Gesetzentwurf
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kreis des ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers nicht auf Hauptverwaltungsbeamte<br />
zu beschränken.<br />
Den Anregungen wurde nicht gefolgt. Im Falle des auf die Flächennutzungsplanung<br />
beschränkten Aufgabenumfangs eines Zweckverbandes wird aus Gründen der Wirtschaftlichkeit<br />
und Sparsamkeit eine ehrenamtliche Tätigkeit des Verbandsgeschäftsführers<br />
als ausreichend angesehen. Auch bedarf es keiner abweichenden Regelung<br />
von § 12 Abs. 2 Satz 4 GKG-LSA, da diese Bestimmung bereits als Soll-Vorschrift<br />
ausgestaltet ist und insoweit Abweichungen ermöglicht.<br />
Zu § 6:<br />
Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt empfiehlt hinsichtlich der Bildung<br />
der Verbandsversammlung die Aufnahme einer Regelung, wonach das Landesverwaltungsamt<br />
als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Bildung der Verbandsversammlung<br />
einleitet und die Mitglieder zur Wahl ihrer Vertreter innerhalb einer<br />
festzulegenden Frist (drei Monate) auffordert und anschließend die konstituierende<br />
Sitzung einberuft.<br />
Einer entsprechenden Regelung bedarf es nicht, da insoweit auch für den kraft Gesetzes<br />
gebildeten Stadt-Umland-Verband die Bestimmung des § 11 Abs. 7 GKG-LSA<br />
gilt.<br />
Der Landkreistag Sachsen-Anhalt schlägt im Interesse eines gerechteren Interessenausgleichs<br />
vor, die hälftige Stimmenzahl des Vertreters der kreisfreien Stadt auf<br />
die Stimmen der anwesenden Verbandsvertreter zu begrenzen. Hierdurch würden<br />
die Mitgliedschaftsrechte der Umlandgemeinden zumindest ansatzweise berücksichtigt.<br />
Dieser Anregung wurde insoweit gefolgt, als in der Gesetzesbegründung zu § 1<br />
Abs. 3 ausdrücklich klargestellt wird, dass der Zweckverband in seiner Satzung auch<br />
Regelungen zu Abstimmungen und Wahlen mit dem Inhalt aufnehmen kann, wonach<br />
sich das hälftige Stimmenverhältnis nach § 6 Abs. 3 zwischen der kreisfreien Stadt<br />
und den übrigen Verbandsmitglieder jeweils an der Zahl der anwesenden Vertreter<br />
ausrichtet.<br />
Zu § 7:<br />
Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt gibt zu bedenken, ob die vorgesehene<br />
Finanzierung der Stadt-Umland-Verbände nach dem für die Zweckverbände<br />
geltenden Rahmen des § 13 GKG-LSA sachgerecht ist. Nach dortigen Erfahrungen<br />
mit der Gemeinschaftsumlage sei es fraglich, ob es im Bedarfsfall gelingen kann, den<br />
durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Umlagemaßstab durch eine Entscheidung<br />
der Verbandsversammlung abzuändern.<br />
Eine Änderung der Finanzierungsregelung wird nicht als erforderlich angesehen. E-<br />
benso wie bei sonstigen Zweckverbänden soll sich auch die Finanzierung der Stadt-<br />
Umland-Verbände nach den allgemeinen Regelungen des Zweckverbandsrecht richten.<br />
Im Übrigen bleiben die Erfahrungen aus dem Gesetzesvollzug abzuwarten.<br />
Zu § 10:<br />
Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt sieht keine Notwendigkeit, die genehmigungspflichtigen<br />
Teile von Satzungen der Stadt-Umland-Verbände von der<br />
Genehmigungsfiktion des § 140 Abs. 1 Satz 2 GO LSA auszunehmen. Dieser Anregung<br />
wird nicht gefolgt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen