STADTAMT GMUNDEN
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<strong>STADTAMT</strong> <strong>GMUNDEN</strong><br />
S t e u e r a b t e i l u n g<br />
A-4810 Gmunden, Rathausplatz 1<br />
Telefon: 07612/794-0<br />
Fax: 07612/794-258<br />
E-mail: stadtamt@gmunden.ooe.gv.at<br />
http://www.gmunden.at<br />
Datum: 16.12.2008<br />
Bearbeiter: Hubert Vogl<br />
Telefon: 07612/794-228<br />
Fax: 07612/794-255<br />
E-Mail: firmenabgaben<br />
@gmunden.ooe.gv.at<br />
Elternbeiträgeordnung für den Besuch der städtischen Kindergärten sowie für die Inanspruchnahme<br />
des Kindergartenbusses<br />
Vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Gmunden wurde am 14. Juli 2008 bzw. am 15. Dezember 2008<br />
folgende Elternbeiträgeordnung (Kindergarten, Verpflegung, Kindergartenbus) ab dem<br />
Kindergartenjahr 2008/2009 beschlossen:<br />
I. Kindergarten<br />
1. Der monatliche Kindergartenbeitrag beträgt für eine tägliche Besuchszeit von:<br />
06:45 bis 12:15 Uhr (halbtags) 3,00 % des Familieneinkommens bzw. € 91,00 als<br />
Höchstbeitrag<br />
06:45 bis 16:00 Uhr (ganztags) 3,99 % des Familieneinkommens bzw. € 121,00 als<br />
Höchstbeitrag<br />
2. Der Elternbeitrag für Kinder mit Pflegebedarf (nach den Pflegegeldgesetzen des Bundes und der<br />
Länder) im Integrationskindergarten richtet sich nach dem Pflegebedarf und beträgt für den<br />
Besuch<br />
von 06:45 bis 12:15 Uhr und für den Besuch von 06:45 bis 13:00 Uhr in der Pflegestufe<br />
€ 44,53 € 59,37 Stufe 1<br />
€ 62,24 € 82,99 Stufe 2<br />
€ 96,08 € 128,10 Stufe 3<br />
€ 144,12 € 192,16 Stufe 4<br />
€ 195,75 € 260,99 Stufe 5<br />
€ 266,85 € 355,80 Stufe 6<br />
€ 355,82 € 474,43 Stufe 7<br />
Für Kinder ohne Pflegebedarf, welche den Integrationskindergarten besuchen, sind folgende<br />
Tarife zu entrichten:<br />
06:45 bis 12:15 Uhr (halbtags) 3,00 % des Familieneinkommens bzw. € 91,00<br />
als Höchstbeitrag<br />
06:45 bis 13:00 Uhr im Integrationskindergarten<br />
3,45 % des Familieneinkommens bzw. € 105,00<br />
als<br />
Höchstbeitrag<br />
3. Für jene Kinder, die den Kindergarten halbtags besuchen und dort das Mittagessen einnehmen,<br />
ist der Halbtagstarif zur Verrechnung zu bringen, sofern diese Kinder den Kindergarten bis 12:15<br />
Uhr verlassen.<br />
4. Der monatliche Kindergartenbeitrag für den Halbtagsbesuch (Höchstbeitrag) ermäßigt sich über<br />
Antragstellung auf 3,00 % des Familieneinkommens pro Monat.<br />
Der monatliche Kindergartenbeitrag für den Ganztagsbesuch (Höchstbeitrag) ermäßigt sich über<br />
Antragstellung auf 3,99 % (3 % x 133 %) des Familieneinkommens pro Monat.<br />
Der monatliche Kindergartenbeitrag für den Besuch des Integrationskindergartens bis 13:00 Uhr<br />
(Höchstbeitrag) ermäßigt sich über Antragstellung auf 3,45 % (3 % x 115 %) des Familieneinkommens<br />
pro Monat.<br />
Der Mindestbeitrag für den Kindergartenbesuch beträgt € 36,00. Der (ermäßigte) Elternbeitrag ist<br />
nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Eurobeträge zu runden<br />
F:\gebührenordnungen\Kindergartenbeiträgeordnung 2008.docSeite 1 von 4<br />
DVR: 0054861
5. Punkt 4 gilt nicht für die Pflegebedarfstarife des Integrationskindergartens.<br />
6. Wird eine Kindergartengruppe als alterserweiterte Gruppe (mit Kindern unter 3 Jahren, § 7 Abs. 1<br />
OÖ Kinderbetreuungsgesetz) geführt, werden für die unter dreijährigen Kinder folgende<br />
Elternbeiträge eingehoben:<br />
06:45 bis 12:15 Uhr (halbtags) 3,60 % des Familieneinkommens bzw. € 152,00 als<br />
Höchstbeitrag<br />
06:45 bis 16:00 Uhr (ganztags) 4,79 % des Familieneinkommens bzw. € 202,00 als<br />
Höchstbeitrag)<br />
Der monatliche Kindergartenbeitrag für den Halbtagsbesuch (Höchstbeitrag) ermäßigt sich über<br />
Antragstellung auf 3,60 % des Familieneinkommens pro Monat.<br />
Der monatliche Kindergartenbeitrag für den Ganztagsbesuch (Höchstbeitrag) ermäßigt sich über<br />
Antragstellung auf 4,79 % (3,6 % x 133 %) des Familieneinkommens pro Monat.<br />
Der Mindestbeitrag für den Kindergartenbesuch beträgt € 43,00. Der (ermäßigte) Elternbeitrag ist<br />
nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Eurobeträge zu runden<br />
7. Das Familieneinkommen beinhaltet:<br />
a. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit das monatliche Bruttoeinkommen gemäß § 25<br />
Einkommenssteuergesetz 1988 (BGBl. 400/1988 idgF);<br />
b. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft , selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 75<br />
% der Einkünfte, die der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt<br />
werden. Bei Erreichung der Sozialversicherungshöchstbeitragsgrundlage sowie bei<br />
freiberuflich Tätigen ist der Einkommenssteuerbescheid als Berechnungsbasis heranzuziehen;<br />
c. sonstige Einkünfte, zB aus Vermietung und Verpachtung;<br />
8. Für die Ermittlung des Familieneinkommens ist das Jahresbruttoeinkommen aller im<br />
gemeinsamen Haushalt mit dem betreffenden Kind lebenden Eltern im Sinne des OÖ<br />
Kinderbetreuungsgesetzes (§ 2, Abs.1, Ziff. 9) und deren Lebensgefährten des letzten<br />
Kalenderjahres nachzuweisen. Allfällige Einkünfte des Kindes (zB Waisenrenten) sind ebenfalls<br />
zu berücksichtigen. Dieser Betrag ist bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch 14 und<br />
bei sonstigen Einkünften durch 12 zu teilen.<br />
9. Zum Familieneinkommen zählen auch alle sonstigen Bezüge, Beihilfen und Pensionen (zB<br />
Kinderbetreuungsgeld für das Kind, Studienbeihilfen, Unterhaltsleistungen, Sozialhilfe, etc.) mit<br />
Ausnahme von Wohnbeihilfen, Familienbeihilfen und Pflegegeld.<br />
10. Unterhaltszahlungen an haushaltsfremde Personen (§§ 94 und140 ff ABGB idgF bzw. § 66<br />
Ehegesetz idgF) sind vom Einkommen abzuziehen.<br />
11. Vom ermittelten Familieneinkommen sind je weiterem (und nicht selbsterhaltungsfähigem Kind, §<br />
140 ABGB) im Haushalt € 200,00 abzuziehen.<br />
12. Bei (Krisen-)Pflegeeltern bemisst sich der Elternbeitrag ausschließlich nach der Höhe des<br />
Pflegegeldes gemäß § 27 OÖ JWG 1991, sofern nicht das Gericht den (Krisen-)Pflegeeltern das<br />
Erziehungsrecht übertragen hat.<br />
13. Eine allfällige Ermäßigung des Elternbeitrages wird ab dem Monat der Antragstellung wirksam<br />
und erlischt beim Austritt des Kindes aus dem Kindergarten und mit Ende des Kalenderjahres.<br />
Für die Antragstellung sind die in der Steuerabteilung und in den Kindergärten aufliegenden<br />
sowie auf der Homepage der Stadtgemeinde Gmunden (www.gmunden.at) abrufbaren<br />
Formulare zu verwenden. Nach Vorlage eines Antrages ergeht eine schriftliche Mitteilung über<br />
die Höhe des Kindergartenbeitrages.<br />
14. Ermäßigungen, die über den von den Eltern jedenfalls zu leistenden Mindestbeitrag hinausgehen,<br />
beschließt der Stadtrat der Stadtgemeinde Gmunden nach Vorberatung durch den<br />
Finanzausschuss, wobei der Mindestbeitrag aus besonders berücksichtungswürdigen sozialen<br />
Umständen ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden kann, wobei auf die Vermögens-,<br />
Einkommens- und Familienverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen ist.<br />
15. Besuchen mehrere Kinder einer Familie eine Kinderbetreuungseinrichtung, wird für das zweite<br />
Kind ein Abschlag von 50 % gewährt. Weitere Kinder einer Familie besuchen die entsprechende<br />
F:\gebührenordnungen\Kindergartenbeiträgeordnung 2008.docSeite 2 von 4<br />
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Betreuungseinrichtung kostenlos. Der Nachweis, dass es sich um das zweite oder weitere Kind<br />
einer Familie handelt, das eine Kinderbetreuungseinrichtung besucht, obliegt den Eltern. Für die<br />
Beurteilung, welches das erste Kind in einer Einrichtung ist, ist der Zeitpunkt der Aufnahme in die<br />
Kinderbetreuungseinrichtung maßgeblich.<br />
16. Die in dieser Elternbeiträgeordnung angeführten Beiträge unterliegen der Wertsicherung und<br />
erhöhen sich jeweils zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitsjahres (Kindergartenjahr) um 1,5 % .<br />
Dabei ist nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Eurobeträge zu runden.<br />
17. Der Elternbeitrag für den Besuch des Kindergartens wird elf mal jährlich (September bis Juli des<br />
Folgejahres) eingehoben.<br />
II.<br />
Entgelte für die Verpflegung in den Kindergärten<br />
Für die Verabreichung eines Mittagessens in den städtischen Kindergärten bzw. in der städtischen<br />
Krabbelstube sind folgende Beiträge zu entrichten:<br />
Mittagessen für ein Kind, pro Tag € 2,50<br />
Mittagessen für jedes weitere Kind, pro Tag € 1,95<br />
III.<br />
Kindergartenbus<br />
1. Für die Beförderung eines Kindes zum bzw. vom Kindergarten durch die Stadtgemeinde Gmunden<br />
ist ein monatlicher Kostenbeitrag von € 9,02 je Kind zu entrichten. Bei mehreren Kindern einer<br />
Familie ist nur für ein Kind ein Beitrag zu entrichten.<br />
2. Der Kostenbeitrag für den Kindergartenbus ermäßigt sich auf € 6,82 für jene Eltern, welche<br />
aufgrund einer gewährten Elternbeitragsermäßigung für den Kindergarten weniger als € 46,00<br />
(halbtags) bzw. € 65,00 (ganztags) zu entrichten haben.<br />
3. Sollte ein Kind aus organisatorischen Gründen (zB aus Platzmangel) nicht den nächstgelegenen<br />
Kindergarten besuchen können und muss dieses daher mit dem Kindergartenbus in einen anderen<br />
Gmundner Kindergarten gebracht werden, so ist für dieses Kind kein Kindergartenbusbeitrag zu<br />
entrichten.<br />
4. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages für den Kindergartenbus erfolgt monatlich im nachhinein,<br />
gemeinsam mit dem Elternbeitrag für den Besuch des Kindergartens.<br />
IV.<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
1. Die in den Punkten I. bis III. angeführten Beiträge sind innerhalb einer Woche nach Vorschreibung<br />
auf das angegebene Konto der Stadtgemeinde Gmunden (Konto 9.511.312, BLZ 34510) bei der<br />
RAIBA Salzkammergut Nord einzuzahlen. Am zweckmäßigsten ist die Erteilung eines<br />
Abbuchungsauftrages.<br />
2. Solange ein Kind nicht abgemeldet ist, ist der festgesetzte Elternbeitrag (nach den Punkten I. und<br />
II.), auch wenn das Kind während größerer Zeiträume den Kindergarten nicht besuchen sollte, zu<br />
entrichten. Eine Verminderung des festgesetzten Beitrages ist daher nicht möglich.<br />
3. Ist der Elternbeitrag nicht spätestens zum Fälligkeitstag bei der Stadtgemeinde Gmunden<br />
eingegangen, erfolgt eine Mahnung, für die € 3,60 in Rechnung gestellt werden.<br />
4. Abmeldungen können nur zum Monatsende erfolgen. Für ein Kind, welches nicht eine Woche vor<br />
Austritt abgemeldet ist, ist auch der Elternbeitrag für das Folgemonat zu entrichten.<br />
5. Die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 10 % ist in den genannten Beträgen enthalten.<br />
6. Im übrigen gelten die Bestimmungen des OÖ Kinderbetreuungsgesetzes 2007 (LGBl. 39/2007)<br />
und der OÖ Kindergärten- und Horte-Elternbeitragsverordnung 2008 (LGBl. 54/2008).<br />
F:\gebührenordnungen\Kindergartenbeiträgeordnung 2008.docSeite 3 von 4<br />
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