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STADTAMT GMUNDEN

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<strong>STADTAMT</strong> <strong>GMUNDEN</strong><br />

S t e u e r a b t e i l u n g<br />

A-4810 Gmunden, Rathausplatz 1<br />

Telefon: 07612/794-0<br />

Fax: 07612/794-258<br />

E-mail: stadtamt@gmunden.ooe.gv.at<br />

http://www.gmunden.at<br />

Datum: 16.12.2008<br />

Bearbeiter: Hubert Vogl<br />

Telefon: 07612/794-228<br />

Fax: 07612/794-255<br />

E-Mail: firmenabgaben<br />

@gmunden.ooe.gv.at<br />

Elternbeiträgeordnung für den Besuch der städtischen Kindergärten sowie für die Inanspruchnahme<br />

des Kindergartenbusses<br />

Vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Gmunden wurde am 14. Juli 2008 bzw. am 15. Dezember 2008<br />

folgende Elternbeiträgeordnung (Kindergarten, Verpflegung, Kindergartenbus) ab dem<br />

Kindergartenjahr 2008/2009 beschlossen:<br />

I. Kindergarten<br />

1. Der monatliche Kindergartenbeitrag beträgt für eine tägliche Besuchszeit von:<br />

06:45 bis 12:15 Uhr (halbtags) 3,00 % des Familieneinkommens bzw. € 91,00 als<br />

Höchstbeitrag<br />

06:45 bis 16:00 Uhr (ganztags) 3,99 % des Familieneinkommens bzw. € 121,00 als<br />

Höchstbeitrag<br />

2. Der Elternbeitrag für Kinder mit Pflegebedarf (nach den Pflegegeldgesetzen des Bundes und der<br />

Länder) im Integrationskindergarten richtet sich nach dem Pflegebedarf und beträgt für den<br />

Besuch<br />

von 06:45 bis 12:15 Uhr und für den Besuch von 06:45 bis 13:00 Uhr in der Pflegestufe<br />

€ 44,53 € 59,37 Stufe 1<br />

€ 62,24 € 82,99 Stufe 2<br />

€ 96,08 € 128,10 Stufe 3<br />

€ 144,12 € 192,16 Stufe 4<br />

€ 195,75 € 260,99 Stufe 5<br />

€ 266,85 € 355,80 Stufe 6<br />

€ 355,82 € 474,43 Stufe 7<br />

Für Kinder ohne Pflegebedarf, welche den Integrationskindergarten besuchen, sind folgende<br />

Tarife zu entrichten:<br />

06:45 bis 12:15 Uhr (halbtags) 3,00 % des Familieneinkommens bzw. € 91,00<br />

als Höchstbeitrag<br />

06:45 bis 13:00 Uhr im Integrationskindergarten<br />

3,45 % des Familieneinkommens bzw. € 105,00<br />

als<br />

Höchstbeitrag<br />

3. Für jene Kinder, die den Kindergarten halbtags besuchen und dort das Mittagessen einnehmen,<br />

ist der Halbtagstarif zur Verrechnung zu bringen, sofern diese Kinder den Kindergarten bis 12:15<br />

Uhr verlassen.<br />

4. Der monatliche Kindergartenbeitrag für den Halbtagsbesuch (Höchstbeitrag) ermäßigt sich über<br />

Antragstellung auf 3,00 % des Familieneinkommens pro Monat.<br />

Der monatliche Kindergartenbeitrag für den Ganztagsbesuch (Höchstbeitrag) ermäßigt sich über<br />

Antragstellung auf 3,99 % (3 % x 133 %) des Familieneinkommens pro Monat.<br />

Der monatliche Kindergartenbeitrag für den Besuch des Integrationskindergartens bis 13:00 Uhr<br />

(Höchstbeitrag) ermäßigt sich über Antragstellung auf 3,45 % (3 % x 115 %) des Familieneinkommens<br />

pro Monat.<br />

Der Mindestbeitrag für den Kindergartenbesuch beträgt € 36,00. Der (ermäßigte) Elternbeitrag ist<br />

nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Eurobeträge zu runden<br />

F:\gebührenordnungen\Kindergartenbeiträgeordnung 2008.docSeite 1 von 4<br />

DVR: 0054861


5. Punkt 4 gilt nicht für die Pflegebedarfstarife des Integrationskindergartens.<br />

6. Wird eine Kindergartengruppe als alterserweiterte Gruppe (mit Kindern unter 3 Jahren, § 7 Abs. 1<br />

OÖ Kinderbetreuungsgesetz) geführt, werden für die unter dreijährigen Kinder folgende<br />

Elternbeiträge eingehoben:<br />

06:45 bis 12:15 Uhr (halbtags) 3,60 % des Familieneinkommens bzw. € 152,00 als<br />

Höchstbeitrag<br />

06:45 bis 16:00 Uhr (ganztags) 4,79 % des Familieneinkommens bzw. € 202,00 als<br />

Höchstbeitrag)<br />

Der monatliche Kindergartenbeitrag für den Halbtagsbesuch (Höchstbeitrag) ermäßigt sich über<br />

Antragstellung auf 3,60 % des Familieneinkommens pro Monat.<br />

Der monatliche Kindergartenbeitrag für den Ganztagsbesuch (Höchstbeitrag) ermäßigt sich über<br />

Antragstellung auf 4,79 % (3,6 % x 133 %) des Familieneinkommens pro Monat.<br />

Der Mindestbeitrag für den Kindergartenbesuch beträgt € 43,00. Der (ermäßigte) Elternbeitrag ist<br />

nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Eurobeträge zu runden<br />

7. Das Familieneinkommen beinhaltet:<br />

a. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß § 25<br />

Einkommenssteuergesetz 1988 (BGBl. 400/1988 idgF);<br />

b. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft , selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75<br />

% der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt<br />

werden. Bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage sowie bei<br />

freiberuflich Tätigen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen;<br />

c. sonstige Einkünfte, zB aus Vermietung und Verpachtung;<br />

8. Für die Ermittlung des Familieneinkommens ist das Jahresbruttoeinkommen aller im<br />

gemeinsamen Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinne des OÖ<br />

Kinderbetreuungsgesetzes (§ 2, Abs.1, Ziff. 9) und deren Lebensgefährten des letzten<br />

Kalenderjahres nachzuweisen. Allfällige Einkünfte des Kindes (zB Waisenrenten) sind ebenfalls<br />

zu berücksichtigen. Dieser Betrag ist bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch 14 und<br />

bei sonstigen Einkünften durch 12 zu teilen.<br />

9. Zum Familieneinkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen (zB<br />

Kinderbetreuungsgeld für das Kind, Studienbeihilfen, Unterhaltsleistungen, Sozialhilfe, etc.) mit<br />

Ausnahme von Wohnbeihilfen, Familienbeihilfen und Pflegegeld.<br />

10. Unterhaltszahlungen an haushaltsfremde Personen (§§ 94 und140 ff ABGB idgF bzw. § 66<br />

Ehegesetz idgF) sind vom Einkommen abzuziehen.<br />

11. Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem (und nicht selbsterhaltungsfähigem Kind, §<br />

140 ABGB) im Haushalt € 200,00 abzuziehen.<br />

12. Bei (Krisen-)Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des<br />

Pflegegeldes gemäß § 27 OÖ JWG 1991, sofern nicht das Gericht den (Krisen-)Pflegeeltern das<br />

Erziehungsrecht übertragen hat.<br />

13. Eine allfällige Ermäßigung des Elternbeitrages wird ab dem Monat der Antragstellung wirksam<br />

und erlischt beim Austritt des Kindes aus dem Kindergarten und mit Ende des Kalenderjahres.<br />

Für die Antragstellung sind die in der Steuerabteilung und in den Kindergärten aufliegenden<br />

sowie auf der Homepage der Stadtgemeinde Gmunden (www.gmunden.at) abrufbaren<br />

Formulare zu verwenden. Nach Vorlage eines Antrages ergeht eine schriftliche Mitteilung über<br />

die Höhe des Kindergartenbeitrages.<br />

14. Ermäßigungen, die über den von den Eltern jedenfalls zu leistenden Mindestbeitrag hinausgehen,<br />

beschließt der Stadtrat der Stadtgemeinde Gmunden nach Vorberatung durch den<br />

Finanzausschuss, wobei der Mindestbeitrag aus besonders berücksichtungswürdigen sozialen<br />

Umständen ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wobei auf die Vermögens-,<br />

Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist.<br />

15. Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine Kinderbetreuungseinrichtung, wird für das zweite<br />

Kind ein Abschlag von 50 % gewährt. Weitere Kinder einer Familie besuchen die entsprechende<br />

F:\gebührenordnungen\Kindergartenbeiträgeordnung 2008.docSeite 2 von 4<br />

DVR: 0054861


Betreuungseinrichtung kostenlos. Der Nachweis, dass es sich um das zweite oder weitere Kind<br />

einer Familie handelt, das eine Kinderbetreuungseinrichtung besucht, obliegt den Eltern. Für die<br />

Beurteilung, welches das erste Kind in einer Einrichtung ist, ist der Zeitpunkt der Aufnahme in die<br />

Kinderbetreuungseinrichtung maßgeblich.<br />

16. Die in dieser Elternbeiträgeordnung angeführten Beiträge unterliegen der Wertsicherung und<br />

erhöhen sich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres (Kindergartenjahr) um 1,5 % .<br />

Dabei ist nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Eurobeträge zu runden.<br />

17. Der Elternbeitrag für den Besuch des Kindergartens wird elf mal jährlich (September bis Juli des<br />

Folgejahres) eingehoben.<br />

II.<br />

Entgelte für die Verpflegung in den Kindergärten<br />

Für die Verabreichung eines Mittagessens in den städtischen Kindergärten bzw. in der städtischen<br />

Krabbelstube sind folgende Beiträge zu entrichten:<br />

Mittagessen für ein Kind, pro Tag € 2,50<br />

Mittagessen für jedes weitere Kind, pro Tag € 1,95<br />

III.<br />

Kindergartenbus<br />

1. Für die Beförderung eines Kindes zum bzw. vom Kindergarten durch die Stadtgemeinde Gmunden<br />

ist ein monatlicher Kostenbeitrag von € 9,02 je Kind zu entrichten. Bei mehreren Kindern einer<br />

Familie ist nur für ein Kind ein Beitrag zu entrichten.<br />

2. Der Kostenbeitrag für den Kindergartenbus ermäßigt sich auf € 6,82 für jene Eltern, welche<br />

aufgrund einer gewährten Elternbeitragsermäßigung für den Kindergarten weniger als € 46,00<br />

(halbtags) bzw. € 65,00 (ganztags) zu entrichten haben.<br />

3. Sollte ein Kind aus organisatorischen Gründen (zB aus Platzmangel) nicht den nächstgelegenen<br />

Kindergarten besuchen können und muss dieses daher mit dem Kindergartenbus in einen anderen<br />

Gmundner Kindergarten gebracht werden, so ist für dieses Kind kein Kindergartenbusbeitrag zu<br />

entrichten.<br />

4. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages für den Kindergartenbus erfolgt monatlich im nachhinein,<br />

gemeinsam mit dem Elternbeitrag für den Besuch des Kindergartens.<br />

IV.<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

1. Die in den Punkten I. bis III. angeführten Beiträge sind innerhalb einer Woche nach Vorschreibung<br />

auf das angegebene Konto der Stadtgemeinde Gmunden (Konto 9.511.312, BLZ 34510) bei der<br />

RAIBA Salzkammergut Nord einzuzahlen. Am zweckmäßigsten ist die Erteilung eines<br />

Abbuchungsauftrages.<br />

2. Solange ein Kind nicht abgemeldet ist, ist der festgesetzte Elternbeitrag (nach den Punkten I. und<br />

II.), auch wenn das Kind während größerer Zeiträume den Kindergarten nicht besuchen sollte, zu<br />

entrichten. Eine Verminderung des festgesetzten Beitrages ist daher nicht möglich.<br />

3. Ist der Elternbeitrag nicht spätestens zum Fälligkeitstag bei der Stadtgemeinde Gmunden<br />

eingegangen, erfolgt eine Mahnung, für die € 3,60 in Rechnung gestellt werden.<br />

4. Abmeldungen können nur zum Monatsende erfolgen. Für ein Kind, welches nicht eine Woche vor<br />

Austritt abgemeldet ist, ist auch der Elternbeitrag für das Folgemonat zu entrichten.<br />

5. Die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 10 % ist in den genannten Beträgen enthalten.<br />

6. Im übrigen gelten die Bestimmungen des OÖ Kinderbetreuungsgesetzes 2007 (LGBl. 39/2007)<br />

und der OÖ Kindergärten- und Horte-Elternbeitragsverordnung 2008 (LGBl. 54/2008).<br />

F:\gebührenordnungen\Kindergartenbeiträgeordnung 2008.docSeite 3 von 4<br />

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