dieses<br />
Vertrages vorzunehmen.<br />
(2) Am Vollzugstag haben die Parteien Zug- um Zug die folgenden<br />
Handlungen vorzunehmen (der »Vollzug«):<br />
(a) Die Parteien schließen einen Vertrag zur Übereignung der Verkauften<br />
Anteile (der »Übertragungsvertrag«), der dieser Vereinbarung<br />
als Anlage 3.2 beigefügt ist.<br />
(b) Der Käufer zahlt den Kaufpreis (zuzüglich Zinsen nach § 2 Abs. 2)<br />
vorbehaltlos und auflagenfrei sowie ohne Abzug von Kosten und<br />
Spesen mit Wertstellung zum Vollzugstag auf das Konto des Verkäufers<br />
bei der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Bankleitzahl<br />
700 202 70, Konto-Nr. 415 021 312.<br />
(c) Der Verkäufer übereignet die Verkauften Anteile an den Käufer<br />
wie in dem Übertragungsvertrag beschrieben.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 91
Anlage TOP 8.1<br />
§ 4 Erklärungen des Verkäufers<br />
(1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen übernimmt der<br />
Verkäufer keinerlei Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Unternehmens<br />
der BACA einschließlich dessen Ertragsfähigkeit oder Werthaltigkeit<br />
oder einzelner Gegenstände des Unternehmensvermögens.<br />
(2) Der Verkäufer erklärt in Form eines selbständigen Garantieversprechens<br />
gemäß § 311 Abs. 1 BGB und nicht im Wege einer Garantie<br />
im Sinne der §§ 443, 444 BGB was folgt:<br />
(a) Die Ausführungen in der Präambel sind vollständig und zutreffend.<br />
(b) Die Verkauften Anteile sind rechtswirksam begründet und voll<br />
eingezahlt. Rückzahlungen auf die Verkauften Anteile sind nicht<br />
erfolgt.<br />
(c) Der Verkäufer ist alleiniger Eigentümer der Verkauften Anteile und<br />
kann darüber frei verfügen, ohne dass hierzu die Zustimmung Dritter<br />
erforderlich ist.<br />
(d) Die Verkauften Anteile sind nicht mit Rechten Dritter belastet und<br />
nicht Gegenstand von An-, Vorkaufs- oder sonstigen obligatorischen<br />
Rechten zugunsten Dritter.<br />
(e) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss der BACA,<br />
jeweils zum 31. Dezember 2005, sind dem Käufer vorlegt worden.<br />
Der Jahresabschluss ist in Übereinstimmung mit den österreichischen<br />
handelgesetzlichen Vorschriften und der Konzernabschluss in<br />
Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards<br />
(IFRS) erstellt worden. Jahresabschluss und Konzernabschluss sind<br />
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />
sowie unter Wahrung der Bilanz- und Bewertungskontinuität nach<br />
den jeweils geltenden Rechnungslegungsvorschriften erstellt worden<br />
und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft.<br />
(f) Die in dem Jahresabschluss und in dem Konzernabschluss der<br />
BACA zum 31. Dezember 2005 vorgenommenen Rückstellungen<br />
decken alle wesentlichen Risiken der BACA ab, soweit für sie gesetzlich<br />
Rückstellungen gebildet werden müssen.<br />
(g) Der Geschäftsbetrieb der BACA wurde seit dem 01. Januar 2006<br />
bis zur Unterzeichnung dieses Vertrages nach bestem Wissen des<br />
Verkäufers im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der BACA<br />
und nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns in Übereinstimmung<br />
mit der in der Vergangenheit geübten Praxis geführt.<br />
92 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
(h) Die BACA verfügt nach bestem Wissen des Verkäufers über alle<br />
für ihren derzeitigen Geschäftsbetrieb erforderlichen Genehmigungen<br />
und Erlaubnisse. Umstände, die einen Widerruf, Entzug oder Ablauf<br />
der vorbezeichneten Genehmigungen und Erlaubnisse rechtfertigen,<br />
sind dem Verkäufer nicht bekannt.<br />
(i) Für die Beurteilung des besten Wissens des Verkäufers ist auf das<br />
tatsächliche Wissen von Vorstandsmitgliedern des Verkäufers abzustellen<br />
sowie auf Wissen, über das Vorstandmitglieder des Verkäufers<br />
auf der Basis eines ordnungsgemäßen internen Berichtswesens zur<br />
Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements und Risikocontrollings<br />
der Gesellschaft hätten verfügen können.<br />
(3) Der Verkäufer wird sich, soweit rechtlich zulässig, nach besten<br />
Kräften darum bemühen, dass der Geschäftsbetrieb der BACA bis<br />
zum Vollzugstag im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der<br />
BACA und nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns in<br />
Übereinstimmung mit der in der Vergangenheit geübten Praxis<br />
geführt wird. In diesem Zusammenhang wird der Verkäufer, soweit<br />
rechtlich zulässig, auf Hauptversammlungen der BACA nicht für Kapitalmaßnahmen<br />
stimmen; die Ausübung etwaiger genehmigter Kapitalia<br />
durch die BACA bleibt unberührt. Soweit rechtlich zulässig, wird<br />
der Verkäufer solche Sachverhalte dem Käufer unverzüglich und<br />
unaufgefordert schriftlich offen legen, wobei eine mögliche Haftung<br />
durch diese Offenlegung nicht ausgeschlossen wird.<br />
§ 5 Rechtsfolgen unrichtiger Erklärungen/Verjährung<br />
(1) Wenn und soweit eine oder mehrere Erklärungen des Verkäufers<br />
nach vorstehendem § 4 Abs. 2 ganz oder teilweise zum Zeitpunkt der<br />
Unterzeichnung dieses Vertrages und am Vollzugstag unzutreffend<br />
sein sollten, ist der Verkäufer verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen<br />
nach Zugang eines entsprechenden Verlangens des Käufers den<br />
Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die betreffende<br />
Erklärung zutreffend wäre. Stellt der Verkäufer innerhalb der gesetzten<br />
Frist nicht den vertragsgemäßen Zustand her, oder ist die Herstellung<br />
des vertragsgemäßen Zustands objektiv nicht möglich, kann<br />
der Käufer von dem Verkäufer Schadenersatz in Geld (anteilig entsprechend<br />
der Beteiligungsquote des Verkäufers an der BACA bei<br />
Vollzug) verlangen. Wegen desselben Schadens kann der Verkäufer<br />
auch bei Verletzung mehrerer Erklärungen nur einmal in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
(2) Der Verkäufer haftet nicht für Schadensersatzansprüche aus diesem<br />
Vertrag, wenn der Gesamtbetrag aller Schadensersatzansprüche<br />
1 300 000 000 € (in Worten: eine Millarde dreihundert Millionen<br />
Euro) (»Freigrenze«) nicht übersteigt; übersteigt der Gesamtbetrag<br />
aller Schadensersatzansprüche die Freigrenze, haftet der Verkäufer
Anlage TOP 8.1<br />
auf den Gesamtbetrag. Die Haftung des Verkäufers für Schadensersatzansprüche<br />
aus diesem Vertrag ist auf 50% des Kaufpreises<br />
begrenzt (»Haftungshöchstgrenze«). Die Beschränkungen in den<br />
vorgenannten Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche des Käufers,<br />
die auf § 4(2) Buchst. (a) bis (d) beruhen; allerdings ist der Gesamtbetrag<br />
des Schadenersatzes, der vom Käufer auf Grundlage dieses<br />
Vertrages verlangt werden kann, in jedem Fall auf den Kaufpreis<br />
beschränkt.<br />
(3) Die Parteien vereinbaren hiermit, dass sich die Rechte des Käufers<br />
aufgrund unrichtiger Erklärungen gemäß § 4 Abs. 2 ausschließlich<br />
nach den Regelungen dieses Vertrages richten, und dass die in<br />
diesem Vertrag genannten Rechte des Käufers aufgrund unrichtiger<br />
Erklärungen gemäß § 4 Abs. 2 abschließend sind. Alle anderen<br />
Ansprüche, insbesondere auf Grund gesetzlichen Gewährleistungsrechts,<br />
Verschulden bei Vertragsschluss, Pflichtverletzung aus dem<br />
Schuldverhältnis oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind ausgeschlossen.<br />
Keine Partei ist berechtigt, aufgrund unrichtiger Erklärungen<br />
gemäß § 4 Abs. 2 von diesem Vertrag ganz oder teilweise<br />
zurückzutreten, auch nicht im Wege des Schadenersatzes statt der<br />
ganzen Leistung (d. h. unter Rückabwicklung dieses Vertrages).<br />
(4) Ansprüche des Käufers wegen (i) Verletzung der Erklärungen<br />
nach § 4 Abs. 2 lit. (a) bis (d) unterliegen einer Verjährungsfrist von<br />
zehn Jahren und (ii) wegen Verletzung der Erklärungen nach § 4 Abs.<br />
2 lit. (e) bis (h) einer Verjährungsfrist von einem Jahr, jeweils ab dem<br />
Vollzugstag.<br />
(5) Die in § 5 Abs. 2, 3 und 4 genannten Beschränkungen gelten<br />
nicht für Ansprüche aufgrund vorsätzlichen Verhaltens oder Arglist.<br />
§ 6 Gewährleistung Steuern<br />
(1) BACA und ihre Tochtergesellschaften haben nach bestem Wissen<br />
des Verkäufers alle Steuererklärungen ordnungs- und fristgemäß<br />
erstellt und eingereicht. Alle von der Gesellschaft geschuldeten und<br />
fälligen Steuern, Abgaben, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge<br />
sind nach bestem Wissen des Verkäufers rechtzeitig an die<br />
zuständigen Behörden gezahlt oder sind zurückgestellt oder einbehalten<br />
und abgeführt worden, es sei denn, dass sie in gutem Glauben<br />
gegenüber den zuständigen Behörden bestritten wurden.<br />
(2) Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer für Zeiträume bis einschließlich<br />
zum 31. Dezember 2005 (nachfolgend auch »Relevanter<br />
Besteuerungszeitraum« genannt) anteilig (entsprechend der Beteiligungsquote<br />
des Verkäufers an der BACA bei Vollzug) von allen bei der<br />
Gesellschaft anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge<br />
freizustellen, die rechtskräftig entstanden sind oder von den Behör-<br />
den rechtskräftig festgesetzt wurden oder aufgrund eines bis zum<br />
Ablauf des Relevanten Besteuerungszeitraums eingetretenen Ereignisses<br />
nach Ablauf des Relevanten Besteuerungszeitraums von den<br />
Behörden rechtskräftig festgesetzt werden. Dies gilt nicht, soweit die<br />
Verbindlichkeiten für Steuern (i) in der Bilanz zum 31. Dezember 2005<br />
zurückgestellt oder anderweitig berücksichtigt sind (unabhängig<br />
davon, ob die Rückstellungen für die konkreten Steuerverbindlichkeiten<br />
gebildet wurden oder nicht), (ii) mögliche Steuererstattungen für<br />
den Relevanten Besteuerungszeitraum, die nicht in der Bilanz zum<br />
31. Dezember 2005 berücksichtigt sind, unterschreiten, (iii) durch<br />
vom Käufer nach dem Vollzugstag veranlasste Umstrukturierungen<br />
der Gesellschaft hervorgerufen werden, (iv) auf einer von dem Käufer<br />
nach dem Vollzugstag veranlassten Änderung der Rechnungslegung<br />
der Gesellschaft mit steuerlichen Auswirkungen auf den Relevanten<br />
Besteuerungszeitraum beruhen oder (v) durch Inanspruchnahme<br />
gesetzlicher oder vertraglicher Regressmöglichkeiten gegenüber Dritten<br />
ausgeglichen wird oder bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt<br />
hätte ausgeglichen werden können.<br />
(3) Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Erstattungszahlung gemäß<br />
§ 6 Abs. 2 besteht nicht, wenn und soweit der jeweiligen Steuerlast<br />
zugrunde liegende Umstände und Ereignisse zu einem entsprechenden<br />
nachfolgenden Steuervorteil führen oder geführt haben (z. B. als<br />
Folge von Phasenverschiebungen bei Abschreibungs- oder Amortisationszeiträumen<br />
oder Übertragung von Verlustvorträgen).<br />
(4) Wenn die Gesellschaft für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2005<br />
Steuererstattungen erhält, die in der Bilanz zum 31. Dezember 2005<br />
nicht berücksichtigt sind, wird der Käufer alle der Gesellschaft<br />
dadurch entstandenen Vorteile anteilig an den Verkäufer erstatten.<br />
Dies gilt nicht, soweit geringere Steuerverbindlichkeiten in einem Veranlagungszeitraum<br />
durch entsprechende zusätzliche Steuerverbindlichkeiten<br />
in anderen bis zum 31. Dezember 2005 endenden Veranlagungszeiträumen<br />
kompensiert werden.<br />
(5) Der Käufer trägt dafür Sorge, dass der Verkäufer unverzüglich<br />
schriftlich über schwebende oder bevorstehende Steuerprüfungen,<br />
Untersuchungen, Mahnschreiben oder andere Anpassungen, Veranlagungen<br />
oder Neufestsetzungen im Hinblick auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge,<br />
die für den Relevanten Besteuerungszeitraum<br />
entstanden sind (nachfolgend auch »steuerliche Angelegenheiten«<br />
genannt), benachrichtigt wird und dass der Verkäufer die Gelegenheit<br />
erhält, an allen Steuerprüfungen und allen Treffen mit Steuerbehörden<br />
im Zusammenhang mit Steuerprüfungen und Steuerveranlagungen<br />
bezüglich der für den Relevanten Besteuerungszeitraum entstandenen<br />
Steuern teilzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für Prüfungen<br />
durch Sozialversicherungsträger.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 93
Anlage TOP 8.1<br />
(6) Der Verkäufer erhält das Recht, alle Daten, Dokumente und Informationen,<br />
die sich auf den Relevanten Besteuerungszeitraum beziehen,<br />
zu prüfen, soweit dies für die Ausübung der Rechte des Verkäufers<br />
gemäß dieses Abschnitts erforderlich ist.<br />
Die Parteien werden in partnerschaftlicher Weise zusammenwirken,<br />
um entsprechende Steuerbelastungen abzuwehren. Hierbei wird der<br />
Käufer dem Verkäufer auch alle relevanten und erforderlichen Unterlagen<br />
zur Verfügung stellen. Das gleiche gilt auch für die Durchführung<br />
finanzgerichtlicher Verfahren.<br />
(7) Bei Verletzung der in § 6 Abs. 5 und 6 aufgeführten gegenseitigen<br />
Pflichten können die Ansprüche aus § 6 Abs. 2 bis 4 nicht<br />
geltend gemacht werden.<br />
(8) Die Ansprüche der Parteien nach § 6 verjähren mit Ablauf von<br />
sechs Monaten nach Bestandskraft der jeweiligen Steuerbescheide<br />
für den Relevanten Besteuerungszeitraum.<br />
§ 7 Vollzugsvoraussetzungen<br />
(1) Die Parteien sind zum Vollzug nur verpflichtet, wenn sämtliche<br />
der in diesem § 7 Abs. 1 genannten Voraussetzungen (die »Vollzugsvoraussetzungen«)<br />
eingetreten sind:<br />
(a) Zustimmung der Hauptversammlung der Bayerische Hypo- und<br />
Vereinsbank AG, München;<br />
(b) Nach pflichtgemäßer Beurteilung des Vorstands des Verkäufers<br />
auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />
Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss nach vorangegangenem<br />
lit. a) keine Fehler auf, die dem Vollzug des Vertrags entgegenstehen.<br />
(c) Die Finanzmarktaufsicht (die »FMA«), Wien, hat die Nichtuntersagung<br />
erklärt oder die FMA hat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten<br />
nach der Anzeige durch den Käufer keine Einwände gegen die<br />
Übertragung der Verkauften Anteile erhoben.<br />
(2) Die Parteien können nur einvernehmlich auf den Eintritt einzelner<br />
oder aller Vollzugsvoraussetzungen gemäß vorstehendem Absatz (1)<br />
verzichten.<br />
(3) Jede Partei ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten,<br />
wenn (i) sämtliche Vollzugsvoraussetzungen nicht spätestens bis zum<br />
31. März 2007 eingetreten sind oder (ii) sich die rechtlichen, steuerlichen<br />
oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Abschluss<br />
und/oder den Vollzug dieses Vertrages auf Ebene einer der Parteien<br />
94 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
wesentlich nachteilig verändert haben. Im Falle des Rücktritts entfallen<br />
sämtliche Ansprüche der Parteien aus diesem Vertrag. Jegliche<br />
Ansprüche aufgrund des Rücktritts sind ausgeschlossen.<br />
§ 8 Finanzierungsvereinbarungen<br />
Die Parteien kommen überein, dass alle zwischen dem Verkäufer und<br />
der Gesellschaft bestehenden Finanzierungsverträge oder -vereinbarungen<br />
(nachfolgend: »Bestehende Finanzierungen«) bis zum Ende<br />
der Laufzeit der betreffenden Bestehenden Finanzierung gemäß ihren<br />
Bedingungen bestehen bleiben, sofern nicht von den Parteien etwas<br />
anderes vereinbart wird. Am Ende der Laufzeit einer jeden Bestehenden<br />
Finanzierung bzw. -vereinbarung zwischen dem Verkäufer und<br />
der Gesellschaft (i) wird der Verkäufer die Gelegenheit haben, der<br />
Gesellschaft entweder die Verlängerung einer solchen Bestehenden<br />
Finanzierung oder einer solchen Finanzierungsvereinbarung oder den<br />
Abschluss eines neuen Finanzierungsvertrages oder einer neuen<br />
Finanzierungsvereinbarung anzubieten, und (ii) wird der Käufer,<br />
soweit rechtlich zulässig, sicherstellen, dass die Gesellschaft ein<br />
solches Angebot des Verkäufers berücksichtigt.<br />
§ 9 Verschiedenes<br />
(1) In dem Geschäftsbericht des Verkäufers für das Geschäftsjahr<br />
2005 hat der Verkäufer eine Patronatserklärung (die »Patronatserklärung«)<br />
für die Gesellschaft abgegeben. Gemäß der Patronatserklärung<br />
trägt der Verkäufer, abgesehen vom Fall des politischen<br />
Risikos, bis zur Höhe seiner Anteilsbesitzquote dafür Sorge, dass die<br />
Gesellschaft ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann; die<br />
Patronatserklärung sieht vor, dass sich die Verpflichtung des Verkäufers<br />
aus der Patronatserklärung hinsichtlich solcher Verpflichtungen<br />
der Gesellschaft, die erst nach dem Absinken der Anteilsbesitzquote<br />
des Verkäufers begründet werden, reduziert. Der Käufer ist nach den<br />
anwendbaren aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für das Bestehen<br />
und die Arbeitsweise italienischer Bankengruppen verpflichtet, sich<br />
nach besten Kräften darum zu bemühen, für jede der Banken innerhalb<br />
der von dem Käufer geführten Bankengruppe eine Liquiditätsund<br />
Kapitalausstattung sicherzustellen, die es den jeweiligen Banken<br />
innerhalb der Gruppe ermöglicht, ihren Verpflichtungen nachzukommen.<br />
In ihrer Rolle als Muttergesellschaft wird der Käufer die Gesellschaft<br />
für den Fall unterstützen, dass die Gesellschaft infolge eines<br />
Insolvenzfalles ihre Verpflichtungen nicht erfüllt. In diesem<br />
Zusammenhang wird der Käufer den Verkäufer vom Vollzug an im<br />
Falle der Insolvenz der Gesellschaft von allen Verpflichtungen aus der<br />
Patronatserklärung freistellen; der Käufer ist zur Freistellung allerdings<br />
nicht verpflichtet, soweit die nach diesem § 9 freizustellenden<br />
Verpflichtungen direkt oder indirekt aus einem Verstoß des Verkäufers<br />
gegen Erklärungen nach § 4 (2) resultieren (unabhängig davon<br />
ob ein solcher Anspruch des Käufers, der auf der Verletzung beruht,
Anlage TOP 8.1<br />
nach § 5 Abs. 4 verjährt ist). Jegliche Ansprüche des Verkäufers auf<br />
Basis dieses § 9 unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab<br />
dem Vollzugstag.<br />
(2) Der Käufer wird sich, soweit gesetzlich zulässig, nach besten<br />
Kräften darum bemühen sicherzustellen, dass die Gesellschaft eine<br />
Betreuung für deutsche Kunden der Gesellschaft (»German Desk«)<br />
aufrechterhält. Der Verkäufer und die Gesellschaft beabsichtigen den<br />
Abschluss eines Kooperationsvertrages, in dem, unter anderem, weitere<br />
Details der Kooperation zwischen dem Verkäufer und der Gesellschaft<br />
im Hinblick auf die Vermittlung von Kunden des Verkäufers an<br />
das German Desk der Gesellschaft, geregelt werden, einschließlich<br />
angemessener an den Verkäufer für die Vermittlung zu zahlender<br />
Provisionen; der Käufer wird sich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen<br />
nach besten Kräften darum bemühen, dass sich die Gesellschaft<br />
und der Verkäufer schnellstmöglich nach dem Vollzug auf einen solchen<br />
Kooperationsvertrag verständigen.<br />
§ 10 Schlussbestimmungen<br />
(1) Sollte eine der Vollzugsvoraussetzungen nachträglich wegfallen,<br />
werden die Parteien nach besten Kräften zusammenwirken, diesen<br />
Mangel zu beheben; soweit dies aus tatsächlichen oder rechtlichen<br />
Gründen nicht möglich sein sollte, werden die Parteien einvernehmlich<br />
eine angemessene Regelung treffen, die den rechtlichen Anforderungen,<br />
insbesondere zum Schutz der abhängigen Gesellschaft,<br />
entspricht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.<br />
(2) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht geschlossen. Alle<br />
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere auch<br />
dieser Klausel, bedürfen der Schriftform.<br />
(3) Jede Vertragspartei trägt die Kosten der von ihr im Zusammenhang<br />
mit diesem Vertrag beauftragten Berater. Die in Folge des<br />
Abschlusses oder der Durchführung dieses Vertrags entstehenden<br />
Kosten, einschließlich etwaiger Verkehrssteuern, werden im Innenverhältnis<br />
der Parteien vom Käufer getragen.<br />
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise<br />
unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so werden die<br />
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses<br />
Vertrages davon nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass<br />
dieser Vertrag unvollständig sein sollte. Die unwirksame oder<br />
undurchsetzbare Bestimmung werden die Vertragsparteien durch<br />
diejenige wirksame oder durchsetzbare Bestimmung ersetzen oder<br />
ergänzen, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen<br />
oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen<br />
Zweck am nächsten kommt.<br />
(5) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />
unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts (CISG), sofern<br />
nicht ein anderes Recht zwingend Anwendung findet. Alle Rechtsstreitigkeiten<br />
im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner<br />
Wirksamkeit werden endgültig und ausschließlich durch ein Schiedsverfahren<br />
mit drei Schiedsrichtern gemäß den Schiedsregeln der<br />
Internationalen Handelskammer (ICC) beigelegt. Jede Partei ernennt<br />
einen Schiedsrichter und der dritte Schiedsrichter wird von den beiden<br />
Schiedsrichtern bestimmt, die die Parteien ernannt haben, oder,<br />
sofern diese innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung keine Einigung<br />
erzielen, gemäß den Schiedsregeln der ICC. Alle Schiedsverfahren<br />
werden in Zürich/Schweiz in englischer Sprache verhandelt.<br />
(6) Die englische Übersetzung dieses Vertrages erfolgt ausschließlich<br />
aus Zweckmäßigkeitsgründen. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich<br />
die deutsche Fassung dieses Vertrages.<br />
Folgt:<br />
Ort, Datum, Unterschriften (Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG,<br />
Unicredito Italiano S.p.A.)<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 95
Anlage TOP 8.1<br />
96 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Anlage 3.2<br />
Vertrag zur<br />
Übereignung der Verkauften<br />
Anteile<br />
– nachfolgend der<br />
»Übertragungsvertrag« –<br />
zwischen<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG,<br />
Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München, Deutschland,<br />
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München<br />
unter HRB 42148, vertreten durch [•],<br />
– nachfolgend bezeichnet als<br />
»Verkäufer« –<br />
und<br />
UniCredito Italiano S.p.A.,<br />
Via Dante 1, 16121 Genua, Italien,<br />
eingetragen im Registro delle Imprese di Genova<br />
des Tribunale di Genova, handelnd durch ihre<br />
Zweigniederlassung [•], [Adresse], Österreich,<br />
eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien<br />
unter [•], vertreten durch [•],<br />
– nachfolgend bezeichnet als<br />
»Käufer« –<br />
– Verkäufer und Käufer nachfolgend auch<br />
bezeichnet als die »Parteien« –
Anlage TOP 8.1<br />
Präambel<br />
(1) Am [•] haben die Parteien einen Anteilskaufvertrag (der »Anteilskaufvertrag«)<br />
über den Verkauf von 113 989 900 auf den Inhaber<br />
lautender Stückaktien der Bank Austria Creditanstalt AG (die »Verkauften<br />
Anteile«) geschlossen.<br />
(2) Das Eigentum an den Verkauften Anteilen soll auf Basis dieses<br />
Übertragungsvertrages übertragen werden.<br />
(3) Begriffe, die in dieser Vereinbarung nicht definiert sind, haben<br />
diesselbe Bedeutung wie in dem Anteilskaufvertrag.<br />
Dies vorweggeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:<br />
§ 1 Eigentumsübertragung<br />
(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum an den<br />
Verkauften Anteilen mit Unterzeichnung dieses Übertragungsvertrages<br />
auf den Käufer übergeht.<br />
(2) Von dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übertragungsvertrages<br />
wird der Verkäufer die Verkauften Anteile als Besitzmittler für<br />
den Käufer verwahren oder nach dessen Anweisung damit verfahren.<br />
(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum an den<br />
Verkauften Anteilen auf der Basis der Einigung über den Eigentumsübergang<br />
in § 1 Abs. 1 und der Übergabe der Verkauften Anteile in<br />
der in § 1 Abs. 2 dieses Übertragungsvertrages beschriebenen Form<br />
auf den Käufer übergeht.<br />
Ort, Datum<br />
(Name)<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />
§ 2 Umbuchung<br />
Unmittelbar nach dem Eigentumsübergang nach Maßgabe des § 1<br />
dieses Übertragungsvertrages wird der Verkäufer die derzeit in dem<br />
Verkäuferdepot eingebuchten Verkauften Anteile auf das Depot des<br />
Käufers bei der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Bankleitzahl<br />
70020270, Depotnummer [•] umbuchen.<br />
§ 3 Schlussbestimmungen<br />
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht von Österreich. Im übrigen gelten<br />
die Bestimmungen des § 10 des Anteilskaufvertrages entsprechend<br />
für diesen Übertragungsvertrag.<br />
Ort, Datum<br />
(Name)<br />
UniCredito Italiano S.p.A.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 97
Anlage TOP 8.2<br />
98 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
12. September 2006<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />
(als Verkäuferin)<br />
handelnd im eigenen Namen und vertreten<br />
durch die Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine<br />
und<br />
UniCredito Italiano S.p.A.<br />
(als Käuferin)<br />
Anteilskaufvertrag<br />
über den Kauf und Verkauf der<br />
Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine
Anlage TOP 8.2<br />
Dieser Vertrag<br />
wurde geschlossen am 12. September 2006<br />
zwischen:<br />
(1) der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, einer Gesellschaft<br />
deutschen Rechts, eingetragen unter HRB 42148, mit Sitz<br />
in der Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München, Deutschland<br />
(die »Verkäuferin«), die hier in ihrer Eigenschaft als Verkäuferin<br />
eigenhändig zeichnet und in der Zukunft in Übereinstimmung<br />
mit diesem Vertrag vertreten wird durch ihre Kommissionärin,<br />
die Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine, eine<br />
Gesellschaft ukrainischen Rechts mit Sitz unter der Anschrift 14a<br />
Yaroslaviv Val, Kiew 01034 Ukraine, vertreten durch Herrn Martin<br />
Leberle, Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands, handelnd<br />
auf der Grundlage der Satzung, und Herrn Oleg Chuiry, Leiter<br />
der Finanzabteilung, handelnd auf der Grundlage der Vollmacht<br />
Nr. 166 vom 04.01.2005 (der »Broker«), und<br />
(2) der Unicredito Italiano S.p.A., einer Aktiengesellschaft italienischen<br />
Rechts mit Sitz unter der Anschrift Via Dante 1, 16121<br />
Genua, Italien und ihrem Hauptgeschäftssitz unter der Anschrift<br />
Piazza Cordusio, 20121 Mailand, Italien, eingetragen im<br />
Handelsregister von Genua unter der Registrierungsnummer<br />
00348170101 (die »Käuferin«),<br />
jeweils einzeln als »Partei« und gemeinsam als »Parteien«<br />
bezeichnet.<br />
Vorbemerkung<br />
(A) Die Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine (die »Bank«)<br />
ist eine in der Ukraine gegründete Aktiengesellschaft mit dem<br />
EDRPOU-Code Nr. 20077200 und mit Sitz in 14a Yaroslaviv Val,<br />
Kiew 01034, Ukraine.<br />
(B) Die Verkäuferin ist alleinige Eigentümerin von 1098 342 Stammaktien<br />
des Grundkapitals der Bank mit einem Nennwert von<br />
jeweils 100 UAH (die »Aktien«), die das gesamte Grundkapital<br />
der Bank darstellen.<br />
(C) Die Verkäuferin ist bereit, die Aktien gemäß den Bestimmungen<br />
und Bedingungen dieses Vertrags zu verkaufen und die Käuferin<br />
ist bereit, diese gemäß den Bestimmungen und Bedingungen<br />
dieses Vertrags zu kaufen.<br />
(D) Der Broker ist in seiner Eigenschaft als lizenzierter Wertpapierhändler<br />
in der Ukraine bereit, bei dem Verkauf und Kauf der<br />
Aktien in Übereinstimmung mit anwendbarem ukrainischem<br />
Recht sowie dem nachfolgend definiertem Vertrag über Wertpapier-Brokerservices<br />
(Kommissionsvertrag) zwischen dem<br />
Broker und der Verkäuferin behilflich zu sein.<br />
Die Parteien vereinbaren nunmehr wie folgt:<br />
1 Begriffsbestimmungen<br />
1.1 In diesem Vertrag haben die nachstehend genannten Begriffe die<br />
ihnen zugeordnete Bedeutung:<br />
»Rechnungslegungsstandards«<br />
Siehe Ziffer 6 (f).<br />
»Jahresabschlüsse«<br />
Die neuesten geprüften Jahresabschlüsse der Bank per Bilanzstichtag.<br />
»Bilanzstichtag«<br />
31. Dezember 2005.<br />
»AMC«<br />
Das Antimonopolkomittee der Ukraine.<br />
»Bank Pekao«<br />
Die Bank Polska Kasa Opieki Spólka Akcyjna.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 99
Anlage TOP 8.2<br />
»Bank«<br />
Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine<br />
»Geschäftstag«<br />
Jeder Tag (ausgenommen Samstag oder Sonntag), an dem Filialbanken<br />
in München (Deutschland), Mailand (Italien) und Kiew<br />
(Ukraine) generell geöffnet sind.<br />
»Gewährleistung betreffend die Geschäftstätigkeit«<br />
Siehe Ziffer 8.1(a).<br />
»Vollzug«<br />
Der Vollzug des Verkaufs/Kaufs der Aktien gemäß diesem Vertrag.<br />
»Vollzugsvoraussetzungen«<br />
Die in Anhang 2 zu diesem Vertrag aufgeführten Voraussetzungen.<br />
»Haftungserklärungen«<br />
Patronatserklärungen vom 10. Oktober 2002 und 12. Mai 2005<br />
seitens der Verkäuferin gegenüber der DEG.<br />
»Datum des Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen«<br />
Der 31. März 2007 bzw. ein anderes Datum, das die Parteien<br />
schriftlich zur Erfüllung der Vollzugsvoraussetzungen vereinbaren.<br />
»Treuhänderin«<br />
Die Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine, eine juristische<br />
Person ukrainischen Rechts mit Hauptanschrift unter 14 a<br />
Yaroslaviv Val, Kiew 01034, Ukraine, die auf der Grundlage der<br />
Lizenz zur Erbringung professioneller Depot-Dienstleistungen<br />
treuhänderischer Art AA Nr. 770456, erteilt von der Staatlichen<br />
Kommission für Wertpapiere und den Aktienmarkt am 19. Oktober<br />
2004, sowie des Vertrags über die Eröffnung eines Wertpapierkontos,<br />
der zwischen der Verkäuferin und der Käuferin (je<br />
nach Sachstand) geschlossen werden soll, ermächtigt ist, als<br />
Treuhänderin für Aktien tätig zu werden.<br />
»DEG«<br />
Die DEG-Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft<br />
mbH.<br />
»Mitarbeiter«<br />
Die zum Zeitpunkt des Vollzugs bei der Bank angestellten<br />
Mitarbeiter.<br />
100 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
»Belastungen«<br />
Hypotheken, Grundpfandrechte, Pfandrechte, Steuerpfandrechte,<br />
Zurückbehaltungsrechte, Optionen, Einschränkungen, Vorkaufsrechte,<br />
Rechte Dritter, sonstige Belastungen oder Sicherungsrechte<br />
jedweder Art oder sonstige Präferenzabmachungen (unter<br />
anderem eine Eigentumsübertragungs- und -vorbehaltsvereinbarung)<br />
mit ähnlicher Rechtswirkung.<br />
»EURIBOR«<br />
(a) der geltende Screen-Zinssatz oder<br />
(b) sofern kein Screen-Zinssatz verfügbar ist, das arithmetische<br />
Mittel der Zinssätze (auf vier Dezimalstellen aufgerundet), das die<br />
von den Parteien vereinbarte Bank führenden Banken auf dem<br />
europäischen Interbankenmarkt anbietet.<br />
»Bestehende Finanzierungsvereinbarungen«<br />
Siehe Ziffer 11.1.<br />
»German Desk«<br />
Siehe Ziffer 13.1.<br />
»ICC-Schiedsordnung«<br />
»Schiedsordnung« der Internationalen Handelskammer [International<br />
Chamber of Commerce].<br />
»Verlust«<br />
Alle Kosten, Verluste, Gebühren, Forderungen, Verbindlichkeiten,<br />
Aufwendungen oder unmittelbaren Schäden.<br />
»Relevante Forderung«<br />
Siehe Ziffer 8.1(a).<br />
»Screen-Zinssatz«<br />
Prozentsatz per annum, der von der Bankenvereinigung der Europäischen<br />
Union für den jeweiligen Zeitraum festgelegt und auf<br />
der entsprechenden Seite des Reuters-Bildschirms angegeben<br />
wird. Wenn die vereinbarte Seite ersetzt oder der Service nicht<br />
mehr bereit gestellt wird, sind die Parteien befugt, eine andere<br />
Seite bzw. einen anderen Service zu vereinbaren, die/der den<br />
entsprechenden Zinssatz anzeigt.<br />
»Vertrag über Wertpapier-Brokerservices<br />
(Kommissionsvertrag)«<br />
Der zwischen der Verkäuferin und dem Broker, der ein lizenzierter<br />
Wertpapierhändler der Ukraine ist, zu schließende Vertrag über<br />
Wertpapier-Brokerservices (Kommissionsvertrag).
Anlage TOP 8.2<br />
»Patronatserklärung«<br />
Siehe Ziffer 12.2.<br />
»Steuerliche Gewährleistungen«<br />
Siehe Ziffer 8.1(a).<br />
»Finanzierungsvereinbarungen mit Dritten«<br />
Die von der Bank mit Dritten geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen<br />
»Gewährleistung für das Bestehen rechtmäßigen Eigentums«<br />
Siehe Ziffer 8.1(a).<br />
1.2 Sofern in diesem Vertrag keine anderweitigen Vereinbarungen<br />
getroffen wurden, gilt Folgendes:<br />
(a) die Überschriften der Ziffern und Anhänge dienen der besseren<br />
Lesbarkeit und haben keinerlei Auswirkung auf die Auslegung<br />
dieses Vertrages,<br />
(b) bei Bezugnahmen auf Ziffern und Anhänge sind die Ziffern und<br />
Anhänge dieses Vertrags gemeint, bei Bezugnahmen auf einen<br />
Absatz ist der Absatz des entsprechenden Anhangs gemeint und<br />
(c) Bezugnahmen auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung<br />
gelten als Bezugnahmen auf dieses Gesetz bzw. diese gesetzliche<br />
Bestimmung in seiner/ihrer zuvor oder künftig ergänzten,<br />
abgeänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung.<br />
2 Verkauf und Kauf<br />
2.1 Die Verkäuferin erklärt sich hiermit zum Verkauf der Aktien an die<br />
Käuferin bereit, wobei gilt: (a) Die Aktien sind frei von jeglichen<br />
Belastungen, (b) werden zusammen mit dem Anspruch auf alle<br />
ihnen innewohnenden Rechte und Gewinne einschließlich aller<br />
Rechte auf Dividenden und sonstige Ausschüttungen verkauft,<br />
die diesbezüglich für Zeiträume ab einschließlich dem Bilanzstichtag<br />
angekündigt, vorgenommen oder fällig werden und<br />
(c) sind überdies mit einer Zusicherung für die uneingeschränkte<br />
Verfügbarkeit des Eigentums ausgestattet. Die Käuferin erklärt<br />
sich hiermit zum Kauf derselben gemäß und vorbehaltlich der<br />
Bedingungen dieses Vertrags bereit.<br />
3 Kaufpreis<br />
Der Gesamtkaufpreis für die Aktien beträgt 83 Mio €, den die<br />
Käuferin in Übereinstimmung mit Ziffer 5 ohne Vorbehalt und<br />
Unkosten zu entrichten hat.<br />
4 Vollzugsvoraussetzungen<br />
4.1 Die Pflichten der Parteien zum Vollzug dieses Vertrags sind<br />
abhängig von der Erfüllung bzw. Befriedigung (oder vom Verzicht<br />
sowohl seitens der Käuferin als auch der Verkäuferin) der Vollzugsvoraussetzungen<br />
vor oder an dem Datum des Eintritts der<br />
Vollzugsvoraussetzungen.<br />
4.2 Jede Partei ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten,<br />
wenn<br />
(a) sämtliche Vollzugsvoraussetzungen nicht vor oder an dem Datum<br />
des Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen erfüllt bzw. befriedigt<br />
werden (oder sowohl die Käuferin als auch die Verkäuferin auf sie<br />
verzichten) oder<br />
(b) sich die rechtlichen, steuerlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />
für den Abschluss und/oder den Vollzug dieses Vertrags<br />
auf Ebene einer der Parteien wesentlich nachteilig geändert<br />
haben.<br />
Im Falle der Beendigung hat keine Partei Ansprüche gegen die<br />
jeweils andere Partei des Vertrages, wenn nicht ausdrücklich<br />
etwas anderes bestimmt ist.<br />
4.3 Die Parteien sind befugt, auf jede der Vollzugsvoraussetzungen<br />
ganz oder teilweise bedingt oder bedingungslos mittels schriftlicher<br />
Mitteilung zu verzichten; allerdings dürfen die Parteien auf<br />
diese Vollzugsvoraussetzungen nicht verzichten, wenn die Eingehung,<br />
der Abschluss oder die Erfüllung dieses Vertrags hierdurch<br />
rechtswidrig würde.<br />
4.4 Sollte eine der Vollzugsvoraussetzungen nachträglich wegfallen,<br />
werden die Parteien nach besten Kräften zusammenwirken,<br />
diesen Mangel zu beheben; soweit dies aus tatsächlichen oder<br />
rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, werden die Parteien<br />
einvernehmlich eine angemessene Regelung treffen, die<br />
den rechtlichen Anforderungen (vor allem zum Schutz der<br />
Verkäuferin) entspricht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche<br />
bleiben unberührt.<br />
4.5 Die Käuferin hat vor oder an dem Tag des Abschlusses dieses<br />
Vertrags mit dem Broker einen Vertrag über Wertpapier-Brokerservices<br />
(Kommissionsvertrag) geschlossen.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 101
Anlage TOP 8.2<br />
5 Vollzug<br />
5.1 Vorbehaltlich Ziffer 4 erfolgt der Vollzug in den Geschäftsräumen<br />
der Treuhänderin bzw. an einem anderen von den Parteien vereinbarten<br />
Ort 15 Geschäftstage nach dem Datum, zu dem alle<br />
Vollzugsvoraussetzungen gemäß den Bedingungen dieses<br />
Vertrags erfüllt wurden oder auf diese verzichtet wurde oder zu<br />
einem früheren von den Parteien vereinbarten Datum.<br />
5.2 Zum Vollzug hat die Verkäuferin der Treuhänderin die ordnungsgemäß<br />
ausgefertigte Anweisung zur Lieferung der Aktien zugunsten<br />
der Käuferin in der in Anhang 3 dieses Vertrags enthaltenen<br />
Form sowie in einer für die Treuhänderin akzeptablen Form zu<br />
liefern und eine Kopie hiervon der Käuferin zuzuleiten, während<br />
die Käuferin der Treuhänderin die ordnungsgemäß ausgefertigte<br />
Anweisung zum Empfang der Aktien in einer für die Treuhänderin<br />
akzeptablen Form zuleitet.<br />
5.3 Zum Vollzug wird die Käuferin der Verkäuferin ein ordnungsgemäß<br />
apostilliertes Zertifikat über ihren Status als italienischer<br />
Steuerinländer zukommen lassen, das in dem Jahr ausgestellt<br />
sein muss, in dem Zahlungen gemäß diesem Vertrag erfolgen<br />
sollen.<br />
5.4 Zug um Zug gegen Erhalt einer Kopie der ordnungsgemäß ausgefertigten<br />
Anweisung zur Lieferung der Aktien (siehe Ziffer 5.2),<br />
wird die Käuferin an die Verkäuferin mittels Überweisung über ein<br />
Bankkonto des Brokers in der Ukraine den Gesamtkaufpreis, der<br />
für die Aktien gemäß Ziffer 3 zu zahlen ist, nebst aufgelaufener<br />
Zinsen, zahlen; die Zinsen sind auf Tagesbasis entsprechend<br />
dem einmonatigen EURIBOR, errechnet ab einschließlich<br />
26.10.2006 bis zum Datum des Vollzugs zu ermitteln. Der Broker<br />
wird den Kaufpreis auf das von der Verkäuferin in Ziffer 15.3<br />
genannte Konto überweisen. Die Zinszahlungen aus diesem<br />
Vertrag stellen eine Anpassung an den in Übereinstimmung mit<br />
diesem Vertrag zu zahlenden Gesamtkaufpreis für die Aktien dar.<br />
5.5 Nach Lieferung der Aktien auf das Wertpapier-Treuhandkonto der<br />
Käuferin (bzw. – je nach Sachstand – ihrer Rechtsnachfolgerin)<br />
wird die Treuhänderin der Käuferin einen Auszug des Wertpapier-<br />
Treuhandkontos zuleiten, aus dem hervorgeht, dass die Käuferin<br />
(bzw. – je nach Sachstand – ihre Rechtsnachfolgerin) Eigentümerin<br />
der Aktien ist.<br />
102 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
5.6 Binnen 5 Geschäftstagen nach Vollzug oder zu einem früheren<br />
Zeitpunkt, sofern rechtliche, regulatorische oder geschäftliche<br />
Belange der Bank dies erforderlich machen, wird die Verkäuferin<br />
eine Hauptversammlung der Bank einberufen, auf der unter<br />
anderem Änderungen der Satzung der Bank im Hinblick auf den<br />
Aktionärswechsel bei der Bank aufgrund dieses Vertrages verabschiedet<br />
werden.<br />
6 Gewährleistungen<br />
Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin (wobei<br />
diese Gewährleistungen am Tag des Vollzugs als wiederholt gelten)<br />
Folgendes:<br />
(a) Die Verkäuferin ist eine nach deutschem Recht ordnungsgemäß<br />
gegründete und gültig bestehende Gesellschaft und verfügt über<br />
das uneingeschränkte Recht und die Befugnis, ihre Unternehmungen<br />
in der derzeitigen Weise zu führen.<br />
(b) Die Verkäuferin ist die einzige formelle und wirtschaftliche Eigentümerin<br />
der Aktien und ist befugt, der Käuferin das vollständige<br />
formelle und wirtschaftliche Eigentumsrecht an den Aktien zu<br />
den Bedingungen dieses Vertrags ohne Zustimmung eines Dritten<br />
mit Ausnahme der in den Vollzugsvoraussetzungen genannten<br />
Behörden zu verkaufen und zu übertragen.<br />
(c) Die Verkäuferin verfügt über die uneingeschränkte Befugnis und<br />
das Recht, der Käuferin das vollständige formelle und wirtschaftliche<br />
Eigentumsrecht an den Aktien zu übertragen.<br />
(d) Die Aktien werden der Käuferin frei von jeglichen Belastungen,<br />
Vereinbarungen oder Verpflichtungen zur Errichtung einer Belastung,<br />
von Vorkaufsrechten oder sonstigen Rechten Dritter oder<br />
Forderungen jeglicher Art übertragen.<br />
(e) Die Aktien wurden ordnungsgemäß zugeteilt, ausgegeben und<br />
voll eingezahlt.
Anlage TOP 8.2<br />
(f) Die Jahresabschlüsse sind übereinstimmend und ordnungsgemäß<br />
entsprechend ukrainischem Recht sowie der Bestimmungen<br />
der vom International Accounting Standards Board veröffentlichten<br />
International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt<br />
worden (zusammengefasst unter dem Begriff »Rechnungslegungsstandards«).<br />
Die Jahresabschlüsse geben die finanzielle<br />
Situation der Bank zum Bilanzstichtag sowie das Ergebnis ihrer<br />
Geschäftstätigkeit und ihrer Cashflows für den zu diesem Zeitpunkt<br />
endenden Zeitraum in allen wesentlichen Aspekten wahrheitsgemäß<br />
und korrekt wieder. Die Bank hat keinerlei tatsächliche<br />
Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder drohenden<br />
Verbindlichkeiten, die – ausgehend von den zum Datum der<br />
Erstellung der Jahresabschlüsse bekannten Umständen – gemäß<br />
den Rechnungslegungsstandards in den Jahresabschlüssen hätten<br />
offengelegt werden müssen oder für die dort Rückstellungen<br />
hätten gebildet werden müssen, und die nicht offengelegt bzw.<br />
für die keine Rückstellungen gebildet wurden.<br />
(g) Seit dem Bilanzstichtag:<br />
(i) ist kein Ereignis eingetreten bzw. angemessenerweise zu<br />
erwarten, das erhebliche negative Auswirkungen auf die finanzielle,<br />
wirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Situation der<br />
Bank verursacht hat bzw. verursachen könnte,<br />
(ii) ist keine Kapitalausschüttung oder Gewinnverteilung in Bezug<br />
auf das Grundkapital oder Aktiva der Bank angekündigt,<br />
gemacht oder gezahlt worden.<br />
(h) Die Bank ist stets allen ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen<br />
und hat alle nach geltendem Recht vorgeschriebenen<br />
Steuererklärungen ordnungsgemäß und pünktlich eingereicht.<br />
Alle diese Steuererklärungen waren in allen wesentlichen Punkten<br />
wahrheitsgemäß, vollständig und korrekt.<br />
(i) Die Bank hat alle zu zahlenden Steuern ordnungsgemäß und<br />
rechtzeitig entrichtet; in den Jahresabschlüssen wurden entsprechende<br />
Steuerrückstellungen im Einklang mit den Rechnungslegungsstandards<br />
ordnungsgemäß für alle Steuern ausgewiesen,<br />
die sich auf einen Zeitraum vor dem Bilanzstichtag beziehen,<br />
jedoch noch nicht fällig sind.<br />
(j) Es sind keinerlei Prozesse, Klagen, Veranlagungen, Rechtsstreitigkeiten<br />
oder sonstige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren im<br />
Hinblick auf Steuern oder Steuererklärungen der Bank anhängig.<br />
Die Verkäuferin erklärt nach bestem Wissen, dass die Bank keinerlei<br />
Bescheide seitens einer Steuerbehörde hinsichtlich steuerlicher<br />
Forderungen oder Unrichtigkeiten erhalten hat und dass<br />
kein solcher Bescheid schriftlich angedroht wurde.<br />
(k) Die Bank erfüllt in allen wesentlichen Punkten sämtliche Gesetze<br />
oder Regelungen, die in Bezug auf ihre Aktiva und Unternehmungen<br />
zur Anwendung kommen. Die Verkäuferin erklärt nach<br />
bestem Wissen, dass die Bank keinerlei Anzeige, Forderung oder<br />
schriftliche Mitteilung einer Aufsichts-, Justiz- oder Verwaltungsbehörde<br />
erhalten hat, nach der sie oder eine Person, für die sie<br />
haftet, gegen geltendes Recht oder eine geltende Regelung verstößt.<br />
Es bestehen nach dem besten Wissen der Verkäuferin<br />
auch keine ungeklärten Umstände, die mit der Erteilung einer<br />
Mitteilung, nach Ablauf irgendeiner Frist oder in sonstiger Form<br />
dazu führen könnten, dass die Bank gegen geltende Gesetze<br />
oder Regelungen verstößt.<br />
(l) Alle Genehmigungen und Erlaubnisse, welche für die Bank erforderlich<br />
sind, um ihre Geschäftstätigkeit an den Orten und in der<br />
Weise zu führen, in der eine solche Geschäftstätigkeit ausgeübt<br />
wird, wurden entsprechend geltendem Recht ordnungsgemäß<br />
eingeholt; alle diese Genehmigungen und Erlaubnisse sind uneingeschränkt<br />
gültig. Die Verkäuferin erklärt nach bestem Wissen,<br />
dass die Bank keinerlei Anzeige, Forderung oder schriftliche Mitteilung<br />
von einer zuständigen Aufsichts- oder Verwaltungsbehörde<br />
oder einem Dritten erhalten hat, mit der beabsichtigt wird,<br />
die Gültigkeit dieser Genehmigungen und Vollmachten anzufechten<br />
oder zu bestreiten, und dass auch keine ungeklärten Umstände<br />
existieren, die mit der Erteilung einer Mitteilung, nach<br />
Ablauf irgendeiner Frist oder in sonstiger Form dazu führen könnten,<br />
dass eine dieser Genehmigungen angefochten, aufgehoben,<br />
widerrufen oder annulliert wird.<br />
(m) Die Bank hat ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern<br />
erfüllt und hat sich an alle Gesetze, Tarifbestimmungen und<br />
Beschäftigungsbedingungen gehalten und alle Vorgaben hinsichtlich<br />
Steuern, Sozialversicherung und sonstigen Beiträgen für<br />
die Mitarbeiter erfüllt.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 103
Anlage TOP 8.2<br />
(n) Die Bank hat alle wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, die<br />
sie eingegangen ist oder durch die sie gebunden war, ordnungsgemäß<br />
und pünktlich erfüllt. Die Verkäuferin erklärt nach bestem<br />
Wissen, dass die Bank keinerlei Anzeige, Forderung oder schriftliche<br />
Mitteilung von einem Dritten erhalten hat, nach der die Bank<br />
gegen einen solchen Vertrag verstößt oder verstoßen hat und mit<br />
der beabsichtigt wird, den betreffenden Vertrag zu kündigen<br />
und/oder Schadensersatz, Entschädigungen oder sonstige diesbezügliche<br />
Strafen einzufordern; es bestehen auch keine ungeklärten<br />
Umstände, die mit der Erteilung einer Mitteilung, nach<br />
Ablauf irgendeiner Frist oder in sonstiger Form dazu führen könnten,<br />
dass die Bank gegen einen dieser Verträge verstößt.<br />
(o) Es ist keinerlei Klage, Prozess, Untersuchung, Schiedsverfahren<br />
oder (aufsichts-, verwaltungs-, steuer-, straf- oder zivilrechtliches)<br />
Verfahren gegen die Bank anhängig oder schriftlich angedroht,<br />
die/der/das zu einer Zahlungsverpflichtung von über<br />
100 000 € führen könnte.<br />
7 Freistellung<br />
Die Verkäuferin erklärt sich hiermit bereit, gemäß den Vertragsbedingungen<br />
und vorbehaltlich der Bedingungen und Einschränkungen<br />
in Ziffer 8 die Käuferin schadlos zu halten im Hinblick auf<br />
alle Verluste, die der Käuferin entstehen, wenn eine der in Ziffer<br />
6 niedergelegten Gewährleistungen sich in Bezug auf die zum<br />
Datum des Vollzugs bestehende Situation als falsch, unvollständig<br />
oder inkorrekt herausstellen sollte.<br />
8 Einschränkungen<br />
8.1 Die Haftung der Verkäuferin im Rahmen der Gewährleistungen<br />
laut Ziffer 6 und/oder der Freistellung laut Ziffer 7 unterliegt folgenden<br />
Einschränkungen:<br />
(a) Eine Forderung im Rahmen der Gewährleistungen oder Freistellungen<br />
(eine »Relevante Forderung«) kann nur erhoben<br />
werden, wenn die Verkäuferin wie folgt eine schriftliche Mitteilung<br />
über diese Relevante Forderung erhalten hat: vor (i)<br />
dem 31. Dezember 2007 im Falle der Gewährleistungen 6<br />
(f) – (g) und 6 (j) – (o) einschließlich (die »Gewährleistungen<br />
betreffend die Geschäftstätigkeit«), (ii) dem zehnten Jahrestag<br />
des Vollzugs im Falle der Gewährleistungen 6 (a) – 6 (e)<br />
einschließlich (die »Gewährleistungen für das Bestehen<br />
rechtmäßigen Eigentums«) und (iii) vor Ablauf von sechs<br />
Monaten nach dem Datum, zu dem die Steuerveranlagungen<br />
für den entsprechenden Veranlagungszeitraum rechtswirksam<br />
werden im Falle der Gewährleistungen 6 (h) und 6 (i) (die<br />
»Steuerlichen Gewährleistungen«).<br />
104 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
(b) Eine Relevante Forderung kann erst und nur dann erhoben<br />
werden, wenn der Gesamtbetrag aller Relevanten Forderungen<br />
10% des in Ziffer 3 angegebenen Kaufpreises übersteigt,<br />
obschon der volle Betrag für all diese Forderungen (vorbehaltlich<br />
nachstehendem Absatz (c) dieser Ziffer) gefordert werden<br />
kann, sobald diese Grenze überschritten worden ist.<br />
(c) Die maximale Gesamthaftung der Verkäuferin im Rahmen der<br />
Gewährleistungen und Freistellungen darf einen Betrag in<br />
Höhe von 50% des in Ziffer 3 genannten Kaufpreises nicht<br />
überschreiten.<br />
(d) Die Verkäuferin haftet nicht für eine Relevante Forderung seitens<br />
der Käuferin im Rahmen dieses Vertrages, wenn eine solche<br />
Einzelforderung unter 100 000 € liegt.<br />
Für all dies gilt, dass die in den vorstehenden Abschnitten (b), (c)<br />
und (d) genannten Einschränkungen nicht in Bezug auf eine Relevante<br />
Forderung im Zusammenhang mit den Gewährleistungen<br />
für das Bestehen rechtmäßigen Eigentums gelten, wobei weiterhin<br />
gilt, dass die maximale Gesamthaftung der Verkäuferin im<br />
Rahmen dieses Vertrags einen Betrag in Höhe des in Ziffer 3<br />
genannten Kaufpreises nicht überschreiten darf.<br />
8.2 Falls die Käuferin Kenntnis von einer Tatsache oder einem<br />
Umstand erhält, die/der dazu führen könnte, dass die Käuferin<br />
eine Relevante Forderung im Rahmen dieses Vertrags erheben<br />
kann (ausgenommen eine Relevante Forderung im Rahmen der<br />
Steuerlichen Gewährleistungen), verpflichtet sich die Käuferin<br />
hiermit, der Verkäuferin binnen 90 Kalendertagen, nachdem die<br />
Käuferin von dieser Tatsache oder diesem Umstand Kenntnis<br />
erlangt hat, hierüber schriftlich Mitteilung zu machen. Im Falle<br />
einer Relevanten Forderung im Rahmen der Steuerlichen<br />
Gewährleistungen hat die Käuferin der Verkäuferin unverzüglich,<br />
nachdem die Käuferin von dieser Tatsache oder diesem Umstand<br />
Kenntnis erlangt hat, hierüber schriftlich Mitteilung zu machen.<br />
Der Verkäuferin wird eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem<br />
Datum des Erhalts einer solchen schriftlichen Mitteilung seitens<br />
der Käuferin eingeräumt, in der sie die vorgebrachte Tatsache<br />
oder den vorgebrachten Umstand beheben kann.<br />
8.3 Die Käuferin kann keine Forderung für Verluste im Rahmen der in<br />
Ziffer 6 angegebenen Gewährleistungen oder der in Ziffer 7<br />
angegebenen Freistellungen erheben, sofern:
Anlage TOP 8.2<br />
(a) in den Jahresabschlüssen eine spezifische oder eine für diesen<br />
Zweck gebildete Rückstellung bzw. ein spezifischer oder<br />
für diesen Zweck gebildeter Fonds für die Tatsachen oder<br />
Umstände, die zu dem Verlust geführt haben, ausgewiesen<br />
ist,<br />
(b) die Käuferin oder die Bank in der Lage ist, für diesen Verlust<br />
Gelder von einem Versicherer oder einem Dritten zu erhalten,<br />
(c) die Bank infolge des Verlustes einen entsprechend zurechenbaren<br />
steuerlichen Vorteil erlangt, auf den sie Anspruch hat<br />
und den sie effektiv nutzen kann,<br />
(d) der Verlust geringer ist als die Steuerrückerstattungen für den<br />
entsprechenden Veranlagungszeitraum, welche in den Jahresabschlüssen<br />
nicht erfasst sind,<br />
(e) der Verlust das Ergebnis einer Umstrukturierung der Bank ist,<br />
die von der Käuferin oder der Bank nach dem Datum des Vollzugs<br />
initiiert wurde,<br />
(f) der Verlust das Ergebnis einer wesentlichen Änderung in den<br />
buchhalterischen Richtlinien ist, die von der Käuferin oder der<br />
Bank nach dem Datum des Vollzugs initiiert wurde und Auswirkungen<br />
auf den entsprechenden Veranlagungszeitraum hat.<br />
9 Forderungen Dritter<br />
9.1 Falls ein Dritter gegenüber der Käuferin oder der Bank eine Forderung<br />
erhebt oder androht, bei der vernünftigerweise davon<br />
ausgegangen werden kann, dass sie einen Betrag von 100 000 €<br />
übersteigt, wie z. B. Forderungen seitens Steuer- oder sonstiger<br />
staatlicher Behörden, und die möglicherweise zu einem Verstoß<br />
gegen die Gewährleistungen betreffend die Geschäftstätigkeit<br />
und/oder die Steuerlichen Gewährleistungen führt, hat die Käuferin<br />
der Verkäuferin gemäß Ziffer 8.2 die Geltendmachung einer<br />
derartigen Forderung mitzuteilen und auf Ersuchen der Verkäuferin<br />
sich gegen diese Forderung zu verteidigen bzw. die Bank zu<br />
veranlassen, sich gegen eine entsprechende Forderung zu verteidigen.<br />
Die Verkäuferin hat die Käuferin oder die Bank nach<br />
besten Kräften bei der Verteidigung gegen eine derartige Forderung<br />
zu unterstützen. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses<br />
Vertrags trägt die Verkäuferin alle der Käuferin oder der Bank<br />
aufgrund der durch die Verteidigung gegen solche Forderungen<br />
entstehenden angemessenen Anwaltskosten (sofern diese<br />
Kosten nicht vom Dritten zurückverlangt werden können).<br />
Die Käuferin hat dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Forderung<br />
nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin<br />
geregelt wird, wobei eine solche Zustimmung nicht ungerechtfertigterweise<br />
verweigert werden darf. Hierbei gilt jedoch,<br />
dass diese Zustimmung als erteilt gilt, wenn die Verkäuferin nicht<br />
binnen 20 Geschäftstagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung<br />
der Käuferin über eine beabsichtigte Einigung mit dem<br />
Anspruchsteller Einspruch erhebt. Zur Klarstellung sei hiermit<br />
darauf hingewiesen, dass es der Käuferin freisteht, jedwede solche<br />
Forderung ohne die schriftliche Zustimmung der Verkäuferin<br />
zu regeln, sie dadurch jedoch bedingungslos und unwiderruflich<br />
auf ihr Recht verzichtet, Ansprüche aufgrund eines Verstoßes<br />
gegen eine Gewährleistung zu erheben, und somit in Bezug auf<br />
eine solche ohne Zustimmung der Verkäuferin geregelte Forderung<br />
ihren Anspruch auf Erhalt einer Entschädigung seitens der<br />
Verkäuferin gemäß Ziffer 7 verwirkt.<br />
9.2 Falls die Forderung eines Dritten im Sinne von Ziffer 9.1 einen<br />
Betrag von 250 000 € übersteigt oder gerechtfertigterweise<br />
davon ausgegangen werden kann, dass sie einen Betrag von<br />
250 000 € übersteigen wird, ist die Verkäuferin befugt, solche<br />
Forderungen auf eigene Kosten und durch ihren eigenen Rechtsberater<br />
zu bestreiten. Die Verkäuferin hat dafür Sorge zu tragen,<br />
dass eine solche Forderung nicht ohne vorherige schriftliche<br />
Zustimmung der Käuferin geregelt wird, wobei diese Zustimmung<br />
nicht ungerechtfertigterweise verweigert werden darf. Hierbei gilt<br />
jedoch, dass diese Zustimmung als erteilt gilt, wenn die Käuferin<br />
nicht binnen 20 Geschäftstagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung<br />
der Verkäuferin hinsichtlich ihrer Absicht, die Forderung<br />
zu regeln, Einspruch erhebt. Die Käuferin hat sich kooperativ zu<br />
verhalten und im Zusammenhang mit einem solchen Vergleich<br />
oder einer Bestreitung die von der Verkäuferin oder deren<br />
Rechtsberater in angemessenem Umfang geforderte Unterstützung<br />
zu leisten. Die Käuferin ist befugt, sich auf eigene Kosten an<br />
der Bestreitung einer geltend gemachten Haftung zu beteiligen.<br />
Die Käuferin kann die Verkäuferin jederzeit anweisen, einen Vergleich<br />
hinsichtlich einer geltend gemachten Haftung gegenüber<br />
der Käuferin oder der Bank abzuschließen, vorausgesetzt, die<br />
Käuferin verzichtet gleichzeitig bedingungslos und unwiderruflich<br />
auf alle Ansprüche, die sie infolge eines Verstoßes gegen eine<br />
Gewährleistung gegenüber der Verkäuferin im Rahmen dieses<br />
Vertrages im Hinblick auf eine solche geltend gemachte Haftung<br />
oder ein solches Recht hätte, die/das in Bezug auf dieselben<br />
gemäß Ziffer 7 zu entschädigen wäre.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 105
Anlage TOP 8.2<br />
10 Führung der Geschäfte<br />
Die Verkäuferin hat für den Zeitraum vor dem Vollzug (soweit es<br />
ihr möglich ist) dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftstätigkeit<br />
durch die Bank lediglich im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs<br />
weitergeführt wird, es sei denn, mit der Käuferin werden<br />
zuvor schriftlich anderweitige Vereinbarungen getroffen.<br />
11 Finanzierungsvereinbarungen<br />
11.1 Die Parteien kommen überein, dass alle zwischen der Verkäuferin<br />
und der Bank Bestehenden Finanzierungsvereinbarungen<br />
bis zum Ende der Laufzeit der betreffenden Bestehenden<br />
Finanzierungsvereinbarungen gemäß ihren Bedingungen bestehen<br />
bleiben, sofern nicht von den Parteien etwas anderes vereinbart<br />
wird.<br />
11.2 Am Ende der Laufzeit einer jeden Bestehenden Finanzierungsvereinbarung<br />
zwischen der Verkäuferin und der Bank:<br />
(a) wird die Verkäuferin die Gelegenheit haben, der Bank entweder<br />
die Verlängerung der Bestehenden Finanzierungsvereinbarung<br />
oder eine neue Finanzierungsvereinbarung anzubieten,<br />
und<br />
(b) wird die Käuferin, soweit rechtlich zulässig, sicherstellen,<br />
dass die Bank ein solches Angebot der Verkäuferin berücksichtigt.<br />
12 Patronatserklärungen<br />
12.1 Die<br />
(a) Käuferin verpflichtet sich gegenüber der Verkäuferin nach<br />
Erhalt einer schriftlichen Aufforderung durch die Verkäuferin<br />
der Verkäuferin Beträge zurückzuerstatten, die die Verkäuferin<br />
in Erfüllung ihrer Haftungserklärungen an die DEG gezahlt<br />
hat; die schriftliche Aufforderung ist mit der erforderlichen<br />
und angemessenen Dokumentation im Hinblick auf die von<br />
der Verkäuferin erhaltene Aufforderung sowie einem Nachweis<br />
darüber, dass Zahlungen an die DEG geleistet wurden,<br />
zu versehen.<br />
106 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
(b) Verkäuferin erklärt sich hiermit bereit, die DEG in Übereinstimmung<br />
mit den Bedingungen der Haftungserklärungen<br />
über eine Änderung der einen beherrschenden Einfluss vermittelnden<br />
Mehrheitsverhältnisse an der Bank, also den<br />
Übergang der Kontrollmehrheit von der Verkäuferin auf die<br />
Käuferin, in Kenntnis zu setzen und sich nach Kräften dafür<br />
einzusetzen, dass die DEG die Zustimmung zu dieser Änderung<br />
der Mehrheitsverhältnisse erteilt.<br />
12.2 In dem Geschäftsbericht der Verkäuferin für das Geschäftsjahr<br />
2005 hat die Verkäuferin eine Patronatserklärung (die »Patronatserklärung«)<br />
für die Bank abgegeben. Gemäß der Patronatserklärung<br />
trägt die Verkäuferin, abgesehen vom Fall des politischen<br />
Risikos, bis zur Höhe ihrer Anteilsbesitzquote dafür Sorge,<br />
dass die Bank ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann;<br />
die Patronatserklärung sieht vor, dass sich die Verpflichtung der<br />
Verkäuferin aus der Patronatserklärung hinsichtlich solcher Verpflichtungen<br />
der Bank, die erst nach dem Absinken der Anteilsbesitzquote<br />
der Verkäuferin begründet werden, reduziert. Die<br />
Käuferin ist nach den anwendbaren aufsichtsrechtlichen Bestimmungen<br />
für das Bestehen und die Arbeitsweise italienischer<br />
Bankengruppen verpflichtet, sich nach besten Kräften darum zu<br />
bemühen, für jede der Banken innerhalb der von der Käuferin<br />
geführten Bankengruppe eine Liquiditäts- und Kapitalausstattung<br />
sicherstellen, die es den jeweiligen Banken innerhalb der Gruppe<br />
ermöglicht, ihren Verpflichtungen nachzukommen. In ihrer Rolle<br />
als Muttergesellschaft wird die Käuferin die Bank für den Fall<br />
unterstützen, dass die Bank infolge eines Insolvenzfalles ihre Verpflichtungen<br />
nicht erfüllt.<br />
In diesem Zusammenhang wird die Käuferin zum Zeitpunkt des<br />
Vollzugs die Verkäuferin im Falle der Insolvenz der Bank in Bezug<br />
auf sämtliche Verluste, die der Verkäuferin als Resultat von oder<br />
im Zusammenhang mit dieser Patronatserklärung entstanden<br />
sind, schadlos halten und von der Haftung freistellen; die Käuferin<br />
ist jedoch nicht verpflichtet, die Verkäuferin gemäß Ziffer 12.2<br />
schadlos zu halten und von der Haftung freizustellen, sofern der<br />
Verlust, für den eine Haftungsfreistellung gemäß diesem Vertrag<br />
erfolgt, mittelbar oder unmittelbar aus einem Verstoß der Verkäuferin<br />
gegen die in Ziffer 6 aufgelisteten Gewährleistungen resultiert<br />
(unabhängig davon, ob Ansprüche der Käuferin aus diesem<br />
Verstoß in Übereinstimmung mit Ziffer 8.1 verjährt sind oder<br />
nicht). Alle Ansprüche der Verkäuferin aus dieser Ziffer 12.2 verjähren<br />
innerhalb von 5 Jahren nach Vollzug.
Anlage TOP 8.2<br />
13 German Desk<br />
13.1 Die Käuferin wird sich, soweit gesetzlich zulässig, nach besten<br />
Kräften darum bemühen sicherzustellen, dass die Gesellschaft<br />
eine Betreuung für deutsche Kunden der Gesellschaft (»German<br />
Desk«) aufrechterhält.<br />
13.2 Die Verkäuferin und die Bank beabsichtigen den Abschluss<br />
eines Kooperationsvertrags, in dem, unter anderem, weitere<br />
Details der Kooperation zwischen der Verkäuferin und der Bank<br />
im Hinblick auf die Vermittlung von Kunden der Verkäuferin an<br />
das German Desk der Bank, geregelt werden, einschließlich<br />
angemessener an die Verkäuferin für die Vermittlung zu zahlender<br />
Provisionen; die Käuferin wird sich im Rahmen des gesetzlich<br />
Zulässigen nach besten Kräften darum bemühen, dass sich die<br />
Bank und die Verkäuferin schnellstmöglich nach dem Vollzug auf<br />
einen solchen Kooperationsvertrag verständigen.<br />
14 Finanzierungsvereinbarungen mit Dritten<br />
14.1 Die Verkäuferin wird dafür Sorge tragen, dass die Bank sich<br />
nach besten Kräften darum bemüht, an jeden Dritten, der Partei<br />
einer Finanzierungsvereinbarung mit der Bank ist, heranzutreten,<br />
um dessen Zustimmung zur Änderung der einen beherrschenden<br />
Einfluss vermittelnden Mehrheitsverhältnisse an der Gesellschaft<br />
einzuholen, die sich aus dem Verkauf der Aktien ergeben.<br />
14.2 Die Käuferin wird sich angemessen darum bemühen, der<br />
Verkäuferin bei ihren in Ziffer 14.1 genannten Bemühungen<br />
behilflich zu sein und die Verhandlungen zwischen der Verkäuferin<br />
und Dritten hinsichtlich der Finanzierung durch Dritte im<br />
Zusammenhang mit den Bemühungen der Verkäuferin zu unterstützen.<br />
15 Mitteilungen, Adressen und Bankverbindung<br />
15.1 Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages bedürfen der<br />
Schriftform und sind entweder persönlich auszuhändigen oder<br />
per Briefpost an die Partei zu senden, die sie erhalten soll. Hierzu<br />
sind sie an die Anschriften der Parteien und der Bank zu übermitteln,<br />
die in diesem Vertrag angegeben sind, oder an die Anschriften,<br />
die den Parteien von Zeit zu Zeit mitgeteilt werden. Persönlich<br />
ausgehändigte Mitteilungen gelten mit der Aushändigung als<br />
ordnungsgemäß zugestellt; per Post versandte Mitteilungen gelten<br />
6 Geschäftstage nach ihrer Aufgabe als zugestellt, nicht<br />
gezählt werden Samstage, Sonntage und offizielle Feiertage im<br />
Versand- und Bestimmungsland.<br />
15.2 Adressen:<br />
Verkäuferin:<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>, CFS,<br />
Am Tucherpark 14,<br />
80538 München, Deutschland<br />
z. Hd. Dr. Reiner Meisinger<br />
Käuferin:<br />
M & A Business Development,<br />
Via San Protaso, 3, 20121 Mailand, Italien<br />
z. Hd. Marina Natale<br />
Fax: +39 02 8862 3001<br />
Broker:<br />
14a Yaroslaviv Val, Kiew 01034, Ukraine<br />
MFO 320724, Identifikationscode 20077200<br />
15.3 Kontoangaben:<br />
Verkäuferin:<br />
IBAN: DE12 7002 0270 0415021312<br />
SWIFT: HYVEDEMMXXX<br />
Broker:<br />
Korrespondenzkonto 47497999001<br />
bei der NBU [Zentralbank der Ukraine],<br />
MFO 321024<br />
SWIFT Code: BACXUAUk,<br />
Telex: 131347 HVB UX<br />
Telefon: (044) 230 33 60,<br />
Fax: (044) 230 33 95<br />
MDO: 300442<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 107
Anlage TOP 8.2<br />
16 Rechtsnachfolger<br />
Die aus diesem Vertrag erwachsenden Rechte bzw. Pflichten der<br />
Verkäuferin und Käuferin gelten auch zugunsten ihrer jeweiligen<br />
Rechtsnachfolger bzw. sind auch für diese bindend.<br />
17 Abtretung<br />
17.1 Die Käuferin darf ihre Rechte aus diesem Vertrag an die Bank<br />
Pekao oder die UniCredit Bank Ltd. (die Tochterbank der Bank<br />
Pekao in der Ukraine) abtreten.<br />
17.2 Die Parteien vereinbaren hiermit, dass für den Fall, dass die in<br />
Ziffer 17.1 genannte Abtretung erfolgen sollte, sämtliche neuen<br />
Zustimmungen von Regulierungsbehörden, die im Zusammenhang<br />
mit einer solchen Abtretung erforderlich werden, als zusätzliche<br />
Bedingungen für den Abschluss dieses Vertrags in Übereinstimmung<br />
mit Ziffer 4 behandelt werden.<br />
17.3 Sollten binnen 6 Monaten ab dem Datum einer derartigen in<br />
Ziffer 17.1 genannten Abtretung die im Zusammenhang mit der<br />
Abtretung erforderlichen und in Ziffer 17.2 genannten Zustimmungen<br />
von Regulierungsbehörden nicht eingeholt worden sein,<br />
hat die Käuferin dafür Sorge zu tragen, dass die Bank Pekao oder<br />
die UniCredit Bank Ltd. (je nach Sachstand) diesen Vertrag an die<br />
Käuferin rückabtreten und die Käuferin erklärt sich bereit, diesen<br />
Vertrag schnellstmöglich im Anschluss an eine derartige Rückabtretung<br />
abzuschließen.<br />
17.4 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin können<br />
die Rechte der Verkäuferin nicht abgetreten werden.<br />
18 Ungeteilter Vertrag, weitere Zusicherungen<br />
18.1 Dieser Vertrag beinhaltet die gesamte Vereinbarung der Parteien<br />
in Bezug auf den Vertragsgegenstand zum Vertragsdatum<br />
unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen, die kraft Gesetz per<br />
Vertrag ausgeschlossen werden können. Er ersetzt alle vorherigen<br />
schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den<br />
Parteien in Bezug auf die in diesem Vertrag behandelten Inhalte.<br />
18.2 Die Käuferin bestätigt, dass sie nicht zum Abschluss dieses<br />
Vertrags durch eine darin nicht ausdrücklich enthaltene Zusicherung,<br />
Gewährleistung oder Versprechung veranlasst wurde.<br />
108 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
18.3 Soweit dies gesetzlich zulässig ist sowie mit Ausnahme von<br />
Fällen, in denen ein Betrug vorliegt, vereinbaren und bestätigen<br />
die Parteien jeweils, dass ihr alleiniges Recht und Rechtsmittel im<br />
Hinblick auf eine im Zusammenhang mit diesem Vertrag erteilte<br />
Zusicherung, Gewährleistung oder Zusage sich auf den Verstoß<br />
gegen die vertraglichen Bedingungen bezieht; alle sonstigen<br />
Rechte und Rechtsmittel (u. a. aus unerlaubter Handlung oder im<br />
Rahmen des kodifizierten Rechts) sind ausgeschlossen.<br />
18.4 Die Verkäuferin hat zu jedem Zeitpunkt nach dem Datum dieses<br />
Vertrags die Dokumente auszufertigen und die Handlungen und<br />
Dinge auszuführen, die die Käuferin gerechtfertigterweise verlangen<br />
darf, damit sie in den uneingeschränkten Genuss aller<br />
Bestimmungen dieses Vertrages gelangt, bzw. die Verkäuferin<br />
hat sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass erforderlichenfalls<br />
ein Dritter dies tut.<br />
19 Kosten und Aufwendungen<br />
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Aufwendungen im<br />
Zusammenhang mit der Erstellung, Ausfertigung und Umsetzung<br />
dieses Vertrags und den darin genannten Dokumenten.<br />
20 Rechte Dritter<br />
Durch keine der Bestimmungen in diesem Vertrag soll einer Person<br />
ein Recht zur Einklagung einer Vertragsbestimmung eingeräumt<br />
werden, das diese Person außer gemäß dem Contracts<br />
(Rights of Third Parties) Act 1999 (englisches Gesetz über Verträge<br />
zugunsten Dritter von 1999) nicht gehabt hätte.<br />
21 Streichung nichtiger Bestimmungen<br />
Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages zu irgendeinem Zeitpunkt<br />
in irgendeiner Hinsicht ungültig, ungesetzlich oder unvollstreckbar<br />
ist oder wird, gilt diese einzelne Bestimmung als aus<br />
diesem Vertrag gestrichen. Die Gültigkeit, Rechtswirksamkeit und<br />
Vollstreckbarkeit der verbleibenden Bestimmungen dieses Vertrags<br />
wird hierdurch jedoch nicht berührt oder beeinträchtigt.<br />
22 Vertragsänderungen<br />
Jede Änderung dieses Vertrags bedarf der Schriftform und muss<br />
durch alle Parteien bzw. im Namen aller Parteien unterzeichnet<br />
werden.
Anlage TOP 8.2<br />
23 Rechtsmittel und Rechtsverzicht<br />
23.1 Eine verspätete Ausübung oder Nichtausübung eines Rechts,<br />
einer Befugnis oder eines Rechtsmittels, das einer Partei kraft<br />
Gesetz, im Rahmen dieses Vertrages oder aufgrund sonstiger<br />
darin genannter Dokumente zusteht,<br />
(a) beeinträchtigt dieses Recht, diese Befugnis oder dieses<br />
Rechtsmittel nicht und<br />
(b) stellt keinen Verzicht darauf dar.<br />
23.2 Die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts, einer<br />
Befugnis oder eines Rechtsmittels, das einer Partei kraft Gesetz<br />
oder im Rahmen dieses Vertrages zusteht, schließt eine sonstige<br />
oder weitere Ausübung des-/derselben oder die Ausübung eines<br />
anderen Rechts, einer anderen Befugnis oder eines anderen<br />
Rechtsmittels nicht aus.<br />
23.3 Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist,<br />
schließen die in diesem Vertrag gewährten Rechte, Befugnisse<br />
und Rechtsmittel keine anderen kraft Gesetz erteilten Rechte,<br />
Befugnisse und Rechtsmittel ein.<br />
24 Ausfertigungen<br />
Dieser Vertrag kann in jeder beliebigen Zahl von Ausfertigungen<br />
in englischer und ukrainischer Sprache ausgefertigt werden, von<br />
denen jede mit der Ausfertigung und Aushändigung eine Urschrift<br />
darstellt. Alle Ausfertigungen zusammen stellen jedoch ein und<br />
dasselbe Dokument dar. Im Falle von Abweichungen zwischen<br />
der englischen und der ukrainischen Fassung hat die englische<br />
Version Vorrang.<br />
25 Anwendbares Recht<br />
25.1 Dieser Vertrag unterliegt in allen Aspekten englischem Recht,<br />
mit Ausnahme der Handlungen, die zur Ausführung der tatsächlichen<br />
Übertragung der Aktien erforderlich sind, welche ukrainischem<br />
Recht unterliegen.<br />
25.2 Die Vertragsparteien vereinbaren unwiderruflich, dass alle im<br />
Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Auslegung<br />
erwachsenden Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren in London<br />
(Vereinigtes Königreich) gemäß der ICC-Schiedsordnung<br />
endgültig beigelegt werden. Das Schiedsverfahren wird von drei<br />
Schiedsrichtern geführt, die gemäß der ICC-Schiedsordnung<br />
benannt werden.<br />
25.3 Alle Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche im Zusammenhang<br />
mit Schiedsverfahren im Rahmen dieses Vertrags sind<br />
in englischer Sprache zu erstellen. Alle Schiedsverfahren und<br />
Schriftsätze sind in englischer Sprache abzuhalten bzw. zu erstellen.<br />
Originaldokumente können als Beweismittel in ihrer<br />
ursprünglichen Sprache vorgelegt werden. Zeugen, die die englische<br />
Sprache nicht fließend beherrschen, können ihre Aussagen<br />
in ihrer Muttersprache (mit einer entsprechenden Übersetzung)<br />
machen. Originaldokumente (mit Ausnahme dieses Vertrags), die<br />
in einer Sprache vorgelegt werden, die nicht die englische Sprache<br />
ist, sind zur Beweisaufnahme in englischer Übersetzung<br />
nebst dem Original bzw. einer beglaubigten Abschrift desselben<br />
vorzulegen.<br />
Ausgefertigt und ausgehändigt<br />
durch die Parteien zu dem auf der ersten Seite dieses Vertrags<br />
angegebenen Datum.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 109
Anlage TOP 8.2<br />
Anhang 1<br />
Beschreibung der Aktien<br />
Name des Emittenten Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine<br />
Adresse des Emittenten 14a Yaroslaviv Val, Kiew 01034, Ukraine<br />
EDRPOU-Code des Emittenten 20077200<br />
Staatliches Organ, das die Registrierungsurkunde Territorialabteilung der Staatlichen Wertpapier-<br />
über die Emission der Aktien (»Urkunde«) erteilt hat und Börsenkommission der Ukraine<br />
Nummer und Datum der Urkunde Nr. 93/1/06 vom 06.03.2006<br />
Aktientyp und -kategorie Stammaktien<br />
Nennwert einer Aktie UAH 100<br />
Gesamtanzahl der gemäß diesem Vertrag veräußerten Aktien 1 098 342 Aktien<br />
Gesamtnennwert der gemäß diesem Vertrag veräußerten Aktien UAH 109 834 200<br />
Anteil am Grundkapital des Emittenten 100%<br />
Name der mit der Überwachung der Aktienemission Open Joint Stock Company Financial Company<br />
beauftragten Stelle Ukrnaftogaz<br />
Adresse der mit der Überwachung der Aktienemission beauftragten Stelle 5, Prazska str., 02090 Kiew, Ukraine<br />
EDRPOU-Code der mit der Überwachung der Aktienemission beauftragten Stelle 24101605<br />
Staatliches Organ, das die Erlaubnis/Lizenz der mit der Staatliche Wertpapier- und Börsenkommission<br />
Überwachung der Aktienemission beauftragten Stelle erteilt hat der Ukraine<br />
Nummer und Datum der Erlaubnis/Lizenz der mit der Serie AB Nr. 293345 vom 01.11.2005,<br />
Überwachung der Aktienemission beauftragten Stelle gültig vom 01.11.2005 bis 01.11.2010<br />
Name der Treuhänderin Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine<br />
Adresse der Treuhänderin 14a Yaroslaviv Val, Kiew 01034, Ukraine<br />
EDRPOU-Code der Treuhänderin 20077200<br />
Staatliches Organ, das die Erlaubnis/Lizenz der Staatliche Wertpapier- und Börsenkommission<br />
Treuhänderin erteilt hat der Ukraine<br />
Nummer und Datum der Erlaubnis/Lizenz der Treuhänderin Serie AA Nr. 770456 vom 19.10.2004<br />
Datum und Nummer des Vertrags mit der Treuhänderin Vertrag über die Eröffnung eines Wertpapierkontos<br />
über die Eröffnung und Führung des Wertpapier-Treuhandkontos vom 06.12.2002 N116-K<br />
110 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong>
Anlage TOP 8.2<br />
Anhang 2<br />
Vollzugsvoraussetzungen<br />
1. Einholung:<br />
(a) der Erlaubnis seitens der Zentralbank der Ukraine zum Erwerb<br />
einer wesentlichen Beteiligung an der Bank durch die Käuferin<br />
und<br />
(b) der Entscheidung des AMC über die Nichterforderlichkeit der<br />
Einholung einer Erlaubnis des AMC zum Erwerb der Aktien<br />
durch die Käuferin.<br />
2. Die Eröffnung von Wertpapier-Treuhandkonten durch die Käuferin<br />
(bzw. ihre Rechtsnachfolgerin) und die Verkäuferin bei der Treuhänderin.<br />
3. Zustimmung seitens der Hauptversammlung der Verkäuferin.<br />
4. Nach pflichtgemäßer Beurteilung des Vorstandes der Verkäuferin<br />
auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />
Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss gemäß<br />
Ziffer 3 keine Mängel auf, die dem Vollzug des Vertrages entgegenstehen.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 111
Anlage TOP 8.2<br />
Anhang 3<br />
Anweisung zur Lieferung der Aktien<br />
BBBBBBB ©BBBªBBBBBBB BB<br />
$QZHLVXQJ DXI NRVWHQIUHLH /LHIHUXQJ<br />
/LHIHUGDWXP<br />
5HIHUHQ]QXPPHU GHV 5HFKWVJHVFKlIWHV<br />
9HUEXQGHQH 5HIHUHQ]QXPPHU<br />
:HUWSDSLHULGHQWLILNDWLRQVQXPPHU ,6,1<br />
$QZHLVHQGH 3DUWHL<br />
$Q]DKO GHU :HUWSDSLHUH<br />
'HSRWNRQWR<br />
:HUWSDSLHUQXPPHUQ<br />
:HUWSDSLHUHPSIlQJHU<br />
:HUWSDSLHUEHJ QVWLJWHU<br />
,QIRUPDWLRQ 9HUVHQGHU (PSIlQJHU<br />
8QWHUVFKULIW GHV .XQGHQ GHV %HYROOPlFKWLJWHQ<br />
112 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
© ª<br />
BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB 6WHPSHO<br />
³ ´<br />
BB<br />
© ª<br />
³ ´
Anlage TOP 8.2<br />
Unterzeichnet von<br />
für und im Namen der<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />
Folgt: Beglaubigungsvermerk der Übersetzerin<br />
Unterzeichnet von<br />
für und im Namen der<br />
UniCredito Italiano S.p.A.<br />
Unterzeichnet von<br />
für und im Namen der<br />
Joint Stock Commercial Bank<br />
HVB Bank Ukraine<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 113
Anlage TOP 8.3.A<br />
114 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Anteilskaufvertrag<br />
12. September 2006<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />
und<br />
Bank Austria Creditanstalt AG<br />
im Zusammenhang mit dem Verkauf und Kauf<br />
eines Teils des Grundkapitals der<br />
Closed Joint Stock Company<br />
International Moscow Bank
Anlage TOP 8.3.A<br />
Dieser Vertrag<br />
wird am 12. September 2006<br />
zwischen:<br />
(1) der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft,<br />
einer Gesellschaft deutschen Rechts, eingetragen unter<br />
HRB 42148, mit Hauptsitz in Kardinal-Faulhaber-Straße 1,<br />
80333 München, Deutschland (die »Verkäuferin«),<br />
und<br />
(2) der Bank Austria Creditanstalt AG, einer Aktiengesellschaft<br />
österreichischen Rechts mit Geschäftssitz in Wien, Geschäftsanschrift:<br />
Vordere Zollamtsstraße 13, 1030 Wien, Österreich,<br />
eingetragen im Handelsregister des Handelsgerichts Wien unter<br />
FN 150714p (die »Käuferin«),<br />
geschlossen.<br />
Beide werden einzeln als »Partei« und zusammen als<br />
»Parteien« bezeichnet.<br />
Hintergrund:<br />
(A) Die Verkäuferin ist berechtigt, 142 736 Stammaktien (die<br />
52,88% der Stammaktien und 46,84% des gesamten Grundkapitals<br />
zum Datum dieses Vertrages entsprechen) der Closed<br />
Joint Stock Company International Moscow Bank (die Gesellschaft<br />
oder IMB), einer in der Rechtsform einer geschlossenen<br />
Aktiengesellschaft gegründeten Geschäftsbank russischen<br />
Rechts mit Sitz in 9 Pretschistenskaja Nab., 119034 Moskau,<br />
Russische Föderation, zu veräußern.<br />
(B) Die Verkäuferin hat mit der Nordea Bank Finland plc (Nordea)<br />
einen an bestimmte Vollzugvoraussetzungen geknüpften Kaufvertrag<br />
geschlossen, gemäß dem sich die Verkäuferin bereit erklärt<br />
hat, 71 369 von der Nordea gehaltene Stammaktien der Gesellschaft<br />
zu erwerben (dieser an bestimmte Vollzugvoraussetzungen<br />
geknüpfte Kaufvertrag wird in seiner erforderlichenfalls ergänzten<br />
Form (zur Klarstellung sei hiermit darauf hingewiesen, dass derartige<br />
Ergänzungen nur mit Zustimmung der Käuferin erfolgen<br />
können, wobei die Zustimmung aber nicht ungerechtfertigterweise<br />
verweigert oder verzögert werden darf) als Nordea Aktienkaufvertrag<br />
bezeichnet).<br />
(C) Die Verkäuferin und Nordea zusammen sind ferner berechtigt,<br />
12 978 Stammaktien der Gesellschaft in dem im EBRD Options-<br />
Vertrag genannten Verhältnis zu erwerben, wobei diese Stammaktien<br />
insgesamt 4,8% der Stammaktien und 4,26% des gesamten<br />
Grundkapitals der Gesellschaft zum Datum dieses Vertrages<br />
ausmachen (die Rechte der Verkäuferin aus dem EBRD Options-<br />
Vertrag werden als die EBRD-Option der Verkäuferin bezeichnet).<br />
Nordea hat sich bereit erklärt, ihre Rechte aus dem EBRD<br />
Put- und Call-Options-Vertrag gemäß den Bestimmungen des<br />
Nordea Aktienkaufvertrages an die Verkäuferin zu übertragen (die<br />
Rechte der Nordea aus dem EBRD Put- und Call-Options-Vertrag<br />
werden als die EBRD-Option der Nordea bezeichnet).<br />
(D) Es ist derzeitig beabsichtigt, dass die Verkäuferin einen Options-<br />
Vertrag mit der BCEN (der BCEN Options-Vertrag) abschließt,<br />
gemäß dem die BCEN unter anderem berechtigt ist, die Verkäuferin<br />
zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 24 Monaten ab<br />
dem Datum des BCEN Options-Vertrages zum Erwerb der bestehenden<br />
Beteiligung der BCEN an der IMB, die aus 42 859<br />
Stammaktien und 17 391 Vorzugsaktien am Grundkapital der<br />
IMB sowie allen damit verbundenen relevanten Rechten besteht<br />
(die Aktuellen BCEN-Aktien), und weiterer 22 529 Stammaktien<br />
und 9 142 Vorzugsaktien am Grundkapital der IMB, die die BCEN<br />
im Zuge einer beabsichtigten Kapitalerhöhung zeichnen soll,<br />
nebst allen damit verbundenen Rechten (die BCEN-Kapitalerhöhungsaktien)<br />
aufzufordern (die Aktuellen BCEN-Aktien und die<br />
BCEN-Kapitalerhöhungsaktien bilden – soweit die Ausgabe derartiger<br />
BCEN-Kapitalerhöhungsaktien beschlossen worden ist –<br />
zusammen die BCEN-Aktien).<br />
(E) Die Verkäuferin möchte alle oben in lit. A genannten Aktien<br />
zusammen mit sämtlichen Kapitalerhöhungsaktien, die vor dem<br />
Vollzug in Bezug auf die Nordea oder vor der Zustellung der<br />
Anzeige über die Beendigung des Nordea Aktienkaufvertrages<br />
(siehe Definition unten) an die Verkäuferin ausgegeben worden<br />
sind (die Aktuellen Aktien), veräußern und die Käuferin möchte<br />
diese erwerben, die Verkäuferin möchte ihre EBRD-Option auf die<br />
Käuferin übertragen und die Käuferin möchte diese Übertragung<br />
annehmen, jeweils frei von irgendwelchen Belastungen, zu den in<br />
diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen und Bedingungen<br />
(die Aktuellen Aktien und die EBRD-Option der Verkäuferin bilden<br />
gemeinsam die Aktuelle Tranche).<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 115
Anlage TOP 8.3.A<br />
(F) Vorbehaltlich des erfolgten Vollzugs in Bezug auf Nordea und des<br />
Vollzugs in Bezug auf die Aktuelle Tranche möchte die Verkäuferin<br />
alle in lit. B oben genannten Aktien einschließlich sämtlicher<br />
Kapitalerhöhungsaktien, die vor dem Vollzug in Bezug auf die<br />
Nordea an die Nordea ausgegeben worden sind (die Nordea-<br />
Aktien), veräußern und die Käuferin möchte diese erwerben, und<br />
die Verkäuferin möchte die EBRD-Option der Nordea auf die Käuferin<br />
übertragen und die Käuferin möchte diese Übertragung<br />
annehmen, jeweils frei von irgendwelchen Belastungen und zu<br />
den in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen und Bedingungen<br />
(die Nordea-Aktien und die EBRD-Option der Nordea<br />
bilden gemeinsam die Nordea-Tranche).<br />
(G) Vorbehaltlich des erfolgten Vollzugs in Bezug auf die Aktuelle<br />
Tranche möchte die Verkäuferin den BCEN Options-Vertrag (ein<br />
Zusatzdokument zu diesem Vertrag) auf die Käuferin übertragen<br />
und die Käuferin möchte diese Übertragung annehmen. Für den<br />
Fall, dass die BCEN ihre Rechte aus dem BCEN Put-Options-<br />
Vertrag ausübt und die durch die Ausübung vorgesehene Übertragung<br />
auf die Verkäuferin vor der Übertragung des BCEN<br />
Options-Vertrages auf die Käuferin gemäß diesem Vertrag vollzogen<br />
wurde, möchte die Verkäuferin die BCEN-Aktien frei von<br />
irgendwelchen Belastungen gemäß den Bestimmungen und<br />
Bedingungen dieses Vertrages an die Käuferin verkaufen und die<br />
Käuferin möchte diese kaufen (die BCEN-Tranche).<br />
(H) Vorbehaltlich des erfolgten Vollzugs in Bezug auf die Aktuelle<br />
Tranche möchte die Verkäuferin den EBRD Options-Vertrag (ein<br />
Zusatzdokument zu diesem Vertrag) auf die Käuferin übertragen<br />
und die Käuferin möchte diese Übertragung annehmen. Für den<br />
Fall, dass eine Partei des EBRD Options-Vertrages ihre Rechte<br />
aus dem EBRD Options-Vertrag ausübt und die durch die Ausübung<br />
vorgesehene Übertragung auf die Verkäuferin vor der<br />
Übertragung des EBRD Options-Vertrages auf die Käuferin<br />
gemäß diesem Vertrag vollzogen wurde, möchte die Verkäuferin<br />
die EBRD-Aktien frei von irgendwelchen Belastungen gemäß<br />
den Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages an die<br />
Käuferin verkaufen und die Käuferin möchte diese kaufen (die<br />
EBRD-Tranche).<br />
116 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Die Parteien vereinbaren nunmehr wie folgt:<br />
1 Begriffsbestimmungen<br />
1.1 In diesem Vertrag haben die nachstehend genannten Begriffe die<br />
ihnen zugeordnete Bedeutung:<br />
»Dividende 2005«<br />
Die von der Gesellschaft nach dem Bilanzstichtag, jedoch vor<br />
Datum dieses Vertrages angekündigte und ausgeschüttete Dividende,<br />
die sich auf den Zeitraum vor dem Bilanzstichtag bezieht.<br />
»Jahresabschlüsse«<br />
Der letzte geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft per Bilanzstichtag.<br />
»Rechnungslegungsstandards«<br />
Siehe unter Ziffer 6.1(b).<br />
»Bilanzstichtag«<br />
31. Dezember 2005.<br />
»ÖFMA«<br />
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde.<br />
»Zusatzdokumente«<br />
Der Gesellschaftervertrag der IMB, der EBRD Options-Vertrag,<br />
der BCEN-Vertrag, der FMO Aktien-Einbehaltungsvertrag, der<br />
DEG Aktien-Einbehaltungsvertrag, der Finnish Fund Aktien-<br />
Einbehaltungsvertrag, der EBRD Unterstützungsvertrag, die<br />
Kooperationsvereinbarung, der BCEN Options-Vertrag und der<br />
Nordea Aktienkaufvertrag (sofern anwendbar).<br />
»BCEN«<br />
Banque Commerciale Pour L’Europe du Nord – Eurobank;<br />
»BCEN-Vertrag«<br />
Der zwischen der BCEN, der Nordea und der Verkäuferin<br />
geschlossene Vertrag vom 21.04.2005 über die Beteiligung der<br />
BCEN an der Gesellschaft (sowie, sofern anwendbar, dessen<br />
nachfolgende Ergänzungen und Novationen).<br />
»BCEN-Kapitalerhöhungsaktien«<br />
Siehe unter lit. D Hintergrund.<br />
»BCEN Options-Vertrag«<br />
Siehe unter lit. D Hintergrund.
Anlage TOP 8.3.A<br />
»BCEN-Aktien«<br />
Siehe unter lit. D Hintergrund.<br />
»BCEN-Tranche«<br />
Siehe unter lit. G Hintergrund.<br />
»Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die BCEN-Tranche«<br />
Die in Teil 4 von Anhang 1 aufgezählten Vollzugsvoraussetzungen<br />
für die Übertragung der BCEN-Tranche.<br />
»Geschäftstag«<br />
Jeder Tag (ausgenommen Samstag und Sonntag), an dem<br />
Filialbanken in Wien (Österreich), München (Deutschland) und<br />
Moskau (Russische Föderation) generell geöffnet sind.<br />
»Gewährleistungen betreffend die Geschäftstätigkeit«<br />
Siehe unter Ziffer 8.1(a).<br />
»Kapitalerhöhungsaktien«<br />
Alle Aktien, die gemäß einem Beschluss der Aktionäre der<br />
Gesellschaft ausgegeben worden sind, der vor dem Vollzug in<br />
Bezug auf die Nordea gefasst wurde.<br />
»Kapitalerhöhungstranche«<br />
Alle Kapitalerhöhungsaktien, die nach dem Vollzug in Bezug auf<br />
die Nordea bzw. der Zustellung der Anzeige über die Beendigung<br />
des Nordea Aktienkaufvertrages an die Verkäuferin ausgegeben<br />
worden sind.<br />
»Vollzugsvoraussetzungen für die Kapitalerhöhungstranche«<br />
Die Vollzugsvoraussetzungen für die Übertragung der Kapitalerhöhungstranche<br />
gemäß Teil 3 von Anhang 1.<br />
»ZBRF«<br />
Zentralbank der Russischen Föderation.<br />
»Stammaktien«<br />
Die Stammaktien am Grundkapital der Gesellschaft mit der<br />
Registrierungsnummer 10200001B.<br />
»Vollzug«<br />
Der Vollzug der Übertragung der Aktuellen Tranche, der Nordea-<br />
Tranche, der BCEN-Tranche, der EBRD-Tranche und/oder der<br />
Kapitalerhöhungstranche (sofern anwendbar) in Übereinstimmung<br />
mit diesem Vertrag, gemäß den Bestimmungen der Ziffer 5.<br />
»Vollzugsvoraussetzungen«<br />
Die Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die Aktuelle Tranche,<br />
die Nordea-Tranche, die BCEN-Tranche (sofern anwendbar), die<br />
EBRD-Tranche (sofern anwendbar) und die Kapitalerhöhungstranche<br />
(sofern anwendbar) gemäß Anhang 1.<br />
»Kooperationsvereinbarung«<br />
Die zwischen der Verkäuferin und der Nordea geschlossene<br />
Kooperationsvereinbarung vom 03.10.2004 nebst Ergänzungen<br />
laut Ergänzungsvereinbarung vom 21.04.2005.<br />
»Aktuelle Aktien«<br />
Siehe unter lit. E Hintergrund.<br />
»Aktuelle Tranche«<br />
Siehe unter lit. E Hintergrund.<br />
»Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die Aktuelle Tranche«<br />
Die für die Übertragung der Aktuellen Tranche geltenden Vollzugsvoraussetzungen<br />
gemäß Teil 1 von Anhang 1.<br />
»DEG Aktien-Einbehaltungsvertrag«<br />
Der zwischen der Verkäuferin, der Nordea und der DEG-Deutsche<br />
Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH geschlossene<br />
Aktien-Einbehaltungsvertrag vom 15.09.2004 (nebst, sofern<br />
anwendbar, allen nachfolgenden Ergänzungen und Novationen).<br />
»EBRD«<br />
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European<br />
Bank for Reconstruction and Development).<br />
»EBRD-Option«<br />
Die Rechte und Pflichten der Verkäuferin und der Nordea aus der<br />
EBRD-Option der Verkäuferin bzw. der EBRD-Option der Nordea.<br />
»EBRD Options-Vertrag«<br />
Der zwischen der Verkäuferin, der Nordea und der EBRD am<br />
19.04.2000 geschlossene und am 26.10.2001 ergänzte sowie<br />
nachfolgend gemäß einer zwischen der EBRD, der Nordea und<br />
der Verkäuferin abzuschließenden EBRD Put- und Call-Options-<br />
Novationsurkunde neuerlich zu ergänzende Put- und Call-<br />
Options-Vertrag in Bezug auf die Aktien der Gesellschaft.<br />
»EBRD-Aktien«<br />
Der Anteil der bestehenden Beteiligung der EBRD an der IMB, der<br />
einer Ausübung gemäß dem EBRD Options-Vertrag unterliegt.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 117
Anlage TOP 8.3.A<br />
»EBRD Unterstützungsvertrag«<br />
Der zwischen der Verkäuferin, der Nordea und der EBRD am<br />
19.04.2000 geschlossene Unterstützungsvertrag (nebst, sofern<br />
anwendbar, allen nachfolgenden Ergänzungen und Novationen).<br />
»EBRD-Tranche«<br />
Siehe unter lit. H Hintergrund.<br />
»Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die EBRD-Tranche«<br />
Die für die Übertragung der EBRD-Tranche geltenden Vollzugsvoraussetzungen<br />
gemäß Teil 5 von Anhang 1.<br />
»Mitarbeiter«<br />
Die Mitarbeiter der Gesellschaft.<br />
»Belastung«<br />
Hypotheken, Pfandrechte, Zurückbehaltungsrechte, Optionen<br />
oder Sicherungsrechte jedweder Art.<br />
»EURIBOR«<br />
(a) der geltende Screen-Zinssatz oder<br />
(b) sofern kein Screen-Zinssatz verfügbar ist, das arithmetische<br />
Mittel der Zinssätze (auf vier Dezimalstellen aufgerundet), das die<br />
von den Parteien vereinbarte Bank führenden Banken auf dem<br />
europäischen Interbankenmarkt anbietet.<br />
»Bestehende Finanzierungsvereinbarungen«<br />
Siehe unter Ziffer 9.1.<br />
»FAD«<br />
Der Föderale Antimonopoldienst der Russischen Föderation.<br />
»Finnish Fund Aktien-Einbehaltungsvertrag«<br />
Der zwischen der Verkäuferin, der Nordea und dem Finnish Fund<br />
for Industrial Cooperation Limited geschlossene Aktien-Einbehaltungsvertrag<br />
vom 15.09.2004 (nebst, sofern anwendbar, allen<br />
nachfolgenden Ergänzungen und Novationen).<br />
»FMO Aktien-Einbehaltungsvertrag«<br />
Der zwischen der Verkäuferin, der Nordea und der Nederlandse<br />
Financierings-Maatschappij voor Ontwikkelingslanden N.V<br />
geschlossene Aktien-Einbehaltungsvertrag vom 16.09.2004<br />
(nebst, sofern anwendbar, allen nachfolgenden Ergänzungen und<br />
Novationen).<br />
118 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
»Gesellschaften der Gruppe«<br />
Die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften.<br />
»ICC«<br />
Siehe unter Ziffer 23.2.<br />
»ICC-Schiedsordnung«<br />
Siehe unter Ziffer 23.2.<br />
»IFRS«<br />
Die International Financial Reporting Standards, die aus den vom<br />
International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen,<br />
verabschiedeten und/oder bestätigten Rechnungslegungsstandards<br />
und Auslegungen zum Datum des Prüfungsberichts<br />
des Abschlussprüfers für das Jahr 2005 bestehen und von den<br />
Wirtschaftsprüfern der Gesellschaft bei ihrer Prüfung des Jahresabschlusses<br />
2005 angewendet wurden.<br />
»Gesellschaftervertrag der IMB«<br />
Der zwischen der Verkäuferin, der Nordea, der EBRD und der<br />
BCEN geschlossene Gesellschaftervertrag bezüglich der IMB vom<br />
21.04.2005 nebst allen erforderlichenfalls vorgenommenen<br />
Ergänzungen, Neufassungen und Novationen.<br />
»Verlust«<br />
Siehe unter Ziffer 7.<br />
»Long-Stop-Datum«<br />
das spätere von:<br />
(a) 30. Juni 2007 bzw. ein anderes von den Parteien des Nordea<br />
Aktienkaufvertrages für den Vollzug in Bezug auf die Nordea vereinbartes<br />
späteres Datum oder<br />
(b) ein von den Parteien schriftlich für die Erfüllung der Vollzugsvoraussetzungen<br />
vereinbartes Datum.<br />
»Nordea«<br />
Siehe unter lit. B Hintergrund.<br />
»Vollzug in Bezug auf die Nordea«<br />
Der Vollzug des Nordea Aktienkaufvertrages.<br />
»EBRD-Option der Nordea«<br />
Siehe unter lit. C Hintergrund.<br />
»Nordea-Aktien«<br />
Siehe unter lit. F Hintergrund.
Anlage TOP 8.3.A<br />
»Nordea Aktienkaufvertrag«<br />
Siehe unter lit. B Hintergrund.<br />
»Anzeige über die Beendigung des Nordea Aktienkaufvertrages«<br />
Siehe unter Ziffer 4.3.<br />
»Nordea-Tranche«<br />
Siehe unter lit. F Hintergrund.<br />
»Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die Nordea-Tranche«<br />
Die für die Übertragung der Nordea-Tranche geltenden<br />
Vollzugsvoraussetzungen gemäß Teil 2 von Anhang 2.<br />
»Relevante Forderung«<br />
Siehe unter Ziffer 8.1 (a).<br />
»Screen-Zinssatz«<br />
Prozentsatz per annum, der von der Bankenvereinigung der Europäischen<br />
Union für den jeweiligen Zeitraum festgelegt und auf<br />
der entsprechenden Seite des Reuters-Bildschirms angegeben<br />
wird. Wenn die vereinbarte Seite ersetzt oder der Service nicht<br />
mehr bereit gestellt wird, sind die Parteien befugt, eine andere<br />
Seite bzw. einen anderen Service zu vereinbaren, die/der den<br />
entsprechenden Zinssatz anzeigt.<br />
»EBRD-Option der Verkäuferin«<br />
Siehe unter lit. C Hintergrund.<br />
»Aktien«<br />
Die Aktuellen Aktien, die Nordea-Aktien, die BCEN-Aktien, die<br />
EBRD-Aktien und die Kapitalerhöhungsaktien, die gemäß diesem<br />
Vertrag von der Verkäuferin auf die Käuferin übertragen werden<br />
sollen.<br />
»Tochtergesellschaften«<br />
Alle der nachfolgenden Tochtergesellschaften der Gesellschaft:<br />
ZAO IMB – Real Estate, OOO »IMB Leasing Company«, ZAO<br />
»IMB-Leasing« und Limited Liability Company »B.A. Real Estate«.<br />
»Steuerliche Gewährleistungen«<br />
Siehe unter Ziffer 8.1(a).<br />
»Gewährleistungen für das Bestehen<br />
rechtmäßigen Eigentums«<br />
Siehe unter Ziffer 8.1(a).<br />
»Tranche«<br />
Die Aktuelle Tranche, die Nordea-Tranche, die BCEN-Tranche, die<br />
EBRD-Tranche oder die Kapitalerhöhungstranche.<br />
1.2 Soweit in diesem Vertrag keine anderweitigen Vereinbarungen<br />
getroffen wurden, gilt Folgendes:<br />
(a) Die Überschriften der Ziffern und Anhänge dienen lediglich der<br />
besseren Lesbarkeit und haben keinerlei Auswirkung auf die<br />
Auslegung dieses Vertrages.<br />
(b) Bei Bezugnahmen auf Ziffern, den Hintergrund und Anhänge sind<br />
die Ziffern, der Hintergrund und die Anhänge dieses Vertrags<br />
gemeint.<br />
(c) Bezugnahmen auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung<br />
gelten als Bezugnahmen auf dieses Gesetz bzw. diese gesetzliche<br />
Bestimmung in seiner/ihrer zuvor oder künftig ergänzten,<br />
abgeänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung.<br />
2 Kauf und Verkauf<br />
Die Verkäuferin verkauft hiermit die Aktuelle Tranche, die<br />
Nordea-Tranche, die BCEN-Tranche, die EBRD-Tranche und die<br />
Kapitalerhöhungstranche an die Käuferin frei von allen Belastungen<br />
und einschließlich allen hieraus erwachsenden Rechten und<br />
Gewinnen sowie sämtlicher Rechte auf Dividenden und Ausschüttungen,<br />
die auf sie für Zeiträume nach oder ab dem Bilanzstichtag<br />
angekündigt oder vorgenommen wurden bzw. zahlbar<br />
sind (zur Klarstellung sei hier angemerkt, dass die Dividende<br />
2005 nicht mit eingeschlossen ist), und die Käuferin kauft diese<br />
zu den und vorbehaltlich der in diesem Vertrag aufgeführten<br />
Bestimmungen.<br />
3 Kaufpreis<br />
3.1 Der Gesamtkaufpreis wird auf folgender Grundlage ermittelt:<br />
(a) für die Veräußerung der Aktuellen Tranche setzt sich der<br />
Kaufpreis wie folgt zusammen:<br />
(i) 655 775 062,00 € für die in lit A Hintergrund aufgeführten<br />
Stammaktien;<br />
(ii) der Eurobetrag, der dem Preis entspricht, den die Verkäuferin<br />
bei der Zeichnung für an die Verkäuferin ausgegebene<br />
Kapitalerhöhungsaktien bezahlt hat;<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 119
Anlage TOP 8.3.A<br />
(iii) 20 889 711,00 € für die EBRD-Option der Verkäuferin (wenn<br />
die Aktienübertragung auf Nordea und/oder die Verkäuferin,<br />
die bei einer Inanspruchnahme des EBRD Options-Vertrages<br />
vorgesehen ist, nicht vollzogen wurde),<br />
zahlbar durch die Käuferin in Übereinstimmung mit Ziffer 5;<br />
(b) für die Veräußerung der Nordea-Tranche setzt sich der Kaufpreis<br />
wie folgt zusammen:<br />
(i) 327 892 125,00 € für die in lit. B Hintergrund aufgeführten<br />
Stammaktien;<br />
(ii) der Eurobetrag, der dem Preis entspricht, den Nordea bei der<br />
Zeichnung für an Nordea ausgegebene Kapitalerhöhungsaktien<br />
bezahlt hat;<br />
(iii) 10 443 289,00 € für die EBRD-Option der Nordea (wenn die<br />
Aktienübertragung auf Nordea und/oder die Verkäuferin, die<br />
bei einer Inanspruchnahme des EBRD Options-Vertrages vorgesehen<br />
ist, nicht vollzogen wurde),<br />
zahlbar durch die Käuferin in Übereinstimmung mit Ziffer 5;<br />
(c) für die Veräußerung der BCEN-Tranche setzt sich der Kaufpreis<br />
wie folgt zusammen:<br />
(i) 276 807 865,00 € für die Aktuellen BCEN-Aktien;<br />
(ii) der Eurobetrag, der dem Preis entspricht, den die BCEN bei<br />
der Zeichnung für BCEN-Kapitalerhöhungsaktien gezahlt hat,<br />
zahlbar durch die Käuferin in Übereinstimmung mit Ziffer 5;<br />
(d) für die Veräußerung der EBRD-Tranche setzt sich der Kaufpreis<br />
zusammen aus 59 625 103,00 € für die EBRD-Aktien (für den<br />
Fall, dass die Übertragung von Aktien auf Nordea und/oder die<br />
Verkäuferin, die bei einer Inanspruchnahme des EBRD Options-<br />
Vertrages vorgesehen ist, vor dem Vollzug in Bezug auf die<br />
Aktuelle Tranche vollzogen wurde);<br />
(e) für die Übertragung der Kapitalerhöhungstranche ist der Kaufpreis<br />
gleich dem Eurobetrag, der dem Preis entspricht, den die<br />
Verkäuferin bei der Zeichnung für an die Verkäuferin ausgegebene<br />
Kapitalerhöhungsaktien gezahlt hat. Er ist zahlbar durch die<br />
Käuferin in Übereinstimmung mit Ziffer 5.<br />
120 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
3.2 Bei Vollzug wird die Käuferin an die Verkäuferin bzw. an eine von<br />
dieser benannte Person (ohne Vorbehalt und kostenfrei) einen<br />
Betrag zahlen, der dem anwendbaren Kaufpreis entspricht,<br />
zuzüglich Zinsen auf Tagesbasis laut dem einmonatigen EURI-<br />
BOR-Satz, berechnet ab einschließlich (i) für die Aktuelle Tranche<br />
(mit Ausnahme der Kapitalerhöhungsaktien) dem 26.10.2006;<br />
(ii) für die Nordea-Tranche dem Datum des Vollzugs in Bezug auf<br />
Nordea; (iii) für die BCEN-Tranche dem Datum, zu dem die BCEN-<br />
Aktien auf die Verkäuferin übertragen worden sind; (iv) für die<br />
EBRD-Tranche dem Datum, zu dem die EBRD-Aktien auf die<br />
Verkäuferin übertragen worden sind sowie (v) für die Kapitalerhöhungsaktien<br />
dem Datum, zu dem diese Aktien an die Verkäuferin<br />
ausgegeben werden.<br />
4 Vollzugsvoraussetzungen<br />
4.1 Sofern nicht in Ziffer 4 und in Ziffer 5 etwas Anderslautendes<br />
bestimmt ist, steht die Verpflichtung der Parteien aus diesem<br />
Vertrag den relevanten Vollzug zu tätigen unter dem Vorbehalt,<br />
dass zum oder vor dem Long-Stop-Datum die relevanten Vollzugsvoraussetzungen<br />
(durch die Käuferin und die Verkäuferin)<br />
erfüllt bzw. befriedigt worden sind oder auf sie verzichtet wurde.<br />
4.2 Sofern die Vollzugsvoraussetzungen zum oder vor dem Long-<br />
Stop-Datum (durch die Käuferin und die Verkäuferin) nicht erfüllt<br />
bzw. befriedigt worden sind und auch kein Verzicht auf sie erklärt<br />
worden ist, jedoch die Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die<br />
Aktuelle Tranche, die Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die<br />
Nordea-Tranche, die Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die<br />
BCEN-Tranche (sofern anwendbar), die Vollzugsvoraussetzungen<br />
in Bezug auf die EBRD-Tranche (sofern anwendbar) und/oder die<br />
Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die Kapitalerhöhungstranche<br />
(sofern anwendbar) zum oder vor dem Long-Stop-Datum<br />
erfüllt bzw. befriedigt worden sind oder auf sie verzichtet wurde,<br />
so soll der Verkauf und Kauf der Aktuellen Tranche, der Nordea-<br />
Tranche, der BCEN-Tranche (sofern anwendbar), der EBRD-Tranche<br />
(sofern anwendbar) und/oder der Kapitalerhöhungstranche<br />
(sofern anwendbar auf der Grundlage der Erfüllung der relevanten<br />
Vollzugsvoraussetzungen) gemäß Ziffer 5.3 vollzogen werden.
Anlage TOP 8.3.A<br />
4.3 Unbeschadet der in Ziffer 4.2 enthaltenen Bestimmungen gilt,<br />
dass, sobald die Verkäuferin der Käuferin anzeigt, dass der<br />
Nordea Aktienkaufvertrag beendet wurde, ohne dass es zu dem<br />
Vollzug in Bezug auf Nordea gekommen ist (die »Anzeige über<br />
die Beendigung des Nordea Aktienkaufvertrages«), sofern<br />
die Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die Aktuelle Tranche,<br />
die Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die BCEN-Tranche<br />
(sofern anwendbar), die Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf<br />
die EBRD-Tranche (sofern anwendbar) und/oder die Vollzugsvoraussetzungen<br />
in Bezug auf die Kapitalerhöhungstranche (sofern<br />
anwendbar) erfüllt bzw. befriedigt sind oder auf sie verzichtet<br />
wurde, der Kauf und Verkauf der Aktuellen Tranche, der Nordea-<br />
Tranche, der BCEN-Tranche (sofern anwendbar), der EBRD-<br />
Tranche (sofern anwendbar) und/oder der Kapitalerhöhungstranche<br />
(sofern anwendbar) auf der Grundlage von Ziffer 5.4<br />
vollzogen werden soll.<br />
4.4 Jede der Parteien ist berechtigt, diesen Vertrag zu beenden,<br />
wenn (i) sämtliche Vollzugsvoraussetzungen bis zum 31. Dezember<br />
2007 (durch die Käuferin und die Verkäuferin) nicht erfüllt<br />
bzw. befriedigt wurden oder auf sie verzichtet wurde oder (ii) sich<br />
die rechtlichen, steuerlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />
für den Vollzug in Bezug auf die Aktuelle Tranche unter<br />
diesem Vertrag in Bezug auf eine der Parteien wesentlich nachteilig<br />
verändert haben. Wenn eine Partei sich dafür entscheidet,<br />
diesen Vertrag gemäß den in dieser Ziffer enthaltenen Bestimmungen<br />
zu beenden, entfallen sämtliche Ansprüche der Parteien<br />
aus diesem Vertrag mit Ausnahme hinsichtlich von Ziffer 1, 13,<br />
17 und 23 (jegliche Ansprüche, die aufgrund der Beendigung<br />
selbst entstehen, sind ausgeschlossen).<br />
4.5 Die Käuferin und die Verkäuferin können auf jede der Vollzugsvoraussetzungen<br />
ganz oder teilweise sowie bedingt oder bedingungslos<br />
verzichten, es sei denn, dass dadurch der Abschluss<br />
bzw. der Vollzug oder die Durchführung dieses Vertrages rechtwidrig<br />
wäre.<br />
4.6 Sollte eine der Vollzugsvoraussetzungen nachträglich wegfallen,<br />
werden die Parteien nach besten Kräften zusammenwirken,<br />
diesen Mangel zu beheben; soweit dies aus tatsächlichen oder<br />
rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, werden die<br />
Parteien einvernehmlich eine angemessene Regelung treffen,<br />
die den rechtlichen Anforderungen (vor allem zum Schutz der<br />
Verkäuferin) entspricht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche<br />
bleiben unberührt.<br />
5 Vollzug<br />
5.1 Vorbehaltlich der in Ziffer 4 genannten Vollzugsvoraussetzungen<br />
soll der Vollzug in Übereinstimmung mit dieser Ziffer 5 erfolgen.<br />
5.2 Sofern die Parteien die Vollzugsvoraussetzungen erfüllt bzw.<br />
befriedigt haben oder auf sie verzichtet wurde (mit Ausnahme der<br />
Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die BCEN-Tranche und der<br />
Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die EBRD-Tranche), wird<br />
der Verkauf und Kauf der Aktuellen Tranche, der Nordea-Tranche<br />
und der Kapitalerhöhungstranche (sofern anwendbar) am Sitz der<br />
Verkäuferin in München (Deutschland) oder an einem anderen<br />
zwischen den Parteien vereinbarten Ort binnen 15 Geschäftstagen<br />
ab dem Datum vollzogen werden, zu dem diese Vollzugsvoraussetzungen<br />
laut den Bestimmungen dieses Vertrages erfüllt<br />
bzw. befriedigt waren oder auf sie verzichtet wurde (oder zu<br />
einem früheren, schriftlich zwischen den Parteien vereinbarten<br />
Zeitpunkt).<br />
5.3 Sollten einige, jedoch nicht alle Vollzugsvoraussetzungen zum<br />
oder vor dem Long-Stop-Datum gemäß Ziffer 4.2 (durch die<br />
Käuferin und die Verkäuferin) erfüllt bzw. befriedigt sein oder auf<br />
sie verzichtet worden sein, wird der Verkauf und Kauf der Aktuellen<br />
Tranche, der Nordea-Tranche, der BCEN-Tranche (sofern<br />
anwendbar), der EBRD-Tranche (sofern anwendbar) und/oder der<br />
Kapitalerhöhungstranche (sofern anwendbar auf der Grundlage<br />
einer Erfüllung der relevanten Vollzugsvoraussetzungen) am Sitz<br />
der Verkäuferin in München (Deutschland) oder an einem anderen<br />
zwischen den Parteien vereinbarten Ort binnen 15 Geschäftstagen<br />
ab dem Long-Stop-Datum gemäß den Bestimmungen dieses<br />
Vertrages vollzogen werden.<br />
5.4 Unbeschadet der in Ziffer 5.2 und Ziffer 5.3 enthaltenen Bestimmungen<br />
gilt, dass, wenn die Verkäuferin eine Anzeige über die<br />
Beendigung des Nordea Aktienkaufvertrages gemäß Ziffer 4.3<br />
macht, jedoch die Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die<br />
Aktuelle Tranche, die Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die<br />
BCEN-Tranche (sofern anwendbar), die Vollzugsvoraussetzungen<br />
in Bezug auf die EBRD-Tranche (sofern anwendbar) und/oder die<br />
Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die Kapitalerhöhungsranche<br />
(sofern anwendbar) erfüllt bzw. befriedigt sind oder auf<br />
sie verzichtet wurde, der Verkauf und Kauf der Aktuellen Tranche,<br />
der BCEN-Tranche (sofern anwendbar), der EBRD-Tranche<br />
(sofern anwendbar) und/oder der Kapitalerhöhungstranche<br />
(sofern anwendbar auf der Grundlage der Erfüllung der relevanten<br />
Vollzugsvoraussetzungen) am Sitz der Verkäuferin in<br />
München (Deutschland) oder an einem anderen zwischen den<br />
Parteien vereinbarten Ort binnen 15 Geschäftstagen ab dem<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 121
Anlage TOP 8.3.A<br />
Erhalt der Anzeige über die Beendigung des Nordea Aktienkaufvertrages<br />
der Verkäuferin (oder zu einem früheren, schriftlich<br />
zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt) gemäß den<br />
Bestimmungen dieses Vertrages vollzogen wird.<br />
5.5 Für alle anwendbaren Tranchen, die die Verkäuferin auf der<br />
Grundlage von Ziffer 5.2, 5.3 oder 5.4 nicht auf die Käuferin<br />
übertragen kann, wird der jeweilige Vollzug für die jeweilige<br />
Tranche innerhalb von 15 Geschäftstagen nach Erfüllung, Befriedigung<br />
oder Verzicht auf die für die jeweilige Tranche relevanten<br />
Vollzugsvoraussetzungen erfolgen (oder zu einem früheren,<br />
schriftlich zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt).<br />
5.6 Bei dem jeweiligen Vollzug<br />
(a) hat die Verkäuferin die in Teil 1 von Anhang 2 enthaltenen<br />
Bestimmungen zu beachten und einzuhalten,<br />
(b) hat die Käuferin die in Teil 2 von Anhang 2 enthaltenen Bestimmungen<br />
zu beachten und einzuhalten.<br />
6 Gewährleistungen<br />
6.1 Die Verkäuferin gibt gegenüber der Käuferin folgende Gewährleistungen<br />
ab (welche am Tag des Vollzugs in Bezug auf die<br />
Aktuelle Tranche als wiederholt gelten):<br />
(a) Die Verkäuferin ist eine nach deutschem Recht ordnungsgemäß<br />
gegründete und gültig bestehende Gesellschaft und verfügt über<br />
das Recht und die uneingeschränkte Befugnis, ihre Geschäftstätigkeit<br />
in der derzeitigen Weise zu führen.<br />
(b) Die Jahresabschlüsse sind übereinstimmend und ordnungsgemäß<br />
entsprechend russischem Recht sowie entsprechend den<br />
IFRS erstellt worden (zusammengefasst unter dem Begriff<br />
»Rechnungslegungsstandards«). Die Jahresabschlüsse geben<br />
die finanzielle Situation der Gesellschaft zum Bilanzstichtag sowie<br />
das Ergebnis ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer Cashflows für den<br />
zu diesem Zeitpunkt endenden Zeitraum in allen wesentlichen<br />
Aspekten wahrheitsgemäß und korrekt wieder. Die Gesellschaft<br />
hat keinerlei tatsächliche Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten<br />
oder drohenden Verbindlichkeiten, die – ausgehend von<br />
den zum Datum der Erstellung der Jahresabschlüsse bekannten<br />
Umständen – gemäß den Rechnungslegungsstandards in den<br />
Jahresabschlüssen hätten offengelegt werden müssen oder für<br />
die dort Rückstellungen hätten gebildet werden müssen, und<br />
die nicht offengelegt bzw. für die keine Rückstellungen gebildet<br />
wurden.<br />
122 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
(c) Seit dem Bilanzstichtag:<br />
(i) ist kein Ereignis eingetreten, das erhebliche negative Auswirkungen<br />
auf die finanzielle, wirtschaftliche, rechtliche oder<br />
steuerliche Situation der Gesellschaft verursacht hat bzw.<br />
von dem man vernünftigerweise annehmen kann, dass es<br />
diese verursachen könnte,<br />
(ii) ist abgesehen von der Dividende 2005 keine Kapital- oder<br />
sonstige Ausschüttung in Bezug auf das Grundkapital oder<br />
die Aktiva der Gesellschaft angekündigt, durchgeführt oder<br />
gezahlt worden.<br />
(d) Die Gesellschaft ist stets allen ihren steuerlichen Verpflichtungen<br />
nachgekommen und hat alle nach geltendem Recht vorgeschriebenen<br />
Steuererklärungen ordnungsgemäß und pünktlich eingereicht.<br />
Nach dem besten Wissen der Verkäuferin waren alle diese<br />
Steuererklärungen in allen wesentlichen Punkten wahrheitsgemäß,<br />
vollständig und korrekt.<br />
(e) Die Gesellschaft hat alle zu zahlenden Steuern ordnungsgemäß<br />
und rechtzeitig entrichtet und in den Jahresabschlüssen wurden<br />
entsprechende Steuerrückstellungen im Einklang mit IFRS für alle<br />
Steuern ausgewiesen, die sich auf einen Zeitraum vor dem<br />
Bilanzstichtag beziehen, jedoch noch nicht fällig sind.<br />
(f) Es sind keinerlei Prozesse, Klagen, Veranlagungen, Rechtsstreitigkeiten<br />
oder sonstige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren im<br />
Hinblick auf Steuern oder Steuererklärungen der Gesellschaft<br />
anhängig und die Gesellschaft hat keinerlei Bescheide seitens<br />
einer Steuerbehörde hinsichtlich steuerlicher Forderungen oder<br />
Fehlbeträge erhalten und kein solches Verfahren wurde schriftlich<br />
angedroht.<br />
(g) Die Gesellschaft erfüllt in allen wesentlichen Punkten sämtliche<br />
Gesetze oder Regelungen, die in Bezug auf ihre Aktiva und Unternehmungen<br />
zur Anwendung kommen. Die Verkäuferin erklärt<br />
nach bestem Wissen, dass die Gesellschaft keinerlei Anzeige,<br />
Forderung oder schriftliche Mitteilung einer Aufsichts-, Justizoder<br />
Verwaltungsbehörde erhalten hat, nach der sie oder eine<br />
Person, für die sie verantwortlich ist, gegen geltende Gesetze<br />
oder Vorschriften verstößt. Es bestehen nach dem besten Wissen<br />
der Verkäuferin auch keine ungeklärten Umstände, die mit einer<br />
Mitteilung, nach Ablauf irgendeiner Frist oder in sonstiger Weise<br />
dazu führen könnten, dass die Gesellschaft gegen geltende<br />
Gesetze oder Vorschriften verstößt.
Anlage TOP 8.3.A<br />
(h) Alle Genehmigungen und Erlaubnisse, welche erforderlich sind,<br />
damit die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit an den Orten und<br />
in der Weise ausüben kann, wie diese Tätigkeit ausgeübt wird,<br />
wurden entsprechend geltendem Recht ordnungsgemäß eingeholt;<br />
all diese Genehmigungen und Erlaubnisse sind uneingeschränkt<br />
gültig. Die Gesellschaft hat keinerlei Anzeige, Forderung<br />
oder schriftliche Mitteilung von einer zuständigen Aufsichts- oder<br />
Verwaltungsbehörde oder einem Dritten erhalten, mit der beabsichtigt<br />
wird, die Gültigkeit dieser Genehmigungen und Erlaubnisse<br />
anzufechten oder zu bestreiten, und es existieren auch<br />
keine unerledigten Umstände, die mit einer Mitteilung, nach<br />
Ablauf irgendeiner Frist oder in sonstiger Weise dazu führen<br />
könnten, dass eine dieser Genehmigungen angefochten, aufgehoben,<br />
widerrufen oder annulliert wird.<br />
(i) Die Gesellschaft hat ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern<br />
erfüllt und hat sich an alle Gesetze, Tarifbestimmungen<br />
und Beschäftigungsbedingungen gehalten und alle Vorgaben hinsichtlich<br />
Steuern, Sozialversicherung und sonstigen Beiträgen für<br />
die Mitarbeiter erfüllt.<br />
(j) Die Gesellschaft hat alle wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen,<br />
die sie eingegangen ist oder durch die sie gebunden war,<br />
ordnungsgemäß und pünktlich erfüllt. Die Gesellschaft hat keinerlei<br />
Anzeige, Forderung oder schriftliche Mitteilung von einem<br />
Dritten erhalten, nach der die Gesellschaft gegen einen solchen<br />
Vertrag verstößt oder verstoßen hat und mit der beabsichtigt<br />
wird, den betreffenden Vertrag zu beenden und/oder Schadensersatz,<br />
Entschädigungen oder sonstige diesbezügliche Strafen<br />
einzufordern; es bestehen auch keine unerledigten Umstände,<br />
die mit einer Mitteilung, nach Ablauf irgendeiner Frist oder in<br />
sonstiger Weise dazu führen könnten, dass die Gesellschaft<br />
gegen einen dieser Verträge verstößt.<br />
(k) Es ist keinerlei Klage, Prozess, Untersuchung, Schiedsverfahren<br />
oder (aufsichts-, verwaltungs-, steuer-, straf- oder zivilrechtliches)<br />
Verfahren gegen die Gesellschaft anhängig oder schriftlich<br />
angedroht, die zu einer Zahlungsverpflichtung von über<br />
2000000 € führen könnten.<br />
(l) Die Bestehenden Finanzierungsvereinbarungen enthalten Bedingungen,<br />
die man auch mit einem unabhängigen Dritten vereinbaren<br />
würde.<br />
6.2 Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin, dass, zum<br />
Zeitpunkt dieses Vertrags, in Bezug auf die Aktuellen Aktien<br />
(unter Ausschluss von Kapitalerhöhungsaktien, die Teil der<br />
Aktuellen Aktien sind) sowie zum Zeitpunkt des Vollzugs in Bezug<br />
auf die Aktuelle Tranche, in Bezug auf die Aktuellen Aktien (einschließlich<br />
Kapitalerhöhungsaktien, die Teil der Aktuellen Aktien<br />
sind):<br />
(a) die Verkäuferin die einzige rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin<br />
dieser Aktien ist, und dass sie berechtigt ist, das rechtliche<br />
und wirtschaftliche Eigentum an diesen Aktien uneingeschränkt<br />
an die Käuferin zu den Bedingungen dieses Vertrages zu veräußern<br />
und auf sie zu übertragen, ohne dass es hierfür der Zustimmung<br />
Dritter bedarf (ausgenommen der Behörden, auf die in<br />
den Vollzugsvoraussetzungen Bezug genommen wird);<br />
(b) die Verkäuferin ohne Einschränkungen ermächtigt und berechtigt<br />
ist, das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an diesen Aktien<br />
uneingeschränkt auf die Käuferin zu übertragen;<br />
(c) diese Aktien, frei von Belastungen und auch ohne Vereinbarungen<br />
oder Verpflichtungen zur Schaffung einer solchen Belastung<br />
sowie frei von Vorkaufsrechten oder sonstigen Rechten Dritter,<br />
auf die Käuferin übertragen werden (zur Klarstellung sei hier<br />
angemerkt, dass zukünftige Übertragungen mit allen Vorkaufsrechten<br />
und/oder sonstigen Rechten Dritter behaftet sind, die in<br />
den Zusatzdokumenten aufgeführt sind);<br />
(d) diese Aktien, ordnungsgemäß zugeteilt und ausgegeben worden<br />
und vollständig bezahlt sind.<br />
6.3 Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin zum Zeitpunkt<br />
des Vollzugs in Bezug auf die Nordea-Tranche, dass sie im<br />
Zeitraum, der sich vom Tag des Vollzugs in Bezug auf Nordea bis<br />
zum Tag des Vollzugs in Bezug auf die Nordea-Tranche erstreckt,<br />
nichts unternommen und auch nichts unterlassen hat, was die<br />
von der Nordea im Nordea Aktienkaufvertrag gegebenen Gewährleistungen,<br />
wie wenn sie mutatis mutandis von der Verkäuferin<br />
gegeben worden wären, unwahr machen würde.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 123
Anlage TOP 8.3.A<br />
6.4 Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin zum Zeitpunkt<br />
des Vollzugs in Bezug auf die BCEN-Tranche, dass sie im<br />
Zeitraum, der sich vom Tag, an dem die BCEN-Aktien auf sie<br />
übertragen wurden bis zum Tag des Vollzugs in Bezug auf die<br />
BCEN-Tranche erstreckt, nichts unternommen und auch nichts<br />
unterlassen hat, was die von BCEN im BCEN Options-Vertrag<br />
gegebenen Gewährleistungen, wie wenn sie mutatis mutandis<br />
von der Verkäuferin gegeben worden wären, unwahr machen<br />
würde.<br />
6.5 Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin zum Zeitpunkt<br />
des Vollzugs in Bezug auf die EBRD-Tranche, dass sie im<br />
Zeitraum, der sich vom Tag, an dem die EBRD-Aktien auf sie<br />
übertragen wurden bis zum Tag des Vollzugs in Bezug auf die<br />
EBRD-Tranche erstreckt, nichts unternommen und auch nichts<br />
unterlassen hat, was die von EBRD im EBRD Options-Vertrag<br />
gegebenen Gewährleistungen, wie wenn sie mutatis mutandis<br />
von der Verkäuferin gegeben worden wären, unwahr machen<br />
würde.<br />
6.6 Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin zum Zeitpunkt<br />
der Übertragung von jeweils dem Nordea Aktienkaufvertrag,<br />
dem BCEN Options-Vertrag und dem EBRD Options-Vertrag<br />
(zusammen die Gewährleistungsverträge und einzeln jeweils<br />
der Gewährleistungsvertrag) gemäß den Bestimmungen dieses<br />
Vertrages, dass:<br />
(i) dieser Gewährleistungsvertrag, der abgetreten wird, wirksam<br />
ausgefertigt ist, bindend ist und besteht;<br />
(ii) die Rechte und Pflichten der Verkäuferin aus dem entsprechenden<br />
Gewährleistungsvertrag in Übereinstimmung mit<br />
den darin enthaltenen Bestimmungen wirksam und frei von<br />
Belastungen an die Käuferin abgetreten und auf sie übertragen<br />
werden.<br />
6.7 Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin zum Tag<br />
der Abtretung jedes einzelnen Gewährleistungsvertrages, dass<br />
die Verkäuferin nichts unternommen und nichts unterlassen hat,<br />
was als Grundlage für eine Gegenforderung oder eine Aufrechnung<br />
einer Forderung aus einem Verstoß gegen eine Gewährleistung<br />
oder einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß diesem<br />
Gewährleistungsvertrag dienen könnte.<br />
124 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
7 Freistellung<br />
Die Verkäuferin erklärt sich hiermit bereit die Käuferin gemäß den<br />
Bestimmungen und vorbehaltlich der Beschränkungen aus Ziffer<br />
7 und Ziffer 8 von Kosten, Verlusten, Gebühren, Forderungen,<br />
Haftungsverhältnissen, Aufwendungen oder direkten Schäden<br />
(»Verlust«), die der Käuferin oder der Gesellschaft dadurch entstehen,<br />
dass eine der in Ziffer 6 gegebenen Gewährleistungen<br />
sich als falsch oder unvollständig erweist, freizustellen; hierbei<br />
gelten folgende Einschränkungen:<br />
(i) Im Falle eines Verlustes, der der Gesellschaft entstanden ist,<br />
haftet die Verkäuferin nur bis zu dem maximalen Prozentsatz<br />
des Verlustes, der der Gesamtzahl der Aktien des Grundkapitals<br />
der Gesellschaft entspricht, (abzüglich etwaiger Nordea-<br />
Aktien, der Kapitalerhöhungstranche, BCEN-Aktien und<br />
EBRD-Aktien), die faktisch auf die Käuferin laut diesem Vertrag<br />
zum Zeitpunkt der Relevanten Forderung übertragen<br />
wurden;<br />
(ii) Im Falle eines Verlustes, der der Käuferin entstanden ist (mit<br />
Ausnahme von Verlusten, die entstanden sind, weil eine der<br />
Gewährleistungen für das Bestehen rechtmäßigen Eigentums<br />
oder die Gewährleistung aus Ziffer 6.7 sich als falsch oder<br />
unvollständig erweist), reduziert sich die Haftung der Verkäuferin<br />
um einen Prozentsatz, der dem Prozentsatz der durch<br />
die Nordea-Aktien, die Kapitalerhöhungsaktien, die BCEN-<br />
Aktien und die EBRD-Aktien vertretenen Aktien, an der<br />
Gesamtzahl der Aktien entspricht, die faktisch in Übereinstimmung<br />
mit diesem Vertrag auf die Käuferin zum Zeitpunkt<br />
der Relevanten Forderung übertragen worden ist.<br />
(iii) Zur Klarstellung sei hiermit angemerkt, dass die Käuferin<br />
nicht berechtigt ist, von der Verkäuferin unter diesem Vertrag<br />
in Bezug auf einen Verlust mehrmals in Bezug auf eine<br />
Anzahl Relevanter Forderungen, die prinzipiell auf der Grundlage<br />
der gleichen Fakten oder Umstände entstanden sind,<br />
Ersatz zu fordern.
Anlage TOP 8.3.A<br />
8 Einschränkungen<br />
8.1 Die Haftung der Verkäuferin aus oder im Zusammenhang mit<br />
diesem Vertrag (einschließlich der Gewährleistungen aus Ziffer 6<br />
und/oder der Freistellung gemäß Ziffer 7) ist wie folgt<br />
beschränkt:<br />
(a) Eine Forderung aus diesem Vertrag (einschließlich solcher, die<br />
sich auf die Gewährleistungen oder die Freistellungen beziehen)<br />
(eine »Relevante Forderung«) kann erst erhoben werden, wenn<br />
die Verkäuferin wie folgt eine schriftliche Mitteilung über diese<br />
Relevante Forderung erhalten hat: vor dem Datum, das 12<br />
Monate nach dem relevanten Vollzug liegt im Falle der Gewährleistungen<br />
in Ziffer 6.1(a) – (c) und 6.1(g) – (l) einschließlich (die<br />
»Gewährleistungen betreffend die Geschäftstätigkeit«), dem<br />
zehnten Jahrestag des Vollzugs im Falle der Gewährleistungen in<br />
Ziffer 6.2, 6.3, 6.4, .6.5 und 6.6 (die »Gewährleistungen für<br />
das Bestehen rechtmäßigen Eigentums«), sechs Monate nach<br />
dem Datum, zu dem die Steuerveranlagungen für die betreffenden<br />
Veranlagungszeiträume Rechtskraft erlangen im Falle<br />
der Gewährleistungen in Ziffer 6.1(d) – (f) einschließlich (die<br />
»Steuerlichen Gewährleistungen«) sowie dem dritten Jahrestag<br />
des Vollzugs in Bezug auf Nordea im Falle der Gewährleistung<br />
in Ziffer 6.7.<br />
(b) Relevante Forderungen dürfen nur geltend gemacht werden,<br />
wenn der Gesamtwert aller Relevanter Forderungen 70000000 €<br />
überschreitet (sobald dieser Wert überschritten ist, kann der<br />
Gesamtbetrag all dieser Forderungen geltend gemacht werden).<br />
(c) Die Gesamthaftung der Verkäuferin aus den Gewährleistungen<br />
und Freistellungen darf nicht einen Betrag überschreiten in Höhe<br />
von<br />
(i) 426253790 € (der 65% (fünfundsechzig Prozent) des in<br />
Bezug auf die Stammaktien in lit. A Hintergrund beschriebenen<br />
Kaufpreises entspricht) zuzüglich<br />
(ii) einem Betrag in Euro in Höhe von 65% (fünfundsechzig<br />
Prozent) von<br />
(A) dem Betrag, den die Verkäuferin für von ihr gezeichnete<br />
Kapitalerhöhungsaktien gezahlt hat, und<br />
(B) (sofern der Vollzug in Bezug auf die Nordea-Tranche<br />
erfolgt ist) dem Betrag, den Nordea für von ihr vor dem<br />
Vollzug in Bezug auf Nordea gezeichnete Kapitalerhöhungsaktien<br />
bezahlt hat,<br />
sofern die Verkäuferin in jedem Einzelfall alle von der Käuferin an<br />
die Verkäuferin gemäß diesem Vertrag zu entrichtenden Zahlungen<br />
von der Käuferin in Bezug auf diese Kapitalerhöhungsaktien<br />
erhalten hat, zum Zeitpunkt der Relevanten Forderung.<br />
(d) Die Verkäuferin haftet nicht für Relevante Forderungen der Käuferin<br />
aus diesem Vertrag, wenn die Einzelforderung einen Wert<br />
von weniger als 2000000 € hat.<br />
Jedoch sind die Beschränkungen aus (b), (c) und (d) oben nicht<br />
auf Relevante Forderungen im Hinblick auf Gewährleistungen für<br />
das Bestehen rechtmäßigen Eigentums anwendbar und die maximale<br />
Gesamthaftung der Verkäuferin darf nicht einen Betrag<br />
übersteigen, der dem Gesamtkaufpreis entspricht, der von der<br />
Verkäuferin tatsächlich gemäß Ziffer 3 vereinnahmt wird.<br />
8.2 Falls die Käuferin Kenntnis von einer Tatsache oder einem<br />
Umstand erhält, die/der dazu führen könnte, dass die Käuferin<br />
eine Relevante Forderung im Rahmen dieses Vertrags erheben<br />
kann (ausgenommen eine Relevante Forderung im Hinblick auf<br />
die Steuerlichen Gewährleistungen), verpflichtet sich die Käuferin<br />
hiermit binnen 90 Kalendertagen, nachdem die Käuferin von<br />
dieser Tatsache oder diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, hierüber<br />
gegenüber der Verkäuferin schriftlich Mitteilung zu machen.<br />
Im Falle einer Relevanten Forderung im Hinblick auf die Steuerlichen<br />
Gewährleistungen hat die Käuferin der Verkäuferin<br />
unmittelbar, nachdem die Käuferin von dieser Tatsache oder diesem<br />
Umstand Kenntnis erlangt hat, hierüber schriftlich Mitteilung<br />
zu machen. Der Verkäuferin wird eine Frist von 30 Kalendertagen<br />
ab dem Datum des Erhalts einer solchen schriftlichen Mitteilung<br />
seitens der Käuferin eingeräumt, in der sie die vorgebrachte Tatsache<br />
oder den vorgebrachten Umstand beheben kann.<br />
8.3 Die Käuferin kann keine Forderung für Verluste aus diesem<br />
Vertrag (einschließlich solcher im Hinblick auf die in Ziffer 6 angegebenen<br />
Gewährleistungen oder die in Ziffer 7 angegebenen<br />
Freistellungen) erheben, sofern:<br />
(a) in den Jahresabschlüssen eine spezifische oder eine gattungsmäßige<br />
Rückstellung bzw. ein spezifischer oder gattungsmäßige<br />
Zuweisung für die Tatsachen oder Umstände, die zu dem Verlust<br />
geführt haben, ausgewiesen ist,<br />
(b) die Käuferin oder die Gesellschaft in der Lage ist, für diesen Verlust<br />
Gelder von einem Versicherer oder einem Dritten zu erhalten,<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 125
Anlage TOP 8.3.A<br />
(c) die Gesellschaft infolge des Verlustes einen entsprechend zurechenbaren<br />
steuerlichen Vorteil erlangt, der nicht in den Jahresabschlüssen<br />
erfasst ist, auf den sie Anspruch hat und den sie<br />
effektiv nutzen kann,<br />
(d) der Verlust geringer ist als die gesamten Steuerrückerstattungen<br />
für den betreffenden Veranlagungszeitraum, welche in den<br />
Jahresabschlüssen nicht erfasst sind,<br />
(e) der Verlust das Ergebnis einer Umstrukturierung der Gesellschaft<br />
ist, die von der Käuferin oder der Gesellschaft nach einem Vollzug<br />
initiiert wurde,<br />
(f) der Verlust sich aus einer wesentlichen Änderung in den steuerbuchhalterischen<br />
Richtlinien ergibt, die von der Käuferin oder der<br />
Gesellschaft nach einem Vollzug initiiert wurde und Auswirkungen<br />
auf den betreffenden Veranlagungszeitraum hat,<br />
(g) die Verkäuferin ein rechtmäßig bestehendes Recht hat, um<br />
Ansprüche wegen eines solchen Verlustes gegen Nordea, BCEN<br />
oder EBRD geltend zu machen.<br />
Zur Klarstellung sei hiermit darauf hingewiesen, dass die in Ziffer<br />
8.3(c) und (d) genannten Ausnahmen sich nur auf Relevante<br />
Forderungen im Hinblick auf die Steuerlichen Gewährleistungen<br />
beziehen.<br />
8.4 Soweit die Gesellschaft Steuerrückerstattungen erhält, die sich<br />
auf einen Zeitraum vor einem Vollzug beziehen und deren Höhe<br />
unter Berücksichtigung entsprechender Steuerverluste für diesen<br />
Zeitraum zusammengenommen einen Betrag von 25000000 €<br />
übersteigt (Nettosteuerrückerstattung), wird die Käuferin an<br />
die Verkäuferin den Prozentsatz des Gesamtbetrags der Nettosteuerrückerstattung<br />
bezahlen (also nicht nur den Überschuss),<br />
der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft die relevante<br />
Steuerrückerstattung erhalten hat, dem Prozentsatz der Aktien<br />
entspricht (abzüglich der Nordea-Aktien, der Kapitalerhöhungstranche,<br />
der BCEN-Aktien und/oder der EBRD-Aktien), die faktisch<br />
auf die Käuferin übertragen worden sind (im Verhältnis zum<br />
Gesamtwert des ausgegebenen Grundkapitals der Gesellschaft).<br />
126 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
8.5 Falls ein Dritter gegenüber der Käuferin und/oder der Gesellschaft<br />
eine Forderung erhebt oder androht, die einen Betrag von<br />
2000000 € übersteigt, unter anderem gegenüber der Käuferin<br />
und/oder der Gesellschaft geltend gemachte Forderungen seitens<br />
Steuer- oder sonstiger staatlicher Behörden, die möglicherweise<br />
zu einem Verstoß gegen die Gewährleistungen betreffend<br />
die Geschäftstätigkeit und/oder die Steuerlichen Gewährleistungen<br />
führt (eine »Forderung«), hat die Käuferin der Verkäuferin<br />
gemäß Ziffer 8.2 die Geltendmachung einer derartigen Forderung<br />
mitzuteilen und sich auf Ersuchen der Verkäuferin gegen eine<br />
solche Forderung zu verteidigen bzw. die Gesellschaft zu veranlassen,<br />
Einspruch dagegen zu erheben. Die Verkäuferin hat die<br />
Käuferin oder die Gesellschaft nach besten Kräften bei der Verteidigung<br />
gegen eine solche Forderung zu unterstützen. Vorbehaltlich<br />
der Bestimmungen dieses Vertrags trägt die Verkäuferin alle<br />
der Käuferin oder der Gesellschaft aufgrund der Verteidigung<br />
gegen solche Forderungen entstehenden angemessenen<br />
Anwaltskosten (sofern diese Kosten nicht von Dritten zurückverlangt<br />
werden können). Die Käuferin hat dafür Sorge zu tragen,<br />
dass eine solche Forderung nicht ohne vorherige schriftliche<br />
Zustimmung der Verkäuferin verglichen wird (wobei eine solche<br />
Zustimmung nicht ungerechtfertigterweise verweigert werden<br />
darf). Hierbei gilt jedoch, dass diese Zustimmung als erteilt gilt,<br />
wenn die Verkäuferin nicht binnen 20 Geschäftstagen nach Erhalt<br />
der schriftlichen Mitteilung der Käuferin hinsichtlich ihrer Absicht,<br />
sich bezüglich einer Forderung zu vergleichen, Einspruch erhebt.<br />
Zur Klarstellung sei hiermit darauf hingewiesen, dass es der Käuferin<br />
freisteht, bezüglich jedweder solche Forderung ohne die<br />
schriftliche Zustimmung der Verkäuferin einen Vergleich zu<br />
schließen, sie dadurch jedoch bedingungslos und unwiderruflich<br />
auf ihr Recht verzichtet, Ansprüche aufgrund eines Verstoßes<br />
gegen eine Gewährleistung zu erheben, und somit in Bezug auf<br />
eine solche ohne Zustimmung der Verkäuferin verglichene Forderung<br />
ihren Anspruch auf Erhalt einer Entschädigung seitens der<br />
Verkäuferin gemäß Ziffer 7 verwirkt.<br />
9 Finanzierungsvereinbarungen<br />
9.1 Die Parteien kommen überein, dass alle zwischen der Verkäuferin<br />
und der Gesellschaft bestehenden Finanzierungsvereinbarungen<br />
(mit Ausnahme von nach diesem Vertrag abgeschlossenen<br />
Verträgen oder Vereinbarungen) (die »Bestehenden Finanzierungsvereinbarungen«)<br />
bis zum Ende der Laufzeit der betreffenden<br />
Bestehenden Finanzierungsvereinbarungen gemäß ihren<br />
Bedingungen bestehen bleiben, sofern nicht von den Parteien<br />
etwas anderes vereinbart wird.
Anlage TOP 8.3.A<br />
9.2 Am Ende der Laufzeit einer jeden Bestehenden Finanzierungsvereinbarung<br />
zwischen der Verkäuferin und der Gesellschaft: (a)<br />
wird die Verkäuferin die Gelegenheit haben, der Gesellschaft entweder<br />
die Verlängerung der Bestehenden Finanzierungsvereinbarung<br />
oder eine neue Finanzierungsvereinbarung anzubieten, und<br />
(b) wird der Käuferin, soweit rechtlich zulässig, sicherstellen,<br />
dass die Bank ein solches Angebot der Verkäuferin gebührend<br />
berücksichtigt.<br />
10 Kooperationsvereinbarung<br />
Die Käuferin wird sich, soweit gesetzlich zulässig, nach besten<br />
Kräften darum bemühen, dass die Gesellschaft zur Betreuung<br />
von Kunden der Gesellschaft und/oder der Verkäuferin eine<br />
gesonderte Servicefunktion (einschließlich der Funktionen in<br />
Bezug auf die Beratung im Zusammenhang mit Handelsrisiken<br />
und Projektfinanzierungen) aufrecht erhält. Die Verkäuferin und<br />
die Gesellschaft werden Verhandlungen nach Treu und Glauben<br />
führen, um schnellstmöglich nach dem Vollzug in Bezug auf die<br />
Aktuelle Tranche einen Kooperationsvertrag abzuschließen, in<br />
dem unter anderem Details zu der Kooperation der Verkäuferin<br />
und der Gesellschaft in Bezug auf die für die Kunden der Verkäuferin<br />
zu erbringenden Dienstleistungen sowie die Funktionen in<br />
Bezug auf die Beratung im Zusammenhang mit Handelsrisiken<br />
und Projektfinanzierungen geregelt sind (einschließlich der Vermittlung<br />
der Kunden der Verkäuferin an die Gesellschaft und der<br />
Zahlung angemessener Provisionen an die Verkäuferin für diese<br />
Vermittlungen). Die Käuferin wird sich im Rahmen des gesetzlich<br />
Zulässigen nach besten Kräften darum bemühen, dass die<br />
Gesellschaft und die Verkäuferin schnellstmöglich nach dem<br />
Vollzug in Bezug auf die Aktuelle Tranche Einigkeit über diese<br />
Kooperation erzielen.<br />
11 Geschäftsführung<br />
Während des Zeitraums vor dem Vollzug wird die Verkäuferin<br />
(soweit sie dazu in der Lage ist) dafür Sorge tragen, dass die<br />
Gesellschaft die Geschäfte lediglich im Rahmen des gewöhnlichen<br />
Geschäftsbetriebes weiterführt, sofern nicht vorher eine<br />
diesbezügliche anderslautende schriftliche Vereinbarung mit der<br />
Käuferin getroffen wurde. Eine Finanzierungsvereinbarung, die<br />
die Verkäuferin der Gesellschaft nach der Unterzeichnung gewährt,<br />
bedarf der Zustimmung der Käuferin, wobei diese nicht<br />
unangemessen verweigert werden darf.<br />
12 Zusatzdokumente<br />
12.1 Ab jedem Vollzug hat die Käuferin:<br />
(a) das Anrecht auf solche der Verkäuferin gemäß den Zusatzdokumenten<br />
zustehende Vorteile, die im Zusammenhang mit der<br />
entsprechenden Tranche stehen und<br />
(b) jenen von der Verkäuferin gemäß den Zusatzdokumenten wahrgenommenen<br />
Verpflichtungen und Verbindlichkeiten nachzukommen,<br />
diese zu leisten und zu erledigen, die im Zusammenhang<br />
mit der entsprechenden Tranche stehen.<br />
12.2 Die Verkäuferin tritt den Nutzen (vorbehaltlich der Auflagen) aus<br />
den Zusatzdokumenten zum Datum des letzten Vollzugs gemäß<br />
diesem Vertrag (oder (i) im Falle des Nordea Aktienkaufvertrages<br />
(einschließlich des Vorteils aus allen daraus erwachsenden<br />
Gewährleistungen und Freistellungen) zum Datum des Vollzugs in<br />
Bezug auf die Nordea-Tranche, (ii) im Fall des BCEN Options-Vertrages<br />
zum Datum des Vollzugs in Bezug auf die Aktuelle Tranche<br />
(sofern die durch die Inanspruchnahme des BCEN Options-Vertrages<br />
vorgesehene Übertragung der Aktien auf die Verkäuferin<br />
noch nicht vollzogen wurde) und (iii) im Fall des EBRD Options-<br />
Vertrages zum Datum des Vollzugs in Bezug auf die Aktuelle<br />
Tranche (sofern die durch die Inanspruchnahme des EBRD Putund<br />
Call-Options-Vertrages vorgesehene Übertragung der Aktien<br />
auf die Verkäuferin noch nicht vollzogen wurde) an die Käuferin<br />
ab. Sofern der Nutzen oder die Auflagen aus einem der Zusatzdokumente<br />
nicht wirksam an die Käuferin abgetreten werden<br />
können, es sei denn durch einen Vertrag, eine Novation oder<br />
durch Zustimmung seitens der betroffenen Gesellschaft zu dieser<br />
Abtretung:<br />
(a) wird die Verkäuferin auf Ersuchen der Käuferin in Zusammenarbeit<br />
mit der Käuferin angemessene Schritte unternehmen, um<br />
eine derartige Novation oder Abtretung durchzuführen,<br />
(b) wird die Verkäuferin bis zur Novation oder Abtretung des Zusatzdokuments<br />
dieses treuhänderisch für die Käuferin halten und die<br />
Käuferin wird (sofern der Abschluss eines derartigen Untervertrages<br />
gemäß dem Zusatzdokument erlaubt und zulässig ist) in ihrer<br />
Eigenschaft als Unterauftragnehmerin der Verkäuferin alle Verpflichtungen<br />
der Verkäuferin aus dem Zusatzdokument übernehmen,<br />
die nach dem Vollzug erfüllt werden müssen, und sie wird<br />
die Verkäuferin von allen Kosten im Zusammenhang mit einer<br />
Nichterfüllung dieser Verpflichtungen seitens der Käuferin freistellen<br />
und<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 127
Anlage TOP 8.3.A<br />
(c) wird die Verkäuferin (im Rahmen des rechtlich Zulässigen) bis zur<br />
Novation oder Abtretung des Zusatzdokuments die Käuferin (auf<br />
Ersuchen und auf Kosten der Käuferin) angemessen unterstützen,<br />
um die Käuferin in die Lage zu versetzen, dass sie ihre Rechte<br />
aus dem Zusatzdokument durchsetzen kann.<br />
12.3 Vorbehaltlich des und ab dem Vollzug in Bezug auf die Aktuelle<br />
Tranche wird die Käuferin die Verkäuferin binnen zehn Geschäftstagen<br />
nach dem Erhalt einer schriftlichen Aufforderung seitens<br />
der Verkäuferin von allen Kosten und Verlusten (zur Klarstellung<br />
sei hiermit angemerkt, dass dies auch die Verpflichtung zur<br />
Bezahlung des Kaufpreises einschließt) in Bezug auf den BCEN<br />
Options-Vertrag freistellen und sie schadlos halten.<br />
13 Mitteilungen<br />
Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform<br />
und sind entweder persönlich auszuhändigen oder per<br />
Briefpost an die Partei zu senden, die sie erhalten soll. Hierzu<br />
sind sie an die Anschriften der Parteien und der Gesellschaft zu<br />
übermitteln, die in diesem Vertrag angegeben sind, oder an die<br />
Anschriften, die den Parteien von Zeit zu Zeit mitgeteilt werden.<br />
Persönlich ausgehändigte Mitteilungen gelten mit der Aushändigung<br />
als ordnungsgemäß zugestellt; per Post versandte Mitteilungen<br />
gelten sechs Tage nach ihrer Aufgabe als zugestellt, nicht<br />
gezählt werden Samstage, Sonntage und offizielle Feiertage im<br />
Versand- und Bestimmungsland.<br />
14 Rechtsnachfolger<br />
Die aus diesem Vertrag erwachsenden Rechte bzw. Pflichten der<br />
Verkäuferin und Käuferin gelten auch zugunsten ihrer jeweiligen<br />
Rechtsnachfolger bzw. sind auch für diese bindend.<br />
15 Abtretung<br />
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei<br />
können die Rechte der Parteien nicht abgetreten werden.<br />
16 Ungeteilter Vertrag, weitere Zusicherungen<br />
16.1 Dieser Vertrag beinhaltet die gesamte Vereinbarung der Parteien<br />
in Bezug auf den Vertragsgegenstand zum Vertragsdatum<br />
unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen, die kraft Gesetz per<br />
Vertrag ausgeschlossen werden können. Er ersetzt alle vorherigen<br />
schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den<br />
Parteien in Bezug auf die in diesem Vertrag behandelten Inhalte.<br />
16.2 Die Käuferin bestätigt, dass sie nicht zum Abschluss dieses<br />
Vertrages durch eine darin nicht ausdrücklich enthaltene Zusicherung,<br />
Gewährleistung oder Versprechung veranlasst wurde.<br />
128 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
16.3 Soweit dies gesetzlich zulässig ist sowie mit Ausnahme von<br />
Fällen, in denen ein Betrug vorliegt, vereinbaren und bestätigen<br />
die Parteien jeweils, dass ihr alleiniges Recht und Rechtsmittel im<br />
Hinblick auf eine im Zusammenhang mit diesem Vertrag erteilte<br />
Zusicherung, Gewährleistung oder Zusage sich auf den Verstoß<br />
gegen die vertraglichen Bedingungen bezieht; alle sonstigen<br />
Rechte und Rechtsmittel (u. a. aus unerlaubter Handlung oder im<br />
Rahmen des kodifizierten Rechts) sind ausgeschlossen.<br />
16.4 Die Verkäuferin hat zu jedem Zeitpunkt nach dem Datum dieses<br />
Vertrages die Dokumente auszufertigen und die Handlungen und<br />
Dinge auszuführen, die die Käuferin gerechtfertigterweise verlangen<br />
darf, damit sie in den uneingeschränkten Genuss aller<br />
Bestimmungen dieses Vertrages gelangt, bzw. die Verkäuferin<br />
hat sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass erforderlichenfalls<br />
ein Dritter dies tut.<br />
17 Kosten und Aufwendungen<br />
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Aufwendungen im<br />
Zusammenhang mit der Erstellung, Ausfertigung und Umsetzung<br />
dieses Vertrages und den darin genannten Dokumenten (einschließlich<br />
aller Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang<br />
mit externen Beratern, die von einer Partei beauftragt wurden).<br />
18 Rechte Dritter<br />
Durch keine der Bestimmungen in diesem Vertrag soll einer<br />
Person ein Recht zur Einklagung einer Vertragsbestimmung eingeräumt<br />
werden, das diese Person außer gemäß dem Contracts<br />
(Rights of Third Parties) Act 1999 (englisches Gesetz über Verträge<br />
zugunsten Dritter von 1999) nicht gehabt hätte.<br />
19 Streichung nichtiger Bestimmungen<br />
Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages zu irgendeinem Zeitpunkt<br />
in irgendeiner Hinsicht ungültig, ungesetzlich oder unvollstreckbar<br />
ist oder wird, gilt diese einzelne Bestimmung als aus<br />
diesem Vertrag gestrichen. Die Gültigkeit, Rechtswirksamkeit und<br />
Vollstreckbarkeit der verbleibenden Bestimmungen dieses Vertrages<br />
wird hierdurch jedoch nicht berührt oder beeinträchtigt.<br />
20 Vertragsänderungen<br />
Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform und<br />
muss durch alle Parteien bzw. im Namen aller Parteien unterzeichnet<br />
werden.
Anlage TOP 8.3.A<br />
21 Rechtsmittel und Rechtsverzicht<br />
21.1 Eine verspätete Ausübung oder Nichtausübung eines Rechts<br />
oder eines Rechtsmittels, das einer Partei kraft Gesetz, im Rahmen<br />
dieses Vertrages oder aufgrund sonstiger darin genannter<br />
Dokumente zusteht,<br />
(a) beeinträchtigt dieses Recht, diese Befugnis oder dieses Rechtsmittel<br />
nicht und<br />
(b) stellt keinen Verzicht darauf dar.<br />
21.2 Die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts, einer<br />
Befugnis oder eines Rechtsmittels, das einer Partei kraft Gesetz<br />
oder im Rahmen dieses Vertrages zusteht, schließt eine sonstige<br />
oder weitere Ausübung des-/derselben oder die Ausübung eines<br />
anderen Rechts, einer anderen Befugnis oder eines anderen<br />
Rechtsmittels nicht aus.<br />
21.3 Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, schließen<br />
die in diesem Vertrag gewährten Rechte, Befugnisse und<br />
Rechtsmittel keine anderen kraft Gesetz erteilten Rechte, Befugnisse<br />
und Rechtsmittel ein.<br />
22 Ausfertigungen<br />
Dieser Vertrag kann in jeder beliebigen Zahl von Ausfertigungen<br />
ausgefertigt werden, von denen alle zusammen genommen ein<br />
und denselben Vertrag darstellen und jede Partei (einschließlich<br />
jeder ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter einer Partei)<br />
kann diesem Vertrag durch Unterschrift einer Ausfertigung beitreten.<br />
23 Anwendbares Recht<br />
23.1 Dieser Vertrag unterliegt in allen Aspekten englischem Recht,<br />
mit Ausnahme der Handlungen, die zur Durchführung der tatsächlichen<br />
Übertragung der Aktien erforderlich sind, welche dem<br />
Recht der Russischen Föderation unterliegen.<br />
23.2 Die Vertragsparteien vereinbaren unwiderruflich, dass alle im<br />
Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Auslegung<br />
erwachsenden Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren in London<br />
(England) gemäß der Schiedsordnung (die »ICC-Schiedsordnung«)<br />
der Internationalen Handelskammer [International<br />
Chamber of Commerce] (die »ICC«) endgültig beigelegt werden.<br />
Das Schiedsverfahren wird von drei Schiedsrichtern geführt, die<br />
gemäß der ICC-Schiedsordnung benannt werden.<br />
23.3 Alle Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche im Zusammenhang<br />
mit Schiedsverfahren im Rahmen dieses Vertrages sind<br />
in englischer Sprache zu erstellen. Alle Schiedsverfahren und<br />
Schriftsätze sind in englischer Sprache abzuhalten bzw. zu erstellen.<br />
Originaldokumente können als Beweismittel in ihrer<br />
ursprünglichen Sprache vorgelegt werden. Zeugen, die die englische<br />
Sprache nicht fließend beherrschen, können ihre Aussagen<br />
in ihrer Muttersprache (mit einer entsprechenden Übersetzung)<br />
machen. Originaldokumente, die in einer Sprache vorgelegt werden,<br />
die nicht die englische Sprache ist, sind zur Beweisaufnahme<br />
in englischer Übersetzung nebst dem Original bzw. einer<br />
beglaubigten Abschrift desselben vorzulegen.<br />
Zum Zeugnis dessen<br />
haben die Parteien (bzw. deren ordnungsgemäß bevollmächtigte<br />
Vertreter) diesen Vertrag zu dem am Beginn dieses Vertrages<br />
genannten Datum unterzeichnet.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 129
Anlage TOP 8.3.A<br />
Anhang 1<br />
Vollzugsvoraussetzungen<br />
Teil 1<br />
Vollzugsvoraussetzungen in Bezug<br />
auf die Aktuelle Tranche<br />
1. Einholung folgender Zustimmungen:<br />
a) Genehmigung der ZBRF für den Erwerb der Aktuellen Tranche<br />
seitens der Käuferin,<br />
b) Genehmigung des FAD für den Erwerb der Aktuellen Tranche<br />
seitens der Käuferin und<br />
c) Genehmigung der ÖFMA für den Erwerb der Aktuellen Tranche<br />
seitens der Käuferin.<br />
2. Dass die Genehmigungen, Verzichtserklärungen und Zustimmungen,<br />
die von den IMB-Aktionären und der Gesellschaft im Rahmen<br />
des Gesellschaftervertrages der IMB und der Gründungsurkunden<br />
der Gesellschaft hinsichtlich des Erwerbs der Aktuellen<br />
Tranche seitens der Käuferin möglicherweise gefordert werden,<br />
eingeholt worden sind oder (gemäß einer schriftlichen Vereinbarung<br />
zwischen der Verkäuferin und der Käuferin) nicht mehr<br />
erforderlich sind, unter anderem der Verzicht seitens der EBRD<br />
und der BCEN (und der Nordea, sofern anwendbar) auf ihre<br />
jeweiligen Vorkaufsrechte in Bezug auf die Übertragung der<br />
Aktuellen Tranche.<br />
3. Zustimmung seitens der Hauptversammlung der Bayerischen<br />
Hypo- und Vereinsbank AG, München.<br />
4. Nach pflichtgemäßer Beurteilung des Vorstands der Verkäuferin<br />
auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />
Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss nach der<br />
vorstehenden Ziffer keine Fehler auf, die dem Vollzug des Verkaufs<br />
der Aktuellen Tranche gemäß diesem Vertrag entgegenstehen.<br />
130 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Teil 2<br />
Vollzugsvoraussetzungen in Bezug<br />
auf die Nordea-Tranche<br />
1. Dass der Vollzug in Bezug auf die Aktuelle Tranche erfolgt ist oder<br />
zur gleichen Zeit erfolgt wie der Vollzug in Bezug auf die Nordea-<br />
Tranche.<br />
2. Dass der Vollzug in Bezug auf die Nordea erfolgt ist.<br />
3. Einholung folgender Zustimmungen:<br />
a) Genehmigung der ZBRF für den Erwerb der Nordea-Tranche<br />
seitens der Käuferin,<br />
b) Genehmigung des FAD für den Erwerb der Nordea-Tranche<br />
seitens der Käuferin und<br />
c) Genehmigung der ÖFMA für den Erwerb der Nordea-Tranche<br />
seitens der Käuferin.<br />
4. Dass die Genehmigungen, Verzichtserklärungen und Zustimmungen,<br />
die von den IMB-Aktionären und der Gesellschaft im Rahmen<br />
des Gesellschaftervertrages der IMB und der Gründungsurkunden<br />
der Gesellschaft zum Erwerb der Nordea-Tranche seitens<br />
der Käuferin möglicherweise gefordert werden, eingeholt worden<br />
sind oder (gemäß einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der<br />
Verkäuferin und der Käuferin) nicht mehr erforderlich sind, unter<br />
anderem der Verzicht seitens der EBRD und der BCEN auf ihre<br />
jeweiligen Vorkaufsrechte in Bezug auf die Übertragung der<br />
Nordea-Tranche.<br />
5. Zustimmung seitens der Hauptversammlung der Bayerischen<br />
Hypo- und Vereinsbank AG, München.<br />
6. Nach pflichtgemäßer Beurteilung des Vorstands der Verkäuferin<br />
auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />
Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss nach der<br />
vorstehenden Ziffer keine Fehler auf, die dem Vollzug des Verkaufs<br />
der Nordea Tranche gemäß diesem Vertrag entgegenstehen.
Anlage TOP 8.3.A<br />
Teil 3<br />
Vollzugsvoraussetzungen in Bezug<br />
auf die Kapitalerhöhungstranche<br />
1. Dass der Vollzug in Bezug auf die Aktuelle Tranche erfolgt ist oder<br />
zur gleichen Zeit erfolgt wie der Vollzug in Bezug auf die Kapitalerhöhungstranche.<br />
2. Dass die Kapitalerhöhungsaktien ausgegeben worden sind.<br />
3. Einholung folgender Zustimmungen:<br />
a) Genehmigung der ZBRF für den Erwerb der Kapitalerhöhungstranche<br />
seitens der Käuferin,<br />
b) Genehmigung des FAD für den Erwerb der Kapitalerhöhungstranche<br />
seitens der Käuferin und<br />
c) Genehmigung der ÖFMA für den Erwerb der Kapitalerhöhungstranche<br />
seitens der Käuferin.<br />
4. Dass die Genehmigungen, Verzichtserklärungen und Zustimmungen,<br />
die von den IMB-Aktionären und der Gesellschaft im Rahmen<br />
des Gesellschaftervertrages der IMB und der Gründungsurkunden<br />
der Gesellschaft zum Erwerb der Kapitalerhöhungstranche<br />
seitens der Käuferin möglicherweise gefordert werden, eingeholt<br />
worden sind oder (gemäß einer schriftlichen Vereinbarung<br />
zwischen der Verkäuferin und der Käuferin) nicht mehr erforderlich<br />
sind, unter anderem der Verzicht seitens der EBRD und der<br />
BCEN (und der Nordea, sofern anwendbar) auf ihre jeweiligen<br />
Vorkaufsrechte in Bezug auf die Übertragung der Kapitalerhöhungstranche.<br />
5. Zustimmung seitens der Hauptversammlung der Bayerischen<br />
Hypo- und Vereinsbank AG, München.<br />
6. Nach pflichtgemäßer Beurteilung des Vorstands der Verkäuferin<br />
auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />
Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss nach der<br />
vorstehenden Ziffer keine Fehler auf, die dem Vollzug des Verkaufs<br />
der Kapitalerhöhungstranche gemäß diesem Vertrag<br />
entgegenstehen.<br />
Teil 4<br />
Vollzugsvoraussetzungen in Bezug<br />
auf die BCEN-Tranche<br />
1. Dass der Vollzug in Bezug auf die Aktuelle Tranche erfolgt ist oder<br />
zur gleichen Zeit erfolgt wie der Vollzug in Bezug auf die BCEN-<br />
Tranche.<br />
2. Dass die BCEN von ihrem Recht zur Übertragung der BCEN-<br />
Aktien auf die Verkäuferin Gebrauch gemacht hat und dass die<br />
dadurch vorgesehene Übertragung auf die Verkäuferin vor dem<br />
Vollzug in Bezug auf die Aktuelle Tranche (und der Übertragung<br />
des BCEN-Put-Options-Vertrags) vollzogen wurde.<br />
3. Einholung folgender Zustimmungen:<br />
a) Genehmigung der ZBRF für den Erwerb der BCEN-Tranche<br />
seitens der Käuferin,<br />
b) Genehmigung des FAD für den Erwerb der BCEN-Tranche<br />
seitens der Käuferin und<br />
c) Genehmigung der ÖFMA für den Erwerb der BCEN-Tranche<br />
seitens der Käuferin.<br />
4. Dass die Genehmigungen, Verzichtserklärungen und Zustimmungen,<br />
die von den IMB-Aktionären und der Gesellschaft im Rahmen<br />
des Gesellschaftervertrages der IMB und der Gründungsurkunden<br />
der Gesellschaft zum Erwerb der BCEN-Tranche seitens<br />
der Käuferin möglicherweise gefordert werden, eingeholt worden<br />
sind oder (gemäß einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der<br />
Verkäuferin und der Käuferin) nicht mehr erforderlich sind, unter<br />
anderem der Verzicht seitens der EBRD und der BCEN (und der<br />
Nordea, sofern anwendbar) auf ihre jeweiligen Vorkaufsrechte in<br />
Bezug auf die Übertragung der BCEN-Tranche.<br />
5. Zustimmung seitens der Hauptversammlung der Bayerischen<br />
Hypo- und Vereinsbank AG, München.<br />
6. Nach pflichtgemäßer Beurteilung des Vorstands der Verkäuferin<br />
auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />
Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss nach der<br />
vorstehenden Ziffer keine Fehler auf, die dem Vollzug des Verkaufs<br />
der BCEN-Tranche gemäß diesem Vertrag entgegenstehen.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 131
Anlage TOP 8.3.A<br />
Teil 5<br />
Vollzugsvoraussetzungen in Bezug<br />
auf die EBRD-Tranche<br />
1. Dass der Vollzug in Bezug auf die Aktuelle Tranche erfolgt ist oder<br />
zur gleichen Zeit erfolgt wie der Vollzug in Bezug auf die EBRD-<br />
Tranche.<br />
2. Dass die EBRD von ihrem Recht zur Übertragung der EBRD-<br />
Aktien auf die Verkäuferin Gebrauch gemacht hat und dass die<br />
dadurch vorgesehene Übertragung auf die Verkäuferin vor dem<br />
Vollzug in Bezug auf die Aktuelle Tranche (und der Übertragung<br />
des EBRD-Options-Vertrags) vollzogen wurde.<br />
3. Einholung folgender Zustimmungen:<br />
a) Genehmigung der ZBRF für den Erwerb der EBRD-Tranche<br />
seitens der Käuferin,<br />
b) Genehmigung des FAD für den Erwerb der EBRD-Tranche<br />
seitens der Käuferin und<br />
c) Genehmigung der ÖFMA für den Erwerb der EBRD-Tranche<br />
seitens der Käuferin.<br />
132 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
4. Dass die Genehmigungen, Verzichtserklärungen und Zustimmungen,<br />
die von den IMB-Aktionären und der Gesellschaft im Rahmen<br />
des Gesellschaftervertrages der IMB und der Gründungsurkunden<br />
der Gesellschaft zum Erwerb der BCEN-Tranche seitens<br />
der Käuferin möglicherweise gefordert werden, eingeholt worden<br />
sind oder (gemäß einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der<br />
Verkäuferin und der Käuferin) nicht mehr erforderlich sind, unter<br />
anderem der Verzicht seitens der EBRD und der BCEN (und der<br />
Nordea, sofern anwendbar) auf ihre jeweiligen Vorkaufsrechte in<br />
Bezug auf die Übertragung der EBRD-Tranche.<br />
5. Zustimmung seitens der Hauptversammlung der Bayerischen<br />
Hypo- und Vereinsbank AG, München.<br />
6. Nach pflichtgemäßer Beurteilung des Vorstands der Verkäuferin<br />
auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />
Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss nach der<br />
vorstehenden Ziffer keine Fehler auf, die dem Vollzug des Verkaufs<br />
der BCEN-Tranche gemäß diesem Vertrag entgegenstehen.
Anlage TOP 8.3.A<br />
Anhang 2<br />
Vorgehensweise für den Vollzug<br />
Teil 1<br />
Pflichten der Verkäuferin<br />
Bei jedem Vollzug hat die Verkäuferin, soweit sie hierzu in der Lage<br />
ist, dafür Sorge zu tragen, dass der Käuferin Folgendes ausgehändigt<br />
wird:<br />
a) ordnungsgemäß ausgefertigter Übertragungsauftrag, in dem<br />
die Gesellschaft angewiesen wird, die Aktien vom persönlichen, im<br />
Aktionärsregister der Gesellschaft geführten Konto der Verkäuferin<br />
auf das persönliche Konto der Käuferin oder das ihres Nominees 1<br />
zu übertragen,<br />
b) Auszug aus dem Aktionärsregister der Gesellschaft, mit dem<br />
bestätigt wird, dass die Aktien auf die Käuferin übertragen worden<br />
sind (sofern die Käuferin ihre Pflicht aus Teil 2b) dieses Anhangs 2<br />
erfüllt hat, dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft die Übertragung<br />
der Aktien auf die Käuferin unverzüglich im Aktionärsregister<br />
der Gesellschaft einträgt),<br />
c) eine Abschrift des Aktionärsbeschlusses der Verkäuferin, mit dem<br />
der Veräußerung der jeweiligen Tranche zugestimmt wird, und<br />
d) Nachweise dafür, dass die relevanten Vollzugsvoraussetzungen<br />
erfüllt bzw. befriedigt worden sind oder auf sie verzichtet worden<br />
ist.<br />
Unterzeichnet durch<br />
Unterschriftsberechtigter<br />
für und im Namen der<br />
Bayerischen Hypo-und Vereinsbank AG<br />
Folgt: Beglaubigungsvermerk der Übersetzerin<br />
1 Person oder Bank, die als Anteilseigner an Stelle des eigentlichen Anteilseigners einer<br />
Gesellschaft in den Büchern eingetragen ist. (A.d.Ü.)<br />
Teil 2<br />
Pflichten der Käuferin<br />
Bei jedem Vollzug hat die Käuferin:<br />
a) ein persönliches Wertpapierkonto im Aktionärsregister der Gesellschaft<br />
zu eröffnen,<br />
und, vorbehaltlich der Erfüllung der Verpflichtungen der Verkäuferin<br />
gemäß Teil 1 dieses Anhangs 2<br />
b) die Zahlung des Gesamtkaufpreises in Euro – wie unter Ziffer 3<br />
angegeben – per elektronischer Zahlungsanweisung an die Verkäuferin<br />
zu deren sofortiger freier Verfügung an folgende Bankverbindung<br />
[IBAN: DE12 7002 0270 0415021312 SWIFT:<br />
HYVED EMMXXX] bzw. an ein anderes Konto zu entrichten, das<br />
die Verkäuferin der Käuferin spätestens 2 Geschäftstage vor dem<br />
Vollzug mitteilt,<br />
c) dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft die Übertragung der<br />
Aktien auf die Käuferin unverzüglich im Aktionärsregister einträgt.<br />
Unterzeichnet durch<br />
Unterschriftsberechtigter<br />
für und im Namen der<br />
Bank Austria Creditanstalt AG<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 133
Anlage TOP 8.3.B<br />
Wesentlicher Inhalt der mit Minderheitsaktionären und bestimmten<br />
Kreditgebern der Closed Joint Stock Company International<br />
Moscow Bank, Moskau, (im Folgenden auch »IMB«)<br />
abgeschlossenen »Ergänzenden Vereinbarungen«, die gemäß<br />
dem zwischen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft,<br />
München, (im Folgenden auch »HVB AG«) und der<br />
Bank Austria Creditanstalt AG, Wien, (im Folgenden auch »Bank<br />
Austria«) abgeschlossenen Kaufvertrag vom 12. September 2006<br />
zusammen mit den von der HVB AG gehaltenen Stammaktien<br />
der IMB auf die Bank Austria übertragen werden (betreffend<br />
unter anderem schwebende Erwerbsrechte und -pflichten hinsichtlich<br />
Stamm- und Vorzugsaktien der IMB)<br />
Nachfolgend wird der Originaltext aus der <strong>Einladung</strong> zur außerordentlichen<br />
Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 über den wesentlichen<br />
Inhalt der Ergänzenden Vereinbarungen (Anlage 3.b zur damaligen<br />
Tagesordnung) wiedergegeben (im Folgenden der »Auszug aus<br />
der <strong>Einladung</strong>«). Zwischen ihrer Einberufung am 12. September 2006<br />
und dem Zeitpunkt der außerordentlichen Hauptversammlung am<br />
25. Oktober 2006 sind Änderungen in den beschriebenen Rechtsverhältnissen<br />
eingetreten, die sich insbesondere durch den Vollzug des<br />
Anteilskaufvertrags vom 20. Juni 2006 zwischen der HVB AG und der<br />
Nordea Bank Finland Plc, Helsinki, am 10. Oktober 2006 ergaben (zu<br />
den Änderungen siehe unten im Anschluss an den Auszug aus der<br />
<strong>Einladung</strong>):<br />
134 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
»Bereits am 20. Juni 2006 hatte die <strong>HypoVereinsbank</strong> mit der<br />
Nordea Bank Finland Plc, Helsinki, (im Folgenden auch »Nordea«)<br />
einen aufschiebend bedingten Anteilskaufvertrag abgeschlossen,<br />
der bislang noch nicht vollzogen ist. Diesem Anteilskaufvertrag<br />
zufolge ist die <strong>HypoVereinsbank</strong> berechtigt und verpflichtet, die<br />
gesamte Beteiligung der Nordea an der IMB zu erwerben (im<br />
Folgenden auch »Nordea Anteilskaufvertrag«, näher beschrieben<br />
unter Ziff. IX. dieser Anlage 3.b). Die <strong>HypoVereinsbank</strong> soll von<br />
der Nordea weiter alle aus der Gesellschaftervereinbarung hinsichtlich<br />
der IMB, dem EBRD Put- und Call-Options-Vertrag, dem<br />
BCEN-Vertrag, der FinnFund Halte-Vereinbarung, der FMO Halte-<br />
Vereinbarung, der DEG Halte-Vereinbarung sowie dem EBRD<br />
Support-Vertrag (alle jeweils unten definiert und näher beschrieben)<br />
(im Folgenden auch zusammen die »IMB-Verträge«) erwachsenden<br />
wesentlichen Rechte und Pflichten übernehmen. Die<br />
zwischen der Nordea und der <strong>HypoVereinsbank</strong> abgeschlossene<br />
Kooperationsvereinbarung wird beendet.<br />
Durch den eingangs bezeichneten Kaufvertrag zwischen<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> und Bank Austria vom 12. September 2006<br />
werden sämtliche Rechte und Pflichten aus den IMB-Verträgen<br />
sowie ferner aus dem Nordea Anteilskaufvertrag, der Kooperationsvereinbarung<br />
und gegebenenfalls eines derzeit zwischen der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> und der Banque Commerciale Pour L’Europe<br />
du Nord-Eurobank, Paris, (im Folgenden auch »BCEN«) verhandelten<br />
Put-Options-Vertrags (der »BCEN Put-Options-Vertrag«)<br />
(alle jeweils unten definiert und näher beschrieben) (zusammen<br />
im Folgenden auch »Ergänzende Vereinbarungen«) auf die Bank<br />
Austria (weiter-)übertragen.<br />
Diese Zusammenfassung gibt einen Überblick über die Ergänzenden<br />
Vereinbarungen, wie sie zum Zeitpunkt der Erstellung dieser<br />
Anlage bestehen (jeweils unter Ziff. 1.) und wie sie bei Vollzug<br />
des Nordea Anteilskaufvertrags umgestaltet würden (jeweils<br />
unter Ziff. 2.). Abhängig davon, ob der Nordea Anteilskaufvertrag<br />
bei Vollzug des Kaufvertrags zwischen der <strong>HypoVereinsbank</strong> und<br />
der Bank Austria vom 12. September 2006 seinerseits bereits<br />
vollzogen ist, werden die aus den Ergänzenden Vereinbarungen<br />
resultierenden Rechte und Pflichten in der jeweiligen Ausgestaltung<br />
auf die Bank Austria (weiter-)übertragen. Die aus den<br />
Ergänzenden Vereinbarungen resultierenden Rechte und Pflichten<br />
könnten sich noch darüber hinaus verändern, z.B. durch<br />
Ausübung einer der bestehenden Optionen.
Anlage TOP 8.3.B<br />
I. Wesentlicher Inhalt der Gesellschaftervereinbarung vom<br />
21. April 2005 zwischen der <strong>HypoVereinsbank</strong>, der<br />
Nordea, der BCEN und der Europäische Bank für Wiederaufbau<br />
und Entwicklung, London, (im Folgenden auch<br />
»EBRD«) als Aktionäre der IMB (im Folgenden auch die<br />
»Gesellschaftervereinbarung«) und ihrer Änderung<br />
1. Die Gesellschaftervereinbarung hat gegenwärtig folgenden<br />
wesentlichen Inhalt:<br />
Die BCEN und die EBRD halten sowohl Stamm- als auch Vorzugsaktien<br />
der IMB. Vorzugsaktien gewähren grundsätzlich keine<br />
Stimmrechte; ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen eine<br />
auf die Vorzugsaktien entfallende Dividende nicht ausgezahlt<br />
worden ist, sowie weiterer, im russischen Recht geregelten<br />
Fälle. Die Vorzugsaktien berechtigen jedoch zum Bezug einer<br />
Mindestdividende; die Rechte der Inhaber von Vorzugsaktien sind<br />
im Falle einer Abwicklung oder Liquidation der IMB gegenüber<br />
den Rechten der Inhaber von Stammaktien vorrangig.<br />
Bei einer Veräußerung von Aktien der IMB haben die anderen<br />
Aktionäre der IMB ein ihrer Beteiligung entsprechendes Vorkaufsrecht<br />
in Bezug auf die zu veräußernden Aktien. Sollten die Aktionäre,<br />
die nicht an der Übertragung teilnehmen, ihr Vorkaufsrecht<br />
nicht ausüben, ist die IMB aus der Gesellschaftervereinbarung<br />
(insofern als Dritter), aber auch gemäß ihrer Satzung, berechtigt,<br />
den der Beteiligung dieser Aktionäre entsprechenden Anteil der<br />
zu übertragenden Aktien zu erwerben, bevor diese Aktien an den<br />
vorgeschlagenen Erwerber veräußert werden.<br />
Die <strong>HypoVereinsbank</strong> ist nach der Gesellschaftervereinbarung<br />
ferner berechtigt, diejenige Anzahl Verwaltungsratsmitglieder für<br />
den Verwaltungsrat (Board of Directors) der IMB zu benennen, die<br />
erforderlich ist um sicherzustellen, dass die <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
stets über eine Stimmenmehrheit im Verwaltungsrat verfügt. Die<br />
Nordea ist berechtigt, diejenige Anzahl Verwaltungsratsmitglieder<br />
zu benennen, die der Hälfte der von der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
benannten Verwaltungsratsmitglieder entspricht. Der Vorsitzende<br />
des Verwaltungsrats wird stets von der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
benannt; der stellvertretende Vorsitzende wird von der Nordea<br />
benannt.<br />
Die Aktionäre sind nicht berechtigt, ihre aus der Gesellschaftervereinbarung<br />
erwachsenden Rechte ohne die Zustimmung aller<br />
anderen Aktionäre auf Dritte zu übertragen.<br />
Abgesehen von wenigen Ausnahmen sind nicht-russische<br />
Aktionäre (wie z.B. die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea) nicht<br />
berechtigt, sich direkt oder indirekt an einer juristischen Person<br />
oder einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder eine(s) zu<br />
gründen, die/das innerhalb der Russischen Föderation als Wettbewerber<br />
der IMB auftritt. Alle Rechtsgeschäfte zwischen der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>, der Nordea und der IMB müssen zu Bedingungen<br />
erfolgen, die auch einem unabhängigen Dritten gewährt werden<br />
würden (im Folgenden zusammen auch »Beschränkungen<br />
für russische Aktivitäten«). Die Gesellschaftervereinbarung enthält<br />
auch Beschränkungen für russische Aktionäre.<br />
2. Der Nordea Anteilskaufvertrag sieht als Vollzugsvoraussetzung<br />
vor, dass die Parteien die Gesellschaftervereinbarung aufschiebend<br />
bedingt auf den Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags mit<br />
folgender Maßgabe neu fassen (Novation nach englischem<br />
Recht):<br />
Die vorgenannten Übertragungsbeschränkungen werden<br />
nicht mehr auf eine Übertragung von Stammaktien von der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> auf den UniCredit bzw. die Bank Austria<br />
anwendbar sein: Alle Aktionäre und die IMB werden einer solchen<br />
Übertragung zustimmen und auf etwaige aus der Gesellschaftervereinbarung,<br />
der Satzung oder aus geltendem Recht<br />
erwachsende Vorkaufsrechte verzichten, wenn der UniCredit<br />
bzw. die Bank Austria eine Beitrittsvereinbarung mit den anderen<br />
Aktionären abschließt, damit der Gesellschaftervereinbarung<br />
beitritt und alle aus der Gesellschaftervereinbarung erwachsenden<br />
Rechte und Pflichten der <strong>HypoVereinsbank</strong> übernimmt.<br />
Die <strong>HypoVereinsbank</strong> wird auch berechtigt sein, diejenige Anzahl<br />
Verwaltungsratsmitglieder für den Verwaltungsrat der IMB zu<br />
benennen, die erforderlich ist um sicherzustellen, dass die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> stets über eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen<br />
im Verwaltungsrat verfügt. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats<br />
sowie sein Stellvertreter sollen dann ebenfalls von der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> ernannt werden.<br />
Nach Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags werden die<br />
Beschränkungen für russische Aktivitäten nur noch für die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> gelten. Die tatsächliche Umsetzung dieser<br />
Vollzugsvoraussetzungen könnte allerdings von der hier beschriebenen<br />
Fassung abweichen, da sie derzeit neu verhandelt wird.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 135
Anlage TOP 8.3.B<br />
II. Wesentlicher Inhalt des Put- und Call-Options-Vertrags<br />
vom 26. Oktober 2001 zwischen der <strong>HypoVereinsbank</strong>, der<br />
EBRD und der Merita Bank plc (jetzt Nordea) hinsichtlich<br />
der von der EBRD gehaltenen Aktien der IMB (im Folgenden<br />
auch »EBRD Put- und Call-Options-Vertrag«) und<br />
seiner Änderung<br />
1. Der EBRD Put- und Call-Options-Vertrag hat gegenwärtig<br />
folgenden Inhalt:<br />
Die EBRD hat der IMB ein nachrangiges Darlehen gewährt. Im<br />
Hinblick darauf haben die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea einen<br />
Put- und Call-Options-Vertrag in Bezug auf bestimmte von der<br />
EBRD gehaltene Stammaktien der IMB abgeschlossen. Am<br />
27. Juli 2001 hatten die EBRD und die <strong>HypoVereinsbank</strong> bereits<br />
einen Anteilskaufvertrag (im Folgenden auch »EBRD Anteilskaufvertrag«)<br />
abgeschlossen, nach dem die EBRD am 5. November<br />
2001 3 428 Stammaktien der IMB erwarb und infolgedessen –<br />
zusammen mit den bereits gehaltenen Aktien – insgesamt<br />
12 978 Stammaktien der IMB hielt. Außerdem sah der EBRD<br />
Anteilskaufvertrag vor, dass die EBRD unter bestimmten<br />
Voraussetzungen und zu einem bestimmten Zeitpunkt weitere<br />
3 244 Stammaktien von der <strong>HypoVereinsbank</strong> erwirbt; zwischenzeitlich<br />
hat sich herausgestellt, dass diese Voraussetzungen<br />
nicht mehr eintreten können, so dass der mögliche Erwerb der<br />
weiteren 3 244 Stammaktien zeitlich überholt ist. Die Option<br />
bezieht sich gegenwärtig mithin weiterhin auf 12 978 von der<br />
EBRD gehaltene Stammaktien:<br />
(a) Die EBRD ist berechtigt, die vorgenannten Stammaktien in Ausübung<br />
ihrer Put-Option auf die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea<br />
zu übertragen<br />
(i) zu jedem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem dritten und<br />
siebten Jahr, nachdem die EBRD den Kaufpreis für die<br />
3 428 Stammaktien nach dem EBRD Anteilskaufvertrag<br />
gezahlt hat, oder,<br />
(ii) im Sinne einer beschleunigten Put-Option auch davor, wenn<br />
das Nachrangdarlehen vor Fälligkeit an die EBRD zurückgezahlt<br />
wird, oder wenn die <strong>HypoVereinsbank</strong>/Nordea ihre<br />
Mindestbeteiligung nicht hält sowie im Falle einer Verletzung<br />
des EBRD Anteilskaufvertrags oder einer anderen, mit der<br />
Beteiligung der EBRD an der IMB in Beziehung stehenden<br />
Vereinbarung.<br />
136 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
(b) Gleichzeitig sind die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea in Ausübung<br />
ihrer Call-Option berechtigt, von der EBRD zu jedem beliebigen<br />
Zeitpunkt nach Ablauf von drei Jahren nach Zahlung des<br />
im EBRD Anteilskaufvertrags bestimmten Kaufpreises für die<br />
erworbenen 3 428 Stammaktien der IMB durch die EBRD zu fordern,<br />
dass die EBRD alle oben genannten, von ihr gehaltenen<br />
Stammaktien an die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea veräußert.<br />
Der Put-Strike-Preis ebenso wie der Call-Strike-Preis werden<br />
jeweils in Übereinstimmung mit den im EBRD Put- und Call-<br />
Options-Vertrag festgelegten Formeln sowie auf der Grundlage<br />
verschiedener Bestimmungen, wie z.B. einem Ertragsmultiplikator<br />
und einem Preis/Buch-Multiplikator je Stammaktie berechnet.<br />
In Übereinstimmung mit diesen Berechnungsmethoden würde<br />
sich der Put-Strike-Preis für die oben genannten 12 978 Stammaktien<br />
gemäß der oben unter (a)(i) beschriebenen Put-Option insgesamt<br />
auf USD 26 500 000 belaufen, während der Call-Strike-<br />
Preis gemäß der oben unter (b) beschriebenen Call-Option insgesamt<br />
USD 36 200 000 ausmachen würde (jeweils zum heutigen<br />
Tag sowie zum 25. Oktober 2006). Die Ausübung der unter (a)(ii)<br />
beschriebenen beschleunigten Put-Option wäre im Vergleich zu<br />
der unter (a)(i) beschriebenen Put-Option wirtschaftlich unvorteilhafter.<br />
Die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea haben vereinbart,<br />
dass die <strong>HypoVereinsbank</strong> im Falle der Ausübung der Put-<br />
oder Call-Option verpflichtet ist, an die EBRD 66,67% des<br />
Put-Strike-Preises/Call-Strike-Preises zu zahlen, und dass die<br />
Nordea verpflichtet ist, an die EBRD 33,33% des Put-Strike-<br />
Preises/Call-Strike-Preises zu zahlen.<br />
2. Der Nordea Anteilskaufvertrag sieht als Vollzugsvoraussetzung<br />
vor, dass die Nordea alle ihre Rechte und Pflichten aus dem<br />
EBRD Put- und Call-Options-Vertrag im Wege einer entsprechenden<br />
allseitigen Neufassung dieses Vertrags aufschiebend<br />
bedingt auf den Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags auf die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> überträgt. Die Nordea scheidet damit als<br />
Partei des EBRD Put- und Call-Options-Vertrags aus. Dementsprechend<br />
wird die <strong>HypoVereinsbank</strong> allein aus dem EBRD<br />
Put- und Call-Optionsvertrag berechtigt und verpflichtet sein.
Anlage TOP 8.3.B<br />
III. Wesentlicher Inhalt des Vertrags zur Übertragung<br />
der Rechte und Pflichten von der Nordea auf die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> vom 21. April 2005 zwischen der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong>, der BCEN und der Nordea (im Folgenden<br />
auch der »BCEN-Vertrag«) und seiner Änderung<br />
1. Der BCEN-Vertrag hat gegenwärtig folgenden Inhalt:<br />
Die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea sichern der BCEN einen<br />
bestimmten Minderheitenschutz für den Zeitraum zu, in dem die<br />
BCEN und ein anderer Aktionär der IMB, der von einer russischen<br />
Person kontrolliert wird, gemeinsam bis zu 25% des satzungsmäßigen<br />
Grundkapitals der IMB halten.<br />
Die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea müssen vor einer<br />
Beschlussfassung über bestimmte Maßnahmen (einschließlich<br />
Änderungen der Satzung der IMB, Erhöhung oder Herabsetzung<br />
des Grundkapitals der IMB, Zustimmungen zu wesentlichen<br />
Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der<br />
Übertragung von Vermögen der IMB, sofern der Wert dieses<br />
Vermögens 50% des Buchwerts der Aktiva der IMB übersteigt)<br />
die Zustimmung der BCEN einholen.<br />
Versäumen es die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea, eine solche<br />
Zustimmung der BCEN einzuholen, ist die BCEN in jedem Falle<br />
berechtigt, von der <strong>HypoVereinsbank</strong> und der Nordea eine<br />
Prämie zu verlangen und zusätzlich (nach Wahl durch die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea) berechtigt und verpflichtet,<br />
21 125 ihrer insgesamt 42 859 Stammaktien der IMB zum<br />
Marktwert (fair market value) zu veräußern.<br />
Im Anschluss an eine derartige Maßnahme endet der BCEN-<br />
Vertrag in seiner Wirksamkeit, und die Rechte der BCEN als<br />
Aktionärin der IMB bestimmen sich nach Maßgabe der Satzung<br />
der IMB und der gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea haben vereinbart, dass für<br />
den Fall, dass sie für eine Zahlung an die BCEN nach dem BCEN-<br />
Vertrag in Anspruch genommen werden, die <strong>HypoVereinsbank</strong> für<br />
2/3 dieser Zahlung und die Nordea für 1/3 dieser Zahlung aufkommt.<br />
2. Der Nordea Anteilskaufvertrag sieht als Vollzugsvoraussetzung<br />
vor, dass die Nordea alle ihre Rechte und Pflichten aus dem<br />
BCEN-Vertrag im Wege einer entsprechenden allseitigen Neufassung<br />
dieses Vertrags (Novation nach englischem Recht) auf<br />
die <strong>HypoVereinsbank</strong> überträgt. Die Nordea scheidet als Partei<br />
des BCEN-Vertrags aus. Die <strong>HypoVereinsbank</strong> wird damit alleinverantwortlich<br />
für den Erwerb der BCEN-Beteiligung an der<br />
IMB bzw. die Zahlung einer Prämie auf diese Aktien, sofern die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> es versäumt, die Zustimmung der BCEN in<br />
Bezug auf diese vorbehaltenen Sachverhalte einzuholen.<br />
IV. Wesentlicher Inhalt der Halte-Vereinbarung über die von<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> gehaltenen Aktien der IMB vom<br />
15. September 2004 zwischen der <strong>HypoVereinsbank</strong>, der<br />
Finnish Fund for Industrial Cooperation Ltd, Helsinki,<br />
(im Folgenden auch »FinnFund«) und der Nordea (im<br />
Folgenden auch »FinnFund Halte-Vereinbarung«) und<br />
ihrer Änderung<br />
1. Die FinnFund Halte-Vereinbarung hat gegenwärtig folgenden<br />
Inhalt:<br />
Als übliche Zusicherung für die Gewährung zweier nachrangiger<br />
Darlehen von der FinnFund an die IMB haben die <strong>HypoVereinsbank</strong>,<br />
die FinnFund und die Nordea folgendes vereinbart: Solange<br />
im Zusammenhang mit den Nachrang-Darlehensverträgen ausstehende<br />
Beträge an die FinnFund zu zahlen sind, werden die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea ohne die vorherige schriftliche<br />
Zustimmung der FinnFund keine von ihnen gehaltenen Aktien der<br />
IMB veräußern oder in irgendeiner anderen Form darüber verfügen,<br />
verpfänden, belasten oder der Entstehung einer Belastung<br />
zustimmen, soweit die <strong>HypoVereinsbank</strong> infolge einer derartigen<br />
Veräußerung, Verfügung, Verpfändung oder Belastung weniger<br />
als 33,33% plus eine Aktie bzw. die Nordea weniger als 16,67%<br />
plus eine Aktie der Gesamtzahl der ausgegebenen und genehmigten<br />
Aktien der IMB halten würden.<br />
Unbeschadet der oben genannten Einschränkung steht es der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> und der Nordea frei, ihre Aktien an ein verbundenes<br />
Unternehmen der <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw. der Nordea<br />
(sofern dieses ein verbundenes Unternehmen der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
bzw. der Nordea bleibt) oder ein international angesehenes<br />
westeuropäisches Kreditinstitut mit solider wirtschaftlicher<br />
Grundlage und strategischen Interessen in Russland zu übertragen,<br />
sofern dieser neue Aktionär alle Verpflichtungen und<br />
Engagements der <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw. Nordea gegenüber der<br />
FinnFund aus der FinnFund Halte-Vereinbarung übernimmt.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 137
Anlage TOP 8.3.B<br />
Die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea haben vereinbart, dass sie<br />
die FinnFund im Verhältnis ihrer entsprechenden anteiligen Beteiligung<br />
(in Prozent) von Verlusten oder sonstigen Kosten und Aufwendungen,<br />
die die FinnFund im Zusammenhang mit oder aus<br />
(a) einer der Transaktionen im Rahmen der FinnFund Halte-Vereinbarung<br />
oder (b) der Ausübung der Rechte und Rechtsmittel im<br />
Rahmen der FinnFund Halte-Vereinbarung entstehen oder auferlegt<br />
werden, freistellen werden; davon ausgenommen sind Fälle,<br />
die der FinnFund direkt durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches<br />
rechtswidriges Handeln verursacht.<br />
2. Der Nordea Anteilskaufvertrag sieht als Vollzugsvoraussetzung<br />
vor, dass die Nordea alle ihre Rechte und Pflichten aus der Finn-<br />
Fund Halte-Vereinbarung im Wege einer entsprechenden allseitigen<br />
Neufassung dieser Vereinbarung (Novation nach englischem<br />
Recht) wie folgt auf die <strong>HypoVereinsbank</strong> überträgt: Die Nordea<br />
scheidet damit als Partei der FinnFund Halte-Vereinbarung aus.<br />
Die <strong>HypoVereinsbank</strong> wird alleinverantwortlich für die Freistellung<br />
von der FinnFund. Die <strong>HypoVereinsbank</strong> verpflichtet sich ferner,<br />
jederzeit mindestens 50% plus eine Aktie der Gesamtzahl der<br />
ausgegebenen und genehmigten Aktien der IMB zu halten.<br />
Schließlich wird die <strong>HypoVereinsbank</strong> berechtigt sein, ihre Aktien<br />
an den UniCredit, die Bank Austria oder ein verbundenes Unternehmen<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> (sofern dieses ein verbundenes<br />
Unternehmen der <strong>HypoVereinsbank</strong> bleibt) oder eine westeuropäische<br />
Bank von internationalem Ruf und mit solider wirtschaftlicher<br />
Grundlage und strategischen Interessen in Russland zu<br />
übertragen, sofern dieser neue Aktionär alle Verpflichtungen und<br />
Verbindlichkeiten der <strong>HypoVereinsbank</strong> gegenüber der FinnFund<br />
aus der FinnFund Halte-Vereinbarung übernimmt.<br />
138 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
V. Wesentlicher Inhalt der Halte-Vereinbarung über die von<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> gehaltenen Aktien der IMB vom<br />
16. September 2004 zwischen der <strong>HypoVereinsbank</strong>,<br />
der Nederlandse Financierings-Maatschappij Voor<br />
Ontwikkelingslanden N.V., Den Haag, (im Folgenden<br />
auch »FMO«) und der Nordea (im Folgenden auch »FMO<br />
Halte-Vereinbarung«) und ihrer Änderung<br />
1. Die FMO Halte-Vereinbarung hat gegenwärtig folgenden<br />
wesentlichen Inhalt:<br />
Als übliche Zusicherung für die Gewährung eines nachrangigen<br />
Darlehens von der FMO an die IMB haben die <strong>HypoVereinsbank</strong>,<br />
die FMO und die Nordea folgendes vereinbart: Solange im<br />
Zusammenhang mit dem Nachrang-Darlehensvertrag ausstehende<br />
Beträge an die FMO zu zahlen sind, werden die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea ohne die vorherige schriftliche<br />
Zustimmung der FMO keine von ihnen gehaltenen Aktien der IMB<br />
veräußern oder in irgendeiner anderen Form darüber verfügen,<br />
verpfänden, belasten oder der Entstehung einer Belastung<br />
zustimmen werden, soweit infolge einer derartigen Veräußerung,<br />
Verfügung, Verpfändung oder Belastung die <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
weniger als 33,33% plus eine Aktie und die Nordea weniger als<br />
16,67% plus eine Aktie der Gesamtzahl der ausgegebenen und<br />
genehmigten Aktien der IMB halten würden.<br />
Unbeschadet der oben genannten Einschränkung steht es der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> und der Nordea frei, ihre Aktien an ein verbundenes<br />
Unternehmen der <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw. der Nordea<br />
(sofern dieses ein verbundenes Unternehmen der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
bzw. der Nordea bleibt) oder ein international angesehenes<br />
westeuropäisches Kreditinstitut mit solider wirtschaftlicher<br />
Grundlage und strategischen Interessen in Russland zu übertragen,<br />
sofern dieser neue Aktionär alle Verpflichtungen und<br />
Engagements der <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw. Nordea gegenüber der<br />
FMO aus der FMO Halte-Vereinbarung übernimmt.<br />
Die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea haben vereinbart, dass sie<br />
die FMO im Verhältnis ihrer entsprechenden anteiligen Beteiligung<br />
(in Prozent) von Verlusten oder sonstigen Kosten und Aufwendungen,<br />
die die FMO im Zusammenhang mit oder aus (a)<br />
einer der Transaktionen im Rahmen der FMO Halte-Vereinbarung<br />
oder (b) der Ausübung der Rechte und Rechtsmittel im Rahmen<br />
der FMO Aktien-Halte-Vereinbarung entstehen oder auferlegt<br />
werden, freistellen werden; davon ausgenommen sind Fälle, die<br />
die FMO direkt durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches<br />
rechtswidriges Handeln verursacht.
Anlage TOP 8.3.B<br />
2. Der Nordea Anteilskaufvertrag sieht als Vollzugsvoraussetzung<br />
vor, dass die Nordea alle ihre Rechte und Pflichten aus der<br />
FMO Halte-Vereinbarung im Wege einer entsprechenden allseitigen<br />
Neufassung dieser Vereinbarung (Novation nach englischem<br />
Recht) wie folgt auf die <strong>HypoVereinsbank</strong> überträgt: Die<br />
Nordea scheidet als Partei der FMO Halte-Vereinbarung aus. Die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> wird alleinverantwortlich für die Freistellung<br />
von FMO. Die <strong>HypoVereinsbank</strong> verpflichtet sich ferner, jederzeit<br />
mindestens 50% plus eine Aktie der Gesamtzahl der ausgegebenen<br />
und genehmigten Aktien der IMB zu halten. Schließlich<br />
wird die <strong>HypoVereinsbank</strong> berechtigt sein, ihre Aktien an den<br />
UniCredit, die Bank Austria oder ein verbundenes Unternehmen<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> (sofern dieses ein verbundenes Unternehmen<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> bleibt) oder eine westeuropäische<br />
Bank von internationalem Ruf und mit solider wirtschaftlicher<br />
Grundlage und strategischen Interessen in Russland zu übertragen,<br />
sofern dieser neue Aktionär alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> gegenüber FMO aus der<br />
FMO Halte-Vereinbarung übernimmt.<br />
VI. Wesentlicher Inhalt der Halte-Vereinbarung über die von<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> gehaltenen Aktien der IMB vom<br />
15. September 2004 zwischen der <strong>HypoVereinsbank</strong>, der<br />
DEG-Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft<br />
mbH, Köln, (im Folgenden auch »DEG«) und der Nordea<br />
(im Folgenden auch »DEG Halte-Vereinbarung«) und ihrer<br />
Änderung<br />
1. Die DEG Halte-Vereinbarung hat gegenwärtig folgenden<br />
wesentlichen Inhalt:<br />
Als übliche Zusicherung für die Gewährung eines nachrangigen<br />
Darlehens von der DEG an die IMB haben die <strong>HypoVereinsbank</strong>,<br />
die DEG und die Nordea folgendes vereinbart: Solange im<br />
Zusammenhang mit dem Nachrang-Darlehensvertrag ausstehende<br />
Beträge an DEG zu zahlen sind, werden <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
und Nordea ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der DEG<br />
keine von ihnen gehaltenen Aktien der IMB veräußern oder in<br />
irgendeiner anderen Form darüber verfügen, verpfänden, belasten<br />
oder der Entstehung einer Belastung zustimmen werden,<br />
sofern infolge einer derartigen Veräußerung, Verfügung, Verpfändung<br />
oder Belastung die <strong>HypoVereinsbank</strong> weniger als 33,33%<br />
plus eine Aktie und die Nordea weniger als 16,67% plus eine<br />
Aktie der Gesamtzahl der ausgegebenen und genehmigten Aktien<br />
der IMB halten würden.<br />
Unbeschadet der oben genannten Einschränkung steht es der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> und der Nordea frei, ihre Aktien an ein verbundenes<br />
Unternehmen der <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw. der Nordea<br />
(sofern dieses ein verbundenes Unternehmen der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
bzw. der Nordea bleibt) oder ein international angesehenes<br />
westeuropäisches Kreditinstitut mit solider wirtschaftlicher<br />
Grundlage und strategischen Interessen in Russland zu übertragen,<br />
sofern dieser neue Aktionär alle Verpflichtungen und<br />
Engagements der <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw. Nordea gegenüber der<br />
DEG aus der DEG Halte-Vereinbarung übernimmt.<br />
Die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea haben vereinbart, dass sie<br />
die DEG im Verhältnis ihrer entsprechenden anteiligen Beteiligung<br />
(in Prozent) von Verlusten oder sonstigen Kosten und Aufwendungen,<br />
die die DEG im Zusammenhang mit oder aus (a)<br />
einer der Transaktionen im Rahmen der DEG Halte-Vereinbarung<br />
oder (b) der Ausübung der Rechte und Rechtsmittel im Rahmen<br />
der DEG Halte-Vereinbarung entstehen oder auferlegt werden,<br />
freistellen werden; davon ausgenommen sind Fälle, die die DEG<br />
direkt durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches rechtswidriges<br />
Handeln verursacht.<br />
2. Der Nordea Anteilskaufvertrag sieht als Vollzugsvoraussetzung<br />
vor, dass die Nordea alle ihre Rechte und Pflichten aus der<br />
DEG Halte-Vereinbarung im Wege einer entsprechenden allseitigen<br />
Neufassung dieser Vereinbarung (Novation nach englischem<br />
Recht) wie folgt auf die <strong>HypoVereinsbank</strong> überträgt: Die<br />
Nordea scheidet als Partei der DEG Halte-Vereinbarung aus.<br />
Die <strong>HypoVereinsbank</strong> wird alleinverantwortlich für die Freistellung<br />
von DEG. Die <strong>HypoVereinsbank</strong> verpflichtet sich ferner,<br />
jederzeit mindestens 50% plus eine Aktie der Gesamtzahl der<br />
ausgegebenen und genehmigten Aktien der IMB zu halten. Die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> wird schließlich berechtigt sein, ihre Aktien an<br />
den UniCredit, die Bank Austria oder ein verbundenes Unternehmen<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> (sofern dieses ein verbundenes Unternehmen<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> bleibt) oder eine westeuropäische<br />
Bank von internationalem Ruf und mit solider wirtschaftlicher<br />
Grundlage und strategischen Interessen in Russland zu übertragen,<br />
sofern dieser neue Aktionär alle Verpflichtungen und<br />
Verbindlichkeiten der <strong>HypoVereinsbank</strong> gegenüber DEG aus der<br />
DEG Halte-Vereinbarung übernimmt.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 139
Anlage TOP 8.3.B<br />
VII. Wesentlicher Inhalt der Unterstützungs-Vereinbarung vom<br />
19. April 2000 zwischen der <strong>HypoVereinsbank</strong>, der EBRD<br />
und der Merita Bank plc (jetzt Nordea) (im Folgenden<br />
auch »EBRD Support-Vertrag«) und ihrer Änderung<br />
1. Der EBRD Support-Vertrag hat gegenwärtig folgenden wesentlichen<br />
Inhalt:<br />
Als übliche Zusicherung der Gewährung eines nachrangigen<br />
Darlehens von der EBRD an die IMB haben die <strong>HypoVereinsbank</strong>,<br />
die EBRD und die Nordea folgendes vereinbart: Solange im<br />
Zusammenhang mit dem Nachrang-Darlehensvertrag ausstehende<br />
Beträge an die EBRD zu zahlen sind, werden <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
und Nordea ohne die vorherige schriftliche Zustimmung<br />
der EBRD keine von ihnen gehaltenen Aktien der IMB veräußern<br />
oder in irgendeiner anderen Form darüber verfügen, verpfänden,<br />
belasten oder der Entstehung einer Belastung zustimmen werden,<br />
soweit infolge einer derartigen Veräußerung, Verfügung,<br />
Verpfändung oder Belastung die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die<br />
Nordea gemeinsam weniger als 50% plus eine Aktie der Gesamtzahl<br />
der ausgegebenen und genehmigten Aktien der IMB halten<br />
würden.<br />
Unbeschadet der oben genannten Einschränkung ist die Zustimmung<br />
der EBRD für einen Verkauf, eine Übertragung<br />
oder sonstige Verfügung nicht erforderlich, sofern sowohl die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> als auch die Nordea Garantien stellen, die in<br />
Form und Inhalt den Anforderungen der EBRD genügen und<br />
durch die sie als Hauptschuldner und nicht nur als Bürge im<br />
Verhältnis ihrer entsprechenden anteiligen Beteiligung (in Prozent)<br />
unwiderruflich, uneingeschränkt und bedingungslos die<br />
vollständige Erbringung und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus<br />
dem Vertrag über das Nachrangdarlehen zusichern.<br />
Die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea haben vereinbart, dass sie<br />
die EBRD vollständig von Verlusten oder sonstigen Kosten und<br />
Aufwendungen, die der EBRD im Zusammenhang mit oder aus<br />
(a) einer der Transaktionen im Rahmen des EBRD Support-<br />
Vertrags oder (b) der Ausübung der Rechte und Rechtsmittel im<br />
Rahmen des EBRD Support-Vertrags entstehen oder auferlegt<br />
werden, freistellen werden; davon ausgenommen sind Fälle,<br />
die EBRD direkt durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches<br />
rechtswidriges Handeln verursacht.<br />
140 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Sowohl die <strong>HypoVereinsbank</strong> als auch die Nordea stimmen zu,<br />
die EBRD darüber hinaus im Verhältnis ihrer entsprechenden<br />
anteiligen Beteiligung (in Prozent) von der Haftung, von Verlusten<br />
oder sonstigen Kosten und Aufwendungen freizustellen, die<br />
der EBRD entstehen oder auferlegt werden könnten, weil das<br />
Eigentumsrecht der EBRD an Aktien der IMB, die die EBRD<br />
laut dem Zeichnungsvertrag vom selben Datum wie der EBRD<br />
Support-Vertrag erworben hat, bestritten wird.<br />
2. Der Nordea Anteilskaufvertrag sieht als Vollzugsvoraussetzung<br />
vor, dass die Nordea alle ihre Rechte und Pflichten aus dem<br />
EBRD Support-Vertrag im Wege einer entsprechenden allseitigen<br />
Neufassung dieser Vereinbarung (Novation nach englischem<br />
Recht) wie folgt auf die <strong>HypoVereinsbank</strong> überträgt:<br />
Die Nordea scheidet als Partei des EBRD Support-Vertrags aus.<br />
Die <strong>HypoVereinsbank</strong> wird alleinverantwortlich für die Freistellung<br />
von DEG. Die <strong>HypoVereinsbank</strong> verpflichtet sich ferner, jederzeit<br />
mindestens 50% plus eine Aktie der Gesamtzahl der ausgegebenen<br />
und genehmigten Aktien der IMB zu halten. Schließlich wird<br />
die <strong>HypoVereinsbank</strong> berechtigt sein, ihre Aktien an den UniCredit<br />
oder die Bank Austria zu übertragen, sofern dieser neue Aktionär<br />
alle Verpflichtungen und Engagements der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
gegenüber der EBRD aus dem EBRD Support-Vertrag übernimmt.<br />
Handelt es sich bei dem Erwerber oder Rechtsnachfolger um eine<br />
andere Person, ist die Zustimmung der EBRD zu einer Veräußerung,<br />
Übertragung oder sonstigen Verfügung nicht erforderlich,<br />
sofern die <strong>HypoVereinsbank</strong> eine Garantie für die vollständige<br />
Erbringung und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag<br />
über das Nachrangdarlehen stellt.
Anlage TOP 8.3.B<br />
VIII.Wesentlicher Inhalt der ursprünglich am 4. Oktober 2004<br />
zwischen der Nordea und der <strong>HypoVereinsbank</strong> abgeschlossenen<br />
und durch einen Ergänzungsvertrag vom<br />
21. April 2005 ergänzten Kooperationsvereinbarung,<br />
die gemäß den Bestimmungen des Nordea Anteilskaufvertrags<br />
beendet werden soll (im Folgenden auch<br />
»Kooperationsvereinbarung«)<br />
Die Kooperationsvereinbarung legt die gemeinsam verfolgten<br />
strategischen Ziele der Nordea und der <strong>HypoVereinsbank</strong> fest<br />
und enthält die zwischen der Nordea und der <strong>HypoVereinsbank</strong> in<br />
ihrer Eigenschaft als »strategische Gesellschafter« getroffene<br />
Vereinbarung, dass sie ihre Stimmrechte als Aktionäre nutzen und<br />
den von ihnen ernannten Mitgliedern des Verwaltungsrats dahingehend<br />
Weisungen erteilen werden, das in der Kooperationsvereinbarung<br />
festgelegte Geschäftsmodell und die Geschäftspolitik<br />
für die IMB (hinsichtlich Rentabilität, Effizienz, Qualität der<br />
Erträge usw.) umzusetzen.<br />
Die Kooperationsvereinbarung ist bis zum 31. Dezember 2007 in<br />
Kraft. Die Nordea und die <strong>HypoVereinsbank</strong> sollen eine neue<br />
Vereinbarung aushandeln, die danach in Kraft tritt. Sollten die<br />
Nordea und die <strong>HypoVereinsbank</strong> keine Einigung über die<br />
Bestimmungen dieser neuen Vereinbarung erzielen können,<br />
bleiben die Bestimmungen der bestehenden Kooperationsvereinbarung<br />
in Kraft.<br />
Im Nordea Anteilskaufvertrag wurde vereinbart, die Kooperationsvereinbarung<br />
mit Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags zu<br />
beenden.<br />
IX. Wesentlicher Inhalt des Vertrags vom 20. Juni 2006 über<br />
die Veräußerung von Aktien der IMB zwischen der Nordea<br />
als Veräußerin und der <strong>HypoVereinsbank</strong> als Erwerberin<br />
(Nordea Anteilskaufvertrag)<br />
Die Nordea hat sich verpflichtet, zum einen die von ihr gehaltenen<br />
71 369 Stammaktien der IMB (das entspricht 26,44% der<br />
Stammaktien und 23,42% des gesamten Grundkapitals) und zum<br />
anderen alle Rechte der Nordea aus dem EBRD Put- und Call-<br />
Optionsvertrag an die <strong>HypoVereinsbank</strong> zu veräußern. Die Vergütung<br />
für die Veräußerung der Aktien und die Übertragung der<br />
Rechte der Nordea aus dem EBRD Put- und Call-Optionsvertrag<br />
beträgt USD 395 000 000.<br />
Der Nordea Anteilskaufvertrag enthält die üblichen Vollzugsvoraussetzungen<br />
(bzw. Verzichtserklärungen, je nach Sachstand),<br />
insbesondere: (a) Genehmigungen der russischen Aufsichtsbehörden,<br />
(b) der Verzicht auf die jeweiligen Vorkaufsrechte durch<br />
die BCEN, die EBRD und die IMB, (c) die Novation und Ergänzung<br />
der IMB-Verträge (wie oben dargestellt), (d) weder die Nordea<br />
noch die <strong>HypoVereinsbank</strong> haben in der Russischen Föderation<br />
andere Transaktionen in Bezug auf Geschäftsgegenstände getätigt,<br />
die im Wettbewerb zur IMB stehen; (e) es haben sich vor<br />
dem Vollzug keine wesentlichen negativen Änderungen hinsichtlich<br />
der IMB Gruppe ergeben.<br />
Die Nordea wird sicherstellen, dass sämtliche Verbindlichkeiten<br />
der Nordea oder eines anderen zur Nordea-Gruppe gehörenden<br />
Unternehmens gegenüber der IMB einschließlich sämtlicher Zinsen,<br />
die auf diese Verträge bis zum Vollzug der Transaktion aufgelaufen<br />
sind, zum Tag des Vollzugs des Nordea Anteilskaufvertrags<br />
vollständig getilgt sind (ausgenommen hiervon sind diejenigen<br />
Verbindlichkeiten, die sich aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />
ergeben und hinsichtlich ihrer Höhe einem Drittvergleich<br />
standhalten (at arm’s length)).<br />
Der Nordea Anteilskaufvertrag sieht begrenzte Gewährleistungen<br />
beider Parteien vor. Die Gesamthaftung der <strong>HypoVereinsbank</strong> und<br />
der Nordea aus dem Nordea Anteilskaufvertrag ist beschränkt auf<br />
den Gesamtkaufpreis. Alle Gewährleistungen (mit Ausnahme der<br />
Garantie für das Bestehen rechtmäßigen Eigentums der Nordea,<br />
für die keine zeitliche Begrenzung vorgesehen ist) sind begrenzt<br />
auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Vollzug des Nordea<br />
Anteilskaufvertrags.<br />
Weiterhin enthält der Nordea Anteilskaufvertrag eine Reihe von<br />
allgemein üblichen Bestimmungen, wie z.B. die Verpflichtung der<br />
Nordea, weder Mitglieder des Verwaltungsrats noch Angestellte<br />
der IMB abzuwerben und auch nicht auf der Grundlage vertraulicher<br />
oder geheimer Informationen Kunden der IMB oder deren<br />
Tochtergesellschaften zu werben (mit Ausnahme bestimmter<br />
nordischer Kunden, die gesondert im Nordea Anteilskaufvertrag<br />
aufgelistet sind), sowie Bestimmungen über die zukünftige<br />
Kooperation in Bezug auf bestimmte nordische Kunden.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 141
Anlage TOP 8.3.B<br />
Die <strong>HypoVereinsbank</strong> hat alles in ihren Kräften Stehende zu tun<br />
um sicherzustellen, dass die IMB das aktuell praktizierte Modell<br />
und die jetzigen Servicestandards des sogenannten Nordic Desc<br />
(Betreuung skandinavischer Kunden in Russland durch IMB) nach<br />
Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags für bis zu zwölf Monate<br />
nach Vollzug des Nordea Kaufvertrags aufrechterhält.<br />
Sollte die Hauptversammlung der IMB vor Vollzug des Nordea<br />
Anteilskaufvertrags einen Beschluss über eine Kapitalerhöhung<br />
der IMB im Gesamtumfang von bis zu 100 Mio USD fassen, werden<br />
die Nordea und die <strong>HypoVereinsbank</strong> die Kapitalerhöhung<br />
sowie sämtliche Maßnahmen, die nach Auffassung der IMB für<br />
die Durchführung der Kapitalerhöhung erforderlich sind, unterstützen.<br />
Die <strong>HypoVereinsbank</strong> ist (vorbehaltlich des Erhalts aller<br />
entsprechenden Verzichtserklärungen und Zustimmungen)<br />
berechtigt, die Aktien der Nordea, die als Teil dieser Kapitalerhöhung<br />
ausgegeben werden, zu zeichnen; jedoch sichert die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> zu, dass sie dafür Sorge trägt, das die Aktien<br />
aus der Kapitalerhöhung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vollzug<br />
des Nordea Anteilskaufvertrags stattgefunden hat, nicht an<br />
die <strong>HypoVereinsbank</strong> ausgegeben werden. Der Vertrag sieht<br />
daneben einen entsprechenden Alternativmechanismus vor,<br />
demzufolge die <strong>HypoVereinsbank</strong> die Nordea zur Zeichnung der<br />
Aktien als Teil der oben genannten Kapitalerhöhung auffordern<br />
kann (sofern alle relevanten Verzichtserklärungen und Zustimmungen<br />
eingeholt wurden); die <strong>HypoVereinsbank</strong> wird diese<br />
Aktien dann mit Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags (oder<br />
schnellstmöglich nach dessen Vollzug) zu den Bedingungen<br />
erwerben, zu denen die Nordea gezeichnet hat, zuzüglich Zinsen,<br />
gerechnet ab dem Tag der Emission, und abzüglich etwaiger<br />
auf diese Aktien ausgeschütteter Dividenden oder verteilter<br />
Gewinne.<br />
Wenn die EBRD anzeigt, dass sie beabsichtigt, ihre Put-Option<br />
zur Veräußerung von Aktien gemäß des EBRD Put- und<br />
Call-Options-Vertrages auszuüben, enthält der Nordea Anteilskaufvertrag<br />
einen Mechanismus, der sicherstellt, dass die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> alle diese Aktien entweder direkt oder durch<br />
Übertragung von der Nordea erhält.<br />
142 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Ab der Einreichung des Antrags beim Russischen Föderalen Antimonopoldienst<br />
(FAD) (dessen Zustimmung bereits erteilt wurde)<br />
ist die <strong>HypoVereinsbank</strong> zur Abtretung der Ansprüche aus dem<br />
Nordea Anteilskaufvertrag an die Bank Austria berechtigt, wenn<br />
(i) die Nordea davon überzeugt ist (ohne dabei unbillig zu handeln),<br />
dass diese Übertragung nicht zu einer Verlängerung des<br />
Zeitraums führt, den die <strong>HypoVereinsbank</strong> benötigen würde, um<br />
eine der aufschiebenden Bedingungen für den Vollzug der Transaktion<br />
zwischen der Nordea und der <strong>HypoVereinsbank</strong> zu erfüllen,<br />
und (ii) die Bank Austria in der <strong>HypoVereinsbank</strong> Gruppe (einschließlich<br />
UniCredit und seine Tochterunternehmen) verbleibt.<br />
Die Nordea ist berechtigt, ihre Rechte aus dem Nordea Anteilskaufvertrag<br />
weiterhin gegenüber der <strong>HypoVereinsbank</strong> geltend zu<br />
machen. Sofern die juristische Person, an die Ansprüche aus<br />
dem Nordea Anteilskaufvertrag abgetreten wird, kein Mitglied der<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> Gruppe mehr ist, sind die Ansprüche aus dem<br />
Nordea Anteilskaufvertrag auf die <strong>HypoVereinsbank</strong> zurück zu<br />
übertragen. Nach Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags ist die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> berechtigt, die Ansprüche aus dem Nordea<br />
Anteilskaufvertrag einem anderen Mitglied ihrer Gruppe zu übertragen,<br />
sofern die <strong>HypoVereinsbank</strong> weiterhin für die Erfüllung<br />
ihrer Verpflichtungen aus dem Nordea Anteilskaufvertrag einsteht<br />
und der Begünstigte Mitglied der <strong>HypoVereinsbank</strong> Gruppe bleibt<br />
(im Falle seines Ausscheidens aus der <strong>HypoVereinsbank</strong> Gruppe<br />
sind die Ansprüche aus dem Nordea Anteilskaufvertrag an die<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> oder ein anderes Mitglied der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Gruppe zurück zu übertragen).<br />
Die Nordea hat sich weiterhin verpflichtet, für bestimmte Steuerverbindlichkeiten<br />
der zu der IMB Gruppe gehörenden Gesellschaften<br />
für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Vollzug<br />
des Nordea Anteilskaufvertrags (vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen)<br />
die Haftung zu übernehmen.
Anlage TOP 8.3.B<br />
X. Möglicher wesentlicher Inhalt eines derzeit zwischen<br />
der <strong>HypoVereinsbank</strong> und der BCEN verhandelten<br />
Vertrags über Put Optionen (im Folgenden auch »BCEN<br />
Put-Optionsvertrag«)<br />
Es ist beabsichtigt, dass die <strong>HypoVereinsbank</strong> mit der BCEN<br />
einen Put-Options-Vertrag abschließt, demzufolge die BCEN<br />
berechtigt ist, von der <strong>HypoVereinsbank</strong> den Erwerb folgender<br />
Aktien zu verlangen: (i) 42 859 Stammaktien und 17 319 Vorzugsaktien<br />
der IMB, die gegenwärtig von der BCEN gehalten<br />
werden, sowie (ii) weitere 22 529 Stammaktien und 9 142 Vorzugsaktien<br />
der IMB, die die BCEN im Zuge der bevorstehenden<br />
Kapitalerhöhung zeichnen soll. Es ist beabsichtigt, dass die<br />
Option zu jedem beliebigen Zeitpunkt binnen 24 Monaten ab<br />
Unterzeichnung des Put-Options-Vertrags ausgeübt werden<br />
kann.«<br />
Bis zur außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006<br />
traten folgende Änderungen in den beschriebenen Rechtsverhältnissen<br />
ein:<br />
Am 10. Oktober 2006 wurde der Nordea Anteilskaufvertrag vollzogen;<br />
die im Abschnitt IX. im Auszug aus der <strong>Einladung</strong> genannten<br />
Vollzugsvoraussetzungen waren zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Dementsprechend<br />
waren bei Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags die<br />
im Auszug aus der <strong>Einladung</strong> in den Abschnitten I. bis VII. jeweils<br />
unter Ziffer 2 genannten, erwarteten Veränderungen eingetreten.<br />
Zu den eingetretenen Veränderungen zählt auch die Beendigung der<br />
Kooperationsvereinbarung (siehe Abschnitt VIII. im Auszug aus der<br />
<strong>Einladung</strong>).<br />
1. Die Gesellschaftervereinbarung (siehe oben I.1. im Auszug aus<br />
der <strong>Einladung</strong>) wurde neu gefasst; nach Vollzug des Nordea<br />
Anteilskaufvertrags hatte die Gesellschaftervereinbarung den<br />
oben unter I.2 im Auszug aus der <strong>Einladung</strong> genannten Inhalt.<br />
Aufgrund ergänzender Verhandlungen wurden außerdem noch<br />
die Beschränkungen für russische Aktivitäten der HVB AG aufgehoben.<br />
2. Am 14. September 2006 wurde der BCEN Put-Optionsvertrag<br />
geschlossen (siehe oben X. im Auszug aus der <strong>Einladung</strong>). Der<br />
BCEN Put-Optionsvertrag hat, entsprechend dem im Auszug aus<br />
der <strong>Einladung</strong> genannten Verhandlungsstand, folgenden wesentlichen<br />
Inhalt:<br />
Die BCEN ist berechtigt, zu jedem beliebigen Zeitpunkt binnen<br />
24 Monaten ab Unterzeichnung des BCEN Put-Optionsvertrags<br />
von der HVB AG den Erwerb folgender Aktien zu verlangen:<br />
(i) 42 859 Stammaktien und 17 319 Vorzugsaktien der IMB, die<br />
zum Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung<br />
vom 25. Oktober 2006 von der BCEN gehalten wurden<br />
sowie (ii) weitere 22 529 Stammaktien und 9 142 Vorzugsaktien<br />
der IMB, die die BCEN im Zuge der zur Einberufung der<br />
außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006<br />
bevorstehenden Kapitalerhöhung zeichnen soll.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 143
Anlage TOP 8.4<br />
144 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
12. September 2006<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />
(als Verkäuferin)<br />
und<br />
Bank Austria Creditanstalt AG<br />
(als Käuferin)<br />
Anteilskaufvertrag<br />
im Zusammenhang<br />
mit dem Kauf und Verkauf der<br />
»HVB Bank Latvia« AS
Anlage TOP 8.4<br />
Dieser Vertrag<br />
wird am 12. September 2006<br />
zwischen:<br />
(1) der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, einer Gesellschaft<br />
deutschen Rechts, eingetragen unter HRB 42148, mit<br />
Hauptsitz in Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München,<br />
Deutschland (die »Verkäuferin«),<br />
und<br />
(2) der Bank Austria Creditanstalt AG, einer Aktiengesellschaft<br />
österreichischen Rechts mit Geschäftssitz in Wien, Geschäftsanschrift:<br />
Vordere Zollamtsstraße 13, 1030 Wien, Österreich,<br />
eingetragen im Handelsregister des Handelsgerichts Wien unter<br />
FN 150714p (die »Käuferin«),<br />
geschlossen.<br />
Beide werden einzeln als »Partei« und zusammen als »Parteien«<br />
bezeichnet.<br />
Vorbemerkung<br />
(A) Die »HVB Bank Latvia« AS (die »Bank«) ist eine in Lettland gegründete<br />
Gesellschaft, eingetragen unter 40003323953, mit<br />
eingetragenem Geschäftssitz in Elizabetes iela 63, Riga LV-1050,<br />
Lettland.<br />
(B) Am 14. August 2006 wurde das Grundkapital der Bank auf<br />
LVL 41 729 170 erhöht und besteht nunmehr aus den in Anhang<br />
1 dieses Vertrags genannten Aktien (die »Aktien«). Im Rahmen<br />
der Kapitalerhöhung wurden 2 782 800 neue, vollständig von der<br />
Verkäuferin gezeichnete Aktien mit einem Gesamtnennwert von<br />
LVL 27 828 000 geschaffen (die »Kapitalerhöhung«). Ziel der<br />
Erhöhung war es, der Bank die für den Erwerb der Bankgeschäfte<br />
der Verkäuferin in Litauen und Estland (vgl. nachstehende Erklärung<br />
F) benötigten finanziellen Mittel bereit zu stellen.<br />
(C) Die Verkäuferin ist alleinige Eigentümerin der Aktien.<br />
(D) Die Bank beabsichtigt, in Litauen und Estland Zweigniederlassungen<br />
zu eröffnen.<br />
(E) Die Verkäuferin ist bereit, die Aktien zu den Bestimmungen und<br />
Bedingungen dieses Vertrags zu verkaufen, und die Käuferin ist<br />
bereit, die Aktien zu den Bestimmungen und Bedingungen dieses<br />
Vertrags zu kaufen.<br />
(F) Die Parteien vereinbaren, dass nach Abschluss des Verkaufs der<br />
Aktien alle bestehenden Bankgeschäfte der Verkäuferin in<br />
Litauen und Estland an die Bank verkauft werden. Dementsprechend<br />
haben die Bank und die Verkäuferin am 12. September<br />
2006 einen Vertrag über den Verkauf der Aktiva in Estland<br />
sowie einen Vertrag über den Verkauf der Aktiva in Litauen<br />
geschlossen (der »Estnische Unternehmenskaufvertrag« bzw.<br />
der »Litauische Unternehmenskaufvertrag«).<br />
Die Parteien vereinbaren nunmehr wie folgt:<br />
1 Begriffsbestimmungen<br />
1.1 In diesem Vertrag haben die nachstehend genannten Begriffe die<br />
ihnen zugeordnete Bedeutung:<br />
»Dividende 2005«<br />
Die von der Bank nach dem Bilanzstichtag, jedoch vor Datum<br />
dieses Vertrags angekündigte und ausgeschüttete Dividende für<br />
die vor dem Bilanzstichtag von der Bank erzielten Gewinne.<br />
»Rechnungslegungsstandards«<br />
Siehe Ziffer 7 (f).<br />
»Jahresabschlüsse«<br />
Der letzte geprüfte Jahresabschluss der Bank per Bilanzstichtag.<br />
»Bilanzstichtag«<br />
31. Dezember 2005.<br />
»Antrag auf Aktienerwerb«<br />
Siehe Ziffer 5.2.<br />
»Antrag auf Aktienübertragung«<br />
Siehe Ziffer 5.2.<br />
»Geschäftstag«<br />
Jeder Tag (ausgenommen Samstag und Sonntag), an dem<br />
Filialbanken in Wien (Österreich), München (Deutschland) und<br />
Riga (Lettland) generell geöffnet sind.<br />
»Gewährleistungen betreffend die Geschäftstätigkeit«<br />
Siehe Ziffer 9.1(a).<br />
»Vollzug«<br />
Der Vollzug des Verkaufs/Kaufs der Aktien gemäß diesem<br />
Vertrag.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 145
Anlage TOP 8.4<br />
»Vollzugsvoraussetzungen«<br />
Die in Anhang 2 zu diesem Vertrag aufgeführten Voraussetzungen.<br />
»Patronatserklärung«<br />
Patronatserklärung vom 9. Mai 2005 seitens der Verkäuferin.<br />
»Patronatszusage«<br />
Patronatszusage gemäß Anlage zum Jahresbericht 2005 der<br />
Verkäuferin.<br />
»Datum des Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen«<br />
Der 31. März 2007 bzw. ein anderes Datum, das die Parteien<br />
schriftlich zur Erfüllung der Vollzugsvoraussetzungen vereinbaren.<br />
»Mitarbeiter«<br />
Die zum Zeitpunkt des Vollzugs bei der Bank angestellten<br />
Mitarbeiter.<br />
»Belastungen«<br />
Hypotheken, Grundpfandrechte, Pfandrechte, Steuerpfandrechte,<br />
Zurückbehaltungsrechte, Optionen, Einschränkungen, Vorkaufsrechte,<br />
Rechte Dritter, sonstige Belastungen oder Sicherungsrechte<br />
jedweder Art oder sonstige Präferenzabmachungen (unter<br />
anderem eine Eigentumsübertragungs- und -vorbehaltsvereinbarung)<br />
mit ähnlicher Rechtswirkung.<br />
»EURIBOR«<br />
(a) der geltende Screen-Zinssatz oder<br />
(b) sofern kein Screen-Zinssatz verfügbar ist, das arithmetische<br />
Mittel der Zinssätze (auf vier Dezimalstellen aufgerundet), das<br />
die von den Parteien vereinbarte Bank führenden Banken auf<br />
dem europäischen Interbankenmarkt anbietet.<br />
»Bestehende Finanzierungsvereinbarungen«<br />
Siehe Ziffer 7(p).<br />
»ICC-Schiedsordnung«<br />
»Schiedsordnung« der Internationalen Handelskammer<br />
(International Chamber of Commerce).<br />
»Verlust«<br />
Alle Kosten, Verluste, Gebühren, Forderungen, Verbindlichkeiten,<br />
Aufwendungen oder unmittelbaren Schäden.<br />
146 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
»Relevante Forderung«<br />
Siehe Ziffer 9.1(a).<br />
»Screen-Zinssatz«<br />
Prozentsatz per annum, der von der Bankenvereinigung der Europäischen<br />
Union für den jeweiligen Zeitraum festgelegt und auf<br />
der entsprechenden Seite des Reuters-Bildschirms angegeben<br />
wird. Wenn die vereinbarte Seite ersetzt oder der Service nicht<br />
mehr bereit gestellt wird, sind die Parteien befugt, eine andere<br />
Seite bzw. einen anderen Service zu vereinbaren, die/der den<br />
entsprechenden Zinssatz anzeigt.<br />
»Steuerliche Gewährleistungen«<br />
Siehe Ziffer 9.1(a).<br />
»Gewährleistungen für das Bestehen<br />
rechtmäßigen Eigentums«<br />
Siehe Ziffer 9.1(a).<br />
»UCI«<br />
UniCredito Italiano S.p.A., eine Aktiengesellschaft italienischen<br />
Rechts mit Geschäftssitz in Via Dante 1, 16121 Genua, Italien,<br />
und Hauptgeschäftssitz in Piazza Cordusio, 20121 Mailand,<br />
Italien, eingetragen beim Handelsregister Genua unter der<br />
Nummer 00348170101.<br />
1.2 Soweit in diesem Vertrag keine anderweitigen Vereinbarungen<br />
getroffen wurden, gilt Folgendes:<br />
(a) Die Überschriften der Ziffern und Anhänge dienen lediglich<br />
der Übersichtlichkeit und haben keinerlei Auswirkung auf die<br />
Auslegung dieses Vertrages.<br />
(b) Bei Bezugnahmen auf Ziffern und Anhänge sind die Ziffern und<br />
Anhänge dieses Vertrags gemeint. Bei Bezugnahmen auf einen<br />
Absatz ist der Absatz des entsprechenden Anhangs gemeint.<br />
(c) Bezugnahmen auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung<br />
gelten als Bezugnahmen auf dieses Gesetz bzw. diese gesetzliche<br />
Bestimmung in seiner/ihrer zuvor oder künftig ergänzten,<br />
abgeänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung.
Anlage TOP 8.4<br />
2 Verkauf und Kauf<br />
2.1 Die Verkäuferin erklärt sich hiermit zum Verkauf der Aktien an die<br />
Käuferin bereit, wobei gilt: (a) Die Aktien sind frei von jeglichen<br />
Belastungen, (b) werden zusammen mit dem Anspruch auf alle<br />
ihnen innewohnenden Rechte und Gewinne einschließlich aller<br />
Rechte auf Dividenden und sonstige Ausschüttungen verkauft,<br />
die diesbezüglich für Zeiträume nach dem Bilanzstichtag angekündigt,<br />
vorgenommen oder fällig werden (um Missverständnisse<br />
auszuschließen, sei darauf hingewiesen, dass die Dividende<br />
2005 hiervon ausgeschlossen wird) und (c) sind überdies mit<br />
einer Zusicherung für die uneingeschränkte Verfügbarkeit des<br />
Eigentums ausgestattet. Die Käuferin erklärt sich hiermit zum<br />
Kauf derselben gemäß und vorbehaltlich der Bedingungen dieses<br />
Vertrags bereit.<br />
3 Kaufpreis<br />
Der Gesamtkaufpreis für die Aktien beträgt:<br />
(a) 35 Mio € zuzüglich hierauf aufgelaufener Zinsen zu einem Tageszinssatz<br />
in gleicher Höhe wie der einmonatige EURIBOR, welche<br />
ab dem 26. Oktober 2006 bis einschließlich zum Datum des Vollzugs<br />
berechnet werden, sowie<br />
(b) die Kapitalerhöhung zuzüglich hierauf aufgelaufener Zinsen zu<br />
einem Tageszinssatz in gleicher Höhe wie der einmonatige<br />
EURIBOR, welche ab dem Datum der Kapitalerhöhung einschließlich<br />
bis zum Datum des Vollzugs berechnet werden.<br />
Die Käuferin hat diesen Kaufpreis im Einklang mit Ziffer 5 ohne<br />
Vorbehalt und Abzüge zu zahlen.<br />
4 Vollzugsvoraussetzungen<br />
4.1 Die Pflichten der Parteien zum Vollzug dieses Vertrags sind<br />
abhängig von der Erfüllung bzw. Befriedigung (oder vom Verzicht<br />
sowohl seitens der Käuferin als auch der Verkäuferin) der Vollzugsvoraussetzungen<br />
bis einschließlich des Datums des Eintritts<br />
der Vollzugsvoraussetzungen.<br />
4.2 Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag zu beenden, wenn<br />
(a) die Vollzugsvoraussetzungen nicht bis einschließlich des Datums<br />
des Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen erfüllt bzw. befriedigt<br />
werden (oder sowohl die Käuferin als auch die Verkäuferin auf sie<br />
verzichten) oder<br />
(b) sich die rechtlichen, steuerlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />
für den Abschluss und/oder den Vollzug dieses Vertrags<br />
auf Ebene einer der Parteien wesentlich nachteilig geändert<br />
haben.<br />
Im Falle der Beendigung hat keine Partei Ansprüche gegen die<br />
jeweils andere Partei des Vertrages, wenn nicht ausdrücklich<br />
etwas anderes bestimmt ist.<br />
4.3 Die Parteien sind befugt, auf die Vollzugsvoraussetzungen ganz<br />
oder teilweise bedingt oder bedingungslos mittels schriftlicher<br />
Mitteilung zu verzichten; allerdings dürfen die Parteien auf die<br />
Vollzugsvoraussetzungen nicht verzichten, wenn die Eingehung,<br />
der Vollzug oder die Erfüllung dieses Vertrags hierdurch rechtswidrig<br />
würde.<br />
4.4 Sollte eine der Vollzugsvoraussetzungen nachträglich wegfallen,<br />
werden die Parteien nach besten Kräften zusammenwirken, diesen<br />
Mangel zu beheben; soweit dies aus tatsächlichen oder<br />
rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, werden die Parteien<br />
einvernehmlich eine angemessene Regelung treffen, die<br />
den rechtlichen Anforderungen (vor allem zum Schutz der Verkäuferin)<br />
entspricht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben<br />
unberührt.<br />
5 Vollzug<br />
5.1 Vorbehaltlich Ziffer 4 erfolgt der Vollzug in München (Deutschland)<br />
bzw. an einem anderen von den Parteien vereinbarten Ort<br />
15 Geschäftstage nach dem Datum, zu dem alle Vollzugsvoraussetzungen<br />
gemäß den Bedingungen dieses Vertrags erfüllt wurden<br />
oder auf diese verzichtet wurde, bzw. zu einem früheren von<br />
den Parteien vereinbarten Datum.<br />
5.2 Zum Vollzug hat die Verkäuferin der Käuferin für die Aktien einen<br />
ordnungsgemäß ausgefertigten Antrag auf Übertragung zugunsten<br />
der Käuferin in der in Anhang 3 dieses Vertrags dargelegten<br />
Form (der »Antrag auf Aktienübertragung«) auszuhändigen<br />
und die Käuferin hat für die Aktien den Antrag auf Aktienerwerb<br />
in der in Anhang 4 dargelegten Form (der »Antrag auf Aktienerwerb«)<br />
auszufertigen und den Gesamtkaufpreis mittels<br />
telegrafischer Zahlungsanweisung an die Verkäuferin an:<br />
IBAN: DE12 7002 0270 0415021312<br />
SWIFT: HYVEDEMMXXX<br />
zu entrichten, der für die Aktien wie in Ziffer 3 dargelegt zu<br />
zahlen ist.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 147
Anlage TOP 8.4<br />
5.3 Die Käuferin hat dafür Sorge zu tragen, dass der Vorstand eine<br />
Eintragung ins Aktionärsregister der Bank vornimmt, mit der die<br />
Übertragung der Aktien auf die Käuferin wiedergegeben wird.<br />
6 Angelegenheiten nach Vollzug<br />
6.1 Die Käuferin hat dafür Sorge zu tragen, dass der Vorstand der<br />
Bank binnen zwei Wochen nach Vollzug dem Gesellschaftsregister<br />
der Republik Lettland den von der Verkäuferin ausgefertigten<br />
Antrag auf Aktienübertragung und den von der Käuferin ausgefertigten<br />
Antrag auf Aktienerwerb vorlegt.<br />
6.2 Die Verkäuferin hat sich nach besten Kräften zu bemühen, dass<br />
die im Vertrag über den Verkauf estnischer Aktiva und im Vertrag<br />
über den Verkauf litauischer Aktiva vorgesehenen Rechtsgeschäfte<br />
gemäß den dort niedergelegten Bedingungen vollzogen<br />
werden, und die Käuferin hat dafür Sorge zu tragen, dass die<br />
Bank sich hierum ebenfalls nach besten Kräften bemüht.<br />
7 Gewährleistungen<br />
Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin Folgendes<br />
(wobei diese Gewährleistungen am Tag des Vollzugs als wiederholt<br />
gelten):<br />
(a) Die Verkäuferin ist eine nach deutschem Recht ordnungsgemäß<br />
gegründete und gültig bestehende Gesellschaft und verfügt über<br />
das uneingeschränkte Recht und die Befugnis, ihre Unternehmungen<br />
in der derzeitigen Weise zu führen.<br />
(b) Die Verkäuferin ist die einzige formelle und wirtschaftliche Eigentümerin<br />
der Aktien und ist befugt, der Käuferin das vollständige<br />
formelle und wirtschaftliche Eigentumsrecht an den Aktien zu<br />
den Bedingungen dieses Vertrags ohne Zustimmung eines<br />
Dritten mit Ausnahme der in den Vollzugsvoraussetzungen<br />
genannten Behörden zu verkaufen und zu übertragen.<br />
(c) Die Verkäuferin verfügt über die uneingeschränkte Befugnis und<br />
das Recht, der Käuferin das vollständige formelle und wirtschaftliche<br />
Eigentumsrecht an den Aktien zu übertragen.<br />
(d) Die Aktien werden der Käuferin frei von jeglichen Belastungen,<br />
Vereinbarungen oder Verpflichtungen zur Errichtung einer Belastung,<br />
von Vorkaufsrechten oder sonstigen Rechten Dritter oder<br />
Forderungen jeglicher Art übertragen.<br />
(e) Die Aktien wurden ordnungsgemäß zugeteilt, ausgegeben und<br />
voll eingezahlt.<br />
148 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
(f) Die Jahresabschlüsse sind übereinstimmend und ordnungsgemäß<br />
entsprechend lettischem Recht sowie der Bestimmungen<br />
der vom International Accounting Standards Board veröffentlichten<br />
International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt<br />
worden (zusammengefasst unter dem Begriff »Rechnungslegungsstandards«).<br />
Die Jahresabschlüsse geben die finanzielle<br />
Situation der Bank zum Bilanzstichtag sowie das Ergebnis ihrer<br />
Geschäftstätigkeit und ihrer Cashflows für den zu diesem Zeitpunkt<br />
endenden Zeitraum in allen wesentlichen Aspekten wahrheitsgemäß<br />
und korrekt wieder. Die Bank hat keinerlei tatsächliche<br />
Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder drohenden<br />
Verbindlichkeiten, die – ausgehend von den zum Datum der<br />
Erstellung der Jahresabschlüsse bekannten Umständen – gemäß<br />
den Rechnungslegungsstandards in den Jahresabschlüssen hätten<br />
offengelegt werden müssen oder für die dort Rückstellungen<br />
hätten gebildet werden müssen, und die nicht offengelegt bzw.<br />
für die keine Rückstellungen gebildet wurden.<br />
(g) Seit dem Bilanzstichtag:<br />
(i)i ist kein Ereignis eingetreten bzw. angemessenerweise zu<br />
erwarten, das erhebliche negative Auswirkungen auf die<br />
finanzielle, wirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Situation<br />
der Bank verursacht hat bzw. verursachen könnte,<br />
(ii) ist außer der Dividende 2005 keine Kapitalausschüttung oder<br />
Gewinnverteilung in Bezug auf das Grundkapital oder Aktiva<br />
der Bank angekündigt, gemacht oder gezahlt worden.<br />
(h) Die Bank ist stets allen ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen<br />
und hat alle nach geltendem Recht vorgeschriebenen<br />
Steuererklärungen ordnungsgemäß und pünktlich eingereicht.<br />
Alle diese Steuererklärungen waren in allen wesentlichen Punkten<br />
wahrheitsgemäß, vollständig und korrekt.<br />
(i) Die Bank hat alle zu zahlenden Steuern ordnungsgemäß und<br />
rechtzeitig entrichtet; in den Jahresabschlüssen wurden entsprechende<br />
Steuerrückstellungen im Einklang mit den Rechnungslegungsstandards<br />
ordnungsgemäß für alle Steuern ausgewiesen,<br />
die sich auf einen Zeitraum vor dem Bilanzstichtag beziehen,<br />
jedoch noch nicht fällig sind.
Anlage TOP 8.4<br />
(j) Es sind keinerlei Prozesse, Klagen, Veranlagungen, Rechtsstreitigkeiten<br />
oder sonstige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren im<br />
Hinblick auf Steuern oder Steuererklärungen der Bank anhängig.<br />
Die Verkäuferin erklärt nach bestem Wissen, dass die Bank keinerlei<br />
Bescheide seitens einer Steuerbehörde hinsichtlich steuerlicher<br />
Forderungen oder Unrichtigkeiten erhalten hat und dass<br />
kein solcher Bescheid schriftlich angedroht wurde.<br />
(k) Die Bank erfüllt in allen wesentlichen Punkten sämtliche Gesetze<br />
oder Regelungen, die in Bezug auf ihre Aktiva und Unternehmungen<br />
zur Anwendung kommen. Die Verkäuferin erklärt nach bestem<br />
Wissen, dass die Bank keinerlei Anzeige, Forderung oder<br />
schriftliche Mitteilung einer Aufsichts-, Justiz- oder Verwaltungsbehörde<br />
erhalten hat, nach der sie oder eine Person, für die sie<br />
haftet, gegen geltendes Recht oder eine geltende Regelung verstößt.<br />
Es bestehen nach dem besten Wissen der Verkäuferin<br />
auch keine ungeklärten Umstände, die mit der Erteilung einer<br />
Mitteilung, nach Ablauf irgendeiner Frist oder in sonstiger Form<br />
dazu führen könnten, dass die Bank gegen geltende Gesetze<br />
oder Regelungen verstößt.<br />
(l) Alle Genehmigungen und Erlaubnisse, welche für die Bank erforderlich<br />
sind, um ihre Geschäftstätigkeit an den Orten und in der<br />
Weise auszuüben, in der solche Geschäfte geführt werden, wurden<br />
entsprechend geltendem Recht ordnungsgemäß eingeholt;<br />
all diese Genehmigungen und Vollmachten sind uneingeschränkt<br />
gültig. Die Verkäuferin erklärt nach bestem Wissen, dass die<br />
Bank keinerlei Anzeige, Forderung oder schriftliche Mitteilung<br />
von einer zuständigen Aufsichts- oder Verwaltungsbehörde oder<br />
einem Dritten erhalten hat, mit der beabsichtigt wird, die Gültigkeit<br />
dieser Genehmigungen und Erlaubnisse anzufechten oder zu<br />
bestreiten, und dass auch keine ungeklärten Umstände existieren,<br />
die mit der Erteilung einer Mitteilung, nach Ablauf irgendeiner<br />
Frist oder in sonstiger Form dazu führen könnten, dass eine<br />
dieser Genehmigungen angefochten, aufgehoben, widerrufen<br />
oder annulliert wird.<br />
(m) Die Bank hat ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern<br />
erfüllt und hat sich an alle Gesetze, Tarifbestimmungen und<br />
Beschäftigungsbedingungen gehalten und alle Vorgaben hinsichtlich<br />
Steuern, Sozialversicherung und sonstigen Beiträgen für<br />
die Mitarbeiter erfüllt.<br />
(n) Die Bank hat alle wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, die<br />
sie eingegangen ist oder durch die sie gebunden war, ordnungsgemäß<br />
und pünktlich erfüllt. Die Verkäuferin erklärt nach bestem<br />
Wissen, dass die Bank keinerlei Anzeige, Forderung oder schriftliche<br />
Mitteilung von einem Dritten erhalten hat, nach der die Bank<br />
gegen einen solchen Vertrag verstößt oder verstoßen hat und mit<br />
der beabsichtigt wird, den betreffenden Vertrag zu kündigen<br />
und/oder Schadensersatz, Entschädigungen oder sonstige diesbezügliche<br />
Strafen einzufordern; es bestehen auch keine ungeklärten<br />
Umstände, die mit der Erteilung einer Mitteilung, nach<br />
Ablauf irgendeiner Frist oder in sonstiger Form dazu führen könnten,<br />
dass die Bank gegen einen dieser Verträge verstößt.<br />
(o) Es ist keinerlei Klage, Prozess, Untersuchung, Schiedsverfahren<br />
oder (aufsichts-, verwaltungs-, steuer-, straf- oder zivilrechtliches)<br />
Verfahren gegen die Bank anhängig oder schriftlich angedroht,<br />
die zu einer Zahlungsverpflichtung von über 100 000 €<br />
führen könnten.<br />
(p) Alle zwischen der Verkäuferin und der Bank geschlossenen<br />
Finanzierungsabkommen oder Abmachungen (die »Bestehenden<br />
Finanzierungsvereinbarungen«) wurden zu Bedingungen<br />
geschlossen, die man auch einem unabhängigen Dritten anbieten<br />
würde.<br />
8 Freistellung<br />
8.1 Die Verkäuferin erklärt sich hiermit bereit, gemäß den Vertragsbedingungen<br />
und vorbehaltlich der Bedingungen und Einschränkungen<br />
in Ziffer 9 die Käuferin schadlos zu halten im Hinblick auf<br />
alle Verluste, die der Käuferin bzw. der Bank entstehen, wenn<br />
eine der in Ziffer 7 niedergelegten Gewährleistungen sich in<br />
Bezug auf die zum Datum des Vollzugs bestehende Situation als<br />
falsch, unvollständig oder inkorrekt herausstellen sollte, vorausgesetzt,<br />
die Käuferin ist gemäß diesem Vertrag nicht berechtigt,<br />
in Bezug auf ein und denselben Verlust bzw. mehrere Relevante<br />
Forderungen, die grundlegend auf denselben Tatsachen oder<br />
Umständen beruhen, mehrfach Ansprüche gegenüber der Verkäuferin<br />
geltend zu machen.<br />
9 Einschränkungen<br />
9.1 Die Haftung der Verkäuferin im Rahmen der Gewährleistungen<br />
laut Ziffer 7 und/oder der Haftungsfreistellung laut Ziffer 8 unterliegt<br />
folgenden Einschränkungen:<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 149
Anlage TOP 8.4<br />
(a) Eine Forderung im Rahmen der Gewährleistungen oder Haftungsfreistellungen<br />
(eine »Relevante Forderung«) kann nur erhoben<br />
werden, wenn die Verkäuferin wie folgt eine schriftliche Mitteilung<br />
über diese Relevante Forderung erhalten hat: vor (i) dem<br />
31. Dezember 2007 im Falle der Gewährleistungen 7(f) – (g) und<br />
7(j) – (p) einschließlich (die »Gewährleistungen betreffend<br />
die Geschäftstätigkeit«), (ii) dem zehnten Jahrestag des Vollzugs<br />
im Falle der Gewährleistungen 7(a) – 7(e) einschließlich (die<br />
»Gewährleistungen für das Bestehen rechtmäßigen Eigentums«)<br />
und (iii) dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Datum, zu<br />
dem die Steuerveranlagungen für die betreffenden Veranlagungszeiträume<br />
Rechtskraft erlangen im Falle der Gewährleistungen<br />
7(h) und 7(i) (die »Steuerlichen Gewährleistungen«).<br />
(b) Eine Relevante Forderung kann erst und nur dann erhoben werden,<br />
wenn der Gesamtbetrag aller Relevanten Forderungen 10%<br />
des in Ziffer 3 angegebenen Kaufpreises übersteigt, obschon der<br />
volle Betrag für all diese Forderungen (vorbehaltlich nachstehendem<br />
Absatz (c) dieser Ziffer) gefordert werden kann, sobald diese<br />
Grenze überschritten worden ist.<br />
(c) Die maximale Gesamthaftung der Verkäuferin im Rahmen der<br />
Gewährleistungen und Haftungsfreistellungen darf einen Betrag<br />
in Höhe von 50% des in Ziffer 3 genannten Kaufpreises nicht<br />
überschreiten.<br />
(d) Die Verkäuferin haftet nicht für eine Relevante Forderung seitens<br />
der Käuferin im Rahmen dieses Vertrages, wenn eine solche Einzelforderung<br />
unter 100 000 € liegt.<br />
Für all dies gilt, dass die in den vorstehenden Abschnitten (b),<br />
(c) und (d) genannten Einschränkungen nicht in Bezug auf eine<br />
Relevante Forderung im Zusammenhang mit den Gewährleistungen<br />
für das Bestehen rechtmäßigen Eigentums gelten, wobei<br />
weiterhin gilt, dass die maximale Gesamthaftung der Verkäuferin<br />
im Rahmen dieses Vertrags einen Betrag in Höhe des in Ziffer 3<br />
genannten Kaufpreises nicht überschreiten darf.<br />
9.2 Falls die Käuferin Kenntnis von einer Tatsache oder einem<br />
Umstand erhält, die/der dazu führen könnte, dass die Käuferin<br />
eine Relevante Forderung im Rahmen dieses Vertrags erheben<br />
kann (ausgenommen eine Relevante Forderung im Rahmen der<br />
Steuerlichen Gewährleistungen), verpflichtet sich die Käuferin<br />
hiermit, der Verkäuferin binnen 90 Kalendertagen, nachdem die<br />
Käuferin von dieser Tatsache oder diesem Umstand Kenntnis<br />
erlangt hat, hierüber schriftlich Mitteilung zu machen. Im Falle<br />
einer Relevanten Forderung im Rahmen der Steuerlichen<br />
150 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Gewährleistungen hat die Käuferin der Verkäuferin unverzüglich,<br />
nachdem die Käuferin von dieser Tatsache oder diesem Umstand<br />
Kenntnis erlangt hat, hierüber schriftlich Mitteilung zu machen.<br />
Der Verkäuferin wird eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem<br />
Datum des Erhalts einer solchen schriftlichen Mitteilung seitens<br />
der Käuferin eingeräumt, in der sie die vorgebrachte Tatsache<br />
oder den vorgebrachten Umstand beheben kann.<br />
9.3 Die Käuferin kann keine Forderung für Verluste im Rahmen der in<br />
Ziffer 7 angegebenen Gewährleistungen oder der in Ziffer 8<br />
angegebenen Haftungsfreistellung erheben, sofern:<br />
(a) in den Jahresabschlüssen eine spezifische oder gattungsmäßige<br />
Rückstellung bzw. ein spezifischer oder gattungsmäßiger Fonds<br />
für die Tatsachen oder Umstände, die zu dem Verlust geführt<br />
haben, ausgewiesen ist,<br />
(b) die Käuferin oder die Bank in der Lage ist, für diesen Verlust<br />
Gelder von einem Versicherer oder einem Dritten zu erhalten,<br />
(c) die Bank infolge des Verlustes, der nicht in den Jahresabschlüssen<br />
erfasst ist, einen entsprechend zurechenbaren steuerlichen<br />
Vorteil erlangt, auf den sie Anspruch hat und den sie effektiv<br />
nutzen kann,<br />
(d) der Verlust geringer ist als die Steuerrückerstattungen für den<br />
betreffenden Veranlagungszeitraum, welche in den Jahresabschlüssen<br />
nicht erfasst sind,<br />
(e) der Verlust das Ergebnis einer Umstrukturierung der Bank ist, die<br />
von der Käuferin oder der Bank nach dem Datum des Vollzugs<br />
initiiert wurde, und<br />
(f) der Verlust das Ergebnis einer wesentlichen Änderung in den<br />
steuerbuchhalterischen Richtlinien ist, die von der Käuferin oder<br />
der Bank nach dem Datum des Vollzugs initiiert wurde und Auswirkungen<br />
auf den betreffenden Veranlagungszeitraum hat.<br />
10 Forderungen Dritter<br />
10.1 Falls ein Dritter gegenüber der Käuferin oder der Bank eine<br />
Forderung erhebt oder androht, bei der vernünftigerweise davon<br />
ausgegangen werden kann, dass sie einen Betrag von 100 000 €<br />
übersteigt, wie z.B. Forderungen seitens Steuer- oder sonstiger<br />
staatlicher Behörden, und die möglicherweise zu einem Verstoß<br />
gegen die Gewährleistungen betreffend die Geschäftstätigkeit<br />
und/oder Steuerlichen Gewährleistungen führt, hat die Käuferin<br />
der Verkäuferin gemäß Ziffer 9.2 die Geltendmachung einer
Anlage TOP 8.4<br />
derartigen Forderung mitzuteilen und auf Ersuchen der Verkäuferin,<br />
sich gegen eine solche Forderung zu verteidigen bzw. die<br />
Bank zu veranlassen, Einspruch dagegen zu erheben. Die Verkäuferin<br />
hat die Käuferin oder die Bank nach besten Kräften bei<br />
der Verteidigung gegen eine solche Forderung zu unterstützen.<br />
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags trägt die Verkäuferin<br />
alle der Käuferin oder der Bank aufgrund der Verteidigung<br />
gegen solche Forderungen entstehenden angemessenen<br />
Anwaltskosten (sofern diese Kosten nicht vom Dritten zurückverlangt<br />
werden können). Die Käuferin hat dafür Sorge zu tragen,<br />
dass eine solche Forderung nicht ohne vorherige schriftliche<br />
Zustimmung der Verkäuferin geregelt wird, wobei eine solche<br />
Zustimmung nicht ungerechtfertigterweise verweigert werden<br />
darf. Hierbei gilt jedoch, dass diese Zustimmung als erteilt gilt,<br />
wenn die Verkäuferin nicht binnen 20 Geschäftstagen nach Erhalt<br />
der schriftlichen Mitteilung der Käuferin über eine beabsichtigte<br />
Einigung mit dem Anspruchsteller Einspruch erhebt. Um Missverständnisse<br />
auszuschließen, sei darauf hingewiesen, dass es der<br />
Käuferin freisteht, jedwede solche Forderung ohne die schriftliche<br />
Zustimmung der Verkäuferin zu regeln, sie dadurch jedoch<br />
bedingungslos und unwiderruflich auf ihr Recht verzichtet,<br />
Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen eine Gewährleistung<br />
zu erheben, und somit in Bezug auf eine solche ohne Zustimmung<br />
der Verkäuferin geregelte Forderung ihren Anspruch auf<br />
Erhalt einer Entschädigung seitens der Verkäuferin gemäß<br />
Ziffer 8 verwirkt.<br />
10.2 Falls die Forderung eines Dritten im Sinne von Ziffer 10.1 einen<br />
Betrag von 250 000 € übersteigt oder gerechtfertigterweise<br />
davon ausgegangen werden kann, dass sie einen Betrag von<br />
250 000 € übersteigen wird, ist die Verkäuferin befugt, solche<br />
Forderungen auf eigene Kosten und durch ihren eigenen Rechtsberater<br />
zu bestreiten. Die Verkäuferin hat dafür Sorge zu tragen,<br />
dass eine solche Forderung nicht ohne vorherige schriftliche<br />
Zustimmung der Käuferin geregelt wird, wobei diese Zustimmung<br />
nicht ungerechtfertigterweise verweigert werden darf. Hierbei gilt<br />
jedoch, dass diese Zustimmung als erteilt gilt, wenn die Käuferin<br />
nicht binnen 20 Geschäftstagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung<br />
der Verkäuferin hinsichtlich ihrer Absicht, die Forderung<br />
zu regeln, Einspruch erhebt. Die Käuferin hat sich kooperativ zu<br />
verhalten und im Zusammenhang mit einem solchen Vergleich<br />
oder einer Bestreitung die von der Verkäuferin oder deren<br />
Rechtsberater in angemessenem Umfang geforderte Unterstützung<br />
zu leisten. Die Käuferin ist befugt, sich auf eigene Kosten an<br />
der Bestreitung einer geltend gemachten Haftung zu beteiligen.<br />
Die Käuferin kann die Verkäuferin jederzeit anweisen, einen Vergleich<br />
hinsichtlich einer geltend gemachten Haftung gegenüber<br />
der Käuferin oder der Bank abzuschließen, vorausgesetzt, die<br />
Käuferin verzichtet gleichzeitig bedingungslos und unwiderruflich<br />
auf alle Ansprüche, die sie infolge eines Verstoßes gegen eine<br />
Gewährleistung gegenüber der Verkäuferin im Rahmen dieses<br />
Vertrages im Hinblick auf eine solche geltend gemachte Haftung<br />
oder ein solches Recht hätte, die/das in Bezug auf dieselben<br />
gemäß Ziffer 8 zu entschädigen wäre.<br />
11 Führung der Geschäfte<br />
Die Verkäuferin hat für den Zeitraum vor dem Vollzug (soweit es<br />
ihr möglich ist) dafür Sorge zu tragen, dass die Bank lediglich im<br />
Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges weitergeführt wird,<br />
es sei denn, mit der Käuferin werden zuvor schriftlich anderweitige<br />
Vereinbarungen getroffen.<br />
12 Finanzierungsvereinbarungen<br />
12.1 Die Parteien kommen überein, dass alle zwischen der Verkäuferin<br />
und der Bank Bestehenden Finanzierungsvereinbarungen<br />
bis zum Ende der Laufzeit der betreffenden Bestehenden Finanzierungsvereinbarungen<br />
gemäß ihren Bedingungen bestehen<br />
bleiben, sofern nicht von den Parteien etwas anderes vereinbart<br />
wird.<br />
12.2 Am Ende der Laufzeit einer jeden Bestehenden Finanzierungsvereinbarung<br />
zwischen der Verkäuferin und der Bank:<br />
(a) wird die Verkäuferin die Gelegenheit haben, der Bank entweder<br />
die Verlängerung der Bestehenden Finanzierungsvereinbarung<br />
oder einer neuen Finanzierungsvereinbarung anzubieten, und<br />
(b) wird die Käuferin, soweit rechtlich zulässig, sicherstellen, dass<br />
die Bank ein solches Angebot der Verkäuferin berücksichtigt.<br />
13 Patronatserklärungen<br />
13.1 Die Käuferin verpflichtet sich gegenüber der Verkäuferin, die<br />
Bank zu veranlassen: (a) die von der Bank für ihre Geschäfte mit<br />
Dritten zu verwendende Patronatserklärung nicht weiter zu nutzen,<br />
und (b) sich nach besten Kräften zu bemühen, alle in der<br />
Vergangenheit an Dritte vergebenen Kopien der Patronatserklärung<br />
einzusammeln und zu vernichten.<br />
13.2 Im Hinblick auf die Patronatszusage und die Patronatserklärung<br />
verpflichtet sich die Käuferin gegenüber der Verkäuferin, die<br />
Bank zu veranlassen, ihre Pflichten zu erfüllen, und der Bank die<br />
erforderlichen Mittel in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, in<br />
dem diese Pflichten durch die Patronatszusage und Patronatserklärung<br />
erfasst sind.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 151
Anlage TOP 8.4<br />
13.3 Nach dem Vollzug wird die Käuferin die Verkäuferin bei Vorliegen<br />
eines Insolvenzfalls der Bank in Bezug auf sämtliche Verluste,<br />
die der Verkäuferin als Resultat von ihren Verpflichtungen<br />
gemäß oder im Zusammenhang mit der Patronatszusage und der<br />
Patronatserklärung entstanden sind, schadlos halten und von der<br />
Haftung freistellen; die Käuferin ist jedoch nicht verpflichtet, die<br />
Verkäuferin gemäß dieser Ziffer 13.3 schadlos zu halten und von<br />
der Haftung freizustellen, sofern der Verlust, für den eine Haftungsfreistellung<br />
gemäß diesem Vertrag erfolgt, mittelbar oder<br />
unmittelbar aus einem Verstoß der Verkäuferin gegen die in Ziffer<br />
7 aufgelisteten Gewährleistungen resultiert (unabhängig davon,<br />
ob Ansprüche der Käuferin aus diesem Verstoß in Übereinstimmung<br />
mit Ziffer 9.1 verjährt sind oder nicht). Jegliche Ansprüche<br />
der Verkäuferin auf Basis dieser Ziffer 13.3 unterliegen einer Verjährungsfrist<br />
von 5 Jahren nach dem Datum des Vollzugs.<br />
14 Kooperationsvereinbarung<br />
14.1 Die Käuferin wird sich, soweit gesetzlich zulässig, nach besten<br />
Kräften darum bemühen sicherzustellen, dass die Bank zur<br />
Betreuung von Kunden der Bank und/oder der Verkäuferin eine<br />
gesonderte Servicefunktion aufrechterhält.<br />
14.2 Die Verkäuferin und die Bank beabsichtigen den Abschluss<br />
eines Kooperationsvertrages, in dem unter anderem weitere<br />
Details der Kooperation zwischen der Verkäuferin und der Bank<br />
im Hinblick auf die für die Kunden der Verkäuferin zu erbringenden<br />
Dienstleistungen geregelt werden (einschließlich der Vermittlung<br />
der Kunden der Verkäuferin an die Bank und der Zahlung<br />
einer an die Verkäuferin für die entsprechenden Vermittlungen zu<br />
entrichtenden angemessenen Provision). Die Käuferin wird sich<br />
im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nach besten Kräften darum<br />
bemühen, dass sich die Bank und die Verkäuferin schnellstmöglich<br />
nach dem Vollzug auf einen solchen Kooperationsvertrag verständigen.<br />
15 Mitteilungen<br />
Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform<br />
und sind entweder persönlich auszuhändigen oder per<br />
Briefpost an die Partei zu senden, die sie erhalten soll. Hierzu<br />
sind sie an die Anschriften der Parteien und der Bank zu übermitteln,<br />
die in diesem Vertrag angegeben sind, oder an die Anschriften,<br />
die den Parteien von Zeit zu Zeit mitgeteilt werden. Persönlich<br />
ausgehändigte Mitteilungen gelten mit der Aushändigung als<br />
ordnungsgemäß zugestellt; per Post versandte Mitteilungen gelten<br />
6 Geschäftstage nach ihrer Aufgabe als zugestellt, nicht<br />
gezählt werden Samstage, Sonntage und offizielle Feiertage im<br />
Versand- und Bestimmungsland.<br />
152 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
16 Rechtsnachfolger<br />
Die aus diesem Vertrag erwachsenden Rechte bzw. Pflichten der<br />
Verkäuferin und Käuferin gelten auch zugunsten ihrer jeweiligen<br />
Rechtsnachfolger bzw. sind auch für diese bindend.<br />
17 Abtretung<br />
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei<br />
können die Rechte der Parteien nicht abgetreten werden.<br />
18 Ungeteilter Vertrag, weitere Zusicherungen<br />
18.1 Dieser Vertrag beinhaltet die gesamte Vereinbarung der<br />
Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand zum Vertragsdatum<br />
unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen, die kraft<br />
Gesetz per Vertrag ausgeschlossen werden können. Er ersetzt<br />
alle vorherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen<br />
zwischen den Parteien in Bezug auf die in diesem Vertrag<br />
behandelten Inhalte.<br />
18.2 Die Käuferin bestätigt, dass sie nicht zum Abschluss dieses<br />
Vertrages durch eine darin nicht ausdrücklich enthaltene Zusicherung,<br />
Gewährleistung oder Versprechung veranlasst wurde.<br />
18.3 Soweit dies gesetzlich zulässig ist sowie mit Ausnahme von<br />
Fällen, in denen ein Betrug vorliegt, vereinbaren und bestätigen<br />
die Parteien jeweils, dass ihr alleiniges Recht und Rechtsmittel im<br />
Hinblick auf eine im Zusammenhang mit diesem Vertrag erteilte<br />
Zusicherung, Gewährleistung oder Zusage sich auf den Verstoß<br />
gegen die vertraglichen Bedingungen bezieht; alle sonstigen<br />
Rechte und Rechtsmittel (u. a. aus unerlaubter Handlung oder im<br />
Rahmen des kodifizierten Rechts) sind ausgeschlossen.<br />
18.4 Die Verkäuferin hat zu jedem Zeitpunkt nach dem Datum dieses<br />
Vertrages die Dokumente auszufertigen und die Handlungen und<br />
Dinge auszuführen, die die Käuferin gerechtfertigterweise verlangen<br />
darf, damit sie in den uneingeschränkten Genuss aller Bestimmungen<br />
dieses Vertrages gelangt, bzw. die Verkäuferin hat<br />
sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass erforderlichenfalls<br />
ein Dritter dies tut.<br />
19 Kosten und Aufwendungen<br />
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Aufwendungen im<br />
Zusammenhang mit der Erstellung, Ausfertigung und Umsetzung<br />
dieses Vertrages und den darin genannten Dokumenten einschließlich<br />
der Kosten für externe Berater, die von einer Partei<br />
beauftragt wurden.
Anlage TOP 8.4<br />
20 Rechte Dritter<br />
Durch keine der Bestimmungen in diesem Vertrag soll einer<br />
Person ein Recht zur Geltendmachung einer Vertragsbestimmung<br />
eingeräumt werden, das diese Person außer gemäß dem<br />
Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 (englisches Gesetz<br />
über Verträge zugunsten Dritter von 1999) nicht gehabt hätte.<br />
21 Streichung nichtiger Bestimmungen<br />
Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages zu irgendeinem Zeitpunkt<br />
in irgendeiner Hinsicht ungültig, ungesetzlich oder unvollstreckbar<br />
ist oder wird, gilt diese einzelne Bestimmung als aus<br />
diesem Vertrag gestrichen. Die Gültigkeit, Rechtswirksamkeit und<br />
Vollstreckbarkeit der verbleibenden Bestimmungen dieses Vertrages<br />
wird hierdurch jedoch nicht berührt oder beeinträchtigt.<br />
22 Vertragsänderungen<br />
Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform und<br />
muss durch alle Parteien bzw. im Namen aller Parteien unterzeichnet<br />
werden.<br />
23 Rechtsmittel und Rechtsverzicht<br />
23.1 Eine verspätete Ausübung oder Nichtausübung eines Rechts<br />
oder eines Rechtsmittels, das einer Partei kraft Gesetz, im Rahmen<br />
dieses Vertrages oder aufgrund sonstiger darin genannter<br />
Dokumente zusteht,<br />
(a) beeinträchtigt dieses Recht, diese Befugnis oder dieses Rechtsmittel<br />
nicht, und<br />
(b) stellt keinen Verzicht darauf dar.<br />
23.2 Die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts, einer<br />
Befugnis oder eines Rechtsmittels, das einer Partei kraft Gesetz<br />
oder im Rahmen dieses Vertrages zusteht, schließt eine sonstige<br />
oder weitere Ausübung des-/derselben oder die Ausübung eines<br />
anderen Rechts, einer anderen Befugnis oder eines anderen<br />
Rechtsmittels nicht aus.<br />
23.3 Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist,<br />
schließen die in diesem Vertrag gewährten Rechte, Befugnisse<br />
und Rechtsmittel keine anderen kraft Gesetz erteilten Rechte,<br />
Befugnisse und Rechtsmittel ein.<br />
24 Ausfertigungen<br />
Dieser Vertrag kann in jeder beliebigen Zahl von Ausfertigungen<br />
in englischer Sprache ausgefertigt werden, von denen jedes mit<br />
der Ausfertigung und Aushändigung eine Urschrift darstellt. Alle<br />
Ausfertigungen zusammen stellen jedoch ein und dasselbe<br />
Dokument dar.<br />
25 Anwendbares Recht<br />
25.1 Dieser Vertrag unterliegt in allen Aspekten englischem Recht,<br />
mit Ausnahme der Handlungen, die zur Ausführung der tatsächlichen<br />
Übertragung der Aktien erforderlich sind, welche lettischem<br />
Recht unterliegen.<br />
25.2 Die Vertragsparteien vereinbaren unwiderruflich, dass alle im<br />
Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Auslegung<br />
erwachsenden Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren in<br />
London (Vereinigtes Königreich) gemäß der ICC-Schiedsordnung<br />
endgültig beigelegt werden. Das Schiedsverfahren wird von drei<br />
Schiedsrichtern geführt, die gemäß der ICC-Schiedsordnung<br />
benannt werden.<br />
25.3 Alle Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche im Zusammenhang<br />
mit Schiedsverfahren im Rahmen dieses Vertrags sind<br />
in englischer Sprache zu erstellen. Alle Schiedsverfahren und<br />
Schriftsätze sind in englischer Sprache abzuhalten bzw. zu<br />
erstellen. Originaldokumente können als Beweismittel in ihrer<br />
ursprünglichen Sprache vorgelegt werden. Zeugen, die die englische<br />
Sprache nicht fließend beherrschen, können ihre Aussagen<br />
in ihrer Muttersprache (mit einer entsprechenden Übersetzung)<br />
machen. Originaldokumente, die in einer Sprache vorgelegt<br />
werden, die nicht die englische Sprache ist, sind zur Beweisaufnahme<br />
in englischer Übersetzung nebst dem Original bzw. einer<br />
beglaubigten Abschrift desselben vorzulegen.<br />
Ausgefertigt und ausgehändigt<br />
durch die Parteien zu dem auf der ersten Seite dieses Vertrags angegebenen<br />
Datum.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 153
Anlage TOP 8.4<br />
Anhang 1<br />
Die Aktien<br />
4 172 917 Namensaktien zu einem Nennwert von je LVL 10 am<br />
Grundkapital der Bank, welche die Gesamtheit des ausgegebenen<br />
Grundkapitals der Bank umfassen.<br />
154 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Anhang 2<br />
Vollzugsvoraussetzung<br />
1. Einholung einer schriftlichen Genehmigung für den Erwerb der<br />
Aktien durch die Käuferin seitens:<br />
(a) der lettischen Finanz- und Kapitalmarktkommission und<br />
(b) der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde.<br />
2. Zustimmung der Hauptversammlung der Verkäuferin.<br />
3. Nach pflichtgemäßer Beurteilung des Vorstands der Verkäuferin<br />
auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />
Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss nach<br />
Ziffer 2 keine Fehler auf, die dem Vollzug des Vertrages entgegenstehen.
Anlage TOP 8.4<br />
Anhang 3<br />
Antrag auf Aktienübertragung<br />
Rīga, Latvija,<br />
___. _______________ 2006<br />
»HVB Bank Latvia« AS<br />
(40003323953)<br />
Elizabetes iela 63, Rīga, LV-1050, Latvija<br />
Paziņojums par līdzdalības izbeigšanu<br />
Saskaņā ar Koncernu likuma 6. panta trešo daļu ar šo<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft, Vācijā<br />
reģistrēta sabiedrība, reģistrācijas numurs: HRB 42148, adrese:<br />
Kardinal-Faulhaber-Strasse 1, 80333 Minhene, Vācija, paziņo,<br />
ka no ___. _______________ 2006. ir izbeigusi līdzdalību »HVB<br />
Bank Latvia« AS, reģistrācijas numurs: 40003323953, juridiskā<br />
adrese: Elizabetes iela 63, Rīga, LV-1050, Latvija, atsavinot visas<br />
sev piederošās 4 172 917 (četri miljoni viens simts septiņdesmit<br />
divi tūkstoši deviņi simti septiņpadsmit) vārda akcijas Austrijā<br />
reģistrētai sabiedrībai Bank Austria Creditanstalt AG, reģistrācijas<br />
numurs: FN 150714p, juridiskā adrese: Vordere Zollamtsstrasse 13,<br />
1030 Vīne, Austrija.<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />
(HRB 42148)<br />
Kardinal-Faulhaber-Straße 1,<br />
80333 Minhene, Vācija/München, Deutschland<br />
Riga, Lettland,<br />
___. _______________ 2006<br />
»HVB Bank Latvia« AS<br />
(40003323953)<br />
Elizabetes iela 63, Riga, LV-1050, Latvia<br />
Im Namen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft:<br />
[•]<br />
Pilnvarotais pārstāvis/Vertretungsberechtigter<br />
Antrag auf Aktienübertragung<br />
Gemäß den Anforderungen des Artikels 6 Abschitt drei Konzerngesetz<br />
teilt die Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft,<br />
eine in Deutschland unter HRB 42148 eingetragene Gesellschaft,<br />
Anschrift: Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München, Deutschland,<br />
hiermit mit, dass sie am ___. _______________ 2006 ihre<br />
Beteiligung an der »HVB Bank Latvia« AS, Registrierungsnummer:<br />
40003323953, eingetragene Anschrift: Elizabetes iela 63, Riga,<br />
LV-1050, Lettland, durch die Übertragung aller 4 172 917 (vier<br />
Millionen einhundertzweiundsiebzigtausend neunhundertsiebzehn)<br />
Namensaktien an die in Österreich unter FN 150714p eingetragene<br />
Gesellschaft Bank Austria Creditanstalt AG, eingetragene Anschrift:<br />
Vordere Zollamtsstraße 13, 1030 Wien, Österreich, abgegeben hat.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 155
Anlage TOP 8.4<br />
Anhang 4<br />
Antrag auf Aktienerwerb<br />
Rīga, Latvija,<br />
___. _______________ 2006<br />
»HVB Bank Latvia« AS<br />
(40003323953)<br />
Elizabetes iela 63, Rīga, LV-1050, Latvija<br />
Paziņojums par izsķiroso ietekmi<br />
Kā to nosaka Koncernu likuma 6. panta pirmā daļa, Bank Austria<br />
Creditanstalt AG, Austrijā reģistrēta sabiedrība, reģistrācijas<br />
numurs: FN 150714p, adrese: Vordere Zollamtsstrasse 13,<br />
1030 Vīne, Austrija, ar šo paziņo, ka no ___. _______________<br />
2006. tās īpašumā ir 4 172 917 (četri miljoni viens simts septiņdesmit<br />
divi tūkstoši deviņi simti septiņpadsmit) »HVB Bank Latvia« AS,<br />
reģistrācijas numurs: 40003323953, juridiskā adrese: Elizabetes<br />
iela 63, Rīga, LV-1050, Latvija, vārda akcijas, kuras pārstāv 100%<br />
pamatkapitāla un balsstiesību šajā sabiedrībā. Akcijas ir iegūtas no<br />
iepriekšējā dalībnieka Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft,<br />
Vācijā reģistrētas sabiedrības, reģistrācijas numurs:<br />
HRB 42148.<br />
Bank Austria Creditanstalt AG ar šo lūdz Sabiedrības valdi izdarīt<br />
attiecīgu ierakstu Sabiedrības akcionāru reģistrā.<br />
Unterzeichnet von<br />
Unterschriftsberechtigter<br />
für und im Namen der<br />
Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG<br />
Folgt: Beglaubigungsvermerk der Übersetzerin<br />
156 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Bank Austria Creditanstalt AG<br />
(FN 150714p)<br />
Vordere Zollamtsstraße 13, 1030<br />
Vīne, Austrija/Wien, Österreich<br />
Riga, Lettland,<br />
___. _______________ 2006<br />
»HVB Bank Latvia« AS<br />
(40003323953)<br />
Elizabetes iela 63, Riga, LV-1050, Latvia<br />
Im Namen der Bank Austria Creditanstalt AG:<br />
[•]<br />
Pilnvarotais pārstāvis/Vertretungsberechtigter<br />
Antrag auf Aktienerwerb<br />
Gemäß den Anforderungen des Artikels 6 Teil eins Konzerngesetz<br />
teilt die Bank Austria Creditanstalt AG, eine in Österreich unter<br />
FN 150714p eingetragene Gesellschaft, Anschrift: Vordere Zollamtsstraße<br />
13, 1030 Wien, Österreich, hiermit mit, dass sie zum<br />
___. _______________ 2006 4 172 917 (vier Millionen einhundertzweiundsiebzigtausend<br />
neunhundertsiebzehn) Namensaktien<br />
der »HVB Bank Latvia« AS, einheitliche Registrierungsnummer:<br />
40003323953, eingetragene Anschrift: Elizabetes iela 63, Riga,<br />
LV-1050, Lettland, (die »Gesellschaft«) besitzt, welche 100% des<br />
Grundkapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft darstellen. Die<br />
Aktien wurden von der vorherigen Aktieninhaberin, der Bayerische<br />
Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft, einer in Deutschland<br />
unter HRB 42148 eingetragenen Gesellschaft, erworben.<br />
Die Bank Austria Creditanstalt AG ersucht hiermit den Vorstand der<br />
Gesellschaft um die entsprechende Eintragung in das Aktionärsregister<br />
der Gesellschaft.<br />
Unterzeichnet von<br />
Unterschriftsberechtigter<br />
für und im Namen der<br />
Bank Austria Creditanstalt AG
Anlage TOP 8.5<br />
12. September 2006<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />
(als Verkäuferin)<br />
und<br />
»HVB Bank Latvia« AS<br />
(als Käuferin)<br />
Litauischer<br />
Unternehmenskaufvertrag<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 157
Anlage TOP 8.5<br />
Dieser Vertrag<br />
wird am 12.September 2006<br />
zwischen:<br />
(1) der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, einer in Deutschland<br />
gegründeten Gesellschaft, eingetragen unter HRB 42148,<br />
mit Hauptsitz in Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München,<br />
Deutschland (die »Verkäuferin«), und<br />
(2) der »HVB Bank Latvia« AS, einer in Lettland gegründeten<br />
Gesellschaft, eingetragen unter 40003323953, mit eingetragenem<br />
Geschäftssitz in Elizabetes 63, Riga, LV-1050, Lettland (die<br />
»Käuferin«) abgeschlossen.<br />
Beide werden einzeln als »Partei« und zusammen als »Parteien«<br />
bezeichnet.<br />
Vorbemerkung<br />
(A) Zum Datum dieses Vertrages ist die Käuferin eine 100%ige Tochtergesellschaft<br />
der Verkäuferin.<br />
(B) Gemäß den Bedingungen des Anteilskaufvertrages (»AKV«), den<br />
die Verkäuferin und die Bank Austria Creditanstalt AG (»BACA«)<br />
abgeschlossen haben, erwirbt die BACA das gesamte ausgegebene<br />
Grundkapital der Käuferin von der Verkäuferin. Dementsprechend<br />
ist die Käuferin zum Datum des Vollzuges im Rahmen<br />
dieses Vertrages eine 100%ige Tochtergesellschaft der BACA.<br />
(C) Die Verkäuferin hat sich bereit erklärt, nach der Erfüllung des<br />
AKV das Filialgeschäft (zusammen mit den Aktiva) vorbehaltlich<br />
und zu den Bedingungen dieses Vertrages zu verkaufen, und die<br />
Käuferin hat sich bereit erklärt, dasselbe vorbehaltlich und zu den<br />
Bedingungen dieses Vertrags zu kaufen.<br />
158 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Vereinbarte Bedingungen<br />
1 Begriffsbestimmungen<br />
1.1 Die unter dieser Ziffer angegebenen Begriffsbestimmungen und<br />
Auslegungsregeln finden in diesem Vertrag Anwendung.<br />
»Zusätzliche Aktiva«<br />
Siehe unter Ziffer 10.1.<br />
»Zusätzliche Passiva«<br />
Siehe unter Ziffer 10.1.<br />
»Aufteilungsplan«<br />
Siehe unter Ziffer 12.4.<br />
»Aktiva«<br />
Eigentum, Rechte und Vermögenswerte des gemäß Ziffer 2.1 zu<br />
verkaufenden/kaufenden Filialgeschäfts, ausgenommen der Ausgeschlossenen<br />
Aktiva.<br />
»Übernommene Passiva«<br />
Alle tatsächlichen oder eventuellen Schulden, Verbindlichkeiten<br />
und Verpflichtungen jedweder Art der Verkäuferin im Zusammenhang<br />
mit dem Filialgeschäft oder den Aktiva, die zum Wirksamkeitszeitpunkt<br />
fällig, ausstehend oder aufgelaufen sind, einschließlich<br />
der Kreditoren, jedoch abzüglich der Ausgeschlossenen<br />
Aktiva.<br />
»Bilanzaktiva«<br />
Siehe unten Ziffer 5.1.<br />
»Bilanzpassiva«<br />
Siehe unten Ziffer 5.1.<br />
»Filialgeschäft«<br />
Das zum Wirksamkeitszeitpunkt von der Verkäuferin in der<br />
litauischen Zweigniederlassung geführte Privat- und Geschäftskundengeschäft<br />
der Bank.<br />
»Geschäftsforderungen«<br />
Alle Rechte, Ansprüche und Forderungen der Verkäuferin gegenüber<br />
Dritten, die direkt oder indirekt aus oder im Zusammenhang<br />
mit dem Betrieb des Filialgeschäfts oder im Zusammenhang mit<br />
den Aktiva erwachsen, unter anderem Rechte im Rahmen von<br />
Gewährleistungen, Bedingungen, Garantien oder Haftungsfreistellungen.
Anlage TOP 8.5<br />
»Geschäftstag«<br />
Jeder Tag (ausgenommen Samstag oder Sonntag), an dem<br />
Filialbanken in München, Deutschland, Riga, Lettland und<br />
Vilnius, Litauen, geöffnet sind.<br />
»Geistige Eigentumsrechte des Filialgeschäfts«<br />
Rechte an geistigem Eigentum, die der Verkäuferin ausschließlich<br />
im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft<br />
gehören, von ihr genutzt oder zur Nutzung gehalten werden.<br />
»Vollzugsvoraussetzungen«<br />
Siehe unten Anhang 3.<br />
»Vollzug«<br />
Vollzug des Verkaufs/Kaufs des Filialgeschäfts und der Aktiva<br />
gemäß diesem Vertrag.<br />
»Datum des Vollzugs«<br />
Das Datum, das 15 Geschäftstage nach dem Datum liegt, zu<br />
dem die letzte Vollzugsvoraussetzung gemäß diesen Vertrages<br />
erfüllt oder befriedigt bzw. auf sie verzichtet worden ist, oder ein<br />
anderes von den Parteien vereinbartes früheres Datum.<br />
»Datum des Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen«<br />
Der 31.März 2007 oder ein anderes von den Parteien für die<br />
Befriedigung der Vollzugsvoraussetzungen schriftlich vereinbartes<br />
Datum.<br />
»Verträge«<br />
Alle Verträge, Vereinbarungen, Genehmigungen und sonstigen<br />
Verpflichtungen jeglicher Art (jedoch mit Ausnahme der Beschäftigungsverträge)<br />
im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft, die<br />
bis zum Wirksamkeitszeitpunkt einschließlich abgeschlossen<br />
werden und zu diesem Zeitpunkt noch von einer an ihnen beteiligten<br />
Partei ganz oder zu Teilen erfüllt werden müssen.<br />
»Kreditoren«<br />
Alle Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen und<br />
antizipativen Passiva im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft,<br />
die die Verkäuferin ihren Gläubigern zum Wirksamkeitszeitpunkt<br />
schuldet, mit Ausnahme jener Forderungen aus Warenlieferungen<br />
und Leistungen und antizipativen Passiva, die Ausgeschlossene<br />
Passiva sind.<br />
»Kunden«<br />
Die Kunden des Filialgeschäfts.<br />
»Vorauszahlungen von Kunden«<br />
Alle Zahlungen, Vorauszahlungen oder Einlagen, die ein Kunde<br />
gegenüber der Verkäuferin vor dem Wirksamkeitszeitpunkt<br />
im Hinblick auf nach dem Vollzug zu liefernde Waren oder zu<br />
erbringende Dienstleistungen getätigt hat.<br />
»Wirksamkeitszeitpunkt«<br />
Geschäftsschluss am Datum des Vollzuges.<br />
»Mitarbeiter«<br />
Die zum Wirksamkeitszeitpunkt fest angestellten Mitarbeiter des<br />
Filialgeschäfts.<br />
»Beschäftigungsverträge«<br />
Beschäftigungsverträge mit allen Mitarbeitern, die die litauische<br />
Zweigniederlassung zum Wirksamkeitszeitpunkt abgeschlossen<br />
hat.<br />
»Belastungen«<br />
Hypotheken, Grundpfandrechte, Pfandrechte, Steuerpfandrechte,<br />
Zurückbehaltungsrechte, Pfandbestellungen, Garantien, Treuhandverhältnisse,<br />
Verrechnungsrechte oder sonstige Rechte<br />
Dritter (nach Recht oder Billigkeit) einschließlich einer Abtretung<br />
mittels Sicherheit, Eigentumsvorbehalt oder eines sonstigen<br />
Sicherungsrechtes jedweder Art, ganz gleich, wie dieses begründet<br />
oder erwachsen ist, oder eine andere Vereinbarung oder<br />
Abrede (einschließlich eines Verkaufs- und Rückkaufvertrages)<br />
mit ähnlicher Rechtswirkung.<br />
»Gesamte Gegengarantie«<br />
Siehe unter Ziffer 4.4<br />
»Gesamte Garantie«<br />
Siehe unter Ziffer 4.3<br />
»Euribor«<br />
(a) Der geltende Screen-Zinssatz oder<br />
(b) sofern kein Screen-Zinssatz verfügbar ist, das arithmetische<br />
Mittel der Zinssätze (auf vier Dezimalstellen aufgerundet), das<br />
die von den Parteien vereinbarte Bank führenden Banken auf<br />
dem europäischen Interbankenmarkt anbietet.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 159
Anlage TOP 8.5<br />
»Ausgeschlossene Aktiva«<br />
Eigentum, Rechte und Aktiva des Filialgeschäfts, das/die unter<br />
Ziffer 4.1 aufgeführt ist/sind.<br />
»Ausgeschlossene Passiva«<br />
Alle Schulden der Verkäuferin gegenüber den Banken der Verkäuferin,<br />
die zum Wirksamkeitszeitpunkt bestehen, sowie alle<br />
Steuerverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Bankengeschäft,<br />
für die die Verkäuferin jetzt oder künftig haftet, ganz<br />
gleich, ob eine solche Steuerverbindlichkeit zum Wirksamkeitszeitpunkt<br />
erwachsen ist oder nicht, nebst allen Verbindlichkeiten<br />
in Bezug auf die Ausgeschlossenen Aktiva.<br />
»Sachanlagen«<br />
Alle unbeweglichen Anlagen und Maschinen, Möbel, Gebrauchsgegenstände,<br />
Vorlagen, Geräte und Ausrüstung an jedwedem<br />
Standort, die der Verkäuferin zum Wirksamkeitszeitpunkt gehören/gehört<br />
und die im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft<br />
genutzt werden bzw. zur Nutzung vorgesehen sind und zu diesem<br />
Zeitpunkt fest zu den Immobilien gehören.<br />
»Goodwill«<br />
Goodwill, Kundenkreis und Beziehungen der Verkäuferin im Zusammenhang<br />
mit dem Filialgeschäft, nebst dem ausschließlichen<br />
Recht der Käuferin zur Führung des Filialgeschäfts und zur diesbezüglichen<br />
Darstellung von sich selbst als Nachfolgerin der<br />
Verkäuferin bei der Führung des Filialgeschäfts.<br />
»Goodwill-Kaufpreis«<br />
9 000 000 €, zahlbar für den Goodwill<br />
»ICC-Schiedsordnung«<br />
»Schiedsordnung« der Internationalen Handelskammer (International<br />
Chamber of Commerce).<br />
»Unabhängiger Wirtschaftsprüfer«<br />
KPMG Baltics in Zusammenarbeit mit KPMG München und Wien<br />
160 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
»Rechte an geistigem Eigentum«<br />
Patente, Rechte an Erfindungen, Gebrauchsmuster, Urheberrechte,<br />
Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Handels-,<br />
Geschäfts- und Domainnamen, Rechte an der Aufmachung oder<br />
Ausstattung des Geschäfts, Rechte am Goodwill oder auf Klage<br />
wegen Kennzeichenmissbrauchs oder unlauteren Wettbewerbes,<br />
Rechte am Design, topografische Rechte, Persönlichkeitsrechte,<br />
Rechte an vertraulichen Informationen (einschließlich Know-how<br />
und Geschäftsgeheimnissen) sowie alle sonstigen Rechte an<br />
geistigem Eigentum, ganz gleich, ob diese jeweils eingetragen<br />
sind oder nicht, und einschließlich aller Anträge auf solche<br />
Rechte, Verlängerungen oder Erweiterungen solcher Rechte,<br />
sowie alle ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen<br />
irgendwo auf der Welt.<br />
»IT-Lizenzen«<br />
Die zur Fortführung der Geschäftstätigkeit erforderlichen<br />
IT-Lizenzen.<br />
»IT-System«<br />
Sämtliche Computerhardware (einschließlich Netzwerken und<br />
Telekommunikationsanlagen) und -software (einschließlich zugehöriger<br />
Vorbereitungsmaterialien, Nutzerhandbüchern und sonstiger<br />
zugehöriger Dokumentation), Rechte an Computersoftware<br />
und Datenbankrechten, die dem Filialgeschäft gehören, von diesem<br />
bzw. im Zusammenhang mit diesem genutzt oder gemietet<br />
werden, oder für die das Filialgeschäft eine Lizenz erteilt erhalten<br />
hat oder in deren Zusammenhang dem Filialgeschäft eine Lizenz<br />
erteilt wurde.<br />
»Litauische Zweigniederlassung«<br />
Die Niederlassung der Verkäuferin in Litauen.<br />
»Verlust«<br />
Alle Kosten, Verluste, Belastungen, Forderungen,Verbindlichkeiten,<br />
Aufwendungen oder direkten Schäden.<br />
»Bewegliches Vermögen«<br />
Bewegliche Vermögenswerte einschließlich beweglicher Anlagen,<br />
Maschinen und Ausrüstung, Einbauten und Zubehör sowie Desktop-Computer,<br />
die zum Wirksamkeitszeitpunkt im Zusammenhang<br />
mit dem Filialgeschäft genutzt werden oder zur Nutzung<br />
vorgesehen sind.
Anlage TOP 8.5<br />
»Regelmäßige Ausgaben«<br />
Alle regelmäßigen Kosten und Ausgaben des Filialgeschäfts<br />
oder im Zusammenhang mit den Aktiva, einschließlich aller<br />
regelmäßigen Ausgaben für Mieten, Kommunalabgaben, Versorgungsunternehmen<br />
und Mitarbeiter, jedoch mit Ausnahme<br />
der Kreditoren.<br />
»Regelmäßige Einnahmen«<br />
Alle Mieten, Lizenzgebühren, Tantiemen und sonstigen regelmäßigen<br />
Einnahmen des Filialgeschäfts oder im Zusammenhang mit<br />
den Aktiva.<br />
»Immobilien«<br />
Die im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft von der Verkäuferin<br />
in ihrer Eigenschaft als Mieterin gemieteten und genutzten<br />
Immobilien.<br />
»Kaufpreis«<br />
Siehe unter Ziffer 5.1.<br />
»Unterlagen«<br />
Bücher, Abrechnungen (einschließlich steuerlicher Unterlagen<br />
und Steuererklärungen), Kunden- und Lieferantenverzeichnisse<br />
sowie alle sonstigen Dokumente, Papiere und Unterlagen im<br />
Zusammenhang mit dem Filialgeschäft oder einem der Aktiva.<br />
»Relevante Forderung«<br />
Siehe unter Ziffer 11.3.<br />
»Screen-Zinssatz«<br />
Prozentsatz per annum, der von der Bankenvereinigung der Europäischen<br />
Union für den jeweiligen Zeitraum festgelegt und auf<br />
der entsprechenden Seite des Reuters-Bildschirms angegeben<br />
wird. Wird die vereinbarte Seite ersetzt oder der Service nicht<br />
mehr bereit gestellt, sind die Parteien befugt, eine andere Seite<br />
bzw. einen anderen Service zu vereinbaren, die/der den entsprechenden<br />
Zinssatz anzeigt.<br />
»Vorauszahlungen der Verkäuferin«<br />
Alle Vorauszahlungen und Zahlungen im Zusammenhang mit<br />
dem Filialgeschäft, die die Verkäuferin vor dem Wirksamkeitszeitpunkt<br />
für Produkte und Dienstleistungen getätigt hat, welche<br />
erst nach dem Vollzug geliefert/erbracht werden sollen.<br />
»Besteuerung« oder »Steuern«<br />
Jegliche Form von Besteuerung und gesetzlichen, staatlichen,<br />
bundesstaatlichen, provinziellen, städtischen oder örtlichen<br />
Abgaben, Steuern, Beiträgen, Umlagen, Abzügen oder Verpflichtungen,<br />
die in irgendeinem Gerichtsstand auferlegt werden,<br />
sowie jegliche diesbezügliche Strafgebühren, Geldstrafen, Aufschläge,<br />
Zinsen, Aufwendungen oder Kosten.<br />
»Zustimmung eines Dritten«<br />
Von einem Dritten benötigte Zustimmung, Lizenz, Genehmigung,<br />
Vollmacht oder Verzichtserklärung für die Übertragung, Abtretung<br />
oder Novation eines der Aktiva oder Übernommenen Passiva<br />
zugunsten der Käuferin zu für die Käuferin annehmbaren Bedingungen.<br />
»Warenzeichen«<br />
Siehe unter Ziffer 16.1.<br />
»Übertragene Aktiva«<br />
Siehe unter Ziffer 10.1.<br />
»Übertragene Passiva«<br />
Siehe unter Ziffer 10.1.<br />
1.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt in diesem Vertrag<br />
Folgendes:<br />
(a) die Überschriften der Ziffern und Anhänge dienen der besseren<br />
Lesbarkeit und haben keinerlei Auswirkung auf die Auslegung<br />
dieses Vertrages,<br />
(b) bei Bezugnahmen auf Ziffern oder Anhänge sind die Ziffern oder<br />
Anhänge dieses Vertrags gemeint, bei Bezugnahmen auf einen<br />
Absatz ist der Absatz des betreffenden Anhangs gemeint, sowie<br />
(c) eine Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung<br />
gilt als Bezugnahme auf dieses Gesetz bzw. diese gesetzliche<br />
Bestimmung (je nach Sachstand) in seiner/ihrer von Zeit<br />
zu Zeit ergänzten, abgeänderten oder wieder in Kraft gesetzten<br />
Fassung.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 161
Anlage TOP 8.5<br />
2 Kauf- und Verkaufsvertrag<br />
2.1 Die Verkäuferin verkauft das Filialgeschäft zusammen mit dem<br />
Goodwill und den nachstehend aufgeführten Aktiva mit einer<br />
Zusicherung für die uneingeschränkte Verfügbarkeit des Eigentums<br />
sowie frei von jeglichen Belastungen (mit Ausnahme eventuell<br />
erforderlicher Zustimmungen eines Dritten) mit Wirkung<br />
zum Wirksamkeitszeitpunkt und die Käuferin kauft dasselbe/dieselben:<br />
(a) die Sachanlagen,<br />
(b) das bewegliche Vermögen,<br />
(c) den Nutzen (vorbehaltlich der Auflagen) aus Verträgen,<br />
(d) das IT-System,<br />
(e) die geistigen Eigentumsrechte des Filialgeschäfts,<br />
(f) die Unterlagen,<br />
(g) die Geschäftsforderungen und<br />
(h) alles sonstige Eigentum, alle sonstigen Rechte und Aktiva, die<br />
der Verkäuferin zum Wirksamkeitszeitpunkt in erster Linie im<br />
Filialgeschäft gehören und von ihr genutzt, genossen oder ausgeübt<br />
werden bzw. deren Nutzung, Genuss oder Ausübung zu<br />
diesem Zeitpunkt dort in erster Linie vorgesehen ist, mit Ausnahme<br />
der Ausgeschlossenen Aktiva.<br />
2.2 Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die Käuferin dafür<br />
Sorge trägt, dass jegliche Sicherheiten, die der litauischen Zweigniederlassung<br />
hinsichtlich der von ihr gewährten, Bestandteil der<br />
Aktiva darstellenden Darlehen bestellt wurden, zurückgezahlt,<br />
zurückerstattet oder eingelöst werden, wenn das entsprechende<br />
Darlehen zurückgezahlt wird.<br />
162 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
3 Übernommene Passiva<br />
3.1 Die Käuferin hat mit Wirkung vom Wirksamkeitszeitpunkt:<br />
(a) die Haftung für die Übernommenen Passiva zu übernehmen und<br />
diese zu zahlen, zu befriedigen oder zu erfüllen, und<br />
(b) alle Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zu zahlen,<br />
zu befriedigen oder zu entrichten, die die Käuferin im Zusammenhang<br />
mit dem Filialgeschäft nach dem Wirksamkeitszeitpunkt<br />
eingegangen ist.<br />
3.2 In jedem Fall und unbeschadet dieser Ziffer 3 haben sich die<br />
Parteien jeweils nach besten Kräften um den Abschluss eines<br />
Novationsvertrages mit dem betreffenden Drittbegünstigten jeder<br />
Übernommenen Passiva zu bemühen, durch den die Verpflichtungen<br />
der Verkäuferin auf die Käuferin übertragen werden.<br />
4 Ausgeschlossene Aktiva und Passiva<br />
4.1 Die nachstehend aufgeführten Aktiva sind von dem mit diesem<br />
Vertrag durchgeführten Verkauf ausgeschlossen:<br />
(a) alle Aktiva der Verkäuferin, die nicht in sonstiger Weise spezifisch<br />
vollumfänglich zum Filialgeschäft gehören,<br />
(b) die Bücher und Buchhaltungsunterlagen der Verkäuferin, die<br />
nicht ausschließlich zum Filialgeschäft gehören, und<br />
(c) jegliche Rechte an geistigem Eigentum der Verkäuferin, die nicht<br />
geistige Eigentumsrechte des Filialgeschäfts sind, unter anderem<br />
der Verkäuferin gehörende Warenzeichen, die nicht ausschließlich<br />
vom Filialgeschäft genutzt werden.<br />
4.2 Durch keine Bestimmung dieses Vertrags werden der Käuferin<br />
die Ausgeschlossenen Passiva übertragen und keine Bestimmung<br />
dieses Vertrages kann als Annahme derselben durch die<br />
Käuferin ausgelegt werden. Die Verkäuferin hat:<br />
(a) die Ausgeschlossenen Passiva zu zahlen, zu befriedigen und zu<br />
erfüllen, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem Wirksamkeitszeitpunkt<br />
erwachsen, und<br />
(b) die Käuferin in Bezug auf solche Verbindlichkeiten oder das<br />
Versäumnis der Verkäuferin, die Ausgeschlossenen Passiva zu<br />
zahlen, zu befriedigen oder zu erfüllen und einzuhalten, jetzt und<br />
künftig schadlos zu halten.
Anlage TOP 8.5<br />
4.3 In Bezug auf Garantien und Bürgschaften, die die litauische<br />
Zweigniederlassung im Namen ihrer Kunden erteilt hat, vereinbaren<br />
die Verkäuferin und die Käuferin hiermit, dass die Verbindlichkeiten<br />
und Verpflichtungen im Rahmen einer solchen Garantie<br />
oder Bürgschaft erst dann auf die Käuferin übertragen werden,<br />
wenn die entsprechende Gegengarantie, die der Kunde erteilt<br />
hat, in dessen Auftrag diese Garantie oder Bürgschaft ausgestellt<br />
wurde, bzw. der entsprechende Erstattungsanspruch gegen diesen<br />
Kunden ebenfalls auf die Käuferin übertragen wird. Falls dies<br />
nicht bis zum Vollzug geschieht, gilt, solange bis die Garantie<br />
oder Bürgschaft gemeinsam mit der entsprechenden Gegengarantie<br />
bzw. dem entsprechenden Erstattungsanspruch (die<br />
»Gesamte Garantie«) auf die Käuferin übertragen wird:<br />
(a) dass die Verkäuferin diese Gesamte Garantie im Namen der<br />
Käuferin treuhänderisch hält, und<br />
(b) gemäß Ziffer 3.1:<br />
(i) die Verkäuferin sich nach besten Kräften bemühen wird, auf<br />
eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Käuferin Anspruch<br />
auf den Nutzen, die Nutzung und den Genuss dieser Gesamten<br />
Garantie hat, die daraus erwachsenden Einkünfte erhält<br />
und gegebenenfalls das Recht auf Geltendmachung der<br />
Geschäftsforderungen in Bezug auf diese Gesamte Garantie<br />
hat, und<br />
(ii) die Käuferin alle Verpflichtungen der Verkäuferin aus dieser<br />
Gesamten Garantie erfüllen wird (soweit es sich bei diesen<br />
Verpflichtungen nicht um Ausgeschlossene Passiva handelt).<br />
Wird die Gesamte Garantie nicht innerhalb von 30 Geschäftstagen<br />
nach Datum des Vollzuges übertragen, haben sich beide<br />
Parteien nach besten Kräften um eine alternative Lösung zu<br />
bemühen (einschließlich der Möglichkeit der unter Absatz (a) und<br />
(b) oben aufgeführten Beantragung einer Verlängerung), mittels<br />
der die Käuferin in den uneingeschränkten Genuss der betreffenden<br />
Gesamten Garantie gelangt und die damit verbundenen<br />
Verpflichtungen übernimmt. Wird binnen 90 Geschäftstagen<br />
nach Datum des Vollzuges keine alternative Lösung gefunden<br />
(einschließlich der Möglichkeit der Geltung von Absatz (a) und (b)<br />
für einen verlängerten Zeitraum), die angemessenerweise für die<br />
Verkäuferin und die Käuferin annehmbar ist, gelten Absatz (a)<br />
und (b) oben fort, es sei denn die Parteien legen fest, dass die<br />
Gesamte Garantie als eine der Ausgeschlossenen Passiva gelten<br />
soll.<br />
4.4 In Bezug auf Gegengarantien und Erstattungsansprüche, die die<br />
litauische Zweigniederlassung im Namen ihrer Kunden erteilt hat,<br />
vereinbaren die Verkäuferin und die Käuferin hiermit, dass die<br />
Rechte und Leistungen im Rahmen einer solchen Gegengarantie<br />
oder eines solchen Erstattungsanspruchs erst dann auf die<br />
Käuferin übertragen werden, wenn die entsprechende Garantie<br />
oder Bürgschaft ebenfalls auf die Käuferin übertragen wird. Falls<br />
dies nicht bis zum Vollzug geschieht, gilt, solange bis die Gegengarantie<br />
oder der Erstattungsanspruch gemeinsam mit der entsprechenden<br />
Garantie bzw. Bürgschaft (die »Gesamte Gegengarantie«)<br />
auf die Käuferin übertragen wird:<br />
(a) dass die Verkäuferin diese Gesamte Gegengarantie im Namen<br />
der Käuferin treuhänderisch hält, und<br />
(b) gemäß Ziffer 3.1:<br />
(i) die Verkäuferin sich nach besten Kräften bemühen wird, auf<br />
eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Käuferin Anspruch<br />
auf den Nutzen, die Nutzung und den Genuss dieser Gesamten<br />
Gegengarantie hat, die daraus erwachsenden Einkünfte<br />
erhält und gegebenenfalls das Recht auf Geltendmachung<br />
der Geschäftsforderungen in Bezug auf diese Gesamte<br />
Gegengarantie hat, und<br />
(ii) die Käuferin alle Verpflichtungen der Verkäuferin aus dieser<br />
Gesamten Gegengarantie erfüllen wird (soweit es sich bei<br />
diesen Verpflichtungen nicht um Ausgeschlossene Passiva<br />
handelt).<br />
Wird die Gesamte Gegengarantie nicht innerhalb von 30 Geschäftstagen<br />
nach Datum des Vollzuges übertragen, haben sich<br />
beide Parteien nach besten Kräften um eine alternative Lösung<br />
zu bemühen (einschließlich der Möglichkeit der unter Absatz (a)<br />
und (b) oben aufgeführten Beantragung einer Verlängerung),<br />
mittels der die Käuferin in den uneingeschränkten Genuss der<br />
betreffenden Gesamten Gegengarantie gelangt und die damit<br />
verbundenen Verpflichtungen übernimmt. Wird binnen 90 Geschäftstagen<br />
nach Datum des Vollzuges keine alternative Lösung<br />
gefunden (einschließlich der Möglichkeit der Geltung von Absatz<br />
(a) und (b) für einen verlängerten Zeitraum), die angemessenerweise<br />
für die Verkäuferin und die Käuferin annehmbar ist, gelten<br />
Absatz (a) und (b) oben fort, es sei denn, die Parteien legen fest,<br />
dass die Gesamte Gegengarantie als eine der Ausgeschlossenen<br />
Aktiva gelten soll.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 163
Anlage TOP 8.5<br />
5 Kaufpreis<br />
5.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen aus Ziffer 10 beläuft sich der für<br />
das Filialgeschäft zu zahlende Kaufpreis auf 10 670 000,00 €,<br />
welcher sich zusammensetzt aus (i) dem Goodwill-Kaufpreis und<br />
(ii) der Gesamtsumme der Buchwerte (per 30.Juni 2006) die den<br />
in Anhang 1 aufgeführten Bilanzaktiva zuzuordnen sind (die<br />
»Bilanzaktiva«), abzüglich des Wertes der in Anhang 1 aufgeführten<br />
Bilanzpassiva (die »Bilanzpassiva«) zusammen genommen<br />
der »Kaufpreis«).<br />
5.2 Der Kaufpreis ist bei Vollzug zu zahlen und unterliegt einer<br />
Anpassung nach Vollzug gemäß Ziffer 10.<br />
5.3 Alle im Rahmen dieses Vertrages<br />
(a) an die Verkäuferin zu zahlenden Beträge sind bar<br />
mittels telegrafischer Zahlungsanweisung an die IBAN<br />
DE12700202700415021312 --SWIFT: HYVEDEMMXXX<br />
zu entrichten,<br />
(b) an die Käuferin zu zahlenden Beträge sind bar mittels telegrafischer<br />
Zahlungsanweisung an das von der Käuferin der Verkäuferin<br />
schriftlich angegebene Konto zu entrichten.<br />
5.4 Auf den Goodwill-Kaufpreis zahlt die Käuferin aufgelaufene<br />
Zinsen zu einem Tageszinssatz in gleicher Höhe wie der<br />
einmonatige EURIBOR, welche von und einschließlich dem<br />
26.Oktober 2006 bis zum Datum des Vollzuges berechnet<br />
werden.<br />
6 Führung der Geschäfte<br />
Die Verkäuferin hat ab dem Datum dieses Vertrages bis zum<br />
Vollzug dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftstätigkeit der<br />
litauischen Zweigniederlassung lediglich im Rahmen der üblichen<br />
Geschäftstätigkeit weitergeführt wird, es sei denn, mit der<br />
Käuferin werden zuvor schriftlich anderweitige Vereinbarungen<br />
getroffen.<br />
7 Vollzugsvoraussetzungen<br />
7.1 Die Pflichten der Parteien zum Vollzug dieses Vertrages sind<br />
abhängig von der Erfüllung bzw. Befriedigung der (oder dem<br />
Verzicht sowohl seitens der Käuferin als auch der Verkäuferin<br />
auf die) Vollzugsvoraussetzungen zu oder vor dem Datum des<br />
Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen.<br />
164 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
7.2 Jede Partei ist befugt, diesen Vertrag zu beenden, sofern<br />
(a) die Vollzugsvoraussetzungen nicht einschließlich bis zum Datum<br />
des Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen erfüllt bzw. befriedigt<br />
werden (oder sowohl die Käuferin als auch die Verkäuferin nicht<br />
auf sie verzichten) oder<br />
(b) in Bezug auf eine der Parteien eine Änderung der für die Unterzeichnung<br />
dieses Vertrages und/oder den Vollzug wesentlichen<br />
rechtlichen, steuerlichen oder finanziellen Bedingungen eintritt,<br />
wobei im Falle einer Beendigung gilt, sofern nicht ausdrücklich<br />
etwas anderes festgelegt wird, dass keine der Parteien hieraus<br />
einen Anspruch gegenüber der jeweils anderen Partei hat.<br />
7.3 Die Parteien sind befugt, auf die Vollzugsvoraussetzungen ganz<br />
oder teilweise bedingt oder bedingungslos mittels schriftlicher<br />
Mitteilung zu verzichten; allerdings dürfen die Parteien auf diese<br />
Vollzugsvoraussetzungen nicht verzichten, wenn die Eingehung,<br />
der Abschluss oder die Erfüllung dieses Vertrages hierdurch<br />
rechtswidrig würde.<br />
7.4 Sollte eine der Vollzugsvoraussetzungen nachträglich wegfallen,<br />
werden die Parteien nach besten Kräften zusammenwirken,<br />
diesen Mangel zu beheben; soweit dies aus tatsächlichen oder<br />
rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, werden die<br />
Parteien einvernehmlich eine angemessene Regelung treffen,<br />
die den rechtlichen Anforderungen, insbesondere zum Schutz<br />
des Verkäufers, entspricht. Weitere gesetzliche Ansprüche<br />
bleiben unberührt.<br />
8 Vollzug<br />
8.1 Der Vollzug erfolgt zum Datum des Vollzugs in der litauischen<br />
Zweigniederlassung bzw. an einem anderen zwischen der Käuferin<br />
und der Verkäuferin vereinbarten Ort.<br />
8.2 Zum Vollzug hat die Verkäuferin ihre in Anhang 2, Absatz 1<br />
dargelegten Pflichten zu erfüllen.
Anlage TOP 8.5<br />
8.3 Zum Vollzug hat die Käuferin:<br />
(a) der Verkäuferin den Kaufpreis gemäß Ziffer 5 zu zahlen und<br />
(b) der Verkäuferin ordnungsgemäß ausgefertigte Abschriften der in<br />
Anhang 2, Absatz 1 (b) bis 1 (d) einschließlich genannten Lizenzen,<br />
Vereinbarungen und sonstigen Dokumente auszuhändigen.<br />
9 Eigentums- und Gefahrübergang<br />
sowie Zustimmung eines Dritten<br />
9.1 In den Fällen, in denen zur Übertragung eines der Aktiva auf die<br />
Käuferin die Zustimmung eines Dritten erforderlich ist und diese<br />
Zustimmung nicht vor dem Vollzug eingeholt wurde, hängt der<br />
Kauf dieses Aktivpostens davon ab, dass die Zustimmung des<br />
Dritten eingeholt wird. Die Parteien haben sich nach dem Vollzug<br />
weiterhin nach besten Kräften zu bemühen, diese Zustimmung<br />
baldmöglichst nach dem Vollzug einzuholen und die Übertragung,<br />
Abtretung oder Novation dieses Aktivpostens auf Ersuchen der<br />
Käuferin nach Erhalt der Zustimmung des Dritten durchzuführen.<br />
9.2 Sofern Aktiva der Käuferin zum Vollzug nicht ausgehändigt oder<br />
formell auf sie übertragen, umgeschrieben oder an sie abgetreten<br />
werden, gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie formell auf<br />
die Käuferin übertragen, umgeschrieben oder an sie abgetreten<br />
werden,<br />
(a) dass die Verkäuferin all diese Aktiva treuhänderisch für die<br />
Käuferin verwaltet, und<br />
(b) soweit dies rechtlich oder gemäß den Bedingungen eines<br />
entsprechenden Vertrages zulässig ist,<br />
(i) sich die Verkäuferin nach besten Kräften darum zu bemühen<br />
hat, auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Käuferin<br />
Anspruch auf den Nutzen, die Nutzung und den Genuss dieser<br />
Aktiva hat, die daraus erwachsenden Einkünfte erhält und<br />
gegebenenfalls das Recht auf Geltendmachung der Geschäftsforderungen<br />
in Bezug auf diese Aktiva hat, und<br />
(ii) die Käuferin alle Verpflichtungen der Verkäuferin in Bezug auf<br />
die Aktiva, die Verträge sind, zu erfüllen hat (es sei denn, bei<br />
diesen Verpflichtungen handelt es sich um Ausgeschlossene<br />
Passiva).<br />
9.3 Wird die Zustimmung eines Dritten in Bezug auf einen Aktivposten<br />
verweigert oder nicht binnen 30 Geschäftstagen nach<br />
Datum des Vollzuges eingeholt, haben sich die Parteien jeweils<br />
nach besten Kräften um eine alternative Lösung zu bemühen<br />
(einschließlich der Möglichkeit der Geltung von Ziffer 9.2 für<br />
einen verlängerten Zeitraum), mittels der die Käuferin in den<br />
uneingeschränkten Genuss des betreffenden Aktivpostens gelangt<br />
und die damit verbundenen Verpflichtungen übernimmt.<br />
Wird binnen 90 Geschäftstagen nach Datum des Vollzuges keine<br />
alternative Lösung gefunden (einschließlich der Möglichkeit der<br />
Geltung von Ziffer 9.2 für einen verlängerten Zeitraum), die angemessenerweise<br />
für die Verkäuferin und die Käuferin annehmbar<br />
ist, haben die Parteien folgende Bestimmungen auf diesen Aktivposten<br />
anzuwenden:<br />
(a) Handelt es sich bei dem Aktivposten um den Nutzen aus einem<br />
Vertrag, kann die Käuferin von der Verkäuferin verlangen, sich<br />
nach angemessenen Kräften um die Kündigung des Vertrages zu<br />
bemühen, ohne dass einer Partei hieraus weitere Verpflichtungen<br />
entstehen. Jegliche Verpflichtung in Bezug auf einen solchen<br />
Vertrag gehört dann zu den Ausgeschlossenen Passiva, oder<br />
(b) handelt es sich bei dem Aktivposten nicht um einen Vertrag, ist<br />
er vom Verkauf des Filialgeschäfts und der Aktiva auszuschließen<br />
und jegliche Verpflichtung in Bezug auf diesen Aktivposten als<br />
Ausgeschlossene Passiva zu erachten.<br />
9.4 Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Ziffer 9.1 und ausgehend<br />
von der Annahme, dass im Hinblick auf die betreffende<br />
Vermieterin die in Absatz 6 von Anhang 3 genannte Vollzugsvoraussetzung<br />
nicht gemäß Ziffer 7 erfüllt oder befriedigt wurde,<br />
werden die Parteien alles in ihrer Macht Stehende tun, um die<br />
Zustimmung der Vermieterin der jeweiligen Immobilien zu erhalten,<br />
sofern diese erforderlich ist, damit die Verkäuferin:<br />
(a) den zwischen der Verkäuferin und der jeweiligen Vermieterin<br />
geschlossenen Mietvertrag über die betreffende Immobilie auf<br />
die Käuferin übertragen kann, oder<br />
(b) die betreffende Immobilie zu in den in dem zwischen der Verkäuferin<br />
und der jeweiligen Vermieterin geschlossenen Mietvertrag<br />
genannten Bedingungen an die Käuferin untervermieten kann.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 165
Anlage TOP 8.5<br />
9.5 Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Ziffer 9.1 und ausgehend<br />
von der Annahme, dass im Hinblick auf den betreffenden<br />
Lizenzgeber der IT-Lizenzen die in Absatz 7 von Anhang 3 genannte<br />
Vollzugsvoraussetzung nicht gemäß Ziffer 7 erfüllt oder<br />
befriedigt wurde, werden die Parteien alles in ihrer Macht<br />
Stehende tun, um die Zustimmung des jeweiligen Lizenzgebers<br />
derjenigen IT-Lizenzen einzuholen, die zur Weiterführung des<br />
Filialgeschäftes erforderlich sind, damit die Verkäuferin:<br />
(a) die entsprechende IT-Lizenz auf die Käuferin übertragen kann,<br />
oder<br />
(b) der Käuferin eine Unterlizenz über das durch die IT-Lizenz eingeräumte<br />
Recht zu den in der IT-Lizenz genannten Bedingungen<br />
erteilen kann,<br />
sofern das Filialgeschäft das bestehende IT-System bis zum Ende<br />
des Jahres 2007 (zu dem die Käuferin die Einführung eines<br />
neuen IT-Systems plant) oder danach einzig und allein zu Archivierungszwecken<br />
benötigt.<br />
9.6 In den Fällen, in denen ein erhebliches Risiko besteht, dass die<br />
Abtretung oder versuchte Abtretung des Nutzens aus einem<br />
Vertrag oder einer Geschäftsforderung dazu führt, dass ein Dritter<br />
diesen Vertrag oder die Geschäftsforderung zurückweist, oder<br />
dass sie einen Verstoß gegen einen solchen Vertrag darstellt,<br />
stellt der vorliegende Vertrag keine Abtretung oder versuchte<br />
Abtretung des betreffenden Vertrages oder der betreffenden<br />
Geschäftsforderung dar.<br />
9.7 Das Eigentum an den zum Vollzug übertragenen Aktiva geht zum<br />
Wirksamkeitszeitpunkt auf die Käuferin über; das Eigentum an<br />
den nach dem Vollzug übertragenen Aktiva geht zum Zeitpunkt<br />
der Übertragung auf die Käuferin über.<br />
9.8 Die Gefahr hinsichtlich aller bei Vollzug übertragenen Aktiva geht<br />
zum Wirksamkeitszeitpunkt auf die Käuferin über; die Gefahr hinsichtlich<br />
der nach dem Vollzug übertragenen Aktiva geht zum<br />
Zeitpunkt der Übertragung auf die Käuferin über.<br />
166 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
10 Anpassung des Kaufpreises<br />
10.1 Die Parteien haben dafür Sorge zu tragen, dass der Unabhängige<br />
Wirtschaftsprüfer mit der uneingeschränkten Mitwirkung der<br />
Parteien binnen 120 Geschäftstagen nach Datum des Vollzuges<br />
den Parteien einen schriftlichen Bericht aushändigt, in dem der<br />
Unabhängige Wirtschaftsprüfer Folgendes auswertet und berechnet:<br />
(a) den Buchwert der Bilanzaktiva, die der Käuferin zum Datum<br />
des Vollzugs tatsächlich übertragen wurden (die »Übertragenen<br />
Aktiva«),<br />
(b) den Buchwert der Bilanzpassiva, die zum Datum des Vollzugs<br />
tatsächlich auf die Käuferin übertragen/umgeschrieben bzw. von<br />
ihr übernommen wurden (die »Übertragenen Passiva«),<br />
(c) den Buchwert aller Aktiva neben den Übertragenen Aktiva, die<br />
(wie unter Ziffer 9 vorgesehen) zwischen dem Datum des Vollzuges<br />
und 90 Geschäftstagen nach Datum des Vollzugs von der<br />
Verkäuferin auf die Käuferin übertragen worden sind (die<br />
»Zusätzlichen Aktiva«), und<br />
(d) den Buchwert aller Passiva neben den Übertragenen Passiva, die<br />
(wie unter Ziffer 9 vorgesehen) zwischen dem Datum des Vollzuges<br />
und 90 Geschäftstagen nach Datum des Vollzuges auf die<br />
Käuferin übertragen/umgeschrieben bzw. von der Käuferin übernommen<br />
worden sind (die »Zusätzlichen Passiva«).<br />
Hierbei wird zu Zwecken dieser Ziffer 10 der »Buchwert« in allen<br />
Fällen mit Hilfe des Buchwerts des betreffenden Aktiv- oder Passivpostens<br />
zum Datum des Vollzugs ermittelt.<br />
10.2 Der Unabhängige Wirtschaftsprüfer agiert als Sachverständiger,<br />
nicht als Schiedsrichter. Die Beauftragung des Unabhängigen<br />
Wirtschaftsprüfers wird zwischen den Parteien vereinbart und<br />
enthält auch die Anforderung, dass die von dem Unabhängigen<br />
Wirtschaftsprüfer gemäß Ziffer 10.1 auszuführenden Bewertungen<br />
und Berechnungen entsprechend demselben Standard ausgeführt<br />
werden sollen, der auch bei einer Prüfung des Jahresabschlusses<br />
einer juristischen Person unter Beachtung aller<br />
anwendbaren Gesetze und Vorschriften zugrunde zu legen wäre.<br />
Die Ergebnisse des Unabhängigen Wirtschaftsprüfers in Bezug<br />
auf die in Ziffer 10.1 aufgeführten Sachverhalte sind – sofern<br />
kein Betrug oder offenkundiger Irrtum vorliegt – für die Parteien<br />
verbindlich. Die angemessenen Gebühren des Unabhängigen<br />
Wirtschaftsprüfers tragen die Parteien zu gleichen Teilen.
Anlage TOP 8.5<br />
10.3 Die Parteien vereinbaren, dass, wenn:<br />
(a) der Buchwert der Übertragenen Aktiva nebst dem Buchwert der<br />
Zusätzlichen Aktiva abzüglich des Wertes der Übertragenen<br />
Passiva nebst dem Wert der Zusätzlichen Passiva den in Anhang<br />
1 angegebenen Buchwert des Nettovermögenswertes der Bilanzaktiva<br />
und der Bilanzpassiva übersteigt, der Kaufpreis entsprechend<br />
Euro für Euro erhöht wird und der Betrag, um den der Kaufpreis<br />
derart erhöht wird, von der Käuferin binnen 7 Geschäftstagen<br />
an die Verkäuferin zu zahlen ist,<br />
(b) der Buchwert der Übertragenen Aktiva nebst dem Buchwert der<br />
Zusätzlichen Aktiva abzüglich des Wertes der Übertragenen<br />
Passiva nebst dem Wert der Zusätzlichen Passiva geringer ist als<br />
der in Anhang 1 angegebene Buchwert des Nettovermögenswertes<br />
der Bilanzaktiva und der Bilanzpassiva, der Kaufpreis<br />
entsprechend Euro für Euro verringert wird und der Betrag, um<br />
den der Kaufpreis derart verringert wird, von der Verkäuferin binnen<br />
7 Geschäftstagen an die Käuferin zurückzuerstatten ist.<br />
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Goodwill-Kaufpreis<br />
nicht von dieser Ziffer 10.3 betroffen ist.<br />
11 Gewährleistungen<br />
11.1 Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin, dass<br />
jede der folgenden Gewährleistungen in allen wesentlichen<br />
Aspekten zum Datum dieses Vertrages wahrheitsgemäß und<br />
korrekt ist und auch zum Vollzug (und – im Falle von Aktiva, die<br />
nach dem Datum des Vollzuges auf die Käuferin übertragen<br />
werden – auch zum Datum dieser Übertragung) in allen wesentlichen<br />
Aspekten wahrheitsgemäß und korrekt sind:<br />
(a) Die Verkäuferin ist eine nach deutschem Recht ordnungsgemäß<br />
gegründete und gültig bestehende Gesellschaft und verfügt über<br />
das gesetzliche Recht, die Vollmacht und Befugnis, ihr Geschäft<br />
in der derzeitigen Weise zu führen.<br />
(b) Die Verkäuferin ist die einzige formelle und wirtschaftliche Eigentümerin<br />
der Aktiva und ist befugt, der Käuferin das vollständige<br />
formelle und wirtschaftliche Eigentumsrecht an den Aktiva zu den<br />
Bedingungen dieses Vertrags ohne Zustimmung eines Dritten,<br />
mit Ausnahme der in diesem Vertrag genannten, insbesondere in<br />
Ziffer 9 ausgeführten Fälle, zu verkaufen und zu übertragen.<br />
(c) Die Verkäuferin verfügt über die uneingeschränkte Befugnis und<br />
das Recht, der Käuferin das vollständige formelle und wirtschaftliche<br />
Eigentumsrecht an den Aktiva vorbehaltlich der Zustimmung<br />
eines Dritten zu übertragen.<br />
(d) Die Aktiva werden der Käuferin frei von jeglichen Belastungen,<br />
Vereinbarungen oder Verpflichtungen zur Errichtung einer<br />
Belastung, von Vorkaufsrechten, sonstigen Rechten Dritter<br />
jedweder Art übertragen; davon ausgenommen sind im Rahmen<br />
des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs gewährte Belastungen,<br />
Vereinbarungen oder Verpflichtungen.<br />
(e) Die übertragenen Aktiva sind gültig und existieren tatsächlich.<br />
(f) Die litauische Zweigniederlassung hat alle wesentlichen vertraglichen<br />
Verpflichtungen, durch die sie gebunden ist oder war,<br />
ordnungsgemäß und pünktlich erfüllt. Die Verkäuferin erklärt<br />
nach bestem Wissen und Gewissen, dass die litauische Zweigniederlassung<br />
keinerlei Anzeige, Forderung oder schriftliche<br />
Mitteilung von einem Dritten erhalten hat, nach der die litauische<br />
Zweigniederlassung gegen einen solchen Vertrag verstößt oder<br />
verstoßen hat und mit der beabsichtigt wird, den betreffenden<br />
Vertrag zu kündigen und/oder Schadensersatz, Entschädigungen<br />
oder sonstige diesbezügliche Strafen einzufordern; es bestehen<br />
auch keine ungeklärten Umstände, die mit der Erteilung einer<br />
Mitteilung, nach Ablauf irgendeiner Frist oder in sonstiger Form<br />
dazu führen könnten, dass die litauische Zweigniederlassung<br />
gegen einen dieser Verträge verstößt.<br />
11.2 Die Verkäuferin erklärt sich hiermit bereit, gemäß den Vertragsbedingungen<br />
und vorbehaltlich der Bedingungen und Einschränkungen<br />
in Ziffer 11.3 die Käuferin im Hinblick auf alle Verluste<br />
schadlos zu halten, die der Käuferin beziehungsweise der<br />
litauischen Zweigniederlassung entstehen, wenn eine der in vorstehender<br />
Ziffer 11.1 niedergelegten Gewährleistungen sich in<br />
Bezug auf die zum Datum des Vollzuges bestehende Situation als<br />
falsch, unvollständig oder inkorrekt herausstellen sollte, vorausgesetzt,<br />
die Käuferin ist gemäß diesem Vertrag nicht berechtigt,<br />
in Bezug auf ein und denselben Verlust bzw. mehrere Relevante<br />
Forderungen, die im Wesentlichen auf denselben Tatsachen oder<br />
Umständen beruhen, die Verkäuferin mehrfach in Anspruch zu<br />
nehmen.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 167
Anlage TOP 8.5<br />
11.3 Die Haftung der Verkäuferin im Rahmen der Gewährleistungen<br />
laut Ziffer 11.1 und/oder der Haftungsfreistellung laut Ziffer 11.2<br />
unterliegt folgenden Einschränkungen:<br />
(a) Eine Forderung im Rahmen der Gewährleistungen oder Haftungsfreistellungen<br />
(eine »Relevante Forderung«) kann erst erhoben<br />
werden, wenn die Verkäuferin eine schriftliche Mitteilung über<br />
diese Relevante Forderung (i) vor Ablauf von 12 Monaten nach<br />
dem Datum des Vollzugs im Falle der Gewährleistung 11.1(f)<br />
und (ii) vor dem zehnten Jahrestag des Vollzuges im Falle der<br />
Gewährleistungen 11.1(a) – 11.1(e) einschließlich, erhalten hat.<br />
(b) Eine Relevante Forderung kann erst und nur dann erhoben werden,<br />
wenn sich der Gesamtbetrag aller Relevanten Forderungen<br />
auf mehr als 2 Mio. € beläuft, obschon der volle Betrag für all<br />
diese Forderungen (vorbehaltlich nachstehendem Absatz (c)<br />
dieser Ziffer) gefordert werden kann, sobald diese Grenze überschritten<br />
worden ist.<br />
(c) Die Verkäuferin haftet nicht für eine Relevante Forderung seitens<br />
der Käuferin im Rahmen dieses Vertrages, wenn eine solche Einzelforderung<br />
unter 100 000 € liegt.<br />
Vorausgesetzt, dass die maximale Gesamthaftung der Verkäuferin<br />
im Rahmen dieses Vertrages einen Betrag in Höhe von<br />
12 000 000 € nicht überschreiten darf.<br />
11.4 Falls die Käuferin Kenntnis von einer Tatsache oder einem<br />
Umstand erhält, die/der dazu führen könnte, dass die Käuferin<br />
eine Relevante Forderung im Rahmen dieses Vertrages geltend<br />
machen kann, verpflichtet sich die Käuferin hiermit, der Verkäuferin<br />
binnen 90 Kalendertagen, nachdem die Käuferin von dieser<br />
Tatsache oder diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, hierüber<br />
schriftlich Mitteilung zu machen. Der Verkäuferin wird eine Frist<br />
von 30 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts einer solchen<br />
schriftlichen Mitteilung seitens der Käuferin eingeräumt, in der<br />
sie die vorgebrachte Tatsache oder den vorgebrachten Umstand<br />
beheben kann.<br />
168 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
12 Aufteilungen und Vorauszahlungen<br />
12.1 Alle Regelmäßigen Ausgaben sind mit Bezug auf den Wirksamkeitszeitpunkt<br />
wie folgt aufzuteilen: Die Verkäuferin haftet für den<br />
Teil der Regelmäßigen Ausgaben, die sich auf den Zeitraum bis<br />
einschließlich zum Wirksamkeitszeitpunkt einschließlich beziehen<br />
und die Käuferin haftet für den Teil der Regelmäßigen Ausgaben,<br />
die sich auf den Zeitraum nach dem Wirksamkeitszeitpunkt beziehen.<br />
Alle Regelmäßigen Einnahmen werden zwischen Verkäuferin<br />
und Käuferin auf vergleichbarer Basis aufgeteilt.<br />
12.2 Die Käuferin hat der Verkäuferin alle Vorauszahlungen der Verkäuferin<br />
zurückzuerstatten.<br />
12.3 Die Verkäuferin hat der Käuferin alle Vorauszahlungen von Kunden<br />
zurückzuerstatten.<br />
12.4 Unmittelbar nach dem Vollzug haben die Verkäuferin und die<br />
Käuferin einen Zeitplan für die gemäß Ziffer 12.1, Ziffer 12.2 und<br />
Ziffer 12.3 vorzunehmenden Aufteilungen und Rückerstattungen<br />
(»Aufteilungsplan«) zu entwickeln und sich um eine entsprechende<br />
Einigung zu bemühen.<br />
12.5 Einigen sich die Parteien nicht binnen 20 Geschäftstagen nach<br />
Datum des Vollzuges auf den Aufteilungsplan, ist jede Partei<br />
befugt zu verlangen, dass die Streitigkeit einem Unabhängigen<br />
Wirtschaftsprüfer vorgetragen wird. Der Unabhängige Wirtschaftsprüfer<br />
agiert als Sachverständiger, nicht als Schiedsrichter.<br />
Die Ergebnisse des Unabhängigen Wirtschaftsprüfers in<br />
Bezug auf den Aufteilungsplan sind – sofern kein Betrug oder<br />
offenkundiger Irrtum vorliegt – für die Parteien verbindlich.<br />
12.6 Jegliche von einer Partei laut Ziffer 12 zu entrichtende Ausgleichszahlung<br />
ist binnen 5 Geschäftstagen nach der Einigung<br />
auf den Aufteilungsplan oder nachdem dieser für die Parteien<br />
gemäß Ziffer 12.5 verbindlich wird, zu entrichten.
Anlage TOP 8.5<br />
13 Die Mitarbeiter<br />
13.1 Die Parteien anerkennen und vereinbaren, dass die Beschäftigungsverträge<br />
mit Wirkung zum Wirksamkeitszeitpunkt auf die<br />
Käuferin übertragen werden.<br />
13.2 Die Verkäuferin hat sich nach besten Kräften darum zu bemühen,<br />
von jedem Mitarbeiter vor dem Wirksamkeitszeitpunkt<br />
eine Zustimmung zur Übertragung seines jeweiligen Beschäftigungsvertrages<br />
auf die Käuferin zu erhalten. Diese Zustimmung<br />
wird zum Wirksamkeitszeitpunkt wirksam. Falls ein Mitarbeiter<br />
einer solchen Übertragung nicht zustimmt, werden die Verkäuferin<br />
und dieser Mitarbeiter entweder:<br />
(a) eine Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
abschließen oder<br />
(b) einer einseitigen Kündigung des Beschäftigungsvertrages dieses<br />
Mitarbeiters zustimmen.<br />
Dabei hat eine solche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
im Einklang mit dem geltenden Arbeitsrecht (einschließlich<br />
jeglicher Pflichten der Verkäuferin zur Entschädigung nicht genommener<br />
Urlaubstage und zur Entrichtung sonstiger Zahlungen,<br />
die gemäß geltendem Arbeitsrecht vorzunehmen sind) und –<br />
soweit dies angemessenerweise durchführbar ist – bis zum Wirksamkeitszeitpunkt<br />
einschließlich zu erfolgen.<br />
13.3 Wird festgestellt oder behauptet, dass ein Beschäftigungsvertrag<br />
zum Wirksamkeitszeitpunkt nicht auf die Käuferin übertragen<br />
worden ist, vereinbaren die Parteien, dass sie alle erforderlichen<br />
Schritte unternehmen, damit dieser Beschäftigungsvertrag ab<br />
dem Wirksamkeitszeitpunkt wirksam ist, so als ob er ursprünglich<br />
mit der Käuferin abgeschlossen worden wäre.<br />
13.4 Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesem Vertrag erklärt<br />
sich die Verkäuferin bereit, dass sie für alle Kosten, Aufwendungen,<br />
Verbindlichkeiten, Forderungen, Klagerechte, Entschädigungen,<br />
Schiedssprüche, Schäden, Geldstrafen, Strafgebühren, Kosten,<br />
Aufwendungen und Zinsen, die durch oder im Zusammenhang<br />
mit der Beschäftigung der Mitarbeiter für Zeiträume bis hin<br />
zum Wirksamkeitszeitpunkt einschließlich erwachsen, haftet und<br />
die Käuferin diesbezüglich schadlos hält.<br />
14 Maßnahmen nach Vollzug<br />
14.1 Sobald dies nach Vollzug durchführbar ist, haben die Verkäuferin<br />
und die Käuferin gemeinsam:<br />
(a) eine Mitteilung an jeden Kunden, Lieferanten und sonstigen<br />
Geschäftspartner zu versenden, um diese über die Übertragung<br />
des Filialgeschäfts auf die Käuferin in Kenntnis zu setzen, und<br />
(b) ein Schreiben an jeden Mitarbeiter zu senden, um zu erklären,<br />
dass sein Beschäftigungsvertrag auf die Käuferin übertragen<br />
worden ist.<br />
14.2 Jede Partei hat der anderen unverzüglich sämtlichen Schriftverkehr,<br />
alle Informationen, Aufträge, Anfragen und sonstigen<br />
Unterlagen, Sachen und alle Gelder im Zusammenhang mit dem<br />
Filialgeschäft oder den Aktiva zu übergeben, den/die sie nach<br />
Vollzug erhält und die der anderen Partei gehören. Hiervon ausgenommen<br />
ist, dass die Bestimmungen aus Ziffer 12 im Hinblick<br />
auf alle im Zusammenhang mit Regelmäßigen Einnahmen erhaltenen<br />
Zahlungen Anwendung finden.<br />
14.3 Die Verkäuferin hat der Käuferin auf deren Verlangen hin<br />
während der Geschäftszeiten angemessenen Zugang zu den<br />
Büchern, Aufzeichnungen und Berichten der Verkäuferin im<br />
Zusammenhang mit dem Filialgeschäft zu gewähren (einschließlich<br />
des Rechts, nach angemessener Vorankündigung, Kopien<br />
und Auszüge anzufertigen).<br />
14.4 Die Verkäuferin hat der Käuferin auf deren Ersuchen hin zum<br />
Vollzug Auskunft über die Aktivitäten und Unternehmungen des<br />
Filialgeschäfts sowie über die von diesem gelieferten bzw. zu<br />
liefernden Waren und die von ihm erbrachten bzw. zu erbringenden<br />
Dienstleistungen zu geben und sicherzustellen, dass ihre<br />
Mitarbeiter dies auch tun.<br />
14.5 Die Käuferin hat der Verkäuferin auf deren Verlangen hin<br />
während der Geschäftszeiten zu Zwecken der Überprüfung durch<br />
Vertreter der Verkäuferin angemessenen Zugang zu den Unterlagen<br />
zu gewähren (einschließlich des Rechts, nach angemessener<br />
Vorankündigung, Kopien und Auszüge anzufertigen).<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 169
Anlage TOP 8.5<br />
15 Kooperationsvereinbarung<br />
15.1 Die Käuferin wird im gesetzlichen Rahmen nach besten Kräften<br />
darauf hinwirken, dass das Filialgeschäft eine besondere Abteilung<br />
beibehält, die für die Betreuung der Kunden des Filialgeschäfts<br />
und/oder der Verkäuferin zuständig ist.<br />
15.2 Die Verkäuferin und die Käuferin werden Verhandlungen nach<br />
Treu und Glauben führen, um schnellstmöglich nach dem Vollzug<br />
einen Kooperationsvertrag abzuschließen, in dem unter anderem<br />
Details zu der Kooperation der Verkäuferin und dem Filialgeschäft<br />
in Bezug auf die für die Kunden der Verkäuferin zu erbringenden<br />
Dienstleistungen geregelt werden (einschließlich der Vermittlung<br />
der Kunden der Verkäuferin für das Filialgeschäft und der Zahlung<br />
einer an die Verkäuferin für die entsprechenden Vermittlungen<br />
zu entrichtenden angemessenen Provision). Die Käuferin hat<br />
im rechtlich zulässigen Rahmen nach besten Kräften sicherzustellen,<br />
dass das Filialgeschäft und die Verkäuferin schnellstmöglich<br />
nach dem Vollzug Einigung über eine solche Kooperation<br />
erzielen.<br />
16 Warenzeichen<br />
16.1 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können das Warenzeichen »HVB«<br />
und Variationen davon (das »Warenzeichen«) von den Zweigniederlassungen<br />
und Tochtergesellschaften der Verkäuferin verwendet<br />
werden, wenn die entsprechende Zweigniederlassung<br />
bzw. Tochtergesellschaft Mitglied der Gruppe der Verkäuferin ist.<br />
Die Verkäuferin stimmt hiermit zu, dass die Käuferin das Warenzeichen<br />
nach dem Vollzug im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft<br />
nutzen darf, vorausgesetzt<br />
(a) es wird nicht in einer irreführenden Art und Weise verwendet,<br />
(b) es wird lediglich für einen Übergangszeitraum von Einheiten verwendet,<br />
die kein Mitglied der Gruppe der Verkäuferin mehr sind,<br />
und<br />
(c) es wird nicht von der Käuferin oder einer Zweigniederlassung<br />
bzw. Tochtergesellschaft verwendet, die kein Mitglied derselben<br />
Unternehmensgruppe wie die Verkäuferin mehr ist.<br />
16.2 Die Käuferin trägt dafür Sorge, dass für den Fall, dass die<br />
Käuferin oder eine Zweigniederlassung bzw. Tochtergesellschaft<br />
kein Mitglied derselben Unternehmensgruppe wie die Verkäuferin<br />
mehr ist, das Warenzeichen an die Verkäuferin zurückübertragen<br />
wird.<br />
170 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
16.3 Die Käuferin hat der Verkäuferin alle laufenden Kosten, die der<br />
Verkäuferin durch die Verwendung des Warenzeichens durch das<br />
Filialgeschäft im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft nach<br />
dem Vollzug entstanden sind, zu erstatten.<br />
17 Mitteilungen<br />
Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform<br />
und sind entweder persönlich auszuhändigen oder per<br />
Briefpost an die Partei zu senden, die sie erhalten soll. Hierzu<br />
sind sie an die Anschriften der Parteien zu übermitteln, die in<br />
diesem Vertrag angegeben sind, oder an die Anschriften, die den<br />
Parteien von Zeit zu Zeit mitgeteilt werden. Persönlich ausgehändigte<br />
Mitteilungen gelten mit der Aushändigung als ordnungsgemäß<br />
zugestellt; per Post versandte Mitteilungen gelten sechs<br />
Geschäftstage nach ihrer Aufgabe als zugestellt, nicht gezählt<br />
werden Samstage, Sonntage und offizielle Feiertage im Versandund<br />
Bestimmungsland.<br />
18 Rechtsnachfolger<br />
Die aus diesem Vertrag erwachsenden Rechte bzw. Pflichten der<br />
Verkäuferin und Käuferin gelten auch zugunsten ihrer jeweiligen<br />
Rechtsnachfolger bzw. sind auch für diese bindend.<br />
19 Kosten und Aufwendungen<br />
19.1 Vorbehaltlich Ziffer 19.2 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten<br />
und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung,<br />
Ausfertigung und Umsetzung dieses Vertrages und den darin<br />
genannten Dokumenten.<br />
19.2 Die Parteien teilen diejenigen Kosten und Aufwendungen<br />
gleichmäßig untereinander auf, die im Zusammenhang mit der<br />
Übertragung der Aktiva und der Übernommenen Passiva entstehen<br />
(einschließlich, ohne hieraus jedoch eine Einschränkung<br />
ableiten zu können, Notariats- und Registrierungsgebühren),<br />
sofern diese Kosten und Aufwendungen einen Betrag von<br />
200 000 € nicht überschreiten. Sollten diese Kosten und Aufwendungen<br />
einen Betrag von 200 000 € überschreiten, werden<br />
die über den Betrag von 200 000,00 € hinausgehenden Kosten<br />
und Aufwendungen von der Verkäuferin getragen.<br />
20 Weitere Zusicherung<br />
Jede Partei hat (auf eigene Kosten) unverzüglich alle Dokumente<br />
auszufertigen und auszuhändigen sowie alle Handlungen durchzuführen<br />
bzw. für die Ausfertigung der Dokumente und die<br />
Durchführung der Handlungen Sorge zu tragen, die erforderlich<br />
sind, damit dieser Vertrag und die darin vorgesehene durchzuführende<br />
Transaktion uneingeschränkt in Kraft treten kann.
Anlage TOP 8.5<br />
21 Abtretung<br />
21.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei kann<br />
keine Partei eines ihrer Rechte, einen ihrer Nutzen oder eine ihrer<br />
Verpflichtungen aus diesem Vertrag abtreten.<br />
21.2 Jede Partei bestätigt, dass sie in eigenem Namen und nicht im<br />
Namen eines anderen agiert.<br />
22 Vertragsänderung und Rechtsverzicht<br />
22.1 Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform und<br />
muss durch alle Parteien bzw. im Namen aller Parteien unterzeichnet<br />
werden.<br />
22.2 Ein Verzicht auf ein vertragliches Recht bedarf der Schriftform<br />
und gilt nur für die Partei, an die er sich richtet, sowie für den<br />
Umstand, für den er erfolgt.<br />
22.3 Eine Nichtausübung oder verspätete Ausübung eines Rechts<br />
oder Rechtsmittels, das einer Partei im Rahmen dieses Vertrages<br />
oder kraft Gesetz zusteht, stellt keinen Verzicht auf dieses Recht<br />
oder Rechtsmittel dar und verhindert auch nicht eine künftige<br />
Ausübung oder Einklagung desselben.<br />
22.4 Die einmalige oder teilweise Ausübung eines vertraglichen<br />
Rechts oder Rechtsmittels schließt eine weitere Ausübung eines<br />
solchen Rechts oder Rechtsmittels bzw. die Ausübung sonstiger<br />
Rechte oder Rechtsmittel nicht aus und schränkt diese auch<br />
nicht ein.<br />
23 Ungeteilter Vertrag<br />
23.1 Wird eine Bestimmung (oder ein Teil einer Bestimmung) dieses<br />
Vertrages von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen<br />
Verwaltungsbehörde für ungültig, unvollstreckbar oder ungesetzlich<br />
erachtet, gilt diese Bestimmung als nicht wirksam in Bezug<br />
auf diese Ungesetzlichkeit, Ungültigkeit oder Unvollstreckbarkeit.<br />
Die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen wird hierdurch<br />
jedoch nicht berührt.<br />
23.2 Wäre eine ungültige, unvollstreckbare oder ungesetzliche<br />
Bestimmung gültig, vollstreckbar oder gesetzlich, wenn ein Teil<br />
derselben gestrichen würde, soll an dieser Bestimmung die<br />
geringst nötige Änderung vorgenommen werden, um sie gültig,<br />
vollstreckbar und gesetzlich zu machen.<br />
24 Ausfertigungen<br />
Dieser Vertrag kann in jeder beliebigen Zahl von Ausfertigungen<br />
in englischer Sprache ausgefertigt werden, von denen jede mit<br />
der Ausfertigung und Aushändigung eine Urschrift darstellt. Alle<br />
Ausfertigungen zusammen stellen jedoch ein und dasselbe<br />
Dokument dar.<br />
25 Anwendbares Recht und Gerichtsstand<br />
25.1 Dieser Vertrag unterliegt in jedweder Hinsicht englischem<br />
Recht, mit Ausnahme der Handlungen, die zur Ausführung der<br />
tatsächlichen Übertragung der Aktiva erforderlich sind, welche<br />
litauischem Recht unterliegen.<br />
25.2 Die Vertragsparteien vereinbaren unwiderruflich, dass alle im<br />
Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Auslegung<br />
erwachsenden Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren in<br />
London (Vereinigtes Königreich) gemäß der ICC-Schiedsordnung<br />
endgültig beigelegt werden. Das Schiedsverfahren wird von drei<br />
Schiedsrichtern geführt, die gemäß der ICC-Schiedsordnung<br />
benannt werden.<br />
25.3 Alle Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche im Zusammenhang<br />
mit Schiedsverfahren im Rahmen dieses Vertrages<br />
sind in englischer Sprache zu erstellen. Alle Schiedsverfahren<br />
und Schriftsätze sind in englischer Sprache abzuhalten bzw. zu<br />
erstellen. Originaldokumente können als Beweismittel in ihrer<br />
ursprünglichen Sprache vorgelegt werden. Zeugen, die die englische<br />
Sprache nicht fließend beherrschen, können ihre Aussagen<br />
in ihrer Muttersprache (mit einer entsprechenden Übersetzung)<br />
machen. Originaldokumente, die in einer Sprache vorgelegt<br />
werden, die nicht die englische Sprache ist, sind zur Beweisaufnahme<br />
in englischer Übersetzung nebst dem Original bzw. einer<br />
beglaubigten Abschrift desselben vorzulegen.<br />
26 Rechte Dritter<br />
Durch keine der Bestimmungen in diesem Vertrag soll einer Person<br />
ein Recht zur Geltendmachung einer Vertragsbestimmung<br />
eingeräumt werden, das diese Person außer gemäß dem Contracts<br />
(Rights of Third Parties) Act 1999 (englisches Gesetz über<br />
Verträge zugunsten Dritter von 1999) nicht gehabt hätte.<br />
Ausgefertigt und erstellt<br />
von den Parteien zu dem auf der ersten Seite dieses Vertrages<br />
angegebenen Datum.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 171
Anlage TOP 8.5<br />
Anhang 1<br />
Aktiva und Übernommene Passiva<br />
zum 30. Juni 2006<br />
1 Aktiva<br />
Die gemäß diesen Vertrages zu verkaufenden Aktiva<br />
und ihre jeweiligen Buchwerte lauten wie folgt:<br />
Aktiva<br />
Wert (in TEUR)<br />
Bilanzaktiva 215 354<br />
(a) Sachanlagen 380<br />
(b) Bewegliches Vermögen 9<br />
(c) Verträge<br />
(d) Geistige Eigentumsrechte<br />
0<br />
des Filialgeschäfts 0<br />
(e) IT-System 505<br />
(f) Geschäftsforderungen 214 460<br />
Geschäftsinformationen 0<br />
Unterlagen 0<br />
Außerbilanzielle Aktiva 82<br />
Gesamtaktiva 215 436<br />
172 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
2 Übernommene Passiva<br />
Der Wert der von der Käuferin gemäß diesen Vertrages<br />
zu übernehmenden Übernommenen Passiva lautet wie folgt:<br />
Passiva<br />
Bilanzielle Passiva 213 684<br />
Außerbilanzielle Passiva 377 024<br />
Übernommene Passiva gesamt 590 708<br />
3 Buchwert per 30. Juni 2006<br />
Wert (in TEUR)<br />
Wert (in TEUR)<br />
Bilanzaktiva von vorstehender Nr. 1 215 354<br />
Bilanzpassiva von vorstehender Nr. 2 213 684<br />
Buchwert 1 670
Anlage TOP 8.5<br />
Anhang 2<br />
Maßnahmen und Verpflichtungen<br />
der Verkäuferin bei Vollzug<br />
1. Die Verkäuferin hat der Käuferin Folgendes auszuhändigen bzw.<br />
Sorge für die entsprechende Aushändigung zu tragen oder ihr<br />
Folgendes zur Verfügung zu stellen:<br />
(a) physischer Besitz aller Aktiva, die durch Aushändigung übertragen<br />
werden können, in der Absicht, dass das Eigentumsrecht an<br />
diesen Aktiva durch die und mit der Aushändigung übertragen<br />
wird,<br />
(b) die von der Verkäuferin erlangten Übertragungen, Abtretungen<br />
und Novationen nebst der erforderlichen Mitteilungen, Lizenzen,<br />
Eigentumsdokumente und relevanten Zustimmungen eines Dritten,<br />
die erforderlich sind, um das Eigentumsrecht an all jenen<br />
Aktiva, die nicht durch Aushändigung übertragbar sind, auf die<br />
Käuferin zu übertragen und die der Käuferin gestatten, das Filialgeschäft<br />
und die Aktiva zu übernehmen und in Besitz zu nehmen,<br />
stets vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 9.1 bis Ziffer 9.3<br />
einschließlich, unter anderem:<br />
(i) ordnungsgemäß ausgefertigte Verträge in vereinbarter Form<br />
für die Abtretung oder Novation des Nutzens aus Verträgen<br />
auf die Käuferin sowie alle erforderlichen Mitteilungen,<br />
Zustimmungen und Lizenzen hierfür,<br />
(ii) ordnungsgemäß ausgefertigte Abtretungen in vereinbarter<br />
Form zur Übertragung des Goodwill auf die Käuferin,<br />
(iii) ordnungsgemäß ausgefertigte Abtretungen der geistigen<br />
Eigentumsrechte des Filialgeschäfts, insoweit solche<br />
Abtretungen nicht gemäß vorstehendem Absatz (ii) vorgelegt<br />
werden,<br />
(iv) alle Eigentumsdokumente und -bescheinigungen über den<br />
rechtmäßigen Betrieb und die rechtmäßige Nutzung der<br />
Aktiva sowie alle zu den Aktiva gehörenden Serviceunterlagen,<br />
(v) alle Eigentumsdokumente, -bescheinigungen, -urkunden,<br />
Lizenzen, Vereinbarungen und sonstigen Dokumente im<br />
Zusammenhang mit den geistigen Eigentumsrechten des<br />
Filialgeschäfts sowie alle Handbücher, Zeichnungen, Pläne,<br />
Dokumente und sonstigen Materialien und Medien, auf<br />
denen die Informationen über die Geschäftstätigkeit gespeichert<br />
sind, und<br />
(vi) die bis zum Datum des Vollzuges ordnungsgemäß aktualisierten<br />
Verträge und Bücher, Abrechnungen, Referenzverzeichnisse<br />
der Kunden, Kreditauskünfte, Preislisten, Kostenberichte,<br />
Arbeitszettel, Kataloge, Werbematerialien und alle<br />
sonstigen Dokumente, Papiere und Unterlagen, die sich im<br />
Besitz oder unter der Kontrolle der Verkäuferin befinden und<br />
sich auf das Filialgeschäft oder eines der Aktiva beziehen,<br />
(c) schriftliche Bestätigung von jedem betreffenden Wertpapierinhaber<br />
hinsichtlich seiner Zustimmung zur Übertragung der<br />
Aktiva,<br />
(d) die Unterlagen und<br />
(e) alle Unterlagen im Hinblick auf die Mitarbeiter.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 173
Anlage TOP 8.5<br />
Anhang 3<br />
Vollzugsvoraussetzungen<br />
1. Einholung der Genehmigung seitens der Litauischen Zentralbank.<br />
2. Zustimmung der Hauptversammlung der Verkäuferin.<br />
3. Errichtung einer Zweigniederlassung in Litauen seitens der<br />
Käuferin.<br />
4. BACA muss 100% der Anteile an der Käuferin erworben haben.<br />
5. Nach pflichtgemäßer Beurteilung des Vorstandes der Verkäuferin<br />
auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />
Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss gemäß<br />
Ziffer 2 keine Fehler auf, die dem Vollzug des Vertrages entgegenstehen.<br />
6. Einholung der Zustimmung der betreffenden Vermieterin der<br />
entsprechenden Immobilien, sofern diese erforderlich ist, damit<br />
die Verkäuferin:<br />
(a) den zwischen der Verkäuferin und der betreffenden Vermieterin<br />
geschlossenen Mietvertrag über die entsprechende Immobilie auf<br />
die Käuferin übertragen kann<br />
bzw.<br />
(b) die entsprechende Immobilie zu in den in dem zwischen der<br />
Verkäuferin und der betreffenden Vermieterin geschlossenen<br />
Mietvertrag genannten Bedingungen an die Käuferin untervermieten<br />
kann.<br />
Unterzeichnet von<br />
Unterschriftsberechtigter<br />
für und im Namen der<br />
Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG<br />
Folgt: Beglaubigungsvermerk der Übersetzerin<br />
174 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
7. Einholung der Zustimmung des betreffenden Lizenzgebers einer<br />
IT-Lizenz damit die Verkäuferin:<br />
(a) die entsprechende IT-Lizenz auf die Käuferin übertragen kann<br />
bzw.<br />
(b) der Käuferin eine Unterlizenz über das durch die IT-Lizenz eingeräumte<br />
Recht zu den in der IT-Lizenz genannten Bedingungen<br />
erteilen kann,<br />
sofern das Filialgeschäft das bestehende IT-System bis zum<br />
Ende des Jahres 2007 (zu dem die Käuferin die Einführung<br />
eines neuen IT-Systems plant) oder danach einzig und allein zu<br />
Archivierungszwecken benötigt.<br />
Unterzeichnet von<br />
Unterschriftsberechtigter<br />
für und im Namen der<br />
»HVB Bank Latvia« AS
Anlage TOP 8.6<br />
12. September 2006<br />
Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />
(als Verkäuferin)<br />
und<br />
»HVB Bank Latvia« AS<br />
(als Käuferin)<br />
Estnischer<br />
Unternehmenskaufvertrag<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 175
Anlage TOP 8.6<br />
Dieser Vertrag<br />
wird am 12. September 2006<br />
zwischen:<br />
(1) der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, einer in<br />
Deutschland gegründeten Gesellschaft, eingetragen unter<br />
HRB 42148, mit Hauptsitz in Kardinal-Faulhaber-Straße 1,<br />
80333 München, Deutschland (die »Verkäuferin«), und<br />
(2) der »HVB Bank Latvia« AS, einer in Lettland gegründeten<br />
Gesellschaft, eingetragen unter 40003323953, mit eingetragenem<br />
Geschäftssitz in Elizabetes 63, Riga, LV-1050, Lettland<br />
(die »Käuferin«) abgeschlossen.<br />
Beide werden einzeln als »Partei« und zusammen als »Parteien«<br />
bezeichnet.<br />
Vorbemerkung<br />
(A) Zum Datum dieses Vertrages ist die Käuferin eine 100%ige Tochtergesellschaft<br />
der Verkäuferin.<br />
(B) Gemäß den Bedingungen des Anteilskaufvertrages (»AKV«), den<br />
die Verkäuferin und die Bank Austria Creditanstalt ag (»BACA«)<br />
abgeschlossen haben, erwirbt die BACA das gesamte ausgegebene<br />
Grundkapital der Käuferin von der Verkäuferin. Dementsprechend<br />
ist die Käuferin zum Datum des Vollzuges im Rahmen<br />
dieses Vertrags eine 100%ige Tochtergesellschaft der BACA.<br />
(C) Verkäuferin hat sich bereit erklärt, nach der Erfüllung des AKV<br />
das Filialgeschäft (zusammen mit den Aktiva) vorbehaltlich und<br />
zu den Bedingungen dieses Vertrages zu verkaufen, und die<br />
Käuferin hat sich bereit erklärt, dasselbe vorbehaltlich und zu<br />
den Bedingungen dieses Vertrags zu kaufen.<br />
176 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Vereinbarte Bedingungen<br />
1 Begriffsbestimmungen<br />
1.1 Die unter dieser Ziffer angegebenen Begriffsbestimmungen und<br />
Auslegungsregeln finden in diesem Vertrag Anwendung.<br />
»Zusätzliche Aktiva«<br />
Siehe unter Ziffer 10.1.<br />
»Zusätzliche Passiva«<br />
Siehe unter Ziffer 10.1.<br />
»Aufteilungsplan«<br />
Siehe unter Ziffer 12.4.<br />
»Aktiva«<br />
Eigentum, Rechte und Vermögenswerte des gemäß Ziffer 2.1<br />
zu verkaufenden/kaufenden Filialgeschäfts, ausgenommen der<br />
Ausgeschlossenen Aktiva.<br />
»Übernommene Passiva«<br />
Alle tatsächlichen oder eventuellen Schulden, Verbindlichkeiten<br />
und Verpflichtungen jedweder Art der Verkäuferin im Zusammenhang<br />
mit dem Filialgeschäft oder den Aktiva, die zum Wirksamkeitszeitpunkt<br />
fällig, ausstehend oder aufgelaufen sind, einschließlich<br />
der Kreditoren, jedoch abzüglich der Ausgeschlossenen<br />
Aktiva.<br />
»Bilanzaktiva«<br />
Siehe unten Ziffer 5.1.<br />
»Bilanzpassiva«<br />
Siehe unten Ziffer 5.1.<br />
»Filialgeschäft«<br />
Das zum Wirksamkeitszeitpunkt von der Verkäuferin in der<br />
estnischen Zweigniederlassung geführte Privat- und Geschäftskundengeschäft<br />
der Bank.<br />
»Geschäftsforderungen«<br />
Alle Rechte, Ansprüche und Forderungen der Verkäuferin gegenüber<br />
Dritten, die direkt oder indirekt aus oder im Zusammenhang<br />
mit dem Betrieb des Filialgeschäfts oder im Zusammenhang mit<br />
den Aktiva erwachsen, unter anderem Rechte im Rahmen von<br />
Gewährleistungen, Bedingungen, Garantien oder Haftungsfreistellungen.
Anlage TOP 8.6<br />
»Geschäftstag«<br />
Jeder Tag (ausgenommen Samstag oder Sonntag), an dem<br />
Filialbanken in München, Deutschland, Riga, Lettland und Tallinn,<br />
Estland, geöffnet sind.<br />
»Geistige Eigentumsrechte des Filialgeschäfts«<br />
Rechte an geistigem Eigentum, die der Verkäuferin ausschließlich<br />
im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft gehören,<br />
von ihr genutzt oder zur Nutzung gehalten werden.<br />
»Vollzugsvoraussetzungen«<br />
Siehe unten Anhang 3.<br />
»Vollzug«<br />
Vollzug des Verkaufs/Kaufs des Filialgeschäfts und der Aktiva<br />
gemäß diesem Vertrag.<br />
»Datum des Vollzugs«<br />
Das Datum, das 15 Geschäftstage nach dem Datum liegt, zu<br />
dem die letzte Vollzugsvoraussetzung gemäß diesem Vertrag<br />
erfüllt oder befriedigt bzw. auf sie verzichtet worden ist, oder ein<br />
anderes von den Parteien vereinbartes früheres Datum.<br />
»Datum des Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen«<br />
Der 31. März 2007 oder ein anderes von den Parteien für die<br />
Befriedigung der Vollzugsvoraussetzungen schriftlich vereinbartes<br />
Datum.<br />
»Verträge«<br />
Alle Verträge, Vereinbarungen, Genehmigungen und sonstigen<br />
Verpflichtungen jeglicher Art (jedoch mit Ausnahme der Beschäftigungsverträge)<br />
im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft, die<br />
bis zum Wirksamkeitszeitpunkt einschließlich abgeschlossen<br />
werden und zu diesem Zeitpunkt noch von einer an ihnen<br />
beteiligten Partei ganz oder zu Teilen erfüllt werden müssen.<br />
»Kreditoren«<br />
Alle Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen und<br />
antizipativen Passiva im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft,<br />
die die Verkäuferin ihren Gläubigern zum Wirksamkeitszeitpunkt<br />
schuldet, mit Ausnahme jener Forderungen aus Warenlieferungen<br />
und Leistungen und antizipativen Passiva, die Ausgeschlossene<br />
Passiva sind.<br />
»Kunden«<br />
Die Kunden des Filialgeschäfts.<br />
»Vorauszahlungen von Kunden«<br />
Alle Zahlungen, Vorauszahlungen oder Einlagen, die ein Kunde<br />
gegenüber der Verkäuferin vor dem Wirksamkeitszeitpunkt im<br />
Hinblick auf nach dem Vollzug zu liefernde Waren oder zu erbringende<br />
Dienstleistungen getätigt hat.<br />
»Wirksamkeitszeitpunkt«<br />
Geschäftsschluss am Datum des Vollzuges.<br />
»Mitarbeiter«<br />
Die zum Wirksamkeitszeitpunkt fest angestellten Mitarbeiter des<br />
Filialgeschäfts.<br />
»Beschäftigungsverträge«<br />
Beschäftigungsverträge mit allen Mitarbeitern, die die estnische<br />
Zweigniederlassung zum Wirksamkeitszeitpunkt abgeschlossen<br />
hat.<br />
»Belastungen«<br />
Hypotheken, Grundpfandrechte, Pfandrechte, Steuerpfandrechte,<br />
Zurückbehaltungsrechte, Pfandbestellungen, Garantien, Treuhandverhältnisse,<br />
Verrechnungsrechte oder sonstige Rechte<br />
Dritter (nach Recht oder Billigkeit) einschließlich einer Abtretung<br />
mittels Sicherheit, Eigentumsvorbehalt oder eines sonstigen<br />
Sicherungsrechtes jedweder Art, ganz gleich, wie dieses begründet<br />
oder erwachsen ist, oder eine andere Vereinbarung oder<br />
Abrede (einschließlich eines Verkaufs- und Rückkaufvertrages)<br />
mit ähnlicher Rechtswirkung.<br />
»Gesamte Gegengarantie«<br />
Siehe unter Ziffer 4.4.<br />
»Gesamte Garantie«<br />
Siehe unter Ziffer 4.3.<br />
»Estnische Zweigniederlassung«<br />
Die Niederlassung der Verkäuferin in Estland.<br />
»EURIBOR«<br />
(a) Der geltende Screen-Zinssatz oder<br />
(b) sofern kein Screen-Zinssatz verfügbar ist, das arithmetische<br />
Mittel der Zinssätze (auf vier Dezimalstellen aufgerundet), das<br />
die von den Parteien vereinbarte Bank führenden Banken auf<br />
dem europäischen Interbankenmarkt anbietet.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 177
Anlage TOP 8.6<br />
»Ausgeschlossene Aktiva«<br />
Eigentum, Rechte und Aktiva des Filialgeschäfts, das/die unter<br />
Ziffer 4.1 aufgeführt ist/sind.<br />
»Ausgeschlossene Passiva«<br />
Alle Schulden der Verkäuferin gegenüber den Banken der Verkäuferin,<br />
die zum Wirksamkeitszeitpunkt bestehen, sowie alle<br />
Steuerverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Bankengeschäft,<br />
für die die Verkäuferin jetzt oder künftig haftet, ganz<br />
gleich, ob eine solche Steuerverbindlichkeit zum Wirksamkeitszeitpunkt<br />
erwachsen ist oder nicht, nebst allen Verbindlichkeiten<br />
in Bezug auf die Ausgeschlossenen Aktiva.<br />
»Sachanlagen«<br />
Alle unbeweglichen Anlagen und Maschinen, Möbel, Gebrauchsgegenstände,<br />
Vorlagen, Geräte und Ausrüstung an jedwedem<br />
Standort, die der Verkäuferin zum Wirksamkeitszeitpunkt gehören/gehört<br />
und die im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft<br />
genutzt werden bzw. zur Nutzung vorgesehen sind und zu diesem<br />
Zeitpunkt fest zu den Immobilien gehören.<br />
»Goodwill«<br />
Goodwill, Kundenkreis und Beziehungen der Verkäuferin im<br />
Zusammenhang mit dem Filialgeschäft, nebst dem ausschließlichen<br />
Recht der Käuferin zur Führung des Filialgeschäfts und zur<br />
diesbezüglichen Darstellung von sich selbst als Nachfolgerin der<br />
Verkäuferin bei der Führung des Filialgeschäfts.<br />
»Goodwill-Kaufpreis«<br />
1000 000 €, zahlbar für den Goodwill.<br />
»ICC-Schiedsordnung«<br />
»Schiedsordnung« der Internationalen Handelskammer<br />
[International Chamber of Commerce].<br />
»Unabhängiger Wirtschaftsprüfer«<br />
KPMG Baltics in Zusammenarbeit mit KPMG München und Wien.<br />
178 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
»Rechte an geistigem Eigentum«<br />
Patente, Rechte an Erfindungen, Gebrauchsmuster, Urheberrechte,<br />
Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Handels-,<br />
Geschäfts- und Domainnamen, Rechte an der Aufmachung oder<br />
Ausstattung des Geschäfts, Rechte am Goodwill oder auf Klage<br />
wegen Kennzeichenmissbrauchs oder unlauteren Wettbewerbes,<br />
Rechte am Design, topografische Rechte, Persönlichkeitsrechte,<br />
Rechte an vertraulichen Informationen (einschließlich Know-how<br />
und Geschäftsgeheimnissen) sowie alle sonstigen Rechte an<br />
geistigem Eigentum, ganz gleich, ob diese jeweils eingetragen<br />
sind oder nicht, und einschließlich aller Anträge auf solche<br />
Rechte, Verlängerungen oder Erweiterungen solcher Rechte,<br />
sowie alle ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen<br />
irgendwo auf der Welt.<br />
»IT-Lizenzen«<br />
Die zur Fortührung der Geschäftstätigkeit erforderlichen<br />
IT-Lizenzen.<br />
»IT-System«<br />
Sämtliche Computerhardware (einschließlich Netzwerken und<br />
Telekommunikationsanlagen) und -software (einschließlich zugehöriger<br />
Vorbereitungsmaterialien, Nutzerhandbüchern und<br />
sonstiger zugehöriger Dokumentation), Rechte an Computersoftware<br />
und Datenbankrechten, die dem Filialgeschäft gehören, von<br />
diesem bzw. im Zusammenhang mit diesem genutzt oder gemietet<br />
werden, oder für die das Filialgeschäft eine Lizenz erteilt hat<br />
oder in deren Zusammenhang dem Filialgeschäft eine Lizenz<br />
erteilt wurde.<br />
»Verlust«<br />
Alle Kosten, Verluste, Belastungen, Forderungen, Verbindlichkeiten,<br />
Aufwendungen oder direkten Schäden.<br />
»Bewegliches Vermögen«<br />
Bewegliche Vermögenswerte einschließlich beweglicher Anlagen,<br />
Maschinen und Ausrüstung, Einbauten und Zubehör sowie Desktop-Computer,<br />
die zum Wirksamkeitszeitpunkt im Zusammenhang<br />
mit dem Filialgeschäft genutzt werden oder zur Nutzung<br />
vorgesehen sind.<br />
»Regelmäßige Ausgaben«<br />
Alle regelmäßigen Kosten und Ausgaben des Filialgeschäfts oder<br />
im Zusammenhang mit den Aktiva, einschließlich aller regelmäßigen<br />
Ausgaben für Mieten, Kommunalabgaben, Versorgungsunternehmen<br />
und Mitarbeiter, jedoch mit Ausnahme der Kreditoren.
Anlage TOP 8.6<br />
»Regelmäßige Einnahmen«<br />
Alle Mieten, Lizenzgebühren, Tantiemen und sonstigen regelmäßigen<br />
Einnahmen des Filialgeschäfts oder im Zusammenhang<br />
mit den Aktiva.<br />
»Immobilien«<br />
Die im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft von der Verkäuferin<br />
in ihrer Eigenschaft als Mieterin gemieteten und genutzten<br />
Immobilien.<br />
»Kaufpreis«<br />
Siehe unter Ziffer 5.1.<br />
»Unterlagen«<br />
Bücher, Abrechnungen (einschließlich steuerlicher Unterlagen<br />
und Steuererklärungen), Kunden- und Lieferantenverzeichnisse<br />
sowie alle sonstigen Dokumente, Papiere und Unterlagen im<br />
Zusammenhang mit dem Filialgeschäft oder einem der Aktiva.<br />
»Relevante Forderung«<br />
Siehe unter Ziffer 11.3.<br />
»Screen-Zinssatz«<br />
Prozentsatz per annum, der von der Bankenvereinigung der<br />
Europäischen Union für den jeweiligen Zeitraum festgelegt und<br />
auf der entsprechenden Seite des Reuters-Bildschirms angegeben<br />
wird. Wird die vereinbarte Seite ersetzt oder der Service<br />
nicht mehr bereit gestellt, sind die Parteien befugt, eine andere<br />
Seite bzw. einen anderen Service zu vereinbaren, die/der den<br />
entsprechenden Zinssatz anzeigt.<br />
»Vorauszahlungen der Verkäuferin«<br />
Alle Vorauszahlungen und Zahlungen im Zusammenhang mit<br />
dem Filialgeschäft, die die Verkäuferin vor dem Wirksamkeitszeitpunkt<br />
für Produkte und Dienstleistungen getätigt hat, welche erst<br />
nach dem Vollzug geliefert/erbracht werden sollen.<br />
»Besteuerung« oder »Steuern«<br />
Jegliche Form von Besteuerung und gesetzlichen, staatlichen,<br />
bundesstaatlichen, provinziellen, städtischen oder örtlichen<br />
Abgaben, Steuern, Beiträgen, Umlagen, Abzügen oder Verpflichtungen,<br />
die in irgendeinem Gerichtsstand auferlegt werden,<br />
sowie jegliche diesbezügliche Strafgebühren, Geldstrafen, Aufschläge,<br />
Zinsen, Aufwendungen oder Kosten.<br />
»Zustimmung eines Dritten«<br />
Von einem Dritten benötigte Zustimmung, Lizenz, Genehmigung,<br />
Vollmacht oder Verzichtserklärung für die Übertragung, Abtretung<br />
oder Novation eines der Aktiva oder Übernommenen Passiva<br />
zugunsten der Käuferin zu für die Käuferin annehmbaren Bedingungen.<br />
»Warenzeichen«<br />
Siehe unter Ziffer 16.1.<br />
»Übertragene Aktiva«<br />
Siehe unter Ziffer 10.1.<br />
»Übertragene Passiva«<br />
Siehe unter Ziffer 10.1.<br />
1.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt in diesem Vertrag<br />
Folgendes:<br />
(a) die Überschriften der Ziffern und Anhänge dienen der besseren<br />
Lesbarkeit und haben keinerlei Auswirkung auf die Auslegung<br />
dieses Vertrages,<br />
(b) bei Bezugnahmen auf Ziffern oder Anhänge sind die Ziffern oder<br />
Anhänge dieses Vertrags gemeint, bei Bezugnahmen auf einen<br />
Absatz ist der Absatz des betreffenden Anhangs gemeint, sowie<br />
(c) eine Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung<br />
gilt als Bezugnahme auf dieses Gesetz bzw. diese gesetzliche<br />
Bestimmung (je nach Sachstand) in seiner/ihrer von Zeit zu<br />
Zeit ergänzten, abgeänderten oder wieder in Kraft gesetzten<br />
Fassung.<br />
2 Kauf- und Verkaufsvertrag<br />
2.1 Die Verkäuferin verkauft das Filialgeschäft zusammen mit dem<br />
Goodwill und den nachstehend aufgeführten Aktiva mit einer<br />
Zusicherung für die uneingeschränkte Verfügbarkeit des<br />
Eigentums sowie frei von jeglichen Belastungen (mit Ausnahme<br />
eventuell erforderlicher Zustimmungen eines Dritten) mit Wirkung<br />
zum Wirksamkeitszeitpunkt und die Käuferin kauft dasselbe/<br />
dieselben:<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 179
Anlage TOP 8.6<br />
(a) die Sachanlagen,<br />
(b) das bewegliche Vermögen,<br />
(c) den Nutzen (vorbehaltlich der Auflagen) aus Verträgen,<br />
(d) das IT-System,<br />
(e) die geistigen Eigentumsrechte des Filialgeschäfts,<br />
(f) die Unterlagen,<br />
(g) die Geschäftsforderungen und<br />
(h) alles sonstige Eigentum, alle sonstigen Rechte und Aktiva, die<br />
der Verkäuferin zum Wirksamkeitszeitpunkt in erster Linie im Filialgeschäft<br />
gehören und von ihr genutzt, genossen oder ausgeübt<br />
werden bzw. deren Nutzung, Genuss oder Ausübung zu diesem<br />
Zeitpunkt dort in erster Linie vorgesehen ist, mit Ausnahme der<br />
Ausgeschlossenen Aktiva.<br />
2.2 Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die Käuferin dafür<br />
Sorge trägt, dass jegliche Sicherheiten, die der estnischen<br />
Zweigniederlassung hinsichtlich der von ihr gewährten, Bestandteil<br />
der Aktiva darstellenden Darlehen bestellt wurden, zurückgezahlt,<br />
zurückerstattet oder eingelöst werden, wenn das entsprechende<br />
Darlehen zurückgezahlt wird.<br />
3 Übernommene Passiva<br />
3.1 Die Käuferin hat mit Wirkung vom Wirksamkeitszeitpunkt:<br />
(a) die Haftung für die Übernommenen Passiva zu übernehmen und<br />
diese zu zahlen, zu befriedigen oder zu erfüllen, und<br />
(b) alle Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zu zahlen,<br />
zu befriedigen oder zu entrichten, die die Käuferin im Zusammenhang<br />
mit dem Filialgeschäft nach dem Wirksamkeitszeitpunkt<br />
eingegangen ist.<br />
3.2 In jedem Fall und unbeschadet dieser Ziffer 3 haben sich die<br />
Parteien jeweils nach besten Kräften um den Abschluss eines<br />
Novationsvertrages mit dem betreffenden Drittbegünstigten jeder<br />
Übernommenen Passiva zu bemühen, durch den die Verpflichtungen<br />
der Verkäuferin auf die Käuferin übertragen werden.<br />
180 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
4 Ausgeschlossene Aktiva und Passiva<br />
4.1 Die nachstehend aufgeführten Aktiva sind von dem mit diesem<br />
Vertrag durchgeführten Verkauf ausgeschlossen:<br />
(a) alle Aktiva der Verkäuferin, die nicht in sonstiger Weise spezifisch<br />
vollumfänglich zum Filialgeschäft gehören,<br />
(b) die Bücher und Buchhaltungsunterlagen der Verkäuferin, die<br />
nicht ausschließlich zum Filialgeschäft gehören, und<br />
(c) jegliche Rechte an geistigem Eigentum der Verkäuferin, die nicht<br />
geistige Eigentumsrechte des Filialgeschäfts sind, unter anderem<br />
der Verkäuferin gehörende Warenzeichen, die nicht ausschließlich<br />
vom Filialgeschäft genutzt werden.<br />
4.2 Durch keine Bestimmung dieses Vertrags werden der Käuferin<br />
die Ausgeschlossenen Passiva übertragen und keine Bestimmung<br />
dieses Vertrages kann als Annahme derselben durch die<br />
Käuferin ausgelegt werden. Die Verkäuferin hat:<br />
(a) die Ausgeschlossenen Passiva zu zahlen, zu befriedigen und zu<br />
erfüllen, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem Wirksamkeitszeitpunkt<br />
erwachsen, und<br />
(b) die Käuferin in Bezug auf solche Verbindlichkeiten oder das<br />
Versäumnis der Verkäuferin, die Ausgeschlossenen Passiva zu<br />
zahlen, zu befriedigen oder zu erfüllen und einzuhalten, jetzt und<br />
künftig schadlos zu halten.<br />
4.3 In Bezug auf Garantien und Bürgschaften, die die estnische<br />
Zweigniederlassung im Namen ihrer Kunden erteilt hat, vereinbaren<br />
die Verkäuferin und die Käuferin hiermit, dass die Verbindlichkeiten<br />
und Verpflichtungen im Rahmen einer solchen Garantie<br />
oder Bürgschaft erst dann auf die Käuferin übertragen werden,<br />
wenn die entsprechende Gegengarantie, die der Kunde erteilt<br />
hat, in dessen Auftrag diese Garantie oder Bürgschaft ausgestellt<br />
wurde, bzw. der entsprechende Erstattungsanspruch gegen<br />
diesen Kunden ebenfalls auf die Käuferin übertragen wird. Falls<br />
dies nicht bis zum Vollzug geschieht, gilt, solange bis die Garantie<br />
oder Bürgschaft gemeinsam mit der entsprechenden Gegengarantie<br />
bzw. dem entsprechenden Erstattungsanspruch (die<br />
»Gesamte Garantie«) auf die Käuferin übertragen wird:<br />
(a) dass die Verkäuferin diese Gesamte Garantie im Namen der<br />
Käuferin treuhänderisch hält, und
Anlage TOP 8.6<br />
(b) gemäß Ziffer 3.1:<br />
(i) die Verkäuferin sich nach besten Kräften bemühen wird, auf<br />
eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Käuferin Anspruch<br />
auf den Nutzen, die Nutzung und den Genuss dieser Gesamten<br />
Garantie hat, die daraus erwachsenden Einkünfte erhält<br />
und gegebenenfalls das Recht auf Geltendmachung der<br />
Geschäftsforderungen in Bezug auf diese Gesamte Garantie<br />
hat, und<br />
(ii) die Käuferin alle Verpflichtungen der Verkäuferin aus dieser<br />
Gesamten Garantie erfüllen wird (soweit es sich bei diesen<br />
Verpflichtungen nicht um Ausgeschlossene Passiva handelt).<br />
Wird die Gesamte Garantie nicht innerhalb von 30 Geschäftstagen<br />
nach Datum des Vollzuges übertragen, haben sich beide<br />
Parteien nach besten Kräften um eine alternative Lösung zu<br />
bemühen (einschließlich der Möglichkeit der unter Absatz (a) und<br />
(b) oben aufgeführten Beantragung einer Verlängerung), mittels<br />
der die Käuferin in den uneingeschränkten Genuss der betreffenden<br />
Gesamten Garantie gelangt und die damit verbundenen<br />
Verpflichtungen übernimmt. Wird binnen 90 Geschäftstagen<br />
nach Datum des Vollzuges keine alternative Lösung gefunden<br />
(einschließlich der Möglichkeit der Geltung von Absatz (a) und (b)<br />
für einen verlängerten Zeitraum), die angemessenerweise für die<br />
Verkäuferin und die Käuferin annehmbar ist, gelten Absatz (a)<br />
und (b) oben fort, es sei denn die Parteien legen fest, dass die<br />
Gesamte Garantie als eine der Ausgeschlossenen Passiva gelten<br />
soll.<br />
4.4 In Bezug auf Gegengarantien und Erstattungsansprüche, die die<br />
estnische Zweigniederlassung im Namen ihrer Kunden erteilt hat,<br />
vereinbaren die Verkäuferin und die Käuferin hiermit, dass die<br />
Rechte und Leistungen im Rahmen einer solchen Gegengarantie<br />
oder eines solchen Erstattungsanspruchs erst dann auf die<br />
Käuferin übertragen werden, wenn die entsprechende Garantie<br />
oder Bürgschaft ebenfalls auf die Käuferin übertragen wird. Falls<br />
dies nicht bis zum Vollzug geschieht, gilt, solange bis die Gegengarantie<br />
oder der Erstattungsanspruch gemeinsam mit der entsprechenden<br />
Garantie bzw. Bürgschaft (die »Gesamte Gegengarantie«)<br />
auf die Käuferin übertragen wird:<br />
(a) dass die Verkäuferin diese Gesamte Gegengarantie im Namen<br />
der Käuferin treuhänderisch hält, und<br />
(b) gemäß Ziffer 3.1:<br />
(i) die Verkäuferin sich nach besten Kräften bemühen wird, auf<br />
eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Käuferin Anspruch<br />
auf den Nutzen, die Nutzung und den Genuss dieser Gesamten<br />
Gegengarantie hat, die daraus erwachsenden Einkünfte<br />
erhält und gegebenenfalls das Recht auf Geltendmachung der<br />
Geschäftsforderungen in Bezug auf diese Gesamte Gegengarantie<br />
hat, und<br />
(ii) die Käuferin alle Verpflichtungen der Verkäuferin aus dieser<br />
Gesamten Gegengarantie erfüllen wird (soweit es sich bei<br />
diesen Verpflichtungen nicht um Ausgeschlossene Passiva<br />
handelt).<br />
Wird die Gesamte Gegengarantie nicht innerhalb von 30 Geschäftstagen<br />
nach Datum des Vollzuges übertragen, haben sich<br />
beide Parteien nach besten Kräften um eine alternative Lösung<br />
zu bemühen (einschließlich der Möglichkeit der unter Absatz (a)<br />
und (b) oben aufgeführten Beantragung einer Verlängerung),<br />
mittels der die Käuferin in den uneingeschränkten Genuss der<br />
betreffenden Gesamten Gegengarantie gelangt und die damit<br />
verbundenen Verpflichtungen übernimmt. Wird binnen 90 Geschäftstagen<br />
nach Datum des Vollzuges keine alternative Lösung<br />
gefunden (einschließlich der Möglichkeit der Geltung von Absatz<br />
(a) und (b) für einen verlängerten Zeitraum), die angemessenerweise<br />
für die Verkäuferin und die Käuferin annehmbar ist, gelten<br />
Absatz (a) und (b) oben fort, es sei denn, die Parteien legen fest,<br />
dass die Gesamte Gegengarantie als eine der Ausgeschlossenen<br />
Aktiva gelten soll.<br />
5 Kaufpreis<br />
5.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen aus Ziffer 10 beläuft sich der für<br />
das Filialgeschäft zu zahlende Kaufpreis auf 71 582 000,00 €,<br />
welcher sich zusammensetzt aus (i) dem Goodwill-Kaufpreis<br />
und (ii) der Gesamtsumme der Buchwerte (per 30. Juni 2006),<br />
die den in Anhang 1 aufgeführten Bilanzaktiva zuzuordnen sind<br />
(die »Bilanzaktiva«), abzüglich des Wertes der in Anhang 1 aufgeführten<br />
Bilanzpassiva (die »Bilanzpassiva«) zusammen genommen<br />
der »Kaufpreis«).<br />
5.2 Der Kaufpreis ist bei Vollzug zu zahlen und unterliegt einer<br />
Anpassung nach Vollzug gemäß Ziffer 10.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 181
Anlage TOP 8.6<br />
5.3 Alle im Rahmen dieses Vertrages<br />
(a) an die Verkäuferin zu zahlenden Beträge sind bar mittels<br />
telegrafischer Zahlungsanweisung an die IBAN<br />
DE12700202700415021312 --SWIFT: HYVEDEMMXXX zu<br />
entrichten,<br />
(b) an die Käuferin zu zahlenden Beträge sind bar mittels telegrafischer<br />
Zahlungsanweisung an das von der Käuferin der<br />
Verkäuferin schriftlich angegebene Konto zu entrichten.<br />
5.4 Auf den Goodwill-Kaufpreis zahlt die Käuferin aufgelaufene<br />
Zinsen zu einem Tageszinssatz in gleicher Höhe wie der einmonatige<br />
EURIBOR, welche von und einschließlich dem<br />
26. Oktober 2006 bis zum Datum des Vollzuges berechnet<br />
werden.<br />
6 Führung der Geschäfte<br />
Die Verkäuferin hat ab dem Datum dieses Vertrages bis zum<br />
Vollzug dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftstätigkeit der<br />
estnischen Zweigniederlassung lediglich im Rahmen der üblichen<br />
Geschäftstätigkeit weitergeführt wird, es sei denn, mit der<br />
Käuferin werden zuvor schriftlich anderweitige Vereinbarungen<br />
getroffen.<br />
7 Vollzugsvoraussetzungen<br />
7.1 Die Pflichten der Parteien zum Vollzug dieses Vertrages sind<br />
abhängig von der Erfüllung bzw. Befriedigung der (oder dem<br />
Verzicht sowohl seitens der Käuferin als auch der Verkäuferin<br />
auf die) Vollzugsvoraussetzungen zu oder vor dem Datum des<br />
Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen.<br />
7.2 Jede Partei ist befugt, diesen Vertrag zu beenden, sofern<br />
(a) die Vollzugsvoraussetzungen nicht einschließlich bis zum Datum<br />
des Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen erfüllt bzw. befriedigt<br />
werden (oder sowohl die Käuferin als auch die Verkäuferin nicht<br />
auf sie verzichten) oder<br />
(b) in Bezug auf eine der Parteien eine Änderung der für die Unterzeichnung<br />
dieses Vertrages und/oder den Vollzug wesentlichen<br />
rechtlichen, steuerlichen oder finanziellen Bedingungen eintritt,<br />
wobei im Falle einer Beendigung gilt, sofern nicht ausdrücklich<br />
etwas anderes festgelegt wird, dass keine der Parteien hieraus<br />
einen Anspruch gegenüber der jeweils anderen Partei hat.<br />
182 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
7.3 Die Parteien sind befugt, auf die Vollzugsvoraussetzungen ganz<br />
oder teilweise bedingt oder bedingungslos mittels schriftlicher<br />
Mitteilung zu verzichten; allerdings dürfen die Parteien auf diese<br />
Vollzugsvoraussetzungen nicht verzichten, wenn die Eingehung,<br />
der Abschluss oder die Erfüllung dieses Vertrages hierdurch<br />
rechtswidrig würde.<br />
7.4 Sollte eine der Vollzugsvoraussetzungen nachträglich wegfallen,<br />
werden die Parteien nach besten Kräften zusammenwirken, diesen<br />
Mangel zu beheben; soweit dies aus tatsächlichen oder<br />
rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, werden die Parteien<br />
einvernehmlich eine angemessene Regelung treffen, die<br />
den rechtlichen Anforderungen, insbesondere zum Schutz des<br />
Verkäufers, entspricht. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben<br />
unberührt.<br />
8 Vollzug<br />
8.1 Der Vollzug erfolgt zum Datum des Vollzugs in der estnischen<br />
Zweigniederlassung bzw. an einem anderen zwischen der Käuferin<br />
und der Verkäuferin vereinbarten Ort.<br />
8.2 Zum Vollzug hat die Verkäuferin ihre in Anhang 2, Absatz 1<br />
dargelegten Pflichten zu erfüllen.<br />
8.3 Zum Vollzug hat die Käuferin:<br />
(a) der Verkäuferin den Kaufpreis gemäß Ziffer 5 zu zahlen und<br />
(b) der Verkäuferin ordnungsgemäß ausgefertigte Abschriften der in<br />
Anhang 2, Absatz 1 (b) bis 1 (d) einschließlich genannten Lizenzen,<br />
Vereinbarungen und sonstigen Dokumente auszuhändigen.<br />
9 Eigentums- und Gefahrübergang sowie<br />
Zustimmung eines Dritten<br />
9.1 In den Fällen, in denen zur Übertragung eines der Aktiva auf die<br />
Käuferin die Zustimmung eines Dritten erforderlich ist und diese<br />
Zustimmung nicht vor dem Vollzug eingeholt wurde, hängt der<br />
Kauf dieses Aktivpostens davon ab, dass die Zustimmung des<br />
Dritten eingeholt wird. Die Parteien haben sich nach dem Vollzug<br />
weiterhin nach besten Kräften zu bemühen, diese Zustimmung<br />
baldmöglichst nach dem Vollzug einzuholen und die Übertragung,<br />
Abtretung oder Novation dieses Aktivpostens auf Ersuchen der<br />
Käuferin nach Erhalt der Zustimmung des Dritten durchzuführen.
Anlage TOP 8.6<br />
9.2 Sofern Aktiva der Käuferin zum Vollzug nicht ausgehändigt oder<br />
formell auf sie übertragen, umgeschrieben oder an sie abgetreten<br />
werden, gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie formell auf<br />
die Käuferin übertragen, umgeschrieben oder an sie abgetreten<br />
werden,<br />
(a) dass die Verkäuferin all diese Aktiva treuhänderisch für die<br />
Käuferin verwaltet, und<br />
(b) soweit dies rechtlich oder gemäß den Bedingungen eines entsprechenden<br />
Vertrages zulässig ist,<br />
(i) sich die Verkäuferin sich nach besten Kräften darum zu<br />
bemühen hat, auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die<br />
Käuferin Anspruch auf den Nutzen, die Nutzung und den<br />
Genuss dieser Aktiva hat, die daraus erwachsenden Einkünfte<br />
erhält und gegebenenfalls das Recht auf Geltendmachung der<br />
Geschäftsforderungen in Bezug auf diese Aktiva hat, und<br />
(ii) die Käuferin alle Verpflichtungen der Verkäuferin in Bezug auf<br />
die Aktiva, die Verträge sind, zu erfüllen hat (es sei denn, bei<br />
diesen Verpflichtungen handelt es sich um Ausgeschlossene<br />
Passiva).<br />
9.3 Wird die Zustimmung eines Dritten in Bezug auf einen Aktivposten<br />
verweigert oder nicht binnen 30 Geschäftstagen nach<br />
Datum des Vollzuges eingeholt, haben sich die Parteien jeweils<br />
nach besten Kräften um eine alternative Lösung zu bemühen<br />
(einschließlich der Möglichkeit der Geltung von Ziffer 9.2 für<br />
einen verlängerten Zeitraum), mittels der die Käuferin in den<br />
uneingeschränkten Genuss des betreffenden Aktivpostens<br />
gelangt und die damit verbundenen Verpflichtungen übernimmt.<br />
Wird binnen 90 Geschäftstagen nach Datum des Vollzuges keine<br />
alternative Lösung gefunden (einschließlich der Möglichkeit der<br />
Geltung von Ziffer 9.2 für einen verlängerten Zeitraum), die angemessenerweise<br />
für die Verkäuferin und die Käuferin annehmbar<br />
ist, haben die Parteien folgende Bestimmungen auf diesen Aktivposten<br />
anzuwenden:<br />
(a) Handelt es sich bei dem Aktivposten um den Nutzen aus einem<br />
Vertrag, kann die Käuferin von der Verkäuferin verlangen, sich<br />
nach angemessenen Kräften um die Kündigung des Vertrages zu<br />
bemühen, ohne dass einer Partei hieraus weitere Verpflichtungen<br />
entstehen. Jegliche Verpflichtung in Bezug auf einen solchen<br />
Vertrag gehört dann zu den Ausgeschlossenen Passiva, oder<br />
(b) handelt es sich bei dem Aktivposten nicht um einen Vertrag, ist<br />
er vom Verkauf des Filialgeschäfts und der Aktiva auszuschließen<br />
und jegliche Verpflichtung in Bezug auf diesen Aktivposten als<br />
Ausgeschlossene Passiva zu erachten.<br />
9.4 Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Ziffer 9.1 und ausgehend<br />
von der Annahme, dass im Hinblick auf die betreffende<br />
Vermieterin die in Absatz 6 von Anhang 3 genannte Vollzugsvoraussetzung<br />
nicht gemäß Ziffer 7 erfüllt oder befriedigt wurde,<br />
werden die Parteien alles in ihrer Macht Stehende tun, um die<br />
Zustimmung der Vermieterin der jeweiligen Immobilien zu erhalten,<br />
sofern diese erforderlich ist, damit die Verkäuferin:<br />
(a) den zwischen der Verkäuferin und der jeweiligen Vermieterin<br />
geschlossenen Mietvertrag über die betreffende Immobilie auf<br />
die Käuferin übertragen kann, oder<br />
(b) die betreffende Immobilie zu in den in dem zwischen der Verkäuferin<br />
und der jeweiligen Vermieterin geschlossenen Mietvertrag<br />
genannten Bedingungen an die Käuferin untervermieten<br />
kann.<br />
9.5 Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Ziffer 9.1 und ausgehend<br />
von der Annahme, dass im Hinblick auf den betreffenden<br />
Lizenzgeber der IT-Lizenzen die in Absatz 7 von Anhang 3 genannte<br />
Vollzugsvoraussetzung nicht gemäß Ziffer 7 erfüllt oder<br />
befriedigt wurde, werden die Parteien alles in ihrer Macht<br />
Stehende tun, um die Zustimmung des jeweiligen Lizenzgebers<br />
derjenigen IT-Lizenzen einzuholen, die zur Weiterführung des<br />
Filialgeschäftes erforderlich sind, damit die Verkäuferin:<br />
(a) die entsprechende IT-Lizenz auf die Käuferin übertragen kann,<br />
oder<br />
(b) der Käuferin eine Unterlizenz über das durch die IT-Lizenz eingeräumte<br />
Recht zu den in der IT-Lizenz genannten Bedingungen<br />
erteilen kann, sofern das Filialgeschäft das bestehende IT-System<br />
bis zum Ende des Jahres 2007 (zu dem die Käuferin die Einführung<br />
eines neuen IT-Systems plant) oder danach einzig und allein<br />
zu Archivierungszwecken benötigt.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 183
Anlage TOP 8.6<br />
9.6 In den Fällen, in denen ein erhebliches Risiko besteht, dass die<br />
Abtretung oder versuchte Abtretung des Nutzens aus einem<br />
Vertrag oder einer Geschäftsforderung dazu führt, dass ein Dritter<br />
diesen Vertrag oder die Geschäftsforderung zurückweist, oder<br />
dass sie einen Verstoß gegen einen solchen Vertrag darstellt,<br />
stellt der vorliegende Vertrag keine Abtretung oder versuchte<br />
Abtretung des betreffenden Vertrages oder der betreffenden<br />
Geschäftsforderung dar.<br />
9.7 Das Eigentum an den zum Vollzug übertragenen Aktiva geht zum<br />
Wirksamkeitszeitpunkt auf die Käuferin über; das Eigentum an<br />
den nach dem Vollzug übertragenen Aktiva geht zum Zeitpunkt<br />
der Übertragung auf die Käuferin über.<br />
9.8 Die Gefahr hinsichtlich aller bei Vollzug übertragenen Aktiva geht<br />
zum Wirksamkeitszeitpunkt auf die Käuferin über; die Gefahr<br />
hinsichtlich der nach dem Vollzug übertragenen Aktiva geht zum<br />
Zeitpunkt der Übertragung auf die Käuferin über.<br />
10 Anpassung des Kaufpreises<br />
10.1 Die Parteien haben dafür Sorge zu tragen, dass der Unabhängige<br />
Wirtschaftsprüfer mit der uneingeschränkten Mitwirkung<br />
der Parteien binnen 120 Geschäftstagen nach Datum des Vollzuges<br />
den Parteien einen schriftlichen Bericht aushändigt, in<br />
dem der Unabhängige Wirtschaftsprüfer Folgendes auswertet<br />
und berechnet:<br />
(a) den Buchwert der Bilanzaktiva, die der Käuferin zum Datum des<br />
Vollzugs tatsächlich übertragen wurden (die »Übertragenen<br />
Aktiva«),<br />
(b) den Buchwert der Bilanzpassiva, die zum Datum des Vollzugs tatsächlich<br />
auf die Käuferin übertragen/umgeschrieben bzw. von ihr<br />
übernommen wurden (die »Übertragenen Passiva«),<br />
(c) den Buchwert aller Aktiva neben den Übertragenen Aktiva, die<br />
(wie unter Ziffer 9 vorgesehen) zwischen dem Datum des Vollzugs<br />
und 90 Geschäftstagen nach Datum des Vollzugs von der<br />
Verkäuferin auf die Käuferin übertragen worden sind (die<br />
»Zusätzlichen Aktiva«) und<br />
(d) den Buchwert aller Passiva neben den Übertragenen Passiva, die<br />
(wie unter Ziffer 9 vorgesehen) zwischen dem Datum des Vollzuges<br />
und 90 Geschäftstagen nach Datum des Vollzuges auf die<br />
Käuferin übertragen/umgeschrieben bzw. von der Käuferin übernommen<br />
worden sind (die »Zusätzlichen Passiva«).<br />
184 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
Hierbei wird zu Zwecken dieser Ziffer 10 der »Buchwert« in allen<br />
Fällen mit Hilfe des Buchwerts des betreffenden Aktiv- oder<br />
Passivpostens zum Datum des Vollzugs ermittelt.<br />
10.2 Der Unabhängige Wirtschaftsprüfer agiert als Sachverständiger,<br />
nicht als Schiedsrichter. Die Beauftragung des Unabhängigen<br />
Wirtschaftsprüfers wird zwischen den Parteien vereinbart und<br />
enthält auch die Anforderung, dass die von dem Unabhängigen<br />
Wirtschaftsprüfer gemäß Ziffer 10.1 auszuführenden Bewertungen<br />
und Berechnungen entsprechend demselben Standard ausgeführt<br />
werden sollen, der auch bei einer Prüfung des Jahresabschlusses<br />
einer juristischen Person unter Beachtung aller anwendbaren<br />
Gesetze und Vorschriften zugrunde zulegen wäre. Die<br />
Ergebnisse des Unabhängigen Wirtschaftsprüfers in Bezug auf<br />
die in Ziffer 10.1 aufgeführten Sachverhalte sind – sofern kein<br />
Betrug oder offenkundiger Irrtum vorliegt – für die Parteien verbindlich.<br />
Die angemessenen Gebühren des Unabhängigen Wirtschaftsprüfers<br />
tragen die Parteien zu gleichen Teilen.<br />
10.3 Die Parteien vereinbaren, dass, wenn:<br />
(a) der Buchwert der Übertragenen Aktiva nebst dem Buchwert der<br />
Zusätzlichen Aktiva abzüglich des Wertes der Übertragenen Passiva<br />
nebst dem Wert der Zusätzlichen Passiva den in Anhang 1<br />
angegebenen Buchwert des Nettovermögenswertes der Bilanzaktiva<br />
und der Bilanzpassiva übersteigt, der Kaufpreis entsprechend<br />
Euro und Euro erhöht wird und der Betrag, um den der Kaufpreis<br />
derart erhöht wird, von der Käuferin binnen 7 Geschäftstagen an<br />
die Verkäuferin zu zahlen ist,<br />
(b) der Buchwert der Übertragenen Aktiva nebst dem Buchwert der<br />
Zusätzlichen Aktiva abzüglich des Wertes der Übertragenen Passiva<br />
nebst dem Wert der Zusätzlichen Passiva geringer ist als der<br />
in Anhang 1 angegebene Buchwert des Nettovermögenswertes<br />
der Bilanzaktiva und der Bilanzpassiva, der Kaufpreis entsprechend<br />
Euro für Euro verringert wird und der Betrag, um den der<br />
Kaufpreis derart verringert wird, von der Verkäuferin binnen 7<br />
Geschäftstagen an die Käuferin zurückzuerstatten ist.<br />
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Goodwill-Kaufpreis<br />
nicht von dieser Ziffer 10.3 betroffen ist.
Anlage TOP 8.6<br />
11 Gewährleistungen<br />
11.1 Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin, dass<br />
jede der folgenden Gewährleistungen in allen wesentlichen<br />
Aspekten zum Datum dieses Vertrages wahrheitsgemäß und<br />
korrekt ist und auch zum Vollzug (und – im Falle von Aktiva, die<br />
nach dem Datum des Vollzuges auf die Käuferin übertragen<br />
werden – auch zum Datum dieser Übertragung) in allen wesentlichen<br />
Aspekten wahrheitsgemäß und korrekt sind:<br />
(a) Die Verkäuferin ist eine nach deutschem Recht ordnungsgemäß<br />
gegründete und gültig bestehende Gesellschaft und verfügt über<br />
das gesetzliche Recht, die Vollmacht und Befugnis, ihr Geschäft<br />
in der derzeitigen Weise zu führen.<br />
(b) Die Verkäuferin ist die einzige formelle und wirtschaftliche Eigentümerin<br />
der Aktiva und ist befugt, der Käuferin das vollständige<br />
formelle und wirtschaftliche Eigentumsrecht an den Aktiva zu den<br />
Bedingungen dieses Vertrags ohne Zustimmung eines Dritten<br />
mit Ausnahme der in diesem Vertrag genannten, insbesondere in<br />
Ziffer 9 ausgeführten Fälle, zu verkaufen und zu übertragen.<br />
(c) Die Verkäuferin verfügt über die uneingeschränkte Befugnis und<br />
das Recht, der Käuferin das vollständige formelle und wirtschaftliche<br />
Eigentumsrecht an den Aktiva vorbehaltlich der Zustimmung<br />
eines Dritten zu übertragen.<br />
(d) Die Aktiva werden der Käuferin frei von jeglichen Belastungen,<br />
Vereinbarungen oder Verpflichtungen zur Errichtung einer Belastung,<br />
von Vorkaufsrechten, sonstigen Rechten Dritter jedweder<br />
Art übertragen; davon ausgenommen sind im Rahmen des<br />
gewöhnlichen Geschäftsverkehrs gewährte Belastungen, Vereinbarungen<br />
oder Verpflichtungen.<br />
(e) Die übertragenen Aktiva sind gültig und existieren tatsächlich.<br />
(f) Die estnische Zweigniederlassung hat alle wesentlichen vertraglichen<br />
Verpflichtungen, durch die sie gebunden ist oder war,<br />
ordnungsgemäß und pünktlich erfüllt. Die Verkäuferin erklärt<br />
nach bestem Wissen und Gewissen, dass die estnische Zweigniederlassung<br />
keinerlei Anzeige, Forderung oder schriftliche<br />
Mitteilung von einem Dritten erhalten hat, nach der die estnische<br />
Zweigniederlassung gegen einen solchen Vertrag verstößt oder<br />
verstoßen hat und mit der beabsichtigt wird, den betreffenden<br />
Vertrag zu kündigen und/oder Schadensersatz, Entschädigungen<br />
oder sonstige diesbezügliche Strafen einzufordern; es bestehen<br />
auch keine ungeklärten Umstände, die mit der Erteilung einer<br />
Mitteilung, nach Ablauf irgendeiner Frist oder in sonstiger Form<br />
dazu führen könnten, dass die estnische Zweigniederlassung<br />
gegen einen dieser Verträge verstößt.<br />
11.2 Die Verkäuferin erklärt sich hiermit bereit, gemäß den Vertragsbedingungen<br />
und vorbehaltlich der Bedingungen und Einschränkungen<br />
in Ziffer 11.3 die Käuferin im Hinblick auf alle Verluste<br />
schadlos zu halten, die der Käuferin beziehungsweise der estnischen<br />
Zweigniederlassung entstehen, wenn eine der in vorstehender<br />
Ziffer 11.1 niedergelegten Gewährleistungen sich in<br />
Bezug auf die zum Datum des Vollzuges bestehende Situation als<br />
falsch, unvollständig oder inkorrekt herausstellen sollte, vorausgesetzt,<br />
die Käuferin ist gemäß diesem Vertrag nicht berechtigt,<br />
in Bezug auf ein und denselben Verlust bzw. mehrere Relevante<br />
Forderungen, die im Wesentlichen auf denselben Tatsachen oder<br />
Umständen beruhen, die Verkäuferin mehrfach in Anspruch zu<br />
nehmen.<br />
11.3 Die Haftung der Verkäuferin im Rahmen der Gewährleistungen<br />
laut Ziffer 11.1 und/oder der Haftungsfreistellung laut Ziffer 11.2<br />
unterliegt folgenden Einschränkungen:<br />
(a) Eine Forderung im Rahmen der Gewährleistungen oder Haftungsfreistellungen<br />
(eine »Relevante Forderung«) kann erst erhoben<br />
werden, wenn die Verkäuferin wie folgt eine schriftliche Mitteilung<br />
über diese Relevante Forderung: (i) vor Ablauf von 12 Monaten<br />
nach dem Datum des Vollzugs im Falle der Gewährleistung<br />
11.1(f) und (ii) vor dem zehnten Jahrestag des Vollzuges im Falle<br />
der Gewährleistungen 11.1(a) – 11.1(e) einschließlich, erhalten<br />
hat.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 185
Anlage TOP 8.6<br />
(b) Eine Relevante Forderung kann erst und nur dann erhoben werden,<br />
wenn sich der Gesamtbetrag aller Relevanten Forderungen<br />
auf mehr als 800 000 € beläuft, obschon der volle Betrag für all<br />
diese Forderungen (vorbehaltlich nachstehendem Absatz (c) dieser<br />
Ziffer) gefordert werden kann, sobald diese Grenze überschritten<br />
worden ist.<br />
(c) Die Verkäuferin haftet nicht für eine Relevante Forderung seitens<br />
der Käuferin im Rahmen dieses Vertrages, wenn eine solche<br />
Einzelforderung unter 100 000 € liegt.<br />
Vorausgesetzt, dass die maximale Gesamthaftung der Verkäuferin<br />
im Rahmen dieses Vertrages einen Betrag in Höhe von<br />
4 000 000 € nicht überschreiten darf.<br />
11.4 Falls die Käuferin Kenntnis von einer Tatsache oder einem<br />
Umstand erhält, die/der dazu führen könnte, dass die Käuferin<br />
eine Relevante Forderung im Rahmen dieses Vertrages geltend<br />
machen kann, verpflichtet sich die Käuferin hiermit, der Verkäuferin<br />
binnen 90 Kalendertagen, nachdem die Käuferin von dieser<br />
Tatsache oder diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, hierüber<br />
schriftlich Mitteilung zu machen. Der Verkäuferin wird eine Frist<br />
von 30 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts einer solchen<br />
schriftlichen Mitteilung seitens der Käuferin eingeräumt, in der<br />
sie die vorgebrachte Tatsache oder den vorgebrachten Umstand<br />
beheben kann.<br />
12 Aufteilungen und Vorauszahlungen<br />
12.1 Alle Regelmäßigen Ausgaben sind mit Bezug auf den Wirksamkeitszeitpunkt<br />
wie folgt aufzuteilen: Die Verkäuferin haftet für den<br />
Teil der Regelmäßigen Ausgaben, die sich auf den Zeitraum bis<br />
einschließlich zum Wirksamkeitszeitpunkt einschließlich beziehen<br />
und die Käuferin haftet für den Teil der Regelmäßigen Ausgaben,<br />
die sich auf den Zeitraum nach dem Wirksamkeitszeitpunkt beziehen.<br />
Alle Regelmäßigen Einnahmen werden zwischen Verkäuferin<br />
und Käuferin auf vergleichbarer Basis aufgeteilt.<br />
12.2 Die Käuferin hat der Verkäuferin alle Vorauszahlungen der<br />
Verkäuferin zurückzuerstatten.<br />
12.3 Die Verkäuferin hat der Käuferin alle Vorauszahlungen von<br />
Kunden zurückzuerstatten.<br />
186 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
12.4 Unmittelbar nach dem Vollzug haben die Verkäuferin und die<br />
Käuferin einen Zeitplan für die gemäß Ziffer 12.1, Ziffer 12.2 und<br />
Ziffer 12.3 vorzunehmenden Aufteilungen und Rückerstattungen<br />
(»Aufteilungsplan«) zu entwickeln und sich um eine entsprechende<br />
Einigung zu bemühen.<br />
12.5 Einigen sich die Parteien nicht binnen 20 Geschäftstagen nach<br />
Datum des Vollzuges auf den Aufteilungsplan, ist jede Partei<br />
befugt zu verlangen, dass die Streitigkeit einem Unabhängigen<br />
Wirtschaftsprüfer vorgetragen wird. Der Unabhängige Wirtschaftsprüfer<br />
agiert als Sachverständiger, nicht als Schiedsrichter.<br />
Die Ergebnisse des Unabhängigen Wirtschaftsprüfers in<br />
Bezug auf den Aufteilungsplan sind – sofern kein Betrug oder<br />
offenkundiger Irrtum vorliegt – für die Parteien verbindlich.<br />
12.6 Jegliche von einer Partei laut Ziffer 12 zu entrichtende Ausgleichszahlung<br />
ist binnen 5 Geschäftstagen nach der Einigung<br />
auf den Aufteilungsplan oder nachdem dieser für die Parteien<br />
gemäß Ziffer 12.5 verbindlich wird, zu entrichten.<br />
13 Die Mitarbeiter<br />
13.1 Die Parteien anerkennen und vereinbaren, dass die Beschäftigungsverträge<br />
mit Wirkung zum Wirksamkeitszeitpunkt auf die<br />
Käuferin übertragen werden.<br />
13.2 Die Verkäuferin hat sich nach besten Kräften darum zu bemühen,<br />
von jedem Mitarbeiter vor dem Wirksamkeitszeitpunkt eine<br />
Zustimmung zur Übertragung seines jeweiligen Beschäftigungsvertrages<br />
auf die Käuferin zu erhalten. Diese Zustimmung wird<br />
zum Wirksamkeitszeitpunkt wirksam. Falls ein Mitarbeiter einer<br />
solchen Übertragung nicht zustimmt, werden die Verkäuferin und<br />
dieser Mitarbeiter entweder:<br />
(a) eine Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
abschließen, oder<br />
(b) einer einseitigen Kündigung des Beschäftigungsvertrages dieses<br />
Mitarbeiters zustimmen.<br />
Dabei hat eine solche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
im Einklang mit dem geltenden Arbeitsrecht (einschließlich<br />
jeglicher Pflichten der Verkäuferin zur Entschädigung nicht genommener<br />
Urlaubstage und zur Entrichtung sonstiger Zahlungen,<br />
die gemäß geltendem Arbeitsrecht vorzunehmen sind) und –<br />
soweit dies angemessenerweise durchführbar ist – bis zum<br />
Wirksamkeitszeitpunkt einschließlich zu erfolgen.
Anlage TOP 8.6<br />
13.3 Wird festgestellt oder behauptet, dass ein Beschäftigungsvertrag<br />
zum Wirksamkeitszeitpunkt nicht auf die Käuferin übertragen<br />
worden ist, vereinbaren die Parteien, dass sie alle erforderlichen<br />
Schritte unternehmen, damit dieser Beschäftigungsvertrag<br />
ab dem Wirksamkeitszeitpunkt wirksam ist, so als ob er<br />
ursprünglich mit der Käuferin abgeschlossen worden wäre.<br />
13.4 Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesem Vertrag erklärt<br />
sich die Verkäuferin bereit, dass sie für alle Kosten, Aufwendungen,<br />
Verbindlichkeiten, Forderungen, Klagerechte, Entschädigungen,<br />
Schiedssprüche, Schäden, Geldstrafen, Strafgebühren,<br />
Kosten, Aufwendungen und Zinsen, die durch oder im Zusammenhang<br />
mit der Beschäftigung der Mitarbeiter für Zeiträume bis<br />
hin zum Wirksamkeitszeitpunkt einschließlich erwachsen, haftet<br />
und die Käuferin diesbezüglich schadlos hält.<br />
14 Maßnahmen nach Vollzug<br />
14.1 Sobald dies nach Vollzug durchführbar ist, haben die Verkäuferin<br />
und die Käuferin gemeinsam:<br />
(a) eine Mitteilung an jeden Kunden, Lieferanten und sonstigen<br />
Geschäftspartner zu versenden, um diese über die Übertragung<br />
des Filialgeschäfts auf die Käuferin in Kenntnis zu setzen, und<br />
(b) ein Schreiben an jeden Mitarbeiter zu senden, um zu erklären,<br />
dass sein Beschäftigungsvertrag auf die Käuferin übertragen<br />
worden ist.<br />
14.2 Jede Partei hat der anderen unverzüglich sämtlichen Schriftverkehr,<br />
alle Informationen, Aufträge, Anfragen und sonstigen<br />
Unterlagen, Sachen und alle Gelder im Zusammenhang mit dem<br />
Filialgeschäft oder den Aktiva zu übergeben, den/die sie nach<br />
Vollzug erhält und die der anderen Partei gehören. Hiervon<br />
ausgenommen ist, dass die Bestimmungen aus Ziffer 12 im<br />
Hinblick auf alle im Zusammenhang mit Regelmäßigen Einnahmen<br />
erhaltenen Zahlungen Anwendung finden.<br />
14.3 Die Verkäuferin hat der Käuferin auf deren Verlangen hin<br />
während der Geschäftszeiten angemessenen Zugang zu den<br />
Büchern, Aufzeichnungen und Berichten der Verkäuferin im<br />
Zusammenhang mit dem Filialgeschäft zu gewähren (einschließlich<br />
des Rechts, nach angemessener Vorankündigung, Kopien<br />
und Auszüge anzufertigen).<br />
14.4 Die Verkäuferin hat der Käuferin auf deren Ersuchen hin zum<br />
Vollzug Auskunft über die Aktivitäten und Unternehmungen des<br />
Filialgeschäfts sowie über die von diesem gelieferten bzw. zu<br />
liefernden Waren und die von ihm erbrachten bzw. zu erbringenden<br />
Dienstleistungen zu geben und sicherzustellen, dass ihre<br />
Mitarbeiter dies auch tun.<br />
14.5 Die Käuferin hat der Verkäuferin auf deren Verlangen hin<br />
während der Geschäftszeiten zu Zwecken der Überprüfung durch<br />
Vertreter der Verkäuferin angemessenen Zugang zu den Unterlagen<br />
zu gewähren (einschließlich des Rechts, nach angemessener<br />
Vorankündigung, Kopien und Auszüge anzufertigen).<br />
15 Kooperationsvereinbarung<br />
15.1 Die Käuferin wird im gesetzlichen Rahmen nach besten Kräften<br />
darauf hinwirken, dass das Filialgeschäft eine besondere Abteilung<br />
beibehält, die für die Betreuung der Kunden des Filialgeschäfts<br />
und/oder der Verkäuferin zuständig ist.<br />
15.2 Die Verkäuferin und die Käuferin werden Verhandlungen nach<br />
Treu und Glauben führen, um schnellstmöglich nach dem Vollzug<br />
einen Kooperationsvertrag abzuschließen, in dem unter anderem<br />
Details zu der Kooperation der Verkäuferin und der Bank in Bezug<br />
auf die für die Kunden der Verkäuferin zu erbringenden Dienstleistungen<br />
geregelt werden (einschließlich der Vermittlung der<br />
Kunden der Verkäuferin für das Filialgeschäft und der Zahlung<br />
einer an die Verkäuferin für die entsprechenden Vermittlungen zu<br />
entrichtenden angemessenen Provision). Die Käuferin hat im<br />
rechtlich zulässigen Rahmen nach besten Kräften sicherzustellen,<br />
dass das Filialgeschäft und die Verkäuferin schnellstmöglich<br />
nach dem Vollzug Einigung über eine solche Kooperation erzielen.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 187
Anlage TOP 8.6<br />
16 Warenzeichen<br />
16.1 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können das Warenzeichen<br />
»HVB« und Variationen davon (das »Warenzeichen«) von den<br />
Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften der Verkäuferin<br />
verwendet werden, wenn die entsprechende Zweigniederlassung<br />
bzw. Tochtergesellschaft Mitglied der Gruppe der Verkäuferin ist.<br />
Die Verkäuferin stimmt hiermit zu, dass die Käuferin das Warenzeichen<br />
nach dem Vollzug im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft<br />
nutzen darf, vorausgesetzt<br />
(a) es wird nicht in einer irreführenden Art und Weise verwendet,<br />
(b) es wird lediglich für einen Übergangszeitraum von Einheiten verwendet,<br />
die kein Mitglied der Gruppe der Verkäuferin mehr sind,<br />
und<br />
(c) es wird nicht von der Käuferin oder einer Zweigniederlassung<br />
bzw. Tochtergesellschaft verwendet, die kein Mitglied derselben<br />
Unternehmensgruppe wie die Verkäuferin mehr ist.<br />
16.2 Die Käuferin trägt dafür Sorge, dass für den Fall, dass die<br />
Käuferin oder eine Zweigniederlassung bzw. Tochtergesellschaft<br />
kein Mitglied derselben Unternehmensgruppe wie die Verkäuferin<br />
mehr ist, das Warenzeichen an die Verkäuferin zurückübertragen<br />
wird.<br />
16.3 Die Käuferin hat der Verkäuferin alle laufenden Kosten, die der<br />
Verkäuferin durch die Verwendung des Warenzeichens durch das<br />
Filialgeschäft im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft nach<br />
dem Vollzug entstanden sind, zu erstatten.<br />
17 Mitteilungen<br />
Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform<br />
und sind entweder persönlich auszuhändigen oder per<br />
Briefpost an die Partei zu senden, die sie erhalten soll. Hierzu<br />
sind sie an die Anschriften der Parteien zu übermitteln, die in<br />
diesem Vertrag angegeben sind, oder an die Anschriften, die<br />
den Parteien von Zeit zu Zeit mitgeteilt werden. Persönlich ausgehändigte<br />
Mitteilungen gelten mit der Aushändigung als ordnungsgemäß<br />
zugestellt; per Post versandte Mitteilungen gelten<br />
sechs Geschäftstage nach ihrer Aufgabe als zugestellt, nicht<br />
gezählt werden Samstage, Sonntage und offizielle Feiertage im<br />
Versand- und Bestimmungsland.<br />
188 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
18 Rechtsnachfolger<br />
Die aus diesem Vertrag erwachsenden Rechte bzw. Pflichten der<br />
Verkäuferin und Käuferin gelten auch zugunsten ihrer jeweiligen<br />
Rechtsnachfolger bzw. sind auch für diese bindend.<br />
19 Kosten und Aufwendungen<br />
19.1 Vorbehaltlich Ziffer 19.2 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten<br />
und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung, Ausfertigung<br />
und Umsetzung dieses Vertrages und den darin<br />
genannten Dokumenten.<br />
19.2 Die Parteien teilen diejenigen Kosten und Aufwendungen<br />
gleichmäßig untereinander auf, die im Zusammenhang mit der<br />
Übertragung der Aktiva und der Übernommenen Passiva entstehen<br />
(einschließlich, ohne hieraus jedoch eine Einschränkung<br />
ableiten zu können, Notariats- und Registrierungsgebühren),<br />
sofern diese Kosten und Aufwendungen einen Betrag von<br />
200 000 € nicht überschreiten. Sollten diese Kosten und Aufwendungen<br />
einen Betrag von 200 000 € überschreiten, werden<br />
die über den Betrag von 200 000,00 € hinausgehenden Kosten<br />
und Aufwendungen von der Verkäuferin getragen.<br />
20 Weitere Zusicherung<br />
Jede Partei hat (auf eigene Kosten) unverzüglich alle Dokumente<br />
auszufertigen und auszuhändigen sowie alle Handlungen durchzuführen<br />
bzw. für die Ausfertigung der Dokumente und die<br />
Durchführung der Handlungen Sorge zu tragen, die erforderlich<br />
sind, damit dieser Vertrag und die darin vorgesehene durchzuführende<br />
Transaktion uneingeschränkt in Kraft treten kann.<br />
21 Abtretung<br />
21.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei<br />
kann keine Partei eines ihrer Rechte, einen ihrer Nutzen oder<br />
eine ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag abtreten.<br />
21.2 Jede Partei bestätigt, dass sie in eigenem Namen und nicht im<br />
Namen eines anderen agiert.
Anlage TOP 8.6<br />
22 Vertragsänderung und Rechtsverzicht<br />
22.1 Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform und<br />
muss durch alle Parteien bzw. im Namen aller Parteien unterzeichnet<br />
werden.<br />
22.2 Ein Verzicht auf ein vertragliches Recht bedarf der Schriftform<br />
und gilt nur für die Partei, an die er sich richtet, sowie für den<br />
Umstand, für den er erfolgt.<br />
22.3 Eine Nichtausübung oder verspätete Ausübung eines Rechts<br />
oder Rechtsmittels, das einer Partei im Rahmen dieses Vertrages<br />
oder kraft Gesetz zusteht, stellt keinen Verzicht auf dieses Recht<br />
oder Rechtsmittel dar und verhindert auch nicht eine künftige<br />
Ausübung oder Einklagung desselben.<br />
22.4 Die einmalige oder teilweise Ausübung eines vertraglichen<br />
Rechts oder Rechtsmittels schließt eine weitere Ausübung eines<br />
solchen Rechts oder Rechtsmittels bzw. die Ausübung sonstiger<br />
Rechte oder Rechtsmittel nicht aus und schränkt diese auch<br />
nicht ein.<br />
23 Ungeteilter Vertrag<br />
23.1 Wird eine Bestimmung (oder ein Teil einer Bestimmung) dieses<br />
Vertrages von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen<br />
Verwaltungsbehörde für ungültig, unvollstreckbar oder ungesetzlich<br />
erachtet, gilt diese Bestimmung als nicht wirksam in Bezug<br />
auf diese Ungesetzlichkeit, Ungültigkeit oder Unvollstreckbarkeit.<br />
Die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen wird hierdurch<br />
jedoch nicht berührt.<br />
23.2 Wäre eine ungültige, unvollstreckbare oder ungesetzliche<br />
Bestimmung gültig, vollstreckbar oder gesetzlich, wenn ein Teil<br />
derselben gestrichen würde, soll an dieser Bestimmung die<br />
geringst nötige Änderung vorgenommen werden, um sie gültig,<br />
vollstreckbar und gesetzlich zu machen.<br />
24 Ausfertigungen<br />
Dieser Vertrag kann in jeder beliebigen Zahl von Ausfertigungen<br />
in englischer Sprache ausgefertigt werden, von denen jede mit<br />
der Ausfertigung und Aushändigung eine Urschrift darstellt. Alle<br />
Ausfertigungen zusammen stellen jedoch ein und dasselbe<br />
Dokument dar.<br />
25 Anwendbares Recht und Gerichtsstand<br />
25.1 Dieser Vertrag unterliegt in jedweder Hinsicht englischem<br />
Recht, mit Ausnahme der Handlungen, die zur Ausführung der<br />
tatsächlichen Übertragung der Aktiva erforderlich sind, welche<br />
estnischem Recht unterliegen.<br />
25.2 Die Vertragsparteien vereinbaren unwiderruflich, dass alle im<br />
Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Auslegung<br />
erwachsenden Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren in<br />
London (Vereinigtes Königreich) gemäß der ICC-Schiedsordnung<br />
endgültig beigelegt werden. Das Schiedsverfahren wird von drei<br />
Schiedsrichtern geführt, die gemäß der ICC-Schiedsordnung<br />
benannt werden.<br />
25.3 Alle Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche im<br />
Zusammenhang mit Schiedsverfahren im Rahmen dieses Vertrages<br />
sind in englischer Sprache zu erstellen. Alle Schiedsverfahren<br />
und Schriftsätze sind in englischer Sprache abzuhalten<br />
bzw. zu erstellen. Originaldokumente können als Beweismittel in<br />
ihrer ursprünglichen Sprache vorgelegt werden. Zeugen, die die<br />
englische Sprache nicht fließend beherrschen, können ihre Aussagen<br />
in ihrer Muttersprache (mit einer entsprechenden Übersetzung)<br />
machen. Originaldokumente, die in einer Sprache vorgelegt<br />
werden, die nicht die englische Sprache ist, sind zur<br />
Beweisaufnahme in englischer Übersetzung nebst dem Original<br />
bzw. einer beglaubigten Abschrift desselben vorzulegen.<br />
26 Rechte Dritter<br />
Durch keine der Bestimmungen in diesem Vertrag soll einer Person<br />
ein Recht zur Geltendmachung einer Vertragsbestimmung<br />
eingeräumt werden, das diese Person außer gemäß dem<br />
Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 (englisches Gesetz<br />
über Verträge zugunsten Dritter von 1999) nicht gehabt hätte.<br />
Ausgefertigt und erstellt<br />
von den Parteien zu dem auf der ersten Seite dieses Vertrages<br />
angegebenen Datum.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 189
Anlage TOP 8.6<br />
Anhang 1<br />
Aktiva und Übernommene Passiva<br />
zum 30. Juni 2006<br />
1 Aktiva<br />
Die gemäß diesen Vertrages zu verkaufenden Aktiva<br />
und ihre jeweiligen Buchwerte lauten wie folgt:<br />
Aktiva<br />
Wert (in TEUR)<br />
Bilanzaktiva 75 592<br />
(a) Sachanlagen 151<br />
(b) Bewegliches Vermögen 58<br />
(c) Verträge<br />
(d) Geistige Eigentumsrechte<br />
0<br />
des Filialgeschäfts 0<br />
(e) IT-System 392<br />
(f) Geschäftsforderungen 74 991<br />
Geschäftsinformationen 0<br />
Unterlagen 0<br />
190 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
2 Übernommene Passiva<br />
Der Wert der von der Käuferin gemäß diesem Vertrag zu übernehmenden<br />
Übernommenen Passiva lautet wie folgt:<br />
Passiva<br />
Bilanzielle Passiva 5 010<br />
Außerbilanzielle Passiva 12 000<br />
Übernommene Passiva gesamt: 17 010<br />
3 Buchwert per 30. Juni 2006<br />
Wert (in TEUR)<br />
Wert (in TEUR)<br />
Bilanzaktiva von vorstehender Nr. 1 75 592<br />
Bilanzpassiva von vorstehender Nr. 2 5 010<br />
Buchwert 70 582
Anlage TOP 8.6<br />
Anhang 2<br />
Maßnahmen und Verpflichtungen<br />
der Verkäuferin bei Vollzug<br />
1. Die Verkäuferin hat der Käuferin Folgendes auszuhändigen bzw.<br />
Sorge für die entsprechende Aushändigung zu tragen oder ihr<br />
Folgendes zur Verfügung zu stellen:<br />
(a) physischer Besitz aller Aktiva, die durch Aushändigung übertragen<br />
werden können, in der Absicht, dass das Eigentumsrecht an<br />
diesen Aktiva durch die und mit der Aushändigung übertragen<br />
wird,<br />
(b) die von der Verkäuferin erlangten Übertragungen, Abtretungen<br />
und Novationen nebst der erforderlichen Mitteilungen, Lizenzen,<br />
Eigentumsdokumente und relevanten Zustimmungen eines<br />
Dritten, die erforderlich sind, um das Eigentumsrecht an all jenen<br />
Aktiva, die nicht durch Aushändigung übertragbar sind, auf die<br />
Käuferin zu übertragen und die der Käuferin gestatten, das Filialgeschäft<br />
und die Aktiva zu übernehmen und in Besitz zu nehmen,<br />
stets vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 9.1 bis Ziffer 9.3<br />
einschließlich, unter anderem:<br />
(i) ordnungsgemäß ausgefertigte Verträge in vereinbarter Form<br />
für die Abtretung oder Novation des Nutzens aus Verträgen<br />
auf die Käuferin sowie alle erforderlichen Mitteilungen,<br />
Zustimmungen und Lizenzen hierfür,<br />
(ii) ordnungsgemäß ausgefertigte Abtretungen in vereinbarter<br />
Form zur Übertragung des Goodwill auf die Käuferin,<br />
(iii) ordnungsgemäß ausgefertigte Abtretungen der geistigen<br />
Eigentumsrechte des Filialgeschäfts, insoweit solche<br />
Abtretungen nicht gemäß vorstehendem Absatz (ii) vorgelegt<br />
werden,<br />
(iv) alle Eigentumsdokumente und -bescheinigungen über den<br />
rechtmäßigen Betrieb und die rechtmäßige Nutzung der<br />
Aktiva sowie alle zu den Aktiva gehörenden Serviceunterlagen,<br />
(v) alle Eigentumsdokumente, -bescheinigungen, -urkunden,<br />
Lizenzen, Vereinbarungen und sonstigen Dokumente im<br />
Zusammenhang mit den geistigen Eigentumsrechten des<br />
Filialgeschäfts sowie alle Handbücher, Zeichnungen, Pläne,<br />
Dokumente und sonstigen Materialien und Medien, auf<br />
denen die Informationen über die Geschäftstätigkeit gespeichert<br />
sind, und<br />
(vi) die bis zum Datum des Vollzuges ordnungsgemäß aktualisierten<br />
Verträge und Bücher, Abrechnungen, Referenzverzeichnisse<br />
der Kunden, Kreditauskünfte, Preislisten, Kostenberichte,<br />
Arbeitszettel, Kataloge, Werbematerialien und alle<br />
sonstigen Dokumente, Papiere und Unterlagen, die sich im<br />
Besitz oder unter der Kontrolle der Verkäuferin befinden und<br />
sich auf das Filialgeschäft oder eines der Aktiva beziehen,<br />
(c) schriftliche Bestätigung von jedem betreffenden Wertpapierinhaber<br />
hinsichtlich seiner Zustimmung zur Übertragung der Aktiva,<br />
(d) die Unterlagen und<br />
(e) alle Unterlagen im Hinblick auf die Mitarbeiter.<br />
<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 191
Anlage TOP 8.6<br />
Anhang 3<br />
Vollzugsvoraussetzungen<br />
1. Einholung der Genehmigung seitens der Estnischen Finanzaufsichtsbehörde.<br />
2. Zustimmung seitens der Hauptversammlung der Verkäuferin.<br />
3. Errichtung einer Zweigniederlassung in Estland seitens der Käuferin.<br />
4. BACA muss 100% der Anteile an der Käuferin erworben haben.<br />
5. Nach pflichgemäßer Beurteilung des Vorstandes der Verkäuferin<br />
auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />
Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss gemäß Ziffer<br />
2 keine Fehler auf, die dem Vollzug des Vertrages entgegenstehen.<br />
6. Einholung der Zustimmung der betreffenden Vermieterin der entsprechenden<br />
Immobilien, sofern diese erforderlich ist, damit die<br />
Verkäuferin:<br />
(a) den zwischen der Verkäuferin und der betreffenden Vermieterin<br />
geschlossenen Mietvertrag über die entsprechende Immobilie auf<br />
die Käuferin übertragen kann bzw.<br />
(b) die entsprechende Immobilie zu in den in dem zwischen der Verkäuferin<br />
und der betreffenden Vermieterin geschlossenen Mietvertrag<br />
genannten Bedingungen an die Käuferin untervermieten<br />
kann.<br />
Unterzeichnet von<br />
Unterschriftsberechtigter<br />
für und im Namen der<br />
Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG<br />
Folgt: Beglaubigungsvermerk der Übersetzerin<br />
192 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />
7. Einholung der Zustimmung des betreffenden Lizenzgebers einer<br />
IT-Lizenz, damit die Verkäuferin:<br />
(a) die entsprechende IT-Lizenz auf die Käuferin übertragen kann<br />
bzw.<br />
(b) der Käuferin eine Unterlizenz über das durch die IT-Lizenz eingeräumte<br />
Recht zu den in der IT-Lizenz genannten Bedingungen<br />
erteilen kann,<br />
sofern das Filialgeschäft das bestehende IT-System bis zum Ende<br />
des Jahres 2007 (zu dem die Käuferin die Einführung eines<br />
neuen IT-Systems plant) oder danach einzig und allein zu Archivierungszwecken<br />
benötigt.<br />
Unterzeichnet von<br />
Unterschriftsberechtigter<br />
für und im Namen der<br />
»HVB Bank Latvia« AS