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Einladung - Investor Relations - HypoVereinsbank

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<strong>Einladung</strong><br />

131. ordentliche<br />

Hauptversammlung<br />

Bayerische<br />

Hypo- und Vereinsbank<br />

Aktiengesellschaft,<br />

Sitz München


Wir laden unsere Aktionäre zu der am Dienstag, 29. Juli 2008, ab 10.00 Uhr im<br />

ICM Internationales Congress Center München, Messegelände München Riem,<br />

Am Messesee 6, 81823 München, stattfindenden 131. ordentlichen Hauptversammlung<br />

ein.<br />

Sollte die Tagesordnung an diesem Tag nicht abschließend behandelt werden<br />

können, wird die Hauptversammlung am Mittwoch, 30. Juli 2008, ab 10.00 Uhr<br />

an gleicher Stelle fortgesetzt.<br />

Sobald feststeht, ob die Hauptversammlung am 30. Juli 2008 fortgesetzt<br />

werden wird, werden wir die Aktionäre hierüber im Internet unter www.hvb.de<br />

informieren.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 1


Tagesordnung und Vorschläge zur Beschlussfassung<br />

1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

und des gebilligten Konzernabschlusses zum<br />

31. Dezember 2007, der Lageberichte für die Bayerische<br />

Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft und den Konzern,<br />

des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr<br />

2007 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands<br />

zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4<br />

Handelsgesetzbuch<br />

2 Beschlussfassung über die Verwendung<br />

des Bilanzgewinns<br />

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn von<br />

4 073 400 000,00 €<br />

a) zur Zahlung eines Vorausgewinnanteils von 0,064 € je<br />

Vorzugsaktie (insgesamt 931 430,40 €) und<br />

b) zur Zahlung einer Dividende von 0,50 € je Stammaktie<br />

und je Vorzugsaktie (insgesamt 401 191 836,00 €)<br />

zu verwenden sowie<br />

c) den verbleibenden Betrag von 3 671 276 733,60 € in die<br />

anderen Gewinnrücklagen einzustellen.<br />

3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder<br />

des Vorstands für das Geschäftsjahr 2007<br />

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr<br />

2007 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr<br />

2007 Entlastung zu erteilen.<br />

4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder<br />

des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007<br />

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr<br />

2007 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das<br />

Geschäftsjahr 2007 Entlastung zu erteilen.<br />

2 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

5 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb<br />

eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 Aktiengesetz<br />

Die von der letztjährigen ordentlichen Hauptversammlung erteilte<br />

Ermächtigung, zu Handelszwecken eigene Aktien zu erwerben, endet<br />

– ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf – mit Einstellung<br />

der Börsennotierung der Aktien der Bayerische Hypo- und<br />

Vereinsbank Aktiengesellschaft (im folgenden auch »HVB AG« oder<br />

auch die »Gesellschaft«) an der Frankfurter Wertpapierbörse, unabhängig<br />

davon in jedem Fall spätestens am 30. November 2008. Es<br />

kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Aktien der HVB AG auch<br />

noch nach dem 30. November 2008 an der Börse notiert sein werden.<br />

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, gemäß § 71 Abs. 1<br />

Nr. 7 Aktiengesetz Folgendes zu beschließen:<br />

Der von der ordentlichen Hauptversammlung am 27. Juni 2007<br />

gefasste Beschluss über die Ermächtigung zum Erwerb eigener<br />

Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 7 Aktiengesetz wird aufgehoben.<br />

Die Gesellschaft wird ermächtigt, zum Zwecke des Wertpapierhandels<br />

eigene Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 7 Aktiengesetz<br />

zu kaufen und zu verkaufen. Die Erwerbspreise dürfen den<br />

Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der HVB AG an den dem<br />

Erwerb vorausgehenden drei Börsentagen in der Schlussauktion<br />

im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren<br />

Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht<br />

mehr als 10% über- bzw. unterschreiten. Der Bestand der zu<br />

diesem Zweck erworbenen Aktien darf am Ende jeden Tages<br />

5% des Grundkapitals der HVB AG nicht übersteigen. Die hiermit<br />

erteilte Ermächtigung endet – ohne dass es einer ausdrücklichen<br />

Aufhebung bedarf – mit Einstellung der Börsennotierung<br />

der Aktien der HVB AG an der Frankfurter Wertpapierbörse;<br />

unabhängig davon endet die hier erteilte Ermächtigung in<br />

jedem Falle spätestens am 31. Dezember 2009.


6 Wahlen zum Aufsichtsrat<br />

Gemäß § 102 Abs. 1 Aktiengesetz und § 10 Abs. 1 der Satzung der<br />

HVB AG enden mit Beendigung dieser Hauptversammlung die Amtszeiten<br />

der bisherigen Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat der<br />

HVB AG setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz in<br />

Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes<br />

1976 aus je zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der<br />

Arbeitnehmer zusammen. Die zehn Aufsichtsratsmitglieder der<br />

Arbeitnehmer wurden bereits am 9. Januar 2008 nach den Vorschriften<br />

des MitbestG 1976 gewählt. Von der Hauptversammlung sind<br />

nunmehr zehn Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner zu wählen.<br />

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.<br />

Der Aufsichtsrat schlägt vor, bis zur Beendigung der Hauptversammlung,<br />

die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2012<br />

beschließt, die folgenden Herren zu Mitgliedern des Aufsichtsrats<br />

zu wählen:<br />

a) Aldo Bulgarelli<br />

Rechtsanwalt,<br />

Verona, Italien<br />

b) Sergio Ermotti<br />

UniCredit Group Deputy CEO,<br />

Mitglied des Management Committee der UniCredit S.p.A.,<br />

Rom, Italien<br />

Collina d’Oro, (Lugano), Schweiz<br />

c) Paolo Fiorentino<br />

UniCredit Group Deputy CEO,<br />

Mitglied des Management Committee der UniCredit S.p.A.,<br />

Rom, Italien<br />

Mailand, Italien<br />

d) Dario Frigerio<br />

Head of Private Banking and Asset Management Divisions,<br />

Mitglied des Management Committee der UniCredit S.p.A.,<br />

Rom, Italien<br />

Mailand, Italien<br />

e) Ranieri de Marchis<br />

UniCredit Group Chief Financial Officer,<br />

Mitglied des Management Committee der UniCredit S.p.A.,<br />

Rom, Italien<br />

Mailand, Italien<br />

f) Dr. Lothar Meyer<br />

Vorsitzender des Vorstands der<br />

ERGO Versicherungsgruppe AG i.R., Düsseldorf<br />

Bergisch-Gladbach<br />

g) Roberto Nicastro<br />

UniCredit Group Deputy CEO,<br />

Mitglied des Management Committee der UniCredit S.p.A.,<br />

Rom, Italien<br />

Mailand, Italien<br />

h) Vittorio Ogliengo<br />

Head of Corporate Division,<br />

Mitglied des Management Committee der UniCredit S.p.A.,<br />

Rom, Italien<br />

Parma, Italien<br />

i) Alessandro Profumo<br />

UniCredit Group Chief Executive Officer,<br />

Mitglied des Management Committee der UniCredit S.p.A.,<br />

Rom, Italien<br />

Mailand, Italien<br />

j) Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Werner Sinn<br />

Präsident des ifo Instituts für Wirtschaftsforschung, München<br />

Gauting<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 3


Nach erfolgter Wahl ist vorgesehen, den Mitgliedern des Aufsichtsrats<br />

vorzuschlagen, Herrn Alessandro Profumo erneut zum Vorsitzenden<br />

des Aufsichtsrats zu wählen.<br />

Eine Übersicht über die weiteren Mandate, welche die vorgeschlagenen<br />

Herren in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren<br />

in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen<br />

innehaben, sowie weitere Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen<br />

Herren sind als Teil dieser <strong>Einladung</strong> als Anlage TOP 6<br />

beigefügt.<br />

7 Wahl des Abschlussprüfers für<br />

das Geschäftsjahr 2008<br />

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Deutsche Treuhand-<br />

Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Berlin und Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr<br />

2008 zum Abschlussprüfer der HVB AG und des Konzerns zu<br />

wählen.<br />

Der Aufsichtsrat hat sich von dem Abschlussprüfer eine Erklärung<br />

über den Umfang der geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder<br />

sonstigen Beziehungen sowie den Umfang der Beratungsleistungen<br />

für Unternehmen des Konzerns vorlegen lassen. Anhaltspunkte dafür,<br />

dass die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers nicht hinreichend<br />

gewährleistet ist, haben sich hieraus nicht ergeben.<br />

8 Bestätigung der Beschlüsse der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 über den Verkauf<br />

und die Übertragung des Geschäfts der HVB AG in<br />

Österreich, im östlichen Zentraleuropa (außer Deutschland<br />

und Italien) und in Osteuropa an die UniCredit bzw.<br />

deren Tochtergesellschaften<br />

Die HVB AG und die UniCredito Italiano S.p.A., Genua, (nunmehr firmierend<br />

als UniCredit S.p.A., mit Sitz in Rom, im Folgenden auch<br />

»UniCredit«) haben im Zuge des Zusammenschlusses beider Unternehmen<br />

am 12. Juni 2005 ein Business Combination Agreement (im<br />

Folgenden auch »BCA«) abgeschlossen. Das BCA sieht unter dem<br />

4 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Vorbehalt näherer Prüfung und gesonderter Entscheidung durch die<br />

zuständigen Gremien vor, dass sich die HVB AG auf Deutschland als<br />

Kernmarkt fokussieren und die Bank Austria Creditanstalt AG, Wien,<br />

(nunmehr firmierend als Bank Austria AG, im Folgenden auch »Bank<br />

Austria«) die Verantwortung für das gesamte Geschäft in den Ländern<br />

des östlichen Zentraleuropas (außer Deutschland und Italien) und<br />

Osteuropas erhalten könne. Der Vorstand hat sich in der Folgezeit<br />

mit diesem Thema befasst und entschieden, dass diese Strategieänderung<br />

für die HVB AG sinnvoll ist. Daraufhin hat die HVB AG am<br />

12. September 2006 insgesamt sechs Kaufverträge über einen<br />

Verkauf von Beteiligungen bzw. Geschäftsanteilen der HVB AG an<br />

UniCredit bzw. Tochterunternehmen von UniCredit abgeschlossen.<br />

Als Teil dieser <strong>Einladung</strong> sind der wesentliche Inhalt des BCA und der<br />

Wortlaut des BCA in beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage<br />

TOP 8.A beigefügt.<br />

Die Rolle der Bank Austria in der UniCredit Gruppe haben die UniCredit<br />

und die Bank Austria mit Zustimmung der HVB AG, der Privatstiftung<br />

zur Verwaltung von Anteilsrechten, der AV-Z Kapitalgesellschaft GmbH<br />

und des Betriebsfonds des Betriebsrats der Angestellten der Bank<br />

Austria Aktiengesellschaft Großraum Wien im März 2006 in einer weiteren<br />

Vereinbarung, dem »Restated Bank of the Regions Agreement«,<br />

(im Folgenden »ReBoRA«) vorbehaltlich der notwendigen gesellschaftsrechtlichen<br />

Schritte definiert. Als Teil dieser <strong>Einladung</strong> sind der<br />

wesentliche Inhalt des ReBoRA und der Wortlaut des ReBoRA in<br />

beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.B beigefügt.<br />

Die außerordentliche Hauptversammlung der HVB AG vom 25. Oktober<br />

2006 hat unter dem einzigen Tagesordnungspunkt (»Verkauf<br />

und Übertragung des Geschäfts der <strong>HypoVereinsbank</strong> in Österreich,<br />

östliches Zentraleuropa (außer Deutschland und Italien) und Osteuropa<br />

an den UniCredit bzw. dessen Tochtergesellschaften«) zu<br />

den einzelnen Transaktionen unter den Abstimmungspunkten 1 bis 6<br />

folgende Beschlüsse (im Folgenden auch die »Zustimmungsbeschlüsse«)<br />

gefasst:


1. »Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über Aktien der<br />

Bank Austria Creditanstalt AG, Wien, zwischen der Gesellschaft als<br />

Verkäuferin und dem UniCredito Italiano S.p.A., Genua, als Käufer<br />

wird zugestimmt.«<br />

2. »Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über die Aktien<br />

der Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine, Kiew, zwischen<br />

der Gesellschaft als Verkäuferin und dem UniCredito Italiano S.p.A.,<br />

Genua, als Käufer wird zugestimmt.«<br />

3. »Dem Kaufvertrag vom 12. September 2006 über die von der<br />

Gesellschaft gehaltenen Stammaktien und Optionen auf Stammaktien<br />

sowie über schwebende Rechte und Verpflichtungen aus Vereinbarungen<br />

mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern der Closed Joint<br />

Stock Company International Moscow Bank, Moskau, betreffend<br />

Stamm- und Vorzugsaktien der Closed Joint Stock Company International<br />

Moscow Bank zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und<br />

Bank Austria Creditanstalt AG, Wien, als Käuferin wird zugestimmt.«<br />

4. »Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über die Aktien<br />

der »HVB Bank Latvia« AS, Riga, zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin<br />

und Bank Austria Creditanstalt AG, Wien, als Käuferin wird<br />

zugestimmt.«<br />

5. »Dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September<br />

2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten der<br />

HVB Niederlassung Vilnius, zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin<br />

und der »HVB Bank Latvia« AS, Riga, als Käuferin wird zugestimmt.«<br />

6. »Dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September<br />

2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten der<br />

HVB Niederlassung Tallinn zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin<br />

und der »HVB Bank Latvia« AS, Riga, als Käuferin wird zugestimmt.«<br />

Die den Zustimmungsbeschlüssen zu Grunde liegenden Transaktionen<br />

wurden inzwischen vollzogen.<br />

Gegen die Zustimmungsbeschlüsse haben insgesamt 48 Kläger<br />

Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage beim Landgericht München I<br />

erhoben. Die Klagen sind gemäß § 246 Abs. 3 Satz 5 Aktiengesetz<br />

zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klagen<br />

werden auf verschiedene formelle und materielle Gesichtspunkte<br />

gestützt. Mit Urteil vom 31. Januar 2008 hat das Landgericht München<br />

I die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006<br />

zu den Abstimmungspunkten 1 bis 6 wegen angeblicher formeller<br />

Mängel für nichtig erklärt (Aktenzeichen 5HK O 19782/06). Die HVB<br />

AG hat gegen das Urteil des LG München I Berufung eingelegt; das<br />

Verfahren ist derzeit beim OLG München (Aktenzeichen 7 U 2216/08)<br />

anhängig.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die von den<br />

Klägern behaupteten und die vom Landgericht München I angenommenen<br />

Mängel der Zustimmungsbeschlüsse nicht bestehen, die<br />

Zustimmungsbeschlüsse daher weder anfechtbar noch nichtig und die<br />

Klagen unbegründet sind. Vorstand und Aufsichtsrat halten es für<br />

sinnvoll, die Zustimmungsbeschlüsse vorsorglich bestätigen zu lassen,<br />

um dadurch etwaige Mängel zu heilen. Weitere Einzelheiten zu den<br />

Anfechtungsklagen und den Bestätigungsbeschlüssen ergeben sich<br />

aus dem Bericht des Vorstands vom 18. Juni 2008 zur Bestätigung der<br />

Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Bayerische<br />

Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft am 25. Oktober 2006 über<br />

die Zustimmung zu den Anteils- und Unternehmenskaufverträgen vom<br />

12. September 2006 (im Folgenden auch der »Bestätigungsbericht«).<br />

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse<br />

gemäß § 244 Satz 1 Aktiengesetz zu fassen:<br />

8.1 Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem<br />

Abstimmungspunkt 1 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:<br />

»Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über Aktien<br />

der Bank Austria Creditanstalt AG, Wien, zwischen der Gesellschaft<br />

als Verkäuferin und dem UniCredito Italiano S.p.A.,<br />

Genua, als Käufer wird zugestimmt.«<br />

wird gemäß § 244 Satz 1 Aktiengesetz bestätigt.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 5


Die Transaktion ist ausführlich in dem Bericht des Vorstands vom<br />

13. September 2006 zur Veräußerung von Aktien der Bank Austria<br />

Creditanstalt AG an den UniCredito Italiano S.p.A. erläutert.<br />

Als Teil dieser <strong>Einladung</strong> ist der Wortlaut des Anteilskaufvertrags in<br />

beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.1 beigefügt.<br />

Als Gegenleistung der UniCredit für die mit wirtschaftlicher Wirkung<br />

zum 1. Januar 2006 verkauften Aktien sieht der Anteilskaufvertrag<br />

einen Kaufpreis in Höhe von 12 517 230 919,00 € vor; der Kaufpreis<br />

ist ab dem 26. Oktober 2006 bis zum Vollzug mit dem 1-Monats-<br />

EURIBOR zu verzinsen. Der Vollzug setzt nach dem Anteilskaufvertrag<br />

die Erfüllung bestimmter Bedingungen voraus, unter anderem die<br />

Zustimmung der Hauptversammlung der HVB AG zum Anteilskaufvertrag<br />

sowie die Erteilung etwaiger behördlicher Genehmigungen. Der<br />

Vertrag enthält die für solche Verträge üblichen Gewährleistungen der<br />

Verkäuferin, insbesondere dass die Aktien lastenfrei übergehen, dass<br />

der Jahres- und Konzernabschluss der Bank Austria jeweils zum<br />

31. Dezember 2005 ordnungsgemäß erstellt und für alle wesentlichen<br />

Risiken notwendige Rückstellungen gebildet wurden. Außerdem enthält<br />

der Vertrag eine übliche Steuerklausel, wonach die Verkäuferin<br />

entsprechend ihrer Anteilsquote noch für bestimmte Steuerlasten der<br />

Bank Austria haften kann. Schließlich ist vorgesehen, dass die Käuferin<br />

die HVB AG bei etwaigen Inanspruchnahmen aus früheren Patronatserklärungen<br />

freistellt.<br />

6 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

8.2 Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem<br />

Abstimmungspunkt 2 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:<br />

»Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über die<br />

Aktien der Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine,<br />

Kiew, zwischen der Gesellschaft als Verkäuferin und dem<br />

UniCredito Italiano S.p.A., Genua, als Käufer wird zugestimmt.«<br />

wird gemäß § 244 Satz 1 Aktiengesetz bestätigt.<br />

Die Transaktion ist ausführlich in dem Bericht des Vorstands vom<br />

13. September 2006 zur Veräußerung von Aktien der Joint Stock<br />

Commercial Bank HVB Ukraine an den UniCredito Italiano S.p.A.<br />

erläutert.<br />

Als Teil dieser <strong>Einladung</strong> ist der Wortlaut des Anteilskaufvertrags in<br />

beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.2 beigefügt.<br />

Als Gegenleistung der UniCredit für die mit wirtschaftlicher Wirkung<br />

zum 1. Januar 2006 verkauften Aktien sieht der Anteilskaufvertrag<br />

einen Kaufpreis in Höhe von 83 Mio € vor; der Kaufpreis ist ab dem<br />

26. Oktober 2006 bis zum Vollzug mit dem 1-Monats-EURIBOR zu<br />

verzinsen. Der Vollzug setzt nach dem Anteilskaufvertrag die Erfüllung<br />

bestimmter Bedingungen voraus, unter anderem die Zustimmung der<br />

Hauptversammlung der HVB AG zum Anteilskaufvertrag sowie die<br />

Erteilung etwaiger aufsichtsrechtlicher Genehmigungen. Der Anteilskaufvertrag<br />

enthält die für solche Verträge üblichen Gewährleistungen<br />

der Verkäuferin, insbesondere dass die Aktien lastenfrei übergehen,<br />

die Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine, Kiew, (im<br />

Folgenden auch »HVB Bank Ukraine«) alle fälligen Steuern jeweils<br />

bezahlt hat, die HVB Bank Ukraine über die erforderlichen Genehmigungen<br />

verfügt und seit dem 31. Dezember 2005 kein Ereignis<br />

eingetreten ist, das erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle oder<br />

wirtschaftliche Situation der HVB Bank Ukraine hat, und dass die<br />

Abschlüsse der HVB Bank Ukraine zum 31. Dezember 2005 ordnungsgemäß<br />

erstellt wurden. Schließlich ist vorgesehen, dass die<br />

Käuferin die HVB AG bei etwaigen Inanspruchnahmen aus früheren<br />

Patronatserklärungen freistellt bzw. daraufhin gezahlte Beträge<br />

ausgleicht.


8.3 Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem<br />

Abstimmungspunkt 3 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:<br />

»Dem Kaufvertrag vom 12. September 2006 über die von der<br />

Gesellschaft gehaltenen Stammaktien und Optionen auf Stammaktien<br />

sowie über schwebende Rechte und Verpflichtungen aus<br />

Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern<br />

der Closed Joint Stock Company International Moscow Bank,<br />

Moskau, betreffend Stamm- und Vorzugsaktien der Closed Joint<br />

Stock Company International Moscow Bank zwischen der<br />

Gesellschaft als Verkäuferin und Bank Austria Creditanstalt AG,<br />

Wien, als Käuferin wird zugestimmt.«<br />

wird gemäß § 244 Satz 1 Aktiengesetz bestätigt.<br />

Die Transaktion ist ausführlich in dem Bericht des Vorstands vom<br />

13. September 2006 zur Veräußerung von Stammaktien und Optionen<br />

auf Stammaktien sowie über sämtliche Rechte und Pflichten aus<br />

den Ergänzenden Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und<br />

Kreditgebern der Closed Joint Stock Company International Moscow<br />

Bank betreffend unter anderem schwebende Erwerbsrechte und<br />

-pflichten hinsichtlich Stamm- und Vorzugsaktien der Closed Joint<br />

Stock Company International Moscow Bank an die Bank Austria<br />

Creditanstalt AG erläutert.<br />

Als Teil dieser <strong>Einladung</strong> ist der Wortlaut des Kaufvertrags in beglaubigter<br />

deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.3.A beigefügt. Der<br />

wesentliche Inhalt der Ergänzenden Vereinbarungen (wie in Anlage<br />

TOP 8.3.B zu dieser Tagesordnung definiert und in ihrem wesentlichen<br />

Inhalt beschrieben) mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern<br />

der Closed Joint Stock Company International Moscow Bank,<br />

Moskau, (im Folgenden auch »IMB«), aus denen sich unter anderem<br />

die veräußerten schwebenden Erwerbsrechte und -pflichten hinsichtlich<br />

Stamm- und Vorzugsaktien der IMB ergeben, ist in Anlage<br />

TOP 8.3.B als Teil dieser <strong>Einladung</strong> erläutert.<br />

Der Vertrag sieht vor: Als Gegenleistung der Bank Austria für die<br />

verkauften Aktien und Optionen wurde in Übereinstimmung mit dem<br />

festgestellten Wert der IMB ein Betrag von 1 400 Mio € vereinbart.<br />

Dementsprechend beträgt der Kaufpreis für jede übertragene<br />

IMB-Aktie grundsätzlich 4 594,321419 € (entsprechend z.B.<br />

936 667 187,41 € für die von der HVB AG zum Zeitpunkt der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 gehaltenen<br />

214 105 Stammaktien an der IMB). Für junge, aus einer möglichen<br />

Kapitalerhöhung gezeichnete Aktien, die auf die Bank Austria übertragen<br />

werden, entspricht der Kaufpreis hingegen dem jeweils festgesetzten<br />

Bezugspreis. Ferner ist als Gegenleistung der Bank Austria<br />

für die Optionsrechte der HVB AG unter dem EBRD Optionsvertrag<br />

(in Anlage TOP 8.3.B zu dieser Tagesordnung als eine Ergänzende<br />

Vereinbarung definiert und seinem wesentlichen Inhalt nach beschrieben)<br />

ein Betrag von 20 889 711,00 € vereinbart. Dieser Betrag<br />

erhöhte sich durch den Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags (in<br />

Anlage TOP 8.3.B zu dieser Tagesordnung als weitere Ergänzende<br />

Vereinbarung definiert und ebenfalls seinem wesentlichen Inhalt nach<br />

beschrieben) um weitere 10 443 289,00 €. Für den Fall, dass die<br />

Optionsrechte bei Vollzug des Vertrags bereits ausgeübt sein sollten,<br />

sieht der Vertrag vor, dass die daraus resultierenden Aktien der IMB<br />

zu dem eingangs beschriebenen Preis von 4 594,321419 € pro Aktie<br />

auf die Bank Austria übertragen werden; der vorstehende beschriebene<br />

Optionspreis entfällt. Für die übrigen Rechte und Pflichten aus<br />

den Ergänzenden Vereinbarungen ist kein gesonderter Kaufpreis zu<br />

entrichten. Die Kaufpreise sind ab dem 26. Oktober 2006 bzw. ab<br />

dem jeweiligen Tag der Übertragung etwaiger, aus Optionsrechten<br />

resultierender Aktien an die HVB AG bzw. ab dem Tag der jeweiligen<br />

Zahlung des im Rahmen einer Kapitalerhöhung festgesetzten<br />

Bezugspreises mit dem 1-Monats-EURIBOR zu verzinsen.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 7


Der Vollzug setzt nach dem Vertrag die Erfüllung bestimmter Bedingungen<br />

voraus, unter anderem die Zustimmung der Hauptversammlung<br />

der HVB AG zum Kaufvertrag sowie etwaige gesellschaftsrechtlich<br />

erforderliche oder in den Ergänzenden Vereinbarungen vorgesehene<br />

Zustimmungen der Minderheitsaktionäre. Der Vertrag enthält<br />

hinsichtlich der von der HVB AG vor Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags<br />

gehaltenen 142 736 Stammaktien die für solche Verträge<br />

üblichen Gewährleistungen der Verkäuferin, insbesondere dass die<br />

Aktien (einschließlich etwaiger junger Aktien, die die HVB AG auf<br />

Grundlage der vorbezeichneten Stammaktien bei einer möglichen<br />

Kapitalerhöhung gezeichnet hat) lastenfrei übergehen, die IMB alle<br />

fälligen Steuern jeweils bezahlt hat, die IMB über die erforderlichen<br />

Genehmigungen verfügt und seit dem 31. Dezember 2005 kein<br />

Ereignis eingetreten ist, das erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle<br />

oder wirtschaftliche Situation der IMB hat, und dass die<br />

Abschlüsse der IMB zum 31. Dezember 2005 ordnungsgemäß<br />

erstellt wurden. Hinsichtlich der übrigen Kaufgegenstände wird im<br />

Wesentlichen<br />

garantiert, dass die jeweiligen Rechte und Pflichten wirksam bestehen<br />

und übertragen werden können. Die aus den Ergänzenden Vereinbarungen<br />

resultierenden Rechte (unter anderem etwaige Gewährleistungsansprüche)<br />

werden an die Bank Austria abgetreten; im<br />

Gegenzug stellt die Bank Austria die HVB AG von sämtlichen aus den<br />

Ergänzenden Vereinbarungen resultierenden Pflichten frei.<br />

8 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

8.4 Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem<br />

Abstimmungspunkt 4 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:<br />

»Dem Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 über die<br />

Aktien der »HVB Bank Latvia« AS, Riga, zwischen der Gesellschaft<br />

als Verkäuferin und Bank Austria Creditanstalt AG, Wien,<br />

als Käuferin wird zugestimmt.«<br />

wird gemäß § 244 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz bestätigt.<br />

Die Transaktion ist ausführlich in dem Bericht des Vorstands vom<br />

13. September 2006 zur Veräußerung von Aktien der »HVB Bank<br />

Latvia« AS an die Bank Austria Creditanstalt AG erläutert.<br />

Als Teil dieser <strong>Einladung</strong> ist der Wortlaut des Anteilskaufvertrags in<br />

beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.4 beigefügt.<br />

Als Gegenleistung der Bank Austria für die mit wirtschaftlicher Wirkung<br />

zum 1. Januar 2006 verkauften Aktien sieht der Vertrag einen<br />

Kaufpreis in Höhe von 35 Mio € sowie einen Betrag in Höhe von<br />

LVL 27 828 000 vor; der EUR-Betrag ist ab dem 26. Oktober 2006<br />

bis zum Vollzug, der LVL-Betrag ist ab dem 14. August 2006 bis zum<br />

Vollzug jeweils mit dem 1-Monats-EURIBOR zu verzinsen. Nach dem<br />

Vertrag setzt der Vollzug die Erfüllung bestimmter Bedingungen voraus,<br />

unter anderem die Zustimmung der Hauptversammlung der<br />

HVB AG zum Anteilskaufvertrag sowie die Erteilung etwaiger behördlicher<br />

Genehmigungen. Der Vertrag enthält die für solche Verträge<br />

üblichen Gewährleistungen der Verkäuferin, insbesondere dass die<br />

Aktien lastenfrei übergehen, die »HVB Bank Latvia« AS, Riga, (im Folgenden<br />

auch »HVB Bank Latvia«) alle fälligen Steuern jeweils bezahlt<br />

hat, die HVB Bank Latvia über die erforderlichen Genehmigungen verfügt<br />

und seit dem 31. Dezember 2005 kein Ereignis eingetreten ist,<br />

das erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle oder wirtschaftliche<br />

Situation der HVB Bank Latvia hat, und dass die Abschlüsse der<br />

HVB Bank Latvia zum 31. Dezember 2005 ordnungsgemäß erstellt<br />

wurden. Schließlich ist vorgesehen, dass der Käufer die HVB AG bei<br />

einer etwaigen Inanspruchnahme aus früheren Patronatserklärungen<br />

freistellt.


8.5 Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem<br />

Abstimmungspunkt 5 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:<br />

»Dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September<br />

2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten<br />

der HVB Niederlassung Vilnius, zwischen der Gesellschaft<br />

als Verkäuferin und der »HVB Bank Latvia« AS, Riga, als<br />

Käuferin wird zugestimmt.«<br />

wird gemäß § 244 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz bestätigt.<br />

Die Transaktion ist ausführlich in dem Bericht des Vorstands vom<br />

13. September 2006 zur Veräußerung der Vermögensgegenstände<br />

und der Verbindlichkeiten der HVB Niederlassung Vilnius an die<br />

»HVB Bank Latvia« AS erläutert.<br />

Als Teil dieser <strong>Einladung</strong> ist der Wortlaut des Unternehmenskaufvertrags<br />

in beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.5<br />

beigefügt.<br />

Der Vertrag sieht vor: Als Gegenleistung der HVB Bank Latvia für die<br />

nach dem Unternehmenskaufvertrag verkauften Vermögensgegenstände<br />

und Verbindlichkeiten inklusive der Beschäftigungsverträge der<br />

HVB Niederlassung Vilnius ist ein Betrag in Höhe von 10 670 000,00 €<br />

vereinbart; der Unternehmenskaufvertrag sieht vor, dass der Kaufpreis<br />

an den tatsächlichen Buchwert der übertragenen Vermögensgegenstände<br />

und Verbindlichkeiten zum Vollzugszeitpunkt durch<br />

entsprechende Nachzahlungen bzw. Rückzahlungen angepasst wird.<br />

Der Unternehmenskaufvertrag sieht weiterhin vor, dass der Vertrag<br />

nur insoweit vollzogen wird, als dies ohne Zustimmung Dritter erfolgen<br />

kann bzw. notwendige Zustimmungen Dritter erteilt werden. Im Übrigen<br />

sieht der Vertrag vor, dass der Vollzug die Erfüllung bestimmter<br />

Bedingungen voraussetzt, unter anderem die Zustimmung der Hauptversammlung<br />

der HVB AG zum Unternehmenskaufvertrag sowie die<br />

Erteilung etwaiger aufsichtsrechtlicher Genehmigungen und der Vollzug<br />

des Verkaufs der Aktien der HVB Bank Latvia von der HVB AG an<br />

die Bank Austria.<br />

8.6 Der zum einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen<br />

Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 unter dem<br />

Abstimmungspunkt 6 gefasste Beschluss mit folgendem Inhalt:<br />

»Dem Unternehmenskaufvertrag (asset deal) vom 12. September<br />

2006 über die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten<br />

der HVB Niederlassung Tallinn zwischen der Gesellschaft<br />

als Verkäuferin und der »HVB Bank Latvia« AS, Riga, als Käuferin<br />

wird zugestimmt.«<br />

wird gemäß § 244 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz bestätigt.<br />

Die Transaktion ist ausführlich in dem Bericht des Vorstands vom<br />

13. September 2006 zur Veräußerung der Vermögensgegenstände<br />

und der Verbindlichkeiten der HVB Niederlassung Tallinn an die<br />

»HVB Bank Latvia« AS erläutert.<br />

Als Teil dieser <strong>Einladung</strong> ist der Wortlaut des Unternehmenskaufvertrags<br />

in beglaubigter deutscher Übersetzung als Anlage TOP 8.6<br />

beigefügt.<br />

Als Gegenleistung der HVB Bank Latvia für die verkauften Vermögensgegenstände<br />

und Verbindlichkeiten inklusive der Beschäftigungsverträge<br />

der HVB Niederlassung Tallinn ist im Unternehmenskaufvertrag<br />

ein Kaufpreis in Höhe von 71 582 000,00 € vereinbart;<br />

der Vertrag sieht vor, dass der Kaufpreis an den tatsächlichen Buchwert<br />

der übertragenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten<br />

zum Vollzugszeitpunkt durch entsprechende Nachzahlungen bzw.<br />

Rückzahlungen angepasst wird. Der Unternehmenskaufvertrag sieht<br />

vor, dass der Vertrag nur insoweit vollzogen wird, als dies ohne<br />

Zustimmung Dritter erfolgen kann bzw. notwendige Zustimmungen<br />

Dritter erteilt werden. Im Übrigen sieht der Vertrag vor, dass der<br />

Vollzug die Erfüllung bestimmter Bedingungen voraussetzt, unter<br />

anderem die Zustimmung der Hauptversammlung der HVB AG zum<br />

Unternehmenskaufvertrag sowie die Erteilung etwaiger aufsichtsrechtlicher<br />

Genehmigungen und der Vollzug des Verkaufs der Aktien<br />

der HVB Bank Latvia von der HVB AG an die Bank Austria.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 9


9 Beschlussfassung über die Zustimmung zum<br />

Business Combination Agreement (BCA)<br />

Die Effecten-Spiegel AG hat gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz die<br />

Bekanntmachung des oben genannten Gegenstands zur Beschlussfassung<br />

der Hauptversammlung verlangt und schlägt vor, folgenden<br />

Beschluss zu fassen:<br />

Die Hauptversammlung stimmt dem am 12. Juni 2005 zwischen<br />

der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG und der UniCredito<br />

Italiano S.p.A. geschlossenen »Business Combination Agreement<br />

(BCA)« zu.<br />

Der Vorstand kommt mit der Bekanntmachung dieses Beschlussgegenstands<br />

ausschließlich dem Beschluss des AG München vom<br />

8. Mai 2008 (Geschäftsnummer: HRB 42148) nach. Nach dem<br />

Beschluss des AG München wird die Effecten-Spiegel AG gemäß<br />

§ 122 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz ermächtigt, für die vom Vorstand<br />

der HVB AG einzuberufende ordentliche Hauptversammlung, welche<br />

voraussichtlich Ende Juli, spätestens jedoch am 31. August 2008,<br />

stattfinden wird, als weiteren Punkt der Tagesordnung die oben<br />

genannte Beschlussfassung zu setzen. Der Beschluss des AG München<br />

ist sofort vollziehbar, jedoch noch nicht rechtskräftig. Die<br />

HVB AG hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts München am<br />

16. Mai 2008 sofortige Beschwerde beim Landgericht München I<br />

eingelegt und beantragt, die Vollziehung des Beschlusses auszusetzen.<br />

Das Verfahren wird beim Landgericht München I unter dem<br />

Aktenzeichen 17HK T 8284/08 geführt. Die sofortige Beschwerde<br />

der HVB AG wird unter anderem damit begründet, dass ein Hauptversammlungsbeschluss,<br />

der auf Zustimmung zum Business Combination<br />

Agreement gerichtet ist, jedenfalls anfechtbar wäre und damit<br />

ein entsprechender Beschlussgegenstand nicht bekannt gemacht<br />

werden darf:<br />

Würde es sich tatsächlich bei dem Business Combination Agreement<br />

um einen (verdeckten) Beherrschungsvertrag handeln, wie die Effecten-Spiegel<br />

AG in ihrem schriftlichen Verlangen an den Vorstand am<br />

10. März 2008 behauptete und wie das Landgericht München I in<br />

seiner – nicht rechtskräftigen – Entscheidung vom 31. Januar 2008<br />

10 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

feststellte, so wäre das Business Combination Agreement nichtig,<br />

weil es keinen Ausgleich an die außenstehenden Aktionäre der<br />

HVB AG durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende<br />

Geldleistung vorsieht (§ 304 Abs. 3 Satz 1 Aktiengesetz).<br />

Ein auf die Zustimmung zu einem nichtigen Vertrag gerichteter<br />

Hauptversammlungsbeschluss ist anfechtbar, wenn nicht sogar<br />

selbst nichtig.<br />

Auch in dem anderen Fall, dass die Auffassung der HVB AG zutreffen<br />

sollte und das Business Combination Agreement nicht als Beherrschungsvertrag<br />

angesehen werden kann (unter anderem aus diesem<br />

Grund hat die HVB AG gegen die Entscheidung des Landgerichts<br />

München I vom 31. Januar 2008 am 29. Februar 2008 Berufung eingelegt),<br />

wäre der vorgeschlagene Beschluss anfechtbar. Die Hauptversammlung<br />

einer Aktiengesellschaft darf nur in den im Gesetz und<br />

in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen beschließen (§ 119<br />

Abs. 1 Aktiengesetz). Die Zustimmung zu einem vom Vorstand abgeschlossen<br />

Vertrag, der kein Unternehmensvertrag ist, gehört nicht zu<br />

den Kompetenzen der Hauptversammlung. Beim Abschluss eines solchen<br />

Vertrags handelt es sich um eine Frage der Geschäftsführung.<br />

Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung aber<br />

nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt (§ 119 Abs. 2<br />

Aktiengesetz). Ein solches Verlangen hat der Vorstand nicht gestellt<br />

und macht dies auch nicht durch Aufnahme des Tagesordnungspunkts<br />

9. Die Hauptversammlung würde folglich über die Zustimmung<br />

zum Business Combination Agreement entscheiden, obwohl<br />

sie für die Entscheidung keine Befugnis hat. Der Beschluss wäre<br />

daher anfechtbar, wenn nicht sogar nichtig.<br />

Aus diesen Gründen machen sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat<br />

zu dem oben genannten Beschlussgegenstand keinen<br />

Beschlussvorschlag. Der Vorstand behält sich darüber hinaus vor,<br />

gegen einen eventuell gefassten Beschluss der Hauptversammlung<br />

zu diesem Beschlussgegenstand im Wege der Anfechtungsklage<br />

vorzugehen.<br />

Wann das LG München I über die sofortige Beschwerde der HVB AG<br />

gegen den Beschluss des AG München beschließen wird, ist derzeit<br />

nicht absehbar. Sollte der sofortigen Beschwerde oder dem Antrag<br />

auf Aussetzung der Vollziehung vor dem Zeitpunkt der Hauptversammlung<br />

stattgegeben werden, behält sich der Vorstand vor, den<br />

vorstehenden Beschlussgegenstand von der Tagesordnung wieder<br />

abzusetzen.


Unterlagen<br />

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die unten<br />

aufgeführten Unterlagen in den Geschäftsräumen der Bayerische<br />

Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft, Kardinal-Faulhaber-<br />

Straße 1 in 80333 München, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus<br />

und werden auch im Internet unter www.hvb.de/hv zugänglich<br />

gemacht.<br />

Auf Anfrage wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine<br />

Abschrift der Unterlagen übersandt. Bestellungen bitten wir zu<br />

richten an:<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

Generalsekretariat/GGS4<br />

Kardinal-Faulhaber-Straße 1<br />

80333 München<br />

Telefax: (089) 378-45081<br />

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme<br />

ausgelegt.<br />

zu TOP 1:<br />

– der Jahresabschluss und der Lagebericht (inklusive des erläuternden<br />

Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4<br />

Handelsgesetzbuch) der HVB AG für das Geschäftsjahr 2007 einschließlich<br />

der Anteilsbesitzliste;<br />

– der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht (inklusive des<br />

erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 315<br />

Abs. 4 Handelsgesetzbuch) des Konzerns für das Geschäftsjahr<br />

2007 einschließlich der Anteilsbesitzliste;<br />

– der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2007.<br />

zu TOP 8: (zu allen Abstimmungspunkten):<br />

– der Bericht des Vorstands vom 18. Juni 2008 zur Bestätigung der<br />

Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Bayerische<br />

Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft vom 25. Oktober<br />

2006 über die Zustimmung zu den Anteils- und Unternehmenskaufverträgen<br />

vom 12. September 2006;<br />

– der Jahresabschluss und der Lagebericht der HVB AG sowie<br />

der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des HVB AG-<br />

Teilkonzerns jeweils einschließlich der Anteilsbesitzliste für die<br />

Geschäftsjahre 2003, 2004 und 2005;<br />

– der Zwischenabschluss des HVB AG-Teilkonzerns zum<br />

30. Juni 2006;<br />

– die <strong>Einladung</strong>sbekanntmachung zur außerordentlichen Hauptversammlung<br />

vom 25. Oktober 2006.<br />

zu TOP 8.1:<br />

– der zwischen Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG als Verkäufer<br />

und UniCredito Italiano S.p.A. als Käufer über die Aktien der Bank<br />

Austria geschlossene Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006;<br />

– der Bericht des Vorstands vom 13. September 2006 zur Veräußerung<br />

von Aktien der Bank Austria Creditanstalt AG an den<br />

UniCredito Italiano S.p.A. mit der – nicht im Internet abrufbaren –<br />

gutachterlichen Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers<br />

Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am<br />

Main, zur Ermittlung des Unternehmenswertes der Bank Austria<br />

Creditanstalt AG, Wien/Österreich, vom 30. August 2006 als<br />

Anlage;<br />

– der Jahresabschluss der Bank Austria einschließlich Anteilsbesitzliste<br />

und der Teil-Konzernabschluss des Bank Austria-Teilkonzerns<br />

sowie die Lageberichte der Bank Austria und des Bank Austria-Teilkonzerns<br />

jeweils für die Geschäftsjahre 2003, 2004 und 2005;<br />

– der Zwischenabschluss des Bank Austria-Teilkonzerns zum<br />

30. Juni 2006.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 11


zu TOP 8.2:<br />

– der zwischen Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG als Verkäuferin<br />

und UniCredito Italiano S.p.A. als Käuferin über den Kauf und<br />

Verkauf der HVB Bank Ukraine geschlossene Anteilskaufvertrag<br />

vom 12. September 2006 in der Originalfassung in englischer<br />

Sprache sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />

– der Bericht des Vorstands vom 13. September 2006 zur Veräußerung<br />

von Aktien der Joint Stock Commercial Bank HVB Bank<br />

Ukraine an den UniCredito Italiano S.p.A. mit der – nicht im Internet<br />

abrufbaren – gutachterlichen Stellungnahme der Pricewaterhouse-<br />

Coopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Frankfurt am Main, zur Ermittlung des Unternehmenswertes der<br />

JSCB HVB Bank Ukraine, Kiew/Ukraine, vom 30. August 2006 als<br />

Anlage;<br />

– die Abschlüsse der HVB Bank Ukraine nach lokalem Recht für<br />

die Geschäftsjahre 2003, 2004 und 2005, jeweils in der Originalfassung<br />

in ukrainischer Sprache sowie in beglaubigter deutscher<br />

Übersetzung, sowie die Abschlüsse der HVB Bank Ukraine nach<br />

IFRS für die Geschäftsjahre 2003, 2004 und 2005 in englischer/<br />

ukrainischer Originalfassung sowie in beglaubigter deutscher<br />

Übersetzung;<br />

– der Zwischenabschluss der HVB Bank Ukraine nach IFRS zum<br />

30. Juni 2006, jeweils in der Originalfassung in englischer Sprache<br />

sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung.<br />

zu TOP 8.3:<br />

– der zwischen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG als Verkäuferin<br />

und der Bank Austria Creditanstalt AG als Käuferin über die<br />

Veräußerung von Stammaktien und Optionen auf Stammaktien<br />

sowie über sämtliche Rechte und Pflichten aus den Ergänzenden<br />

Vereinbarungen mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern der<br />

Closed Joint Stock Company International Moscow Bank geschlossene<br />

Kaufvertrag vom 12. September 2006 in der Originalfassung in<br />

englischer Sprache sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />

12 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

– der Bericht des Vorstands vom 13. September 2006 zur Veräußerung<br />

von Stammaktien und Optionen auf Stammaktien sowie über<br />

sämtliche Rechte und Pflichten aus den Ergänzenden Vereinbarungen<br />

mit Minderheitsaktionären und Kreditgebern der Closed Joint<br />

Stock Company International Moscow Bank betreffend unter anderem<br />

schwebende Erwerbsrechte und -pflichten hinsichtlich Stammund<br />

Vorzugsaktien der Closed Joint Stock Company International<br />

Moscow Bank an die Bank Austria mit der – nicht im Internet<br />

abrufbaren – gutachterlichen Stellungnahme der Pricewaterhouse-<br />

Coopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Frankfurt am Main, zur Ermittlung des Unternehmenswertes der<br />

CJSC International Moscow Bank, Moskau/Russische Föderation,<br />

vom 30. August 2006 als Anlage;<br />

– die Abschlüsse der IMB nach lokalem Recht für die Geschäftsjahre<br />

2003, 2004 und 2005 in der Originalfassung in russischer Sprache<br />

sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung sowie die konsolidierten<br />

Abschlüsse der IMB nach lokalem Recht für die Geschäftsjahre<br />

2003, 2004 und 2005 in der Originalfassung in russischer Sprache<br />

sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung sowie die konsolidierten<br />

Abschlüsse der IMB nach IFRS für die Geschäftsjahre 2003,<br />

2004 und 2005 in der Originalfassung in englischer Sprache sowie<br />

Vorstandsbericht und Konzernabschluss in beglaubigter deutscher<br />

Übersetzung;<br />

– der konsolidierte Zwischenabschluss des IMB-Teilkonzerns<br />

nach IFRS zum 30. Juni 2006 in der Originalfassung in englischer<br />

Sprache sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung.<br />

zu TOP 8.4:<br />

– der zwischen Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG als Verkäuferin<br />

und Bank Austria Creditanstalt AG als Käuferin im Zusammenhang<br />

mit dem Kauf und Verkauf der »HVB Bank Latvia« AS<br />

geschlossene Anteilskaufvertrag vom 12. September 2006 in<br />

der Originalfassung in englischer Sprache sowie in beglaubigter<br />

deutscher Übersetzung;


– der Bericht des Vorstands vom 13. September 2006 zur Veräußerung<br />

von Aktien der »HVB Bank Latvia« AS an die Bank Austria<br />

Creditanstalt AG mit der – im Internet nicht abrufbaren – gutachterlichen<br />

Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zur<br />

Ermittlung des Unternehmenswertes der HVB Bank Latvia AS, Riga,<br />

Lettland, vom 30. August 2006 als Anlage;<br />

– die Abschlüsse der HVB Bank Latvia für die Geschäftsjahre 2003<br />

und 2004 sowie der konsolidierte Abschluss der HVB Bank Latvia<br />

für das Geschäftsjahr 2005 jeweils in der zweisprachigen englisch/<br />

lettischen Originalfassung sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />

– der konsolidierte Zwischenabschluss der HVB Bank Latvia zum<br />

30. Juni 2006 in der Originalfassung in englischer Sprache sowie<br />

in beglaubigter deutscher Übersetzung.<br />

zu TOP 8.5:<br />

– der zwischen Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG als Verkäuferin<br />

und »HVB Bank Latvia« AS als Käuferin über die Vermögensgegenstände<br />

und die Verbindlichkeiten der HVB Niederlassung<br />

Vilnius abgeschlossene Litauische Unternehmenskaufvertrag vom<br />

12. September 2006 in der Originalfassung in englischer Sprache<br />

sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />

– der Bericht des Vorstands vom 13. September 2006 zur Veräußerung<br />

der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten der<br />

HVB Niederlassung Vilnius an die »HVB Bank Latvia« AS mit der –<br />

nicht im Internet abrufbaren – gutachterlichen Stellungnahme der<br />

PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Frankfurt am Main, zur Ermittlung des Unternehmenswertes<br />

der Niederlassungen Vilnius und Tallinn der Bayerische<br />

Hypo- und Vereinsbank AG, München, vom 30. August 2006 als<br />

Anlage;<br />

– der pro forma Jahresabschluss der HVB Niederlassung Vilnius für<br />

die Geschäftsjahre 2003, 2004 und 2005 sowie ein pro forma<br />

Zwischenabschluss zum 30. Juni 2006.<br />

zu TOP 8.6:<br />

– der zwischen Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG als Verkäuferin<br />

und »HVB Bank Latvia« AS als Käuferin über die Vermögensgegenstände<br />

und die Verbindlichkeiten der HVB Niederlassung<br />

Tallinn abgeschlossene Estnische Unternehmenskaufvertrag vom<br />

12. September 2006 in der Originalfassung in englischer Sprache<br />

sowie in beglaubigter deutscher Übersetzung;<br />

– der Bericht des Vorstands vom 13. September 2006 zur Veräußerung<br />

der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten der<br />

HVB Niederlassung Tallinn an die »HVB Bank Latvia« AS mit der –<br />

nicht im Internet abrufbaren – gutachterlichen Stellungnahme der<br />

PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Frankfurt am Main, zur Ermittlung des Unternehmenswertes<br />

der Niederlassungen Vilnius und Tallinn der Bayerische<br />

Hypo- und Vereinsbank AG, München, vom 30. August 2006 als<br />

Anlage;<br />

– der pro forma Jahresabschluss der HVB Niederlassung Tallinn für<br />

die Geschäftsjahre 2004 und 2005 sowie ein pro forma Zwischenabschluss<br />

zum 30. Juni 2006.<br />

Gesamtzahl der Aktien<br />

und Stimmrechte<br />

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt<br />

das Grundkapital der Gesellschaft 2 407 151 016,00 € eingeteilt<br />

in 787 830 072 auf den Inhaber lautende Stammaktien und<br />

14 553 600 auf den Namen lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht.<br />

Jede Stammaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt<br />

der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.<br />

Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt demzufolge die Gesamtzahl der<br />

teilnahmeberechtigten Aktien 802 383 672 Stück und die Gesamtzahl<br />

der stimmberechtigten Aktien 787 830 072 Stück.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 13


Teilnahmevoraussetzungen<br />

a) Aktionäre, welche auf den Namen lautende und im Aktienregister<br />

eingetragene Vorzugsaktien der HVB AG besitzen, sind zur Teilnahme<br />

an der Hauptversammlung berechtigt, wenn sie sich bis<br />

zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung, das ist<br />

Dienstag, der 22. Juli 2008, bei der Gesellschaft unter der<br />

Anschrift<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

CBD5HV<br />

80311 München<br />

Fax: +49 (0)89 5400-2519<br />

E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de<br />

anmelden.<br />

b) Aktionäre, welche auf den Inhaber lautende Stammaktien besitzen,<br />

sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung<br />

des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich spätestens bis<br />

zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung, das ist<br />

Dienstag, der 22. Juli 2008, unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes<br />

bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten<br />

Anschrift anmelden.<br />

Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder<br />

englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes ist<br />

durch Bestätigung in Textform in deutscher oder englischer Sprache<br />

durch das depotführende Institut, eine Wertpapiersammelbank<br />

oder einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen<br />

Notar zu erbringen. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des<br />

8. Juli 2008 (record date) beziehen. Wir bitten die Aktionäre frühzeitig<br />

für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes<br />

an die Gesellschaft Sorge zu tragen.<br />

14 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der<br />

Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 22. Juli 2008 unter<br />

einer der folgenden Adressen zugehen:<br />

in Deutschland:<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

CBD5HV<br />

80311 München<br />

Fax: +49 (0)89 5400-2519<br />

E-Mail: hauptversammlungen@hvb.de<br />

in Frankreich:<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

c/o Société Générale<br />

SGSS/CCO/IVM/CAI<br />

32 Rue du Champ de Tir<br />

BP 81236 44312 Nantes Cedex 3<br />

in Österreich:<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

c/o Bank Austria AG<br />

Am Hof 2<br />

1010 Wien<br />

Bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen werden den Aktionären,<br />

gegebenenfalls unmittelbar ihren Bevollmächtigten, nach ordnungsgemäßer<br />

Anmeldung die Eintrittskarten zugesandt. Die Eintrittskarte<br />

dient der Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis und wird an der<br />

Eingangskontrolle in einen Stimmkartenblock ausgetauscht. Die Eintrittskarten<br />

sind lediglich organisatorische Hilfsmittel. Aktionäre, die<br />

nachweisen können, dass sie sich ordnungsgemäß vor der Hauptversammlung<br />

angemeldet haben und den Nachweis über den Anteilsbesitz<br />

ordnungsgemäß erbracht haben, sind auch ohne Eintrittskarte<br />

zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des<br />

Stimmrechts berechtigt.


Im Falle der Fortsetzung der Hauptversammlung am 30. Juli 2008<br />

dient – neben etwaigen bis dahin noch nicht eingetauschten Eintrittskarten<br />

– die im Stimmkartenblock jeweils enthaltene gesonderte Zugangskarte<br />

der Aufnahme ins Teilnehmerverzeichnis an diesem Tag.<br />

Die Versammlungsräume sind ab 8.30 Uhr geöffnet. Um unnötige<br />

Wartezeiten im Eingangsbereich zu vermeiden, bitten wir Sie, sich<br />

frühzeitig im ICM einzufinden.<br />

Stimmrechtsvertretung<br />

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen<br />

möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum Beispiel<br />

durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung (unter anderem<br />

die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz oder die<br />

Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger), gegebenenfalls durch ihren<br />

jeweiligen Depotbankvertreter oder durch den benannten Stimmrechtsvertreter<br />

der HVB AG ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist<br />

für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär, den Bevollmächtigten,<br />

das Kreditinstitut oder die Aktionärsvereinigung Sorge zu tragen.<br />

Die Vollmacht ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen; eine<br />

Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter<br />

ist darüber hinaus auch nach der Satzung der HVB AG in<br />

elektronischer Form möglich (zum Verfahren siehe unten unter c).<br />

Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere<br />

der in §135 Aktiengesetz gleichgestellten Institutionen oder Personen<br />

bevollmächtigt werden soll, besteht ein Schriftformerfordernis<br />

weder dem Gesetz noch der Satzung nach. Wir weisen jedoch darauf<br />

hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen<br />

oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht<br />

verlangen, weil sie gemäß §135 AktG die Vollmacht nachprüfbar<br />

festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut,<br />

eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in §135 AktG<br />

gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen,<br />

mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der<br />

Vollmacht ab.<br />

a) Bevollmächtigung eines Depotbankvertreters<br />

Sofern Sie Ihr Depot bei der HVB AG unterhalten und die Depotbankvertreter<br />

der HVB AG zur Ausübung des Stimmrechts nach<br />

Weisung bevollmächtigen wollen, bitten wir Sie, das Ihnen zugesandte<br />

Formular »Vollmacht und Weisung« auszufüllen und fristgemäß<br />

an die HVB AG zu senden. In diesem Fall erhalten Sie keine<br />

Eintrittskarte. Die Depotbankvertreter der HVB AG sind für die<br />

Hauptversammlung am 29. Juli 2008 (gegebenenfalls mit Fortsetzung<br />

am 30. Juli 2008) Herr Wolfgang Kuske, Höhenkirchen, und<br />

Frau Dr. Julia Hohaus, Gräfelfing. Beide Depotbankvertreter sind<br />

Mitarbeiter der HVB AG und können jeweils einzeln bevollmächtigt<br />

werden. Den Depotbankvertretern der HVB AG müssen eine Vollmacht<br />

und zusätzlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts<br />

erteilt werden. Die Depotbankvertreter der HVB AG sind verpflichtet,<br />

weisungsgemäß abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche<br />

Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden<br />

die Depotbankvertreter der HVB AG das Stimmrecht nicht ausüben.<br />

Bitte beachten Sie die Hinweise in der Ihnen zugegangenen<br />

Depotbankmitteilung.<br />

Sofern Sie Ihr Depot bei einem anderen Kreditinstitut unterhalten,<br />

stimmen Sie sich bitte mit Ihrem Kreditinstitut ab.<br />

b) Bevollmächtigung eines Dritten<br />

Sofern Sie nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen<br />

möchten, können Sie einen Dritten zur Ausübung Ihres Stimmrechts<br />

bevollmächtigen. Zur Erteilung der Vollmacht können Sie<br />

das Vollmachtsformular auf der Rückseite der Eintrittskarte, die<br />

Sie bei Vorliegen der Teilnahmevoraussetzungen erhalten, ausfüllen<br />

und dem Bevollmächtigten aushändigen. Ihr Bevollmächtigter<br />

erhält an der Eingangskontrolle im Austausch für die Eintrittskarte<br />

einen Stimmkartenblock.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 15


c) Benannte Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft<br />

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären wie bisher an, sich durch<br />

weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der HVB AG (»benannte<br />

Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft«) als Bevollmächtigte nach<br />

ihren Weisungen bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Als<br />

Stimmrechtsvertreter haben wir Herrn Werner Marquardt, Neubiberg,<br />

und Frau Monika Zimmermann, München, benannt. Beide<br />

Stimmrechtsvertreter sind Mitarbeiter der HVB AG und können<br />

jeweils einzeln bevollmächtigt werden.<br />

Den benannten Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen<br />

eine Vollmacht und zusätzlich Weisungen für die Ausübung des<br />

Stimmrechts erteilt werden. Die benannten Stimmrechtsvertreter<br />

der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.<br />

Ohne eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen<br />

der Tagesordnung werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht<br />

nicht ausüben. Aktionäre, die den benannten Stimmrechtsvertretern<br />

unserer Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen<br />

wollen, bitten wir hierzu, die Eintrittskarte zur Hauptversammlung<br />

zu verwenden, die mit der Anmeldung – wie oben beschrieben –<br />

bestellt werden kann. Diese sollte baldmöglichst bei der jeweiligen<br />

depotführenden Bank bestellt werden.<br />

16 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Sie haben die Möglichkeit, den benannten Stimmrechtsvertretern<br />

der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen zu erteilen<br />

– schriftlich bis zum 25. Juli 2008 (eingehend) per Post an<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

HIB2 OH<br />

80311 München<br />

oder<br />

– elektronisch per Internet bis zum 28. Juli 2008, 15.00 Uhr<br />

(eingehend), unter www.hvb.de/hv<br />

Verspätet eingehende Vollmachten und Weisungen können nicht<br />

berücksichtigt werden.<br />

Für die schriftliche Vollmachts- und Weisungserteilung an die<br />

benannten Stimmrechtsvertreter verwenden Sie bitte den unteren<br />

Abschnitt des Eintrittskartenformulars, auf dem die Stimmrechtsvertreter<br />

namentlich aufgeführt sind und auf dem Sie Ihre Weisung<br />

erteilen können. Bitte beachten Sie auch, dass wir auf Postlaufzeiten<br />

keinen Einfluss haben.<br />

Zur Erteilung von elektronischen Vollmachten und Weisungen müssen<br />

sich die Aktionäre zum Vollmachts- und Weisungssystem im<br />

Internet anmelden. Um das internetgestützte Vollmachts- und Weisungssystem<br />

nutzen zu können, muss Ihr Browser die 128-BIT-<br />

SSL-Verschlüsselung unterstützen. Wenn Ihr Browser dies nicht<br />

unterstützt, downloaden Sie bitte eine aktuelle Version des Netscape<br />

Navigators (www.netscape.de) oder des Microsoft Internet<br />

Explorers (www.microsoft.com/germany).


Den Zugang zu diesem elektronischen System erhalten Sie über<br />

die Internetseite unserer Gesellschaft ab dem 8. Juli 2008 unter<br />

www.hvb.de/hv. Über den Link »HAUPTVERSAMMLUNG« werden<br />

Sie zum internetgestützten Vollmachts- und Weisungssystem<br />

weitergeleitet. Dort ist die über dem Barcode angegebene fünfstellige<br />

Nummer der Ihnen übersandten Eintrittskarte und die daneben<br />

stehende einstellige Prüfziffer einzugeben. Bitte folgen Sie den<br />

elektronischen Anweisungen. Nach Eingabe der weiteren erforderlichen<br />

Daten erhalten Sie einen persönlichen Zugangscode, den<br />

wir Sie bitten auszudrucken oder zu notieren. Den Zugangscode<br />

benötigen Sie zusammen mit der fünfstelligen Nummer Ihrer<br />

Eintrittskarte und der Prüfziffer auch für künftige Anmeldungen<br />

zum System.<br />

Sie können Ihre einmal erteilte elektronische Vollmacht widerrufen<br />

und Weisungen ändern. Sie erhalten erneut Zugang zum Vollmachts-<br />

und Weisungssystem, wenn Sie die Nummer Ihrer Eintrittskarte,<br />

die Prüfziffer und den Ihnen bei der ersten Anmeldung<br />

zum System zugewiesenen persönlichen Zugangscode angeben.<br />

Widerruf und Änderungen von Vollmacht und Weisung müssen bis<br />

spätestens 28. Juli 2008, 15 Uhr, vorliegen.<br />

Bitte beachten Sie bei der Erteilung von Vollmachten an die von<br />

der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ferner Folgendes:<br />

– Die Eintrittskarte berechtigt auch nach Erteilung einer Vollmacht<br />

an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter<br />

(schriftlich oder elektronisch per Internet) zur persönlichen Teilnahme<br />

an der Hauptversammlung. Jeder Umtausch einer Eintrittskarte<br />

in einen Stimmkartenblock an den Anmeldeschaltern<br />

des ICM zur Hauptversammlung gilt als Widerruf der an die von<br />

der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht<br />

und Weisungen.<br />

– Sollten Sie den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern<br />

sowohl schriftlich als auch elektronisch per Internet<br />

Vollmacht und Weisungen erteilt haben, betrachten wir unabhängig<br />

vom Eingangsdatum die Weisungen mit der schriftlich<br />

erteilten Vollmacht als verbindlich.<br />

– Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können<br />

nicht an der Abstimmung über Verfahrens- oder Sachanträge<br />

teilnehmen, die nicht im Vorfeld der Hauptversammlung<br />

von der Gesellschaft mitgeteilt wurden.<br />

– Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten<br />

Stimmrechtsvertreter wird deren Name in das Teilnehmerverzeichnis<br />

zur Hauptversammlung aufgenommen. Eine Offenlegung<br />

Ihres Namens erfolgt nicht.<br />

Für Rückfragen zum elektronischen Vollmachts- und Weisungssystem<br />

wenden Sie sich bitte an unsere Hotline 089/378-49602.<br />

Weitere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die<br />

benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der<br />

Eintrittskarte zugesandt. Weitere Informationen sind auch im Internet<br />

unter www.hvb.de/hv einsehbar.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 17


Übertragung der Hauptversammlung<br />

im Internet<br />

Die Eröffnungsreden des Versammlungsleiters und des Vorstandssprechers<br />

können von jedem Interessierten im Internet unter<br />

www.hvb.de/hv verfolgt werden.<br />

Für Aktionäre der HVB AG wird die gesamte Hauptversammlung am<br />

29. Juli 2008 (gegebenenfalls auch am 30. Juli 2008) ab 10.00 Uhr<br />

live im Internet übertragen. Den Online-Zugang erhalten die Aktionäre<br />

über www.hvb.de/hv und den Link »HAUPTVERSAMMLUNG«.<br />

Zur Teilnahme an der Internet-Übertragung der gesamten Hauptversammlung<br />

müssen Sie sich zuvor über den Link HAUPTVERSAMM-<br />

LUNG im Internet autorisiert und angemeldet haben. Nach Eingabe<br />

der fünfstelligen Nummer der Ihnen übersandten Eintrittskarte und<br />

der daneben stehenden Prüfziffer und Anmeldung mit den angegebenen<br />

persönlichen Daten erhalten Sie einen persönlichen Zugangscode<br />

zur Teilnahme an der Internetübertragung. Nach Anklicken des<br />

Links INTERNETÜBERTRAGUNG FÜR AKTIONÄRE kann die Hauptversammlung<br />

über das Internet verfolgt werden. Bitte folgen Sie den<br />

elektronischen Anweisungen. Bitte beachten Sie, dass über das Internet<br />

keine Wortmeldungen oder Fragen von Aktionären entgegengenommen<br />

werden können.<br />

18 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Weitere Einzelheiten zur Übertragung der Hauptversammlung erhalten<br />

die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende<br />

Informationen sind auch im Internet unter www.hvb.de/hv<br />

einsehbar.<br />

Anträge und Wahlvorschläge<br />

von Aktionären<br />

Anträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu<br />

einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz<br />

und etwaige Wahlvorschläge gemäß § 127 Aktiengesetz sind<br />

ausschließlich zu richten an:<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

Generalsekretariat/GGS 4<br />

Kardinal-Faulhaber-Straße 1<br />

80333 München<br />

Telefax: 089 378-45081<br />

E-Mail: gegenantraege@unicreditgroup.de


Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zu der Tagesordnung<br />

der Hauptversammlung (Gegenanträge) und Wahlvorschläge,<br />

die der Gesellschaft bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der<br />

Hauptversammlung unter der oben genannten Adresse zugehen,<br />

werden nebst einer etwaigen Begründung sowie einer etwaigen<br />

Stellungnahme der Verwaltung den anderen Aktionären im Internet<br />

unter www.hvb.de/gegenantraege zugänglich gemacht. Anderweitig<br />

adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.<br />

Im Falle der Bevollmächtigung der Depotbankvertreter der HVB AG<br />

und der benannten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, denen<br />

ausdrückliche Weisungen erteilt werden müssen, können Sie sich<br />

etwaigen Gegenanträgen, die ausschließlich auf eine Ablehnung von<br />

Vorschlägen der Verwaltung gerichtet sind, dadurch anschließen,<br />

dass Sie zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt die Abstimmungsweisung<br />

»nein« erteilen. Möchten Sie sich darüber hinausgehenden<br />

Anträgen anschließen, erteilen Sie die ausdrückliche Weisung<br />

an die bevollmächtigten Stimmrechtsvertreter, den von Ihnen<br />

genau bezeichneten Antrag zu unterstützen.<br />

Sollte es zu einer weiteren Abstimmung zu den betreffenden Tagesordnungspunkten<br />

kommen oder Anträge zum Verfahren in der<br />

Hauptversammlung gestellt werden, können Sie über die von der<br />

Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und die Depotbankvertreter<br />

der HVB AG nicht an dieser Abstimmung teilnehmen; Ihre<br />

Stimmrechtsvertreter werden in diesen Fällen das Stimmrecht nicht<br />

ausüben. Sofern Sie in diesen Fällen mitstimmen wollen, ist das<br />

Stimmrecht durch Sie persönlich oder durch einen bevollmächtigten<br />

Dritten auszuüben.<br />

München, im Juni 2008<br />

Der Vorstand<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 19


Anlage TOP 6<br />

Wahlen zum Aufsichtsrat<br />

Aldo Bulgarelli<br />

Jahrgang 1954<br />

– ausgeübter Beruf: Rechtsanwalt<br />

– Wohnort: Verona, Italien<br />

Abschluss in Rechtswissenschaft an der Universität Padua, Italien<br />

Beruflicher Werdegang<br />

1978 Eintritt in die Rechtsanwaltskanzlei Caponi<br />

1981 Junior Partner bei der Rechtsanwaltskanzlei Caponi<br />

1995 Mitbegründer der Rechtsanwaltskanzlei Caponi,<br />

Bulgarelli e Associati<br />

2002 Fusion mit Kanzlei NCTM zu NCTM Caponi, Bulgarelli<br />

2004 Präsident der Rechtsanwaltskammer in Verona, Italien<br />

2007 Mitglied der italienischen Rechtsanwaltskammer<br />

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />

von inländischen Gesellschaften:<br />

– keine<br />

Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen<br />

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />

– ARAG ASSICURAZIONI S.p.A., Verona, Italien<br />

(President of the Collegio Sindacale)<br />

Bei den mit * bezeichneten Mandaten handelt es sich um Konzernmandate.<br />

20 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Sergio Ermotti<br />

Jahrgang 1960<br />

– ausgeübter Beruf: UniCredit Group Deputy CEO, Mitglied<br />

des Management Committee der UniCredit S.p.A.<br />

– Wohnort: Collina d’Oro, (Lugano), Schweiz<br />

Swiss Federal Professional Certificate of Business, Swiss Certified<br />

Banking Expert (Master/Federal Diploma), Graduate of the Advanced<br />

Management Program at Oxford University.<br />

Beruflicher Werdegang<br />

1985 Citibank, Zürich, Schweiz, Resident Vice President,<br />

Handel mit kapitalmarktbasierten Finanzinstrumenten<br />

1987–2004 Merrill Lynch & Co.<br />

1987 Vice President, Leiter Kapitalmarktgeschäft<br />

für die Schweiz, Zürich, Schweiz<br />

1993 Managing Director, Head of European Equity Derivates,<br />

London<br />

1996 Head of Global Equity Derivates, New York, USA<br />

1997 Head of Global Equity Linked Products, London<br />

1999 Head of Equity Markets für Europa,<br />

den Nahen Osten und Afrika, London<br />

2001/2003 Vice Chairman of Merrill Lynch Capital Markets AG<br />

Member of the Executive Management Committee<br />

for Europe, Middle East and Africa,<br />

Member of the Executive Management Committee for<br />

Global Markets & Investment banking<br />

Member of Merrill Lynch & Co. Operating Committee<br />

Senior Vice-President, Co-Head Global Equity Markets<br />

2005/2007 Mitglied des Management Committee der UniCredit<br />

S.p.A., Rom, Italien<br />

Deputy General Manager and Head of<br />

Markets & Investment Banking Division<br />

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />

von inländischen Gesellschaften:<br />

– keine<br />

Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen<br />

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />

– Bank Austria Aktiengesellschaft, Wien, Österreich*


Anlage TOP 6<br />

Paolo Fiorentino<br />

Jahrgang 1956<br />

– ausgeübter Beruf: UniCredit Group Deputy CEO, Mitglied<br />

des Management Committee der UniCredit S.p.A.<br />

– Wohnort: Mailand, Italien<br />

Abschluss in Betriebswirtschaft an der Universität in Neapel, Italien<br />

Beruflicher Werdegang<br />

1981 Eintritt in die Credito Italiano<br />

Filialerfahrung im Privat- und Geschäftskundenbereich<br />

1996 Direktor in der Zentrale, verantwortlich für IT<br />

1999 stv. Leiter in der Konzerngesellschaft Bank Pekao SA<br />

2005 Head of Global Banking Services Division,<br />

Management Committee der UniCredit S.p.A.<br />

2007 UniCredit Group Deputy CEO, UniCredit S.p.A.<br />

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />

von inländischen Gesellschaften:<br />

– keine<br />

Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen<br />

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />

– Bank Austria Aktiengesellschaft, Wien, Österreich,*<br />

– Bank Pekao SA, Warschau, Polen (stv. Vorsitzender),*<br />

– I-Faber S.p.A., Mailand, Italien,<br />

– UniCredit Banca S.p.A., Bologna, Italien,*<br />

– UniCredit Global Information Service S.p.A., Mailand, Italien,*<br />

– UniCredit Private Banking S.p.A., Turin, Italien,*<br />

– UniCredit Produzioni Accentrate S.p.A., Mailand, Italien<br />

(Vorsitzender),*<br />

– UniCredit Real Estate S.p.A., Mailand, Italien*<br />

Bei den mit * bezeichneten Mandaten handelt es sich um Konzernmandate.<br />

Dario Frigerio<br />

Jahrgang 1962<br />

– ausgeübter Beruf: Head of Private Banking and Asset<br />

Management Divisions, Mitglied des Management Committee<br />

der UniCredit S.p.A., Chief Executive Officer, Pioneer Global<br />

Asset Management S.p.A.<br />

– Wohnort: Mailand, Italien<br />

Abschluss in Betriebswirtschaft an der Luigi-Bocconi-Universität<br />

in Mailand, Italien<br />

Beruflicher Werdegang<br />

1987 Dozent, Bocconi University, Mailand, Italien<br />

1988 Finanzanalyst, Credito Italiano<br />

1989 Treasury Department, Credito Italiano<br />

1991 Proprietary Book and Asset Liability Management,<br />

Credito Italiano<br />

1995 Head of Fixed Income & Currency, Credito Italiano Asset<br />

Management<br />

1997 Chief Investment Officer, CreditRolo Gestioni S.p.A., Italien<br />

1998 Chief Investment Officer, EuroPlus Research & Management<br />

Limited, Irland<br />

2000 Chief Executive Officer, Pioneer Investment Management<br />

Limited, Irland<br />

2001 Vice Chairman, Pioneer Investment Management U.S.A. Inc.,<br />

Boston, U.S.A.<br />

2004 Chief Executive Officer, Unicredit Private Banking, Mailand,<br />

Italien<br />

2005 Head of Privat Banking and Asset Management Divisions,<br />

Mitglied des Management Committee der UniCredit S.p.A.<br />

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />

von inländischen Gesellschaften:<br />

– keine<br />

Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen<br />

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />

– Bank Austria AG, Wien, Österreich,*<br />

– Finecobank Spa, Mailand, Italien,*<br />

– Pioneer Investment Management Limited, Dublin, Irland,*<br />

– Pioneer Investment Management SGRp.A., Mailand, Italien,*<br />

– Pioneer Alternative Investment Management Limited, Dublin,<br />

Irland,*<br />

– Pioneer Investment Management U.S.A. Inc., Boston, U.S.A.,*<br />

– Baroda Pioneer Asset Management, Mumbai, Indien,*<br />

– UniCredit Xelion Banca S.p.A. (Vice Chairman),*<br />

– UniCredit Private Banking S.p.A. (Vice Chairman)*<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 21


Anlage TOP 6<br />

Ranieri de Marchis<br />

Jahrgang 1961<br />

– ausgeübter Beruf: UniCredit Group Chief Financial Officer,<br />

Mitglied des Management Committee der UniCredit S.p.A.<br />

– Wohnort: Mailand, Italien<br />

Abschluss in Betriebswirtschaft der L.U.I.S.S. Universität<br />

in Rom, Italien<br />

Master in Business Administration – INSEAD – Fontainebleau<br />

Beruflicher Werdegang<br />

1987 Eintritt bei Italcable, Rom, Italien, als Finanzanalyst<br />

1988 Procter & Gamble, Frankfurt, Finanzanalyst<br />

1990 Eintritt in die General Electric Gruppe<br />

General Electric, Florenz, Madrid, London, U.S.A.<br />

Geschäftsführer der Nuovo Pignone, Florenz, Italien.<br />

Oil & Gas: Vice President, Chief Financial Officer,<br />

Florenz, Italien<br />

2003 Chief Financial Officer, Management Committee der<br />

UniCredit S.p.A., Rom, Italien<br />

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />

von inländischen Gesellschaften:<br />

– keine<br />

Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen<br />

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />

– Koç Finansal Hizmetler AS, Istanbul, Türkei,*<br />

– Yapi Kredi Bankasi AS, Istanbul, Türkei,*<br />

– Bank BPH S.A., Warschau, Polen*<br />

Bei den mit * bezeichneten Mandaten handelt es sich um Konzernmandate.<br />

22 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Dr. Lothar Meyer<br />

Jahrgang 1943<br />

– ausgeübter Beruf: Vorsitzender des Vorstands der<br />

ERGO Versicherungsgruppe AG i. R.<br />

– Wohnort: Bergisch Gladbach<br />

Studium der Betriebswirtschaftslehre an den Universitäten Tübingen,<br />

München und Mannheim<br />

Promotion<br />

Beruflicher Werdegang<br />

1972–1974 Bayerische Rückversicherung AG<br />

Unternehmensplanung und Controlling<br />

1975–1980 Schweizer Rückversicherungs Beteiligung AG<br />

Unternehmensplanung und Controlling<br />

1980–1983 Kölnische Rückversicherungs-Gesellschaft AG<br />

Hauptabteilungsleiter<br />

1983–1996 Mitglied des Vorstands der<br />

Kölnische Rückversicherungs-Gesellschaft AG<br />

1996–1999 Mitglied des Vorstands der AMB Aachener<br />

und Münchener Beteiligungs-AG<br />

seit 1999 Mitglied des Vorstands der<br />

ERGO Versicherungsgruppe AG<br />

seit 1.1.2000<br />

bis 31.12.2007 Vorsitzender des Vorstands der<br />

ERGO Versicherungsgruppe AG<br />

ab Mai 2008 Mitglied des Aufsichtsrats der<br />

ERGO Versicherungsgruppe AG<br />

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />

von inländischen Gesellschaften:<br />

– DKV Deutsche Krankenversicherung AG, Köln,*<br />

– Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG, Hamburg,*<br />

– Victoria Lebensversicherung AG, Düsseldorf,*<br />

– Jenoptik AG, Jena<br />

Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen<br />

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />

– keine


Anlage TOP 6<br />

Roberto Nicastro<br />

Jahrgang 1964<br />

– ausgeübter Beruf: UniCredit Group Deputy CEO, Mitglied des<br />

Management Committee der UniCredit S.p.A.<br />

– Wohnort: Mailand, Italien<br />

Abschluss in Betriebswirtschaft an der Luigi-Bocconi-Universität<br />

in Mailand, Italien<br />

Beruflicher Werdegang<br />

1989 Salomon Brothers, London,<br />

Merger & Acquisitions Department<br />

1991 McKinsey & Company, Senior Manager<br />

1997 Credito Italiano, Head of Planning and Participations<br />

2001 Unicredit Group, Group Deputy General Manager and<br />

Head of the New Europe Division<br />

2003 Unicredit Group, Head of the Retail Division UniCredit Banca,<br />

Chief Executive Officer<br />

2007 Unicredit Group, Deputy CEO<br />

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />

von inländischen Gesellschaften:<br />

– keine<br />

Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen<br />

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />

– Bank Austria Aktiengesellschaft, Wien, Österreich,*<br />

– UniCredit Consumer Financing Bank S.p.A., Mailand, Italien,*<br />

– UniCredit Banca S.p.A., Bologna, Italien,*<br />

– Banco di Sicilia S.p.A., Palermo, Italien,*<br />

– UniCredit Bank, Moskau, Russische Föderation*<br />

Bei den mit * bezeichneten Mandaten handelt es sich um Konzernmandate.<br />

Vittorio Ogliengo<br />

Jahrgang 1958<br />

– ausgeübter Beruf: Head of Corporate Division, Mitglied des<br />

Management Committee der UniCredit S.p.A.<br />

– Wohnort: Parma, Italien<br />

Abschluss in Betriebswirtschaft an der Universität in Turin, Italien<br />

Beruflicher Werdegang<br />

1983 Price Waterhouse, Wirtschaftsprüfung<br />

1985 Wechsel zur Citibank N.A. in Turin, Mailand und<br />

London, Bereich Corporate Banking, Corporate<br />

Finance und Investment Banking<br />

1988 Wechsel zur Fiat Group,<br />

Leiter der Bereiche für Kapitalmärkte<br />

Leiter der Finanzabteilung<br />

Leiter von Fiat Deutschland<br />

1994 Wechsel zu Barilla Group, Leiter Finanzmärkte<br />

1998 Barilla America, Chief Financial Officer<br />

1999 Barilla Group, Chief Financial Officer<br />

Barilla G&R Fratelli S.p.A.<br />

Barilla Group, Chief Executive Officer und<br />

Chief Financial Officer Barilla Holding<br />

2005 Unicredito Italiano S.p.A., Genua (nunmehr UniCredit<br />

S.p.A., Rom), Italien<br />

Group Deputy General Manager,<br />

Head of corporate Division<br />

2006–2007 Ernennung zum Vorsitzenden von LOCAT S.p.A. –<br />

UniCredit Group<br />

2007 Ernennung zum Vorsitzenden von<br />

UNICREDIT GLOBAL Leasing seit 23.04.2007<br />

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />

von inländischen Gesellschaften:<br />

– keine<br />

Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien<br />

von Wirtschaftsunternehmen:<br />

– UniCredit Corporate Banking, Verona, Italien,*<br />

– UniCredit Global Leasing S.p.A., Mailand, Italien, (Vorsitzender),*<br />

– Bank Austria Aktiengesellschaft, Wien, Österreich*<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 23


Anlage TOP 6<br />

Alessandro Profumo<br />

Jahrgang 1957<br />

– ausgeübter Beruf: UniCredit Group Chief Executive Officer,<br />

Mitglied des Management Committees der UniCredit S.p.A.<br />

– Wohnort: Mailand, Italien<br />

Abschluss in Betriebswirtschaft an der Luigi-Bocconi-Universität<br />

in Mailand, Italien<br />

Beruflicher Werdegang<br />

1977 Eintritt in die Banco Lariano<br />

1987 McKinsey & Co<br />

1989 Bain, Cuneo & Associati<br />

1991 RAS (Riunione Adriatica di Sicurtà)<br />

1994 Deputy General Manager of Credito Italiano<br />

1995 Chief General Manager of Credito Italiano<br />

1997 Chief Executive Officer of Credito Italiano,<br />

seit 1998 UniCredito Italiano S.p.A., Genua,<br />

nunmehr UniCredit S.p.A., Rom, Italien<br />

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />

von inländischen Gesellschaften:<br />

– keine<br />

Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen<br />

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />

– Bank Austria Aktiengesellschaft, Wien, Österreich, (Vorsitzender)*<br />

Bei den mit * bezeichneten Mandaten handelt es sich um Konzernmandate.<br />

24 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Werner Sinn<br />

Jahrgang 1948<br />

– ausgeübter Beruf: Präsident des ifo Instituts für<br />

Wirtschaftsforschung<br />

– Wohnort: Gauting<br />

Diplom in Volkswirtschaftslehre an der Universität Münster<br />

Habilitation an der Universität Mannheim<br />

Beruflicher Werdegang<br />

seit 1984 Ordinarius, Lehrstuhl für Nationalökonomie<br />

und Finanzwissenschaft<br />

1984–1994 Lehrstuhl für Nationalökonomie und<br />

Versicherungswissenschaft<br />

seit Januar 1991 Direktor des Center for Economics Studies der<br />

Ludwig-Maximilians-Universität, München<br />

seit 1999 Geschäftsführer der CESifo GmbH<br />

seit 1999 Präsident des ifo Instituts für Wirtschaftsforschung<br />

Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten<br />

von inländischen Gesellschaften:<br />

– Thüga AG, München<br />

Mandate bei vergleichbaren in- und ausländischen<br />

Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:<br />

– UniManagement s.r.l., Turin, Italien


Anlage TOP 8.A<br />

Wesentlicher Inhalt des<br />

»Business Combination Agreement«<br />

zwischen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München,<br />

(im Folgenden auch »HVB AG«) und dem UniCredito Italiano S.p.A.,<br />

Genua, (nunmehr firmierend als UniCredit S.p.A., mit Sitz in Rom,<br />

im Folgenden auch »UniCredit«) vom 12. Juni 2005.<br />

1. In dem Business Combination Agreement (im Folgenden auch<br />

»BCA«) haben die HVB AG und die UniCredit grundlegende Vereinbarungen<br />

und Abreden in Bezug auf den Zusammenschluss der<br />

UniCredit Gruppe und der HVB Gruppe, die Transaktionsstruktur,<br />

die organisatorische und Corporate-Governance-Struktur der<br />

gemeinsamen Gruppe sowie die jeweiligen Verantwortlichkeiten<br />

der UniCredit und der HVB AG innerhalb der gemeinsamen Gruppe<br />

getroffen.<br />

2. Im Hinblick auf die dem Zusammenschluss zugrundeliegende<br />

Transaktionsstruktur hatten die UniCredit und die HVB AG im<br />

BCA vereinbart, dass die UniCredit drei öffentliche Angebote in<br />

Deutschland, Österreich und Polen abgibt, und zwar:<br />

– in Deutschland für die Aktien der HVB AG (im Folgenden auch<br />

»Umtauschangebot«);<br />

– in Österreich für die Aktien der Bank Austria Creditanstalt AG,<br />

Wien, (nunmehr firmierend als Bank Austria AG, mit Sitz in<br />

Wien, im Folgenden auch »Bank Austria«) (im Folgenden auch<br />

»BA-CA-Angebot«); sowie<br />

– in Polen für die Aktien der Bank BPH Spólka Akcyjna, Krakau,<br />

(im Folgenden »Bank BPH-Angebot«).<br />

Wesentliche Aspekte des Umtauschangebots, unter anderem<br />

die Art und Höhe der Gegenleistung sowie die wesentlichen<br />

Bedingungen, wurden ebenfalls im BCA festgelegt.<br />

3. Das BCA endet automatisch fünf Jahre nach Vollzug des Umtauschangebots,<br />

sofern es nicht durch die UniCredit verlängert<br />

wird. Jede Verlängerung gilt für ein Jahr und ist der HVB AG sechs<br />

Monate vor Beginn der jeweiligen Verlängerungsfrist anzuzeigen.<br />

Mit der Beendigung des BCA enden die mit der HVB AG vereinbarten<br />

Beschränkungen der UniCredit im Hinblick auf etwaige<br />

Umstrukturierungsmaßnahmen in der gemeinsamen Gruppe.<br />

4. UniCredit und HVB AG haben vereinbart, dass der Zusammenschluss<br />

auf der starken Präsenz der gemeinsamen Gruppe in<br />

Süddeutschland, Österreich und Norditalien aufbaut, sowie auf<br />

einer divisionalen Struktur in bestimmten geografischen Regionen,<br />

in denen die gemeinsame Gruppe tätig sein wird. Ziel des<br />

Zusammenschlusses ist die Schaffung einer neuen Größe im<br />

europäischen Bankgeschäft mit führenden Marktpositionen in<br />

mehreren Heimatmärkten, der Marktführerschaft in der Region<br />

»Zentral- und Osteuropa« sowie einem ausgewogenen Geschäftsportfolio<br />

und verbesserten Wachstumsaussichten.<br />

Als zentrale strategische Ziele der gemeinsamen Gruppe wurden<br />

im BCA festgelegt:<br />

– Stärkung der Wettbewerbsposition in den drei Heimatmärkten<br />

– weiterer Ausbau der führenden Marktposition in wichtigen<br />

Märkten der Region »Zentral- und Osteuropa«<br />

– Optimierung und Konsolidierung regionaler Unternehmenseinheiten<br />

und Geschäftsaktivitäten in den Märkten der Region<br />

»Zentral- und Osteuropa«<br />

– Ausnutzung komplementärer Stärken und Erreichung einer<br />

kritischen Masse in Geschäftsbereichen, die von Größenvorteilen<br />

profitieren<br />

– Konzentration auf Wachstum in ausgewählten Regionen und<br />

Geschäftsfeldern<br />

– Hebung signifikanter Ertrags- und Kostensynergien durch<br />

gemeinsame Best Practices<br />

– Optimierung von Markenportfolios und Produktionsressourcen<br />

– Rationalisierung sich überschneidender oder duplizierter<br />

Funktionen und<br />

– Umsetzung eines vollständig divisionalen Geschäftsmodells.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 25


Anlage TOP 8.A<br />

5. Nach den Bestimmungen des BCA sind die gruppenweiten Unternehmensbereiche<br />

(Divisions) Kernbestandteil des Geschäfts- und<br />

Organisationsmodells der gemeinsamen Gruppe. In geografischer<br />

Hinsicht bestimmt das BCA, dass es eine oder mehrere regionale<br />

Einheiten für Deutschland, Österreich, Italien und die Region<br />

»Zentral- und Osteuropa« geben wird, deren organisatorische<br />

Struktur im gesetzlich zulässigen Ausmaß die divisionale Struktur<br />

der gemeinsamen Gruppe widerspiegelt. Die regionalen Einheiten<br />

der gemeinsamen Gruppe werden entsprechend den folgenden<br />

vier gruppenweiten Geschäftsfeldern (Business Divisions)<br />

segmentiert: Retail Division, Corporates/SMEs Division, Multinationals/Investment<br />

Banking Division und Private Banking and<br />

Asset Management Division. Daneben bestehen als weitere<br />

Unternehmensbereiche die »Zentral- und Osteuropa« Division und<br />

die Global Banking Services Division. Den gruppenweiten Business<br />

Divisions und der Global Banking Services Division auf der<br />

Ebene der Holdinggesellschaft entsprechen in jeder regionalen<br />

Einheit entsprechende Geschäftssparten (Business Lines) sowie<br />

eine Banking Services Line. Die Business Divisions der gemeinsamen<br />

Gruppe schließen auch spezielle »Produktfabriken« ein.<br />

Dabei handelt es sich jeweils um Plattformen für die Entwicklung<br />

bestimmter Produkte oder Produktarten für einen bestimmten<br />

Unternehmensbereich. Gemäß dem BCA werden die vier Business<br />

Divisions sowie die »Zentral- und Osteuropa« Division und die<br />

Global Banking Services Division von Unternehmensbereichsleitern<br />

(»Division Heads«) geleitet. Den Division Heads obliegt die<br />

vollständige Verantwortung für das Gesamtergebnis ihrer jeweiligen<br />

Unternehmensbereiche; sie berichten direkt an den CEO der<br />

Holdinggesellschaft. Nach den Bestimmungen des BCA ist die<br />

HVB AG für die in München angesiedelten Corporates/SMEs Division<br />

und Multinationals/Investment Banking Division sowie für<br />

die in Wien angesiedelte CEE Division verantwortlich und hat das<br />

Recht, die Division Heads für die Multinationals/Investment<br />

Banking Division und die »Zentral- und Osteuropa« Division vorzuschlagen.<br />

Der Division Head für die Corporates/SMEs Division<br />

ist nach den Bestimmungen des BCA vom Chairman des Verwaltungsrats<br />

des UniCredit und dem CEO der UniCredit gemeinsam<br />

vorzuschlagen.<br />

26 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

6. Im BCA haben sich UniCredit und HVB AG darauf verständigt,<br />

dass an der Spitze der gemeinsamen Gruppe eine Holdinggesellschaft<br />

steht, der Leitungs- und Kontrollfunktionen für die<br />

gemeinsame Gruppe obliegen; diese Holdinggesellschaft ist die<br />

UniCredit. Das BCA bestimmt, dass der Verwaltungsrat von<br />

UniCredit aus 24 Mitgliedern bestehen soll und acht Vertreter der<br />

HVB AG in den Verwaltungsrat gewählt werden. Laut der Satzung<br />

der UniCredit setzt sich der Verwaltungsrat von UniCredit aus<br />

neun bis 24 Mitgliedern zusammen. Gemäß dem BCA wird die<br />

Holdinggesellschaft ein Management Committee einrichten, das<br />

den CEO berät und die vom CEO nach Beratung mit dem Management<br />

Committee getroffenen Managemententscheidungen ausführt.<br />

Der CEO ist Vorsitzender des Management Committee und<br />

für das Management der gemeinsamen Gruppe durch das<br />

Management Committee gemäß den vom Verwaltungsrat formulierten<br />

Zielen und Richtlinien verantwortlich. Die Mitglieder des<br />

Management Committee werden vom Verwaltungsrat bestellt.<br />

Ihre Amtszeit kann vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des CEO<br />

(vorbehaltlich bestimmter Mitwirkungsrechte des Chairman)<br />

beendet werden. Das BCA sieht neben dem Management Committee<br />

ferner die Bildung eines »Group Management Team« vor,<br />

dessen Mitglieder bestimmte Leitungs- und Kontrollfunktionen für<br />

die gemeinsame Gruppe ausüben. Zusätzlich zu den Mitgliedern<br />

des Management Committee umfasst das Group Management<br />

Team die jeweiligen Leiter der vier Business Lines in den jeweiligen<br />

regionalen Einheiten in Italien (zu ernennen auf Vorschlag<br />

der UniCredit), in Deutschland (zu ernennen auf Vorschlag der<br />

HVB AG), in Österreich (zu ernennen auf Vorschlag der HVB AG)<br />

sowie in der Region »Zentral- und Osteuropa« (sofern es eine<br />

Holdinggesellschaft für die Region »Zentral- und Osteuropa«<br />

geben wird, zu ernennen auf Vorschlag der HVB AG, ansonsten<br />

auf gemeinsamen Vorschlag des Division Head in der Region<br />

»Zentral- und Osteuropa« Division und des Division Head des<br />

betreffenden Geschäftsbereichs) sowie die Leiter der folgenden<br />

gruppenweite Funktionen wahrnehmenden Abteilungen der<br />

Holdinggesellschaft: Interne Revision, Recht, Corporate Identity<br />

und Strategische Personalführung (alle zu ernennen auf gemeinsamen<br />

Vorschlag von UniCredit und HVB AG).


Anlage TOP 8.A<br />

7. Den Bestimmungen des BCA zufolge soll sich UniCredit nach<br />

besten Kräften bemühen, dass der Verwaltungsrat von UniCredit<br />

eine Geschäftsordnung (Regolamento) beschließt, nach der im<br />

Falle und mit Wirkung zum Datum des Vollzugs des Umtauschangebots<br />

bestimmte, im BCA vereinbarte Angelegenheiten nur<br />

mit einer Mehrheit von mindestens 19 (von 24) Mitgliedern des<br />

Verwaltungsrats (bzw. 79% der Verwaltungsratsmitglieder)<br />

beschlossen werden dürfen. Nach dem Konzept des BCA können<br />

daher die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen nur beschlossen<br />

werden, wenn zumindest ein Teil der von der HVB AG nominierten<br />

Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmt. Zu diesen Angelegenheiten<br />

zählen insbesondere:<br />

■ Maßnahmen der UniCredit, die eine Abweichung von den<br />

folgenden Regelungen zum Gegenstand haben:<br />

– acht (von 24) Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. ein Drittel<br />

der Verwaltungsratsmitglieder) sind Vertreter der HVB AG;<br />

– ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Executive Committee<br />

sowie jedes anderen entsprechenden Unterausschusses<br />

des Verwaltungsrats besteht aus Vertretern der HVB AG;<br />

– ein vom Chairman bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrats<br />

übernimmt alle Zuständigkeiten des Chairman nach dem<br />

BCA, wenn und sofern der Chairman nicht länger ein Vertreter<br />

der HVB AG ist oder anderweitig nicht zur Erfüllung seiner<br />

Verpflichtungen zur Verfügung steht;<br />

– der Chairman bzw. das von ihm bestimmte Verwaltungsratsmitglied<br />

sind berechtigt, Vorschläge für die Ersetzung eines<br />

Vertreters der HVB AG im Verwaltungsrat auszusprechen,<br />

wenn die Amtszeit eines Vertreters der HVB AG endet oder<br />

beendet wird;<br />

– die HVB AG und die Bank Austria werden als voll operative<br />

deutsche bzw. österreichische Geschäftsbanken, jeweils in<br />

der rechtlichen Form einer Aktiengesellschaft, fortgeführt,<br />

wobei das oben genannte Zustimmungserfordernis nicht gilt,<br />

soweit nach Ansicht von UniCredit übergreifende Geschäftsbelange<br />

der gemeinsamen Gruppe eine Umstrukturierung der<br />

Geschäftsaktivitäten der HVB AG und der Bank Austria in bis<br />

zu fünf rechtlich selbständige Einheiten erfordern, welche die<br />

dann bei der HVB AG bzw. der Bank Austria bestehenden vier<br />

Business Lines sowie die Banking Services Line (soweit vorhanden)<br />

reflektieren;<br />

– UniCredit wird weder den Verkauf noch die Übertragung oder<br />

anderweitige Veräußerung<br />

a) von HVB-Aktien, die im Rahmen oder im Zusammenhang<br />

mit dem Zusammenschluss erworben wurden, an einen<br />

Dritten außerhalb der gemeinsamen Gruppe,<br />

b) einer der Business Lines der HVB AG oder<br />

c) einzelner oder mehrerer Vermögenswerte oder Tochtergesellschaften,<br />

die direkt oder indirekt im Eigentum der<br />

HVB AG stehen und von essentieller Bedeutung für die<br />

Business Lines der HVB AG Gruppe in Deutschland oder<br />

Österreich sind,<br />

bewirken; dabei gilt das oben genannte Zustimmungserfordernis<br />

nicht für eine eventuell aus übergreifenden Geschäftsbelangen<br />

der gemeinsamen Gruppe vorgenommene Umstrukturierung<br />

bestehender Geschäftsaktivitäten der HVB AG<br />

in bis zu fünf rechtlich selbständige Einheiten, die die vier<br />

Business Lines und die Banking Services Line (soweit vorhanden)<br />

reflektieren; sowie nicht für einen Verkauf bestimmter<br />

Business Lines im Rahmen einer Umstrukturierung der gesamten<br />

UniCredit Gruppe, die nicht nur die regionalen Einheiten<br />

in Deutschland und/oder Österreich, sondern auch die<br />

anderen regionalen Einheiten der gemeinsamen Gruppe<br />

betrifft, sowie nicht für eine Veräußerung von notleidenden<br />

oder problembehafteten Kreditportfolios;<br />

– die gemeinsame Gruppe verwendet weiterhin die Markennamen<br />

von UniCredit, der HVB AG und der Bank Austria<br />

(einschließlich der gegenwärtig verwendeten Schriftarten<br />

und Farben); im Falle der Markennamen der HVB AG und der<br />

Bank Austria wird das Logo von UniCredit sowie der Zusatz<br />

»Mitglied der UniCredit Gruppe« hinzugefügt;<br />

■ Die Verlegung des Standorts der:<br />

– Corporates/SMEs Division (einschließlich der betreffenden<br />

Produktfabriken) weg von München,<br />

– Multinationals/Investment Banking Division (einschließlich<br />

der betreffenden Produktfabriken) weg von München,<br />

– »Zentral- und Osteuropa« Division weg von Wien; sowie<br />

■ Jeder Vorschlag gegenüber der Hauptversammlung von<br />

UniCredit, die Funktionen des Management Committee aufzuheben<br />

oder zu ändern.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 27


Anlage TOP 8.A<br />

8. Nach der vom BCA vorgesehenen Geschäftsordnung (Regolamento)<br />

des Verwaltungsrats von UniCredit (siehe vorstehend<br />

unter 7.) dürfen Maßnahmen, die eine Abweichung von bestimmten<br />

Regelungen im Hinblick auf die personelle Zusammensetzung<br />

des Managements der gemeinsamen Gruppe zum Gegenstand<br />

haben, nur mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens<br />

19 (von 24) Mitgliedern des Verwaltungsrats (bzw. 79% der Verwaltungsratsmitglieder)<br />

beschlossen werden. Nach dem Konzept<br />

des BCA können die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen<br />

daher nur beschlossen werden, wenn zumindest ein Teil der von<br />

der HVB AG nominierten Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmt:<br />

– Während eines Zeitraums von drei Jahren nach Vollzug des<br />

Umtauschangebots ist hinsichtlich jedes Vorschlags des CEO zur<br />

Abberufung eines Mitglieds des Management Committee oder<br />

des Group Management Teams die Zustimmung des Chairman<br />

bzw. des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds erforderlich;<br />

sofern die gemeinsame Gruppe ihren Geschäftsplan in Bezug<br />

auf den jüngsten Berichtszeitraum nicht erfüllt hat, reicht eine<br />

Beratung mit dem Chairman vor einem Abberufungsvorschlag<br />

des CEO aus;<br />

– Während eines Zeitraums von drei Jahren nach Vollzug des<br />

Umtauschangebots ist für jeden Vorschlag des CEO zur Berufung<br />

eines Ersatzmitglieds für ein Mitglied des Management<br />

Committee bzw. des Group Management Teams, dessen Amtszeit<br />

aufgrund von Rücktritt, Entlassung oder aus anderen Gründen<br />

endet, die Zustimmung des Chairman oder des Zuständigen<br />

Verwaltungsratsmitglieds erforderlich; und<br />

28 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

– Während eines Zeitraums von drei Jahren nach Vollzug des<br />

Umtauschangebots ist hinsichtlich jeglicher Änderungsvorschläge<br />

betreffend (a) die Zusammensetzung des Management<br />

Committee in Bezug auf die Zahl der Mitglieder sowie die darin<br />

vertretenen Funktionen oder (b) die Zusammensetzung des<br />

Group Management Teams in Bezug auf die Zahl der Mitglieder<br />

sowie die darin vertretenen Funktionen eine einvernehmliche<br />

Entscheidung von CEO und Chairman bzw. dem von ihm bestimmten<br />

Verwaltungsratsmitglied erforderlich.<br />

9. Im BCA haben UniCredit und HVB AG einen langfristigen Zielwert<br />

für die Kernkapitalquote der gemeinsamen Gruppe von 6,8%<br />

vereinbart. Die UniCredit hat dafür geeignete Maßnahmen zu ergreifen,<br />

sofern ihr CEO nach Vollzug des Umtauschangebots (nach<br />

Rücksprache mit dem Vorstand der HVB AG) feststellt, dass eine<br />

Kernkapitalquote von 6,0% für die gemeinsame Gruppe ohne<br />

solche Maßnahmen bis Ende 2006 nicht erreicht werden kann.<br />

Die HVB AG hat sich im Hinblick auf die Erreichung der Ziel-Kernkapitalquote<br />

per Ende 2006 zur Zusammenarbeit sowie zur Einleitung<br />

geeigneter Maßnahmen, soweit erforderlich, verpflichtet.<br />

Im BCA ist vorgesehen, dass diese Schritte zwischen dem CEO der<br />

UniCredit und dem Vorstand der HVB AG abzustimmen sind; dabei<br />

wird davon ausgegangen, dass die gegebenenfalls durch die<br />

HVB AG vorzunehmenden Maßnahmen einvernehmlich festgelegt<br />

werden. Nach den Bestimmungen des BCA dürfen diese Maßnahmen<br />

den Schutz der zukünftigen Geschäftstätigkeit und<br />

des Vermögens der HVB AG nicht berühren. Nach den Bestimmungen<br />

des BCA ist die HVB AG für die in München angesiedelten<br />

Corporates/SMEs Division und Multinationals/Investment Banking<br />

Division sowie für die in Wien angesiedelte »Zentral- und Osteuropa«<br />

Division verantwortlich. Im BCA wurde für den Sitz der<br />

Bank Austria Wien festgelegt. Das BCA sieht vor, dass der nach<br />

dem Vollzug des Umtauschangebots durchzuführende Integrationsprozess<br />

durch eine Integration Unit geplant, gesteuert und<br />

überwacht wird, der sowohl Mitarbeiter der HVB Gruppe als auch<br />

der UniCredit Gruppe angehören.


Anlage TOP 8.A<br />

10. UniCredit und HVB AG haben im BCA vereinbart, dass nach Vollzug<br />

des Umtauschangebots über sich daran anschließende<br />

Strukturmaßnahmen entschieden werden soll. Diese möglichen<br />

Strukturmaßnahmen schließen insbesondere ein:<br />

– Erwerb der von der HVB AG gehaltenen Aktien der Bank Austria<br />

durch UniCredit, wodurch die Mehrheit der Aktien der Bank<br />

Austria unmittelbar durch den UniCredit gehalten würde;<br />

– Erwerb der von der Bank Austria gehaltenen Aktien der Bank<br />

BPH durch UniCredit, wodurch die Mehrheit der Aktien der<br />

Bank BPH unmittelbar durch den UniCredit gehalten würde;<br />

– Gründung einer Holdinggesellschaft für die in der Region<br />

»Zentral- und Osteuropa« gelegenen Unternehmen der gemeinsamen<br />

Gruppe durch UniCredit, sofern dies aus steuerlicher<br />

Sicht sowie in Bezug auf die Kapitalausstattung zweckmäßig ist;<br />

– Erwerb der Beteiligungsgesellschaften der Bank Austria in der<br />

Region »Zentral- und Osteuropa« durch diese Holdinggesellschaft;<br />

– Einbringung der in der Region »Zentral- und Osteuropa« angesiedelten<br />

Unternehmen UniCredit in diese Holdinggesellschaft;<br />

– Verschmelzung der jeweiligen lokalen Unternehmen von<br />

HVB AG und des UniCredit in Ländern in der Region »Zentralund<br />

Osteuropa«, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist;<br />

– Entscheidung darüber, ob die gegenwärtigen Asset-Management-Gesellschaften<br />

der HVB AG in der Zukunft unmittelbar<br />

von der Pioneer Global Asset Management S.p.A., einer<br />

Tochtergesellschaft von UniCredit, gehalten werden sollen.<br />

Während der Laufzeit des BCA wird UniCredit keinen Beherrschungsvertrag<br />

im Sinne von § 291 Aktiengesetz mit der<br />

HVB AG oder einem von der HVB AG kontrollierten Unternehmen<br />

abschließen.<br />

11. Das BCA unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland,<br />

ungeachtet der darin enthalten Kollisionsbestimmungen. Außerdem<br />

haben UniCredit und HVB AG im BCA vereinbart, dass alle<br />

Streitigkeiten, die sich aus, in Bezug auf oder im Zusammenhang<br />

mit dem BCA ergeben, ausschließlich und endgültig in einem<br />

schiedsgerichtlichen Verfahren durch drei Schiedsrichter, die in<br />

Übereinstimmung mit den Rules of Arbitration der International<br />

Chamber of Commerce ernannt werden, beigelegt werden. Ort<br />

des Schiedsverfahrens ist Zürich, Schweiz.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 29


Anlage TOP 8.A<br />

Wortlaut des »Business Combination Agreement« (Beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen)<br />

30 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

[Beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen]<br />

Business Combination Agreement<br />

(Zusammenschlussvereinbarung)<br />

vom 12. Juni 2005<br />

zwischen<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong><br />

und<br />

UniCredit<br />

Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP Freshfields Bruckhaus Deringer<br />

Frankfurt am Main/Mailand Frankfurt am Main/Mailand


Anlage TOP 8.A<br />

Inhalt<br />

Präambel<br />

Teil I: Strategisches Konzept; Geschäfts- und<br />

Organisationsmodell<br />

1 Strategisches Konzept des Zusammenschlusses<br />

2 Geschäfts- und Organisationsmodell für die Gemeinsame<br />

Gruppe<br />

Teil II: Transaktionsstruktur<br />

3 Transaktionsstruktur<br />

Teil III: Unternehmensführung der Gemeinsamen Gruppe<br />

4 Unternehmensführung der Gemeinsamen Gruppe<br />

5 Geschäftsplan<br />

Teil IV: Zukünftige Struktur und Verantwortlichkeiten;<br />

Weitere Vereinbarungen<br />

6 Gruppenstruktur und rechtliche Struktur der Gemeinsamen<br />

Gruppe<br />

7 Anfängliche und zukünftige weitere Verantwortlichkeiten<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> und der UniCredit<br />

8 Integration Unit<br />

9 Markennamen<br />

10 Beendigung<br />

11 Sprache in der Gemeinsamen Gruppe<br />

12 Sonstiges<br />

Anlagen<br />

Präambel Vorschläge für den bzw. die Kandidaten zur Wahl als<br />

Chairman bzw. zur Ernennung als Mitglieder des<br />

Management Committee<br />

2.3.2 Vorläufiger konzeptioneller Rahmen zu Produktfabriken<br />

3.6 Transaktionszeitplan<br />

3.9 CEE-Tochtergesellschaften der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

4.1.3 Verantwortlichkeiten der einzelnen Mitglieder des<br />

Management Committee<br />

4.2 (A) Verantwortlichkeiten des Head of Retail Division<br />

4.2 (B) Verantwortlichkeiten des Head of Private Banking and<br />

Asset Management Division<br />

4.2 (C) Verantwortlichkeiten des Head of Corporates/SMEs Division<br />

4.2 (D) Verantwortlichkeiten des Head of Multinationals/Investment<br />

Banking Division<br />

4.2 (E) Verantwortlichkeiten des CEE Division Head<br />

4.2 (F) Verantwortlichkeiten des Head of Global Banking Services<br />

Division<br />

4.3 Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung der regionalen<br />

Einheiten<br />

4.5 Verantwortlichkeiten der Leiter/Geschäftsleitung der<br />

Produktfabriken<br />

5 Geschäftsplan<br />

6.3 Beschlüsse der Hauptversammlung der Bank Austria<br />

Creditanstalt, die die Vertretung aller Inhaber von<br />

Namensaktien erfordern<br />

12.2 Pressemitteilung<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 31


Anlage TOP 8.A<br />

Definitionen<br />

Definitionen<br />

»AktG« meint das deutsche Aktiengesetz.<br />

»BaFin« meint Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />

»Bank Austria Creditanstalt« meint Bank Austria Creditanstalt AG.<br />

»Bank Austria Creditanstalt-Angebot« meint ein freiwilliges<br />

Umtauschangebot von UniCredit für die Aktien von Bank Austria<br />

Creditanstalt mit einer Barzahlungsalternative.<br />

»Bank BPH« meint Bank BPH S.A.<br />

»Bank BPH-Angebot« meint ein Umtauschangebot von UniCredit für<br />

Bank BPH-Aktien mit, sofern bzw. soweit nach polnischem Recht<br />

erforderlich, einer Barzahlungsalternative.<br />

»Banking Services Line« meint die Banking Services Sparte einer<br />

Regionalen Einheit.<br />

»Business Division« meint jedes der folgenden Geschäftsfelder:<br />

Retail Division, Corporates/SMEs Division, Multinationals/Investment<br />

Banking Division sowie Private Banking and Asset Management<br />

Division.<br />

»Business Division Head« meint den Leiter einer Business Division.<br />

»Business Line« meint eine regionale Geschäftssparte innerhalb der<br />

Gemeinsamen Gruppe.<br />

»CEE Division« meint eine der sechs Divisions der Gemeinsamen<br />

Gruppe wie in Ziffer 2.3.2 dieses Vertrages beschrieben.<br />

»CEE Division Head« meint den Leiter der CEE Division.<br />

32 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

»CEE« meint Zentral- und Osteuropa.<br />

»CEE-Holdinggesellschaft« meint eine Holdinggesellschaft für die<br />

CEE-Gesellschaften der Gemeinsamen Gruppe.<br />

»CEO« meint den CEO von UniCredit.<br />

»Chairman« meint den Chairman des Verwaltungsrats.<br />

»Corporates/SMEs Business Line« meint eine der vier Business<br />

Lines einer jeden Regionalen Einheit wie in Ziffer 4.6.1 dieses Vertrages<br />

beschrieben.<br />

»Corporates/SMEs Division« meint eine der vier Business Divisions<br />

der Gemeinsamen Gruppe wie in Ziffer 2.3.2 dieses Vertrages<br />

beschrieben.<br />

»DAB bank« meint DAB bank AG.<br />

»Deputy Integration Officer« meint den Stellvertreter des Integration<br />

Officer wie in Ziffer 8 beschrieben.<br />

»Division« meint jede der vier Business Divisions, die CEE Division<br />

und die Global Banking Services Division der Gemeinsamen Gruppe<br />

wie in Ziffer 2.3.2 dieses Vertrages beschrieben.<br />

»Division Head« meint den Leiter einer Division wie in Ziffer 4.2<br />

dieses Vertrages beschrieben.<br />

»Executive Committee« meint das Executive Committee von<br />

UniCredit.<br />

»FWB« meint die Frankfurter Wertpapierbörse.<br />

»Gemeinsame Gruppe« meint die zusammengeführte UniCredit<br />

Group und HVB Group.


Anlage TOP 8.A<br />

»Geschäftsordnung« meint die Geschäftsordnung (Regolamento) für<br />

den Verwaltungsrat.<br />

»Geschäftsplan« meint den Geschäftsplan für die Gemeinsame<br />

Gruppe, wie von Zeit zu Zeit aktualisiert.<br />

»Global Banking Services Division« meint eine der sechs Divisions<br />

der Gemeinsamen Gruppe wie in Ziffer 2.3.2 dieses Vertrages<br />

beschrieben.<br />

»Group Management Team« meint das gruppenweite Management<br />

Team wie in Ziffer 4.4 dieses Vertrages beschrieben.<br />

»Head of Banking Services Line« meint den Leiter einer Banking<br />

Services Line wie in Ziffer 4.6.1 dieses Vertrages beschrieben.<br />

»Head of Corporates/SMEs Business Line« meint den Leiter einer<br />

Corporates/SMEs Business Line wie in Ziffer 4.6.1 dieses Vertrages<br />

beschrieben.<br />

»Head of Corporates/SMEs Division« meint den Leiter der<br />

Corporates/SMEs Division wie in Ziffer 4.2 dieses Vertrages<br />

beschrieben.<br />

»Head of Global Banking Services Division« meint den Leiter der<br />

Global Banking Services Division wie in Abschntt 4.2 dieses Vertrages<br />

beschrieben.<br />

»Head of Multinationals/Investment Banking Business Line«<br />

meint den Leiter einer Multinationals/Investment Banking Business<br />

Line wie in Ziffer 4.6.1 dieses Vertrages beschrieben.<br />

»Head of Multinationals/Investment Banking Division« meint den<br />

Leiter der Multinationals/Investment Banking Division wie in Ziffer 4.2<br />

dieses Vertrages beschrieben.<br />

»Head of Private Banking and Asset Management Business<br />

Line« meint den Leiter einer Private Banking and Asset Management<br />

Business Line wie in Abschntt 4.6.1 dieses Vertrages beschrieben.<br />

»Head of Private Banking and Asset Management Division«<br />

meint den Leiter der Private Banking and Asset Management Division<br />

wie in Ziffer 4.2 dieses Vertrages beschrieben.<br />

»Head of Retail Business Line« meint den Leiter einer Retail<br />

Business Line wie in Ziffer 4.6.1 dieses Vertrages beschrieben.<br />

»Head of Retail Division« meint den Leiter der Retail Division wie in<br />

Ziffer 4.2 dieses Vertrages beschrieben.<br />

»Holdinggesellschaft« meint die Holdinggesellschaft für die<br />

Gemeinsame Gruppe.<br />

»HVB Group« meint <strong>HypoVereinsbank</strong> und ihre konsolidierten<br />

Tochterunternehmen.<br />

»<strong>HypoVereinsbank</strong>« meint Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG.<br />

»<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot« meint das freiwillige Umtauschangebot<br />

von UniCredit für <strong>HypoVereinsbank</strong>-Aktien.<br />

»ICC Rules« meint die Rules of Arbitration der International Chamber<br />

of Commerce.<br />

»Integration Officer« meint den Integration Officer für die Gemeinsame<br />

Gruppe wie in Ziffer 8 beschrieben.<br />

»Integration Team« meint das Integration Team für die Gemeinsame<br />

Gruppe.<br />

»Integration Unit« meint die Integrationseinheit für die Gemeinsame<br />

Gruppe.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 33


Anlage TOP 8.A<br />

»Juli-Hauptversammlung« meint die außerordentliche Hauptversammlung<br />

der UniCredit-Aktionäre, die für den 27. Juli 2005<br />

einzuberufen ist.<br />

»Leitungs- und Kontrollfunktionen« meint gruppenweite Leitungsund<br />

Kontrollfunktionen.<br />

»Management Committee« meint das Management Committee auf<br />

der Ebene der Holdinggesellschaft wie in Ziffer 4.1.2 dieses Vertrages<br />

beschrieben.<br />

»Multinationals/Investment Banking Business Line« meint eine<br />

der vier Business Lines einer Regionalen Einheit wie in Ziffer 4.6.1<br />

dieses Vertrages beschrieben.<br />

»Multinationals/Investment Banking Division« meint eine der vier<br />

Business Divisions der Gemeinsamen Gruppe wie in Ziffer 2.3.2<br />

dieses Vertrages beschrieben.<br />

»Multinationals« meint multi-nationale Unternehmen.<br />

»Partei« meint jeden von UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong>.<br />

»Parteien« meint UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong>.<br />

»Post-Vollzug-Hauptversammlung« meint die ordentliche Hauptversammlung<br />

der Aktionäre von UniCredit, die so schnell wie praktisch<br />

möglich, jedenfalls aber spätestens 35 Tage nach dem Vollzug<br />

des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots abgehalten wird.<br />

»Private Banking and Asset Management Business Line« meint<br />

eine der vier Business Lines einer Regionalen Einheit wie in Ziffer<br />

4.6.1 dieses Vertrages beschrieben.<br />

»Private Banking and Asset Management Division« meint eine<br />

der vier Business Divisions der Gemeinsamen Gruppe wie in Ziffer<br />

2.3.2 dieses Vertrages beschrieben.<br />

34 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

»Produktfabrik« meint eine Produktfabrik der Gemeinsamen Gruppe<br />

wie in Ziffer 2.3.3 dieses Vertrages beschrieben.<br />

»Regionale Einheit« meint eine der wesentlichen operativen<br />

Gesellschaften für bestimmte geografische Gebiete innerhalb der<br />

Gemeinsamen Gruppe, die als rechtlich selbstständige Unternehmen<br />

organisiert sind, wie in Ziffer 2.4 dieses Vertrages beschrieben.<br />

»Retail Business Line« meint eine der vier Business Lines einer<br />

Regionalen Einheit wie in Ziffer 4.6.1 dieses Vertrages beschrieben.<br />

»Retail Division« meint eine der vier Business Divisions der Gemeinsamen<br />

Gruppe wie in Ziffer 2.3.2 dieses Vertrages beschrieben.<br />

»Satzung« meint die Satzung von UniCredit.<br />

»SMEs« meint kleine und mittelgroße Unternehmen.<br />

»Transaktion« meint die drei öffentlichen Angebote von UniCredit für<br />

Aktien der <strong>HypoVereinsbank</strong>, der Bank Austria Creditanstalt und der<br />

Bank BPH, die, soweit gesetzlich möglich, parallel durchzuführen<br />

sind.<br />

»Transaktionszeitplan« meint den Zeitplan für die Transaktion.<br />

»Übergangszeitraum« meint den Zeitraum vom Vollzug des<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots bis zur Post-Vollzug-Hauptversammlung,<br />

bei der die neuen Verwaltungsratsmitglieder bestellt werden.<br />

»UniCredit« meint UniCredito Italiano S.p.A.<br />

»UniCredit Group« meint UniCredit und ihre konsolidierten Tochtergesellschaften.


Anlage TOP 8.A<br />

»Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong>« meint Mitglieder des<br />

Verwaltungsrats, die nominiert worden sind auf Vorschlag (i) von<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> im Falle der Nominierung vor dem Vollzug des<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots oder (ii) des Chairman bzw. des Zuständigen<br />

Verwaltungsratsmitglieds im Falle der Nominierung nach<br />

dem Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots.<br />

»Verwaltungsrat« meint den Verwaltungsrat von UniCredit.<br />

»Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots« meint den endgültigen<br />

Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots.<br />

»Wesentliche Tochtergesellschaften« meint Bank Austria<br />

Creditanstalt, Bank BPH und DAB bank.<br />

»WpÜG« meint das deutsche Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz.<br />

»WpÜG-Angebotsverordnung« meint die deutsche WpÜG-Angebotsverordnung<br />

(Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage,<br />

die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten<br />

und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur<br />

Abgabe eines Angebots).<br />

»Zusammenschluss« meint den Unternehmenszusammenschluss<br />

von UniCredit Group und HVB Group.<br />

»Zuständiges Verwaltungsratsmitglied« meint einen vom<br />

Chairman bestimmten Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong>.<br />

Präambel<br />

Die HVB Group ist die zweitgrößte Bankengruppe in Deutschland und<br />

der führende Anbieter von Bank- und Finanzdienstleistungen in<br />

Österreich sowie in Zentral- und Osteuropa (CEE), jeweils gemessen<br />

an der Bilanzsumme.<br />

Die UniCredit Group ist die zweitgrößte Bankengruppe in Italien,<br />

gemessen an der Bilanzsumme, und der führende Anbieter von<br />

Bank- und Finanzdienstleistungen in Zentral- und Osteuropa (CEE),<br />

gemessen am erzielten Nettogewinn.<br />

UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong> erwägen die Zusammenführung der<br />

Geschäftsaktivitäten der UniCredit Group und der HVB Group, um<br />

eine führende pan-europäische Bankengruppe zu schaffen, die zu<br />

den fünf größten europäischen Bankengruppen (gemessen an der<br />

Bilanzsumme und der Anzahl der Kunden) gehören würde.<br />

Es wird erwartet, dass der Unternehmenszusammenschluss zu einem<br />

weiteren Ausbau der führenden Positionen der UniCredit Group und<br />

der HVB Group in ihren kombinierten Heimatmärkten – Italien,<br />

Deutschland, Österreich und CEE – durch die Schaffung von Skaleneffekten,<br />

die Zusammenführung sich ergänzender Stärken und die<br />

Einführung eines divisionalen Geschäftsmodells in der gesamten<br />

Gemeinsamen Gruppe führen wird.<br />

Die Parteien sind zuversichtlich, dass das Geschäfts- und Organisationsmodell<br />

der Gemeinsamen Gruppe nachhaltige wettbewerbliche<br />

Vorteile in der Produktion und im Vertrieb schaffen, die Qualität der<br />

Dienstleistungen erhöhen und Effizienzsteigerungen herbeiführen<br />

werden.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 35


Anlage TOP 8.A<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> und UniCredit sind überzeugt, dass der Zusammenschluss<br />

hervorragende Möglichkeiten für ein weiteres Wachstum<br />

und eine Verbesserung der Profitabilität der zusammengeführten<br />

Geschäftsaktivitäten der UniCredit Group und der HVB Group bietet.<br />

Dieser Vertrag enthält die grundlegenden Vereinbarungen und das<br />

wechselseitige Verständnis der Parteien im Zusammenhang mit dem<br />

Zusammenschluss, der Transaktionsstruktur, der zukünftigen organisatorischen<br />

und gesellschaftsrechtlichen Struktur der Gemeinsamen<br />

Gruppe und den Verantwortlichkeiten von UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

innerhalb der Gemeinsamen Gruppe.<br />

Jede Partei hat in für diese Partei zufriedenstellender Art und Weise<br />

eine Due-Diligence-Prüfung der jeweils anderen Partei zu verschiedenen<br />

von der die Due-Diligence jeweils durchführenden Partei<br />

identifizierten und angeforderten relevanten Themenbereichen durchgeführt.<br />

Der Zusammenschluss soll das Ergebnis von drei öffentlichen<br />

Angeboten der UniCredit für die Aktien der <strong>HypoVereinsbank</strong>, der<br />

Bank Austria Creditanstalt und der Bank BPH sein.<br />

Der Verwaltungsrat der UniCredit und der Vorstand sowie der Aufsichtsrat<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> haben dem Zusammenschluss (einschließlich<br />

der Transaktion) zugestimmt.<br />

Vor der Unterzeichnung dieses Vertrages haben sich der CEO von<br />

UniCredit und der Sprecher des Vorstands der <strong>HypoVereinsbank</strong> auf<br />

bestimmte Kandidaten, deren Wahl bzw. deren Ernennung als Chairman<br />

bzw. als Mitglieder des Management Committee vorgeschlagen<br />

werden soll, wie näher in der Anlage Präambel dargelegt, geeinigt.<br />

Die entsprechenden Vorschläge werden zusammen mit der Bekanntgabe<br />

der Transaktion verlautbart.<br />

AUF DIESER GRUNDLAGE VEREINBAREN DIE PARTEIEN was folgt:<br />

36 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

TEIL I: STRATEGISCHES KONZEPT;<br />

GESCHÄFTS- UND ORGANISATIONSMODELL<br />

1 Strategisches Konzept des Zusammenschlusses<br />

1.1 Strategische Gründe für den Zusammenschluss<br />

Die Parteien erwarten, dass der Zusammenschluss auf der einzigartigen<br />

Präsenz der Gemeinsamen Gruppe in Süddeutschland,<br />

Österreich und Norditalien, die gemeinsam eine der wohlhabendsten<br />

Regionen in Europa darstellen, sowie auf der bereits bestehenden<br />

divisionalen Struktur in bestimmten geografischen Regionen, in<br />

denen die Gemeinsame Gruppe tätig ist, aufbauen wird. Der Zusammenschluss<br />

wird eine neue Größe im europäischen Bankenmarkt<br />

schaffen mit:<br />

– führenden Marktpositionen in mehreren Heimatmärkten,<br />

– unbestrittener Marktführerschaft in Zentral- und Osteuropa (CEE),<br />

– einem ausgewogenen Geschäftsportfolio und verbesserten<br />

Wachstumsaussichten.<br />

1.2 Strategische Ziele<br />

Die strategischen Ziele der Gemeinsamen Gruppe sind:<br />

– weitere Stärkung ihrer Wettbewerbsposition in ihren Heimatmärkten,<br />

– Aufrechterhaltung und Ausnutzung ihrer führenden Marktposition in<br />

CEE-Märkten,<br />

– Optimierung und Konsolidierung lokaler Einheiten und Geschäftsaktivitäten<br />

in den verschiedenen CEE-Märkten,<br />

– Ausnutzung komplementärer Stärken und Erreichen einer kritischen<br />

Masse in Geschäftsbereichen, die von Größenvorteilen profitieren,<br />

– Konzentration auf Wachstum in ausgewählten Regionen und<br />

Geschäftsbereichen,<br />

– Maximierung von Ertrags- und Kostensynergien durch gemeinsame<br />

Best Practices, Optimierung von Markenportfolios und Produktionskapazitäten<br />

und Rationalisierung sich überschneidender oder<br />

doppelter Funktionen, und<br />

– Umsetzung eines vollständig divisionalen Geschäftsmodells für die<br />

Gemeinsame Gruppe.


Anlage TOP 8.A<br />

2 Geschäfts- und Organisationsmodell<br />

für die Gemeinsame Gruppe<br />

2.1 Überblick<br />

Das Geschäfts- und Organisationsmodell der Gemeinsamen Gruppe<br />

wird sich wie folgt zusammensetzen:<br />

– Holdinggesellschaft,<br />

– Divisionen, einschließlich zugehöriger Produktfabriken,<br />

– Regionale Einheiten.<br />

Die divisionale Struktur wird Kern des Geschäfts- und Organisationsmodells<br />

der Gemeinsamen Gruppe sein. Das Geschäfts- und Organisationsmodell<br />

der Gemeinsamen Gruppe dient dem Zweck, den Wert<br />

der jeweiligen Divisions und Regionalen Einheiten in den jeweiligen<br />

geografischen Regionen zu maximieren, wobei die Verantwortung der<br />

jeweiligen Division Heads für die Koordination sowohl der Planung als<br />

auch der Geschäftsaktivitäten der Divisions und Regionalen Einheiten<br />

sichergestellt wird.<br />

2.2 Holdinggesellschaft<br />

UniCredit wird als Holdinggesellschaft fungieren und in Italien ansässig<br />

sein.<br />

2.3 Business Divisions, Global Banking Services Division und<br />

Produktfabriken<br />

2.3.1 Schlüsselfunktion der Divisions<br />

Die Divisions bilden den Kernbestandteil des Geschäfts- und Organisationsmodells<br />

der Gemeinsamen Gruppe.<br />

2.3.2 Divisions<br />

Die regionalen Geschäftsaktivitäten der Gemeinsamen Gruppe in<br />

Italien, Deutschland und Österreich werden in die folgenden vier<br />

Business Divisions segmentiert:<br />

– Retail Division,<br />

– Corporates/SMEs Division,<br />

– Multinationals/Investment Banking Division,<br />

– Private Banking and Asset Management Division.<br />

Die Kriterien für die Zuordnung der Kunden zu diesen Business<br />

Divisions werden vor Veröffentlichung des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots<br />

zwischen den Parteien vereinbart.<br />

Zusätzlich wird es die folgenden Divisions geben:<br />

– Die CEE Division, welche alle Aktivitäten der Gemeinsamen Gruppe<br />

umfassen wird, die nicht einer der Business Divisions zugeordnet<br />

sind, einschließlich der Einheiten in Polen, Russland, den baltischen<br />

Staaten und der Türkei; sofern dies steuer- und kapitaleffizient<br />

erreicht werden kann, werden diese Gesellschaften auf<br />

eine neu gegründete CEE-Holdinggesellschaft übertragen, die eine<br />

100%ige Tochter von UniCredit ist; die Organisationsstruktur der<br />

CEE-Holdinggesellschaft, sofern existent, und der Gesellschaften<br />

die der CEE Division zugeordnet werden (sofern in Hinblick auf<br />

Größe und Dauer solcher Gesellschaften angebracht), soll die divisionale<br />

Struktur der Gemeinsamen Gruppe widerspiegeln, so wie<br />

im Detail in den Ziffern 2.4 und 4.6 beschrieben.<br />

– Die Global Banking Services Division, welche globale Bankdienstleistungen<br />

für die gesamte Gemeinsame Gruppe bereitstellen wird.<br />

2.3.3 Produktfabriken<br />

Die Produktentwicklung für die Gemeinsame Gruppe wird für die<br />

folgenden Bereiche in Produktfabriken erfolgen:<br />

– Private Immobilienfinanzierung,<br />

– Gewerbeimmobilien,<br />

– Zahlkarten/Konsumentenfinanzierung,<br />

– Vermögensverwaltung,<br />

– Leasing,<br />

– Investment Banking,<br />

– Depotbankleistungen,<br />

– Wertpapierabwicklung,<br />

– Transaktionsdienstleistungen (Zahlungsverkehr),<br />

–IT,<br />

– Beschaffung und Einkauf,<br />

– Immobilienverwaltung (gruppenintern).<br />

Die Produktfabriken können, müssen aber nicht, als rechtlich selbstständige<br />

Unternehmen organisiert werden. Sie werden auf der Basis<br />

bereits existierender Gesellschaften oder Einheiten der Gemeinsamen<br />

Gruppe gegründet. Wo mehrere solcher Gesellschaften oder Einheiten<br />

der Gemeinsamen Gruppe in verwandten Geschäftsaktivitäten<br />

tätig sind, werden diese, wenn und soweit dies rechtlich möglich und<br />

wirtschaftlich sinnvoll ist, in einer Gesellschaft zusammengeführt.<br />

Jede Produktfabrik wird eine Plattform zum Zweck der Produktentwicklung<br />

und -herstellung für bestimmte verwandte Geschäftsaktivitäten<br />

darstellen. Jede Produktfabrik wird einer bestimmten Division<br />

zugeordnet.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 37


Anlage TOP 8.A<br />

Anlage 2.3.3 beschreibt den vorläufigen konzeptionellen Rahmen<br />

hinsichtlich der Funktionen jeder Produktfabrik, die Bandbreite der<br />

Produkte, welche von ihr entwickelt werden, und die Zuordnung der<br />

Produktfabriken zu den einzelnen Divisions. Die endgültige Struktur<br />

und deren Details werden zu gegebener Zeit zwischen den Parteien<br />

vereinbart.<br />

Die Nettoergebnisse jeder Produktfabrik werden in den Nettoergebnissen<br />

der jeweiligen Division, denen die Produktfabrik zugeordnet<br />

ist, widergespiegelt.<br />

2.4 Regionale Einheiten<br />

In geografischer Hinsicht wird es innerhalb der Gemeinsamen Gruppe<br />

eine oder mehrere Regionale Einheiten für jedes der folgenden geografischen<br />

Gebiete geben (jeweils in Klammern nach dem geografischen<br />

Gebiet genannt):<br />

– Deutschland (<strong>HypoVereinsbank</strong> oder Nachfolgegesellschaften<br />

gemäß Ziffer 6.2),<br />

– Österreich (Bank Austria Creditanstalt oder Nachfolgegesellschaften<br />

gemäß Ziffer 6.3),<br />

– Italien (UniCredits bestehende wesentliche operative Gesellschaften<br />

und möglicherweise weitere Gesellschaften)<br />

– CEE (gegebenenfalls CEE-Holdinggesellschaft und, wo angebracht<br />

im Hinblick auf Größe und Bestandsdauer, wesentliche operative<br />

Gesellschaften in einzelnen CEE Ländern)<br />

Die Organisationsstruktur der Regionalen Einheiten soll, soweit dies<br />

rechtlich möglich ist, die divisionale Struktur der Gemeinsamen<br />

Gruppe widerspiegeln, so wie unter Ziffer 4.6 ausführlicher beschrieben.<br />

Sollten in Zukunft weitere wesentliche operative Gesellschaften<br />

der Gemeinsamen Gruppe in CEE oder anderen geografischen Gebieten<br />

in einer Weise organisiert werden, die die divisionale Struktur der<br />

Gemeinsamen Gruppe widerspiegelt, werden solche Gesellschaften<br />

auch Regionale Einheiten im Sinne der Ziffer 2.4.<br />

38 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Teil II: Transaktionsstruktur<br />

3 Transaktionsstruktur<br />

3.1 Allgemeines<br />

Die Transaktion umfasst drei parallele Umtauschangebote von<br />

UniCredit für Aktien der <strong>HypoVereinsbank</strong>, der Bank Austria Creditanstalt<br />

und der Bank BPH, und zwar – soweit rechtlich erforderlich –<br />

unter Einschluss einer Baralternative im Falle der Angebote für Aktien<br />

der Bank Austria Creditanstalt und Bank BPH, wie im Folgenden<br />

näher ausgeführt.<br />

3.2 Öffentliches Angebot für <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

3.2.1 UniCredit wird das <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot im Einklang mit<br />

den Vorschriften des WpÜG abgeben. Für jede <strong>HypoVereinsbank</strong>-<br />

Aktie werden im Rahmen des Angebots fünf UniCredit-Stammaktien<br />

angeboten werden, was eine Prämie von 16,9% gegenüber dem<br />

durchschnittlichen Börsenpreis der Inhaberstammaktien der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> für einen Zeitraum von drei Monaten unmittelbar<br />

vor dem 11. Juni 2005 bedeutet. In Bezug auf die <strong>HypoVereinsbank</strong>-<br />

Vorzugsaktien wird das Umtauschverhältnis durch ein Wertgutachten<br />

bestätigt werden.<br />

3.2.2 Im Rahmen seiner Vorstandspflichten und des geltenden<br />

Rechts wird der Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong> zum Zeitpunkt der<br />

Ankündigung der Transaktion eine positive, unterstützende Stellungnahme<br />

abgeben, in der auch das Umtauschverhältnis zu berücksichtigen<br />

ist. Außerdem werden Vorstandsmitglieder der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

das <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot durch Marketingmaßnahmen im<br />

Rahmen von Road Shows unterstützen. <strong>HypoVereinsbank</strong> und<br />

UniCredit sind berechtigt, in Verbindung mit der Transaktion Fairness<br />

Opinions von einer oder mehreren Investmentbanken einzuholen.<br />

So bald wie möglich, aber nicht später als zwei Wochen nach Veröffentlichung<br />

der Angebotsunterlage zum <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot<br />

wird der Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong> die Stellungnahme gemäß<br />

§ 27 WpÜG abgeben und sich nach besten Kräften bemühen, dass<br />

auch der Aufsichtsrat der <strong>HypoVereinsbank</strong> diese Stellungnahme im<br />

genannten Zeitrahmen abgibt. Der Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

wird in seiner Stellungnahme bestätigen, dass der Inhalt des<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots fair und angemessen für die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Aktionäre sind und wird den <strong>HypoVereinsbank</strong>-<br />

Aktionären die Annahme des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots empfehlen,<br />

soweit eine solche Bestätigung und Empfehlung vor dem Hintergrund<br />

der Regelungen in § 27 Abs. 1 WpÜG und anderer anwendbarer


Anlage TOP 8.A<br />

rechtlichen Regelungen, insbesondere der Treuepflichten des Vorstands<br />

gegenüber der <strong>HypoVereinsbank</strong>, zulässig ist. Der Vorstand<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> wird sich nach besten Kräften bemühen, dass<br />

auch der Aufsichtsrat der <strong>HypoVereinsbank</strong> im Rahmen der genannten<br />

rechtlichen Regelungen und seiner Pflichten gegenüber der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> eine entsprechende Bestätigung und Empfehlung<br />

abgibt.<br />

Soweit rechtlich zulässig, wird der Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

keine Maßnahmen ergreifen, die den Erfolg des <strong>HypoVereinsbank</strong>-<br />

Angebots, des Bank Austria Creditanstalt-Angebots oder des Bank<br />

PBH-Angebots verhindern könnten (abgesehen von Maßnahmen im<br />

üblichen Geschäftsverlauf) und insbesondere keine mit den genannten<br />

Angeboten konkurrierenden Angebote von Dritten einholen.<br />

Der Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong> wird sich nach besten Kräften<br />

bemühen, dass auch der Aufsichtsrat der <strong>HypoVereinsbank</strong> keine<br />

solchen Maßnahmen ergreift.<br />

3.2.3 UniCredit wird sich nach besten Kräften bemühen und ist<br />

zuversichtlich, dass seine Hauptaktionäre (z.B. Fondazione CRT, Fondazione<br />

Cariverona, Carimonte Holding und Fondazione Cassamarca<br />

und andere) jeweils unterstützende Stellungnahmen zur Transaktion<br />

und zur Struktur der Gemeinsamen Gruppe so bald wie möglich nach<br />

Ankündigung der Transaktion abgeben werden.<br />

3.2.4 Das <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot unterliegt lediglich den folgenden<br />

Bedingungen: (1) Aufsichtsrechtliche Genehmigungen (bankaufsichtsrechtliche<br />

Genehmigungen und kartellrechtliche Freigaben);<br />

(2) Erreichen einer Mindestannahmequote von 65%. Sollte zu Beginn<br />

der letzten Woche des Angebotszeitraums die Freigabe des Zusammenschlusses<br />

durch die Europäische Kommission nicht erteilt sein,<br />

wird UniCredit nach Treu und Glauben prüfen, auf die entsprechende<br />

Bedingung zu verzichten, wenn ein solcher Verzicht für den Erfolg des<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots erforderlich ist. Eine Bedingung zur<br />

Abwesenheit wesentlicher nachteiliger Veränderungen (MAC-Klausel)<br />

wird im <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot nicht enthalten sein.<br />

3.2.5 <strong>HypoVereinsbank</strong> wird sich nach besten Kräften bemühen,<br />

dass das genehmigte Kapital, das von der ordentlichen Hauptversammlung<br />

der Bank Austria Creditanstalt-Aktionäre am 19. Mai 2005<br />

beschlossen wurde, im Falle des Eintritts und ab dem Zeitpunkt des<br />

Vollzugs des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots nur in Abstimmung mit<br />

UniCredit verwendet wird. Zu diesem Zweck wird <strong>HypoVereinsbank</strong>,<br />

soweit rechtlich zulässig, dem Vorstand der Bank Austria Creditanstalt<br />

vorschlagen, einen Beschluss darüber zu fassen, dass ein<br />

Beschluss oder sonstige Maßnahmen zur Verwendung dieses genehmigten<br />

Kapitals nicht getroffen werden, sofern nicht mit UniCredit<br />

abgestimmt. Der wesentliche Inhalt eines solchen Vorstandsbeschlusses<br />

der Bank Austria Creditanstalt wird in die Angebotsunterlage<br />

für das <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot aufgenommen.<br />

Sollte der Vorstand der Bank Austria Creditanstalt einen solchen<br />

Beschluss nicht fassen, wird <strong>HypoVereinsbank</strong> zu einem Zeitpunkt<br />

vor Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots eine außerordentliche<br />

Hauptversammlung der Bank Austria Creditanstalt einberufen, um<br />

aufgrund entsprechender Beschlussvorschläge und entsprechender<br />

Abstimmung zu erreichen, dass das genehmigte Kapital, welches am<br />

19. Mai 2005 beschlossen wurde, aufgehoben bzw., falls das genehmigte<br />

Kapital schon in das Handelsregister eingetragen und die<br />

Satzung der Bank Austria Creditanstalt entsprechend geändert<br />

wurde, die Satzung entsprechend geändert wird, um bedingt durch<br />

die Löschung des genehmigten Kapitals im Handelsregister, das<br />

genehmigte Kapital aufzuheben.<br />

3.2.6 UniCredit wird, soweit rechtlich möglich, seine Stammaktien<br />

zeitgleich mit dem ersten Closing (falls mehrere Closings erfolgen)<br />

oder ansonsten zeitgleich mit Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots<br />

zum amtlichen Markt der FWB, wie in Ziffer 3.5.2 näher geregelt,<br />

zulassen.<br />

3.2.7 In Jurisdiktionen außerhalb Deutschlands, in denen Aktionäre<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> ihren Sitz haben, wird UniCredit Befreiungsmöglichkeiten<br />

von örtlichen Übernahme- und Wertpapierregelungen<br />

soweit wie möglich in Anspruch nehmen. In Bezug auf US-amerikanische<br />

Aktionäre wird UniCredit bei der BaFin beantragen, das Angebot<br />

auf sogenannte QIBs (Qualified Institutional Buyers) im Sinne der<br />

Rule 144 A des U.S. Securities Act of 1933 zu beschränken.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> wird sich nach besten Kräften bemühen, ihr ADR-<br />

Programm so bald wie rechtlich möglich und praktikabel nach Vollzug<br />

des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots zu beenden.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 39


Anlage TOP 8.A<br />

3.2.8 In Bezug auf DAB bank und Köhler & Krenzer Fashion AG wird<br />

UniCredit bei der BaFin eine Befreiung von der Verpflichtung zur<br />

Abgabe eines Pflichtangebots gemäß § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2<br />

Nr. 3 der WpÜG-AngebotsVO beantragen, da der jeweilige Buchwert<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong>-Beteiligungen an diesen Gesellschaften<br />

geringer als 0,1% der Bilanzsumme der <strong>HypoVereinsbank</strong> zum<br />

31. Dezember 2004 ist.<br />

3.3 Öffentliches Angebot für Bank Austria Creditanstalt<br />

3.3.1 UniCredit wird das Bank Austria Creditanstalt-Angebot im Einklang<br />

mit den Vorschriften des österreichischen Übernahmegesetzes<br />

abgeben. Das Umtauschangebot wird auf ein Umtauschverhältnis von<br />

19,92 UniCredit-Stammaktien für jede Bank Austria Creditanstalt-<br />

Aktie lauten und damit eine Prämie von 16,9% gegenüber dem<br />

durchschnittlichen Börsenpreis für den Zeitraum von drei Monaten<br />

unmittelbar vor dem 11. Juni 2005 beinhalten. Das Barangebot wird<br />

zu einem Preis von 70,04 € pro Bank Austria Creditanstalt-Aktie<br />

erfolgen und damit dem durchschnittlichen Börsenpreis der Bank<br />

Austria Creditanstalt-Stammaktien im Zeitraum von sechs Monaten<br />

unmittelbar vor dem 30. Mai 2005 entsprechen.<br />

Das Barangebot wird mit der österreichischen Übernahmekommission<br />

unmittelbar nach Ankündigung der Transaktion erörtert. Sollte<br />

die Baralternative die gesetzlich geforderte Mindestgegenleistung für<br />

Bank Austria Creditanstalt-Aktien unterschreiten, ist UniCredit<br />

berechtigt, das freiwillige Bank Austria Creditanstalt-Angebot zu<br />

unterlassen und stattdessen ein Pflichtangebot für Bank Austria<br />

Creditanstalt-Aktien durchzuführen, nachdem das <strong>HypoVereinsbank</strong>-<br />

Angebot abgeschlossen sein wird.<br />

3.3.2 Das Bank Austria Creditanstalt-Angebot unterliegt nur den<br />

folgenden Bedingungen: (1) Aufsichtsrechtliche Genehmigungen<br />

(bankaufsichtsrechtliche Genehmigungen und kartellrechtliche<br />

Freigaben); (2) Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots. Eine Bedingung<br />

zur Abwesenheit wesentlicher nachteiliger Veränderungen<br />

(MAC-Klausel) wird im Bank Austria Creditanstalt-Angebot nicht<br />

enthalten sein.<br />

3.3.3 <strong>HypoVereinsbank</strong> verpflichtet sich, das Bank Austria Creditanstalt-Angebot<br />

in Bezug auf die von ihr gehaltenen Bank Austria<br />

Creditanstalt-Aktien nicht anzunehmen.<br />

3.3.4 UniCredit ist nicht verpflichtet, seine Aktien an einer Börse in<br />

Österreich zuzulassen.<br />

40 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

3.4 Öffentliches Angebot für Bank BPH<br />

3.4.1 UniCredit wird das Bank BPH-Angebot im Einklang mit den<br />

Vorschriften des polnischen Übernahmerechts abgeben. Das<br />

Umtauschangebot wird auf ein Umtauschverhältnis von 33,13<br />

UniCredit-Stammaktien für jede Bank BPH-Aktie lauten und damit<br />

eine Prämie von 16,9% gegenüber dem durchschnittlichen Börsenpreis<br />

für den Zeitraum von sechs Monaten unmittelbar vor dem<br />

11. Juni 2005 beinhalten. Das Barangebot wird zu einem Preis von<br />

Zloty 497,67 pro Bank BPH-Aktie erfolgen.<br />

Sollte die Baralternative die gesetzlich geforderte Mindestgegenleistung<br />

für Bank BPH-Aktien unterschreiten, ist UniCredit berechtigt,<br />

das freiwillige Bank BPH-Angebot zu unterlassen und stattdessen ein<br />

Pflichtangebot für Bank BPH-Aktien durchzuführen, nachdem das<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot abgeschlossen sein wird.<br />

3.4.2 <strong>HypoVereinsbank</strong> wird sich nach besten Kräften bemühen und,<br />

falls und soweit rechtlich zulässig, seinen Einfluss auf die Aktionärsvertreter<br />

im Aufsichtsrat der Bank Austria Creditanstalt dahingehend<br />

ausüben, dass die Bank Austria Creditanstalt das Bank BPH-Angebot<br />

in Bezug auf die von ihr gehaltenen Aktien der Bank BPH nicht<br />

annimmt.<br />

3.4.3 UniCredit wird seine Stammaktien gleichzeitig mit dem Vollzug<br />

des Bank BPH-Angebots, wie näher in Ziffer 3.5.2 erläutert, an der<br />

Warschauer Börse zulassen.<br />

3.4.4 Sollte das <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot bis zum Jahresende<br />

2005 nicht erfolgreich abgeschlossen sein, werden die Parteien nach<br />

Treu und Glauben die Bedingungen einer beiderseits akzeptablen und<br />

fairen kommerziellen Transaktion verhandeln, die zur Rückabwicklung<br />

des Erwerbs von Bank BPH-Aktien durch UniCredit im Rahmen des<br />

Bank BPH-Angebots führt.


Anlage TOP 8.A<br />

3.5 Kapitalerhöhung der UniCredit<br />

3.5.1 Um die Ausgabe der Aktien, die bei Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots,<br />

des Bank Austria Creditanstalt-Angebots und des<br />

Bank BPH-Angebots zu liefern sein werden, zu ermöglichen, wird<br />

UniCredit sein Grundkapital durch Ausgabe von bis zu 4 687 285 862<br />

neuen UniCredit-Stammaktien im Nennwert von je 0,50 € erhöhen.<br />

Zu diesem Zweck wird UniCredit unmittelbar nach Unterzeichnung<br />

dieses Vertrages und Ankündigung der Transaktion die Juli-Hauptversammlung<br />

einberufen.<br />

3.5.2 UniCredit wird so bald wie möglich nach Unterzeichnung<br />

dieses Vertrages sämtliche Unterlagen erstellen und sich nach besten<br />

Kräften bemühen, dass seine Stammaktien zum amtlichen Markt der<br />

FWB und der Warschauer Börse zugelassen werden. UniCredit wird<br />

auch nach Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots die Börsenzulassung<br />

der Stammaktien von UniCredit an der FWB und der<br />

Warschauer Börse aufrechterhalten.<br />

3.6 Transaktionszeitplan<br />

Die einzelnen Schritte und Maßnahmen zur Durchführung und zum<br />

Vollzug der Transaktion und ihre voraussichtliche zeitliche Abfolge<br />

sind im Transaktionszeitplan aufgeführt, der diesem Vertrag als<br />

Anlage 3.6 beigefügt ist. Falls und soweit rechtlich zulässig, werden<br />

sich UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong> nach besten Kräften bemühen,<br />

den Transaktionszeitplan einzuhalten.<br />

3.7 Aufsichtsrechtliche Freigaben<br />

UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong> werden sich nach besten Kräften<br />

bemühen, sämtliche Bedingungen, Auflagen oder Verpflichtungen zu<br />

erfüllen, die von Kartell- oder anderen zuständigen Aufsichtsbehörden<br />

im Hinblick auf die Freigabe der Transaktion auferlegt werden.<br />

UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong> werden sich außerdem nach besten<br />

Kräften bemühen, jeglichen Bedenken seitens einer Aufsichtsbehörde<br />

im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Transaktion entgegen zu<br />

wirken, wie etwa durch Vorbereitung von Vereinbarungen hinsichtlich<br />

bestimmter Vermögenswerte oder Geschäftsbereiche oder ihrer<br />

jeweiligen Tochtergesellschaften bzw. durch Vorbereitung des<br />

Verkaufs bzw. einer anderweitigen Veräußerung bewirken. Sämtliche<br />

Bemühungen von UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong> gemäß den zwei<br />

vorstehenden Sätzen müssen im Rahmen und vorbehaltlich des<br />

rechtlich Zulässigen erfolgen, wobei verbindliche Verträge, die nicht<br />

gekündigt werden können, ebenfalls zu berücksichtigen sind.<br />

3.8 Gewährleistungen<br />

Weder <strong>HypoVereinsbank</strong> noch UniCredit geben irgendwelche<br />

Gewährleistungen in Verbindung mit dieser Transaktion ab und sind<br />

hierzu auch nicht verpflichtet.<br />

3.9 Führung der Geschäfte bis zum Vollzug des<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots<br />

Von der Unterzeichnung dieses Vertrages bis zum Vollzug des<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots wird jede Partei dieses Vertrages ihr<br />

Geschäft in einer Weise führen und sich nach besten Kräften bemühen,<br />

dass ihre Tochtergesellschaften ihr Geschäft in einer Weise<br />

führen, die keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf den<br />

Wert der betreffenden Gruppen hat.<br />

Soweit nicht mit UniCredit anders vereinbart, wird <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

bis zum Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots die folgenden Handlungen<br />

nicht vornehmen und wird sich nach besten Kräften bemühen,<br />

dass ihre Wesentlichen Tochtergesellschaften die folgenden Handlungen<br />

nicht vornehmen:<br />

– neue Aktien, Aktienoptionen, Genußrechte, wandelbare oder sonstige<br />

Wertpapiere oder Beteiligungen ausgeben, mit Ausnahme<br />

solcher Aktien, Optionen, Wertpapiere oder Beteiligungen, zu deren<br />

Ausgabe <strong>HypoVereinsbank</strong> oder eine ihrer Wesentlichen Tochtergesellschaften<br />

gesetzlich oder aufgrund eines Vertrages oder einer<br />

sonstigen Vereinbarung, welcher bzw. welche zum Zeitpunkt dieses<br />

Vertrages bereits bestand, verpflichtet ist oder zukünftig verpflichtet<br />

wird, insbesondere aufgrund etwaiger bestehender Aktienprogramme<br />

für Mitarbeiter oder leitende Angestellte der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

oder einer ihrer Tochtergesellschaften,<br />

– Änderungen ihrer Satzung herbeiführen, mit Ausnahme von Änderungen,<br />

die von einer Hauptversammlung der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

oder einer ihrer Wesentlichen Tochtergesellschaften, die vor der<br />

Unterzeichnung dieses Vertrages einberufen wurde oder nach der<br />

Unterzeichnung dieses Vertrages durch Minderheitsaktionäre der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> (es besteht Einverständnis, dass im Falle der<br />

Einberufung einer Hauptversammlung der <strong>HypoVereinsbank</strong> nach<br />

der Unterzeichnung dieses Vertrages die Mitglieder des Vorstands<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> im Rahmen ihrer Treuepflichten vorschlagen<br />

und sich nach besten Kräften bemühen werden, dass der Aufsichtsrat<br />

im Rahmen seiner Treuepflichten vorschlägt, eine solche<br />

Änderung abzulehnen), oder durch nicht von der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

kontrollierte Minderheitsaktionäre einer Wesentlichen Tochtergesellschaft,<br />

einberufen wird (es besteht Einverständnis, dass im<br />

Fall der Einberufung einer Hauptversammlung einer solchen<br />

Wesentlichen Tochtergesellschaft nach der Unterzeichnung dieses<br />

Vertrages <strong>HypoVereinsbank</strong> ihre Stimmrechte nutzen wird, um eine<br />

solche Änderung abzulehnen), beschlossen wurden oder werden,<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 41


Anlage TOP 8.A<br />

– wesentliche Verschmelzungs-, Unternehmens- oder ähnliche<br />

Verträge abschließen oder Zustimmungsbeschlüsse zu solchen<br />

Verträgen fassen, mit Ausnahme solcher Verträge, (i) denen die<br />

Hauptversammlung der <strong>HypoVereinsbank</strong> oder einer ihrer Wesentlichen<br />

Tochtergesellschaften vor der Unterzeichnung dieses Vertrages<br />

zugestimmt hat oder eine Hauptversammlung, die vor der<br />

Unterzeichnung dieses Vertrages einberufen wurde, zustimmen<br />

wird oder (ii) deren geplanter Abschluss im Datenraum offengelegt<br />

wurde,<br />

– eigene Aktien erwerben, mit Ausnahme des Erwerbs von eigenen<br />

Aktien zu den folgenden Zwecken: (i) Wertpapierhandel gemäß<br />

§ 71 Abs. 1 Nr. 7 AktG oder ähnlicher, auf die Wesentlichen<br />

Tochtergesellschaften anwendbarer Bestimmungen (einschließlich<br />

im Zusammenhang mit Wertpapierleihe- und Asset-Management-<br />

Transaktionen), (ii) gruppeninterne Transaktionen und (iii) Lieferung<br />

von Aktien im Rahmen von Aktienprogrammen für Mitarbeiter oder<br />

leitende Angestellte der <strong>HypoVereinsbank</strong> oder einer ihrer Tochtergesellschaften;<br />

es besteht Einverständnis, dass die Ausnahmen (i)<br />

und (ii) nur Anwendung finden, falls und soweit der Erwerb von<br />

eigenen Aktien keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf<br />

die Transaktion hat,<br />

– wesentliche Bestandteile ihres Vermögens veräußern oder anderweitig<br />

abgeben, ausgenommen die Veräußerung von Vermögenswerten,<br />

welche dem HVB Group Real Estate Restructuring-Segment<br />

zugeordnet sind,<br />

– irgendwelche Maßnahmen ergreifen, welche wesentliche nachteilige<br />

Auswirkungen auf den vetragsgegenständlichen beabsichtigten<br />

Zusammenschluss haben würden.<br />

Wesentliche Tochtergesellschaften im Sinne dieser Ziffer 3.9 sind<br />

die Bank Austria Creditanstalt, die Bank BPH und die DAB bank; es<br />

besteht Einverständnis, dass im Hinblick auf den zweiten Punkt<br />

(Änderung der Satzung) und den dritten Punkt (wesentliche Verschmelzungs-,<br />

Unternehmens- und ähnliche Verträge) auch andere<br />

Tochtergesellschaften der <strong>HypoVereinsbank</strong> in CEE-Ländern, wie in<br />

Anlage 3.9 aufgeführt, als Wesentliche Tochtergesellschaften gelten.<br />

42 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

3.10 Änderung der Angebotsbedingungen<br />

Zur Vermeidung von Zweifeln wird klargestellt, dass, wenn es nach<br />

der Unterzeichnung dieses Vertrages erforderlich werden sollte,<br />

die Bedingungen des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots, des Bank Austria<br />

Creditanstalt-Angebots oder des Bank BPH-Angebots zu ändern,<br />

insbesondere das Umtauschverhältnis oder die Mindestannahmequote<br />

für das <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebot, eine solche Änderung<br />

sämtliche sonstigen Rechte und Verpflichtungen der Parteien nach<br />

diesem Vertrag unberührt lässt.<br />

Teil III: Unternehmensführung der Gemeinsamen Gruppe<br />

4 Unternehmensführung der Gemeinsamen Gruppe<br />

4.1 Holdinggesellschaft<br />

Die Struktur der Unternehmensführung der Holdinggesellschaft ist<br />

durch ein einstufiges System mit einem Verwaltungsrat gekennzeichnet.<br />

4.1.1 Verwaltungsrat<br />

4.1.1.1 Allgemeines<br />

Der Verwaltungsrat besteht aus 24 Mitgliedern. Zu diesem Zweck<br />

wird UniCredit ihrer Juli-Hauptversammlung vorschlagen, ihre<br />

Satzung in der Weise abzuändern, dass sich der Verwaltungsrat in<br />

Zukunft aus 9 bis 24 Mitgliedern zusammensetzt. Der Verwaltungsrat<br />

nimmt dieselben Aufgaben wahr wie der Verwaltungsrat der UniCredit<br />

zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags.<br />

Mitglieder des Verwaltungsrats werden für eine Amtszeit von drei<br />

Jahren ernannt. UniCredit bestätigt, dass sie sich in Übereinstimmung<br />

mit dem anwendbaren Recht nach besten Kräften bemühen<br />

wird, dass ihre Hauptaktionäre (z.B. Fondazione CRT, Fondazione<br />

Cariverona, Carimonte Holding und Fondazione Cassamarca und<br />

andere) bei den maßgeblichen Hauptversammlungen in Übereinstimmung<br />

mit den folgenden Grundsätzen für die Zusammensetzung des<br />

Verwaltungsrats stimmen.


Anlage TOP 8.A<br />

So bald wie nach dem Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots möglich,<br />

werden acht Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong> Mitglieder des Verwaltungsrats.<br />

Zu diesem Zweck beruft der Verwaltungsrat, sobald er<br />

das Datum des Vollzugs des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots bestimmen<br />

kann, die Post-Vollzug-Hauptversammlung ein. Die Zustimmung des<br />

Verwaltungsrats zu dem vorliegenden Vertrag gilt als Ausdruck der<br />

Absicht jedes Mitglieds des Verwaltungsrats, sein oder ihr Amt in der<br />

Juli-Hauptversammlung niederzulegen. UniCredit wird sich nach<br />

besten Kräften bemühen, dass alle Mitglieder des Verwaltungsrats<br />

dementsprechend in der Juli-Hauptversammlung aufschiebend<br />

bedingt und mit Wirkung zum Datum des Vollzugs des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots<br />

ihr Amt niederlegen. UniCredit wird sich nach besten<br />

Kräften bemühen, dass in der Post-Vollzug-Hauptversammlung 24<br />

neue Verwaltungsratsmitglieder, die vom Verwaltungsrat vorgeschlagen<br />

wurden, einschließlich acht Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong>, für<br />

eine Amtszeit von drei Jahren gewählt werden. Der für die Wahl des<br />

Chairman vorgeschlagene Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong> ist Dieter<br />

Rampl. Die übrigen sieben Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong> sind vor<br />

der Juli-Hauptversammlung vorzuschlagen.<br />

Während des Übergangszeitraums werden die derzeitigen Mitglieder<br />

des Verwaltungsrats, die mit Wirkung zum Datum des Vollzugs des<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots ihr Amt niedergelegt haben, »in prorogatio«<br />

im Amt bleiben. Während des Übergangszeitraums wird der Verwaltungsrat<br />

ausschließlich Handlungen vornehmen, die dem üblichen<br />

Geschäftsverlauf entsprechen, seinen Pflichten im Einklang mit der<br />

bisherigen Praxis nachkommen und keine Maßnahmen ergreifen,<br />

welche die Umsetzung der Bestimmungen dieses Vertrags verhindern<br />

würden. Insbesondere wird der Verwaltungsrat, wenn und soweit<br />

nach geltendem Recht zulässig, keine außergewöhnlichen Maßnahmen<br />

oder Geschäfte beschließen. Sollte der Verwaltungsrat aus<br />

rechtlichen Gründen verpflichtet sein, während des Übergangszeitraums<br />

außergewöhnliche Maßnahmen oder Geschäfte zu beschließen,<br />

wird er dies nur im Rahmen und vorbehaltlich des geltendem<br />

Rechts nach Rücksprache mit den Vertretern der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

tun.<br />

4.1.1.2 Chairman<br />

Der Chairman ist nicht mit Geschäftsführungsaufgaben betraut, und<br />

die Aufgaben des Chairman sind unbeschadet der im vorliegenden<br />

Vertrag beschriebenen Abweichungen die gleichen wie die des<br />

Chairman des Verwaltungsrats zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses<br />

Vertrags.<br />

UniCredit wird sich nach besten Kräften bemühen, dass der Verwaltungsrat<br />

unverzüglich nach der Post-Vollzug-Hauptversammlung<br />

Dieter Rampl zum Chairman wählt.<br />

Der Chairman ist befugt, dem Verwaltungsrat einen Vertreter der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> zur Ernennung als Zuständiges Verwaltungsratsmitglied<br />

vorzuschlagen. Das Zuständige Verwaltungsratsmitglied ist<br />

berechtigt, jegliche Handlungen anstelle des Chairman für den Fall<br />

vorzunehmen, dass der Chairman zu irgendeinem Zeitpunkt, zu dem<br />

der Chairman gemäß dem vorliegenden Vertrag für die Vornahme<br />

einer Handlung, wie etwa die Abgabe eines Vorschlags oder die<br />

Erklärung seiner Zustimmung, zuständig ist, vorübergehend verhindert<br />

ist oder die betreffende Handlung für den Fall vorzunehmen,<br />

dass ihm im Fall des Ablaufs seiner Amtszeit kein Vertreter der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> als Chairman nachfolgt. In gleicher Weise ist das<br />

Zuständige Verwaltungsratsmitglied berechtigt, dem Verwaltungsrat<br />

einen Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong> zur Ernennung als Stellvertreter<br />

des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds vorzuschlagen. Der Stellvertreter<br />

des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds ist zu jeder Handlung<br />

an dessen Stelle berechtigt für den Fall, dass das Zuständige<br />

Verwaltungsratsmitglied vorübergehend verhindert ist, Handlungen<br />

vorzunehmen, für die er gemäß dem vorliegenden Vertrag zuständig<br />

ist, oder dass er nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats ist.<br />

4.1.1.3 Fortbestand der Mitgliedschaft von Vertretern der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> im Verwaltungsrat<br />

Sollte sich die Größe des Verwaltungsrats ändern, hat die Gesamtzahl<br />

der Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong> (einschließlich des Chairman)<br />

stets zumindest ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats auszumachen.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 43


Anlage TOP 8.A<br />

Um sicherzustellen, dass während der gesamten Laufzeit des vorliegenden<br />

Vertrags immer acht Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong> oder,<br />

im Fall einer Veränderung der Größe des Verwaltungsrats, eine<br />

Anzahl von Vertretern der <strong>HypoVereinsbank</strong>, die zumindest ein Drittel<br />

der Gesamtzahl aller Mitglieder des Verwaltungsrats ausmacht, im<br />

Verwaltungsrat vertreten sind, ist der Chairman bzw. das Zuständige<br />

Verwaltungsratsmitglied im Fall einer vorzeitigen Beendigung<br />

oder eines vorzeitigen Ablaufs der Amtszeit eines Vertreters der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> berechtigt, der Hauptversammlung bzw. dem<br />

Verwaltungsrat von UniCredit einen <strong>HypoVereinsbank</strong>-Vertreter als<br />

Ersatz oder Nachfolger für ein solches Verwaltungsratsmitglied vorzuschlagen.<br />

Beim Ablauf der regulären Amtszeit eines Vertreters der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> kann der Chairman bzw. das Zuständige Verwaltungsratsmitglied<br />

den Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong> auch für eine<br />

zweite Amtszeit vorschlagen.<br />

4.1.1.4 Bestimmte Kompetenzen des Verwaltungsrats; qualifizierte<br />

Mehrheit<br />

UniCredit wird sich nach besten Kräften bemühen, dass der Verwaltungsrat<br />

vor der Amtsniederlegung aller Mitglieder in der Juli-Hauptversammlung<br />

eine Geschäftsordnung verabschiedet, nach der aufschiebend<br />

bedingt und mit Wirkung zum Datum des Vollzugs des<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots, (i) die folgenden Angelegenheiten der<br />

Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen und (ii) die erforderlichen<br />

Beschlüsse des Verwaltungsrats der Zustimmung von 19 (von 24)<br />

Mitgliedern des Verwaltungsrats (bzw., sollte die Größe des Verwaltungsrats<br />

geändert werden, 79% der Gesamtzahl der Mitglieder des<br />

Verwaltungsrats) bedürfen:<br />

■ Jede Maßnahme der UniCredit, die von den folgenden Vorgaben<br />

für die Unternehmensführung und die zukünftige Struktur der<br />

Gemeinsamen Gruppe sowie den Zuständigkeiten innerhalb der<br />

Gemeinsamen Gruppe abweicht:<br />

– Acht (von 24) Mitgliedern des Verwaltungsrats (bzw. für den Fall,<br />

dass sich die Größe des Verwaltungsrats ändert, ein Drittel der<br />

Gesamtzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats) sind Vertreter<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong>.<br />

– Ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Executive Committee<br />

sowie jedes anderen entsprechenden Ausschusses des<br />

Verwaltungsrats besteht aus Vertretern der <strong>HypoVereinsbank</strong>.<br />

– Das Zuständige Verwaltungsratsmitglied übernimmt alle Zuständigkeiten<br />

des Chairman nach diesem Vertrag, wenn und soweit<br />

der Chairman nicht länger ein Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong> ist<br />

oder anderweitig nicht zur Erfüllung seiner Verpflichtungen zur<br />

Verfügung steht.<br />

44 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

– Der Chairman bzw. das Zuständige Verwaltungsratsmitglied<br />

sind berechtigt, für den Fall, dass die Amtszeit eines Vertreters<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> im Verwaltungsrat endet oder beendet<br />

wird, Vorschläge für die Ersetzung des betreffenden Vertreters<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> im Verwaltungsrat auszusprechen.<br />

– Während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Vollzug des<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots ist die Zustimmung des Chairman<br />

bzw. des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds zu jedem Vorschlag<br />

des CEO zur Abberufung eines Mitglieds des Management<br />

Committee oder des Group Management Teams erforderlich,<br />

es sei denn, die Gemeinsame Gruppe hat den Geschäftsplan<br />

hinsichtlich des letzten einschlägigen Zeitraums nicht eingehalten;<br />

in letzterem Fall ist lediglich eine Beratung mit dem<br />

Chairman erforderlich.<br />

– Während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Vollzug des<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots ist die Zustimmung des Chairman<br />

bzw. des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds zu jedem Vorschlag<br />

des CEO zur Berufung eines Ersatzmitglieds für ein Mitglied<br />

des Management Committee oder des Group Management<br />

Teams, dessen Amtszeit (aufgrund von Amtsniederlegung,<br />

Abberufung oder anderer Gründe) endet, erforderlich.<br />

– Während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Vollzug des<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots ist Einvernehmen zwischen dem<br />

CEO und dem Chairman bzw. dem Zuständigen Verwaltungsratsmitglied<br />

für jegliche Veränderungen im Hinblick auf (i) die<br />

Zusammensetzung des Management Committee in Bezug auf<br />

die Anzahl der Mitglieder bzw. die darin vertretenen Funktionen<br />

oder (ii) die Zusammensetzung des Group Management Teams<br />

in Bezug auf die Anzahl der Mitglieder und die darin vertretenen<br />

Funktionen erforderlich.<br />

– <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw. Bank Austria Creditanstalt sollen jeweils<br />

als voll operative deutsche bzw. österreichische Geschäftsbank<br />

und jeweils in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft fortgeführt<br />

werden, es sei denn, dass eine Umstrukturierung der<br />

Geschäftsaktivitäten der <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw. der Bank Austria<br />

Creditanstalt aus übergreifenden Geschäftsbelangen der<br />

Gemeinsamen Gruppe in bis zu fünf getrennte, rechtlich selbstständige<br />

Einheiten durchgeführt wird, die die vier Business Lines<br />

sowie die Banking Services Line, sofern eine solche vorhanden<br />

ist, reflektieren.


Anlage TOP 8.A<br />

– UniCredit wird die folgenden Maßnahmen nicht vornehmen: (i)<br />

Verkauf, Übertragung oder sonstige Veräußerung von Aktien der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>, die im Rahmen von bzw. im Zusammenhang<br />

mit der Transaktion erworben wurden, an einen Dritten außerhalb<br />

der Gemeinsamen Gruppe, (ii) Verkauf, Übertragung oder<br />

sonstige Veräußerung einer der Business Lines der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

oder (iii) Verkauf, Übertragung oder sonstige Veräußerung<br />

einzelner oder mehrerer Vermögenswerte oder Tochtergesellschaften,<br />

die direkt oder indirekt im Eigentum der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

stehen und von wesentlicher Bedeutung für die Business<br />

Lines der HVB Group in Deutschland oder Österreich sind,<br />

mit der Maßgabe, dass (A) Unterziffer (iii) keine Anwendung findet<br />

auf eine Umstrukturierung bestehender Geschäftsaktivitäten<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> aus übergreifenden Geschäftsbelangen<br />

der Gemeinsamen Gruppe in bis zu fünf getrennte rechtliche<br />

Einheiten, welche die vier Business Lines sowie ggf. die Banking<br />

Services Line reflektieren, und (B) die Unterziffern (ii) und (iii)<br />

keine Anwendung finden auf (x) generelle Umstrukturierungen<br />

der gesamten UniCredit Group, die den Verkauf bestimmter<br />

Business Lines, und zwar nicht nur der Regionalen Einheiten in<br />

Deutschland und/oder Österreich, sondern auch der anderen<br />

Regionalen Einheiten innerhalb der gesamten UniCredit Group,<br />

beinhalten, und (y) Veräußerungen von notleidenden oder problembehafteten<br />

Kreditportfolios; ein Vermögenswert oder eine<br />

Tochtergesellschaft ist dann von »wesentlicher Bedeutung« im<br />

Sinne der vorstehenden Unterziffer (iii), wenn seine bzw. ihre<br />

Veräußerung die Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach<br />

§ 15 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes oder § 48d des<br />

österreichischen Börsegesetzes durch die <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

bzw. die Bank Austria Creditanstalt erforderlich macht.<br />

– Die Gemeinsame Gruppe verwendet weiterhin die derzeitigen<br />

Markennamen der UniCredit, <strong>HypoVereinsbank</strong> and Bank Austria<br />

Creditanstalt (einschließlich der derzeitigen Schriftarten und Farben),<br />

im Falle der Markennamen der <strong>HypoVereinsbank</strong> und der<br />

Bank Austria Creditanstalt jedoch in Verbindung mit dem Logo<br />

der UniCredit und dem Zusatz »Member of UniCredit Group«.<br />

■ Die Verlegung des Standortes der<br />

– Corporates/SMEs Division (einschließlich damit zusammenhängender<br />

Produktfabriken) weg von München,<br />

– Multinationals/Investment Banking Division (einschließlich damit<br />

zusammenhängender Produktfabriken) weg von München,<br />

– CEE Division weg von Wien.<br />

■ Jeder Beschlussvorschlag für die Hauptversammlung der UniCredit,<br />

die Funktionen des Management Committee aufzuheben oder zu<br />

ändern.<br />

UniCredit wird der Juli-Hauptversammlung vorschlagen, die Satzung<br />

aufschiebend bedingt und mit Wirkung zum Datum des Vollzugs des<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots, wie folgt zu ändern:<br />

– Aufnahme einer Klausel, der zufolge sich der Verwaltungsrat eine<br />

Geschäftsordnung (Regolamento) geben soll, deren Annahme und<br />

Änderung die Zustimmung von 19 (von insgesamt 24) Mitgliedern<br />

des Verwaltungsrats (oder, im Falle einer Änderung der Größe des<br />

Verwaltungsrats, 79% der Gesamtzahl seiner Mitglieder) erfordert.<br />

– Änderung der Klausel 23.2 der Satzung durch die ganz am Ende<br />

dieser Klausel einzufügenden Zusätze »– den erstmaligen<br />

Beschluss oder eine Änderung der Geschäftsordnung (Regolamento)«<br />

und »– Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Verwaltungsrat<br />

in der Geschäftsordnung (Regolamento) übertragen<br />

wurde«.<br />

– Änderung der Klausel 24.2 der Satzung durch den ganz am Anfang<br />

des ersten Satzes einzufügenden Zusatz »Ausgenommen den<br />

erstmaligen Beschluss oder eine Änderung der Geschäftsordnung<br />

(Regolamento) und bestimmte hierin näher bestimmte Entscheidungen,<br />

welche die Zustimmung von 19 (von insgesamt 24)<br />

Mitgliedern des Verwaltungsrats (oder, im Falle einer Änderung<br />

der Größe des Verwaltungsrats, 79% der Gesamtzahl seiner Mitglieder)<br />

erfordern«.<br />

– Aufnahme einer Klausel, der zufolge die Geschäftsordnung (Regolamento),<br />

in ihrer jeweils gültigen Fassung in einer Form öffentlich<br />

zugänglich gemacht werden soll, die den Veröffentlichungen der<br />

sonstigen Kommunikation von der UniCredit mit ihren Aktionären<br />

entspricht.<br />

– Aufnahme einer Klausel, der zufolge jeder Verstoß gegen Bestimmungen<br />

der Geschäftsordnung (Regolamento), die, wie in dieser<br />

Ziffer 4.1.1.4 geregelt, dem Verwaltungsrat die Entscheidung über<br />

bestimmte Angelegenheiten übertragen und darüber hinaus<br />

bestimmen, dass Beschlüsse des Verwaltungsrats in Bezug auf<br />

diese Angelegenheiten die Zustimmung von 19 (von insgesamt 24)<br />

Mitgliedern des Verwaltungsrats (oder, im Falle einer Änderung der<br />

Größe des Verwaltungsrats, 79% der Gesamtzahl seiner Mitglieder)<br />

erfordern, gemäß Artikel 2388 des italienischen Zivilgesetzbuches<br />

angefochten werden kann.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 45


Anlage TOP 8.A<br />

4.1.1.5 Sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsrats<br />

Zur Vermeidung von Zweifeln sei klargestellt, dass der Verwaltungsrat,<br />

sollte die Eigenkapitalausstattung der Gemeinsamen Gruppe in<br />

signifikanter Weiser unter Druck geraten, mit dieser Situation im<br />

besten Interesse der Gemeinsamen Gruppe umgehen wird.<br />

4.1.2 Management Committee<br />

Es soll ein Management Committee eingerichtet werden. Zu diesem<br />

Zweck wird UniCredit seiner Juli-Hauptversammlung vorschlagen, die<br />

Satzung der Gesellschaft aufschiebend bedingt und mit Wirkung zum<br />

Datum des Vollzugs des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots dahingehend zu<br />

ändern, dass sie die Einrichtung und Funktionen eines Management<br />

Committee vorsieht. Der CEO wird Vorsitzender des Management<br />

Committee sein und wird für die Geschäftsführung der Gemeinsamen<br />

Gruppe durch das Management Committee im Einklang mit den vom<br />

Verwaltungsrat vorgegebenen Zielen und Richtlinien verantwortlich<br />

sein. Das Management Committee wird den CEO beraten und die<br />

vom CEO in Abstimmung mit dem Management Committee getroffenen<br />

Geschäftsführungsentscheidungen ausführen. Das Management<br />

Committee wird dem CEO gegenüber verantwortlich sein.<br />

Das Management Committee soll grundsätzlich einmal wöchentlich<br />

zu einer Sitzung zusammenkommen. An Feiertagen und in der<br />

Urlaubszeit können Sitzungen weniger häufig abgehalten werden.<br />

Die Mitglieder des Management Committee werden vom Verwaltungsrat<br />

ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des<br />

CEO abberufen werden. Mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer 5<br />

Abs. 2 bedarf während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem<br />

Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots (i) der Vorschlag des CEO,<br />

ein Mitglied des Management Committee abzuberufen, und (ii) der<br />

Vorschlag des CEO für einen Nachfolger bei vorzeitiger Beendigung<br />

der Amtszeit eines Mitglieds des Management Committee (aufgrund<br />

von Amtsniederlegung, Abberufung, Tod oder anderen Gründen) der<br />

Zustimmung des Chairman bzw. des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds.<br />

Vorschläge für einen Nachfolger berücksichtigen bisherige<br />

Verdienste, den internationalen Hintergrund und die einschlägige<br />

Geschäftserfahrung der Kandidaten.<br />

Sollte das Amt des CEO beendet werden, sind diejenigen Mitglieder<br />

des Verwaltungsrats, die nicht Vertreter der <strong>HypoVereinsbank</strong> sind,<br />

berechtigt, einen Vorschlag für einen Nachfolger des CEO zu unterbreiten<br />

46 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

4.1.3 Zusammensetzung des Management Committee und anfängliche<br />

Mitglieder<br />

Das Management Committee besteht aus den folgenden Mitgliedern,<br />

wobei die anfänglichen Mitglieder, wie nachfolgend näher bestimmt,<br />

von <strong>HypoVereinsbank</strong> und/oder UniCredit vorgeschlagen werden:<br />

– CEO (UniCredit-Vorschlag)<br />

– CFO (UniCredit-Vorschlag)<br />

– CRO (<strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag)<br />

– Head of Retail Division (UniCredit-Vorschlag)<br />

– Head of Private Banking and Asset Management Division<br />

(UniCredit-Vorschlag)<br />

– Head of Corporates/SMEs Division (gemeinsamer UniCredit-<br />

und <strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag)<br />

– Head of Multinationals/Investment Banking Division<br />

(<strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag)<br />

– Head of CEE Division (<strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag)<br />

– Head of Global Banking Services Division (COO) (UniCredit-<br />

Vorschlag)<br />

– Integration Officer (UniCredit-Vorschlag) und Deputy Integration<br />

Officer (<strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag)<br />

Die Mitglieder des Management Committee werden auf unbestimmte<br />

Zeit ernannt und erbringen ihre Dienste – soweit angemessen – auf<br />

der Grundlage eines Anstellungsvertrages mit einer Laufzeit von mindestens<br />

drei Jahren.<br />

Eine detaillierte Beschreibung der Verantwortlichkeiten eines jeden<br />

oben aufgeführten Mitglieds des Management Committee (mit Ausnahme<br />

der Division Heads, die in den Anlagen 4.2(A) bis 4.2(E) behandelt<br />

werden) wird von den Parteien zu gegebener Zeit erarbeitet.<br />

Das Management Committee soll sich, was die Zahl der Mitglieder<br />

und die darin vertretenen Funktionsbereiche angeht, während eines<br />

Zeitraums von drei Jahren nach dem Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-<br />

Angebots wie oben beschrieben zusammensetzen, es sein denn, der<br />

CEO und der Chairman bzw. das Zuständige Verwaltungsratsmitglied<br />

kommen darin überein, dem Verwaltungsrat entsprechende Änderungen<br />

vorzuschlagen.


Anlage TOP 8.A<br />

4.1.4 Mitgliedschaft von Vertretern der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

in anderen Ausschüssen<br />

Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Executive Committee und<br />

jedes anderen Ausschusses des Verwaltungsrats werden ernannt (i)<br />

auf Vorschlag der <strong>HypoVereinsbank</strong> im Falle einer Nominierung vor<br />

dem Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots und (ii) auf Vorschlag<br />

des Chairman bzw. des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds im<br />

Falle einer Nominierung nach dem Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-<br />

Angebots.<br />

4.2 Division Heads – Funktionen und Verantwortlichkeiten<br />

Die Division Heads sind voll verantwortlich für das Gesamt-Nettoergebnis<br />

ihrer jeweiligen Division und berichten unmittelbar an den<br />

CEO der Holdinggesellschaft. Anlagen 4.2 (A), 4.2 (B), 4.2 (C),<br />

4.2 (D), 4.2 (E) und 4.2 (F) zu diesem Vertrag enthalten eine detaillierte<br />

Beschreibung der Verantwortlichkeiten des Head of Retail<br />

Division, Head of Private Banking and Asset Management Division,<br />

Head of Corporates/SMEs Division, Head of Multinationals/Investment<br />

Banking Division, CEE Division Head und Head of Global Banking<br />

Services Division.<br />

Was die Verantwortlichkeit für die Ergebnisse der einzelnen Business<br />

Lines der Regionalen Einheiten anbetrifft, teilen sich jeder Business<br />

Division Head und der CEE Division Head die Verantwortlichkeit für<br />

die gesamten Nettoergebnisse ihrer bzw. seiner jeweiligen Business<br />

Division bzw. CEE Division mit der Geschäftsleitung der betreffenden<br />

Regionalen Einheit.<br />

Die Global Banking Services Division verbessert die Kostenstruktur<br />

und die internen Prozesse der Gemeinsamen Gruppe und stellt allen<br />

Business Lines und den Regionalen Einheiten gruppenweite Dienste<br />

in den Bereichen Personalwesen, IT, Organisation, operative Tätigkeit,<br />

Beschaffung, Sicherheit und Gebäude-/Anlagenmanagement zur<br />

Verfügung.<br />

Geschäftsaktivitäten der Gemeinsamen Gruppe, die nicht einer<br />

bestimmten Regionalen Einheit zugeordnet sind, wie beispielsweise<br />

Geschäftsaktivitäten in einer geografischen Region außerhalb der<br />

Länder/Regionen, in denen die Regionalen Einheiten der Gemeinsamen<br />

Gruppe ansässig sind, werden auf der Grundlage des wesentlichen<br />

Schwerpunktes der jeweiligen in Rede stehenden Geschäftsaktivität<br />

einer Business Division zugeteilt.<br />

Jedem Division Head wird die erforderliche und angemessene Infrastruktur<br />

(einschließlich Personal) zur Verfügung gestellt. Diese ist<br />

unter organisatorischen Gesichtspunkten der Holdinggesellschaft<br />

zugeordnet und an dem Ort angesiedelt, an dem die Hauptfunktionen<br />

der jeweiligen Division angesiedelt sind (siehe unten Ziffer 7.1), ist<br />

aber in jedem Fall getrennt von der Regionalen Einheit an diesem Ort.<br />

Business Division Heads werden Mitglieder jedes der Aufsichtsräte<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong>, der Bank Austria Creditanstalt, der kombinierten<br />

polnischen Gesellschaft und ggf. der CEE-Holdinggesellschaft.<br />

Die relevanten Business Division Heads werden auch Mitglieder des<br />

Verwaltungsrats der relevanten italienischen Gesellschaften.<br />

4.3 Regionale Einheiten<br />

Die Geschäftsleitung jeder Regionalen Einheit trägt die Verantwortung<br />

für die Zusammenführung und Konsolidierung der Nettoergebnisse<br />

aller Business Lines der jeweiligen Regionalen Einheit, die zusammen<br />

das Nettoergebnis der jeweiligen Regionalen Einheit bilden. Sie berichtet<br />

direkt an den CEO der Holdinggesellschaft. Eine genaue<br />

Beschreibung der Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung jeder<br />

Regionalen Einheit ist in Anlage 4.3 dieses Vertrages enthalten.<br />

Soweit rechtlich zulässig und nicht anders in diesem Vertrag geregelt,<br />

berichten die Regionalen Einheiten ebenfalls direkt an den CEO der<br />

Holdinggesellschaft.<br />

4.4 Group Management Team<br />

4.4.1 Zusammensetzung des Group Management Teams<br />

Es wird ein Group Management Team eingerichtet. Sämtliche Mitglieder<br />

des Group Management Teams werden durch den Verwaltungsrat<br />

ernannt. Sie können vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des<br />

CEO abberufen werden. Mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer 5<br />

Abs. 2 erfordert während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem<br />

Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots (i) der Vorschlag des CEO,<br />

ein Mitglied des Group Management Teams abzuberufen, und (ii)<br />

der Vorschlag des CEO für einen Nachfolger bei vorzeitiger Beendigung<br />

der Amtszeit eines Mitglieds des Group Management Teams<br />

(aufgrund von Amtsniederlegung, Abberufung, Tod oder anderen<br />

Gründen) die Zustimmung des Chairman bzw. des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds.<br />

Vorschläge für einen Nachfolger berücksichtigen<br />

bisherige Verdienste, den internationalen Hintergrund und die<br />

einschlägige Geschäftserfahrung der Kandidaten.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 47


Anlage TOP 8.A<br />

Das Group Management Team setzt sich aus den folgenden Mitgliedern<br />

zusammen, wobei die anfänglichen Mitglieder, wie nachfolgend<br />

näher bestimmt, von <strong>HypoVereinsbank</strong> und/oder UniCredit vorgeschlagen<br />

werden:<br />

– allen Mitgliedern des Management Committee, wie in Ziffer 4.1.3<br />

vorgesehen;<br />

– den Leitern der vier Business Lines in Italien (soweit nicht bereits<br />

als Division Head vertreten): UniCredit-Vorschlag;<br />

– den Leitern der vier Business Lines in Deutschland (soweit nicht<br />

bereits als Division Head vertreten): <strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag;<br />

– den Leitern der vier Business Lines in Österreich (soweit nicht<br />

bereits als Division Head vertreten): <strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag;<br />

– gegebenenfalls den Leitern der vier Business Lines der CEE-Holdinggesellschaft:<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag; bei Fehlen einer<br />

CEE-Holdinggesellschaft, den Leitern der vier Business Lines für<br />

CEE: gemeinsamer Vorschlag des CEE Division Head und des<br />

betreffenden Business Division Head;<br />

– dem Leiter der Internen Revision (mit Berichtspflicht direkt an<br />

den Chairman): gemeinsamer UniCredit- und <strong>HypoVereinsbank</strong>-<br />

Vorschlag;<br />

– dem Leiter der Rechtsabteilung der Holdinggesellschaft:<br />

gemeinsamer UniCredit- und <strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag;<br />

– dem Leiter der Corporate Identity Abteilung: UniCredit- und<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag;<br />

– dem Leiter der Abteilung für strategische Personalführung:<br />

UniCredit- und <strong>HypoVereinsbank</strong>-Vorschlag;<br />

Nach dem Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots kann das Group<br />

Management Team durch weitere Manager aus CEE-Gesellschaften,<br />

sofern im Hinblick auf Größe und Bestandsdauer solcher Gesellschaften<br />

angemessen, ergänzt werden.<br />

Während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Vollzug des<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots bedarf jede Veränderung in der<br />

Zusammensetzung des Group Management Teams im Hinblick auf<br />

die Anzahl der Mitglieder und die darin vertretenen Funktionen der<br />

Zustimmung des Chairman bzw. des Zuständigen Verwaltungsratsmitglieds<br />

sowie des CEO.<br />

Die Mitglieder des Group Management Teams werden auf unbestimmte<br />

Zeit ernannt. Soweit angemessen, erbringen sie ihre Dienste<br />

auf Grundlage eines Anstellungsvertrages mit einer Laufzeit von mindestens<br />

drei Jahren.<br />

48 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

4.4.2 Funktionen des Group Management Teams für<br />

die Holdinggesellschaft<br />

Mitglieder des Group Management Teams sind unter anderem für die<br />

folgenden Leitungs- und Kontrollfunktionen verantwortlich und geben<br />

Richtlinien für die entsprechenden Funktionen in den einzelnen<br />

Regionalen Einheiten vor:<br />

– Budget & Controlling, M&A, Strategy, Treasury, <strong>Investor</strong> <strong>Relations</strong>,<br />

Administration: Chief Financial Officer (CFO)<br />

– Credit, Market and Operational Risk Management, Strategic Asset<br />

Liability Management, Capital Allocation/Basle II: Chief Risk Officer<br />

(CRO)<br />

– Legal Affairs, General Secretariate and Compliance: General<br />

Counsel<br />

– International <strong>Relations</strong>, Brand Management, Internal/External<br />

Communication: Head of Corporate Identity<br />

– Compensation Policies, Key Resources, Management Development:<br />

Head of Strategic Human Resources<br />

4.5 Produktfabriken<br />

Jede Produktfabrik wird einer bestimmten Business Division zugeordnet,<br />

an die sie berichtet, wobei die Zuordnung auf Grundlage ihrer<br />

Bedeutung für die Zielkundengruppe der betreffenden Business<br />

Division erfolgt.<br />

Der Leiter bzw. die Geschäftsleitung jeder Produktfabrik ist in vollem<br />

Maße verantwortlich für das Gesamt-Nettoergebnis der jeweiligen<br />

Produktfabrik. Eine genaue Beschreibung der Verantwortlichkeiten<br />

des Leiters bzw. der Geschäftsleitung jeder Produktfabrik ist in<br />

Anlage 4.5 dieses Vertrages enthalten.<br />

Ob alle Produktfabriken als rechtlich selbstständige Einheiten organisiert<br />

werden, mit der Folge, dass mehrere rechtlich selbständige<br />

Einheiten in den einzelnen geographischen Regionen entstehen, oder<br />

ob mehrere Produktfabriken in einer rechtlich selbstständigen Einheit<br />

zusammengefasst werden, hängt zum einen von möglichen regulatorischen<br />

Vorgaben und steuerlichen Vorteilen ab und zum anderen<br />

davon, was als wirtschaftlich vernünftig beurteilt wird.


Anlage TOP 8.A<br />

4.6 Divisionales Management<br />

4.6.1 Business Divisions/Global Banking Services Division<br />

und Business Lines/Banking Services Line<br />

Die gruppenweiten Business Divisions und die auf der Ebene der<br />

Holdinggesellschaft eingerichtete Global Banking Services Division<br />

spiegeln sich in entsprechenden Business Lines und einer Banking<br />

Services Line wider, die auf der Ebene jeder Regionalen Einheit und,<br />

solange keine CEE-Holdinggesellschaft besteht, auf der Ebene der<br />

CEE Division eingerichtet werden. Auf der Ebene der Regionalen Einheiten<br />

wird die Verantwortung für die Business Lines und die Banking<br />

Services Lines den Business Line Heads und dem Head of Banking<br />

Services Line übertragen. Entsprechend gibt es einen Head of Retail<br />

Business Line, einen Head of Private Banking and Asset Management<br />

Business Line, einen Head of Corporates/SMEs Business Line, einen<br />

Head of Multinationals/Investment Banking Business Line und einen<br />

Head of Banking Services Line in jeder Regionalen Einheit. Die<br />

Business Line Heads und der Head of Banking Services Line in jeder<br />

Regionalen Einheit werden Mitglieder der Geschäftsleitung der jeweiligen<br />

Regionalen Einheit. Solange keine CEE-Holdinggesellschaft<br />

existiert, gibt es dementsprechend vier Business Line Heads auf der<br />

Ebene der CEE Division, die an den CEE Division Head berichten.<br />

Zwischen den Business Division Heads und dem Head of Global<br />

Banking Services Division auf der einen Seite und den entsprechenden<br />

Business Line Heads und dem Head of Banking Services Line in<br />

jeder Regionalen Einheit auf der anderen Seite wird eine funktionsbezogene<br />

Beziehung hergestellt.<br />

Um Interessenkonflikte zwischen der Funktion des Division Head und<br />

der des Business Line Head zu vermeiden, wird ein Division Head<br />

nicht gleichzeitig Business Line Head in einer der Regionalen Einheiten<br />

sein, wobei dies jedoch nicht für eine Übergangszeit von drei<br />

Jahren ab dem Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots gilt.<br />

4.6.2 Leitungs- und Kontrollfunktionen der Holdinggesellschaft<br />

und entsprechende Funktionen in den Regionalen Einheiten<br />

Die auf der Ebene der Holdinggesellschaft eingerichteten Leitungsund<br />

Kontrollfunktionen spiegeln sich, soweit erforderlich, in entsprechenden<br />

regionalen Funktionen auf der Ebene jeder Regionalen Einheit<br />

wider. Zwischen den Leitungs- und Kontrollfunktionen auf der<br />

einen Seite und den entsprechenden Funktionen in jeder Regionalen<br />

Einheit auf der anderen Seite wird eine funktionsbezogene Beziehung<br />

hergestellt.<br />

4.6.3 »Professional Family«-Konzept<br />

Die in den obigen Ziffern 4.6.1 and 4.6.2 dargestellten funktionsbezogenen<br />

Beziehungen werden hergestellt, ohne dass die der<br />

Geschäftsleitung und den Mitarbeitern der Organisationsstrukturen<br />

des jeweiligen Unternehmens der Gemeinsamen Gruppe aufgrund<br />

anwendbarer Rechtsvorschriften und Bestimmungen zugewiesenen<br />

Verantwortlichkeiten oder die innerhalb dieser Organisationsstrukturen<br />

bestehenden hierarchischen Beziehungen tangiert werden, wobei<br />

ein Management-System Anwendung findet, das auf dem Konzept<br />

der »Professional Family« beruht.<br />

Entsprechend werden die gruppenweiten strategischen Ziele und<br />

Budgets auf divisionaler Basis festgelegt, und zwar im Fall der Business<br />

Divisions durch die Business Division Heads in Abstimmung mit<br />

den jeweiligen Business Line Heads in jeder Regionalen Einheit und<br />

im Fall der CEE Division durch den CEE Division Head in Abstimmung<br />

mit allen Business Line Heads der CEE-Holdinggesellschaft, sofern<br />

existent, und/oder der jeweiligen CEE-Gesellschaften. Falls ein Konsens<br />

zwischen einem Division Head und einem betreffenden Business<br />

Line Head nicht erreicht werden kann, wird die Geschäftsleitung der<br />

betreffenden Regionalen Einheit eingeschaltet. Falls keine Einigung<br />

zwischen dem betreffenden Business Division Head, der Geschäftsleitung<br />

der Regionalen Einheit und dem Business Line Head erreicht<br />

werden kann, wird die Geschäftsleitung der Regionalen Einheit die<br />

Angelegenheit mit dem betreffenden Division Head und dem CEO der<br />

Holdinggesellschaft erörtern und verhandeln. Es wird davon ausgegangen,<br />

dass eine solche Erörterung zu einer Einigung über die für<br />

die betreffende Regionale Einheit geltenden strategischen Ziele und<br />

Budgets führt.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 49


Anlage TOP 8.A<br />

5 Geschäftsplan<br />

Anlage 5 gibt den Geschäftsplan für die Jahre 2006 and 2007 wieder,<br />

wie vom Verwaltungsrat und vom Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

vor Unterzeichnung dieses Vertrages genehmigt.<br />

Falls die Gemeinsame Gruppe den Geschäftsplan für den letzten einschlägigen<br />

Zeitraum nicht erreicht hat, kann der CEO dem Verwaltungsrat<br />

die Abberufung jedes Mitglieds des Management Committee<br />

und/oder des Group Management Teams ohne Zustimmung des<br />

Chairman, jedoch nur nach Beratung mit diesem, vorschlagen. Das<br />

Zustimmungserfordernis des Chairman zu einem Vorschlag des CEO<br />

für einen Nachfolger eines Mitglieds des Management Committee<br />

oder des Group Management Teams, dessen Amtszeit (aufgrund von<br />

Amtsniederlegung, Abberufung oder anderer Gründe) endet, bleibt<br />

hiervon unberührt.<br />

Die Entscheidung darüber, ob der Geschäftsplan im Hinblick auf einen<br />

bestimmten Zeitraum erreicht worden ist, trifft der Verwaltungsrat auf<br />

der Grundlage der geprüften Finanzabschlüsse der Gemeinsamen<br />

Gruppe für den betreffenden Zeitraum.<br />

Zur Vermeidung von Zweifeln sei klargestellt, dass eine Verfehlung<br />

des Geschäftsplans oder von für die Gemeinsame Gruppe festgelegten<br />

wesentlichen Performance-Indikatoren, Synergie-Effekten oder<br />

anderen Vorgaben durch die Gemeinsame Gruppe keinen Einfluss auf<br />

die Rechte und Pflichten der Parteien aus diesem Vertrag hat, ausgenommen<br />

nach Satz 2 dieser Ziffer 5. Insbesondere begründet eine<br />

solche Verfehlung kein Recht auf Kündigung, Schadensersatz, Wegfall<br />

der Geschäftsgrundlage oder andere vertragliche oder gesetzliche<br />

Ansprüche der Parteien, ausgenommen nach Satz 2 dieser Ziffer 5.<br />

50 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

TEIL IV: ZUKÜNFTIGE STRUKTUR UND VERANTWORTLICH-<br />

KEITEN; WEITERE VEREINBARUNGEN<br />

6 Gruppenstruktur und rechtliche Struktur der<br />

Gemeinsamen Gruppe<br />

6.1 Änderungen der Struktur der Gemeinsamen Gruppe<br />

Die Parteien haben verschiedene Alternativen zur Optimierung der<br />

Struktur der Gemeinsamen Gruppe erörtert. Nach Vollzug des<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots wird über Optimierungsmaßnahmen<br />

entschieden werden, die die folgenden Maßnahmen enthalten<br />

können:<br />

– Erwerb der von der <strong>HypoVereinsbank</strong> gehaltenen Aktien der Bank<br />

Austria Creditanstalt durch UniCredit, wodurch Bank Austria<br />

Creditanstalt direkt von UniCredit gehalten würde;<br />

– Erwerb der von der Bank Austria Creditanstalt gehaltenen Aktien<br />

der Bank BPH durch UniCredit, wodurch Bank BPH direkt von<br />

UniCredit gehalten würde;<br />

– Gründung einer CEE-Holdinggesellschaft durch UniCredit, sofern<br />

dies aus steuerlicher Sicht sowie in Bezug auf die Kapitalausstattung<br />

sinnvoll ist;<br />

– Erwerb der von der Bank Austria Creditanstalt gehaltenen CEE-<br />

Gesellschaften durch die neue CEE-Holdinggesellschaft, sofern<br />

eine solche gegründet wird;<br />

– Einbringung aller von UniCredit im CEE-Raum gehaltenen Unternehmen<br />

in die CEE-Holdinggesellschaft, sofern eine solche gegründet<br />

wird;<br />

– Verschmelzung der vormals von der <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw.<br />

UniCredit in den jeweiligen CEE-Ländern gehaltenen Unternehmen,<br />

soweit angemessen (vor oder nach Einbringung in die CEE-Holdinggesellschaft);<br />

– Entscheidung darüber, ob die Asset-Management-Gesellschaften<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> zukünftig ebenfalls unmittelbar von der Vermögensverwaltungs-Zwischenholding<br />

der UniCredit, PGAM, gehalten<br />

werden sollen.<br />

Sollte die Entscheidung getroffen werden, eine der vorstehenden<br />

Optimierungsmaßnahmen nach Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots<br />

durchzuführen, werden entsprechende Maßnahmen erst nach<br />

Einholung bzw. Herbeiführung aller Zustimmungen bzw. Beschlüsse<br />

umgesetzt, die nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen,<br />

kartellrechtlichen, umwandlungsrechtlichen bzw. sonstigen rechtlichen<br />

Vorschriften erforderlich sind.


Anlage TOP 8.A<br />

6.2 Rechtsform der <strong>HypoVereinsbank</strong>; Börsennotierung; Status<br />

Die <strong>HypoVereinsbank</strong> wird als voll operative deutsche Geschäftsbank<br />

in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft fortgeführt, sofern<br />

UniCredit nicht feststellt, dass übergreifende Geschäftsbelange der<br />

Gemeinsamen Gruppe eine Umstrukturierung der bestehenden<br />

Geschäftsaktivitäten der <strong>HypoVereinsbank</strong> in bis zu fünf rechtlich<br />

selbstständige Einheiten erfordern, die jeweils in der Rechtsform<br />

einer Aktiengesellschaft geführt werden und die die vier Business<br />

Lines sowie ggf. die Banking Services Line reflektieren, die nach Vollzug<br />

des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots auf Ebene der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

einzurichten sind.<br />

Solange UniCredit weniger als 95% des Grundkapitals der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> hält, bleiben die Aktien der <strong>HypoVereinsbank</strong> an<br />

der FWB notiert.<br />

UniCredit verpflichtet sich, die folgenden Maßnahmen nicht vorzunehmen:<br />

(i) Verkauf, Übertragung oder sonstige Veräußerung (auch<br />

im Wege der Abspaltung) von Aktien der <strong>HypoVereinsbank</strong>, die im<br />

Wege oder im Zusammenhang mit der Transaktion erworben wurden,<br />

an einen Dritten außerhalb der Gemeinsamen Gruppe, (ii) Verkauf,<br />

Übertragung oder sonstige sonstige Veräußerung (auch im Wege der<br />

Abspaltung) einer der Business Lines der <strong>HypoVereinsbank</strong> oder (iii)<br />

vorbehaltlich des zweiten Halbsatzes des vorstehenden Satz 1, Verkauf,<br />

Übertragung oder sonstige Veräußerung (auch im Wege der<br />

Abspaltung) einzelner oder mehrerer Vermögenswerte oder Tochtergesellschaften,<br />

die direkt oder indirekt im Eigentum der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

stehen, sofern solche Vermögenswerte bzw. Tochtergesellschaften<br />

von wesentlicher Bedeutung für eine der Business Lines der<br />

HVB Group in Deutschland oder Österreich sind. Ein Vermögenswert<br />

oder eine Tochtergesellschaft ist dann von »wesentlicher Bedeutung«,<br />

wenn seine bzw. ihre Veräußerung die Veröffentlichung einer Adhoc-<br />

Mitteilung nach § 15 des deutschen Wertpapierhandelsgesetzes bzw.<br />

§ 48d des österreichischen Börsengesetzes durch die <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

bzw. die Bank Austria Creditanstalt erforderlich macht. Unterziffern<br />

(ii) und (iii) des vorstehenden Satzes finden keine Anwendung auf<br />

(a) generelle Umstrukturierungen der gesamten UniCredit Group, die<br />

den Verkauf bestimmter Business Lines, und zwar nicht nur der<br />

Regionalen Einheiten in Deutschland und/oder Österreich, sondern<br />

auch der anderen Regionalen Einheiten innerhalb der gesamten Uni-<br />

Credit Group, beinhalten, und (b) Veräußerungen von notleidenden<br />

und problembehafteten Kreditportfolios.<br />

6.3 Rechtsform der Bank Austria Creditanstalt<br />

Die Bank Austria Creditanstalt wird als voll operative österreichische<br />

Geschäftsbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft fortgeführt,<br />

sofern UniCredit nicht feststellt, dass übergreifende Geschäftsbelange<br />

der Gemeinsamen Gruppe eine Umstrukturierung der bestehenden<br />

Geschäftsaktivitäten der Bank Austria Creditanstalt in bis zu<br />

fünf rechtlich selbstständige Einheiten erfordern, die jeweils in der<br />

Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden und die die vier<br />

Business Lines sowie die Banking Services Line (soweit vorhanden)<br />

reflektieren, die nach Vollzug des Bank Austria Creditanstalt-Angebots<br />

auf Ebene der Bank Austria Creditanstalt einzurichten sind.<br />

UniCredit erkennt an, dass die in Anlage 6.3 aufgeführten Beschlüsse<br />

der Hauptversammlung der Bank Austria Creditanstalt nur dann<br />

gefasst werden können, wenn alle Inhaber der Namensaktien der<br />

Bank Austria Creditanstalt auf der entsprechenden Hauptversammlung<br />

vertreten sind.<br />

6.4 <strong>HypoVereinsbank</strong> als Mitglied der UniCredit Bankengruppe;<br />

Einhaltung anwendbarer bankrechtlicher Bestimmungen;<br />

Beherrschungsvertrag<br />

6.4.1 Nach Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots werden die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> und ihre Tochtergesellschaften zu Mitgliedern der<br />

UniCredit-Bankengruppe, wobei UniCredit das übergeordnete Institut<br />

(Banca Capogruppo) und Holdinggesellschaft sein wird und die italienische<br />

Zentralbank (Bank of Italy) die zuständige Aufsichtsbehörde<br />

für die konzernweite Überwachung der Gemeinsamen Gruppe. Die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> erkennt an (und verpflichtet sich, nach besten<br />

Kräften darauf hinzuwirken, dass ihre Tochtergesellschaften dies<br />

ebenfalls tun), dass sie als Tochtergesellschaft der UniCredit im Rahmen<br />

des anwendbaren Rechts alle Informationen und angemessene<br />

Unterstützung gewähren muss, um UniCredit in die Lage zu versetzen,<br />

den aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen als Holdinggesellschaft<br />

der Gemeinsamen Gruppe nachzukommen und der italienischen Zentralbank<br />

die Bankaufsicht über die Gemeinsamen Gruppe auf konsolidierter<br />

Basis zu ermöglichen. So bald wie möglich, spätestens jedoch<br />

bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

nach Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots, wird der Vorstand<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> der Hauptversammlung eine Änderung der<br />

Satzung der HypoVereinbank im Einklang mit Artikel 61 Abs. 4 des<br />

italienischen Bankgesetzes in Verbindung mit den einschlägigen<br />

Durchführungsbestimmungen der italienischen Zentralbank vorschlagen,<br />

die klarstellt, dass die <strong>HypoVereinsbank</strong> zur UniCredit Bankengruppe<br />

gehört und der Aufsicht durch die italienische Zentralbank auf<br />

konsolidierter Basis unterliegt. Die <strong>HypoVereinsbank</strong> verpflichtet sich,<br />

sich nach besten Kräften zu bemühen, dass entsprechende Maßnahmen<br />

in ihren Tochtergesellschaften getroffen werden.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 51


Anlage TOP 8.A<br />

6.4.2 Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages oder ihre<br />

Umsetzung nicht den Vorschriften des italienischen Bankgesetzes<br />

(nebst Durchführungsbestimmungen und Verwaltungspraxis der<br />

italienischen Zentralbank) oder des deutschen Gesetzes über das<br />

Kreditwesen (nebst hierunter erlassenen Verordnungen oder Anwendungsbestimmungen<br />

sowie der Verwaltungspraxis der BaFin) oder<br />

sonstiger anwendbarer bankrechtlicher Bestimmungen entsprechen,<br />

werden die Parteien nach Treu und Glauben über eine Ersatzbestimmung<br />

oder eine abweichende Form der Umsetzung der betroffenen<br />

Bestimmung dieses Vertrages verhandeln, die der ursprünglichen<br />

kaufmännischen Absicht und dem gemeinsamen Verständnis der<br />

Parteien so nahe wie möglich kommt.<br />

6.4.3 Während der Laufzeit dieses Vertrages wird UniCredit keinen<br />

Beherrschungsvertrag im Sinne von § 291 des deutschen Aktiengesetzes<br />

(oder nach Maßgabe vergleichbarer Bestimmungen anderer<br />

Rechtsordnungen) mit der <strong>HypoVereinsbank</strong> oder einem von der<br />

HypoVereinbank kontrollierten Unternehmen abschließen.<br />

6.5 Kapitalausstattung<br />

Der langfristige Zielwert für die BIZ-Kernkapitalquote (Tier 1) der<br />

Gemeinsamen Gruppe beträgt 6,8%. UniCredit erkennt an, dafür verantwortlich<br />

zu sein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sofern ihr<br />

CEO nach Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots nach Rücksprache<br />

mit dem Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong> feststellt, dass eine BIZ-<br />

Kernkapitalquote (Tier 1) von 6,0% für die Gemeinsame Gruppe ohne<br />

solche Maßnahmen bis Ende des Jahres 2006 nicht erreicht werden<br />

kann.<br />

Die <strong>HypoVereinsbank</strong> verpflichtet sich zur Zusammenarbeit im Hinblick<br />

auf die Erreichung der per Ende 2006 angestrebten Kernkapitalquote<br />

(Tier 1) und zur Einleitung geeigneter Maßnahmen, soweit<br />

erforderlich. Entsprechende Schritte sind zwischen dem CEO und<br />

dem Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong> zu erörtern. Die Parteien gehen<br />

davon aus, dass eine Einigung über die ggf. durch die <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

vorzunehmenden Maßnahmen erzielt wird. Zur Vermeidung von<br />

Zweifeln sei klargestellt, dass die im letzten Absatz der Ziffer 6.2 dieses<br />

Vertrages enthaltenen Bestimmungen durch die in dieser Ziffer<br />

6.5 dieses Vertrages enthaltenen Bestimmungen nicht eingeschränkt<br />

werden.<br />

52 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

7 Anfängliche und zukünftige weitere Verantwortlichkeiten<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> und der UniCredit<br />

7.1 Verantwortlichkeiten der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Zusätzlich zu den in Ziffer 4 beschriebenen Governance-Aufgaben,<br />

werden unmittelbar nach Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots an<br />

den folgenden Orten die nachfolgend beschriebenen gruppenweiten<br />

Managementverantwortlichkeiten begründet:<br />

■ Divisions:<br />

– Corporates/SMEs Division (einschließlich der Verantwortung<br />

für bzw. die Leitung der damit in Zusammenhang stehenden<br />

Produktfabriken) in München (dem Ort, von dem aus alle in<br />

Bezug auf diese Business Division und die betreffenden Produktfabriken<br />

erforderlichen Funktionen wahrgenommen werden und<br />

an dem die notwendige Infrastuktur angesiedelt ist);<br />

– Multinationals/Investment Banking Division (einschließlich der<br />

Verantwortung für bzw. die Leitung der damit verbundenen<br />

Produktfabriken) in München (dem Ort, von dem aus alle in<br />

Bezug auf diese Business Division und die betreffenden Produktfabriken<br />

erforderlichen Funktionen wahrgenommen werden und<br />

an dem die notwendige Infrastuktur angesiedelt ist);<br />

– CEE Division in Wien (dem Ort, von dem aus alle in Bezug auf<br />

diese Business Division erforderlichen Funktionen wahrgenommen<br />

werden und an dem die notwendige Infrastuktur angesiedelt<br />

ist).<br />

■ Produktfabriken, die mit den Corporates/SMEs und Multinationals/<br />

Investment Banking Divisions verbunden sind:<br />

– Investment Banking<br />

– Gewerbeimmobilien<br />

Bei der Bestellung des Vorstands der Regionalen Einheit in Deutschland<br />

(also der <strong>HypoVereinsbank</strong>) wird sich UniCredit im Rahmen der<br />

anwendbaren Gesetze nach besten Kräften bemühen, dass der Aufsichtsrat<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> die vom CEO und dem Sprecher des<br />

Vorstands der <strong>HypoVereinsbank</strong> vor Unterzeichnung dieses Vertrages<br />

vorgeschlagenen Kandidaten für den Vorstand der HypoVereinbank<br />

ernennt.


Anlage TOP 8.A<br />

7.2 Vorsitzender des Aufsichtsrats; Mehrheit der Anteilseignervertreter;<br />

Zusammensetzung des Vorstands der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>, der Bank Austria Creditanstalt und<br />

der Regionalen Einheiten in Zentral- und Osteuropa (CEE)<br />

Nach Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots wird der Vorsitzende<br />

des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Anteilseignervertreter im<br />

Aufsichtsrat der <strong>HypoVereinsbank</strong> und der Bank Austria Creditanstalt<br />

von UniCredit gestellt. Um dies zu ermöglichen, wird sich die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> nach besten Kräften bemühen, dass die Mehrheit<br />

der gegenwärtigen Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> und der Bank Austria Creditanstalt mit Wirkung<br />

zum Zeitpunkt des Vollzugs des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots von ihren<br />

Ämtern zurücktritt und an ihrer Stelle die von UniCredit zu benennenden<br />

Kandidaten gerichtlich bestellt werden. Unmittelbar nach Vollzug<br />

des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots wird der Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

beim Amtsgericht München den Antrag stellen, dass die<br />

zurückgetretenen Anteilseignervertreter durch die vom CEO und<br />

dem Sprecher des Vorstands der <strong>HypoVereinsbank</strong> vor Vollzug des<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots vorgeschlagenen Kandidaten ersetzt<br />

werden. In gleicher Weise wird sich die <strong>HypoVereinsbank</strong> nach<br />

besten Kräften bemühen, dass die zurückgetretenen Anteilseignervertreter<br />

im Aufsichtsrat der Bank Austria Creditanstalt durch die vom<br />

CEO und dem Sprecher des Vorstands der <strong>HypoVereinsbank</strong> vor Vollzug<br />

des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots vorgeschlagenen Kandidaten<br />

ersetzt werden.<br />

8 Integration Unit<br />

8.1 Die Integration Unit, die unmittelbar nach Vollzug des<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots zu gründen ist, setzt sich aus einem Integration<br />

Officer, einem Deputy Integration Officer und dem Integration<br />

Team zusammen. Der Integration Officer und der Deputy Integration<br />

Officer sind Mitglieder des Management Committee und berichten an<br />

den CEO der Holdinggesellschaft. Das Integration Team besteht aus<br />

einer begrenzten Anzahl von Mitarbeitern relevanter Einheiten der<br />

Gemeinsamen Gruppe, die fundierte Kenntnisse des Geschäfts und<br />

der Organisation der Gemeinsamen Gruppe haben.<br />

8.2 Die Parteien werden sich auf einen Katalog von grundlegenden<br />

Regeln für die Integration verständigen, insbesondere in Bezug auf<br />

die geografischen Regionen, in denen beide Parteien operativ tätig<br />

sind. Die Integration Unit wird Strategien zur Umsetzung dieser<br />

grundlegenden Regeln entwickeln sowie entsprechende Prozesse<br />

etablieren und die Aktivitäten der Gesellschaften sowie Umstrukturierungsmaßnahmen<br />

in Übereinstimmung mit diesen grundlegenden<br />

Regeln führen und überwachen.<br />

8.3 Die Gesamtverantwortung für die Integration liegt beim Integration<br />

Officer. Sofern sich schwerwiegende Probleme oder Hindernisse<br />

bei der Integration ergeben, soll er eingreifen. Dem Integration Team<br />

obliegt die Verantwortung für die im Tagesgeschäft zu ergreifenden<br />

Integrationsmaßnahmen. Das Integration Team berichtet regelmäßig<br />

dem Integration Officer und dem Deputy Integration Officer über den<br />

Fortgang der Integration.<br />

9 Markennamen<br />

Die Gemeinsame Gruppe wird die gegenwärtig genutzen Markennamen<br />

von UniCredit, <strong>HypoVereinsbank</strong> und Bank Austria Creditanstalt<br />

(einschließlich der gegenwärtigen Schriftarten und Farben) weiterhin<br />

nutzen. Eine Nutzung von Markennamen der <strong>HypoVereinsbank</strong> und<br />

der Bank Austria Creditanstalt, wie auch die Nutzung anderer lokaler<br />

Markennamen der Gesellschaften der HVB Group, wird nur in Verbindung<br />

mit dem Logo der UniCredit und dem Zusatz »Member of<br />

UniCredit Group« erfolgen. Vorbehaltlich einer weiteren Analyse und<br />

diesbezüglichen Vereinbarung wird das Markenportfolio der Gemeinsamen<br />

Gruppe auch unter Berücksichtigung der gegenwärtig in den<br />

geografischen Regionen, in denen die Gemeinsame Gruppe tätig ist,<br />

genutzten Markenportfolios optimiert werden.<br />

10 Beendigung<br />

10.1 Beendigung vor Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots<br />

Vor Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots kann dieser Vertrag wie<br />

folgt beendet werden:<br />

a) in gegenseitigem schriftlichen Einvernehmen von UniCredit und<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>;<br />

b) im Falle einer Erklärung des Vorstands oder des Aufsichtsrats der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>, mit der das Angebot eines konkurrierenden<br />

Bieters unterstützt wird, sowohl von UniCredit als auch von<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>;<br />

c) falls der Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots nicht bis zum<br />

31. März 2006 erfolgt ist, sowohl von UniCredit als auch von<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>;<br />

d) falls der Vorstand der <strong>HypoVereinsbank</strong> den Aktionären der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> im Rahmen seiner Stellungnahme gemäß<br />

§ 27 WpÜG nicht die Annahme des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots<br />

empfiehlt, von UniCredit.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 53


Anlage TOP 8.A<br />

10.2 Beendigung nach Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots<br />

Nach Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots gilt Folgendes:<br />

a) Dieser Vertrag endet automatisch nach Ablauf von fünf Jahren ab<br />

Vollzug des <strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots, soweit er nicht von<br />

UniCredit verlängert wird. Jede Verlängerung gilt für ein Jahr und<br />

ist der <strong>HypoVereinsbank</strong> sechs Monate vor Beginn der jeweiligen<br />

entsprechenden Verlängerungs anzuzeigen.<br />

b) Dieser Vertrag kann von UniCredit mit einer Frist von zwei Wochen<br />

zum Monatsende gekündigt werden, sofern die <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

ihren Verpflichtungen aus Ziffern 3.2.6, 3.3.3 oder 3.9 dieses<br />

Vertrages nicht nachkommt.<br />

11 Sprache in der Gemeinsamen Gruppe<br />

Vorbehaltlich zwingender aufsichtsrechtlicher Regelungen, die<br />

vorschreiben, dass bestimmte Dokumente oder Mitteilungen in der<br />

lokalen Landessprache abgefasst sein müssen, ist die offizielle<br />

Sprache in der Gemeinsamen Gruppe Englisch. Die Arbeitssprache<br />

der Holdinggesellschaft, insbesondere des Management Committee<br />

und des Group Management Teams, ist ebenfalls Englisch.<br />

12 Sonstiges<br />

12.1 Vorbereitung erforderlicher Anzeigen und Anmeldungen<br />

UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong> werden so bald wie möglich nach<br />

Unterzeichnung dieses Vertrages die zum Vollzug der Transaktion<br />

nötigen Anmeldungen vorbereiten und bei den zuständigen Aufsichtsbehörden<br />

(bzw. staatlichen Stellen) einreichen.<br />

12.2 Öffentliche Mitteilungen<br />

Die erste Pressemitteilung zur Transaktion wird eine von UniCredit<br />

und <strong>HypoVereinsbank</strong> gemeinsam vereinbarte Pressemitteilung sein,<br />

die im Wesentlichen der als Anlage 12.2 beigefügten Form entspricht.<br />

UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong> werden sich im Hinblick auf weitere<br />

Pressemitteilungen oder sonstige öffentliche Aussagen zur Transaktion<br />

gegenseitig abstimmen, der anderen Partei Gelegenheit<br />

geben, solche Pressemitteilungen oder öffentlichen Aussagen vor<br />

ihrer Veröffentlichung zu kommentieren und diesen zuzustimmen<br />

und nach besten Kräften versuchen, wechselseitige Verständigung<br />

über solche Pressemitteilungen oder Aussagen zu erzielen, bevor sie<br />

veröffentlicht werden (es sei denn, eine Partei stellt fest, dass eine<br />

sofortige Veröffentlichung nach anwendbarem Recht erforderlich ist).<br />

54 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

12.3 Aufsichtsrechtliche Kooperation<br />

Ab Unterzeichnung dieses Vertrages werden sich UniCredit und<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> gegenseitig unverzüglich alle Informationen zur<br />

Verfügung stellen, die sich auf Anmeldungen beziehen, die erforderlich<br />

sind, um die Freigabe der Europäischen Kommission oder<br />

einer anderen Aufsichtsbehörde (einschließlich der für die Aufsicht<br />

über Übernahmen zuständigen Behörden und Gremien) zu erlangen<br />

und sich über jegliche Zusammenkünfte, Mitteilungen, Anfragen<br />

oder Informationsverlangen in Kenntnis setzen. UniCredit und<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> werden Informationsverlangen der Aufsichtsbehörden<br />

unverzüglich nachkommen und jegliche zusätzlich erbetenen<br />

Informationen so schnell wie möglich bereit stellen.<br />

12.4 Zugang zu Informationen<br />

UniCredit und <strong>HypoVereinsbank</strong> werden sich gegenseitig angemessenen<br />

Zugang zu den Informationen gewähren, die für den Vollzug des<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>-Angebots erforderlich sind.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> wird UniCredit über den Beginn etwaiger Verhandlungen<br />

mit einem konkurrierendem Bieter unterrichten. Bei der<br />

Bewertung eines konkurrierenden Angebots wird der Vorstand der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> nicht nur die jeweiligen Angebotspreise vergleichen,<br />

sondern im Rahmen des anwendbaren Rechts und insbesondere<br />

seiner Treuepflichten gegenüber der <strong>HypoVereinsbank</strong> die<br />

Tatsache berücksichtigen, dass der Zusammenschluss zwischen<br />

UniCredit Group und HVB Group das Potential besitzt, nachhaltige<br />

Wettbewerbsvorteile in der Produktion und im Vertrieb zu schaffen,<br />

die Qualität der Dienstleistung zu verbessern, die Effizienz zu erhöhen<br />

und deshalb der HVB Group bedeutende Möglichkeiten für ein weiteres<br />

Wachstum und eine Verbesserung der Profitabilität bietet, und die<br />

HVB Group als Ergebnis der Transaktion Mitglied einer der fünf größten<br />

Bankengruppen (gemessen an der Bilanzsumme und der Anzahl<br />

der Kunden) in Europa werden würde.<br />

12.5 Vertraulichkeit<br />

Folgende Informationen werden von den Parteien strikt vertraulich<br />

behandelt:<br />

a) der Inhalt dieses Vertrages soweit und so lange der Inhalt noch<br />

nicht öffentlich bekannt ist, z.B. als Teil der Angebotsunterlage,<br />

b) nicht öffentlich bekannte Informationen, die die Parteien im<br />

Zusammenhang mit der Vorbereitung der Transaktion in Bezug auf<br />

die jeweils andere Partei erlangt haben.


Anlage TOP 8.A<br />

12.6 Anwendbares Recht<br />

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland,<br />

ungeachtet der darin enthaltenen Kollisionsbestimmungen.<br />

12.7 Schiedsverfahren<br />

Alle Streitigkeiten, die sich aus, in Bezug auf oder im Zusammenhang<br />

mit diesem Vertrag ergeben, einschließlich unter anderem Streitigkeiten<br />

über die Gültigkeit oder Beendigung dieses Vertrages oder<br />

seine Erfüllung oder Vertragsverstöße, werden ausschließlich und<br />

endgültig in einem schiedsgerichtlichen Verfahren durch drei<br />

Schiedsrichter, die in Übereinstimmung mit den ICC Rules ernannt<br />

werden, beigelegt.<br />

Jede Partei benennt einen Schiedsrichter; der dritte Schiedsrichter<br />

wird von den beiden von den Parteien benannten Schiedsrichtern<br />

ausgewählt bzw., sofern sich diese nicht innerhalb von 30 Tagen<br />

nach ihrer Ernennung einigen können, in Übereinstimmung mit den<br />

ICC Rules bestimmt.<br />

Ort des Schiedsverfahrens ist Zürich, Schweiz.<br />

Alle Eingaben, Entscheidungen, Anträge und Verhandlungen sind in<br />

englischer Sprache abzufassen bzw. vorzunehmen.<br />

Der Schiedsspruch, der von den Schiedsrichtern erlassen wird, ist für<br />

die Parteien endgültig und bindend und keinem weiteren Rechtsmittel<br />

zugänglich. Die Parteien verzichten hiermit auf jegliche Anfechtung<br />

des Schiedsspruchs. Jede Partei kann den Schiedsspruch jedem<br />

zuständigen Gericht zum Zwecke der Vollstreckbarerklärung vorlegen.<br />

Im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung wird keine Partei versuchen,<br />

die Entscheidung des Schiedsgerichts außer Kraft zu setzen<br />

oder abzuändern oder die Bestimmungen dieser Ziffer 12.7 anderweitig<br />

außer Kraft zu setzen oder zu umgehen, gleich an welchem Ort<br />

ein solches Verfahren der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs<br />

stattfindet; die Parteien verzichten auf entsprechende Rechte.<br />

12.8 Salvatorische Klausel<br />

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages von einem zuständigen<br />

Gericht für unwirksam oder nicht durchsetzbar erklärt werden, so<br />

bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt.<br />

Eine für unwirksam oder undurchsetzbar erklärte Bestimmung<br />

dieses Vertrages bleibt in Kraft, soweit sie nicht für unwirksam oder<br />

undurchsetzbar erklärt wurde. Eine unwirksame oder undurchsetzbare<br />

Bestimmung soll durch eine solche gültige und durchsetzbare<br />

Bestimmung ersetzt werden, die der von den Parteien mit der unwirksamen<br />

oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten Zwecksetzung<br />

so nahe wie möglich kommt.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> UniCredit<br />

Durch: Durch:<br />

/s/ Dieter Rampl /s/ Alessandro Profumo<br />

Dieter Rampl, Alessandro Profumo,<br />

Sprecher des Vorstands CEO<br />

/s/ Wolfgang Sprißler<br />

Dr. Wolfgang Sprißler,<br />

Mitglied des Vorstands<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 55


Anlage TOP 8.A<br />

Anlage Preamble<br />

Vorschläge für den bzw. die Kandidaten zur Wahl des Chairman<br />

bzw. zur Ernennung als Mitglieder des Management<br />

Committee<br />

Verwaltungsrat<br />

– Chairman: Dieter Rampl<br />

Management Committee:<br />

– CEO: Alessandro Profumo<br />

– CFO: Ranieri de Marchis<br />

– CRO: Dr. Michael Kemmer<br />

– Head of Retail Division: Roberto Nicastro<br />

– Head of Private Banking and Asset Management Division:<br />

Dario Frigerio<br />

– Head of Corporates/SMEs Division: gemeinsamer Vorschlag durch<br />

den künftigen Chairman und den CEO<br />

– Head of Multinationals/Investment Banking Division:<br />

Dr. Stefan Jentzsch<br />

– Head of CEE Division: Erich Hampel<br />

– Head of Global Banking Services Division (COO): Paolo Fiorentino<br />

– Integration Officer: Andrea Moneta<br />

– Deputy Integration Officer: Vorschlag durch den künftigen<br />

Chairman<br />

56 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Anlage 2.3.3<br />

Vorläufiger konzeptioneller Rahmen zu Produktfabriken<br />

Die Produktentwicklung für die Gemeinsame Gruppe wird für die<br />

nachstehend beschriebenen Bereiche in Produktfabriken erfolgen.<br />

Entsprechende Vorkehrungen werden getroffen, um die Einhaltung<br />

der lokalen rechtlichen Anforderungen hinsichtlich der verschiedenen<br />

Produkte, die in den verschiedenen Regionen vertrieben werden,<br />

sicherzustellen (insbesondere die Vorschriften des deutschen Pfandbriefgesetzes<br />

im Hinblick auf die durch <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw. eine<br />

Nachfolgegesellschaft vertriebenen Hypothekarkredite, die als<br />

Deckungswerte für Pfandbriefe dienen sollen, die von <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

oder einer Nachfolgegesellschaft begeben werden).<br />

■ Private Immobilienfinanzierung. Diese Produktfabrik ist verantwortlich<br />

für die Bereitstellung von Immobilienfinanzierungsprodukten<br />

für den Privatkundenstamm der Gemeinsamen Gruppe. Die<br />

privaten Immobilienfinanzierungsprodukte werden an die Privatkunden<br />

der Gemeinsamen Gruppe über die Vertriebsnetze der<br />

Regionalen Einheiten, das eigene Vertriebsnetz der Produktfabrik<br />

sowie externe Kanäle vertrieben. Die Produktfabrik ist der bevorzugte<br />

Partner der Regionalen Einheiten für den Vertrieb von Produkten<br />

für die private Immobilienfinanzierung, vorausgesetzt, die<br />

Konditionen der Vertriebsvereinbarungen entsprechen marktüblichen<br />

Bedingungen (»at arm’s length«). Die angebotene Produktpalette<br />

beinhaltet unter anderem die nachstehend aufgeführten<br />

Produkte für die private Immobilienfinanzierung, sofern diese von<br />

der Gemeinsamen Gruppe angeboten werden:<br />

– Hypothekenfinanzierung;<br />

– private Immobilienfinanzierung;<br />

– Bauspardarlehen;<br />

– Kreditversicherung (durch Servicevereinbarungen mit Drittanbietern);<br />

– Zwischenfinanzierungen<br />

■ Gewerbeimmobilien. Diese Produktfabrik ist verantwortlich für die<br />

Bereitstellung von Gewerbeimmobilienfinanzierung und verwandten<br />

Dienstleistungen für den Kundenstamm der Gemeinsamen<br />

Gruppe. Gewerbeimmobilienprojekte beinhalten:<br />

– Bürogebäude;<br />

– Handels-/Einzelhandelsimmobilien (Supermärkte/Heimwerkermärkte,<br />

Einkaufszentren, Warenhäuser, Logistikimmobilien,<br />

Produktionsstandorte, Parkplätze/-häuser, Industrieparks);<br />

– verwaltete Immobilien (Sozialwohnungen, Industrieparks,<br />

Hotels).


Anlage TOP 8.A<br />

Zur Vermeidung von Zweifeln sei klargestellt, dass Gewerbeimmobilienprojekte<br />

nicht die hypothekarisch besicherte Finanzierung von<br />

Investitionen von Firmenkunden (z.B. Anlagen) beinhalten. Die<br />

Gewerbeimmobiliendarlehen und verwandten Dienstleistungen<br />

werden an die Kunden der Gemeinsamen Gruppe über die Vertriebsnetze<br />

der Regionalen Einheiten und das eigene Vertriebsnetz der<br />

Produktfabrik vertrieben. Die Produktfabrik ist der bevorzugte Partner<br />

der Regionalen Einheiten für den Vertrieb von Gewerbeimmobiliendarlehen,<br />

vorausgesetzt, die Konditionen der Vertriebsvereinbarungen<br />

entsprechen marktüblichen Bedingungen (»at arm’s length«). Die<br />

angebotene Produkt- und Dienstleistungspalette beinhaltet unter<br />

anderem die nachstehend aufgeführten Gewerbeimmobilienprodukte,<br />

sofern diese von der Gemeinsamen Gruppe angeboten werden:<br />

– Finanzierung, einschließlich Verbriefung und strukturierter<br />

Finanzierung;<br />

– gewerbliches Projektmanagement;<br />

– gewerbliche Beratungsleistungen;<br />

– Beratungsleistungen bei der Strukturierung;<br />

– Management der Beziehung zu Behörden.<br />

■ Zahlkarten/Konsumentenfinanzierung. Diese Produktfabrik ist verantwortlich<br />

für die Bereitstellung von Zahlkarten und Konsumentenkreditprodukten<br />

für den Kundenstamm der Gemeinsamen<br />

Gruppe. Die Zahlkarten und Konsumentenkreditprodukte werden<br />

an die Kunden der Gemeinsamen Gruppe über die Vertriebsnetze<br />

der Regionalen Einheiten, das eigene Netz der Produktfabrik sowie<br />

über externe Kanäle vertrieben. Die Produktfabrik ist der bevorzugte<br />

Partner der Regionalen Einheiten für den Vertrieb von Zahlkarten<br />

und Konsumentenkreditprodukten, vorausgesetzt, die Konditionen<br />

der Vertriebsvereinbarungen entsprechen marktüblichen<br />

Bedingungen (»at arm’s length«). Die angebotene Produktpalette<br />

beinhaltet unter anderem die nachstehend aufgeführten Konsumentenfinanzierungsprodukte,<br />

sofern diese von der Gemeinsamen<br />

Gruppe angeboten werden:<br />

– Kreditkarten;<br />

– Debitkarten;<br />

– optional revolvierende Karten;<br />

– revolvierende Karten;<br />

– Konsumentenkredite;<br />

– Privatdarlehen;<br />

– Überziehungskredite;<br />

– Kreditversicherung (durch Servicevereinbarungen mit<br />

Drittanbietern).<br />

■ Vermögensverwaltung. Diese Produktfabrik ist verantwortlich<br />

für die Bereitstellung von Vermögensverwaltungsprodukten und<br />

-dienstleistungen für den Kundenstamm der Gemeinsamen<br />

Gruppe. Die Vermögensverwaltungsprodukte und dienstleistungen<br />

werden an die Kunden der Gemeinsamen Gruppe über die Vertriebsnetze<br />

der Regionalen Einheiten, über die eigenen Vertriebsmitarbeiter<br />

der Produktfabrik sowie über externe Kanäle vertrieben.<br />

Die Produktfabrik ist der bevorzugte Partner der Regionalen Einheiten<br />

für den Vertrieb von Vermögensverwaltungsprodukten und -<br />

dienstleistungen, vorausgesetzt, die Konditionen der Vertriebsvereinbarungen<br />

entsprechen marktüblichen Bedingungen (»at arm’s<br />

length«). Die angebotene Produkt- und Dienstleistungspalette beinhaltet<br />

unter anderem die nachstehend aufgeführten Vermögensverwaltungsprodukte,<br />

sofern diese Produkte und Dienstleistungen von<br />

der Gemeinsamen Gruppe angeboten werden:<br />

– Publikumsfonds und SICAVs;<br />

– treuhänderisch verwaltete Depots (GPM/GPF);<br />

– Spezialfons, I-Anteile;<br />

– Immobilienfonds;<br />

– Anlageberatungsleistungen;<br />

– Anlagezertifikate;<br />

– Master-KAG-Dienstleistungen;<br />

– Alternative Investments (in Zusammenarbeit mit der Investment<br />

Banking Division);<br />

– Pensionsfonds (soweit dadurch keine Exklusivitätsvereinbarungen<br />

mit externen Anbietern verletzt werden).<br />

■ Leasing. Diese Produktfabrik ist verantwortlich für die Bereitstellung<br />

von Leasingprodukten für den Kundenstamm der Gemeinsamen<br />

Gruppe. Die Leasingprodukte werden an die Kunden der<br />

Gemeinsamen Gruppe über die Vertriebsnetze der Regionalen<br />

Einheiten, das eigene Netz der Produktfabrik sowie über externe<br />

Kanäle vertrieben. Die Produktfabrik ist der bevorzugte Partner der<br />

Regionalen Einheiten für den Vertrieb von Leasingprodukten, vorausgesetzt,<br />

die Konditionen der Vertriebsvereinbarungen entsprechen<br />

marktüblichen Bedingungen (»at arm’s length«). Die angebotene<br />

Produktpalette beinhaltet unter anderem die nachstehend<br />

aufgeführten Leasingprodukte, sofern diese von der Gemeinsamen<br />

Gruppe angeboten werden:<br />

– Investitionsgüterleasing;<br />

– Fahrzeug-Leasing;<br />

– Schiffsleasing;<br />

– Immobilienleasing;<br />

– Händlerleasing;<br />

– Flugzeugleasing.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 57


Anlage TOP 8.A<br />

■ Investment Banking. Diese Produktfabrik ist verantwortlich für die<br />

Bereitstellung von Investment-Banking-Dienstleistungen für den<br />

Kundenstamm der Gemeinsamen Gruppe und für die Holdinggesellschaft.<br />

Die Investment-Banking-Dienstleistungen werden an<br />

die Kunden der Gemeinsamen Gruppe über die Vertriebsnetze der<br />

Regionalen Einheiten sowie über die eigenen Vertriebsmitarbeiter<br />

der Produktfabrik vertrieben. Die Produktfabrik ist der bevorzugte<br />

Partner der Regionalen Einheiten für den Vertrieb von Investment-<br />

Banking-Dienstleistungen, vorausgesetzt, die Konditionen der Vertriebsvereinbarungen<br />

entsprechen marktüblichen Bedingungen<br />

(»at arm’s length«). Die angebotene Produktpalette beinhaltet<br />

unter anderem die nachstehend aufgeführten Investment-Banking-Dienstleistungen,<br />

sofern diese von der Gemeinsamen Gruppe<br />

angeboten werden:<br />

– Wertpapiermaklergeschäft und -handel;<br />

– Wertpapierübernahme (»Underwriting«);<br />

– strategische Beratungsleistungen, einschließlich Mergers &<br />

Acquisitions, strategische Bewertung, sonstige Unternehmensfinanzierungs-<br />

und Beratungstätigkeiten;<br />

– Origination, Brokergeschäft, Handel und verwandte Tätigkeiten<br />

in Bezug auf Anleihen, Währungen, Aktien, Devisen und<br />

Derivate;<br />

– Investment Research;<br />

– Private Equity;<br />

– Alternative Investments (in Zusammenarbeit mit der Private<br />

Banking and Asset Management Division);<br />

– aktives Kreditportfolio-Management;<br />

– Verbriefung (»Securitization«);<br />

– Projekt- und Akquisitionsfinanzierung, Leveraged Finance;<br />

– Exchange Traded Funds;<br />

– Außenhandelsfinanzierung.<br />

58 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

■ Depotbankleistungen und Wertpapierabwicklung. Diese Produktfabriken<br />

sind verantwortlich für die Bereitstellung von Depotbankund<br />

Wertpapierabwicklungsleistungen für den Kundenstamm der<br />

Gemeinsamen Gruppe. Die Depotbank- und Wertpapierabwicklungsleistungen<br />

werden an die Kunden der Gemeinsamen Gruppe<br />

über die Vertriebsnetze der Regionalen Einheiten sowie über die<br />

eigenen Vertriebsmitarbeiter der Produktfabrik vertrieben. Die Produktfabrik<br />

ist der bevorzugte Partner der Regionalen Einheiten für<br />

den Vertrieb von Depotbank- und Wertpapierabwicklungsleistungen,<br />

vorausgesetzt, die Konditionen der Vertriebsvereinbarungen<br />

entsprechen marktüblichen Bedingungen (»at arm’s length«). Die<br />

angebotene Dienstleistungspalette beinhaltet unter anderem die<br />

nachstehend aufgeführten Depotbank- und Wertpapierabwicklungsleistungen,<br />

sofern diese von der Gemeinsamen Gruppe<br />

angeboten werden:<br />

– Clearing und Abwicklung von Wertpapieren und Derivaten;<br />

– Wertpapierverwahrung;<br />

– Depotbankleistungen für Fonds;<br />

– Fondsverwaltung;<br />

– Übertragungsstelle.


Anlage TOP 8.A<br />

■ Transaktionsdienstleistungen (Zahlungsverkehr). Diese Produktfabrik<br />

ist verantwortlich für die Bereitstellung von Transaktionsbankleistungen<br />

für die Gesellschaften der Gemeinsamen Gruppe und<br />

möglicherweise für Dritte. Die Produktfabrik ist der bevorzugte<br />

Partner der Konzerngesellschaften für die Bereitstellung von<br />

Transaktionsbankleistungen, vorausgesetzt, die Konditionen der<br />

Servicevereinbarungen entsprechen marktüblichen Bedingungen<br />

(»at arm’s length«). Die angebotene Dienstleistungspalette beinhaltet<br />

unter anderem die nachstehend aufgeführten Transaktionsdienstleistungen,<br />

sofern diese von der Gemeinsamen Gruppe<br />

angeboten werden:<br />

– Eingangsverarbeitung;<br />

– Clearing;<br />

– nachgelagerte Aktivitäten (z.B. Überwachung);<br />

– Electronic Banking.<br />

■ IT. Diese Produktfabrik ist verantwortlich für die Bereitstellung von<br />

IT-Dienstleistungen für Gesellschaften der Gemeinsamen Gruppe<br />

und möglicherweise für Dritte, indem sie das IT-System innerhalb<br />

der Gemeinsamen Gruppe verwaltet und entwickelt und den<br />

Zweigstellennetzen und anderen Standorten der Gemeinsamen<br />

Gruppe innovative IT-Lösungen bietet. Die Produktfabrik ist der<br />

bevorzugte Partner der Konzerngesellschaften für die Bereitstellung<br />

von IT-Systemen und -Lösungen, vorausgesetzt, die Konditionen<br />

der Sevicevereinbarungen entsprechen marktüblichen Bedingungen<br />

(»at arm’s length«). Die angebotene Dienstleistungspalette<br />

beinhaltet unter anderem die nachstehend aufgeführten IT-Dienstleistungen,<br />

sofern diese von der Gemeinsamen Gruppe angeboten<br />

werden:<br />

– Netzwerkinfrastruktur;<br />

– Netzwerksicherheit;<br />

– Anwendungsoptimierung;<br />

– Vernetzung zur Sicherung der Geschäftskontinuität;<br />

– Softwarepflege, -entwicklung, -optimierung.<br />

■ Beschaffung und Einkauf. Diese Produktfabrik ist verantwortlich<br />

für:<br />

– die Festlegung von Richtlinien zum Produkt- und Dienstleistungseinkauf<br />

für die Gemeinsame Gruppe;<br />

– die Durchführung der Beschaffungs- und Einkaufsprozesse für<br />

die Gemeinsame Gruppe in allen Fällen, in denen diese Prozesse<br />

auf Gruppenebene zentralisiert werden können;<br />

– Unterstützung und Hilfestellung für die Gesellschaften der<br />

Gemeinsamen Gruppe mit dem Ziel, die Einkaufspreise zu<br />

reduzieren, soweit Beschaffungs- und Einkaufsprozesse auf<br />

Unternehmensebene durchgeführt werden müssen.<br />

Bei dieser Produktfabrik handelt es sich um einen Cost Center.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 59


Anlage TOP 8.A<br />

■ Immobilienverwaltung (gruppenintern). Diese Produktfabrik ist<br />

verantwortlich für die Bereitstellung von Immobilienverwaltungsleistungen<br />

für die Gesellschaften der Gemeinsamen Gruppe. Die<br />

Produktfabrik ist der bevorzugte Partner der Konzerngesellschaften<br />

für die Bereitstellung von Immobilienverwaltungsleistungen,<br />

vorausgesetzt, die Konditionen der Servicevereinbarungen entsprechen<br />

marktüblichen Bedingungen (»at arm’s length«). Die<br />

angebotene Dienstleistungspalette beinhaltet unter anderem<br />

die nachstehend aufgeführten Dienstleistungen im Rahmen der<br />

Immobilienverwaltung:<br />

– Immobilienverwaltungsleistungen;<br />

– Gebäudemanagement;<br />

– Überwachung von Wartungs-, Reinigungs- und Sicherheitsverträgen.<br />

Bei dieser Produktfabrik handelt es sich um einen Cost Center.<br />

Die einzelnen Produktfabriken werden wie nachstehend beschrieben<br />

jeweils einer bestimmten Division zugeordnet:<br />

Division Zugeordnete Produktfabrik<br />

Retail Division – Private Immobilienfinanzierung<br />

60 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

– Zahlkarten/Konsumentenfinanzierung<br />

Corporates/SMEs Division – Gewerbeimmobilien<br />

– Leasing<br />

Multinationals/Investment Banking Division – Investment Banking<br />

Private Banking and Asset Management Division – Vermögensverwaltung<br />

Global Banking Services Division – Depotbankleistungen<br />

– Wertpapierabwicklung<br />

– Transaktionsdienstleistungen<br />

– IT<br />

– Beschaffung und Einkauf<br />

– Immobilienverwaltung


Anlage TOP 8.A<br />

Anlage 3.6<br />

Transaktionszeitplan<br />

Ablauf Datum<br />

Veröffentlichung des Beschlusses zur Abgabe eines Angebotes für Aktien der <strong>HypoVereinsbank</strong> 12. Juni 2005<br />

Veröffentlichung des Beschlusses zur Abgabe eines Angebots für Aktien der Bank Austria Creditanstalt 12. Juni 2005<br />

Veröffentlichung des Beschlusses zur Abgabe eines Angebots für Aktien der Bank BPH 12. Juni 2005<br />

Hauptversammlung der UniCredit zum Zweck der Zustimmung zur Kapitalerhöhung 27. Juli 2005<br />

Einreichung der Angebotsunterlage (<strong>HypoVereinsbank</strong>) bei der BaFin Anfang August 2005, aber nicht später als<br />

8. August 2005<br />

Einreichung der Angebotsunterlage (Bank Austria Creditanstalt) bei der Übernahmekommission Anfang August 2005, aber nicht später als<br />

8. August 2005<br />

Einreichung der Angebotsunterlage (Bank BPH) bei der polnischen SEC Zeitplan ist noch mit polnischer SEC abzustimmen<br />

Veröffentlichung der Angebotsunterlage (<strong>HypoVereinsbank</strong>) Ende August 2005, aber nicht später als<br />

26. August 2005<br />

Veröffentlichung der Angebotsunterlage (Bank Austria Creditanstalt) Ende August 2005, aber nicht später als<br />

26. August 2005<br />

Veröffentlichung der Angebotsunterlage (Bank BPH) Zeitplan ist noch mit polnischer SEC abzustimmen<br />

Anfängliche Annahmefrist (<strong>HypoVereinsbank</strong>) 5 bis 7 Wochen<br />

Anfängliche Annahmefrist (Bank Austria Creditanstalt) 5 bis 7 Wochen<br />

Annahmeperiode (Bank BPH) Zeitplan ist noch mit polnischer SEC abzustimmen<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 61


Anlage TOP 8.A<br />

Anlage 3.9<br />

CEE-Tochtergesellschaften der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Bank Austria Creditanstalt d.d. Ljubljana, Ljubljana<br />

Bank BPH Spólka Akcyjna, Krakau<br />

HVB Bank Biochim AD, Sofia<br />

HVB Bank Czech Republic a.s., Prag<br />

HVB Bank Hungary Rt., Budapest<br />

HVB Bank Romania S.A., Bukarest<br />

HVB Bank Slovakia a.s., Bratislava<br />

HVB Central Profit Banka d.d., Sarajevo<br />

HVB Jelzálogbank Rt., Budapest<br />

HVB Splitska banka d.d., Split<br />

Anlage 4.2 (A)<br />

Verantwortlichkeiten des Head of Retail Division<br />

Die Verantwortlichkeiten des Head of Retail Division sind wie folgt:<br />

– Übernahme der vollen Verantwortung für das Gesamtergebnis der<br />

Division in der Gemeinsamen Gruppe, unabhängig von der konkreten<br />

rechtlichen Struktur;<br />

– Management des gesamten Kundenstamms im Retail-Bereich, der<br />

in zwei Unterbereiche (»Familien und Private« sowie »Private Bankgeschäfte«)<br />

untergliedert wird, wobei das Wachstum bei Marktanteilen<br />

und Erträgen als Folge einer hohen Kundenzufriedenheit zu<br />

gewährleisten ist;<br />

– Entwicklung innovativer Produkte von hoher Qualität und Konkurrenzfähigkeit<br />

in Schlüsselbereichen, wie z.B. Kontokorrentkonten,<br />

Transaktionsdienstleistungen, Familienkredite und versicherungsbezogener<br />

Produkte;<br />

– Einführung von Geschäftsmodellen, durch die die Entwicklung<br />

und Vertiefung von Kernkompetenzen und -fähigkeiten gefördert<br />

werden;<br />

62 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

– Entwicklung und Management von Geschäftsstrukturen, die eine<br />

gute Marktdurchdringung der einzelnen Regionen ermöglichen und<br />

stabile Wettbewerbsvorteile schaffen;<br />

– Sorge für ein möglichst effizientes Kosten-/Ertragsverhältnis und<br />

Minimierung der Risikokosten sowie Eigenkapitalbeanspruchung;<br />

– grenzüberschreitende Maximierung der Synergien durch Zusammenarbeit<br />

bei Produktinnovationen und Entwicklung neuer<br />

Geschäftsmodelle;<br />

– Maximierung der Synergien mit den Divisions Corporates/SMEs,<br />

Multinationals/Investment Banking und Private Banking and Asset<br />

Management;<br />

– Lieferung strategischer Konzepte für Möglichkeiten eines externen<br />

Wachstums im Bereich Retail Banking.<br />

Anlage 4.2 (B)<br />

Verantwortlichkeiten des Head of Private Banking and<br />

Asset Management Division<br />

Die Verantwortlichkeiten des Head of Private Banking and Asset<br />

Management Division sind wie folgt:<br />

– Übernahme der vollen Verantwortung für das Gesamtergebnis der<br />

Division in der Gemeinsamen Gruppe, unabhängig von der konkreten<br />

rechtlichen Struktur;<br />

– Erzielung einer führenden Position im europäischen Private Banking<br />

Markt auf der Grundlage eines Beratungsmodells mit langfristiger<br />

Kundenbindung;<br />

– Gewinnung wohlhabender Retail-Kunden durch die Entwicklung<br />

maßgeschneiderter Produkte und die Einführung eines integrierten<br />

mehrwegigen Vertriebsmodells, das sich auf innovative IT-Plattformen<br />

(Internet Banking, Call Center) und ein Netzwerk persönlicher<br />

Finanzberater stützt;


Anlage TOP 8.A<br />

– Entwicklung von Vermögensverwaltungsprodukten von hoher Qualität<br />

und Effizienz, die über das Netzwerk der Gemeinsamen Gruppe<br />

sowie das Netzwerk Dritter vertrieben wird;<br />

– Einführung von Geschäftsstrukturen, die eine gute Marktdurchdringung<br />

der einzelnen Regionen ermöglichen und stabile Wettbewerbsvorteile<br />

schaffen;<br />

– Sorge für ein möglichst effizientes Kosten-/Ertragsverhältnis und<br />

Minimierung der Risikokosten sowie Eigenkapitalbeanspruchung;<br />

– grenzüberschreitende Maximierung der Synergien durch Zusammenarbeit<br />

bei Produktinnovationen und Entwicklung neuer<br />

Geschäftsmodelle;<br />

– Maximierung der Synergien mit den Divisions Corporates/SMEs,<br />

Multinationals/Investment Banking und Retail;<br />

– Lieferung strategischer Konzepte für Möglichkeiten eines externen<br />

Wachstums im Bereich Private Banking and Asset Management.<br />

Anlage 4.2 (C)<br />

Verantwortlichkeiten des Head of Corporates/SMEs<br />

Division<br />

Die Verantwortlichkeiten des Head of Corporates/SMEs Division sind<br />

wie folgt:<br />

– Übernahme der vollen Verantwortung für das Gesamtergebnis der<br />

Division in der Gemeinsamen Gruppe, unabhängig von der konkreten<br />

rechtlichen Struktur;<br />

– Entwicklung hin zur »Bank der Wahl« für Corporates/SME-Kunden<br />

der Regionalen Einheiten durch den Aufbau einer langfristigen<br />

Geschäftsbeziehung mit den Kunden, die für die Gemeinsame<br />

Gruppe ein vergleichsweise hohes Ertragspotential darstellen;<br />

– Entwicklung ausgewählter Business Lines im Großkundengeschäft<br />

und Bereitstellung erstklassiger Bankdienstleistungen;<br />

– Errichtung einer europaweiten Plattform mit dem Fokus auf mittelund<br />

langfristigen Krediten, wobei die gesamte Palette der damit<br />

zusammenhängenden Dienstleistungen entwickelt wird, um die<br />

betreffenden Business Lines beim Aufbau langfristiger Kundenbeziehungen<br />

und der umfassenden Beratung der Kunden zu unterstützen;<br />

– Einführung von Geschäftsmodellen, durch die die Entwicklung<br />

und Vertiefung von Kernkompetenzen und -fähigkeiten gefördert<br />

werden;<br />

– Sorge für ein möglichst effizientes Kosten-/Ertragsverhältnis und<br />

Minimierung der Risikokosten sowie Eigenkapitalbeanspruchung;<br />

– grenzüberschreitende Maximierung der Synergien durch Zusammenarbeit<br />

bei Produktinnovationen und Entwicklung neuer<br />

Geschäftsmodelle;<br />

– Maximierung der Synergien mit den Divisions Multinationals/Investment<br />

Banking, Retail und Private Banking and Asset Management;<br />

– Lieferung strategischer Konzepte für Möglichkeiten eines externen<br />

Wachstums im Bereich Corporates/SMEs.<br />

Anlage 4.2 (D)<br />

Verantwortlichkeiten des Head of Multinationals/<br />

Investment Banking Division<br />

Die Verantwortlichkeiten des Head of Multinationals/Investment<br />

Banking Division sind wie folgt:<br />

– Übernahme der vollen Verantwortung für das Gesamtergebnis der<br />

Division in der Gemeinsamen Gruppe, unabhängig von der konkreten<br />

rechtlichen Struktur;<br />

– Entwicklung hin zur »Bank der Wahl« für die Kunden der Multinationals/Investment<br />

Banking Divsion der Regionalen Einheiten<br />

durch den Aufbau einer langfristigen Geschäftsbeziehung mit den<br />

Kunden, die für die Gemeinsame Gruppe ein vergleichsweise hohes<br />

Ertragspotential darstellen;<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 63


Anlage TOP 8.A<br />

– Entwicklung ausgewählter Business Lines im Großkundengeschäft<br />

und Bereitstellung erstklassiger Bankdienstleistungen;<br />

– Errichtung einer europaweiten Plattform mit dem Fokus auf mittelund<br />

langfristigen Krediten, wobei die ganze Palette der damit<br />

zusammenhängenden Dienstleistungen entwickelt wird, um die<br />

betreffenden Business Lines beim Aufbau langfristiger Kundenbeziehungen<br />

und der umfassenden Beratung der Kunden zu unterstützen;<br />

– Einführung von Geschäftsmodellen, durch die die Entwicklung und<br />

Vertiefung von Kernkompetenzen und -fähigkeiten gefördert werden;<br />

– Sorge für ein möglichst effizientes Kosten-/Ertragsverhältnis und<br />

Minimierung der Risikokosten sowie Eigenkapitalbeanspruchung;<br />

– grenzüberschreitende Maximierung der Synergien durch<br />

Zusammenarbeit bei Produktinnovationen und Entwicklung neuer<br />

Geschäftsmodelle;<br />

– Maximierung der Synergien mit den Divisions Corporates/SMEs,<br />

Retail und Private Banking and Asset Management;<br />

– Lieferung strategischer Konzepte für Möglichkeiten eines externen<br />

Wachstums im Bereich Multinationals/Investment Banking.<br />

Anlage 4.2 (E)<br />

Verantwortlichkeiten des CEE Division Head<br />

Die Verantwortlichkeiten des CEE Division Head sind wie folgt:<br />

– Übernahme der vollen Verantwortung für das Gesamtergebnis der<br />

Division in der Gemeinsamen Gruppe, unabhängig von der konkreten<br />

rechtlichen Struktur;<br />

– Entwicklung hin zur »Bank der Wahl« für Zielkunden der CEE-<br />

Gesellschaften durch den Aufbau einer langfristigen Geschäftsbeziehung<br />

mit den Kunden, die für die Gemeinsame Gruppe ein<br />

vergleichsweise hohes Ertragspotential darstellen;<br />

64 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

– Entwicklung ausgewählter Business Lines im CEE-Bankenmarkt<br />

und Bereitstellung erstklassiger Bankdienstleistungen;<br />

– Leitung der Entwicklung der gesamten von den Business Lines in<br />

den CEE-Ländern anzubietenden Palette an Bankdienstleistungen,<br />

des Aufbaus von langfristigen Kundenbeziehungen und der umfassenden<br />

Beratung von Kunden;<br />

– Einführung von Geschäftsmodellen, durch die die Entwicklung und<br />

Vertiefung von Kernkompetenzen und -fähigkeiten gefördert werden;<br />

– Sorge für ein möglichst effizientes Kosten-/Ertragsverhältnis und<br />

Minimierung der Risikokosten sowie Eigenkapitalbeanspruchung;<br />

– grenzüberschreitende Maximierung der Synergien durch Zusammenarbeit<br />

bei Produktinnovation und Entwicklung neuer<br />

Geschäftsmodelle;<br />

– Maximierung der Synergien mit den Business Divisions;<br />

– Lieferung strategischer Konzepte für Möglichkeiten eines externen<br />

Wachstums in den CEE-Ländern.<br />

Anlage 4.2 (F)<br />

Verantwortlichkeiten des Head of Global Banking<br />

Services Division<br />

Die Verantwortlichkeiten des Head of Global Banking Services<br />

Division sind wie folgt:<br />

– Strategische Unterstützung für ein nachhaltiges Geschäftswachstum<br />

durch Gewährleistung der Qualität der gegenüber den Gesellschaften<br />

der Gemeinsamen Gruppe erbrachten Dienstleistungen<br />

und Schaffung eines Mehrwertes zum Nutzen dieser Gesellschaften;<br />

– Optimierung der Kostenstrukturen und interner Prozesse der<br />

Gemeinsamen Gruppe, um für eine Maximierung der Synergien zu<br />

sorgen und die Effizienz der Betriebsorganisation sicherzustellen;


Anlage TOP 8.A<br />

– Ausnutzung der Bereiche, die Skalen- und Größenvorteile bieten;<br />

– Koordinierung der Aktivitäten derjenigen Gesellschaften, die für das<br />

Management der Funktionen verantwortlich sind, die den Apparat<br />

am Laufen halten: Personalwesen, Informations- und Kommunikationstechnologie,<br />

Organisation, operative Tätigkeit, Beschaffung,<br />

Sicherheit sowie Gebäude- und Anlagenmanagement;<br />

– Management der Transaktionsdienstleistungen, der Korrespondenzbank-Aktivitäten<br />

und der Depotbank- und Clearingdienstleistungen<br />

der Gemeinsamen Gruppe.<br />

Anlage 4.3<br />

Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung<br />

der regionalen Einheiten<br />

Die Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung jeder Regionalen Einheit<br />

sind wie folgt:<br />

– Übernahme der vollen Verantwortung für das Gesamtergebnis der<br />

Regionalen Einheit;<br />

– Unterstützung der Interessen der Regionalen Einheit und Erreichen<br />

ihrer wirtschaftlichen Zielsetzungen, Vertreter der Gemeinsamen<br />

Gruppe gegenüber lokalen Behörden und Interessengruppen;<br />

– Sicherstellung der Einhaltung lokaler Gesetze und Vorschriften;<br />

– Einführung von Geschäftsmodellen, durch die die Entwicklung und<br />

Vertiefung von Kernkompetenzen und -fähigkeiten gefördert werden;<br />

– Entwicklung und Management von Vertriebsstrukturen, die eine<br />

angemessene Durchdringung des lokalen Marktes ermöglichen<br />

und stabile Wettbewerbsvorteile schaffen;<br />

– Aufrechterhaltung von Beziehungen zu lokalen Behörden und Interessengruppen;<br />

– Beobachtung örtlicher Marktentwicklungen und -trends und Unterrichtung<br />

der Business Divisions Heads über ihre Erkenntnisse;<br />

– Teilnahme an Sitzungen des Group Management Teams;<br />

– Sorge für ein möglichst effizientes Kosten-/Ertragsverhältnis und<br />

Minimierung der Risikokosten sowie Eigenkapitalbeanspruchung;<br />

– Lieferung strategischer Konzepte für Möglichkeiten eines externen<br />

Wachstums in der entsprechenden Region.<br />

Anlage 4.5<br />

Verantwortlichkeiten der Leiter/Geschäftsleitung der<br />

Produktfabriken<br />

Die Verantwortlichkeiten der Leiter/Geschäftsleiter jeder Produktfabrik<br />

sind wie folgt:<br />

– Übernahme der vollen Verantwortung für das Gesamtergebnis der<br />

Produktfabrik;<br />

– Leitung des Geschäfts mit dem Fokus auf kommerziellen Aktivitäten<br />

und Management spezialisierter Geschäftsbereiche;<br />

– Optimierung der Qualität, der Auswahl und des Werts der Produkte,<br />

die durch andere Einheiten der Gemeinsamen Gruppe vertrieben<br />

werden;<br />

– Ausnutzung der Bereiche, die Skalen- und Größenvorteile bieten;<br />

– Optimierung der Kostenstruktur und interner Prozesse der Produktfabrik,<br />

um für eine maximale Ausnutzung der Synergien zu sorgen<br />

und die Effizienz der Betriebsorganisation sicherzustellen.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 65


Anlage TOP 8.A<br />

Anlage 5<br />

Geschäftsplan<br />

Die in dem beigefügten Geschäftsplan enthaltenen Zahlen basieren<br />

auf dem gemeinsamen Verständnis beider Parteien über bestimmte<br />

geschäftliche Annahmen.<br />

Ergänzung zu Anlage 5<br />

Geschäftsplan<br />

Projekt Akropolis: Geschäftsplan der Gemeinsamen Gruppe<br />

Durchschnittliche jährliche<br />

KENNZAHLEN DER GEMEINSAMEN GRUPPE 2005 2006 2007 Wachstumsrate 05-07<br />

Operative Erträge 20 928 22 506 24 117 7,3%<br />

Verwaltungsaufwand (12 645) (12 498) (12 306) (1,4%)<br />

Kreditrisikovorsorge (2 321) (2 417) (2 531) 4,4%<br />

Jahresüberschuss 2 487 4 894 6 203 57,9%<br />

Gewichtete Risikoaktiva (ohne Marktrisikopositionen) 400 787 415 900 434 175 4,1%<br />

Kreditrisikovorsorge/Gewichtete Risikoaktiva (nur Kreditrisiko) (Bps) 57,9 58,1 58,3<br />

66 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Angaben in Mio €, falls nicht anders angegeben


Anlage TOP 8.A<br />

Anlage 6.3<br />

Beschlüsse der Hauptversammlung der Bank Austria<br />

Creditanstalt, die die Vertretung aller Inhaber von<br />

Namensaktien erfordern<br />

Die folgenden Beschlüsse können von der Hauptversammlung der<br />

Bank Austria Creditanstalt nur dann gefasst werden, wenn alle<br />

Inhaber von Namensaktien der Bank Austria Creditanstalt bei der<br />

Hauptversammlung vertreten sind:<br />

– Verschmelzung der Bank Austria Creditanstalt auf den Hauptgesellschafter,<br />

der 90% oder mehr der Aktien der Bank Austria Creditanstalt<br />

hält (und die darauffolgende zwangsweise Abfindung<br />

(squeeze-out) der Minderheitsaktionäre) nach dem österreichischen<br />

Umwandlungsgesetz;<br />

– Spaltungen;<br />

– Verschmelzung, durch die die Bank Austria Creditanstalt aufgelöst<br />

wird;<br />

soweit die Bank Austria Creditanstalt in den drei vorgenannten Fällen<br />

als nach österreichischem Recht errichtete Gesellschaft und österreichisches<br />

Kreditinstitut aufhört zu existieren;<br />

■ Verschmelzungen mit Gesellschaften, die am 22. Juli 2000 nicht<br />

zur früheren Bank Austria Creditanstalt Gruppe gehörten; und<br />

■ Änderungen von Bestimmungen der Satzung der Bank Austria<br />

Creditanstalt betreffend<br />

– das Anwesenheitserfordernis aller Inhaber von Namensaktien,<br />

um bestimmte Gesellschafterbeschlüsse fassen zu können;<br />

– das Erfordernis, dass dem Aufsichtsrat eine ungerade Anzahl<br />

von Anteilseignervertretern angehört;<br />

– das Erfordernis, dass für einen wirksamen Beschluss über eine<br />

Veräußerung eines Tochterkreditinstituts, das zum 22. Juli 2000<br />

eine hundertprozentige Tochter der Bank Austria Creditanstalt<br />

war, mindestens 2/3 der Aufsichtsratsmitglieder anwesend sein<br />

müssen und mindestens eine 2/3-Mehrheit dafür stimmten<br />

muss, sofern die erhaltene Gegenleistung bestimmte Schwellenwerte<br />

überschreitet, in jedem Fall jedoch, wenn das Transaktionsvolumen<br />

0,3% der anrechenbaren Eigenmittel der Bank<br />

Austria Creditanstalt überschreitet (§ 23 des österreichischen<br />

Bankwesengesetzes); und<br />

– das Erfordernis, dass bis zum 8. Dezember 2006 für einen<br />

wirksamen Beschluss über das Ausscheiden der Bank Austria<br />

Creditanstalt aus dem Sparkassensektor mindestens 2/3 der<br />

Aufsichtsratsmitglieder anwesend sein müssen und mindestens<br />

eine 2/3-Mehrheit dafür stimmen muss.<br />

Anlage 12.2<br />

Form der Pressemitteilung<br />

Nicht zur Bekanntgabe, Veröffentlichung oder Verteilung in die, in den<br />

oder von den Vereinigten Staaten, in oder von Kanada, Australien<br />

oder Japan.<br />

Diese Ankündigung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine<br />

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren<br />

dar; zukünftige Angebote zum Verkauf oder zum Umtausch von Wertpapieren<br />

werden nur in einigen Rechtsordnungen und nur nach<br />

Billigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden durchgeführt.<br />

<strong>Investor</strong> <strong>Relations</strong> Release<br />

»UniCredit und HVB bündeln ihre Kräfte und werden die erste<br />

wahre europäische Bank«<br />

Führende Stellung in den wohlhabendsten Regionen und am<br />

schnellsten wachsenden Märkten in Europa<br />

Der Zusammenschluss wird im Rahmen eines 5:1 Umtauschangebots<br />

an die Aktionäre der HVB durchgeführt.<br />

Die wichtigsten Merkmale der Transaktionen sind:<br />

– Klarer Marktführer in Zentral- und Osteuropa – nach Bilanzsumme<br />

mehr als doppelt so groß wie der zweitgrößte Wettbewerber<br />

– Verbesserte und diversifizierte geschäftliche und geografische<br />

Positionierung<br />

– Klare Richtlinien für den Zusammenschluss<br />

– Erzielung nachhaltiger, hoher Erträge erwartet<br />

– Annähernd 1 Mrd € jährliche Synergien vor Steuern erwartet,<br />

bis 2008 realisiert; mehr als 90% aufgrund geringerer Kosten,<br />

der Rest aufgrund höherer Erträge<br />

– Dieter Rampl wird Chairman und Alessandro Profumo wird<br />

CEO der neuen Gruppe<br />

– Der Zusammenschluss wird durch ein Umtauschangebot für<br />

die HVB umgesetzt – UniCredit bietet 5 UniCredit-Stammaktien<br />

für je eine HVB-Aktie<br />

– Vorstand und Aufsichtsrat der HVB stimmen der Transaktion<br />

zu<br />

12. Juni 2005<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 67


Anlage TOP 8.A<br />

UniCredit und HVB geben bekannt, dass der Verwaltungsrat (Consiglio<br />

di Amministrazione) von UniCredit und der Vorstand sowie der<br />

Aufsichtsrat der HVB dem Zusammenschluss von HVB und UniCredit<br />

zugestimmt haben. Der Verwaltungsrat von UniCredit und der<br />

Vorstand der HVB (mit Zustimmung des Aufsichtsrats) haben den<br />

Abschluss eines Business Combination Agreement (BCA) beschlossen,<br />

das die Bedingungen des Zusammenschlusses festlegt.<br />

Gründe für die Transaktion<br />

Der Zusammenschluss schafft eine Neue Kraft im europäischen<br />

Bankenmarkt mit folgenden Merkmalen:<br />

– Kundenbasis von über 28 Millionen; mehr als 7000 Geschäftsstellen<br />

in 19 Ländern und eine Bilanzsumme von 733 Mrd €<br />

– Führende Positionen in mehreren benachbarten Heimatmärkten<br />

(Italien, Deutschland und Österreich) mit einer einzigartigen<br />

Präsenz in Bayern, Österreich und Norditalien, einer der wohlhabendsten<br />

Regionen Europas<br />

– Unbestrittene Führungsrolle in Zentral- und Osteuropa nach Bilanzsumme<br />

und Anzahl der Geschäftsstellen<br />

– Ausgeglichenes und diversifiziertes Geschäftsportfolio<br />

Alessandro Profumo, CEO (Amministratore Delegato) der UniCredit,<br />

zum Zusammenschluss mit der HVB: »UniCredit und HVB werden<br />

gemeinsam eine kraftvolle Bank sein, in drei einander benachbarten<br />

Märkten und damit zugleich in einer der wachstumsstärksten Regionen<br />

im Herzen Europas fest verwurzelt. Wir werden durch Bündelung<br />

unserer Kräfte die erste wahre europäische Bank sein. Wir werden<br />

unseren Kunden zusätzliche Dienstleistungen und Innovationen und<br />

unseren Aktionären mehr Wert bieten.«<br />

Dieter Rampl, Vorstandssprecher der HVB: »UniCredit und HVB übernehmen<br />

mit ihrem Zusammenschluss eine Vorreiterrolle bei der europäischen<br />

Bankenkonsolidierung. Wir haben beide den besten Partner<br />

gewählt. Wir verschaffen damit unseren Aktionären, Kunden und<br />

Mitarbeitern Wachstumsperspektiven, die wir alleine nie hätten entwickeln<br />

können. Deutschland wird bei der ersten Transaktion dieser<br />

Größe in Europa auch künftig eine wichtige Rolle spielen.«<br />

68 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Das gemeinsame Unternehmen (die »Gruppe«) wird die folgenden<br />

strategischen Ziele verfolgen:<br />

– Weitere Stärkung ihrer Wettbewerbsposition in den Märkten, in<br />

denen sie präsent ist<br />

– Aufrechterhaltung und Nutzung ihrer führenden Position in Zentralund<br />

Osteuropa<br />

– Optimierung und Konsolidierung nationaler Geschäftsaktivitäten in<br />

den Märkten Zentral- und Osteuropas, einschließlich der Nutzung<br />

gemeinsamer Marken<br />

– Nutzung komplementärer Stärken und kritischer Masse in<br />

Geschäftsbereichen, in denen durch Größenvorteile Kostenersparnisse<br />

erreicht werden können, wie in der Vermögensverwaltung<br />

und im Investment Banking<br />

– Schwerpunkt auf Wachstum in ausgewählten Regionen und<br />

Geschäftsbereichen<br />

– Maximierung von Ertrags- und Kostensynergien durch gemeinsame<br />

Best Practices, Optimierung von Produktionskapazitäten und Rationalisierung<br />

sich überschneidender oder doppelter Funktionen<br />

Einzelheiten der Transaktion<br />

Die Transaktion wird aus drei freiwilligen Umtauschangeboten von<br />

UniCredit für HVB, Bank Austria und BPH bestehen. Die Angebote<br />

müssen von den zuständigen nationalen Behörden gebilligt werden<br />

(die »Öffentlichen Angebote«). Die Angebote für Bank Austria und<br />

BPH werden alternativ auch ein Barangebot umfassen.<br />

Das HVB-Angebot wird auf einem Umtauschverhältnis von 5 neuen<br />

UniCredit-Stammaktien für je eine HVB-Aktie basieren. Dieses<br />

Umtauschverhältnis enthält einen Aufschlag (Prämie) von 16,9%<br />

auf den Drei-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs der HVB-Aktie am<br />

10. Juni 2005 1 bzw. einen Aufschlag von 10,4% auf den Schlusskurs<br />

der HVB am 25. Mai 2005 2, dem Tag vor Beginn erheblicher Pressespekulation.<br />

Auf Grundlage des Schlusskurses von UniCredit am<br />

10. Juni 2005 wird damit ein Gesamt-Gegenwert von 15,4 Mrd € für<br />

100% des Grundkapitals der HVB angeboten.


Anlage TOP 8.A<br />

Das Bank Austria-Angebot wird auf einem Umtauschverhältnis von<br />

19,92 neuen UniCredit-Stammaktien für je eine Bank Austria-<br />

Aktie basieren. Dieses Umtauschverhältnis enthält einen Aufschlag<br />

(Prämie) von 16,9% auf den Drei-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs<br />

der Bank Austria am 10. Juni 2005 1 bzw. einen Aufschlag von 12,1%<br />

auf den Schlusskurs der Bank Austria am 25. Mai 2005 2 .<br />

Das BPH-Angebot wird auf einem Umtauschverhältnis von 33,13<br />

neuen UniCredit-Stammaktien für je eine BPH-Aktie basieren.<br />

Dieses Umtauschverhältnis enthält einen Aufschlag (Prämie) von<br />

16,9% auf den Sechs-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs der BPH<br />

am 10. Juni 2005 3 bzw. einem Aufschlag von 21,6% auf den<br />

Schlusskurs der BPH am 25. Mai 2005 2,4 .<br />

Die HVB hat sich verpflichtet, ihre 77,5%-Beteiligung an der Bank<br />

Austria nicht zum Umtausch im Rahmen des Bank Austria-Angebots<br />

einzureichen, und wird sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen,<br />

dass die Bank Austria ihre 71,2%-Beteiligung an der BPH<br />

nicht zum Umtausch im Rahmen des BPH-Angebots einreichen wird.<br />

Aufgrund dieser Umtauschverhältnisse werden bis zu 4 685 272 585<br />

neue UniCredit-Stammaktien in einem Gesamtbetrag von 19,2 Mrd €<br />

(basierend auf dem Schlusskurs vom 10. Juni) ausgegeben, davon<br />

2,3 Mrd € Nennwert und 16,9 Mrd € Aufgeld. Das gilt vorbehaltlich<br />

der jeweiligen Zustimmungen der Unternehmensorgane sowie unter<br />

der Annahme, dass diejenigen ausstehenden Aktien der Bank Austria,<br />

die derzeit nicht von der HVB gehalten werden, und diejenigen<br />

ausstehenden Aktien der BPH, die derzeit nicht von der Bank Austria<br />

gehalten werden, im Rahmen der Öffentlichen Angebote zu 100%<br />

gegen Aktien umgetauscht werden. Die neu ausgegebenen UniCredit-<br />

Stammaktien werden für 2005 in voller Höhe dividendenberechtigt<br />

sein; die Dividende wird 2006 zahlbar sein.<br />

1 Mit dem Drei-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs von UniCredit am 10. Juni 2005 als Referenz.<br />

2 Mit dem Schlusskurs von UniCredit am 25. Mai 2005 als Referenz.<br />

3 Mit dem Sechs-Monats-Durchschnitts-Schlusskurs von UniCredit am 10. Juni 2005 als Referenz.<br />

4 Basierend auf dem Wechselkurs €/PLN vom 25. Mai 2005 von 4,19.<br />

5 Basierend auf dem Wechselkurs €/PLN vom 10. Juni 2005 von 4,027.<br />

6 Das relevante Datum für die Zwecke des österreichischen Angebots ist der 30. Mai 2005.<br />

Den Aktionären der Bank Austria und der BPH wird in Übereinstimmung<br />

mit den jeweiligen nationalen Vorschriften auch ein alternatives<br />

Barangebot unterbreitet. Den Aktionären der Bank Austria<br />

werden 70,04 € je Bank Austria-Aktie alternativ zum Bank Austria-<br />

Umtauschangebot angeboten, den Aktionären der BPH werden<br />

PLN 497,67 (123,58 €) 5 je BPH-Aktie alternativ zum BPH-Umtauschangebot<br />

angeboten. Diese Beträge spiegeln jeweils den durchschnittlichen<br />

Aktienkurs in den sechs Monaten vor Ankündigung der Transaktion<br />

wider. 6 Der Preis für das Bank Austria-Barangebot unterliegt<br />

noch der Überprüfung und Billigung durch die österreichische<br />

Übernahmekommission.<br />

Die Öffentlichen Angebote werden unter dem Vorbehalt aufsichtsrechtlicher<br />

Genehmigungen (bankaufsichts- und kartellrechtliche<br />

Freigaben) stehen. Das HVB-Angebot wird einer Mindestannahmequote<br />

von 65% unterliegen. Die Bank Austria- und BPH-Angebote<br />

werden nicht vor dem erfolgreichen Vollzug des HVB-Angebots vollzogen.<br />

UniCredit beabsichtigt, ihre Stammaktien im amtlichen Markt an der<br />

Frankfurter Wertpapierbörse sowie an der Warschauer Wertpapierbörse<br />

notieren zu lassen.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 69


Anlage TOP 8.A<br />

Geschäftsmodell der Gruppe und Corporate Governance<br />

Die Gruppe wird ein Geschäfts- und Organisationsmodell einführen,<br />

das nach Kundengruppen unterteilt ist und sich aus den folgenden<br />

Hauptkomponenten zusammensetzt:<br />

– Holding-Gesellschaft mit Sitz in Mailand<br />

– Konzernweite Sparten (Divisions) innerhalb der Holding: vier Business<br />

Divisions, eine CEE Division sowie eine Global Banking Services<br />

Division (wie nachstehend beschrieben), einschließlich der<br />

zugehörigen Product Factories<br />

– Regionale Unternehmen (Italien, Deutschland und Österreich)<br />

Die nach Divisions gegliederte Struktur wird es der Gruppe ermöglichen,<br />

den Wert einer jeden Division und eines jeden regionalen<br />

Unternehmens in den entsprechenden geografischen Regionen zu<br />

maximieren und die Planung und die Geschäftsaktivitäten innerhalb<br />

der Gruppe zu koordinieren.<br />

Dieses Geschäfts- und Organisationsmodell sieht vor, die Geschäftsaktivitäten<br />

in Italien, Deutschland und Österreich in die folgenden vier<br />

Business Divisions zu gliedern, die die vollständige Verantwortung für<br />

ihre jeweiligen Kundensegmente haben werden:<br />

– Retail Division (angesiedelt in Mailand)<br />

– Corporates/SMEs Division (angesiedelt in München)<br />

– Multinationals/Investment Banking Division (angesiedelt in<br />

München)<br />

– Private Banking and Asset Management Division (angesiedelt<br />

in Mailand)<br />

70 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Darüber hinaus wird die CEE Division in Wien angesiedelt sein und<br />

alle Unternehmen der Gruppe in den jeweiligen Ländern Zentral- und<br />

Osteuropas umfassen, einschließlich Unternehmen in Polen, Russland,<br />

den baltischen Staaten und der Türkei. Der Schwerpunkt der<br />

Global Banking Services Division, die in Mailand angesiedelt sein<br />

wird, wird auf globalen Bankdienstleistungen für die gesamte Gruppe<br />

liegen. Den konzernweiten Business Divisions werden entsprechende<br />

Business Lines auf der Ebene eines jeden regionalen Unternehmens<br />

sowie der CEE Division entsprechen. Gleichermaßen werden auch der<br />

Global Banking Services Division auf regionaler Ebene einzurichtende<br />

Banking Services Lines entsprechen.<br />

Die Produktentwicklung für die Gruppe wird in Produkt-Fabriken<br />

(Product Factories) erfolgen. Diese werden eigenständige Plattformen<br />

für die Produktentwicklungs- und Produktherstellungsaktivitäten<br />

für bestimmte, damit zusammenhängende Geschäftsaktivitäten<br />

sein und der entsprechenden Business Division zugeordnet sein.<br />

UniCredit hat zugesichert, dass die HVB und die Bank Austria weiterhin<br />

als Banken mit vollständigem Geschäftsbetrieb in ihrer gegenwärtigen<br />

Rechtsform erhalten bleiben. Sie behalten auch ihre derzeitigen<br />

Markennamen, ergänzt um das UniCredit-Logo. UniCredit betrachtet<br />

die HVB, die Bank Austria und deren wesentliche Geschäftsaktivitäten<br />

als Bestandteil der Kernaktivitäten der Gruppe. Nach Vollzug der<br />

Transaktion wird die Gruppe erwägen, eine neue Konzernstruktur zu<br />

schaffen, bei der UniCredit letztlich direkte Beteiligungen an der HVB,<br />

der Bank Austria und sämtlichen Product Factories hält. Weitere Restrukturierungsaktivitäten,<br />

wie etwa Verschmelzungen von Unternehmen,<br />

die in denselben Ländern tätig sind, werden geprüft, um die<br />

Unternehmensstruktur der Gruppe zu optimieren.


Anlage TOP 8.A<br />

In Bezug auf die Corporate Governance wird die Holding-Gesellschaft,<br />

UniCredit, durch einen Verwaltungsrat (Consiglio di Amministrazione)<br />

geleitet (eingliedrige Leitungsstruktur). Daneben besteht ein<br />

Wirtschaftsprüferkollegium (Collegio Sindacale). Die Anzahl der Mitglieder<br />

des Verwaltungsrats der UniCredit wird von 20 auf 24 erhöht,<br />

wovon ein Drittel, darunter der Chairman (Presidente) – Dieter Rampl<br />

soll in diese Position bestellt werden –, von der HVB vorgeschlagen<br />

wird.<br />

Das BCA hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Änderungen zu den wichtigsten<br />

Punkten dieses Vertrags bedürfen der Zustimmung einer<br />

Mehrheit von 19 der 24 Mitglieder des Verwaltungsrats.<br />

Die Hauptversammlung der UniCredit, die nach Abschluss des Angebots<br />

für die HVB so schnell wie praktisch möglich abgehalten werden<br />

wird, soll einen neuen Verwaltungsrat für eine Amtszeit von drei Jahren<br />

wählen.<br />

Der Verwaltungsrat wird den CEO (Amministratore Delegato) und ein<br />

Management Committee bestellen, welches den CEO beraten und<br />

Management-Entscheidungen umsetzen wird, die vom CEO in<br />

Abstimmung mit dem Management Committee getroffen werden.<br />

Das Management Committee berichtet direkt an den CEO.<br />

Dem Management Committee werden angehören:<br />

– CEO (Alessandro Profumo)<br />

– Head of Retail Division (Roberto Nicastro)<br />

– Head of Private Banking and Asset Management Division<br />

(Dario Frigerio)<br />

– Head of Corporates/SMEs Division (auf gemeinsamen Vorschlag<br />

des CEO und des künftigen Chairman)<br />

– Head of Multinationals/Investment Banking Division<br />

(Dr. Stefan Jentzsch)<br />

– Head of CEE Division (Dr. Erich Hampel)<br />

– Head of Global Banking Services Division (COO) (Paolo Fiorentino)<br />

– CFO (Ranieri de Marchis)<br />

– CRO (Dr. Michael Kemmer)<br />

– Integration Officer (Andrea Moneta) und stellvertretender Integration<br />

Officer, Letzterer auf Vorschlag des künftigen Chairman<br />

Nach Vollzug der Öffentlichen Angebote sollen die Vorsitzenden der<br />

Aufsichtsräte von HVB und Bank Austria sowie die Mehrheit der<br />

Aktionärsvertreter in beiden Aufsichtsräten Repräsentanten von<br />

UniCredit sein.<br />

Wertschöpfung<br />

UniCredit und HVB gehen davon aus, dass der Zusammenschluss mit<br />

der HVB und der Bank Austria zu Synergien vor Steuern in Höhe<br />

von 985 Mio € (Synergien nach Steuern in Höhe von 745 Mio €)<br />

pro Jahr führen wird, die vollständig vom Jahr 2008 an realisiert sein<br />

werden. Davon werden mehr als 90% auf niedrigere Kosten und der<br />

Rest auf höhere Erträge aufgrund der Anwendung von Best Practices<br />

zurückzuführen sein. Die Restrukturierungskosten, die von UniCredit<br />

und HVB vorsichtig auf 1,35 Mrd € (ca. 150% der Kostensynergien)<br />

geschätzt werden, werden in voller Höhe im Jahr 2005 ausgewiesen<br />

werden.<br />

Der Zusammenschluss soll zu folgenden Kennzahlen führen:<br />

– Gewinn pro Aktie (Cash EPS): für UniCredit im Jahr 2006 ohne Auswirkung,<br />

danach positiv<br />

– Deutliche Steigerung des Gewinns pro Aktie: durchschnittliche<br />

jährliche Wachstumsrate (CAGR) ’05 –’07 in Höhe von 26%<br />

– Deutliche Eigenkapitalstärkung durch internes Wachstum: Anstieg<br />

der Core Tier 1 Ratio von 5,3% in 2005 auf 6,4% im Jahr 2007<br />

– Hohe Rentabilität: Ziel einer Eigenkapitalrendite in Höhe von 18%<br />

für 2007<br />

– Jährlich wachsende Dividendenausschüttung (DPS)<br />

Zeitplan<br />

Die Öffentlichen Angebote werden voraussichtlich bis Ende August<br />

2005 abgegeben, wobei die Angebotsfristen voraussichtlich Anfang<br />

Oktober enden werden. Der Vollzug der Öffentlichen Angebote,<br />

d.h. die Ausgabe der neuen UniCredit-Stammaktien gegen Einlage<br />

der eingereichten Aktien, wird nach Erhalt aller erforderlichen aufsichtsrechtlichen<br />

Genehmigungen (Genehmigungen der Kartell- und<br />

Bankaufsichtsbehörden) erfolgen und erfordert die Zustimmung der<br />

Aktionäre der UniCredit zur Kapitalerhöhung. Diese Zustimmung soll<br />

bei der außerordentlichen Hauptversammlung der UniCredit am<br />

27. Juli 2005 eingeholt werden.<br />

Berater<br />

UniCredit wird von Merrill Lynch beraten, mit Goldman Sachs als Joint<br />

Advisor. HVB wird von JPMorgan beraten, mit Citigroup als Joint<br />

Advisor. Freshfields Bruckhaus Deringer ist internationaler Rechtsberater<br />

von UniCredit, Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP ist internationaler<br />

Rechtsberater der HVB.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 71


Anlage TOP 8.A<br />

Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch<br />

eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren<br />

dar. Das Umtauschangebot wird nur in bestimmten Rechtsordnungen<br />

und nur nach Genehmigung der jeweiligen Aufsichtsbehörden<br />

durchgeführt.<br />

Vorbehaltlich der gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden<br />

zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen wird das Umtauschangebot<br />

weder unmittelbar noch mittelbar in den Vereinigten Staaten<br />

von Amerika, Australien, Kanada oder Japan – auch nicht durch die<br />

Nutzung des Postwegs oder durch andere Mittel oder Instrumente<br />

des inländischen oder internationalen Geschäftsverkehrs (einschließlich<br />

Fax, Telefon und Internet) – oder durch Einrichtungen einer Wertpapierbörse<br />

in den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien,<br />

Kanada oder Japan durchgeführt werden; das Umtauschangebot<br />

kann vorbehaltlich der gegebenenfalls von den jeweiligen Aufsichtsbehörden<br />

zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen auch nicht durch<br />

eine solche Nutzung oder solche Mittel, Instrumente oder Einrichtungen<br />

oder aus den Vereinigten Staaten, Australien, Kanada oder Japan<br />

angenommen werden. Daher ist der Versand dieser Bekanntmachung<br />

auf dem Postweg oder deren anderweitige Weiterleitung, Verbreitung<br />

oder Zusendung von Exemplaren in den oder in die oder aus den<br />

Vereinigten Staaten oder in, nach oder aus Australien, Kanada oder<br />

Japan ausgeschlossen; Personen, die diese Bekanntmachung erhalten<br />

(einschließlich von Depotstellen, Nominees und Treuhändern),<br />

dürfen diese nicht in die oder aus den Vereinigten Staaten oder nach<br />

oder aus Australien, Kanada und Japan auf dem Postweg versenden<br />

oder anderweitig weiterleiten, verbreiten oder zusenden. Die Zuwiderhandlung<br />

kann zur Ungültigkeit einer beabsichtigten Angebotsannahme<br />

führen.<br />

72 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Die im Rahmen des Umtauschangebots auszugebenden Wertpapiere<br />

wurden und werden weder nach dem Wertpapiergesetz der Vereinigten<br />

Staaten von 1933 in der jeweils aktuellen Fassung (der »US Securities<br />

Act«) noch nach dem Recht eines Einzelstaats der Vereinigten<br />

Staaten registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten unmittelbar<br />

oder mittelbar nur im Rahmen einer Befreiung von den Registrierungsvorschriften<br />

des US Securities Act und der anwendbaren einzelstaatlichen<br />

Wertpapiergesetze angeboten, verkauft, weiterverkauft<br />

oder ausgehändigt werden. Diese Bekanntmachung stellt weder ein<br />

Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines<br />

Angebots zum Kauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten oder<br />

in einer anderen Rechtsordnung dar.<br />

Herr Alessandro Profumo und Herr Dieter Rampl werden den<br />

Zusammenschluss bei folgenden Veranstaltungen vorstellen:<br />

1. Analysten- und <strong>Investor</strong>en-Präsentation in Mailand mit Live<br />

Webcasting<br />

Datum: Montag, 13. Juni 2005<br />

Ort: Mailand, Palazzo Turati, Via Meravigli 9/b, Sala Conferenze,<br />

1. Stock<br />

Zeit: 9:00 Uhr MEZ / 8:00 Uhr GMT<br />

Um am Webcasting (Video) teilzunehmen, gehen Sie bitte auf<br />

www.unicredit.it oder www.hvbgroup.com/ir.<br />

2. Pressekonferenz in München<br />

Datum: Montag, 13. Juni 2005<br />

Ort: Hauptsitz der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, Kardinal-<br />

Faulhaber-Straße 1, 80333 München<br />

Zeit: 13:30 Uhr MEZ<br />

Die Pressekonferenz wird auch live über das Internet übertragen<br />

unter www.hvbgroup.com/presse. Die Übertragung erfolgt in<br />

Deutsch, Englisch und Italienisch.<br />

In den USA, Kanada, Australien und Japan befindliche Personen dürfen<br />

die Internet-Übertragung nicht ansehen; es werden Maßnahmen<br />

getroffen, um dies zu verhindern.


Anlage TOP 8.A<br />

Anfragen:<br />

UniCredit<br />

Presse:<br />

Marco Palocci Büro: +39-02-8862 8236<br />

Leiter Media <strong>Relations</strong> E-Mail: marco.palocci@unicredit.it<br />

Lidia Fornasiero Büro: +39-02-8862 2055<br />

Media <strong>Relations</strong> – E-Mail: lidia.fornasiero@unicredit.it<br />

Foreign Press Officer<br />

Elisabetta Usuelli Büro: +39-02-8862 3030<br />

Media <strong>Relations</strong> – E-Mail: elisabetta.usuelli@unicredit.it<br />

Italian Press Officer<br />

Viviana Vestrucci Büro: +39-02-8862 2612<br />

Media <strong>Relations</strong> – E-Mail: viviana.vestrucci@unicredit.it<br />

New Europe Press Officer<br />

<strong>Investor</strong>en und Analysten:<br />

Antonella Massari Büro: +39-02-8862 8715<br />

Leiterin <strong>Investor</strong> <strong>Relations</strong> E-Mail: antonella.massari@unicredit.it<br />

Giovanni Gasparini Büro: +39-02-8862 8695<br />

E-Mail: giovanni.gasparini@unicredit.it<br />

Cristina Massa Büro: +39-02-8862 3548<br />

E-Mail: cristina.massa@unicredit.it<br />

Manuela Müller Büro: +39-02-8862 3381<br />

E-Mail: manuela.muller@unicredit.it<br />

Giuseppe Zammarchi Büro: +39-02-8862 3796<br />

E-Mail:<br />

giuseppe.zammarchi@unicredit.it<br />

HVB<br />

Presse:<br />

Martin T. Roth Büro: +49-89-378-25801<br />

Leiter Media <strong>Relations</strong> E-Mail: martin.roth@hvb.de<br />

Claudia Bresgen Büro: +49-89-378-25554<br />

E-Mail: claudia.bresgen@hvb.de<br />

Knut Hansen Büro: +49-89-378-24644<br />

E-Mail: knut.hansen@hvb.de<br />

Hartmut Pfeifer Büro: +49-89-378-44959<br />

E-Mail: hartmut.pfeifer@hvb.de<br />

Ralf Horak Büro: +49-89-378-26714<br />

E-Mail: ralf.horak@hvb.de<br />

<strong>Investor</strong>en und Analysten:<br />

Christian Becker-Hussong Büro: +49-89-378-28235<br />

Leiter <strong>Investor</strong> <strong>Relations</strong> E-Mail:<br />

christian.becker-hussong@hvb.de<br />

Regine Angermeyer-Naumann Büro: +49-89-378-27602<br />

E-Mail:<br />

regine.angermeyer-naumann@hvb.de<br />

Jens Brueckner Büro: +49-89-378-21935<br />

E-Mail: jens.brueckner@hvb.de<br />

Susan Eckenberg Büro: +49-89-378-29185<br />

E-Mail: susan.eckenberg@hvb.de<br />

Natascha Ropeter Büro: +49-89-378-26024<br />

E-Mail: natascha.ropeter@hvb.de<br />

Richard Speich Büro: +49-89-378-31063<br />

E-Mail: richard.speich@hvb.de<br />

[Der vorstehende deutsche Text der bereits veröffentlichten Pressemitteilung ist nicht Bestandteil der vorliegenden beglaubigten Übersetzung.]<br />

[Ende der Übersetzung]<br />

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung wird beglaubigt.<br />

Der in englischer Sprache abgefasste Ursprungstext hat in nicht beglaubigter Form vorgelegen.<br />

Aussagen in eckigen Klammern sind Anmerkungen der Übersetzerin.<br />

Frankfurt am Main, den 21. Mai 2007<br />

[Stempel: Unterschrift und Stempel der ermächtigten Übersetzerin Claudia Gelies-Erdle]<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 73


Anlage TOP 8.B<br />

Wesentlicher Inhalt des<br />

»Restated Bank of the Regions Agreement«<br />

zwischen der UniCredito Italiano S.p.A., Genua, (nunmehr firmierend<br />

als UniCredit S.p.A., mit Sitz in Rom, im Folgenden auch »UniCredit«)<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, München, (im Folgenden<br />

auch »HVB AG«) Bank Austria Creditanstalt AG, Wien, (nunmehr<br />

firmierend als Bank Austria AG, mit Sitz in Wien, im Folgenden auch<br />

»Bank Austria«) Privatstiftung zur Verwaltung von Anteilsrechten,<br />

Wien, (im Folgenden auch »AVZ«) AV-Z Kapitalgesellschaft mbH,<br />

Grünwald, (im Folgenden auch »AV-Z KAP«) und dem Betriebsratsfonds<br />

des Betriebsrats der Angestellten der Bank Austria Aktiengesellschaft<br />

Großraum Wien, Wien, (im Folgenden auch »BR-Fonds«)<br />

vom März 2006.<br />

1. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Absicht, die Bank Austria als<br />

Subholding der UniCredit Gruppe zu führen, die ihre Bank-Tochtergesellschaften<br />

in der Region »Zentral- und Osteuropa« nach<br />

den Leitlinien führt, die von UniCredits Zentral- und Osteuropa<br />

Division gesetzt werden. UniCredit und HVB AG werden vorbehaltlich<br />

und im Rahmen der jeweiligen gesellschaftsrechtlichen<br />

Bestimmungen Verträge abschließen, worin sie ihre Bank-Tochtergesellschaften<br />

in der Region »Zentral- und Osteuropa« auf die<br />

Bank Austria übertragen werden. Die betreffenden Bank-Tochtergesellschaften<br />

sind in einer Anlage 1.3 zum Vertrag aufgelistet.<br />

Dies bedeutet, dass die HVB AG ihre Beteiligungen an der Closed<br />

Joint Stock Company International Moscow Bank sowie der<br />

HVB Bank Latvia (einschließlich der an diese zu übertragenden<br />

Niederlassungen der HVB AG in Estland und Lettland) übertragen<br />

soll, und dass UniCredit seine Beteiligungen an der Bulbank A.D.,<br />

74 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

der UniCredit Romania S.A., der UniBanka A.S. (Bratislava),<br />

der UniCredit Zagrebacka Banka D.D. und der Zivnostenska<br />

Banka A.S. übertragen. Hinsichtlich des Anteils der UniCredit in<br />

der Region Türkei (Koc Finansal Hizmetler A.S.) sollen Übertragungsmöglichkeit<br />

und Berücksichtigung der Rechte der weiteren<br />

Gesellschafter überprüft werden. Weiterhin ist vorgesehen, dass<br />

alle künftigen Akquisitionen von Bank-Tochtergesellschaften<br />

durch die UniCredit-Gruppe in der Region »Zentral- und Osteuropa«<br />

durch die Bank Austria gemacht werden.<br />

2. Um die erforderliche Genehmigung der polnischen Bankkommission<br />

zu erleichtern, vereinbaren die Vertragsparteien, dass der<br />

UniCredit die direkte Kontrolle über die polnische Bank PBH S.A.,<br />

eine Tochtergesellschaft der Bank Austria übernimmt. Es wird<br />

vereinbart, dass die Bank Austria ihre Beteiligung an dieser<br />

Bank auf den UniCredit überträgt, vorbehaltlich der notwendigen<br />

Genehmigungen durch die polnischen Behörden.<br />

3. Im Hinblick auf das Investmentbanking-Geschäft werden die<br />

Vertragsparteien im Rahmen des anwendbaren Aktienrechts alle<br />

geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicher zu stellen, dass die<br />

Bank Austria ihr Investmentbanking-Geschäft auf eine andere<br />

Gesellschaft überträgt, um einen Zusammenschluss mit dem<br />

Investmentbanking der UniCredit-Gruppe zu ermöglichen, wenn<br />

dies UniCredit so entscheidet. Die Vertragsparteien verpflichten<br />

sich im Rahmen des anwendbaren Aktienrechts alle geeigneten<br />

Maßnahmen zu ergreifen, dass die Bank Austria ihr Asset Management-Geschäft<br />

auf eine andere Gesellschaft innerhalb der<br />

UniCredit-Gruppe zu dem Zweck überträgt, das gesamte Asset<br />

Management-Geschäft der UniCredit-Gruppe zusammenzuführen.


Anlage TOP 8.B<br />

4. Fünf Jahre nach Vertragsschluss und zwar frühestens nach Ablauf<br />

des Kalenderjahrs, das dem fünften Jahrestag des Vertragsschlusses<br />

folgt, kann die UniCredit von AVZ und BR-Fonds verlangen,<br />

dass im Rahmen des anwendbaren Aktienrechts alle<br />

geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um das österreichische<br />

Bankgeschäft der Bank Austria (ohne ihre Beteiligungen im Gebiet<br />

»Zentral- und Osteuropa«) im Wege der Spaltung auf eine<br />

100%ige Tochtergesellschaft der Bank Austria zu übertragen.<br />

5. Im Rahmen des anwendbaren Aktienrechts sollen alle geeigneten<br />

Maßnahmen getroffen werden, um sicher zustellen, dass der Sitz<br />

der Bank Austria und der gegebenenfalls aus der vorstehend<br />

erwähnten Spaltung hervorgehenden Bank nicht von Wien wegverlegt<br />

wird. Diese Verpflichtung ist allerdings zeitlich begrenzt.<br />

Außerdem soll im Rahmen des anwendbaren Aktienrechts dafür<br />

gesorgt werden, dass die Bank Austria und die gegebenenfalls<br />

aus einer Spaltung hervorgehende Tochtergesellschaft die<br />

Bezeichnung »Bank Austria« oder »Bank Austria Creditanstalt«<br />

führen. Neben ihren Firmennamen sollen diese Banken das<br />

UniCredit-Logo mit dem Zusatz benutzen: »Member of the<br />

UniCredit Group«.<br />

6. Die Verantwortlichkeit für die Durchführung der vorerwähnten<br />

Transaktionen obliegt der Bank Austria. Es wird anerkannt, dass<br />

alle Transaktionen unter Beachtung des at arm’s length-Standard<br />

durchgeführt werden sollen, also einem Drittvergleich standhalten<br />

müssen.<br />

7. Die AVZ und der BR-Fonds verpflichten sich gegenüber UniCredit,<br />

auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Bank<br />

Austria für eine Änderung der Satzung der Bank Austria zu stimmen,<br />

die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Vertrag steht.<br />

8. Der Aufsichtsrat der Bank Austria besteht aus 17 Mitgliedern, von<br />

denen 11 von der Hauptversammlung und 6 von den Arbeitnehmern<br />

gewählt werden. Innerhalb der ersten zehn Jahre nach Vertragsschluss<br />

sollen 9 der Anteilseignervertreter auf Vorschlag der<br />

UniCredit und 2 auf Vorschlag des AVZ bestellt und abberufen<br />

werden.<br />

9. Wenn einer der Vertragsparteien Bank Austria-Aktien verkaufen<br />

will, muss er diese zunächst UniCredit anbieten. Wenn UniCredit<br />

das Angebot nicht akzeptiert, kann die betreffende Vertragspartei<br />

die Bank Austria-Aktien an einen Dritten verkaufen. Hierbei steht<br />

allerdings UniCredit ein Vorkaufsrecht zu.<br />

10. Die HVB AG scheidet aus dem Vertrag aus, sobald sie ihre Anteile<br />

an der Bank Austria auf UniCredit übertragen hat. Auch in diesem<br />

Fall besteht jedoch die oben in Ziff. 1 beschriebene Verpflichtung<br />

der HVB AG fort.<br />

11. Die Vertragsdauer beträgt zehn Jahre.<br />

12. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Die Parteien haben im Vertrag vereinbart, dass sämtliche<br />

aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstandenen<br />

Streitigkeiten gemäß der zum Zeitpunkt des Schiedsverfahrens<br />

gültigen internationalen Schiedsordnung der schweizerischen<br />

Handelskammern unter Ausschluss der Zuständigkeit der ordentlichen<br />

Gerichte durch drei der genannten Schiedsordnung<br />

bestellte Schiedsrichter endgültig beigelegt werden. Das Schiedsverfahren<br />

soll in Zürich stattfinden.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 75


Anlage TOP 8.B<br />

Wortlaut des »Restated Bank of the Regions Agreement« (Beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen)<br />

[Beglaubigte Übersetzung aus dem Englischen]<br />

Neu gefasster »Bank der Regionen«-Vertrag<br />

abgeschlossen zwischen<br />

UniCredit Italiano S.p.A.<br />

Piazza Cordusio<br />

20123 Mailand<br />

Italien<br />

(nachstehend »UniCredit«)<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />

Am Tucherpark 16<br />

80538 München<br />

Deutschland<br />

[Unterzeichnet]<br />

(nachstehend »HVB«)<br />

Bank Austria Creditanstalt AG<br />

Vordere Zollamtsstraße 13<br />

1030 Wien<br />

Österreich<br />

(nachstehend »BA-CA«)<br />

Privatstiftung zur Verwaltung von Anteilsrechten<br />

Gölsdorfgasse 3/5<br />

1010 Wien<br />

Österreich<br />

(nachstehend »AVZ«)<br />

AV-Z Kapitalgesellschaft GmbH<br />

Nördliche Münchener Straße 28<br />

82031 Grünwald<br />

Deutschland<br />

(nachstehend »AV-Z Kap«)<br />

Betriebsratsfonds des Betriebsrats der Angestellten<br />

der Bank Austria Aktiengesellschaft Großraum Wien<br />

Vordere Zollamtsstraße 13<br />

1030 Wien<br />

Österreich<br />

(nachstehend »BR-Fonds«)<br />

(UniCredit, AVZ und BR-Fonds werden nachstehend zusammen als die »Aktionäre« bezeichnet, und die Aktionäre, HVB, BA-CA und AV-Z Kap<br />

werden nachstehend zusammen als die »Parteien« bezeichnet)<br />

76 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong>


Anlage TOP 8.B<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Präambel<br />

Artikel 1 Funktion der BA-CA als Holding für die<br />

Bank-Töchter der UniCredit Group in CEE<br />

Artikel 2 Investment-Banking- und Asset-Management-<br />

Geschäft von BA-CA<br />

Artikel 3 Abspaltung des österreichischen Bankgeschäfts<br />

von BA-CA<br />

Artikel 4 Sitz und Marke<br />

Artikel 5 Marktübliche Konditionen<br />

Artikel 6 Satzung der BA-CA<br />

Artikel 7 Aufsichtsrat der BA-CA<br />

Artikel 8 Vorkaufsrecht<br />

Artikel 9 Ersetzung der Grundsatzvereinbarung<br />

Artikel 10 Vertraulichkeit<br />

Artikel 11 Vertragslaufzeit und Rechtsnachfolge<br />

Artikel 12 Verschiedenes<br />

Anhänge<br />

Anhang 1.1 Liste sämtlicher CEE-Länder und -Regionen,<br />

in denen BA-CA als Holding für die Bank-<br />

Töchter der UniCredit Group fungieren wird<br />

Anhang 1.3 Liste der gegenwärtig von UniCredit,<br />

HVB und BA-CA in CEE gehaltenen Bank-Töchter<br />

Anhang 6.1 Neufassung der Satzung der BA-CA<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 77


Anlage TOP 8.B<br />

Präambel<br />

1. HVB, BA-CA, AVZ, BR-Fonds und AV-Z Kap sind Parteien der<br />

Grundsatzvereinbarung – insgesamt oder von Teilen – vom 22. Juli<br />

2000/26. September 2000, die einen »Bank der Regionen«-Vertrag<br />

und einen Syndikatsvertrag enthält, wie ergänzt und geändert<br />

durch den Beitritt der AV-Z Kap vom 9. November 2000, das<br />

Memorandum of Understanding vom 12. März 2002/8. April 2002<br />

zwischen HVB, BA-CA und AVZ und die Vereinbarung vom 16. September<br />

2002/24. September 2002 zwischen HVB, BA-CA, AVZ,<br />

BR-Fonds und AV-Z Kap sowie sonstige damit zusammenhängende<br />

Vereinbarungen zwischen allen Parteien (nachstehend zusammen<br />

als »Grundsatzvereinbarung« bezeichnet).<br />

2. Die Grundsatzvereinbarung wurde ursprünglich zwischen HVB und<br />

der Bank Austria AG, der Anteilsverwaltung Zentralsparkasse und<br />

dem BR-Fonds abgeschlossen. BA-CA wurde Rechtsnachfolgerin<br />

der Bank Austria AG, nachdem sie im Jahr 2000 im Wesentlichen<br />

alle Aktiva und Passiva der letzteren übernommen hatte und die<br />

Bank Austria AG im Jahr 2001 auf die BA-CA verschmolzen<br />

wurde. AVZ wurde die Rechtsnachfolgerin der Anteilsverwaltung<br />

Zentralsparkasse, nachdem letztere im Jahr 2001 in eine Privatstiftung<br />

umgewandelt wurde.<br />

3. HVB und UniCredit haben am 12. Juni 2005 ein Business Combination<br />

Agreement über den Zusammenschluss ihrer jeweiligen<br />

Gruppen abgeschlossen. Dementsprechend erwarb UniCredit am<br />

17. November 2005 infolge ihres öffentlichen Umtauschangebots<br />

vom 25. August 2005 für sämtliche Aktien der HVB (das »HVB-<br />

Angebot«) 93,93% aller ausstehenden Aktien der HVB. Des<br />

Weiteren erwarb UniCredit am 29. November 2005 infolge ihres<br />

öffentlichen Umtauschangebots mit Baralternative für sämtliche<br />

Aktien der BA-CA (das »BA-CA-Angebot«) 17,45% aller ausstehenden<br />

Aktien der BA-CA. Unter Berücksichtung der 77,53% der<br />

ausstehenden Aktien der BA-CA, die von HVB gehalten werden,<br />

hält UniCredit derzeit infolge des HVB-Angebots und des BA-CA-<br />

Angebots mittelbar und unmittelbar 94,98% der ausstehenden<br />

Aktien der BA-CA.<br />

78 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

4. AVZ hält 10 000 Namensaktien der BA-CA. BR-Fonds hält 100<br />

Namensaktien der BA-CA.<br />

5. Die Parteien wollen die Grundsatzvereinbarung, und insbesondere<br />

den darin enthaltenen »Bank der Regionen«-Vertrag und den<br />

Syndikatsvertrag durch diesen Vertrag ersetzen, um die zukünftige<br />

Rolle der BA-CA innerhalb der UniCredit Group festzulegen.<br />

Dies vorausgeschickt schließen die Parteien hiermit diesen neu<br />

gefassten »Bank der Regionen«-Vertrag ab (nachstehend auch<br />

»dieser Vertrag«).<br />

Artikel 1<br />

Funktion der BA-CA als Holding für die Bank-Töchter der<br />

UniCredit Group in CEE<br />

1. Die Aktionäre bestätigen ihre Absicht, (i) dafür zu sorgen, dass<br />

BA-CA als ordnungsgemäß lizenzierte österreichische Bank gemäß<br />

der EU-Richtlinie 2000/12/EG und als »Kreditinstitut« im Sinne von<br />

§ 1 (1) des österreichischen Bankwesengesetzes tätig ist und<br />

gemäß den von UniCredit aufgestellten Richtlinien ihre österreichischen<br />

Tochtergesellschaften hält und leitet; und (ii) dafür zu sorgen,<br />

dass BA-CA als Zwischenholding der Gruppe fungiert, die im<br />

Rahmen der vom Unternehmensbereich CEE von UniCredit (»CEE<br />

Division«) aufgestellten Richtlinien ihre Bank-Töchter in den in<br />

Anhang 1.1 aufgeführten Ländern und Regionen Zentral- und<br />

Osteuropas (»CEE«) leitet; und (iii) dafür zu sorgen, dass die CEE<br />

Division von UniCredit am gleichen Ort wie BA-CA angesiedelt ist.<br />

UniCredit ist nach besten Kräften bemüht, ihren gegenwärtigen<br />

Geschäftsbetrieb in der Türkei auf die BA-CA zu übertragen. Für<br />

den Fall einer Übertragung des Geschäftsbetriebs von UniCredit in<br />

der Türkei, wird die Türkei Bestandteil von Anhang 1.1 zu diesem<br />

Vertrag.<br />

2. Um die Genehmigung des Erwerbs der Bank BPH S.A., der polnischen<br />

Tochtergesellschaft der BA-CA, durch UniCredit durch die<br />

polnische Bankenkommission zu erleichtern, soll die Bank BPH<br />

S.A. (einschließlich ihrer Bank-Töchter) nach Ansicht von UniCredit<br />

in Zukunft unmittelbar von UniCredit kontrolliert werden. UniCredit<br />

verpflichtet sich zur Übernahme dieser Beteiligung. Anschließend<br />

werden die Bank BPH S.A. und die Bank Pekao S.A. (eine Tochtergesellschaft<br />

von UniCredit) verschmolzen. Es liegt in der alleinigen<br />

Verantwortung von UniCredit, für die erforderlichen Genehmigungen<br />

durch die Aufsichtsbehörden zu sorgen. Im Rahmen des<br />

geltenden Aktienrechts ergreifen die Aktionäre daher alle geeigneten<br />

Maßnahmen, um sicherzustellen, dass BA-CA ihre Beteiligung<br />

an der Bank BPH S.A. auf UniCredit überträgt, vorbehaltlich der<br />

erforderlichen Genehmigungen durch die polnischen Behörden.


Anlage TOP 8.B<br />

Sollten die Anträge erfolglos sein und UniCredit eine der beiden<br />

polnischen Gesellschaften verkaufen müssen oder sollte aus anderen<br />

Gründen von polnischen Behörden rechtsverbindlich der Verkauf<br />

einer der beiden polnischen Gesellschaften verlangt werden,<br />

ergreifen die Aktionäre alle geeigneten Maßnahmen, damit die<br />

verbleibende Gesellschaft bei BA-CA verbleibt bzw. damit sie auf<br />

die BA-CA übertragen wird, jeweils vorbehaltlich rechtlicher Anforderungen<br />

und erforderlicher aufsichtsrechtlicher Genehmigungen.<br />

Im Hinblick auf den Verkauf der Beteiligung der BA-CA an BPH in<br />

Höhe von 71% gilt Folgendes: UniCredit bietet BA-CA den Erwerb<br />

eines Instruments an, wonach BA-CA für drei volle Geschäftsjahre<br />

nach dem Verkauf mit 71% an den Erträgen der BPH beteiligt wird.<br />

Die Vergütung für die Beteiligung von 71% an der BPH erfolgt auf<br />

Grundlage des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Verkaufs, zahlbar<br />

jedoch erst am Ende des dritten vollen Kalenderjahrs nach dem<br />

Verkauf. Sollte BA-CA das Angebot zum Erwerb des gemäß Satz 1<br />

angebotenen Instruments nicht annehmen, zahlt UniCredit der<br />

BA-CA zum Zeitpunkt des Verkaufs den Verkehrswert für die<br />

71%ige Beteiligung an BPH in bar. Für das damit generierte Kapital<br />

gilt Absatz 5 Satz 2 dieses Artikels entsprechend.<br />

3. In Anhang 1.3 zu diesem Vertrag sind die Bank-Töchter, die gegenwärtig<br />

von UniCredit, HVB und BA-CA in CEE gehalten werden,<br />

aufgeführt. UniCredit und HVB verpflichten sich, mit BA-CA Vereinbarungen<br />

zur Übertragung der Bank-Töchter, über die sie bisher in<br />

CEE verfügen und die in Anhang 1.3 zu diesem Vertrag aufgeführt<br />

sind, auf BA-CA abzuschließen, und die Aktionäre und HVB als<br />

Aktionärin der BA-CA verpflichten sich, innerhalb der Grenzen des<br />

geltenden Aktienrechts alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen,<br />

um sicherzustellen, dass BA-CA diese Übertragungsvereinbarungen<br />

mit UniCredit und HVB abschließt und dass jeder künftige<br />

Erwerb von Bank-Töchtern durch die UniCredit Group in den in vorstehendem<br />

[sic] Anhang 1.1 aufgeführten Ländern und Regionen<br />

über die BA-CA erfolgen wird, und zwar jeweils unter Beachtung<br />

der einschlägigen rechtlichen Anforderungen und erforderlichen<br />

aufsichtsrechtlichen Genehmigungen und aller derzeit bestehenden<br />

Verpflichtungen von UniCredit gegenüber Aufsichtsbehörden<br />

oder anderen Dritten und – im Hinblick auf die Türkei – auch unter<br />

der Voraussetzung, dass dies keine negative Auswirkungen auf die<br />

bestehende Partnerschaft mit den lokalen Mitaktionären hat.<br />

Auf die gleiche Weise und unter den gleichen Bedingungen werden<br />

UniCredit und HVB ihre Niederlassungen, die sie bislang in<br />

Griechenland unterhalten, auf BA-CA übertragen, vorausgesetzt,<br />

dass dies wirtschaftlich sinnvoll ist.<br />

Sollte eine Transaktion in Bezug auf die in Anhang 1.3 aufgeführten<br />

Unternehmen aus Gründen, die nicht in der Kontrolle der Parteien<br />

liegen, nicht umgesetzt oder durchgeführt werden können, so<br />

arbeiten die Aktionäre nach Treu und Glauben zusammen und<br />

ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass<br />

auch HVB und BA-CA nach Treu und Glauben zusammenarbeiten,<br />

um diese Transaktion durch eine andere Transaktion oder ein<br />

Instrument mit einem vergleichbaren wirtschaftlichen Effekt zu<br />

ersetzen.<br />

Für den Fall, dass AVZ und BR-Fonds als Namensaktionäre nicht<br />

vertreten sind und einem Beschluss der Hauptversammlung zur<br />

Übertragung des Investment-Banking-Geschäfts von BA-CA<br />

gemäß Artikel 2.1 nicht zustimmen, vereinbaren die Aktionäre,<br />

dass die Artikel 1.1, 1.3 und 1.4 dieses Vertrags ihre Gültigkeit<br />

verlieren.<br />

4. Innerhalb der Grenzen des geltenden Aktienrechts ergreifen die<br />

Aktionäre alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass<br />

während der Laufzeit dieses Vertrags (i) BA-CA weiterhin als die<br />

Gesellschaft der UniCredit Group fungiert, die ihre österreichischen<br />

Tochtergesellschaften innerhalb der von UniCredit gesetzten Richtlinien<br />

hält und leitet, und (ii) BA-CA als Zwischenholding der Gruppe<br />

fungiert, die innerhalb der von der CEE Division von UniCredit<br />

gesetzten Richtlinien ihre Bank-Töchter in CEE leitet, und (iii) die<br />

CEE Division am gleichen Ort wie BA-CA angesiedelt ist.<br />

5. Die vorstehenden Bestimmungen können nicht als Verpflichtung<br />

der UniCredit Group ausgelegt werden, einen Geschäftsbetrieb in<br />

den CEE-Ländern aufrechtzuerhalten, und keine der vorstehenden<br />

Bestimmungen schränkt BA-CA darin ein, Bank-Töchter in CEE auf<br />

Dritte, die nicht mit der UniCredit Group verbunden sind, zu übertragen,<br />

oder verpflichtet die Aktionäre, innerhalb der Grenzen des<br />

geltenden Aktienrechts geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um<br />

sicherzustellen, dass BA-CA keine derartige Übertragung vornimmt.<br />

Während der Laufzeit dieses Vertrages darf das von BA-CA<br />

durch derartige Verkäufe generierte Kapital weder als Dividende<br />

noch auf andere Weise, z. B. als Kapitalherabsetzung oder Aktienrückkauf,<br />

an die Aktionäre ausgeschüttet werden, sondern soll<br />

zur Reinvestition in das Bankgeschäft, insbesondere in CEE, zur<br />

Verfügung stehen, ohne BA-CA die Möglichkeit zu nehmen, die<br />

Liquidität aus den Erlösen innerhalb der maßgeblichen Richtlinien<br />

von UniCredit zu verwalten.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 79


Anlage TOP 8.B<br />

Artikel 2<br />

Investment-Banking- und Asset-Management-Geschäft<br />

von BA-CA<br />

1. Falls UniCredit entscheidet, das Investment-Banking-Geschäft von<br />

BA-CA auf eine rechtlich selbständige Gesellschaft zu übertragen,<br />

um das Investment-Banking-Geschäft der UniCredit Group zusammenzulegen,<br />

so ergreifen die Aktionäre innerhalb der Grenzen<br />

des geltenden Aktienrechts alle geeigneten Maßnahmen, um<br />

sicherzustellen, dass das Investment-Banking-Geschäft von BA-CA<br />

auf eine andere Gesellschaft innerhalb der UniCredit Group übertragen<br />

wird. Das Investment-Banking-Geschäft umfasst: (i) den<br />

Unternehmensbereich International Markets, (ii) die CAIB-Unternehmen,<br />

(iii) die BA-CA Private Equity GmbH und (iv) bestimmte<br />

Teile anderer Unternehmensbereiche (einschließlich Projektfinanzierung)<br />

und eine begrenzte Anzahl großer Firmenkunden (wobei<br />

letztere vom Vorstand von BA-CA zu definieren ist), jeweils mit<br />

einer hohen Affinität zu Investment-Banking-Produkten, wobei<br />

jedoch der durch die entsprechenden Teile von Unternehmensbereichen<br />

bzw. mit den entsprechenden Firmenkunden erwirtschaftete<br />

Jahresüberschuss zusammen 50 Mio € (gemäß dem Ergebnis<br />

von 2005) nicht übersteigt; das allgemeine Bankgeschäft und die<br />

damit verbundenen Erlöse verbleiben jedoch bei der BA-CA.<br />

Für eine solche Übertragung vereinbaren die Aktionäre die folgende<br />

Vergütungsstruktur: BA-CA erhält ein nicht stimmberechtigtes<br />

Instrument, das – auf der Grundlage des Verkehrswerts des<br />

eingebrachten Investment-Banking-Geschäfts – eine Beteiligung<br />

(mit einer Rendite, die dem anteiligen Jahresüberschuss entspricht<br />

und im jeweiligen Geschäftsjahr für BA-CA aufläuft) an einer Gesellschaft<br />

widerspiegelt, die gegebenenfalls ausschließlich für dieses<br />

Geschäft errichtet wird, oder, falls keine rechtlich selbständige<br />

Gesellschaft errichtet wird, stellt UniCredit sicher, dass BA-CA ein<br />

entsprechendes Instrument auf der Grundlage der Ergebnisse des<br />

Unternehmensbereichs oder der Untergliederung von UniCredit,<br />

der bzw. die auf das Investment-Banking-Geschäft spezialisiert ist,<br />

erhält. Dieses Instrument wird für die Laufzeit dieses Vertrages<br />

gewährt, und nach dem Ende der Laufzeit des Instruments erhält<br />

BA-CA eine Vergütung in Höhe des Verkehrswerts des Instruments<br />

auf Basis der Bewertung einer stimmberechtigten Beteiligung.<br />

Nach dem fünften Jahrestag der Gewährung des Instruments ist<br />

jede Partei jederzeit berechtigt, dieses Instrument zu kündigen.<br />

Sollte das Instrument nicht vorher gekündigt werden, gilt es als<br />

zum Ende der Laufzeit dieses Vertrages gekündigt.<br />

80 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

2. Innerhalb der Grenzen des geltenden Aktienrechts ergreifen die<br />

Aktionäre alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass<br />

das Asset-Management-Geschäft von BA-CA, d. h. jeweils 100%<br />

der Anteile an der Capital Invest GmbH, Wien, und der Asset<br />

Management GmbH, Wien, auf eine andere Gesellschaft innerhalb<br />

der UniCredit Group übertragen wird, um das Asset-Management-<br />

Geschäft innerhalb des Konzerns zu bündeln.<br />

Artikel 3<br />

Abspaltung des österreichischen Bankgeschäfts von<br />

BA-CA<br />

1. Auf schriftliches Verlangen der UniCredit gegenüber AVZ und dem<br />

BR-Fonds zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem auf den fünften<br />

Jahrestag der Unterfertigung dieses Vertrags folgenden Ende des<br />

Kalenderjahres (das »Spaltungsverlangen«) ergreifen die Aktionäre<br />

innerhalb der Grenzen des geltenden Aktienrechts alle geeigneten<br />

Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das bzw. der dann<br />

bestehende österreichische Bankgeschäft und österreichische<br />

Geschäftsbetrieb von BA-CA (das bedeutet im Wesentlichen das<br />

gesamte Geschäft von BA-CA mit Ausnahme des Folgenden: (i) der<br />

Geschäftsbereich CEE von BA-CA und das zugehörige Personal, (ii)<br />

bestimmte Personaldienste und zentrale Funktionen, (iii) die Beteiligungen<br />

an CEE-Tochtergesellschaften und (iv) die Pensionsverpflichtungen<br />

und –rückstellungen für Mitarbeiter im Ruhestand) im<br />

Wege einer Spaltung auf eine 100%ige österreichische Tochtergesellschaft<br />

von BA-CA mit Sitz in Wien übertragen wird (wobei<br />

diese Tochtergesellschaft nachstehend als »BA-Bank« bezeichnet<br />

wird und die Übertragung als »BA-Bank-Abspaltung«), wobei<br />

jedoch AVZ und der BR-Fonds nur dann verpflichtet sein sollen,<br />

solche Maßnahmen zu ergreifen, wenn sich die Beschäftigungsbedingungen,<br />

einschließlich der Betriebsverfassung, des Kollektivvertrags,<br />

Betriebsvereinbarungen, freiwilliger Sozialleistungen und<br />

der Bestimmungen über Sozialversicherung für die transferierten<br />

Mitarbeiter durch die BA-Bank-Abspaltung nicht verschlechtern.<br />

Würde eine solche Verschlechterung kraft Gesetzes eintreten, sind<br />

UniCredit und BA-CA berechtigt, diese Verschlechterungen zu<br />

beheben; in diesem Fall sind auch AVZ und der BR-Fonds verpflichtet,<br />

die im ersten Satz festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.


Anlage TOP 8.B<br />

Der BR-Fonds wirkt mit darauf hin, die Aufteilung der von dem<br />

BR-Fonds gehaltenen Namensaktien auf mehr als einen BR-Fonds<br />

zu verhindern. Ist der BR-Fonds gemäß diesem Vertrag verpflichtet,<br />

auf Hauptversammlungen der BA-CA anwesend oder vertreten<br />

zu sein und für einen bestimmten Vorschlag zu stimmen, verpflichtet<br />

sich der BR-Fonds hiermit, sofern rechtlich zulässig, sicherzustellen,<br />

dass immer alle 100 Namensaktien der BA-CA anwesend<br />

sind oder gemeinsam vertreten werden und dass diese 100<br />

Namensaktien immer einheitlich abstimmen. Wie in Artikel 11.3<br />

vorgesehen, überträgt der BR-Fonds diese Verpflichtung auf jeden<br />

Rechtsnachfolger aller oder eines Teils der 100 Namensaktien.<br />

Beabsichtigt UniCredit einen Vorschlag für die BA-Bank-Abspaltung<br />

zu machen, informiert sie AVZ und den BR-Fonds 6 Monate<br />

vor Mitteilung des Spaltungsverlangens über den geplanten<br />

Umfang und die geplanten Bedingungen der BA-Bank-Abspaltung,<br />

insbesondere über die Beschäftigungsbedingungen und die vorstehend<br />

beschriebenen Wirkungen für die durch die BA-Bank-<br />

Abspaltung transferierten Mitarbeiter.<br />

Falls UniCredit, AVZ und der BR-Fonds innerhalb von 2 Monaten,<br />

nachdem UniCredit das Spaltungsverlangen mitgeteilt hat, keine<br />

Einigung über die Frage erzielt haben, ob sich die Beschäftigungsbedingungen<br />

für die transferierten Mitarbeiter durch die BA-Bank-<br />

Abspaltung verschlechtern (ein »Verschlechterungs-Ereignis«)<br />

oder nicht, so wird diese Frage von einem Gremium aus drei<br />

Personen (»Sachverständigengremium«), die innerhalb eines<br />

Mandats, das die Vereinbarung gemäß diesem Artikel 3.1 widerspiegelt,<br />

jeweils als Sachverständige (nicht als Schiedsgutachter)<br />

handeln, entschieden.<br />

Ein Mitglied des Sachverständigengremiums wird vom BR-Fonds<br />

ernannt und das andere Mitglied von UniCredit, jeweils innerhalb<br />

von 14 Tagen nach Eintritt des Verschlechterungs-Ereignisses.<br />

Diese beiden Mitglieder ernennen innerhalb von weiteren 14 Tagen<br />

ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Sachverständigengremiums.<br />

Ernennt eine Partei kein Mitglied oder ernennen die zwei<br />

Mitglieder kein drittes Mitglied, wird das fehlende Mitglied/werden<br />

die fehlenden Mitglieder vom Präsidenten des Zürcher Anwaltsverbands<br />

ernannt. Der Präsident des Zürcher Anwaltsverbands kann<br />

nur eine nicht-österreichische oder eine nicht-italienische Person<br />

zum Vorsitzenden ernennen. Das Sachverständigengremium entscheidet<br />

mit einfacher Mehrheit.<br />

Entscheidet das Sachverständigengremium, dass ein Verschlechterungs-Ereignis<br />

eingetreten ist, hat es in seiner Entscheidung<br />

auch anzugeben, welche Beschäftigungsbedingungen sich durch<br />

die BA-Bank-Abspaltung verschlechtern würden, und einen Vorschlag<br />

zu unterbreiten, wie und mit welchem Kostenaufwand diese<br />

Verschlechterung behoben werden könnte (der »Abhilfevorschlag«).<br />

Die Entscheidung des Sachverständigengremiums wird in deutscher<br />

oder in englischer Sprache zur Verfügung gestellt; ist sie in<br />

englischer Sprache, wird auch eine deutsche Übersetzung zur Verfügung<br />

gestellt. Die Entscheidung des Sachverständigengremiums<br />

ist endgültig und bindend für UniCredit, AVZ und den BR-Fonds.<br />

Die Aktionäre stellen sicher, dass alle Dokumente und Materialien,<br />

die zur Erfüllung der Aufgabe des Sachverständigengremiums<br />

erforderlich sind, und alle Argumente, die von UniCredit, AVZ und<br />

dem BR-Fonds vorgebracht werden, dem Sachverständigengremium<br />

entweder direkt oder durch BA-CA innerhalb von 30 Tagen<br />

nach der Formierung des Sachverständigengremiums zur Verfügung<br />

gestellt werden und dass die Entscheidung des Sachverständigengremiums<br />

spätestens 60 Tage danach verfügbar sein<br />

soll. Die Kosten für das Sachverständigengremium werden von<br />

UniCredit, AVZ und dem BR-Fonds in dem Verhältnis getragen,<br />

welches das Sachverständigengremium nach Treu und Glauben<br />

nach eigenem Ermessen als angemessen bestimmt.<br />

Sollte sich UniCredit innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung<br />

des Sachverständigengremiums schriftlich gegenüber<br />

AVZ und dem BR-Fonds verpflichten, die Abhilfevorschläge umzusetzen,<br />

gelten die im ersten Absatz oben festgelegten Bedingungen<br />

als erfüllt, und die Aktionäre ergreifen innerhalb der Grenzen<br />

des geltenden Aktienrechts alle geeigneten Maßnahmen, um<br />

sicherzustellen, dass die BA-Bank-Abspaltung durchgeführt wird.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 81


Anlage TOP 8.B<br />

2. Falls die BA-Bank-Abspaltung durchgeführt wurde, ergreifen die<br />

Aktionäre innerhalb der Grenzen des geltenden Aktienrechts alle<br />

geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass (i) im Falle der<br />

in Buchstabe c. unten aufgeführten Angelegenheiten die Aufsichtsratsbeschlüsse<br />

zur Zustimmung zu diesen Angelegenheiten auf<br />

BA-CA-Ebene (für die eine einfache Mehrheit ausreicht) erst<br />

gefasst werden, nachdem der Aktionärsausschuss von BA-CA<br />

diesen Angelegenheiten einstimmig zugestimmt hat, und (ii) im<br />

Falle der in Buchstabe a., Buchstabe b. und Buchstabe d. unten<br />

aufgeführten Angelegenheiten die Aufsichtsratsbeschlüsse zur<br />

Genehmigung dieser Angelegenheiten auf BA-Bank-Ebene (für die<br />

eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich ist) erst gefasst werden,<br />

nachdem der Aktionärsausschuss von BA-CA der Angelegenheit<br />

einstimmig zugestimmt hat. Der Aktionärsausschuss von BA-CA<br />

besteht aus einem Vertreter jedes Aktionärs:<br />

a) Verschmelzung der BA-Bank auf einen Aktionär, dem 90% der<br />

Aktien an BA-CA gehören, gemäß dem österreichischen<br />

Umwandlungsgesetz;<br />

b) Verschmelzung der BA-Bank, sofern die BA-Bank dadurch<br />

untergeht, oder falls die BA-Bank kein österreichisches Kreditinstitut<br />

mehr ist;<br />

c) Veräußerung der BA-Bank;<br />

d) Abspaltung von Vermögenswerten der BA-Bank soweit bei der<br />

betreffenden Spaltung der Liquidationswert der abgespaltenen<br />

Vermögenswerte je Geschäftsjahr 1% des gesamten Liquidationswerts<br />

der BA-Bank gemäß dem letzten festgestellten<br />

Jahresabschluss übersteigt, wobei der Liquidationswert der<br />

spaltungsgegenständlichen Vermögenswerte betragsmäßig<br />

mindestens dem Kapital zu entsprechen hat, welches bankaufsichtsrechtlich<br />

den abzuspaltenden Vermögenswerten zugeordnet<br />

ist.<br />

82 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Im Rahmen der Durchführung der BA-Bank-Abspaltung werden für<br />

die Aufsichtsräte von BA-CA und BA-Bank Geschäftsordnungen<br />

erlassen, welche die in den Ziffern (i) und (ii) oben vorgesehenen<br />

Zustimmungserfordernisse festlegen.<br />

Die Verpflichtungen der Aktionäre gemäß diesem Artikel 3.2, erster<br />

Absatz, enden am späteren der folgenden Tage (wobei der spätere<br />

Tag als »Tag der Beendigung des Blockaderechts« bezeichnet<br />

wird): (i) Tag, zu dem die Haftung der Stadt Wien aus § 2 des<br />

österreichischen Sparkassengesetzes und die Haftung von AVZ aus<br />

§ 92 (9) des österreichischen Bankwesengesetzes für die Verbindlichkeiten<br />

von BA-CA oder BA-Bank oder gegebenenfalls deren<br />

Rechtsnachfolger insgesamt (nach Abzug doppelt gezählter Verbindlichkeiten)<br />

nicht mehr das halbe Bucheigenkapital von AVZ am<br />

Ende eines Kalenderjahres übersteigt, oder (ii) Ende der Laufzeit<br />

des Vertrages (Artikel 11).<br />

3. Innerhalb der Grenzen des geltenden Aktienrechts ergreifen die<br />

Aktionäre alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass<br />

BA-CA nach der Durchführung der BA-Bank-Abspaltung einen<br />

solchen Teil ihres gegenwärtigen österreichischen Bankgeschäfts<br />

behält, der notwendig ist, damit BA-CA weiterhin als ordnungsgemäß<br />

lizenzierte österreichische Bank (»Kreditinstitut« gemäß § 1<br />

(1) Bankwesengesetz) tätig sein kann.<br />

Artikel 4<br />

Sitz und Marke<br />

1. Innerhalb der Grenzen des geltenden Aktienrechts ergreifen die<br />

Aktionäre alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass<br />

der Sitz der BA-CA als auch der BA-Bank nicht vor dem Tag der<br />

Beendigung des Blockaderechts aus Wien weg verlegt wird.<br />

2. Innerhalb der Grenzen des geltenden Aktienrechts ergreifen die<br />

Aktionäre alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass<br />

a) der Firmenname von BA-CA und BA-Bank die Bestandteile<br />

»Bank Austria« bzw. »Bank Austria Creditanstalt« enthält;<br />

b) BA-CA (soweit noch nicht geschehen), die CEE-Bank-Töchter<br />

von BA-CA sowie nach ihrer Gründung auch die BA-Bank,<br />

sobald dies nach Abschluss dieses Vertrags praktisch möglich<br />

ist, ihrem Firmennamen das UniCredit-Logo sowie den Zusatz<br />

»Member of UniCredit Group« hinzufügen werden.


Anlage TOP 8.B<br />

Artikel 5<br />

Marktübliche Konditionen<br />

Die Aktionäre bestätigen, dass es in der Verantwortung des BA-CA-<br />

Vorstands liegt, gemeinsam mit seinen Vertragspartnern über den am<br />

besten geeigneten Weg zur Durchführung der in den Artikeln 1 bis 3<br />

dieses Vertrags genannten Transaktionen zu entscheiden. Die Aktionäre<br />

gehen weiterhin davon aus, dass diese Transaktionen, insbesondere<br />

hinsichtlich der Gegenleistung für die Übertragung von<br />

Geschäftsbetrieben und Tochtergesellschaften, strikt zu marktüblichen<br />

Konditionen durchzuführen sind.<br />

Artikel 6<br />

Satzung der BA-CA<br />

1. AVZ und BR-Fonds als Namensaktionäre verpflichten sich hiermit<br />

gegenüber UniCredit, auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung<br />

der BA-CA, die für Mai 2006 geplant ist, vertreten zu<br />

sein und dem Beschluss zur Änderung der Satzung der BA-CA<br />

entsprechend dem Wortlaut in Anhang 6.1 zu diesem Vertrag zuzustimmen.<br />

Wenn der genaue Wortlaut nicht vollständig beim zuständigen<br />

Handelsgericht eintragungsfähig ist, werden die Aktionäre (i)<br />

nach bestem Wissen und Gewissen kooperieren, um sich auf einen<br />

Wortlaut zu einigen, der der Absicht des in Anhang 6.1 vorgeschlagenen<br />

Wortlauts so nah wie möglich kommt und der eintragungsfähig<br />

ist, und (ii) von ihren Rechten als Aktionäre Gebrauch machen,<br />

insbesondere von dem Recht, auf den Hauptversammlungen der<br />

BA-CA anwesend zu sein und abzustimmen, damit die in Anhang<br />

6.1 dargelegten Bestimmungen in Kraft treten können, als ob der<br />

Wortlaut beim zuständigen Handelsgericht vollständig eingetragen<br />

worden wäre.<br />

Insbesondere bis der neue Artikel 20 Absatz 14 der BA-CA-<br />

Satzung gemäß Anhang 6.1 zu diesem Vertrag vollständig beim<br />

zuständigen Handelsgericht eingetragen ist, oder für den Fall, dass<br />

eine Eintragung dieses neuen Artikels überhaupt nicht möglich ist,<br />

verpflichten sich AVZ und der BR-Fonds als Namensaktionäre<br />

gegenüber UniCredit, [auf Hauptversammlungen] vertreten zu sein<br />

und jedem Beschluss zuzustimmen, der eine Spaltung gemäß den<br />

§§ 8 und 17 Spaltungsgesetz vorsieht, sofern für eine bestimmte<br />

Spaltung der Liquidationswert aller abgespaltenen Vermögenswerte<br />

in einem Geschäftsjahr nicht mehr als 1% des gesamten<br />

Liquidationswerts der BA-CA entsprechend dem letzten festgestellten<br />

Jahresabschluss beträgt, wobei der Liquidationswert der spaltungsgegenständlichen<br />

Vermögenswerte betragsmäßig mindestens<br />

dem Eigenkapital zu entsprechen hat, welches bankaufsichtsrechtlich<br />

den abzuspaltenden Vermögenswerten zugeordnet ist.<br />

Ungeachtet der Eintragung des neuen Artikels 20 Absatz 14 der<br />

Satzung der BA-CA gemäß Anhang 6.1 zu diesem Vertrag beim<br />

zuständigen Handelsgericht, sind AVZ und der BR-Fonds nicht verpflichtet,<br />

[auf Hauptversammlungen] vertreten zu sein und einem<br />

Beschluss über eine nicht verhältniswahrende Spaltung zuzustimmen,<br />

sofern ein derartiger Hauptversammlungsbeschluss das Ausscheiden<br />

der Namensaktionäre als Aktionäre der BA-CA zur Folge<br />

hat. UniCredit verpflichtet sich, der Hauptversammlung der BA-CA<br />

keine nicht verhältniswahrende Spaltung vorzuschlagen, die zum<br />

Ausschluss der Namensaktionäre als Aktionäre der BA-CA führen<br />

würde. UniCredit verpflichtet sich, dass die vereinbarten Satzungsänderungen<br />

und die Verpflichtung der Namensaktionäre, auf<br />

Hauptversammlung zu bestimmten Spaltungen anwesend zu sein,<br />

nicht zum Ausschluss der Namensaktionäre oder zu einer Einschränkung<br />

ihrer Rechte führen und auch nicht zu diesem Zweck<br />

verwendet werden darf.<br />

2. AVZ und der BR-Fonds vereinbaren, dass die Satzung der BA-CA<br />

unmittelbar nach dem Tag der Beendigung des Blockaderechts<br />

geändert wird, so dass Artikel 20 (13) Satz 2 und 3 sowie Artikel<br />

16 (4) Satz 2 und (5) Satz 4 der Satzung der BA-CA automatisch<br />

außer Kraft treten und nicht mehr anwendbar sind. AVZ und der<br />

BR-Fonds als Namensaktionäre verpflichten sich hiermit gegenüber<br />

UniCredit, auf jeder Hauptversammlung der BA-CA vertreten<br />

zu sein, die nach dem Tag der Beendigung des Blockaderechts<br />

abgehalten wird und auf der ein Beschlussvorschlag vorgelegt<br />

wird, mit dem (i) die Abschaffung der erloschenen Rechte der<br />

Namensaktionäre durch Streichung des entsprechenden Wortlauts<br />

aus der Satzung bzw. (ii) die Umwandlung der Namensaktien in<br />

Inhaber-Stammaktien vorgeschlagen wird, und für einen solchen<br />

Beschluss zu stimmen. Sie verpflichten sich, diese Verpflichtung<br />

auch auf einen etwaigen Käufer zu übertragen, der Namensaktien<br />

von ihnen erwirbt.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 83


Anlage TOP 8.B<br />

Artikel 7<br />

Aufsichtsrat der BA-CA<br />

1. Der Aufsichtsrat der BA-CA besteht derzeit aus siebzehn Mitgliedern,<br />

und zwar elf Anteilseignervertretern, die von der Hauptversammlung<br />

gewählt werden, sowie sechs Arbeitnehmervertretern,<br />

die gemäß dem österreichischem Arbeitsgesetzbuch entsandt<br />

werden.<br />

2. Die Aktionäre vereinbaren, dass bis zum zehnten Jahrestag der<br />

Unterfertigung dieses Vertrags neun der elf Anteilseignervertreter<br />

im Aufsichtsrat der BA-CA auf Vorschlag der UniCredit gewählt und<br />

abberufen werden und zwei auf Vorschlag der AVZ. Aus diesem<br />

Grund werden bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung<br />

der BA-CA, die derzeit für Mai 2006 geplant ist, alle gegenwärtigen<br />

Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat abberufen und neun<br />

Anteilseignervertreter werden auf Vorschlag der UniCredit und zwei<br />

auf Vorschlag der AVZ in den Aufsichtsrat der BA-CA gewählt.<br />

3. Die Aktionäre vereinbaren, dass nach dem zehnten Jahrestag der<br />

Unterfertigung dieses Vertrags und bis zum Tag der Beendigung<br />

des Blockaderechts lediglich einer der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat<br />

auf Antrag der AVZ gewählt und abberufen wird. Fällt der<br />

Tag der Beendigung des Blockaderechts in den Zeitraum vor dem<br />

zehnten Jahrestag der Unterfertigung dieses Vertrags, gilt Absatz 2.<br />

Die Aktionäre verpflichten sich, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung<br />

so auszuüben, dass die von den Aktionären vorgeschlagenen<br />

Mitglieder entsprechend den oben dargelegten Regeln<br />

in den Aufsichtsrat gewählt werden. Des Weiteren verpflichten sich<br />

die Aktionäre, im Falle eines Antrags auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds<br />

gemäß den oben dargelegten Regeln zugunsten<br />

dieser Abberufung zu stimmen. Tritt ein Aufsichtsratsmitglied,<br />

das nach den oben dargelegten Regeln vorgeschlagen wurde, vor<br />

dem Ende seiner Amtszeit zurück, so gilt das Vorschlagsrecht<br />

des/der entsprechenden Aktionär(e) auch für die Wahl des Nachfolgers<br />

für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.<br />

84 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Artikel 8<br />

Vorkaufsrecht<br />

1. Will ein Namensaktionär eine Namensaktie verkaufen, muss er die<br />

Namensaktien zunächst der UniCredit mit Angabe des Verkaufspreises<br />

zum Kauf anbieten.<br />

2. Nimmt UniCredit das Angebot nicht innerhalb von zwei Monaten<br />

an, kann der verkaufswillige Aktionär die jeweiligen Namensaktien<br />

an einen Dritten veräußern. UniCredit hat jedoch ein Vorkaufsrecht<br />

hinsichtlich solch eines Verkaufs, wenn der Verkaufspreis unter<br />

dem Verkaufspreis liegt, den der verkaufswillige Namensaktionär<br />

UniCredit im Rahmen seines Angebots gemäß Artikel 8.1 genannt<br />

hat. UniCredit muss ihr Vorkaufsrecht innerhalb von zwei Monaten<br />

ab Erhalt der Information über den Verkauf an einen Dritten wahrnehmen.<br />

Übt UniCredit ihr Recht nicht aus, kann der verkaufswillige<br />

Aktionär den Verkauf an einen Dritten durchführen.<br />

Artikel 9<br />

Ersetzung der Grundsatzvereinbarung<br />

1. Die Parteien vereinbaren, dass dieser neu gefasste »Bank der<br />

Regionen«-Vertrag an die Stelle der Grundsatzvereinbarung und<br />

der darin niedergelegten Bestimmungen tritt, d. h., (i) dass durch<br />

Abschluss dieses Vertrags die rechtliche Beziehung zwischen den<br />

Parteien in Bezug auf die in diesem Vertrag enthaltenen oder damit<br />

verbundenen Themen ausschließlich den Bestimmungen dieses<br />

Vertrags unterliegt und (ii) dass aus der Grundsatzvereinbarung<br />

keine Rechte oder Verpflichtungen der Parteien mehr folgen,<br />

ungeachtet dessen, worauf sie sich beziehen. Zur Klarstellung<br />

erkennen die Parteien jedoch an, dass, soweit die Grundsatzvereinbarung<br />

bestimmte Verpflichtungen der Parteien vorsah, die inzwischen<br />

erfüllt wurden (einschließlich, ohne Einschränkung, der<br />

Gründung der BA-CA und der Annahme der Satzung der BA-CA),<br />

die sich aus dieser Erfüllung ergebenden Handlungen von der<br />

Ersetzung der Grundsatzvereinbarung durch diesen Vertrag unberührt<br />

bleiben.


Anlage TOP 8.B<br />

2. Die Parteien bestätigen und vereinbaren, dass die BA-CA diesen<br />

Vertrag abschließt, um anzuerkennen und zuzustimmen, dass die<br />

Grundsatzvereinbarung von diesem Vertrag ersetzt wird und dass<br />

aus der Grundsatzvereinbarung keine Rechte oder Verpflichtungen<br />

der BA-CA mehr folgen. So erkennen die Aktionäre insbesondere<br />

an, dass gemäß dem österreichischen Aktienrecht die Leitung<br />

einer Aktiengesellschaft ausschließlich dem Vorstand obliegt und<br />

dass Aktionäre nur in Übereinstimmung mit den anwendbaren<br />

Gesetzen Einfluss auf die Leitung einer Aktiengesellschaft nehmen<br />

können. Die Parteien bestätigen, dass die BA-CA diesen Vertrag<br />

ordnungsgemäß zur Kenntnis genommen hat.<br />

3. Die Parteien bestätigen und vereinbaren, dass die AV-Z Kap diesen<br />

Vertrag ausschließlich zur Anerkennung und Zustimmung, dass<br />

die Grundsatzvereinbarung von diesem Vertrag ersetzt wird, abschließt.<br />

Die Parteien erkennen an, dass die AV-Z Kap durch<br />

Abschluss dieses Vertrags außer ihrer Anerkennung, dass die<br />

Grundsatzvereinbarung von diesem Vertrag ersetzt wird, weder<br />

Rechte erwirbt noch Verpflichtungen gemäß diesem Vertrag übernimmt.<br />

4. Die Parteien bestätigen und vereinbaren, dass die HVB nicht mehr<br />

Partei dieses Vertrags ist, sobald ihre Aktien an der BA-CA an<br />

UniCredit übertragen sind, mit Ausnahme von Art 1.3, bis die Verpflichtungen<br />

der HVB gemäß diesem Artikel 1.3 erfüllt sind.<br />

Solange die HVB Aktionärin der BA-CA ist, hat die HVB im Rahmen<br />

dieses Vertrags dieselben Verpflichtungen wie UniCredit.<br />

Artikel 10<br />

Vertraulichkeit<br />

Die Parteien vereinbaren, dass dieser Vertrag streng vertraulich<br />

behandelt wird. Die ersten Presseerklärungen werden im Vorfeld<br />

unter den Aktionären abgestimmt.<br />

Artikel 11<br />

Vertragslaufzeit und Rechtsnachfolge<br />

1. Dieser Vertrag wird für eine Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen,<br />

d. h. die darin vorgesehenen Rechte und Verpflichtungen<br />

enden automatisch mit dem zehnten Jahrestag seiner Unterfertigung.<br />

Dies gilt nicht für Artikel 3.2, 3.3, 4.1, 6.1, 6.2 und 7.3, die –<br />

zusammen mit den Bestimmungen der Artikel 5, 8, 10, 11, 12 –<br />

über den zehnten Jahrestag der Unterfertigung dieses Vertrags<br />

hinaus bis zum Tag der Beendigung des Blockaderechts, an dem<br />

die vorstehend erwähnten Artikel automatisch außer Kraft treten,<br />

gültig sind. Liegt der Tag der Beendigung des Blockaderechts vor<br />

dem zehnten Jahrestag der Unterfertigung dieses Vertrags, treten<br />

die vorstehend erwähnten Artikel mit dem zehnten Jahrestag der<br />

Unterfertigung dieses Vertrags zusammen mit den anderen Bestimmungen<br />

dieses Vertrags automatisch außer Kraft.<br />

2. Die Aktionäre vereinbaren, dass die Verpflichtungen von AVZ und<br />

BR-Fonds gemäß Artikel 6.2 (d. h. auf jeder Hauptversammlung<br />

der BA-CA vertreten zu sein, die nach dem Tag der Beendigung<br />

des Blockaderechts abgehalten wird und auf der ein Beschlussvorschlag<br />

vorgelegt wird, mit dem (i) die Abschaffung der erloschenen<br />

Rechte der Namensaktionäre durch Streichung des entsprechenden<br />

Wortlauts aus der Satzung bzw. (ii) die Umwandlung der<br />

Namensaktien in Inhaber-Stammaktien vorgeschlagen wird, und<br />

für einen solchen Beschluss zu stimmen, sowie diese Verpflichtung<br />

auch auf einen etwaigen Käufer zu übertragen, der Namensaktien<br />

von ihnen erwirbt) weiterhin zusammen mit den Bestimmungen<br />

von Artikel 5, 8, 10, 11 und 12 Anwendung finden, solange bis die<br />

entsprechenden Verpflichtungen gemäß Artikel 6.2 vollständig<br />

erfüllt worden sind.<br />

Zur Klarstellung: Wenn durch eine Gesetzesänderung die derzeitige<br />

Haftung der Stadt Wien aus § 2 des österreichischen Sparkassengesetzes<br />

und/oder die derzeitige Haftung der AVZ aus § 92 Absatz<br />

9 des österreichischen Bankwesengesetzes für die Verbindlichkeiten<br />

der BA-CA oder der BA-Bank oder deren Rechtsnachfolger<br />

zwar in der Zukunft bestehen bleibt, jedoch auf einem Nachfolgegesetz<br />

basiert, das die gesetzliche Haftung behandelt, hat dies<br />

keinerlei Auswirkung auf die in diesem Vertrag vorgesehenen<br />

Bestimmungen.<br />

3. UniCredit und HVB verpflichten sich, diesen Vertrag in seiner Gänze<br />

auf einen nachfolgenden Mehrheitsaktionär der BA-CA zu übertragen.<br />

AVZ und der BR-Fonds verpflichten sich, diesen Vertrag in<br />

seiner Gänze auf einen nachfolgenden Inhaber ihrer Namensaktien<br />

der BA-CA zu übertragen.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 85


Anlage TOP 8.B<br />

Artikel 12<br />

Verschiedenes<br />

1. Wird (A) eine der folgenden Übertragungen (einschließlich Spaltungen,<br />

Sacheinlagen, Veräußerungen etc.), nämlich<br />

(i) der Beteiligung der BA-CA an der Bank BPH S.A.<br />

gemäß Artikel 1.2,<br />

(ii) des Investment-Banking-Geschäfts der BA-CA<br />

gemäß Artikel 2.1,<br />

(iii) des Asset-Management-Geschäfts der BA-CA<br />

gemäß Artikel 2.2 oder<br />

(B) nach dem Ende des Jahres in das der fünfte Jahrestag der<br />

Unterfertigung dieses Vertrags fällt, die Abspaltung des österreichischen<br />

Bankgeschäfts und des österreichischen Geschäftsbetriebs<br />

der BA-CA auf die BA-Bank gemäß Artikel 3.1, der Hauptversammlung<br />

der BA-CA zum Beschluss vorgeschlagen, und ungeachtet<br />

dessen, dass die Satzung der BA-CA dies ggf. nicht vorsieht,<br />

müssen AVZ und der BR-Fonds bei jeder Hauptversammlung der<br />

BA-CA, der ein betreffender Hauptversammlungsbeschluss zwecks<br />

Abstimmung vorgelegt wird, vertreten sein und für diesen<br />

Beschluss stimmen.<br />

Das Vorstehende beschränkt in keiner Weise die Verpflichtung von<br />

AVZ und des BR-Fonds gemäß Artikel 6.1, bei der nächsten ordentlichen<br />

Hauptversammlung der BA-CA vertreten zu sein und einem<br />

Beschluss zuzustimmen, der die Änderung der Satzung der BA-CA<br />

in Übereinstimmung mit dem in Anhang 6.1 dargelegten Wortlaut<br />

vorsieht.<br />

86 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

2. Wird eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise für<br />

unwirksam oder undurchsetzbar erklärt, wird die Wirksamkeit und<br />

Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.<br />

Die unwirksame bzw. undurchsetzbare Bestimmung gilt als durch<br />

eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die den<br />

wirtschaftlichen Interessen der Parteien, die ursprünglich durch die<br />

unwirksame und undurchsetzbare Bestimmung verfolgt wurden,<br />

am nächsten kommt.<br />

3. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

4. Sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden<br />

Streitigkeiten werden gemäß der zum Zeitpunkt des<br />

Schiedsverfahrens gültigen Internationalen Schiedsordnung der<br />

Schweizerischen Handelskammern unter Ausschluss der Zuständigkeit<br />

der ordentlichen Gerichte durch drei gemäß der genannten<br />

Schiedsordnung bestellte Schiedsrichter endgültig beigelegt.<br />

Die Schiedskommission kann zudem mit bindender Wirkung über<br />

die Wirksamkeit dieser Schiedsvereinbarung beschließen. Das<br />

Schiedsverfahren findet in Zürich statt. Die Parteien einigen sich<br />

auf Englisch als die bei einem Schiedsverfahren anzuwendende<br />

Sprache. Da dieser Vertrag mehr als zwei Vertragsparteien zählt,<br />

wird ausdrücklich festgelegt, dass mehr als eine Klägerin und/oder<br />

mehr als eine Beklagte zugelassen sind. Die Bestellung von<br />

Schiedsrichtern erfolgt gemäß Artikel 8 Absatz 4 und 5 der Internationalen<br />

Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern.<br />

5. Eine Ergänzung oder Änderung dieses Vertrags bedarf der Schriftform<br />

und ist von allen Parteien ordnungsgemäß und wirksam zu<br />

unterzeichnen. Auf die Einhaltung von in diesem Vertrag enthaltenen<br />

Bedingungen oder Verpflichtungen kann nur durch ordnungsgemäße<br />

und wirksame schriftliche Verzichtserklärung der verzichtenden<br />

Partei verzichtet werden.


Anlage TOP 8.B<br />

München, 29.03.2006<br />

[unterzeichnet]<br />

UniCredit Italiano S.p.A.<br />

Wien, 28.03.2006<br />

[unterzeichnet]<br />

Privatstiftung zur<br />

Verwaltung von Anteilsrechten<br />

München, 31.03.2006<br />

[unterzeichnet]<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />

Wien, 28.03.2006<br />

[unterzeichnet]<br />

AV-Z Kapitalgesellschaft GmbH<br />

Wien, 27.03.2006<br />

[unterzeichnet]<br />

Bank Austria Creditanstalt AG<br />

Wien, 28.03.2006<br />

[unterzeichnet]<br />

Betriebsratsfonds des Betriebsrats der<br />

Angestellten der Bank Austria Aktiengesellschaft<br />

Großraum Wien<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 87


Anlage TOP 8.B<br />

Anhang 1.1<br />

Liste sämtlicher CEE-Länder und -Regionen, in denen BA-CA für<br />

die UniCredit Group als Holding der Banken-Töchter fungieren<br />

wird<br />

1. Albanien<br />

2. Armenien<br />

3. Aserbaidschan<br />

4. Bosnien und Herzegowina<br />

5. Bulgarien<br />

6. Estland<br />

7. Georgien<br />

8. Griechenland<br />

9. Kasachstan<br />

10. Kroatien<br />

11. Lettland<br />

12. Litauen<br />

13. Moldawien<br />

14. Republik Mazedonien<br />

15. Rumänien<br />

16. Russland<br />

17. Serbien und Montenegro<br />

18. Slowakei<br />

19. Slowenien<br />

20. Tschechische Republik<br />

21. Ukraine (jedoch nicht in Bezug auf die bestehenden<br />

Pekao S.A.- und HVB-Töchter)<br />

22. Ungarn<br />

23. Weißrussland<br />

24. Zypern<br />

88 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Anhang 1.3<br />

Liste der gegenwärtig von UniCredit, HVB und BA-CA in den in<br />

Anhang 1.1 aufgeführten Ländern gehaltenen Bank-Töchter<br />

1. Bulbank A.D.<br />

2. UniCredit Romania S.A.<br />

3. UniBanka A.S.<br />

4. Zagrebacka Banka D.D.<br />

5. UniCredit Zagrebacka Banka D.D.<br />

6. Zˇivnostenská Banka A.S.<br />

7. HVB Bank Latvia AS (dies umfasst die HVB-Niederlassungen<br />

in Estland und Litauen nach der Umstrukturierung, wodurch<br />

diese Niederlassungen zur HVB Bank Latvia AS gehören<br />

werden)<br />

8. Closed Joint Stock Company International Moscow Bank<br />

9. HVB Central Profit Banka d.d.<br />

10. Hebros Bank AD<br />

11. HVB Bank Biochim AD<br />

12. Banca Comerciala »Ion Tiriac« S.A.<br />

13. HVB Bank Romania S.A.<br />

14. HVB Bank Serbia and Montenegro<br />

15. HVB Bank Slovakia A.S.<br />

16. Bank Austria Creditanstalt D.D. Ljubljana<br />

17. HVB Bank Czech Republic A.S.<br />

18. HVB Bank Hungary Rt.<br />

19. Nova Banja Luka Banka


[Anhang 6.1 war dem englischsprachigen Original dieses Vertrags in der vorliegenden zweisprachigen Form beigefügt<br />

und ist daher nicht Bestandteil der vorliegenden beglaubigten Übersetzung.]<br />

Anhang 6.1<br />

Neufassung einiger Artikel der Satzung<br />

Article 20 para 14<br />

The representation of all registered shares, transfer of which is restricted,<br />

is not required in case of resolutions pursuant to Sections 8 and 17 Spin-off<br />

Statute [Spaltungsgesetz] to the extent that regarding any particular demerger<br />

the net asset value of the demerged assets or assets to be demerged<br />

per business year does not exceed 1% of BA-CA’s total net asset value as<br />

per the most recently adopted annual financial statement of the company<br />

provided that the net asset value of the demerged assets has to be at least<br />

equal to the capital allocated for regulatory purposes to such assets. The<br />

representation of all registered shares, transfer of which is restricted, is<br />

however required in case of resolutions pursuant to Sections 8 and 17<br />

Spin-off Statute [Spaltungsgesetz] about a disproportional demerger if this<br />

would lead to the exclusion of holders of registered shares, transfer of which<br />

is restricted, as shareholders of the company. The representation of all<br />

registered shares, transfer of which is restricted, is furthermore required in<br />

case of resolutions pursuant to Section 146 para 1 Joint-Stock Companies<br />

Act concerning a change of this paragraph.<br />

Article 16 para 4<br />

The Supervisory Board shall constitute a quorum if at least half the members<br />

of the Supervisory Board are present, and this must include the chairman or<br />

the deputy chairman. Two thirds of the members are required to be present<br />

in case of resolutions of assent in accordance with Article 15 para (3) item<br />

(b) with regard to the disposal of interests in banks in which Bank Austria<br />

Aktiengesellschaft held an interest of 100% as of July 22, 2000, item (r), if<br />

as a consequence thereof the Company ceases to exist as a company established<br />

under Austrian law and as an Austrian bank, or with companies which<br />

were not part of the group of Bank Austria Aktiengesellschaft as of July 22,<br />

2000, as well as until December 8, 2006 inclusive in case of resolutions on<br />

measures leading to the Company’s departure from the savings bank sector.<br />

Article 16 para 5<br />

Resolutions of the Supervisory Board require simple majority of the votes<br />

cast. Abstentions shall not count as votes cast. In the event of parity of votes<br />

the chairman shall have the casting vote. In case of resolutions of assent in<br />

accordance with Article 15 Para (3) item (b) with regard to the disposal of<br />

interests in banks in which Bank Austria Aktiengesellschaft held an interest<br />

of 100% as of July 22, 2000, item (r), if thereby the Company ceases to<br />

exist as a company established under Austrian law and as an Austrian bank,<br />

or with companies which were not part of the group of banks of Bank Austria<br />

Aktiengesellschaft as of July 22, 2000, as well as until December 8, 2006<br />

inclusive in case of resolutions on measures leading to the Company’s<br />

departure from the savings banks sector, a majority of two thirds of the votes<br />

cast is required.<br />

§ 20 (14)<br />

Die Vertretung von allen vinkulierten Namensaktionären ist nicht erforderlich bei Hauptversammlungsbeschlüssen<br />

nach § 8 und § 17 SpaltG über eine Abspaltung von Vermögen<br />

der Gesellschaft, sofern der Nettobuchwert aller abgespaltenen und abzuspaltenden<br />

Vermögensteile in einem Geschäftsjahr nicht mehr als 1% des gesamten Nettobuchwertes<br />

der Gesellschaft entsprechend dem letzten festgestellten Jahresabschluss<br />

der Gesellschaft beträgt, wobei als Nettobuchwert der spaltungsgegenständlichen Vermögensteile<br />

zumindest jenes Kapital anzusetzen ist, welches bankaufsichtsrechtlich in<br />

der Gesellschaft den spaltungsgegenständlichen Vermögensteilen zugeordnet ist; die<br />

Vertretung aller vinkulierten Namensaktionäre ist jedoch erforderlich bei Hauptversammlungsbeschlüssen<br />

nach § 8 und § 17 SpaltG über eine nicht verhältniswahrende<br />

Abspaltung von Vermögen der Gesellschaft, sofern ein derartiger Hauptversammlungsbeschluss<br />

das Ausscheiden vinkulierter Namensaktionäre als Aktionäre der Gesellschaft<br />

zur Folge hat. Weiters ist die Vertretung von allen vinkulierten Namensaktionären<br />

erforderlich bei Beschlüssen nach § 146 Abs. 1 Aktiengesetz betreffend die Änderung<br />

der Satzung in diesem Absatz.<br />

§ 16 (4)<br />

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines<br />

Stellvertreters mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Zustimmungsbeschlüssen<br />

nach § 15 Abs. (3) lit b) im Hinblick auf die Veräußerung von Beteiligungen<br />

an Kreditinstituten, an denen die Bank Austria Aktiengesellschaft zum 22.7.2000 einen<br />

Anteil von 100% gehalten hat, lit r), sofern dadurch die Gesellschaft als nach österreichischem<br />

Recht errichtete Gesellschaft und als österreichisches Kreditinstitut untergeht<br />

oder mit Gesellschaften, die zum 22.7.2000 nicht der Kreditinstitutsgruppe der Bank<br />

Austria Aktiengesellschaft angehört haben, sowie bis einschließlich 8.12.2006 bei<br />

Beschlussfassungen zu Maßnahmen, die zu einem Ausscheiden der Gesellschaft aus<br />

dem Sparkassensektor führen, ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder<br />

erforderlich.<br />

§ 16 (5)<br />

Beschlüsse des Aufsichtsrates bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />

Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Zustimmungsbeschlüssen nach § 15<br />

Abs. (3) lit b) im Hinblick auf die Veräußerung von Beteiligungen an Kreditinstituten, an<br />

denen die Bank Austria Aktiengesellschaft zum 22.7.2000 einen Anteil von 100%<br />

gehalten hat, lit r), sofern dadurch die Gesellschaft als nach österreichischem Recht<br />

errichtete Gesellschaft und als österreichisches Kreditinstitut untergeht oder mit Gesellschaften,<br />

die zum 22.7.2000 nicht der Kreditinstitutsgruppe der Bank Austria Aktiengesellschaft<br />

angehört haben, sowie bis einschließlich 8.12.2006 bei Beschlussfassungen<br />

zu Maßnahmen, die zu einem Ausscheiden der Gesellschaft aus dem Sparkassensektor<br />

führen, ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.<br />

[Der vorstehende zweisprachige Text ist nicht Bestandteil der vorliegenden beglaubigten Übersetzung.]<br />

[Ende der Übersetzung]<br />

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung wird beglaubigt.<br />

Der in englischer Sprache abgefasste Ursprungstext hat als tif-Datei vorgelegen.<br />

Aussagen in eckigen Klammern sind Anmerkungen der Übersetzerin. Jedes Blatt des Originals ist rechts unten einzeln abgezeichnet.<br />

Frankfurt am Main, den 23. Mai 2007<br />

[Stempel: Unterschrift und Stempel der ermächtigten Übersetzerin Marion Karaouan]<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 89


Anlage TOP 8.1<br />

90 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Anteilskaufvertrag<br />

– nachfolgend der »Vertrag« –<br />

zwischen<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG,<br />

Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München, Deutschland,<br />

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München<br />

unter HRB 42148,<br />

– nachfolgend bezeichnet als<br />

»Verkäufer« –<br />

und<br />

UniCredito Italiano S.p.A.,<br />

Via Dante 1, 16121 Genua, Italien,<br />

eingetragen im Registro delle Imprese di Genova,<br />

handelnd durch ihre Zweigniederlassung in Wien,<br />

Lasallestraße 5, 1020 Wien, Österreich,<br />

die errichtet, aber noch nicht im Firmenbuch<br />

des Handelsgerichts Wien eingetragen ist,<br />

– nachfolgend bezeichnet als<br />

»Käufer« –<br />

– Verkäufer und Käufer nachfolgend auch<br />

bezeichnet als die »Parteien« –


Anlage TOP 8.1<br />

Präambel<br />

(1) Der Verkäufer ist alleiniger Inhaber von 113 989 900 auf den<br />

Inhaber lautender Stückaktien (nachfolgend die »Verkauften<br />

Anteile«) der Bank Austria Creditanstalt AG mit Sitz in Wien, eingetragen<br />

im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien unter FN 150714p<br />

(nachfolgend »BACA« oder »Gesellschaft«). Zum Zeitpunkt der<br />

Unterzeichnung dieser Vereinbarung beträgt das Grundkapital der<br />

BACA 1 068 920 749,80 € und ist in 147 021 640 auf den Inhaber<br />

lautende Stückaktien mit Stimmrecht (die »Inhaberaktien«) und<br />

10 100 auf den Namen lautende Stückaktien mit Stimmrecht (die<br />

»Namensaktien«) unterteilt. Auf jede Stückaktie entfällt ein anteiliger<br />

Betrag am Grundkapital von je 7,27 €.<br />

(2) Die Inhaberaktien sind in einer veränderbaren Sammelurkunde<br />

(Nr.: 1-147.021.640) verbrieft, die bei der Österreichischen Kontrollbank<br />

(ÖKB), Am Hof 4, 1010 Wien, verwahrt wird. Die Namensaktien<br />

sind in zwei Zwischenscheinen (Nr:.1-100 und Nr.:101-10.100) verbrieft,<br />

die bei der BACA verwahrt werden. Das Eigentum des Verkäufers<br />

an den Verkauften Anteilen ist als Miteigentum nach Bruchteilen<br />

im Depot des Verkäufers bei der Bayerische Hypo- und Vereinsbank,<br />

Bankleitzahl 70020270, Depotnummer 799050 (nachfolgend das<br />

»Verkäuferdepot«) eingebucht.<br />

(3) Die Inhaberaktien werden an den Börsen Wien, Berlin-Bremen,<br />

Stuttgart, München, Frankfurt gehandelt und sind unter der ISIN<br />

AT0000995006 notiert.<br />

Dies vorweggeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:<br />

§ 1 Verkauf der Verkauften Anteile<br />

(1) Der Verkäufer verkauft hiermit die Verkauften Anteile an den<br />

Käufer, welcher die Verkauften Anteile hiermit kauft.<br />

(2) Die Veräußerung erfolgt mit wirtschaftlicher Wirkung zum<br />

1. Januar 2006, 0:00 Uhr. Die Gewinnbezugsrechte für das laufende<br />

Geschäftsjahr 2006 und die folgenden Geschäftsjahre sowie der<br />

nicht verteilte Gewinn der zurückliegenden Geschäftsjahre stehen<br />

allein dem Käufer zu.<br />

§ 2 Kaufpreis<br />

(1) Der Kaufpreis für die Verkauften Anteile beträgt<br />

12 517 230 919,00 € (in Worten: zwölf Milliarden fünfhundertsiebzehn<br />

Millionen zweihundertdreißigtausend neunhundertneunzehn)<br />

(nachfolgend der »Kaufpreis«).<br />

(2) Der Kaufpreis wird vom Tag der Hauptversammlung der Bayerische<br />

Hypo- und Vereinsbank AG, München, die über die Zustimmung<br />

zu diesem Vertrag beschließt, bis zum Vollzugstag (wie unten definiert)<br />

mit einem Zinssatz verzinst, der dem 1-Monats-EURIBOR für<br />

Einlagen im Interbankenmarkt entspricht, der auf der entsprechenden<br />

Telerate-Seite um 11.00 Uhr (Mitteleuropäischer Zeit) an dem Bankarbeitstag<br />

(d. h. einem Tag, an dem Banken in Frankfurt am Main<br />

zum Kundenverkehr geöffnet sind – »Bankarbeitstag«) angezeigt<br />

wird, der zwei Bankarbeitstage vor dem Vollzugstag liegt (berechnet<br />

auf der Basis von 360 Tagen pro Jahr und 30 Tagen pro Monat). Es<br />

werden keine Zinsen auf die Zinsen berechnet.<br />

§ 3 Vollzug<br />

(1) Die Parteien verpflichten sich, am fünften Bankarbeitstag, nach<br />

dem die letzte der in § 7 genannten Vollzugsvoraussetzungen vorliegt<br />

(der »Vollzugstag«), den Vollzug (wie nachstehend definiert) dieses<br />

Vertrages vorzunehmen.<br />

(2) Am Vollzugstag haben die Parteien Zug- um Zug die folgenden<br />

Handlungen vorzunehmen (der »Vollzug«):<br />

(a) Die Parteien schließen einen Vertrag zur Übereignung der Verkauften<br />

Anteile (der »Übertragungsvertrag«), der dieser Vereinbarung<br />

als Anlage 3.2 beigefügt ist.<br />

(b) Der Käufer zahlt den Kaufpreis (zuzüglich Zinsen nach § 2 Abs. 2)<br />

vorbehaltlos und auflagenfrei sowie ohne Abzug von Kosten und<br />

Spesen mit Wertstellung zum Vollzugstag auf das Konto des Verkäufers<br />

bei der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Bankleitzahl<br />

700 202 70, Konto-Nr. 415 021 312.<br />

(c) Der Verkäufer übereignet die Verkauften Anteile an den Käufer<br />

wie in dem Übertragungsvertrag beschrieben.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 91


Anlage TOP 8.1<br />

§ 4 Erklärungen des Verkäufers<br />

(1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen übernimmt der<br />

Verkäufer keinerlei Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Unternehmens<br />

der BACA einschließlich dessen Ertragsfähigkeit oder Werthaltigkeit<br />

oder einzelner Gegenstände des Unternehmensvermögens.<br />

(2) Der Verkäufer erklärt in Form eines selbständigen Garantieversprechens<br />

gemäß § 311 Abs. 1 BGB und nicht im Wege einer Garantie<br />

im Sinne der §§ 443, 444 BGB was folgt:<br />

(a) Die Ausführungen in der Präambel sind vollständig und zutreffend.<br />

(b) Die Verkauften Anteile sind rechtswirksam begründet und voll<br />

eingezahlt. Rückzahlungen auf die Verkauften Anteile sind nicht<br />

erfolgt.<br />

(c) Der Verkäufer ist alleiniger Eigentümer der Verkauften Anteile und<br />

kann darüber frei verfügen, ohne dass hierzu die Zustimmung Dritter<br />

erforderlich ist.<br />

(d) Die Verkauften Anteile sind nicht mit Rechten Dritter belastet und<br />

nicht Gegenstand von An-, Vorkaufs- oder sonstigen obligatorischen<br />

Rechten zugunsten Dritter.<br />

(e) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss der BACA,<br />

jeweils zum 31. Dezember 2005, sind dem Käufer vorlegt worden.<br />

Der Jahresabschluss ist in Übereinstimmung mit den österreichischen<br />

handelgesetzlichen Vorschriften und der Konzernabschluss in<br />

Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards<br />

(IFRS) erstellt worden. Jahresabschluss und Konzernabschluss sind<br />

unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung<br />

sowie unter Wahrung der Bilanz- und Bewertungskontinuität nach<br />

den jeweils geltenden Rechnungslegungsvorschriften erstellt worden<br />

und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes<br />

Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft.<br />

(f) Die in dem Jahresabschluss und in dem Konzernabschluss der<br />

BACA zum 31. Dezember 2005 vorgenommenen Rückstellungen<br />

decken alle wesentlichen Risiken der BACA ab, soweit für sie gesetzlich<br />

Rückstellungen gebildet werden müssen.<br />

(g) Der Geschäftsbetrieb der BACA wurde seit dem 01. Januar 2006<br />

bis zur Unterzeichnung dieses Vertrages nach bestem Wissen des<br />

Verkäufers im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der BACA<br />

und nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns in Übereinstimmung<br />

mit der in der Vergangenheit geübten Praxis geführt.<br />

92 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

(h) Die BACA verfügt nach bestem Wissen des Verkäufers über alle<br />

für ihren derzeitigen Geschäftsbetrieb erforderlichen Genehmigungen<br />

und Erlaubnisse. Umstände, die einen Widerruf, Entzug oder Ablauf<br />

der vorbezeichneten Genehmigungen und Erlaubnisse rechtfertigen,<br />

sind dem Verkäufer nicht bekannt.<br />

(i) Für die Beurteilung des besten Wissens des Verkäufers ist auf das<br />

tatsächliche Wissen von Vorstandsmitgliedern des Verkäufers abzustellen<br />

sowie auf Wissen, über das Vorstandmitglieder des Verkäufers<br />

auf der Basis eines ordnungsgemäßen internen Berichtswesens zur<br />

Sicherstellung eines angemessenen Risikomanagements und Risikocontrollings<br />

der Gesellschaft hätten verfügen können.<br />

(3) Der Verkäufer wird sich, soweit rechtlich zulässig, nach besten<br />

Kräften darum bemühen, dass der Geschäftsbetrieb der BACA bis<br />

zum Vollzugstag im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der<br />

BACA und nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns in<br />

Übereinstimmung mit der in der Vergangenheit geübten Praxis<br />

geführt wird. In diesem Zusammenhang wird der Verkäufer, soweit<br />

rechtlich zulässig, auf Hauptversammlungen der BACA nicht für Kapitalmaßnahmen<br />

stimmen; die Ausübung etwaiger genehmigter Kapitalia<br />

durch die BACA bleibt unberührt. Soweit rechtlich zulässig, wird<br />

der Verkäufer solche Sachverhalte dem Käufer unverzüglich und<br />

unaufgefordert schriftlich offen legen, wobei eine mögliche Haftung<br />

durch diese Offenlegung nicht ausgeschlossen wird.<br />

§ 5 Rechtsfolgen unrichtiger Erklärungen/Verjährung<br />

(1) Wenn und soweit eine oder mehrere Erklärungen des Verkäufers<br />

nach vorstehendem § 4 Abs. 2 ganz oder teilweise zum Zeitpunkt der<br />

Unterzeichnung dieses Vertrages und am Vollzugstag unzutreffend<br />

sein sollten, ist der Verkäufer verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen<br />

nach Zugang eines entsprechenden Verlangens des Käufers den<br />

Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn die betreffende<br />

Erklärung zutreffend wäre. Stellt der Verkäufer innerhalb der gesetzten<br />

Frist nicht den vertragsgemäßen Zustand her, oder ist die Herstellung<br />

des vertragsgemäßen Zustands objektiv nicht möglich, kann<br />

der Käufer von dem Verkäufer Schadenersatz in Geld (anteilig entsprechend<br />

der Beteiligungsquote des Verkäufers an der BACA bei<br />

Vollzug) verlangen. Wegen desselben Schadens kann der Verkäufer<br />

auch bei Verletzung mehrerer Erklärungen nur einmal in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

(2) Der Verkäufer haftet nicht für Schadensersatzansprüche aus diesem<br />

Vertrag, wenn der Gesamtbetrag aller Schadensersatzansprüche<br />

1 300 000 000 € (in Worten: eine Millarde dreihundert Millionen<br />

Euro) (»Freigrenze«) nicht übersteigt; übersteigt der Gesamtbetrag<br />

aller Schadensersatzansprüche die Freigrenze, haftet der Verkäufer


Anlage TOP 8.1<br />

auf den Gesamtbetrag. Die Haftung des Verkäufers für Schadensersatzansprüche<br />

aus diesem Vertrag ist auf 50% des Kaufpreises<br />

begrenzt (»Haftungshöchstgrenze«). Die Beschränkungen in den<br />

vorgenannten Sätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche des Käufers,<br />

die auf § 4(2) Buchst. (a) bis (d) beruhen; allerdings ist der Gesamtbetrag<br />

des Schadenersatzes, der vom Käufer auf Grundlage dieses<br />

Vertrages verlangt werden kann, in jedem Fall auf den Kaufpreis<br />

beschränkt.<br />

(3) Die Parteien vereinbaren hiermit, dass sich die Rechte des Käufers<br />

aufgrund unrichtiger Erklärungen gemäß § 4 Abs. 2 ausschließlich<br />

nach den Regelungen dieses Vertrages richten, und dass die in<br />

diesem Vertrag genannten Rechte des Käufers aufgrund unrichtiger<br />

Erklärungen gemäß § 4 Abs. 2 abschließend sind. Alle anderen<br />

Ansprüche, insbesondere auf Grund gesetzlichen Gewährleistungsrechts,<br />

Verschulden bei Vertragsschluss, Pflichtverletzung aus dem<br />

Schuldverhältnis oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind ausgeschlossen.<br />

Keine Partei ist berechtigt, aufgrund unrichtiger Erklärungen<br />

gemäß § 4 Abs. 2 von diesem Vertrag ganz oder teilweise<br />

zurückzutreten, auch nicht im Wege des Schadenersatzes statt der<br />

ganzen Leistung (d. h. unter Rückabwicklung dieses Vertrages).<br />

(4) Ansprüche des Käufers wegen (i) Verletzung der Erklärungen<br />

nach § 4 Abs. 2 lit. (a) bis (d) unterliegen einer Verjährungsfrist von<br />

zehn Jahren und (ii) wegen Verletzung der Erklärungen nach § 4 Abs.<br />

2 lit. (e) bis (h) einer Verjährungsfrist von einem Jahr, jeweils ab dem<br />

Vollzugstag.<br />

(5) Die in § 5 Abs. 2, 3 und 4 genannten Beschränkungen gelten<br />

nicht für Ansprüche aufgrund vorsätzlichen Verhaltens oder Arglist.<br />

§ 6 Gewährleistung Steuern<br />

(1) BACA und ihre Tochtergesellschaften haben nach bestem Wissen<br />

des Verkäufers alle Steuererklärungen ordnungs- und fristgemäß<br />

erstellt und eingereicht. Alle von der Gesellschaft geschuldeten und<br />

fälligen Steuern, Abgaben, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge<br />

sind nach bestem Wissen des Verkäufers rechtzeitig an die<br />

zuständigen Behörden gezahlt oder sind zurückgestellt oder einbehalten<br />

und abgeführt worden, es sei denn, dass sie in gutem Glauben<br />

gegenüber den zuständigen Behörden bestritten wurden.<br />

(2) Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer für Zeiträume bis einschließlich<br />

zum 31. Dezember 2005 (nachfolgend auch »Relevanter<br />

Besteuerungszeitraum« genannt) anteilig (entsprechend der Beteiligungsquote<br />

des Verkäufers an der BACA bei Vollzug) von allen bei der<br />

Gesellschaft anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge<br />

freizustellen, die rechtskräftig entstanden sind oder von den Behör-<br />

den rechtskräftig festgesetzt wurden oder aufgrund eines bis zum<br />

Ablauf des Relevanten Besteuerungszeitraums eingetretenen Ereignisses<br />

nach Ablauf des Relevanten Besteuerungszeitraums von den<br />

Behörden rechtskräftig festgesetzt werden. Dies gilt nicht, soweit die<br />

Verbindlichkeiten für Steuern (i) in der Bilanz zum 31. Dezember 2005<br />

zurückgestellt oder anderweitig berücksichtigt sind (unabhängig<br />

davon, ob die Rückstellungen für die konkreten Steuerverbindlichkeiten<br />

gebildet wurden oder nicht), (ii) mögliche Steuererstattungen für<br />

den Relevanten Besteuerungszeitraum, die nicht in der Bilanz zum<br />

31. Dezember 2005 berücksichtigt sind, unterschreiten, (iii) durch<br />

vom Käufer nach dem Vollzugstag veranlasste Umstrukturierungen<br />

der Gesellschaft hervorgerufen werden, (iv) auf einer von dem Käufer<br />

nach dem Vollzugstag veranlassten Änderung der Rechnungslegung<br />

der Gesellschaft mit steuerlichen Auswirkungen auf den Relevanten<br />

Besteuerungszeitraum beruhen oder (v) durch Inanspruchnahme<br />

gesetzlicher oder vertraglicher Regressmöglichkeiten gegenüber Dritten<br />

ausgeglichen wird oder bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt<br />

hätte ausgeglichen werden können.<br />

(3) Eine Verpflichtung des Verkäufers zur Erstattungszahlung gemäß<br />

§ 6 Abs. 2 besteht nicht, wenn und soweit der jeweiligen Steuerlast<br />

zugrunde liegende Umstände und Ereignisse zu einem entsprechenden<br />

nachfolgenden Steuervorteil führen oder geführt haben (z. B. als<br />

Folge von Phasenverschiebungen bei Abschreibungs- oder Amortisationszeiträumen<br />

oder Übertragung von Verlustvorträgen).<br />

(4) Wenn die Gesellschaft für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2005<br />

Steuererstattungen erhält, die in der Bilanz zum 31. Dezember 2005<br />

nicht berücksichtigt sind, wird der Käufer alle der Gesellschaft<br />

dadurch entstandenen Vorteile anteilig an den Verkäufer erstatten.<br />

Dies gilt nicht, soweit geringere Steuerverbindlichkeiten in einem Veranlagungszeitraum<br />

durch entsprechende zusätzliche Steuerverbindlichkeiten<br />

in anderen bis zum 31. Dezember 2005 endenden Veranlagungszeiträumen<br />

kompensiert werden.<br />

(5) Der Käufer trägt dafür Sorge, dass der Verkäufer unverzüglich<br />

schriftlich über schwebende oder bevorstehende Steuerprüfungen,<br />

Untersuchungen, Mahnschreiben oder andere Anpassungen, Veranlagungen<br />

oder Neufestsetzungen im Hinblick auf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge,<br />

die für den Relevanten Besteuerungszeitraum<br />

entstanden sind (nachfolgend auch »steuerliche Angelegenheiten«<br />

genannt), benachrichtigt wird und dass der Verkäufer die Gelegenheit<br />

erhält, an allen Steuerprüfungen und allen Treffen mit Steuerbehörden<br />

im Zusammenhang mit Steuerprüfungen und Steuerveranlagungen<br />

bezüglich der für den Relevanten Besteuerungszeitraum entstandenen<br />

Steuern teilzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für Prüfungen<br />

durch Sozialversicherungsträger.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 93


Anlage TOP 8.1<br />

(6) Der Verkäufer erhält das Recht, alle Daten, Dokumente und Informationen,<br />

die sich auf den Relevanten Besteuerungszeitraum beziehen,<br />

zu prüfen, soweit dies für die Ausübung der Rechte des Verkäufers<br />

gemäß dieses Abschnitts erforderlich ist.<br />

Die Parteien werden in partnerschaftlicher Weise zusammenwirken,<br />

um entsprechende Steuerbelastungen abzuwehren. Hierbei wird der<br />

Käufer dem Verkäufer auch alle relevanten und erforderlichen Unterlagen<br />

zur Verfügung stellen. Das gleiche gilt auch für die Durchführung<br />

finanzgerichtlicher Verfahren.<br />

(7) Bei Verletzung der in § 6 Abs. 5 und 6 aufgeführten gegenseitigen<br />

Pflichten können die Ansprüche aus § 6 Abs. 2 bis 4 nicht<br />

geltend gemacht werden.<br />

(8) Die Ansprüche der Parteien nach § 6 verjähren mit Ablauf von<br />

sechs Monaten nach Bestandskraft der jeweiligen Steuerbescheide<br />

für den Relevanten Besteuerungszeitraum.<br />

§ 7 Vollzugsvoraussetzungen<br />

(1) Die Parteien sind zum Vollzug nur verpflichtet, wenn sämtliche<br />

der in diesem § 7 Abs. 1 genannten Voraussetzungen (die »Vollzugsvoraussetzungen«)<br />

eingetreten sind:<br />

(a) Zustimmung der Hauptversammlung der Bayerische Hypo- und<br />

Vereinsbank AG, München;<br />

(b) Nach pflichtgemäßer Beurteilung des Vorstands des Verkäufers<br />

auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />

Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss nach vorangegangenem<br />

lit. a) keine Fehler auf, die dem Vollzug des Vertrags entgegenstehen.<br />

(c) Die Finanzmarktaufsicht (die »FMA«), Wien, hat die Nichtuntersagung<br />

erklärt oder die FMA hat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten<br />

nach der Anzeige durch den Käufer keine Einwände gegen die<br />

Übertragung der Verkauften Anteile erhoben.<br />

(2) Die Parteien können nur einvernehmlich auf den Eintritt einzelner<br />

oder aller Vollzugsvoraussetzungen gemäß vorstehendem Absatz (1)<br />

verzichten.<br />

(3) Jede Partei ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten,<br />

wenn (i) sämtliche Vollzugsvoraussetzungen nicht spätestens bis zum<br />

31. März 2007 eingetreten sind oder (ii) sich die rechtlichen, steuerlichen<br />

oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Abschluss<br />

und/oder den Vollzug dieses Vertrages auf Ebene einer der Parteien<br />

94 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

wesentlich nachteilig verändert haben. Im Falle des Rücktritts entfallen<br />

sämtliche Ansprüche der Parteien aus diesem Vertrag. Jegliche<br />

Ansprüche aufgrund des Rücktritts sind ausgeschlossen.<br />

§ 8 Finanzierungsvereinbarungen<br />

Die Parteien kommen überein, dass alle zwischen dem Verkäufer und<br />

der Gesellschaft bestehenden Finanzierungsverträge oder -vereinbarungen<br />

(nachfolgend: »Bestehende Finanzierungen«) bis zum Ende<br />

der Laufzeit der betreffenden Bestehenden Finanzierung gemäß ihren<br />

Bedingungen bestehen bleiben, sofern nicht von den Parteien etwas<br />

anderes vereinbart wird. Am Ende der Laufzeit einer jeden Bestehenden<br />

Finanzierung bzw. -vereinbarung zwischen dem Verkäufer und<br />

der Gesellschaft (i) wird der Verkäufer die Gelegenheit haben, der<br />

Gesellschaft entweder die Verlängerung einer solchen Bestehenden<br />

Finanzierung oder einer solchen Finanzierungsvereinbarung oder den<br />

Abschluss eines neuen Finanzierungsvertrages oder einer neuen<br />

Finanzierungsvereinbarung anzubieten, und (ii) wird der Käufer,<br />

soweit rechtlich zulässig, sicherstellen, dass die Gesellschaft ein<br />

solches Angebot des Verkäufers berücksichtigt.<br />

§ 9 Verschiedenes<br />

(1) In dem Geschäftsbericht des Verkäufers für das Geschäftsjahr<br />

2005 hat der Verkäufer eine Patronatserklärung (die »Patronatserklärung«)<br />

für die Gesellschaft abgegeben. Gemäß der Patronatserklärung<br />

trägt der Verkäufer, abgesehen vom Fall des politischen<br />

Risikos, bis zur Höhe seiner Anteilsbesitzquote dafür Sorge, dass die<br />

Gesellschaft ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann; die<br />

Patronatserklärung sieht vor, dass sich die Verpflichtung des Verkäufers<br />

aus der Patronatserklärung hinsichtlich solcher Verpflichtungen<br />

der Gesellschaft, die erst nach dem Absinken der Anteilsbesitzquote<br />

des Verkäufers begründet werden, reduziert. Der Käufer ist nach den<br />

anwendbaren aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für das Bestehen<br />

und die Arbeitsweise italienischer Bankengruppen verpflichtet, sich<br />

nach besten Kräften darum zu bemühen, für jede der Banken innerhalb<br />

der von dem Käufer geführten Bankengruppe eine Liquiditätsund<br />

Kapitalausstattung sicherzustellen, die es den jeweiligen Banken<br />

innerhalb der Gruppe ermöglicht, ihren Verpflichtungen nachzukommen.<br />

In ihrer Rolle als Muttergesellschaft wird der Käufer die Gesellschaft<br />

für den Fall unterstützen, dass die Gesellschaft infolge eines<br />

Insolvenzfalles ihre Verpflichtungen nicht erfüllt. In diesem<br />

Zusammenhang wird der Käufer den Verkäufer vom Vollzug an im<br />

Falle der Insolvenz der Gesellschaft von allen Verpflichtungen aus der<br />

Patronatserklärung freistellen; der Käufer ist zur Freistellung allerdings<br />

nicht verpflichtet, soweit die nach diesem § 9 freizustellenden<br />

Verpflichtungen direkt oder indirekt aus einem Verstoß des Verkäufers<br />

gegen Erklärungen nach § 4 (2) resultieren (unabhängig davon<br />

ob ein solcher Anspruch des Käufers, der auf der Verletzung beruht,


Anlage TOP 8.1<br />

nach § 5 Abs. 4 verjährt ist). Jegliche Ansprüche des Verkäufers auf<br />

Basis dieses § 9 unterliegen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab<br />

dem Vollzugstag.<br />

(2) Der Käufer wird sich, soweit gesetzlich zulässig, nach besten<br />

Kräften darum bemühen sicherzustellen, dass die Gesellschaft eine<br />

Betreuung für deutsche Kunden der Gesellschaft (»German Desk«)<br />

aufrechterhält. Der Verkäufer und die Gesellschaft beabsichtigen den<br />

Abschluss eines Kooperationsvertrages, in dem, unter anderem, weitere<br />

Details der Kooperation zwischen dem Verkäufer und der Gesellschaft<br />

im Hinblick auf die Vermittlung von Kunden des Verkäufers an<br />

das German Desk der Gesellschaft, geregelt werden, einschließlich<br />

angemessener an den Verkäufer für die Vermittlung zu zahlender<br />

Provisionen; der Käufer wird sich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen<br />

nach besten Kräften darum bemühen, dass sich die Gesellschaft<br />

und der Verkäufer schnellstmöglich nach dem Vollzug auf einen solchen<br />

Kooperationsvertrag verständigen.<br />

§ 10 Schlussbestimmungen<br />

(1) Sollte eine der Vollzugsvoraussetzungen nachträglich wegfallen,<br />

werden die Parteien nach besten Kräften zusammenwirken, diesen<br />

Mangel zu beheben; soweit dies aus tatsächlichen oder rechtlichen<br />

Gründen nicht möglich sein sollte, werden die Parteien einvernehmlich<br />

eine angemessene Regelung treffen, die den rechtlichen Anforderungen,<br />

insbesondere zum Schutz der abhängigen Gesellschaft,<br />

entspricht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.<br />

(2) Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht geschlossen. Alle<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, insbesondere auch<br />

dieser Klausel, bedürfen der Schriftform.<br />

(3) Jede Vertragspartei trägt die Kosten der von ihr im Zusammenhang<br />

mit diesem Vertrag beauftragten Berater. Die in Folge des<br />

Abschlusses oder der Durchführung dieses Vertrags entstehenden<br />

Kosten, einschließlich etwaiger Verkehrssteuern, werden im Innenverhältnis<br />

der Parteien vom Käufer getragen.<br />

(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise<br />

unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so werden die<br />

Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses<br />

Vertrages davon nicht berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass<br />

dieser Vertrag unvollständig sein sollte. Die unwirksame oder<br />

undurchsetzbare Bestimmung werden die Vertragsparteien durch<br />

diejenige wirksame oder durchsetzbare Bestimmung ersetzen oder<br />

ergänzen, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen<br />

oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen<br />

Zweck am nächsten kommt.<br />

(5) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />

unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts (CISG), sofern<br />

nicht ein anderes Recht zwingend Anwendung findet. Alle Rechtsstreitigkeiten<br />

im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seiner<br />

Wirksamkeit werden endgültig und ausschließlich durch ein Schiedsverfahren<br />

mit drei Schiedsrichtern gemäß den Schiedsregeln der<br />

Internationalen Handelskammer (ICC) beigelegt. Jede Partei ernennt<br />

einen Schiedsrichter und der dritte Schiedsrichter wird von den beiden<br />

Schiedsrichtern bestimmt, die die Parteien ernannt haben, oder,<br />

sofern diese innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung keine Einigung<br />

erzielen, gemäß den Schiedsregeln der ICC. Alle Schiedsverfahren<br />

werden in Zürich/Schweiz in englischer Sprache verhandelt.<br />

(6) Die englische Übersetzung dieses Vertrages erfolgt ausschließlich<br />

aus Zweckmäßigkeitsgründen. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich<br />

die deutsche Fassung dieses Vertrages.<br />

Folgt:<br />

Ort, Datum, Unterschriften (Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG,<br />

Unicredito Italiano S.p.A.)<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 95


Anlage TOP 8.1<br />

96 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Anlage 3.2<br />

Vertrag zur<br />

Übereignung der Verkauften<br />

Anteile<br />

– nachfolgend der<br />

»Übertragungsvertrag« –<br />

zwischen<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG,<br />

Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München, Deutschland,<br />

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München<br />

unter HRB 42148, vertreten durch [•],<br />

– nachfolgend bezeichnet als<br />

»Verkäufer« –<br />

und<br />

UniCredito Italiano S.p.A.,<br />

Via Dante 1, 16121 Genua, Italien,<br />

eingetragen im Registro delle Imprese di Genova<br />

des Tribunale di Genova, handelnd durch ihre<br />

Zweigniederlassung [•], [Adresse], Österreich,<br />

eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien<br />

unter [•], vertreten durch [•],<br />

– nachfolgend bezeichnet als<br />

»Käufer« –<br />

– Verkäufer und Käufer nachfolgend auch<br />

bezeichnet als die »Parteien« –


Anlage TOP 8.1<br />

Präambel<br />

(1) Am [•] haben die Parteien einen Anteilskaufvertrag (der »Anteilskaufvertrag«)<br />

über den Verkauf von 113 989 900 auf den Inhaber<br />

lautender Stückaktien der Bank Austria Creditanstalt AG (die »Verkauften<br />

Anteile«) geschlossen.<br />

(2) Das Eigentum an den Verkauften Anteilen soll auf Basis dieses<br />

Übertragungsvertrages übertragen werden.<br />

(3) Begriffe, die in dieser Vereinbarung nicht definiert sind, haben<br />

diesselbe Bedeutung wie in dem Anteilskaufvertrag.<br />

Dies vorweggeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:<br />

§ 1 Eigentumsübertragung<br />

(1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum an den<br />

Verkauften Anteilen mit Unterzeichnung dieses Übertragungsvertrages<br />

auf den Käufer übergeht.<br />

(2) Von dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übertragungsvertrages<br />

wird der Verkäufer die Verkauften Anteile als Besitzmittler für<br />

den Käufer verwahren oder nach dessen Anweisung damit verfahren.<br />

(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Eigentum an den<br />

Verkauften Anteilen auf der Basis der Einigung über den Eigentumsübergang<br />

in § 1 Abs. 1 und der Übergabe der Verkauften Anteile in<br />

der in § 1 Abs. 2 dieses Übertragungsvertrages beschriebenen Form<br />

auf den Käufer übergeht.<br />

Ort, Datum<br />

(Name)<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />

§ 2 Umbuchung<br />

Unmittelbar nach dem Eigentumsübergang nach Maßgabe des § 1<br />

dieses Übertragungsvertrages wird der Verkäufer die derzeit in dem<br />

Verkäuferdepot eingebuchten Verkauften Anteile auf das Depot des<br />

Käufers bei der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, Bankleitzahl<br />

70020270, Depotnummer [•] umbuchen.<br />

§ 3 Schlussbestimmungen<br />

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht von Österreich. Im übrigen gelten<br />

die Bestimmungen des § 10 des Anteilskaufvertrages entsprechend<br />

für diesen Übertragungsvertrag.<br />

Ort, Datum<br />

(Name)<br />

UniCredito Italiano S.p.A.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 97


Anlage TOP 8.2<br />

98 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

12. September 2006<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />

(als Verkäuferin)<br />

handelnd im eigenen Namen und vertreten<br />

durch die Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine<br />

und<br />

UniCredito Italiano S.p.A.<br />

(als Käuferin)<br />

Anteilskaufvertrag<br />

über den Kauf und Verkauf der<br />

Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine


Anlage TOP 8.2<br />

Dieser Vertrag<br />

wurde geschlossen am 12. September 2006<br />

zwischen:<br />

(1) der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, einer Gesellschaft<br />

deutschen Rechts, eingetragen unter HRB 42148, mit Sitz<br />

in der Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München, Deutschland<br />

(die »Verkäuferin«), die hier in ihrer Eigenschaft als Verkäuferin<br />

eigenhändig zeichnet und in der Zukunft in Übereinstimmung<br />

mit diesem Vertrag vertreten wird durch ihre Kommissionärin,<br />

die Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine, eine<br />

Gesellschaft ukrainischen Rechts mit Sitz unter der Anschrift 14a<br />

Yaroslaviv Val, Kiew 01034 Ukraine, vertreten durch Herrn Martin<br />

Leberle, Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands, handelnd<br />

auf der Grundlage der Satzung, und Herrn Oleg Chuiry, Leiter<br />

der Finanzabteilung, handelnd auf der Grundlage der Vollmacht<br />

Nr. 166 vom 04.01.2005 (der »Broker«), und<br />

(2) der Unicredito Italiano S.p.A., einer Aktiengesellschaft italienischen<br />

Rechts mit Sitz unter der Anschrift Via Dante 1, 16121<br />

Genua, Italien und ihrem Hauptgeschäftssitz unter der Anschrift<br />

Piazza Cordusio, 20121 Mailand, Italien, eingetragen im<br />

Handelsregister von Genua unter der Registrierungsnummer<br />

00348170101 (die »Käuferin«),<br />

jeweils einzeln als »Partei« und gemeinsam als »Parteien«<br />

bezeichnet.<br />

Vorbemerkung<br />

(A) Die Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine (die »Bank«)<br />

ist eine in der Ukraine gegründete Aktiengesellschaft mit dem<br />

EDRPOU-Code Nr. 20077200 und mit Sitz in 14a Yaroslaviv Val,<br />

Kiew 01034, Ukraine.<br />

(B) Die Verkäuferin ist alleinige Eigentümerin von 1098 342 Stammaktien<br />

des Grundkapitals der Bank mit einem Nennwert von<br />

jeweils 100 UAH (die »Aktien«), die das gesamte Grundkapital<br />

der Bank darstellen.<br />

(C) Die Verkäuferin ist bereit, die Aktien gemäß den Bestimmungen<br />

und Bedingungen dieses Vertrags zu verkaufen und die Käuferin<br />

ist bereit, diese gemäß den Bestimmungen und Bedingungen<br />

dieses Vertrags zu kaufen.<br />

(D) Der Broker ist in seiner Eigenschaft als lizenzierter Wertpapierhändler<br />

in der Ukraine bereit, bei dem Verkauf und Kauf der<br />

Aktien in Übereinstimmung mit anwendbarem ukrainischem<br />

Recht sowie dem nachfolgend definiertem Vertrag über Wertpapier-Brokerservices<br />

(Kommissionsvertrag) zwischen dem<br />

Broker und der Verkäuferin behilflich zu sein.<br />

Die Parteien vereinbaren nunmehr wie folgt:<br />

1 Begriffsbestimmungen<br />

1.1 In diesem Vertrag haben die nachstehend genannten Begriffe die<br />

ihnen zugeordnete Bedeutung:<br />

»Rechnungslegungsstandards«<br />

Siehe Ziffer 6 (f).<br />

»Jahresabschlüsse«<br />

Die neuesten geprüften Jahresabschlüsse der Bank per Bilanzstichtag.<br />

»Bilanzstichtag«<br />

31. Dezember 2005.<br />

»AMC«<br />

Das Antimonopolkomittee der Ukraine.<br />

»Bank Pekao«<br />

Die Bank Polska Kasa Opieki Spólka Akcyjna.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 99


Anlage TOP 8.2<br />

»Bank«<br />

Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine<br />

»Geschäftstag«<br />

Jeder Tag (ausgenommen Samstag oder Sonntag), an dem Filialbanken<br />

in München (Deutschland), Mailand (Italien) und Kiew<br />

(Ukraine) generell geöffnet sind.<br />

»Gewährleistung betreffend die Geschäftstätigkeit«<br />

Siehe Ziffer 8.1(a).<br />

»Vollzug«<br />

Der Vollzug des Verkaufs/Kaufs der Aktien gemäß diesem Vertrag.<br />

»Vollzugsvoraussetzungen«<br />

Die in Anhang 2 zu diesem Vertrag aufgeführten Voraussetzungen.<br />

»Haftungserklärungen«<br />

Patronatserklärungen vom 10. Oktober 2002 und 12. Mai 2005<br />

seitens der Verkäuferin gegenüber der DEG.<br />

»Datum des Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen«<br />

Der 31. März 2007 bzw. ein anderes Datum, das die Parteien<br />

schriftlich zur Erfüllung der Vollzugsvoraussetzungen vereinbaren.<br />

»Treuhänderin«<br />

Die Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine, eine juristische<br />

Person ukrainischen Rechts mit Hauptanschrift unter 14 a<br />

Yaroslaviv Val, Kiew 01034, Ukraine, die auf der Grundlage der<br />

Lizenz zur Erbringung professioneller Depot-Dienstleistungen<br />

treuhänderischer Art AA Nr. 770456, erteilt von der Staatlichen<br />

Kommission für Wertpapiere und den Aktienmarkt am 19. Oktober<br />

2004, sowie des Vertrags über die Eröffnung eines Wertpapierkontos,<br />

der zwischen der Verkäuferin und der Käuferin (je<br />

nach Sachstand) geschlossen werden soll, ermächtigt ist, als<br />

Treuhänderin für Aktien tätig zu werden.<br />

»DEG«<br />

Die DEG-Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft<br />

mbH.<br />

»Mitarbeiter«<br />

Die zum Zeitpunkt des Vollzugs bei der Bank angestellten<br />

Mitarbeiter.<br />

100 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

»Belastungen«<br />

Hypotheken, Grundpfandrechte, Pfandrechte, Steuerpfandrechte,<br />

Zurückbehaltungsrechte, Optionen, Einschränkungen, Vorkaufsrechte,<br />

Rechte Dritter, sonstige Belastungen oder Sicherungsrechte<br />

jedweder Art oder sonstige Präferenzabmachungen (unter<br />

anderem eine Eigentumsübertragungs- und -vorbehaltsvereinbarung)<br />

mit ähnlicher Rechtswirkung.<br />

»EURIBOR«<br />

(a) der geltende Screen-Zinssatz oder<br />

(b) sofern kein Screen-Zinssatz verfügbar ist, das arithmetische<br />

Mittel der Zinssätze (auf vier Dezimalstellen aufgerundet), das die<br />

von den Parteien vereinbarte Bank führenden Banken auf dem<br />

europäischen Interbankenmarkt anbietet.<br />

»Bestehende Finanzierungsvereinbarungen«<br />

Siehe Ziffer 11.1.<br />

»German Desk«<br />

Siehe Ziffer 13.1.<br />

»ICC-Schiedsordnung«<br />

»Schiedsordnung« der Internationalen Handelskammer [International<br />

Chamber of Commerce].<br />

»Verlust«<br />

Alle Kosten, Verluste, Gebühren, Forderungen, Verbindlichkeiten,<br />

Aufwendungen oder unmittelbaren Schäden.<br />

»Relevante Forderung«<br />

Siehe Ziffer 8.1(a).<br />

»Screen-Zinssatz«<br />

Prozentsatz per annum, der von der Bankenvereinigung der Europäischen<br />

Union für den jeweiligen Zeitraum festgelegt und auf<br />

der entsprechenden Seite des Reuters-Bildschirms angegeben<br />

wird. Wenn die vereinbarte Seite ersetzt oder der Service nicht<br />

mehr bereit gestellt wird, sind die Parteien befugt, eine andere<br />

Seite bzw. einen anderen Service zu vereinbaren, die/der den<br />

entsprechenden Zinssatz anzeigt.<br />

»Vertrag über Wertpapier-Brokerservices<br />

(Kommissionsvertrag)«<br />

Der zwischen der Verkäuferin und dem Broker, der ein lizenzierter<br />

Wertpapierhändler der Ukraine ist, zu schließende Vertrag über<br />

Wertpapier-Brokerservices (Kommissionsvertrag).


Anlage TOP 8.2<br />

»Patronatserklärung«<br />

Siehe Ziffer 12.2.<br />

»Steuerliche Gewährleistungen«<br />

Siehe Ziffer 8.1(a).<br />

»Finanzierungsvereinbarungen mit Dritten«<br />

Die von der Bank mit Dritten geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen<br />

»Gewährleistung für das Bestehen rechtmäßigen Eigentums«<br />

Siehe Ziffer 8.1(a).<br />

1.2 Sofern in diesem Vertrag keine anderweitigen Vereinbarungen<br />

getroffen wurden, gilt Folgendes:<br />

(a) die Überschriften der Ziffern und Anhänge dienen der besseren<br />

Lesbarkeit und haben keinerlei Auswirkung auf die Auslegung<br />

dieses Vertrages,<br />

(b) bei Bezugnahmen auf Ziffern und Anhänge sind die Ziffern und<br />

Anhänge dieses Vertrags gemeint, bei Bezugnahmen auf einen<br />

Absatz ist der Absatz des entsprechenden Anhangs gemeint und<br />

(c) Bezugnahmen auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung<br />

gelten als Bezugnahmen auf dieses Gesetz bzw. diese gesetzliche<br />

Bestimmung in seiner/ihrer zuvor oder künftig ergänzten,<br />

abgeänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung.<br />

2 Verkauf und Kauf<br />

2.1 Die Verkäuferin erklärt sich hiermit zum Verkauf der Aktien an die<br />

Käuferin bereit, wobei gilt: (a) Die Aktien sind frei von jeglichen<br />

Belastungen, (b) werden zusammen mit dem Anspruch auf alle<br />

ihnen innewohnenden Rechte und Gewinne einschließlich aller<br />

Rechte auf Dividenden und sonstige Ausschüttungen verkauft,<br />

die diesbezüglich für Zeiträume ab einschließlich dem Bilanzstichtag<br />

angekündigt, vorgenommen oder fällig werden und<br />

(c) sind überdies mit einer Zusicherung für die uneingeschränkte<br />

Verfügbarkeit des Eigentums ausgestattet. Die Käuferin erklärt<br />

sich hiermit zum Kauf derselben gemäß und vorbehaltlich der<br />

Bedingungen dieses Vertrags bereit.<br />

3 Kaufpreis<br />

Der Gesamtkaufpreis für die Aktien beträgt 83 Mio €, den die<br />

Käuferin in Übereinstimmung mit Ziffer 5 ohne Vorbehalt und<br />

Unkosten zu entrichten hat.<br />

4 Vollzugsvoraussetzungen<br />

4.1 Die Pflichten der Parteien zum Vollzug dieses Vertrags sind<br />

abhängig von der Erfüllung bzw. Befriedigung (oder vom Verzicht<br />

sowohl seitens der Käuferin als auch der Verkäuferin) der Vollzugsvoraussetzungen<br />

vor oder an dem Datum des Eintritts der<br />

Vollzugsvoraussetzungen.<br />

4.2 Jede Partei ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten,<br />

wenn<br />

(a) sämtliche Vollzugsvoraussetzungen nicht vor oder an dem Datum<br />

des Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen erfüllt bzw. befriedigt<br />

werden (oder sowohl die Käuferin als auch die Verkäuferin auf sie<br />

verzichten) oder<br />

(b) sich die rechtlichen, steuerlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

für den Abschluss und/oder den Vollzug dieses Vertrags<br />

auf Ebene einer der Parteien wesentlich nachteilig geändert<br />

haben.<br />

Im Falle der Beendigung hat keine Partei Ansprüche gegen die<br />

jeweils andere Partei des Vertrages, wenn nicht ausdrücklich<br />

etwas anderes bestimmt ist.<br />

4.3 Die Parteien sind befugt, auf jede der Vollzugsvoraussetzungen<br />

ganz oder teilweise bedingt oder bedingungslos mittels schriftlicher<br />

Mitteilung zu verzichten; allerdings dürfen die Parteien auf<br />

diese Vollzugsvoraussetzungen nicht verzichten, wenn die Eingehung,<br />

der Abschluss oder die Erfüllung dieses Vertrags hierdurch<br />

rechtswidrig würde.<br />

4.4 Sollte eine der Vollzugsvoraussetzungen nachträglich wegfallen,<br />

werden die Parteien nach besten Kräften zusammenwirken,<br />

diesen Mangel zu beheben; soweit dies aus tatsächlichen oder<br />

rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, werden die Parteien<br />

einvernehmlich eine angemessene Regelung treffen, die<br />

den rechtlichen Anforderungen (vor allem zum Schutz der<br />

Verkäuferin) entspricht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche<br />

bleiben unberührt.<br />

4.5 Die Käuferin hat vor oder an dem Tag des Abschlusses dieses<br />

Vertrags mit dem Broker einen Vertrag über Wertpapier-Brokerservices<br />

(Kommissionsvertrag) geschlossen.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 101


Anlage TOP 8.2<br />

5 Vollzug<br />

5.1 Vorbehaltlich Ziffer 4 erfolgt der Vollzug in den Geschäftsräumen<br />

der Treuhänderin bzw. an einem anderen von den Parteien vereinbarten<br />

Ort 15 Geschäftstage nach dem Datum, zu dem alle<br />

Vollzugsvoraussetzungen gemäß den Bedingungen dieses<br />

Vertrags erfüllt wurden oder auf diese verzichtet wurde oder zu<br />

einem früheren von den Parteien vereinbarten Datum.<br />

5.2 Zum Vollzug hat die Verkäuferin der Treuhänderin die ordnungsgemäß<br />

ausgefertigte Anweisung zur Lieferung der Aktien zugunsten<br />

der Käuferin in der in Anhang 3 dieses Vertrags enthaltenen<br />

Form sowie in einer für die Treuhänderin akzeptablen Form zu<br />

liefern und eine Kopie hiervon der Käuferin zuzuleiten, während<br />

die Käuferin der Treuhänderin die ordnungsgemäß ausgefertigte<br />

Anweisung zum Empfang der Aktien in einer für die Treuhänderin<br />

akzeptablen Form zuleitet.<br />

5.3 Zum Vollzug wird die Käuferin der Verkäuferin ein ordnungsgemäß<br />

apostilliertes Zertifikat über ihren Status als italienischer<br />

Steuerinländer zukommen lassen, das in dem Jahr ausgestellt<br />

sein muss, in dem Zahlungen gemäß diesem Vertrag erfolgen<br />

sollen.<br />

5.4 Zug um Zug gegen Erhalt einer Kopie der ordnungsgemäß ausgefertigten<br />

Anweisung zur Lieferung der Aktien (siehe Ziffer 5.2),<br />

wird die Käuferin an die Verkäuferin mittels Überweisung über ein<br />

Bankkonto des Brokers in der Ukraine den Gesamtkaufpreis, der<br />

für die Aktien gemäß Ziffer 3 zu zahlen ist, nebst aufgelaufener<br />

Zinsen, zahlen; die Zinsen sind auf Tagesbasis entsprechend<br />

dem einmonatigen EURIBOR, errechnet ab einschließlich<br />

26.10.2006 bis zum Datum des Vollzugs zu ermitteln. Der Broker<br />

wird den Kaufpreis auf das von der Verkäuferin in Ziffer 15.3<br />

genannte Konto überweisen. Die Zinszahlungen aus diesem<br />

Vertrag stellen eine Anpassung an den in Übereinstimmung mit<br />

diesem Vertrag zu zahlenden Gesamtkaufpreis für die Aktien dar.<br />

5.5 Nach Lieferung der Aktien auf das Wertpapier-Treuhandkonto der<br />

Käuferin (bzw. – je nach Sachstand – ihrer Rechtsnachfolgerin)<br />

wird die Treuhänderin der Käuferin einen Auszug des Wertpapier-<br />

Treuhandkontos zuleiten, aus dem hervorgeht, dass die Käuferin<br />

(bzw. – je nach Sachstand – ihre Rechtsnachfolgerin) Eigentümerin<br />

der Aktien ist.<br />

102 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

5.6 Binnen 5 Geschäftstagen nach Vollzug oder zu einem früheren<br />

Zeitpunkt, sofern rechtliche, regulatorische oder geschäftliche<br />

Belange der Bank dies erforderlich machen, wird die Verkäuferin<br />

eine Hauptversammlung der Bank einberufen, auf der unter<br />

anderem Änderungen der Satzung der Bank im Hinblick auf den<br />

Aktionärswechsel bei der Bank aufgrund dieses Vertrages verabschiedet<br />

werden.<br />

6 Gewährleistungen<br />

Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin (wobei<br />

diese Gewährleistungen am Tag des Vollzugs als wiederholt gelten)<br />

Folgendes:<br />

(a) Die Verkäuferin ist eine nach deutschem Recht ordnungsgemäß<br />

gegründete und gültig bestehende Gesellschaft und verfügt über<br />

das uneingeschränkte Recht und die Befugnis, ihre Unternehmungen<br />

in der derzeitigen Weise zu führen.<br />

(b) Die Verkäuferin ist die einzige formelle und wirtschaftliche Eigentümerin<br />

der Aktien und ist befugt, der Käuferin das vollständige<br />

formelle und wirtschaftliche Eigentumsrecht an den Aktien zu<br />

den Bedingungen dieses Vertrags ohne Zustimmung eines Dritten<br />

mit Ausnahme der in den Vollzugsvoraussetzungen genannten<br />

Behörden zu verkaufen und zu übertragen.<br />

(c) Die Verkäuferin verfügt über die uneingeschränkte Befugnis und<br />

das Recht, der Käuferin das vollständige formelle und wirtschaftliche<br />

Eigentumsrecht an den Aktien zu übertragen.<br />

(d) Die Aktien werden der Käuferin frei von jeglichen Belastungen,<br />

Vereinbarungen oder Verpflichtungen zur Errichtung einer Belastung,<br />

von Vorkaufsrechten oder sonstigen Rechten Dritter oder<br />

Forderungen jeglicher Art übertragen.<br />

(e) Die Aktien wurden ordnungsgemäß zugeteilt, ausgegeben und<br />

voll eingezahlt.


Anlage TOP 8.2<br />

(f) Die Jahresabschlüsse sind übereinstimmend und ordnungsgemäß<br />

entsprechend ukrainischem Recht sowie der Bestimmungen<br />

der vom International Accounting Standards Board veröffentlichten<br />

International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt<br />

worden (zusammengefasst unter dem Begriff »Rechnungslegungsstandards«).<br />

Die Jahresabschlüsse geben die finanzielle<br />

Situation der Bank zum Bilanzstichtag sowie das Ergebnis ihrer<br />

Geschäftstätigkeit und ihrer Cashflows für den zu diesem Zeitpunkt<br />

endenden Zeitraum in allen wesentlichen Aspekten wahrheitsgemäß<br />

und korrekt wieder. Die Bank hat keinerlei tatsächliche<br />

Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder drohenden<br />

Verbindlichkeiten, die – ausgehend von den zum Datum der<br />

Erstellung der Jahresabschlüsse bekannten Umständen – gemäß<br />

den Rechnungslegungsstandards in den Jahresabschlüssen hätten<br />

offengelegt werden müssen oder für die dort Rückstellungen<br />

hätten gebildet werden müssen, und die nicht offengelegt bzw.<br />

für die keine Rückstellungen gebildet wurden.<br />

(g) Seit dem Bilanzstichtag:<br />

(i) ist kein Ereignis eingetreten bzw. angemessenerweise zu<br />

erwarten, das erhebliche negative Auswirkungen auf die finanzielle,<br />

wirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Situation der<br />

Bank verursacht hat bzw. verursachen könnte,<br />

(ii) ist keine Kapitalausschüttung oder Gewinnverteilung in Bezug<br />

auf das Grundkapital oder Aktiva der Bank angekündigt,<br />

gemacht oder gezahlt worden.<br />

(h) Die Bank ist stets allen ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen<br />

und hat alle nach geltendem Recht vorgeschriebenen<br />

Steuererklärungen ordnungsgemäß und pünktlich eingereicht.<br />

Alle diese Steuererklärungen waren in allen wesentlichen Punkten<br />

wahrheitsgemäß, vollständig und korrekt.<br />

(i) Die Bank hat alle zu zahlenden Steuern ordnungsgemäß und<br />

rechtzeitig entrichtet; in den Jahresabschlüssen wurden entsprechende<br />

Steuerrückstellungen im Einklang mit den Rechnungslegungsstandards<br />

ordnungsgemäß für alle Steuern ausgewiesen,<br />

die sich auf einen Zeitraum vor dem Bilanzstichtag beziehen,<br />

jedoch noch nicht fällig sind.<br />

(j) Es sind keinerlei Prozesse, Klagen, Veranlagungen, Rechtsstreitigkeiten<br />

oder sonstige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren im<br />

Hinblick auf Steuern oder Steuererklärungen der Bank anhängig.<br />

Die Verkäuferin erklärt nach bestem Wissen, dass die Bank keinerlei<br />

Bescheide seitens einer Steuerbehörde hinsichtlich steuerlicher<br />

Forderungen oder Unrichtigkeiten erhalten hat und dass<br />

kein solcher Bescheid schriftlich angedroht wurde.<br />

(k) Die Bank erfüllt in allen wesentlichen Punkten sämtliche Gesetze<br />

oder Regelungen, die in Bezug auf ihre Aktiva und Unternehmungen<br />

zur Anwendung kommen. Die Verkäuferin erklärt nach<br />

bestem Wissen, dass die Bank keinerlei Anzeige, Forderung oder<br />

schriftliche Mitteilung einer Aufsichts-, Justiz- oder Verwaltungsbehörde<br />

erhalten hat, nach der sie oder eine Person, für die sie<br />

haftet, gegen geltendes Recht oder eine geltende Regelung verstößt.<br />

Es bestehen nach dem besten Wissen der Verkäuferin<br />

auch keine ungeklärten Umstände, die mit der Erteilung einer<br />

Mitteilung, nach Ablauf irgendeiner Frist oder in sonstiger Form<br />

dazu führen könnten, dass die Bank gegen geltende Gesetze<br />

oder Regelungen verstößt.<br />

(l) Alle Genehmigungen und Erlaubnisse, welche für die Bank erforderlich<br />

sind, um ihre Geschäftstätigkeit an den Orten und in der<br />

Weise zu führen, in der eine solche Geschäftstätigkeit ausgeübt<br />

wird, wurden entsprechend geltendem Recht ordnungsgemäß<br />

eingeholt; alle diese Genehmigungen und Erlaubnisse sind uneingeschränkt<br />

gültig. Die Verkäuferin erklärt nach bestem Wissen,<br />

dass die Bank keinerlei Anzeige, Forderung oder schriftliche Mitteilung<br />

von einer zuständigen Aufsichts- oder Verwaltungsbehörde<br />

oder einem Dritten erhalten hat, mit der beabsichtigt wird,<br />

die Gültigkeit dieser Genehmigungen und Vollmachten anzufechten<br />

oder zu bestreiten, und dass auch keine ungeklärten Umstände<br />

existieren, die mit der Erteilung einer Mitteilung, nach<br />

Ablauf irgendeiner Frist oder in sonstiger Form dazu führen könnten,<br />

dass eine dieser Genehmigungen angefochten, aufgehoben,<br />

widerrufen oder annulliert wird.<br />

(m) Die Bank hat ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern<br />

erfüllt und hat sich an alle Gesetze, Tarifbestimmungen und<br />

Beschäftigungsbedingungen gehalten und alle Vorgaben hinsichtlich<br />

Steuern, Sozialversicherung und sonstigen Beiträgen für<br />

die Mitarbeiter erfüllt.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 103


Anlage TOP 8.2<br />

(n) Die Bank hat alle wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, die<br />

sie eingegangen ist oder durch die sie gebunden war, ordnungsgemäß<br />

und pünktlich erfüllt. Die Verkäuferin erklärt nach bestem<br />

Wissen, dass die Bank keinerlei Anzeige, Forderung oder schriftliche<br />

Mitteilung von einem Dritten erhalten hat, nach der die Bank<br />

gegen einen solchen Vertrag verstößt oder verstoßen hat und mit<br />

der beabsichtigt wird, den betreffenden Vertrag zu kündigen<br />

und/oder Schadensersatz, Entschädigungen oder sonstige diesbezügliche<br />

Strafen einzufordern; es bestehen auch keine ungeklärten<br />

Umstände, die mit der Erteilung einer Mitteilung, nach<br />

Ablauf irgendeiner Frist oder in sonstiger Form dazu führen könnten,<br />

dass die Bank gegen einen dieser Verträge verstößt.<br />

(o) Es ist keinerlei Klage, Prozess, Untersuchung, Schiedsverfahren<br />

oder (aufsichts-, verwaltungs-, steuer-, straf- oder zivilrechtliches)<br />

Verfahren gegen die Bank anhängig oder schriftlich angedroht,<br />

die/der/das zu einer Zahlungsverpflichtung von über<br />

100 000 € führen könnte.<br />

7 Freistellung<br />

Die Verkäuferin erklärt sich hiermit bereit, gemäß den Vertragsbedingungen<br />

und vorbehaltlich der Bedingungen und Einschränkungen<br />

in Ziffer 8 die Käuferin schadlos zu halten im Hinblick auf<br />

alle Verluste, die der Käuferin entstehen, wenn eine der in Ziffer<br />

6 niedergelegten Gewährleistungen sich in Bezug auf die zum<br />

Datum des Vollzugs bestehende Situation als falsch, unvollständig<br />

oder inkorrekt herausstellen sollte.<br />

8 Einschränkungen<br />

8.1 Die Haftung der Verkäuferin im Rahmen der Gewährleistungen<br />

laut Ziffer 6 und/oder der Freistellung laut Ziffer 7 unterliegt folgenden<br />

Einschränkungen:<br />

(a) Eine Forderung im Rahmen der Gewährleistungen oder Freistellungen<br />

(eine »Relevante Forderung«) kann nur erhoben<br />

werden, wenn die Verkäuferin wie folgt eine schriftliche Mitteilung<br />

über diese Relevante Forderung erhalten hat: vor (i)<br />

dem 31. Dezember 2007 im Falle der Gewährleistungen 6<br />

(f) – (g) und 6 (j) – (o) einschließlich (die »Gewährleistungen<br />

betreffend die Geschäftstätigkeit«), (ii) dem zehnten Jahrestag<br />

des Vollzugs im Falle der Gewährleistungen 6 (a) – 6 (e)<br />

einschließlich (die »Gewährleistungen für das Bestehen<br />

rechtmäßigen Eigentums«) und (iii) vor Ablauf von sechs<br />

Monaten nach dem Datum, zu dem die Steuerveranlagungen<br />

für den entsprechenden Veranlagungszeitraum rechtswirksam<br />

werden im Falle der Gewährleistungen 6 (h) und 6 (i) (die<br />

»Steuerlichen Gewährleistungen«).<br />

104 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

(b) Eine Relevante Forderung kann erst und nur dann erhoben<br />

werden, wenn der Gesamtbetrag aller Relevanten Forderungen<br />

10% des in Ziffer 3 angegebenen Kaufpreises übersteigt,<br />

obschon der volle Betrag für all diese Forderungen (vorbehaltlich<br />

nachstehendem Absatz (c) dieser Ziffer) gefordert werden<br />

kann, sobald diese Grenze überschritten worden ist.<br />

(c) Die maximale Gesamthaftung der Verkäuferin im Rahmen der<br />

Gewährleistungen und Freistellungen darf einen Betrag in<br />

Höhe von 50% des in Ziffer 3 genannten Kaufpreises nicht<br />

überschreiten.<br />

(d) Die Verkäuferin haftet nicht für eine Relevante Forderung seitens<br />

der Käuferin im Rahmen dieses Vertrages, wenn eine solche<br />

Einzelforderung unter 100 000 € liegt.<br />

Für all dies gilt, dass die in den vorstehenden Abschnitten (b), (c)<br />

und (d) genannten Einschränkungen nicht in Bezug auf eine Relevante<br />

Forderung im Zusammenhang mit den Gewährleistungen<br />

für das Bestehen rechtmäßigen Eigentums gelten, wobei weiterhin<br />

gilt, dass die maximale Gesamthaftung der Verkäuferin im<br />

Rahmen dieses Vertrags einen Betrag in Höhe des in Ziffer 3<br />

genannten Kaufpreises nicht überschreiten darf.<br />

8.2 Falls die Käuferin Kenntnis von einer Tatsache oder einem<br />

Umstand erhält, die/der dazu führen könnte, dass die Käuferin<br />

eine Relevante Forderung im Rahmen dieses Vertrags erheben<br />

kann (ausgenommen eine Relevante Forderung im Rahmen der<br />

Steuerlichen Gewährleistungen), verpflichtet sich die Käuferin<br />

hiermit, der Verkäuferin binnen 90 Kalendertagen, nachdem die<br />

Käuferin von dieser Tatsache oder diesem Umstand Kenntnis<br />

erlangt hat, hierüber schriftlich Mitteilung zu machen. Im Falle<br />

einer Relevanten Forderung im Rahmen der Steuerlichen<br />

Gewährleistungen hat die Käuferin der Verkäuferin unverzüglich,<br />

nachdem die Käuferin von dieser Tatsache oder diesem Umstand<br />

Kenntnis erlangt hat, hierüber schriftlich Mitteilung zu machen.<br />

Der Verkäuferin wird eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem<br />

Datum des Erhalts einer solchen schriftlichen Mitteilung seitens<br />

der Käuferin eingeräumt, in der sie die vorgebrachte Tatsache<br />

oder den vorgebrachten Umstand beheben kann.<br />

8.3 Die Käuferin kann keine Forderung für Verluste im Rahmen der in<br />

Ziffer 6 angegebenen Gewährleistungen oder der in Ziffer 7<br />

angegebenen Freistellungen erheben, sofern:


Anlage TOP 8.2<br />

(a) in den Jahresabschlüssen eine spezifische oder eine für diesen<br />

Zweck gebildete Rückstellung bzw. ein spezifischer oder<br />

für diesen Zweck gebildeter Fonds für die Tatsachen oder<br />

Umstände, die zu dem Verlust geführt haben, ausgewiesen<br />

ist,<br />

(b) die Käuferin oder die Bank in der Lage ist, für diesen Verlust<br />

Gelder von einem Versicherer oder einem Dritten zu erhalten,<br />

(c) die Bank infolge des Verlustes einen entsprechend zurechenbaren<br />

steuerlichen Vorteil erlangt, auf den sie Anspruch hat<br />

und den sie effektiv nutzen kann,<br />

(d) der Verlust geringer ist als die Steuerrückerstattungen für den<br />

entsprechenden Veranlagungszeitraum, welche in den Jahresabschlüssen<br />

nicht erfasst sind,<br />

(e) der Verlust das Ergebnis einer Umstrukturierung der Bank ist,<br />

die von der Käuferin oder der Bank nach dem Datum des Vollzugs<br />

initiiert wurde,<br />

(f) der Verlust das Ergebnis einer wesentlichen Änderung in den<br />

buchhalterischen Richtlinien ist, die von der Käuferin oder der<br />

Bank nach dem Datum des Vollzugs initiiert wurde und Auswirkungen<br />

auf den entsprechenden Veranlagungszeitraum hat.<br />

9 Forderungen Dritter<br />

9.1 Falls ein Dritter gegenüber der Käuferin oder der Bank eine Forderung<br />

erhebt oder androht, bei der vernünftigerweise davon<br />

ausgegangen werden kann, dass sie einen Betrag von 100 000 €<br />

übersteigt, wie z. B. Forderungen seitens Steuer- oder sonstiger<br />

staatlicher Behörden, und die möglicherweise zu einem Verstoß<br />

gegen die Gewährleistungen betreffend die Geschäftstätigkeit<br />

und/oder die Steuerlichen Gewährleistungen führt, hat die Käuferin<br />

der Verkäuferin gemäß Ziffer 8.2 die Geltendmachung einer<br />

derartigen Forderung mitzuteilen und auf Ersuchen der Verkäuferin<br />

sich gegen diese Forderung zu verteidigen bzw. die Bank zu<br />

veranlassen, sich gegen eine entsprechende Forderung zu verteidigen.<br />

Die Verkäuferin hat die Käuferin oder die Bank nach<br />

besten Kräften bei der Verteidigung gegen eine derartige Forderung<br />

zu unterstützen. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses<br />

Vertrags trägt die Verkäuferin alle der Käuferin oder der Bank<br />

aufgrund der durch die Verteidigung gegen solche Forderungen<br />

entstehenden angemessenen Anwaltskosten (sofern diese<br />

Kosten nicht vom Dritten zurückverlangt werden können).<br />

Die Käuferin hat dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Forderung<br />

nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verkäuferin<br />

geregelt wird, wobei eine solche Zustimmung nicht ungerechtfertigterweise<br />

verweigert werden darf. Hierbei gilt jedoch,<br />

dass diese Zustimmung als erteilt gilt, wenn die Verkäuferin nicht<br />

binnen 20 Geschäftstagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung<br />

der Käuferin über eine beabsichtigte Einigung mit dem<br />

Anspruchsteller Einspruch erhebt. Zur Klarstellung sei hiermit<br />

darauf hingewiesen, dass es der Käuferin freisteht, jedwede solche<br />

Forderung ohne die schriftliche Zustimmung der Verkäuferin<br />

zu regeln, sie dadurch jedoch bedingungslos und unwiderruflich<br />

auf ihr Recht verzichtet, Ansprüche aufgrund eines Verstoßes<br />

gegen eine Gewährleistung zu erheben, und somit in Bezug auf<br />

eine solche ohne Zustimmung der Verkäuferin geregelte Forderung<br />

ihren Anspruch auf Erhalt einer Entschädigung seitens der<br />

Verkäuferin gemäß Ziffer 7 verwirkt.<br />

9.2 Falls die Forderung eines Dritten im Sinne von Ziffer 9.1 einen<br />

Betrag von 250 000 € übersteigt oder gerechtfertigterweise<br />

davon ausgegangen werden kann, dass sie einen Betrag von<br />

250 000 € übersteigen wird, ist die Verkäuferin befugt, solche<br />

Forderungen auf eigene Kosten und durch ihren eigenen Rechtsberater<br />

zu bestreiten. Die Verkäuferin hat dafür Sorge zu tragen,<br />

dass eine solche Forderung nicht ohne vorherige schriftliche<br />

Zustimmung der Käuferin geregelt wird, wobei diese Zustimmung<br />

nicht ungerechtfertigterweise verweigert werden darf. Hierbei gilt<br />

jedoch, dass diese Zustimmung als erteilt gilt, wenn die Käuferin<br />

nicht binnen 20 Geschäftstagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung<br />

der Verkäuferin hinsichtlich ihrer Absicht, die Forderung<br />

zu regeln, Einspruch erhebt. Die Käuferin hat sich kooperativ zu<br />

verhalten und im Zusammenhang mit einem solchen Vergleich<br />

oder einer Bestreitung die von der Verkäuferin oder deren<br />

Rechtsberater in angemessenem Umfang geforderte Unterstützung<br />

zu leisten. Die Käuferin ist befugt, sich auf eigene Kosten an<br />

der Bestreitung einer geltend gemachten Haftung zu beteiligen.<br />

Die Käuferin kann die Verkäuferin jederzeit anweisen, einen Vergleich<br />

hinsichtlich einer geltend gemachten Haftung gegenüber<br />

der Käuferin oder der Bank abzuschließen, vorausgesetzt, die<br />

Käuferin verzichtet gleichzeitig bedingungslos und unwiderruflich<br />

auf alle Ansprüche, die sie infolge eines Verstoßes gegen eine<br />

Gewährleistung gegenüber der Verkäuferin im Rahmen dieses<br />

Vertrages im Hinblick auf eine solche geltend gemachte Haftung<br />

oder ein solches Recht hätte, die/das in Bezug auf dieselben<br />

gemäß Ziffer 7 zu entschädigen wäre.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 105


Anlage TOP 8.2<br />

10 Führung der Geschäfte<br />

Die Verkäuferin hat für den Zeitraum vor dem Vollzug (soweit es<br />

ihr möglich ist) dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftstätigkeit<br />

durch die Bank lediglich im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs<br />

weitergeführt wird, es sei denn, mit der Käuferin werden<br />

zuvor schriftlich anderweitige Vereinbarungen getroffen.<br />

11 Finanzierungsvereinbarungen<br />

11.1 Die Parteien kommen überein, dass alle zwischen der Verkäuferin<br />

und der Bank Bestehenden Finanzierungsvereinbarungen<br />

bis zum Ende der Laufzeit der betreffenden Bestehenden<br />

Finanzierungsvereinbarungen gemäß ihren Bedingungen bestehen<br />

bleiben, sofern nicht von den Parteien etwas anderes vereinbart<br />

wird.<br />

11.2 Am Ende der Laufzeit einer jeden Bestehenden Finanzierungsvereinbarung<br />

zwischen der Verkäuferin und der Bank:<br />

(a) wird die Verkäuferin die Gelegenheit haben, der Bank entweder<br />

die Verlängerung der Bestehenden Finanzierungsvereinbarung<br />

oder eine neue Finanzierungsvereinbarung anzubieten,<br />

und<br />

(b) wird die Käuferin, soweit rechtlich zulässig, sicherstellen,<br />

dass die Bank ein solches Angebot der Verkäuferin berücksichtigt.<br />

12 Patronatserklärungen<br />

12.1 Die<br />

(a) Käuferin verpflichtet sich gegenüber der Verkäuferin nach<br />

Erhalt einer schriftlichen Aufforderung durch die Verkäuferin<br />

der Verkäuferin Beträge zurückzuerstatten, die die Verkäuferin<br />

in Erfüllung ihrer Haftungserklärungen an die DEG gezahlt<br />

hat; die schriftliche Aufforderung ist mit der erforderlichen<br />

und angemessenen Dokumentation im Hinblick auf die von<br />

der Verkäuferin erhaltene Aufforderung sowie einem Nachweis<br />

darüber, dass Zahlungen an die DEG geleistet wurden,<br />

zu versehen.<br />

106 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

(b) Verkäuferin erklärt sich hiermit bereit, die DEG in Übereinstimmung<br />

mit den Bedingungen der Haftungserklärungen<br />

über eine Änderung der einen beherrschenden Einfluss vermittelnden<br />

Mehrheitsverhältnisse an der Bank, also den<br />

Übergang der Kontrollmehrheit von der Verkäuferin auf die<br />

Käuferin, in Kenntnis zu setzen und sich nach Kräften dafür<br />

einzusetzen, dass die DEG die Zustimmung zu dieser Änderung<br />

der Mehrheitsverhältnisse erteilt.<br />

12.2 In dem Geschäftsbericht der Verkäuferin für das Geschäftsjahr<br />

2005 hat die Verkäuferin eine Patronatserklärung (die »Patronatserklärung«)<br />

für die Bank abgegeben. Gemäß der Patronatserklärung<br />

trägt die Verkäuferin, abgesehen vom Fall des politischen<br />

Risikos, bis zur Höhe ihrer Anteilsbesitzquote dafür Sorge,<br />

dass die Bank ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann;<br />

die Patronatserklärung sieht vor, dass sich die Verpflichtung der<br />

Verkäuferin aus der Patronatserklärung hinsichtlich solcher Verpflichtungen<br />

der Bank, die erst nach dem Absinken der Anteilsbesitzquote<br />

der Verkäuferin begründet werden, reduziert. Die<br />

Käuferin ist nach den anwendbaren aufsichtsrechtlichen Bestimmungen<br />

für das Bestehen und die Arbeitsweise italienischer<br />

Bankengruppen verpflichtet, sich nach besten Kräften darum zu<br />

bemühen, für jede der Banken innerhalb der von der Käuferin<br />

geführten Bankengruppe eine Liquiditäts- und Kapitalausstattung<br />

sicherstellen, die es den jeweiligen Banken innerhalb der Gruppe<br />

ermöglicht, ihren Verpflichtungen nachzukommen. In ihrer Rolle<br />

als Muttergesellschaft wird die Käuferin die Bank für den Fall<br />

unterstützen, dass die Bank infolge eines Insolvenzfalles ihre Verpflichtungen<br />

nicht erfüllt.<br />

In diesem Zusammenhang wird die Käuferin zum Zeitpunkt des<br />

Vollzugs die Verkäuferin im Falle der Insolvenz der Bank in Bezug<br />

auf sämtliche Verluste, die der Verkäuferin als Resultat von oder<br />

im Zusammenhang mit dieser Patronatserklärung entstanden<br />

sind, schadlos halten und von der Haftung freistellen; die Käuferin<br />

ist jedoch nicht verpflichtet, die Verkäuferin gemäß Ziffer 12.2<br />

schadlos zu halten und von der Haftung freizustellen, sofern der<br />

Verlust, für den eine Haftungsfreistellung gemäß diesem Vertrag<br />

erfolgt, mittelbar oder unmittelbar aus einem Verstoß der Verkäuferin<br />

gegen die in Ziffer 6 aufgelisteten Gewährleistungen resultiert<br />

(unabhängig davon, ob Ansprüche der Käuferin aus diesem<br />

Verstoß in Übereinstimmung mit Ziffer 8.1 verjährt sind oder<br />

nicht). Alle Ansprüche der Verkäuferin aus dieser Ziffer 12.2 verjähren<br />

innerhalb von 5 Jahren nach Vollzug.


Anlage TOP 8.2<br />

13 German Desk<br />

13.1 Die Käuferin wird sich, soweit gesetzlich zulässig, nach besten<br />

Kräften darum bemühen sicherzustellen, dass die Gesellschaft<br />

eine Betreuung für deutsche Kunden der Gesellschaft (»German<br />

Desk«) aufrechterhält.<br />

13.2 Die Verkäuferin und die Bank beabsichtigen den Abschluss<br />

eines Kooperationsvertrags, in dem, unter anderem, weitere<br />

Details der Kooperation zwischen der Verkäuferin und der Bank<br />

im Hinblick auf die Vermittlung von Kunden der Verkäuferin an<br />

das German Desk der Bank, geregelt werden, einschließlich<br />

angemessener an die Verkäuferin für die Vermittlung zu zahlender<br />

Provisionen; die Käuferin wird sich im Rahmen des gesetzlich<br />

Zulässigen nach besten Kräften darum bemühen, dass sich die<br />

Bank und die Verkäuferin schnellstmöglich nach dem Vollzug auf<br />

einen solchen Kooperationsvertrag verständigen.<br />

14 Finanzierungsvereinbarungen mit Dritten<br />

14.1 Die Verkäuferin wird dafür Sorge tragen, dass die Bank sich<br />

nach besten Kräften darum bemüht, an jeden Dritten, der Partei<br />

einer Finanzierungsvereinbarung mit der Bank ist, heranzutreten,<br />

um dessen Zustimmung zur Änderung der einen beherrschenden<br />

Einfluss vermittelnden Mehrheitsverhältnisse an der Gesellschaft<br />

einzuholen, die sich aus dem Verkauf der Aktien ergeben.<br />

14.2 Die Käuferin wird sich angemessen darum bemühen, der<br />

Verkäuferin bei ihren in Ziffer 14.1 genannten Bemühungen<br />

behilflich zu sein und die Verhandlungen zwischen der Verkäuferin<br />

und Dritten hinsichtlich der Finanzierung durch Dritte im<br />

Zusammenhang mit den Bemühungen der Verkäuferin zu unterstützen.<br />

15 Mitteilungen, Adressen und Bankverbindung<br />

15.1 Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages bedürfen der<br />

Schriftform und sind entweder persönlich auszuhändigen oder<br />

per Briefpost an die Partei zu senden, die sie erhalten soll. Hierzu<br />

sind sie an die Anschriften der Parteien und der Bank zu übermitteln,<br />

die in diesem Vertrag angegeben sind, oder an die Anschriften,<br />

die den Parteien von Zeit zu Zeit mitgeteilt werden. Persönlich<br />

ausgehändigte Mitteilungen gelten mit der Aushändigung als<br />

ordnungsgemäß zugestellt; per Post versandte Mitteilungen gelten<br />

6 Geschäftstage nach ihrer Aufgabe als zugestellt, nicht<br />

gezählt werden Samstage, Sonntage und offizielle Feiertage im<br />

Versand- und Bestimmungsland.<br />

15.2 Adressen:<br />

Verkäuferin:<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>, CFS,<br />

Am Tucherpark 14,<br />

80538 München, Deutschland<br />

z. Hd. Dr. Reiner Meisinger<br />

Käuferin:<br />

M & A Business Development,<br />

Via San Protaso, 3, 20121 Mailand, Italien<br />

z. Hd. Marina Natale<br />

Fax: +39 02 8862 3001<br />

Broker:<br />

14a Yaroslaviv Val, Kiew 01034, Ukraine<br />

MFO 320724, Identifikationscode 20077200<br />

15.3 Kontoangaben:<br />

Verkäuferin:<br />

IBAN: DE12 7002 0270 0415021312<br />

SWIFT: HYVEDEMMXXX<br />

Broker:<br />

Korrespondenzkonto 47497999001<br />

bei der NBU [Zentralbank der Ukraine],<br />

MFO 321024<br />

SWIFT Code: BACXUAUk,<br />

Telex: 131347 HVB UX<br />

Telefon: (044) 230 33 60,<br />

Fax: (044) 230 33 95<br />

MDO: 300442<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 107


Anlage TOP 8.2<br />

16 Rechtsnachfolger<br />

Die aus diesem Vertrag erwachsenden Rechte bzw. Pflichten der<br />

Verkäuferin und Käuferin gelten auch zugunsten ihrer jeweiligen<br />

Rechtsnachfolger bzw. sind auch für diese bindend.<br />

17 Abtretung<br />

17.1 Die Käuferin darf ihre Rechte aus diesem Vertrag an die Bank<br />

Pekao oder die UniCredit Bank Ltd. (die Tochterbank der Bank<br />

Pekao in der Ukraine) abtreten.<br />

17.2 Die Parteien vereinbaren hiermit, dass für den Fall, dass die in<br />

Ziffer 17.1 genannte Abtretung erfolgen sollte, sämtliche neuen<br />

Zustimmungen von Regulierungsbehörden, die im Zusammenhang<br />

mit einer solchen Abtretung erforderlich werden, als zusätzliche<br />

Bedingungen für den Abschluss dieses Vertrags in Übereinstimmung<br />

mit Ziffer 4 behandelt werden.<br />

17.3 Sollten binnen 6 Monaten ab dem Datum einer derartigen in<br />

Ziffer 17.1 genannten Abtretung die im Zusammenhang mit der<br />

Abtretung erforderlichen und in Ziffer 17.2 genannten Zustimmungen<br />

von Regulierungsbehörden nicht eingeholt worden sein,<br />

hat die Käuferin dafür Sorge zu tragen, dass die Bank Pekao oder<br />

die UniCredit Bank Ltd. (je nach Sachstand) diesen Vertrag an die<br />

Käuferin rückabtreten und die Käuferin erklärt sich bereit, diesen<br />

Vertrag schnellstmöglich im Anschluss an eine derartige Rückabtretung<br />

abzuschließen.<br />

17.4 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Käuferin können<br />

die Rechte der Verkäuferin nicht abgetreten werden.<br />

18 Ungeteilter Vertrag, weitere Zusicherungen<br />

18.1 Dieser Vertrag beinhaltet die gesamte Vereinbarung der Parteien<br />

in Bezug auf den Vertragsgegenstand zum Vertragsdatum<br />

unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen, die kraft Gesetz per<br />

Vertrag ausgeschlossen werden können. Er ersetzt alle vorherigen<br />

schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den<br />

Parteien in Bezug auf die in diesem Vertrag behandelten Inhalte.<br />

18.2 Die Käuferin bestätigt, dass sie nicht zum Abschluss dieses<br />

Vertrags durch eine darin nicht ausdrücklich enthaltene Zusicherung,<br />

Gewährleistung oder Versprechung veranlasst wurde.<br />

108 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

18.3 Soweit dies gesetzlich zulässig ist sowie mit Ausnahme von<br />

Fällen, in denen ein Betrug vorliegt, vereinbaren und bestätigen<br />

die Parteien jeweils, dass ihr alleiniges Recht und Rechtsmittel im<br />

Hinblick auf eine im Zusammenhang mit diesem Vertrag erteilte<br />

Zusicherung, Gewährleistung oder Zusage sich auf den Verstoß<br />

gegen die vertraglichen Bedingungen bezieht; alle sonstigen<br />

Rechte und Rechtsmittel (u. a. aus unerlaubter Handlung oder im<br />

Rahmen des kodifizierten Rechts) sind ausgeschlossen.<br />

18.4 Die Verkäuferin hat zu jedem Zeitpunkt nach dem Datum dieses<br />

Vertrags die Dokumente auszufertigen und die Handlungen und<br />

Dinge auszuführen, die die Käuferin gerechtfertigterweise verlangen<br />

darf, damit sie in den uneingeschränkten Genuss aller<br />

Bestimmungen dieses Vertrages gelangt, bzw. die Verkäuferin<br />

hat sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass erforderlichenfalls<br />

ein Dritter dies tut.<br />

19 Kosten und Aufwendungen<br />

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Aufwendungen im<br />

Zusammenhang mit der Erstellung, Ausfertigung und Umsetzung<br />

dieses Vertrags und den darin genannten Dokumenten.<br />

20 Rechte Dritter<br />

Durch keine der Bestimmungen in diesem Vertrag soll einer Person<br />

ein Recht zur Einklagung einer Vertragsbestimmung eingeräumt<br />

werden, das diese Person außer gemäß dem Contracts<br />

(Rights of Third Parties) Act 1999 (englisches Gesetz über Verträge<br />

zugunsten Dritter von 1999) nicht gehabt hätte.<br />

21 Streichung nichtiger Bestimmungen<br />

Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages zu irgendeinem Zeitpunkt<br />

in irgendeiner Hinsicht ungültig, ungesetzlich oder unvollstreckbar<br />

ist oder wird, gilt diese einzelne Bestimmung als aus<br />

diesem Vertrag gestrichen. Die Gültigkeit, Rechtswirksamkeit und<br />

Vollstreckbarkeit der verbleibenden Bestimmungen dieses Vertrags<br />

wird hierdurch jedoch nicht berührt oder beeinträchtigt.<br />

22 Vertragsänderungen<br />

Jede Änderung dieses Vertrags bedarf der Schriftform und muss<br />

durch alle Parteien bzw. im Namen aller Parteien unterzeichnet<br />

werden.


Anlage TOP 8.2<br />

23 Rechtsmittel und Rechtsverzicht<br />

23.1 Eine verspätete Ausübung oder Nichtausübung eines Rechts,<br />

einer Befugnis oder eines Rechtsmittels, das einer Partei kraft<br />

Gesetz, im Rahmen dieses Vertrages oder aufgrund sonstiger<br />

darin genannter Dokumente zusteht,<br />

(a) beeinträchtigt dieses Recht, diese Befugnis oder dieses<br />

Rechtsmittel nicht und<br />

(b) stellt keinen Verzicht darauf dar.<br />

23.2 Die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts, einer<br />

Befugnis oder eines Rechtsmittels, das einer Partei kraft Gesetz<br />

oder im Rahmen dieses Vertrages zusteht, schließt eine sonstige<br />

oder weitere Ausübung des-/derselben oder die Ausübung eines<br />

anderen Rechts, einer anderen Befugnis oder eines anderen<br />

Rechtsmittels nicht aus.<br />

23.3 Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist,<br />

schließen die in diesem Vertrag gewährten Rechte, Befugnisse<br />

und Rechtsmittel keine anderen kraft Gesetz erteilten Rechte,<br />

Befugnisse und Rechtsmittel ein.<br />

24 Ausfertigungen<br />

Dieser Vertrag kann in jeder beliebigen Zahl von Ausfertigungen<br />

in englischer und ukrainischer Sprache ausgefertigt werden, von<br />

denen jede mit der Ausfertigung und Aushändigung eine Urschrift<br />

darstellt. Alle Ausfertigungen zusammen stellen jedoch ein und<br />

dasselbe Dokument dar. Im Falle von Abweichungen zwischen<br />

der englischen und der ukrainischen Fassung hat die englische<br />

Version Vorrang.<br />

25 Anwendbares Recht<br />

25.1 Dieser Vertrag unterliegt in allen Aspekten englischem Recht,<br />

mit Ausnahme der Handlungen, die zur Ausführung der tatsächlichen<br />

Übertragung der Aktien erforderlich sind, welche ukrainischem<br />

Recht unterliegen.<br />

25.2 Die Vertragsparteien vereinbaren unwiderruflich, dass alle im<br />

Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Auslegung<br />

erwachsenden Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren in London<br />

(Vereinigtes Königreich) gemäß der ICC-Schiedsordnung<br />

endgültig beigelegt werden. Das Schiedsverfahren wird von drei<br />

Schiedsrichtern geführt, die gemäß der ICC-Schiedsordnung<br />

benannt werden.<br />

25.3 Alle Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche im Zusammenhang<br />

mit Schiedsverfahren im Rahmen dieses Vertrags sind<br />

in englischer Sprache zu erstellen. Alle Schiedsverfahren und<br />

Schriftsätze sind in englischer Sprache abzuhalten bzw. zu erstellen.<br />

Originaldokumente können als Beweismittel in ihrer<br />

ursprünglichen Sprache vorgelegt werden. Zeugen, die die englische<br />

Sprache nicht fließend beherrschen, können ihre Aussagen<br />

in ihrer Muttersprache (mit einer entsprechenden Übersetzung)<br />

machen. Originaldokumente (mit Ausnahme dieses Vertrags), die<br />

in einer Sprache vorgelegt werden, die nicht die englische Sprache<br />

ist, sind zur Beweisaufnahme in englischer Übersetzung<br />

nebst dem Original bzw. einer beglaubigten Abschrift desselben<br />

vorzulegen.<br />

Ausgefertigt und ausgehändigt<br />

durch die Parteien zu dem auf der ersten Seite dieses Vertrags<br />

angegebenen Datum.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 109


Anlage TOP 8.2<br />

Anhang 1<br />

Beschreibung der Aktien<br />

Name des Emittenten Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine<br />

Adresse des Emittenten 14a Yaroslaviv Val, Kiew 01034, Ukraine<br />

EDRPOU-Code des Emittenten 20077200<br />

Staatliches Organ, das die Registrierungsurkunde Territorialabteilung der Staatlichen Wertpapier-<br />

über die Emission der Aktien (»Urkunde«) erteilt hat und Börsenkommission der Ukraine<br />

Nummer und Datum der Urkunde Nr. 93/1/06 vom 06.03.2006<br />

Aktientyp und -kategorie Stammaktien<br />

Nennwert einer Aktie UAH 100<br />

Gesamtanzahl der gemäß diesem Vertrag veräußerten Aktien 1 098 342 Aktien<br />

Gesamtnennwert der gemäß diesem Vertrag veräußerten Aktien UAH 109 834 200<br />

Anteil am Grundkapital des Emittenten 100%<br />

Name der mit der Überwachung der Aktienemission Open Joint Stock Company Financial Company<br />

beauftragten Stelle Ukrnaftogaz<br />

Adresse der mit der Überwachung der Aktienemission beauftragten Stelle 5, Prazska str., 02090 Kiew, Ukraine<br />

EDRPOU-Code der mit der Überwachung der Aktienemission beauftragten Stelle 24101605<br />

Staatliches Organ, das die Erlaubnis/Lizenz der mit der Staatliche Wertpapier- und Börsenkommission<br />

Überwachung der Aktienemission beauftragten Stelle erteilt hat der Ukraine<br />

Nummer und Datum der Erlaubnis/Lizenz der mit der Serie AB Nr. 293345 vom 01.11.2005,<br />

Überwachung der Aktienemission beauftragten Stelle gültig vom 01.11.2005 bis 01.11.2010<br />

Name der Treuhänderin Joint Stock Commercial Bank HVB Bank Ukraine<br />

Adresse der Treuhänderin 14a Yaroslaviv Val, Kiew 01034, Ukraine<br />

EDRPOU-Code der Treuhänderin 20077200<br />

Staatliches Organ, das die Erlaubnis/Lizenz der Staatliche Wertpapier- und Börsenkommission<br />

Treuhänderin erteilt hat der Ukraine<br />

Nummer und Datum der Erlaubnis/Lizenz der Treuhänderin Serie AA Nr. 770456 vom 19.10.2004<br />

Datum und Nummer des Vertrags mit der Treuhänderin Vertrag über die Eröffnung eines Wertpapierkontos<br />

über die Eröffnung und Führung des Wertpapier-Treuhandkontos vom 06.12.2002 N116-K<br />

110 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong>


Anlage TOP 8.2<br />

Anhang 2<br />

Vollzugsvoraussetzungen<br />

1. Einholung:<br />

(a) der Erlaubnis seitens der Zentralbank der Ukraine zum Erwerb<br />

einer wesentlichen Beteiligung an der Bank durch die Käuferin<br />

und<br />

(b) der Entscheidung des AMC über die Nichterforderlichkeit der<br />

Einholung einer Erlaubnis des AMC zum Erwerb der Aktien<br />

durch die Käuferin.<br />

2. Die Eröffnung von Wertpapier-Treuhandkonten durch die Käuferin<br />

(bzw. ihre Rechtsnachfolgerin) und die Verkäuferin bei der Treuhänderin.<br />

3. Zustimmung seitens der Hauptversammlung der Verkäuferin.<br />

4. Nach pflichtgemäßer Beurteilung des Vorstandes der Verkäuferin<br />

auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />

Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss gemäß<br />

Ziffer 3 keine Mängel auf, die dem Vollzug des Vertrages entgegenstehen.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 111


Anlage TOP 8.2<br />

Anhang 3<br />

Anweisung zur Lieferung der Aktien<br />

BBBBBBB ©BBBªBBBBBBB BB<br />

$QZHLVXQJ DXI NRVWHQIUHLH /LHIHUXQJ<br />

/LHIHUGDWXP<br />

5HIHUHQ]QXPPHU GHV 5HFKWVJHVFKlIWHV<br />

9HUEXQGHQH 5HIHUHQ]QXPPHU<br />

:HUWSDSLHULGHQWLILNDWLRQVQXPPHU ,6,1<br />

$QZHLVHQGH 3DUWHL<br />

$Q]DKO GHU :HUWSDSLHUH<br />

'HSRWNRQWR<br />

:HUWSDSLHUQXPPHUQ<br />

:HUWSDSLHUHPSIlQJHU<br />

:HUWSDSLHUEHJ QVWLJWHU<br />

,QIRUPDWLRQ 9HUVHQGHU (PSIlQJHU<br />

8QWHUVFKULIW GHV .XQGHQ GHV %HYROOPlFKWLJWHQ<br />

112 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

© ª<br />

BBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBBB 6WHPSHO<br />

³ ´<br />

BB<br />

© ª<br />

³ ´


Anlage TOP 8.2<br />

Unterzeichnet von<br />

für und im Namen der<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />

Folgt: Beglaubigungsvermerk der Übersetzerin<br />

Unterzeichnet von<br />

für und im Namen der<br />

UniCredito Italiano S.p.A.<br />

Unterzeichnet von<br />

für und im Namen der<br />

Joint Stock Commercial Bank<br />

HVB Bank Ukraine<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 113


Anlage TOP 8.3.A<br />

114 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Anteilskaufvertrag<br />

12. September 2006<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />

und<br />

Bank Austria Creditanstalt AG<br />

im Zusammenhang mit dem Verkauf und Kauf<br />

eines Teils des Grundkapitals der<br />

Closed Joint Stock Company<br />

International Moscow Bank


Anlage TOP 8.3.A<br />

Dieser Vertrag<br />

wird am 12. September 2006<br />

zwischen:<br />

(1) der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft,<br />

einer Gesellschaft deutschen Rechts, eingetragen unter<br />

HRB 42148, mit Hauptsitz in Kardinal-Faulhaber-Straße 1,<br />

80333 München, Deutschland (die »Verkäuferin«),<br />

und<br />

(2) der Bank Austria Creditanstalt AG, einer Aktiengesellschaft<br />

österreichischen Rechts mit Geschäftssitz in Wien, Geschäftsanschrift:<br />

Vordere Zollamtsstraße 13, 1030 Wien, Österreich,<br />

eingetragen im Handelsregister des Handelsgerichts Wien unter<br />

FN 150714p (die »Käuferin«),<br />

geschlossen.<br />

Beide werden einzeln als »Partei« und zusammen als<br />

»Parteien« bezeichnet.<br />

Hintergrund:<br />

(A) Die Verkäuferin ist berechtigt, 142 736 Stammaktien (die<br />

52,88% der Stammaktien und 46,84% des gesamten Grundkapitals<br />

zum Datum dieses Vertrages entsprechen) der Closed<br />

Joint Stock Company International Moscow Bank (die Gesellschaft<br />

oder IMB), einer in der Rechtsform einer geschlossenen<br />

Aktiengesellschaft gegründeten Geschäftsbank russischen<br />

Rechts mit Sitz in 9 Pretschistenskaja Nab., 119034 Moskau,<br />

Russische Föderation, zu veräußern.<br />

(B) Die Verkäuferin hat mit der Nordea Bank Finland plc (Nordea)<br />

einen an bestimmte Vollzugvoraussetzungen geknüpften Kaufvertrag<br />

geschlossen, gemäß dem sich die Verkäuferin bereit erklärt<br />

hat, 71 369 von der Nordea gehaltene Stammaktien der Gesellschaft<br />

zu erwerben (dieser an bestimmte Vollzugvoraussetzungen<br />

geknüpfte Kaufvertrag wird in seiner erforderlichenfalls ergänzten<br />

Form (zur Klarstellung sei hiermit darauf hingewiesen, dass derartige<br />

Ergänzungen nur mit Zustimmung der Käuferin erfolgen<br />

können, wobei die Zustimmung aber nicht ungerechtfertigterweise<br />

verweigert oder verzögert werden darf) als Nordea Aktienkaufvertrag<br />

bezeichnet).<br />

(C) Die Verkäuferin und Nordea zusammen sind ferner berechtigt,<br />

12 978 Stammaktien der Gesellschaft in dem im EBRD Options-<br />

Vertrag genannten Verhältnis zu erwerben, wobei diese Stammaktien<br />

insgesamt 4,8% der Stammaktien und 4,26% des gesamten<br />

Grundkapitals der Gesellschaft zum Datum dieses Vertrages<br />

ausmachen (die Rechte der Verkäuferin aus dem EBRD Options-<br />

Vertrag werden als die EBRD-Option der Verkäuferin bezeichnet).<br />

Nordea hat sich bereit erklärt, ihre Rechte aus dem EBRD<br />

Put- und Call-Options-Vertrag gemäß den Bestimmungen des<br />

Nordea Aktienkaufvertrages an die Verkäuferin zu übertragen (die<br />

Rechte der Nordea aus dem EBRD Put- und Call-Options-Vertrag<br />

werden als die EBRD-Option der Nordea bezeichnet).<br />

(D) Es ist derzeitig beabsichtigt, dass die Verkäuferin einen Options-<br />

Vertrag mit der BCEN (der BCEN Options-Vertrag) abschließt,<br />

gemäß dem die BCEN unter anderem berechtigt ist, die Verkäuferin<br />

zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 24 Monaten ab<br />

dem Datum des BCEN Options-Vertrages zum Erwerb der bestehenden<br />

Beteiligung der BCEN an der IMB, die aus 42 859<br />

Stammaktien und 17 391 Vorzugsaktien am Grundkapital der<br />

IMB sowie allen damit verbundenen relevanten Rechten besteht<br />

(die Aktuellen BCEN-Aktien), und weiterer 22 529 Stammaktien<br />

und 9 142 Vorzugsaktien am Grundkapital der IMB, die die BCEN<br />

im Zuge einer beabsichtigten Kapitalerhöhung zeichnen soll,<br />

nebst allen damit verbundenen Rechten (die BCEN-Kapitalerhöhungsaktien)<br />

aufzufordern (die Aktuellen BCEN-Aktien und die<br />

BCEN-Kapitalerhöhungsaktien bilden – soweit die Ausgabe derartiger<br />

BCEN-Kapitalerhöhungsaktien beschlossen worden ist –<br />

zusammen die BCEN-Aktien).<br />

(E) Die Verkäuferin möchte alle oben in lit. A genannten Aktien<br />

zusammen mit sämtlichen Kapitalerhöhungsaktien, die vor dem<br />

Vollzug in Bezug auf die Nordea oder vor der Zustellung der<br />

Anzeige über die Beendigung des Nordea Aktienkaufvertrages<br />

(siehe Definition unten) an die Verkäuferin ausgegeben worden<br />

sind (die Aktuellen Aktien), veräußern und die Käuferin möchte<br />

diese erwerben, die Verkäuferin möchte ihre EBRD-Option auf die<br />

Käuferin übertragen und die Käuferin möchte diese Übertragung<br />

annehmen, jeweils frei von irgendwelchen Belastungen, zu den in<br />

diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen und Bedingungen<br />

(die Aktuellen Aktien und die EBRD-Option der Verkäuferin bilden<br />

gemeinsam die Aktuelle Tranche).<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 115


Anlage TOP 8.3.A<br />

(F) Vorbehaltlich des erfolgten Vollzugs in Bezug auf Nordea und des<br />

Vollzugs in Bezug auf die Aktuelle Tranche möchte die Verkäuferin<br />

alle in lit. B oben genannten Aktien einschließlich sämtlicher<br />

Kapitalerhöhungsaktien, die vor dem Vollzug in Bezug auf die<br />

Nordea an die Nordea ausgegeben worden sind (die Nordea-<br />

Aktien), veräußern und die Käuferin möchte diese erwerben, und<br />

die Verkäuferin möchte die EBRD-Option der Nordea auf die Käuferin<br />

übertragen und die Käuferin möchte diese Übertragung<br />

annehmen, jeweils frei von irgendwelchen Belastungen und zu<br />

den in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen und Bedingungen<br />

(die Nordea-Aktien und die EBRD-Option der Nordea<br />

bilden gemeinsam die Nordea-Tranche).<br />

(G) Vorbehaltlich des erfolgten Vollzugs in Bezug auf die Aktuelle<br />

Tranche möchte die Verkäuferin den BCEN Options-Vertrag (ein<br />

Zusatzdokument zu diesem Vertrag) auf die Käuferin übertragen<br />

und die Käuferin möchte diese Übertragung annehmen. Für den<br />

Fall, dass die BCEN ihre Rechte aus dem BCEN Put-Options-<br />

Vertrag ausübt und die durch die Ausübung vorgesehene Übertragung<br />

auf die Verkäuferin vor der Übertragung des BCEN<br />

Options-Vertrages auf die Käuferin gemäß diesem Vertrag vollzogen<br />

wurde, möchte die Verkäuferin die BCEN-Aktien frei von<br />

irgendwelchen Belastungen gemäß den Bestimmungen und<br />

Bedingungen dieses Vertrages an die Käuferin verkaufen und die<br />

Käuferin möchte diese kaufen (die BCEN-Tranche).<br />

(H) Vorbehaltlich des erfolgten Vollzugs in Bezug auf die Aktuelle<br />

Tranche möchte die Verkäuferin den EBRD Options-Vertrag (ein<br />

Zusatzdokument zu diesem Vertrag) auf die Käuferin übertragen<br />

und die Käuferin möchte diese Übertragung annehmen. Für den<br />

Fall, dass eine Partei des EBRD Options-Vertrages ihre Rechte<br />

aus dem EBRD Options-Vertrag ausübt und die durch die Ausübung<br />

vorgesehene Übertragung auf die Verkäuferin vor der<br />

Übertragung des EBRD Options-Vertrages auf die Käuferin<br />

gemäß diesem Vertrag vollzogen wurde, möchte die Verkäuferin<br />

die EBRD-Aktien frei von irgendwelchen Belastungen gemäß<br />

den Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrages an die<br />

Käuferin verkaufen und die Käuferin möchte diese kaufen (die<br />

EBRD-Tranche).<br />

116 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Die Parteien vereinbaren nunmehr wie folgt:<br />

1 Begriffsbestimmungen<br />

1.1 In diesem Vertrag haben die nachstehend genannten Begriffe die<br />

ihnen zugeordnete Bedeutung:<br />

»Dividende 2005«<br />

Die von der Gesellschaft nach dem Bilanzstichtag, jedoch vor<br />

Datum dieses Vertrages angekündigte und ausgeschüttete Dividende,<br />

die sich auf den Zeitraum vor dem Bilanzstichtag bezieht.<br />

»Jahresabschlüsse«<br />

Der letzte geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft per Bilanzstichtag.<br />

»Rechnungslegungsstandards«<br />

Siehe unter Ziffer 6.1(b).<br />

»Bilanzstichtag«<br />

31. Dezember 2005.<br />

»ÖFMA«<br />

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde.<br />

»Zusatzdokumente«<br />

Der Gesellschaftervertrag der IMB, der EBRD Options-Vertrag,<br />

der BCEN-Vertrag, der FMO Aktien-Einbehaltungsvertrag, der<br />

DEG Aktien-Einbehaltungsvertrag, der Finnish Fund Aktien-<br />

Einbehaltungsvertrag, der EBRD Unterstützungsvertrag, die<br />

Kooperationsvereinbarung, der BCEN Options-Vertrag und der<br />

Nordea Aktienkaufvertrag (sofern anwendbar).<br />

»BCEN«<br />

Banque Commerciale Pour L’Europe du Nord – Eurobank;<br />

»BCEN-Vertrag«<br />

Der zwischen der BCEN, der Nordea und der Verkäuferin<br />

geschlossene Vertrag vom 21.04.2005 über die Beteiligung der<br />

BCEN an der Gesellschaft (sowie, sofern anwendbar, dessen<br />

nachfolgende Ergänzungen und Novationen).<br />

»BCEN-Kapitalerhöhungsaktien«<br />

Siehe unter lit. D Hintergrund.<br />

»BCEN Options-Vertrag«<br />

Siehe unter lit. D Hintergrund.


Anlage TOP 8.3.A<br />

»BCEN-Aktien«<br />

Siehe unter lit. D Hintergrund.<br />

»BCEN-Tranche«<br />

Siehe unter lit. G Hintergrund.<br />

»Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die BCEN-Tranche«<br />

Die in Teil 4 von Anhang 1 aufgezählten Vollzugsvoraussetzungen<br />

für die Übertragung der BCEN-Tranche.<br />

»Geschäftstag«<br />

Jeder Tag (ausgenommen Samstag und Sonntag), an dem<br />

Filialbanken in Wien (Österreich), München (Deutschland) und<br />

Moskau (Russische Föderation) generell geöffnet sind.<br />

»Gewährleistungen betreffend die Geschäftstätigkeit«<br />

Siehe unter Ziffer 8.1(a).<br />

»Kapitalerhöhungsaktien«<br />

Alle Aktien, die gemäß einem Beschluss der Aktionäre der<br />

Gesellschaft ausgegeben worden sind, der vor dem Vollzug in<br />

Bezug auf die Nordea gefasst wurde.<br />

»Kapitalerhöhungstranche«<br />

Alle Kapitalerhöhungsaktien, die nach dem Vollzug in Bezug auf<br />

die Nordea bzw. der Zustellung der Anzeige über die Beendigung<br />

des Nordea Aktienkaufvertrages an die Verkäuferin ausgegeben<br />

worden sind.<br />

»Vollzugsvoraussetzungen für die Kapitalerhöhungstranche«<br />

Die Vollzugsvoraussetzungen für die Übertragung der Kapitalerhöhungstranche<br />

gemäß Teil 3 von Anhang 1.<br />

»ZBRF«<br />

Zentralbank der Russischen Föderation.<br />

»Stammaktien«<br />

Die Stammaktien am Grundkapital der Gesellschaft mit der<br />

Registrierungsnummer 10200001B.<br />

»Vollzug«<br />

Der Vollzug der Übertragung der Aktuellen Tranche, der Nordea-<br />

Tranche, der BCEN-Tranche, der EBRD-Tranche und/oder der<br />

Kapitalerhöhungstranche (sofern anwendbar) in Übereinstimmung<br />

mit diesem Vertrag, gemäß den Bestimmungen der Ziffer 5.<br />

»Vollzugsvoraussetzungen«<br />

Die Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die Aktuelle Tranche,<br />

die Nordea-Tranche, die BCEN-Tranche (sofern anwendbar), die<br />

EBRD-Tranche (sofern anwendbar) und die Kapitalerhöhungstranche<br />

(sofern anwendbar) gemäß Anhang 1.<br />

»Kooperationsvereinbarung«<br />

Die zwischen der Verkäuferin und der Nordea geschlossene<br />

Kooperationsvereinbarung vom 03.10.2004 nebst Ergänzungen<br />

laut Ergänzungsvereinbarung vom 21.04.2005.<br />

»Aktuelle Aktien«<br />

Siehe unter lit. E Hintergrund.<br />

»Aktuelle Tranche«<br />

Siehe unter lit. E Hintergrund.<br />

»Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die Aktuelle Tranche«<br />

Die für die Übertragung der Aktuellen Tranche geltenden Vollzugsvoraussetzungen<br />

gemäß Teil 1 von Anhang 1.<br />

»DEG Aktien-Einbehaltungsvertrag«<br />

Der zwischen der Verkäuferin, der Nordea und der DEG-Deutsche<br />

Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH geschlossene<br />

Aktien-Einbehaltungsvertrag vom 15.09.2004 (nebst, sofern<br />

anwendbar, allen nachfolgenden Ergänzungen und Novationen).<br />

»EBRD«<br />

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (European<br />

Bank for Reconstruction and Development).<br />

»EBRD-Option«<br />

Die Rechte und Pflichten der Verkäuferin und der Nordea aus der<br />

EBRD-Option der Verkäuferin bzw. der EBRD-Option der Nordea.<br />

»EBRD Options-Vertrag«<br />

Der zwischen der Verkäuferin, der Nordea und der EBRD am<br />

19.04.2000 geschlossene und am 26.10.2001 ergänzte sowie<br />

nachfolgend gemäß einer zwischen der EBRD, der Nordea und<br />

der Verkäuferin abzuschließenden EBRD Put- und Call-Options-<br />

Novationsurkunde neuerlich zu ergänzende Put- und Call-<br />

Options-Vertrag in Bezug auf die Aktien der Gesellschaft.<br />

»EBRD-Aktien«<br />

Der Anteil der bestehenden Beteiligung der EBRD an der IMB, der<br />

einer Ausübung gemäß dem EBRD Options-Vertrag unterliegt.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 117


Anlage TOP 8.3.A<br />

»EBRD Unterstützungsvertrag«<br />

Der zwischen der Verkäuferin, der Nordea und der EBRD am<br />

19.04.2000 geschlossene Unterstützungsvertrag (nebst, sofern<br />

anwendbar, allen nachfolgenden Ergänzungen und Novationen).<br />

»EBRD-Tranche«<br />

Siehe unter lit. H Hintergrund.<br />

»Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die EBRD-Tranche«<br />

Die für die Übertragung der EBRD-Tranche geltenden Vollzugsvoraussetzungen<br />

gemäß Teil 5 von Anhang 1.<br />

»Mitarbeiter«<br />

Die Mitarbeiter der Gesellschaft.<br />

»Belastung«<br />

Hypotheken, Pfandrechte, Zurückbehaltungsrechte, Optionen<br />

oder Sicherungsrechte jedweder Art.<br />

»EURIBOR«<br />

(a) der geltende Screen-Zinssatz oder<br />

(b) sofern kein Screen-Zinssatz verfügbar ist, das arithmetische<br />

Mittel der Zinssätze (auf vier Dezimalstellen aufgerundet), das die<br />

von den Parteien vereinbarte Bank führenden Banken auf dem<br />

europäischen Interbankenmarkt anbietet.<br />

»Bestehende Finanzierungsvereinbarungen«<br />

Siehe unter Ziffer 9.1.<br />

»FAD«<br />

Der Föderale Antimonopoldienst der Russischen Föderation.<br />

»Finnish Fund Aktien-Einbehaltungsvertrag«<br />

Der zwischen der Verkäuferin, der Nordea und dem Finnish Fund<br />

for Industrial Cooperation Limited geschlossene Aktien-Einbehaltungsvertrag<br />

vom 15.09.2004 (nebst, sofern anwendbar, allen<br />

nachfolgenden Ergänzungen und Novationen).<br />

»FMO Aktien-Einbehaltungsvertrag«<br />

Der zwischen der Verkäuferin, der Nordea und der Nederlandse<br />

Financierings-Maatschappij voor Ontwikkelingslanden N.V<br />

geschlossene Aktien-Einbehaltungsvertrag vom 16.09.2004<br />

(nebst, sofern anwendbar, allen nachfolgenden Ergänzungen und<br />

Novationen).<br />

118 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

»Gesellschaften der Gruppe«<br />

Die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften.<br />

»ICC«<br />

Siehe unter Ziffer 23.2.<br />

»ICC-Schiedsordnung«<br />

Siehe unter Ziffer 23.2.<br />

»IFRS«<br />

Die International Financial Reporting Standards, die aus den vom<br />

International Accounting Standards Board (IASB) herausgegebenen,<br />

verabschiedeten und/oder bestätigten Rechnungslegungsstandards<br />

und Auslegungen zum Datum des Prüfungsberichts<br />

des Abschlussprüfers für das Jahr 2005 bestehen und von den<br />

Wirtschaftsprüfern der Gesellschaft bei ihrer Prüfung des Jahresabschlusses<br />

2005 angewendet wurden.<br />

»Gesellschaftervertrag der IMB«<br />

Der zwischen der Verkäuferin, der Nordea, der EBRD und der<br />

BCEN geschlossene Gesellschaftervertrag bezüglich der IMB vom<br />

21.04.2005 nebst allen erforderlichenfalls vorgenommenen<br />

Ergänzungen, Neufassungen und Novationen.<br />

»Verlust«<br />

Siehe unter Ziffer 7.<br />

»Long-Stop-Datum«<br />

das spätere von:<br />

(a) 30. Juni 2007 bzw. ein anderes von den Parteien des Nordea<br />

Aktienkaufvertrages für den Vollzug in Bezug auf die Nordea vereinbartes<br />

späteres Datum oder<br />

(b) ein von den Parteien schriftlich für die Erfüllung der Vollzugsvoraussetzungen<br />

vereinbartes Datum.<br />

»Nordea«<br />

Siehe unter lit. B Hintergrund.<br />

»Vollzug in Bezug auf die Nordea«<br />

Der Vollzug des Nordea Aktienkaufvertrages.<br />

»EBRD-Option der Nordea«<br />

Siehe unter lit. C Hintergrund.<br />

»Nordea-Aktien«<br />

Siehe unter lit. F Hintergrund.


Anlage TOP 8.3.A<br />

»Nordea Aktienkaufvertrag«<br />

Siehe unter lit. B Hintergrund.<br />

»Anzeige über die Beendigung des Nordea Aktienkaufvertrages«<br />

Siehe unter Ziffer 4.3.<br />

»Nordea-Tranche«<br />

Siehe unter lit. F Hintergrund.<br />

»Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die Nordea-Tranche«<br />

Die für die Übertragung der Nordea-Tranche geltenden<br />

Vollzugsvoraussetzungen gemäß Teil 2 von Anhang 2.<br />

»Relevante Forderung«<br />

Siehe unter Ziffer 8.1 (a).<br />

»Screen-Zinssatz«<br />

Prozentsatz per annum, der von der Bankenvereinigung der Europäischen<br />

Union für den jeweiligen Zeitraum festgelegt und auf<br />

der entsprechenden Seite des Reuters-Bildschirms angegeben<br />

wird. Wenn die vereinbarte Seite ersetzt oder der Service nicht<br />

mehr bereit gestellt wird, sind die Parteien befugt, eine andere<br />

Seite bzw. einen anderen Service zu vereinbaren, die/der den<br />

entsprechenden Zinssatz anzeigt.<br />

»EBRD-Option der Verkäuferin«<br />

Siehe unter lit. C Hintergrund.<br />

»Aktien«<br />

Die Aktuellen Aktien, die Nordea-Aktien, die BCEN-Aktien, die<br />

EBRD-Aktien und die Kapitalerhöhungsaktien, die gemäß diesem<br />

Vertrag von der Verkäuferin auf die Käuferin übertragen werden<br />

sollen.<br />

»Tochtergesellschaften«<br />

Alle der nachfolgenden Tochtergesellschaften der Gesellschaft:<br />

ZAO IMB – Real Estate, OOO »IMB Leasing Company«, ZAO<br />

»IMB-Leasing« und Limited Liability Company »B.A. Real Estate«.<br />

»Steuerliche Gewährleistungen«<br />

Siehe unter Ziffer 8.1(a).<br />

»Gewährleistungen für das Bestehen<br />

rechtmäßigen Eigentums«<br />

Siehe unter Ziffer 8.1(a).<br />

»Tranche«<br />

Die Aktuelle Tranche, die Nordea-Tranche, die BCEN-Tranche, die<br />

EBRD-Tranche oder die Kapitalerhöhungstranche.<br />

1.2 Soweit in diesem Vertrag keine anderweitigen Vereinbarungen<br />

getroffen wurden, gilt Folgendes:<br />

(a) Die Überschriften der Ziffern und Anhänge dienen lediglich der<br />

besseren Lesbarkeit und haben keinerlei Auswirkung auf die<br />

Auslegung dieses Vertrages.<br />

(b) Bei Bezugnahmen auf Ziffern, den Hintergrund und Anhänge sind<br />

die Ziffern, der Hintergrund und die Anhänge dieses Vertrags<br />

gemeint.<br />

(c) Bezugnahmen auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung<br />

gelten als Bezugnahmen auf dieses Gesetz bzw. diese gesetzliche<br />

Bestimmung in seiner/ihrer zuvor oder künftig ergänzten,<br />

abgeänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung.<br />

2 Kauf und Verkauf<br />

Die Verkäuferin verkauft hiermit die Aktuelle Tranche, die<br />

Nordea-Tranche, die BCEN-Tranche, die EBRD-Tranche und die<br />

Kapitalerhöhungstranche an die Käuferin frei von allen Belastungen<br />

und einschließlich allen hieraus erwachsenden Rechten und<br />

Gewinnen sowie sämtlicher Rechte auf Dividenden und Ausschüttungen,<br />

die auf sie für Zeiträume nach oder ab dem Bilanzstichtag<br />

angekündigt oder vorgenommen wurden bzw. zahlbar<br />

sind (zur Klarstellung sei hier angemerkt, dass die Dividende<br />

2005 nicht mit eingeschlossen ist), und die Käuferin kauft diese<br />

zu den und vorbehaltlich der in diesem Vertrag aufgeführten<br />

Bestimmungen.<br />

3 Kaufpreis<br />

3.1 Der Gesamtkaufpreis wird auf folgender Grundlage ermittelt:<br />

(a) für die Veräußerung der Aktuellen Tranche setzt sich der<br />

Kaufpreis wie folgt zusammen:<br />

(i) 655 775 062,00 € für die in lit A Hintergrund aufgeführten<br />

Stammaktien;<br />

(ii) der Eurobetrag, der dem Preis entspricht, den die Verkäuferin<br />

bei der Zeichnung für an die Verkäuferin ausgegebene<br />

Kapitalerhöhungsaktien bezahlt hat;<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 119


Anlage TOP 8.3.A<br />

(iii) 20 889 711,00 € für die EBRD-Option der Verkäuferin (wenn<br />

die Aktienübertragung auf Nordea und/oder die Verkäuferin,<br />

die bei einer Inanspruchnahme des EBRD Options-Vertrages<br />

vorgesehen ist, nicht vollzogen wurde),<br />

zahlbar durch die Käuferin in Übereinstimmung mit Ziffer 5;<br />

(b) für die Veräußerung der Nordea-Tranche setzt sich der Kaufpreis<br />

wie folgt zusammen:<br />

(i) 327 892 125,00 € für die in lit. B Hintergrund aufgeführten<br />

Stammaktien;<br />

(ii) der Eurobetrag, der dem Preis entspricht, den Nordea bei der<br />

Zeichnung für an Nordea ausgegebene Kapitalerhöhungsaktien<br />

bezahlt hat;<br />

(iii) 10 443 289,00 € für die EBRD-Option der Nordea (wenn die<br />

Aktienübertragung auf Nordea und/oder die Verkäuferin, die<br />

bei einer Inanspruchnahme des EBRD Options-Vertrages vorgesehen<br />

ist, nicht vollzogen wurde),<br />

zahlbar durch die Käuferin in Übereinstimmung mit Ziffer 5;<br />

(c) für die Veräußerung der BCEN-Tranche setzt sich der Kaufpreis<br />

wie folgt zusammen:<br />

(i) 276 807 865,00 € für die Aktuellen BCEN-Aktien;<br />

(ii) der Eurobetrag, der dem Preis entspricht, den die BCEN bei<br />

der Zeichnung für BCEN-Kapitalerhöhungsaktien gezahlt hat,<br />

zahlbar durch die Käuferin in Übereinstimmung mit Ziffer 5;<br />

(d) für die Veräußerung der EBRD-Tranche setzt sich der Kaufpreis<br />

zusammen aus 59 625 103,00 € für die EBRD-Aktien (für den<br />

Fall, dass die Übertragung von Aktien auf Nordea und/oder die<br />

Verkäuferin, die bei einer Inanspruchnahme des EBRD Options-<br />

Vertrages vorgesehen ist, vor dem Vollzug in Bezug auf die<br />

Aktuelle Tranche vollzogen wurde);<br />

(e) für die Übertragung der Kapitalerhöhungstranche ist der Kaufpreis<br />

gleich dem Eurobetrag, der dem Preis entspricht, den die<br />

Verkäuferin bei der Zeichnung für an die Verkäuferin ausgegebene<br />

Kapitalerhöhungsaktien gezahlt hat. Er ist zahlbar durch die<br />

Käuferin in Übereinstimmung mit Ziffer 5.<br />

120 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

3.2 Bei Vollzug wird die Käuferin an die Verkäuferin bzw. an eine von<br />

dieser benannte Person (ohne Vorbehalt und kostenfrei) einen<br />

Betrag zahlen, der dem anwendbaren Kaufpreis entspricht,<br />

zuzüglich Zinsen auf Tagesbasis laut dem einmonatigen EURI-<br />

BOR-Satz, berechnet ab einschließlich (i) für die Aktuelle Tranche<br />

(mit Ausnahme der Kapitalerhöhungsaktien) dem 26.10.2006;<br />

(ii) für die Nordea-Tranche dem Datum des Vollzugs in Bezug auf<br />

Nordea; (iii) für die BCEN-Tranche dem Datum, zu dem die BCEN-<br />

Aktien auf die Verkäuferin übertragen worden sind; (iv) für die<br />

EBRD-Tranche dem Datum, zu dem die EBRD-Aktien auf die<br />

Verkäuferin übertragen worden sind sowie (v) für die Kapitalerhöhungsaktien<br />

dem Datum, zu dem diese Aktien an die Verkäuferin<br />

ausgegeben werden.<br />

4 Vollzugsvoraussetzungen<br />

4.1 Sofern nicht in Ziffer 4 und in Ziffer 5 etwas Anderslautendes<br />

bestimmt ist, steht die Verpflichtung der Parteien aus diesem<br />

Vertrag den relevanten Vollzug zu tätigen unter dem Vorbehalt,<br />

dass zum oder vor dem Long-Stop-Datum die relevanten Vollzugsvoraussetzungen<br />

(durch die Käuferin und die Verkäuferin)<br />

erfüllt bzw. befriedigt worden sind oder auf sie verzichtet wurde.<br />

4.2 Sofern die Vollzugsvoraussetzungen zum oder vor dem Long-<br />

Stop-Datum (durch die Käuferin und die Verkäuferin) nicht erfüllt<br />

bzw. befriedigt worden sind und auch kein Verzicht auf sie erklärt<br />

worden ist, jedoch die Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die<br />

Aktuelle Tranche, die Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die<br />

Nordea-Tranche, die Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die<br />

BCEN-Tranche (sofern anwendbar), die Vollzugsvoraussetzungen<br />

in Bezug auf die EBRD-Tranche (sofern anwendbar) und/oder die<br />

Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die Kapitalerhöhungstranche<br />

(sofern anwendbar) zum oder vor dem Long-Stop-Datum<br />

erfüllt bzw. befriedigt worden sind oder auf sie verzichtet wurde,<br />

so soll der Verkauf und Kauf der Aktuellen Tranche, der Nordea-<br />

Tranche, der BCEN-Tranche (sofern anwendbar), der EBRD-Tranche<br />

(sofern anwendbar) und/oder der Kapitalerhöhungstranche<br />

(sofern anwendbar auf der Grundlage der Erfüllung der relevanten<br />

Vollzugsvoraussetzungen) gemäß Ziffer 5.3 vollzogen werden.


Anlage TOP 8.3.A<br />

4.3 Unbeschadet der in Ziffer 4.2 enthaltenen Bestimmungen gilt,<br />

dass, sobald die Verkäuferin der Käuferin anzeigt, dass der<br />

Nordea Aktienkaufvertrag beendet wurde, ohne dass es zu dem<br />

Vollzug in Bezug auf Nordea gekommen ist (die »Anzeige über<br />

die Beendigung des Nordea Aktienkaufvertrages«), sofern<br />

die Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die Aktuelle Tranche,<br />

die Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die BCEN-Tranche<br />

(sofern anwendbar), die Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf<br />

die EBRD-Tranche (sofern anwendbar) und/oder die Vollzugsvoraussetzungen<br />

in Bezug auf die Kapitalerhöhungstranche (sofern<br />

anwendbar) erfüllt bzw. befriedigt sind oder auf sie verzichtet<br />

wurde, der Kauf und Verkauf der Aktuellen Tranche, der Nordea-<br />

Tranche, der BCEN-Tranche (sofern anwendbar), der EBRD-<br />

Tranche (sofern anwendbar) und/oder der Kapitalerhöhungstranche<br />

(sofern anwendbar) auf der Grundlage von Ziffer 5.4<br />

vollzogen werden soll.<br />

4.4 Jede der Parteien ist berechtigt, diesen Vertrag zu beenden,<br />

wenn (i) sämtliche Vollzugsvoraussetzungen bis zum 31. Dezember<br />

2007 (durch die Käuferin und die Verkäuferin) nicht erfüllt<br />

bzw. befriedigt wurden oder auf sie verzichtet wurde oder (ii) sich<br />

die rechtlichen, steuerlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

für den Vollzug in Bezug auf die Aktuelle Tranche unter<br />

diesem Vertrag in Bezug auf eine der Parteien wesentlich nachteilig<br />

verändert haben. Wenn eine Partei sich dafür entscheidet,<br />

diesen Vertrag gemäß den in dieser Ziffer enthaltenen Bestimmungen<br />

zu beenden, entfallen sämtliche Ansprüche der Parteien<br />

aus diesem Vertrag mit Ausnahme hinsichtlich von Ziffer 1, 13,<br />

17 und 23 (jegliche Ansprüche, die aufgrund der Beendigung<br />

selbst entstehen, sind ausgeschlossen).<br />

4.5 Die Käuferin und die Verkäuferin können auf jede der Vollzugsvoraussetzungen<br />

ganz oder teilweise sowie bedingt oder bedingungslos<br />

verzichten, es sei denn, dass dadurch der Abschluss<br />

bzw. der Vollzug oder die Durchführung dieses Vertrages rechtwidrig<br />

wäre.<br />

4.6 Sollte eine der Vollzugsvoraussetzungen nachträglich wegfallen,<br />

werden die Parteien nach besten Kräften zusammenwirken,<br />

diesen Mangel zu beheben; soweit dies aus tatsächlichen oder<br />

rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, werden die<br />

Parteien einvernehmlich eine angemessene Regelung treffen,<br />

die den rechtlichen Anforderungen (vor allem zum Schutz der<br />

Verkäuferin) entspricht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche<br />

bleiben unberührt.<br />

5 Vollzug<br />

5.1 Vorbehaltlich der in Ziffer 4 genannten Vollzugsvoraussetzungen<br />

soll der Vollzug in Übereinstimmung mit dieser Ziffer 5 erfolgen.<br />

5.2 Sofern die Parteien die Vollzugsvoraussetzungen erfüllt bzw.<br />

befriedigt haben oder auf sie verzichtet wurde (mit Ausnahme der<br />

Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die BCEN-Tranche und der<br />

Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die EBRD-Tranche), wird<br />

der Verkauf und Kauf der Aktuellen Tranche, der Nordea-Tranche<br />

und der Kapitalerhöhungstranche (sofern anwendbar) am Sitz der<br />

Verkäuferin in München (Deutschland) oder an einem anderen<br />

zwischen den Parteien vereinbarten Ort binnen 15 Geschäftstagen<br />

ab dem Datum vollzogen werden, zu dem diese Vollzugsvoraussetzungen<br />

laut den Bestimmungen dieses Vertrages erfüllt<br />

bzw. befriedigt waren oder auf sie verzichtet wurde (oder zu<br />

einem früheren, schriftlich zwischen den Parteien vereinbarten<br />

Zeitpunkt).<br />

5.3 Sollten einige, jedoch nicht alle Vollzugsvoraussetzungen zum<br />

oder vor dem Long-Stop-Datum gemäß Ziffer 4.2 (durch die<br />

Käuferin und die Verkäuferin) erfüllt bzw. befriedigt sein oder auf<br />

sie verzichtet worden sein, wird der Verkauf und Kauf der Aktuellen<br />

Tranche, der Nordea-Tranche, der BCEN-Tranche (sofern<br />

anwendbar), der EBRD-Tranche (sofern anwendbar) und/oder der<br />

Kapitalerhöhungstranche (sofern anwendbar auf der Grundlage<br />

einer Erfüllung der relevanten Vollzugsvoraussetzungen) am Sitz<br />

der Verkäuferin in München (Deutschland) oder an einem anderen<br />

zwischen den Parteien vereinbarten Ort binnen 15 Geschäftstagen<br />

ab dem Long-Stop-Datum gemäß den Bestimmungen dieses<br />

Vertrages vollzogen werden.<br />

5.4 Unbeschadet der in Ziffer 5.2 und Ziffer 5.3 enthaltenen Bestimmungen<br />

gilt, dass, wenn die Verkäuferin eine Anzeige über die<br />

Beendigung des Nordea Aktienkaufvertrages gemäß Ziffer 4.3<br />

macht, jedoch die Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die<br />

Aktuelle Tranche, die Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die<br />

BCEN-Tranche (sofern anwendbar), die Vollzugsvoraussetzungen<br />

in Bezug auf die EBRD-Tranche (sofern anwendbar) und/oder die<br />

Vollzugsvoraussetzungen in Bezug auf die Kapitalerhöhungsranche<br />

(sofern anwendbar) erfüllt bzw. befriedigt sind oder auf<br />

sie verzichtet wurde, der Verkauf und Kauf der Aktuellen Tranche,<br />

der BCEN-Tranche (sofern anwendbar), der EBRD-Tranche<br />

(sofern anwendbar) und/oder der Kapitalerhöhungstranche<br />

(sofern anwendbar auf der Grundlage der Erfüllung der relevanten<br />

Vollzugsvoraussetzungen) am Sitz der Verkäuferin in<br />

München (Deutschland) oder an einem anderen zwischen den<br />

Parteien vereinbarten Ort binnen 15 Geschäftstagen ab dem<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 121


Anlage TOP 8.3.A<br />

Erhalt der Anzeige über die Beendigung des Nordea Aktienkaufvertrages<br />

der Verkäuferin (oder zu einem früheren, schriftlich<br />

zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt) gemäß den<br />

Bestimmungen dieses Vertrages vollzogen wird.<br />

5.5 Für alle anwendbaren Tranchen, die die Verkäuferin auf der<br />

Grundlage von Ziffer 5.2, 5.3 oder 5.4 nicht auf die Käuferin<br />

übertragen kann, wird der jeweilige Vollzug für die jeweilige<br />

Tranche innerhalb von 15 Geschäftstagen nach Erfüllung, Befriedigung<br />

oder Verzicht auf die für die jeweilige Tranche relevanten<br />

Vollzugsvoraussetzungen erfolgen (oder zu einem früheren,<br />

schriftlich zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt).<br />

5.6 Bei dem jeweiligen Vollzug<br />

(a) hat die Verkäuferin die in Teil 1 von Anhang 2 enthaltenen<br />

Bestimmungen zu beachten und einzuhalten,<br />

(b) hat die Käuferin die in Teil 2 von Anhang 2 enthaltenen Bestimmungen<br />

zu beachten und einzuhalten.<br />

6 Gewährleistungen<br />

6.1 Die Verkäuferin gibt gegenüber der Käuferin folgende Gewährleistungen<br />

ab (welche am Tag des Vollzugs in Bezug auf die<br />

Aktuelle Tranche als wiederholt gelten):<br />

(a) Die Verkäuferin ist eine nach deutschem Recht ordnungsgemäß<br />

gegründete und gültig bestehende Gesellschaft und verfügt über<br />

das Recht und die uneingeschränkte Befugnis, ihre Geschäftstätigkeit<br />

in der derzeitigen Weise zu führen.<br />

(b) Die Jahresabschlüsse sind übereinstimmend und ordnungsgemäß<br />

entsprechend russischem Recht sowie entsprechend den<br />

IFRS erstellt worden (zusammengefasst unter dem Begriff<br />

»Rechnungslegungsstandards«). Die Jahresabschlüsse geben<br />

die finanzielle Situation der Gesellschaft zum Bilanzstichtag sowie<br />

das Ergebnis ihrer Geschäftstätigkeit und ihrer Cashflows für den<br />

zu diesem Zeitpunkt endenden Zeitraum in allen wesentlichen<br />

Aspekten wahrheitsgemäß und korrekt wieder. Die Gesellschaft<br />

hat keinerlei tatsächliche Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten<br />

oder drohenden Verbindlichkeiten, die – ausgehend von<br />

den zum Datum der Erstellung der Jahresabschlüsse bekannten<br />

Umständen – gemäß den Rechnungslegungsstandards in den<br />

Jahresabschlüssen hätten offengelegt werden müssen oder für<br />

die dort Rückstellungen hätten gebildet werden müssen, und<br />

die nicht offengelegt bzw. für die keine Rückstellungen gebildet<br />

wurden.<br />

122 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

(c) Seit dem Bilanzstichtag:<br />

(i) ist kein Ereignis eingetreten, das erhebliche negative Auswirkungen<br />

auf die finanzielle, wirtschaftliche, rechtliche oder<br />

steuerliche Situation der Gesellschaft verursacht hat bzw.<br />

von dem man vernünftigerweise annehmen kann, dass es<br />

diese verursachen könnte,<br />

(ii) ist abgesehen von der Dividende 2005 keine Kapital- oder<br />

sonstige Ausschüttung in Bezug auf das Grundkapital oder<br />

die Aktiva der Gesellschaft angekündigt, durchgeführt oder<br />

gezahlt worden.<br />

(d) Die Gesellschaft ist stets allen ihren steuerlichen Verpflichtungen<br />

nachgekommen und hat alle nach geltendem Recht vorgeschriebenen<br />

Steuererklärungen ordnungsgemäß und pünktlich eingereicht.<br />

Nach dem besten Wissen der Verkäuferin waren alle diese<br />

Steuererklärungen in allen wesentlichen Punkten wahrheitsgemäß,<br />

vollständig und korrekt.<br />

(e) Die Gesellschaft hat alle zu zahlenden Steuern ordnungsgemäß<br />

und rechtzeitig entrichtet und in den Jahresabschlüssen wurden<br />

entsprechende Steuerrückstellungen im Einklang mit IFRS für alle<br />

Steuern ausgewiesen, die sich auf einen Zeitraum vor dem<br />

Bilanzstichtag beziehen, jedoch noch nicht fällig sind.<br />

(f) Es sind keinerlei Prozesse, Klagen, Veranlagungen, Rechtsstreitigkeiten<br />

oder sonstige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren im<br />

Hinblick auf Steuern oder Steuererklärungen der Gesellschaft<br />

anhängig und die Gesellschaft hat keinerlei Bescheide seitens<br />

einer Steuerbehörde hinsichtlich steuerlicher Forderungen oder<br />

Fehlbeträge erhalten und kein solches Verfahren wurde schriftlich<br />

angedroht.<br />

(g) Die Gesellschaft erfüllt in allen wesentlichen Punkten sämtliche<br />

Gesetze oder Regelungen, die in Bezug auf ihre Aktiva und Unternehmungen<br />

zur Anwendung kommen. Die Verkäuferin erklärt<br />

nach bestem Wissen, dass die Gesellschaft keinerlei Anzeige,<br />

Forderung oder schriftliche Mitteilung einer Aufsichts-, Justizoder<br />

Verwaltungsbehörde erhalten hat, nach der sie oder eine<br />

Person, für die sie verantwortlich ist, gegen geltende Gesetze<br />

oder Vorschriften verstößt. Es bestehen nach dem besten Wissen<br />

der Verkäuferin auch keine ungeklärten Umstände, die mit einer<br />

Mitteilung, nach Ablauf irgendeiner Frist oder in sonstiger Weise<br />

dazu führen könnten, dass die Gesellschaft gegen geltende<br />

Gesetze oder Vorschriften verstößt.


Anlage TOP 8.3.A<br />

(h) Alle Genehmigungen und Erlaubnisse, welche erforderlich sind,<br />

damit die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit an den Orten und<br />

in der Weise ausüben kann, wie diese Tätigkeit ausgeübt wird,<br />

wurden entsprechend geltendem Recht ordnungsgemäß eingeholt;<br />

all diese Genehmigungen und Erlaubnisse sind uneingeschränkt<br />

gültig. Die Gesellschaft hat keinerlei Anzeige, Forderung<br />

oder schriftliche Mitteilung von einer zuständigen Aufsichts- oder<br />

Verwaltungsbehörde oder einem Dritten erhalten, mit der beabsichtigt<br />

wird, die Gültigkeit dieser Genehmigungen und Erlaubnisse<br />

anzufechten oder zu bestreiten, und es existieren auch<br />

keine unerledigten Umstände, die mit einer Mitteilung, nach<br />

Ablauf irgendeiner Frist oder in sonstiger Weise dazu führen<br />

könnten, dass eine dieser Genehmigungen angefochten, aufgehoben,<br />

widerrufen oder annulliert wird.<br />

(i) Die Gesellschaft hat ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern<br />

erfüllt und hat sich an alle Gesetze, Tarifbestimmungen<br />

und Beschäftigungsbedingungen gehalten und alle Vorgaben hinsichtlich<br />

Steuern, Sozialversicherung und sonstigen Beiträgen für<br />

die Mitarbeiter erfüllt.<br />

(j) Die Gesellschaft hat alle wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen,<br />

die sie eingegangen ist oder durch die sie gebunden war,<br />

ordnungsgemäß und pünktlich erfüllt. Die Gesellschaft hat keinerlei<br />

Anzeige, Forderung oder schriftliche Mitteilung von einem<br />

Dritten erhalten, nach der die Gesellschaft gegen einen solchen<br />

Vertrag verstößt oder verstoßen hat und mit der beabsichtigt<br />

wird, den betreffenden Vertrag zu beenden und/oder Schadensersatz,<br />

Entschädigungen oder sonstige diesbezügliche Strafen<br />

einzufordern; es bestehen auch keine unerledigten Umstände,<br />

die mit einer Mitteilung, nach Ablauf irgendeiner Frist oder in<br />

sonstiger Weise dazu führen könnten, dass die Gesellschaft<br />

gegen einen dieser Verträge verstößt.<br />

(k) Es ist keinerlei Klage, Prozess, Untersuchung, Schiedsverfahren<br />

oder (aufsichts-, verwaltungs-, steuer-, straf- oder zivilrechtliches)<br />

Verfahren gegen die Gesellschaft anhängig oder schriftlich<br />

angedroht, die zu einer Zahlungsverpflichtung von über<br />

2000000 € führen könnten.<br />

(l) Die Bestehenden Finanzierungsvereinbarungen enthalten Bedingungen,<br />

die man auch mit einem unabhängigen Dritten vereinbaren<br />

würde.<br />

6.2 Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin, dass, zum<br />

Zeitpunkt dieses Vertrags, in Bezug auf die Aktuellen Aktien<br />

(unter Ausschluss von Kapitalerhöhungsaktien, die Teil der<br />

Aktuellen Aktien sind) sowie zum Zeitpunkt des Vollzugs in Bezug<br />

auf die Aktuelle Tranche, in Bezug auf die Aktuellen Aktien (einschließlich<br />

Kapitalerhöhungsaktien, die Teil der Aktuellen Aktien<br />

sind):<br />

(a) die Verkäuferin die einzige rechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin<br />

dieser Aktien ist, und dass sie berechtigt ist, das rechtliche<br />

und wirtschaftliche Eigentum an diesen Aktien uneingeschränkt<br />

an die Käuferin zu den Bedingungen dieses Vertrages zu veräußern<br />

und auf sie zu übertragen, ohne dass es hierfür der Zustimmung<br />

Dritter bedarf (ausgenommen der Behörden, auf die in<br />

den Vollzugsvoraussetzungen Bezug genommen wird);<br />

(b) die Verkäuferin ohne Einschränkungen ermächtigt und berechtigt<br />

ist, das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum an diesen Aktien<br />

uneingeschränkt auf die Käuferin zu übertragen;<br />

(c) diese Aktien, frei von Belastungen und auch ohne Vereinbarungen<br />

oder Verpflichtungen zur Schaffung einer solchen Belastung<br />

sowie frei von Vorkaufsrechten oder sonstigen Rechten Dritter,<br />

auf die Käuferin übertragen werden (zur Klarstellung sei hier<br />

angemerkt, dass zukünftige Übertragungen mit allen Vorkaufsrechten<br />

und/oder sonstigen Rechten Dritter behaftet sind, die in<br />

den Zusatzdokumenten aufgeführt sind);<br />

(d) diese Aktien, ordnungsgemäß zugeteilt und ausgegeben worden<br />

und vollständig bezahlt sind.<br />

6.3 Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin zum Zeitpunkt<br />

des Vollzugs in Bezug auf die Nordea-Tranche, dass sie im<br />

Zeitraum, der sich vom Tag des Vollzugs in Bezug auf Nordea bis<br />

zum Tag des Vollzugs in Bezug auf die Nordea-Tranche erstreckt,<br />

nichts unternommen und auch nichts unterlassen hat, was die<br />

von der Nordea im Nordea Aktienkaufvertrag gegebenen Gewährleistungen,<br />

wie wenn sie mutatis mutandis von der Verkäuferin<br />

gegeben worden wären, unwahr machen würde.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 123


Anlage TOP 8.3.A<br />

6.4 Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin zum Zeitpunkt<br />

des Vollzugs in Bezug auf die BCEN-Tranche, dass sie im<br />

Zeitraum, der sich vom Tag, an dem die BCEN-Aktien auf sie<br />

übertragen wurden bis zum Tag des Vollzugs in Bezug auf die<br />

BCEN-Tranche erstreckt, nichts unternommen und auch nichts<br />

unterlassen hat, was die von BCEN im BCEN Options-Vertrag<br />

gegebenen Gewährleistungen, wie wenn sie mutatis mutandis<br />

von der Verkäuferin gegeben worden wären, unwahr machen<br />

würde.<br />

6.5 Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin zum Zeitpunkt<br />

des Vollzugs in Bezug auf die EBRD-Tranche, dass sie im<br />

Zeitraum, der sich vom Tag, an dem die EBRD-Aktien auf sie<br />

übertragen wurden bis zum Tag des Vollzugs in Bezug auf die<br />

EBRD-Tranche erstreckt, nichts unternommen und auch nichts<br />

unterlassen hat, was die von EBRD im EBRD Options-Vertrag<br />

gegebenen Gewährleistungen, wie wenn sie mutatis mutandis<br />

von der Verkäuferin gegeben worden wären, unwahr machen<br />

würde.<br />

6.6 Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin zum Zeitpunkt<br />

der Übertragung von jeweils dem Nordea Aktienkaufvertrag,<br />

dem BCEN Options-Vertrag und dem EBRD Options-Vertrag<br />

(zusammen die Gewährleistungsverträge und einzeln jeweils<br />

der Gewährleistungsvertrag) gemäß den Bestimmungen dieses<br />

Vertrages, dass:<br />

(i) dieser Gewährleistungsvertrag, der abgetreten wird, wirksam<br />

ausgefertigt ist, bindend ist und besteht;<br />

(ii) die Rechte und Pflichten der Verkäuferin aus dem entsprechenden<br />

Gewährleistungsvertrag in Übereinstimmung mit<br />

den darin enthaltenen Bestimmungen wirksam und frei von<br />

Belastungen an die Käuferin abgetreten und auf sie übertragen<br />

werden.<br />

6.7 Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin zum Tag<br />

der Abtretung jedes einzelnen Gewährleistungsvertrages, dass<br />

die Verkäuferin nichts unternommen und nichts unterlassen hat,<br />

was als Grundlage für eine Gegenforderung oder eine Aufrechnung<br />

einer Forderung aus einem Verstoß gegen eine Gewährleistung<br />

oder einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß diesem<br />

Gewährleistungsvertrag dienen könnte.<br />

124 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

7 Freistellung<br />

Die Verkäuferin erklärt sich hiermit bereit die Käuferin gemäß den<br />

Bestimmungen und vorbehaltlich der Beschränkungen aus Ziffer<br />

7 und Ziffer 8 von Kosten, Verlusten, Gebühren, Forderungen,<br />

Haftungsverhältnissen, Aufwendungen oder direkten Schäden<br />

(»Verlust«), die der Käuferin oder der Gesellschaft dadurch entstehen,<br />

dass eine der in Ziffer 6 gegebenen Gewährleistungen<br />

sich als falsch oder unvollständig erweist, freizustellen; hierbei<br />

gelten folgende Einschränkungen:<br />

(i) Im Falle eines Verlustes, der der Gesellschaft entstanden ist,<br />

haftet die Verkäuferin nur bis zu dem maximalen Prozentsatz<br />

des Verlustes, der der Gesamtzahl der Aktien des Grundkapitals<br />

der Gesellschaft entspricht, (abzüglich etwaiger Nordea-<br />

Aktien, der Kapitalerhöhungstranche, BCEN-Aktien und<br />

EBRD-Aktien), die faktisch auf die Käuferin laut diesem Vertrag<br />

zum Zeitpunkt der Relevanten Forderung übertragen<br />

wurden;<br />

(ii) Im Falle eines Verlustes, der der Käuferin entstanden ist (mit<br />

Ausnahme von Verlusten, die entstanden sind, weil eine der<br />

Gewährleistungen für das Bestehen rechtmäßigen Eigentums<br />

oder die Gewährleistung aus Ziffer 6.7 sich als falsch oder<br />

unvollständig erweist), reduziert sich die Haftung der Verkäuferin<br />

um einen Prozentsatz, der dem Prozentsatz der durch<br />

die Nordea-Aktien, die Kapitalerhöhungsaktien, die BCEN-<br />

Aktien und die EBRD-Aktien vertretenen Aktien, an der<br />

Gesamtzahl der Aktien entspricht, die faktisch in Übereinstimmung<br />

mit diesem Vertrag auf die Käuferin zum Zeitpunkt<br />

der Relevanten Forderung übertragen worden ist.<br />

(iii) Zur Klarstellung sei hiermit angemerkt, dass die Käuferin<br />

nicht berechtigt ist, von der Verkäuferin unter diesem Vertrag<br />

in Bezug auf einen Verlust mehrmals in Bezug auf eine<br />

Anzahl Relevanter Forderungen, die prinzipiell auf der Grundlage<br />

der gleichen Fakten oder Umstände entstanden sind,<br />

Ersatz zu fordern.


Anlage TOP 8.3.A<br />

8 Einschränkungen<br />

8.1 Die Haftung der Verkäuferin aus oder im Zusammenhang mit<br />

diesem Vertrag (einschließlich der Gewährleistungen aus Ziffer 6<br />

und/oder der Freistellung gemäß Ziffer 7) ist wie folgt<br />

beschränkt:<br />

(a) Eine Forderung aus diesem Vertrag (einschließlich solcher, die<br />

sich auf die Gewährleistungen oder die Freistellungen beziehen)<br />

(eine »Relevante Forderung«) kann erst erhoben werden, wenn<br />

die Verkäuferin wie folgt eine schriftliche Mitteilung über diese<br />

Relevante Forderung erhalten hat: vor dem Datum, das 12<br />

Monate nach dem relevanten Vollzug liegt im Falle der Gewährleistungen<br />

in Ziffer 6.1(a) – (c) und 6.1(g) – (l) einschließlich (die<br />

»Gewährleistungen betreffend die Geschäftstätigkeit«), dem<br />

zehnten Jahrestag des Vollzugs im Falle der Gewährleistungen in<br />

Ziffer 6.2, 6.3, 6.4, .6.5 und 6.6 (die »Gewährleistungen für<br />

das Bestehen rechtmäßigen Eigentums«), sechs Monate nach<br />

dem Datum, zu dem die Steuerveranlagungen für die betreffenden<br />

Veranlagungszeiträume Rechtskraft erlangen im Falle<br />

der Gewährleistungen in Ziffer 6.1(d) – (f) einschließlich (die<br />

»Steuerlichen Gewährleistungen«) sowie dem dritten Jahrestag<br />

des Vollzugs in Bezug auf Nordea im Falle der Gewährleistung<br />

in Ziffer 6.7.<br />

(b) Relevante Forderungen dürfen nur geltend gemacht werden,<br />

wenn der Gesamtwert aller Relevanter Forderungen 70000000 €<br />

überschreitet (sobald dieser Wert überschritten ist, kann der<br />

Gesamtbetrag all dieser Forderungen geltend gemacht werden).<br />

(c) Die Gesamthaftung der Verkäuferin aus den Gewährleistungen<br />

und Freistellungen darf nicht einen Betrag überschreiten in Höhe<br />

von<br />

(i) 426253790 € (der 65% (fünfundsechzig Prozent) des in<br />

Bezug auf die Stammaktien in lit. A Hintergrund beschriebenen<br />

Kaufpreises entspricht) zuzüglich<br />

(ii) einem Betrag in Euro in Höhe von 65% (fünfundsechzig<br />

Prozent) von<br />

(A) dem Betrag, den die Verkäuferin für von ihr gezeichnete<br />

Kapitalerhöhungsaktien gezahlt hat, und<br />

(B) (sofern der Vollzug in Bezug auf die Nordea-Tranche<br />

erfolgt ist) dem Betrag, den Nordea für von ihr vor dem<br />

Vollzug in Bezug auf Nordea gezeichnete Kapitalerhöhungsaktien<br />

bezahlt hat,<br />

sofern die Verkäuferin in jedem Einzelfall alle von der Käuferin an<br />

die Verkäuferin gemäß diesem Vertrag zu entrichtenden Zahlungen<br />

von der Käuferin in Bezug auf diese Kapitalerhöhungsaktien<br />

erhalten hat, zum Zeitpunkt der Relevanten Forderung.<br />

(d) Die Verkäuferin haftet nicht für Relevante Forderungen der Käuferin<br />

aus diesem Vertrag, wenn die Einzelforderung einen Wert<br />

von weniger als 2000000 € hat.<br />

Jedoch sind die Beschränkungen aus (b), (c) und (d) oben nicht<br />

auf Relevante Forderungen im Hinblick auf Gewährleistungen für<br />

das Bestehen rechtmäßigen Eigentums anwendbar und die maximale<br />

Gesamthaftung der Verkäuferin darf nicht einen Betrag<br />

übersteigen, der dem Gesamtkaufpreis entspricht, der von der<br />

Verkäuferin tatsächlich gemäß Ziffer 3 vereinnahmt wird.<br />

8.2 Falls die Käuferin Kenntnis von einer Tatsache oder einem<br />

Umstand erhält, die/der dazu führen könnte, dass die Käuferin<br />

eine Relevante Forderung im Rahmen dieses Vertrags erheben<br />

kann (ausgenommen eine Relevante Forderung im Hinblick auf<br />

die Steuerlichen Gewährleistungen), verpflichtet sich die Käuferin<br />

hiermit binnen 90 Kalendertagen, nachdem die Käuferin von<br />

dieser Tatsache oder diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, hierüber<br />

gegenüber der Verkäuferin schriftlich Mitteilung zu machen.<br />

Im Falle einer Relevanten Forderung im Hinblick auf die Steuerlichen<br />

Gewährleistungen hat die Käuferin der Verkäuferin<br />

unmittelbar, nachdem die Käuferin von dieser Tatsache oder diesem<br />

Umstand Kenntnis erlangt hat, hierüber schriftlich Mitteilung<br />

zu machen. Der Verkäuferin wird eine Frist von 30 Kalendertagen<br />

ab dem Datum des Erhalts einer solchen schriftlichen Mitteilung<br />

seitens der Käuferin eingeräumt, in der sie die vorgebrachte Tatsache<br />

oder den vorgebrachten Umstand beheben kann.<br />

8.3 Die Käuferin kann keine Forderung für Verluste aus diesem<br />

Vertrag (einschließlich solcher im Hinblick auf die in Ziffer 6 angegebenen<br />

Gewährleistungen oder die in Ziffer 7 angegebenen<br />

Freistellungen) erheben, sofern:<br />

(a) in den Jahresabschlüssen eine spezifische oder eine gattungsmäßige<br />

Rückstellung bzw. ein spezifischer oder gattungsmäßige<br />

Zuweisung für die Tatsachen oder Umstände, die zu dem Verlust<br />

geführt haben, ausgewiesen ist,<br />

(b) die Käuferin oder die Gesellschaft in der Lage ist, für diesen Verlust<br />

Gelder von einem Versicherer oder einem Dritten zu erhalten,<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 125


Anlage TOP 8.3.A<br />

(c) die Gesellschaft infolge des Verlustes einen entsprechend zurechenbaren<br />

steuerlichen Vorteil erlangt, der nicht in den Jahresabschlüssen<br />

erfasst ist, auf den sie Anspruch hat und den sie<br />

effektiv nutzen kann,<br />

(d) der Verlust geringer ist als die gesamten Steuerrückerstattungen<br />

für den betreffenden Veranlagungszeitraum, welche in den<br />

Jahresabschlüssen nicht erfasst sind,<br />

(e) der Verlust das Ergebnis einer Umstrukturierung der Gesellschaft<br />

ist, die von der Käuferin oder der Gesellschaft nach einem Vollzug<br />

initiiert wurde,<br />

(f) der Verlust sich aus einer wesentlichen Änderung in den steuerbuchhalterischen<br />

Richtlinien ergibt, die von der Käuferin oder der<br />

Gesellschaft nach einem Vollzug initiiert wurde und Auswirkungen<br />

auf den betreffenden Veranlagungszeitraum hat,<br />

(g) die Verkäuferin ein rechtmäßig bestehendes Recht hat, um<br />

Ansprüche wegen eines solchen Verlustes gegen Nordea, BCEN<br />

oder EBRD geltend zu machen.<br />

Zur Klarstellung sei hiermit darauf hingewiesen, dass die in Ziffer<br />

8.3(c) und (d) genannten Ausnahmen sich nur auf Relevante<br />

Forderungen im Hinblick auf die Steuerlichen Gewährleistungen<br />

beziehen.<br />

8.4 Soweit die Gesellschaft Steuerrückerstattungen erhält, die sich<br />

auf einen Zeitraum vor einem Vollzug beziehen und deren Höhe<br />

unter Berücksichtigung entsprechender Steuerverluste für diesen<br />

Zeitraum zusammengenommen einen Betrag von 25000000 €<br />

übersteigt (Nettosteuerrückerstattung), wird die Käuferin an<br />

die Verkäuferin den Prozentsatz des Gesamtbetrags der Nettosteuerrückerstattung<br />

bezahlen (also nicht nur den Überschuss),<br />

der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft die relevante<br />

Steuerrückerstattung erhalten hat, dem Prozentsatz der Aktien<br />

entspricht (abzüglich der Nordea-Aktien, der Kapitalerhöhungstranche,<br />

der BCEN-Aktien und/oder der EBRD-Aktien), die faktisch<br />

auf die Käuferin übertragen worden sind (im Verhältnis zum<br />

Gesamtwert des ausgegebenen Grundkapitals der Gesellschaft).<br />

126 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

8.5 Falls ein Dritter gegenüber der Käuferin und/oder der Gesellschaft<br />

eine Forderung erhebt oder androht, die einen Betrag von<br />

2000000 € übersteigt, unter anderem gegenüber der Käuferin<br />

und/oder der Gesellschaft geltend gemachte Forderungen seitens<br />

Steuer- oder sonstiger staatlicher Behörden, die möglicherweise<br />

zu einem Verstoß gegen die Gewährleistungen betreffend<br />

die Geschäftstätigkeit und/oder die Steuerlichen Gewährleistungen<br />

führt (eine »Forderung«), hat die Käuferin der Verkäuferin<br />

gemäß Ziffer 8.2 die Geltendmachung einer derartigen Forderung<br />

mitzuteilen und sich auf Ersuchen der Verkäuferin gegen eine<br />

solche Forderung zu verteidigen bzw. die Gesellschaft zu veranlassen,<br />

Einspruch dagegen zu erheben. Die Verkäuferin hat die<br />

Käuferin oder die Gesellschaft nach besten Kräften bei der Verteidigung<br />

gegen eine solche Forderung zu unterstützen. Vorbehaltlich<br />

der Bestimmungen dieses Vertrags trägt die Verkäuferin alle<br />

der Käuferin oder der Gesellschaft aufgrund der Verteidigung<br />

gegen solche Forderungen entstehenden angemessenen<br />

Anwaltskosten (sofern diese Kosten nicht von Dritten zurückverlangt<br />

werden können). Die Käuferin hat dafür Sorge zu tragen,<br />

dass eine solche Forderung nicht ohne vorherige schriftliche<br />

Zustimmung der Verkäuferin verglichen wird (wobei eine solche<br />

Zustimmung nicht ungerechtfertigterweise verweigert werden<br />

darf). Hierbei gilt jedoch, dass diese Zustimmung als erteilt gilt,<br />

wenn die Verkäuferin nicht binnen 20 Geschäftstagen nach Erhalt<br />

der schriftlichen Mitteilung der Käuferin hinsichtlich ihrer Absicht,<br />

sich bezüglich einer Forderung zu vergleichen, Einspruch erhebt.<br />

Zur Klarstellung sei hiermit darauf hingewiesen, dass es der Käuferin<br />

freisteht, bezüglich jedweder solche Forderung ohne die<br />

schriftliche Zustimmung der Verkäuferin einen Vergleich zu<br />

schließen, sie dadurch jedoch bedingungslos und unwiderruflich<br />

auf ihr Recht verzichtet, Ansprüche aufgrund eines Verstoßes<br />

gegen eine Gewährleistung zu erheben, und somit in Bezug auf<br />

eine solche ohne Zustimmung der Verkäuferin verglichene Forderung<br />

ihren Anspruch auf Erhalt einer Entschädigung seitens der<br />

Verkäuferin gemäß Ziffer 7 verwirkt.<br />

9 Finanzierungsvereinbarungen<br />

9.1 Die Parteien kommen überein, dass alle zwischen der Verkäuferin<br />

und der Gesellschaft bestehenden Finanzierungsvereinbarungen<br />

(mit Ausnahme von nach diesem Vertrag abgeschlossenen<br />

Verträgen oder Vereinbarungen) (die »Bestehenden Finanzierungsvereinbarungen«)<br />

bis zum Ende der Laufzeit der betreffenden<br />

Bestehenden Finanzierungsvereinbarungen gemäß ihren<br />

Bedingungen bestehen bleiben, sofern nicht von den Parteien<br />

etwas anderes vereinbart wird.


Anlage TOP 8.3.A<br />

9.2 Am Ende der Laufzeit einer jeden Bestehenden Finanzierungsvereinbarung<br />

zwischen der Verkäuferin und der Gesellschaft: (a)<br />

wird die Verkäuferin die Gelegenheit haben, der Gesellschaft entweder<br />

die Verlängerung der Bestehenden Finanzierungsvereinbarung<br />

oder eine neue Finanzierungsvereinbarung anzubieten, und<br />

(b) wird der Käuferin, soweit rechtlich zulässig, sicherstellen,<br />

dass die Bank ein solches Angebot der Verkäuferin gebührend<br />

berücksichtigt.<br />

10 Kooperationsvereinbarung<br />

Die Käuferin wird sich, soweit gesetzlich zulässig, nach besten<br />

Kräften darum bemühen, dass die Gesellschaft zur Betreuung<br />

von Kunden der Gesellschaft und/oder der Verkäuferin eine<br />

gesonderte Servicefunktion (einschließlich der Funktionen in<br />

Bezug auf die Beratung im Zusammenhang mit Handelsrisiken<br />

und Projektfinanzierungen) aufrecht erhält. Die Verkäuferin und<br />

die Gesellschaft werden Verhandlungen nach Treu und Glauben<br />

führen, um schnellstmöglich nach dem Vollzug in Bezug auf die<br />

Aktuelle Tranche einen Kooperationsvertrag abzuschließen, in<br />

dem unter anderem Details zu der Kooperation der Verkäuferin<br />

und der Gesellschaft in Bezug auf die für die Kunden der Verkäuferin<br />

zu erbringenden Dienstleistungen sowie die Funktionen in<br />

Bezug auf die Beratung im Zusammenhang mit Handelsrisiken<br />

und Projektfinanzierungen geregelt sind (einschließlich der Vermittlung<br />

der Kunden der Verkäuferin an die Gesellschaft und der<br />

Zahlung angemessener Provisionen an die Verkäuferin für diese<br />

Vermittlungen). Die Käuferin wird sich im Rahmen des gesetzlich<br />

Zulässigen nach besten Kräften darum bemühen, dass die<br />

Gesellschaft und die Verkäuferin schnellstmöglich nach dem<br />

Vollzug in Bezug auf die Aktuelle Tranche Einigkeit über diese<br />

Kooperation erzielen.<br />

11 Geschäftsführung<br />

Während des Zeitraums vor dem Vollzug wird die Verkäuferin<br />

(soweit sie dazu in der Lage ist) dafür Sorge tragen, dass die<br />

Gesellschaft die Geschäfte lediglich im Rahmen des gewöhnlichen<br />

Geschäftsbetriebes weiterführt, sofern nicht vorher eine<br />

diesbezügliche anderslautende schriftliche Vereinbarung mit der<br />

Käuferin getroffen wurde. Eine Finanzierungsvereinbarung, die<br />

die Verkäuferin der Gesellschaft nach der Unterzeichnung gewährt,<br />

bedarf der Zustimmung der Käuferin, wobei diese nicht<br />

unangemessen verweigert werden darf.<br />

12 Zusatzdokumente<br />

12.1 Ab jedem Vollzug hat die Käuferin:<br />

(a) das Anrecht auf solche der Verkäuferin gemäß den Zusatzdokumenten<br />

zustehende Vorteile, die im Zusammenhang mit der<br />

entsprechenden Tranche stehen und<br />

(b) jenen von der Verkäuferin gemäß den Zusatzdokumenten wahrgenommenen<br />

Verpflichtungen und Verbindlichkeiten nachzukommen,<br />

diese zu leisten und zu erledigen, die im Zusammenhang<br />

mit der entsprechenden Tranche stehen.<br />

12.2 Die Verkäuferin tritt den Nutzen (vorbehaltlich der Auflagen) aus<br />

den Zusatzdokumenten zum Datum des letzten Vollzugs gemäß<br />

diesem Vertrag (oder (i) im Falle des Nordea Aktienkaufvertrages<br />

(einschließlich des Vorteils aus allen daraus erwachsenden<br />

Gewährleistungen und Freistellungen) zum Datum des Vollzugs in<br />

Bezug auf die Nordea-Tranche, (ii) im Fall des BCEN Options-Vertrages<br />

zum Datum des Vollzugs in Bezug auf die Aktuelle Tranche<br />

(sofern die durch die Inanspruchnahme des BCEN Options-Vertrages<br />

vorgesehene Übertragung der Aktien auf die Verkäuferin<br />

noch nicht vollzogen wurde) und (iii) im Fall des EBRD Options-<br />

Vertrages zum Datum des Vollzugs in Bezug auf die Aktuelle<br />

Tranche (sofern die durch die Inanspruchnahme des EBRD Putund<br />

Call-Options-Vertrages vorgesehene Übertragung der Aktien<br />

auf die Verkäuferin noch nicht vollzogen wurde) an die Käuferin<br />

ab. Sofern der Nutzen oder die Auflagen aus einem der Zusatzdokumente<br />

nicht wirksam an die Käuferin abgetreten werden<br />

können, es sei denn durch einen Vertrag, eine Novation oder<br />

durch Zustimmung seitens der betroffenen Gesellschaft zu dieser<br />

Abtretung:<br />

(a) wird die Verkäuferin auf Ersuchen der Käuferin in Zusammenarbeit<br />

mit der Käuferin angemessene Schritte unternehmen, um<br />

eine derartige Novation oder Abtretung durchzuführen,<br />

(b) wird die Verkäuferin bis zur Novation oder Abtretung des Zusatzdokuments<br />

dieses treuhänderisch für die Käuferin halten und die<br />

Käuferin wird (sofern der Abschluss eines derartigen Untervertrages<br />

gemäß dem Zusatzdokument erlaubt und zulässig ist) in ihrer<br />

Eigenschaft als Unterauftragnehmerin der Verkäuferin alle Verpflichtungen<br />

der Verkäuferin aus dem Zusatzdokument übernehmen,<br />

die nach dem Vollzug erfüllt werden müssen, und sie wird<br />

die Verkäuferin von allen Kosten im Zusammenhang mit einer<br />

Nichterfüllung dieser Verpflichtungen seitens der Käuferin freistellen<br />

und<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 127


Anlage TOP 8.3.A<br />

(c) wird die Verkäuferin (im Rahmen des rechtlich Zulässigen) bis zur<br />

Novation oder Abtretung des Zusatzdokuments die Käuferin (auf<br />

Ersuchen und auf Kosten der Käuferin) angemessen unterstützen,<br />

um die Käuferin in die Lage zu versetzen, dass sie ihre Rechte<br />

aus dem Zusatzdokument durchsetzen kann.<br />

12.3 Vorbehaltlich des und ab dem Vollzug in Bezug auf die Aktuelle<br />

Tranche wird die Käuferin die Verkäuferin binnen zehn Geschäftstagen<br />

nach dem Erhalt einer schriftlichen Aufforderung seitens<br />

der Verkäuferin von allen Kosten und Verlusten (zur Klarstellung<br />

sei hiermit angemerkt, dass dies auch die Verpflichtung zur<br />

Bezahlung des Kaufpreises einschließt) in Bezug auf den BCEN<br />

Options-Vertrag freistellen und sie schadlos halten.<br />

13 Mitteilungen<br />

Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform<br />

und sind entweder persönlich auszuhändigen oder per<br />

Briefpost an die Partei zu senden, die sie erhalten soll. Hierzu<br />

sind sie an die Anschriften der Parteien und der Gesellschaft zu<br />

übermitteln, die in diesem Vertrag angegeben sind, oder an die<br />

Anschriften, die den Parteien von Zeit zu Zeit mitgeteilt werden.<br />

Persönlich ausgehändigte Mitteilungen gelten mit der Aushändigung<br />

als ordnungsgemäß zugestellt; per Post versandte Mitteilungen<br />

gelten sechs Tage nach ihrer Aufgabe als zugestellt, nicht<br />

gezählt werden Samstage, Sonntage und offizielle Feiertage im<br />

Versand- und Bestimmungsland.<br />

14 Rechtsnachfolger<br />

Die aus diesem Vertrag erwachsenden Rechte bzw. Pflichten der<br />

Verkäuferin und Käuferin gelten auch zugunsten ihrer jeweiligen<br />

Rechtsnachfolger bzw. sind auch für diese bindend.<br />

15 Abtretung<br />

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei<br />

können die Rechte der Parteien nicht abgetreten werden.<br />

16 Ungeteilter Vertrag, weitere Zusicherungen<br />

16.1 Dieser Vertrag beinhaltet die gesamte Vereinbarung der Parteien<br />

in Bezug auf den Vertragsgegenstand zum Vertragsdatum<br />

unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen, die kraft Gesetz per<br />

Vertrag ausgeschlossen werden können. Er ersetzt alle vorherigen<br />

schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den<br />

Parteien in Bezug auf die in diesem Vertrag behandelten Inhalte.<br />

16.2 Die Käuferin bestätigt, dass sie nicht zum Abschluss dieses<br />

Vertrages durch eine darin nicht ausdrücklich enthaltene Zusicherung,<br />

Gewährleistung oder Versprechung veranlasst wurde.<br />

128 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

16.3 Soweit dies gesetzlich zulässig ist sowie mit Ausnahme von<br />

Fällen, in denen ein Betrug vorliegt, vereinbaren und bestätigen<br />

die Parteien jeweils, dass ihr alleiniges Recht und Rechtsmittel im<br />

Hinblick auf eine im Zusammenhang mit diesem Vertrag erteilte<br />

Zusicherung, Gewährleistung oder Zusage sich auf den Verstoß<br />

gegen die vertraglichen Bedingungen bezieht; alle sonstigen<br />

Rechte und Rechtsmittel (u. a. aus unerlaubter Handlung oder im<br />

Rahmen des kodifizierten Rechts) sind ausgeschlossen.<br />

16.4 Die Verkäuferin hat zu jedem Zeitpunkt nach dem Datum dieses<br />

Vertrages die Dokumente auszufertigen und die Handlungen und<br />

Dinge auszuführen, die die Käuferin gerechtfertigterweise verlangen<br />

darf, damit sie in den uneingeschränkten Genuss aller<br />

Bestimmungen dieses Vertrages gelangt, bzw. die Verkäuferin<br />

hat sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass erforderlichenfalls<br />

ein Dritter dies tut.<br />

17 Kosten und Aufwendungen<br />

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Aufwendungen im<br />

Zusammenhang mit der Erstellung, Ausfertigung und Umsetzung<br />

dieses Vertrages und den darin genannten Dokumenten (einschließlich<br />

aller Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang<br />

mit externen Beratern, die von einer Partei beauftragt wurden).<br />

18 Rechte Dritter<br />

Durch keine der Bestimmungen in diesem Vertrag soll einer<br />

Person ein Recht zur Einklagung einer Vertragsbestimmung eingeräumt<br />

werden, das diese Person außer gemäß dem Contracts<br />

(Rights of Third Parties) Act 1999 (englisches Gesetz über Verträge<br />

zugunsten Dritter von 1999) nicht gehabt hätte.<br />

19 Streichung nichtiger Bestimmungen<br />

Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages zu irgendeinem Zeitpunkt<br />

in irgendeiner Hinsicht ungültig, ungesetzlich oder unvollstreckbar<br />

ist oder wird, gilt diese einzelne Bestimmung als aus<br />

diesem Vertrag gestrichen. Die Gültigkeit, Rechtswirksamkeit und<br />

Vollstreckbarkeit der verbleibenden Bestimmungen dieses Vertrages<br />

wird hierdurch jedoch nicht berührt oder beeinträchtigt.<br />

20 Vertragsänderungen<br />

Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform und<br />

muss durch alle Parteien bzw. im Namen aller Parteien unterzeichnet<br />

werden.


Anlage TOP 8.3.A<br />

21 Rechtsmittel und Rechtsverzicht<br />

21.1 Eine verspätete Ausübung oder Nichtausübung eines Rechts<br />

oder eines Rechtsmittels, das einer Partei kraft Gesetz, im Rahmen<br />

dieses Vertrages oder aufgrund sonstiger darin genannter<br />

Dokumente zusteht,<br />

(a) beeinträchtigt dieses Recht, diese Befugnis oder dieses Rechtsmittel<br />

nicht und<br />

(b) stellt keinen Verzicht darauf dar.<br />

21.2 Die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts, einer<br />

Befugnis oder eines Rechtsmittels, das einer Partei kraft Gesetz<br />

oder im Rahmen dieses Vertrages zusteht, schließt eine sonstige<br />

oder weitere Ausübung des-/derselben oder die Ausübung eines<br />

anderen Rechts, einer anderen Befugnis oder eines anderen<br />

Rechtsmittels nicht aus.<br />

21.3 Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, schließen<br />

die in diesem Vertrag gewährten Rechte, Befugnisse und<br />

Rechtsmittel keine anderen kraft Gesetz erteilten Rechte, Befugnisse<br />

und Rechtsmittel ein.<br />

22 Ausfertigungen<br />

Dieser Vertrag kann in jeder beliebigen Zahl von Ausfertigungen<br />

ausgefertigt werden, von denen alle zusammen genommen ein<br />

und denselben Vertrag darstellen und jede Partei (einschließlich<br />

jeder ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter einer Partei)<br />

kann diesem Vertrag durch Unterschrift einer Ausfertigung beitreten.<br />

23 Anwendbares Recht<br />

23.1 Dieser Vertrag unterliegt in allen Aspekten englischem Recht,<br />

mit Ausnahme der Handlungen, die zur Durchführung der tatsächlichen<br />

Übertragung der Aktien erforderlich sind, welche dem<br />

Recht der Russischen Föderation unterliegen.<br />

23.2 Die Vertragsparteien vereinbaren unwiderruflich, dass alle im<br />

Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Auslegung<br />

erwachsenden Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren in London<br />

(England) gemäß der Schiedsordnung (die »ICC-Schiedsordnung«)<br />

der Internationalen Handelskammer [International<br />

Chamber of Commerce] (die »ICC«) endgültig beigelegt werden.<br />

Das Schiedsverfahren wird von drei Schiedsrichtern geführt, die<br />

gemäß der ICC-Schiedsordnung benannt werden.<br />

23.3 Alle Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche im Zusammenhang<br />

mit Schiedsverfahren im Rahmen dieses Vertrages sind<br />

in englischer Sprache zu erstellen. Alle Schiedsverfahren und<br />

Schriftsätze sind in englischer Sprache abzuhalten bzw. zu erstellen.<br />

Originaldokumente können als Beweismittel in ihrer<br />

ursprünglichen Sprache vorgelegt werden. Zeugen, die die englische<br />

Sprache nicht fließend beherrschen, können ihre Aussagen<br />

in ihrer Muttersprache (mit einer entsprechenden Übersetzung)<br />

machen. Originaldokumente, die in einer Sprache vorgelegt werden,<br />

die nicht die englische Sprache ist, sind zur Beweisaufnahme<br />

in englischer Übersetzung nebst dem Original bzw. einer<br />

beglaubigten Abschrift desselben vorzulegen.<br />

Zum Zeugnis dessen<br />

haben die Parteien (bzw. deren ordnungsgemäß bevollmächtigte<br />

Vertreter) diesen Vertrag zu dem am Beginn dieses Vertrages<br />

genannten Datum unterzeichnet.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 129


Anlage TOP 8.3.A<br />

Anhang 1<br />

Vollzugsvoraussetzungen<br />

Teil 1<br />

Vollzugsvoraussetzungen in Bezug<br />

auf die Aktuelle Tranche<br />

1. Einholung folgender Zustimmungen:<br />

a) Genehmigung der ZBRF für den Erwerb der Aktuellen Tranche<br />

seitens der Käuferin,<br />

b) Genehmigung des FAD für den Erwerb der Aktuellen Tranche<br />

seitens der Käuferin und<br />

c) Genehmigung der ÖFMA für den Erwerb der Aktuellen Tranche<br />

seitens der Käuferin.<br />

2. Dass die Genehmigungen, Verzichtserklärungen und Zustimmungen,<br />

die von den IMB-Aktionären und der Gesellschaft im Rahmen<br />

des Gesellschaftervertrages der IMB und der Gründungsurkunden<br />

der Gesellschaft hinsichtlich des Erwerbs der Aktuellen<br />

Tranche seitens der Käuferin möglicherweise gefordert werden,<br />

eingeholt worden sind oder (gemäß einer schriftlichen Vereinbarung<br />

zwischen der Verkäuferin und der Käuferin) nicht mehr<br />

erforderlich sind, unter anderem der Verzicht seitens der EBRD<br />

und der BCEN (und der Nordea, sofern anwendbar) auf ihre<br />

jeweiligen Vorkaufsrechte in Bezug auf die Übertragung der<br />

Aktuellen Tranche.<br />

3. Zustimmung seitens der Hauptversammlung der Bayerischen<br />

Hypo- und Vereinsbank AG, München.<br />

4. Nach pflichtgemäßer Beurteilung des Vorstands der Verkäuferin<br />

auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />

Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss nach der<br />

vorstehenden Ziffer keine Fehler auf, die dem Vollzug des Verkaufs<br />

der Aktuellen Tranche gemäß diesem Vertrag entgegenstehen.<br />

130 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Teil 2<br />

Vollzugsvoraussetzungen in Bezug<br />

auf die Nordea-Tranche<br />

1. Dass der Vollzug in Bezug auf die Aktuelle Tranche erfolgt ist oder<br />

zur gleichen Zeit erfolgt wie der Vollzug in Bezug auf die Nordea-<br />

Tranche.<br />

2. Dass der Vollzug in Bezug auf die Nordea erfolgt ist.<br />

3. Einholung folgender Zustimmungen:<br />

a) Genehmigung der ZBRF für den Erwerb der Nordea-Tranche<br />

seitens der Käuferin,<br />

b) Genehmigung des FAD für den Erwerb der Nordea-Tranche<br />

seitens der Käuferin und<br />

c) Genehmigung der ÖFMA für den Erwerb der Nordea-Tranche<br />

seitens der Käuferin.<br />

4. Dass die Genehmigungen, Verzichtserklärungen und Zustimmungen,<br />

die von den IMB-Aktionären und der Gesellschaft im Rahmen<br />

des Gesellschaftervertrages der IMB und der Gründungsurkunden<br />

der Gesellschaft zum Erwerb der Nordea-Tranche seitens<br />

der Käuferin möglicherweise gefordert werden, eingeholt worden<br />

sind oder (gemäß einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der<br />

Verkäuferin und der Käuferin) nicht mehr erforderlich sind, unter<br />

anderem der Verzicht seitens der EBRD und der BCEN auf ihre<br />

jeweiligen Vorkaufsrechte in Bezug auf die Übertragung der<br />

Nordea-Tranche.<br />

5. Zustimmung seitens der Hauptversammlung der Bayerischen<br />

Hypo- und Vereinsbank AG, München.<br />

6. Nach pflichtgemäßer Beurteilung des Vorstands der Verkäuferin<br />

auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />

Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss nach der<br />

vorstehenden Ziffer keine Fehler auf, die dem Vollzug des Verkaufs<br />

der Nordea Tranche gemäß diesem Vertrag entgegenstehen.


Anlage TOP 8.3.A<br />

Teil 3<br />

Vollzugsvoraussetzungen in Bezug<br />

auf die Kapitalerhöhungstranche<br />

1. Dass der Vollzug in Bezug auf die Aktuelle Tranche erfolgt ist oder<br />

zur gleichen Zeit erfolgt wie der Vollzug in Bezug auf die Kapitalerhöhungstranche.<br />

2. Dass die Kapitalerhöhungsaktien ausgegeben worden sind.<br />

3. Einholung folgender Zustimmungen:<br />

a) Genehmigung der ZBRF für den Erwerb der Kapitalerhöhungstranche<br />

seitens der Käuferin,<br />

b) Genehmigung des FAD für den Erwerb der Kapitalerhöhungstranche<br />

seitens der Käuferin und<br />

c) Genehmigung der ÖFMA für den Erwerb der Kapitalerhöhungstranche<br />

seitens der Käuferin.<br />

4. Dass die Genehmigungen, Verzichtserklärungen und Zustimmungen,<br />

die von den IMB-Aktionären und der Gesellschaft im Rahmen<br />

des Gesellschaftervertrages der IMB und der Gründungsurkunden<br />

der Gesellschaft zum Erwerb der Kapitalerhöhungstranche<br />

seitens der Käuferin möglicherweise gefordert werden, eingeholt<br />

worden sind oder (gemäß einer schriftlichen Vereinbarung<br />

zwischen der Verkäuferin und der Käuferin) nicht mehr erforderlich<br />

sind, unter anderem der Verzicht seitens der EBRD und der<br />

BCEN (und der Nordea, sofern anwendbar) auf ihre jeweiligen<br />

Vorkaufsrechte in Bezug auf die Übertragung der Kapitalerhöhungstranche.<br />

5. Zustimmung seitens der Hauptversammlung der Bayerischen<br />

Hypo- und Vereinsbank AG, München.<br />

6. Nach pflichtgemäßer Beurteilung des Vorstands der Verkäuferin<br />

auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />

Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss nach der<br />

vorstehenden Ziffer keine Fehler auf, die dem Vollzug des Verkaufs<br />

der Kapitalerhöhungstranche gemäß diesem Vertrag<br />

entgegenstehen.<br />

Teil 4<br />

Vollzugsvoraussetzungen in Bezug<br />

auf die BCEN-Tranche<br />

1. Dass der Vollzug in Bezug auf die Aktuelle Tranche erfolgt ist oder<br />

zur gleichen Zeit erfolgt wie der Vollzug in Bezug auf die BCEN-<br />

Tranche.<br />

2. Dass die BCEN von ihrem Recht zur Übertragung der BCEN-<br />

Aktien auf die Verkäuferin Gebrauch gemacht hat und dass die<br />

dadurch vorgesehene Übertragung auf die Verkäuferin vor dem<br />

Vollzug in Bezug auf die Aktuelle Tranche (und der Übertragung<br />

des BCEN-Put-Options-Vertrags) vollzogen wurde.<br />

3. Einholung folgender Zustimmungen:<br />

a) Genehmigung der ZBRF für den Erwerb der BCEN-Tranche<br />

seitens der Käuferin,<br />

b) Genehmigung des FAD für den Erwerb der BCEN-Tranche<br />

seitens der Käuferin und<br />

c) Genehmigung der ÖFMA für den Erwerb der BCEN-Tranche<br />

seitens der Käuferin.<br />

4. Dass die Genehmigungen, Verzichtserklärungen und Zustimmungen,<br />

die von den IMB-Aktionären und der Gesellschaft im Rahmen<br />

des Gesellschaftervertrages der IMB und der Gründungsurkunden<br />

der Gesellschaft zum Erwerb der BCEN-Tranche seitens<br />

der Käuferin möglicherweise gefordert werden, eingeholt worden<br />

sind oder (gemäß einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der<br />

Verkäuferin und der Käuferin) nicht mehr erforderlich sind, unter<br />

anderem der Verzicht seitens der EBRD und der BCEN (und der<br />

Nordea, sofern anwendbar) auf ihre jeweiligen Vorkaufsrechte in<br />

Bezug auf die Übertragung der BCEN-Tranche.<br />

5. Zustimmung seitens der Hauptversammlung der Bayerischen<br />

Hypo- und Vereinsbank AG, München.<br />

6. Nach pflichtgemäßer Beurteilung des Vorstands der Verkäuferin<br />

auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />

Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss nach der<br />

vorstehenden Ziffer keine Fehler auf, die dem Vollzug des Verkaufs<br />

der BCEN-Tranche gemäß diesem Vertrag entgegenstehen.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 131


Anlage TOP 8.3.A<br />

Teil 5<br />

Vollzugsvoraussetzungen in Bezug<br />

auf die EBRD-Tranche<br />

1. Dass der Vollzug in Bezug auf die Aktuelle Tranche erfolgt ist oder<br />

zur gleichen Zeit erfolgt wie der Vollzug in Bezug auf die EBRD-<br />

Tranche.<br />

2. Dass die EBRD von ihrem Recht zur Übertragung der EBRD-<br />

Aktien auf die Verkäuferin Gebrauch gemacht hat und dass die<br />

dadurch vorgesehene Übertragung auf die Verkäuferin vor dem<br />

Vollzug in Bezug auf die Aktuelle Tranche (und der Übertragung<br />

des EBRD-Options-Vertrags) vollzogen wurde.<br />

3. Einholung folgender Zustimmungen:<br />

a) Genehmigung der ZBRF für den Erwerb der EBRD-Tranche<br />

seitens der Käuferin,<br />

b) Genehmigung des FAD für den Erwerb der EBRD-Tranche<br />

seitens der Käuferin und<br />

c) Genehmigung der ÖFMA für den Erwerb der EBRD-Tranche<br />

seitens der Käuferin.<br />

132 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

4. Dass die Genehmigungen, Verzichtserklärungen und Zustimmungen,<br />

die von den IMB-Aktionären und der Gesellschaft im Rahmen<br />

des Gesellschaftervertrages der IMB und der Gründungsurkunden<br />

der Gesellschaft zum Erwerb der BCEN-Tranche seitens<br />

der Käuferin möglicherweise gefordert werden, eingeholt worden<br />

sind oder (gemäß einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der<br />

Verkäuferin und der Käuferin) nicht mehr erforderlich sind, unter<br />

anderem der Verzicht seitens der EBRD und der BCEN (und der<br />

Nordea, sofern anwendbar) auf ihre jeweiligen Vorkaufsrechte in<br />

Bezug auf die Übertragung der EBRD-Tranche.<br />

5. Zustimmung seitens der Hauptversammlung der Bayerischen<br />

Hypo- und Vereinsbank AG, München.<br />

6. Nach pflichtgemäßer Beurteilung des Vorstands der Verkäuferin<br />

auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />

Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss nach der<br />

vorstehenden Ziffer keine Fehler auf, die dem Vollzug des Verkaufs<br />

der BCEN-Tranche gemäß diesem Vertrag entgegenstehen.


Anlage TOP 8.3.A<br />

Anhang 2<br />

Vorgehensweise für den Vollzug<br />

Teil 1<br />

Pflichten der Verkäuferin<br />

Bei jedem Vollzug hat die Verkäuferin, soweit sie hierzu in der Lage<br />

ist, dafür Sorge zu tragen, dass der Käuferin Folgendes ausgehändigt<br />

wird:<br />

a) ordnungsgemäß ausgefertigter Übertragungsauftrag, in dem<br />

die Gesellschaft angewiesen wird, die Aktien vom persönlichen, im<br />

Aktionärsregister der Gesellschaft geführten Konto der Verkäuferin<br />

auf das persönliche Konto der Käuferin oder das ihres Nominees 1<br />

zu übertragen,<br />

b) Auszug aus dem Aktionärsregister der Gesellschaft, mit dem<br />

bestätigt wird, dass die Aktien auf die Käuferin übertragen worden<br />

sind (sofern die Käuferin ihre Pflicht aus Teil 2b) dieses Anhangs 2<br />

erfüllt hat, dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft die Übertragung<br />

der Aktien auf die Käuferin unverzüglich im Aktionärsregister<br />

der Gesellschaft einträgt),<br />

c) eine Abschrift des Aktionärsbeschlusses der Verkäuferin, mit dem<br />

der Veräußerung der jeweiligen Tranche zugestimmt wird, und<br />

d) Nachweise dafür, dass die relevanten Vollzugsvoraussetzungen<br />

erfüllt bzw. befriedigt worden sind oder auf sie verzichtet worden<br />

ist.<br />

Unterzeichnet durch<br />

Unterschriftsberechtigter<br />

für und im Namen der<br />

Bayerischen Hypo-und Vereinsbank AG<br />

Folgt: Beglaubigungsvermerk der Übersetzerin<br />

1 Person oder Bank, die als Anteilseigner an Stelle des eigentlichen Anteilseigners einer<br />

Gesellschaft in den Büchern eingetragen ist. (A.d.Ü.)<br />

Teil 2<br />

Pflichten der Käuferin<br />

Bei jedem Vollzug hat die Käuferin:<br />

a) ein persönliches Wertpapierkonto im Aktionärsregister der Gesellschaft<br />

zu eröffnen,<br />

und, vorbehaltlich der Erfüllung der Verpflichtungen der Verkäuferin<br />

gemäß Teil 1 dieses Anhangs 2<br />

b) die Zahlung des Gesamtkaufpreises in Euro – wie unter Ziffer 3<br />

angegeben – per elektronischer Zahlungsanweisung an die Verkäuferin<br />

zu deren sofortiger freier Verfügung an folgende Bankverbindung<br />

[IBAN: DE12 7002 0270 0415021312 SWIFT:<br />

HYVED EMMXXX] bzw. an ein anderes Konto zu entrichten, das<br />

die Verkäuferin der Käuferin spätestens 2 Geschäftstage vor dem<br />

Vollzug mitteilt,<br />

c) dafür Sorge zu tragen, dass die Gesellschaft die Übertragung der<br />

Aktien auf die Käuferin unverzüglich im Aktionärsregister einträgt.<br />

Unterzeichnet durch<br />

Unterschriftsberechtigter<br />

für und im Namen der<br />

Bank Austria Creditanstalt AG<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 133


Anlage TOP 8.3.B<br />

Wesentlicher Inhalt der mit Minderheitsaktionären und bestimmten<br />

Kreditgebern der Closed Joint Stock Company International<br />

Moscow Bank, Moskau, (im Folgenden auch »IMB«)<br />

abgeschlossenen »Ergänzenden Vereinbarungen«, die gemäß<br />

dem zwischen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft,<br />

München, (im Folgenden auch »HVB AG«) und der<br />

Bank Austria Creditanstalt AG, Wien, (im Folgenden auch »Bank<br />

Austria«) abgeschlossenen Kaufvertrag vom 12. September 2006<br />

zusammen mit den von der HVB AG gehaltenen Stammaktien<br />

der IMB auf die Bank Austria übertragen werden (betreffend<br />

unter anderem schwebende Erwerbsrechte und -pflichten hinsichtlich<br />

Stamm- und Vorzugsaktien der IMB)<br />

Nachfolgend wird der Originaltext aus der <strong>Einladung</strong> zur außerordentlichen<br />

Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006 über den wesentlichen<br />

Inhalt der Ergänzenden Vereinbarungen (Anlage 3.b zur damaligen<br />

Tagesordnung) wiedergegeben (im Folgenden der »Auszug aus<br />

der <strong>Einladung</strong>«). Zwischen ihrer Einberufung am 12. September 2006<br />

und dem Zeitpunkt der außerordentlichen Hauptversammlung am<br />

25. Oktober 2006 sind Änderungen in den beschriebenen Rechtsverhältnissen<br />

eingetreten, die sich insbesondere durch den Vollzug des<br />

Anteilskaufvertrags vom 20. Juni 2006 zwischen der HVB AG und der<br />

Nordea Bank Finland Plc, Helsinki, am 10. Oktober 2006 ergaben (zu<br />

den Änderungen siehe unten im Anschluss an den Auszug aus der<br />

<strong>Einladung</strong>):<br />

134 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

»Bereits am 20. Juni 2006 hatte die <strong>HypoVereinsbank</strong> mit der<br />

Nordea Bank Finland Plc, Helsinki, (im Folgenden auch »Nordea«)<br />

einen aufschiebend bedingten Anteilskaufvertrag abgeschlossen,<br />

der bislang noch nicht vollzogen ist. Diesem Anteilskaufvertrag<br />

zufolge ist die <strong>HypoVereinsbank</strong> berechtigt und verpflichtet, die<br />

gesamte Beteiligung der Nordea an der IMB zu erwerben (im<br />

Folgenden auch »Nordea Anteilskaufvertrag«, näher beschrieben<br />

unter Ziff. IX. dieser Anlage 3.b). Die <strong>HypoVereinsbank</strong> soll von<br />

der Nordea weiter alle aus der Gesellschaftervereinbarung hinsichtlich<br />

der IMB, dem EBRD Put- und Call-Options-Vertrag, dem<br />

BCEN-Vertrag, der FinnFund Halte-Vereinbarung, der FMO Halte-<br />

Vereinbarung, der DEG Halte-Vereinbarung sowie dem EBRD<br />

Support-Vertrag (alle jeweils unten definiert und näher beschrieben)<br />

(im Folgenden auch zusammen die »IMB-Verträge«) erwachsenden<br />

wesentlichen Rechte und Pflichten übernehmen. Die<br />

zwischen der Nordea und der <strong>HypoVereinsbank</strong> abgeschlossene<br />

Kooperationsvereinbarung wird beendet.<br />

Durch den eingangs bezeichneten Kaufvertrag zwischen<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> und Bank Austria vom 12. September 2006<br />

werden sämtliche Rechte und Pflichten aus den IMB-Verträgen<br />

sowie ferner aus dem Nordea Anteilskaufvertrag, der Kooperationsvereinbarung<br />

und gegebenenfalls eines derzeit zwischen der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> und der Banque Commerciale Pour L’Europe<br />

du Nord-Eurobank, Paris, (im Folgenden auch »BCEN«) verhandelten<br />

Put-Options-Vertrags (der »BCEN Put-Options-Vertrag«)<br />

(alle jeweils unten definiert und näher beschrieben) (zusammen<br />

im Folgenden auch »Ergänzende Vereinbarungen«) auf die Bank<br />

Austria (weiter-)übertragen.<br />

Diese Zusammenfassung gibt einen Überblick über die Ergänzenden<br />

Vereinbarungen, wie sie zum Zeitpunkt der Erstellung dieser<br />

Anlage bestehen (jeweils unter Ziff. 1.) und wie sie bei Vollzug<br />

des Nordea Anteilskaufvertrags umgestaltet würden (jeweils<br />

unter Ziff. 2.). Abhängig davon, ob der Nordea Anteilskaufvertrag<br />

bei Vollzug des Kaufvertrags zwischen der <strong>HypoVereinsbank</strong> und<br />

der Bank Austria vom 12. September 2006 seinerseits bereits<br />

vollzogen ist, werden die aus den Ergänzenden Vereinbarungen<br />

resultierenden Rechte und Pflichten in der jeweiligen Ausgestaltung<br />

auf die Bank Austria (weiter-)übertragen. Die aus den<br />

Ergänzenden Vereinbarungen resultierenden Rechte und Pflichten<br />

könnten sich noch darüber hinaus verändern, z.B. durch<br />

Ausübung einer der bestehenden Optionen.


Anlage TOP 8.3.B<br />

I. Wesentlicher Inhalt der Gesellschaftervereinbarung vom<br />

21. April 2005 zwischen der <strong>HypoVereinsbank</strong>, der<br />

Nordea, der BCEN und der Europäische Bank für Wiederaufbau<br />

und Entwicklung, London, (im Folgenden auch<br />

»EBRD«) als Aktionäre der IMB (im Folgenden auch die<br />

»Gesellschaftervereinbarung«) und ihrer Änderung<br />

1. Die Gesellschaftervereinbarung hat gegenwärtig folgenden<br />

wesentlichen Inhalt:<br />

Die BCEN und die EBRD halten sowohl Stamm- als auch Vorzugsaktien<br />

der IMB. Vorzugsaktien gewähren grundsätzlich keine<br />

Stimmrechte; ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen eine<br />

auf die Vorzugsaktien entfallende Dividende nicht ausgezahlt<br />

worden ist, sowie weiterer, im russischen Recht geregelten<br />

Fälle. Die Vorzugsaktien berechtigen jedoch zum Bezug einer<br />

Mindestdividende; die Rechte der Inhaber von Vorzugsaktien sind<br />

im Falle einer Abwicklung oder Liquidation der IMB gegenüber<br />

den Rechten der Inhaber von Stammaktien vorrangig.<br />

Bei einer Veräußerung von Aktien der IMB haben die anderen<br />

Aktionäre der IMB ein ihrer Beteiligung entsprechendes Vorkaufsrecht<br />

in Bezug auf die zu veräußernden Aktien. Sollten die Aktionäre,<br />

die nicht an der Übertragung teilnehmen, ihr Vorkaufsrecht<br />

nicht ausüben, ist die IMB aus der Gesellschaftervereinbarung<br />

(insofern als Dritter), aber auch gemäß ihrer Satzung, berechtigt,<br />

den der Beteiligung dieser Aktionäre entsprechenden Anteil der<br />

zu übertragenden Aktien zu erwerben, bevor diese Aktien an den<br />

vorgeschlagenen Erwerber veräußert werden.<br />

Die <strong>HypoVereinsbank</strong> ist nach der Gesellschaftervereinbarung<br />

ferner berechtigt, diejenige Anzahl Verwaltungsratsmitglieder für<br />

den Verwaltungsrat (Board of Directors) der IMB zu benennen, die<br />

erforderlich ist um sicherzustellen, dass die <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

stets über eine Stimmenmehrheit im Verwaltungsrat verfügt. Die<br />

Nordea ist berechtigt, diejenige Anzahl Verwaltungsratsmitglieder<br />

zu benennen, die der Hälfte der von der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

benannten Verwaltungsratsmitglieder entspricht. Der Vorsitzende<br />

des Verwaltungsrats wird stets von der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

benannt; der stellvertretende Vorsitzende wird von der Nordea<br />

benannt.<br />

Die Aktionäre sind nicht berechtigt, ihre aus der Gesellschaftervereinbarung<br />

erwachsenden Rechte ohne die Zustimmung aller<br />

anderen Aktionäre auf Dritte zu übertragen.<br />

Abgesehen von wenigen Ausnahmen sind nicht-russische<br />

Aktionäre (wie z.B. die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea) nicht<br />

berechtigt, sich direkt oder indirekt an einer juristischen Person<br />

oder einem anderen Unternehmen zu beteiligen oder eine(s) zu<br />

gründen, die/das innerhalb der Russischen Föderation als Wettbewerber<br />

der IMB auftritt. Alle Rechtsgeschäfte zwischen der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>, der Nordea und der IMB müssen zu Bedingungen<br />

erfolgen, die auch einem unabhängigen Dritten gewährt werden<br />

würden (im Folgenden zusammen auch »Beschränkungen<br />

für russische Aktivitäten«). Die Gesellschaftervereinbarung enthält<br />

auch Beschränkungen für russische Aktionäre.<br />

2. Der Nordea Anteilskaufvertrag sieht als Vollzugsvoraussetzung<br />

vor, dass die Parteien die Gesellschaftervereinbarung aufschiebend<br />

bedingt auf den Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags mit<br />

folgender Maßgabe neu fassen (Novation nach englischem<br />

Recht):<br />

Die vorgenannten Übertragungsbeschränkungen werden<br />

nicht mehr auf eine Übertragung von Stammaktien von der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> auf den UniCredit bzw. die Bank Austria<br />

anwendbar sein: Alle Aktionäre und die IMB werden einer solchen<br />

Übertragung zustimmen und auf etwaige aus der Gesellschaftervereinbarung,<br />

der Satzung oder aus geltendem Recht<br />

erwachsende Vorkaufsrechte verzichten, wenn der UniCredit<br />

bzw. die Bank Austria eine Beitrittsvereinbarung mit den anderen<br />

Aktionären abschließt, damit der Gesellschaftervereinbarung<br />

beitritt und alle aus der Gesellschaftervereinbarung erwachsenden<br />

Rechte und Pflichten der <strong>HypoVereinsbank</strong> übernimmt.<br />

Die <strong>HypoVereinsbank</strong> wird auch berechtigt sein, diejenige Anzahl<br />

Verwaltungsratsmitglieder für den Verwaltungsrat der IMB zu<br />

benennen, die erforderlich ist um sicherzustellen, dass die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> stets über eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen<br />

im Verwaltungsrat verfügt. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats<br />

sowie sein Stellvertreter sollen dann ebenfalls von der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> ernannt werden.<br />

Nach Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags werden die<br />

Beschränkungen für russische Aktivitäten nur noch für die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> gelten. Die tatsächliche Umsetzung dieser<br />

Vollzugsvoraussetzungen könnte allerdings von der hier beschriebenen<br />

Fassung abweichen, da sie derzeit neu verhandelt wird.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 135


Anlage TOP 8.3.B<br />

II. Wesentlicher Inhalt des Put- und Call-Options-Vertrags<br />

vom 26. Oktober 2001 zwischen der <strong>HypoVereinsbank</strong>, der<br />

EBRD und der Merita Bank plc (jetzt Nordea) hinsichtlich<br />

der von der EBRD gehaltenen Aktien der IMB (im Folgenden<br />

auch »EBRD Put- und Call-Options-Vertrag«) und<br />

seiner Änderung<br />

1. Der EBRD Put- und Call-Options-Vertrag hat gegenwärtig<br />

folgenden Inhalt:<br />

Die EBRD hat der IMB ein nachrangiges Darlehen gewährt. Im<br />

Hinblick darauf haben die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea einen<br />

Put- und Call-Options-Vertrag in Bezug auf bestimmte von der<br />

EBRD gehaltene Stammaktien der IMB abgeschlossen. Am<br />

27. Juli 2001 hatten die EBRD und die <strong>HypoVereinsbank</strong> bereits<br />

einen Anteilskaufvertrag (im Folgenden auch »EBRD Anteilskaufvertrag«)<br />

abgeschlossen, nach dem die EBRD am 5. November<br />

2001 3 428 Stammaktien der IMB erwarb und infolgedessen –<br />

zusammen mit den bereits gehaltenen Aktien – insgesamt<br />

12 978 Stammaktien der IMB hielt. Außerdem sah der EBRD<br />

Anteilskaufvertrag vor, dass die EBRD unter bestimmten<br />

Voraussetzungen und zu einem bestimmten Zeitpunkt weitere<br />

3 244 Stammaktien von der <strong>HypoVereinsbank</strong> erwirbt; zwischenzeitlich<br />

hat sich herausgestellt, dass diese Voraussetzungen<br />

nicht mehr eintreten können, so dass der mögliche Erwerb der<br />

weiteren 3 244 Stammaktien zeitlich überholt ist. Die Option<br />

bezieht sich gegenwärtig mithin weiterhin auf 12 978 von der<br />

EBRD gehaltene Stammaktien:<br />

(a) Die EBRD ist berechtigt, die vorgenannten Stammaktien in Ausübung<br />

ihrer Put-Option auf die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea<br />

zu übertragen<br />

(i) zu jedem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem dritten und<br />

siebten Jahr, nachdem die EBRD den Kaufpreis für die<br />

3 428 Stammaktien nach dem EBRD Anteilskaufvertrag<br />

gezahlt hat, oder,<br />

(ii) im Sinne einer beschleunigten Put-Option auch davor, wenn<br />

das Nachrangdarlehen vor Fälligkeit an die EBRD zurückgezahlt<br />

wird, oder wenn die <strong>HypoVereinsbank</strong>/Nordea ihre<br />

Mindestbeteiligung nicht hält sowie im Falle einer Verletzung<br />

des EBRD Anteilskaufvertrags oder einer anderen, mit der<br />

Beteiligung der EBRD an der IMB in Beziehung stehenden<br />

Vereinbarung.<br />

136 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

(b) Gleichzeitig sind die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea in Ausübung<br />

ihrer Call-Option berechtigt, von der EBRD zu jedem beliebigen<br />

Zeitpunkt nach Ablauf von drei Jahren nach Zahlung des<br />

im EBRD Anteilskaufvertrags bestimmten Kaufpreises für die<br />

erworbenen 3 428 Stammaktien der IMB durch die EBRD zu fordern,<br />

dass die EBRD alle oben genannten, von ihr gehaltenen<br />

Stammaktien an die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea veräußert.<br />

Der Put-Strike-Preis ebenso wie der Call-Strike-Preis werden<br />

jeweils in Übereinstimmung mit den im EBRD Put- und Call-<br />

Options-Vertrag festgelegten Formeln sowie auf der Grundlage<br />

verschiedener Bestimmungen, wie z.B. einem Ertragsmultiplikator<br />

und einem Preis/Buch-Multiplikator je Stammaktie berechnet.<br />

In Übereinstimmung mit diesen Berechnungsmethoden würde<br />

sich der Put-Strike-Preis für die oben genannten 12 978 Stammaktien<br />

gemäß der oben unter (a)(i) beschriebenen Put-Option insgesamt<br />

auf USD 26 500 000 belaufen, während der Call-Strike-<br />

Preis gemäß der oben unter (b) beschriebenen Call-Option insgesamt<br />

USD 36 200 000 ausmachen würde (jeweils zum heutigen<br />

Tag sowie zum 25. Oktober 2006). Die Ausübung der unter (a)(ii)<br />

beschriebenen beschleunigten Put-Option wäre im Vergleich zu<br />

der unter (a)(i) beschriebenen Put-Option wirtschaftlich unvorteilhafter.<br />

Die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea haben vereinbart,<br />

dass die <strong>HypoVereinsbank</strong> im Falle der Ausübung der Put-<br />

oder Call-Option verpflichtet ist, an die EBRD 66,67% des<br />

Put-Strike-Preises/Call-Strike-Preises zu zahlen, und dass die<br />

Nordea verpflichtet ist, an die EBRD 33,33% des Put-Strike-<br />

Preises/Call-Strike-Preises zu zahlen.<br />

2. Der Nordea Anteilskaufvertrag sieht als Vollzugsvoraussetzung<br />

vor, dass die Nordea alle ihre Rechte und Pflichten aus dem<br />

EBRD Put- und Call-Options-Vertrag im Wege einer entsprechenden<br />

allseitigen Neufassung dieses Vertrags aufschiebend<br />

bedingt auf den Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags auf die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> überträgt. Die Nordea scheidet damit als<br />

Partei des EBRD Put- und Call-Options-Vertrags aus. Dementsprechend<br />

wird die <strong>HypoVereinsbank</strong> allein aus dem EBRD<br />

Put- und Call-Optionsvertrag berechtigt und verpflichtet sein.


Anlage TOP 8.3.B<br />

III. Wesentlicher Inhalt des Vertrags zur Übertragung<br />

der Rechte und Pflichten von der Nordea auf die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> vom 21. April 2005 zwischen der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong>, der BCEN und der Nordea (im Folgenden<br />

auch der »BCEN-Vertrag«) und seiner Änderung<br />

1. Der BCEN-Vertrag hat gegenwärtig folgenden Inhalt:<br />

Die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea sichern der BCEN einen<br />

bestimmten Minderheitenschutz für den Zeitraum zu, in dem die<br />

BCEN und ein anderer Aktionär der IMB, der von einer russischen<br />

Person kontrolliert wird, gemeinsam bis zu 25% des satzungsmäßigen<br />

Grundkapitals der IMB halten.<br />

Die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea müssen vor einer<br />

Beschlussfassung über bestimmte Maßnahmen (einschließlich<br />

Änderungen der Satzung der IMB, Erhöhung oder Herabsetzung<br />

des Grundkapitals der IMB, Zustimmungen zu wesentlichen<br />

Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der<br />

Übertragung von Vermögen der IMB, sofern der Wert dieses<br />

Vermögens 50% des Buchwerts der Aktiva der IMB übersteigt)<br />

die Zustimmung der BCEN einholen.<br />

Versäumen es die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea, eine solche<br />

Zustimmung der BCEN einzuholen, ist die BCEN in jedem Falle<br />

berechtigt, von der <strong>HypoVereinsbank</strong> und der Nordea eine<br />

Prämie zu verlangen und zusätzlich (nach Wahl durch die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea) berechtigt und verpflichtet,<br />

21 125 ihrer insgesamt 42 859 Stammaktien der IMB zum<br />

Marktwert (fair market value) zu veräußern.<br />

Im Anschluss an eine derartige Maßnahme endet der BCEN-<br />

Vertrag in seiner Wirksamkeit, und die Rechte der BCEN als<br />

Aktionärin der IMB bestimmen sich nach Maßgabe der Satzung<br />

der IMB und der gesetzlichen Bestimmungen.<br />

Die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea haben vereinbart, dass für<br />

den Fall, dass sie für eine Zahlung an die BCEN nach dem BCEN-<br />

Vertrag in Anspruch genommen werden, die <strong>HypoVereinsbank</strong> für<br />

2/3 dieser Zahlung und die Nordea für 1/3 dieser Zahlung aufkommt.<br />

2. Der Nordea Anteilskaufvertrag sieht als Vollzugsvoraussetzung<br />

vor, dass die Nordea alle ihre Rechte und Pflichten aus dem<br />

BCEN-Vertrag im Wege einer entsprechenden allseitigen Neufassung<br />

dieses Vertrags (Novation nach englischem Recht) auf<br />

die <strong>HypoVereinsbank</strong> überträgt. Die Nordea scheidet als Partei<br />

des BCEN-Vertrags aus. Die <strong>HypoVereinsbank</strong> wird damit alleinverantwortlich<br />

für den Erwerb der BCEN-Beteiligung an der<br />

IMB bzw. die Zahlung einer Prämie auf diese Aktien, sofern die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> es versäumt, die Zustimmung der BCEN in<br />

Bezug auf diese vorbehaltenen Sachverhalte einzuholen.<br />

IV. Wesentlicher Inhalt der Halte-Vereinbarung über die von<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> gehaltenen Aktien der IMB vom<br />

15. September 2004 zwischen der <strong>HypoVereinsbank</strong>, der<br />

Finnish Fund for Industrial Cooperation Ltd, Helsinki,<br />

(im Folgenden auch »FinnFund«) und der Nordea (im<br />

Folgenden auch »FinnFund Halte-Vereinbarung«) und<br />

ihrer Änderung<br />

1. Die FinnFund Halte-Vereinbarung hat gegenwärtig folgenden<br />

Inhalt:<br />

Als übliche Zusicherung für die Gewährung zweier nachrangiger<br />

Darlehen von der FinnFund an die IMB haben die <strong>HypoVereinsbank</strong>,<br />

die FinnFund und die Nordea folgendes vereinbart: Solange<br />

im Zusammenhang mit den Nachrang-Darlehensverträgen ausstehende<br />

Beträge an die FinnFund zu zahlen sind, werden die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea ohne die vorherige schriftliche<br />

Zustimmung der FinnFund keine von ihnen gehaltenen Aktien der<br />

IMB veräußern oder in irgendeiner anderen Form darüber verfügen,<br />

verpfänden, belasten oder der Entstehung einer Belastung<br />

zustimmen, soweit die <strong>HypoVereinsbank</strong> infolge einer derartigen<br />

Veräußerung, Verfügung, Verpfändung oder Belastung weniger<br />

als 33,33% plus eine Aktie bzw. die Nordea weniger als 16,67%<br />

plus eine Aktie der Gesamtzahl der ausgegebenen und genehmigten<br />

Aktien der IMB halten würden.<br />

Unbeschadet der oben genannten Einschränkung steht es der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> und der Nordea frei, ihre Aktien an ein verbundenes<br />

Unternehmen der <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw. der Nordea<br />

(sofern dieses ein verbundenes Unternehmen der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

bzw. der Nordea bleibt) oder ein international angesehenes<br />

westeuropäisches Kreditinstitut mit solider wirtschaftlicher<br />

Grundlage und strategischen Interessen in Russland zu übertragen,<br />

sofern dieser neue Aktionär alle Verpflichtungen und<br />

Engagements der <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw. Nordea gegenüber der<br />

FinnFund aus der FinnFund Halte-Vereinbarung übernimmt.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 137


Anlage TOP 8.3.B<br />

Die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea haben vereinbart, dass sie<br />

die FinnFund im Verhältnis ihrer entsprechenden anteiligen Beteiligung<br />

(in Prozent) von Verlusten oder sonstigen Kosten und Aufwendungen,<br />

die die FinnFund im Zusammenhang mit oder aus<br />

(a) einer der Transaktionen im Rahmen der FinnFund Halte-Vereinbarung<br />

oder (b) der Ausübung der Rechte und Rechtsmittel im<br />

Rahmen der FinnFund Halte-Vereinbarung entstehen oder auferlegt<br />

werden, freistellen werden; davon ausgenommen sind Fälle,<br />

die der FinnFund direkt durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches<br />

rechtswidriges Handeln verursacht.<br />

2. Der Nordea Anteilskaufvertrag sieht als Vollzugsvoraussetzung<br />

vor, dass die Nordea alle ihre Rechte und Pflichten aus der Finn-<br />

Fund Halte-Vereinbarung im Wege einer entsprechenden allseitigen<br />

Neufassung dieser Vereinbarung (Novation nach englischem<br />

Recht) wie folgt auf die <strong>HypoVereinsbank</strong> überträgt: Die Nordea<br />

scheidet damit als Partei der FinnFund Halte-Vereinbarung aus.<br />

Die <strong>HypoVereinsbank</strong> wird alleinverantwortlich für die Freistellung<br />

von der FinnFund. Die <strong>HypoVereinsbank</strong> verpflichtet sich ferner,<br />

jederzeit mindestens 50% plus eine Aktie der Gesamtzahl der<br />

ausgegebenen und genehmigten Aktien der IMB zu halten.<br />

Schließlich wird die <strong>HypoVereinsbank</strong> berechtigt sein, ihre Aktien<br />

an den UniCredit, die Bank Austria oder ein verbundenes Unternehmen<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> (sofern dieses ein verbundenes<br />

Unternehmen der <strong>HypoVereinsbank</strong> bleibt) oder eine westeuropäische<br />

Bank von internationalem Ruf und mit solider wirtschaftlicher<br />

Grundlage und strategischen Interessen in Russland zu<br />

übertragen, sofern dieser neue Aktionär alle Verpflichtungen und<br />

Verbindlichkeiten der <strong>HypoVereinsbank</strong> gegenüber der FinnFund<br />

aus der FinnFund Halte-Vereinbarung übernimmt.<br />

138 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

V. Wesentlicher Inhalt der Halte-Vereinbarung über die von<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> gehaltenen Aktien der IMB vom<br />

16. September 2004 zwischen der <strong>HypoVereinsbank</strong>,<br />

der Nederlandse Financierings-Maatschappij Voor<br />

Ontwikkelingslanden N.V., Den Haag, (im Folgenden<br />

auch »FMO«) und der Nordea (im Folgenden auch »FMO<br />

Halte-Vereinbarung«) und ihrer Änderung<br />

1. Die FMO Halte-Vereinbarung hat gegenwärtig folgenden<br />

wesentlichen Inhalt:<br />

Als übliche Zusicherung für die Gewährung eines nachrangigen<br />

Darlehens von der FMO an die IMB haben die <strong>HypoVereinsbank</strong>,<br />

die FMO und die Nordea folgendes vereinbart: Solange im<br />

Zusammenhang mit dem Nachrang-Darlehensvertrag ausstehende<br />

Beträge an die FMO zu zahlen sind, werden die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea ohne die vorherige schriftliche<br />

Zustimmung der FMO keine von ihnen gehaltenen Aktien der IMB<br />

veräußern oder in irgendeiner anderen Form darüber verfügen,<br />

verpfänden, belasten oder der Entstehung einer Belastung<br />

zustimmen werden, soweit infolge einer derartigen Veräußerung,<br />

Verfügung, Verpfändung oder Belastung die <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

weniger als 33,33% plus eine Aktie und die Nordea weniger als<br />

16,67% plus eine Aktie der Gesamtzahl der ausgegebenen und<br />

genehmigten Aktien der IMB halten würden.<br />

Unbeschadet der oben genannten Einschränkung steht es der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> und der Nordea frei, ihre Aktien an ein verbundenes<br />

Unternehmen der <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw. der Nordea<br />

(sofern dieses ein verbundenes Unternehmen der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

bzw. der Nordea bleibt) oder ein international angesehenes<br />

westeuropäisches Kreditinstitut mit solider wirtschaftlicher<br />

Grundlage und strategischen Interessen in Russland zu übertragen,<br />

sofern dieser neue Aktionär alle Verpflichtungen und<br />

Engagements der <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw. Nordea gegenüber der<br />

FMO aus der FMO Halte-Vereinbarung übernimmt.<br />

Die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea haben vereinbart, dass sie<br />

die FMO im Verhältnis ihrer entsprechenden anteiligen Beteiligung<br />

(in Prozent) von Verlusten oder sonstigen Kosten und Aufwendungen,<br />

die die FMO im Zusammenhang mit oder aus (a)<br />

einer der Transaktionen im Rahmen der FMO Halte-Vereinbarung<br />

oder (b) der Ausübung der Rechte und Rechtsmittel im Rahmen<br />

der FMO Aktien-Halte-Vereinbarung entstehen oder auferlegt<br />

werden, freistellen werden; davon ausgenommen sind Fälle, die<br />

die FMO direkt durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches<br />

rechtswidriges Handeln verursacht.


Anlage TOP 8.3.B<br />

2. Der Nordea Anteilskaufvertrag sieht als Vollzugsvoraussetzung<br />

vor, dass die Nordea alle ihre Rechte und Pflichten aus der<br />

FMO Halte-Vereinbarung im Wege einer entsprechenden allseitigen<br />

Neufassung dieser Vereinbarung (Novation nach englischem<br />

Recht) wie folgt auf die <strong>HypoVereinsbank</strong> überträgt: Die<br />

Nordea scheidet als Partei der FMO Halte-Vereinbarung aus. Die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> wird alleinverantwortlich für die Freistellung<br />

von FMO. Die <strong>HypoVereinsbank</strong> verpflichtet sich ferner, jederzeit<br />

mindestens 50% plus eine Aktie der Gesamtzahl der ausgegebenen<br />

und genehmigten Aktien der IMB zu halten. Schließlich<br />

wird die <strong>HypoVereinsbank</strong> berechtigt sein, ihre Aktien an den<br />

UniCredit, die Bank Austria oder ein verbundenes Unternehmen<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> (sofern dieses ein verbundenes Unternehmen<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> bleibt) oder eine westeuropäische<br />

Bank von internationalem Ruf und mit solider wirtschaftlicher<br />

Grundlage und strategischen Interessen in Russland zu übertragen,<br />

sofern dieser neue Aktionär alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> gegenüber FMO aus der<br />

FMO Halte-Vereinbarung übernimmt.<br />

VI. Wesentlicher Inhalt der Halte-Vereinbarung über die von<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> gehaltenen Aktien der IMB vom<br />

15. September 2004 zwischen der <strong>HypoVereinsbank</strong>, der<br />

DEG-Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft<br />

mbH, Köln, (im Folgenden auch »DEG«) und der Nordea<br />

(im Folgenden auch »DEG Halte-Vereinbarung«) und ihrer<br />

Änderung<br />

1. Die DEG Halte-Vereinbarung hat gegenwärtig folgenden<br />

wesentlichen Inhalt:<br />

Als übliche Zusicherung für die Gewährung eines nachrangigen<br />

Darlehens von der DEG an die IMB haben die <strong>HypoVereinsbank</strong>,<br />

die DEG und die Nordea folgendes vereinbart: Solange im<br />

Zusammenhang mit dem Nachrang-Darlehensvertrag ausstehende<br />

Beträge an DEG zu zahlen sind, werden <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

und Nordea ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der DEG<br />

keine von ihnen gehaltenen Aktien der IMB veräußern oder in<br />

irgendeiner anderen Form darüber verfügen, verpfänden, belasten<br />

oder der Entstehung einer Belastung zustimmen werden,<br />

sofern infolge einer derartigen Veräußerung, Verfügung, Verpfändung<br />

oder Belastung die <strong>HypoVereinsbank</strong> weniger als 33,33%<br />

plus eine Aktie und die Nordea weniger als 16,67% plus eine<br />

Aktie der Gesamtzahl der ausgegebenen und genehmigten Aktien<br />

der IMB halten würden.<br />

Unbeschadet der oben genannten Einschränkung steht es der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> und der Nordea frei, ihre Aktien an ein verbundenes<br />

Unternehmen der <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw. der Nordea<br />

(sofern dieses ein verbundenes Unternehmen der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

bzw. der Nordea bleibt) oder ein international angesehenes<br />

westeuropäisches Kreditinstitut mit solider wirtschaftlicher<br />

Grundlage und strategischen Interessen in Russland zu übertragen,<br />

sofern dieser neue Aktionär alle Verpflichtungen und<br />

Engagements der <strong>HypoVereinsbank</strong> bzw. Nordea gegenüber der<br />

DEG aus der DEG Halte-Vereinbarung übernimmt.<br />

Die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea haben vereinbart, dass sie<br />

die DEG im Verhältnis ihrer entsprechenden anteiligen Beteiligung<br />

(in Prozent) von Verlusten oder sonstigen Kosten und Aufwendungen,<br />

die die DEG im Zusammenhang mit oder aus (a)<br />

einer der Transaktionen im Rahmen der DEG Halte-Vereinbarung<br />

oder (b) der Ausübung der Rechte und Rechtsmittel im Rahmen<br />

der DEG Halte-Vereinbarung entstehen oder auferlegt werden,<br />

freistellen werden; davon ausgenommen sind Fälle, die die DEG<br />

direkt durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches rechtswidriges<br />

Handeln verursacht.<br />

2. Der Nordea Anteilskaufvertrag sieht als Vollzugsvoraussetzung<br />

vor, dass die Nordea alle ihre Rechte und Pflichten aus der<br />

DEG Halte-Vereinbarung im Wege einer entsprechenden allseitigen<br />

Neufassung dieser Vereinbarung (Novation nach englischem<br />

Recht) wie folgt auf die <strong>HypoVereinsbank</strong> überträgt: Die<br />

Nordea scheidet als Partei der DEG Halte-Vereinbarung aus.<br />

Die <strong>HypoVereinsbank</strong> wird alleinverantwortlich für die Freistellung<br />

von DEG. Die <strong>HypoVereinsbank</strong> verpflichtet sich ferner,<br />

jederzeit mindestens 50% plus eine Aktie der Gesamtzahl der<br />

ausgegebenen und genehmigten Aktien der IMB zu halten. Die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> wird schließlich berechtigt sein, ihre Aktien an<br />

den UniCredit, die Bank Austria oder ein verbundenes Unternehmen<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> (sofern dieses ein verbundenes Unternehmen<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> bleibt) oder eine westeuropäische<br />

Bank von internationalem Ruf und mit solider wirtschaftlicher<br />

Grundlage und strategischen Interessen in Russland zu übertragen,<br />

sofern dieser neue Aktionär alle Verpflichtungen und<br />

Verbindlichkeiten der <strong>HypoVereinsbank</strong> gegenüber DEG aus der<br />

DEG Halte-Vereinbarung übernimmt.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 139


Anlage TOP 8.3.B<br />

VII. Wesentlicher Inhalt der Unterstützungs-Vereinbarung vom<br />

19. April 2000 zwischen der <strong>HypoVereinsbank</strong>, der EBRD<br />

und der Merita Bank plc (jetzt Nordea) (im Folgenden<br />

auch »EBRD Support-Vertrag«) und ihrer Änderung<br />

1. Der EBRD Support-Vertrag hat gegenwärtig folgenden wesentlichen<br />

Inhalt:<br />

Als übliche Zusicherung der Gewährung eines nachrangigen<br />

Darlehens von der EBRD an die IMB haben die <strong>HypoVereinsbank</strong>,<br />

die EBRD und die Nordea folgendes vereinbart: Solange im<br />

Zusammenhang mit dem Nachrang-Darlehensvertrag ausstehende<br />

Beträge an die EBRD zu zahlen sind, werden <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

und Nordea ohne die vorherige schriftliche Zustimmung<br />

der EBRD keine von ihnen gehaltenen Aktien der IMB veräußern<br />

oder in irgendeiner anderen Form darüber verfügen, verpfänden,<br />

belasten oder der Entstehung einer Belastung zustimmen werden,<br />

soweit infolge einer derartigen Veräußerung, Verfügung,<br />

Verpfändung oder Belastung die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die<br />

Nordea gemeinsam weniger als 50% plus eine Aktie der Gesamtzahl<br />

der ausgegebenen und genehmigten Aktien der IMB halten<br />

würden.<br />

Unbeschadet der oben genannten Einschränkung ist die Zustimmung<br />

der EBRD für einen Verkauf, eine Übertragung<br />

oder sonstige Verfügung nicht erforderlich, sofern sowohl die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> als auch die Nordea Garantien stellen, die in<br />

Form und Inhalt den Anforderungen der EBRD genügen und<br />

durch die sie als Hauptschuldner und nicht nur als Bürge im<br />

Verhältnis ihrer entsprechenden anteiligen Beteiligung (in Prozent)<br />

unwiderruflich, uneingeschränkt und bedingungslos die<br />

vollständige Erbringung und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus<br />

dem Vertrag über das Nachrangdarlehen zusichern.<br />

Die <strong>HypoVereinsbank</strong> und die Nordea haben vereinbart, dass sie<br />

die EBRD vollständig von Verlusten oder sonstigen Kosten und<br />

Aufwendungen, die der EBRD im Zusammenhang mit oder aus<br />

(a) einer der Transaktionen im Rahmen des EBRD Support-<br />

Vertrags oder (b) der Ausübung der Rechte und Rechtsmittel im<br />

Rahmen des EBRD Support-Vertrags entstehen oder auferlegt<br />

werden, freistellen werden; davon ausgenommen sind Fälle,<br />

die EBRD direkt durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches<br />

rechtswidriges Handeln verursacht.<br />

140 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Sowohl die <strong>HypoVereinsbank</strong> als auch die Nordea stimmen zu,<br />

die EBRD darüber hinaus im Verhältnis ihrer entsprechenden<br />

anteiligen Beteiligung (in Prozent) von der Haftung, von Verlusten<br />

oder sonstigen Kosten und Aufwendungen freizustellen, die<br />

der EBRD entstehen oder auferlegt werden könnten, weil das<br />

Eigentumsrecht der EBRD an Aktien der IMB, die die EBRD<br />

laut dem Zeichnungsvertrag vom selben Datum wie der EBRD<br />

Support-Vertrag erworben hat, bestritten wird.<br />

2. Der Nordea Anteilskaufvertrag sieht als Vollzugsvoraussetzung<br />

vor, dass die Nordea alle ihre Rechte und Pflichten aus dem<br />

EBRD Support-Vertrag im Wege einer entsprechenden allseitigen<br />

Neufassung dieser Vereinbarung (Novation nach englischem<br />

Recht) wie folgt auf die <strong>HypoVereinsbank</strong> überträgt:<br />

Die Nordea scheidet als Partei des EBRD Support-Vertrags aus.<br />

Die <strong>HypoVereinsbank</strong> wird alleinverantwortlich für die Freistellung<br />

von DEG. Die <strong>HypoVereinsbank</strong> verpflichtet sich ferner, jederzeit<br />

mindestens 50% plus eine Aktie der Gesamtzahl der ausgegebenen<br />

und genehmigten Aktien der IMB zu halten. Schließlich wird<br />

die <strong>HypoVereinsbank</strong> berechtigt sein, ihre Aktien an den UniCredit<br />

oder die Bank Austria zu übertragen, sofern dieser neue Aktionär<br />

alle Verpflichtungen und Engagements der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

gegenüber der EBRD aus dem EBRD Support-Vertrag übernimmt.<br />

Handelt es sich bei dem Erwerber oder Rechtsnachfolger um eine<br />

andere Person, ist die Zustimmung der EBRD zu einer Veräußerung,<br />

Übertragung oder sonstigen Verfügung nicht erforderlich,<br />

sofern die <strong>HypoVereinsbank</strong> eine Garantie für die vollständige<br />

Erbringung und Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag<br />

über das Nachrangdarlehen stellt.


Anlage TOP 8.3.B<br />

VIII.Wesentlicher Inhalt der ursprünglich am 4. Oktober 2004<br />

zwischen der Nordea und der <strong>HypoVereinsbank</strong> abgeschlossenen<br />

und durch einen Ergänzungsvertrag vom<br />

21. April 2005 ergänzten Kooperationsvereinbarung,<br />

die gemäß den Bestimmungen des Nordea Anteilskaufvertrags<br />

beendet werden soll (im Folgenden auch<br />

»Kooperationsvereinbarung«)<br />

Die Kooperationsvereinbarung legt die gemeinsam verfolgten<br />

strategischen Ziele der Nordea und der <strong>HypoVereinsbank</strong> fest<br />

und enthält die zwischen der Nordea und der <strong>HypoVereinsbank</strong> in<br />

ihrer Eigenschaft als »strategische Gesellschafter« getroffene<br />

Vereinbarung, dass sie ihre Stimmrechte als Aktionäre nutzen und<br />

den von ihnen ernannten Mitgliedern des Verwaltungsrats dahingehend<br />

Weisungen erteilen werden, das in der Kooperationsvereinbarung<br />

festgelegte Geschäftsmodell und die Geschäftspolitik<br />

für die IMB (hinsichtlich Rentabilität, Effizienz, Qualität der<br />

Erträge usw.) umzusetzen.<br />

Die Kooperationsvereinbarung ist bis zum 31. Dezember 2007 in<br />

Kraft. Die Nordea und die <strong>HypoVereinsbank</strong> sollen eine neue<br />

Vereinbarung aushandeln, die danach in Kraft tritt. Sollten die<br />

Nordea und die <strong>HypoVereinsbank</strong> keine Einigung über die<br />

Bestimmungen dieser neuen Vereinbarung erzielen können,<br />

bleiben die Bestimmungen der bestehenden Kooperationsvereinbarung<br />

in Kraft.<br />

Im Nordea Anteilskaufvertrag wurde vereinbart, die Kooperationsvereinbarung<br />

mit Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags zu<br />

beenden.<br />

IX. Wesentlicher Inhalt des Vertrags vom 20. Juni 2006 über<br />

die Veräußerung von Aktien der IMB zwischen der Nordea<br />

als Veräußerin und der <strong>HypoVereinsbank</strong> als Erwerberin<br />

(Nordea Anteilskaufvertrag)<br />

Die Nordea hat sich verpflichtet, zum einen die von ihr gehaltenen<br />

71 369 Stammaktien der IMB (das entspricht 26,44% der<br />

Stammaktien und 23,42% des gesamten Grundkapitals) und zum<br />

anderen alle Rechte der Nordea aus dem EBRD Put- und Call-<br />

Optionsvertrag an die <strong>HypoVereinsbank</strong> zu veräußern. Die Vergütung<br />

für die Veräußerung der Aktien und die Übertragung der<br />

Rechte der Nordea aus dem EBRD Put- und Call-Optionsvertrag<br />

beträgt USD 395 000 000.<br />

Der Nordea Anteilskaufvertrag enthält die üblichen Vollzugsvoraussetzungen<br />

(bzw. Verzichtserklärungen, je nach Sachstand),<br />

insbesondere: (a) Genehmigungen der russischen Aufsichtsbehörden,<br />

(b) der Verzicht auf die jeweiligen Vorkaufsrechte durch<br />

die BCEN, die EBRD und die IMB, (c) die Novation und Ergänzung<br />

der IMB-Verträge (wie oben dargestellt), (d) weder die Nordea<br />

noch die <strong>HypoVereinsbank</strong> haben in der Russischen Föderation<br />

andere Transaktionen in Bezug auf Geschäftsgegenstände getätigt,<br />

die im Wettbewerb zur IMB stehen; (e) es haben sich vor<br />

dem Vollzug keine wesentlichen negativen Änderungen hinsichtlich<br />

der IMB Gruppe ergeben.<br />

Die Nordea wird sicherstellen, dass sämtliche Verbindlichkeiten<br />

der Nordea oder eines anderen zur Nordea-Gruppe gehörenden<br />

Unternehmens gegenüber der IMB einschließlich sämtlicher Zinsen,<br />

die auf diese Verträge bis zum Vollzug der Transaktion aufgelaufen<br />

sind, zum Tag des Vollzugs des Nordea Anteilskaufvertrags<br />

vollständig getilgt sind (ausgenommen hiervon sind diejenigen<br />

Verbindlichkeiten, die sich aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit<br />

ergeben und hinsichtlich ihrer Höhe einem Drittvergleich<br />

standhalten (at arm’s length)).<br />

Der Nordea Anteilskaufvertrag sieht begrenzte Gewährleistungen<br />

beider Parteien vor. Die Gesamthaftung der <strong>HypoVereinsbank</strong> und<br />

der Nordea aus dem Nordea Anteilskaufvertrag ist beschränkt auf<br />

den Gesamtkaufpreis. Alle Gewährleistungen (mit Ausnahme der<br />

Garantie für das Bestehen rechtmäßigen Eigentums der Nordea,<br />

für die keine zeitliche Begrenzung vorgesehen ist) sind begrenzt<br />

auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Vollzug des Nordea<br />

Anteilskaufvertrags.<br />

Weiterhin enthält der Nordea Anteilskaufvertrag eine Reihe von<br />

allgemein üblichen Bestimmungen, wie z.B. die Verpflichtung der<br />

Nordea, weder Mitglieder des Verwaltungsrats noch Angestellte<br />

der IMB abzuwerben und auch nicht auf der Grundlage vertraulicher<br />

oder geheimer Informationen Kunden der IMB oder deren<br />

Tochtergesellschaften zu werben (mit Ausnahme bestimmter<br />

nordischer Kunden, die gesondert im Nordea Anteilskaufvertrag<br />

aufgelistet sind), sowie Bestimmungen über die zukünftige<br />

Kooperation in Bezug auf bestimmte nordische Kunden.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 141


Anlage TOP 8.3.B<br />

Die <strong>HypoVereinsbank</strong> hat alles in ihren Kräften Stehende zu tun<br />

um sicherzustellen, dass die IMB das aktuell praktizierte Modell<br />

und die jetzigen Servicestandards des sogenannten Nordic Desc<br />

(Betreuung skandinavischer Kunden in Russland durch IMB) nach<br />

Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags für bis zu zwölf Monate<br />

nach Vollzug des Nordea Kaufvertrags aufrechterhält.<br />

Sollte die Hauptversammlung der IMB vor Vollzug des Nordea<br />

Anteilskaufvertrags einen Beschluss über eine Kapitalerhöhung<br />

der IMB im Gesamtumfang von bis zu 100 Mio USD fassen, werden<br />

die Nordea und die <strong>HypoVereinsbank</strong> die Kapitalerhöhung<br />

sowie sämtliche Maßnahmen, die nach Auffassung der IMB für<br />

die Durchführung der Kapitalerhöhung erforderlich sind, unterstützen.<br />

Die <strong>HypoVereinsbank</strong> ist (vorbehaltlich des Erhalts aller<br />

entsprechenden Verzichtserklärungen und Zustimmungen)<br />

berechtigt, die Aktien der Nordea, die als Teil dieser Kapitalerhöhung<br />

ausgegeben werden, zu zeichnen; jedoch sichert die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> zu, dass sie dafür Sorge trägt, das die Aktien<br />

aus der Kapitalerhöhung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vollzug<br />

des Nordea Anteilskaufvertrags stattgefunden hat, nicht an<br />

die <strong>HypoVereinsbank</strong> ausgegeben werden. Der Vertrag sieht<br />

daneben einen entsprechenden Alternativmechanismus vor,<br />

demzufolge die <strong>HypoVereinsbank</strong> die Nordea zur Zeichnung der<br />

Aktien als Teil der oben genannten Kapitalerhöhung auffordern<br />

kann (sofern alle relevanten Verzichtserklärungen und Zustimmungen<br />

eingeholt wurden); die <strong>HypoVereinsbank</strong> wird diese<br />

Aktien dann mit Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags (oder<br />

schnellstmöglich nach dessen Vollzug) zu den Bedingungen<br />

erwerben, zu denen die Nordea gezeichnet hat, zuzüglich Zinsen,<br />

gerechnet ab dem Tag der Emission, und abzüglich etwaiger<br />

auf diese Aktien ausgeschütteter Dividenden oder verteilter<br />

Gewinne.<br />

Wenn die EBRD anzeigt, dass sie beabsichtigt, ihre Put-Option<br />

zur Veräußerung von Aktien gemäß des EBRD Put- und<br />

Call-Options-Vertrages auszuüben, enthält der Nordea Anteilskaufvertrag<br />

einen Mechanismus, der sicherstellt, dass die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> alle diese Aktien entweder direkt oder durch<br />

Übertragung von der Nordea erhält.<br />

142 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Ab der Einreichung des Antrags beim Russischen Föderalen Antimonopoldienst<br />

(FAD) (dessen Zustimmung bereits erteilt wurde)<br />

ist die <strong>HypoVereinsbank</strong> zur Abtretung der Ansprüche aus dem<br />

Nordea Anteilskaufvertrag an die Bank Austria berechtigt, wenn<br />

(i) die Nordea davon überzeugt ist (ohne dabei unbillig zu handeln),<br />

dass diese Übertragung nicht zu einer Verlängerung des<br />

Zeitraums führt, den die <strong>HypoVereinsbank</strong> benötigen würde, um<br />

eine der aufschiebenden Bedingungen für den Vollzug der Transaktion<br />

zwischen der Nordea und der <strong>HypoVereinsbank</strong> zu erfüllen,<br />

und (ii) die Bank Austria in der <strong>HypoVereinsbank</strong> Gruppe (einschließlich<br />

UniCredit und seine Tochterunternehmen) verbleibt.<br />

Die Nordea ist berechtigt, ihre Rechte aus dem Nordea Anteilskaufvertrag<br />

weiterhin gegenüber der <strong>HypoVereinsbank</strong> geltend zu<br />

machen. Sofern die juristische Person, an die Ansprüche aus<br />

dem Nordea Anteilskaufvertrag abgetreten wird, kein Mitglied der<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> Gruppe mehr ist, sind die Ansprüche aus dem<br />

Nordea Anteilskaufvertrag auf die <strong>HypoVereinsbank</strong> zurück zu<br />

übertragen. Nach Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags ist die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> berechtigt, die Ansprüche aus dem Nordea<br />

Anteilskaufvertrag einem anderen Mitglied ihrer Gruppe zu übertragen,<br />

sofern die <strong>HypoVereinsbank</strong> weiterhin für die Erfüllung<br />

ihrer Verpflichtungen aus dem Nordea Anteilskaufvertrag einsteht<br />

und der Begünstigte Mitglied der <strong>HypoVereinsbank</strong> Gruppe bleibt<br />

(im Falle seines Ausscheidens aus der <strong>HypoVereinsbank</strong> Gruppe<br />

sind die Ansprüche aus dem Nordea Anteilskaufvertrag an die<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> oder ein anderes Mitglied der <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Gruppe zurück zu übertragen).<br />

Die Nordea hat sich weiterhin verpflichtet, für bestimmte Steuerverbindlichkeiten<br />

der zu der IMB Gruppe gehörenden Gesellschaften<br />

für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Vollzug<br />

des Nordea Anteilskaufvertrags (vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen)<br />

die Haftung zu übernehmen.


Anlage TOP 8.3.B<br />

X. Möglicher wesentlicher Inhalt eines derzeit zwischen<br />

der <strong>HypoVereinsbank</strong> und der BCEN verhandelten<br />

Vertrags über Put Optionen (im Folgenden auch »BCEN<br />

Put-Optionsvertrag«)<br />

Es ist beabsichtigt, dass die <strong>HypoVereinsbank</strong> mit der BCEN<br />

einen Put-Options-Vertrag abschließt, demzufolge die BCEN<br />

berechtigt ist, von der <strong>HypoVereinsbank</strong> den Erwerb folgender<br />

Aktien zu verlangen: (i) 42 859 Stammaktien und 17 319 Vorzugsaktien<br />

der IMB, die gegenwärtig von der BCEN gehalten<br />

werden, sowie (ii) weitere 22 529 Stammaktien und 9 142 Vorzugsaktien<br />

der IMB, die die BCEN im Zuge der bevorstehenden<br />

Kapitalerhöhung zeichnen soll. Es ist beabsichtigt, dass die<br />

Option zu jedem beliebigen Zeitpunkt binnen 24 Monaten ab<br />

Unterzeichnung des Put-Options-Vertrags ausgeübt werden<br />

kann.«<br />

Bis zur außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006<br />

traten folgende Änderungen in den beschriebenen Rechtsverhältnissen<br />

ein:<br />

Am 10. Oktober 2006 wurde der Nordea Anteilskaufvertrag vollzogen;<br />

die im Abschnitt IX. im Auszug aus der <strong>Einladung</strong> genannten<br />

Vollzugsvoraussetzungen waren zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Dementsprechend<br />

waren bei Vollzug des Nordea Anteilskaufvertrags die<br />

im Auszug aus der <strong>Einladung</strong> in den Abschnitten I. bis VII. jeweils<br />

unter Ziffer 2 genannten, erwarteten Veränderungen eingetreten.<br />

Zu den eingetretenen Veränderungen zählt auch die Beendigung der<br />

Kooperationsvereinbarung (siehe Abschnitt VIII. im Auszug aus der<br />

<strong>Einladung</strong>).<br />

1. Die Gesellschaftervereinbarung (siehe oben I.1. im Auszug aus<br />

der <strong>Einladung</strong>) wurde neu gefasst; nach Vollzug des Nordea<br />

Anteilskaufvertrags hatte die Gesellschaftervereinbarung den<br />

oben unter I.2 im Auszug aus der <strong>Einladung</strong> genannten Inhalt.<br />

Aufgrund ergänzender Verhandlungen wurden außerdem noch<br />

die Beschränkungen für russische Aktivitäten der HVB AG aufgehoben.<br />

2. Am 14. September 2006 wurde der BCEN Put-Optionsvertrag<br />

geschlossen (siehe oben X. im Auszug aus der <strong>Einladung</strong>). Der<br />

BCEN Put-Optionsvertrag hat, entsprechend dem im Auszug aus<br />

der <strong>Einladung</strong> genannten Verhandlungsstand, folgenden wesentlichen<br />

Inhalt:<br />

Die BCEN ist berechtigt, zu jedem beliebigen Zeitpunkt binnen<br />

24 Monaten ab Unterzeichnung des BCEN Put-Optionsvertrags<br />

von der HVB AG den Erwerb folgender Aktien zu verlangen:<br />

(i) 42 859 Stammaktien und 17 319 Vorzugsaktien der IMB, die<br />

zum Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung<br />

vom 25. Oktober 2006 von der BCEN gehalten wurden<br />

sowie (ii) weitere 22 529 Stammaktien und 9 142 Vorzugsaktien<br />

der IMB, die die BCEN im Zuge der zur Einberufung der<br />

außerordentlichen Hauptversammlung vom 25. Oktober 2006<br />

bevorstehenden Kapitalerhöhung zeichnen soll.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 143


Anlage TOP 8.4<br />

144 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

12. September 2006<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG<br />

(als Verkäuferin)<br />

und<br />

Bank Austria Creditanstalt AG<br />

(als Käuferin)<br />

Anteilskaufvertrag<br />

im Zusammenhang<br />

mit dem Kauf und Verkauf der<br />

»HVB Bank Latvia« AS


Anlage TOP 8.4<br />

Dieser Vertrag<br />

wird am 12. September 2006<br />

zwischen:<br />

(1) der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, einer Gesellschaft<br />

deutschen Rechts, eingetragen unter HRB 42148, mit<br />

Hauptsitz in Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München,<br />

Deutschland (die »Verkäuferin«),<br />

und<br />

(2) der Bank Austria Creditanstalt AG, einer Aktiengesellschaft<br />

österreichischen Rechts mit Geschäftssitz in Wien, Geschäftsanschrift:<br />

Vordere Zollamtsstraße 13, 1030 Wien, Österreich,<br />

eingetragen im Handelsregister des Handelsgerichts Wien unter<br />

FN 150714p (die »Käuferin«),<br />

geschlossen.<br />

Beide werden einzeln als »Partei« und zusammen als »Parteien«<br />

bezeichnet.<br />

Vorbemerkung<br />

(A) Die »HVB Bank Latvia« AS (die »Bank«) ist eine in Lettland gegründete<br />

Gesellschaft, eingetragen unter 40003323953, mit<br />

eingetragenem Geschäftssitz in Elizabetes iela 63, Riga LV-1050,<br />

Lettland.<br />

(B) Am 14. August 2006 wurde das Grundkapital der Bank auf<br />

LVL 41 729 170 erhöht und besteht nunmehr aus den in Anhang<br />

1 dieses Vertrags genannten Aktien (die »Aktien«). Im Rahmen<br />

der Kapitalerhöhung wurden 2 782 800 neue, vollständig von der<br />

Verkäuferin gezeichnete Aktien mit einem Gesamtnennwert von<br />

LVL 27 828 000 geschaffen (die »Kapitalerhöhung«). Ziel der<br />

Erhöhung war es, der Bank die für den Erwerb der Bankgeschäfte<br />

der Verkäuferin in Litauen und Estland (vgl. nachstehende Erklärung<br />

F) benötigten finanziellen Mittel bereit zu stellen.<br />

(C) Die Verkäuferin ist alleinige Eigentümerin der Aktien.<br />

(D) Die Bank beabsichtigt, in Litauen und Estland Zweigniederlassungen<br />

zu eröffnen.<br />

(E) Die Verkäuferin ist bereit, die Aktien zu den Bestimmungen und<br />

Bedingungen dieses Vertrags zu verkaufen, und die Käuferin ist<br />

bereit, die Aktien zu den Bestimmungen und Bedingungen dieses<br />

Vertrags zu kaufen.<br />

(F) Die Parteien vereinbaren, dass nach Abschluss des Verkaufs der<br />

Aktien alle bestehenden Bankgeschäfte der Verkäuferin in<br />

Litauen und Estland an die Bank verkauft werden. Dementsprechend<br />

haben die Bank und die Verkäuferin am 12. September<br />

2006 einen Vertrag über den Verkauf der Aktiva in Estland<br />

sowie einen Vertrag über den Verkauf der Aktiva in Litauen<br />

geschlossen (der »Estnische Unternehmenskaufvertrag« bzw.<br />

der »Litauische Unternehmenskaufvertrag«).<br />

Die Parteien vereinbaren nunmehr wie folgt:<br />

1 Begriffsbestimmungen<br />

1.1 In diesem Vertrag haben die nachstehend genannten Begriffe die<br />

ihnen zugeordnete Bedeutung:<br />

»Dividende 2005«<br />

Die von der Bank nach dem Bilanzstichtag, jedoch vor Datum<br />

dieses Vertrags angekündigte und ausgeschüttete Dividende für<br />

die vor dem Bilanzstichtag von der Bank erzielten Gewinne.<br />

»Rechnungslegungsstandards«<br />

Siehe Ziffer 7 (f).<br />

»Jahresabschlüsse«<br />

Der letzte geprüfte Jahresabschluss der Bank per Bilanzstichtag.<br />

»Bilanzstichtag«<br />

31. Dezember 2005.<br />

»Antrag auf Aktienerwerb«<br />

Siehe Ziffer 5.2.<br />

»Antrag auf Aktienübertragung«<br />

Siehe Ziffer 5.2.<br />

»Geschäftstag«<br />

Jeder Tag (ausgenommen Samstag und Sonntag), an dem<br />

Filialbanken in Wien (Österreich), München (Deutschland) und<br />

Riga (Lettland) generell geöffnet sind.<br />

»Gewährleistungen betreffend die Geschäftstätigkeit«<br />

Siehe Ziffer 9.1(a).<br />

»Vollzug«<br />

Der Vollzug des Verkaufs/Kaufs der Aktien gemäß diesem<br />

Vertrag.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 145


Anlage TOP 8.4<br />

»Vollzugsvoraussetzungen«<br />

Die in Anhang 2 zu diesem Vertrag aufgeführten Voraussetzungen.<br />

»Patronatserklärung«<br />

Patronatserklärung vom 9. Mai 2005 seitens der Verkäuferin.<br />

»Patronatszusage«<br />

Patronatszusage gemäß Anlage zum Jahresbericht 2005 der<br />

Verkäuferin.<br />

»Datum des Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen«<br />

Der 31. März 2007 bzw. ein anderes Datum, das die Parteien<br />

schriftlich zur Erfüllung der Vollzugsvoraussetzungen vereinbaren.<br />

»Mitarbeiter«<br />

Die zum Zeitpunkt des Vollzugs bei der Bank angestellten<br />

Mitarbeiter.<br />

»Belastungen«<br />

Hypotheken, Grundpfandrechte, Pfandrechte, Steuerpfandrechte,<br />

Zurückbehaltungsrechte, Optionen, Einschränkungen, Vorkaufsrechte,<br />

Rechte Dritter, sonstige Belastungen oder Sicherungsrechte<br />

jedweder Art oder sonstige Präferenzabmachungen (unter<br />

anderem eine Eigentumsübertragungs- und -vorbehaltsvereinbarung)<br />

mit ähnlicher Rechtswirkung.<br />

»EURIBOR«<br />

(a) der geltende Screen-Zinssatz oder<br />

(b) sofern kein Screen-Zinssatz verfügbar ist, das arithmetische<br />

Mittel der Zinssätze (auf vier Dezimalstellen aufgerundet), das<br />

die von den Parteien vereinbarte Bank führenden Banken auf<br />

dem europäischen Interbankenmarkt anbietet.<br />

»Bestehende Finanzierungsvereinbarungen«<br />

Siehe Ziffer 7(p).<br />

»ICC-Schiedsordnung«<br />

»Schiedsordnung« der Internationalen Handelskammer<br />

(International Chamber of Commerce).<br />

»Verlust«<br />

Alle Kosten, Verluste, Gebühren, Forderungen, Verbindlichkeiten,<br />

Aufwendungen oder unmittelbaren Schäden.<br />

146 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

»Relevante Forderung«<br />

Siehe Ziffer 9.1(a).<br />

»Screen-Zinssatz«<br />

Prozentsatz per annum, der von der Bankenvereinigung der Europäischen<br />

Union für den jeweiligen Zeitraum festgelegt und auf<br />

der entsprechenden Seite des Reuters-Bildschirms angegeben<br />

wird. Wenn die vereinbarte Seite ersetzt oder der Service nicht<br />

mehr bereit gestellt wird, sind die Parteien befugt, eine andere<br />

Seite bzw. einen anderen Service zu vereinbaren, die/der den<br />

entsprechenden Zinssatz anzeigt.<br />

»Steuerliche Gewährleistungen«<br />

Siehe Ziffer 9.1(a).<br />

»Gewährleistungen für das Bestehen<br />

rechtmäßigen Eigentums«<br />

Siehe Ziffer 9.1(a).<br />

»UCI«<br />

UniCredito Italiano S.p.A., eine Aktiengesellschaft italienischen<br />

Rechts mit Geschäftssitz in Via Dante 1, 16121 Genua, Italien,<br />

und Hauptgeschäftssitz in Piazza Cordusio, 20121 Mailand,<br />

Italien, eingetragen beim Handelsregister Genua unter der<br />

Nummer 00348170101.<br />

1.2 Soweit in diesem Vertrag keine anderweitigen Vereinbarungen<br />

getroffen wurden, gilt Folgendes:<br />

(a) Die Überschriften der Ziffern und Anhänge dienen lediglich<br />

der Übersichtlichkeit und haben keinerlei Auswirkung auf die<br />

Auslegung dieses Vertrages.<br />

(b) Bei Bezugnahmen auf Ziffern und Anhänge sind die Ziffern und<br />

Anhänge dieses Vertrags gemeint. Bei Bezugnahmen auf einen<br />

Absatz ist der Absatz des entsprechenden Anhangs gemeint.<br />

(c) Bezugnahmen auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung<br />

gelten als Bezugnahmen auf dieses Gesetz bzw. diese gesetzliche<br />

Bestimmung in seiner/ihrer zuvor oder künftig ergänzten,<br />

abgeänderten oder wieder in Kraft gesetzten Fassung.


Anlage TOP 8.4<br />

2 Verkauf und Kauf<br />

2.1 Die Verkäuferin erklärt sich hiermit zum Verkauf der Aktien an die<br />

Käuferin bereit, wobei gilt: (a) Die Aktien sind frei von jeglichen<br />

Belastungen, (b) werden zusammen mit dem Anspruch auf alle<br />

ihnen innewohnenden Rechte und Gewinne einschließlich aller<br />

Rechte auf Dividenden und sonstige Ausschüttungen verkauft,<br />

die diesbezüglich für Zeiträume nach dem Bilanzstichtag angekündigt,<br />

vorgenommen oder fällig werden (um Missverständnisse<br />

auszuschließen, sei darauf hingewiesen, dass die Dividende<br />

2005 hiervon ausgeschlossen wird) und (c) sind überdies mit<br />

einer Zusicherung für die uneingeschränkte Verfügbarkeit des<br />

Eigentums ausgestattet. Die Käuferin erklärt sich hiermit zum<br />

Kauf derselben gemäß und vorbehaltlich der Bedingungen dieses<br />

Vertrags bereit.<br />

3 Kaufpreis<br />

Der Gesamtkaufpreis für die Aktien beträgt:<br />

(a) 35 Mio € zuzüglich hierauf aufgelaufener Zinsen zu einem Tageszinssatz<br />

in gleicher Höhe wie der einmonatige EURIBOR, welche<br />

ab dem 26. Oktober 2006 bis einschließlich zum Datum des Vollzugs<br />

berechnet werden, sowie<br />

(b) die Kapitalerhöhung zuzüglich hierauf aufgelaufener Zinsen zu<br />

einem Tageszinssatz in gleicher Höhe wie der einmonatige<br />

EURIBOR, welche ab dem Datum der Kapitalerhöhung einschließlich<br />

bis zum Datum des Vollzugs berechnet werden.<br />

Die Käuferin hat diesen Kaufpreis im Einklang mit Ziffer 5 ohne<br />

Vorbehalt und Abzüge zu zahlen.<br />

4 Vollzugsvoraussetzungen<br />

4.1 Die Pflichten der Parteien zum Vollzug dieses Vertrags sind<br />

abhängig von der Erfüllung bzw. Befriedigung (oder vom Verzicht<br />

sowohl seitens der Käuferin als auch der Verkäuferin) der Vollzugsvoraussetzungen<br />

bis einschließlich des Datums des Eintritts<br />

der Vollzugsvoraussetzungen.<br />

4.2 Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag zu beenden, wenn<br />

(a) die Vollzugsvoraussetzungen nicht bis einschließlich des Datums<br />

des Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen erfüllt bzw. befriedigt<br />

werden (oder sowohl die Käuferin als auch die Verkäuferin auf sie<br />

verzichten) oder<br />

(b) sich die rechtlichen, steuerlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen<br />

für den Abschluss und/oder den Vollzug dieses Vertrags<br />

auf Ebene einer der Parteien wesentlich nachteilig geändert<br />

haben.<br />

Im Falle der Beendigung hat keine Partei Ansprüche gegen die<br />

jeweils andere Partei des Vertrages, wenn nicht ausdrücklich<br />

etwas anderes bestimmt ist.<br />

4.3 Die Parteien sind befugt, auf die Vollzugsvoraussetzungen ganz<br />

oder teilweise bedingt oder bedingungslos mittels schriftlicher<br />

Mitteilung zu verzichten; allerdings dürfen die Parteien auf die<br />

Vollzugsvoraussetzungen nicht verzichten, wenn die Eingehung,<br />

der Vollzug oder die Erfüllung dieses Vertrags hierdurch rechtswidrig<br />

würde.<br />

4.4 Sollte eine der Vollzugsvoraussetzungen nachträglich wegfallen,<br />

werden die Parteien nach besten Kräften zusammenwirken, diesen<br />

Mangel zu beheben; soweit dies aus tatsächlichen oder<br />

rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, werden die Parteien<br />

einvernehmlich eine angemessene Regelung treffen, die<br />

den rechtlichen Anforderungen (vor allem zum Schutz der Verkäuferin)<br />

entspricht. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben<br />

unberührt.<br />

5 Vollzug<br />

5.1 Vorbehaltlich Ziffer 4 erfolgt der Vollzug in München (Deutschland)<br />

bzw. an einem anderen von den Parteien vereinbarten Ort<br />

15 Geschäftstage nach dem Datum, zu dem alle Vollzugsvoraussetzungen<br />

gemäß den Bedingungen dieses Vertrags erfüllt wurden<br />

oder auf diese verzichtet wurde, bzw. zu einem früheren von<br />

den Parteien vereinbarten Datum.<br />

5.2 Zum Vollzug hat die Verkäuferin der Käuferin für die Aktien einen<br />

ordnungsgemäß ausgefertigten Antrag auf Übertragung zugunsten<br />

der Käuferin in der in Anhang 3 dieses Vertrags dargelegten<br />

Form (der »Antrag auf Aktienübertragung«) auszuhändigen<br />

und die Käuferin hat für die Aktien den Antrag auf Aktienerwerb<br />

in der in Anhang 4 dargelegten Form (der »Antrag auf Aktienerwerb«)<br />

auszufertigen und den Gesamtkaufpreis mittels<br />

telegrafischer Zahlungsanweisung an die Verkäuferin an:<br />

IBAN: DE12 7002 0270 0415021312<br />

SWIFT: HYVEDEMMXXX<br />

zu entrichten, der für die Aktien wie in Ziffer 3 dargelegt zu<br />

zahlen ist.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 147


Anlage TOP 8.4<br />

5.3 Die Käuferin hat dafür Sorge zu tragen, dass der Vorstand eine<br />

Eintragung ins Aktionärsregister der Bank vornimmt, mit der die<br />

Übertragung der Aktien auf die Käuferin wiedergegeben wird.<br />

6 Angelegenheiten nach Vollzug<br />

6.1 Die Käuferin hat dafür Sorge zu tragen, dass der Vorstand der<br />

Bank binnen zwei Wochen nach Vollzug dem Gesellschaftsregister<br />

der Republik Lettland den von der Verkäuferin ausgefertigten<br />

Antrag auf Aktienübertragung und den von der Käuferin ausgefertigten<br />

Antrag auf Aktienerwerb vorlegt.<br />

6.2 Die Verkäuferin hat sich nach besten Kräften zu bemühen, dass<br />

die im Vertrag über den Verkauf estnischer Aktiva und im Vertrag<br />

über den Verkauf litauischer Aktiva vorgesehenen Rechtsgeschäfte<br />

gemäß den dort niedergelegten Bedingungen vollzogen<br />

werden, und die Käuferin hat dafür Sorge zu tragen, dass die<br />

Bank sich hierum ebenfalls nach besten Kräften bemüht.<br />

7 Gewährleistungen<br />

Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin Folgendes<br />

(wobei diese Gewährleistungen am Tag des Vollzugs als wiederholt<br />

gelten):<br />

(a) Die Verkäuferin ist eine nach deutschem Recht ordnungsgemäß<br />

gegründete und gültig bestehende Gesellschaft und verfügt über<br />

das uneingeschränkte Recht und die Befugnis, ihre Unternehmungen<br />

in der derzeitigen Weise zu führen.<br />

(b) Die Verkäuferin ist die einzige formelle und wirtschaftliche Eigentümerin<br />

der Aktien und ist befugt, der Käuferin das vollständige<br />

formelle und wirtschaftliche Eigentumsrecht an den Aktien zu<br />

den Bedingungen dieses Vertrags ohne Zustimmung eines<br />

Dritten mit Ausnahme der in den Vollzugsvoraussetzungen<br />

genannten Behörden zu verkaufen und zu übertragen.<br />

(c) Die Verkäuferin verfügt über die uneingeschränkte Befugnis und<br />

das Recht, der Käuferin das vollständige formelle und wirtschaftliche<br />

Eigentumsrecht an den Aktien zu übertragen.<br />

(d) Die Aktien werden der Käuferin frei von jeglichen Belastungen,<br />

Vereinbarungen oder Verpflichtungen zur Errichtung einer Belastung,<br />

von Vorkaufsrechten oder sonstigen Rechten Dritter oder<br />

Forderungen jeglicher Art übertragen.<br />

(e) Die Aktien wurden ordnungsgemäß zugeteilt, ausgegeben und<br />

voll eingezahlt.<br />

148 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

(f) Die Jahresabschlüsse sind übereinstimmend und ordnungsgemäß<br />

entsprechend lettischem Recht sowie der Bestimmungen<br />

der vom International Accounting Standards Board veröffentlichten<br />

International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt<br />

worden (zusammengefasst unter dem Begriff »Rechnungslegungsstandards«).<br />

Die Jahresabschlüsse geben die finanzielle<br />

Situation der Bank zum Bilanzstichtag sowie das Ergebnis ihrer<br />

Geschäftstätigkeit und ihrer Cashflows für den zu diesem Zeitpunkt<br />

endenden Zeitraum in allen wesentlichen Aspekten wahrheitsgemäß<br />

und korrekt wieder. Die Bank hat keinerlei tatsächliche<br />

Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten oder drohenden<br />

Verbindlichkeiten, die – ausgehend von den zum Datum der<br />

Erstellung der Jahresabschlüsse bekannten Umständen – gemäß<br />

den Rechnungslegungsstandards in den Jahresabschlüssen hätten<br />

offengelegt werden müssen oder für die dort Rückstellungen<br />

hätten gebildet werden müssen, und die nicht offengelegt bzw.<br />

für die keine Rückstellungen gebildet wurden.<br />

(g) Seit dem Bilanzstichtag:<br />

(i)i ist kein Ereignis eingetreten bzw. angemessenerweise zu<br />

erwarten, das erhebliche negative Auswirkungen auf die<br />

finanzielle, wirtschaftliche, rechtliche oder steuerliche Situation<br />

der Bank verursacht hat bzw. verursachen könnte,<br />

(ii) ist außer der Dividende 2005 keine Kapitalausschüttung oder<br />

Gewinnverteilung in Bezug auf das Grundkapital oder Aktiva<br />

der Bank angekündigt, gemacht oder gezahlt worden.<br />

(h) Die Bank ist stets allen ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen<br />

und hat alle nach geltendem Recht vorgeschriebenen<br />

Steuererklärungen ordnungsgemäß und pünktlich eingereicht.<br />

Alle diese Steuererklärungen waren in allen wesentlichen Punkten<br />

wahrheitsgemäß, vollständig und korrekt.<br />

(i) Die Bank hat alle zu zahlenden Steuern ordnungsgemäß und<br />

rechtzeitig entrichtet; in den Jahresabschlüssen wurden entsprechende<br />

Steuerrückstellungen im Einklang mit den Rechnungslegungsstandards<br />

ordnungsgemäß für alle Steuern ausgewiesen,<br />

die sich auf einen Zeitraum vor dem Bilanzstichtag beziehen,<br />

jedoch noch nicht fällig sind.


Anlage TOP 8.4<br />

(j) Es sind keinerlei Prozesse, Klagen, Veranlagungen, Rechtsstreitigkeiten<br />

oder sonstige Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren im<br />

Hinblick auf Steuern oder Steuererklärungen der Bank anhängig.<br />

Die Verkäuferin erklärt nach bestem Wissen, dass die Bank keinerlei<br />

Bescheide seitens einer Steuerbehörde hinsichtlich steuerlicher<br />

Forderungen oder Unrichtigkeiten erhalten hat und dass<br />

kein solcher Bescheid schriftlich angedroht wurde.<br />

(k) Die Bank erfüllt in allen wesentlichen Punkten sämtliche Gesetze<br />

oder Regelungen, die in Bezug auf ihre Aktiva und Unternehmungen<br />

zur Anwendung kommen. Die Verkäuferin erklärt nach bestem<br />

Wissen, dass die Bank keinerlei Anzeige, Forderung oder<br />

schriftliche Mitteilung einer Aufsichts-, Justiz- oder Verwaltungsbehörde<br />

erhalten hat, nach der sie oder eine Person, für die sie<br />

haftet, gegen geltendes Recht oder eine geltende Regelung verstößt.<br />

Es bestehen nach dem besten Wissen der Verkäuferin<br />

auch keine ungeklärten Umstände, die mit der Erteilung einer<br />

Mitteilung, nach Ablauf irgendeiner Frist oder in sonstiger Form<br />

dazu führen könnten, dass die Bank gegen geltende Gesetze<br />

oder Regelungen verstößt.<br />

(l) Alle Genehmigungen und Erlaubnisse, welche für die Bank erforderlich<br />

sind, um ihre Geschäftstätigkeit an den Orten und in der<br />

Weise auszuüben, in der solche Geschäfte geführt werden, wurden<br />

entsprechend geltendem Recht ordnungsgemäß eingeholt;<br />

all diese Genehmigungen und Vollmachten sind uneingeschränkt<br />

gültig. Die Verkäuferin erklärt nach bestem Wissen, dass die<br />

Bank keinerlei Anzeige, Forderung oder schriftliche Mitteilung<br />

von einer zuständigen Aufsichts- oder Verwaltungsbehörde oder<br />

einem Dritten erhalten hat, mit der beabsichtigt wird, die Gültigkeit<br />

dieser Genehmigungen und Erlaubnisse anzufechten oder zu<br />

bestreiten, und dass auch keine ungeklärten Umstände existieren,<br />

die mit der Erteilung einer Mitteilung, nach Ablauf irgendeiner<br />

Frist oder in sonstiger Form dazu führen könnten, dass eine<br />

dieser Genehmigungen angefochten, aufgehoben, widerrufen<br />

oder annulliert wird.<br />

(m) Die Bank hat ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern<br />

erfüllt und hat sich an alle Gesetze, Tarifbestimmungen und<br />

Beschäftigungsbedingungen gehalten und alle Vorgaben hinsichtlich<br />

Steuern, Sozialversicherung und sonstigen Beiträgen für<br />

die Mitarbeiter erfüllt.<br />

(n) Die Bank hat alle wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, die<br />

sie eingegangen ist oder durch die sie gebunden war, ordnungsgemäß<br />

und pünktlich erfüllt. Die Verkäuferin erklärt nach bestem<br />

Wissen, dass die Bank keinerlei Anzeige, Forderung oder schriftliche<br />

Mitteilung von einem Dritten erhalten hat, nach der die Bank<br />

gegen einen solchen Vertrag verstößt oder verstoßen hat und mit<br />

der beabsichtigt wird, den betreffenden Vertrag zu kündigen<br />

und/oder Schadensersatz, Entschädigungen oder sonstige diesbezügliche<br />

Strafen einzufordern; es bestehen auch keine ungeklärten<br />

Umstände, die mit der Erteilung einer Mitteilung, nach<br />

Ablauf irgendeiner Frist oder in sonstiger Form dazu führen könnten,<br />

dass die Bank gegen einen dieser Verträge verstößt.<br />

(o) Es ist keinerlei Klage, Prozess, Untersuchung, Schiedsverfahren<br />

oder (aufsichts-, verwaltungs-, steuer-, straf- oder zivilrechtliches)<br />

Verfahren gegen die Bank anhängig oder schriftlich angedroht,<br />

die zu einer Zahlungsverpflichtung von über 100 000 €<br />

führen könnten.<br />

(p) Alle zwischen der Verkäuferin und der Bank geschlossenen<br />

Finanzierungsabkommen oder Abmachungen (die »Bestehenden<br />

Finanzierungsvereinbarungen«) wurden zu Bedingungen<br />

geschlossen, die man auch einem unabhängigen Dritten anbieten<br />

würde.<br />

8 Freistellung<br />

8.1 Die Verkäuferin erklärt sich hiermit bereit, gemäß den Vertragsbedingungen<br />

und vorbehaltlich der Bedingungen und Einschränkungen<br />

in Ziffer 9 die Käuferin schadlos zu halten im Hinblick auf<br />

alle Verluste, die der Käuferin bzw. der Bank entstehen, wenn<br />

eine der in Ziffer 7 niedergelegten Gewährleistungen sich in<br />

Bezug auf die zum Datum des Vollzugs bestehende Situation als<br />

falsch, unvollständig oder inkorrekt herausstellen sollte, vorausgesetzt,<br />

die Käuferin ist gemäß diesem Vertrag nicht berechtigt,<br />

in Bezug auf ein und denselben Verlust bzw. mehrere Relevante<br />

Forderungen, die grundlegend auf denselben Tatsachen oder<br />

Umständen beruhen, mehrfach Ansprüche gegenüber der Verkäuferin<br />

geltend zu machen.<br />

9 Einschränkungen<br />

9.1 Die Haftung der Verkäuferin im Rahmen der Gewährleistungen<br />

laut Ziffer 7 und/oder der Haftungsfreistellung laut Ziffer 8 unterliegt<br />

folgenden Einschränkungen:<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 149


Anlage TOP 8.4<br />

(a) Eine Forderung im Rahmen der Gewährleistungen oder Haftungsfreistellungen<br />

(eine »Relevante Forderung«) kann nur erhoben<br />

werden, wenn die Verkäuferin wie folgt eine schriftliche Mitteilung<br />

über diese Relevante Forderung erhalten hat: vor (i) dem<br />

31. Dezember 2007 im Falle der Gewährleistungen 7(f) – (g) und<br />

7(j) – (p) einschließlich (die »Gewährleistungen betreffend<br />

die Geschäftstätigkeit«), (ii) dem zehnten Jahrestag des Vollzugs<br />

im Falle der Gewährleistungen 7(a) – 7(e) einschließlich (die<br />

»Gewährleistungen für das Bestehen rechtmäßigen Eigentums«)<br />

und (iii) dem Ablauf von 6 Monaten nach dem Datum, zu<br />

dem die Steuerveranlagungen für die betreffenden Veranlagungszeiträume<br />

Rechtskraft erlangen im Falle der Gewährleistungen<br />

7(h) und 7(i) (die »Steuerlichen Gewährleistungen«).<br />

(b) Eine Relevante Forderung kann erst und nur dann erhoben werden,<br />

wenn der Gesamtbetrag aller Relevanten Forderungen 10%<br />

des in Ziffer 3 angegebenen Kaufpreises übersteigt, obschon der<br />

volle Betrag für all diese Forderungen (vorbehaltlich nachstehendem<br />

Absatz (c) dieser Ziffer) gefordert werden kann, sobald diese<br />

Grenze überschritten worden ist.<br />

(c) Die maximale Gesamthaftung der Verkäuferin im Rahmen der<br />

Gewährleistungen und Haftungsfreistellungen darf einen Betrag<br />

in Höhe von 50% des in Ziffer 3 genannten Kaufpreises nicht<br />

überschreiten.<br />

(d) Die Verkäuferin haftet nicht für eine Relevante Forderung seitens<br />

der Käuferin im Rahmen dieses Vertrages, wenn eine solche Einzelforderung<br />

unter 100 000 € liegt.<br />

Für all dies gilt, dass die in den vorstehenden Abschnitten (b),<br />

(c) und (d) genannten Einschränkungen nicht in Bezug auf eine<br />

Relevante Forderung im Zusammenhang mit den Gewährleistungen<br />

für das Bestehen rechtmäßigen Eigentums gelten, wobei<br />

weiterhin gilt, dass die maximale Gesamthaftung der Verkäuferin<br />

im Rahmen dieses Vertrags einen Betrag in Höhe des in Ziffer 3<br />

genannten Kaufpreises nicht überschreiten darf.<br />

9.2 Falls die Käuferin Kenntnis von einer Tatsache oder einem<br />

Umstand erhält, die/der dazu führen könnte, dass die Käuferin<br />

eine Relevante Forderung im Rahmen dieses Vertrags erheben<br />

kann (ausgenommen eine Relevante Forderung im Rahmen der<br />

Steuerlichen Gewährleistungen), verpflichtet sich die Käuferin<br />

hiermit, der Verkäuferin binnen 90 Kalendertagen, nachdem die<br />

Käuferin von dieser Tatsache oder diesem Umstand Kenntnis<br />

erlangt hat, hierüber schriftlich Mitteilung zu machen. Im Falle<br />

einer Relevanten Forderung im Rahmen der Steuerlichen<br />

150 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Gewährleistungen hat die Käuferin der Verkäuferin unverzüglich,<br />

nachdem die Käuferin von dieser Tatsache oder diesem Umstand<br />

Kenntnis erlangt hat, hierüber schriftlich Mitteilung zu machen.<br />

Der Verkäuferin wird eine Frist von 30 Kalendertagen ab dem<br />

Datum des Erhalts einer solchen schriftlichen Mitteilung seitens<br />

der Käuferin eingeräumt, in der sie die vorgebrachte Tatsache<br />

oder den vorgebrachten Umstand beheben kann.<br />

9.3 Die Käuferin kann keine Forderung für Verluste im Rahmen der in<br />

Ziffer 7 angegebenen Gewährleistungen oder der in Ziffer 8<br />

angegebenen Haftungsfreistellung erheben, sofern:<br />

(a) in den Jahresabschlüssen eine spezifische oder gattungsmäßige<br />

Rückstellung bzw. ein spezifischer oder gattungsmäßiger Fonds<br />

für die Tatsachen oder Umstände, die zu dem Verlust geführt<br />

haben, ausgewiesen ist,<br />

(b) die Käuferin oder die Bank in der Lage ist, für diesen Verlust<br />

Gelder von einem Versicherer oder einem Dritten zu erhalten,<br />

(c) die Bank infolge des Verlustes, der nicht in den Jahresabschlüssen<br />

erfasst ist, einen entsprechend zurechenbaren steuerlichen<br />

Vorteil erlangt, auf den sie Anspruch hat und den sie effektiv<br />

nutzen kann,<br />

(d) der Verlust geringer ist als die Steuerrückerstattungen für den<br />

betreffenden Veranlagungszeitraum, welche in den Jahresabschlüssen<br />

nicht erfasst sind,<br />

(e) der Verlust das Ergebnis einer Umstrukturierung der Bank ist, die<br />

von der Käuferin oder der Bank nach dem Datum des Vollzugs<br />

initiiert wurde, und<br />

(f) der Verlust das Ergebnis einer wesentlichen Änderung in den<br />

steuerbuchhalterischen Richtlinien ist, die von der Käuferin oder<br />

der Bank nach dem Datum des Vollzugs initiiert wurde und Auswirkungen<br />

auf den betreffenden Veranlagungszeitraum hat.<br />

10 Forderungen Dritter<br />

10.1 Falls ein Dritter gegenüber der Käuferin oder der Bank eine<br />

Forderung erhebt oder androht, bei der vernünftigerweise davon<br />

ausgegangen werden kann, dass sie einen Betrag von 100 000 €<br />

übersteigt, wie z.B. Forderungen seitens Steuer- oder sonstiger<br />

staatlicher Behörden, und die möglicherweise zu einem Verstoß<br />

gegen die Gewährleistungen betreffend die Geschäftstätigkeit<br />

und/oder Steuerlichen Gewährleistungen führt, hat die Käuferin<br />

der Verkäuferin gemäß Ziffer 9.2 die Geltendmachung einer


Anlage TOP 8.4<br />

derartigen Forderung mitzuteilen und auf Ersuchen der Verkäuferin,<br />

sich gegen eine solche Forderung zu verteidigen bzw. die<br />

Bank zu veranlassen, Einspruch dagegen zu erheben. Die Verkäuferin<br />

hat die Käuferin oder die Bank nach besten Kräften bei<br />

der Verteidigung gegen eine solche Forderung zu unterstützen.<br />

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags trägt die Verkäuferin<br />

alle der Käuferin oder der Bank aufgrund der Verteidigung<br />

gegen solche Forderungen entstehenden angemessenen<br />

Anwaltskosten (sofern diese Kosten nicht vom Dritten zurückverlangt<br />

werden können). Die Käuferin hat dafür Sorge zu tragen,<br />

dass eine solche Forderung nicht ohne vorherige schriftliche<br />

Zustimmung der Verkäuferin geregelt wird, wobei eine solche<br />

Zustimmung nicht ungerechtfertigterweise verweigert werden<br />

darf. Hierbei gilt jedoch, dass diese Zustimmung als erteilt gilt,<br />

wenn die Verkäuferin nicht binnen 20 Geschäftstagen nach Erhalt<br />

der schriftlichen Mitteilung der Käuferin über eine beabsichtigte<br />

Einigung mit dem Anspruchsteller Einspruch erhebt. Um Missverständnisse<br />

auszuschließen, sei darauf hingewiesen, dass es der<br />

Käuferin freisteht, jedwede solche Forderung ohne die schriftliche<br />

Zustimmung der Verkäuferin zu regeln, sie dadurch jedoch<br />

bedingungslos und unwiderruflich auf ihr Recht verzichtet,<br />

Ansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen eine Gewährleistung<br />

zu erheben, und somit in Bezug auf eine solche ohne Zustimmung<br />

der Verkäuferin geregelte Forderung ihren Anspruch auf<br />

Erhalt einer Entschädigung seitens der Verkäuferin gemäß<br />

Ziffer 8 verwirkt.<br />

10.2 Falls die Forderung eines Dritten im Sinne von Ziffer 10.1 einen<br />

Betrag von 250 000 € übersteigt oder gerechtfertigterweise<br />

davon ausgegangen werden kann, dass sie einen Betrag von<br />

250 000 € übersteigen wird, ist die Verkäuferin befugt, solche<br />

Forderungen auf eigene Kosten und durch ihren eigenen Rechtsberater<br />

zu bestreiten. Die Verkäuferin hat dafür Sorge zu tragen,<br />

dass eine solche Forderung nicht ohne vorherige schriftliche<br />

Zustimmung der Käuferin geregelt wird, wobei diese Zustimmung<br />

nicht ungerechtfertigterweise verweigert werden darf. Hierbei gilt<br />

jedoch, dass diese Zustimmung als erteilt gilt, wenn die Käuferin<br />

nicht binnen 20 Geschäftstagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung<br />

der Verkäuferin hinsichtlich ihrer Absicht, die Forderung<br />

zu regeln, Einspruch erhebt. Die Käuferin hat sich kooperativ zu<br />

verhalten und im Zusammenhang mit einem solchen Vergleich<br />

oder einer Bestreitung die von der Verkäuferin oder deren<br />

Rechtsberater in angemessenem Umfang geforderte Unterstützung<br />

zu leisten. Die Käuferin ist befugt, sich auf eigene Kosten an<br />

der Bestreitung einer geltend gemachten Haftung zu beteiligen.<br />

Die Käuferin kann die Verkäuferin jederzeit anweisen, einen Vergleich<br />

hinsichtlich einer geltend gemachten Haftung gegenüber<br />

der Käuferin oder der Bank abzuschließen, vorausgesetzt, die<br />

Käuferin verzichtet gleichzeitig bedingungslos und unwiderruflich<br />

auf alle Ansprüche, die sie infolge eines Verstoßes gegen eine<br />

Gewährleistung gegenüber der Verkäuferin im Rahmen dieses<br />

Vertrages im Hinblick auf eine solche geltend gemachte Haftung<br />

oder ein solches Recht hätte, die/das in Bezug auf dieselben<br />

gemäß Ziffer 8 zu entschädigen wäre.<br />

11 Führung der Geschäfte<br />

Die Verkäuferin hat für den Zeitraum vor dem Vollzug (soweit es<br />

ihr möglich ist) dafür Sorge zu tragen, dass die Bank lediglich im<br />

Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges weitergeführt wird,<br />

es sei denn, mit der Käuferin werden zuvor schriftlich anderweitige<br />

Vereinbarungen getroffen.<br />

12 Finanzierungsvereinbarungen<br />

12.1 Die Parteien kommen überein, dass alle zwischen der Verkäuferin<br />

und der Bank Bestehenden Finanzierungsvereinbarungen<br />

bis zum Ende der Laufzeit der betreffenden Bestehenden Finanzierungsvereinbarungen<br />

gemäß ihren Bedingungen bestehen<br />

bleiben, sofern nicht von den Parteien etwas anderes vereinbart<br />

wird.<br />

12.2 Am Ende der Laufzeit einer jeden Bestehenden Finanzierungsvereinbarung<br />

zwischen der Verkäuferin und der Bank:<br />

(a) wird die Verkäuferin die Gelegenheit haben, der Bank entweder<br />

die Verlängerung der Bestehenden Finanzierungsvereinbarung<br />

oder einer neuen Finanzierungsvereinbarung anzubieten, und<br />

(b) wird die Käuferin, soweit rechtlich zulässig, sicherstellen, dass<br />

die Bank ein solches Angebot der Verkäuferin berücksichtigt.<br />

13 Patronatserklärungen<br />

13.1 Die Käuferin verpflichtet sich gegenüber der Verkäuferin, die<br />

Bank zu veranlassen: (a) die von der Bank für ihre Geschäfte mit<br />

Dritten zu verwendende Patronatserklärung nicht weiter zu nutzen,<br />

und (b) sich nach besten Kräften zu bemühen, alle in der<br />

Vergangenheit an Dritte vergebenen Kopien der Patronatserklärung<br />

einzusammeln und zu vernichten.<br />

13.2 Im Hinblick auf die Patronatszusage und die Patronatserklärung<br />

verpflichtet sich die Käuferin gegenüber der Verkäuferin, die<br />

Bank zu veranlassen, ihre Pflichten zu erfüllen, und der Bank die<br />

erforderlichen Mittel in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, in<br />

dem diese Pflichten durch die Patronatszusage und Patronatserklärung<br />

erfasst sind.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 151


Anlage TOP 8.4<br />

13.3 Nach dem Vollzug wird die Käuferin die Verkäuferin bei Vorliegen<br />

eines Insolvenzfalls der Bank in Bezug auf sämtliche Verluste,<br />

die der Verkäuferin als Resultat von ihren Verpflichtungen<br />

gemäß oder im Zusammenhang mit der Patronatszusage und der<br />

Patronatserklärung entstanden sind, schadlos halten und von der<br />

Haftung freistellen; die Käuferin ist jedoch nicht verpflichtet, die<br />

Verkäuferin gemäß dieser Ziffer 13.3 schadlos zu halten und von<br />

der Haftung freizustellen, sofern der Verlust, für den eine Haftungsfreistellung<br />

gemäß diesem Vertrag erfolgt, mittelbar oder<br />

unmittelbar aus einem Verstoß der Verkäuferin gegen die in Ziffer<br />

7 aufgelisteten Gewährleistungen resultiert (unabhängig davon,<br />

ob Ansprüche der Käuferin aus diesem Verstoß in Übereinstimmung<br />

mit Ziffer 9.1 verjährt sind oder nicht). Jegliche Ansprüche<br />

der Verkäuferin auf Basis dieser Ziffer 13.3 unterliegen einer Verjährungsfrist<br />

von 5 Jahren nach dem Datum des Vollzugs.<br />

14 Kooperationsvereinbarung<br />

14.1 Die Käuferin wird sich, soweit gesetzlich zulässig, nach besten<br />

Kräften darum bemühen sicherzustellen, dass die Bank zur<br />

Betreuung von Kunden der Bank und/oder der Verkäuferin eine<br />

gesonderte Servicefunktion aufrechterhält.<br />

14.2 Die Verkäuferin und die Bank beabsichtigen den Abschluss<br />

eines Kooperationsvertrages, in dem unter anderem weitere<br />

Details der Kooperation zwischen der Verkäuferin und der Bank<br />

im Hinblick auf die für die Kunden der Verkäuferin zu erbringenden<br />

Dienstleistungen geregelt werden (einschließlich der Vermittlung<br />

der Kunden der Verkäuferin an die Bank und der Zahlung<br />

einer an die Verkäuferin für die entsprechenden Vermittlungen zu<br />

entrichtenden angemessenen Provision). Die Käuferin wird sich<br />

im Rahmen des gesetzlich Zulässigen nach besten Kräften darum<br />

bemühen, dass sich die Bank und die Verkäuferin schnellstmöglich<br />

nach dem Vollzug auf einen solchen Kooperationsvertrag verständigen.<br />

15 Mitteilungen<br />

Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform<br />

und sind entweder persönlich auszuhändigen oder per<br />

Briefpost an die Partei zu senden, die sie erhalten soll. Hierzu<br />

sind sie an die Anschriften der Parteien und der Bank zu übermitteln,<br />

die in diesem Vertrag angegeben sind, oder an die Anschriften,<br />

die den Parteien von Zeit zu Zeit mitgeteilt werden. Persönlich<br />

ausgehändigte Mitteilungen gelten mit der Aushändigung als<br />

ordnungsgemäß zugestellt; per Post versandte Mitteilungen gelten<br />

6 Geschäftstage nach ihrer Aufgabe als zugestellt, nicht<br />

gezählt werden Samstage, Sonntage und offizielle Feiertage im<br />

Versand- und Bestimmungsland.<br />

152 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

16 Rechtsnachfolger<br />

Die aus diesem Vertrag erwachsenden Rechte bzw. Pflichten der<br />

Verkäuferin und Käuferin gelten auch zugunsten ihrer jeweiligen<br />

Rechtsnachfolger bzw. sind auch für diese bindend.<br />

17 Abtretung<br />

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei<br />

können die Rechte der Parteien nicht abgetreten werden.<br />

18 Ungeteilter Vertrag, weitere Zusicherungen<br />

18.1 Dieser Vertrag beinhaltet die gesamte Vereinbarung der<br />

Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand zum Vertragsdatum<br />

unter Ausschluss derjenigen Bestimmungen, die kraft<br />

Gesetz per Vertrag ausgeschlossen werden können. Er ersetzt<br />

alle vorherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen<br />

zwischen den Parteien in Bezug auf die in diesem Vertrag<br />

behandelten Inhalte.<br />

18.2 Die Käuferin bestätigt, dass sie nicht zum Abschluss dieses<br />

Vertrages durch eine darin nicht ausdrücklich enthaltene Zusicherung,<br />

Gewährleistung oder Versprechung veranlasst wurde.<br />

18.3 Soweit dies gesetzlich zulässig ist sowie mit Ausnahme von<br />

Fällen, in denen ein Betrug vorliegt, vereinbaren und bestätigen<br />

die Parteien jeweils, dass ihr alleiniges Recht und Rechtsmittel im<br />

Hinblick auf eine im Zusammenhang mit diesem Vertrag erteilte<br />

Zusicherung, Gewährleistung oder Zusage sich auf den Verstoß<br />

gegen die vertraglichen Bedingungen bezieht; alle sonstigen<br />

Rechte und Rechtsmittel (u. a. aus unerlaubter Handlung oder im<br />

Rahmen des kodifizierten Rechts) sind ausgeschlossen.<br />

18.4 Die Verkäuferin hat zu jedem Zeitpunkt nach dem Datum dieses<br />

Vertrages die Dokumente auszufertigen und die Handlungen und<br />

Dinge auszuführen, die die Käuferin gerechtfertigterweise verlangen<br />

darf, damit sie in den uneingeschränkten Genuss aller Bestimmungen<br />

dieses Vertrages gelangt, bzw. die Verkäuferin hat<br />

sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass erforderlichenfalls<br />

ein Dritter dies tut.<br />

19 Kosten und Aufwendungen<br />

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und Aufwendungen im<br />

Zusammenhang mit der Erstellung, Ausfertigung und Umsetzung<br />

dieses Vertrages und den darin genannten Dokumenten einschließlich<br />

der Kosten für externe Berater, die von einer Partei<br />

beauftragt wurden.


Anlage TOP 8.4<br />

20 Rechte Dritter<br />

Durch keine der Bestimmungen in diesem Vertrag soll einer<br />

Person ein Recht zur Geltendmachung einer Vertragsbestimmung<br />

eingeräumt werden, das diese Person außer gemäß dem<br />

Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 (englisches Gesetz<br />

über Verträge zugunsten Dritter von 1999) nicht gehabt hätte.<br />

21 Streichung nichtiger Bestimmungen<br />

Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages zu irgendeinem Zeitpunkt<br />

in irgendeiner Hinsicht ungültig, ungesetzlich oder unvollstreckbar<br />

ist oder wird, gilt diese einzelne Bestimmung als aus<br />

diesem Vertrag gestrichen. Die Gültigkeit, Rechtswirksamkeit und<br />

Vollstreckbarkeit der verbleibenden Bestimmungen dieses Vertrages<br />

wird hierdurch jedoch nicht berührt oder beeinträchtigt.<br />

22 Vertragsänderungen<br />

Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform und<br />

muss durch alle Parteien bzw. im Namen aller Parteien unterzeichnet<br />

werden.<br />

23 Rechtsmittel und Rechtsverzicht<br />

23.1 Eine verspätete Ausübung oder Nichtausübung eines Rechts<br />

oder eines Rechtsmittels, das einer Partei kraft Gesetz, im Rahmen<br />

dieses Vertrages oder aufgrund sonstiger darin genannter<br />

Dokumente zusteht,<br />

(a) beeinträchtigt dieses Recht, diese Befugnis oder dieses Rechtsmittel<br />

nicht, und<br />

(b) stellt keinen Verzicht darauf dar.<br />

23.2 Die einmalige oder teilweise Ausübung eines Rechts, einer<br />

Befugnis oder eines Rechtsmittels, das einer Partei kraft Gesetz<br />

oder im Rahmen dieses Vertrages zusteht, schließt eine sonstige<br />

oder weitere Ausübung des-/derselben oder die Ausübung eines<br />

anderen Rechts, einer anderen Befugnis oder eines anderen<br />

Rechtsmittels nicht aus.<br />

23.3 Sofern in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist,<br />

schließen die in diesem Vertrag gewährten Rechte, Befugnisse<br />

und Rechtsmittel keine anderen kraft Gesetz erteilten Rechte,<br />

Befugnisse und Rechtsmittel ein.<br />

24 Ausfertigungen<br />

Dieser Vertrag kann in jeder beliebigen Zahl von Ausfertigungen<br />

in englischer Sprache ausgefertigt werden, von denen jedes mit<br />

der Ausfertigung und Aushändigung eine Urschrift darstellt. Alle<br />

Ausfertigungen zusammen stellen jedoch ein und dasselbe<br />

Dokument dar.<br />

25 Anwendbares Recht<br />

25.1 Dieser Vertrag unterliegt in allen Aspekten englischem Recht,<br />

mit Ausnahme der Handlungen, die zur Ausführung der tatsächlichen<br />

Übertragung der Aktien erforderlich sind, welche lettischem<br />

Recht unterliegen.<br />

25.2 Die Vertragsparteien vereinbaren unwiderruflich, dass alle im<br />

Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Auslegung<br />

erwachsenden Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren in<br />

London (Vereinigtes Königreich) gemäß der ICC-Schiedsordnung<br />

endgültig beigelegt werden. Das Schiedsverfahren wird von drei<br />

Schiedsrichtern geführt, die gemäß der ICC-Schiedsordnung<br />

benannt werden.<br />

25.3 Alle Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche im Zusammenhang<br />

mit Schiedsverfahren im Rahmen dieses Vertrags sind<br />

in englischer Sprache zu erstellen. Alle Schiedsverfahren und<br />

Schriftsätze sind in englischer Sprache abzuhalten bzw. zu<br />

erstellen. Originaldokumente können als Beweismittel in ihrer<br />

ursprünglichen Sprache vorgelegt werden. Zeugen, die die englische<br />

Sprache nicht fließend beherrschen, können ihre Aussagen<br />

in ihrer Muttersprache (mit einer entsprechenden Übersetzung)<br />

machen. Originaldokumente, die in einer Sprache vorgelegt<br />

werden, die nicht die englische Sprache ist, sind zur Beweisaufnahme<br />

in englischer Übersetzung nebst dem Original bzw. einer<br />

beglaubigten Abschrift desselben vorzulegen.<br />

Ausgefertigt und ausgehändigt<br />

durch die Parteien zu dem auf der ersten Seite dieses Vertrags angegebenen<br />

Datum.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 153


Anlage TOP 8.4<br />

Anhang 1<br />

Die Aktien<br />

4 172 917 Namensaktien zu einem Nennwert von je LVL 10 am<br />

Grundkapital der Bank, welche die Gesamtheit des ausgegebenen<br />

Grundkapitals der Bank umfassen.<br />

154 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Anhang 2<br />

Vollzugsvoraussetzung<br />

1. Einholung einer schriftlichen Genehmigung für den Erwerb der<br />

Aktien durch die Käuferin seitens:<br />

(a) der lettischen Finanz- und Kapitalmarktkommission und<br />

(b) der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde.<br />

2. Zustimmung der Hauptversammlung der Verkäuferin.<br />

3. Nach pflichtgemäßer Beurteilung des Vorstands der Verkäuferin<br />

auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />

Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss nach<br />

Ziffer 2 keine Fehler auf, die dem Vollzug des Vertrages entgegenstehen.


Anlage TOP 8.4<br />

Anhang 3<br />

Antrag auf Aktienübertragung<br />

Rīga, Latvija,<br />

___. _______________ 2006<br />

»HVB Bank Latvia« AS<br />

(40003323953)<br />

Elizabetes iela 63, Rīga, LV-1050, Latvija<br />

Paziņojums par līdzdalības izbeigšanu<br />

Saskaņā ar Koncernu likuma 6. panta trešo daļu ar šo<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft, Vācijā<br />

reģistrēta sabiedrība, reģistrācijas numurs: HRB 42148, adrese:<br />

Kardinal-Faulhaber-Strasse 1, 80333 Minhene, Vācija, paziņo,<br />

ka no ___. _______________ 2006. ir izbeigusi līdzdalību »HVB<br />

Bank Latvia« AS, reģistrācijas numurs: 40003323953, juridiskā<br />

adrese: Elizabetes iela 63, Rīga, LV-1050, Latvija, atsavinot visas<br />

sev piederošās 4 172 917 (četri miljoni viens simts septiņdesmit<br />

divi tūkstoši deviņi simti septiņpadsmit) vārda akcijas Austrijā<br />

reģistrētai sabiedrībai Bank Austria Creditanstalt AG, reģistrācijas<br />

numurs: FN 150714p, juridiskā adrese: Vordere Zollamtsstrasse 13,<br />

1030 Vīne, Austrija.<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft<br />

(HRB 42148)<br />

Kardinal-Faulhaber-Straße 1,<br />

80333 Minhene, Vācija/München, Deutschland<br />

Riga, Lettland,<br />

___. _______________ 2006<br />

»HVB Bank Latvia« AS<br />

(40003323953)<br />

Elizabetes iela 63, Riga, LV-1050, Latvia<br />

Im Namen der Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft:<br />

[•]<br />

Pilnvarotais pārstāvis/Vertretungsberechtigter<br />

Antrag auf Aktienübertragung<br />

Gemäß den Anforderungen des Artikels 6 Abschitt drei Konzerngesetz<br />

teilt die Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft,<br />

eine in Deutschland unter HRB 42148 eingetragene Gesellschaft,<br />

Anschrift: Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München, Deutschland,<br />

hiermit mit, dass sie am ___. _______________ 2006 ihre<br />

Beteiligung an der »HVB Bank Latvia« AS, Registrierungsnummer:<br />

40003323953, eingetragene Anschrift: Elizabetes iela 63, Riga,<br />

LV-1050, Lettland, durch die Übertragung aller 4 172 917 (vier<br />

Millionen einhundertzweiundsiebzigtausend neunhundertsiebzehn)<br />

Namensaktien an die in Österreich unter FN 150714p eingetragene<br />

Gesellschaft Bank Austria Creditanstalt AG, eingetragene Anschrift:<br />

Vordere Zollamtsstraße 13, 1030 Wien, Österreich, abgegeben hat.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 155


Anlage TOP 8.4<br />

Anhang 4<br />

Antrag auf Aktienerwerb<br />

Rīga, Latvija,<br />

___. _______________ 2006<br />

»HVB Bank Latvia« AS<br />

(40003323953)<br />

Elizabetes iela 63, Rīga, LV-1050, Latvija<br />

Paziņojums par izsķiroso ietekmi<br />

Kā to nosaka Koncernu likuma 6. panta pirmā daļa, Bank Austria<br />

Creditanstalt AG, Austrijā reģistrēta sabiedrība, reģistrācijas<br />

numurs: FN 150714p, adrese: Vordere Zollamtsstrasse 13,<br />

1030 Vīne, Austrija, ar šo paziņo, ka no ___. _______________<br />

2006. tās īpašumā ir 4 172 917 (četri miljoni viens simts septiņdesmit<br />

divi tūkstoši deviņi simti septiņpadsmit) »HVB Bank Latvia« AS,<br />

reģistrācijas numurs: 40003323953, juridiskā adrese: Elizabetes<br />

iela 63, Rīga, LV-1050, Latvija, vārda akcijas, kuras pārstāv 100%<br />

pamatkapitāla un balsstiesību šajā sabiedrībā. Akcijas ir iegūtas no<br />

iepriekšējā dalībnieka Bayerische Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft,<br />

Vācijā reģistrētas sabiedrības, reģistrācijas numurs:<br />

HRB 42148.<br />

Bank Austria Creditanstalt AG ar šo lūdz Sabiedrības valdi izdarīt<br />

attiecīgu ierakstu Sabiedrības akcionāru reģistrā.<br />

Unterzeichnet von<br />

Unterschriftsberechtigter<br />

für und im Namen der<br />

Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG<br />

Folgt: Beglaubigungsvermerk der Übersetzerin<br />

156 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Bank Austria Creditanstalt AG<br />

(FN 150714p)<br />

Vordere Zollamtsstraße 13, 1030<br />

Vīne, Austrija/Wien, Österreich<br />

Riga, Lettland,<br />

___. _______________ 2006<br />

»HVB Bank Latvia« AS<br />

(40003323953)<br />

Elizabetes iela 63, Riga, LV-1050, Latvia<br />

Im Namen der Bank Austria Creditanstalt AG:<br />

[•]<br />

Pilnvarotais pārstāvis/Vertretungsberechtigter<br />

Antrag auf Aktienerwerb<br />

Gemäß den Anforderungen des Artikels 6 Teil eins Konzerngesetz<br />

teilt die Bank Austria Creditanstalt AG, eine in Österreich unter<br />

FN 150714p eingetragene Gesellschaft, Anschrift: Vordere Zollamtsstraße<br />

13, 1030 Wien, Österreich, hiermit mit, dass sie zum<br />

___. _______________ 2006 4 172 917 (vier Millionen einhundertzweiundsiebzigtausend<br />

neunhundertsiebzehn) Namensaktien<br />

der »HVB Bank Latvia« AS, einheitliche Registrierungsnummer:<br />

40003323953, eingetragene Anschrift: Elizabetes iela 63, Riga,<br />

LV-1050, Lettland, (die »Gesellschaft«) besitzt, welche 100% des<br />

Grundkapitals und der Stimmrechte der Gesellschaft darstellen. Die<br />

Aktien wurden von der vorherigen Aktieninhaberin, der Bayerische<br />

Hypo- und Vereinsbank Aktiengesellschaft, einer in Deutschland<br />

unter HRB 42148 eingetragenen Gesellschaft, erworben.<br />

Die Bank Austria Creditanstalt AG ersucht hiermit den Vorstand der<br />

Gesellschaft um die entsprechende Eintragung in das Aktionärsregister<br />

der Gesellschaft.<br />

Unterzeichnet von<br />

Unterschriftsberechtigter<br />

für und im Namen der<br />

Bank Austria Creditanstalt AG


Anlage TOP 8.5<br />

12. September 2006<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />

(als Verkäuferin)<br />

und<br />

»HVB Bank Latvia« AS<br />

(als Käuferin)<br />

Litauischer<br />

Unternehmenskaufvertrag<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 157


Anlage TOP 8.5<br />

Dieser Vertrag<br />

wird am 12.September 2006<br />

zwischen:<br />

(1) der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, einer in Deutschland<br />

gegründeten Gesellschaft, eingetragen unter HRB 42148,<br />

mit Hauptsitz in Kardinal-Faulhaber-Straße 1, 80333 München,<br />

Deutschland (die »Verkäuferin«), und<br />

(2) der »HVB Bank Latvia« AS, einer in Lettland gegründeten<br />

Gesellschaft, eingetragen unter 40003323953, mit eingetragenem<br />

Geschäftssitz in Elizabetes 63, Riga, LV-1050, Lettland (die<br />

»Käuferin«) abgeschlossen.<br />

Beide werden einzeln als »Partei« und zusammen als »Parteien«<br />

bezeichnet.<br />

Vorbemerkung<br />

(A) Zum Datum dieses Vertrages ist die Käuferin eine 100%ige Tochtergesellschaft<br />

der Verkäuferin.<br />

(B) Gemäß den Bedingungen des Anteilskaufvertrages (»AKV«), den<br />

die Verkäuferin und die Bank Austria Creditanstalt AG (»BACA«)<br />

abgeschlossen haben, erwirbt die BACA das gesamte ausgegebene<br />

Grundkapital der Käuferin von der Verkäuferin. Dementsprechend<br />

ist die Käuferin zum Datum des Vollzuges im Rahmen<br />

dieses Vertrages eine 100%ige Tochtergesellschaft der BACA.<br />

(C) Die Verkäuferin hat sich bereit erklärt, nach der Erfüllung des<br />

AKV das Filialgeschäft (zusammen mit den Aktiva) vorbehaltlich<br />

und zu den Bedingungen dieses Vertrages zu verkaufen, und die<br />

Käuferin hat sich bereit erklärt, dasselbe vorbehaltlich und zu den<br />

Bedingungen dieses Vertrags zu kaufen.<br />

158 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Vereinbarte Bedingungen<br />

1 Begriffsbestimmungen<br />

1.1 Die unter dieser Ziffer angegebenen Begriffsbestimmungen und<br />

Auslegungsregeln finden in diesem Vertrag Anwendung.<br />

»Zusätzliche Aktiva«<br />

Siehe unter Ziffer 10.1.<br />

»Zusätzliche Passiva«<br />

Siehe unter Ziffer 10.1.<br />

»Aufteilungsplan«<br />

Siehe unter Ziffer 12.4.<br />

»Aktiva«<br />

Eigentum, Rechte und Vermögenswerte des gemäß Ziffer 2.1 zu<br />

verkaufenden/kaufenden Filialgeschäfts, ausgenommen der Ausgeschlossenen<br />

Aktiva.<br />

»Übernommene Passiva«<br />

Alle tatsächlichen oder eventuellen Schulden, Verbindlichkeiten<br />

und Verpflichtungen jedweder Art der Verkäuferin im Zusammenhang<br />

mit dem Filialgeschäft oder den Aktiva, die zum Wirksamkeitszeitpunkt<br />

fällig, ausstehend oder aufgelaufen sind, einschließlich<br />

der Kreditoren, jedoch abzüglich der Ausgeschlossenen<br />

Aktiva.<br />

»Bilanzaktiva«<br />

Siehe unten Ziffer 5.1.<br />

»Bilanzpassiva«<br />

Siehe unten Ziffer 5.1.<br />

»Filialgeschäft«<br />

Das zum Wirksamkeitszeitpunkt von der Verkäuferin in der<br />

litauischen Zweigniederlassung geführte Privat- und Geschäftskundengeschäft<br />

der Bank.<br />

»Geschäftsforderungen«<br />

Alle Rechte, Ansprüche und Forderungen der Verkäuferin gegenüber<br />

Dritten, die direkt oder indirekt aus oder im Zusammenhang<br />

mit dem Betrieb des Filialgeschäfts oder im Zusammenhang mit<br />

den Aktiva erwachsen, unter anderem Rechte im Rahmen von<br />

Gewährleistungen, Bedingungen, Garantien oder Haftungsfreistellungen.


Anlage TOP 8.5<br />

»Geschäftstag«<br />

Jeder Tag (ausgenommen Samstag oder Sonntag), an dem<br />

Filialbanken in München, Deutschland, Riga, Lettland und<br />

Vilnius, Litauen, geöffnet sind.<br />

»Geistige Eigentumsrechte des Filialgeschäfts«<br />

Rechte an geistigem Eigentum, die der Verkäuferin ausschließlich<br />

im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft<br />

gehören, von ihr genutzt oder zur Nutzung gehalten werden.<br />

»Vollzugsvoraussetzungen«<br />

Siehe unten Anhang 3.<br />

»Vollzug«<br />

Vollzug des Verkaufs/Kaufs des Filialgeschäfts und der Aktiva<br />

gemäß diesem Vertrag.<br />

»Datum des Vollzugs«<br />

Das Datum, das 15 Geschäftstage nach dem Datum liegt, zu<br />

dem die letzte Vollzugsvoraussetzung gemäß diesen Vertrages<br />

erfüllt oder befriedigt bzw. auf sie verzichtet worden ist, oder ein<br />

anderes von den Parteien vereinbartes früheres Datum.<br />

»Datum des Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen«<br />

Der 31.März 2007 oder ein anderes von den Parteien für die<br />

Befriedigung der Vollzugsvoraussetzungen schriftlich vereinbartes<br />

Datum.<br />

»Verträge«<br />

Alle Verträge, Vereinbarungen, Genehmigungen und sonstigen<br />

Verpflichtungen jeglicher Art (jedoch mit Ausnahme der Beschäftigungsverträge)<br />

im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft, die<br />

bis zum Wirksamkeitszeitpunkt einschließlich abgeschlossen<br />

werden und zu diesem Zeitpunkt noch von einer an ihnen beteiligten<br />

Partei ganz oder zu Teilen erfüllt werden müssen.<br />

»Kreditoren«<br />

Alle Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen und<br />

antizipativen Passiva im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft,<br />

die die Verkäuferin ihren Gläubigern zum Wirksamkeitszeitpunkt<br />

schuldet, mit Ausnahme jener Forderungen aus Warenlieferungen<br />

und Leistungen und antizipativen Passiva, die Ausgeschlossene<br />

Passiva sind.<br />

»Kunden«<br />

Die Kunden des Filialgeschäfts.<br />

»Vorauszahlungen von Kunden«<br />

Alle Zahlungen, Vorauszahlungen oder Einlagen, die ein Kunde<br />

gegenüber der Verkäuferin vor dem Wirksamkeitszeitpunkt<br />

im Hinblick auf nach dem Vollzug zu liefernde Waren oder zu<br />

erbringende Dienstleistungen getätigt hat.<br />

»Wirksamkeitszeitpunkt«<br />

Geschäftsschluss am Datum des Vollzuges.<br />

»Mitarbeiter«<br />

Die zum Wirksamkeitszeitpunkt fest angestellten Mitarbeiter des<br />

Filialgeschäfts.<br />

»Beschäftigungsverträge«<br />

Beschäftigungsverträge mit allen Mitarbeitern, die die litauische<br />

Zweigniederlassung zum Wirksamkeitszeitpunkt abgeschlossen<br />

hat.<br />

»Belastungen«<br />

Hypotheken, Grundpfandrechte, Pfandrechte, Steuerpfandrechte,<br />

Zurückbehaltungsrechte, Pfandbestellungen, Garantien, Treuhandverhältnisse,<br />

Verrechnungsrechte oder sonstige Rechte<br />

Dritter (nach Recht oder Billigkeit) einschließlich einer Abtretung<br />

mittels Sicherheit, Eigentumsvorbehalt oder eines sonstigen<br />

Sicherungsrechtes jedweder Art, ganz gleich, wie dieses begründet<br />

oder erwachsen ist, oder eine andere Vereinbarung oder<br />

Abrede (einschließlich eines Verkaufs- und Rückkaufvertrages)<br />

mit ähnlicher Rechtswirkung.<br />

»Gesamte Gegengarantie«<br />

Siehe unter Ziffer 4.4<br />

»Gesamte Garantie«<br />

Siehe unter Ziffer 4.3<br />

»Euribor«<br />

(a) Der geltende Screen-Zinssatz oder<br />

(b) sofern kein Screen-Zinssatz verfügbar ist, das arithmetische<br />

Mittel der Zinssätze (auf vier Dezimalstellen aufgerundet), das<br />

die von den Parteien vereinbarte Bank führenden Banken auf<br />

dem europäischen Interbankenmarkt anbietet.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 159


Anlage TOP 8.5<br />

»Ausgeschlossene Aktiva«<br />

Eigentum, Rechte und Aktiva des Filialgeschäfts, das/die unter<br />

Ziffer 4.1 aufgeführt ist/sind.<br />

»Ausgeschlossene Passiva«<br />

Alle Schulden der Verkäuferin gegenüber den Banken der Verkäuferin,<br />

die zum Wirksamkeitszeitpunkt bestehen, sowie alle<br />

Steuerverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Bankengeschäft,<br />

für die die Verkäuferin jetzt oder künftig haftet, ganz<br />

gleich, ob eine solche Steuerverbindlichkeit zum Wirksamkeitszeitpunkt<br />

erwachsen ist oder nicht, nebst allen Verbindlichkeiten<br />

in Bezug auf die Ausgeschlossenen Aktiva.<br />

»Sachanlagen«<br />

Alle unbeweglichen Anlagen und Maschinen, Möbel, Gebrauchsgegenstände,<br />

Vorlagen, Geräte und Ausrüstung an jedwedem<br />

Standort, die der Verkäuferin zum Wirksamkeitszeitpunkt gehören/gehört<br />

und die im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft<br />

genutzt werden bzw. zur Nutzung vorgesehen sind und zu diesem<br />

Zeitpunkt fest zu den Immobilien gehören.<br />

»Goodwill«<br />

Goodwill, Kundenkreis und Beziehungen der Verkäuferin im Zusammenhang<br />

mit dem Filialgeschäft, nebst dem ausschließlichen<br />

Recht der Käuferin zur Führung des Filialgeschäfts und zur diesbezüglichen<br />

Darstellung von sich selbst als Nachfolgerin der<br />

Verkäuferin bei der Führung des Filialgeschäfts.<br />

»Goodwill-Kaufpreis«<br />

9 000 000 €, zahlbar für den Goodwill<br />

»ICC-Schiedsordnung«<br />

»Schiedsordnung« der Internationalen Handelskammer (International<br />

Chamber of Commerce).<br />

»Unabhängiger Wirtschaftsprüfer«<br />

KPMG Baltics in Zusammenarbeit mit KPMG München und Wien<br />

160 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

»Rechte an geistigem Eigentum«<br />

Patente, Rechte an Erfindungen, Gebrauchsmuster, Urheberrechte,<br />

Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Handels-,<br />

Geschäfts- und Domainnamen, Rechte an der Aufmachung oder<br />

Ausstattung des Geschäfts, Rechte am Goodwill oder auf Klage<br />

wegen Kennzeichenmissbrauchs oder unlauteren Wettbewerbes,<br />

Rechte am Design, topografische Rechte, Persönlichkeitsrechte,<br />

Rechte an vertraulichen Informationen (einschließlich Know-how<br />

und Geschäftsgeheimnissen) sowie alle sonstigen Rechte an<br />

geistigem Eigentum, ganz gleich, ob diese jeweils eingetragen<br />

sind oder nicht, und einschließlich aller Anträge auf solche<br />

Rechte, Verlängerungen oder Erweiterungen solcher Rechte,<br />

sowie alle ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen<br />

irgendwo auf der Welt.<br />

»IT-Lizenzen«<br />

Die zur Fortführung der Geschäftstätigkeit erforderlichen<br />

IT-Lizenzen.<br />

»IT-System«<br />

Sämtliche Computerhardware (einschließlich Netzwerken und<br />

Telekommunikationsanlagen) und -software (einschließlich zugehöriger<br />

Vorbereitungsmaterialien, Nutzerhandbüchern und sonstiger<br />

zugehöriger Dokumentation), Rechte an Computersoftware<br />

und Datenbankrechten, die dem Filialgeschäft gehören, von diesem<br />

bzw. im Zusammenhang mit diesem genutzt oder gemietet<br />

werden, oder für die das Filialgeschäft eine Lizenz erteilt erhalten<br />

hat oder in deren Zusammenhang dem Filialgeschäft eine Lizenz<br />

erteilt wurde.<br />

»Litauische Zweigniederlassung«<br />

Die Niederlassung der Verkäuferin in Litauen.<br />

»Verlust«<br />

Alle Kosten, Verluste, Belastungen, Forderungen,Verbindlichkeiten,<br />

Aufwendungen oder direkten Schäden.<br />

»Bewegliches Vermögen«<br />

Bewegliche Vermögenswerte einschließlich beweglicher Anlagen,<br />

Maschinen und Ausrüstung, Einbauten und Zubehör sowie Desktop-Computer,<br />

die zum Wirksamkeitszeitpunkt im Zusammenhang<br />

mit dem Filialgeschäft genutzt werden oder zur Nutzung<br />

vorgesehen sind.


Anlage TOP 8.5<br />

»Regelmäßige Ausgaben«<br />

Alle regelmäßigen Kosten und Ausgaben des Filialgeschäfts<br />

oder im Zusammenhang mit den Aktiva, einschließlich aller<br />

regelmäßigen Ausgaben für Mieten, Kommunalabgaben, Versorgungsunternehmen<br />

und Mitarbeiter, jedoch mit Ausnahme<br />

der Kreditoren.<br />

»Regelmäßige Einnahmen«<br />

Alle Mieten, Lizenzgebühren, Tantiemen und sonstigen regelmäßigen<br />

Einnahmen des Filialgeschäfts oder im Zusammenhang mit<br />

den Aktiva.<br />

»Immobilien«<br />

Die im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft von der Verkäuferin<br />

in ihrer Eigenschaft als Mieterin gemieteten und genutzten<br />

Immobilien.<br />

»Kaufpreis«<br />

Siehe unter Ziffer 5.1.<br />

»Unterlagen«<br />

Bücher, Abrechnungen (einschließlich steuerlicher Unterlagen<br />

und Steuererklärungen), Kunden- und Lieferantenverzeichnisse<br />

sowie alle sonstigen Dokumente, Papiere und Unterlagen im<br />

Zusammenhang mit dem Filialgeschäft oder einem der Aktiva.<br />

»Relevante Forderung«<br />

Siehe unter Ziffer 11.3.<br />

»Screen-Zinssatz«<br />

Prozentsatz per annum, der von der Bankenvereinigung der Europäischen<br />

Union für den jeweiligen Zeitraum festgelegt und auf<br />

der entsprechenden Seite des Reuters-Bildschirms angegeben<br />

wird. Wird die vereinbarte Seite ersetzt oder der Service nicht<br />

mehr bereit gestellt, sind die Parteien befugt, eine andere Seite<br />

bzw. einen anderen Service zu vereinbaren, die/der den entsprechenden<br />

Zinssatz anzeigt.<br />

»Vorauszahlungen der Verkäuferin«<br />

Alle Vorauszahlungen und Zahlungen im Zusammenhang mit<br />

dem Filialgeschäft, die die Verkäuferin vor dem Wirksamkeitszeitpunkt<br />

für Produkte und Dienstleistungen getätigt hat, welche<br />

erst nach dem Vollzug geliefert/erbracht werden sollen.<br />

»Besteuerung« oder »Steuern«<br />

Jegliche Form von Besteuerung und gesetzlichen, staatlichen,<br />

bundesstaatlichen, provinziellen, städtischen oder örtlichen<br />

Abgaben, Steuern, Beiträgen, Umlagen, Abzügen oder Verpflichtungen,<br />

die in irgendeinem Gerichtsstand auferlegt werden,<br />

sowie jegliche diesbezügliche Strafgebühren, Geldstrafen, Aufschläge,<br />

Zinsen, Aufwendungen oder Kosten.<br />

»Zustimmung eines Dritten«<br />

Von einem Dritten benötigte Zustimmung, Lizenz, Genehmigung,<br />

Vollmacht oder Verzichtserklärung für die Übertragung, Abtretung<br />

oder Novation eines der Aktiva oder Übernommenen Passiva<br />

zugunsten der Käuferin zu für die Käuferin annehmbaren Bedingungen.<br />

»Warenzeichen«<br />

Siehe unter Ziffer 16.1.<br />

»Übertragene Aktiva«<br />

Siehe unter Ziffer 10.1.<br />

»Übertragene Passiva«<br />

Siehe unter Ziffer 10.1.<br />

1.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt in diesem Vertrag<br />

Folgendes:<br />

(a) die Überschriften der Ziffern und Anhänge dienen der besseren<br />

Lesbarkeit und haben keinerlei Auswirkung auf die Auslegung<br />

dieses Vertrages,<br />

(b) bei Bezugnahmen auf Ziffern oder Anhänge sind die Ziffern oder<br />

Anhänge dieses Vertrags gemeint, bei Bezugnahmen auf einen<br />

Absatz ist der Absatz des betreffenden Anhangs gemeint, sowie<br />

(c) eine Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung<br />

gilt als Bezugnahme auf dieses Gesetz bzw. diese gesetzliche<br />

Bestimmung (je nach Sachstand) in seiner/ihrer von Zeit<br />

zu Zeit ergänzten, abgeänderten oder wieder in Kraft gesetzten<br />

Fassung.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 161


Anlage TOP 8.5<br />

2 Kauf- und Verkaufsvertrag<br />

2.1 Die Verkäuferin verkauft das Filialgeschäft zusammen mit dem<br />

Goodwill und den nachstehend aufgeführten Aktiva mit einer<br />

Zusicherung für die uneingeschränkte Verfügbarkeit des Eigentums<br />

sowie frei von jeglichen Belastungen (mit Ausnahme eventuell<br />

erforderlicher Zustimmungen eines Dritten) mit Wirkung<br />

zum Wirksamkeitszeitpunkt und die Käuferin kauft dasselbe/dieselben:<br />

(a) die Sachanlagen,<br />

(b) das bewegliche Vermögen,<br />

(c) den Nutzen (vorbehaltlich der Auflagen) aus Verträgen,<br />

(d) das IT-System,<br />

(e) die geistigen Eigentumsrechte des Filialgeschäfts,<br />

(f) die Unterlagen,<br />

(g) die Geschäftsforderungen und<br />

(h) alles sonstige Eigentum, alle sonstigen Rechte und Aktiva, die<br />

der Verkäuferin zum Wirksamkeitszeitpunkt in erster Linie im<br />

Filialgeschäft gehören und von ihr genutzt, genossen oder ausgeübt<br />

werden bzw. deren Nutzung, Genuss oder Ausübung zu<br />

diesem Zeitpunkt dort in erster Linie vorgesehen ist, mit Ausnahme<br />

der Ausgeschlossenen Aktiva.<br />

2.2 Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die Käuferin dafür<br />

Sorge trägt, dass jegliche Sicherheiten, die der litauischen Zweigniederlassung<br />

hinsichtlich der von ihr gewährten, Bestandteil der<br />

Aktiva darstellenden Darlehen bestellt wurden, zurückgezahlt,<br />

zurückerstattet oder eingelöst werden, wenn das entsprechende<br />

Darlehen zurückgezahlt wird.<br />

162 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

3 Übernommene Passiva<br />

3.1 Die Käuferin hat mit Wirkung vom Wirksamkeitszeitpunkt:<br />

(a) die Haftung für die Übernommenen Passiva zu übernehmen und<br />

diese zu zahlen, zu befriedigen oder zu erfüllen, und<br />

(b) alle Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zu zahlen,<br />

zu befriedigen oder zu entrichten, die die Käuferin im Zusammenhang<br />

mit dem Filialgeschäft nach dem Wirksamkeitszeitpunkt<br />

eingegangen ist.<br />

3.2 In jedem Fall und unbeschadet dieser Ziffer 3 haben sich die<br />

Parteien jeweils nach besten Kräften um den Abschluss eines<br />

Novationsvertrages mit dem betreffenden Drittbegünstigten jeder<br />

Übernommenen Passiva zu bemühen, durch den die Verpflichtungen<br />

der Verkäuferin auf die Käuferin übertragen werden.<br />

4 Ausgeschlossene Aktiva und Passiva<br />

4.1 Die nachstehend aufgeführten Aktiva sind von dem mit diesem<br />

Vertrag durchgeführten Verkauf ausgeschlossen:<br />

(a) alle Aktiva der Verkäuferin, die nicht in sonstiger Weise spezifisch<br />

vollumfänglich zum Filialgeschäft gehören,<br />

(b) die Bücher und Buchhaltungsunterlagen der Verkäuferin, die<br />

nicht ausschließlich zum Filialgeschäft gehören, und<br />

(c) jegliche Rechte an geistigem Eigentum der Verkäuferin, die nicht<br />

geistige Eigentumsrechte des Filialgeschäfts sind, unter anderem<br />

der Verkäuferin gehörende Warenzeichen, die nicht ausschließlich<br />

vom Filialgeschäft genutzt werden.<br />

4.2 Durch keine Bestimmung dieses Vertrags werden der Käuferin<br />

die Ausgeschlossenen Passiva übertragen und keine Bestimmung<br />

dieses Vertrages kann als Annahme derselben durch die<br />

Käuferin ausgelegt werden. Die Verkäuferin hat:<br />

(a) die Ausgeschlossenen Passiva zu zahlen, zu befriedigen und zu<br />

erfüllen, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem Wirksamkeitszeitpunkt<br />

erwachsen, und<br />

(b) die Käuferin in Bezug auf solche Verbindlichkeiten oder das<br />

Versäumnis der Verkäuferin, die Ausgeschlossenen Passiva zu<br />

zahlen, zu befriedigen oder zu erfüllen und einzuhalten, jetzt und<br />

künftig schadlos zu halten.


Anlage TOP 8.5<br />

4.3 In Bezug auf Garantien und Bürgschaften, die die litauische<br />

Zweigniederlassung im Namen ihrer Kunden erteilt hat, vereinbaren<br />

die Verkäuferin und die Käuferin hiermit, dass die Verbindlichkeiten<br />

und Verpflichtungen im Rahmen einer solchen Garantie<br />

oder Bürgschaft erst dann auf die Käuferin übertragen werden,<br />

wenn die entsprechende Gegengarantie, die der Kunde erteilt<br />

hat, in dessen Auftrag diese Garantie oder Bürgschaft ausgestellt<br />

wurde, bzw. der entsprechende Erstattungsanspruch gegen diesen<br />

Kunden ebenfalls auf die Käuferin übertragen wird. Falls dies<br />

nicht bis zum Vollzug geschieht, gilt, solange bis die Garantie<br />

oder Bürgschaft gemeinsam mit der entsprechenden Gegengarantie<br />

bzw. dem entsprechenden Erstattungsanspruch (die<br />

»Gesamte Garantie«) auf die Käuferin übertragen wird:<br />

(a) dass die Verkäuferin diese Gesamte Garantie im Namen der<br />

Käuferin treuhänderisch hält, und<br />

(b) gemäß Ziffer 3.1:<br />

(i) die Verkäuferin sich nach besten Kräften bemühen wird, auf<br />

eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Käuferin Anspruch<br />

auf den Nutzen, die Nutzung und den Genuss dieser Gesamten<br />

Garantie hat, die daraus erwachsenden Einkünfte erhält<br />

und gegebenenfalls das Recht auf Geltendmachung der<br />

Geschäftsforderungen in Bezug auf diese Gesamte Garantie<br />

hat, und<br />

(ii) die Käuferin alle Verpflichtungen der Verkäuferin aus dieser<br />

Gesamten Garantie erfüllen wird (soweit es sich bei diesen<br />

Verpflichtungen nicht um Ausgeschlossene Passiva handelt).<br />

Wird die Gesamte Garantie nicht innerhalb von 30 Geschäftstagen<br />

nach Datum des Vollzuges übertragen, haben sich beide<br />

Parteien nach besten Kräften um eine alternative Lösung zu<br />

bemühen (einschließlich der Möglichkeit der unter Absatz (a) und<br />

(b) oben aufgeführten Beantragung einer Verlängerung), mittels<br />

der die Käuferin in den uneingeschränkten Genuss der betreffenden<br />

Gesamten Garantie gelangt und die damit verbundenen<br />

Verpflichtungen übernimmt. Wird binnen 90 Geschäftstagen<br />

nach Datum des Vollzuges keine alternative Lösung gefunden<br />

(einschließlich der Möglichkeit der Geltung von Absatz (a) und (b)<br />

für einen verlängerten Zeitraum), die angemessenerweise für die<br />

Verkäuferin und die Käuferin annehmbar ist, gelten Absatz (a)<br />

und (b) oben fort, es sei denn die Parteien legen fest, dass die<br />

Gesamte Garantie als eine der Ausgeschlossenen Passiva gelten<br />

soll.<br />

4.4 In Bezug auf Gegengarantien und Erstattungsansprüche, die die<br />

litauische Zweigniederlassung im Namen ihrer Kunden erteilt hat,<br />

vereinbaren die Verkäuferin und die Käuferin hiermit, dass die<br />

Rechte und Leistungen im Rahmen einer solchen Gegengarantie<br />

oder eines solchen Erstattungsanspruchs erst dann auf die<br />

Käuferin übertragen werden, wenn die entsprechende Garantie<br />

oder Bürgschaft ebenfalls auf die Käuferin übertragen wird. Falls<br />

dies nicht bis zum Vollzug geschieht, gilt, solange bis die Gegengarantie<br />

oder der Erstattungsanspruch gemeinsam mit der entsprechenden<br />

Garantie bzw. Bürgschaft (die »Gesamte Gegengarantie«)<br />

auf die Käuferin übertragen wird:<br />

(a) dass die Verkäuferin diese Gesamte Gegengarantie im Namen<br />

der Käuferin treuhänderisch hält, und<br />

(b) gemäß Ziffer 3.1:<br />

(i) die Verkäuferin sich nach besten Kräften bemühen wird, auf<br />

eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Käuferin Anspruch<br />

auf den Nutzen, die Nutzung und den Genuss dieser Gesamten<br />

Gegengarantie hat, die daraus erwachsenden Einkünfte<br />

erhält und gegebenenfalls das Recht auf Geltendmachung<br />

der Geschäftsforderungen in Bezug auf diese Gesamte<br />

Gegengarantie hat, und<br />

(ii) die Käuferin alle Verpflichtungen der Verkäuferin aus dieser<br />

Gesamten Gegengarantie erfüllen wird (soweit es sich bei<br />

diesen Verpflichtungen nicht um Ausgeschlossene Passiva<br />

handelt).<br />

Wird die Gesamte Gegengarantie nicht innerhalb von 30 Geschäftstagen<br />

nach Datum des Vollzuges übertragen, haben sich<br />

beide Parteien nach besten Kräften um eine alternative Lösung<br />

zu bemühen (einschließlich der Möglichkeit der unter Absatz (a)<br />

und (b) oben aufgeführten Beantragung einer Verlängerung),<br />

mittels der die Käuferin in den uneingeschränkten Genuss der<br />

betreffenden Gesamten Gegengarantie gelangt und die damit<br />

verbundenen Verpflichtungen übernimmt. Wird binnen 90 Geschäftstagen<br />

nach Datum des Vollzuges keine alternative Lösung<br />

gefunden (einschließlich der Möglichkeit der Geltung von Absatz<br />

(a) und (b) für einen verlängerten Zeitraum), die angemessenerweise<br />

für die Verkäuferin und die Käuferin annehmbar ist, gelten<br />

Absatz (a) und (b) oben fort, es sei denn, die Parteien legen fest,<br />

dass die Gesamte Gegengarantie als eine der Ausgeschlossenen<br />

Aktiva gelten soll.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 163


Anlage TOP 8.5<br />

5 Kaufpreis<br />

5.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen aus Ziffer 10 beläuft sich der für<br />

das Filialgeschäft zu zahlende Kaufpreis auf 10 670 000,00 €,<br />

welcher sich zusammensetzt aus (i) dem Goodwill-Kaufpreis und<br />

(ii) der Gesamtsumme der Buchwerte (per 30.Juni 2006) die den<br />

in Anhang 1 aufgeführten Bilanzaktiva zuzuordnen sind (die<br />

»Bilanzaktiva«), abzüglich des Wertes der in Anhang 1 aufgeführten<br />

Bilanzpassiva (die »Bilanzpassiva«) zusammen genommen<br />

der »Kaufpreis«).<br />

5.2 Der Kaufpreis ist bei Vollzug zu zahlen und unterliegt einer<br />

Anpassung nach Vollzug gemäß Ziffer 10.<br />

5.3 Alle im Rahmen dieses Vertrages<br />

(a) an die Verkäuferin zu zahlenden Beträge sind bar<br />

mittels telegrafischer Zahlungsanweisung an die IBAN<br />

DE12700202700415021312 --SWIFT: HYVEDEMMXXX<br />

zu entrichten,<br />

(b) an die Käuferin zu zahlenden Beträge sind bar mittels telegrafischer<br />

Zahlungsanweisung an das von der Käuferin der Verkäuferin<br />

schriftlich angegebene Konto zu entrichten.<br />

5.4 Auf den Goodwill-Kaufpreis zahlt die Käuferin aufgelaufene<br />

Zinsen zu einem Tageszinssatz in gleicher Höhe wie der<br />

einmonatige EURIBOR, welche von und einschließlich dem<br />

26.Oktober 2006 bis zum Datum des Vollzuges berechnet<br />

werden.<br />

6 Führung der Geschäfte<br />

Die Verkäuferin hat ab dem Datum dieses Vertrages bis zum<br />

Vollzug dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftstätigkeit der<br />

litauischen Zweigniederlassung lediglich im Rahmen der üblichen<br />

Geschäftstätigkeit weitergeführt wird, es sei denn, mit der<br />

Käuferin werden zuvor schriftlich anderweitige Vereinbarungen<br />

getroffen.<br />

7 Vollzugsvoraussetzungen<br />

7.1 Die Pflichten der Parteien zum Vollzug dieses Vertrages sind<br />

abhängig von der Erfüllung bzw. Befriedigung der (oder dem<br />

Verzicht sowohl seitens der Käuferin als auch der Verkäuferin<br />

auf die) Vollzugsvoraussetzungen zu oder vor dem Datum des<br />

Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen.<br />

164 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

7.2 Jede Partei ist befugt, diesen Vertrag zu beenden, sofern<br />

(a) die Vollzugsvoraussetzungen nicht einschließlich bis zum Datum<br />

des Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen erfüllt bzw. befriedigt<br />

werden (oder sowohl die Käuferin als auch die Verkäuferin nicht<br />

auf sie verzichten) oder<br />

(b) in Bezug auf eine der Parteien eine Änderung der für die Unterzeichnung<br />

dieses Vertrages und/oder den Vollzug wesentlichen<br />

rechtlichen, steuerlichen oder finanziellen Bedingungen eintritt,<br />

wobei im Falle einer Beendigung gilt, sofern nicht ausdrücklich<br />

etwas anderes festgelegt wird, dass keine der Parteien hieraus<br />

einen Anspruch gegenüber der jeweils anderen Partei hat.<br />

7.3 Die Parteien sind befugt, auf die Vollzugsvoraussetzungen ganz<br />

oder teilweise bedingt oder bedingungslos mittels schriftlicher<br />

Mitteilung zu verzichten; allerdings dürfen die Parteien auf diese<br />

Vollzugsvoraussetzungen nicht verzichten, wenn die Eingehung,<br />

der Abschluss oder die Erfüllung dieses Vertrages hierdurch<br />

rechtswidrig würde.<br />

7.4 Sollte eine der Vollzugsvoraussetzungen nachträglich wegfallen,<br />

werden die Parteien nach besten Kräften zusammenwirken,<br />

diesen Mangel zu beheben; soweit dies aus tatsächlichen oder<br />

rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, werden die<br />

Parteien einvernehmlich eine angemessene Regelung treffen,<br />

die den rechtlichen Anforderungen, insbesondere zum Schutz<br />

des Verkäufers, entspricht. Weitere gesetzliche Ansprüche<br />

bleiben unberührt.<br />

8 Vollzug<br />

8.1 Der Vollzug erfolgt zum Datum des Vollzugs in der litauischen<br />

Zweigniederlassung bzw. an einem anderen zwischen der Käuferin<br />

und der Verkäuferin vereinbarten Ort.<br />

8.2 Zum Vollzug hat die Verkäuferin ihre in Anhang 2, Absatz 1<br />

dargelegten Pflichten zu erfüllen.


Anlage TOP 8.5<br />

8.3 Zum Vollzug hat die Käuferin:<br />

(a) der Verkäuferin den Kaufpreis gemäß Ziffer 5 zu zahlen und<br />

(b) der Verkäuferin ordnungsgemäß ausgefertigte Abschriften der in<br />

Anhang 2, Absatz 1 (b) bis 1 (d) einschließlich genannten Lizenzen,<br />

Vereinbarungen und sonstigen Dokumente auszuhändigen.<br />

9 Eigentums- und Gefahrübergang<br />

sowie Zustimmung eines Dritten<br />

9.1 In den Fällen, in denen zur Übertragung eines der Aktiva auf die<br />

Käuferin die Zustimmung eines Dritten erforderlich ist und diese<br />

Zustimmung nicht vor dem Vollzug eingeholt wurde, hängt der<br />

Kauf dieses Aktivpostens davon ab, dass die Zustimmung des<br />

Dritten eingeholt wird. Die Parteien haben sich nach dem Vollzug<br />

weiterhin nach besten Kräften zu bemühen, diese Zustimmung<br />

baldmöglichst nach dem Vollzug einzuholen und die Übertragung,<br />

Abtretung oder Novation dieses Aktivpostens auf Ersuchen der<br />

Käuferin nach Erhalt der Zustimmung des Dritten durchzuführen.<br />

9.2 Sofern Aktiva der Käuferin zum Vollzug nicht ausgehändigt oder<br />

formell auf sie übertragen, umgeschrieben oder an sie abgetreten<br />

werden, gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie formell auf<br />

die Käuferin übertragen, umgeschrieben oder an sie abgetreten<br />

werden,<br />

(a) dass die Verkäuferin all diese Aktiva treuhänderisch für die<br />

Käuferin verwaltet, und<br />

(b) soweit dies rechtlich oder gemäß den Bedingungen eines<br />

entsprechenden Vertrages zulässig ist,<br />

(i) sich die Verkäuferin nach besten Kräften darum zu bemühen<br />

hat, auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Käuferin<br />

Anspruch auf den Nutzen, die Nutzung und den Genuss dieser<br />

Aktiva hat, die daraus erwachsenden Einkünfte erhält und<br />

gegebenenfalls das Recht auf Geltendmachung der Geschäftsforderungen<br />

in Bezug auf diese Aktiva hat, und<br />

(ii) die Käuferin alle Verpflichtungen der Verkäuferin in Bezug auf<br />

die Aktiva, die Verträge sind, zu erfüllen hat (es sei denn, bei<br />

diesen Verpflichtungen handelt es sich um Ausgeschlossene<br />

Passiva).<br />

9.3 Wird die Zustimmung eines Dritten in Bezug auf einen Aktivposten<br />

verweigert oder nicht binnen 30 Geschäftstagen nach<br />

Datum des Vollzuges eingeholt, haben sich die Parteien jeweils<br />

nach besten Kräften um eine alternative Lösung zu bemühen<br />

(einschließlich der Möglichkeit der Geltung von Ziffer 9.2 für<br />

einen verlängerten Zeitraum), mittels der die Käuferin in den<br />

uneingeschränkten Genuss des betreffenden Aktivpostens gelangt<br />

und die damit verbundenen Verpflichtungen übernimmt.<br />

Wird binnen 90 Geschäftstagen nach Datum des Vollzuges keine<br />

alternative Lösung gefunden (einschließlich der Möglichkeit der<br />

Geltung von Ziffer 9.2 für einen verlängerten Zeitraum), die angemessenerweise<br />

für die Verkäuferin und die Käuferin annehmbar<br />

ist, haben die Parteien folgende Bestimmungen auf diesen Aktivposten<br />

anzuwenden:<br />

(a) Handelt es sich bei dem Aktivposten um den Nutzen aus einem<br />

Vertrag, kann die Käuferin von der Verkäuferin verlangen, sich<br />

nach angemessenen Kräften um die Kündigung des Vertrages zu<br />

bemühen, ohne dass einer Partei hieraus weitere Verpflichtungen<br />

entstehen. Jegliche Verpflichtung in Bezug auf einen solchen<br />

Vertrag gehört dann zu den Ausgeschlossenen Passiva, oder<br />

(b) handelt es sich bei dem Aktivposten nicht um einen Vertrag, ist<br />

er vom Verkauf des Filialgeschäfts und der Aktiva auszuschließen<br />

und jegliche Verpflichtung in Bezug auf diesen Aktivposten als<br />

Ausgeschlossene Passiva zu erachten.<br />

9.4 Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Ziffer 9.1 und ausgehend<br />

von der Annahme, dass im Hinblick auf die betreffende<br />

Vermieterin die in Absatz 6 von Anhang 3 genannte Vollzugsvoraussetzung<br />

nicht gemäß Ziffer 7 erfüllt oder befriedigt wurde,<br />

werden die Parteien alles in ihrer Macht Stehende tun, um die<br />

Zustimmung der Vermieterin der jeweiligen Immobilien zu erhalten,<br />

sofern diese erforderlich ist, damit die Verkäuferin:<br />

(a) den zwischen der Verkäuferin und der jeweiligen Vermieterin<br />

geschlossenen Mietvertrag über die betreffende Immobilie auf<br />

die Käuferin übertragen kann, oder<br />

(b) die betreffende Immobilie zu in den in dem zwischen der Verkäuferin<br />

und der jeweiligen Vermieterin geschlossenen Mietvertrag<br />

genannten Bedingungen an die Käuferin untervermieten kann.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 165


Anlage TOP 8.5<br />

9.5 Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Ziffer 9.1 und ausgehend<br />

von der Annahme, dass im Hinblick auf den betreffenden<br />

Lizenzgeber der IT-Lizenzen die in Absatz 7 von Anhang 3 genannte<br />

Vollzugsvoraussetzung nicht gemäß Ziffer 7 erfüllt oder<br />

befriedigt wurde, werden die Parteien alles in ihrer Macht<br />

Stehende tun, um die Zustimmung des jeweiligen Lizenzgebers<br />

derjenigen IT-Lizenzen einzuholen, die zur Weiterführung des<br />

Filialgeschäftes erforderlich sind, damit die Verkäuferin:<br />

(a) die entsprechende IT-Lizenz auf die Käuferin übertragen kann,<br />

oder<br />

(b) der Käuferin eine Unterlizenz über das durch die IT-Lizenz eingeräumte<br />

Recht zu den in der IT-Lizenz genannten Bedingungen<br />

erteilen kann,<br />

sofern das Filialgeschäft das bestehende IT-System bis zum Ende<br />

des Jahres 2007 (zu dem die Käuferin die Einführung eines<br />

neuen IT-Systems plant) oder danach einzig und allein zu Archivierungszwecken<br />

benötigt.<br />

9.6 In den Fällen, in denen ein erhebliches Risiko besteht, dass die<br />

Abtretung oder versuchte Abtretung des Nutzens aus einem<br />

Vertrag oder einer Geschäftsforderung dazu führt, dass ein Dritter<br />

diesen Vertrag oder die Geschäftsforderung zurückweist, oder<br />

dass sie einen Verstoß gegen einen solchen Vertrag darstellt,<br />

stellt der vorliegende Vertrag keine Abtretung oder versuchte<br />

Abtretung des betreffenden Vertrages oder der betreffenden<br />

Geschäftsforderung dar.<br />

9.7 Das Eigentum an den zum Vollzug übertragenen Aktiva geht zum<br />

Wirksamkeitszeitpunkt auf die Käuferin über; das Eigentum an<br />

den nach dem Vollzug übertragenen Aktiva geht zum Zeitpunkt<br />

der Übertragung auf die Käuferin über.<br />

9.8 Die Gefahr hinsichtlich aller bei Vollzug übertragenen Aktiva geht<br />

zum Wirksamkeitszeitpunkt auf die Käuferin über; die Gefahr hinsichtlich<br />

der nach dem Vollzug übertragenen Aktiva geht zum<br />

Zeitpunkt der Übertragung auf die Käuferin über.<br />

166 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

10 Anpassung des Kaufpreises<br />

10.1 Die Parteien haben dafür Sorge zu tragen, dass der Unabhängige<br />

Wirtschaftsprüfer mit der uneingeschränkten Mitwirkung der<br />

Parteien binnen 120 Geschäftstagen nach Datum des Vollzuges<br />

den Parteien einen schriftlichen Bericht aushändigt, in dem der<br />

Unabhängige Wirtschaftsprüfer Folgendes auswertet und berechnet:<br />

(a) den Buchwert der Bilanzaktiva, die der Käuferin zum Datum<br />

des Vollzugs tatsächlich übertragen wurden (die »Übertragenen<br />

Aktiva«),<br />

(b) den Buchwert der Bilanzpassiva, die zum Datum des Vollzugs<br />

tatsächlich auf die Käuferin übertragen/umgeschrieben bzw. von<br />

ihr übernommen wurden (die »Übertragenen Passiva«),<br />

(c) den Buchwert aller Aktiva neben den Übertragenen Aktiva, die<br />

(wie unter Ziffer 9 vorgesehen) zwischen dem Datum des Vollzuges<br />

und 90 Geschäftstagen nach Datum des Vollzugs von der<br />

Verkäuferin auf die Käuferin übertragen worden sind (die<br />

»Zusätzlichen Aktiva«), und<br />

(d) den Buchwert aller Passiva neben den Übertragenen Passiva, die<br />

(wie unter Ziffer 9 vorgesehen) zwischen dem Datum des Vollzuges<br />

und 90 Geschäftstagen nach Datum des Vollzuges auf die<br />

Käuferin übertragen/umgeschrieben bzw. von der Käuferin übernommen<br />

worden sind (die »Zusätzlichen Passiva«).<br />

Hierbei wird zu Zwecken dieser Ziffer 10 der »Buchwert« in allen<br />

Fällen mit Hilfe des Buchwerts des betreffenden Aktiv- oder Passivpostens<br />

zum Datum des Vollzugs ermittelt.<br />

10.2 Der Unabhängige Wirtschaftsprüfer agiert als Sachverständiger,<br />

nicht als Schiedsrichter. Die Beauftragung des Unabhängigen<br />

Wirtschaftsprüfers wird zwischen den Parteien vereinbart und<br />

enthält auch die Anforderung, dass die von dem Unabhängigen<br />

Wirtschaftsprüfer gemäß Ziffer 10.1 auszuführenden Bewertungen<br />

und Berechnungen entsprechend demselben Standard ausgeführt<br />

werden sollen, der auch bei einer Prüfung des Jahresabschlusses<br />

einer juristischen Person unter Beachtung aller<br />

anwendbaren Gesetze und Vorschriften zugrunde zu legen wäre.<br />

Die Ergebnisse des Unabhängigen Wirtschaftsprüfers in Bezug<br />

auf die in Ziffer 10.1 aufgeführten Sachverhalte sind – sofern<br />

kein Betrug oder offenkundiger Irrtum vorliegt – für die Parteien<br />

verbindlich. Die angemessenen Gebühren des Unabhängigen<br />

Wirtschaftsprüfers tragen die Parteien zu gleichen Teilen.


Anlage TOP 8.5<br />

10.3 Die Parteien vereinbaren, dass, wenn:<br />

(a) der Buchwert der Übertragenen Aktiva nebst dem Buchwert der<br />

Zusätzlichen Aktiva abzüglich des Wertes der Übertragenen<br />

Passiva nebst dem Wert der Zusätzlichen Passiva den in Anhang<br />

1 angegebenen Buchwert des Nettovermögenswertes der Bilanzaktiva<br />

und der Bilanzpassiva übersteigt, der Kaufpreis entsprechend<br />

Euro für Euro erhöht wird und der Betrag, um den der Kaufpreis<br />

derart erhöht wird, von der Käuferin binnen 7 Geschäftstagen<br />

an die Verkäuferin zu zahlen ist,<br />

(b) der Buchwert der Übertragenen Aktiva nebst dem Buchwert der<br />

Zusätzlichen Aktiva abzüglich des Wertes der Übertragenen<br />

Passiva nebst dem Wert der Zusätzlichen Passiva geringer ist als<br />

der in Anhang 1 angegebene Buchwert des Nettovermögenswertes<br />

der Bilanzaktiva und der Bilanzpassiva, der Kaufpreis<br />

entsprechend Euro für Euro verringert wird und der Betrag, um<br />

den der Kaufpreis derart verringert wird, von der Verkäuferin binnen<br />

7 Geschäftstagen an die Käuferin zurückzuerstatten ist.<br />

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Goodwill-Kaufpreis<br />

nicht von dieser Ziffer 10.3 betroffen ist.<br />

11 Gewährleistungen<br />

11.1 Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin, dass<br />

jede der folgenden Gewährleistungen in allen wesentlichen<br />

Aspekten zum Datum dieses Vertrages wahrheitsgemäß und<br />

korrekt ist und auch zum Vollzug (und – im Falle von Aktiva, die<br />

nach dem Datum des Vollzuges auf die Käuferin übertragen<br />

werden – auch zum Datum dieser Übertragung) in allen wesentlichen<br />

Aspekten wahrheitsgemäß und korrekt sind:<br />

(a) Die Verkäuferin ist eine nach deutschem Recht ordnungsgemäß<br />

gegründete und gültig bestehende Gesellschaft und verfügt über<br />

das gesetzliche Recht, die Vollmacht und Befugnis, ihr Geschäft<br />

in der derzeitigen Weise zu führen.<br />

(b) Die Verkäuferin ist die einzige formelle und wirtschaftliche Eigentümerin<br />

der Aktiva und ist befugt, der Käuferin das vollständige<br />

formelle und wirtschaftliche Eigentumsrecht an den Aktiva zu den<br />

Bedingungen dieses Vertrags ohne Zustimmung eines Dritten,<br />

mit Ausnahme der in diesem Vertrag genannten, insbesondere in<br />

Ziffer 9 ausgeführten Fälle, zu verkaufen und zu übertragen.<br />

(c) Die Verkäuferin verfügt über die uneingeschränkte Befugnis und<br />

das Recht, der Käuferin das vollständige formelle und wirtschaftliche<br />

Eigentumsrecht an den Aktiva vorbehaltlich der Zustimmung<br />

eines Dritten zu übertragen.<br />

(d) Die Aktiva werden der Käuferin frei von jeglichen Belastungen,<br />

Vereinbarungen oder Verpflichtungen zur Errichtung einer<br />

Belastung, von Vorkaufsrechten, sonstigen Rechten Dritter<br />

jedweder Art übertragen; davon ausgenommen sind im Rahmen<br />

des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs gewährte Belastungen,<br />

Vereinbarungen oder Verpflichtungen.<br />

(e) Die übertragenen Aktiva sind gültig und existieren tatsächlich.<br />

(f) Die litauische Zweigniederlassung hat alle wesentlichen vertraglichen<br />

Verpflichtungen, durch die sie gebunden ist oder war,<br />

ordnungsgemäß und pünktlich erfüllt. Die Verkäuferin erklärt<br />

nach bestem Wissen und Gewissen, dass die litauische Zweigniederlassung<br />

keinerlei Anzeige, Forderung oder schriftliche<br />

Mitteilung von einem Dritten erhalten hat, nach der die litauische<br />

Zweigniederlassung gegen einen solchen Vertrag verstößt oder<br />

verstoßen hat und mit der beabsichtigt wird, den betreffenden<br />

Vertrag zu kündigen und/oder Schadensersatz, Entschädigungen<br />

oder sonstige diesbezügliche Strafen einzufordern; es bestehen<br />

auch keine ungeklärten Umstände, die mit der Erteilung einer<br />

Mitteilung, nach Ablauf irgendeiner Frist oder in sonstiger Form<br />

dazu führen könnten, dass die litauische Zweigniederlassung<br />

gegen einen dieser Verträge verstößt.<br />

11.2 Die Verkäuferin erklärt sich hiermit bereit, gemäß den Vertragsbedingungen<br />

und vorbehaltlich der Bedingungen und Einschränkungen<br />

in Ziffer 11.3 die Käuferin im Hinblick auf alle Verluste<br />

schadlos zu halten, die der Käuferin beziehungsweise der<br />

litauischen Zweigniederlassung entstehen, wenn eine der in vorstehender<br />

Ziffer 11.1 niedergelegten Gewährleistungen sich in<br />

Bezug auf die zum Datum des Vollzuges bestehende Situation als<br />

falsch, unvollständig oder inkorrekt herausstellen sollte, vorausgesetzt,<br />

die Käuferin ist gemäß diesem Vertrag nicht berechtigt,<br />

in Bezug auf ein und denselben Verlust bzw. mehrere Relevante<br />

Forderungen, die im Wesentlichen auf denselben Tatsachen oder<br />

Umständen beruhen, die Verkäuferin mehrfach in Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 167


Anlage TOP 8.5<br />

11.3 Die Haftung der Verkäuferin im Rahmen der Gewährleistungen<br />

laut Ziffer 11.1 und/oder der Haftungsfreistellung laut Ziffer 11.2<br />

unterliegt folgenden Einschränkungen:<br />

(a) Eine Forderung im Rahmen der Gewährleistungen oder Haftungsfreistellungen<br />

(eine »Relevante Forderung«) kann erst erhoben<br />

werden, wenn die Verkäuferin eine schriftliche Mitteilung über<br />

diese Relevante Forderung (i) vor Ablauf von 12 Monaten nach<br />

dem Datum des Vollzugs im Falle der Gewährleistung 11.1(f)<br />

und (ii) vor dem zehnten Jahrestag des Vollzuges im Falle der<br />

Gewährleistungen 11.1(a) – 11.1(e) einschließlich, erhalten hat.<br />

(b) Eine Relevante Forderung kann erst und nur dann erhoben werden,<br />

wenn sich der Gesamtbetrag aller Relevanten Forderungen<br />

auf mehr als 2 Mio. € beläuft, obschon der volle Betrag für all<br />

diese Forderungen (vorbehaltlich nachstehendem Absatz (c)<br />

dieser Ziffer) gefordert werden kann, sobald diese Grenze überschritten<br />

worden ist.<br />

(c) Die Verkäuferin haftet nicht für eine Relevante Forderung seitens<br />

der Käuferin im Rahmen dieses Vertrages, wenn eine solche Einzelforderung<br />

unter 100 000 € liegt.<br />

Vorausgesetzt, dass die maximale Gesamthaftung der Verkäuferin<br />

im Rahmen dieses Vertrages einen Betrag in Höhe von<br />

12 000 000 € nicht überschreiten darf.<br />

11.4 Falls die Käuferin Kenntnis von einer Tatsache oder einem<br />

Umstand erhält, die/der dazu führen könnte, dass die Käuferin<br />

eine Relevante Forderung im Rahmen dieses Vertrages geltend<br />

machen kann, verpflichtet sich die Käuferin hiermit, der Verkäuferin<br />

binnen 90 Kalendertagen, nachdem die Käuferin von dieser<br />

Tatsache oder diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, hierüber<br />

schriftlich Mitteilung zu machen. Der Verkäuferin wird eine Frist<br />

von 30 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts einer solchen<br />

schriftlichen Mitteilung seitens der Käuferin eingeräumt, in der<br />

sie die vorgebrachte Tatsache oder den vorgebrachten Umstand<br />

beheben kann.<br />

168 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

12 Aufteilungen und Vorauszahlungen<br />

12.1 Alle Regelmäßigen Ausgaben sind mit Bezug auf den Wirksamkeitszeitpunkt<br />

wie folgt aufzuteilen: Die Verkäuferin haftet für den<br />

Teil der Regelmäßigen Ausgaben, die sich auf den Zeitraum bis<br />

einschließlich zum Wirksamkeitszeitpunkt einschließlich beziehen<br />

und die Käuferin haftet für den Teil der Regelmäßigen Ausgaben,<br />

die sich auf den Zeitraum nach dem Wirksamkeitszeitpunkt beziehen.<br />

Alle Regelmäßigen Einnahmen werden zwischen Verkäuferin<br />

und Käuferin auf vergleichbarer Basis aufgeteilt.<br />

12.2 Die Käuferin hat der Verkäuferin alle Vorauszahlungen der Verkäuferin<br />

zurückzuerstatten.<br />

12.3 Die Verkäuferin hat der Käuferin alle Vorauszahlungen von Kunden<br />

zurückzuerstatten.<br />

12.4 Unmittelbar nach dem Vollzug haben die Verkäuferin und die<br />

Käuferin einen Zeitplan für die gemäß Ziffer 12.1, Ziffer 12.2 und<br />

Ziffer 12.3 vorzunehmenden Aufteilungen und Rückerstattungen<br />

(»Aufteilungsplan«) zu entwickeln und sich um eine entsprechende<br />

Einigung zu bemühen.<br />

12.5 Einigen sich die Parteien nicht binnen 20 Geschäftstagen nach<br />

Datum des Vollzuges auf den Aufteilungsplan, ist jede Partei<br />

befugt zu verlangen, dass die Streitigkeit einem Unabhängigen<br />

Wirtschaftsprüfer vorgetragen wird. Der Unabhängige Wirtschaftsprüfer<br />

agiert als Sachverständiger, nicht als Schiedsrichter.<br />

Die Ergebnisse des Unabhängigen Wirtschaftsprüfers in<br />

Bezug auf den Aufteilungsplan sind – sofern kein Betrug oder<br />

offenkundiger Irrtum vorliegt – für die Parteien verbindlich.<br />

12.6 Jegliche von einer Partei laut Ziffer 12 zu entrichtende Ausgleichszahlung<br />

ist binnen 5 Geschäftstagen nach der Einigung<br />

auf den Aufteilungsplan oder nachdem dieser für die Parteien<br />

gemäß Ziffer 12.5 verbindlich wird, zu entrichten.


Anlage TOP 8.5<br />

13 Die Mitarbeiter<br />

13.1 Die Parteien anerkennen und vereinbaren, dass die Beschäftigungsverträge<br />

mit Wirkung zum Wirksamkeitszeitpunkt auf die<br />

Käuferin übertragen werden.<br />

13.2 Die Verkäuferin hat sich nach besten Kräften darum zu bemühen,<br />

von jedem Mitarbeiter vor dem Wirksamkeitszeitpunkt<br />

eine Zustimmung zur Übertragung seines jeweiligen Beschäftigungsvertrages<br />

auf die Käuferin zu erhalten. Diese Zustimmung<br />

wird zum Wirksamkeitszeitpunkt wirksam. Falls ein Mitarbeiter<br />

einer solchen Übertragung nicht zustimmt, werden die Verkäuferin<br />

und dieser Mitarbeiter entweder:<br />

(a) eine Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

abschließen oder<br />

(b) einer einseitigen Kündigung des Beschäftigungsvertrages dieses<br />

Mitarbeiters zustimmen.<br />

Dabei hat eine solche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

im Einklang mit dem geltenden Arbeitsrecht (einschließlich<br />

jeglicher Pflichten der Verkäuferin zur Entschädigung nicht genommener<br />

Urlaubstage und zur Entrichtung sonstiger Zahlungen,<br />

die gemäß geltendem Arbeitsrecht vorzunehmen sind) und –<br />

soweit dies angemessenerweise durchführbar ist – bis zum Wirksamkeitszeitpunkt<br />

einschließlich zu erfolgen.<br />

13.3 Wird festgestellt oder behauptet, dass ein Beschäftigungsvertrag<br />

zum Wirksamkeitszeitpunkt nicht auf die Käuferin übertragen<br />

worden ist, vereinbaren die Parteien, dass sie alle erforderlichen<br />

Schritte unternehmen, damit dieser Beschäftigungsvertrag ab<br />

dem Wirksamkeitszeitpunkt wirksam ist, so als ob er ursprünglich<br />

mit der Käuferin abgeschlossen worden wäre.<br />

13.4 Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesem Vertrag erklärt<br />

sich die Verkäuferin bereit, dass sie für alle Kosten, Aufwendungen,<br />

Verbindlichkeiten, Forderungen, Klagerechte, Entschädigungen,<br />

Schiedssprüche, Schäden, Geldstrafen, Strafgebühren, Kosten,<br />

Aufwendungen und Zinsen, die durch oder im Zusammenhang<br />

mit der Beschäftigung der Mitarbeiter für Zeiträume bis hin<br />

zum Wirksamkeitszeitpunkt einschließlich erwachsen, haftet und<br />

die Käuferin diesbezüglich schadlos hält.<br />

14 Maßnahmen nach Vollzug<br />

14.1 Sobald dies nach Vollzug durchführbar ist, haben die Verkäuferin<br />

und die Käuferin gemeinsam:<br />

(a) eine Mitteilung an jeden Kunden, Lieferanten und sonstigen<br />

Geschäftspartner zu versenden, um diese über die Übertragung<br />

des Filialgeschäfts auf die Käuferin in Kenntnis zu setzen, und<br />

(b) ein Schreiben an jeden Mitarbeiter zu senden, um zu erklären,<br />

dass sein Beschäftigungsvertrag auf die Käuferin übertragen<br />

worden ist.<br />

14.2 Jede Partei hat der anderen unverzüglich sämtlichen Schriftverkehr,<br />

alle Informationen, Aufträge, Anfragen und sonstigen<br />

Unterlagen, Sachen und alle Gelder im Zusammenhang mit dem<br />

Filialgeschäft oder den Aktiva zu übergeben, den/die sie nach<br />

Vollzug erhält und die der anderen Partei gehören. Hiervon ausgenommen<br />

ist, dass die Bestimmungen aus Ziffer 12 im Hinblick<br />

auf alle im Zusammenhang mit Regelmäßigen Einnahmen erhaltenen<br />

Zahlungen Anwendung finden.<br />

14.3 Die Verkäuferin hat der Käuferin auf deren Verlangen hin<br />

während der Geschäftszeiten angemessenen Zugang zu den<br />

Büchern, Aufzeichnungen und Berichten der Verkäuferin im<br />

Zusammenhang mit dem Filialgeschäft zu gewähren (einschließlich<br />

des Rechts, nach angemessener Vorankündigung, Kopien<br />

und Auszüge anzufertigen).<br />

14.4 Die Verkäuferin hat der Käuferin auf deren Ersuchen hin zum<br />

Vollzug Auskunft über die Aktivitäten und Unternehmungen des<br />

Filialgeschäfts sowie über die von diesem gelieferten bzw. zu<br />

liefernden Waren und die von ihm erbrachten bzw. zu erbringenden<br />

Dienstleistungen zu geben und sicherzustellen, dass ihre<br />

Mitarbeiter dies auch tun.<br />

14.5 Die Käuferin hat der Verkäuferin auf deren Verlangen hin<br />

während der Geschäftszeiten zu Zwecken der Überprüfung durch<br />

Vertreter der Verkäuferin angemessenen Zugang zu den Unterlagen<br />

zu gewähren (einschließlich des Rechts, nach angemessener<br />

Vorankündigung, Kopien und Auszüge anzufertigen).<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 169


Anlage TOP 8.5<br />

15 Kooperationsvereinbarung<br />

15.1 Die Käuferin wird im gesetzlichen Rahmen nach besten Kräften<br />

darauf hinwirken, dass das Filialgeschäft eine besondere Abteilung<br />

beibehält, die für die Betreuung der Kunden des Filialgeschäfts<br />

und/oder der Verkäuferin zuständig ist.<br />

15.2 Die Verkäuferin und die Käuferin werden Verhandlungen nach<br />

Treu und Glauben führen, um schnellstmöglich nach dem Vollzug<br />

einen Kooperationsvertrag abzuschließen, in dem unter anderem<br />

Details zu der Kooperation der Verkäuferin und dem Filialgeschäft<br />

in Bezug auf die für die Kunden der Verkäuferin zu erbringenden<br />

Dienstleistungen geregelt werden (einschließlich der Vermittlung<br />

der Kunden der Verkäuferin für das Filialgeschäft und der Zahlung<br />

einer an die Verkäuferin für die entsprechenden Vermittlungen<br />

zu entrichtenden angemessenen Provision). Die Käuferin hat<br />

im rechtlich zulässigen Rahmen nach besten Kräften sicherzustellen,<br />

dass das Filialgeschäft und die Verkäuferin schnellstmöglich<br />

nach dem Vollzug Einigung über eine solche Kooperation<br />

erzielen.<br />

16 Warenzeichen<br />

16.1 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können das Warenzeichen »HVB«<br />

und Variationen davon (das »Warenzeichen«) von den Zweigniederlassungen<br />

und Tochtergesellschaften der Verkäuferin verwendet<br />

werden, wenn die entsprechende Zweigniederlassung<br />

bzw. Tochtergesellschaft Mitglied der Gruppe der Verkäuferin ist.<br />

Die Verkäuferin stimmt hiermit zu, dass die Käuferin das Warenzeichen<br />

nach dem Vollzug im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft<br />

nutzen darf, vorausgesetzt<br />

(a) es wird nicht in einer irreführenden Art und Weise verwendet,<br />

(b) es wird lediglich für einen Übergangszeitraum von Einheiten verwendet,<br />

die kein Mitglied der Gruppe der Verkäuferin mehr sind,<br />

und<br />

(c) es wird nicht von der Käuferin oder einer Zweigniederlassung<br />

bzw. Tochtergesellschaft verwendet, die kein Mitglied derselben<br />

Unternehmensgruppe wie die Verkäuferin mehr ist.<br />

16.2 Die Käuferin trägt dafür Sorge, dass für den Fall, dass die<br />

Käuferin oder eine Zweigniederlassung bzw. Tochtergesellschaft<br />

kein Mitglied derselben Unternehmensgruppe wie die Verkäuferin<br />

mehr ist, das Warenzeichen an die Verkäuferin zurückübertragen<br />

wird.<br />

170 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

16.3 Die Käuferin hat der Verkäuferin alle laufenden Kosten, die der<br />

Verkäuferin durch die Verwendung des Warenzeichens durch das<br />

Filialgeschäft im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft nach<br />

dem Vollzug entstanden sind, zu erstatten.<br />

17 Mitteilungen<br />

Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform<br />

und sind entweder persönlich auszuhändigen oder per<br />

Briefpost an die Partei zu senden, die sie erhalten soll. Hierzu<br />

sind sie an die Anschriften der Parteien zu übermitteln, die in<br />

diesem Vertrag angegeben sind, oder an die Anschriften, die den<br />

Parteien von Zeit zu Zeit mitgeteilt werden. Persönlich ausgehändigte<br />

Mitteilungen gelten mit der Aushändigung als ordnungsgemäß<br />

zugestellt; per Post versandte Mitteilungen gelten sechs<br />

Geschäftstage nach ihrer Aufgabe als zugestellt, nicht gezählt<br />

werden Samstage, Sonntage und offizielle Feiertage im Versandund<br />

Bestimmungsland.<br />

18 Rechtsnachfolger<br />

Die aus diesem Vertrag erwachsenden Rechte bzw. Pflichten der<br />

Verkäuferin und Käuferin gelten auch zugunsten ihrer jeweiligen<br />

Rechtsnachfolger bzw. sind auch für diese bindend.<br />

19 Kosten und Aufwendungen<br />

19.1 Vorbehaltlich Ziffer 19.2 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten<br />

und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung,<br />

Ausfertigung und Umsetzung dieses Vertrages und den darin<br />

genannten Dokumenten.<br />

19.2 Die Parteien teilen diejenigen Kosten und Aufwendungen<br />

gleichmäßig untereinander auf, die im Zusammenhang mit der<br />

Übertragung der Aktiva und der Übernommenen Passiva entstehen<br />

(einschließlich, ohne hieraus jedoch eine Einschränkung<br />

ableiten zu können, Notariats- und Registrierungsgebühren),<br />

sofern diese Kosten und Aufwendungen einen Betrag von<br />

200 000 € nicht überschreiten. Sollten diese Kosten und Aufwendungen<br />

einen Betrag von 200 000 € überschreiten, werden<br />

die über den Betrag von 200 000,00 € hinausgehenden Kosten<br />

und Aufwendungen von der Verkäuferin getragen.<br />

20 Weitere Zusicherung<br />

Jede Partei hat (auf eigene Kosten) unverzüglich alle Dokumente<br />

auszufertigen und auszuhändigen sowie alle Handlungen durchzuführen<br />

bzw. für die Ausfertigung der Dokumente und die<br />

Durchführung der Handlungen Sorge zu tragen, die erforderlich<br />

sind, damit dieser Vertrag und die darin vorgesehene durchzuführende<br />

Transaktion uneingeschränkt in Kraft treten kann.


Anlage TOP 8.5<br />

21 Abtretung<br />

21.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei kann<br />

keine Partei eines ihrer Rechte, einen ihrer Nutzen oder eine ihrer<br />

Verpflichtungen aus diesem Vertrag abtreten.<br />

21.2 Jede Partei bestätigt, dass sie in eigenem Namen und nicht im<br />

Namen eines anderen agiert.<br />

22 Vertragsänderung und Rechtsverzicht<br />

22.1 Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform und<br />

muss durch alle Parteien bzw. im Namen aller Parteien unterzeichnet<br />

werden.<br />

22.2 Ein Verzicht auf ein vertragliches Recht bedarf der Schriftform<br />

und gilt nur für die Partei, an die er sich richtet, sowie für den<br />

Umstand, für den er erfolgt.<br />

22.3 Eine Nichtausübung oder verspätete Ausübung eines Rechts<br />

oder Rechtsmittels, das einer Partei im Rahmen dieses Vertrages<br />

oder kraft Gesetz zusteht, stellt keinen Verzicht auf dieses Recht<br />

oder Rechtsmittel dar und verhindert auch nicht eine künftige<br />

Ausübung oder Einklagung desselben.<br />

22.4 Die einmalige oder teilweise Ausübung eines vertraglichen<br />

Rechts oder Rechtsmittels schließt eine weitere Ausübung eines<br />

solchen Rechts oder Rechtsmittels bzw. die Ausübung sonstiger<br />

Rechte oder Rechtsmittel nicht aus und schränkt diese auch<br />

nicht ein.<br />

23 Ungeteilter Vertrag<br />

23.1 Wird eine Bestimmung (oder ein Teil einer Bestimmung) dieses<br />

Vertrages von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen<br />

Verwaltungsbehörde für ungültig, unvollstreckbar oder ungesetzlich<br />

erachtet, gilt diese Bestimmung als nicht wirksam in Bezug<br />

auf diese Ungesetzlichkeit, Ungültigkeit oder Unvollstreckbarkeit.<br />

Die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen wird hierdurch<br />

jedoch nicht berührt.<br />

23.2 Wäre eine ungültige, unvollstreckbare oder ungesetzliche<br />

Bestimmung gültig, vollstreckbar oder gesetzlich, wenn ein Teil<br />

derselben gestrichen würde, soll an dieser Bestimmung die<br />

geringst nötige Änderung vorgenommen werden, um sie gültig,<br />

vollstreckbar und gesetzlich zu machen.<br />

24 Ausfertigungen<br />

Dieser Vertrag kann in jeder beliebigen Zahl von Ausfertigungen<br />

in englischer Sprache ausgefertigt werden, von denen jede mit<br />

der Ausfertigung und Aushändigung eine Urschrift darstellt. Alle<br />

Ausfertigungen zusammen stellen jedoch ein und dasselbe<br />

Dokument dar.<br />

25 Anwendbares Recht und Gerichtsstand<br />

25.1 Dieser Vertrag unterliegt in jedweder Hinsicht englischem<br />

Recht, mit Ausnahme der Handlungen, die zur Ausführung der<br />

tatsächlichen Übertragung der Aktiva erforderlich sind, welche<br />

litauischem Recht unterliegen.<br />

25.2 Die Vertragsparteien vereinbaren unwiderruflich, dass alle im<br />

Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Auslegung<br />

erwachsenden Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren in<br />

London (Vereinigtes Königreich) gemäß der ICC-Schiedsordnung<br />

endgültig beigelegt werden. Das Schiedsverfahren wird von drei<br />

Schiedsrichtern geführt, die gemäß der ICC-Schiedsordnung<br />

benannt werden.<br />

25.3 Alle Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche im Zusammenhang<br />

mit Schiedsverfahren im Rahmen dieses Vertrages<br />

sind in englischer Sprache zu erstellen. Alle Schiedsverfahren<br />

und Schriftsätze sind in englischer Sprache abzuhalten bzw. zu<br />

erstellen. Originaldokumente können als Beweismittel in ihrer<br />

ursprünglichen Sprache vorgelegt werden. Zeugen, die die englische<br />

Sprache nicht fließend beherrschen, können ihre Aussagen<br />

in ihrer Muttersprache (mit einer entsprechenden Übersetzung)<br />

machen. Originaldokumente, die in einer Sprache vorgelegt<br />

werden, die nicht die englische Sprache ist, sind zur Beweisaufnahme<br />

in englischer Übersetzung nebst dem Original bzw. einer<br />

beglaubigten Abschrift desselben vorzulegen.<br />

26 Rechte Dritter<br />

Durch keine der Bestimmungen in diesem Vertrag soll einer Person<br />

ein Recht zur Geltendmachung einer Vertragsbestimmung<br />

eingeräumt werden, das diese Person außer gemäß dem Contracts<br />

(Rights of Third Parties) Act 1999 (englisches Gesetz über<br />

Verträge zugunsten Dritter von 1999) nicht gehabt hätte.<br />

Ausgefertigt und erstellt<br />

von den Parteien zu dem auf der ersten Seite dieses Vertrages<br />

angegebenen Datum.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 171


Anlage TOP 8.5<br />

Anhang 1<br />

Aktiva und Übernommene Passiva<br />

zum 30. Juni 2006<br />

1 Aktiva<br />

Die gemäß diesen Vertrages zu verkaufenden Aktiva<br />

und ihre jeweiligen Buchwerte lauten wie folgt:<br />

Aktiva<br />

Wert (in TEUR)<br />

Bilanzaktiva 215 354<br />

(a) Sachanlagen 380<br />

(b) Bewegliches Vermögen 9<br />

(c) Verträge<br />

(d) Geistige Eigentumsrechte<br />

0<br />

des Filialgeschäfts 0<br />

(e) IT-System 505<br />

(f) Geschäftsforderungen 214 460<br />

Geschäftsinformationen 0<br />

Unterlagen 0<br />

Außerbilanzielle Aktiva 82<br />

Gesamtaktiva 215 436<br />

172 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

2 Übernommene Passiva<br />

Der Wert der von der Käuferin gemäß diesen Vertrages<br />

zu übernehmenden Übernommenen Passiva lautet wie folgt:<br />

Passiva<br />

Bilanzielle Passiva 213 684<br />

Außerbilanzielle Passiva 377 024<br />

Übernommene Passiva gesamt 590 708<br />

3 Buchwert per 30. Juni 2006<br />

Wert (in TEUR)<br />

Wert (in TEUR)<br />

Bilanzaktiva von vorstehender Nr. 1 215 354<br />

Bilanzpassiva von vorstehender Nr. 2 213 684<br />

Buchwert 1 670


Anlage TOP 8.5<br />

Anhang 2<br />

Maßnahmen und Verpflichtungen<br />

der Verkäuferin bei Vollzug<br />

1. Die Verkäuferin hat der Käuferin Folgendes auszuhändigen bzw.<br />

Sorge für die entsprechende Aushändigung zu tragen oder ihr<br />

Folgendes zur Verfügung zu stellen:<br />

(a) physischer Besitz aller Aktiva, die durch Aushändigung übertragen<br />

werden können, in der Absicht, dass das Eigentumsrecht an<br />

diesen Aktiva durch die und mit der Aushändigung übertragen<br />

wird,<br />

(b) die von der Verkäuferin erlangten Übertragungen, Abtretungen<br />

und Novationen nebst der erforderlichen Mitteilungen, Lizenzen,<br />

Eigentumsdokumente und relevanten Zustimmungen eines Dritten,<br />

die erforderlich sind, um das Eigentumsrecht an all jenen<br />

Aktiva, die nicht durch Aushändigung übertragbar sind, auf die<br />

Käuferin zu übertragen und die der Käuferin gestatten, das Filialgeschäft<br />

und die Aktiva zu übernehmen und in Besitz zu nehmen,<br />

stets vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 9.1 bis Ziffer 9.3<br />

einschließlich, unter anderem:<br />

(i) ordnungsgemäß ausgefertigte Verträge in vereinbarter Form<br />

für die Abtretung oder Novation des Nutzens aus Verträgen<br />

auf die Käuferin sowie alle erforderlichen Mitteilungen,<br />

Zustimmungen und Lizenzen hierfür,<br />

(ii) ordnungsgemäß ausgefertigte Abtretungen in vereinbarter<br />

Form zur Übertragung des Goodwill auf die Käuferin,<br />

(iii) ordnungsgemäß ausgefertigte Abtretungen der geistigen<br />

Eigentumsrechte des Filialgeschäfts, insoweit solche<br />

Abtretungen nicht gemäß vorstehendem Absatz (ii) vorgelegt<br />

werden,<br />

(iv) alle Eigentumsdokumente und -bescheinigungen über den<br />

rechtmäßigen Betrieb und die rechtmäßige Nutzung der<br />

Aktiva sowie alle zu den Aktiva gehörenden Serviceunterlagen,<br />

(v) alle Eigentumsdokumente, -bescheinigungen, -urkunden,<br />

Lizenzen, Vereinbarungen und sonstigen Dokumente im<br />

Zusammenhang mit den geistigen Eigentumsrechten des<br />

Filialgeschäfts sowie alle Handbücher, Zeichnungen, Pläne,<br />

Dokumente und sonstigen Materialien und Medien, auf<br />

denen die Informationen über die Geschäftstätigkeit gespeichert<br />

sind, und<br />

(vi) die bis zum Datum des Vollzuges ordnungsgemäß aktualisierten<br />

Verträge und Bücher, Abrechnungen, Referenzverzeichnisse<br />

der Kunden, Kreditauskünfte, Preislisten, Kostenberichte,<br />

Arbeitszettel, Kataloge, Werbematerialien und alle<br />

sonstigen Dokumente, Papiere und Unterlagen, die sich im<br />

Besitz oder unter der Kontrolle der Verkäuferin befinden und<br />

sich auf das Filialgeschäft oder eines der Aktiva beziehen,<br />

(c) schriftliche Bestätigung von jedem betreffenden Wertpapierinhaber<br />

hinsichtlich seiner Zustimmung zur Übertragung der<br />

Aktiva,<br />

(d) die Unterlagen und<br />

(e) alle Unterlagen im Hinblick auf die Mitarbeiter.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 173


Anlage TOP 8.5<br />

Anhang 3<br />

Vollzugsvoraussetzungen<br />

1. Einholung der Genehmigung seitens der Litauischen Zentralbank.<br />

2. Zustimmung der Hauptversammlung der Verkäuferin.<br />

3. Errichtung einer Zweigniederlassung in Litauen seitens der<br />

Käuferin.<br />

4. BACA muss 100% der Anteile an der Käuferin erworben haben.<br />

5. Nach pflichtgemäßer Beurteilung des Vorstandes der Verkäuferin<br />

auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />

Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss gemäß<br />

Ziffer 2 keine Fehler auf, die dem Vollzug des Vertrages entgegenstehen.<br />

6. Einholung der Zustimmung der betreffenden Vermieterin der<br />

entsprechenden Immobilien, sofern diese erforderlich ist, damit<br />

die Verkäuferin:<br />

(a) den zwischen der Verkäuferin und der betreffenden Vermieterin<br />

geschlossenen Mietvertrag über die entsprechende Immobilie auf<br />

die Käuferin übertragen kann<br />

bzw.<br />

(b) die entsprechende Immobilie zu in den in dem zwischen der<br />

Verkäuferin und der betreffenden Vermieterin geschlossenen<br />

Mietvertrag genannten Bedingungen an die Käuferin untervermieten<br />

kann.<br />

Unterzeichnet von<br />

Unterschriftsberechtigter<br />

für und im Namen der<br />

Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG<br />

Folgt: Beglaubigungsvermerk der Übersetzerin<br />

174 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

7. Einholung der Zustimmung des betreffenden Lizenzgebers einer<br />

IT-Lizenz damit die Verkäuferin:<br />

(a) die entsprechende IT-Lizenz auf die Käuferin übertragen kann<br />

bzw.<br />

(b) der Käuferin eine Unterlizenz über das durch die IT-Lizenz eingeräumte<br />

Recht zu den in der IT-Lizenz genannten Bedingungen<br />

erteilen kann,<br />

sofern das Filialgeschäft das bestehende IT-System bis zum<br />

Ende des Jahres 2007 (zu dem die Käuferin die Einführung<br />

eines neuen IT-Systems plant) oder danach einzig und allein zu<br />

Archivierungszwecken benötigt.<br />

Unterzeichnet von<br />

Unterschriftsberechtigter<br />

für und im Namen der<br />

»HVB Bank Latvia« AS


Anlage TOP 8.6<br />

12. September 2006<br />

Bayerische Hypo- und Vereinsbank<br />

(als Verkäuferin)<br />

und<br />

»HVB Bank Latvia« AS<br />

(als Käuferin)<br />

Estnischer<br />

Unternehmenskaufvertrag<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 175


Anlage TOP 8.6<br />

Dieser Vertrag<br />

wird am 12. September 2006<br />

zwischen:<br />

(1) der Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG, einer in<br />

Deutschland gegründeten Gesellschaft, eingetragen unter<br />

HRB 42148, mit Hauptsitz in Kardinal-Faulhaber-Straße 1,<br />

80333 München, Deutschland (die »Verkäuferin«), und<br />

(2) der »HVB Bank Latvia« AS, einer in Lettland gegründeten<br />

Gesellschaft, eingetragen unter 40003323953, mit eingetragenem<br />

Geschäftssitz in Elizabetes 63, Riga, LV-1050, Lettland<br />

(die »Käuferin«) abgeschlossen.<br />

Beide werden einzeln als »Partei« und zusammen als »Parteien«<br />

bezeichnet.<br />

Vorbemerkung<br />

(A) Zum Datum dieses Vertrages ist die Käuferin eine 100%ige Tochtergesellschaft<br />

der Verkäuferin.<br />

(B) Gemäß den Bedingungen des Anteilskaufvertrages (»AKV«), den<br />

die Verkäuferin und die Bank Austria Creditanstalt ag (»BACA«)<br />

abgeschlossen haben, erwirbt die BACA das gesamte ausgegebene<br />

Grundkapital der Käuferin von der Verkäuferin. Dementsprechend<br />

ist die Käuferin zum Datum des Vollzuges im Rahmen<br />

dieses Vertrags eine 100%ige Tochtergesellschaft der BACA.<br />

(C) Verkäuferin hat sich bereit erklärt, nach der Erfüllung des AKV<br />

das Filialgeschäft (zusammen mit den Aktiva) vorbehaltlich und<br />

zu den Bedingungen dieses Vertrages zu verkaufen, und die<br />

Käuferin hat sich bereit erklärt, dasselbe vorbehaltlich und zu<br />

den Bedingungen dieses Vertrags zu kaufen.<br />

176 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Vereinbarte Bedingungen<br />

1 Begriffsbestimmungen<br />

1.1 Die unter dieser Ziffer angegebenen Begriffsbestimmungen und<br />

Auslegungsregeln finden in diesem Vertrag Anwendung.<br />

»Zusätzliche Aktiva«<br />

Siehe unter Ziffer 10.1.<br />

»Zusätzliche Passiva«<br />

Siehe unter Ziffer 10.1.<br />

»Aufteilungsplan«<br />

Siehe unter Ziffer 12.4.<br />

»Aktiva«<br />

Eigentum, Rechte und Vermögenswerte des gemäß Ziffer 2.1<br />

zu verkaufenden/kaufenden Filialgeschäfts, ausgenommen der<br />

Ausgeschlossenen Aktiva.<br />

»Übernommene Passiva«<br />

Alle tatsächlichen oder eventuellen Schulden, Verbindlichkeiten<br />

und Verpflichtungen jedweder Art der Verkäuferin im Zusammenhang<br />

mit dem Filialgeschäft oder den Aktiva, die zum Wirksamkeitszeitpunkt<br />

fällig, ausstehend oder aufgelaufen sind, einschließlich<br />

der Kreditoren, jedoch abzüglich der Ausgeschlossenen<br />

Aktiva.<br />

»Bilanzaktiva«<br />

Siehe unten Ziffer 5.1.<br />

»Bilanzpassiva«<br />

Siehe unten Ziffer 5.1.<br />

»Filialgeschäft«<br />

Das zum Wirksamkeitszeitpunkt von der Verkäuferin in der<br />

estnischen Zweigniederlassung geführte Privat- und Geschäftskundengeschäft<br />

der Bank.<br />

»Geschäftsforderungen«<br />

Alle Rechte, Ansprüche und Forderungen der Verkäuferin gegenüber<br />

Dritten, die direkt oder indirekt aus oder im Zusammenhang<br />

mit dem Betrieb des Filialgeschäfts oder im Zusammenhang mit<br />

den Aktiva erwachsen, unter anderem Rechte im Rahmen von<br />

Gewährleistungen, Bedingungen, Garantien oder Haftungsfreistellungen.


Anlage TOP 8.6<br />

»Geschäftstag«<br />

Jeder Tag (ausgenommen Samstag oder Sonntag), an dem<br />

Filialbanken in München, Deutschland, Riga, Lettland und Tallinn,<br />

Estland, geöffnet sind.<br />

»Geistige Eigentumsrechte des Filialgeschäfts«<br />

Rechte an geistigem Eigentum, die der Verkäuferin ausschließlich<br />

im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft gehören,<br />

von ihr genutzt oder zur Nutzung gehalten werden.<br />

»Vollzugsvoraussetzungen«<br />

Siehe unten Anhang 3.<br />

»Vollzug«<br />

Vollzug des Verkaufs/Kaufs des Filialgeschäfts und der Aktiva<br />

gemäß diesem Vertrag.<br />

»Datum des Vollzugs«<br />

Das Datum, das 15 Geschäftstage nach dem Datum liegt, zu<br />

dem die letzte Vollzugsvoraussetzung gemäß diesem Vertrag<br />

erfüllt oder befriedigt bzw. auf sie verzichtet worden ist, oder ein<br />

anderes von den Parteien vereinbartes früheres Datum.<br />

»Datum des Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen«<br />

Der 31. März 2007 oder ein anderes von den Parteien für die<br />

Befriedigung der Vollzugsvoraussetzungen schriftlich vereinbartes<br />

Datum.<br />

»Verträge«<br />

Alle Verträge, Vereinbarungen, Genehmigungen und sonstigen<br />

Verpflichtungen jeglicher Art (jedoch mit Ausnahme der Beschäftigungsverträge)<br />

im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft, die<br />

bis zum Wirksamkeitszeitpunkt einschließlich abgeschlossen<br />

werden und zu diesem Zeitpunkt noch von einer an ihnen<br />

beteiligten Partei ganz oder zu Teilen erfüllt werden müssen.<br />

»Kreditoren«<br />

Alle Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen und<br />

antizipativen Passiva im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft,<br />

die die Verkäuferin ihren Gläubigern zum Wirksamkeitszeitpunkt<br />

schuldet, mit Ausnahme jener Forderungen aus Warenlieferungen<br />

und Leistungen und antizipativen Passiva, die Ausgeschlossene<br />

Passiva sind.<br />

»Kunden«<br />

Die Kunden des Filialgeschäfts.<br />

»Vorauszahlungen von Kunden«<br />

Alle Zahlungen, Vorauszahlungen oder Einlagen, die ein Kunde<br />

gegenüber der Verkäuferin vor dem Wirksamkeitszeitpunkt im<br />

Hinblick auf nach dem Vollzug zu liefernde Waren oder zu erbringende<br />

Dienstleistungen getätigt hat.<br />

»Wirksamkeitszeitpunkt«<br />

Geschäftsschluss am Datum des Vollzuges.<br />

»Mitarbeiter«<br />

Die zum Wirksamkeitszeitpunkt fest angestellten Mitarbeiter des<br />

Filialgeschäfts.<br />

»Beschäftigungsverträge«<br />

Beschäftigungsverträge mit allen Mitarbeitern, die die estnische<br />

Zweigniederlassung zum Wirksamkeitszeitpunkt abgeschlossen<br />

hat.<br />

»Belastungen«<br />

Hypotheken, Grundpfandrechte, Pfandrechte, Steuerpfandrechte,<br />

Zurückbehaltungsrechte, Pfandbestellungen, Garantien, Treuhandverhältnisse,<br />

Verrechnungsrechte oder sonstige Rechte<br />

Dritter (nach Recht oder Billigkeit) einschließlich einer Abtretung<br />

mittels Sicherheit, Eigentumsvorbehalt oder eines sonstigen<br />

Sicherungsrechtes jedweder Art, ganz gleich, wie dieses begründet<br />

oder erwachsen ist, oder eine andere Vereinbarung oder<br />

Abrede (einschließlich eines Verkaufs- und Rückkaufvertrages)<br />

mit ähnlicher Rechtswirkung.<br />

»Gesamte Gegengarantie«<br />

Siehe unter Ziffer 4.4.<br />

»Gesamte Garantie«<br />

Siehe unter Ziffer 4.3.<br />

»Estnische Zweigniederlassung«<br />

Die Niederlassung der Verkäuferin in Estland.<br />

»EURIBOR«<br />

(a) Der geltende Screen-Zinssatz oder<br />

(b) sofern kein Screen-Zinssatz verfügbar ist, das arithmetische<br />

Mittel der Zinssätze (auf vier Dezimalstellen aufgerundet), das<br />

die von den Parteien vereinbarte Bank führenden Banken auf<br />

dem europäischen Interbankenmarkt anbietet.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 177


Anlage TOP 8.6<br />

»Ausgeschlossene Aktiva«<br />

Eigentum, Rechte und Aktiva des Filialgeschäfts, das/die unter<br />

Ziffer 4.1 aufgeführt ist/sind.<br />

»Ausgeschlossene Passiva«<br />

Alle Schulden der Verkäuferin gegenüber den Banken der Verkäuferin,<br />

die zum Wirksamkeitszeitpunkt bestehen, sowie alle<br />

Steuerverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Bankengeschäft,<br />

für die die Verkäuferin jetzt oder künftig haftet, ganz<br />

gleich, ob eine solche Steuerverbindlichkeit zum Wirksamkeitszeitpunkt<br />

erwachsen ist oder nicht, nebst allen Verbindlichkeiten<br />

in Bezug auf die Ausgeschlossenen Aktiva.<br />

»Sachanlagen«<br />

Alle unbeweglichen Anlagen und Maschinen, Möbel, Gebrauchsgegenstände,<br />

Vorlagen, Geräte und Ausrüstung an jedwedem<br />

Standort, die der Verkäuferin zum Wirksamkeitszeitpunkt gehören/gehört<br />

und die im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft<br />

genutzt werden bzw. zur Nutzung vorgesehen sind und zu diesem<br />

Zeitpunkt fest zu den Immobilien gehören.<br />

»Goodwill«<br />

Goodwill, Kundenkreis und Beziehungen der Verkäuferin im<br />

Zusammenhang mit dem Filialgeschäft, nebst dem ausschließlichen<br />

Recht der Käuferin zur Führung des Filialgeschäfts und zur<br />

diesbezüglichen Darstellung von sich selbst als Nachfolgerin der<br />

Verkäuferin bei der Führung des Filialgeschäfts.<br />

»Goodwill-Kaufpreis«<br />

1000 000 €, zahlbar für den Goodwill.<br />

»ICC-Schiedsordnung«<br />

»Schiedsordnung« der Internationalen Handelskammer<br />

[International Chamber of Commerce].<br />

»Unabhängiger Wirtschaftsprüfer«<br />

KPMG Baltics in Zusammenarbeit mit KPMG München und Wien.<br />

178 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

»Rechte an geistigem Eigentum«<br />

Patente, Rechte an Erfindungen, Gebrauchsmuster, Urheberrechte,<br />

Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Handels-,<br />

Geschäfts- und Domainnamen, Rechte an der Aufmachung oder<br />

Ausstattung des Geschäfts, Rechte am Goodwill oder auf Klage<br />

wegen Kennzeichenmissbrauchs oder unlauteren Wettbewerbes,<br />

Rechte am Design, topografische Rechte, Persönlichkeitsrechte,<br />

Rechte an vertraulichen Informationen (einschließlich Know-how<br />

und Geschäftsgeheimnissen) sowie alle sonstigen Rechte an<br />

geistigem Eigentum, ganz gleich, ob diese jeweils eingetragen<br />

sind oder nicht, und einschließlich aller Anträge auf solche<br />

Rechte, Verlängerungen oder Erweiterungen solcher Rechte,<br />

sowie alle ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen<br />

irgendwo auf der Welt.<br />

»IT-Lizenzen«<br />

Die zur Fortührung der Geschäftstätigkeit erforderlichen<br />

IT-Lizenzen.<br />

»IT-System«<br />

Sämtliche Computerhardware (einschließlich Netzwerken und<br />

Telekommunikationsanlagen) und -software (einschließlich zugehöriger<br />

Vorbereitungsmaterialien, Nutzerhandbüchern und<br />

sonstiger zugehöriger Dokumentation), Rechte an Computersoftware<br />

und Datenbankrechten, die dem Filialgeschäft gehören, von<br />

diesem bzw. im Zusammenhang mit diesem genutzt oder gemietet<br />

werden, oder für die das Filialgeschäft eine Lizenz erteilt hat<br />

oder in deren Zusammenhang dem Filialgeschäft eine Lizenz<br />

erteilt wurde.<br />

»Verlust«<br />

Alle Kosten, Verluste, Belastungen, Forderungen, Verbindlichkeiten,<br />

Aufwendungen oder direkten Schäden.<br />

»Bewegliches Vermögen«<br />

Bewegliche Vermögenswerte einschließlich beweglicher Anlagen,<br />

Maschinen und Ausrüstung, Einbauten und Zubehör sowie Desktop-Computer,<br />

die zum Wirksamkeitszeitpunkt im Zusammenhang<br />

mit dem Filialgeschäft genutzt werden oder zur Nutzung<br />

vorgesehen sind.<br />

»Regelmäßige Ausgaben«<br />

Alle regelmäßigen Kosten und Ausgaben des Filialgeschäfts oder<br />

im Zusammenhang mit den Aktiva, einschließlich aller regelmäßigen<br />

Ausgaben für Mieten, Kommunalabgaben, Versorgungsunternehmen<br />

und Mitarbeiter, jedoch mit Ausnahme der Kreditoren.


Anlage TOP 8.6<br />

»Regelmäßige Einnahmen«<br />

Alle Mieten, Lizenzgebühren, Tantiemen und sonstigen regelmäßigen<br />

Einnahmen des Filialgeschäfts oder im Zusammenhang<br />

mit den Aktiva.<br />

»Immobilien«<br />

Die im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft von der Verkäuferin<br />

in ihrer Eigenschaft als Mieterin gemieteten und genutzten<br />

Immobilien.<br />

»Kaufpreis«<br />

Siehe unter Ziffer 5.1.<br />

»Unterlagen«<br />

Bücher, Abrechnungen (einschließlich steuerlicher Unterlagen<br />

und Steuererklärungen), Kunden- und Lieferantenverzeichnisse<br />

sowie alle sonstigen Dokumente, Papiere und Unterlagen im<br />

Zusammenhang mit dem Filialgeschäft oder einem der Aktiva.<br />

»Relevante Forderung«<br />

Siehe unter Ziffer 11.3.<br />

»Screen-Zinssatz«<br />

Prozentsatz per annum, der von der Bankenvereinigung der<br />

Europäischen Union für den jeweiligen Zeitraum festgelegt und<br />

auf der entsprechenden Seite des Reuters-Bildschirms angegeben<br />

wird. Wird die vereinbarte Seite ersetzt oder der Service<br />

nicht mehr bereit gestellt, sind die Parteien befugt, eine andere<br />

Seite bzw. einen anderen Service zu vereinbaren, die/der den<br />

entsprechenden Zinssatz anzeigt.<br />

»Vorauszahlungen der Verkäuferin«<br />

Alle Vorauszahlungen und Zahlungen im Zusammenhang mit<br />

dem Filialgeschäft, die die Verkäuferin vor dem Wirksamkeitszeitpunkt<br />

für Produkte und Dienstleistungen getätigt hat, welche erst<br />

nach dem Vollzug geliefert/erbracht werden sollen.<br />

»Besteuerung« oder »Steuern«<br />

Jegliche Form von Besteuerung und gesetzlichen, staatlichen,<br />

bundesstaatlichen, provinziellen, städtischen oder örtlichen<br />

Abgaben, Steuern, Beiträgen, Umlagen, Abzügen oder Verpflichtungen,<br />

die in irgendeinem Gerichtsstand auferlegt werden,<br />

sowie jegliche diesbezügliche Strafgebühren, Geldstrafen, Aufschläge,<br />

Zinsen, Aufwendungen oder Kosten.<br />

»Zustimmung eines Dritten«<br />

Von einem Dritten benötigte Zustimmung, Lizenz, Genehmigung,<br />

Vollmacht oder Verzichtserklärung für die Übertragung, Abtretung<br />

oder Novation eines der Aktiva oder Übernommenen Passiva<br />

zugunsten der Käuferin zu für die Käuferin annehmbaren Bedingungen.<br />

»Warenzeichen«<br />

Siehe unter Ziffer 16.1.<br />

»Übertragene Aktiva«<br />

Siehe unter Ziffer 10.1.<br />

»Übertragene Passiva«<br />

Siehe unter Ziffer 10.1.<br />

1.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt in diesem Vertrag<br />

Folgendes:<br />

(a) die Überschriften der Ziffern und Anhänge dienen der besseren<br />

Lesbarkeit und haben keinerlei Auswirkung auf die Auslegung<br />

dieses Vertrages,<br />

(b) bei Bezugnahmen auf Ziffern oder Anhänge sind die Ziffern oder<br />

Anhänge dieses Vertrags gemeint, bei Bezugnahmen auf einen<br />

Absatz ist der Absatz des betreffenden Anhangs gemeint, sowie<br />

(c) eine Bezugnahme auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung<br />

gilt als Bezugnahme auf dieses Gesetz bzw. diese gesetzliche<br />

Bestimmung (je nach Sachstand) in seiner/ihrer von Zeit zu<br />

Zeit ergänzten, abgeänderten oder wieder in Kraft gesetzten<br />

Fassung.<br />

2 Kauf- und Verkaufsvertrag<br />

2.1 Die Verkäuferin verkauft das Filialgeschäft zusammen mit dem<br />

Goodwill und den nachstehend aufgeführten Aktiva mit einer<br />

Zusicherung für die uneingeschränkte Verfügbarkeit des<br />

Eigentums sowie frei von jeglichen Belastungen (mit Ausnahme<br />

eventuell erforderlicher Zustimmungen eines Dritten) mit Wirkung<br />

zum Wirksamkeitszeitpunkt und die Käuferin kauft dasselbe/<br />

dieselben:<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 179


Anlage TOP 8.6<br />

(a) die Sachanlagen,<br />

(b) das bewegliche Vermögen,<br />

(c) den Nutzen (vorbehaltlich der Auflagen) aus Verträgen,<br />

(d) das IT-System,<br />

(e) die geistigen Eigentumsrechte des Filialgeschäfts,<br />

(f) die Unterlagen,<br />

(g) die Geschäftsforderungen und<br />

(h) alles sonstige Eigentum, alle sonstigen Rechte und Aktiva, die<br />

der Verkäuferin zum Wirksamkeitszeitpunkt in erster Linie im Filialgeschäft<br />

gehören und von ihr genutzt, genossen oder ausgeübt<br />

werden bzw. deren Nutzung, Genuss oder Ausübung zu diesem<br />

Zeitpunkt dort in erster Linie vorgesehen ist, mit Ausnahme der<br />

Ausgeschlossenen Aktiva.<br />

2.2 Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die Käuferin dafür<br />

Sorge trägt, dass jegliche Sicherheiten, die der estnischen<br />

Zweigniederlassung hinsichtlich der von ihr gewährten, Bestandteil<br />

der Aktiva darstellenden Darlehen bestellt wurden, zurückgezahlt,<br />

zurückerstattet oder eingelöst werden, wenn das entsprechende<br />

Darlehen zurückgezahlt wird.<br />

3 Übernommene Passiva<br />

3.1 Die Käuferin hat mit Wirkung vom Wirksamkeitszeitpunkt:<br />

(a) die Haftung für die Übernommenen Passiva zu übernehmen und<br />

diese zu zahlen, zu befriedigen oder zu erfüllen, und<br />

(b) alle Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zu zahlen,<br />

zu befriedigen oder zu entrichten, die die Käuferin im Zusammenhang<br />

mit dem Filialgeschäft nach dem Wirksamkeitszeitpunkt<br />

eingegangen ist.<br />

3.2 In jedem Fall und unbeschadet dieser Ziffer 3 haben sich die<br />

Parteien jeweils nach besten Kräften um den Abschluss eines<br />

Novationsvertrages mit dem betreffenden Drittbegünstigten jeder<br />

Übernommenen Passiva zu bemühen, durch den die Verpflichtungen<br />

der Verkäuferin auf die Käuferin übertragen werden.<br />

180 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

4 Ausgeschlossene Aktiva und Passiva<br />

4.1 Die nachstehend aufgeführten Aktiva sind von dem mit diesem<br />

Vertrag durchgeführten Verkauf ausgeschlossen:<br />

(a) alle Aktiva der Verkäuferin, die nicht in sonstiger Weise spezifisch<br />

vollumfänglich zum Filialgeschäft gehören,<br />

(b) die Bücher und Buchhaltungsunterlagen der Verkäuferin, die<br />

nicht ausschließlich zum Filialgeschäft gehören, und<br />

(c) jegliche Rechte an geistigem Eigentum der Verkäuferin, die nicht<br />

geistige Eigentumsrechte des Filialgeschäfts sind, unter anderem<br />

der Verkäuferin gehörende Warenzeichen, die nicht ausschließlich<br />

vom Filialgeschäft genutzt werden.<br />

4.2 Durch keine Bestimmung dieses Vertrags werden der Käuferin<br />

die Ausgeschlossenen Passiva übertragen und keine Bestimmung<br />

dieses Vertrages kann als Annahme derselben durch die<br />

Käuferin ausgelegt werden. Die Verkäuferin hat:<br />

(a) die Ausgeschlossenen Passiva zu zahlen, zu befriedigen und zu<br />

erfüllen, unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem Wirksamkeitszeitpunkt<br />

erwachsen, und<br />

(b) die Käuferin in Bezug auf solche Verbindlichkeiten oder das<br />

Versäumnis der Verkäuferin, die Ausgeschlossenen Passiva zu<br />

zahlen, zu befriedigen oder zu erfüllen und einzuhalten, jetzt und<br />

künftig schadlos zu halten.<br />

4.3 In Bezug auf Garantien und Bürgschaften, die die estnische<br />

Zweigniederlassung im Namen ihrer Kunden erteilt hat, vereinbaren<br />

die Verkäuferin und die Käuferin hiermit, dass die Verbindlichkeiten<br />

und Verpflichtungen im Rahmen einer solchen Garantie<br />

oder Bürgschaft erst dann auf die Käuferin übertragen werden,<br />

wenn die entsprechende Gegengarantie, die der Kunde erteilt<br />

hat, in dessen Auftrag diese Garantie oder Bürgschaft ausgestellt<br />

wurde, bzw. der entsprechende Erstattungsanspruch gegen<br />

diesen Kunden ebenfalls auf die Käuferin übertragen wird. Falls<br />

dies nicht bis zum Vollzug geschieht, gilt, solange bis die Garantie<br />

oder Bürgschaft gemeinsam mit der entsprechenden Gegengarantie<br />

bzw. dem entsprechenden Erstattungsanspruch (die<br />

»Gesamte Garantie«) auf die Käuferin übertragen wird:<br />

(a) dass die Verkäuferin diese Gesamte Garantie im Namen der<br />

Käuferin treuhänderisch hält, und


Anlage TOP 8.6<br />

(b) gemäß Ziffer 3.1:<br />

(i) die Verkäuferin sich nach besten Kräften bemühen wird, auf<br />

eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Käuferin Anspruch<br />

auf den Nutzen, die Nutzung und den Genuss dieser Gesamten<br />

Garantie hat, die daraus erwachsenden Einkünfte erhält<br />

und gegebenenfalls das Recht auf Geltendmachung der<br />

Geschäftsforderungen in Bezug auf diese Gesamte Garantie<br />

hat, und<br />

(ii) die Käuferin alle Verpflichtungen der Verkäuferin aus dieser<br />

Gesamten Garantie erfüllen wird (soweit es sich bei diesen<br />

Verpflichtungen nicht um Ausgeschlossene Passiva handelt).<br />

Wird die Gesamte Garantie nicht innerhalb von 30 Geschäftstagen<br />

nach Datum des Vollzuges übertragen, haben sich beide<br />

Parteien nach besten Kräften um eine alternative Lösung zu<br />

bemühen (einschließlich der Möglichkeit der unter Absatz (a) und<br />

(b) oben aufgeführten Beantragung einer Verlängerung), mittels<br />

der die Käuferin in den uneingeschränkten Genuss der betreffenden<br />

Gesamten Garantie gelangt und die damit verbundenen<br />

Verpflichtungen übernimmt. Wird binnen 90 Geschäftstagen<br />

nach Datum des Vollzuges keine alternative Lösung gefunden<br />

(einschließlich der Möglichkeit der Geltung von Absatz (a) und (b)<br />

für einen verlängerten Zeitraum), die angemessenerweise für die<br />

Verkäuferin und die Käuferin annehmbar ist, gelten Absatz (a)<br />

und (b) oben fort, es sei denn die Parteien legen fest, dass die<br />

Gesamte Garantie als eine der Ausgeschlossenen Passiva gelten<br />

soll.<br />

4.4 In Bezug auf Gegengarantien und Erstattungsansprüche, die die<br />

estnische Zweigniederlassung im Namen ihrer Kunden erteilt hat,<br />

vereinbaren die Verkäuferin und die Käuferin hiermit, dass die<br />

Rechte und Leistungen im Rahmen einer solchen Gegengarantie<br />

oder eines solchen Erstattungsanspruchs erst dann auf die<br />

Käuferin übertragen werden, wenn die entsprechende Garantie<br />

oder Bürgschaft ebenfalls auf die Käuferin übertragen wird. Falls<br />

dies nicht bis zum Vollzug geschieht, gilt, solange bis die Gegengarantie<br />

oder der Erstattungsanspruch gemeinsam mit der entsprechenden<br />

Garantie bzw. Bürgschaft (die »Gesamte Gegengarantie«)<br />

auf die Käuferin übertragen wird:<br />

(a) dass die Verkäuferin diese Gesamte Gegengarantie im Namen<br />

der Käuferin treuhänderisch hält, und<br />

(b) gemäß Ziffer 3.1:<br />

(i) die Verkäuferin sich nach besten Kräften bemühen wird, auf<br />

eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die Käuferin Anspruch<br />

auf den Nutzen, die Nutzung und den Genuss dieser Gesamten<br />

Gegengarantie hat, die daraus erwachsenden Einkünfte<br />

erhält und gegebenenfalls das Recht auf Geltendmachung der<br />

Geschäftsforderungen in Bezug auf diese Gesamte Gegengarantie<br />

hat, und<br />

(ii) die Käuferin alle Verpflichtungen der Verkäuferin aus dieser<br />

Gesamten Gegengarantie erfüllen wird (soweit es sich bei<br />

diesen Verpflichtungen nicht um Ausgeschlossene Passiva<br />

handelt).<br />

Wird die Gesamte Gegengarantie nicht innerhalb von 30 Geschäftstagen<br />

nach Datum des Vollzuges übertragen, haben sich<br />

beide Parteien nach besten Kräften um eine alternative Lösung<br />

zu bemühen (einschließlich der Möglichkeit der unter Absatz (a)<br />

und (b) oben aufgeführten Beantragung einer Verlängerung),<br />

mittels der die Käuferin in den uneingeschränkten Genuss der<br />

betreffenden Gesamten Gegengarantie gelangt und die damit<br />

verbundenen Verpflichtungen übernimmt. Wird binnen 90 Geschäftstagen<br />

nach Datum des Vollzuges keine alternative Lösung<br />

gefunden (einschließlich der Möglichkeit der Geltung von Absatz<br />

(a) und (b) für einen verlängerten Zeitraum), die angemessenerweise<br />

für die Verkäuferin und die Käuferin annehmbar ist, gelten<br />

Absatz (a) und (b) oben fort, es sei denn, die Parteien legen fest,<br />

dass die Gesamte Gegengarantie als eine der Ausgeschlossenen<br />

Aktiva gelten soll.<br />

5 Kaufpreis<br />

5.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen aus Ziffer 10 beläuft sich der für<br />

das Filialgeschäft zu zahlende Kaufpreis auf 71 582 000,00 €,<br />

welcher sich zusammensetzt aus (i) dem Goodwill-Kaufpreis<br />

und (ii) der Gesamtsumme der Buchwerte (per 30. Juni 2006),<br />

die den in Anhang 1 aufgeführten Bilanzaktiva zuzuordnen sind<br />

(die »Bilanzaktiva«), abzüglich des Wertes der in Anhang 1 aufgeführten<br />

Bilanzpassiva (die »Bilanzpassiva«) zusammen genommen<br />

der »Kaufpreis«).<br />

5.2 Der Kaufpreis ist bei Vollzug zu zahlen und unterliegt einer<br />

Anpassung nach Vollzug gemäß Ziffer 10.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 181


Anlage TOP 8.6<br />

5.3 Alle im Rahmen dieses Vertrages<br />

(a) an die Verkäuferin zu zahlenden Beträge sind bar mittels<br />

telegrafischer Zahlungsanweisung an die IBAN<br />

DE12700202700415021312 --SWIFT: HYVEDEMMXXX zu<br />

entrichten,<br />

(b) an die Käuferin zu zahlenden Beträge sind bar mittels telegrafischer<br />

Zahlungsanweisung an das von der Käuferin der<br />

Verkäuferin schriftlich angegebene Konto zu entrichten.<br />

5.4 Auf den Goodwill-Kaufpreis zahlt die Käuferin aufgelaufene<br />

Zinsen zu einem Tageszinssatz in gleicher Höhe wie der einmonatige<br />

EURIBOR, welche von und einschließlich dem<br />

26. Oktober 2006 bis zum Datum des Vollzuges berechnet<br />

werden.<br />

6 Führung der Geschäfte<br />

Die Verkäuferin hat ab dem Datum dieses Vertrages bis zum<br />

Vollzug dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftstätigkeit der<br />

estnischen Zweigniederlassung lediglich im Rahmen der üblichen<br />

Geschäftstätigkeit weitergeführt wird, es sei denn, mit der<br />

Käuferin werden zuvor schriftlich anderweitige Vereinbarungen<br />

getroffen.<br />

7 Vollzugsvoraussetzungen<br />

7.1 Die Pflichten der Parteien zum Vollzug dieses Vertrages sind<br />

abhängig von der Erfüllung bzw. Befriedigung der (oder dem<br />

Verzicht sowohl seitens der Käuferin als auch der Verkäuferin<br />

auf die) Vollzugsvoraussetzungen zu oder vor dem Datum des<br />

Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen.<br />

7.2 Jede Partei ist befugt, diesen Vertrag zu beenden, sofern<br />

(a) die Vollzugsvoraussetzungen nicht einschließlich bis zum Datum<br />

des Eintritts der Vollzugsvoraussetzungen erfüllt bzw. befriedigt<br />

werden (oder sowohl die Käuferin als auch die Verkäuferin nicht<br />

auf sie verzichten) oder<br />

(b) in Bezug auf eine der Parteien eine Änderung der für die Unterzeichnung<br />

dieses Vertrages und/oder den Vollzug wesentlichen<br />

rechtlichen, steuerlichen oder finanziellen Bedingungen eintritt,<br />

wobei im Falle einer Beendigung gilt, sofern nicht ausdrücklich<br />

etwas anderes festgelegt wird, dass keine der Parteien hieraus<br />

einen Anspruch gegenüber der jeweils anderen Partei hat.<br />

182 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

7.3 Die Parteien sind befugt, auf die Vollzugsvoraussetzungen ganz<br />

oder teilweise bedingt oder bedingungslos mittels schriftlicher<br />

Mitteilung zu verzichten; allerdings dürfen die Parteien auf diese<br />

Vollzugsvoraussetzungen nicht verzichten, wenn die Eingehung,<br />

der Abschluss oder die Erfüllung dieses Vertrages hierdurch<br />

rechtswidrig würde.<br />

7.4 Sollte eine der Vollzugsvoraussetzungen nachträglich wegfallen,<br />

werden die Parteien nach besten Kräften zusammenwirken, diesen<br />

Mangel zu beheben; soweit dies aus tatsächlichen oder<br />

rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollte, werden die Parteien<br />

einvernehmlich eine angemessene Regelung treffen, die<br />

den rechtlichen Anforderungen, insbesondere zum Schutz des<br />

Verkäufers, entspricht. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben<br />

unberührt.<br />

8 Vollzug<br />

8.1 Der Vollzug erfolgt zum Datum des Vollzugs in der estnischen<br />

Zweigniederlassung bzw. an einem anderen zwischen der Käuferin<br />

und der Verkäuferin vereinbarten Ort.<br />

8.2 Zum Vollzug hat die Verkäuferin ihre in Anhang 2, Absatz 1<br />

dargelegten Pflichten zu erfüllen.<br />

8.3 Zum Vollzug hat die Käuferin:<br />

(a) der Verkäuferin den Kaufpreis gemäß Ziffer 5 zu zahlen und<br />

(b) der Verkäuferin ordnungsgemäß ausgefertigte Abschriften der in<br />

Anhang 2, Absatz 1 (b) bis 1 (d) einschließlich genannten Lizenzen,<br />

Vereinbarungen und sonstigen Dokumente auszuhändigen.<br />

9 Eigentums- und Gefahrübergang sowie<br />

Zustimmung eines Dritten<br />

9.1 In den Fällen, in denen zur Übertragung eines der Aktiva auf die<br />

Käuferin die Zustimmung eines Dritten erforderlich ist und diese<br />

Zustimmung nicht vor dem Vollzug eingeholt wurde, hängt der<br />

Kauf dieses Aktivpostens davon ab, dass die Zustimmung des<br />

Dritten eingeholt wird. Die Parteien haben sich nach dem Vollzug<br />

weiterhin nach besten Kräften zu bemühen, diese Zustimmung<br />

baldmöglichst nach dem Vollzug einzuholen und die Übertragung,<br />

Abtretung oder Novation dieses Aktivpostens auf Ersuchen der<br />

Käuferin nach Erhalt der Zustimmung des Dritten durchzuführen.


Anlage TOP 8.6<br />

9.2 Sofern Aktiva der Käuferin zum Vollzug nicht ausgehändigt oder<br />

formell auf sie übertragen, umgeschrieben oder an sie abgetreten<br />

werden, gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie formell auf<br />

die Käuferin übertragen, umgeschrieben oder an sie abgetreten<br />

werden,<br />

(a) dass die Verkäuferin all diese Aktiva treuhänderisch für die<br />

Käuferin verwaltet, und<br />

(b) soweit dies rechtlich oder gemäß den Bedingungen eines entsprechenden<br />

Vertrages zulässig ist,<br />

(i) sich die Verkäuferin sich nach besten Kräften darum zu<br />

bemühen hat, auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass die<br />

Käuferin Anspruch auf den Nutzen, die Nutzung und den<br />

Genuss dieser Aktiva hat, die daraus erwachsenden Einkünfte<br />

erhält und gegebenenfalls das Recht auf Geltendmachung der<br />

Geschäftsforderungen in Bezug auf diese Aktiva hat, und<br />

(ii) die Käuferin alle Verpflichtungen der Verkäuferin in Bezug auf<br />

die Aktiva, die Verträge sind, zu erfüllen hat (es sei denn, bei<br />

diesen Verpflichtungen handelt es sich um Ausgeschlossene<br />

Passiva).<br />

9.3 Wird die Zustimmung eines Dritten in Bezug auf einen Aktivposten<br />

verweigert oder nicht binnen 30 Geschäftstagen nach<br />

Datum des Vollzuges eingeholt, haben sich die Parteien jeweils<br />

nach besten Kräften um eine alternative Lösung zu bemühen<br />

(einschließlich der Möglichkeit der Geltung von Ziffer 9.2 für<br />

einen verlängerten Zeitraum), mittels der die Käuferin in den<br />

uneingeschränkten Genuss des betreffenden Aktivpostens<br />

gelangt und die damit verbundenen Verpflichtungen übernimmt.<br />

Wird binnen 90 Geschäftstagen nach Datum des Vollzuges keine<br />

alternative Lösung gefunden (einschließlich der Möglichkeit der<br />

Geltung von Ziffer 9.2 für einen verlängerten Zeitraum), die angemessenerweise<br />

für die Verkäuferin und die Käuferin annehmbar<br />

ist, haben die Parteien folgende Bestimmungen auf diesen Aktivposten<br />

anzuwenden:<br />

(a) Handelt es sich bei dem Aktivposten um den Nutzen aus einem<br />

Vertrag, kann die Käuferin von der Verkäuferin verlangen, sich<br />

nach angemessenen Kräften um die Kündigung des Vertrages zu<br />

bemühen, ohne dass einer Partei hieraus weitere Verpflichtungen<br />

entstehen. Jegliche Verpflichtung in Bezug auf einen solchen<br />

Vertrag gehört dann zu den Ausgeschlossenen Passiva, oder<br />

(b) handelt es sich bei dem Aktivposten nicht um einen Vertrag, ist<br />

er vom Verkauf des Filialgeschäfts und der Aktiva auszuschließen<br />

und jegliche Verpflichtung in Bezug auf diesen Aktivposten als<br />

Ausgeschlossene Passiva zu erachten.<br />

9.4 Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Ziffer 9.1 und ausgehend<br />

von der Annahme, dass im Hinblick auf die betreffende<br />

Vermieterin die in Absatz 6 von Anhang 3 genannte Vollzugsvoraussetzung<br />

nicht gemäß Ziffer 7 erfüllt oder befriedigt wurde,<br />

werden die Parteien alles in ihrer Macht Stehende tun, um die<br />

Zustimmung der Vermieterin der jeweiligen Immobilien zu erhalten,<br />

sofern diese erforderlich ist, damit die Verkäuferin:<br />

(a) den zwischen der Verkäuferin und der jeweiligen Vermieterin<br />

geschlossenen Mietvertrag über die betreffende Immobilie auf<br />

die Käuferin übertragen kann, oder<br />

(b) die betreffende Immobilie zu in den in dem zwischen der Verkäuferin<br />

und der jeweiligen Vermieterin geschlossenen Mietvertrag<br />

genannten Bedingungen an die Käuferin untervermieten<br />

kann.<br />

9.5 Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Ziffer 9.1 und ausgehend<br />

von der Annahme, dass im Hinblick auf den betreffenden<br />

Lizenzgeber der IT-Lizenzen die in Absatz 7 von Anhang 3 genannte<br />

Vollzugsvoraussetzung nicht gemäß Ziffer 7 erfüllt oder<br />

befriedigt wurde, werden die Parteien alles in ihrer Macht<br />

Stehende tun, um die Zustimmung des jeweiligen Lizenzgebers<br />

derjenigen IT-Lizenzen einzuholen, die zur Weiterführung des<br />

Filialgeschäftes erforderlich sind, damit die Verkäuferin:<br />

(a) die entsprechende IT-Lizenz auf die Käuferin übertragen kann,<br />

oder<br />

(b) der Käuferin eine Unterlizenz über das durch die IT-Lizenz eingeräumte<br />

Recht zu den in der IT-Lizenz genannten Bedingungen<br />

erteilen kann, sofern das Filialgeschäft das bestehende IT-System<br />

bis zum Ende des Jahres 2007 (zu dem die Käuferin die Einführung<br />

eines neuen IT-Systems plant) oder danach einzig und allein<br />

zu Archivierungszwecken benötigt.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 183


Anlage TOP 8.6<br />

9.6 In den Fällen, in denen ein erhebliches Risiko besteht, dass die<br />

Abtretung oder versuchte Abtretung des Nutzens aus einem<br />

Vertrag oder einer Geschäftsforderung dazu führt, dass ein Dritter<br />

diesen Vertrag oder die Geschäftsforderung zurückweist, oder<br />

dass sie einen Verstoß gegen einen solchen Vertrag darstellt,<br />

stellt der vorliegende Vertrag keine Abtretung oder versuchte<br />

Abtretung des betreffenden Vertrages oder der betreffenden<br />

Geschäftsforderung dar.<br />

9.7 Das Eigentum an den zum Vollzug übertragenen Aktiva geht zum<br />

Wirksamkeitszeitpunkt auf die Käuferin über; das Eigentum an<br />

den nach dem Vollzug übertragenen Aktiva geht zum Zeitpunkt<br />

der Übertragung auf die Käuferin über.<br />

9.8 Die Gefahr hinsichtlich aller bei Vollzug übertragenen Aktiva geht<br />

zum Wirksamkeitszeitpunkt auf die Käuferin über; die Gefahr<br />

hinsichtlich der nach dem Vollzug übertragenen Aktiva geht zum<br />

Zeitpunkt der Übertragung auf die Käuferin über.<br />

10 Anpassung des Kaufpreises<br />

10.1 Die Parteien haben dafür Sorge zu tragen, dass der Unabhängige<br />

Wirtschaftsprüfer mit der uneingeschränkten Mitwirkung<br />

der Parteien binnen 120 Geschäftstagen nach Datum des Vollzuges<br />

den Parteien einen schriftlichen Bericht aushändigt, in<br />

dem der Unabhängige Wirtschaftsprüfer Folgendes auswertet<br />

und berechnet:<br />

(a) den Buchwert der Bilanzaktiva, die der Käuferin zum Datum des<br />

Vollzugs tatsächlich übertragen wurden (die »Übertragenen<br />

Aktiva«),<br />

(b) den Buchwert der Bilanzpassiva, die zum Datum des Vollzugs tatsächlich<br />

auf die Käuferin übertragen/umgeschrieben bzw. von ihr<br />

übernommen wurden (die »Übertragenen Passiva«),<br />

(c) den Buchwert aller Aktiva neben den Übertragenen Aktiva, die<br />

(wie unter Ziffer 9 vorgesehen) zwischen dem Datum des Vollzugs<br />

und 90 Geschäftstagen nach Datum des Vollzugs von der<br />

Verkäuferin auf die Käuferin übertragen worden sind (die<br />

»Zusätzlichen Aktiva«) und<br />

(d) den Buchwert aller Passiva neben den Übertragenen Passiva, die<br />

(wie unter Ziffer 9 vorgesehen) zwischen dem Datum des Vollzuges<br />

und 90 Geschäftstagen nach Datum des Vollzuges auf die<br />

Käuferin übertragen/umgeschrieben bzw. von der Käuferin übernommen<br />

worden sind (die »Zusätzlichen Passiva«).<br />

184 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

Hierbei wird zu Zwecken dieser Ziffer 10 der »Buchwert« in allen<br />

Fällen mit Hilfe des Buchwerts des betreffenden Aktiv- oder<br />

Passivpostens zum Datum des Vollzugs ermittelt.<br />

10.2 Der Unabhängige Wirtschaftsprüfer agiert als Sachverständiger,<br />

nicht als Schiedsrichter. Die Beauftragung des Unabhängigen<br />

Wirtschaftsprüfers wird zwischen den Parteien vereinbart und<br />

enthält auch die Anforderung, dass die von dem Unabhängigen<br />

Wirtschaftsprüfer gemäß Ziffer 10.1 auszuführenden Bewertungen<br />

und Berechnungen entsprechend demselben Standard ausgeführt<br />

werden sollen, der auch bei einer Prüfung des Jahresabschlusses<br />

einer juristischen Person unter Beachtung aller anwendbaren<br />

Gesetze und Vorschriften zugrunde zulegen wäre. Die<br />

Ergebnisse des Unabhängigen Wirtschaftsprüfers in Bezug auf<br />

die in Ziffer 10.1 aufgeführten Sachverhalte sind – sofern kein<br />

Betrug oder offenkundiger Irrtum vorliegt – für die Parteien verbindlich.<br />

Die angemessenen Gebühren des Unabhängigen Wirtschaftsprüfers<br />

tragen die Parteien zu gleichen Teilen.<br />

10.3 Die Parteien vereinbaren, dass, wenn:<br />

(a) der Buchwert der Übertragenen Aktiva nebst dem Buchwert der<br />

Zusätzlichen Aktiva abzüglich des Wertes der Übertragenen Passiva<br />

nebst dem Wert der Zusätzlichen Passiva den in Anhang 1<br />

angegebenen Buchwert des Nettovermögenswertes der Bilanzaktiva<br />

und der Bilanzpassiva übersteigt, der Kaufpreis entsprechend<br />

Euro und Euro erhöht wird und der Betrag, um den der Kaufpreis<br />

derart erhöht wird, von der Käuferin binnen 7 Geschäftstagen an<br />

die Verkäuferin zu zahlen ist,<br />

(b) der Buchwert der Übertragenen Aktiva nebst dem Buchwert der<br />

Zusätzlichen Aktiva abzüglich des Wertes der Übertragenen Passiva<br />

nebst dem Wert der Zusätzlichen Passiva geringer ist als der<br />

in Anhang 1 angegebene Buchwert des Nettovermögenswertes<br />

der Bilanzaktiva und der Bilanzpassiva, der Kaufpreis entsprechend<br />

Euro für Euro verringert wird und der Betrag, um den der<br />

Kaufpreis derart verringert wird, von der Verkäuferin binnen 7<br />

Geschäftstagen an die Käuferin zurückzuerstatten ist.<br />

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass der Goodwill-Kaufpreis<br />

nicht von dieser Ziffer 10.3 betroffen ist.


Anlage TOP 8.6<br />

11 Gewährleistungen<br />

11.1 Die Verkäuferin gewährleistet gegenüber der Käuferin, dass<br />

jede der folgenden Gewährleistungen in allen wesentlichen<br />

Aspekten zum Datum dieses Vertrages wahrheitsgemäß und<br />

korrekt ist und auch zum Vollzug (und – im Falle von Aktiva, die<br />

nach dem Datum des Vollzuges auf die Käuferin übertragen<br />

werden – auch zum Datum dieser Übertragung) in allen wesentlichen<br />

Aspekten wahrheitsgemäß und korrekt sind:<br />

(a) Die Verkäuferin ist eine nach deutschem Recht ordnungsgemäß<br />

gegründete und gültig bestehende Gesellschaft und verfügt über<br />

das gesetzliche Recht, die Vollmacht und Befugnis, ihr Geschäft<br />

in der derzeitigen Weise zu führen.<br />

(b) Die Verkäuferin ist die einzige formelle und wirtschaftliche Eigentümerin<br />

der Aktiva und ist befugt, der Käuferin das vollständige<br />

formelle und wirtschaftliche Eigentumsrecht an den Aktiva zu den<br />

Bedingungen dieses Vertrags ohne Zustimmung eines Dritten<br />

mit Ausnahme der in diesem Vertrag genannten, insbesondere in<br />

Ziffer 9 ausgeführten Fälle, zu verkaufen und zu übertragen.<br />

(c) Die Verkäuferin verfügt über die uneingeschränkte Befugnis und<br />

das Recht, der Käuferin das vollständige formelle und wirtschaftliche<br />

Eigentumsrecht an den Aktiva vorbehaltlich der Zustimmung<br />

eines Dritten zu übertragen.<br />

(d) Die Aktiva werden der Käuferin frei von jeglichen Belastungen,<br />

Vereinbarungen oder Verpflichtungen zur Errichtung einer Belastung,<br />

von Vorkaufsrechten, sonstigen Rechten Dritter jedweder<br />

Art übertragen; davon ausgenommen sind im Rahmen des<br />

gewöhnlichen Geschäftsverkehrs gewährte Belastungen, Vereinbarungen<br />

oder Verpflichtungen.<br />

(e) Die übertragenen Aktiva sind gültig und existieren tatsächlich.<br />

(f) Die estnische Zweigniederlassung hat alle wesentlichen vertraglichen<br />

Verpflichtungen, durch die sie gebunden ist oder war,<br />

ordnungsgemäß und pünktlich erfüllt. Die Verkäuferin erklärt<br />

nach bestem Wissen und Gewissen, dass die estnische Zweigniederlassung<br />

keinerlei Anzeige, Forderung oder schriftliche<br />

Mitteilung von einem Dritten erhalten hat, nach der die estnische<br />

Zweigniederlassung gegen einen solchen Vertrag verstößt oder<br />

verstoßen hat und mit der beabsichtigt wird, den betreffenden<br />

Vertrag zu kündigen und/oder Schadensersatz, Entschädigungen<br />

oder sonstige diesbezügliche Strafen einzufordern; es bestehen<br />

auch keine ungeklärten Umstände, die mit der Erteilung einer<br />

Mitteilung, nach Ablauf irgendeiner Frist oder in sonstiger Form<br />

dazu führen könnten, dass die estnische Zweigniederlassung<br />

gegen einen dieser Verträge verstößt.<br />

11.2 Die Verkäuferin erklärt sich hiermit bereit, gemäß den Vertragsbedingungen<br />

und vorbehaltlich der Bedingungen und Einschränkungen<br />

in Ziffer 11.3 die Käuferin im Hinblick auf alle Verluste<br />

schadlos zu halten, die der Käuferin beziehungsweise der estnischen<br />

Zweigniederlassung entstehen, wenn eine der in vorstehender<br />

Ziffer 11.1 niedergelegten Gewährleistungen sich in<br />

Bezug auf die zum Datum des Vollzuges bestehende Situation als<br />

falsch, unvollständig oder inkorrekt herausstellen sollte, vorausgesetzt,<br />

die Käuferin ist gemäß diesem Vertrag nicht berechtigt,<br />

in Bezug auf ein und denselben Verlust bzw. mehrere Relevante<br />

Forderungen, die im Wesentlichen auf denselben Tatsachen oder<br />

Umständen beruhen, die Verkäuferin mehrfach in Anspruch zu<br />

nehmen.<br />

11.3 Die Haftung der Verkäuferin im Rahmen der Gewährleistungen<br />

laut Ziffer 11.1 und/oder der Haftungsfreistellung laut Ziffer 11.2<br />

unterliegt folgenden Einschränkungen:<br />

(a) Eine Forderung im Rahmen der Gewährleistungen oder Haftungsfreistellungen<br />

(eine »Relevante Forderung«) kann erst erhoben<br />

werden, wenn die Verkäuferin wie folgt eine schriftliche Mitteilung<br />

über diese Relevante Forderung: (i) vor Ablauf von 12 Monaten<br />

nach dem Datum des Vollzugs im Falle der Gewährleistung<br />

11.1(f) und (ii) vor dem zehnten Jahrestag des Vollzuges im Falle<br />

der Gewährleistungen 11.1(a) – 11.1(e) einschließlich, erhalten<br />

hat.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 185


Anlage TOP 8.6<br />

(b) Eine Relevante Forderung kann erst und nur dann erhoben werden,<br />

wenn sich der Gesamtbetrag aller Relevanten Forderungen<br />

auf mehr als 800 000 € beläuft, obschon der volle Betrag für all<br />

diese Forderungen (vorbehaltlich nachstehendem Absatz (c) dieser<br />

Ziffer) gefordert werden kann, sobald diese Grenze überschritten<br />

worden ist.<br />

(c) Die Verkäuferin haftet nicht für eine Relevante Forderung seitens<br />

der Käuferin im Rahmen dieses Vertrages, wenn eine solche<br />

Einzelforderung unter 100 000 € liegt.<br />

Vorausgesetzt, dass die maximale Gesamthaftung der Verkäuferin<br />

im Rahmen dieses Vertrages einen Betrag in Höhe von<br />

4 000 000 € nicht überschreiten darf.<br />

11.4 Falls die Käuferin Kenntnis von einer Tatsache oder einem<br />

Umstand erhält, die/der dazu führen könnte, dass die Käuferin<br />

eine Relevante Forderung im Rahmen dieses Vertrages geltend<br />

machen kann, verpflichtet sich die Käuferin hiermit, der Verkäuferin<br />

binnen 90 Kalendertagen, nachdem die Käuferin von dieser<br />

Tatsache oder diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, hierüber<br />

schriftlich Mitteilung zu machen. Der Verkäuferin wird eine Frist<br />

von 30 Kalendertagen ab dem Datum des Erhalts einer solchen<br />

schriftlichen Mitteilung seitens der Käuferin eingeräumt, in der<br />

sie die vorgebrachte Tatsache oder den vorgebrachten Umstand<br />

beheben kann.<br />

12 Aufteilungen und Vorauszahlungen<br />

12.1 Alle Regelmäßigen Ausgaben sind mit Bezug auf den Wirksamkeitszeitpunkt<br />

wie folgt aufzuteilen: Die Verkäuferin haftet für den<br />

Teil der Regelmäßigen Ausgaben, die sich auf den Zeitraum bis<br />

einschließlich zum Wirksamkeitszeitpunkt einschließlich beziehen<br />

und die Käuferin haftet für den Teil der Regelmäßigen Ausgaben,<br />

die sich auf den Zeitraum nach dem Wirksamkeitszeitpunkt beziehen.<br />

Alle Regelmäßigen Einnahmen werden zwischen Verkäuferin<br />

und Käuferin auf vergleichbarer Basis aufgeteilt.<br />

12.2 Die Käuferin hat der Verkäuferin alle Vorauszahlungen der<br />

Verkäuferin zurückzuerstatten.<br />

12.3 Die Verkäuferin hat der Käuferin alle Vorauszahlungen von<br />

Kunden zurückzuerstatten.<br />

186 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

12.4 Unmittelbar nach dem Vollzug haben die Verkäuferin und die<br />

Käuferin einen Zeitplan für die gemäß Ziffer 12.1, Ziffer 12.2 und<br />

Ziffer 12.3 vorzunehmenden Aufteilungen und Rückerstattungen<br />

(»Aufteilungsplan«) zu entwickeln und sich um eine entsprechende<br />

Einigung zu bemühen.<br />

12.5 Einigen sich die Parteien nicht binnen 20 Geschäftstagen nach<br />

Datum des Vollzuges auf den Aufteilungsplan, ist jede Partei<br />

befugt zu verlangen, dass die Streitigkeit einem Unabhängigen<br />

Wirtschaftsprüfer vorgetragen wird. Der Unabhängige Wirtschaftsprüfer<br />

agiert als Sachverständiger, nicht als Schiedsrichter.<br />

Die Ergebnisse des Unabhängigen Wirtschaftsprüfers in<br />

Bezug auf den Aufteilungsplan sind – sofern kein Betrug oder<br />

offenkundiger Irrtum vorliegt – für die Parteien verbindlich.<br />

12.6 Jegliche von einer Partei laut Ziffer 12 zu entrichtende Ausgleichszahlung<br />

ist binnen 5 Geschäftstagen nach der Einigung<br />

auf den Aufteilungsplan oder nachdem dieser für die Parteien<br />

gemäß Ziffer 12.5 verbindlich wird, zu entrichten.<br />

13 Die Mitarbeiter<br />

13.1 Die Parteien anerkennen und vereinbaren, dass die Beschäftigungsverträge<br />

mit Wirkung zum Wirksamkeitszeitpunkt auf die<br />

Käuferin übertragen werden.<br />

13.2 Die Verkäuferin hat sich nach besten Kräften darum zu bemühen,<br />

von jedem Mitarbeiter vor dem Wirksamkeitszeitpunkt eine<br />

Zustimmung zur Übertragung seines jeweiligen Beschäftigungsvertrages<br />

auf die Käuferin zu erhalten. Diese Zustimmung wird<br />

zum Wirksamkeitszeitpunkt wirksam. Falls ein Mitarbeiter einer<br />

solchen Übertragung nicht zustimmt, werden die Verkäuferin und<br />

dieser Mitarbeiter entweder:<br />

(a) eine Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

abschließen, oder<br />

(b) einer einseitigen Kündigung des Beschäftigungsvertrages dieses<br />

Mitarbeiters zustimmen.<br />

Dabei hat eine solche Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

im Einklang mit dem geltenden Arbeitsrecht (einschließlich<br />

jeglicher Pflichten der Verkäuferin zur Entschädigung nicht genommener<br />

Urlaubstage und zur Entrichtung sonstiger Zahlungen,<br />

die gemäß geltendem Arbeitsrecht vorzunehmen sind) und –<br />

soweit dies angemessenerweise durchführbar ist – bis zum<br />

Wirksamkeitszeitpunkt einschließlich zu erfolgen.


Anlage TOP 8.6<br />

13.3 Wird festgestellt oder behauptet, dass ein Beschäftigungsvertrag<br />

zum Wirksamkeitszeitpunkt nicht auf die Käuferin übertragen<br />

worden ist, vereinbaren die Parteien, dass sie alle erforderlichen<br />

Schritte unternehmen, damit dieser Beschäftigungsvertrag<br />

ab dem Wirksamkeitszeitpunkt wirksam ist, so als ob er<br />

ursprünglich mit der Käuferin abgeschlossen worden wäre.<br />

13.4 Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesem Vertrag erklärt<br />

sich die Verkäuferin bereit, dass sie für alle Kosten, Aufwendungen,<br />

Verbindlichkeiten, Forderungen, Klagerechte, Entschädigungen,<br />

Schiedssprüche, Schäden, Geldstrafen, Strafgebühren,<br />

Kosten, Aufwendungen und Zinsen, die durch oder im Zusammenhang<br />

mit der Beschäftigung der Mitarbeiter für Zeiträume bis<br />

hin zum Wirksamkeitszeitpunkt einschließlich erwachsen, haftet<br />

und die Käuferin diesbezüglich schadlos hält.<br />

14 Maßnahmen nach Vollzug<br />

14.1 Sobald dies nach Vollzug durchführbar ist, haben die Verkäuferin<br />

und die Käuferin gemeinsam:<br />

(a) eine Mitteilung an jeden Kunden, Lieferanten und sonstigen<br />

Geschäftspartner zu versenden, um diese über die Übertragung<br />

des Filialgeschäfts auf die Käuferin in Kenntnis zu setzen, und<br />

(b) ein Schreiben an jeden Mitarbeiter zu senden, um zu erklären,<br />

dass sein Beschäftigungsvertrag auf die Käuferin übertragen<br />

worden ist.<br />

14.2 Jede Partei hat der anderen unverzüglich sämtlichen Schriftverkehr,<br />

alle Informationen, Aufträge, Anfragen und sonstigen<br />

Unterlagen, Sachen und alle Gelder im Zusammenhang mit dem<br />

Filialgeschäft oder den Aktiva zu übergeben, den/die sie nach<br />

Vollzug erhält und die der anderen Partei gehören. Hiervon<br />

ausgenommen ist, dass die Bestimmungen aus Ziffer 12 im<br />

Hinblick auf alle im Zusammenhang mit Regelmäßigen Einnahmen<br />

erhaltenen Zahlungen Anwendung finden.<br />

14.3 Die Verkäuferin hat der Käuferin auf deren Verlangen hin<br />

während der Geschäftszeiten angemessenen Zugang zu den<br />

Büchern, Aufzeichnungen und Berichten der Verkäuferin im<br />

Zusammenhang mit dem Filialgeschäft zu gewähren (einschließlich<br />

des Rechts, nach angemessener Vorankündigung, Kopien<br />

und Auszüge anzufertigen).<br />

14.4 Die Verkäuferin hat der Käuferin auf deren Ersuchen hin zum<br />

Vollzug Auskunft über die Aktivitäten und Unternehmungen des<br />

Filialgeschäfts sowie über die von diesem gelieferten bzw. zu<br />

liefernden Waren und die von ihm erbrachten bzw. zu erbringenden<br />

Dienstleistungen zu geben und sicherzustellen, dass ihre<br />

Mitarbeiter dies auch tun.<br />

14.5 Die Käuferin hat der Verkäuferin auf deren Verlangen hin<br />

während der Geschäftszeiten zu Zwecken der Überprüfung durch<br />

Vertreter der Verkäuferin angemessenen Zugang zu den Unterlagen<br />

zu gewähren (einschließlich des Rechts, nach angemessener<br />

Vorankündigung, Kopien und Auszüge anzufertigen).<br />

15 Kooperationsvereinbarung<br />

15.1 Die Käuferin wird im gesetzlichen Rahmen nach besten Kräften<br />

darauf hinwirken, dass das Filialgeschäft eine besondere Abteilung<br />

beibehält, die für die Betreuung der Kunden des Filialgeschäfts<br />

und/oder der Verkäuferin zuständig ist.<br />

15.2 Die Verkäuferin und die Käuferin werden Verhandlungen nach<br />

Treu und Glauben führen, um schnellstmöglich nach dem Vollzug<br />

einen Kooperationsvertrag abzuschließen, in dem unter anderem<br />

Details zu der Kooperation der Verkäuferin und der Bank in Bezug<br />

auf die für die Kunden der Verkäuferin zu erbringenden Dienstleistungen<br />

geregelt werden (einschließlich der Vermittlung der<br />

Kunden der Verkäuferin für das Filialgeschäft und der Zahlung<br />

einer an die Verkäuferin für die entsprechenden Vermittlungen zu<br />

entrichtenden angemessenen Provision). Die Käuferin hat im<br />

rechtlich zulässigen Rahmen nach besten Kräften sicherzustellen,<br />

dass das Filialgeschäft und die Verkäuferin schnellstmöglich<br />

nach dem Vollzug Einigung über eine solche Kooperation erzielen.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 187


Anlage TOP 8.6<br />

16 Warenzeichen<br />

16.1 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können das Warenzeichen<br />

»HVB« und Variationen davon (das »Warenzeichen«) von den<br />

Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften der Verkäuferin<br />

verwendet werden, wenn die entsprechende Zweigniederlassung<br />

bzw. Tochtergesellschaft Mitglied der Gruppe der Verkäuferin ist.<br />

Die Verkäuferin stimmt hiermit zu, dass die Käuferin das Warenzeichen<br />

nach dem Vollzug im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft<br />

nutzen darf, vorausgesetzt<br />

(a) es wird nicht in einer irreführenden Art und Weise verwendet,<br />

(b) es wird lediglich für einen Übergangszeitraum von Einheiten verwendet,<br />

die kein Mitglied der Gruppe der Verkäuferin mehr sind,<br />

und<br />

(c) es wird nicht von der Käuferin oder einer Zweigniederlassung<br />

bzw. Tochtergesellschaft verwendet, die kein Mitglied derselben<br />

Unternehmensgruppe wie die Verkäuferin mehr ist.<br />

16.2 Die Käuferin trägt dafür Sorge, dass für den Fall, dass die<br />

Käuferin oder eine Zweigniederlassung bzw. Tochtergesellschaft<br />

kein Mitglied derselben Unternehmensgruppe wie die Verkäuferin<br />

mehr ist, das Warenzeichen an die Verkäuferin zurückübertragen<br />

wird.<br />

16.3 Die Käuferin hat der Verkäuferin alle laufenden Kosten, die der<br />

Verkäuferin durch die Verwendung des Warenzeichens durch das<br />

Filialgeschäft im Zusammenhang mit dem Filialgeschäft nach<br />

dem Vollzug entstanden sind, zu erstatten.<br />

17 Mitteilungen<br />

Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform<br />

und sind entweder persönlich auszuhändigen oder per<br />

Briefpost an die Partei zu senden, die sie erhalten soll. Hierzu<br />

sind sie an die Anschriften der Parteien zu übermitteln, die in<br />

diesem Vertrag angegeben sind, oder an die Anschriften, die<br />

den Parteien von Zeit zu Zeit mitgeteilt werden. Persönlich ausgehändigte<br />

Mitteilungen gelten mit der Aushändigung als ordnungsgemäß<br />

zugestellt; per Post versandte Mitteilungen gelten<br />

sechs Geschäftstage nach ihrer Aufgabe als zugestellt, nicht<br />

gezählt werden Samstage, Sonntage und offizielle Feiertage im<br />

Versand- und Bestimmungsland.<br />

188 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

18 Rechtsnachfolger<br />

Die aus diesem Vertrag erwachsenden Rechte bzw. Pflichten der<br />

Verkäuferin und Käuferin gelten auch zugunsten ihrer jeweiligen<br />

Rechtsnachfolger bzw. sind auch für diese bindend.<br />

19 Kosten und Aufwendungen<br />

19.1 Vorbehaltlich Ziffer 19.2 trägt jede Partei ihre eigenen Kosten<br />

und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung, Ausfertigung<br />

und Umsetzung dieses Vertrages und den darin<br />

genannten Dokumenten.<br />

19.2 Die Parteien teilen diejenigen Kosten und Aufwendungen<br />

gleichmäßig untereinander auf, die im Zusammenhang mit der<br />

Übertragung der Aktiva und der Übernommenen Passiva entstehen<br />

(einschließlich, ohne hieraus jedoch eine Einschränkung<br />

ableiten zu können, Notariats- und Registrierungsgebühren),<br />

sofern diese Kosten und Aufwendungen einen Betrag von<br />

200 000 € nicht überschreiten. Sollten diese Kosten und Aufwendungen<br />

einen Betrag von 200 000 € überschreiten, werden<br />

die über den Betrag von 200 000,00 € hinausgehenden Kosten<br />

und Aufwendungen von der Verkäuferin getragen.<br />

20 Weitere Zusicherung<br />

Jede Partei hat (auf eigene Kosten) unverzüglich alle Dokumente<br />

auszufertigen und auszuhändigen sowie alle Handlungen durchzuführen<br />

bzw. für die Ausfertigung der Dokumente und die<br />

Durchführung der Handlungen Sorge zu tragen, die erforderlich<br />

sind, damit dieser Vertrag und die darin vorgesehene durchzuführende<br />

Transaktion uneingeschränkt in Kraft treten kann.<br />

21 Abtretung<br />

21.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei<br />

kann keine Partei eines ihrer Rechte, einen ihrer Nutzen oder<br />

eine ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag abtreten.<br />

21.2 Jede Partei bestätigt, dass sie in eigenem Namen und nicht im<br />

Namen eines anderen agiert.


Anlage TOP 8.6<br />

22 Vertragsänderung und Rechtsverzicht<br />

22.1 Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform und<br />

muss durch alle Parteien bzw. im Namen aller Parteien unterzeichnet<br />

werden.<br />

22.2 Ein Verzicht auf ein vertragliches Recht bedarf der Schriftform<br />

und gilt nur für die Partei, an die er sich richtet, sowie für den<br />

Umstand, für den er erfolgt.<br />

22.3 Eine Nichtausübung oder verspätete Ausübung eines Rechts<br />

oder Rechtsmittels, das einer Partei im Rahmen dieses Vertrages<br />

oder kraft Gesetz zusteht, stellt keinen Verzicht auf dieses Recht<br />

oder Rechtsmittel dar und verhindert auch nicht eine künftige<br />

Ausübung oder Einklagung desselben.<br />

22.4 Die einmalige oder teilweise Ausübung eines vertraglichen<br />

Rechts oder Rechtsmittels schließt eine weitere Ausübung eines<br />

solchen Rechts oder Rechtsmittels bzw. die Ausübung sonstiger<br />

Rechte oder Rechtsmittel nicht aus und schränkt diese auch<br />

nicht ein.<br />

23 Ungeteilter Vertrag<br />

23.1 Wird eine Bestimmung (oder ein Teil einer Bestimmung) dieses<br />

Vertrages von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen<br />

Verwaltungsbehörde für ungültig, unvollstreckbar oder ungesetzlich<br />

erachtet, gilt diese Bestimmung als nicht wirksam in Bezug<br />

auf diese Ungesetzlichkeit, Ungültigkeit oder Unvollstreckbarkeit.<br />

Die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen wird hierdurch<br />

jedoch nicht berührt.<br />

23.2 Wäre eine ungültige, unvollstreckbare oder ungesetzliche<br />

Bestimmung gültig, vollstreckbar oder gesetzlich, wenn ein Teil<br />

derselben gestrichen würde, soll an dieser Bestimmung die<br />

geringst nötige Änderung vorgenommen werden, um sie gültig,<br />

vollstreckbar und gesetzlich zu machen.<br />

24 Ausfertigungen<br />

Dieser Vertrag kann in jeder beliebigen Zahl von Ausfertigungen<br />

in englischer Sprache ausgefertigt werden, von denen jede mit<br />

der Ausfertigung und Aushändigung eine Urschrift darstellt. Alle<br />

Ausfertigungen zusammen stellen jedoch ein und dasselbe<br />

Dokument dar.<br />

25 Anwendbares Recht und Gerichtsstand<br />

25.1 Dieser Vertrag unterliegt in jedweder Hinsicht englischem<br />

Recht, mit Ausnahme der Handlungen, die zur Ausführung der<br />

tatsächlichen Übertragung der Aktiva erforderlich sind, welche<br />

estnischem Recht unterliegen.<br />

25.2 Die Vertragsparteien vereinbaren unwiderruflich, dass alle im<br />

Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Auslegung<br />

erwachsenden Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren in<br />

London (Vereinigtes Königreich) gemäß der ICC-Schiedsordnung<br />

endgültig beigelegt werden. Das Schiedsverfahren wird von drei<br />

Schiedsrichtern geführt, die gemäß der ICC-Schiedsordnung<br />

benannt werden.<br />

25.3 Alle Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche im<br />

Zusammenhang mit Schiedsverfahren im Rahmen dieses Vertrages<br />

sind in englischer Sprache zu erstellen. Alle Schiedsverfahren<br />

und Schriftsätze sind in englischer Sprache abzuhalten<br />

bzw. zu erstellen. Originaldokumente können als Beweismittel in<br />

ihrer ursprünglichen Sprache vorgelegt werden. Zeugen, die die<br />

englische Sprache nicht fließend beherrschen, können ihre Aussagen<br />

in ihrer Muttersprache (mit einer entsprechenden Übersetzung)<br />

machen. Originaldokumente, die in einer Sprache vorgelegt<br />

werden, die nicht die englische Sprache ist, sind zur<br />

Beweisaufnahme in englischer Übersetzung nebst dem Original<br />

bzw. einer beglaubigten Abschrift desselben vorzulegen.<br />

26 Rechte Dritter<br />

Durch keine der Bestimmungen in diesem Vertrag soll einer Person<br />

ein Recht zur Geltendmachung einer Vertragsbestimmung<br />

eingeräumt werden, das diese Person außer gemäß dem<br />

Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 (englisches Gesetz<br />

über Verträge zugunsten Dritter von 1999) nicht gehabt hätte.<br />

Ausgefertigt und erstellt<br />

von den Parteien zu dem auf der ersten Seite dieses Vertrages<br />

angegebenen Datum.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 189


Anlage TOP 8.6<br />

Anhang 1<br />

Aktiva und Übernommene Passiva<br />

zum 30. Juni 2006<br />

1 Aktiva<br />

Die gemäß diesen Vertrages zu verkaufenden Aktiva<br />

und ihre jeweiligen Buchwerte lauten wie folgt:<br />

Aktiva<br />

Wert (in TEUR)<br />

Bilanzaktiva 75 592<br />

(a) Sachanlagen 151<br />

(b) Bewegliches Vermögen 58<br />

(c) Verträge<br />

(d) Geistige Eigentumsrechte<br />

0<br />

des Filialgeschäfts 0<br />

(e) IT-System 392<br />

(f) Geschäftsforderungen 74 991<br />

Geschäftsinformationen 0<br />

Unterlagen 0<br />

190 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

2 Übernommene Passiva<br />

Der Wert der von der Käuferin gemäß diesem Vertrag zu übernehmenden<br />

Übernommenen Passiva lautet wie folgt:<br />

Passiva<br />

Bilanzielle Passiva 5 010<br />

Außerbilanzielle Passiva 12 000<br />

Übernommene Passiva gesamt: 17 010<br />

3 Buchwert per 30. Juni 2006<br />

Wert (in TEUR)<br />

Wert (in TEUR)<br />

Bilanzaktiva von vorstehender Nr. 1 75 592<br />

Bilanzpassiva von vorstehender Nr. 2 5 010<br />

Buchwert 70 582


Anlage TOP 8.6<br />

Anhang 2<br />

Maßnahmen und Verpflichtungen<br />

der Verkäuferin bei Vollzug<br />

1. Die Verkäuferin hat der Käuferin Folgendes auszuhändigen bzw.<br />

Sorge für die entsprechende Aushändigung zu tragen oder ihr<br />

Folgendes zur Verfügung zu stellen:<br />

(a) physischer Besitz aller Aktiva, die durch Aushändigung übertragen<br />

werden können, in der Absicht, dass das Eigentumsrecht an<br />

diesen Aktiva durch die und mit der Aushändigung übertragen<br />

wird,<br />

(b) die von der Verkäuferin erlangten Übertragungen, Abtretungen<br />

und Novationen nebst der erforderlichen Mitteilungen, Lizenzen,<br />

Eigentumsdokumente und relevanten Zustimmungen eines<br />

Dritten, die erforderlich sind, um das Eigentumsrecht an all jenen<br />

Aktiva, die nicht durch Aushändigung übertragbar sind, auf die<br />

Käuferin zu übertragen und die der Käuferin gestatten, das Filialgeschäft<br />

und die Aktiva zu übernehmen und in Besitz zu nehmen,<br />

stets vorbehaltlich der Bestimmungen von Ziffer 9.1 bis Ziffer 9.3<br />

einschließlich, unter anderem:<br />

(i) ordnungsgemäß ausgefertigte Verträge in vereinbarter Form<br />

für die Abtretung oder Novation des Nutzens aus Verträgen<br />

auf die Käuferin sowie alle erforderlichen Mitteilungen,<br />

Zustimmungen und Lizenzen hierfür,<br />

(ii) ordnungsgemäß ausgefertigte Abtretungen in vereinbarter<br />

Form zur Übertragung des Goodwill auf die Käuferin,<br />

(iii) ordnungsgemäß ausgefertigte Abtretungen der geistigen<br />

Eigentumsrechte des Filialgeschäfts, insoweit solche<br />

Abtretungen nicht gemäß vorstehendem Absatz (ii) vorgelegt<br />

werden,<br />

(iv) alle Eigentumsdokumente und -bescheinigungen über den<br />

rechtmäßigen Betrieb und die rechtmäßige Nutzung der<br />

Aktiva sowie alle zu den Aktiva gehörenden Serviceunterlagen,<br />

(v) alle Eigentumsdokumente, -bescheinigungen, -urkunden,<br />

Lizenzen, Vereinbarungen und sonstigen Dokumente im<br />

Zusammenhang mit den geistigen Eigentumsrechten des<br />

Filialgeschäfts sowie alle Handbücher, Zeichnungen, Pläne,<br />

Dokumente und sonstigen Materialien und Medien, auf<br />

denen die Informationen über die Geschäftstätigkeit gespeichert<br />

sind, und<br />

(vi) die bis zum Datum des Vollzuges ordnungsgemäß aktualisierten<br />

Verträge und Bücher, Abrechnungen, Referenzverzeichnisse<br />

der Kunden, Kreditauskünfte, Preislisten, Kostenberichte,<br />

Arbeitszettel, Kataloge, Werbematerialien und alle<br />

sonstigen Dokumente, Papiere und Unterlagen, die sich im<br />

Besitz oder unter der Kontrolle der Verkäuferin befinden und<br />

sich auf das Filialgeschäft oder eines der Aktiva beziehen,<br />

(c) schriftliche Bestätigung von jedem betreffenden Wertpapierinhaber<br />

hinsichtlich seiner Zustimmung zur Übertragung der Aktiva,<br />

(d) die Unterlagen und<br />

(e) alle Unterlagen im Hinblick auf die Mitarbeiter.<br />

<strong>HypoVereinsbank</strong> · 131. ordentliche Hauptversammlung 191


Anlage TOP 8.6<br />

Anhang 3<br />

Vollzugsvoraussetzungen<br />

1. Einholung der Genehmigung seitens der Estnischen Finanzaufsichtsbehörde.<br />

2. Zustimmung seitens der Hauptversammlung der Verkäuferin.<br />

3. Errichtung einer Zweigniederlassung in Estland seitens der Käuferin.<br />

4. BACA muss 100% der Anteile an der Käuferin erworben haben.<br />

5. Nach pflichgemäßer Beurteilung des Vorstandes der Verkäuferin<br />

auf der Grundlage einer rechtlichen Stellungnahme eines externen<br />

Rechtsberaters weist der Zustimmungsbeschluss gemäß Ziffer<br />

2 keine Fehler auf, die dem Vollzug des Vertrages entgegenstehen.<br />

6. Einholung der Zustimmung der betreffenden Vermieterin der entsprechenden<br />

Immobilien, sofern diese erforderlich ist, damit die<br />

Verkäuferin:<br />

(a) den zwischen der Verkäuferin und der betreffenden Vermieterin<br />

geschlossenen Mietvertrag über die entsprechende Immobilie auf<br />

die Käuferin übertragen kann bzw.<br />

(b) die entsprechende Immobilie zu in den in dem zwischen der Verkäuferin<br />

und der betreffenden Vermieterin geschlossenen Mietvertrag<br />

genannten Bedingungen an die Käuferin untervermieten<br />

kann.<br />

Unterzeichnet von<br />

Unterschriftsberechtigter<br />

für und im Namen der<br />

Bayerischen Hypo- und Vereinsbank AG<br />

Folgt: Beglaubigungsvermerk der Übersetzerin<br />

192 131. ordentliche Hauptversammlung · <strong>HypoVereinsbank</strong><br />

7. Einholung der Zustimmung des betreffenden Lizenzgebers einer<br />

IT-Lizenz, damit die Verkäuferin:<br />

(a) die entsprechende IT-Lizenz auf die Käuferin übertragen kann<br />

bzw.<br />

(b) der Käuferin eine Unterlizenz über das durch die IT-Lizenz eingeräumte<br />

Recht zu den in der IT-Lizenz genannten Bedingungen<br />

erteilen kann,<br />

sofern das Filialgeschäft das bestehende IT-System bis zum Ende<br />

des Jahres 2007 (zu dem die Käuferin die Einführung eines<br />

neuen IT-Systems plant) oder danach einzig und allein zu Archivierungszwecken<br />

benötigt.<br />

Unterzeichnet von<br />

Unterschriftsberechtigter<br />

für und im Namen der<br />

»HVB Bank Latvia« AS

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