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Drs. 5/1939 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> Drucksache 5/<strong>1939</strong><br />

Fünfte Wahlperiode 29.04.2009<br />

Gesetzentwurf<br />

Landesregierung<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abfallgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong> und weiterer Vorschriften<br />

Sehr geehrter Herr Präsident,<br />

als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

den <strong>von</strong> der Landesregierung am 28. April 2009 beschlossenen<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abfallgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

und weiterer Vorschriften<br />

nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des <strong>Landtag</strong>es <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong> herbeizuführen.<br />

Federführend ist das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Prof. Dr. Wolfgang Böhmer<br />

<strong>Der</strong> Ministerpräsident<br />

des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

(Ausgegeben am 29.04.2009)


3<br />

Vorblatt<br />

A. Problem<br />

Das Abfallgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (AbfG LSA) in der Fassung vom<br />

10. März 1998 wurde zuletzt im Rahmen des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes<br />

vom 16. Juli 2003 und des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 22. Dezember<br />

2004 in Umsetzung <strong>von</strong> EU-Recht und aus Gründen <strong>von</strong> Bürokratieabbau und<br />

<strong>Der</strong>egulierung novelliert.<br />

Aufgrund neuer und geänderter Rechtsvorschriften, insbesondere auf Bundesebene,<br />

sowie aufgrund <strong>von</strong> Praxis- und Vollzugserfahrungen mit der geltenden gesetzlichen<br />

Regelung besteht nun erneut Novellierungs- und Anpassungsbedarf.<br />

Anlass der Novellierung sind die Änderungen, die in Umsetzung der EU-rechtlichen<br />

Vorgaben zur abfallrechtlichen Überwachung im Zuge der Verabschiedung des Bundesgesetzes<br />

zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli<br />

2006 sowie der Verordnung vom 20. Oktober 2006 in das deutsche Überwachungsrecht<br />

übernommen wurden. Diese Regelungen sind in das AbfG LSA einzuarbeiten.<br />

Außerdem sind mit dem Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und<br />

zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19. Juli 2007 inhaltliche und sprachliche<br />

Anpassungen an die entsprechende EU-Abfallverbringungsverordnung erfolgt,<br />

die ebenfalls in die landesrechtliche Regelung eingefügt werden müssen.<br />

B. Lösung<br />

Mit dem Gesetz zur Änderung des AbfG LSA und weiterer Vorschriften erfolgt die<br />

Umsetzung europa- und bundesrechtlicher Vorgaben zur abfallrechtlichen Überwachung<br />

und zur Abfallverbringung in das Abfallrecht des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>.<br />

Neue Begriffsbestimmungen für „gefährliche“ Abfälle (vorher: „besonders überwachungsbedürftige“<br />

Abfälle) werden eingeführt.<br />

Außerdem wird eine Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hinsichtlich<br />

der Kostendarstellung im Rahmen der Abfallbilanz in § 9 ergänzt, um dem Anliegen<br />

<strong>von</strong> Kostentransparenz und dem Anspruch auf Umweltinformation zu den Aufwendungen<br />

der Abfallentsorgung besser Rechnung zu tragen.<br />

Die Zuständigkeit des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) für die Erstellung der<br />

jährlichen Abfallbilanz, die bislang im Erlasswege wahrgenommen wurde, wird durch<br />

Aufnahme in die Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht des Landes (Abf<br />

ZustVO) verrechtlicht.<br />

Die Kostenerhebung für abfallrechtliche Genehmigung und Überwachung wird spezialgesetzlich<br />

klargestellt, um Rechtsunsicherheiten zu beenden, nachdem das Verwaltungsgericht<br />

die fehlende fachgesetzliche Ermächtigung bemängelte und Kostenbescheide<br />

der Überwachungsbehörde aufhob.<br />

Aus vollzugspraktischen Erwägungen, aus Gründen der Vereinbarkeit mit höherrangigem<br />

(Bundes-)Recht und in Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung sind die<br />

Vorschriften zu den Anforderungen an die Entsorgungssatzungen der öffentlich-


4<br />

rechtlichen Entsorgungsträger, insbesondere die Vorschriften zum Anschluss- und<br />

Benutzungszwang gemäß § 4 AbfG LSA dem höherrangigen Recht angepasst worden.<br />

Die Neuregelung zur Zuständigkeit für die Durchsetzung abfallrechtlicher Satzungen<br />

ist auf Anregung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie der kommunalen<br />

Spitzenverbände getroffen worden. Zukünftig sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />

selbst für den Vollzug der eigenen Entsorgungssatzungen zuständig<br />

sein. Bislang oblag diese Aufgabe den Landkreisen und kreisfreien Städten als untere<br />

Abfallbehörden.<br />

In Umsetzung der abfallgesetzlichen Neuerungen ist eine entsprechende Ergänzung<br />

der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht sowie der Allgemeinen Gebührenordnung<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>s vorgesehen.<br />

C. Alternativen<br />

Keine.<br />

D. Kosten<br />

Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung wurden beachtet.<br />

<strong>Der</strong> mit der Erweiterung der Informationspflichten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern<br />

entstehende Verwaltungsaufwand ist vernachlässigbar. Die erforderlichen<br />

Daten müssen bereits im Rahmen der Gebührenkalkulation <strong>von</strong> den öffentlichrechtlichen<br />

Entsorgungsträgern erhoben werden. Sie sind somit bei den öffentlichrechtlichen<br />

Entsorgungsträgern vorhanden und werden im Rahmen ihrer Wirtschaftspläne<br />

oder Jahresabschlussberichte auch öffentlich dokumentiert.<br />

Diese Angaben brauchen nur einmal im Jahr zusammengestellt und elektronisch unter<br />

Verwendung eines entsprechenden Erfassungsprogramms weitergeleitet werden.<br />

Da im Rahmen der Abfallbilanzauswertung bereits Daten an das LAU zugearbeitet<br />

werden müssen, entsteht hierbei kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Außerdem<br />

wird eine Entlastung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hinsichtlich statistischer<br />

Berichterstattungen erreicht durch:<br />

−<br />

−<br />

−<br />

−<br />

den Wegfall der Erhebung für das Statistische Landesamt,<br />

den zukünftigen Wegfall der Erhebung zum Aufkommen <strong>von</strong> Abfällen aus öffentlichen<br />

Abwasserbehandlungsanlagen,<br />

den Wegfall der Angaben für Transporteure,<br />

die Vereinfachung durch digitale Erfassung und Versendung.<br />

Bezüglich der Überwachungskosten entstehen Mehrbelastungen bei Entsorgungsunternehmen<br />

nur dort, wo bisher übergangsweise die Kostenerhebung ausgesetzt war.<br />

Durch die Kostenerstattung behördlicher Überwachungsmaßnahmen ergeben sich<br />

behördlicherseits entsprechende Einsparungen.<br />

Insofern ist gleichermaßen auch mit einer Verbesserung der abfallrechtlichen Anlagen-<br />

und Stoffstromüberwachung zu rechnen. Wegen der Kostenlast wurden Über-


5<br />

wachungsmaßnahmen in der Vergangenheit oftmals auf das erforderliche Mindestmaß<br />

beschränkt.<br />

Die Zuständigkeitsneuregelung entlastet die unteren Abfallbehörden <strong>von</strong> Vollzugsaufgaben.<br />

Die Verrechtlichung der Zuständigkeit des LAU in der Abf ZustVO für die Erstellung<br />

der Abfallbilanz führt zu keinen zusätzlichen Kosten, weil diese Aufgaben bereits seit<br />

14 Jahren vom LAU im Erlassweg wahrgenommen werden.<br />

E. Anhörung<br />

Dem Landkreistag, dem Städte- und Gemeindebund <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, den Industrieund<br />

Handelskammern Magdeburg und Halle-Dessau, dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, dem Kompetenznetzwerk Mitteldeutsche Entsorgungswirtschaft,<br />

der Fördergemeinschaft Kreislaufwirtschaft, dem Mitteldeutschen<br />

Abfallzweckverband und dem Deutschen Gießereiverband wurde Gelegenheit gegeben,<br />

sich zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu äußern. Das Ergebnis ist in<br />

der Begründung zum Gesetzentwurf - Allgemeiner Teil - dargestellt.


7<br />

Entwurf<br />

Gesetz zur Änderung des Abfallgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> und weiterer<br />

Vorschriften.<br />

Artikel 1<br />

Änderung des Abfallgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

Das Abfallgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 10. März 1998 (GVBl. LSA<br />

S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004<br />

(GVBl. LSA S. 852, 853), wird wie folgt geändert:<br />

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe zu § 23a<br />

eingefügt:<br />

„§ 23a Kosten für Genehmigung und Überwachung“.<br />

2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Finanzausgleichsgesetzes<br />

vom 31. Januar 1995 (GVBl. LSA S. 41)“ durch die Wörter „Artikel<br />

4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 856)“ ersetzt.<br />

3. § 4 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 Sätze 4 und 5 wird aufgehoben.<br />

b) Absatz 2 Sätze 2 bis 5 wird aufgehoben.<br />

4. § 5 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli<br />

2002 (BGBl. I S. 2833, 2847)“ durch die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom<br />

15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623; 2007 S. 2316)“ ersetzt.<br />

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />

„Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gefährliche Abfälle aus anderen<br />

Herkunftsbereichen als privaten Haushalten nicht <strong>von</strong> der Entsorgung<br />

ausgeschlossen, so sind Erzeuger oder Besitzer solcher Abfälle, bei denen<br />

insgesamt mindestens 2 000 Kilogramm gefährliche Abfälle jährlich anfallen,<br />

auf der Grundlage <strong>von</strong> § 26 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006<br />

(BGBl. I S. 2298; 2007 S. 2316), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom<br />

19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462, 1469), für diese Abfälle <strong>von</strong> den Nachweispflichten<br />

des Teiles 2 der Nachweisverordnung, mit Ausnahme des § 16, zu<br />

befreien.“<br />

bb) In Satz 2 werden die Wörter „besonders überwachungsbedürftige“ durch<br />

das Wort „gefährliche“ ersetzt.


8<br />

5. § 8 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 19<br />

Satz 1“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 19<br />

Satz 1“ ersetzt.<br />

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinden“ die Wörter „und die<br />

obere Abfallbehörde“ eingefügt.<br />

6. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />

„(1) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt für sein Gebiet eine Abfallbilanz<br />

gemäß § 19 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf.<br />

Die Abfallbilanz ist der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März des auf<br />

das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres unter Verwendung eines vorgegebenen<br />

elektronischen Erfassungsprogramms vorzulegen. Die aufgewendeten Kosten<br />

der Abfallentsorgung sind darzustellen. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt,<br />

Einzelheiten der Form und des Inhalts durch Verordnung zu regeln.“<br />

7. In § 16 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

anerkannten Verbände“ durch die Wörter „den §§ 59 und 60 des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

anerkannten Vereine“ ersetzt.<br />

8. In § 23 Abs. 6 Nr. 1 werden die Wörter „geändert durch Artikel 1 der Verordnung<br />

vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4417)“ durch die Wörter „zuletzt geändert<br />

durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860, 2866)“<br />

ersetzt.<br />

9. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:<br />

㤠23a<br />

Kosten für Genehmigung und Überwachung<br />

Die Kosten, die durch Prüfungen im Zulassungs- und Nachweisverfahren entstehen,<br />

trägt der Antragsteller. Die Kosten <strong>von</strong> Überwachungsmaßnahmen aufgrund<br />

des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes<br />

und dieses Gesetzes trägt der Betreiber der Deponie oder anderen Anlage oder<br />

derjenige, der die überwachte Tätigkeit ausübt. Dies gilt auch für die Kosten <strong>von</strong><br />

beauftragten Sachverständigen.“<br />

10. Dem § 31 wird folgender Satz 3 angefügt:<br />

„Für den Vollzug kommunaler Abfallentsorgungssatzungen sind die öffentlichrechtlichen<br />

Entsorgungsträger demgegenüber im eigenen Wirkungskreis zuständig.“<br />

11. In der Inhaltsübersicht Angabe zu § 13, § 10 Satz 1, der Überschrift <strong>von</strong> § 13,<br />

§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „besonders<br />

überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt.


9<br />

12. In der Inhaltsübersicht Angabe zu Teil 3 und zu § 14, der Überschrift <strong>von</strong> Teil 3,<br />

§ 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, der Überschrift <strong>von</strong> § 14, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz<br />

2 Nr. 1 werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen“ durch<br />

das Wort „gefährlichen“ ersetzt.<br />

Artikel 2<br />

Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

In der Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom<br />

30. August 2004 (GVBl. LSA S. 554), zuletzt geändert durch Verordnung vom<br />

13. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 33), wird in der laufenden Nummer 86 nach der Tarifstelle<br />

21 folgende Tarifstelle 22 angefügt:<br />

„22. Abfallgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

22.1 Kosten für Genehmigung und Überwachung nach § 23a nach Zeitaufwand“<br />

Artikel 3<br />

Änderung der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht<br />

Dem § 3 der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht vom 26. Mai 2004 (GVBl.<br />

LSA S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2009 (GVBl. LSA<br />

S. 171) wird folgende Nummer 6 angefügt:<br />

„6. Auswertung der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Abfallgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong> vorzulegenden Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />

und Erstellung einer zusammenfassenden Bilanz des Landes“.<br />

Artikel 4<br />

Neubekanntmachung<br />

Das für die Abfallbeseitigung zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut<br />

des Abfallgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />

an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

bekannt zu machen.<br />

Artikel 5<br />

Inkrafttreten<br />

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


11<br />

Begründung<br />

Allgemeiner Teil<br />

Ausgangslage und Notwendigkeit für die Neuregelung<br />

Anlass der Novellierung sind die Änderungen, die in Umsetzung der EU-rechtlichen<br />

Vorgaben zur abfallrechtlichen Überwachung im Zuge der Verabschiedung des Bundesgesetzes<br />

zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli<br />

2006 sowie der Verordnung vom 20. Oktober 2006 in das deutsche Überwachungsrecht<br />

übernommen wurden. Außerdem sind inhaltliche und sprachliche Anpassungen<br />

an die entsprechende EU-Abfallverbringungsverordnung mit dem Gesetz zur Ablösung<br />

des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften<br />

vom 19. Juli 2007 erfolgt, die ebenfalls in die landesrechtliche Regelung eingearbeitet<br />

werden müssen. Insbesondere wurden neue Begriffsbestimmungen normiert („gefährliche“<br />

Abfälle) und wegen des Wegfalls bundeseinheitlicher Vorschriften Präzisierungen<br />

zu Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen getroffen.<br />

Neu in § 9 AbfG LSA wurde eine Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />

hinsichtlich der Kostendarstellung im Rahmen der Abfallbilanz aufgenommen, um<br />

dem Anliegen <strong>von</strong> Kostentransparenz und dem Anspruch auf Umweltinformation zu<br />

den Aufwendungen der Abfallentsorgung besser Rechnung zu tragen. Die öffentlichrechtlichen<br />

Entsorgungsträger haben gemäß § 36d Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsund<br />

Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) bereits die Pflicht, die Kosten der Ablagerung zur erfassen<br />

und der zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Pflicht soll - wie auch in anderen<br />

Bundesländern - auf die Gesamtentsorgungskosten erweitert und regelungstechnisch<br />

mit der Pflicht zur jährlichen Abfallbilanzierung verknüpft werden, da so der<br />

Verwaltungsaufwand minimiert wird. Die Ermächtigung für die Länder, Anforderungen<br />

an Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen näher zu bestimmen, bietet das Bundesrecht<br />

in § 19 KrW-/AbfG.<br />

Die Kostenerhebung für abfallrechtliche Genehmigung und Überwachung wurde wegen<br />

der bestehenden Rechtsunsicherheit und vorläufig fehlender Einnahmen spezialgesetzlich<br />

klargestellt (neu: § 23a), nachdem das Verwaltungsgericht die fehlende<br />

fachgesetzliche Ermächtigung bemängelte und Kostenbescheide der Überwachungsbehörde<br />

aufhob. Die Kostenerhebung für abfallrechtliche Überwachungsmaßnahmen<br />

auf der Grundlage allgemeiner Vorschriften gemäß § 40 KrW-/AbfG<br />

i. V. m. dem Verwaltungskostengesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (VwKostG LSA)<br />

und der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (AllGO LSA)<br />

sowie dem Überwachungserlass des damaligen Ministeriums für Raumordnung,<br />

Landwirtschaft und Umwelt (MRLU) vom 16. August 2000 (MBl. LSA S. 1358) ist<br />

deshalb bis auf Weiteres ausgesetzt. Die unklare Rechtslage zur Erstattung der Kosten<br />

hat sich auch negativ auf die Qualität und Quantität der Überwachung insgesamt<br />

ausgewirkt, wie die aktuellen Beispiele illegaler Abfallablagerung zeigten.<br />

Aus vollzugspraktischen Erwägungen, aus Gründen der Vereinbarkeit mit höherrangigem<br />

(Bundes-)Recht und in Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung wurden die<br />

Vorschriften in § 4 zu den Anforderungen an die Entsorgungssatzungen der öffentlich-rechtlichen<br />

Entsorgungsträger weitgehend aufgehoben. Die diesbezüglichen Regelungen<br />

in § 13 Abs. 1 und 3 sowie § 14 KrW-/AbfG gelten unmittelbar.


12<br />

Die Änderung in § 31 AbfG LSA zur Zuständigkeit für die Durchsetzung abfallrechtlicher<br />

Satzungen wurde auf Anregung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />

sowie der kommunalen Spitzenverbände getroffen. Zukünftig sollen die öffentlichrechtlichen<br />

Entsorgungsträger selbst für den Vollzug der eigenen Entsorgungssatzungen<br />

zuständig sein.<br />

Bislang oblag diese Aufgabe den Landkreisen und kreisfreien Städten als untere Abfallbehörde.<br />

Die Ergänzung der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (§ 3 Nr. 6 Abf<br />

ZustVO) durch Art. 3 stellt eine Verrechtlichung der geltenden aber bislang im Erlasswege<br />

wahrgenommenen Zuständigkeit des LAU zur Erstellung der jährlichen Abfallbilanz<br />

dar.<br />

Die Neubekanntmachung ist notwendig, da die Bekanntmachungsermächtigung gemäß<br />

Artikel 14 des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes nicht genutzt werden<br />

konnte, weil ein weiteres Gesetzesänderungsverfahren in Erarbeitung war.<br />

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt hat die Überarbeitungsvorschläge<br />

zunächst den in ihrem Zuständigkeitsbereich berührten Ministerien (Ministerium des<br />

Innern, Ministerium der Finanzen, Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Ministerium<br />

der Justiz) und den betroffenen Interessenverbänden zugeleitet und Diskussionen<br />

auf Arbeitsebene mit den Industrie- und Handelskammern, den Vertretern der kommunalen<br />

Spitzenverbände und den beteiligten Fachressorts geführt. Im Rahmen der<br />

Kabinettsbefassung wurde betroffenen kommunalen und abfallwirtschaftlichen Interessenvertretungen<br />

dann außerdem Gelegenheit gegeben, sich zum Gesetzentwurf<br />

der Landesregierung zu äußern.<br />

Ergebnis des Anhörungsverfahrens<br />

<strong>Der</strong> Landkreistag hat Bedenken gegen die Darstellung der Kosten der Abfallbeseitigung<br />

im Rahmen der Abfallbilanz nach Maßgabe einer Verordnung (vgl. § 9 Abs. 1<br />

Satz 3 und 4 Entwurf AbfG LSA) erhoben, da hierdurch Fehlinterpretationen möglich<br />

seien. Dem ist jedoch zu erwidern, dass die Veröffentlichung der Entsorgungskosten<br />

dem Transparenzgebot der EU entspricht und hinsichtlich der Deponiekosten ohnehin<br />

verbindlich ist (vgl. § 36 b KrW-/AbfG). Fehlinterpretationen sind beispielsweise<br />

auch bei eigenen Veröffentlichungen der Landkreise/kreisfreien Städte wie Jahresabschlussberichten<br />

oder Wirtschaftsplänen möglich. Es überwiegen die Vorteile der<br />

verbesserten Umweltinformation und Nachvollziehbarkeit für den Bürger. Auch andere<br />

Bundesländer stellen regelmäßig aggregierte Kosten und/oder Gebühren im Rahmen<br />

ihrer jährlichen Abfallbilanzen dar und haben dafür entsprechende Regelungen<br />

in ihren Abfallgesetzen getroffen.<br />

Die Verordnungsermächtigung des Satz 4 ist bereits Bestandteil der geltenden Fassung<br />

des AbfG LSA und für ergänzende Ausführungsbestimmungen zu Inhalt und<br />

Form der Bilanz auch weiterhin erforderlich, insbesondere da generelle bundesrechtliche<br />

Regelungen hierzu nach Änderung des KrW-/AbfG gemäß Gesetz vom 19. Juli<br />

2007 entfallen sind.<br />

Auch die IHK befürworten eine Kostendarstellung, um Kostensenkungspotenziale zu<br />

ermitteln.


13<br />

Von den Industrie- und Handelskammern und der Fördergemeinschaft Kreislaufwirtschaft<br />

e. V. werden demgegenüber die Einführung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung<br />

<strong>von</strong> Kosten bei Genehmigungs- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere<br />

für die Kosten einer Sachverständigenbeauftragung (Einfügung <strong>von</strong> § 23a) und<br />

die Änderung <strong>von</strong> § 31 zu Gunsten einer Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />

für die Durchsetzung eigener Satzungen abgelehnt. Sie befürchten,<br />

dass der Wirtschaft ungerechtfertigt Zusatzkosten aufgebürdet würden und privatwirtschaftliche<br />

Entsorgung durch Ausdehnen des kommunalen Einflusses in den Hintergrund<br />

gedrängt werden könnte. Dem ist allerdings Folgendes entgegen zu halten:<br />

Die vorgesehene Regelung dient der Rechtssicherheit. Sie ist Ausdruck der konsequenten<br />

Anwendung des Verursacherprinzips. Das Fehlen einer eindeutigen<br />

Rechtsgrundlage für die Erhebung <strong>von</strong> Genehmigungs- und Überwachungskosten<br />

war eine der Ursachen für die im Land festgestellten Defizite im behördlichen Überwachungsbereich.<br />

Sachverständigenleistungen sind dem Grunde nach gemäß Verwaltungskostenrecht<br />

als Auslagen erstattungsfähig (§ 14 VwKostG LSA). Die Regelung<br />

geht damit inhaltlich nicht über das allgemeine Verwaltungskostenrecht hinaus.<br />

Eine Verlagerung <strong>von</strong> Vollzugs- und Überwachungsaufgaben auf die Sachverständigen<br />

kann auch nicht geschlussfolgert werden, da Sachverständigengutachten lediglich<br />

helfen, die Entscheidung vorzubereiten, sie jedoch nicht ersetzen. Außerdem<br />

wird mit der Formulierung im Gesetzentwurf auch nicht impliziert, dass die Einbindung<br />

<strong>von</strong> Sachverständigen grundsätzlich erfolgen muss. Dies liegt ausschließlich im<br />

Ermessen der zuständigen Genehmigungs- oder Überwachungsbehörde. Gutachterkosten<br />

müssen zudem angemessen sein.<br />

<strong>Der</strong> Vollzug abfallrechtlicher Satzungen kann nicht über das hinausgehen, was in<br />

den Satzungen zum Anschluss- und Benutzungszwang festgelegt ist. Insofern können<br />

die Befürchtungen zur Beeinflussung gewerblicher Entsorger nicht geteilt werden.<br />

Im Übrigen ist für den Bereich der Abwasserbeseitigung nach § 151 WG LSA<br />

diese Vollzugszuständigkeit der Kommunen unstreitig.<br />

Besonderer Teil<br />

Zu Artikel 1<br />

zu 1. redaktionelle Anpassung i. V. m. Änderung zu 9.<br />

zu 2. Aktualisierung der Fundstelle<br />

zu 3. a)<br />

Die derzeitige Fassung der Norm führt in der Praxis häufig zu widerstreitenden Auffassungen<br />

und Anwendungen, da sie die Ermächtigung für die sich aus<br />

§ 14 KrW-/AbfG ergebenden Duldungspflichten bei Grundstücken erweitert (neben<br />

Eigentümern und Besitzern <strong>von</strong> Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle<br />

anfallen auch Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Nutzungsberechtigte). Bei bundesrechtskonformer<br />

Auslegung ist deshalb auf den Regelungsumfang der genannten<br />

Bundesnorm abzustellen. In Anbetracht der in der praktischen Anwendung eingetretenen<br />

Unsicherheiten ist unter Berücksichtigung der aktuellen bundesrechtlichen Regelungen<br />

die Aufhebung der Sätze 4 und 5 erforderlich.


14<br />

zu 3. b)<br />

<strong>Der</strong> Adressatenkreis für den Anschluss- und Benutzungszwang ergibt sich bereits<br />

bundesgesetzlich auf der Grundlage <strong>von</strong> § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG. Dadurch wird<br />

auch der Umfang des kommunalrechtlich gestützten Anschluss- und Benutzungszwanges<br />

bestimmt. <strong>Der</strong> Anschluss- und Benutzungszwang reicht nur so weit, wie eine<br />

Überlassungspflicht besteht. Eine Ausweitung auf Abfälle, die beispielsweise<br />

durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden<br />

(vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG) ist unzulässig. Insofern kann für derartige<br />

Fälle auch kein Anschluss- und Benutzungszwang, wie in § 4 Abs. 2 Satz 3 AbfG<br />

LSA geregelt, vorgeschrieben werden. Eine auf die Eigenkompostierung beschränkte<br />

Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 AbfG LSA)<br />

greift in jedem Fall zu kurz. Die Befreiung steht im Übrigen auch nicht im Ermessen<br />

der zuständigen Behörden. Die derzeitige Regelung des Satzes 2 in einer als „Kann-“<br />

Bestimmung vorgegebenen Pflicht steht mit den bundesrechtlich gebunden ausgestalteten<br />

Überlassungspflichten des § 13 KrW-/AbfG auch nicht im Einklang und ist<br />

deshalb ebenso aufzuheben.<br />

zu 4. a) und b)<br />

Aktualisierung der Fundstellen und Anpassungen an Änderungen der Bundesgesetze<br />

vom 15. Juli 2006 zur Vereinfachung abfallrechtlicher Überwachung und vom<br />

19. Juli 2007 zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und Änderung weiterer<br />

Rechtsvorschriften.<br />

b)<br />

Die Anpassungen folgen aus der Änderung des KrW-/AbfG mit Inkrafttreten des Gesetzes<br />

zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 und<br />

der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober<br />

2006, d. h.<br />

- Übernahme der neuen Begriffsbestimmungen für gefährliche Abfälle (vgl. Art. 1<br />

Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006)<br />

- Änderung <strong>von</strong> § 43 KrW-/AbfG und Wegfall <strong>von</strong> § 46 KrW-/AbfG (vgl. Art. 1 Nr.<br />

14 des Gesetzes vom 15. Juli 2006)<br />

- neue Nachweisverordnung (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2006).<br />

zu 5.<br />

a) und b)<br />

Anpassung an die Änderung des KrW-/AbfG durch Gesetz vom 15. Juli 2006.<br />

c)<br />

Die Anpassung ist aus abfallplanerischen Gründen notwendig. Gemäß<br />

§ 29 KrW-/AbfG sind abfallwirtschaftliche Planungen aufeinander abzustimmen sowie<br />

abfallwirtschaftliche Konzepte und Abfallbilanzen bei der Landesplanung auszuwerten.<br />

Bisher werden Abfallwirtschaftskonzepte erst nach Verabschiedung der oberen<br />

Abfallbehörde vorgelegt (§ 8 Abs. 5 AbfG LSA). Die Beteiligung der oberen Behörde<br />

bereits im Aufstellungs- und Fortschreibungsverfahren der Abfallwirtschaftskonzepte<br />

ermöglicht schon im Vorfeld eine Abstimmung mit den abfallwirtschaftlichen<br />

Zielen und Leitlinien der Landesplanung, was die Verwaltungsarbeit optimiert.


15<br />

zu 6.<br />

Die Änderung in Satz 1 erfolgt in Anpassung an die Änderung des KrW-/AbfG durch<br />

Gesetz vom 15. Juli 2006. Satz 3 (alt) ist überflüssig, da keine Vorgaben mehr im<br />

KrW-/AbfG enthalten sind.<br />

Die bisher bundesweit gültigen Vorgaben in § 20 KrW-/AbfG (alt) und in der Abfallwirtschaftskonzept-<br />

und –bilanzverordnung wurden aufgehoben. Damit ist auch die<br />

bisher dort enthaltene Terminsetzung zum 31. März entfallen. § 19 Satz 2 KrW-/AbfG<br />

(neu) ermächtigt nun die Länder, Anforderungen an die Abfallbilanz eigenständig zu<br />

regeln. Folgerichtig werden im AbfG LSA Vorgaben für die Bilanzerstellung getroffen.<br />

Um den Aufwand für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu minimieren, wird<br />

die Datenerhebung und -weitergabe auf Grundlage eines digitalen Erfassungsprogramms<br />

durchgeführt.<br />

Für die Erhebung <strong>von</strong> Daten und Informationen zu den Kosten der Abfallentsorgung<br />

im Rahmen der jährlichen Abfallbilanzierung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />

soll Kostentransparenz hergestellt werden. Gemäß § 36d Abs. 3 KrW-/AbfG<br />

haben die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Kosten der Abfallablagerung zu<br />

erfassen und der zuständigen Behörde Übersichten dieser Kosten sowie die dafür<br />

erhobenen Entgelte, öffentlichen Abgaben und Auslagen zur Verfügung zu stellen.<br />

Gemäß § 36d Abs. 2 KrW-/AbfG haben die Länder sicherzustellen, dass die diesbezüglichen<br />

Bestimmungen des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom<br />

26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. EG Nr. L 182 S. 1 (Deponierichtlinie) in den<br />

landesrechtlichen Abgabevorschriften umgesetzt werden. Die Kopplung dieser Pflicht<br />

an die Pflicht, jährlich eine Abfallbilanz für das abgelaufene Jahr zu erstellen, führt zu<br />

einer Vereinfachung und minimiert die Aufwendungen für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger<br />

und Vollzugsbehörden. Die Erweiterung der Informationspflicht auf<br />

die Kosten der Entsorgung insgesamt erhöht die Kostentransparenz und dient der<br />

Umweltinformation. Andere Bundesländer haben ebenfalls entsprechende Regelungen<br />

in ihren Abfallgesetzen verankert.<br />

zu 7.<br />

Anpassung an die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002.<br />

zu 8.<br />

Aktualisierung der Fundstelle.<br />

zu 9.<br />

Die Regelung dient der Rechtssicherheit. Bisher waren die Kosten für Verwaltungsund<br />

Sachverständigentätigkeit im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung lediglich<br />

im Überwachungserlass des MRLU vom 16. August 2000 i. V. m. dem Verwaltungskostengesetz<br />

des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> und den Gebührentarifen der Allgemeinen<br />

Gebührenordnung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> geregelt. Eine Kostenerhebung<br />

auf dieser Rechtsgrundlage wurde vom Verwaltungsgericht für nicht ausreichend<br />

erachtet. Nunmehr besteht eine eindeutige und klare fachgesetzliche Ermächtigung<br />

für die Kostenerhebung, wie sie auch in den Abfallgesetzen anderer Bundesländer<br />

enthalten ist. Die Regelung ist Ausdruck der konsequenten Anwendung des<br />

Verursacherprinzips, wonach der Anlagenbetreiber/Abfallerzeuger nachweisen muss,<br />

dass <strong>von</strong> seiner Anlage/Tätigkeit im konkreten Einzelfall keine Gefahr für die Umwelt<br />

ausgeht. Um die gewünschte Rechtssicherheit zu erreichen, sind auch Sachverstän-


16<br />

digenkosten als Teil der Überwachungskosten tatbestandsmäßig in das AbfG LSA<br />

aufzunehmen.<br />

zu 10.<br />

Bisher sind die staatlichen Abfallbehörden auch für den Vollzug kommunaler Abfallwirtschaftssatzungen<br />

und damit auch für die Durchsetzung des satzungsrechtlichen<br />

Anschluss- und Benutzungszwangs verantwortlich. Demgegenüber ist der öffentlichrechtliche<br />

Entsorgungsträger aber gemäß § 4 AbfG LSA für den Erlass der Abfallentsorgungssatzung<br />

(die den Anschluss- und Benutzungszwang normiert) eigenverantwortlich<br />

zuständig. Aus der Rechtshoheit der Gemeinde für den eigenen Wirkungskreis<br />

heraus ist es konsequent, dass auch die Durchsetzung der Satzungen nicht zu<br />

den übertragenen staatlichen Aufgaben gehören sollte sondern dem eigenen Wirkungskreis<br />

zugeordnet wird. Deshalb haben der Städte- und Gemeindebund und<br />

einzelne öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger angeregt, hier gesetzlich eine Konkretisierung<br />

vorzunehmen.<br />

zu 11. und 12.<br />

Anpassung an die Änderung des KrW-/AbfG durch Gesetz vom 15. Juli 2006, Übernahme<br />

der Begriffsbestimmung des EU-Rechts gemäß Richtlinie 91/689/EWG des<br />

Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle.<br />

Zu Artikel 2 und 3<br />

Das Regelungserfordernis ergibt sich aus der Änderung des Abfallgesetzes (§§ 9<br />

und 23a AbfG LSA). Außerdem soll die Zuständigkeit des LAU für die Erstellung einer<br />

zusammenfassenden Abfallbilanz, die bisher auf Erlassgrundlage geregelt ist,<br />

verrechtlich werden.<br />

Zu Artikel 4<br />

Die Neubekanntmachung ist notwendig, da das durch Artikel 1 des Gesetzes geänderte<br />

Abfallgesetz durch dieses Änderungsgesetz und die vorhergehenden umfangreichen<br />

Änderungen nachhaltig umgestaltet wird. Die Bekanntmachungsermächtigung<br />

des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes konnte wegen anstehender erneuter<br />

Novellierung nicht genutzt werden. Es ist daher erforderlich, das fachlich zuständige<br />

Ministerium zu ermächtigen, die ab Inkrafttreten des Gesetzes geltende<br />

Fassung neu bekannt zu geben.<br />

Zu Artikel 5<br />

Ermöglicht ein Inkrafttreten des Gesetzes zum verfassungsrechtlich frühest möglichen<br />

Zeitpunkt.

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