STADTAMT GMUNDEN
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5. Punkt 4 gilt nicht für die Pflegebedarfstarife des Integrationskindergartens.<br />
6. Wird eine Kindergartengruppe als alterserweiterte Gruppe (mit Kindern unter 3 Jahren, § 7 Abs. 1<br />
OÖ Kinderbetreuungsgesetz) geführt, werden für die unter dreijährigen Kinder folgende<br />
Elternbeiträge eingehoben:<br />
06:45 bis 12:15 Uhr (halbtags) 3,60 % des Familieneinkommens bzw. € 152,00 als<br />
Höchstbeitrag<br />
06:45 bis 16:00 Uhr (ganztags) 4,79 % des Familieneinkommens bzw. € 202,00 als<br />
Höchstbeitrag)<br />
Der monatliche Kindergartenbeitrag für den Halbtagsbesuch (Höchstbeitrag) ermäßigt sich über<br />
Antragstellung auf 3,60 % des Familieneinkommens pro Monat.<br />
Der monatliche Kindergartenbeitrag für den Ganztagsbesuch (Höchstbeitrag) ermäßigt sich über<br />
Antragstellung auf 4,79 % (3,6 % x 133 %) des Familieneinkommens pro Monat.<br />
Der Mindestbeitrag für den Kindergartenbesuch beträgt € 43,00. Der (ermäßigte) Elternbeitrag ist<br />
nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Eurobeträge zu runden<br />
7. Das Familieneinkommen beinhaltet:<br />
a. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß § 25<br />
Einkommenssteuergesetz 1988 (BGBl. 400/1988 idgF);<br />
b. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft , selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75<br />
% der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt<br />
werden. Bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage sowie bei<br />
freiberuflich Tätigen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen;<br />
c. sonstige Einkünfte, zB aus Vermietung und Verpachtung;<br />
8. Für die Ermittlung des Familieneinkommens ist das Jahresbruttoeinkommen aller im<br />
gemeinsamen Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinne des OÖ<br />
Kinderbetreuungsgesetzes (§ 2, Abs.1, Ziff. 9) und deren Lebensgefährten des letzten<br />
Kalenderjahres nachzuweisen. Allfällige Einkünfte des Kindes (zB Waisenrenten) sind ebenfalls<br />
zu berücksichtigen. Dieser Betrag ist bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch 14 und<br />
bei sonstigen Einkünften durch 12 zu teilen.<br />
9. Zum Familieneinkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen (zB<br />
Kinderbetreuungsgeld für das Kind, Studienbeihilfen, Unterhaltsleistungen, Sozialhilfe, etc.) mit<br />
Ausnahme von Wohnbeihilfen, Familienbeihilfen und Pflegegeld.<br />
10. Unterhaltszahlungen an haushaltsfremde Personen (§§ 94 und140 ff ABGB idgF bzw. § 66<br />
Ehegesetz idgF) sind vom Einkommen abzuziehen.<br />
11. Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem (und nicht selbsterhaltungsfähigem Kind, §<br />
140 ABGB) im Haushalt € 200,00 abzuziehen.<br />
12. Bei (Krisen-)Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des<br />
Pflegegeldes gemäß § 27 OÖ JWG 1991, sofern nicht das Gericht den (Krisen-)Pflegeeltern das<br />
Erziehungsrecht übertragen hat.<br />
13. Eine allfällige Ermäßigung des Elternbeitrages wird ab dem Monat der Antragstellung wirksam<br />
und erlischt beim Austritt des Kindes aus dem Kindergarten und mit Ende des Kalenderjahres.<br />
Für die Antragstellung sind die in der Steuerabteilung und in den Kindergärten aufliegenden<br />
sowie auf der Homepage der Stadtgemeinde Gmunden (www.gmunden.at) abrufbaren<br />
Formulare zu verwenden. Nach Vorlage eines Antrages ergeht eine schriftliche Mitteilung über<br />
die Höhe des Kindergartenbeitrages.<br />
14. Ermäßigungen, die über den von den Eltern jedenfalls zu leistenden Mindestbeitrag hinausgehen,<br />
beschließt der Stadtrat der Stadtgemeinde Gmunden nach Vorberatung durch den<br />
Finanzausschuss, wobei der Mindestbeitrag aus besonders berücksichtungswürdigen sozialen<br />
Umständen ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wobei auf die Vermögens-,<br />
Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist.<br />
15. Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine Kinderbetreuungseinrichtung, wird für das zweite<br />
Kind ein Abschlag von 50 % gewährt. Weitere Kinder einer Familie besuchen die entsprechende<br />
F:\gebührenordnungen\Kindergartenbeiträgeordnung 2008.docSeite 2 von 4<br />
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