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Gesetzentwurf

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kreis des ehrenamtlichen Verbandsgeschäftsführers nicht auf Hauptverwaltungsbeamte<br />

zu beschränken.<br />

Den Anregungen wurde nicht gefolgt. Im Falle des auf die Flächennutzungsplanung<br />

beschränkten Aufgabenumfangs eines Zweckverbandes wird aus Gründen der Wirtschaftlichkeit<br />

und Sparsamkeit eine ehrenamtliche Tätigkeit des Verbandsgeschäftsführers<br />

als ausreichend angesehen. Auch bedarf es keiner abweichenden Regelung<br />

von § 12 Abs. 2 Satz 4 GKG-LSA, da diese Bestimmung bereits als Soll-Vorschrift<br />

ausgestaltet ist und insoweit Abweichungen ermöglicht.<br />

Zu § 6:<br />

Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt empfiehlt hinsichtlich der Bildung<br />

der Verbandsversammlung die Aufnahme einer Regelung, wonach das Landesverwaltungsamt<br />

als zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Bildung der Verbandsversammlung<br />

einleitet und die Mitglieder zur Wahl ihrer Vertreter innerhalb einer<br />

festzulegenden Frist (drei Monate) auffordert und anschließend die konstituierende<br />

Sitzung einberuft.<br />

Einer entsprechenden Regelung bedarf es nicht, da insoweit auch für den kraft Gesetzes<br />

gebildeten Stadt-Umland-Verband die Bestimmung des § 11 Abs. 7 GKG-LSA<br />

gilt.<br />

Der Landkreistag Sachsen-Anhalt schlägt im Interesse eines gerechteren Interessenausgleichs<br />

vor, die hälftige Stimmenzahl des Vertreters der kreisfreien Stadt auf<br />

die Stimmen der anwesenden Verbandsvertreter zu begrenzen. Hierdurch würden<br />

die Mitgliedschaftsrechte der Umlandgemeinden zumindest ansatzweise berücksichtigt.<br />

Dieser Anregung wurde insoweit gefolgt, als in der Gesetzesbegründung zu § 1<br />

Abs. 3 ausdrücklich klargestellt wird, dass der Zweckverband in seiner Satzung auch<br />

Regelungen zu Abstimmungen und Wahlen mit dem Inhalt aufnehmen kann, wonach<br />

sich das hälftige Stimmenverhältnis nach § 6 Abs. 3 zwischen der kreisfreien Stadt<br />

und den übrigen Verbandsmitglieder jeweils an der Zahl der anwesenden Vertreter<br />

ausrichtet.<br />

Zu § 7:<br />

Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt gibt zu bedenken, ob die vorgesehene<br />

Finanzierung der Stadt-Umland-Verbände nach dem für die Zweckverbände<br />

geltenden Rahmen des § 13 GKG-LSA sachgerecht ist. Nach dortigen Erfahrungen<br />

mit der Gemeinschaftsumlage sei es fraglich, ob es im Bedarfsfall gelingen kann, den<br />

durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Umlagemaßstab durch eine Entscheidung<br />

der Verbandsversammlung abzuändern.<br />

Eine Änderung der Finanzierungsregelung wird nicht als erforderlich angesehen. E-<br />

benso wie bei sonstigen Zweckverbänden soll sich auch die Finanzierung der Stadt-<br />

Umland-Verbände nach den allgemeinen Regelungen des Zweckverbandsrecht richten.<br />

Im Übrigen bleiben die Erfahrungen aus dem Gesetzesvollzug abzuwarten.<br />

Zu § 10:<br />

Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt sieht keine Notwendigkeit, die genehmigungspflichtigen<br />

Teile von Satzungen der Stadt-Umland-Verbände von der<br />

Genehmigungsfiktion des § 140 Abs. 1 Satz 2 GO LSA auszunehmen. Dieser Anregung<br />

wird nicht gefolgt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen

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