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Gesetzentwurf

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16<br />

III.<br />

Anhörung<br />

Die nach § 151a GO LSA und § 73a der Landkreisordnung für das Land Sachsen-<br />

Anhalt (LKO LSA) erforderlichen Anhörungen der Kommunalen Spitzenverbände<br />

sind erfolgt. Im Ergebnis dieser Anhörung wurden keine Änderungen vorgenommen.<br />

In der Anhörung hatten die Kommunalen Spitzenverbände den beabsichtigten Regelungen<br />

der Artikel 2 und 3 zugestimmt. Das Anhörungsergebnis zu Artikel 1 fiel ü-<br />

berwiegend kritisch aus.<br />

Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt weist zur Begründung allgemein<br />

darauf hin, dass er bereits im Anhörungsverfahren zum Kommunalneugliederungs-<br />

Grundsätzegesetz grundlegende Bedenken gegenüber den geplanten Stadt-Umland-<br />

Verbänden geltend gemacht habe. So sei seiner Auffassung nach die gemeinsame<br />

Flächennutzungsplanung als Instrument des Ausgleichs von Stadt-Umland-<br />

Problemen umstritten. Im Ergebnis würden die planerischen Möglichkeiten der Städte<br />

und Gemeinden geschwächt, ohne dass hierdurch erkennbar die angestrebte Lösung<br />

der bestehenden Probleme erreicht werde. Auch sei die Abgrenzung des Umlandbereiches<br />

für die verpflichtende Wahrnehmung der Flächennutzungsplanung<br />

nicht plausibel. Schließlich seien nach Auffassung des Städte- und Gemeindebundes<br />

die vorgeschlagenen Zweckverbände ineffizient und teuer, insbesondere deshalb,<br />

weil Doppelstrukturen mit längeren Entscheidungswegen geschaffen würden, die die<br />

Mitglieder der Stadt-Umland-Verbände über die Verbandsumlage zu finanzieren hätten.<br />

Der Landkreistag Sachsen-Anhalt weist in einer zusammenfassenden Bewertung<br />

darauf hin, dass er den <strong>Gesetzentwurf</strong> in dem Ziel, die Stadt-Umland-Verhältnisse<br />

über eine Organisationsform kommunaler Zusammenarbeit regeln zu wollen, unterstütze.<br />

Allerdings werde die freiwillige Mitgliedschaft in Zweckverbänden dem kommunalen<br />

Selbstverwaltungsrecht am Besten gerecht. Vor der Bildung eines Pflichtverbandes<br />

sollte die Anlage zu § 2 KomNeuglGrG und § 1 Abs. 1 des vorliegenden<br />

<strong>Gesetzentwurf</strong>s daraufhin überprüft werden, ob die Ziele zur Regelung der Stadt-<br />

Umland-Verhältnisse nicht ebenso oder sogar noch effektiver durch eine Begrenzung<br />

auf die Gemeinden im engeren Verdichtungsraum von Magdeburg und Halle (Saale)<br />

erreicht werden können.<br />

Zu den einzelnen Vorschriften des in Artikel 1 vorgesehenen Stadt-Umland-<br />

Verbandsgesetzes hatten die Kommunalen Spitzenverbände folgende Bedenken und<br />

Anregungen vorgetragen:<br />

Zu § 1:<br />

Sowohl der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt als der Landkreistag sehen<br />

die Abgrenzung der Verbandsmitglieder als kritisch an. Der Städte- und Gemeindebund<br />

weist ferner darauf hin, dass die Städte Schönebeck und Merseburg als Mittelzentren<br />

jeweils eigene Verflechtungsbereiche aufweisen und daher im Rahmen der<br />

Flächennutzungsplanung gewährleistet werden müsse, dass die ihnen insoweit zukommenden<br />

Funktionen erhalten bleiben und nicht von einem neuen Zweckverband<br />

dominiert werden. Diese Bedenken geben keinen Anlass zur Änderung des <strong>Gesetzentwurf</strong>s.<br />

Die Abgrenzung des Gebietes der als Stadt-Umland-Verbände gebildeten<br />

Zweckverbände und die Zuordnung der Städte und Gemeinden zu dem jeweiligen

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