Gesetzentwurf
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Zu § 8 (Haushaltsführung und Rechnungsprüfung)<br />
Zu Absatz 1<br />
Die Regelung stellt klar, dass die für Kommunen und kommunale Verbände, insbesondere<br />
Zweckverbände, geltenden Vorschriften des Gesetzes über ein Neues<br />
Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen des Landes<br />
Sachsen-Anhalt auch für die Haushaltsführung und das Rechnungswesen des nach<br />
diesem Gesetz gebildeten Zweckverbandes Anwendung finden. Insoweit hat diese<br />
Vorschrift lediglich deklaratorischen Charakter.<br />
Zu Absatz 2<br />
Satz 1 bestimmt das Rechnungsprüfungsamt der kreisfreien Stadt als das für die örtliche<br />
und überörtliche Prüfung des Zweckverbandes zuständige Rechnungsprüfungsamt.<br />
Satz 2 eröffnet der Verbandsversammlung die Möglichkeit, eine andere<br />
Zuständigkeitsregelung zu treffen und insoweit in eigener Verantwortung zu entscheiden,<br />
welches Rechnungsprüfungsamt der Verbandsmitglieder die Prüfung ü-<br />
bernimmt. Soweit die Verbandsversammlung mit der gesetzlich bestimmten Mehrheit<br />
eine andere Zuständigkeitsregelung beschließt, ist diese Regelung in die Satzung<br />
nach § 1 Abs. 3 Satz 1 aufzunehmen.<br />
Zu § 9 (Öffentliche Bekanntmachungen)<br />
Die Vorschrift regelt die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachungen des<br />
Zweckverbandes.<br />
Zu Absatz 1<br />
Da der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes über Stadt- und Kreisgrenzen<br />
hinausgeht, bestimmt Satz 1 ein überörtliches Veröffentlichungsorgan, um zu gewährleisten,<br />
dass die Bevölkerung aller Verbandsmitglieder sich verlässlich vom Inhalt<br />
und In-Kraft-Treten der Satzungen sowie von sonstigen gesetzlich erforderlichen<br />
Veröffentlichungen des Zweckverbandes Kenntnis verschaffen kann.<br />
Nach Satz 2 sollen die Verbandsmitglieder auf die Veröffentlichungen des Zweckverbandes<br />
in der für ihre ortsübliche Bekanntmachung vorgesehenen Form hinweisen.<br />
Der Hinweis unterliegt keinem Formerfordernis. Ein Verstoß gegen diese Sollvorschrift<br />
hat keine Rechtswirkungen und berührt insbesondere nicht die Wirksamkeit<br />
von Satzungen des Zweckverbandes, da es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift<br />
handelt. Der Veröffentlichungshinweis ist jedoch geeignet, die Einwohnerschaft der<br />
im Zweckverband zusammen geschlossenen Städte und Gemeinden in ortsüblicher<br />
Weise über die Arbeit des Zweckverbandes zu unterrichten. Sachdienlich ist der<br />
Veröffentlichungshinweis nach Satz 2 insbesondere für die nach § 3 BauGB gebotene<br />
Bürgerbeteiligung im Verfahren zur Aufstellung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes.<br />
In diesem Zusammenhang kann dem Veröffentlichungshinweis Anstoßwirkung<br />
zukommen. Denn der ortsübliche Hinweis auf Bekanntmachungen des<br />
Zweckverbandes trägt dazu bei, dem an der beabsichtigten vorbereitenden Bauleitplanung<br />
interessierten Bürger vor Ort sein Interesse an Information und Beteiligung<br />
bewusst zu machen.