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Gesetzentwurf

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Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 5/395<br />

Fünfte Wahlperiode 06.12.2006<br />

<strong>Gesetzentwurf</strong><br />

Landesregierung<br />

Entwurf eines Gesetzes zur kommunalen Zusammenarbeit im Stadt-Umland-<br />

Bereich der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg und zur Änderung<br />

weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften<br />

Sehr geehrter Herr Präsident,<br />

als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt<br />

den von der Landesregierung am 5. Dezember 2006 beschlossenen<br />

Entwurf eines Gesetzes zur kommunalen Zusammenarbeit im Stadt-Umland-<br />

Bereich der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg und zur Änderung<br />

weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften<br />

nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages von Sachsen-<br />

Anhalt herbeizuführen.<br />

Federführend ist das Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Prof. Dr. Wolfgang Böhmer<br />

Der Ministerpräsident<br />

des Landes Sachsen-Anhalt<br />

(Ausgegeben am 07.12.2006)


3<br />

Entwurf<br />

Gesetz zur kommunalen Zusammenarbeit im Stadt-Umland-Bereich der kreisfreien<br />

Städte Halle (Saale) und Magdeburg<br />

und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften.<br />

Artikel 1<br />

Gesetz zur Bildung von Stadt-Umland-Verbänden Halle (Saale) und Magdeburg<br />

(Stadt-Umland-Verbandsgesetz).<br />

§ 1<br />

Stadt-Umland-Verbände Halle (Saale) und Magdeburg<br />

(1) Zur Stärkung der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg als Kerne einer<br />

Region wirtschaftlichen Wachstums und Schwerpunkte der Daseinsvorsorge werden<br />

nach § 2 Abs. 3 des Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes vom<br />

11. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 254, 601) in der jeweils geltenden Fassung der<br />

Zweckverband „Stadt-Umland-Verband Halle (Saale)“ und der Zweckverband<br />

„Stadt-Umland-Verband Magdeburg“ gebildet, dessen jeweils zugehörige Mitglieder<br />

die in der Anlage benannten Städte und Gemeinden sind.<br />

(2) Das Gebiet der jeweils in einem Stadt-Umland-Verband zusammengeschlossenen<br />

Städte und Gemeinden bildet das Verbandsgebiet des jeweiligen Zweckverbandes.<br />

(3) Soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält und es im Rahmen der gesetzlichen<br />

Bestimmungen zugelassen ist, hat der Zweckverband seine Rechtsverhältnisse<br />

unter eigener Verantwortung durch Satzung zu regeln. Enthält die Satzung<br />

genehmigungspflichtige Teile, kann sie erst nach der Genehmigung öffentlich bekannt<br />

gemacht werden.<br />

§ 2<br />

Rechtsstellung<br />

(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit.<br />

(2) Die in der Anlage zu § 1 Abs. 1 benannten Verbandsmitglieder sind Pflichtmitglieder<br />

des jeweiligen Zweckverbandes.<br />

(3) Der Zweckverband hat seinen Sitz in der kreisfreien Stadt. Die Verbandsversammlung<br />

kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer sich nach<br />

§ 6 Abs. 3 ergebenden Stimmen und der Mehrheit der Verbandsmitglieder einen<br />

anderen Sitz bestimmen.<br />

§ 3<br />

Aufgaben<br />

(1) Dem Zweckverband obliegt für das Gebiet seiner Verbandsmitglieder die vorbereitende<br />

Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung) nach § 5 des Baugesetzbuches<br />

in der jeweils geltenden Fassung. Der Zweckverband hat nach Maßgabe der<br />

Vorschriften des Baugesetzbuches einen gemeinsamen Flächennutzungsplan für<br />

das Verbandsgebiet aufzustellen.


4<br />

(2) Alle oder mehrere Verbandsmitglieder können einzelne oder mehrere sachlich<br />

verbundene Aufgaben des eigenen Wirkungskreises dem Zweckverband zur gemeinschaftlichen<br />

Erfüllung übertragen. Der Beschluss über die Übernahme weiterer<br />

Aufgaben und die das Nähere regelnden Bestimmungen in der Satzung nach<br />

§ 1 Abs. 3 Satz 1 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der sich nach § 6 Abs. 3<br />

ergebenden Stimmen der Verbandsversammlung.<br />

§ 4<br />

Zusammenarbeit der Verbandsmitglieder<br />

(1) Verbandsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Bildung des Zweckverbandes über<br />

eine genehmigte Flächennutzungsplanung oder eine bereits begonnene Flächennutzungsplanung<br />

verfügen, stellen diese dem Zweckverband unentgeltlich zur<br />

Verfügung.<br />

(2) Die Verbandsmitglieder informieren den Zweckverband über alle im Zusammenhang<br />

mit der vorbereitenden Bauleitplanung stehenden Vorhaben und Maßnahmen<br />

in ihrem Gebiet.<br />

(3) Die Verbandsmitglieder sind durch den Zweckverband vor der Beschlussfassung<br />

über einen gemeinsamen Flächennutzungsplan anzuhören. Für das Anhörungsverfahren<br />

gilt § 205 Abs. 7 des Baugesetzbuches.<br />

§ 5<br />

Organe<br />

(1) Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsgeschäftsführer.<br />

(2) Soweit der Zweckverband ausschließlich Aufgaben nach § 3 Abs. 1 wahrnimmt,<br />

ist der Verbandsgeschäftsführer ehrenamtlich tätig.<br />

§ 6<br />

Verbandsversammlung<br />

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus je einem Vertreter der Verbandsmitglieder.<br />

(2) Die Vertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften wählen einen Vertreter<br />

sowie mindestens einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall für die Dauer der<br />

allgemeinen Wahlperiode der Gemeinderäte zum Mitglied in der Verbandsversammlung.<br />

Die Vertreter und die Stellvertreter bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger<br />

im Amt, es sei denn, sie werden vorzeitig abgewählt. Im Falle der Abwahl ist<br />

unverzüglich ein neuer Vertreter oder Stellvertreter zu wählen.<br />

(3) Der Vertreter der kreisfreien Stadt besitzt 50 v. H. der Gesamtstimmen in der<br />

Verbandsversammlung. Jeder Vertreter der übrigen Verbandsmitglieder hat eine<br />

Stimme je angefangene 1 000 Einwohner seiner Gemeinde. Maßgeblich ist die<br />

vom Statistischen Landesamt des Landes Sachsen-Anhalt festgestellte Einwohnerzahl<br />

zum 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres.


5<br />

§ 7<br />

Deckung des Finanzbedarfs<br />

(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage<br />

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

in der jeweils geltenden Fassung. Wenn die Verbandsversammlung<br />

in der Satzung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 mit der Mehrheit von zwei Dritteln<br />

ihrer sich nach § 6 Abs. 3 ergebenden Stimmen und der Mehrheit der Verbandsmitglieder<br />

nicht anderes beschließt, bemisst sich die Verbandsumlage für<br />

die Aufgabe nach § 3 Abs. 1 nach dem Verhältnis der Stimmen der Verbandsmitglieder<br />

in der Verbandsversammlung zur Gesamtstimmenzahl aller Verbandsmitglieder.<br />

(2) In der Satzung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 können mit der Mehrheit von zwei Dritteln<br />

der sich nach § 6 Abs. 3 ergebenden Stimmen der Verbandsversammlung und<br />

der Mehrheit der Verbandsmitglieder Regelungen zum Ausgleich von finanziellen<br />

Nachteilen für einzelne Verbandsmitglieder getroffen werden, die sich aus der<br />

Bildung des Zweckverbandes ergeben.<br />

§ 8<br />

Haushaltsführung und Rechnungsprüfung<br />

(1) Für die Haushaltsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes gelten<br />

die Vorschriften des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts-<br />

und Rechnungswesen für die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt vom<br />

22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128) in der jeweils geltenden Fassung.<br />

(2) Für die örtliche und überörtliche Prüfung des Zweckverbandes ist das Rechnungsprüfungsamt<br />

der kreisfreien Stadt zuständig. Die Verbandsversammlung<br />

kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder eine andere Zuständigkeitsregelung<br />

treffen.<br />

§ 9<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Der Zweckverband veröffentlicht seine Satzungen und sonstigen gesetzlich erforderlichen<br />

öffentlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes<br />

des Landes Sachsen-Anhalt. Die Verbandsmitglieder sollen in der für ihre<br />

ortsübliche Bekanntmachung vorgesehenen Form auf die Veröffentlichungen<br />

nach Satz 1 hinweisen.<br />

(2) Bei bekannt zu machenden Texten oder Unterlagen, die sich für eine Veröffentlichung<br />

gemäß Absatz 1 nicht eignen oder für die die Auslegung vorgeschrieben<br />

ist, wird die Bekanntmachung nach Absatz 1 dadurch ersetzt, dass sie für die<br />

Dauer von einem Monat in den Räumen des Zweckverbands zu jedermanns Einsicht<br />

während der Dienststunden ausgelegt werden, soweit gesetzlich nichts anderes<br />

bestimmt ist. Im Amtsblatt nach Absatz 1 ist vor Beginn der Auslegung der<br />

Inhalt der Ersatzbekanntmachung hinreichend zu beschreiben sowie der Ort, die<br />

Dienstzeiten und die Dauer der Auslegung bekannt zu geben.<br />

(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung werden in<br />

der bei dem jeweiligen Verbandsmitglied für die ortsübliche Bekanntmachung<br />

vorgesehenen Form mindestens drei Tage vor der Sitzung bekannt gemacht. Das


6<br />

Nähere regelt die Satzung nach § 1 Abs. 3 Satz 1. In der Satzung kann eine von<br />

Satz 1 abweichende Regelung getroffen werden.<br />

§ 10<br />

Aufsicht<br />

(1) Kommunalaufsichtsbehörde für den Zweckverband ist das Landesverwaltungsamt.<br />

(2) Die Teile der Satzung nach § 1 Abs. 3 Satz 1, welche die Grundlagen für die Bemessung<br />

der Verbandsumlage und ihre Änderungen betreffen, bedürfen der Genehmigung<br />

der Kommunalaufsichtsbehörde. § 140 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung<br />

findet keine Anwendung.<br />

(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium<br />

für Landesentwicklung und Verkehr die Anlage zu § 1 Abs. 1 durch Verordnung<br />

zu ändern, soweit der freiwillige Beitritt weiterer Gemeinden zum Zweckverband<br />

oder der Austritt eines Verbandsmitglieds mit den Zielen des § 1 Abs. 1 vereinbar<br />

ist.<br />

§ 11<br />

Anzuwendende Vorschriften<br />

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf den Zweckverband die<br />

Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der jeweils geltenden<br />

Fassung Anwendung.


7<br />

Anlage<br />

(zu § 1 Abs. 1)<br />

Folgende Zweckverbände werden gebildet:<br />

1. „Stadt-Umland-Verband Halle (Saale)“<br />

mit der kreisfreien Stadt Halle (Saale) und den Städten und Gemeinden Angersdorf,<br />

Bad Dürrenberg, Bennstedt, Beuna (Geiseltal), Brachwitz, Braschwitz,<br />

Delitz am Berge, Döblitz, Friedensdorf, Geusa, Götschetal, Günthersdorf, Hohenthurm,<br />

Horburg-Maßlau, Kabelsketal, Kötschlitz, Kötzschau, Kreypau,<br />

Landsberg, Leuna, Lieskau, Merseburg, Morl, Niemberg, Oppin, Peißen, Rodden,<br />

Salzmünde, Schkopau, Spergau, Teutschenthal, Tollwitz, Wallendorf (Luppe),<br />

Zappendorf, Zöschen und Zweimen;<br />

2. „Stadt-Umland-Verband Magdeburg“<br />

mit der kreisfreien Stadt Magdeburg und den Städten und Gemeinden Barleben,<br />

Biederitz, Biere, Eggersdorf, Farsleben, Gerwisch, Glindenberg, Gnadau,<br />

Gommern, Groß Santersleben, Gübs, Heinrichsberg, Hermsdorf, Hohendodeleben,<br />

Hohenwarsleben, Hohenwarthe, Irxleben, Königsborn, Lostau, Niedere<br />

Börde, Niederndodeleben, Plötzky, Pömmelte, Pretzien, Ranies, Schönebeck<br />

(Elbe), Sülzetal, Wanzleben, Wellen, Welsleben, Wolmirstedt und Zielitz.


8<br />

Artikel 2<br />

Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

In § 13 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S. 128, 135), wird das<br />

Wort „Liquiditätsbedarf“ durch das Wort „Finanzbedarf“ ersetzt.<br />

Artikel 3<br />

Änderung des Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes<br />

Die Anlage zu § 2 Absatz 1 des Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes vom<br />

11. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 254, 601) wird wie folgt geändert:<br />

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:<br />

a) Nach dem Wort „Geusa“ und dem Komma wird das Wort „Götschetal“ eingefügt.<br />

b) Die Wörter „Gutenberg“, „Sennewitz“ und „Teicha“ werden gestrichen.<br />

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:<br />

a) Nach dem Doppelpunkt wird das Wort „Barleben“ eingefügt.<br />

b) Das Wort „Mittelland“ wird gestrichen.<br />

Artikel 4<br />

In-Kraft-Treten<br />

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


9<br />

Begründung<br />

A. Allgemeiner Teil<br />

I. Anlass und Ziele des Gesetzes<br />

Mit dem <strong>Gesetzentwurf</strong> sollen die Grundlagen für eine stärkere kommunale Zusammenarbeit<br />

im Stadt-Umland-Bereich der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg<br />

geschaffen werden, um die Position der Oberzentren als Kerne wirtschaftlichen<br />

Wachstums und Schwerpunkte der Daseinsvorsorge, aber darüber hinaus auch die<br />

Region als Ganzes zu stärken und zu sichern.<br />

Der <strong>Gesetzentwurf</strong> ist als Artikelgesetz ausgestaltet.<br />

Der Schwerpunkt des <strong>Gesetzentwurf</strong>s liegt auf Artikel 1, der die gesetzliche Bildung<br />

des „Stadt-Umland-Verbandes Halle (Saale)“ und des „Stadt-Umland-Verbandes<br />

Magdeburg“ als Zweckverbände zum Gegenstand hat. Die Aufgaben der Flächennutzungsplanung<br />

sollen für das jeweilige Verbandsgebiet künftig einheitlich wahrgenommen<br />

werden.<br />

Die mit Artikel 2 und 3 des <strong>Gesetzentwurf</strong>s vorzunehmenden Änderungen erfolgen<br />

aus Gründen der gebotenen Rechtsklarheit. Artikel 4 regelt das In-Kraft-Treten.<br />

Im Einzelnen:<br />

Zu Artikel 1<br />

Im Bereich der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg mit den in ihrem Umland<br />

liegenden Städten und Gemeinden haben sich seit 1990 vielfältige und enge<br />

Verflechtungsbeziehungen entwickelt. Diese sind insbesondere bedingt durch ein<br />

Abwandern von Wohnbevölkerung aus der kreisfreien Stadt in das Umland, eine zunehmende<br />

Suburbanisierung auch im gewerblichen Bereich und die Zunahme des<br />

Verkehrs durch Pendlerströme. Gleichzeitig muss die Infrastruktur in den Zentren für<br />

die ins Umland abgewanderten Bevölkerungsgruppen, die in den kreisfreien Städten<br />

arbeiten und ein qualitativ hochwertiges Angebot der Daseinsvorsorge finden (Bildungseinrichtungen,<br />

Krankenhäuser, Theater u. a.), aufrechterhalten und im Bereich<br />

des ÖPNV oder anderer Verkehrsverbindungen angepasst werden.<br />

Zwischen den kreisfreien Städten und den Umlandgemeinden besteht als Folge der<br />

Suburbanisierungsprozesse ein dichtes Beziehungsgeflecht mit vielschichtigen gegenseitigen<br />

Abhängigkeiten. Dies führt zu spezifischen Entwicklungs- und Ordnungsproblemen,<br />

die gekennzeichnet sind durch eine ausgeprägte Funktionsteilung<br />

zwischen Kernstadt und Umland, durch Konkurrenzen um die Nutzung von Grund<br />

und Boden, durch intensive Verflechtungen vor allem im Bereich von Verwaltung und<br />

Wirtschaft, durch enge Verkehrsbeziehungen sowie durch zunehmende Pendlerbewegungen.<br />

Hierbei erweist sich als besonders nachteilig, dass die entstandenen Verflechtungsräume<br />

nicht mit den administrativen Grenzen übereinstimmen. Innerhalb<br />

der Verflechtungsräume liegt die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kompetenz unterschiedlicher<br />

Aufgabenträger. Nach den Zielen der Raumordnung sind in diesen<br />

Ordnungsräumen, die verschiedenen Nutzungsansprüche an die Fläche aufeinander


10<br />

abzustimmen (vgl. Nr. 3.1.2 des Gesetzes über den Landesentwicklungsplan des<br />

Landes Sachsen-Anhalt (LEP-LSA) vom 23. August 1999 (GVBl. LSA S. 244) zuletzt<br />

geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Landesentwicklungsplan<br />

vom 15. August 2005, GVBl. LSA S. 550).<br />

Als wesentlicher Beitrag zur Lösung der bestehenden Stadt-Umland-Probleme wurden<br />

mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze für die Regelung der Stadt-<br />

Umland-Verhältnisse und die Neugliederung der Landkreise (Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz<br />

– KomNeuglGrG) vom 11. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 254) die<br />

kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg und die in der Anlage benannten<br />

Gemeinden aufgefordert, interkommunale Zusammenschlüsse zu bilden. Danach<br />

sollten sie von dem in § 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

(GKG-LSA) zur Verfügung stehenden Instrument der gemeinsamen Aufgabenerfüllung<br />

Gebrauch machen und sich zu einem Zweckverband zusammenzuschließen.<br />

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KomNeuglGrG ist dem Zweckverband die vorbereitende Bauleitplanung<br />

(Flächennutzungsplanung) zu übertragen. Darüber hinaus ist die Übertragung<br />

weiterer Aufgaben auf den Zweckverband anzustreben (§ 2 Abs. 1 Satz 3<br />

KomNeuglGrG). Welche weiteren Aufgaben gemeinschaftlich in der Form des<br />

Zweckverbandes wahrgenommen werden sollten, ist der kommunalen Beurteilung<br />

und insoweit der Entscheidung der Kommunen überlassen worden.<br />

Mit der Regelung des § 2 Abs. 1 KomNeuglGrG hatte der Gesetzgeber das Prinzip<br />

der freiwilligen Lösung in den Vordergrund gestellt. Dies beruht auf der Erwägung,<br />

dass den Kommunen zunächst in einer Freiwilligkeitsphase die Gelegenheit gegeben<br />

werden sollte, eigenverantwortlich die für ihre örtlichen Gegebenheiten besten Lösungen<br />

zu wählen und zu realisieren, und dass sich auf freiwilliger Basis die erforderlichen<br />

vernetzten Strukturen ergeben werden.<br />

Sollten die erstrebenswerten freiwilligen Kooperationen ausbleiben, lässt § 2 Abs. 3<br />

KomNeuglGrG den zwangsweisen Zusammenschluss der Gemeinden im Sinne von<br />

§ 2 Abs. 1 KomNeuglGrG zu. Danach können diese Gemeinden zu einem Zweckverband<br />

zusammengeschlossen werden, wenn sie nicht bis zum 30. Juni 2006 einen<br />

solchen gebildet haben.<br />

Innerhalb der den Kommunen eingeräumten Freiwilligkeitsphase wurden Zweckverbände<br />

nach § 2 Abs. 1 KomNeuglGrG nicht gebildet. Dieses Gesetz greift die Möglichkeit<br />

des § 2 Abs. 3 KomNeuglGrG auf und sieht die Bildung des „Stadt-Umland-<br />

Verbandes Halle (Saale)“ und des „Stadt-Umland-Verbandes Magdeburg“ vor. Den<br />

Zweckverbänden wird gesetzlich die Aufgabe der vorbereitenden Bauleitplanung<br />

(Flächennutzungsplanung) nach § 5 des Baugesetzbuches (BauGB) übertragen. Ihnen<br />

obliegt insoweit die Aufgabe, eine gemeinsame zusammengefasste Flächennutzungsplanung<br />

durchzuführen und für ihr Verbandsgebiet einen gemeinsamen Flächennutzungsplan<br />

aufzustellen. Die Zweckverbände sind nicht auf die vorbereitende<br />

Bauleitplanung beschränkt, sondern stehen offen für die gemeinschaftliche Wahrnehmung<br />

weiterer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Welche konkreten Aufgabenbereiche<br />

für eine kommunale Zusammenarbeit in Betracht kommen und von<br />

dem Zweckverband übernommen werden sollen, wird der Entscheidung vor Ort überlassen.<br />

Bei der Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes ist das Gefüge der<br />

gemeindenachbarlichen Planungskoordination nach dem BauGB zu beachten:


11<br />

Nach der Vorstellung des Baugesetzbuches soll sich die Einbindung der einzelgemeindlichen<br />

Bauleitplanung in die Zusammenhänge des nachbarschaftlichen Raumes<br />

je nach Art und Umfang der zwischengemeindlichen Verflechtungen in drei Stufen<br />

von unterschiedlicher Intensität vollziehen. Dabei steht die gemeindenachbarliche<br />

Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 BauGB auf der ersten Stufe. Die zweite Stufe<br />

stellt der gemeinsame Flächennutzungsplan dar, der nach § 204 Abs. 1 BauGB aufgestellt<br />

werden soll, wenn dieser einen gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange<br />

ermöglicht. Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan soll insbesondere aufgestellt<br />

werden, wenn die Ziele der Raumordnung eine gemeinsame Planung erfordern.<br />

Die planungsrechtliche Zuständigkeit der Gemeinde bleibt in diesem Fall unberührt.<br />

Es ist allerdings festzustellen, dass sich bereits hieraus für die Gemeinden in der jeweiligen<br />

Stadt-Umland-Region eine gemeinsame Planungspflicht aus den Zielen der<br />

Raumordnung ergibt. Nr. 3.1.2 LEP-LSA geht davon aus, dass die verschiedenen<br />

Nutzungsansprüche an die Fläche in einem Ordnungsraum aufeinander abzustimmen<br />

sind. Unterstrichen wird dies durch § 1 Abs. 4 BauGB, der eine Anpassung der<br />

Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung fordert. In der Gesamtschau haben<br />

daher die Gemeinden im jeweiligen Verflechtungsraum eine Planungspflicht, die wegen<br />

des Anpassungserfordernis an die raumordnerischen Vorgaben sogar die erstmalige<br />

Aufstellung eines Flächennutzungsplans beinhaltet.<br />

Die beiden Stufen werden jedoch der Intention des Kommunalneugliederungs-<br />

Grundsätzegesetzes nicht gerecht. Aufgrund der genannten Verflechtungsbeziehungen<br />

im Stadt-Umland-Bereich und dem Ziel der Stärkung der kreisfreien Städte als<br />

Kerne wirtschaftlichen Wachstums dieser Region muss als dritte und stärkste Stufe<br />

des BauGB die rechtliche und organisatorische Konzentration der gemeindlichen<br />

Flächennutzungsplanung erfolgen. Diese schließt neben einem Planungsverband<br />

nach § 205 Abs. 1 BauGB einen Zusammenschluss durch ein besonderes Landesgesetz<br />

nicht aus (vgl. § 205 Abs. 6 BauGB).<br />

Der Zusammenschluss der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg und der<br />

in ihrem Umland liegenden Städte und Gemeinden zu einem Zweckverband bewirkt,<br />

dass mit einer einheitlichen vorbereitenden Bauleitplanung zugleich die einheitliche<br />

Präsentation der Entwicklungsvorstellungen im jeweiligen Stadt-Umland-Bereich dokumentiert<br />

wird. Mit einem widerspruchsfreien Flächennutzungsplan werden dabei<br />

die weiteren Planungsprozesse insgesamt vereinfacht und beschleunigt. Dies trägt<br />

wesentlich dazu bei, die kreisfreie Stadt als Motor der regionalen Entwicklung zu<br />

stärken und ihre Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit langfristig zu sichern und dabei<br />

den Zielen der Raumordnung Rechnung zu tragen.<br />

Gleichzeitig soll mit der gesetzlichen Bildung eines Zweckverbandes zur gemeinsamen<br />

Aufgabenwahrnehmung nachteiligen Konkurrenzentwicklungen entgegengetreten<br />

und kommunale Aktivitäten wirkungsvoller aufeinander abgestimmt werden. Die<br />

durch einen Zweckverband geschaffenen vernetzten Strukturen gewähren den<br />

Kommunen im Vergleich zu anderen Organisationsformen das größtmögliche Recht<br />

ihre Angelegenheiten unter Berücksichtigung des öffentlichen Wohls weiterhin eigenverantwortlich<br />

zu regeln. Letztlich trägt eine erfolgreiche Zusammenarbeit zur Erhöhung<br />

der Attraktivität der Kommunen und des gesamten Stadt-Umland-Bereiches<br />

bei.<br />

Der gesetzliche Zusammenschluss der in § 2 Abs. 1 KomNeuglGrG benannten Städte<br />

und Gemeinden zu einem Zweckverband greift nicht in das Selbstverwaltungs-


12<br />

recht nach Art. 28 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 1 VerfLSA ein. Die<br />

kommunale Selbstverwaltungsgarantie gilt nicht unbeschränkt. Gesetzliche Eingriffe<br />

in das durch Art. 28 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 1 VerfLSA geschützte<br />

Recht der Selbstverwaltung sind zulässig, soweit sie unter Gesichtspunkten<br />

des öffentlichen Wohls geeignet und erforderlich sind. Die nach diesem Gesetz vorgesehene<br />

Bildung von Zweckverbänden bewegt sich innerhalb dieser verfassungsrechtlichen<br />

Grenzen.<br />

Auch der mit der Übertragung der Flächennutzungsplanung auf den Zweckverband<br />

verbundene Eingriff in die Planungshoheit der Kommunen hält sich in den verfassungsrechtlich<br />

zulässigen Grenzen. Nach der Rechtsprechung sind Einschränkungen<br />

der kommunalen Selbstverwaltung mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar, soweit sie<br />

deren Kernbereich unangetastet lassen. Durch die Verlagerung der Flächennutzungsplanung<br />

nach § 5 BauGB auf den Zweckverband wird nicht in den geschützten<br />

Wesensgehalt der Selbstverwaltung eingegriffen. Nach ganz überwiegender Meinung<br />

in Rechtsprechung und Schrifttum zählt die Flächennutzungsplanung nicht zum<br />

unantastbaren Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung (so SaarlVerfGH,<br />

Urteil vom 18. Dezember 1974, Lv 7/74, AS 14, 145 ff; Heinemann, Rechtsfragen zur<br />

Übertragung der Flächennutzungsplanung auf die Kreis- oder Stadtverbandsebene,<br />

DÖV 1982, S. 189; Clemens, Kommunale Selbstverwaltung und institutionelle Garantie:<br />

Neue verfassungsrechtliche Vorgaben durch das BVerfG, NVwZ 1990,<br />

S. 834). Doch auch soweit vertreten wird, die Flächennutzungsplanung sei in den<br />

Kernbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts einbezogen, wird eingestanden,<br />

dass die gemeindliche Planungshoheit einer Beschränkung unterliegen<br />

kann, wenn überwiegende Gemeinwohlinteressen dies erfordern (BWStGH, DÖV<br />

1976, S. 595).<br />

Die Verlagerung der Flächennutzungsplanung nach § 5 BauGB auf den Stadt-<br />

Umland-Verband greift nicht in den geschützten Wesensgehalt der Selbstverwaltung<br />

ein. So hält es das Bundesverfassungsgericht unter den Voraussetzungen des § 205<br />

Abs. 6 BauGB für zulässig, die vorbereitende Bauleitplanung an einen landesrechtlich<br />

gebildeten Verband zu übertragen, wenn jede der beteiligten Städte und Gemeinden<br />

zur Wahrung ihrer Planungshoheit im Beschlussorgan des Verbandes mit<br />

Initiativrecht vertreten ist und ihnen eine ausreichende Mitwirkungsmöglichkeit im<br />

Verband verbleibt (BVerfGE 77, 288), die nicht durch die Stimmrechtsverteilung ausgehöhlt<br />

werden darf.<br />

Auch nach der Übertragung der Flächennutzungsplanung verbleibt den Städten und<br />

Gemeinden noch ausreichender Spielraum, ihre Selbstverwaltung zur Geltung zu<br />

bringen. Die Verbandsmitglieder behalten wesentliche Teile der Planungshoheit (Bebauungsplan,<br />

kommunale Entwicklungshoheit) in eigener Zuständigkeit. Bei der Aufstellung<br />

des gemeinsamen Flächennutzungsplanes durch den Zweckverband wirken<br />

sie mit. Alle Verbandsmitglieder sind in der Verbandsversammlung vertreten, in der<br />

alle wichtigen Entscheidungen des Zweckverbandes getroffen werden. Sie sind so<br />

an den Entscheidungen über einen künftigen gemeinsamen Flächennutzungsplan<br />

des Zweckverbandes beteiligt.<br />

Den Verbandsmitgliedern ist zudem ein angemessener Einfluss auf die Flächennutzungsplanung<br />

des Zweckverbandes gewährleistet. Die Verbandsmitglieder entsenden<br />

je einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Dem Mitwirkungsrecht steht<br />

nicht entgegen, dass sich die Bemessung der Stimmenzahl in der Verbandsver-


13<br />

sammlung an dem Kriterium der Einwohnerstärke der Verbandsmitglieder orientiert<br />

und mithin nicht alle Vertreter ein gleiches Stimmrecht haben. Die kommunale Planungshoheit<br />

gibt der Gemeinde keine unbegrenzte planerische Gestaltungsfreiheit.<br />

Vielmehr soll sie bei ihren planerischen Maßnahmen auch ihre Stellung innerhalb<br />

des sie umgebenden Raumes und die sich daraus ergebende Notwendigkeit zu Zusammenarbeit<br />

und Ausgleich in Betracht ziehen (BVerfG, NVwZ 1982, S. 95). Belange<br />

einer überörtlichen Abstimmung rechtfertigen es daher, die nicht durch Belange<br />

des gesamten Planungsraumes begründeten Sonderinteressen einzelner Gemeinden<br />

zurückzustellen (BWStGH, Urteil vom 8. Mai 1976, DÖV 1976, S. 595). Andererseits<br />

dürfen gegen den Willen einer Gemeinde unter Ausnutzung der Mehrheitsverhältnisse<br />

keine Beschlüsse gefasst werden, die nicht durch überörtliche Belange zu<br />

rechtfertigen sind (BWStGH, a.a.O.). Überdies hat der Zweckverband vor einem Beschluss<br />

über den gemeinsamen Flächennutzungsplan anzuhören und in diesem Beteiligungsverfahren<br />

die Vorstellungen der einzelnen Verbandsmitglieder zu ihrer örtlichen<br />

Planung in einem gemeinsamen Flächennutzungsplan zu berücksichtigen, soweit<br />

nicht überörtliche Belange des Gesamtraumes entgegenstehen (vgl. § 205<br />

Abs. 7 BauGB).<br />

Die mit diesem Gesetz vorgesehene Verlagerung der Flächennutzungsplanung auf<br />

gesetzlich gebildete Zweckverbände erfolgt aus Gründen des öffentlichen Wohls und<br />

liegt im dringenden öffentlichen Interesse. Mit der Übertragung der Flächennutzungsplanung<br />

auf den „Stadt-Umland-Verband Halle (Saale)“ und den „Stadt-<br />

Umland-Verband Magdeburg“ wird ein Ausgleich der verschiedenen Planungsinteressen<br />

der Kommunen im Verbandsgebiet angestrebt. Die vielfältigen Beziehungen<br />

und Verflechtungen im Stadt-Umland-Bereich erfordern zur Wahrung der raumordnerischen<br />

Belange über das jeweilige Gemeindegebiet hinausgehenden Planungen.<br />

Eine einzelgemeindliche Flächennutzungsplanung ist nicht in der Lage, die aus den<br />

vielfältigen Verflechtungsbeziehungen resultierenden Ordnungsprobleme zu bewältigen.<br />

Vielmehr bedarf es einer engen und intensiven Abstimmung der Planungen zwischen<br />

den Städten und Gemeinden im Stadt-Umland-Bereich.<br />

Mit einer zusammengefassten vorbereitenden Flächennutzungsplanung kann insbesondere<br />

darauf hingewirkt werden, dass im Stadt-Umland-Bereich<br />

- in einem ausgewogenen Verhältnis Wohn-, Gewerbe- und Dienstleistungsstandorte<br />

entwickelt werden,<br />

- eine regional abgestimmte Standortvorsorge für Infrastruktureinrichtungen<br />

gewährleistet wird,<br />

- die Voraussetzungen für die Realisierung des Grundbedarfs der Bevölkerung<br />

in allen Teilen des Verflechtungsraumes geschaffen werden,<br />

- Probleme der infrastrukturellen Verflechtungen im Bereich der Ver- und Entsorgung,<br />

des ÖPNV, der kulturellen und Bildungsangebote überwunden werden,<br />

- Probleme der Erschließung und Nutzung von Naherholungsräumen im regionalen<br />

Maßstab behandelt und durch geeignete Lasten-Nutzen-Ausgleiche gelöst<br />

werden.<br />

Dem erhöhten Abstimmungsbedarf soll mit der Vereinigung der kreisfreien Stadt und<br />

ihrer Umlandgemeinden in einem die Flächennutzungsplanung koordinierenden<br />

Zweckverband Rechnung getragen werden. Eine gemeinsame zusammengefasste<br />

Flächennutzungsplanung ermöglicht es, einen gerechten Ausgleich der unterschiedlichen<br />

Interessen der beteiligten Städte und Gemeinden herbeizuführen und die


14<br />

raumstrukturellen Probleme im Stadt-Umland-Bereich zu lösen. Durch eine überörtliche<br />

Orientierung der Planungen können die Probleme der infrastrukturellen Verflechtungen<br />

im Stadt-Umland-Bereich bewältigt und künftig eine koordinierte Entwicklung<br />

und Ausstattung des Verflechtungsraumes herbeigeführt werden.<br />

Die mit diesem Gesetz vorgesehene Bildung eines Zweckverbandes, dem gesetzlich<br />

die Aufgabe der Flächennutzungsplanung übertragen wird, lehnt sich an die Bildung<br />

von Planungsverbänden im Sinne des § 205 BauGB an. Planungsverbände sind eine<br />

rechtlich anerkannte Organisationsform, um durch gemeinsame zusammengefasste<br />

Bauleitplanung einen Ausgleich der verschiedenen Belange und Interessen zu gewährleisten.<br />

Die Übertragung der Aufgabe der Aufstellung, Änderung und Aufhebung<br />

des Flächennutzungsplanes auf Planungsverbände ist nach der Rechtsprechung mit<br />

der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie vereinbar, wenn sie im dringenden öffentlichen<br />

Interesse liegt (StGH Hessen, Urteil vom 4. Mai 2004, P.St. 1714). Anders<br />

als die Planungsverbände nach § 205 BauGB, denen ausschließlich Aufgaben nach<br />

dem Baugesetzbuch übertragen werden können, ist der Zweckverband nach diesem<br />

Gesetz jedoch nicht auf die Aufgabe der Flächennutzungsplanung beschränkt, sondern<br />

darüber hinaus auch für die Übertragung weiterer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises<br />

vorgesehen.<br />

Mit der Bildung der Stadt-Umland-Verbände wird das Ziel verfolgt, durch eine einheitliche<br />

und zielgerichtete Flächennutzungsplanung frühzeitig Fehlentwicklungen im<br />

Bereich der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg und den in ihrem Umland<br />

liegenden Städten und Gemeinden aufgrund der vielfältigen und engen Verflechtungsbeziehungen<br />

zu vermeiden sowie vorausschauend und umfassend die<br />

künftige Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen im jeweiligen<br />

Verbandsgebiet zu regeln. Aufgrund der Schlüsselfunktion der kreisfreien Städte für<br />

die Entwicklung der Region muss bereits planerisch der Grundstein zur Stärkung<br />

dieser Kerne der Region und für eine zukunftsfähige Entwicklung des Verflechtungsraumes<br />

gelegt werden, ohne die gemeindlichen Strukturen aufzugeben.<br />

Die kommunale Zusammenarbeit in einem Zweckverband ermöglicht es, den erhöhten<br />

Anforderungen gerecht zu werden, die an die Wahrnehmung der Aufgaben von<br />

überörtlicher Bedeutung gestellt werden. Um die für eine nachhaltige Stärkung der<br />

Region erforderlichen Planungsleistungen im Stadt-Umland-Verhältnis erbringen zu<br />

können, müssen dabei lokale Egoismen überwunden werden. Die kommunale Vernetzung<br />

in einem Zweckverband strebt dabei an, planerische Asymmetrien durch<br />

sich teilweise kontraproduktiv gegenüberstehende vorhandene Flächennutzungspläne<br />

im Umfeld der kreisfreien Städte für die Zukunft zu beseitigen und trägt dazu bei,<br />

die zentralörtliche Funktion der Oberzentren für die Versorgung und Entwicklung der<br />

Region zu stärken.<br />

Sollte künftig mit der Bildung der Zweckverbände das Ziel der Sicherung und Stärkung<br />

der Funktionsfähigkeit der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg nicht<br />

erreicht werden, obliegt es dem Gesetzgeber nach der Regelung des § 4 Abs. 1<br />

Satz 1 KomNeuglGrG über Eingemeindungen von Umlandgemeinden in diese kreisfreien<br />

Städte aus Gründen des öffentlichen Wohls zu entscheiden.


15<br />

Zu Artikel 2<br />

Mit Artikel 2 wird die Regelung des § 13 GKG-LSA an die Vorschriften des Neuen<br />

Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens angepasst.<br />

Zu Artikel 3<br />

Artikel 3 des <strong>Gesetzentwurf</strong>s passt die in der Anlage zu dem Gesetz über die Grundsätze<br />

für die Regelung der Stadt-Umland-Verhältnisse und die Neugliederung der<br />

Landkreise (Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetz) vom 11. Mai 2005 (GVBl.<br />

LSA S. 254) genannten Gemeinden der aktuellen Sachlage an.<br />

II.<br />

Kosten<br />

Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung sind beachtet worden. Auswirkungen<br />

auf den Landeshaushalt ergeben sich nicht.<br />

Für den gesetzlichen Zusammenschluss der Städte und Gemeinden zu Zweckverbänden<br />

und ihre Pflichtmitgliedschaft in diesen Verbänden gilt das Konnexitätsprinzip<br />

des Art. 87 Abs. 3 LVerf LSA nicht. Ein angemessener Ausgleich ist durch das Land<br />

nur dann zu schaffen, wenn eine zusätzliche Aufgabenübertragung zu einer Mehrbelastung<br />

der Kommunen führt, wenn also das Land den Kommunen staatliche Aufgaben<br />

zur Durchführung überträgt bzw. ihnen die Erfüllung bisher von ihm selbst wahrgenommener<br />

Aufgaben zur Pflicht macht (vgl. LVG 4/96; 10/97; 7/03).<br />

Eine zusätzliche Aufgabenübertragung in diesem Sinne erfolgt mit der gesetzlichen<br />

Bildung von Stadt-Umland-Verbänden nicht. Der zwangsweise Zusammenschluss<br />

der Städte und Gemeinden zu einem Zweckverband hat zur Folge, dass die Aufgabe<br />

der Flächennutzungsplanung und die bestehende Planungspflicht der einzelnen<br />

Kommune auf den Zweckverband übergeht und die Wahrnehmung dieser Aufgaben<br />

nicht mehr den Städten und Gemeinden, sondern künftig dem Zweckverband in eigener<br />

Zuständigkeit obliegt. Die Kommunen werden insoweit von der Aufgabe der<br />

Flächennutzungsplanung entbunden.<br />

Für die dem Zweckverband durch die Aufgabenübertragung entstehenden Aufwendungen<br />

ist ein Ausgleich durch das Land nach Art. 87 Abs. 3 LVerf LSA nicht zu<br />

schaffen. Das verfassungsrechtlich verankerte Konnexitätsprinzip gilt in bezug auf<br />

die Kommunen des Landes Sachsen-Anhalt. Dies sind nach Art. 87 Abs. 1 LVerf<br />

LSA die Gemeinden und Landkreise.<br />

Auch Artikel 2 des <strong>Gesetzentwurf</strong>s beinhaltet keine neue Pflichtaufgabe. Die danach<br />

vorgesehene Änderung des § 13 Satz 1 GKG-LSA trägt dazu bei, die Gefahr einer<br />

wirtschaftlichen Unterdeckung von Zweckverbänden zu vermeiden, die das Abstellen<br />

allein auf den Liquiditätsbedarf bei der Finanzierung des Verbandes in sich birgt.<br />

Denn beim Liquiditätsbedarf wird nur das Verhältnis flüssiger Mittel (Kassenbestand,<br />

Schecks, Bankguthaben, Forderungen, also das Umlaufvermögen) zu kurzfristigen<br />

Schulden betrachtet. Nicht berücksichtigt wird, welche Mittel mittel- und langfristig<br />

benötigt werden, um die festgeschriebenen Ziele zu erreichen.


16<br />

III.<br />

Anhörung<br />

Die nach § 151a GO LSA und § 73a der Landkreisordnung für das Land Sachsen-<br />

Anhalt (LKO LSA) erforderlichen Anhörungen der Kommunalen Spitzenverbände<br />

sind erfolgt. Im Ergebnis dieser Anhörung wurden keine Änderungen vorgenommen.<br />

In der Anhörung hatten die Kommunalen Spitzenverbände den beabsichtigten Regelungen<br />

der Artikel 2 und 3 zugestimmt. Das Anhörungsergebnis zu Artikel 1 fiel ü-<br />

berwiegend kritisch aus.<br />

Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt weist zur Begründung allgemein<br />

darauf hin, dass er bereits im Anhörungsverfahren zum Kommunalneugliederungs-<br />

Grundsätzegesetz grundlegende Bedenken gegenüber den geplanten Stadt-Umland-<br />

Verbänden geltend gemacht habe. So sei seiner Auffassung nach die gemeinsame<br />

Flächennutzungsplanung als Instrument des Ausgleichs von Stadt-Umland-<br />

Problemen umstritten. Im Ergebnis würden die planerischen Möglichkeiten der Städte<br />

und Gemeinden geschwächt, ohne dass hierdurch erkennbar die angestrebte Lösung<br />

der bestehenden Probleme erreicht werde. Auch sei die Abgrenzung des Umlandbereiches<br />

für die verpflichtende Wahrnehmung der Flächennutzungsplanung<br />

nicht plausibel. Schließlich seien nach Auffassung des Städte- und Gemeindebundes<br />

die vorgeschlagenen Zweckverbände ineffizient und teuer, insbesondere deshalb,<br />

weil Doppelstrukturen mit längeren Entscheidungswegen geschaffen würden, die die<br />

Mitglieder der Stadt-Umland-Verbände über die Verbandsumlage zu finanzieren hätten.<br />

Der Landkreistag Sachsen-Anhalt weist in einer zusammenfassenden Bewertung<br />

darauf hin, dass er den <strong>Gesetzentwurf</strong> in dem Ziel, die Stadt-Umland-Verhältnisse<br />

über eine Organisationsform kommunaler Zusammenarbeit regeln zu wollen, unterstütze.<br />

Allerdings werde die freiwillige Mitgliedschaft in Zweckverbänden dem kommunalen<br />

Selbstverwaltungsrecht am Besten gerecht. Vor der Bildung eines Pflichtverbandes<br />

sollte die Anlage zu § 2 KomNeuglGrG und § 1 Abs. 1 des vorliegenden<br />

<strong>Gesetzentwurf</strong>s daraufhin überprüft werden, ob die Ziele zur Regelung der Stadt-<br />

Umland-Verhältnisse nicht ebenso oder sogar noch effektiver durch eine Begrenzung<br />

auf die Gemeinden im engeren Verdichtungsraum von Magdeburg und Halle (Saale)<br />

erreicht werden können.<br />

Zu den einzelnen Vorschriften des in Artikel 1 vorgesehenen Stadt-Umland-<br />

Verbandsgesetzes hatten die Kommunalen Spitzenverbände folgende Bedenken und<br />

Anregungen vorgetragen:<br />

Zu § 1:<br />

Sowohl der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt als der Landkreistag sehen<br />

die Abgrenzung der Verbandsmitglieder als kritisch an. Der Städte- und Gemeindebund<br />

weist ferner darauf hin, dass die Städte Schönebeck und Merseburg als Mittelzentren<br />

jeweils eigene Verflechtungsbereiche aufweisen und daher im Rahmen der<br />

Flächennutzungsplanung gewährleistet werden müsse, dass die ihnen insoweit zukommenden<br />

Funktionen erhalten bleiben und nicht von einem neuen Zweckverband<br />

dominiert werden. Diese Bedenken geben keinen Anlass zur Änderung des <strong>Gesetzentwurf</strong>s.<br />

Die Abgrenzung des Gebietes der als Stadt-Umland-Verbände gebildeten<br />

Zweckverbände und die Zuordnung der Städte und Gemeinden zu dem jeweiligen


17<br />

Zweckverband beruht im wesentlichen auf den Vorgaben der Raumordnung und<br />

Landesplanung zu Ordnungsräumen entsprechend dem Landesentwicklungsplan<br />

des Landes Sachsen-Anhalt. Inwieweit die einheitliche Wahrnehmung der Aufgaben<br />

der Flächennutzungsplanung durch einen Zweckverband die den Mittelzentren zukommenden<br />

Funktionen schwächen könnten, ist nicht ersichtlich.<br />

Ergänzend hatte der Landkreistag angeregt, in Absatz 1 die übrigen Ziele zur Regelung<br />

der Stadt-Umland-Verhältnisse aufzunehmen und dementsprechend hinter dem<br />

Wort „Daseinsvorsorge“ die Worte „sowie zur gemeinsamen Entwicklung der gesamten<br />

Region“ zu ergänzen, da die Zweckverbände nicht allein der Stärkung der kreisfreien<br />

Städte, sondern auch des jeweiligen Umlandes dienen. Dem wurde angesichts<br />

des insoweit eindeutigen Wortlauts in § 1 Abs. 2 KomNeuglGrG nicht gefolgt.<br />

Zu § 3:<br />

Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt hält zur Klarstellung eine Ergänzung<br />

des § 3 um eine Rechtsnachfolgeregelung für erforderlich. Des Weiteren sei die<br />

Frage des Personalübergangs zu klären. Im Übrigen weist der Städte- und Gemeindebund<br />

darauf hin, dass er die Eröffnung eines weitergehenden Gestaltungsspielraums<br />

zwar grundsätzlich begrüße, nach dortiger Auffassung die vorgesehene gesetzliche<br />

Regelung jedoch im Widerspruch zur bisherigen restriktiven Auslegung zu<br />

dem wortgleichen § 6 Abs. 2 GKG-LSA stehe. Des Weiteren hält er es für sinnvoll,<br />

die Übertragung von Aufgaben auf diejenigen Fälle zu begrenzen, in denen die Aufgabe<br />

jeweils von allen Mitgliedern auf den Zweckverband übertragen wird.<br />

Den Anregungen wird nicht gefolgt. Mit der Übertragung der Aufgabe der Flächennutzungsplanung<br />

auf den Zweckverband tritt dieser an die Stelle der Verbandsmitglieder<br />

und ist insoweit berechtigt, die den Verbandsmitgliedern bisher zustehende<br />

Planungskompetenz in demselben Umfang wie diese selbst auszuüben. Im Rahmen<br />

der Aufstellung eines einheitlichen Flächennutzungsplanes hat der Zweckverband zu<br />

prüfen und zu entscheiden, inwieweit er bereits begonnene Flächennutzungsplanungen<br />

der Verbandsmitglieder in den gemeinsamen Flächennutzungsplan übernimmt<br />

und dabei das Verfahren nach § 205 Abs. 7 BauGB zu beachten. Insoweit bedarf es<br />

keiner ausdrücklichen Rechtsnachfolgeregelung.<br />

Die Frage des Personalübergangs bedarf keiner Regelung im vorliegenden <strong>Gesetzentwurf</strong>,<br />

sondern ist von den Beteiligten vor Ort entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen<br />

im Rahmen der Auseinandersetzung zu regeln.<br />

Die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Zweckverband muss von der Aufgabe<br />

der Flächennutzungsplanung losgelöst betrachtet werden und hat sich allein daran<br />

zu orientieren, ob die Aufgabenwahrnehmung durch den Zweckverband der Stärkung<br />

der kreisfreien Stadt als Kern einer Region wirtschaftlichen Wachstums und Schwerpunkt<br />

der Daseinsvorsorge dient. Angesichts dieser Zielsetzung soll die Übertragung<br />

weiterer Aufgaben gerade auch für den Fall möglich sein, dass nicht alle Verbandsmitglieder<br />

eine Übertragung beabsichtigen.<br />

Zu § 5:<br />

Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt hält die gesetzliche Festlegung zur<br />

ehrenamtlichen Tätigkeit des Verbandsgeschäftsführers nicht für sinnvoll und regt<br />

darüber hinaus an, – abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 4 GKG LSA – den Personen-


18<br />

kreis des ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers nicht auf Hauptverwaltungsbeamte<br />

zu beschränken.<br />

Den Anregungen wurde nicht gefolgt. Im Falle des auf die Flächennutzungsplanung<br />

beschränkten Aufgabenumfangs eines Zweckverbandes wird aus Gründen der Wirtschaftlichkeit<br />

und Sparsamkeit eine ehrenamtliche Tätigkeit des Verbandsgeschäftsführers<br />

als ausreichend angesehen. Auch bedarf es keiner abweichenden Regelung<br />

von § 12 Abs. 2 Satz 4 GKG-LSA, da diese Bestimmung bereits als Soll-Vorschrift<br />

ausgestaltet ist und insoweit Abweichungen ermöglicht.<br />

Zu § 6:<br />

Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt empfiehlt hinsichtlich der Bildung<br />

der Verbandsversammlung die Aufnahme einer Regelung, wonach das Landesverwaltungsamt<br />

als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Bildung der Verbandsversammlung<br />

einleitet und die Mitglieder zur Wahl ihrer Vertreter innerhalb einer<br />

festzulegenden Frist (drei Monate) auffordert und anschließend die konstituierende<br />

Sitzung einberuft.<br />

Einer entsprechenden Regelung bedarf es nicht, da insoweit auch für den kraft Gesetzes<br />

gebildeten Stadt-Umland-Verband die Bestimmung des § 11 Abs. 7 GKG-LSA<br />

gilt.<br />

Der Landkreistag Sachsen-Anhalt schlägt im Interesse eines gerechteren Interessenausgleichs<br />

vor, die hälftige Stimmenzahl des Vertreters der kreisfreien Stadt auf<br />

die Stimmen der anwesenden Verbandsvertreter zu begrenzen. Hierdurch würden<br />

die Mitgliedschaftsrechte der Umlandgemeinden zumindest ansatzweise berücksichtigt.<br />

Dieser Anregung wurde insoweit gefolgt, als in der Gesetzesbegründung zu § 1<br />

Abs. 3 ausdrücklich klargestellt wird, dass der Zweckverband in seiner Satzung auch<br />

Regelungen zu Abstimmungen und Wahlen mit dem Inhalt aufnehmen kann, wonach<br />

sich das hälftige Stimmenverhältnis nach § 6 Abs. 3 zwischen der kreisfreien Stadt<br />

und den übrigen Verbandsmitglieder jeweils an der Zahl der anwesenden Vertreter<br />

ausrichtet.<br />

Zu § 7:<br />

Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt gibt zu bedenken, ob die vorgesehene<br />

Finanzierung der Stadt-Umland-Verbände nach dem für die Zweckverbände<br />

geltenden Rahmen des § 13 GKG-LSA sachgerecht ist. Nach dortigen Erfahrungen<br />

mit der Gemeinschaftsumlage sei es fraglich, ob es im Bedarfsfall gelingen kann, den<br />

durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Umlagemaßstab durch eine Entscheidung<br />

der Verbandsversammlung abzuändern.<br />

Eine Änderung der Finanzierungsregelung wird nicht als erforderlich angesehen. E-<br />

benso wie bei sonstigen Zweckverbänden soll sich auch die Finanzierung der Stadt-<br />

Umland-Verbände nach den allgemeinen Regelungen des Zweckverbandsrecht richten.<br />

Im Übrigen bleiben die Erfahrungen aus dem Gesetzesvollzug abzuwarten.<br />

Zu § 10:<br />

Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt sieht keine Notwendigkeit, die genehmigungspflichtigen<br />

Teile von Satzungen der Stadt-Umland-Verbände von der<br />

Genehmigungsfiktion des § 140 Abs. 1 Satz 2 GO LSA auszunehmen. Dieser Anregung<br />

wird nicht gefolgt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen


19<br />

könnten, die Stadt-Umland-Verbände im Genehmigungsverfahren anders zu behandeln<br />

als die nach dem GKG-LSA gebildeten Zweckverbände.<br />

B. Besonderer Teil<br />

Zu Artikel 1 (Gesetz zur Bildung von Stadt-Umland-Verbänden Halle (Saale) und<br />

Magdeburg - Stadt-Umland-Verbandsgesetz)<br />

Zu § 1 (Stadt-Umland-Verbände Halle (Saale) und Magdeburg)<br />

Zu Absatz 1<br />

Um in dem Verflechtungsraum der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg<br />

und der in ihrem Umland liegenden Kommunen eine einheitliche Entwicklung sicherzustellen<br />

und die kreisfreien Städte als Kerne einer Region wirtschaftlichen Wachstums<br />

und Schwerpunkte der Daseinsvorsorge zu stärken, sieht die Vorschrift auf der<br />

Grundlage von § 2 Abs. 3 KomNeuglGrG die Bildung von Zweckverbänden vor. Diese<br />

gesetzlich gebildeten Zweckverbände sollen den Namen „Stadt-Umland-Verband<br />

Halle (Saale)“ und „Stadt-Umland-Verband Magdeburg“ führen. Der Name des jeweiligen<br />

Zweckverbandes ist mithin gesetzlich bestimmt. Eine abweichende Namensgebung<br />

durch Beschluss der Verbandsversammlung ist nicht möglich.<br />

In dem jeweiligen Zweckverband werden die in der Anlage zu Absatz 1 jeweils benannten<br />

Städte und Gemeinden zusammengeschlossen. Diese Kommunen sind die<br />

Verbandsmitglieder des jeweiligen Zweckverbandes.<br />

Die Abgrenzung des Gebietes der als Stadt-Umland-Verbände gebildeten Zweckverbände<br />

und die Zuordnung der Städte und Gemeinden zu dem jeweiligen Zweckverband<br />

beruht im wesentlichen auf den Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung<br />

zu Ordnungsräumen. Nach Nr. 3.1.2 LEP-LSA ist Ordnungsraum der Raum,<br />

der sich zusammensetzt aus dem Verdichtungsraum und dem den Verdichtungsraum<br />

umgebenden Raum. Er ist gekennzeichnet durch vielfältige Verflechtungsbeziehungen<br />

zwischen dem Verdichtungsraum und dem den Verdichtungsraum umgebenden<br />

Raum. Als Verdichtungsräume im Land Sachsen-Anhalt sind in Nr. 3.1.2<br />

LEP-LSA die Stadt-Umland-Regionen der Städte Magdeburg und Halle benannt und<br />

in der Anlage 1 zum LEP-LSA zeichnerisch als Ziel der Raumordnung dargestellt.<br />

Zur Festlegung der diese Verdichtungsräume umgebenden Räume wurden ausweislich<br />

der Begründung zu Nr. 3.1.2 LEP-LSA folgende Kriterien herangezogen:<br />

- Einwohnerzuwachs im Zeitraum von 1990 bis 2001 um mehr als 10 %,<br />

- Zunahme der Siedlungs- und Verkehrsfläche um mehr als 10 %,<br />

- Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche an der Bodenfläche insgesamt von<br />

mehr als 10 %,<br />

- Einwohnerdichte (Einwohner/qkm) höher als der Landesdurchschnitt von 128,<br />

- Siedlungsdichte (Einwohner/qkm Siedlungs- und Verkehrsfläche) höher als<br />

1 000,<br />

- Anteil der Auspendler der am Ort wohnenden sozialversicherungspflichtig Beschäftigten<br />

von mehr als 50 % bzw. Einpendlerüberschuss.


20<br />

Auf der Grundlage dieser Kriterien werden raumstrukturelle Zusammenhänge erkennbar,<br />

die es quantitativ oder qualitativ angezeigt erscheinen lassen, Städte und<br />

Gemeinden in den Verflechtungsraum einzubeziehen. Zum Verflechtungsraum im<br />

Stadt-Umland-Bereich der kreisfreien Städte Halle (Saale) und Magdeburg wurden<br />

die Städte und Gemeinden zugeordnet, auf die mindestens drei der Kriterien zutreffen.<br />

Ferner wurden die Städte und Gemeinden dem Verflechtungsraum zugeordnet,<br />

die zwar nicht mindestens drei der Kriterien erfüllen, die sich jedoch inmitten des<br />

Raumes befinden.<br />

Die außerhalb der Verdichtungsräume liegenden Mittelzentren wurden ausgenommen,<br />

da sie jeweils den Kern eines eigenen Verflechtungsbereichs bilden. So wurde<br />

das Mittelzentrum Weißenfels mit den Gemeinden des Landkreises Weißenfels nicht<br />

aufgenommen, die im Einzugsbereich des Mittelzentrums liegen und nicht unmittelbar<br />

an den Verdichtungsraum angrenzen. Einbezogen wurden auch nicht die Mittelzentren<br />

Burg und Haldensleben der an die kreisfreie Stadt Magdeburg angrenzenden<br />

Landkreise Ohrekreis und Jerichower Land einschließlich der Gemeinden, für die<br />

sich unter dieser Voraussetzung kein Zusammenhang mehr mit dem Verdichtungsraum<br />

Magdeburg ergeben würde. Ausgenommen wurden letztlich auch die Gemeinden<br />

Egeln und Etgersleben. Diese Kommunen weisen zwar Verflechtungsbeziehungen<br />

und raumstrukturelle Zusammenhänge zur Stadt Magdeburg auf, gehören jedoch<br />

zur Planungsregion Harz.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Vorschrift dient der Klarstellung. Das Verbandsgebiet des jeweiligen Stadt-<br />

Umland-Verbandes setzt sich aus den Gebieten der Verbandsmitglieder zusammen,<br />

umfasst räumlich also die Gebiete der in ihm nach Absatz 1 zusammen geschlossenen<br />

Städte und Gemeinden.<br />

Zu Absatz 3<br />

Die grundlegenden Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes werden gesetzlich bestimmt,<br />

die Bildung des Zweckverbandes erfolgt damit unmittelbar kraft Gesetzes.<br />

Einer konstituierenden Verbandssatzung bedarf es diesem Fall nicht. Im Übrigen beschränkt<br />

sich der Gesetzgeber auf den erforderlichen Mindestinhalt zur Bildung des<br />

Zweckverbandes und überlässt es unabhängig davon mit der Bestimmung in Satz 1<br />

dem Zweckverband, seine inneren Angelegenheiten und weitere organisationsrechtliche<br />

Fragen eigenverantwortlich durch eine Satzung zu regeln. Mit der Satzung nach<br />

Satz 1 können die Organisation des Zweckverbandes oder die Rechtsverhältnisse<br />

zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern näher geregelt werden,<br />

soweit dieses Gesetz hierzu keine Vorschriften enthält und es im Rahmen der gesetzlichen<br />

Bestimmungen zugelassen ist. In Betracht kommen beispielsweise Regelungen<br />

über das Verfahren der Organe des Zweckverbandes (vgl. § 5 Abs. 2 – ehrenamtlich<br />

tätiger Verbandsgeschäftsführer), zum Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten<br />

sowie Bestimmungen in den Fällen, in denen dieses Gesetz eine abweichende<br />

oder nähere Regelung der Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes ausdrücklich<br />

erlaubt (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 – Sitz des Zweckverbands,<br />

§ 3 Abs. 1 Satz 2 - Übertragung weiterer Aufgaben, § 7 Abs. 1 Satz 2 -<br />

Verbandsumlage, § 7 Abs. 2 Satz 3 – Ausgleich, § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 – Bekanntmachung<br />

von Sitzungen der Verbandsversammlung). Zulässig sind auch Regelungen<br />

zu Abstimmungen und Wahlen, etwa in der Art, dass sich das hälftige


21<br />

Stimmenverhältnis nach § 6 Abs. 3 zwischen der kreisfreien Stadt und den übrigen<br />

Verbandsmitgliedern jeweils an der Zahl der anwesenden Vertreter zu orientieren<br />

hat.<br />

Die Ausgestaltung von Art und Umfang der Regelungen der inneren Angelegenheiten<br />

des Zweckverbandes ist unter den Maßgaben des Satzes 1 weitgehend der Verbandsversammlung<br />

überlassen, die über die Satzung zu beschließen hat. Satzungsregelungen<br />

werden insoweit davon abhängig sein, ob sie nach den Bedürfnissen des<br />

Einzelfalls als notwendig angesehen werden. Die Satzung nach Satz 1 ist gemeinsam<br />

mit den gesetzlichen Bestimmungen abschließendes Organisationsrecht des<br />

Zweckverbandes und bindet sowohl den Zweckverband als auch seine Mitglieder.<br />

Die Satzung ist grundsätzlich genehmigungsfrei und durch den Zweckverband öffentlich<br />

bekannt zu machen. Soweit die Satzung Regelungen zu den Grundlagen für die<br />

Bemessung der Verbandsumlage enthält, die nach § 10 Abs. 2 genehmigungspflichtig<br />

sind, darf sie erst nach der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde öffentlich<br />

bekannt gemacht werden.<br />

Zu § 2 (Rechtsstellung)<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 stellt klar, dass der als Stadt-Umland-Verband gebildete Zweckverband eine<br />

öffentlich-rechtliche Körperschaft ist. Da er hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, wird<br />

ihm die Dienstherreneigenschaft verliehen und insoweit das Recht eingeräumt, Beamte<br />

zu ernennen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Bei dem Zusammenschluss der kreisfreien Städte mit den Kommunen in deren Umland<br />

nach § 1 zu Stadt-Umland-Verbänden handelt es sich um gesetzlich gebildete<br />

Zweckverbände. Dementsprechend stellt Absatz 2 die Pflichtmitgliedschaft der nach<br />

§ 1 Abs. 2 Satz 1 zu einem Zweckverband zusammen geschlossenen Städte und<br />

Gemeinden in dem jeweiligen Zweckverband klar. Der Verbandsversammlung ist es<br />

daher verwehrt, entsprechend § 14 Abs. 1 GKG-LSA den Ausschluss oder Austritt<br />

eines Verbandsmitglieds sowie die Auflösung des Zweckverbands zu beschließen.<br />

Eine Änderung des Mitgliederbestandes des Zweckverbandes ist nur unter den Voraussetzungen<br />

des § 10 Abs. 3 durch Änderung der Anlage zu § 1 Abs. 1 im Verordnungswege<br />

möglich. Ein Beschluss der Verbandsversammlung über den Austritt o-<br />

der Beitritt eines Verbandsmitglieds führt daher nicht zur Verbandsmitgliedschaft der<br />

austritts- bzw. beitrittswilligen Gemeinde, wäre aber geeignet, das Verfahren nach<br />

§ 10 Abs. 3 anzustoßen.


22<br />

Zu Absatz 3<br />

Satz 1 bestimmt als Sitz des Zweckverbandes die kreisfreie Stadt des jeweiligen<br />

Zweckverbandes. Dies trägt der zentralen Lage der kreisfreien Stadt im Verbandsgebiet<br />

Rechnung. Soweit die Verbandsmitglieder einen anderen Sitz für den Zweckverband<br />

als sachgerecht ansehen sollten, räumt ihnen Satz 2 die Befugnis ein, in der<br />

Verbandsversammlung mit der gesetzlich festgelegten Mehrheit eine abweichende<br />

Bestimmung für den Sitz des Zweckverbandes zu beschließen.<br />

Zu § 3 (Aufgaben)<br />

Zu Absatz 1<br />

Dem Zweckverband wird die Aufgabe der vorbereitenden Bauplanung (Flächennutzungsplanung)<br />

nach § 5 BauGB übertragen. Die Gründe für die Aufgabenübertragung<br />

und die Pflicht zur Erstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes sind<br />

bereits unter Punkt A. I. ausführlich dargestellt worden.<br />

Der Zweckverband tritt für die Flächennutzungsplanung an die Stelle der Verbandsmitglieder,<br />

nimmt damit deren hoheitliche Befugnisse in eigener Zuständigkeit wahr<br />

und ist insoweit berechtigt, die den Verbandsmitgliedern bisher zustehende Planungskompetenz<br />

in demselben Umfang wie diese selbst auszuüben. Mit dem Aufgabenübergang<br />

übernimmt der Zweckverband gleichzeitig aber auch die damit im Zusammenhang<br />

stehenden Pflichten der Verbandsmitglieder. Die gesetzlich übertragene<br />

Aufgabe ist eine pflichtige Aufgabe des Zweckverbandes, von der er sich nicht<br />

durch Beschluss der Verbandsversammlung befreien kann.<br />

Mit der Übertragung der Aufgabe der Flächennutzungsplanung auf den Zweckverband<br />

wird ein gemeindegebietsübergreifender Planungsraum geschaffen. Der<br />

Zweckverband hat somit einen gemeinsamen Flächennutzungsplan für das gesamte<br />

Verbandsgebiet aufzustellen. Die gemeinsame zusammengefasste Flächennutzungsplanung<br />

dient dem Ausgleich der unterschiedlichen Belange der Verbandsmitglieder.<br />

Aufgrund des Aufgabenübergangs betreibt der Zweckverband das gesamte Flächennutzungsplanverfahren<br />

einschließlich des Genehmigungsverfahrens nach § 6 BauGB<br />

und der ortsüblichen Bekanntmachung. Den Beschluss zur Aufstellung des Flächennutzungsplans<br />

hat also der Zweckverband zu fassen und nach § 2 Abs. 1 Satz 2<br />

BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Ihm obliegt auch die Beteiligung der Bürger<br />

des Verbandsgebiets und der Träger öffentlicher Belange nach §§ 3, 4 BauGB. Der<br />

Zweckverband beschließt über die vorgebrachten Anregungen nach § 3 Abs. 2<br />

Satz 4 BauGB und über den Flächennutzungsplan insgesamt.<br />

Soweit Verbandsmitglieder bei Bildung des Zweckverbandes über einen bestehenden<br />

Flächennutzungsplan verfügen, gilt er nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BauGB grundsätzlich<br />

zeitlich unbeschränkt fort. Dies gilt nach § 204 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch für<br />

nach § 6 Abs. 4 BauGB vorweg genehmigte räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans.<br />

Dadurch werden Befugnisse und Pflichten des Zweckverbandes<br />

jedoch nicht beschnitten. Denn § 204 Abs. 2 Satz 3 BauGB hebt zugleich die Verpflichtung<br />

und das Recht des Zweckverbandes hervor, fortgeltende Flächennut-


23<br />

zungspläne aufzuheben, zu ergänzen oder durch einen neuen Flächennutzungsplan<br />

zu ersetzen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Es soll den Verbandsmitgliedern unbenommen bleiben, dem Zweckverband weitere<br />

Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zur gemeinschaftlichen Erfüllung zu übertragen.<br />

Dazu bedarf es eines Beschlusses der Verbandsversammlung mit der Mehrheit<br />

der sich nach § 6 Abs. 3 ergebenden Stimmen und näherer Regelungen in der Satzung<br />

nach § 1 Abs. 3 Satz 1, welche die mit der Aufgabenübertragung für den<br />

Zweckverband verbundenen Einzelheiten bestimmt.<br />

In Betracht kommt die Übertragung einzelner Aufgaben oder auch mehrerer in einem<br />

sachlichen Zusammenhang stehender Aufgaben zur gemeinschaftlichen Erfüllung.<br />

Die Verbandsmitglieder können eigenverantwortlich anhand der konkreten Aufgaben<br />

entscheiden, welche freiwilligen oder pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben für eine<br />

gemeinsame und kooperative Wahrnehmung am geeignetsten sind.<br />

Entsprechend dem Charakter des Zweckverbandes als ein auf die kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

gerichteter Zusammenschluss verschiedener Kommunen kann die<br />

Aufgabe von allen, mindestens jedoch zwei Verbandsmitgliedern übertragen werden.<br />

Ist nur ein Verbandsmitglied daran interessiert, eine Aufgabe auf den Zweckverband<br />

zu übertragen, fehlt das gemeinschaftliche und kooperative Merkmal der Aufgabenerfüllung,<br />

so dass die Aufgabenübertragung nicht möglich ist. Insoweit gilt für den<br />

nach diesem Gesetz gebildeten Zweckverband das allgemeine Zweckverbandsrecht.<br />

Stimmt die Verbandsversammlung der Übernahme weiterer Aufgaben mit der gesetzlich<br />

festgelegten Mehrheit zu, sind auch die Folgen, die sich für den Zweckverband<br />

aus der gemeinschaftlichen Aufgabenerfüllung ergeben, in der Satzung nach § 1<br />

Abs. 3 Satz 1 näher zu regeln. Dies gilt mit Rücksicht auf den finanziellen Verbund<br />

der Verbandsmitglieder insbesondere für die Finanzierung der Aufgabenwahrnehmung.<br />

Denkbar sind auch Regelungen, die den Umstand berücksichtigen, dass Aufgaben<br />

nur einzelner Verbandsmitglieder übertragen werden und insoweit nicht alle<br />

Verbandsmitglieder in gleichem Umfang Leistungen des Zweckverbandes in Anspruch<br />

nehmen. Die Ausgestaltung der Satzungsregelungen bleibt der Entscheidung<br />

der Verbandsversammlung überlassen.<br />

Damit der Stadt-Umland-Bereich den Anforderungen der zunehmenden regionalen<br />

Verflechtungen genügen kann, hat sich die Übertragung weiterer Aufgaben im Interesse<br />

einer zukunftsfähigen Entwicklung dieser Region daran zu orientieren, ob die<br />

Aufgabenwahrnehmung durch den Zweckverband der Stärkung der kreisfreien Stadt<br />

als Kern einer Region wirtschaftlichen Wachstums und Schwerpunkt der Daseinsvorsorge<br />

dient. Für die kooperative Wahrnehmung im Zweckverband kommt, entsprechend<br />

dem konkreten Bedarf vor Ort, beispielsweise die kommunale Wirtschaftsförderung<br />

in Betracht.<br />

Zu § 4 (Zusammenarbeit der Verbandsmitglieder)<br />

Die Vorschrift bezweckt eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Zweckverband<br />

und seinen Mitgliedern.


24<br />

Zu Absatz 1<br />

Angesichts der dem Zweckverband nach § 3 Abs. 2 Satz 2 obliegenden Aufgabe, für<br />

das Verbandsgebiet einen gemeinsamen Flächennutzungsplan aufzustellen, ist es<br />

erforderlich, dass dem Zweckverband bestehende Flächennutzungspläne bzw. die<br />

Unterlagen einer bereits begonnenen Flächenutzungsplanung der Verbandsmitglieder<br />

als Grundlage für die gemeinsame zusammengefasste Flächennutzungsplanung<br />

zur Verfügung stehen. Dem trägt die Verpflichtung der Verbandsmitglieder nach Absatz<br />

1 Rechnung.<br />

Zu Absatz 2<br />

Das in Absatz 2 vorgesehene Informationsrecht des Zweckverbandes durch die Verbandsmitglieder<br />

entspricht dem Wesen eines Zweckverbandes als eine auf die gemeinsame<br />

Aufgabenerfüllung und Verwirklichung eines bestimmten Zwecks gerichtete<br />

Gemeinschaft. Damit korrespondiert die Pflicht der Verbandsmitglieder, den<br />

Zweckverband über alle Vorhaben und Maßnahmen in ihrem Hoheitsbereich zu unterrichten,<br />

welche im Zusammenhang mit der dem Zweckverband obliegenden Aufgabe<br />

der Flächennutzungsplanung stehen. Auf diese Weise soll ein Informationsaustausch<br />

innerhalb des Zweckverbandes hergestellt und damit letztlich auf gemeinschaftliche<br />

Lösungen hingewirkt werden.<br />

Zu Absatz 3<br />

Der nach diesem Gesetz gebildete Zweckverband ist ein Zusammenschluss im Sinne<br />

des § 205 Abs. 6 BauGB. Dementsprechend stellt Absatz 3 klar, dass den Verbandsmitgliedern<br />

im Verfahren der Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans<br />

für das Verbandsgebiet das Beteiligungsrecht nach § 205 Abs. 7 BauGB<br />

zukommt. Danach sind die Verbandsmitglieder vor der Beschlussfassung über den<br />

Entwurf eines gemeinsamen Flächennutzungsplans durch den Zweckverband anzuhören.<br />

Zu diesem Zweck ist der Planentwurf nebst Begründung nach § 5 Abs. 5<br />

BauGB allen Verbandsmitgliedern zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist<br />

zuzuleiten. Die Frist ist so zu bemessen, dass den Vertretungskörperschaften der<br />

Verbandsmitglieder hinreichend Zeit für eine Beschlussfassung über die Stellungnahme<br />

eingeräumt ist.<br />

Der Zweckverband hat die Anregungen der Verbandsmitglieder nach § 205 Abs. 7<br />

Satz 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 BauGB zu prüfen und das Ergebnis<br />

der Prüfung dem Verbandsmitglied mitzuteilen. Bei der Vorlage nach § 6 BauGB des<br />

Flächennutzungsplanes zur Genehmigung hat der Zweckverband die nicht berücksichtigten<br />

Anregungen der Verbandsmitglieder mit einer eigenen Stellungnahme beizufügen.<br />

Zu § 5 (Organe)<br />

Die Vorschrift stellt klar, über welche Organe der Zweckverband verfügt und regelt<br />

die Stellung des Verbandsgeschäftsführers.


25<br />

Zu Absatz 1<br />

Ebenso wie sonstige Zweckverbände hat auch der nach diesem Gesetz als Stadt-<br />

Umland-Verband gebildete Zweckverband zwei Organe: die Verbandsversammlung<br />

und den Verbandsgeschäftsführer.<br />

Auf die Organe des Stadt-Umland-Verbandes, deren Zuständigkeiten und Verfahren<br />

finden daher die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

(GKG-LSA) Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt.<br />

Von den Bestimmungen des Gesetzes über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit<br />

abweichende Regelungen trifft dieses Gesetz hinsichtlich der Tätigkeit des Verbandsgeschäftsführers<br />

(vgl. § 5 Abs. 2), zur Zusammensetzung und Stimmenverteilung<br />

der Verbandsversammlung (vgl. § 6), durch Festlegung eines Umlegungsschlüssels<br />

für die Bemessung der Verbandsumlage (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2) und<br />

durch die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung vgl. (§ 7 Abs. 2).<br />

Zu Absatz 2<br />

Für den Verbandsgeschäftsführer des Stadt-Umland-Verbandes ist eine von § 12<br />

Abs. 2 Satz 2 GKG-LSA abweichende Regelung aufgenommen worden. Soweit die<br />

Aufgabe des Zweckverbandes auf die Flächennutzungsplanung nach § 3 Abs. 1 beschränkt<br />

ist, wird aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine ehrenamtliche<br />

Tätigkeit des Verbandsgeschäftsführers für ausreichend gehalten.<br />

Die übrigen Bestimmungen des § 12 GKG-LSA finden hingegen Anwendung.<br />

Sofern der Zweckverband weitere Aufgaben nach § 3 Abs. 2 übernimmt, obliegt ihm<br />

die Entscheidung, ob der Verbandsgeschäftsführer weiterhin ehrenamtlich oder künftig<br />

hauptberuflich tätig ist. Die Satzung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 kann für diesen Fall<br />

eine § 12 Abs. 2 Satz 3 GKG-LSA entsprechende Regelung vorsehen. Die Klärung<br />

dieser Frage bleibt der eigenverantwortlichen Entscheidung der Verbandsversammlung<br />

überlassen und wird von den Umständen des Einzelfalls abhängig sein. So wird<br />

die Einsetzung eines hauptberuflichen Verbandsgeschäftsführers neben Kosten- und<br />

Wirtschaftlichkeitsgründen regelmäßig bei einem nur geringfügig über die Flächennutzungsplanung<br />

hinausgehenden Aufgabenvolumen des Zweckverbandes nicht<br />

erforderlich sein.<br />

Da ein gegebenenfalls notwendiger hauptberuflicher Verbandsgeschäftsführer auch<br />

in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden kann (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2<br />

GKG-LSA), besitzt der Zweckverband bereits nach § 2 Abs. 1 die hierzu erforderliche<br />

Dienstherrneigenschaft.<br />

Die Satzung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 hat nach § 12 Abs. 2 Satz 5 GKG-LSA auch die<br />

Vertretung des Verbandsgeschäftsführers im Verhinderungsfall zu regeln.<br />

Zu § 6 (Verbandsversammlung)<br />

Die Vorschrift regelt abschließend die Sitz- und Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung.<br />

Die Möglichkeit einer abweichenden Regelung in Anlehnung an § 11<br />

Abs. 4 GKG-LSA wird gesetzlich nicht eröffnet. Soweit die Vorschrift nichts anderes


26<br />

bestimmt, finden auf die Verbandsversammlung im Übrigen die Bestimmungen des<br />

§ 11 GKG-LSA Anwendung.<br />

Die Vorschrift, ergänzt durch die Anwendung der Regelungen des GKG-LSA und<br />

mittelbar der GO-LSA, entspricht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichts aufgrund der kommunalen Planungshoheit an den<br />

Träger der Flächennutzungsplanung zu stellen sind (BVerfG, Beschl. vom 9. Dezember<br />

1987 – 2 BvL 16/84, BVerfGE 77, 288 ff.). Danach muss jede der beteiligten<br />

Städte und Gemeinden an der Willensbildung in dem entscheidungsbefugten Organ<br />

vertreten sein. Sie müssen in diesem Organ ein mitentscheidendes Beteiligungsrecht<br />

im Verfahren der Flächennutzungsplanung haben. Diese Voraussetzungen sind bei<br />

der Verbandsversammlung des nach diesem Gesetz gebildeten Zweckverbandes<br />

erfüllt.<br />

Zu Absatz 1<br />

Alle Verbandsmitglieder sind mit einem Vertreter in der Verbandsversammlung vertreten.<br />

Dies entspricht § 11 Abs. 1 Satz 2 GKG-LSA.<br />

Abweichend vom allgemeinen Zweckverbandsrecht ist die Bestellung mehrerer Vertreter<br />

durch ein Verbandsmitglied nicht möglich. Eine Satzungsregelung entsprechend<br />

§ 11 Abs. 4 GKG-LSA ist gesetzlich ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Zuteilung<br />

nur eines Vertreters an alle Verbandsmitglieder entspricht der Absicht, die Verbandsversammlung<br />

überschaubar zu halten und ihre Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Vorschrift ist § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG-LSA nachgebildet. Durch die in Satz 1 geregelte<br />

mittelbare Wahl der Vertreter und Stellvertreter durch die Vertretungskörperschaften<br />

der Verbandsmitglieder ist sichergestellt, dass jedes Verbandsmitglied an<br />

der Willensbildung des Zweckverbandes beteiligt ist.<br />

In Anlehnung an § 11 Abs. 2 Satz 2 GKG-LSA wird bereits gesetzlich bestimmt, dass<br />

für jeden Vertreter durch die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder mindestens<br />

ein Stellvertreter zu wählen ist, um im Hinderungsfall des Vertreters die Arbeitsfähigkeit<br />

der Verbandsversammlung sicherzustellen.<br />

Das Gesetz gibt keine Beschränkung des Kreises der wählbaren Vertreter und Stellvertreter<br />

vor. Ebenso wie bei anderen Zweckverbänden kann jeder zum Vertreter<br />

und Stellvertreter in der Verbandsversammlung gewählt werden, der nach Ansicht<br />

des Beschlussorgans des Verbandsmitglieds die erforderliche Fachkunde besitzt.<br />

Der Vertreter ist nicht zwingend aus der Mitte des Gemeinderates zu wählen.<br />

Abweichend von § 11 Abs. 2 GKG-LSA gibt Satz 1 eine Wahlzeit für die Vertreter<br />

und Stellvertreter vor. Die Wahl der Vertreter und der Stellvertreter erfolgt danach<br />

grundsätzlich für die Dauer der Wahlperiode der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder.<br />

Satz 2 hebt jedoch hervor, dass eine Abwahlmöglichkeit besteht<br />

und mithin § 11 Abs. 2 Satz 3 GKG-LSA Anwendung findet. Um einen reibungslosen<br />

Fortgang der Arbeit des Zweckverbandes zu gewährleisten, üben die bisherigen Ver-


27<br />

treter und Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur Wahl neuer Vertreter und Stellvertreter<br />

weiter aus.<br />

Die Vertreter und Stellvertreter der kommunalen Gebietskörperschaften sind aufgrund<br />

der entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 GKG-LSA an die Beschlüsse<br />

des sie entsendenden Verbandsmitglieds gebunden und besitzen insoweit<br />

ein imperatives Mandat. Welchen Entscheidungsspielraum die Verbandsmitglieder<br />

ihrem Vertreter und Stellvertreter eröffnen (partielle oder umfassende Weisungen<br />

oder gar keine Bindungen), bleibt dem jeweiligen Verbandsmitglied überlassen. Mit<br />

der nach § 11 Abs. 3 Satz 1 GKG-LSA geltenden Weisungsgebundenheit der Vertreter<br />

und Stellvertreter ist die Einflussnahme der kommunalen Verbandsmitglieder auf<br />

die Aufgabenwahrnehmung durch den Zweckverband gewahrt.<br />

Zu Absatz 3<br />

Die Stimmenzahl in der Verbandsversammlung knüpft an die Einwohnerzahlen der<br />

Städte und Gemeinden an. Danach stehen dem Vertreter der kreisfreien Stadt<br />

50 v. H. der Gesamtstimmen zu. Der Vertreter der übrigen Verbandsmitglieder verfügt<br />

über eine Stimme je angefangene 1.000 Einwohner. Die Stimmen eines Verbandsmitglieds<br />

können nur einheitlich abgegeben werden.<br />

Die Bemessung der Stimmenzahl in der Verbandsversammlung orientiert sich vom<br />

Grundsatz her an der Zahl der Einwohner, die von den jeweiligen Verbandsmitgliedern<br />

repräsentiert werden, und berücksichtigt insoweit die unterschiedliche Größe<br />

der Verbandsmitglieder. Ein Sonderstatus nimmt jedoch die kreisfreie Stadt als bevölkerungsreichstes<br />

Verbandsmitglied im Zweckverband ein. Denn eine völlige<br />

Gleichstellung mit einer für jedes Verbandsmitglied gleichen Staffelung nach der<br />

Einwohnerzahl würde zu einem nicht hinnehmbaren Stimmenübergewicht der kreisfreien<br />

Stadt innerhalb der Verbandsversammlung führen. Dies soll durch eine ausgewogene<br />

Stimmverteilung zwischen der kreisfreien Stadt und den übrigen Verbandsmitgliedern<br />

vermieden werden. Um einerseits der Einwohnergröße der kreisfreien<br />

Stadt Rechnung zu tragen, wird ihre Stimmenzahl mit 50 v. H. der Gesamtstimmen<br />

in der Verbandsversammlung gewichtet. Mit der Beschränkung auf die Hälfte<br />

der Gesamtstimmen wird jedoch andererseits sichergestellt, dass der kreisfreien<br />

Stadt als einwohnerstärkstes Verbandsmitglied unter den Verbandsmitgliedern kein<br />

entscheidendes Übergewicht, mithin keine Dominanz in der Verbandsversammlung<br />

zukommt.<br />

Zu § 7 (Deckung des Finanzbedarfs)<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Finanzierung des nach diesem Gesetz gebildeten Zweckverbandes soll in gleicher<br />

Weise wie bei anderen Zweckverbänden erfolgen. Dementsprechend bestimmt<br />

Satz 1, dass der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern nach Maßgabe der<br />

Vorschriften des § 13 GKG-LSA eine Verbandsumlage erhebt. Auf Grund der nach<br />

§ 13 GKG-LSA geltenden Grundsätze ist die Verbandsumlage insoweit auch bei dem<br />

Zweckverband nach diesem Gesetz ein sekundäres Deckungsmittel zur Finanzierung<br />

der Verbandsaufgaben. Eine Verbandsumlage kann demzufolge erst erhoben<br />

werden, wenn die vorrangigen Einnahmemöglichkeiten nach § 13 Satz 1 GKG-LSA


28<br />

aus sonstigen Einnahmen und speziellen Entgelten für die vom Zweckverband erbrachten<br />

Leistungen ausgeschöpft sind.<br />

Satz 2 sieht eine grundsätzliche Regelung darüber vor, nach welchem Maßstab der<br />

anderweitig nicht gedeckte Bedarf für die Wahrnehmung der Aufgabe nach § 3<br />

Abs. 1 auf die Verbandsmitglieder umgelegt wird. Danach richtet sich die Bemessung<br />

der Verbandsumlage nach dem Verhältnis der Stimmen der Verbandsmitglieder in<br />

der Verbandsversammlung zur Gesamtstimmenzahl aller Verbandsmitglieder. Der<br />

nach der Stimmenzahl in der Verbandsversammlung bemessene Umlegungsschlüssel<br />

orientiert sich überwiegend an der Einwohnerzahl des einzelnen Verbandsmitglieds.<br />

Die einwohnerbezogene Umlage berücksichtigt die unterschiedliche Größe<br />

der im Zweckverband zusammen geschlossenen Städte und Gemeinden und insoweit<br />

die Leistungsfähigkeit der Verbandsmitglieder.<br />

Dem Zweckverband ist die Möglichkeit einer anderweitigen Ausgestaltung des Umlegungsmaßstabes<br />

eröffnet. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Festlegung<br />

eines anderen Maßstabes – sei es für die Aufgabe nach § 3 Abs. 1 oder für verschiedene<br />

Aufgabenbereiche oder nach dem Verhältnis des Nutzens des einzelnen<br />

Verbandsmitglieds durch den Zweckverband - nach den Umständen des Einzelfalls<br />

angemessener sein kann, um einen sachgerechten Lastenausgleich sicherzustellen.<br />

Beschließt die Verbandsversammlung mit der gesetzlich bestimmten Mehrheit eine<br />

vom Gesetz abweichende Regelung zur Bemessung der Verbandsumlage, ist diese<br />

in der Satzung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 festzulegen. Die Satzungsregelung zur Verbandsumlage<br />

wie auch ihre Änderungen unterliegen nach § 10 Abs. 2 der kommunalaufsichtlichen<br />

Genehmigungspflicht.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 eröffnet eine spezielle Möglichkeit der Ausgleichsregelung von Härten für<br />

einzelne Verbandsmitglieder. Die Vorschrift sieht die Möglichkeit vor, in der Satzung<br />

nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Regelungen über den finanziellen Ausgleich von etwaigen<br />

Nachteilen zu treffen, die sich aus der Bildung des Zweckverbandes, nicht aber erst<br />

später, ergeben und die nicht durch die Verbandsumlage abgegolten werden. Welche<br />

finanziellen Nachteile sich aus der Bildung des Zweckverbandes ergeben können,<br />

ist Frage des Einzelfalles, jedenfalls aber nicht solche, die im Rahmen der üblichen<br />

und laufenden Aufgabenerfüllung des Zweckverbandes anfallen. Denn die Vorschrift<br />

soll im Verhältnis zur Verbandsumlage nach Absatz 1 eine Ausnahme für etwaige<br />

Härtefälle regeln. Denkbar wären zum Beispiel Ausgleichsregelungen, weil<br />

Vorleistungen hinsichtlich der Flächennutzungsplanung von einzelnen Verbandsmitgliedern<br />

erbracht wurden, die dem Zweckverband und damit allen Beteiligten zugute<br />

kommen.<br />

Ob ein Kostenausgleich im Sinne des Absatzes 2 satzungsrechtlich getroffen wird,<br />

liegt im Ermessen der Verbandsversammlung. Auch die Ausgestaltung der Satzungsregelung<br />

über derartige Ausgleichszahlungen bleibt der Verbandsversammlung<br />

überlassen.


29<br />

Zu § 8 (Haushaltsführung und Rechnungsprüfung)<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Regelung stellt klar, dass die für Kommunen und kommunale Verbände, insbesondere<br />

Zweckverbände, geltenden Vorschriften des Gesetzes über ein Neues<br />

Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen des Landes<br />

Sachsen-Anhalt auch für die Haushaltsführung und das Rechnungswesen des nach<br />

diesem Gesetz gebildeten Zweckverbandes Anwendung finden. Insoweit hat diese<br />

Vorschrift lediglich deklaratorischen Charakter.<br />

Zu Absatz 2<br />

Satz 1 bestimmt das Rechnungsprüfungsamt der kreisfreien Stadt als das für die örtliche<br />

und überörtliche Prüfung des Zweckverbandes zuständige Rechnungsprüfungsamt.<br />

Satz 2 eröffnet der Verbandsversammlung die Möglichkeit, eine andere<br />

Zuständigkeitsregelung zu treffen und insoweit in eigener Verantwortung zu entscheiden,<br />

welches Rechnungsprüfungsamt der Verbandsmitglieder die Prüfung ü-<br />

bernimmt. Soweit die Verbandsversammlung mit der gesetzlich bestimmten Mehrheit<br />

eine andere Zuständigkeitsregelung beschließt, ist diese Regelung in die Satzung<br />

nach § 1 Abs. 3 Satz 1 aufzunehmen.<br />

Zu § 9 (Öffentliche Bekanntmachungen)<br />

Die Vorschrift regelt die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachungen des<br />

Zweckverbandes.<br />

Zu Absatz 1<br />

Da der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes über Stadt- und Kreisgrenzen<br />

hinausgeht, bestimmt Satz 1 ein überörtliches Veröffentlichungsorgan, um zu gewährleisten,<br />

dass die Bevölkerung aller Verbandsmitglieder sich verlässlich vom Inhalt<br />

und In-Kraft-Treten der Satzungen sowie von sonstigen gesetzlich erforderlichen<br />

Veröffentlichungen des Zweckverbandes Kenntnis verschaffen kann.<br />

Nach Satz 2 sollen die Verbandsmitglieder auf die Veröffentlichungen des Zweckverbandes<br />

in der für ihre ortsübliche Bekanntmachung vorgesehenen Form hinweisen.<br />

Der Hinweis unterliegt keinem Formerfordernis. Ein Verstoß gegen diese Sollvorschrift<br />

hat keine Rechtswirkungen und berührt insbesondere nicht die Wirksamkeit<br />

von Satzungen des Zweckverbandes, da es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift<br />

handelt. Der Veröffentlichungshinweis ist jedoch geeignet, die Einwohnerschaft der<br />

im Zweckverband zusammen geschlossenen Städte und Gemeinden in ortsüblicher<br />

Weise über die Arbeit des Zweckverbandes zu unterrichten. Sachdienlich ist der<br />

Veröffentlichungshinweis nach Satz 2 insbesondere für die nach § 3 BauGB gebotene<br />

Bürgerbeteiligung im Verfahren zur Aufstellung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes.<br />

In diesem Zusammenhang kann dem Veröffentlichungshinweis Anstoßwirkung<br />

zukommen. Denn der ortsübliche Hinweis auf Bekanntmachungen des<br />

Zweckverbandes trägt dazu bei, dem an der beabsichtigten vorbereitenden Bauleitplanung<br />

interessierten Bürger vor Ort sein Interesse an Information und Beteiligung<br />

bewusst zu machen.


30<br />

Zu Absatz 2<br />

Sofern die Veröffentlichung von Satzungen oder sonstigen Unterlagen im Amtsblatt<br />

nicht möglich ist, weil sie sich wegen ihrer Eigenart entweder nicht oder nur mit<br />

Schwierigkeiten in Textform darstellen lassen, sieht Satz 1 die Ersatzbekanntmachung<br />

durch Auslegung in den Räumen des Zweckverbandes vor. Gleiches gilt, soweit<br />

die Auslegung gesetzlich vorgeschrieben ist, beispielsweise nach § 3 Abs. 2<br />

Satz 1 BauGB für die Auslegung des Flächennutzungsplanentwurfs. Die Auslegung<br />

ist nach Satz 2 im Amtsblatt vorher bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung<br />

der Auslegung sind etwaige gesetzliche Bestimmungen zu beachten. So ist beispielsweise<br />

nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Bekanntmachung von Ort und Dauer<br />

der Auslegung des Bauleitplanentwurfs mit dem Hinweis zu verbinden, dass Anregungen<br />

während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 regelt die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen<br />

der Verbandsversammlung. Die Vorschrift trägt dem Grundsatz der Öffentlichkeit<br />

nach § 50 GO LSA Rechnung, der auch für das Kollegialorgan des Zweckverbandes<br />

entsprechend gilt. Die näheren Einzelheiten zur Bekanntmachung sind in der Satzung<br />

nach § 1 Abs. 3 Satz 1 zu treffen.<br />

Satz 3 ermöglicht es der Verbandsversammlung, die Form der Bekanntmachung abweichend<br />

von der gesetzlichen Bestimmung zu regeln. Hierdurch kann zum Beispiel<br />

für eine einfachere Handhabung der Zweckverband selbst ein Bekanntmachungsorgan<br />

bestimmen, wie z. B. die Benennung der jeweils auflagenstärksten örtlichen Tageszeitung<br />

im Verbandsgebiet (Volksstimme oder Mitteldeutsche Zeitung).<br />

Zu § 10 (Aufsicht)<br />

Zu Absatz 1<br />

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt auch der nach diesem Gesetz<br />

gebildete Zweckverband nach der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt der staatlichen<br />

Aufsicht. Absatz 1 regelt die Kommunalaufsicht entsprechend den Bestimmungen<br />

des § 17 Abs. 1 GKG-LSA. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 GKG-LSA ist das Landesverwaltungsamt<br />

oder die von ihm bestimmte Behörde die Kommunalaufsichtsbehörde<br />

für den Zweckverband, wenn die beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften<br />

verschiedenen Aufsichtsbehörden unterstehen. Absatz 1 überträgt die<br />

Rechtsaufsicht über den Zweckverband auf das Landesverwaltungsamt. Eine Verlagerung<br />

der Zuständigkeit, wie sie in § 17 Abs. 1 Nr. 2 GKG-LSA vorgesehen, ist insoweit<br />

nicht möglich.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Vorschrift unterstellt Teile der Satzung nach § 1 Abs. 3 Satz 1, mit welcher der<br />

Zweckverband im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen seine Rechtsverhältnisse<br />

grundsätzlich eigenverantwortlich regeln kann, der kommunalaufsichtlichen Genehmigungspflicht.<br />

Sowohl beim erstmaligen Satzungserlass nach Bildung des<br />

Zweckverbandes als auch bei späteren Änderungen bedürfen danach folgende Satzungsregelungen<br />

der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde:


31<br />

• Regelungen über einen vom Gesetz abweichenden Umlegungsschlüssel für die<br />

Verbandsumlage nach § 7 Abs. 1 Satz 2,<br />

• Regelungen über die Bemessung der Verbandsumlage im Falle der Übernahme<br />

weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 2.<br />

Nur die vorstehend aufgeführten Satzungsregelungen und ihre Änderungen bedürfen<br />

der Genehmigung. Im Übrigen ist die Satzung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 genehmigungsfrei.<br />

Die Genehmigungspflicht ist der Regelung des § 14 Abs. 2 GKG-LSA<br />

nachgebildet und insoweit entsprechend dem allgemeinen Zweckverbandsrecht auf<br />

die Fälle beschränkt, in denen wegen der Bedeutung der Angelegenheit eine aufsichtliche<br />

staatliche Mitwirkung unerlässlich ist.<br />

Satz 2 stellt in Anlehnung an § 16 Abs. 1 Satz 4 GKG-LSA klar, dass die Genehmigung<br />

der genehmigungspflichtigen Satzungsteile und ihrer Änderungen - ebenso wie<br />

für sonstige Zweckverbände - von der sinngemäßen Anwendung der für Gemeinden<br />

geltenden Bestimmungen des § 140 Abs. 1 Satz 2 GO LSA ausgenommen ist.<br />

Zu Absatz 3<br />

Die Vorschrift sieht eine Verordnungsermächtigung zum Zwecke der Änderung der<br />

Anlage zu § 1 Abs. 1 vor. Sie soll eine flexible und effektive Handhabung des Gesetzes<br />

ermöglichen, wenn zur Stärkung der kreisfreien Städte als Kerne einer Region<br />

wirtschaftlichen Wachstums und Schwerpunkte der Daseinsvorsorge künftig weitere<br />

Gemeinden dem nach diesem Gesetz gebildeten Stadt-Umland-Verband freiwillig<br />

beitreten wollen oder wenn der Austritt eines Verbandsmitglieds aus dem Zweckverband<br />

notwendig werden sollte.<br />

Die vorgesehene Verordnungsermächtigung gibt dem Ministerium des Innern die<br />

Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr<br />

darüber zu entscheiden, ob nach Bildung des Zweckverbandes im Stadt-<br />

Umland-Bereich zwischenzeitlich Entwicklungen eingetreten sind, die unter Berücksichtigung<br />

der Ziele des § 1 Abs. 1 des Gesetzes eine räumliche Änderung des Verbandsgebiets<br />

erfordern.<br />

Zu § 11 (Anzuwendende Vorschriften)<br />

Die nach diesem Gesetz gebildeten Zweckverbände zur gemeinschaftlichen Erfüllung<br />

der vorbereitenden Bauleitplanung und weiterer kommunaler Aufgaben im Verflechtungsraum<br />

der kreisfreien Städte Magdeburg und Halle entsprechen nach ihrer<br />

mitgliedschaftlichen Organisationsstruktur und dem auf eine gemeinschaftliche und<br />

koordinierte Aufgabenerfüllung gerichteten Verbandszweck Zweckverbänden im Sinne<br />

des § 6 GKG-LSA. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten<br />

für die nach § 1 gebildeten Zweckverbände daher allgemein die Regelungen des<br />

Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und mittelbar auch die der Gemeindeordnung<br />

für das Land Sachsen-Anhalt (vgl. § 16 Abs. 1 GKG-LSA).


32<br />

Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit)<br />

Aufgrund der Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens<br />

für die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt bedarf es der Anpassung der Regelung<br />

des § 13 GKG-LSA.<br />

Mit dem Gesetz über ein Neues Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für<br />

die Kommunen im Land Sachsen-Anhalt vom 22. März 2006 widerspricht der Begriff<br />

„Liquiditätsbedarf“ in § 13 Satz 1 GKG-LSA dem Regelungsinhalt der geänderten<br />

Gemeindeordnung. Nach diesen Regelungen wird abgestellt auf den Finanz- und<br />

nicht den Liquiditätsbedarf (s. § 90 Abs. 1 GO LSA n. F., der beim Haushaltsausgleich<br />

nicht mehr, wie bisher im Rahmen der kameralen Haushalts- und Rechnungsführung,<br />

die Sicherung des Geldbestandes zum Ziel hat, sondern vielmehr die Sicherung<br />

des Vermögensbestandes durch die Erhaltung der Ertragskraft, die vom Ressourcenaufkommen<br />

(Erträge) und vom Ressourcenverbrauch (Aufwendungen) bestimmt<br />

wird). Die Regelung des § 13 GKG-LSA steht mit den Vorschriften der Gemeindeordnung<br />

insoweit nicht in Einklang und ist deshalb zwingend an das geltende<br />

Recht anzupassen.<br />

Zu Artikel 3 (Änderung des Kommunalneugliederungs-Grundsätzegesetzes)<br />

Die Änderungen der Anlage zu § 2 Abs. 1 des Kommunalneugliederungs-<br />

Grundsätzegesetzes (KomNeuglGrG) dienen der Anpassung an die tatsächlichen<br />

Gegebenheiten und insoweit der Rechtsklarheit.<br />

Zu Nr. 1<br />

Die in Nr. 1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 KomNeuglGrG aufgeführten Gemeinden Gutenberg,<br />

Sennewitz und Teicha existieren nicht mehr. Diese Gemeinden hatten zusammen<br />

mit den Gemeinden Nehlitz und Wallwitz mit Gebietsänderungsvertrag vom<br />

07./08. Februar 2005 ihre Vereinigung zu einer neuen Gemeinde Götschetal vereinbart.<br />

Mit In-Kraft-Treten der Gebietsänderungsvereinbarung am 1. Juli 2006 sind die<br />

Gemeinden Gutenberg, Nehlitz, Sennwitz, Teicha und Wallwitz aufgelöst und die<br />

neue Gemeinde Götschetal entstanden.<br />

Mit der Änderung in Nr. 1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 KomNeuglGrG wird die neue<br />

Gemeinde Götschetal mit ihrem gesamten Gemeindegebiet von der Regelung des<br />

§ 2 Abs. 1 KomNeuglGrG über die Bildung eines Zweckverbandes im Stadt-Umland-<br />

Bereich der kreisfreien Stadt Halle (Saale) erfasst. Die Einbeziehung der jeweiligen<br />

Gebiete der bisherigen Gemeinden Nehlitz und Wallitz ist einerseits aus bauplanerischen<br />

Gründen erforderlich. Denn die Flächennutzungsplanung, die von dem<br />

Zweckverband nach § 2 Abs. 1 KomNeuglGrG einheitlich für das Verbandsgebiet<br />

wahrzunehmen ist, kann nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur für das gesamte Gemeindegebiet<br />

durchgeführt werden, nicht hingegen für Teilräume einer Gemeinde.<br />

Zum anderen erfüllt die neue Gemeinde Götschetal in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen<br />

für die Einbeziehung in den Verflechtungsraum des Stadt-Umland-<br />

Bereiches der kreisfreien Stadt Halle (Saale).


33<br />

Zu Nr. 2<br />

Die Änderung dient der Anpassung an die tatsächliche Sachlage. Der Name der in<br />

Nr. 2 der Anlage zu § 2 Abs. 1 KomNeuglGrG aufgeführten Gemeinde Mittelland<br />

wurde aufgrund einer Bürgeranhörung durch Beschluss des Gemeinderates geändert.<br />

Die Namensänderung in „Gemeinde Barleben“ wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung<br />

des Gemeinderatsbeschlusses am 2. Juni 2005 rechtswirksam.<br />

Zu Artikel 4 (In-Kraft-Treten)<br />

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.

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