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Gesetzentwurf

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Zu § 8 (Haushaltsführung und Rechnungsprüfung)<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Regelung stellt klar, dass die für Kommunen und kommunale Verbände, insbesondere<br />

Zweckverbände, geltenden Vorschriften des Gesetzes über ein Neues<br />

Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen für die Kommunen des Landes<br />

Sachsen-Anhalt auch für die Haushaltsführung und das Rechnungswesen des nach<br />

diesem Gesetz gebildeten Zweckverbandes Anwendung finden. Insoweit hat diese<br />

Vorschrift lediglich deklaratorischen Charakter.<br />

Zu Absatz 2<br />

Satz 1 bestimmt das Rechnungsprüfungsamt der kreisfreien Stadt als das für die örtliche<br />

und überörtliche Prüfung des Zweckverbandes zuständige Rechnungsprüfungsamt.<br />

Satz 2 eröffnet der Verbandsversammlung die Möglichkeit, eine andere<br />

Zuständigkeitsregelung zu treffen und insoweit in eigener Verantwortung zu entscheiden,<br />

welches Rechnungsprüfungsamt der Verbandsmitglieder die Prüfung ü-<br />

bernimmt. Soweit die Verbandsversammlung mit der gesetzlich bestimmten Mehrheit<br />

eine andere Zuständigkeitsregelung beschließt, ist diese Regelung in die Satzung<br />

nach § 1 Abs. 3 Satz 1 aufzunehmen.<br />

Zu § 9 (Öffentliche Bekanntmachungen)<br />

Die Vorschrift regelt die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachungen des<br />

Zweckverbandes.<br />

Zu Absatz 1<br />

Da der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes über Stadt- und Kreisgrenzen<br />

hinausgeht, bestimmt Satz 1 ein überörtliches Veröffentlichungsorgan, um zu gewährleisten,<br />

dass die Bevölkerung aller Verbandsmitglieder sich verlässlich vom Inhalt<br />

und In-Kraft-Treten der Satzungen sowie von sonstigen gesetzlich erforderlichen<br />

Veröffentlichungen des Zweckverbandes Kenntnis verschaffen kann.<br />

Nach Satz 2 sollen die Verbandsmitglieder auf die Veröffentlichungen des Zweckverbandes<br />

in der für ihre ortsübliche Bekanntmachung vorgesehenen Form hinweisen.<br />

Der Hinweis unterliegt keinem Formerfordernis. Ein Verstoß gegen diese Sollvorschrift<br />

hat keine Rechtswirkungen und berührt insbesondere nicht die Wirksamkeit<br />

von Satzungen des Zweckverbandes, da es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift<br />

handelt. Der Veröffentlichungshinweis ist jedoch geeignet, die Einwohnerschaft der<br />

im Zweckverband zusammen geschlossenen Städte und Gemeinden in ortsüblicher<br />

Weise über die Arbeit des Zweckverbandes zu unterrichten. Sachdienlich ist der<br />

Veröffentlichungshinweis nach Satz 2 insbesondere für die nach § 3 BauGB gebotene<br />

Bürgerbeteiligung im Verfahren zur Aufstellung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes.<br />

In diesem Zusammenhang kann dem Veröffentlichungshinweis Anstoßwirkung<br />

zukommen. Denn der ortsübliche Hinweis auf Bekanntmachungen des<br />

Zweckverbandes trägt dazu bei, dem an der beabsichtigten vorbereitenden Bauleitplanung<br />

interessierten Bürger vor Ort sein Interesse an Information und Beteiligung<br />

bewusst zu machen.

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