Drs. 5/1939 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> Drucksache 5/<strong>1939</strong><br />
Fünfte Wahlperiode 29.04.2009<br />
Gesetzentwurf<br />
Landesregierung<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abfallgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<br />
<strong>Anhalt</strong> und weiterer Vorschriften<br />
Sehr geehrter Herr Präsident,<br />
als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
den <strong>von</strong> der Landesregierung am 28. April 2009 beschlossenen<br />
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abfallgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
und weiterer Vorschriften<br />
nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des <strong>Landtag</strong>es <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<br />
<strong>Anhalt</strong> herbeizuführen.<br />
Federführend ist das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer<br />
<strong>Der</strong> Ministerpräsident<br />
des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
(Ausgegeben am 29.04.2009)
3<br />
Vorblatt<br />
A. Problem<br />
Das Abfallgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (AbfG LSA) in der Fassung vom<br />
10. März 1998 wurde zuletzt im Rahmen des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes<br />
vom 16. Juli 2003 und des Ersten Funktionalreformgesetzes vom 22. Dezember<br />
2004 in Umsetzung <strong>von</strong> EU-Recht und aus Gründen <strong>von</strong> Bürokratieabbau und<br />
<strong>Der</strong>egulierung novelliert.<br />
Aufgrund neuer und geänderter Rechtsvorschriften, insbesondere auf Bundesebene,<br />
sowie aufgrund <strong>von</strong> Praxis- und Vollzugserfahrungen mit der geltenden gesetzlichen<br />
Regelung besteht nun erneut Novellierungs- und Anpassungsbedarf.<br />
Anlass der Novellierung sind die Änderungen, die in Umsetzung der EU-rechtlichen<br />
Vorgaben zur abfallrechtlichen Überwachung im Zuge der Verabschiedung des Bundesgesetzes<br />
zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli<br />
2006 sowie der Verordnung vom 20. Oktober 2006 in das deutsche Überwachungsrecht<br />
übernommen wurden. Diese Regelungen sind in das AbfG LSA einzuarbeiten.<br />
Außerdem sind mit dem Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und<br />
zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19. Juli 2007 inhaltliche und sprachliche<br />
Anpassungen an die entsprechende EU-Abfallverbringungsverordnung erfolgt,<br />
die ebenfalls in die landesrechtliche Regelung eingefügt werden müssen.<br />
B. Lösung<br />
Mit dem Gesetz zur Änderung des AbfG LSA und weiterer Vorschriften erfolgt die<br />
Umsetzung europa- und bundesrechtlicher Vorgaben zur abfallrechtlichen Überwachung<br />
und zur Abfallverbringung in das Abfallrecht des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>.<br />
Neue Begriffsbestimmungen für „gefährliche“ Abfälle (vorher: „besonders überwachungsbedürftige“<br />
Abfälle) werden eingeführt.<br />
Außerdem wird eine Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hinsichtlich<br />
der Kostendarstellung im Rahmen der Abfallbilanz in § 9 ergänzt, um dem Anliegen<br />
<strong>von</strong> Kostentransparenz und dem Anspruch auf Umweltinformation zu den Aufwendungen<br />
der Abfallentsorgung besser Rechnung zu tragen.<br />
Die Zuständigkeit des Landesamtes für Umweltschutz (LAU) für die Erstellung der<br />
jährlichen Abfallbilanz, die bislang im Erlasswege wahrgenommen wurde, wird durch<br />
Aufnahme in die Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht des Landes (Abf<br />
ZustVO) verrechtlicht.<br />
Die Kostenerhebung für abfallrechtliche Genehmigung und Überwachung wird spezialgesetzlich<br />
klargestellt, um Rechtsunsicherheiten zu beenden, nachdem das Verwaltungsgericht<br />
die fehlende fachgesetzliche Ermächtigung bemängelte und Kostenbescheide<br />
der Überwachungsbehörde aufhob.<br />
Aus vollzugspraktischen Erwägungen, aus Gründen der Vereinbarkeit mit höherrangigem<br />
(Bundes-)Recht und in Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung sind die<br />
Vorschriften zu den Anforderungen an die Entsorgungssatzungen der öffentlich-
4<br />
rechtlichen Entsorgungsträger, insbesondere die Vorschriften zum Anschluss- und<br />
Benutzungszwang gemäß § 4 AbfG LSA dem höherrangigen Recht angepasst worden.<br />
Die Neuregelung zur Zuständigkeit für die Durchsetzung abfallrechtlicher Satzungen<br />
ist auf Anregung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie der kommunalen<br />
Spitzenverbände getroffen worden. Zukünftig sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />
selbst für den Vollzug der eigenen Entsorgungssatzungen zuständig<br />
sein. Bislang oblag diese Aufgabe den Landkreisen und kreisfreien Städten als untere<br />
Abfallbehörden.<br />
In Umsetzung der abfallgesetzlichen Neuerungen ist eine entsprechende Ergänzung<br />
der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht sowie der Allgemeinen Gebührenordnung<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>s vorgesehen.<br />
C. Alternativen<br />
Keine.<br />
D. Kosten<br />
Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung wurden beachtet.<br />
<strong>Der</strong> mit der Erweiterung der Informationspflichten den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern<br />
entstehende Verwaltungsaufwand ist vernachlässigbar. Die erforderlichen<br />
Daten müssen bereits im Rahmen der Gebührenkalkulation <strong>von</strong> den öffentlichrechtlichen<br />
Entsorgungsträgern erhoben werden. Sie sind somit bei den öffentlichrechtlichen<br />
Entsorgungsträgern vorhanden und werden im Rahmen ihrer Wirtschaftspläne<br />
oder Jahresabschlussberichte auch öffentlich dokumentiert.<br />
Diese Angaben brauchen nur einmal im Jahr zusammengestellt und elektronisch unter<br />
Verwendung eines entsprechenden Erfassungsprogramms weitergeleitet werden.<br />
Da im Rahmen der Abfallbilanzauswertung bereits Daten an das LAU zugearbeitet<br />
werden müssen, entsteht hierbei kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Außerdem<br />
wird eine Entlastung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hinsichtlich statistischer<br />
Berichterstattungen erreicht durch:<br />
−<br />
−<br />
−<br />
−<br />
den Wegfall der Erhebung für das Statistische Landesamt,<br />
den zukünftigen Wegfall der Erhebung zum Aufkommen <strong>von</strong> Abfällen aus öffentlichen<br />
Abwasserbehandlungsanlagen,<br />
den Wegfall der Angaben für Transporteure,<br />
die Vereinfachung durch digitale Erfassung und Versendung.<br />
Bezüglich der Überwachungskosten entstehen Mehrbelastungen bei Entsorgungsunternehmen<br />
nur dort, wo bisher übergangsweise die Kostenerhebung ausgesetzt war.<br />
Durch die Kostenerstattung behördlicher Überwachungsmaßnahmen ergeben sich<br />
behördlicherseits entsprechende Einsparungen.<br />
Insofern ist gleichermaßen auch mit einer Verbesserung der abfallrechtlichen Anlagen-<br />
und Stoffstromüberwachung zu rechnen. Wegen der Kostenlast wurden Über-
5<br />
wachungsmaßnahmen in der Vergangenheit oftmals auf das erforderliche Mindestmaß<br />
beschränkt.<br />
Die Zuständigkeitsneuregelung entlastet die unteren Abfallbehörden <strong>von</strong> Vollzugsaufgaben.<br />
Die Verrechtlichung der Zuständigkeit des LAU in der Abf ZustVO für die Erstellung<br />
der Abfallbilanz führt zu keinen zusätzlichen Kosten, weil diese Aufgaben bereits seit<br />
14 Jahren vom LAU im Erlassweg wahrgenommen werden.<br />
E. Anhörung<br />
Dem Landkreistag, dem Städte- und Gemeindebund <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, den Industrieund<br />
Handelskammern Magdeburg und Halle-Dessau, dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, dem Kompetenznetzwerk Mitteldeutsche Entsorgungswirtschaft,<br />
der Fördergemeinschaft Kreislaufwirtschaft, dem Mitteldeutschen<br />
Abfallzweckverband und dem Deutschen Gießereiverband wurde Gelegenheit gegeben,<br />
sich zum Gesetzentwurf der Landesregierung zu äußern. Das Ergebnis ist in<br />
der Begründung zum Gesetzentwurf - Allgemeiner Teil - dargestellt.
7<br />
Entwurf<br />
Gesetz zur Änderung des Abfallgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> und weiterer<br />
Vorschriften.<br />
Artikel 1<br />
Änderung des Abfallgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
Das Abfallgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 10. März 1998 (GVBl. LSA<br />
S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004<br />
(GVBl. LSA S. 852, 853), wird wie folgt geändert:<br />
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe zu § 23a<br />
eingefügt:<br />
„§ 23a Kosten für Genehmigung und Überwachung“.<br />
2. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Finanzausgleichsgesetzes<br />
vom 31. Januar 1995 (GVBl. LSA S. 41)“ durch die Wörter „Artikel<br />
4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 856)“ ersetzt.<br />
3. § 4 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 Sätze 4 und 5 wird aufgehoben.<br />
b) Absatz 2 Sätze 2 bis 5 wird aufgehoben.<br />
4. § 5 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli<br />
2002 (BGBl. I S. 2833, 2847)“ durch die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom<br />
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 1623; 2007 S. 2316)“ ersetzt.<br />
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:<br />
„Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gefährliche Abfälle aus anderen<br />
Herkunftsbereichen als privaten Haushalten nicht <strong>von</strong> der Entsorgung<br />
ausgeschlossen, so sind Erzeuger oder Besitzer solcher Abfälle, bei denen<br />
insgesamt mindestens 2 000 Kilogramm gefährliche Abfälle jährlich anfallen,<br />
auf der Grundlage <strong>von</strong> § 26 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006<br />
(BGBl. I S. 2298; 2007 S. 2316), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom<br />
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462, 1469), für diese Abfälle <strong>von</strong> den Nachweispflichten<br />
des Teiles 2 der Nachweisverordnung, mit Ausnahme des § 16, zu<br />
befreien.“<br />
bb) In Satz 2 werden die Wörter „besonders überwachungsbedürftige“ durch<br />
das Wort „gefährliche“ ersetzt.
8<br />
5. § 8 wird wie folgt geändert:<br />
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 19<br />
Satz 1“ ersetzt.<br />
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 19<br />
Satz 1“ ersetzt.<br />
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinden“ die Wörter „und die<br />
obere Abfallbehörde“ eingefügt.<br />
6. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />
„(1) Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt für sein Gebiet eine Abfallbilanz<br />
gemäß § 19 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf.<br />
Die Abfallbilanz ist der zuständigen Behörde jeweils bis zum 31. März des auf<br />
das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres unter Verwendung eines vorgegebenen<br />
elektronischen Erfassungsprogramms vorzulegen. Die aufgewendeten Kosten<br />
der Abfallentsorgung sind darzustellen. Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt,<br />
Einzelheiten der Form und des Inhalts durch Verordnung zu regeln.“<br />
7. In § 16 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
anerkannten Verbände“ durch die Wörter „den §§ 59 und 60 des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
anerkannten Vereine“ ersetzt.<br />
8. In § 23 Abs. 6 Nr. 1 werden die Wörter „geändert durch Artikel 1 der Verordnung<br />
vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4417)“ durch die Wörter „zuletzt geändert<br />
durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2860, 2866)“<br />
ersetzt.<br />
9. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:<br />
„§ 23a<br />
Kosten für Genehmigung und Überwachung<br />
Die Kosten, die durch Prüfungen im Zulassungs- und Nachweisverfahren entstehen,<br />
trägt der Antragsteller. Die Kosten <strong>von</strong> Überwachungsmaßnahmen aufgrund<br />
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes<br />
und dieses Gesetzes trägt der Betreiber der Deponie oder anderen Anlage oder<br />
derjenige, der die überwachte Tätigkeit ausübt. Dies gilt auch für die Kosten <strong>von</strong><br />
beauftragten Sachverständigen.“<br />
10. Dem § 31 wird folgender Satz 3 angefügt:<br />
„Für den Vollzug kommunaler Abfallentsorgungssatzungen sind die öffentlichrechtlichen<br />
Entsorgungsträger demgegenüber im eigenen Wirkungskreis zuständig.“<br />
11. In der Inhaltsübersicht Angabe zu § 13, § 10 Satz 1, der Überschrift <strong>von</strong> § 13,<br />
§ 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden jeweils die Wörter „besonders<br />
überwachungsbedürftige“ durch das Wort „gefährliche“ ersetzt.
9<br />
12. In der Inhaltsübersicht Angabe zu Teil 3 und zu § 14, der Überschrift <strong>von</strong> Teil 3,<br />
§ 13 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, der Überschrift <strong>von</strong> § 14, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz<br />
2 Nr. 1 werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen“ durch<br />
das Wort „gefährlichen“ ersetzt.<br />
Artikel 2<br />
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
In der Anlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom<br />
30. August 2004 (GVBl. LSA S. 554), zuletzt geändert durch Verordnung vom<br />
13. Januar 2009 (GVBl. LSA S. 33), wird in der laufenden Nummer 86 nach der Tarifstelle<br />
21 folgende Tarifstelle 22 angefügt:<br />
„22. Abfallgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
22.1 Kosten für Genehmigung und Überwachung nach § 23a nach Zeitaufwand“<br />
Artikel 3<br />
Änderung der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht<br />
Dem § 3 der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht vom 26. Mai 2004 (GVBl.<br />
LSA S. 302), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2009 (GVBl. LSA<br />
S. 171) wird folgende Nummer 6 angefügt:<br />
„6. Auswertung der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Abfallgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<br />
<strong>Anhalt</strong> vorzulegenden Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />
und Erstellung einer zusammenfassenden Bilanz des Landes“.<br />
Artikel 4<br />
Neubekanntmachung<br />
Das für die Abfallbeseitigung zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut<br />
des Abfallgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes<br />
an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
bekannt zu machen.<br />
Artikel 5<br />
Inkrafttreten<br />
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
11<br />
Begründung<br />
Allgemeiner Teil<br />
Ausgangslage und Notwendigkeit für die Neuregelung<br />
Anlass der Novellierung sind die Änderungen, die in Umsetzung der EU-rechtlichen<br />
Vorgaben zur abfallrechtlichen Überwachung im Zuge der Verabschiedung des Bundesgesetzes<br />
zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli<br />
2006 sowie der Verordnung vom 20. Oktober 2006 in das deutsche Überwachungsrecht<br />
übernommen wurden. Außerdem sind inhaltliche und sprachliche Anpassungen<br />
an die entsprechende EU-Abfallverbringungsverordnung mit dem Gesetz zur Ablösung<br />
des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften<br />
vom 19. Juli 2007 erfolgt, die ebenfalls in die landesrechtliche Regelung eingearbeitet<br />
werden müssen. Insbesondere wurden neue Begriffsbestimmungen normiert („gefährliche“<br />
Abfälle) und wegen des Wegfalls bundeseinheitlicher Vorschriften Präzisierungen<br />
zu Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen getroffen.<br />
Neu in § 9 AbfG LSA wurde eine Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />
hinsichtlich der Kostendarstellung im Rahmen der Abfallbilanz aufgenommen, um<br />
dem Anliegen <strong>von</strong> Kostentransparenz und dem Anspruch auf Umweltinformation zu<br />
den Aufwendungen der Abfallentsorgung besser Rechnung zu tragen. Die öffentlichrechtlichen<br />
Entsorgungsträger haben gemäß § 36d Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsund<br />
Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) bereits die Pflicht, die Kosten der Ablagerung zur erfassen<br />
und der zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Pflicht soll - wie auch in anderen<br />
Bundesländern - auf die Gesamtentsorgungskosten erweitert und regelungstechnisch<br />
mit der Pflicht zur jährlichen Abfallbilanzierung verknüpft werden, da so der<br />
Verwaltungsaufwand minimiert wird. Die Ermächtigung für die Länder, Anforderungen<br />
an Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen näher zu bestimmen, bietet das Bundesrecht<br />
in § 19 KrW-/AbfG.<br />
Die Kostenerhebung für abfallrechtliche Genehmigung und Überwachung wurde wegen<br />
der bestehenden Rechtsunsicherheit und vorläufig fehlender Einnahmen spezialgesetzlich<br />
klargestellt (neu: § 23a), nachdem das Verwaltungsgericht die fehlende<br />
fachgesetzliche Ermächtigung bemängelte und Kostenbescheide der Überwachungsbehörde<br />
aufhob. Die Kostenerhebung für abfallrechtliche Überwachungsmaßnahmen<br />
auf der Grundlage allgemeiner Vorschriften gemäß § 40 KrW-/AbfG<br />
i. V. m. dem Verwaltungskostengesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (VwKostG LSA)<br />
und der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (AllGO LSA)<br />
sowie dem Überwachungserlass des damaligen Ministeriums für Raumordnung,<br />
Landwirtschaft und Umwelt (MRLU) vom 16. August 2000 (MBl. LSA S. 1358) ist<br />
deshalb bis auf Weiteres ausgesetzt. Die unklare Rechtslage zur Erstattung der Kosten<br />
hat sich auch negativ auf die Qualität und Quantität der Überwachung insgesamt<br />
ausgewirkt, wie die aktuellen Beispiele illegaler Abfallablagerung zeigten.<br />
Aus vollzugspraktischen Erwägungen, aus Gründen der Vereinbarkeit mit höherrangigem<br />
(Bundes-)Recht und in Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung wurden die<br />
Vorschriften in § 4 zu den Anforderungen an die Entsorgungssatzungen der öffentlich-rechtlichen<br />
Entsorgungsträger weitgehend aufgehoben. Die diesbezüglichen Regelungen<br />
in § 13 Abs. 1 und 3 sowie § 14 KrW-/AbfG gelten unmittelbar.
12<br />
Die Änderung in § 31 AbfG LSA zur Zuständigkeit für die Durchsetzung abfallrechtlicher<br />
Satzungen wurde auf Anregung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />
sowie der kommunalen Spitzenverbände getroffen. Zukünftig sollen die öffentlichrechtlichen<br />
Entsorgungsträger selbst für den Vollzug der eigenen Entsorgungssatzungen<br />
zuständig sein.<br />
Bislang oblag diese Aufgabe den Landkreisen und kreisfreien Städten als untere Abfallbehörde.<br />
Die Ergänzung der Zuständigkeitsverordnung für das Abfallrecht (§ 3 Nr. 6 Abf<br />
ZustVO) durch Art. 3 stellt eine Verrechtlichung der geltenden aber bislang im Erlasswege<br />
wahrgenommenen Zuständigkeit des LAU zur Erstellung der jährlichen Abfallbilanz<br />
dar.<br />
Die Neubekanntmachung ist notwendig, da die Bekanntmachungsermächtigung gemäß<br />
Artikel 14 des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes nicht genutzt werden<br />
konnte, weil ein weiteres Gesetzesänderungsverfahren in Erarbeitung war.<br />
Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt hat die Überarbeitungsvorschläge<br />
zunächst den in ihrem Zuständigkeitsbereich berührten Ministerien (Ministerium des<br />
Innern, Ministerium der Finanzen, Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Ministerium<br />
der Justiz) und den betroffenen Interessenverbänden zugeleitet und Diskussionen<br />
auf Arbeitsebene mit den Industrie- und Handelskammern, den Vertretern der kommunalen<br />
Spitzenverbände und den beteiligten Fachressorts geführt. Im Rahmen der<br />
Kabinettsbefassung wurde betroffenen kommunalen und abfallwirtschaftlichen Interessenvertretungen<br />
dann außerdem Gelegenheit gegeben, sich zum Gesetzentwurf<br />
der Landesregierung zu äußern.<br />
Ergebnis des Anhörungsverfahrens<br />
<strong>Der</strong> Landkreistag hat Bedenken gegen die Darstellung der Kosten der Abfallbeseitigung<br />
im Rahmen der Abfallbilanz nach Maßgabe einer Verordnung (vgl. § 9 Abs. 1<br />
Satz 3 und 4 Entwurf AbfG LSA) erhoben, da hierdurch Fehlinterpretationen möglich<br />
seien. Dem ist jedoch zu erwidern, dass die Veröffentlichung der Entsorgungskosten<br />
dem Transparenzgebot der EU entspricht und hinsichtlich der Deponiekosten ohnehin<br />
verbindlich ist (vgl. § 36 b KrW-/AbfG). Fehlinterpretationen sind beispielsweise<br />
auch bei eigenen Veröffentlichungen der Landkreise/kreisfreien Städte wie Jahresabschlussberichten<br />
oder Wirtschaftsplänen möglich. Es überwiegen die Vorteile der<br />
verbesserten Umweltinformation und Nachvollziehbarkeit für den Bürger. Auch andere<br />
Bundesländer stellen regelmäßig aggregierte Kosten und/oder Gebühren im Rahmen<br />
ihrer jährlichen Abfallbilanzen dar und haben dafür entsprechende Regelungen<br />
in ihren Abfallgesetzen getroffen.<br />
Die Verordnungsermächtigung des Satz 4 ist bereits Bestandteil der geltenden Fassung<br />
des AbfG LSA und für ergänzende Ausführungsbestimmungen zu Inhalt und<br />
Form der Bilanz auch weiterhin erforderlich, insbesondere da generelle bundesrechtliche<br />
Regelungen hierzu nach Änderung des KrW-/AbfG gemäß Gesetz vom 19. Juli<br />
2007 entfallen sind.<br />
Auch die IHK befürworten eine Kostendarstellung, um Kostensenkungspotenziale zu<br />
ermitteln.
13<br />
Von den Industrie- und Handelskammern und der Fördergemeinschaft Kreislaufwirtschaft<br />
e. V. werden demgegenüber die Einführung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung<br />
<strong>von</strong> Kosten bei Genehmigungs- und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere<br />
für die Kosten einer Sachverständigenbeauftragung (Einfügung <strong>von</strong> § 23a) und<br />
die Änderung <strong>von</strong> § 31 zu Gunsten einer Zuständigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />
für die Durchsetzung eigener Satzungen abgelehnt. Sie befürchten,<br />
dass der Wirtschaft ungerechtfertigt Zusatzkosten aufgebürdet würden und privatwirtschaftliche<br />
Entsorgung durch Ausdehnen des kommunalen Einflusses in den Hintergrund<br />
gedrängt werden könnte. Dem ist allerdings Folgendes entgegen zu halten:<br />
Die vorgesehene Regelung dient der Rechtssicherheit. Sie ist Ausdruck der konsequenten<br />
Anwendung des Verursacherprinzips. Das Fehlen einer eindeutigen<br />
Rechtsgrundlage für die Erhebung <strong>von</strong> Genehmigungs- und Überwachungskosten<br />
war eine der Ursachen für die im Land festgestellten Defizite im behördlichen Überwachungsbereich.<br />
Sachverständigenleistungen sind dem Grunde nach gemäß Verwaltungskostenrecht<br />
als Auslagen erstattungsfähig (§ 14 VwKostG LSA). Die Regelung<br />
geht damit inhaltlich nicht über das allgemeine Verwaltungskostenrecht hinaus.<br />
Eine Verlagerung <strong>von</strong> Vollzugs- und Überwachungsaufgaben auf die Sachverständigen<br />
kann auch nicht geschlussfolgert werden, da Sachverständigengutachten lediglich<br />
helfen, die Entscheidung vorzubereiten, sie jedoch nicht ersetzen. Außerdem<br />
wird mit der Formulierung im Gesetzentwurf auch nicht impliziert, dass die Einbindung<br />
<strong>von</strong> Sachverständigen grundsätzlich erfolgen muss. Dies liegt ausschließlich im<br />
Ermessen der zuständigen Genehmigungs- oder Überwachungsbehörde. Gutachterkosten<br />
müssen zudem angemessen sein.<br />
<strong>Der</strong> Vollzug abfallrechtlicher Satzungen kann nicht über das hinausgehen, was in<br />
den Satzungen zum Anschluss- und Benutzungszwang festgelegt ist. Insofern können<br />
die Befürchtungen zur Beeinflussung gewerblicher Entsorger nicht geteilt werden.<br />
Im Übrigen ist für den Bereich der Abwasserbeseitigung nach § 151 WG LSA<br />
diese Vollzugszuständigkeit der Kommunen unstreitig.<br />
Besonderer Teil<br />
Zu Artikel 1<br />
zu 1. redaktionelle Anpassung i. V. m. Änderung zu 9.<br />
zu 2. Aktualisierung der Fundstelle<br />
zu 3. a)<br />
Die derzeitige Fassung der Norm führt in der Praxis häufig zu widerstreitenden Auffassungen<br />
und Anwendungen, da sie die Ermächtigung für die sich aus<br />
§ 14 KrW-/AbfG ergebenden Duldungspflichten bei Grundstücken erweitert (neben<br />
Eigentümern und Besitzern <strong>von</strong> Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle<br />
anfallen auch Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Nutzungsberechtigte). Bei bundesrechtskonformer<br />
Auslegung ist deshalb auf den Regelungsumfang der genannten<br />
Bundesnorm abzustellen. In Anbetracht der in der praktischen Anwendung eingetretenen<br />
Unsicherheiten ist unter Berücksichtigung der aktuellen bundesrechtlichen Regelungen<br />
die Aufhebung der Sätze 4 und 5 erforderlich.
14<br />
zu 3. b)<br />
<strong>Der</strong> Adressatenkreis für den Anschluss- und Benutzungszwang ergibt sich bereits<br />
bundesgesetzlich auf der Grundlage <strong>von</strong> § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG. Dadurch wird<br />
auch der Umfang des kommunalrechtlich gestützten Anschluss- und Benutzungszwanges<br />
bestimmt. <strong>Der</strong> Anschluss- und Benutzungszwang reicht nur so weit, wie eine<br />
Überlassungspflicht besteht. Eine Ausweitung auf Abfälle, die beispielsweise<br />
durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden<br />
(vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG) ist unzulässig. Insofern kann für derartige<br />
Fälle auch kein Anschluss- und Benutzungszwang, wie in § 4 Abs. 2 Satz 3 AbfG<br />
LSA geregelt, vorgeschrieben werden. Eine auf die Eigenkompostierung beschränkte<br />
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 AbfG LSA)<br />
greift in jedem Fall zu kurz. Die Befreiung steht im Übrigen auch nicht im Ermessen<br />
der zuständigen Behörden. Die derzeitige Regelung des Satzes 2 in einer als „Kann-“<br />
Bestimmung vorgegebenen Pflicht steht mit den bundesrechtlich gebunden ausgestalteten<br />
Überlassungspflichten des § 13 KrW-/AbfG auch nicht im Einklang und ist<br />
deshalb ebenso aufzuheben.<br />
zu 4. a) und b)<br />
Aktualisierung der Fundstellen und Anpassungen an Änderungen der Bundesgesetze<br />
vom 15. Juli 2006 zur Vereinfachung abfallrechtlicher Überwachung und vom<br />
19. Juli 2007 zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und Änderung weiterer<br />
Rechtsvorschriften.<br />
b)<br />
Die Anpassungen folgen aus der Änderung des KrW-/AbfG mit Inkrafttreten des Gesetzes<br />
zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 und<br />
der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober<br />
2006, d. h.<br />
- Übernahme der neuen Begriffsbestimmungen für gefährliche Abfälle (vgl. Art. 1<br />
Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006)<br />
- Änderung <strong>von</strong> § 43 KrW-/AbfG und Wegfall <strong>von</strong> § 46 KrW-/AbfG (vgl. Art. 1 Nr.<br />
14 des Gesetzes vom 15. Juli 2006)<br />
- neue Nachweisverordnung (vgl. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2006).<br />
zu 5.<br />
a) und b)<br />
Anpassung an die Änderung des KrW-/AbfG durch Gesetz vom 15. Juli 2006.<br />
c)<br />
Die Anpassung ist aus abfallplanerischen Gründen notwendig. Gemäß<br />
§ 29 KrW-/AbfG sind abfallwirtschaftliche Planungen aufeinander abzustimmen sowie<br />
abfallwirtschaftliche Konzepte und Abfallbilanzen bei der Landesplanung auszuwerten.<br />
Bisher werden Abfallwirtschaftskonzepte erst nach Verabschiedung der oberen<br />
Abfallbehörde vorgelegt (§ 8 Abs. 5 AbfG LSA). Die Beteiligung der oberen Behörde<br />
bereits im Aufstellungs- und Fortschreibungsverfahren der Abfallwirtschaftskonzepte<br />
ermöglicht schon im Vorfeld eine Abstimmung mit den abfallwirtschaftlichen<br />
Zielen und Leitlinien der Landesplanung, was die Verwaltungsarbeit optimiert.
15<br />
zu 6.<br />
Die Änderung in Satz 1 erfolgt in Anpassung an die Änderung des KrW-/AbfG durch<br />
Gesetz vom 15. Juli 2006. Satz 3 (alt) ist überflüssig, da keine Vorgaben mehr im<br />
KrW-/AbfG enthalten sind.<br />
Die bisher bundesweit gültigen Vorgaben in § 20 KrW-/AbfG (alt) und in der Abfallwirtschaftskonzept-<br />
und –bilanzverordnung wurden aufgehoben. Damit ist auch die<br />
bisher dort enthaltene Terminsetzung zum 31. März entfallen. § 19 Satz 2 KrW-/AbfG<br />
(neu) ermächtigt nun die Länder, Anforderungen an die Abfallbilanz eigenständig zu<br />
regeln. Folgerichtig werden im AbfG LSA Vorgaben für die Bilanzerstellung getroffen.<br />
Um den Aufwand für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu minimieren, wird<br />
die Datenerhebung und -weitergabe auf Grundlage eines digitalen Erfassungsprogramms<br />
durchgeführt.<br />
Für die Erhebung <strong>von</strong> Daten und Informationen zu den Kosten der Abfallentsorgung<br />
im Rahmen der jährlichen Abfallbilanzierung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger<br />
soll Kostentransparenz hergestellt werden. Gemäß § 36d Abs. 3 KrW-/AbfG<br />
haben die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Kosten der Abfallablagerung zu<br />
erfassen und der zuständigen Behörde Übersichten dieser Kosten sowie die dafür<br />
erhobenen Entgelte, öffentlichen Abgaben und Auslagen zur Verfügung zu stellen.<br />
Gemäß § 36d Abs. 2 KrW-/AbfG haben die Länder sicherzustellen, dass die diesbezüglichen<br />
Bestimmungen des Artikels 10 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom<br />
26. April 1999 über Abfalldeponien, ABl. EG Nr. L 182 S. 1 (Deponierichtlinie) in den<br />
landesrechtlichen Abgabevorschriften umgesetzt werden. Die Kopplung dieser Pflicht<br />
an die Pflicht, jährlich eine Abfallbilanz für das abgelaufene Jahr zu erstellen, führt zu<br />
einer Vereinfachung und minimiert die Aufwendungen für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger<br />
und Vollzugsbehörden. Die Erweiterung der Informationspflicht auf<br />
die Kosten der Entsorgung insgesamt erhöht die Kostentransparenz und dient der<br />
Umweltinformation. Andere Bundesländer haben ebenfalls entsprechende Regelungen<br />
in ihren Abfallgesetzen verankert.<br />
zu 7.<br />
Anpassung an die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002.<br />
zu 8.<br />
Aktualisierung der Fundstelle.<br />
zu 9.<br />
Die Regelung dient der Rechtssicherheit. Bisher waren die Kosten für Verwaltungsund<br />
Sachverständigentätigkeit im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung lediglich<br />
im Überwachungserlass des MRLU vom 16. August 2000 i. V. m. dem Verwaltungskostengesetz<br />
des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> und den Gebührentarifen der Allgemeinen<br />
Gebührenordnung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> geregelt. Eine Kostenerhebung<br />
auf dieser Rechtsgrundlage wurde vom Verwaltungsgericht für nicht ausreichend<br />
erachtet. Nunmehr besteht eine eindeutige und klare fachgesetzliche Ermächtigung<br />
für die Kostenerhebung, wie sie auch in den Abfallgesetzen anderer Bundesländer<br />
enthalten ist. Die Regelung ist Ausdruck der konsequenten Anwendung des<br />
Verursacherprinzips, wonach der Anlagenbetreiber/Abfallerzeuger nachweisen muss,<br />
dass <strong>von</strong> seiner Anlage/Tätigkeit im konkreten Einzelfall keine Gefahr für die Umwelt<br />
ausgeht. Um die gewünschte Rechtssicherheit zu erreichen, sind auch Sachverstän-
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digenkosten als Teil der Überwachungskosten tatbestandsmäßig in das AbfG LSA<br />
aufzunehmen.<br />
zu 10.<br />
Bisher sind die staatlichen Abfallbehörden auch für den Vollzug kommunaler Abfallwirtschaftssatzungen<br />
und damit auch für die Durchsetzung des satzungsrechtlichen<br />
Anschluss- und Benutzungszwangs verantwortlich. Demgegenüber ist der öffentlichrechtliche<br />
Entsorgungsträger aber gemäß § 4 AbfG LSA für den Erlass der Abfallentsorgungssatzung<br />
(die den Anschluss- und Benutzungszwang normiert) eigenverantwortlich<br />
zuständig. Aus der Rechtshoheit der Gemeinde für den eigenen Wirkungskreis<br />
heraus ist es konsequent, dass auch die Durchsetzung der Satzungen nicht zu<br />
den übertragenen staatlichen Aufgaben gehören sollte sondern dem eigenen Wirkungskreis<br />
zugeordnet wird. Deshalb haben der Städte- und Gemeindebund und<br />
einzelne öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger angeregt, hier gesetzlich eine Konkretisierung<br />
vorzunehmen.<br />
zu 11. und 12.<br />
Anpassung an die Änderung des KrW-/AbfG durch Gesetz vom 15. Juli 2006, Übernahme<br />
der Begriffsbestimmung des EU-Rechts gemäß Richtlinie 91/689/EWG des<br />
Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle.<br />
Zu Artikel 2 und 3<br />
Das Regelungserfordernis ergibt sich aus der Änderung des Abfallgesetzes (§§ 9<br />
und 23a AbfG LSA). Außerdem soll die Zuständigkeit des LAU für die Erstellung einer<br />
zusammenfassenden Abfallbilanz, die bisher auf Erlassgrundlage geregelt ist,<br />
verrechtlich werden.<br />
Zu Artikel 4<br />
Die Neubekanntmachung ist notwendig, da das durch Artikel 1 des Gesetzes geänderte<br />
Abfallgesetz durch dieses Änderungsgesetz und die vorhergehenden umfangreichen<br />
Änderungen nachhaltig umgestaltet wird. Die Bekanntmachungsermächtigung<br />
des Zweiten Investitionserleichterungsgesetzes konnte wegen anstehender erneuter<br />
Novellierung nicht genutzt werden. Es ist daher erforderlich, das fachlich zuständige<br />
Ministerium zu ermächtigen, die ab Inkrafttreten des Gesetzes geltende<br />
Fassung neu bekannt zu geben.<br />
Zu Artikel 5<br />
Ermöglicht ein Inkrafttreten des Gesetzes zum verfassungsrechtlich frühest möglichen<br />
Zeitpunkt.