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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> Drucksache 5/<strong>1785</strong><br />

Fünfte Wahlperiode 11.02.2009<br />

Gesetzentwurf<br />

Landesregierung<br />

Entwurf eines Spielbankgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (SpielbG LSA)<br />

Sehr geehrter Herr Präsident,<br />

als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

den <strong>von</strong> der Landesregierung am 10. Februar 2009 beschlossenen<br />

Entwurf eines Spielbankgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (SpielbG LSA)<br />

nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des <strong>Landtag</strong>es <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong> herbeizuführen.<br />

Federführend ist das Ministerium des Innern des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Prof. Dr. Wolfgang Böhmer<br />

<strong>Der</strong> Ministerpräsident<br />

des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

(Ausgegeben am 12.02.2009)


3<br />

Vorblatt<br />

A. Problemstellung<br />

Die Grundlagen des Spielbankenwesens im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> sind erstmals<br />

in dem Spielbankgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 26. Juni 1991 (GVBl.<br />

LSA S. 147) geregelt worden. Seitdem ist die Zulassung und der Betrieb <strong>von</strong><br />

Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in dem Sinne monopolisiert, dass Spielbankunternehmer<br />

nur privatrechtliche Gesellschaften sein dürfen, deren sämtliche<br />

Anteile unmittelbar oder mittelbar dem Land gehören.<br />

Das Spielbankgesetz eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, Anteile der Spielbanken<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH zu veräußern. Es sind jedoch weitere gesetzliche<br />

Regelungen erforderlich, die unter Berücksichtigung einer möglichen Veräußerung<br />

eine ausreichende Überwachung des Spielbankbetriebs ermöglichen<br />

und eine effektive Ausrichtung eines Spielbankbetriebs – ungeachtet des Betriebs<br />

in privater Trägerschaft – an den Zielen des § 1 GlüStV und § 1 SpielbG<br />

LSA gewährleisten sollen. Erforderlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

auch gesetzliche Regelungen, nach welchen Kriterien<br />

die Auswahl unter Bewerbern, die gleichermaßen den Anforderungen an eine<br />

gesetzliche Auswahlentscheidung genügen, um eine Zulassung zu treffen ist<br />

(BVerfGE 102, 197 (223)).<br />

Hinsichtlich des Abgabenkonzeptes ist auf die geänderten rechtlichen und wirtschaftlichen<br />

Rahmenbedingungen im Spielbankenrecht zu reagieren. Die Spielbanken<br />

sind – unabhängig <strong>von</strong> ihrer Rechtsform und Trägerschaft - kurz- und<br />

mittelfristig nicht in der Lage, die im geltenden Spielbankgesetz vorgesehenen<br />

Abgaben (Spielbankabgabe und Zusatzabgabe) in Höhe <strong>von</strong> 70 % des Bruttospielertrages<br />

zu erwirtschaften. Deshalb erfolgt derzeit eine Absenkung des<br />

nominellen Abgabesatzes im Billigkeitswege. Hinzu tritt, dass mit Gesetz vom<br />

28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) die bis dahin normierte Umsatzsteuerbefreiung<br />

für Spielbankenumsätze i. S. des § 4 Nr. 9 b Umsatzsteuergesetz mit Wirkung<br />

ab 6. Mai 2006 aufgehoben wurde. Da jedoch die <strong>von</strong> Spielbanken getätigten<br />

Glücksspielumsätze der Spielbankabgabe unterliegen, deren Höhe auch die<br />

Abgeltung der Umsatzsteuer für derartige Umsätze beinhaltet, führt die neben<br />

der Spielbankabgabe zu erhebende Umsatzsteuer insoweit zu einer systemwidrigen<br />

Doppelbesteuerung, der derzeit durch Erlass der Spielbankabgabe in Höhe<br />

der festgestellten Umsatzsteuer begegnet wird.<br />

B. Lösung<br />

Im Gesetzentwurf wird ein gesetzliches Abgabenkonzept vorgesehen, dass einerseits<br />

dem Anspruch auf Abschöpfung des Gewinns Rechnung trägt, um ü-<br />

bermäßige Renditeerwartungen des Betreibers zu vermeiden und somit die Gefahr<br />

eines Anheizens des Spielbetriebes zu bannen, und andererseits anknüpfend<br />

an die wirtschaftliche Leistungskraft eine Abschöpfung des Gewinnes bewirkt,<br />

die dem Betreiber unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben<br />

(BVerfG, 2 BvL 6/03 vom 8. September 2008, Absatz-Nr. 30; BVerfG, 2 BvL<br />

5/03 vom 11. August 2008, Absatz-Nr. 30; BVerfGE 102, 197 (215); BVerfGE<br />

28, 119 (148); BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 1 BvR 481/84 -) einen


4<br />

angemessenen Teil eines möglichen Jahresüberschusses belässt (§§ 12 ff. des<br />

Gesetzentwurfes). Auch die Höhe der Beteiligung der Gemeinden musste an<br />

die sich geänderten wirtschaftlichen und abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen<br />

angepasst werden (§18 Abs. 1 des Gesetzentwurfes).<br />

Darüber hinaus soll der Gesetzentwurf die Möglichkeit schaffen, bei Glücksspielautomaten<br />

den Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages<br />

und der Tronceinnahmen auch durch Auswertungen des automatischen Datenerfassungssystems<br />

(§ 9 Abs. 3 des Gesetzentwurfes) und Einsicht in Videoaufzeichnungen<br />

am Spielort zu überwachen (§§ 8, 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 Satz 3 des<br />

Gesetzentwurfes).<br />

Ferner soll mit dem Gesetzentwurf ein Verfahren zur Ausschreibung <strong>von</strong> Spielbankzulassungen<br />

geschaffen werden, das die Vergabe der Zulassungen nach<br />

einem möglichen Verkauf der Anteile des Landes an der Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong> GmbH regelt (§ 4 des Gesetzentwurfes).<br />

Mit dem Gesetzentwurf soll an dem Grundsatz der Trennung zwischen einer<br />

Spielbank und deren unselbstständigen Zweigstellen festgehalten und damit<br />

dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in einer „klassischen“ Spielbank<br />

ihrer Tradition folgend „klassische Spiele“ wie Roulette oder Black Jack<br />

angeboten werden. Gleichzeitig wird jedoch im Gegensatz zum bisherigen<br />

Recht nicht mehr generell ausgeschlossen, dass in Zweigstellen auch „klassische“<br />

Glücksspiele wie Poker oder Black Jack zugelassen werden können.<br />

<strong>Der</strong> Entwurf eines Spielbankgesetzes soll das bisherige Spielbankgesetz des<br />

Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (SpielbG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 30. August 2004 (GVBl. LSA S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3<br />

des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 412), ablösen. Wegen<br />

der umfangreichen Neugestaltung des bisherigen Gesetzes z.B. durch Überführung<br />

<strong>von</strong> Vorschriften aus der Verordnung über die Spielordnung in öffentlichen<br />

Spielbanken (SpielO-VO) vom 21. April 1993 (GVBl. LSA S. 241), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540), ins Spielbankgesetz,<br />

kann das Änderungspensum nicht durch den Austausch einzelner Textstellen<br />

erfolgen.<br />

C. Alternativen<br />

Keine.<br />

D. Kosten<br />

Die Ermäßigung der Spielbankabgabe um die zu entrichtende Umsatzsteuer<br />

führt gegenüber dem Rechtszustand vor dem 6. Mai 2006 per Saldo zu keinen<br />

Mindereinnahmen des Landes. <strong>Der</strong> Bund hatte den Ländern wegen der zur<br />

Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlichen Senkung der Spielbankabgabe<br />

im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern<br />

einen Ausgleichsbetrag zugestanden.<br />

Durch die Verringerung der Einnahmen der Spielbank (Bruttospielerträge) kam<br />

und kommt es zu erheblichen Einnahmeverlusten für den Landeshaushalt. Die


5<br />

Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe mussten an die sich stark veränderte<br />

Einnahmesituation der landeseigenen Gesellschaft angepasst werden, um eine<br />

wirtschaftliche Schieflage der Gesellschaft zu verhindern. <strong>Der</strong> Abgabensatz auf<br />

die Bruttospielbeträge wurde für das Geschäftsjahr 2009 im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung<br />

auf 25 v. H. reduziert. Die neue gesetzliche Regelung trägt<br />

der geänderten Einnahmesituation Rechung und sieht neben einer gewinnbezogenen<br />

Abgabe eine Spielbankabgabe <strong>von</strong> mindestens 25 v. H. vor.<br />

Die Höhe der Beteiligung der Gemeinden musste an die sich geänderten wirtschaftlichen<br />

und abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.<br />

Bisher erhielten die Gemeinden, in denen sich eine Spielbank oder Zweigstelle<br />

befindet, 10 % des in der Gemeinde erzielten Bruttospielertrages aus dem Landeshaushalt<br />

(Einzelplan 13, Kapitel 13 99 Titel 633 01). Mit dem Änderungsgesetz<br />

sollen die Spielbankgemeinden künftig 20 vom Hundert an dem Teil der<br />

Spielbankabgabe, der auf diese Spielbank entfällt und dem Land tatsächlich zufließt<br />

(d. h. nach Verrechnung und somit ohne Umsatzsteuer), sowie einen zwischen<br />

den Spielbankgemeinden aufzuteilenden Anteil <strong>von</strong> 20 vom Hundert an<br />

der Zusatzabgabe erhalten. Dies bedeutet eine deutliche Verringerung der bisherigen<br />

Zahlungen an die Spielbankgemeinden, und zwar <strong>von</strong> derzeit ca.<br />

0,5 Mio. € (10 % bei einem Bruttospielertrag <strong>von</strong> 5 Mio. €) auf zukünftig ca.<br />

0,13 Mio. € (bei einem Bruttospielertrag <strong>von</strong> 5 Mio. € und einem Spielbankabgabensatz<br />

<strong>von</strong> 25 % unter Anrechnung der Umsatzsteuerlast <strong>von</strong> ca. 12 % und<br />

ohne Zusatzabgabe). Das Beibehalten der bisherigen Regelung würde dazu<br />

führen, dass dem Landeshaushalt Einnahmen aus der Spielbankabgabe nur<br />

noch in sehr geringer Größenordnung zufließen (ca. 3 % der Spielbankabgabe<br />

bei einem Spielbankabgabensatz <strong>von</strong> 25 % unter Berücksichtigung der Umsatzsteuerzahllast<br />

<strong>von</strong> ca. 12 %).<br />

Da kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Spielbankgemeinden auf Beteiligung<br />

an der Spielbankabgabe besteht (so Nds. StGH, NdsVBl. 2007, 239), verletzt<br />

die Änderung der Bemessungsgrundlagen und der damit verbundenen Reduzierung<br />

der Zuweisungen des Landes an die Spielbankgemeinden keine<br />

Rechte der Spielbankgemeinden.<br />

Die Auswirkungen einer Umstellung der Finanzaufsicht <strong>von</strong> einer (personellen)<br />

Präsenzüberwachung auf eine automatisierte (Video-)Überwachung bei Glücksspielautomaten<br />

sind derzeit noch nicht absehbar. Da mit der Umstellung auch<br />

eine Reduzierung der personellen Überwachung des Spielbetriebs durch die Finanzbeamten<br />

vor Ort einhergeht, kann die Erforderlichkeit einer verstärkten<br />

Vorortüberwachung durch die Spielbankaufsicht, die mit einem erhöhten Personalaufwand<br />

verbunden ist, nicht ausgeschlossen werden. Nicht ausgeschlossen<br />

werden kann ferner die Erforderlichkeit <strong>von</strong> Investitionen in das Videoüberwachungssystem<br />

sowie das automatische Datenerfassungssystem. In den Spielbanken<br />

der Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH werden zwar bereits solche<br />

Systeme eingesetzt; ob diese eine ausreichende Überwachung des Spielbetriebs<br />

sowie der Ermittlung der Bruttospielerträge und Tronceinnahmen bei<br />

Glücksspielautomaten auch bei einer Reduzierung der personellen Überwachung<br />

gewährleisten, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, da bislang keine<br />

Konzeption vorliegt, die eine weitergehende Bewertung dieser Fragestellungen<br />

erlaubt.


6<br />

E. Anhörung<br />

Im Rahmen der Anhörung hat die Landesregierung 45 Verbände und Stellen<br />

beteiligt. 16 Verbände und Stellen haben die Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

genutzt.<br />

Von verschiedenen Seiten wird die Ausweitung des Spielangebotes durch die<br />

Zulassung weiterer Zweigstellen kritisch bewertet, weil eine solche Ausweitung<br />

den Zielen des Glücksspielrechts zuwiderliefe (Fachverband Sucht, DG<br />

Sucht, Fachbeirat Glücksspielsucht, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,<br />

Lotto-Toto GmbH <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft).<br />

Die Lotto-Toto GmbH <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> regt hierzu an, in der<br />

Begründung darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften zur Zulassung <strong>von</strong><br />

Zweigstellen und Spielbanken eine restriktive und an ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten<br />

ausgerichtete Erlaubnispraxis sicherstellen.<br />

Stellungnahme der Landesregierung:<br />

Die Begründung wurde entsprechend ergänzt.<br />

Nach Auffassung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sollten,<br />

soweit an der Zulassung <strong>von</strong> Zweigstellen festgehalten werden soll, diese ein<br />

deutlich reduziertes Spielangebot vorhalten und kürzere Öffnungszeiten haben.<br />

Stellungnahme der Landesregierung:<br />

Die Forderung nach einem reduzierten Spielangebot in Zweigstellen ist im<br />

Gesetzentwurf bereits umgesetzt. So enthält bereits § 9 Abs. 1 des Gesetzentwurfes<br />

eine Unterscheidung zwischen Spielbanken und Zweigstellen, da in<br />

Zweigstellen grundsätzlich nur Glücksspielautomaten zulässig sind. Auch in<br />

den Nebenbestimmungen zu den Zulassungen werden Bestimmungen zu Art<br />

und Umfang des Glücksspielangebotes sowie Höchstgrenzen zur Zahl <strong>von</strong><br />

Tischspielen und Glücksspielautomaten nach ordnungsrechtlichen Maßstäben<br />

getroffen, die die Unterscheidung zwischen Spielbank und Zweigstelle ausreichend<br />

berücksichtigen.<br />

<strong>Der</strong> Fachverband Sucht, die DG Sucht, der Fachbeirat Glücksspielsucht sowie<br />

die Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim erachten ferner<br />

die Privatisierung des Spielbankmonopols als nicht zielführend und problematisch.<br />

Die Forschungsstelle Glücksspielsucht der Universität Hohenheim weist<br />

auf die gegenläufige Entwicklung im Lotterie- und Sportwettbereich hin (in<br />

Rheinland-Pfalz erfolgte kürzlich die „Verstaatlichung“ der dortigen Lottogesellschaft).<br />

Die Argumentation zur Begründung des staatlichen Monopols im<br />

Lotterie- und Sportwettbereich müsse für den Spielbankenbereich umso stärker<br />

gelten, da die dortigen Glücksspielangebote ein ungleich höheres Suchtpotential<br />

aufwiesen. Die Forschungsstelle erwartet, dass die mit der Privatisierung<br />

verbundene Hoffnung auf höhere Spielbankgewinne nur durch eine Umsatzsteigerung<br />

und damit durch eine Ausweitung des Spielangebotes erfolgen<br />

kann.


7<br />

Die vorstehend genannten Stellen und Suchtverbände regen an, soweit an der<br />

Möglichkeit der Privatisierung der Spielbankgesellschaft festgehalten werden<br />

soll, zumindest:<br />

- das Verbot des Veranstaltens im Internet neben dem bereits im Glücksspielstaatsvertrag<br />

geregelten Verbot auch im Spielbankgesetz zu regeln (Forschungsstelle<br />

Glücksspielsucht),<br />

- eine starke und unabhängige Glücksspielaufsicht mit ausreichenden personellen<br />

und finanziellen Ressourcen zu versehen (Fachverband Sucht, DG<br />

Sucht und der Fachbeirat Glücksspielsucht),<br />

- zu gewährleisten, dass die Durchführung glücksspielpräventiver Maßnahmen<br />

dem gleichen hohen fachlichen Standard entspricht, der bei staatlicher<br />

Durchführung zu erwarten ist und zu garantieren, dass unternehmerische Interessen<br />

die Wirkung glücksspielsuchtpräventiver Maßnahmen nicht verwässern<br />

(Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung).<br />

Stellungnahme der Landesregierung:<br />

Die Nachrangigkeit fiskalischer / finanzieller Interessen gegenüber ordnungspolitischen<br />

Erwägungen ist im Staatsvertrag zum Glücksspielwesen festgehalten<br />

und in dieser Form verfassungsrechtlich geboten. Insoweit entsprechen die<br />

ordnungsrechtlichen Maßstäbe beim Betrieb <strong>von</strong> Spielbanken im privaten Monopol<br />

den Maßstäben, die auch dem staatlichen Monopol zugrunde liegen. Insbesondere<br />

muss die Spielbankaufsicht eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen<br />

Interessen des Landes aufweisen, ein Konflikt mit fiskalischen Interessen<br />

des Staates darf nicht zu Gunsten dieser ausgehen. Die Organisation der<br />

Spielbankaufsicht gewährleistet diese Distanz unabhängig <strong>von</strong> der Ausgestaltung<br />

der Trägerschaft des Spielbankmonopols (staatliches oder privates Monopol).<br />

Die Aufsichtführung des Ministeriums des Innern wird nicht auf fiskalischen<br />

Erwägungen, sondern allein auf die legitimen Ziele des Spielbankenmonopols<br />

ausgerichtet; das Ministerium des Innern wird ausdrücklich auf die Gefahrenabwehr<br />

verpflichtet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfes). Fiskalische Gesichtspunkte<br />

werden nicht erwähnt und sind deshalb auch nicht rechtlicher<br />

Maßstab der Aufsicht; das Ministerium des Innern darf solche Gesichtspunkte<br />

bei seinen aufsichtsrechtlichen Erwägungen nicht heranziehen. Diese Maßstäbe<br />

des Bundesverfassungsgerichts sind nach dazu ergangener einhelliger<br />

Rechtsprechung und den bundeseinheitlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages<br />

auch auf eine Rechtslage anwendbar, die - wie im Rahmen einer<br />

möglichen Privatisierung vorgesehen - durch ein staatlich konzessioniertes und<br />

kontrolliertes privates Spielbankenmonopol gekennzeichnet ist. Denn für die<br />

verfassungsrechtliche Beurteilung der Einschränkung des Grundrechts aus<br />

Art. 12 Abs. 1 GG spielt es keine entscheidende Rolle, ob der Grundrechtsträger<br />

zugunsten eines Spielbankenmonopols des Staates selbst, einer <strong>von</strong> diesem<br />

maßgeblich beeinflussten juristischen Person oder eines <strong>von</strong> diesem exklusiv<br />

konzessionierten Privaten gesetzlich zum Verzicht auf eine Tätigkeit als<br />

Spielbankenunternehmer gezwungen wird (BVerfG, 1 BvR 2783/06 vom<br />

10. November 2008).<br />

Eine Privatisierung der Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH hat keine Auswirkungen<br />

auf die Maßstäbe ordnungsrechtlicher Aufsichtsführung, gleichwohl ist<br />

der Wegfall der Eingriffsmöglichkeiten des Landes als Gesellschafter zu be-


8<br />

rücksichtigen. Dieser Wegfall soll zum einen dadurch kompensiert werden, dass<br />

die Landesregierung mit der Regelung des § 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfes die<br />

Möglichkeit erhält, über Spielbankstandortgemeinden zu entscheiden. Zum anderen<br />

enthält der Gesetzentwurf umfassende Befugnisse für die Spielbankaufsicht,<br />

damit eine Ausrichtung des Spielbankbetriebes an den legitimen Zielen<br />

des Spielbankmonopols gewährleistet werden kann.<br />

<strong>Der</strong> Fachverband Sucht, die DG Sucht und der Fachbeirat Glücksspielsucht<br />

- regen ferner Konkretisierungen<br />

- zur Begrenzung der Höhe des Jackpots,<br />

- zur Begrenzung des Einsatzes und Limitierung der möglichen Verluste,<br />

- des Verfahrens zum Erlass einer Spielersperre und deren Aufhebung<br />

und<br />

- der Anforderungen an das Sozialkonzeptes und dessen Umsetzung<br />

an,<br />

- halten es für notwendig,<br />

- dass die Mittel aus den öffentlichen Glücksspieleinnahmen die erforderlichen<br />

Kosten für Prävention, Beratung und Glücksspielforschung<br />

decken und<br />

- konkrete Angaben zur materiellen und personellen Ausstattung der<br />

Kontrollbehörden darzulegen,<br />

- schlagen vor, den Rahmen der Bußgeldbewährung auf 750.000 Euro zu erhöhen<br />

und auch das Nichtvorliegen eines Sozialkonzeptes als Ordnungswidrigkeit<br />

zu ahnden.<br />

Stellungnahme der Landesregierung:<br />

Zu diesen Anregungen ist eine Änderung des Gesetzestextes nicht erforderlich.<br />

Regelungen zur Begrenzung der Höhe des Jackpots, zur Begrenzung des Einsatzes<br />

und der Limitierung der möglichen Verluste, des Verfahrens zum Erlass<br />

einer Spielersperre und deren Aufhebung und der Anforderungen an das Sozialkonzeptes<br />

und dessen Umsetzung sollen mit den Nebenbestimmungen der<br />

Spielbankzulassung getroffen werden (vgl. § 2 Abs. 5 des Gesetzentwurfes).<br />

Hinsichtlich der Anregung zur Höhe der Bußgeldbewährung verkennt der Fachverband<br />

Sucht, dass der Gesetzentwurf bereits eine Ahndung bis zu<br />

750.000 Euro vorsieht.<br />

Die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V. regt an, den<br />

Zulassungsinhaber zu verpflichten, zur Einhaltung <strong>von</strong> Teilnahmeverboten den<br />

Eintritt in Spielsäle zu verwehren, und nicht mit unerlaubten Glücksspielanbietern<br />

zusammenzuarbeiten.<br />

Stellungnahme der Landesregierung:<br />

Auch diese Anregungen können in den Nebenbestimmungen zur Spielbankzulassung<br />

umgesetzt werden (vgl. § 2 Abs. 5 des Gesetzentwurfes). Eine Zusammenarbeit<br />

bei der Veranstaltung <strong>von</strong> oder der Werbung für unerlaubte<br />

Glücksspiele ist im Übrigen bereits bundesgesetzlich verboten (§ 284 Abs. 1<br />

und 4, § 27 StGB) und kann Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.


9<br />

<strong>Der</strong> Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft erkennt im Gesetzentwurf<br />

<strong>Anhalt</strong>spunkte dafür, dass vor allem der wirtschaftliche Betrieb der Spielbanken<br />

gesichert werden solle. Er lehnt eine Ausweitung des Spielbankangebotes<br />

durch die Abkehr <strong>von</strong> der Ausgestaltung der Zweigstellen als reine Automatenspielbetriebe<br />

ab und hält eine Reduzierung der Öffnungszeiten für erforderlich.<br />

Stellungnahme der Landesregierung:<br />

Die vorgesehenen Regelungen sollen einer möglichst effektiven Zielerreichung<br />

dienen. Daher muss mit der legitimen Zielen dienenden Spielbank- und Zusatzabgabe<br />

auch dafür Sorge getragen werden, dass die gesellschaftsrechtliche<br />

Ausgestaltung des Spielbankunternehmens nicht dazu führt, dass die gesetzlich<br />

vorgegebene Gewinnabschöpfung zu Problemen bei einer erforderlichen Aufrechterhaltung<br />

des Spielbetriebs führt. Nur solche Erwägungen zu einem wirtschaftlichen<br />

Betrieb der Spielbanken sind zulässig. So sollen Angebote des<br />

Großen Spiels auch für Zweigstellen erlaubnisfähig werden, um einen vorhanden<br />

Spieltrieb zu kanalisieren. <strong>Der</strong>zeit ist z. B. eine starke Affinität der Spieler<br />

zu Pokerangeboten zu beobachten. Die vorgesehenen Regelungen sollen die<br />

Möglichkeit eröffnen, diesen – bereits vorhandenen - Spieltrieb auch in Zweigstellen<br />

zu kanalisieren. Die Auswirkungen eines solchen Angebotes auf einen<br />

wirtschaftlichen Betrieb der Zweigstelle sind im Übrigen eher geringfügig, da<br />

insbesondere beim Pokerspiel in der Regel die Spieler gegeneinander spielen<br />

und somit kein „Gewinn“ für die Spielbank erzielt wird.<br />

Demgegenüber regt die Industrie- und Handelskammer Magdeburg an, das<br />

Große Spiel grundsätzlich in Zweigstellen zuzulassen sowie die Öffnungszeiten<br />

für alle Spielangebote auf 24 Stunden zu verlängern und auf Schließtage vollständig<br />

zu verzichten. Auf das Erlöschen der Zulassungen bei Unterbrechung<br />

oder Aussetzung des Betriebs der Spielbank solle ebenfalls verzichtet werden.<br />

Die Industrie- und Handelskammer Magdeburg schlägt ferner vor, die Möglichkeit<br />

der Vergabe <strong>von</strong> Zulassungen auch ohne Ausschreibungsverfahren zu ermöglichen<br />

und bei der Ermittlung der Abgaben auch die Möglichkeit der Festsetzung<br />

<strong>von</strong> Pauschbeträgen zu schaffen. Ferner soll das Zustimmungserfordernis<br />

bei Gesellschafterwechseln oder Änderungen der Beteiligungsverhältnisse<br />

zu einer Anzeigepflicht umgewandelt werden. Die Befristung der Zulassungen<br />

soll auf 15 Jahre verlängert werden.<br />

Stellungnahme der Landesregierung:<br />

Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Magdeburg berücksichtigt<br />

die Grundlagen des Spielbankenwesens nicht ausreichend. Entsprechend<br />

des Grundsatzes, dass bereits der Betrieb einer Spielbank eine grundsätzlich<br />

verbotene Betätigung darstellt, die nur im Einzelfall auf Grund einer besonderen<br />

Zulassung erlaubt werden kann, folgt auch die Ausgestaltung des Spielbankgesetzes<br />

der Überlegung, dass der gesetzliche Rahmen einer Betätigung eng gefasst<br />

wird und nur im Einzelfall und mit besonderer Erlaubnis erweitert werden<br />

kann.<br />

Die Verlängerung der Zulassungen auf 15 Jahre regt auch der Landesrechnungshof<br />

an, der wegen seiner Prüfung der Spielbankgesellschaft keine endgültige<br />

Stellungnahme abgibt. Ferner regt er an, auf die Darstellung des Spiel-


10<br />

bankbetriebes als „grundsätzlich verbotene und strafbewehrte Tätigkeit“ in der<br />

Begründung zu verzichten. <strong>Der</strong> Landesrechnungshof spricht sich für eine stärkere<br />

Beteiligung des Ministeriums der Finanzen beim Zulassungsverfahren aus<br />

und hält es für möglich, die Spielbankaufsicht beim Ministerium der Finanzen zu<br />

bündeln. Er hält es für erforderlich, dass dem Spielbankunternehmen für einen<br />

wirtschaftlicher Betrieb der Spielbank ein Residualgewinn verbleibt. Wegen der<br />

Verpflichtung zum Führen einer Sperrdatei (§ 5 des Gesetzentwurfes) hält der<br />

Landesrechnungshof eine Besucherdatei (§ 7 des Gesetzentwurfes) nicht mehr<br />

erforderlich. Er regt darüber hinaus Änderungen der Bemessungsgrundlage der<br />

Zusatzabgabe (§ 13 des Gesetzentwurfes) und der abgabenrechtlichen Pflichten<br />

(§ 15 des Gesetzentwurfes) an.<br />

Stellungnahme der Landesregierung:<br />

<strong>Der</strong> Landesrechnungshof stützt sich bei seiner Stellungnahme offenkundig auf<br />

fiskalische Erwägungen und berücksichtigt insofern die höchstrichterliche<br />

Rechtsprechung zur Ausgestaltung <strong>von</strong> Glücksspielmonopolen nicht ausreichend.<br />

Er führt zwar zutreffend an, dass das Trennungsgebot des § 9 Abs. 6<br />

GlüStV, nach dem die Glücksspielaufsicht nicht durch eine Behörde ausgeübt<br />

werden darf, die für die Finanzen des Landes zuständig ist, nicht für Spielbanken<br />

gilt, verkennt aber, dass der Gesetzgeber bereits mit dem Gesetz zur Änderung<br />

des Spielbankgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 30. Juli 1997<br />

(GVBl. LSA S. 735) die glücksspielrechtlichen Aufsichtsbefugnisse vom Ministerium<br />

der Finanzen auf das Ministerium des Innern übertragen hatte, um einem<br />

möglichen Interessenkonflikt zwischen der bis dahin im Ministerium der Finanzen<br />

angesiedelten Glücksspielaufsicht und den steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen<br />

Aufgaben dieses Ministeriums vorzubeugen. Entsprechend<br />

hat auch das Bundesverfassungsgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass<br />

die legitimen Ziele des Spielbankmonopols durch Kontrollinstanzen zu gewährleisten<br />

sind, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des<br />

Landes aufweisen und damit dafür Sorge tragen, dass ein Konflikt mit fiskalischen<br />

Interessen des Staates nicht zu Gunsten dieser ausgehen (BVerfG, 1<br />

BvR 1054/01 vom 28. März 2006, 1 BvR 2228/02 vom 26. März 2007).<br />

Eine Regelung, die für die Erteilung <strong>von</strong> Zulassungen ein Einvernehmen zwischen<br />

Ministerium des Innern und Ministerium der Finanzen voraussetzt, kann<br />

wegen des dargestellten Zielkonflikts daher nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen<br />

werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Beteiligung der Finanzaufsicht<br />

bei der Erteilung <strong>von</strong> Spielbankzulassungen unterbleibt. Vielmehr wird<br />

die Finanzaufsicht in das Prüfungsverfahren über Erteilung der Zulassungen<br />

einbezogen, denn die Nebenbestimmungen zur Zulassung enthalten eine Reihe<br />

<strong>von</strong> Regelungen, die Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung der Finanzaufsicht<br />

haben. Auch die Anregung, die Zulassungszeiträume auf 15 Jahre zu verlängern,<br />

beruht auf der Annahme, dass eine Verlängerung positive Auswirkungen<br />

auf einen Verkaufserlös habe. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass die Zulassungen,<br />

deren Erteilung gegenwärtig geprüft wird, nur auf Grund der derzeitigen<br />

Rechtslage erteilt werden können, die eine Befristung <strong>von</strong> 10 Jahren ohne<br />

Verlängerungsoption vorsieht.<br />

Insofern kann auch den Anregungen des Landesrechnungshofes zu ordnungsrechtlichen<br />

Bestimmungen nicht gefolgt werden.<br />

Die Anregung des Landesrechnungshofs, für die Glücksspielautomaten entgegen<br />

des derzeit praktizierten Verfahrens im Gesetz keine tägliche Auszählung


11<br />

festzuschreiben, wurde aufgegriffen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 sind die in<br />

Glücksspielautomaten erzielten Bruttospielerträge am Tag der Abrechnung des<br />

jeweiligen Automaten, mindestens einmal pro Woche, festzustellen und aufzuzeichnen.<br />

<strong>Der</strong> Landesrechnungshof schlägt des Weiteren vor, auf die Erhöhung der Bemessungsgrundlage<br />

nach § 13 Abs. 3 zu verzichten.<br />

<strong>Der</strong> Landesrechnungshof verkennt den Grund für die Einführung des § 13<br />

Abs. 3 und berücksichtigt nicht ausreichend die Erfordernisse, die die Rechtsordnung<br />

an die Höhe der Abgabenbelastung einer Spielbank stellt.<br />

Die Annahme, die Regelung orientiere sich am Gedanken des § 4 h Einkommensteuergesetz<br />

ist unzutreffend. Die Hinzurechnungstatbestände sind vielmehr<br />

an § 8 Gewerbesteuergesetz angelehnt.<br />

Soweit der Landesrechnungshof auf eine entsprechende Ertragsteuerbelastung<br />

verweist, verkennt er den Grund für die Einführung der Regelungen zur Zusatzabgabe.<br />

Mit der Einführung einer am steuerlichen Gewinn bemessenen Zusatzabgabe<br />

soll keine Ertragsbesteuerung und daher auch keine an der Höhe einer Ertragsteuer<br />

begrenzte Belastung eingeführt werden. Spielbank- und Zusatzabgabe<br />

bleibt der Charakter einer Verkehrsteuer erhalten. Sie ist weiterhin eine besondere<br />

Steuer, die den Gewinn eines Spielbankbetreibers - in einem über die<br />

„normale“ Besteuerung deutlich hinausgehenden Ausmaß - weitgehend abschöpfen<br />

soll.<br />

Wie bereits in der Gesetzesbegründung dargestellt ist, soll - vor dem Hintergrund<br />

der Absenkung der Höhe der Spielbankabgabe - mit der Einführung einer<br />

am steuerlichen Gewinn bemessenen Zusatzabgabe dem Hauptzweck der Besteuerung<br />

<strong>von</strong> öffentlichen Spielbanken - der weitestgehenden Gewinnabschöpfung<br />

- möglichst zielgenau Rechnung getragen werden. Die Annahme des Landesrechnungshofs,<br />

dass die Abgabenlast der Spielbank deutlich über der der<br />

gewerblichen Spielstätten liege, übersieht die Absenkung der Spielbankabgabe.<br />

Dem Vorschlag des Landesrechnungshofes, auf die Hinzurechnungen nach<br />

§ 13 Abs. 3 zu verzichten, kann nicht gefolgt werden.<br />

Die Hinzurechnung <strong>von</strong> Zinsaufwendungen und 20 % der Miet-, Pacht- und<br />

Leasingaufwendungen dient der Gewinnabschöpfung unabhängig <strong>von</strong> der Finanzierung<br />

(Eigen- oder Fremdkapital) des Spielbankbetriebes durch den Zulassungsinhaber.<br />

Damit wird vermieden, dass der Zulassungsinhaber die Bemessungsgrundlage<br />

für die erfolgsabhängige Zusatzabgabe durch gezielte<br />

Gestaltungen vermindern kann.<br />

Außerdem unterliegen sonstige gewerbliche Unternehmen, z. B. Spielhallenbetreiber,<br />

mit ihren Betrieben ebenfalls der Gewerbesteuerpflicht. Für die Spielbank<br />

sind mit der Entrichtung der Spielbank- und Zusatzabgabe dagegen alle<br />

sonst zu entrichtenden Steuern abgegolten (Ausnahme: Umsatzsteuer). Um eine<br />

ungerechtfertigte Besserstellung der Spielbanken gegenüber den gewerblichen<br />

Unternehmen auszuschließen, besteht auch aus diesem Grund kein Raum<br />

für einen Verzicht auf die Hinzurechnungen.


12<br />

Zu der vom Landesrechnungshof geäußerten Prüfbitte, ob mit der Zusatzabgabe<br />

tatsächlich dem Betreiber nur ein zur Abgeltung des unternehmerischen Risikos<br />

verbleibender Teil des Jahresüberschusses belassen werden soll, ist anzumerken,<br />

dass der in der Gesetzesbegründung genannte angemessene Gewinn<br />

sich wegen des Abschöpfungscharakters der Abgabenbelastung an der<br />

vom Landesrechnungshof genannten Kapitalverzinsung, deren Höhe dem unternehmerischen<br />

Risiko Rechnung tragen soll, orientiert. <strong>Der</strong> „zur Abgeltung des<br />

unternehmerischen Risiko belassene Teil des Jahresüberschusses“ ist somit<br />

„die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals“, die ihrerseits auch<br />

<strong>von</strong> der Höhe des unternehmerischen Risikos bestimmt wird.<br />

<strong>Der</strong> Städte- und Gemeindebund <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> bittet um Beibehaltung der<br />

bisherigen Regelung zur Beteiligung der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe.<br />

Stellungnahme der Landesregierung:<br />

Die Höhe der Beteiligung der Gemeinden musste an die sich geänderten wirtschaftlichen<br />

und abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.<br />

Da kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Spielbankgemeinden auf Beteiligung<br />

an der Spielbankabgabe besteht (so Nds. StGH, NdsVBl. 2007, 239), verletzt<br />

die Änderung der Bemessungsgrundlagen und der damit verbundenen Reduzierung<br />

der Zuweisungen des Landes an die Spielbankgemeinden keine<br />

Rechte der Spielbankgemeinden.<br />

Die Ver.di – Bundeskoordinierung Spielbanken begrüßt das klare Bekenntnis<br />

zum ordnungspolitischen Auftrag der Spielbanken sowie die vorgesehenen abgabenrechtlichen<br />

Bestimmungen, regt aber an, für Spiele, bei denen die Gäste<br />

gegeneinander spielen (z. B. Baccara, Poker) die Abgabesätze zu reduzieren.<br />

Ferner werden Konkretisierungen zur Troncerfassung sowie zur Verwendung<br />

des Tronc angeregt. Darüber hinaus regt Ver.di an, für Spielbanken eine gesetzliche<br />

Pflicht zum Anbieten des Großen Spiels vorzusehen.<br />

Stellungnahme der Landesregierung:<br />

<strong>Der</strong> Gesetzentwurf enthält bereits Regelungen zur Berechnung des Bruttospielertrages<br />

aus Spielen, bei denen die Spielbank kein Risiko trägt (§ 12 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfes). Auch wesentliche Fragen der Troncerfassung<br />

und –verwendung sind bereits höchstrichterlich geklärt. Weitergehende<br />

Regelungen zur abgabenrechtlichen Berücksichtigung sind daher nicht erforderlich.<br />

Die Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH<br />

- hält den Begriff des hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses (§ 2 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfes) für nicht hinreichend konkret,<br />

- weist darauf hin, dass dem Zulassungsinhaber ein wirtschaftlicher Betrieb<br />

jederzeit möglich sein muss (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzentwurfes),<br />

- regt an<br />

o die Aufnahme einer Regelung, nach der ein Zulassungsinhaber nicht<br />

Betreiber oder Beteiligter einer Hersteller- oder Vertriebsfirma sein darf,


13<br />

o die Möglichkeit zu mehrmaligen Verlängerungen der Zulassungen zu<br />

schaffen (§ 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfes),<br />

o dass Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag, das Spielbankgesetz<br />

oder gegen auf Grund des Spielbankgesetzes erlassene Verordnungen<br />

nur dann zu einem Widerruf der Zulassung führen sollen, wenn<br />

diese Verstöße wissentlich wiederholt oder grob fahrlässig begangen<br />

wurden (§ 2 Abs. 4 des Gesetzentwurfes),<br />

o die Anzahl der Tisch- und Automatenangebote und die Frage der Vernetzung<br />

<strong>von</strong> Glücksspielautomaten den wirtschaftlichen Erwägungen<br />

des Zulassungsinhabers zu überlassen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 17, 18<br />

des Gesetzentwurfes),<br />

o auf den Klammerzusatz zur Erläuterung der zulässigen Rouletteangebote<br />

in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfes zu verzichten,<br />

o in § 14 des Gesetzentwurfes eine Regelung zur Verwendung <strong>von</strong> Zinserträgen<br />

auf das Troncaufkommen aufzunehmen und<br />

o dass die Spielbankordnung vom Zulassungsinhaber bestimmt wird.<br />

Stellungnahme der Landesregierung:<br />

<strong>Der</strong> Gesetzgeber hat mit der Begründung zum zweiten Gesetz zur Änderung<br />

des Lotteriegesetzes und des Gesetzes über das Zahlenlotto und über Sportwetten<br />

im Lande <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (LT-Drucksache 3/3653 vom 4. Oktober<br />

2000) auch den Begriff des hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses konkretisiert<br />

und hat daran bei nachfolgenden glücksspielrechtlichen Änderungen<br />

ausdrücklich festgehalten. Danach ist das Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen<br />

Bedürfnisses zu bejahen, wenn bei Berücksichtigung der sonstigen<br />

Spielmöglichkeiten, die der Bevölkerung geboten werden, unter dem Gesichtspunkt<br />

der Kanalisierung eines bestehenden Spielbedürfnisses die Zulassung<br />

der beantragten Veranstaltung erforderlich erscheint. Einer weiteren<br />

Konkretisierung im Spielbankgesetz bedarf es daher nicht.<br />

Die Anregung, die Möglichkeit zu mehrmaligen Verlängerungen der Zulassungen<br />

zu schaffen (§ 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfes) wurde nicht aufgenommen,<br />

da - soweit das Land Anteile am derzeitigen Zulassungsinhaber verkauft hat –<br />

ein ordnungsrechtlicher Wettbewerb um die Zulassungen gewünscht und verfassungsrechtlich<br />

geboten ist. Auch der Hinweis, dass Verstöße gegen den<br />

Glücksspielstaatsvertrag, das Spielbankgesetz oder gegen auf Grund des<br />

Spielbankgesetzes erlassene Verordnungen nur dann zu einem Widerruf der<br />

Zulassung führen sollen, wenn diese Verstöße wissentlich wiederholt oder<br />

grob fahrlässig begangen wurden (§ 2 Abs. 4 des Gesetzentwurfes), wurde<br />

nicht aufgegriffen, da die in Rede stehende Norm auf Art und Umfang des<br />

Verstoßes abzielt, nicht aber auf den Grad des Verschuldens.<br />

Dem Vorschlag, Anzahl der Tisch- und Automatenangebote und die Frage der<br />

Vernetzung <strong>von</strong> Glücksspielautomaten den wirtschaftlichen Erwägungen des<br />

Zulassungsinhabers zu überlassen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 17, 18 des Gesetzentwurfes),<br />

wurde nicht gefolgt. Die vorgesehene Regelung steht wirtschaftlichen<br />

Erwägungen des Zulassungsinhabers nicht entgegen, da sie lediglich die<br />

Schaffung <strong>von</strong> Höchstgrenzen vornimmt, die aus ordnungsrechtlichen Gründen<br />

geboten ist.<br />

Ferner wurde der Anregung, eine Regelung aufzunehmen, nach der ein Zulassungsinhaber<br />

nicht Betreiber oder Beteiligter einer Hersteller- oder Ver-


14<br />

triebsfirma sein darf (vgl. § 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfes) nicht gefolgt. Die<br />

Unabhängigkeit des Zulassungsinhabers sowie die Transparenz der Verhältnisse<br />

ist ein zentrales Anliegen des Spielbankenrechts. Daher dürfen die Erbringer<br />

<strong>von</strong> Dienstleistungen und die Lieferanten <strong>von</strong> Spielgeräten, Einrichtungen<br />

oder Installationen, die dem Spielbetrieb dienen, keinen maßgebenden direkten<br />

oder indirekten Einfluss auf die Spielbank haben; insofern ist etwa ein<br />

besonderes Gewicht auf eine klare Trennung zwischen Zulassungsinhaber<br />

und Zulieferer operationell wesentlicher Spielelemente zu legen. Dieser Zielstellung<br />

kann ggf. durch entsprechende Festlegungen in den Nebenbestimmungen<br />

Rechnung getragen werden.<br />

Die Anregungen, auf den Klammerzusatz zur Erläuterung der zulässigen Rouletteangebote<br />

in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfes zu verzichten<br />

und in § 14 des Gesetzentwurfes eine Regelung zur Verwendung <strong>von</strong> Zinserträgen<br />

auf das Troncaufkommen aufzunehmen, wurden aufgegriffen und sind<br />

nunmehr im Gesetzentwurf berücksichtigt.<br />

Dagegen ist der Anregung, dass die Spielbankordnung vom Zulassungsinhaber<br />

bestimmt wird, nicht gefolgt worden. Die Spielbankordnung soll auch weiterhin<br />

durch Verordnung des Ministeriums des Innern geregelt werden, um sicherzustellen,<br />

dass ordnungsrechtliche Belange ausreichend berücksichtigt<br />

werden. Dem steht im Übrigen eine spielbankeigene oder –interne „Spielbankordnung“<br />

nicht entgegen.<br />

<strong>Der</strong> Gesetzentwurf wurde mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz<br />

abgestimmt.<br />

F. Notifizierung<br />

Die Landesregierung wird den Gesetzentwurf gemäß der Richtlinie über ein<br />

Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften<br />

sowie Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG,<br />

geändert durch RL 98/48/EG, gegenüber der Europäischen Kommission notifizieren.<br />

Dies dient der Rechtssicherheit, da die Europäische Kommission offenbar<br />

hinsichtlich sämtlicher Ausführungs- und Ergänzungsgesetze zum<br />

Glücksspielstaatsvertrag <strong>von</strong> einer Notifizierungspflicht ausgeht. Die Nichtbeachtung<br />

der Notifizierungspflicht führt zur Unanwendbarkeit der betroffenen<br />

Vorschrift. Privatpersonen und Unternehmen könnten sich vor nationalen Gerichten<br />

auf die Unanwendbarkeit einer solchen nicht notifizierten Regelung berufen.<br />

Grundsätzlich drei Monate nach Eingang der Mitteilung über einen zu<br />

notifizierenden Gesetzentwurf bei der Kommission kann dieser In-Kraft-Treten,<br />

so dass <strong>von</strong> einer Verzögerung des beabsichtigten In-Kraft-Tretens des Spielbankgesetzes<br />

nicht auszugehen ist.


15<br />

Entwurf<br />

Spielbankgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (SpielbG LSA) 1 .<br />

§ 1<br />

Anwendungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz gilt ergänzend zu dem Glücksspielstaatsvertrag für Spielbanken<br />

im Sinne des § 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages. Unbeschadet des § 1<br />

des Glücksspielstaatsvertrages ist Ziel dieses Gesetzes, Glücksspiele mit besonderem<br />

Gefährdungspotential in bestimmten, zahlenmäßig begrenzten Spielbanken<br />

besonders zu überwachen. Die für Spielbanken geltenden Bestimmungen<br />

des Glücksspielstaatsvertrages sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes und<br />

die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten auch für Zweigstellen<br />

<strong>von</strong> Spielbanken, sofern anderes nicht ausdrücklich geregelt ist.<br />

(2) Im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> können bis zu zwei öffentliche Spielbanken zugelassen<br />

werden. Daneben können unselbständige Zweigstellen dieser Spielbanken zugelassen<br />

werden. Die Zahl der Spielbanken und Zweigstellen wird auf insgesamt<br />

sechs beschränkt. Die Gemeinden, in denen Spielbanken oder Zweigstellen zugelassen<br />

werden dürfen, bestimmt die Landesregierung unter Berücksichtigung<br />

der Ziele des Absatzes 1.<br />

§ 2<br />

Zulassung<br />

(1) <strong>Der</strong> Betrieb einer Spielbank bedarf der Zulassung, über die das für die Spielbankaufsicht<br />

zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Suchtprävention<br />

und Suchtkrankenhilfe zuständigen Ministerium entscheidet. Die Zulassung<br />

für den Betrieb einer Zweigstelle darf nur dem erteilt werden, der die Zulassung<br />

für eine öffentliche Spielbank besitzt und diese betreibt. Auf die Erteilung einer<br />

Zulassung besteht kein Rechtsanspruch.<br />

(2) Die Zulassung darf nur erteilt und aufrecht erhalten werden, wenn<br />

1. die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages und des § 1 Abs. 1<br />

Satz 2 nicht entgegenstehen,<br />

2. hierfür ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht,<br />

3. die Einhaltung<br />

a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages,<br />

b) der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages,<br />

c) der Anforderungen an das Sozialkonzept und der Vorgaben des<br />

Anhangs nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages,<br />

1<br />

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />

22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften<br />

und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204<br />

S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006<br />

(ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.


16<br />

d) der Anforderungen an die Aufklärung nach § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages<br />

und<br />

e) der Anforderungen an die Hinweise nach § 7 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages<br />

sichergestellt ist,<br />

4. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages<br />

und der Ausschluss gesperrter Spieler nach<br />

§ 20 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist,<br />

5. der Betrieb der Spielbank ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer<br />

sowie die Aufsichtsbehörde nachvollziehbar durchgeführt<br />

werden kann,<br />

6. bei einer Abschöpfung der Spielbankerträge ein wirtschaftlicher Betrieb<br />

der Spielbank gewährleistet ist,<br />

7. der Zulassungsinhaber, die zur Vertretung der Spielbank Berechtigten<br />

und die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen<br />

fachlich geeignet sind und Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb<br />

der Spielbank bieten und<br />

8. durch die Errichtung und den Betrieb der Spielbank die öffentliche<br />

Sicherheit oder Ordnung nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird.<br />

Sie erlischt, wenn der Betrieb der Spielbank nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung<br />

aufgenommen oder mehr als ein Jahr unterbrochen oder ausgesetzt wird.<br />

(3) Die Zulassung nach Absatz 1 wird befristet für einen Zeitraum <strong>von</strong> höchstens<br />

zehn Jahren erteilt und kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Befristung auf<br />

Antrag einmalig um fünf Jahre verlängert werden. <strong>Der</strong> Antrag auf Verlängerung<br />

der Zulassung muss spätestens drei Jahre vor Ablauf der Zulassung gestellt werden.<br />

Die Zulassung ist nicht ganz oder teilweise übertragbar und darf einem anderen<br />

nicht zur Ausübung überlassen werden. Sie ist nicht vererblich.<br />

(4) Die Zulassung ist widerruflich. Sie soll insbesondere widerrufen werden, wenn der<br />

Zulassungsinhaber oder eine sonst verantwortliche Person wiederholt oder gröblich<br />

gegen<br />

1. Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, dieses Gesetzes oder<br />

einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder<br />

2. Nebenbestimmungen der Zulassung oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde<br />

nach § 20<br />

verstößt.<br />

(5) Die Zulassung muss die Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben<br />

werden darf, bezeichnen. In Nebenbestimmungen zur Zulassung nach Absatz 1<br />

sollen zur Gewährleistung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen<br />

insbesondere festgelegt werden:<br />

1. besondere Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank<br />

zu beachten sind,<br />

2. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen,


17<br />

3. Sicherheitsvorkehrungen und Pflichten zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen<br />

Spielablaufs und zur Vermeidung <strong>von</strong> Betrug und Missbrauch,<br />

4. die Auswahl des Personals,<br />

5. Art und Umfang des Glücksspielangebotes,<br />

6. die technische Beschaffenheit der Geräte sowie deren Prüfung, Konformitätsbewertung<br />

oder Zulassung,<br />

7. die Beobachtung und Aufzeichnung mit technischen Mitteln zur Sicherstellung<br />

des ordnungsgemäßen Spielablaufs, zur Erfassung des Bruttospielertrags<br />

und der Tronceinnahmen und zum Schutz der Spielbankbesucher,<br />

8. Pflichten gegenüber den mit der Finanzaufsicht beauftragten Mitarbeitern,<br />

9. die Art und Weise der Werbung,<br />

10. organisatorische Vorkehrungen zur Verhinderung des Einsatzes illegaler<br />

Geldmittel,<br />

11. Pflichten in Bezug auf den Wechsel eines Gesellschafters, Änderungen<br />

der Beteiligungsverhältnisse, die Beteiligung als stiller Gesellschafter o-<br />

der als Unterbeteiligter jeglicher Art, die Aufnahme <strong>von</strong> Darlehen oder<br />

den Wechsel einer verantwortlichen Person,<br />

12. die Art und Weise, in der Personendaten geschützt werden,<br />

13. Höchsteinsätze sowie Gewinn- und Verlustmöglichkeiten,<br />

14. Informationen für den Spieler in Bezug auf das Spiel, die Art des Spiels,<br />

den Spielverlauf und die möglichen Spielergebnisse,<br />

15. Pflichten zur Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung<br />

und zur Behebung <strong>von</strong> Glücksspielsucht,<br />

16. Pflichten zur Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit <strong>von</strong> Gewinn und<br />

Verlust, die Suchtrisiken der <strong>von</strong> der Spielbank angebotenen Glücksspiele<br />

und Möglichkeiten der Beratung und Therapie <strong>von</strong> Spielsüchtigen,<br />

17. die Zahl der höchstens in einer Spielbank zulässigen Spieltische und<br />

Glücksspielautomaten und<br />

18. ob und wieweit die Vernetzung der Glücksspiele innerhalb einer Spielbank<br />

oder der Spielbanken untereinander zulässig ist.<br />

Nebenbestimmungen können nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt<br />

werden. Die Zulassung kann hinsichtlich der Gebäude und Räume, in<br />

denen die Spielbank betrieben werden darf, geändert werden.<br />

§ 3<br />

Zulassungsinhaber<br />

(1) Zulassungsinhaber darf nur eine natürliche oder juristische Person oder eine<br />

Vereinigung sein, soweit ihr ein Recht zustehen kann.<br />

(2) <strong>Der</strong> vorherigen Zustimmung des für die Spielbankaufsicht zuständigen Ministeriums<br />

bedürfen<br />

1. der Wechsel eines Gesellschafters,<br />

2. die Änderung der Beteiligungsverhältnisse, auch hinsichtlich einer stillen<br />

Beteiligung,


18<br />

3. die Einräumung einer Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als Unterbeteiligter<br />

jeglicher Art<br />

4. die anteilige oder vollständige Einräumung oder Verpfändung des<br />

Rechts am Gewinn des Zulassungsinhabers an eine andere Person, die<br />

Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Gesellschaftsanteils,<br />

die Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Wirtschaftsgutes<br />

des Zulassungsinhabers und<br />

5. die Beteiligung des Zulassungsinhabers an einer anderen Gesellschaft,<br />

auch durch eine stille Beteiligung.<br />

Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2<br />

Abs. 2 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gesellschaften,<br />

an denen die Gesellschaft 50 v. H. oder mehr der Stimmrechte hält.<br />

(3) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat dem für die Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium<br />

die Aufnahme <strong>von</strong> Darlehen anzuzeigen.<br />

§ 4<br />

Ausschreibungsverfahren<br />

(1) Die Erteilung einer Zulassung setzt eine Ausschreibung durch das für die<br />

Spielbankaufsicht zuständige Ministerium voraus. Eines solchen Verfahrens<br />

bedarf es nicht für die Verlängerung einer Zulassung nach § 2 Abs. 3 Satz 1.<br />

Die Zulassung kann befristet auf höchstens zwei Jahre ohne Ausschreibung<br />

erteilt werden, wenn der bisherige Spielbetrieb sonst nicht fortgeführt werden<br />

kann und dies zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages<br />

und des § 1 Abs. 1 Satz 2 geboten ist.<br />

(2) Die Ausschreibung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Ausschreibung ist<br />

eine mindestens dreimonatige Antragsfrist zu setzen.<br />

(3) <strong>Der</strong> Antrag auf Erteilung einer Zulassung bedarf der Schriftform. Er muss alle<br />

in der Ausschreibung benannten Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten,<br />

welche für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erforderlich<br />

sind, und die Auswahl nach Absatz 6 ermöglichen. Er muss insbesondere die<br />

folgenden Nachweise und Unterlagen enthalten:<br />

1. Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung des Antragstellers<br />

und des vorgesehenen Leitungspersonals nach Maßgabe<br />

der Ausschreibung,<br />

2. Planunterlagen der Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben<br />

werden soll, einschließlich der Nachweise über die Vereinbarkeit<br />

des Spielbankbetriebs mit dem öffentlichen Baurecht,<br />

3. eine Darstellung der im Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank<br />

beabsichtigten Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung (Sicherheitskonzept),<br />

4. eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs unter Berücksichtigung<br />

einer weitgehenden Abschöpfung der Spielbankerträge (Wirtschafts-<br />

und Finanzplan),<br />

5. ein Nachweis, dass eine Spielbankreserve in der in der Ausschreibung<br />

nach Absatz 1 angegebenen Höhe erbracht werden kann,


20<br />

fasst. Das gilt auch für Spielersperren, die <strong>von</strong> den zuständigen Stellen der<br />

anderen vertragsschließenden Länder übermittelt werden, sowie für Spielersperren,<br />

die <strong>von</strong> deutschen Spielbanken und <strong>von</strong> Spielbanken in einem anderen<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat<br />

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der<br />

Schweiz nach <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> übermittelt werden.<br />

(3) In die Sperrdatei dürfen die Spielersperren nur mit den in § 23 Abs. 1 des<br />

Glücksspielstaatsvertrages genannten Daten aufgenommen werden. Die sperrenden<br />

Stellen nach Absatz 1 sind verpflichtet, die Spielersperren sowie deren<br />

Änderungen und Aufhebungen zur Aufnahme in die Sperrdatei nach Absatz 2<br />

unverzüglich zu übermitteln. <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber ist befugt, eine zentrale<br />

Stelle mit der Verarbeitung <strong>von</strong> Sperrdaten nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages<br />

zu beauftragen; er kann seine Verpflichtungen nach den<br />

Absätzen 1 und 2 auch durch die Teilnahme an einem länderübergreifenden<br />

Sperrsystem gemäß den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages erfüllen.<br />

Aus der Sperrdatei werden den Spielbanken und den sonstigen Stellen, die<br />

Teilnahmeverbote zu überwachen haben, und den für die Führung der Sperrdatei<br />

zuständigen Stellen anderer vertragsschließender Länder die gespeicherten<br />

Sperrdaten nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages auf<br />

Anfrage mitgeteilt. Eine Übermittlung der Sperrdaten an andere deutsche<br />

Spielbanken und an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den<br />

Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig, wenn Gegenseitigkeit<br />

gewährleistet ist.<br />

(4) Die Spielbank kann <strong>von</strong> den Besuchern Auskünfte über die persönlichen und<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung eines Teilnahmeverbots nach § 20<br />

des Glücksspielstaatsvertrages verlangen.<br />

(5) Die Spielbank kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 und 3 Personen sperren,<br />

die gegen die Spielbankordnung (§ 19) oder die Spielregeln verstoßen,<br />

oder gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht<br />

oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde<br />

(Haussperre).<br />

(6) Den Betroffenen sind der Grund und die Dauer der Sperre unverzüglich bekannt<br />

zu geben. Betroffene erhalten <strong>von</strong> dem Zulassungsinhaber auf Antrag<br />

Auskunft über<br />

1. die zu ihrer Person in der Sperrdatei gespeicherten Daten nach § 23<br />

Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages,<br />

2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung oder<br />

Nutzung der Daten,<br />

3. die Empfänger der Datenübermittlungen und Auftragnehmer, sofern Dritte<br />

an der Datenverarbeitung beteiligt sind.<br />

(7) Das für die Spielbankaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch<br />

Verordnung Anforderungen zum Betreiben der Sperrdatei nach den §§ 8 und<br />

23 des Glücksspielstaatsvertrages und zur Teilnahme der Spielbanken an einer<br />

bundesweiten Zentraldatei zu bestimmen. Dabei können insbesondere die


21<br />

Anforderungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten gesperrter<br />

Spieler sowie welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit<br />

zu erfüllen sind, geregelt werden.<br />

§ 6<br />

Zutritts- und Teilnahmeverbote<br />

(1) Die Anwesenheit in den Spielsälen der Spielbank ist Minderjährigen nicht gestattet<br />

und darf nicht geduldet werden.<br />

(2) Die Berechtigung des Zulassungsinhabers, auf Grund des Hausrechts den Zutritt<br />

zu den Spielsälen ohne Angabe <strong>von</strong> Gründen zu verwehren oder die Zutrittsberechtigung<br />

ohne Angaben <strong>von</strong> Gründen zu entziehen und die Betroffenen zum<br />

Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.<br />

(3) Über die Teilnahmeverbote der § 4 Abs. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages<br />

und § 20 des Glücksspielstaatsvertrages hinaus ist die Teilnahme am Spiel nicht<br />

gestattet:<br />

1. Personen, denen der Zulassungsinhaber die Besuchsberechtigung entzogen<br />

hat (§ 5 Abs. 5),<br />

2. Personen, die dem Zulassungsinhaber als Gesellschafter, Mitglied eines<br />

Organs der Gesellschaft oder der Geschäftsführung angehören, die in einem<br />

Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Zulassungsinhaber stehen, Inhabern<br />

<strong>von</strong> Wirtschaftsbetrieben in den jeweiligen Spielbanken und den in<br />

diesen Betrieben Beschäftigten sowie jeweils deren Ehegatten oder Eingetragenen<br />

Lebenspartnern,<br />

3. den Bediensteten, die die Aufsicht über die Spielbank führen, den Spielbetrieb<br />

überwachen oder die Beteiligung des Landes an der Spielbankgesellschaft<br />

verwalten, sowie deren Ehegatten oder Eingetragenen Lebenspartnern.<br />

§ 7<br />

Besucherdatei<br />

Die Spielbank hat eine Besucherdatei zu führen. Darin sind Name, Vorname, Geschlecht,<br />

Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Besuchstage sowie Beginn und Ende<br />

der Teilnahmeverbote nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 festzuhalten. Die Daten der Besucherdatei<br />

sind nach Ablauf der auf den letzten Besuch folgenden zwei Kalenderjahre<br />

zu löschen, es sei denn, die weitere Speicherung der Daten ist im Einzelfall erforderlich<br />

oder allgemein durch besondere gesetzliche Regelungen vorgesehen.<br />

§ 8<br />

Videoüberwachung<br />

(1) Zur Überwachung der Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen<br />

sowie zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs und zum<br />

Schutz der Spielbankbesucher ist der Zulassungsinhaber verpflichtet, technische<br />

Mittel zur Anfertigung <strong>von</strong> Bildaufzeichnungen einzusetzen (Videoüberwachung).<br />

Art und Umfang der Videoüberwachung bedarf der Zustimmung des für die


22<br />

Spielbankaufsicht zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen<br />

zuständigen Ministerium. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn Art<br />

und Umfang die Sicherstellung der Zwecke der Videoüberwachung unter ausreichender<br />

Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gewährleistet.<br />

(2) Technische Mittel zur Anfertigung <strong>von</strong> Bildaufzeichnungen sind vorzusehen in:<br />

1. den zur Spielbank gehörenden Eingangsbereichen für Besucher und<br />

Personal,<br />

2. den Rezeptions- und Kassenbereichen,<br />

3. den Spielsälen, bei Tischspielen auch jeweils an den einzelnen Spieltischen,<br />

sowie in<br />

4. den Abrechnungsräumen und internen Sicherheitsbereichen der Spielbank.<br />

(3) <strong>Der</strong> Einsatz der technischen Mittel ist eine Stunde vor, während und zwei Stunden<br />

nach den in § 11 Abs. 1 genannten Öffnungszeiten vorzusehen.<br />

(4) Die Aufzeichnungen eines jeden Spieltages sind zwei Wochen nach der Aufzeichnung<br />

zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit die Aufzeichnungen für<br />

steuerliche, steuerstrafrechtliche, polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen<br />

oder ein gerichtliches Verfahren erforderlich sind. Sie sind unverzüglich zu löschen,<br />

wenn sie hierfür nicht mehr benötigt werden.<br />

(5) Die Löschung nach Absatz 4 unterbleibt ferner, wenn die Aufsichtsbehörde dies<br />

im Einzelfall für einen erforderlichen Zeitraum angeordnet hat und keine schutzwürdigen<br />

Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.<br />

(6) Auf die Bildaufzeichnungen nach Absatz 1 dürfen Zugriff nehmen:<br />

1. der oder die Geschäftsführer des Spielbankunternehmens,<br />

2. der Direktor der Spielbank am jeweiligen Spielbankstandort,<br />

3. die für die Aufsicht über die Spielbanken zuständigen Bediensteten des für<br />

Spielbanken zuständigen Ministeriums des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>,<br />

4. die Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde im Sinne <strong>von</strong> § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 15 des<br />

Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850, 2858).<br />

Die Zugriffsbefugnis nach Satz 1 haben auch die jeweils mit den Aufgaben Beauftragten.<br />

(7) Auf den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung <strong>von</strong> Bildaufzeichnungen ist in<br />

den Eingangsbereichen für Besucher und Personal deutlich sichtbar und gut lesbar<br />

hinzuweisen.


23<br />

§ 9<br />

Spielangebot<br />

(1) In den Spielbanken ist die Veranstaltung folgender Glücksspiele zugelassen:<br />

1. Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et Quarante, Poker, Boule, Punto<br />

Banco, Craps, Glücksrad,<br />

2. Glücksspielautomaten,<br />

3. weitere <strong>von</strong> der Aufsichtsbehörde widerruflich genehmigte Glücksspiele.<br />

In den Zweigstellen sind Glücksspielautomaten sowie weitere <strong>von</strong> der Aufsichtsbehörde<br />

widerruflich genehmigte Glücksspiele zugelassen.<br />

(2) In Spielbanken sind Glücksspiele verboten, die durch die Aufstellung <strong>von</strong> Spielgeräten<br />

im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubt werden<br />

können.<br />

(3) In den Spielbanken ist für Zwecke der Spielbankaufsicht und der Finanzaufsicht<br />

ein automatisches Datenerfassungssystem einzurichten und zu unterhalten, das<br />

zur Überwachung und Spielsicherheit die wesentlichen Betriebsdaten aller aufgestellten<br />

und betriebenen Glücksspielautomaten laufend und unterbrechungsfrei<br />

erfasst und dokumentiert. Glücksspielautomaten dürfen nur aufgestellt werden,<br />

wenn die Übertragung aller wesentlichen Betriebsdaten an das Datenerfassungssystem<br />

gewährleistet ist.<br />

(4) Die Spielbanken sind verpflichtet, Glücksspielautomaten unverzüglich ganz oder<br />

teilweise zu sperren und Geräte auszutauschen, wenn Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, dass die Geräte technische Mängel aufweisen oder an ihnen manipuliert<br />

wurde.<br />

(5) Die Spielregeln sind nach den internationalen Gepflogenheiten <strong>von</strong> dem Zulassungsinhaber<br />

zu bestimmen. Sie bedürfen der widerruflichen Genehmigung der<br />

Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen<br />

versehen werden.<br />

(6) Die Spielregeln sind deutlich sichtbar und gut lesbar in den Spielsälen auszuhängen<br />

oder auszulegen. Sie sind für alle Spielgäste verbindlich. Auf jedem Glücksspielautomaten<br />

sind die Gewinnmöglichkeiten und Gewinnwahrscheinlichkeiten<br />

auszuweisen.<br />

§ 10<br />

Kreditverbot<br />

Bedienstete der Spielbank und ihrer Nebenbetriebe dürfen Besuchern der Spielbank<br />

zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragte<br />

gewähren lassen. Sie dürfen dem Spieler hinsichtlich der Höhe der Entgelte<br />

keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltliche Teilnahme, Nachlässe<br />

des Entgeltes oder auf das Entgelt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen, gewähren.<br />

Die Spielbanken sind nicht berechtigt, Auszahlungen aufgrund des Last-


24<br />

schriftverfahrens oder sonstiger Formen der Kreditierung zu leisten. Geldbezugsautomaten<br />

sind in den Spielsälen nicht gestattet.<br />

§ 11<br />

Öffnungszeiten<br />

(1) Die Spielbanken dürfen täglich geöffnet sein<br />

1. für Glücksspielautomaten zwischen 9 und 5 Uhr und<br />

2. für die übrigen Spielangebote zwischen 13 und 5 Uhr.<br />

Das für die Spielbankaufsicht zuständige Ministerium kann bei Vorliegen eines<br />

hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses und besonderer örtlicher Verhältnisse für<br />

einzelne Spielbanken die Öffnungszeiten befristet und widerruflich verlängern.<br />

Die Verlängerung der Öffnungszeiten kann mit Nebenbestimmungen verbunden<br />

werden.<br />

(2) Die Spielbanken sind zu schließen:<br />

1. Karfreitag ganztägig,<br />

2. Volkstrauertag, Buß- und Bettag sowie Totensonntag jeweils <strong>von</strong> 5 Uhr an,<br />

3. vom 24. Dezember 5 Uhr bis zum 26. Dezember 5 Uhr.<br />

§ 12<br />

Spielbankabgabe<br />

(1) <strong>Der</strong> Betrieb einer Spielbank unterliegt der Spielbankabgabe. Die Spielbankabgabe<br />

beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag des Zulassungsinhabers<br />

1. bis 7,5 Millionen Euro 25 v. H.<br />

2. auf den 7,5 Millionen Euro übersteigenden Betrag bis 10 Millionen Euro<br />

35 v. H.<br />

3. auf den 10 Millionen Euro übersteigenden Betrag bis 12,5 Millionen Euro<br />

45 v. H.<br />

4. auf den 12,5 Millionen Euro übersteigenden Betrag 50 v. H.<br />

des Bruttospielertrages.<br />

(2) Bruttospielerträge sind für den Fall, dass<br />

1. die Spielbank das Risiko trägt, die Beträge, um die die Spieleinsätze die<br />

Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen<br />

(Bruttogewinn); <strong>von</strong> dem Bruttogewinn sind die Verluste vorangegangener<br />

Spieltage abzusetzen,<br />

2. die Spielbank kein Risiko trägt, die Beträge, die der Spielbank aus dem Spiel<br />

zufließen.<br />

Zum Bruttospielertrag gehören auch Zuwendungen der Besucher an die Spielbank,<br />

die an Glücksspielautomaten im Fall des Gewinns automatisch einbehalten<br />

werden, ohne dass der Besucher hierüber selbst verfügen kann.


25<br />

(3) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der<br />

Einsatzmöglichkeit gesetzt und vom Spieler nicht zurückgenommen werden, sind<br />

dem Bruttospielertrag zuzurechnen.<br />

(4) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken<br />

anderer Spielbanken mindern nicht den Bruttospielertrag; sie sind mit dem<br />

Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Münzen und<br />

Geldscheine anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag<br />

zuzurechnen.<br />

(5) Die Spielbankabgabe nach Absatz 1 ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz<br />

geschuldete und zu entrichtende Umsatzsteuer auf Grund <strong>von</strong> Umsätzen,<br />

die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen<br />

gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinne des<br />

§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.<br />

§ 13<br />

Zusatzabgabe<br />

(1) Neben der Spielbankabgabe nach § 12 unterliegt der Betrieb einer Spielbank der<br />

Zusatzabgabe. Die Zusatzabgabe beträgt 40 v. H. der nach den Absätzen 2 bis 4<br />

ermittelten Bemessungsgrundlage.<br />

(2) Bemessungsgrundlage für die Zusatzabgabe ist der nach den Vorschriften des<br />

Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde<br />

Gewinn des Zulassungsinhabers zuzüglich der Aufwendungen nach Absatz 3 und<br />

abzüglich der Beträge nach Absatz 4.<br />

(3) Die Bemessungsgrundlage wird erhöht um die Zinsen, die bei der Gewinnermittlung<br />

nach Absatz 2 als Aufwand abgezogen wurden. Als Zinsen im Sinne des<br />

Satzes 1 gelten auch 20 v. H. der Miet- und Pachtaufwendungen (einschließlich<br />

Leasingraten). Die Bemessungsgrundlage wird auch erhöht um die Zusatzabgabe,<br />

soweit sie bei der Gewinnermittlung als Aufwand abgezogen wurde.<br />

(4) Die Bemessungsgrundlage wird gemindert um die Spielbankabgabe, soweit sie<br />

bei der Gewinnermittlung nicht als Aufwand abgezogen wurde. Ebenfalls mindern<br />

Zinserträge die Bemessungsgrundlage, soweit sie bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend<br />

berücksichtigt wurden.<br />

§ 14<br />

Tronc<br />

(1) Die Zuwendungen der Besucher an die Spielbank oder an das spieltechnische<br />

Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern<br />

(Tronc) zuzuführen. Elektronisch zugeführte Zuwendungen sind gesondert zu erfassen;<br />

sie sind Bestandteil der Tronceinnahmen. Dies gilt nicht für die üblichen<br />

Zuwendungen an die nicht zum spieltechnischen Personal gehörenden Beschäftigten<br />

der Spielbank.<br />

(2) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat die Tronceinnahmen sowie die darauf erzielten Zinserträge<br />

für das bei ihm beschäftigte Personal zu verwalten und zu verwenden.


26<br />

§ 15<br />

Abgabenrechtliche Pflichten des Zulassungsinhabers<br />

(1) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank und jede<br />

Zweigstelle täglich Aufzeichnungen über die Bruttospielerträge und die Tronceinnahmen<br />

zu fertigen. Insbesondere hat der Zulassungsinhaber nach Ende des<br />

Spielgeschehens eines jeden Spieltages den Bruttospielertrag und das Troncaufkommen<br />

festzustellen und die Höhe der Spielbankabgabe zu berechnen. Abweichend<br />

<strong>von</strong> Satz 1 und 2 sind die in Glücksspielautomaten erzielten Bruttospielerträge<br />

am Tag der Abrechnung des jeweiligen Spielautomaten festzustellen und<br />

aufzuzeichnen; dabei ist jeder Spielautomat mindestens einmal wöchentlich abzurechnen.<br />

(2) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat die Spielbankabgabe für alle Spielbanken und Zweigstellen<br />

gemeinsam bis zum zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen<br />

Monat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. In den Anmeldungen<br />

hat der Zulassungsinhaber die Abgaben selbst zu berechnen. Bei der Berechnung<br />

der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 die Spielbankabgabe<br />

nach § 12 Abs. 1 um die Umsatzsteuer zu ermäßigen, die durch den Betrieb<br />

der Spielbank bedingt ist. <strong>Der</strong> Bruttospielertrag ist gesondert für jede Spielbank<br />

und Zweigstelle auszuweisen. Die Anmeldungen sind vom Zulassungsinhaber<br />

oder <strong>von</strong> einer zur Vertretung des Zulassungsinhabers berechtigten Person<br />

eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne des<br />

§ 168 der Abgabenordnung.<br />

(3) Die Spielbankabgabe entsteht jeweils mit Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen<br />

Spieltag. Sie wird mit Ablauf der Anmeldefrist nach Absatz 2 Satz 1 fällig.<br />

(4) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat für jedes Quartal des Geschäftsjahres eine anteilige<br />

Vorauszahlung für die Zusatzabgabe zu entrichten, die er für das laufende Geschäftsjahr<br />

voraussichtlich schulden wird. Die Vorauszahlung beträgt für jedes<br />

Quartal ein Viertel der Zusatzabgabe des vorangegangenen Geschäftsjahres. Im<br />

Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieser Vorschrift sind die Vorauszahlungen<br />

nach der zu erwartenden Bemessungsgrundlage zu berechnen. Auf Antrag<br />

kann das Finanzamt die Vorauszahlungen an die Zusatzabgabe anpassen,<br />

die sich für das Geschäftsjahr voraussichtlich ergeben wird.<br />

(5) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines<br />

Quartals des Geschäftsjahres eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Vordruck abzugeben, in der er die Vorauszahlung der Zusatzabgabe<br />

selbst berechnet; Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Vorauszahlungsschuld<br />

entsteht jeweils mit Ablauf des Quartals des Geschäftsjahres und wird mit<br />

Ablauf der Anmeldefrist nach Satz 1 fällig.<br />

(6) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt spätestens sechs Monate nach Ablauf<br />

des Geschäftsjahres eine Jahresanmeldung für die Zusatzabgabe nach amtlich<br />

vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Zusatzabgabe<br />

selbst berechnet; Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Verpflichtung<br />

zur Beifügung der nach § 60 der Einkommenssteuerdurchführungsver-


27<br />

ordnung einzureichenden Unterlagen gilt für die Jahresanmeldung nach Satz 1<br />

entsprechend.<br />

(7) Die Zusatzabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres. Auf die Zusatzabgabe<br />

werden die für das Geschäftsjahr entrichteten Vorauszahlungen angerechnet.<br />

Die Zusatzabgabe wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach Absatz 6 Satz 1 fällig.<br />

§ 16<br />

Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften<br />

(1) Schuldner der Spielbankabgabe (§ 12) und der Zusatzabgabe (§ 13) ist der Zulassungsinhaber.<br />

(2) Die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet<br />

in dessen Bezirk die Spielbank zugelassen ist; § 17 des Finanzverwaltungsgesetzes<br />

bleibt unberührt.<br />

(3) Auf die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe finden, soweit sich aus diesem<br />

Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß<br />

Anwendung. <strong>Der</strong> Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages<br />

und der Tronceinnahmen werden durch das zuständige Finanzamt in entsprechender<br />

Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort laufend<br />

überwacht (Finanzaufsicht). Das zuständige Finanzamt kann bei Glücksspielautomaten<br />

den Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages und<br />

der Tronceinnahmen auch durch Auswertungen des automatischen Datenerfassungssystem<br />

(§ 9 Abs. 3) und Einsicht in Videoaufzeichnungen am Spielort ü-<br />

berwachen. Eine Außenprüfung ist zulässig. Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung<br />

gelten entsprechend.<br />

§ 17<br />

Steuerbefreiung<br />

<strong>Der</strong> Zulassungsinhaber ist für den Betrieb der Spielbank <strong>von</strong> der Zahlung derjenigen<br />

Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.<br />

§ 18<br />

Verwendung der Spielbankabgabe<br />

(1) Die Gemeinde, in der sich eine Spielbank befindet (Spielbankgemeinde), erhält<br />

einen Anteil <strong>von</strong> 20 v. H. an dem Teil der Spielbankabgabe, der auf diese Spielbank<br />

entfällt und dem Land tatsächlich zufließt. Des Weiteren erhalten die Spielbankgemeinden<br />

einen Anteil <strong>von</strong> 20 v. H. an der Zusatzabgabe. <strong>Der</strong> Anteil der<br />

einzelnen Spielbankgemeinde an der Zusatzabgabe bemisst sich nach dem Verhältnis<br />

der Summe der Bruttospielerträge aller Spielbanken zu dem Bruttospielertrag<br />

der jeweiligen Spielbank. Entsprechendes gilt für Gemeinden, in denen sich<br />

eine unselbstständige Zweigstelle befindet.<br />

(2) Die dem Land verbleibenden Einnahmen aus der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe<br />

sind nach Maßgabe des Haushaltsplans für gemeinnützige Zwecke<br />

zu verwenden.


28<br />

§ 19<br />

Spielbankordnung<br />

Das für die Spielbankaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung<br />

eine Spielbankordnung zu erlassen, in der insbesondere bestimmt werden<br />

kann,<br />

1. ob und welche Eintrittskarten ausgegeben werden,<br />

2. wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu<br />

erbringen sind,<br />

3. wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden und<br />

4. wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden.<br />

Die Spielbankordnung ist in den Spielsälen deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen.<br />

§ 20<br />

Aufsicht<br />

(1) Das für die Spielbankaufsicht zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die<br />

Spielbanken aus. Die Aufsichtsbehörde hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten<br />

und sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages,<br />

die für Spielbanken gelten (§ 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages), dieses<br />

Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie<br />

die zur Zulassung verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Die<br />

Aufsichtsbehörde ist auch zuständige Behörde im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 9<br />

des Geldwäschegesetzes.<br />

(2) Die Aufsichtsbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zu treffen. Sie<br />

ist insbesondere berechtigt,<br />

1. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb zu verlangen<br />

und die Geschäftsunterlagen des Zulassungsinhabers und auf Kosten<br />

des Zulassungsinhabers durch Dritte prüfen zu lassen,<br />

2. alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten sowie Prüfungen<br />

und Besichtigungen vorzunehmen oder auf Kosten des Zulassungsinhabers<br />

vornehmen zu lassen,<br />

3. Anforderungen an die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele und die<br />

Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts<br />

zu stellen,<br />

4. selbst oder durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter<br />

Gremien des Zulassungsinhabers teilzunehmen,<br />

5. die Abberufung <strong>von</strong> Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Zulassungsinhabers<br />

zu verlangen.<br />

Die Aufsichtsbehörde kann einzelne Aufsichtsbefugnisse auf andere Behörden<br />

übertragen. Die Spielbank ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde<br />

auch verpflichtet, Spielerdaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielfor-


29<br />

schung zur Verfügung zu stellen. Widerspruch und Klage gegen Anordnungen<br />

und sonstige Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.<br />

(3) Bei der Ausübung der Aufsicht nach Absatz 1 wird die Aufsichtsbehörde vom<br />

Landeskriminalamt <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> unterstützt, das insbesondere<br />

1. jeweils auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde<br />

a) neue Modelle <strong>von</strong> Spielgeräten aus kriminalistischer Sicht im<br />

Hinblick auf Manipulationsmöglichkeiten prüft, einschließlich der<br />

dazu ergangenen Sicherheitsmaßnahmen und bei entsprechenden<br />

Verdachtsmomenten die Prüfung auch an bereits eingesetzten<br />

Spielgeräten vornimmt,<br />

b) Stellungnahmen aus kriminalistischer Sicht zu den veranstalteten<br />

Spielen, den <strong>von</strong> der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Spielregeln<br />

und allgemeinen Fragen des Spielbetriebs und der Sicherungstechnik<br />

abgibt,<br />

2. Erkenntnisse nicht personenbezogen sammelt und auswertet<br />

a) im Zusammenhang mit Nummer 1,<br />

b) zu Straftaten und Gefahrenlagen<br />

und diese an die Aufsichtsbehörde weitergibt, soweit da<strong>von</strong> auszugehen ist, dass<br />

deren Kenntnis für die Handhabung der Aufsicht nach Absatz 1 <strong>von</strong> Bedeutung<br />

ist.<br />

(4) Das nach § 16 Abs. 2 zuständige Finanzamt unterrichtet die nach Absatz 1 zuständige<br />

Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorkommnisse, <strong>von</strong> denen anzunehmen<br />

ist, dass deren Kenntnis für die Handhabung der Aufsicht nach Absatz 1<br />

<strong>von</strong> Bedeutung ist.<br />

(5) Die Finanzbehörden im Sinne <strong>von</strong> § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes sind berechtigt,<br />

erlangte Kenntnisse der Aufsichtsbehörde und den Strafverfolgungsbehörden<br />

gegenüber zu offenbaren, soweit die Offenbarung der Erreichung der Ziele<br />

des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages und des § 1 Abs. 1 Satz 2 dient. Die<br />

Aufsichtsbehörde ist berechtigt, erlangte Kenntnisse den Finanzbehörden im Sinne<br />

<strong>von</strong> § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gegenüber zu offenbaren, soweit die<br />

Offenbarung der Durchführung eines Verfahrens in Abgabesachen dient. Die Aufsichtsbehörde<br />

ist ferner berechtigt, erlangte Kenntnisse den Strafverfolgungsbehörden<br />

mitzuteilen, soweit die Offenbarung dem Schutz der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung dient.<br />

(6) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb <strong>von</strong> sechs<br />

Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen <strong>von</strong> einem Wirtschaftsprüfer<br />

geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Bericht über die<br />

Troncabrechnung sowie den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.


30<br />

§ 21<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages bei dem Betrieb<br />

<strong>von</strong> Spielbanken nicht sicherstellt, dass Minderjährige <strong>von</strong> der Teilnahme<br />

an diesem ausgeschlossen sind,<br />

2. entgegen § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages im Internet veranstaltet,<br />

3. entgegen § 5 Abs. 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages den Bestimmungen<br />

über die Werbung zuwiderhandelt,<br />

4. entgegen § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages bei dem Betrieb <strong>von</strong><br />

Spielbanken nicht über die Wahrscheinlichkeit <strong>von</strong> Gewinn und Verlust, die<br />

Suchtrisiken der dort angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme<br />

Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufklärt,<br />

5. entgegen § 8 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages seiner Pflicht zur Teilnahme<br />

an einem übergreifenden Sperrsystem nicht nachkommt,<br />

6. entgegen § 20 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages gesperrte Spieler am<br />

Spielbetrieb in Spielbanken teilnehmen lässt oder<br />

7. § 20 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt.<br />

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Spielbank ohne Zulassung oder unter Verstoß<br />

gegen eine mit einer Zulassung verbundenen Nebenbestimmung im Sinne<br />

des § 2 Abs. 5 Satz 2 betreibt,<br />

2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 die Zulassung einem anderen zur Ausübung<br />

überlässt,<br />

3. § 3 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,<br />

4. entgegen § 3 Abs. 3 die Aufnahme <strong>von</strong> Darlehen nicht anzeigt,<br />

5. entgegen § 5 Abs. 2 eine Sperrdatei nicht einrichtet oder nicht unterhält,<br />

6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die Anwesenheit Minderjähriger in den Spielsälen<br />

gestattet oder duldet,<br />

7. entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 2 als Gesellschafter, Mitglied eines Organs der<br />

Gesellschaft oder der Geschäftsführung am Spiel teilnimmt,<br />

8. entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 als Bediensteter, der die Aufsicht über die Spielbank<br />

führt, den Spielbetrieb überwacht oder die Beteiligung des Landes an<br />

der Spielbankgesellschaft verwaltet, am Spiel teilnimmt,<br />

9. entgegen § 7 Satz 1 keine oder keine ordnungsgemäße Besucherdatei<br />

führt,<br />

10. entgegen § 8 Abs. 1 technische Mittel zur Anfertigung <strong>von</strong> Bildaufzeichnungen<br />

nicht einsetzt oder ohne Zustimmung einsetzt,<br />

11. entgegen § 8 Abs. 7 auf den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung <strong>von</strong><br />

Bildaufzeichnungen nicht in den Eingangsbereichen für Besucher und Personal<br />

deutlich sichtbar und gut lesbar hinweist,<br />

12. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 andere als die dort genannten Glücksspiele<br />

veranstaltet,


31<br />

13. entgegen § 9 Abs. 2 Glücksspiele veranstaltet, die durch die Aufstellung<br />

<strong>von</strong> Spielgeräten im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung<br />

erlaubt werden können,<br />

14. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein automatisches Datenerfassungssystem<br />

nicht einrichtet oder unterhält,<br />

15. entgegen § 9 Abs. 4 Glücksspielautomaten nicht unverzüglich ganz oder<br />

teilweise sperrt und Geräte austauscht, wenn Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, dass die Geräte technische Mängel aufweisen oder an ihnen<br />

manipuliert wurde,<br />

16. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 Spielregeln nicht oder nicht deutlich sichtbar<br />

und gut lesbar in den Spielsälen aushängt oder auslegt,<br />

17. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 nicht auf jedem Glücksspielautomaten die Gewinnmöglichkeiten<br />

und –wahrscheinlichkeiten ausweist,<br />

18. entgegen § 10 Satz 1 Besuchern der Spielbank zum Zweck der Teilnahme<br />

an Glücksspielen Kredit gewährt oder durch Beauftragte gewähren lässt,<br />

19. entgegen § 10 Satz 2 Spielern hinsichtlich der Höhe der Entgelte Vergünstigungen,<br />

Nachlässe des Entgeltes oder auf das Entgelt oder sonstige finanzielle<br />

Vergünstigungen gewährt,<br />

20. entgegen § 14 Abs. 1 Zuwendungen nicht unverzüglich den dafür aufgestellten<br />

Behältern (Tronc) zuführt,<br />

21. einer vollziehbaren Anordnung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht<br />

oder nicht ausreichend nachkommt,<br />

22. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 4 auf Verlangen der Behörde anonymisierte<br />

Spielerdaten nicht zur Verfügung stellt oder<br />

23. entgegen § 20 Abs. 6 Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.<br />

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach den §§ 5<br />

oder 19 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten<br />

Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 750 000 Euro geahndet<br />

werden.<br />

(5) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 begangen worden, so<br />

können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer<br />

Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen sind, einschließlich<br />

der Einnahmen aus der Ordnungswidrigkeit und der aus den Einnahmen<br />

beschafften Gegenstände eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über<br />

Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.<br />

§ 22<br />

Einschränkung <strong>von</strong> Grundrechten<br />

Aufgrund dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf<br />

1. Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes und Artikel 16 der Verfassung<br />

des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>),<br />

2. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17<br />

der Verfassung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>) und


32<br />

3. Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 der Verfassung des Landes<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>)<br />

eingeschränkt.<br />

§ 23<br />

Sprachliche Gleichstellung<br />

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher<br />

und weiblicher Form.<br />

§ 24<br />

Übergangsvorschriften<br />

(1) Eine aufgrund des bisherigen Rechts erteilte und noch bestehende Zulassung einer<br />

Spielbank gilt mit den Maßgaben dieses Gesetzes fort.<br />

(2) Zulassungsinhaber ist eine Gesellschaft in einer Rechtsform des Privatrechts, deren<br />

sämtliche Anteile unmittelbar dem Land gehören. Das Land kann seine Anteile<br />

unter Fortgeltung der erteilten Zulassungen ganz oder zum Teil veräußern. Die<br />

Veräußerung <strong>von</strong> Anteilen bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung<br />

setzt eine vorangegangene öffentliche Ausschreibung durch das für die<br />

Spielbankaufsicht zuständige Ministerium voraus und ist im Ministerialblatt für das<br />

Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> zu veröffentlichen.<br />

(3) Solange das Land <strong>von</strong> der Möglichkeit einer Veräußerung seiner Anteile keinen<br />

Gebrauch macht, darf die Zulassung nur dem Land selbst, einer juristischen Person<br />

des öffentlichen Rechts, deren Träger das Land ist, oder einer Gesellschaft in<br />

einer Rechtsform des Privatrechts , deren sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar<br />

dem Land gehören, erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 bedarf die Erteilung<br />

einer Zulassung nach § 2 Abs. 1 keiner Ausschreibung nach § 4.<br />

§ 25<br />

Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />

(1) Dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Abweichend <strong>von</strong> Satz 1 treten<br />

§ 5 Abs. 7 und § 19 am Tage nach der Verkündung in Kraft.<br />

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Spielbankgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong> in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2004 (GVBl. LSA<br />

S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 3 des Gesetzes vom<br />

18. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 412, 421, 423), außer Kraft.


33<br />

Begründung<br />

A. Allgemeines<br />

I. Ausgangslage<br />

1. Spielbankenrecht<br />

Das Spielbankenrecht gehört in der Bundesrepublik Deutschland zum Recht der öffentlichen<br />

Sicherheit und Ordnung, für das die Länder nach Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz<br />

(GG) die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz haben. Dementsprechend<br />

bestimmt auch § 33h Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO), dass die Vorschriften der<br />

§§ 33c bis 33g GewO keine Anwendung auf die Zulassung und den Betrieb <strong>von</strong><br />

Spielbanken finden – auch soweit in Spielbanken Glücksspielautomaten betrieben<br />

werden. Ferner wird nach § 284 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheits- oder mit Geldstrafe<br />

bestraft, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich Glücksspiele veranstaltet<br />

oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt.<br />

Wie in den anderen Ländern geht auch das Spielbankenrecht im Land <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong> da<strong>von</strong> aus, dass der Betrieb einer Spielbank kein „normales“ erlaubtes Gewerbe,<br />

sondern eine grundsätzlich verbotene und strafbewehrte Tätigkeit ist, die nur<br />

im Einzelfall aufgrund einer besonderen Zulassung erlaubt werden kann. Die Zulassung<br />

einer Spielbank wird entscheidend durch die öffentliche Aufgabe bestimmt, das<br />

illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des<br />

Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch<br />

die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen. Das<br />

Verbot des Betriebs <strong>von</strong> Spielbanken ist demzufolge auch kein (präventives) Verbot<br />

mit Erlaubnisvorbehalt, sondern ein (repressives) Verbot mit Befreiungsvorbehalt, da<br />

der Betrieb einer Spielbank an sich unerwünscht ist und nur aus besonderen Gründen<br />

im Einzelfall zugelassen werden darf. Die wirtschaftlichen Aspekte der Spielbank<br />

sind daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich<br />

als Rand- und Folgeerscheinungen des Spielbankbetriebs anzusehen (LT-<br />

<strong>Drs</strong>. 1/225, S. 6, 10; LT-<strong>Drs</strong>. 3/3654, S. 5; LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 11 f.; LT-<strong>Drs</strong>. 5/903,<br />

S. 83; BVerfGE 28, 119 (148); BVerfGE 102, 197 (215); BVerfG, 2 BvL 6/03 vom<br />

8. September 2008, Absatz-Nr. 25; BVerwGE 96, 302 (312); BVerwG, DVBl. 2008,<br />

35; BGHZ 165, 276 (278 f.)).<br />

Die Grundlagen des Spielbankenwesens im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> sind erstmals in<br />

dem Spielbankgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (SpielbG LSA) vom 26. Juni 1991<br />

(GVBl. LSA S. 147) geregelt worden. Seitdem ist die Zulassung und der Betrieb <strong>von</strong><br />

Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in dem Sinne monopolisiert, dass Spielbankunternehmer<br />

nur privatrechtliche Gesellschaften sein dürfen, deren sämtliche Anteile<br />

unmittelbar oder mittelbar dem Land gehören (LT-<strong>Drs</strong>. 1/225, S. 6; LT-<strong>Drs</strong>. 3/3654,<br />

S. 5).<br />

2. Glücksspielstaatsvertrag<br />

Das Spielbankgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> ist zuletzt durch das Gesetz zur<br />

Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2007 (GVBl. LSA<br />

S. 412) novelliert worden. Die Änderung diente der landesgesetzlichen Umsetzung<br />

der vom Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) für die Spielbanken vorgesehenen Bestimmungen.


34<br />

<strong>Der</strong> GlüStV regelt für die Spielbanken nach seinem § 2 Satz 2 (nur) die notwendigen<br />

ländereinheitlich zu treffenden und zu vollziehenden Vorschriften. Dabei handelt es<br />

sich insbesondere um Regelungen zu den gesetzlichen Zielen, zu Begriffsbestimmungen,<br />

zu Erlaubnisvoraussetzungen, zur Werbung, zu Aufklärungspflichten, zum<br />

Sozialkonzept und zu Spielersperren. § 2 Satz 2 GlüStV bezieht Spielbanken in den<br />

Anwendungsbereich des Staatsvertrages ein, weil Casinospiele in Spielbanken zu<br />

den Glücksspielen mit dem höchsten Suchtpotential zählen. Sie konnten daher <strong>von</strong><br />

dem mit dem GlüStV auch verfolgten Ziel, bundesweit einheitliche Maßstäbe zur<br />

Verhinderung der Glücksspielsucht zu setzen, nicht ausgenommen werden. Eine<br />

vollständige Regelung des Spielbankenrechts war jedoch angesichts der unterschiedlichen<br />

rechtlichen Rahmen- und Ausgangsbedingungen in den Ländern nicht<br />

beabsichtigt (Erläuterungen zum GlüStV, Anm. zu § 2, vgl. Info LReg 30. Januar<br />

2007, RefEntw 5/sv601). Es war daher angebracht, die erforderlichen Änderungen in<br />

Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum bayerischen<br />

staatlichen Spielbankenmonopol zu ergänzen, um die konsequente Ausrichtung des<br />

Spielbankenmonopols im sachsen-anhaltischen Spielbankgesetz auf das Ziel der<br />

Bekämpfung <strong>von</strong> Spielsucht und problematisches Spielverhalten in erforderlichem<br />

Umfang zu präzisieren (LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 83 f.). Darüber hinaus wurden Regelungen<br />

aufgenommen, die zweckmäßigerweise im Zusammenhang mit der aufgrund des<br />

Glücksspielstaatsvertrages erforderlichen Gesetzesänderungen vorgenommen wurden<br />

(LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 86).<br />

3. Spielbankabgabenrecht<br />

Mit den durch § 1 GlüStV nunmehr auch gesetzlich festgelegten Zielen des Spielbankenrechts<br />

und der darauf ausgerichteten Zulassung <strong>von</strong> Spielbanken im Land<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> korrespondiert die Erhebung einer Spielbankabgabe sowie einer Zusatzabgabe,<br />

die darauf abzielen, die Gewinne aus dem Spielbankbetrieb zum wesentlichen<br />

Teil und für Zwecke der Allgemeinheit abzuschöpfen. Keine verfassungsrechtlichen<br />

Bedenken ergeben sich daraus, dass mit dem gesetzlich festgelegten<br />

Monopol laut der Begründung auch das Ziel verfolgt wurde und wird, die Erträge aus<br />

dem öffentlichen Glücksspiel der Allgemeinheit zugute kommen zu lassen. Fiskalische<br />

Interessen des Staates können zwar als selbstständiges Gesetzesziel eine Beschränkung<br />

der Berufsfreiheit nicht rechtfertigen. Anders liegt es jedoch, wenn eine<br />

Abschöpfung <strong>von</strong> Mitteln als Weg zur Suchtbekämpfung genutzt wird; dieser kann<br />

als Konsequenz aus einem zum Zweck der Gefahrenabwehr errichteten Monopolsystem<br />

gerechtfertigt sein. Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit den besonderen<br />

Gewinnmöglichkeiten begründet, die sich aus dem privaten Betreiben einer Spielbank<br />

ergeben. Insofern kann es sowohl zur Verteuerung und damit Reduzierung des<br />

Angebots wie zum Ausgleich besonders hoher Gewinnmöglichkeiten gerechtfertigt<br />

sein, Gewinne aus Glücksspieleinnahmen über die sonst üblichen Steuersätze hinaus<br />

abzuschöpfen. Erst recht verfassungsrechtlich unbedenklich ist es, gesetzlich zu<br />

bestimmen, dass die zur Erreichung legitimer Ziele abgeschöpften Mittel nicht dem<br />

Einzelnen, sondern der Allgemeinheit zu Gute kommen. Daher wurde landesspielbankgesetzlich<br />

zwar die Möglichkeit eröffnet, einzelne Spielbanken zuzulassen, aber<br />

zugleich ausgeschlossen, dass der mit dem Betrieb der Spielbank verbundene besonders<br />

hohe Gewinn (nur) der „normalen“ Besteuerung unterliegt und im Übrigen<br />

dem Betreiber der Spielbank verbleibt. Bei der Spielbankabgabe (einschließlich der<br />

Zusatzabgabe) handelt es sich daher um eine besondere Steuer, die den Gewinn der<br />

Spielbankbetreiber – in einem über die „normale“ Besteuerung deutlich hinausgehenden<br />

Ausmaß – als Mittel zur Zielerreichung weitgehend abschöpfen soll (LT-<strong>Drs</strong>.


35<br />

4/1022, S. 12; LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 83; BVerfGE 115, 276 (307); BFH, BStBl. 1995 II<br />

S. 432; BFHE 58, 556; BFH, BStBl III 1954, 122).<br />

Zur Verwirklichung dieser Abschöpfung war und ist eine besondere Regelung erforderlich,<br />

die mit der Spielbank- und Zusatzabgabe angestrebt wird. Die möglichst hohe<br />

Abschöpfung soll einerseits durch den – gemessen an den herkömmlichen Steuern<br />

– hohen Steuersatz erreicht werden, andererseits dadurch, dass die Spielbankabgabe<br />

nicht nach dem Gewinn, sondern nach dem Bruttospielertrag bemessen<br />

wird, d. h. die Kosten des Spielbankunternehmers sich nicht abgabemindernd auswirken<br />

(BFH, BStBl. 1995 II S. 432; BFH, BStBl. 1995 II S. 438). Zugleich sind die<br />

Spielbanken aufgrund des Spielbankgesetzes <strong>von</strong> der Zahlung derjenigen Steuern<br />

befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen – etwa der Vergnügungssteuer<br />

– und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.<br />

Ferner sind sie <strong>von</strong> bundesgesetzlich geregelten Steuern – etwa der Gewerbesteuer<br />

– befreit. Eine entsprechende Steuerbefreiung ist bereits aufgrund der Spielbanken-<br />

Verordnung vom 27. Juli 1938 erfolgt und nachkonstitutionell auch ausdrücklich in<br />

das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 in § 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz<br />

(GewStG) eingefügt worden (BT-<strong>Drs</strong>. 13/3084, S. 25). Erzielt ein Spielbankunternehmen<br />

demgegenüber Einkünfte aus Tätigkeiten, die nicht der Spielbankabgabe<br />

unterliegen (§ 3 Nr. 1 GewStG), so sind diese zweifelsohne auch nicht gewerbesteuerbefreit.<br />

Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Spielbankunternehmen<br />

selbst einen Restaurantbetrieb unterhält oder wenn es einen solchen Betrieb<br />

oder die für ihn erforderliche Fläche verpachtet oder vermietet und hierdurch<br />

(positive oder negative) Einkünfte erzielt (BFH, BFH/NV 2007, 2197).<br />

Die Regelung über die Spielbankabgabe einerseits und die umfassende Steuerbefreiung<br />

andererseits stehen also in untrennbarem Zusammenhang; nur so wird auch<br />

die notwendige Transparenz erreicht, die es dem Gesetzgeber ermöglicht, die durch<br />

die Spielbank erzielten Gewinne bis zur Grenze der Wirtschaftlichkeit tatsächlich abzuschöpfen,<br />

diese Grenze aber andererseits nicht zu überschreiten (vgl. LT-<strong>Drs</strong>.<br />

1/225, S. 7; LT-<strong>Drs</strong>. 4/301, S.15; LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S.15 f.; BFH, BStBl. 1995 II S. 432;<br />

BFH, BStBl. 1995 II S. 438; BVerfG, 2 BvL 6/03 vom 8. September 2008, Absatz-<br />

Nr. 30). Dieses Regelungskonzept führt auch dazu, dass der betriebswirtschaftliche<br />

Erfolg und das wirtschaftliche Bestehen einer privatrechtlich organisierten Spielbankgesellschaft<br />

– unabhängig <strong>von</strong> ihrer Rechtsform und Trägerschaft – maßgeblich <strong>von</strong><br />

der Gestaltungspraxis der Spielbank- und Zusatzabgabe abhängen.<br />

Durch Bundesgesetz vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) wurde allerdings die bisher<br />

normierte Umsatzsteuerbefreiung für Spielbankenumsätze im Sinne des § 4<br />

Nr. 9b Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung ab 6. Mai 2006 aufgehoben. Ab diesem<br />

Zeitpunkt unterliegen daher die Glücksspielumsätze der zugelassenen öffentlichen<br />

Spielbanken der Umsatzsteuer (vgl. zur Einführung einer Umsatzsteuer BT-<strong>Drs</strong>.<br />

16/634, S. 5, 7 und 11 f.). Zwar hat der Bundesgesetzgeber damit den Abgeltungscharakter<br />

der Spielbankabgabe insofern durchbrochen, als die Umsätze aus Spielbanken<br />

durch Änderung des Umsatzsteuergesetzes nunmehr (auch) der Umsatzsteuer<br />

unterworfen werden. Hinsichtlich aller anderen Steuern halten jedoch der<br />

Bundes- und die Landesgesetzgeber an dem bisherigen Abgeltungscharakter der<br />

Spielbankabgabe fest. Da die <strong>von</strong> Spielbanken getätigten Glücksspielumsätze damit<br />

der bisher unveränderten Spielbankabgabe unterliegen und mit dieser Abgabe die<br />

Umsatzsteuer für derartige Umsätze abgegolten ist, führt die daneben zu erhebende<br />

Umsatzsteuer seither zu einer systemwidrigen gesetzlichen Doppelbesteuerung.


36<br />

II. Änderungsbedarf<br />

1. Entwicklung des Bruttospielertrags<br />

Die durchschnittlichen Bruttospielerträge (BSE) der Spielbanken sind bundesweit in<br />

den letzten Jahren gesunken (vgl. auch LT-<strong>Drs</strong>. 4/2003, S. 2). In einem vom Arbeitsausschuss<br />

Münzautomaten in Auftrag gegebenen Gutachten des ifo Instituts zur<br />

„Wirtschaftsentwicklung Unterhaltungsautomaten 2007 und Ausblick 2008“ vom Januar<br />

2008 wurde hervorgehoben, dass zwischen 2000 und 2005 jedenfalls das<br />

„Große Spiel“ in Spielbanken einen starken Rückgang hinnehmen musste (Gutachten,<br />

S. 26). Bei regionaler Betrachtung ist allerdings ein deutliches Nord-Süd-Gefälle<br />

erkennbar, wobei die Umsätze im Norden der Republik deutlich stärker zurückgingen<br />

als im Süden (vgl. Geschäftsbericht 2007 der Spielbanken Niedersachsen GmbH,<br />

S. 15).<br />

Die Entwicklung des BSE in den Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> entsprach<br />

dabei grundsätzlich der bundesweiten, allerdings war schon bisher zu berücksichtigen,<br />

dass <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> keine lange Spielbankentradition besitzt und auch das<br />

Besucherpotential grundsätzlich geringer als in anderen, wirtschaftsstarken Ländern<br />

ist. Ferner wurde bereits in der Vergangenheit der bundesweit niedrigste BSE je<br />

Einwohner im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> erzielt (zu entsprechenden Übersichten vgl. Hübl<br />

in: Gebhardt/Grüsser-Sinopoli, Glücksspiel in Deutschland, 2008, § 5, Rn. 26 ff.).<br />

Diese Aspekte hatten bereits in der Vergangenheit zu mehreren Änderungen und<br />

Anpassungen des Spielbankgesetzes geführt, um dem privatrechtlich organisierten<br />

Spielbankunternehmen im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> einen wirtschaftlich selbsttragenden<br />

Spielbankenbetrieb unter Beachtung der ordnungsrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen<br />

(vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 2/3226, S. 5 f.; LT-<strong>Drs</strong>. 3/3654, S. 5 f.; LT-<strong>Drs</strong>. 4/301, S. 15 f.).<br />

Sowohl die Umsatzerlöse als auch der BSE sind seit 2003 überdurchschnittlich gesunken.<br />

Bereits mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2003 ist das Spielbankgesetz im<br />

Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> geändert und dabei die Spielbankabgabe gesenkt worden (LT-<br />

<strong>Drs</strong>. 4/301, S. 15 f.). Diese Maßnahme führte im Jahr 2003 zu einer entsprechenden<br />

Erhöhung des Gewinns der landeseigenen Spielbankengesellschaft. Die mit dem<br />

Haushaltsbegleitgesetz 2004 durch die Einführung einer Zusatzabgabe wieder erhöhte<br />

Gesamtabgabe (LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 13) führte allerdings vor dem dargestellten<br />

Hintergrund in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dazu, dass das verbleibende Betriebsergebnis<br />

des privatrechtlich organisierten Spielbankunternehmens selbst nach<br />

Ausschöpfung aller Einsparpotentiale nicht ausreichte, um unter Beachtung kaufmännischer<br />

Gesichtspunkte, insbesondere im Hinblick auf die Liquidität, den Betrieb<br />

des Unternehmens aufrecht zu erhalten, ohne <strong>von</strong> der im Gesetz als Ausnahme vorgesehenen<br />

Billigkeitsregelung Gebrauch zu machen.<br />

Das Geschäftsjahr 2006 des Unternehmens Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH bilanzierte<br />

vor diesem Hintergrund bei erhöhter Spielbank- und Zusatzabgabe mit einem<br />

Jahresfehlbetrag <strong>von</strong> T€ 1.119. Diese Ergebnisbelastung aus betriebswirtschaftlicher<br />

Sicht ist neben der Höhe der Spielbankabgabe im Wesentlichen durch erhöhte<br />

Investitionen der Spielstätte Wernigerode und der Stundung der Spielbankabgabe in<br />

Höhe der Umsatzsteuerzahllast zurückzuführen. Sowohl Umsatzerlöse als auch BSE<br />

der Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> sind im Jahr 2007 erneut gesunken, obwohl<br />

die Zweigstelle in Wernigerode erstmals das gesamte Jahr zum betriebswirtschaftlichen<br />

Ergebnis beigetragen hat. <strong>Der</strong> weitere Rückgang der Umsatzerlöse ist


37<br />

neben den allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen u. a. auf die stärkere<br />

Regulierung im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom<br />

28. März 2006 zurückzuführen. So wurde im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> die seit Anfang<br />

2008 auch staatsvertraglich vorgesehene Ausweiskontrolle im „Kleinen Spiel“ mit<br />

Wirkung zum 1. Juni 2007 eingeführt (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 85). Die Gesellschaft bilanzierte<br />

im Geschäftsjahr 2007 bei weiter abgesenkter Spielbank- und Zusatzabgabe<br />

mit einem Jahresfehlbetrag <strong>von</strong> T€ 0.891. Darüber hinaus erfolgte die Umsetzung<br />

der bundesverfassungsgerichtlich vorgegebenen Werbebeschränkungen und seit<br />

2008 auch weiterer gesetzlicher Auflagen, um das Entstehen <strong>von</strong> Glücksspielsucht<br />

zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu<br />

schaffen (§ 1 Nr. 1 GlüStV). Eine wesentliche Bedeutung für die BSE-Entwicklung<br />

wird schließlich dem im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur<br />

Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (Nichtraucherschutzgesetz)<br />

am 1. Januar 2008 auch in der Spielbank eingeführten Rauchverbot zugeschrieben.<br />

Dabei kann – wie dargestellt – nicht <strong>von</strong> einer Monokausalität zwischen<br />

einem Rauchverbot und der Umsatz- bzw. BSE-Entwicklung ausgegangen werden<br />

(vgl. BVerfG, 1 BvR 3262/07 vom 30. Juli 2008, Absatz-Nr.18; LVerfG, LVG 4/08 vom<br />

30. Juni 2008, S. 5 BA, jeweils zu Gaststätten). § 3 Nichtraucherschutzgesetz sieht<br />

ein zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenes Verbot des Tabakrauchens in Gebäuden<br />

und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen <strong>von</strong> Gaststätten im Sinne des § 2<br />

Nr. 9 Nichtraucherschutzgesetz vor. Für den Bereich <strong>von</strong> Spielbanken, für den eine<br />

Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erteilt wurde, sind die Regelungen des § 3<br />

i. V. m. § 2 Nr. 9 Nichtraucherschutzgesetz – und damit die gleichen Regelungen wie<br />

für andere Gaststätten – zu beachten. § 4 Satz 2 Nichtraucherschutzgesetz erlaubt<br />

abweichend <strong>von</strong> § 3 Nichtraucherschutzgesetz und unter den Voraussetzungen des<br />

§ 4 Satz 3 Nichtraucherschutzgesetz in der Gaststätte bzw. Spielbank abgeschlossene<br />

Räume einzurichten, in denen das Rauchen gestattet ist. Abweichend <strong>von</strong> vergleichbaren<br />

Regelungen anderer Länder steht es dabei den Betreibern frei, welchen<br />

Raum sie als Raucherraum deklarieren (LVerfG, LVG 4/08 vom 30. Juni 2008, S. 2<br />

BA). Das in § 3 Abs. 2 Nichtraucherschutzgesetz bestimmte Rauchverbot beschränkt<br />

sich auf Gebäude, die <strong>von</strong> Gesellschaften des privaten Rechts genutzt werden, an<br />

denen das Land mehrheitlich beteiligt ist, und bezweckt damit lediglich die Gleichstellung<br />

<strong>von</strong> landeseigenen Gesellschaften mit der Landesverwaltung und dem <strong>Landtag</strong>,<br />

soweit es sich um Verwaltungsgebäude der Spielbanken handelt. Hinsichtlich der<br />

Räumlichkeiten, in denen ein Spielbankangebot unterbreitet wird, sind die Vorschriften<br />

der § 3 i. V. m. § 2 Nr. 9 Nichtraucherschutzgesetz zu beachten.<br />

Die Deutsche Spielbanken Arbeits- und Interessengemeinschaft (DeSIA) meldet für<br />

das erste Quartal 2008 wirtschaftliche Kennziffern der Spielbanken in Deutschland,<br />

nach denen der neue GlüStV in allen und das neue Nichtraucherschutzrecht in den<br />

meisten Ländern dazu führten, dass die Spielbanken im Durchschnitt ein Minus <strong>von</strong><br />

17,6 % beim BSE registrierten. Das „Große Spiel“ notiere bundesweit mit ca. 33 %<br />

weniger Besuchern die stärksten Verluste. Auch die Entwicklung des BSE und der<br />

Besucherzahlen in den Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> im Jahr 2008 entsprachen<br />

grundsätzlich dem bundesweiten Trend. Neben einer erneuten Abgabensenkung<br />

im Jahre 2008 wurde der Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH zur Überbrückung<br />

eines Liquiditätsengpasses auch ein Betriebsmittelvorschuss in Höhe <strong>von</strong> 1<br />

Mio. Euro gewährt. Eine Umkehr des Trends ist derzeit nicht zu erwarten.<br />

Da die Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> als juristische Person des Privatrechts<br />

ausgestaltet sind, sind diese grundsätzlich auch stets insolvenzfähig. Zwar ist hin-


38<br />

sichtlich der gesetzgeberischen Ziele des Glücksspielrechts und der damit verbundenen<br />

Spielbank- und Zusatzabgabe dafür Sorge zu tragen, dass die gesellschaftsrechtliche<br />

Ausgestaltung des Spielbankunternehmens nicht dazu führt, dass die gesetzlich<br />

vorgegebene Gewinnabschöpfung zu Problemen bei der erforderlichen Aufrechterhaltung<br />

des Spielbetriebs führt, allerdings kommt auch in einem solchen Fall<br />

eine Privilegierung einer juristischen Person des Privatrechts grundsätzlich nicht in<br />

Betracht, denn es besteht regelmäßig keine Veranlassung, der sich in privater<br />

Rechtsform organisierenden öffentlichen Hand Sonderrechte einzuräumen. Auch vor<br />

diesem Hintergrund sind Zuschüsse des Landes an das Unternehmen grundsätzlich<br />

nicht erforderlich gewesen, jedoch beruhte dies regelmäßig auf der als Ausnahme<br />

vorgesehenen Billigkeitsregelung in § 3 SpielbG LSA, um im Hinblick auf die öffentliche<br />

Aufgabe, das illegale Glücksspiel einzudämmen und dem nicht zu unterdrückenden<br />

Spieltrieb staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen, den<br />

Betrieb des Unternehmens auch als juristische Person des Privatrechts aufrecht zu<br />

erhalten.<br />

Die Analyse der wirtschaftlichen Tätigkeit der Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH<br />

macht deutlich, dass die derzeit gesetzlich vorgesehene Abgabenbelastung zu einem<br />

betriebswirtschaftlich unauskömmlichen Ergebnis (hohe Jahresfehlbeträge) führt und<br />

eine wirtschaftliche Betätigung nicht hinreichend ermöglicht. Die prognostische Betrachtung<br />

lässt ebenfalls erkennen, dass unter Beibehaltung der derzeitigen Spielbank-<br />

und Zusatzabgabe das Geschäftsergebnis mittelfristig negativ bleiben wird.<br />

Die Beibehaltung der gesetzlichen Abgabehöhe führt nach dieser Einschätzung daher<br />

unter Berücksichtigung des Investitionsbedarfs, der Personalkosten und der<br />

sonstigen Kosten dazu, dass der tatsächliche Liquiditätsbedarf für einen wirtschaftlichen<br />

Spielbankbetrieb – unabhängig <strong>von</strong> ihrer Rechtsform und Trägerschaft – nicht<br />

gedeckt werden kann. <strong>Der</strong> bisher vorgesehene Weg, auf die jeweilige Entwicklung<br />

der BSE, als Bemessungsgrundlage der Besteuerung, durch Abgabenabsenkung im<br />

Billigkeitswege flexibel zu reagieren, erscheint bei der tatsächlichen Entwicklung keine<br />

angemessene und verlässliche Möglichkeit, eine langfristige Abschöpfung der<br />

Gewinne bis zur Grenze der Wirtschaftlichkeit durchzuführen.<br />

2. Doppelbesteuerung durch die Umsatzbesteuerung<br />

Darüber hinaus führt die Erhebung <strong>von</strong> Umsatzsteuer neben der Spielbank- und Zusatzabgabe<br />

seit 2006 auch noch zu der systemwidrigen Doppelbesteuerung des<br />

Spielbankunternehmens (vgl. unter I.3.). Da die <strong>von</strong> Spielbanken getätigten Glücksspielumsätze<br />

bereits einer Spielbank- und Zusatzabgabe unterliegen, wird bisher zur<br />

Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Verwaltungswege festgelegt, dass<br />

sich die Spielbankabgabe um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und zu<br />

entrichtende Umsatzsteuer aufgrund <strong>von</strong> Umsätzen ermäßigt, die durch den Betrieb<br />

der Spielbank bedingt sind.<br />

Das Spielbankenunternehmen gibt vor diesem Hintergrund seit Mai 2006 Umsatzsteuer-Voranmeldungen<br />

ab, in denen es zusätzlich zu den nicht spielbetriebsbedingten<br />

Umsätzen und Vorsteuern die spielbetriebsbedingten Umsätze und Vorsteuern<br />

anmeldet. Eine Zahlung der spielbetriebsbedingten Umsatzsteuer-Zahllast erfolgt jedoch<br />

nicht unmittelbar. Wegen der derzeitigen Doppelbelastung der spielbetriebsbedingten<br />

Umsätze durch Spielbank- und Zusatzabgabe einerseits und Umsatzsteuer<br />

andererseits wird die Spielbankabgabe, die die Spielbanken je Spieltag abführen,<br />

hinsichtlich der angemeldeten Umsatzsteuer gestundet, die freiwerdenden Beträge<br />

werden auf die angemeldete Umsatzsteuer umgebucht. Eine Stundung der Umsatz-


39<br />

steuer selbst erfolgt jeweils nur für einen kurzen Zeitraum, in dem verwaltungstechnisch<br />

die Umbuchung der Spielbankabgabe auf die Umsatzsteuer vorgenommen<br />

wird. Die Ermäßigung der Spielbankabgabe um die zu entrichtende Umsatzsteuer<br />

führt gegenüber dem Rechtszustand vor dem 6. Mai 2006 per Saldo zu keinen Mindereinnahmen<br />

des Spielbankunternehmens. Ferner hatte der Bund den Ländern wegen<br />

der zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlichen Senkung der Spielbankabgabe<br />

im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern<br />

einen Ausgleichsbetrag zugestanden, nach dem die Länder ab dem Jahr 2007 vom<br />

Bund einen Betrag <strong>von</strong> jährlich 60 Mio. Euro erhalten (vgl. BT-<strong>Drs</strong>. 16/10945, S. 17).<br />

Allerdings ist es angezeigt, die durch Änderung des Bundesrechts systemwidrig eingeführte<br />

Doppelbesteuerung nunmehr wie in den anderen Ländern durch gesetzliche<br />

Änderung zu beseitigen.<br />

3. Monopolträgerschaft<br />

Seit 1991 ist die Zulassung und der Betrieb <strong>von</strong> Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong> in dem Sinne beschränkt, dass Spielbankunternehmer nur privatrechtliche<br />

Gesellschaften sein dürfen, deren sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar dem<br />

Land gehören (vgl. unter I.1.).<br />

Bereits durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 ist jedoch durch Änderung des Spielbankgesetzes<br />

grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet worden, Anteile der Spielbanken<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH zu veräußern. Das für eine solche Veräußerung erforderliche<br />

Verfahren und die Kriterien für die Auswahl sind allerdings lediglich in den Grundzügen<br />

gesetzlich bestimmt worden (LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 11), da eine Veräußerung der<br />

Anteile noch nicht unmittelbar bevorstand. Daneben sind weitere gesetzliche Regelungen<br />

erforderlich, die unter Berücksichtigung einer möglichen Veräußerung eine<br />

ausreichende Überwachung der Spielbankbetriebe ermöglichen und eine effektive<br />

Ausrichtung einer Spielbank an den Zielen des § 1 GlüStV und § 1 SpielbG LSA<br />

auch bei einem Betrieb in privater Trägerschaft gewährleisten.<br />

Erforderlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner<br />

gesetzliche Regelungen, nach welchen Kriterien die Auswahl unter solchen Bewerbern<br />

zu treffen sind, die gleichermaßen den Anforderungen an eine gesetzliche Auswahlentscheidung<br />

genügen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung<br />

zum baden-württembergischen Spielbankrecht im Jahr 2000 u. a. moniert,<br />

dass im dortigen Spielbankengesetz nicht geregelt sei, welche Grundsätze gelten,<br />

wenn sich mehrere Unternehmen in privater Trägerschaft gleichzeitig um die Zulassung<br />

für den Spielbankenbetrieb bewerben (BVerfGE 102, 197 (223)).<br />

Auch wenn es sich weder bei dem öffentlich-rechtlich geregelten Verfahren zum Erhalt<br />

einer Spielbankzulassung noch bei der Veräußerung <strong>von</strong> Anteilen an der landeseigenen<br />

Spielbankgesellschaft um eine Vergabe <strong>von</strong> Dienstleistungen in Form<br />

eines Dienstleistungsauftrags oder einer öffentlichen Dienstleistungskonzession<br />

handelt, so dass weder der Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG noch der<br />

Regelungsbereich der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

(GWB) eröffnet ist (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 62; LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 13), laufen grundsätzlich<br />

die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom<br />

Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben. Für die<br />

Vergabe <strong>von</strong> öffentlichen Dienstleistungskonzessionen hat der Gerichtshof bereits<br />

festgestellt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung<br />

aus Gründen der Staatsangehörigkeit insbesondere eine Verpflichtung zur


40<br />

Transparenz einschließen. Diese Transparenzpflicht besteht darin, dass zugunsten<br />

der potenziellen Interessenten ein angemessener Grad <strong>von</strong> Öffentlichkeit sicherzustellen<br />

ist, der den Interessebekundungen für eine Dienstleistungskonzession dem<br />

Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob das Vergabeverfahren unparteiisch<br />

durchgeführt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2007, Kommission/Italien,<br />

Slg. 2007, I-7083, Rn. 21 ff.).<br />

4. Anpassungen an den Glücksspielstaatsvertrag<br />

Schließlich beschränkten sich auch die Anpassungen des Spielbankenrechts an den<br />

Glücksspielstaatsvertrag Ende 2007 auf vordringliche Änderungen, um den vorgesehenen<br />

Termin für das Inkrafttreten des Staatsvertrages und damit die Einhaltung der<br />

verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen gewährleisten zu können<br />

(vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 43, 84). Darüber hinaus sind jedoch weitere – auch redaktionelle<br />

– Anpassungen des Spielbankgesetzes erforderlich. Auch die Mehrzahl der anderen<br />

Länder hat bereits parallel zum Inkrafttreten des GlüStV eine Änderung des<br />

jeweiligen Spielbankengesetzes – teilweise eine vollständige Neufassung – für erforderlich<br />

gehalten. Diese Änderungen beinhalteten auch die rechtssichere und bestimmbare<br />

Abgrenzung einzelner rechtlicher Vorkehrungen im Gesetz wie in den<br />

Verordnungen, um eine konsequente Ausrichtung eines Spielbankenmonopols auf<br />

das Ziel der Bekämpfung <strong>von</strong> Spielsucht und problematischem Spielverhalten sicherzustellen,<br />

denn diese kann neben dem Spielbankengesetz auch in der Spielbankenordnung<br />

und ergänzend in der Spielbankzulassung vorgesehen werden (BVerfG,<br />

NVwZ-RR 2008, 1, 3).<br />

II. Lösung<br />

1. Beibehaltung der Ziele und der bisherigen ordnungsrechtlichen Grundsätze<br />

An den Zielen, die seit langem die Glücksspiel- und Spielbankgesetzgebung der<br />

Länder leiten und die im Glücksspielstaatsvertrag nunmehr auch für Spielbanken ihren<br />

Niederschlag gefunden haben, soll festgehalten werden. Eine Politik der strikten<br />

Regulierung des Glücksspiels, wie sie bisher stets verfolgt worden ist, ist zum Schutz<br />

der Spieler und der Allgemeinheit notwendig und geeignet.<br />

Das Spielbankgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> soll daher – wie in den anderen<br />

Ländern – ein Ausführungs- und Ergänzungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag<br />

bleiben. <strong>Der</strong> ordnungsrechtliche Rahmen hat zu gewährleisten, dass die glücksspielrechtlichen<br />

Grundsätze und Ziele auch beim Betrieb einer Spielbank durch einen Privaten<br />

eingehalten, umgesetzt und überwacht werden können. Er ist innerhalb des<br />

Gestaltungsspielraums des Glücksspielstaatsvertrags durch eine Änderung des<br />

Spielbankgesetzes so fortzuentwickeln, dass eine effiziente staatliche Aufsicht sowie<br />

eine angemessene Abschöpfung der Spielbankgewinne als Mittel zur Zielerreichung<br />

auch nach dem im Zuge einer möglichen Privatisierung erfolgenden Eigentümerwechsel<br />

gewährleistet bleiben. Dabei soll der mögliche Wegfall der Einflussmöglichkeit<br />

des Landes als derzeitiger Alleingesellschafter möglichst weitgehend kompensiert<br />

werden.<br />

Die Zulassung und Überwachung der Glücksspielbetriebe sollen demnach weiterhin<br />

die Abwehr der mit der natürlichen Spielleidenschaft verbundenen negativen Folgen<br />

des öffentlichen Glücksspiels – <strong>von</strong> der Spielsucht über die hohe Betrugsanfälligkeit<br />

und eine vielfältige Umfeld- und Anschlusskriminalität bis zum Missbrauch des Spielbetriebs<br />

für Geldwäsche – gewährleisten und die Berücksichtigung der öffentlichen


41<br />

Belange bei der Führung der Spielbanken effektuieren. Die zur Vermeidung <strong>von</strong><br />

Glücksspielsucht notwendigen Schranken für die Veranstaltung <strong>von</strong> Glücksspielen<br />

oder den Betrieb <strong>von</strong> Spielbanken sollen – wie auch grundlegend im Glücksspielstaatsvertrag<br />

– allgemein für staatliche wie für private Betreiber gelten. Abstriche <strong>von</strong><br />

diesem Schutzniveau können gerade für Glücksspiele in Spielbanken nicht zugelassen<br />

werden, da die Glücksspielangebote in Spielbanken zu den Glücksspielen mit<br />

dem höchsten Suchtpotential zählen. Damit wird auch dem Hinweis der Spielsuchtexperten<br />

vor dem Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen, dass ein erweitertes<br />

Glücksspielangebot nach eindeutigen Erkenntnissen der epidemiologischen Forschung<br />

untrennbar mit einer Ausweitung <strong>von</strong> Glücksspielsucht und problematischem<br />

Spielverhalten verbunden ist, und zwar unabhängig da<strong>von</strong>, ob Glücksspiele in öffentlicher<br />

oder in gewerblicher Regie veranstaltet werden.<br />

2. Fortentwicklung des Spielbankgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

Vor diesem Hintergrund der Beibehaltung der Ziele und der bisherigen ordnungsrechtlichen<br />

Grundsätze des Spielbankenrechts soll das Spielbankgesetz des Landes<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> fortentwickelt werden.<br />

a. Neues Abgabenkonzept<br />

Die Spielbanken sind – unabhängig <strong>von</strong> ihrer Rechtsform und Trägerschaft – kurzund<br />

mittelfristig nicht in der Lage, die im geltenden Spielbankgesetz vorgesehenen<br />

Abgaben (Spielbank- und Zusatzabgabe) in Höhe <strong>von</strong> 70 v. H. des BSE zu erwirtschaften.<br />

Deshalb wird ein gesetzliches Abgabenkonzept vorgesehen, dass einerseits<br />

dem Anspruch auf Abschöpfung des Gewinns Rechnung trägt, um übermäßige<br />

Renditeerwartungen des Betreibers zu vermeiden und somit die Gefahr eines Anheizens<br />

des Spielbetriebes zu bannen, und andererseits anknüpfend an die wirtschaftliche<br />

Leistungskraft eine Abschöpfung des Gewinnes bewirkt, die dem Betreiber einen<br />

unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben (BVerfG, 2 BvL 6/03 vom<br />

8. September 2008, Absatz-Nr. 30; BVerfG, 2 BvL 5/03 vom 11. August 2008, Absatz-Nr.<br />

30; BVerfGE 102, 197 (215); BVerfGE 28, 119 (148); BVerfG, Beschluss<br />

vom 21. Juni 1988 - 1 BvR 481/84 -) angemessenen Teil eines möglichen Jahresüberschusses<br />

belässt.<br />

Damit soll Sorge getragen werden, dass hinsichtlich der gesetzgeberischen Ziele des<br />

Glücksspielrechts und der möglichen Ausgestaltung der Spielbank- und Zusatzabgabe<br />

die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung eines Spielbankunternehmens nicht dazu<br />

führt, dass die gesetzlich vorgegebene Gewinnabschöpfung zu Problemen bei der<br />

erforderlichen Aufrechterhaltung des Spielbetriebs führt. Denn auch in einem solchen<br />

Fall kommt eine (insolvenzrechtliche) Privilegierung einer juristischen Person des<br />

Privatrechts nicht in Betracht. Ferner soll mit dem neuen gesetzlichen Abgabenkonzept<br />

eine Abgabensenkung im Billigkeitswege vermieden werden. Stattdessen wird<br />

jedem etwaigen Spielbankenbetreiber auch bei möglicherweise verändertem Spielbetrieb<br />

und BSE eine gesetzlich normierte und damit kalkulierbare Grundlage für die<br />

wirtschaftliche Führung eines Spielbetriebes geschaffen. Dieses neue Abgabenkonzept<br />

besteht daher aus zwei Komponenten: einer BSE-bezogenen Spielbankabgabe,<br />

die im Wesentlichen dem Abgeltungscharakter der spielbankbezogenen Abgaben<br />

Rechnung trägt, und einer (neuen) ergebnisbezogenen Zusatzabgabe, die einerseits<br />

zusammen sowohl dem Abgeltungscharakter der spielbankbezogenen Abgaben<br />

Rechnung tragen als auch die Erzielung unverhältnismäßig hoher Gewinne aus dem<br />

Spielbankenbetrieb vermeiden (Abschöpfungsziel) und andererseits den Verbleib ei-


42<br />

nes angemessenen Unternehmergewinns (Vermeidung einer Erdrosselung) sicherstellen<br />

sollen.<br />

Im Übrigen regelt Art. 106 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 6 GG dabei nicht<br />

nur den Fall, dass die Spielbankabgabe – wie seit 1938 üblich – Abgeltungscharakter<br />

für andere Steuern hat, sondern auch den Fall, dass eine Spielbankabgabe ohne<br />

Abgeltungscharakter zusätzlich zu den üblichen Steuern erhoben wird (vgl. Nds.<br />

StGH, NdsVBl. 2007, 239 (241)).<br />

Mit diesem Abgabenkonzept unterliegen die Spielbanken auch weiterhin einer höheren<br />

und anderen Besteuerung als etwa die nach der GewO erlaubnisfähigen Geldspielgeräte<br />

in Spielhallen (vgl. dazu BFH, NVwZ-RR 2008, 55), die sich in diversen<br />

Punkten, wie z. B. beim Höchsteinsatz und Höchstgewinn oder beim Verhältnis der<br />

Spieleinsätze zu den Ausschüttungsbeträgen, <strong>von</strong> den Geldspielautomaten in den<br />

Spielbanken unterscheiden (vgl. auch § 9 Abs. 1; LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 84 f.; BVerwG,<br />

DVBl. 2008, 35).<br />

Das Spielbankgesetz soll demnach weiterhin effektiv sicherstellen, dass eine der Bedingungen<br />

der Zulassung <strong>von</strong> Spielbanken, nämlich die Verwirklichung des Abschöpfungsgedankens,<br />

für den gesamten Zeitraum der Zulassung erhalten bleibt. Das Gesetz<br />

bezweckt damit zugleich die Aufrechterhaltung des Rechtsbewusstseins vom<br />

Ausnahmecharakter des erlaubten Glücksspiels und unterstreicht, dass daraus gezogene<br />

Gewinne limitiert zu bleiben haben (BVerfG, 2 BvL 6/03 vom 8. September<br />

2008, Absatz-Nr. 30).<br />

b. Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiung<br />

durch den Bundesgesetzgeber (vgl. unter I.2.) soll ferner gesetzlich festgelegt<br />

werden, dass sich die im neuen Abgabenkonzept vorgesehene Spielbankabgabe um<br />

die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und zu entrichtende Umsatzsteuer<br />

auf Grund <strong>von</strong> Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind (sog.<br />

Umsatzsteuerzahllast nach Berücksichtigung <strong>von</strong> Vorsteuerbeträgen), ermäßigt.<br />

Durch diese Maßnahme wird erreicht, dass sich die Steuerbelastung für Spielbanken<br />

– im Vergleich zur bisherigen Besteuerung – im Ergebnis nicht verändert, nachdem<br />

die Vermeidung einer Doppelbesteuerung bisher entsprechend der Praxis in anderen<br />

Ländern auf dem Verwaltungswege festgelegt wurde.<br />

c. Monopolträgerschaft<br />

Die Grundentscheidung der Länder im GlüStV, bestimmte Glücksspiele den in § 10<br />

Abs. 2 GlüStV genannten staatlichen oder staatlich beherrschten Veranstaltern vorzubehalten,<br />

ist vom Bundesverfassungsgericht für den Bereich der Sportwetten gebilligt<br />

worden. Angesichts des Einschätzungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers<br />

sei die Annahme des Gesetzgebers, dass die Errichtung eines staatlichen<br />

Wettmonopols ein geeignetes Mittel ist, die mit dem Wetten verbundenen Gefahren<br />

zu bekämpfen, im Grundsatz nicht zu beanstanden. Daher soll das bestehende<br />

staatliche Monopol bei Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential<br />

erhalten bleiben (§ 10 Abs. 2 GlüStV; Erläuterungen zum GlüStV, Anm. zu A.<br />

II.2.1, vgl. Info LReg 30. Januar 2007, RefEntw 5/sv601).<br />

Zwar wurden auch Spielbanken in den Anwendungsbereich des GlüStV einbezogen,<br />

weil die Glücksspielangebote in Spielbanken zu den Glücksspielen mit dem höchsten


43<br />

Suchtpotential zählen und sie daher <strong>von</strong> dem mit dem Staatsvertrag verfolgten Ziel,<br />

bundesweit einheitliche Maßstäbe zur Verhinderung der Glücksspielsucht zu setzen,<br />

nicht ausgenommen werden konnten. Die Übernahme eines staatlichen Monopols<br />

und eine vollständige staatsvertragliche Regelung des Spielbankenrechts waren angesichts<br />

der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den Ländern jedoch<br />

nicht beabsichtigt (Erläuterungen zum GlüStV, Anm. zu § 2, vgl. Info LReg<br />

30. Januar 2007, RefEntw 5/sv601, S. 10 f.). Dementsprechend findet auch die staatliche<br />

Organisationsvorgabe des § 10 Abs. 2 GlüStV auf Spielbanken keine Anwendung<br />

(§ 2 Satz 2 GlüStV).<br />

Bereits durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 ist durch Änderung des Spielbankgesetzes<br />

grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet worden, Anteile der Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

GmbH – bei Fortgeltung der erteilten Zulassungen – zu veräußern (LT-<br />

<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 11). Die damit verbundene Beibehaltung eines Monopols bei Ermöglichung<br />

einer privaten Trägerschaft stellt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung<br />

gesetzlicher Beschränkungen nicht in Frage, denn für die verfassungsrechtliche Beurteilung<br />

der Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG spielt es keine<br />

entscheidende Rolle, ob der Grundrechtsträger zugunsten eines Monopols des Staates<br />

selbst, einer <strong>von</strong> diesem maßgeblich beeinflussten juristischen Person oder eines<br />

<strong>von</strong> diesem exklusiv zugelassenen Privaten gesetzlich zum Verzicht auf eine Tätigkeit<br />

als Spielbankbetreiber gezwungen wird (vgl. OVG Koblenz, NVwZ 2006, 1426).<br />

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen seines<br />

Sportwetten-Grundsatzurteils beispielsweise auch auf die – hinsichtlich der Monopolausgestaltung<br />

abweichende – Rechtslage in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz<br />

für übertragbar erachtet (vgl. BVerfG, 1 BvR 973/05 vom 22. Oktober 2007; BVerfG,<br />

1 BvR 2578/07 vom 27. Dezember 2007; BVerfG, 1 BvR 2783/06 vom 10. November<br />

2008; BVerfG, 1 BvR 3148/06 vom 10. November 2008).<br />

Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet in dieser Hinsicht auch ausdrücklich<br />

zwischen der Rechtfertigung für eine gesetzliche Monopolregelung einerseits und der<br />

Trägerschaft des Monopols und dem damit ggf. verbundenen Ausschluss privaten<br />

Gewinnstrebens andererseits. Die Errichtung eines Monopols kennzeichnet dabei die<br />

Verleihung und Innehabung <strong>von</strong> Ausschließlichkeitsrechten und damit die exklusive<br />

Befugnis zur Erbringung einer Dienstleistung. Für den Bereich des Spielbankenrechts<br />

bedeutet dies nicht nur, dass der Betrieb dem zugelassenen Anbieter vorbehalten<br />

ist, sondern impliziert zugleich, dass das Anbieten bzw. der Spielbankbetrieb<br />

eines anderen Interessenten – auch eines im Ausland zugelassenen sowie regelmäßig<br />

die Teilnahme daran – innerhalb des territorialen und inhaltlichen Umfangs des<br />

Monopols unzulässig und ein Verstoß gegebenenfalls strafbewehrt verboten ist<br />

(EuGH, Urteil vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621;<br />

BVerfG, NVwZ-RR 2008, 1). <strong>Der</strong> Begriff des staatlichen Monopols bezieht sich demgegenüber<br />

auf den Inhaber oder Träger des Ausschließlichkeitsrechts: Ein solches<br />

kommt nur einer Person zu, die entweder ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger ist<br />

oder aber ein privater Rechtsträger, dessen Inhaber (Anteilseigner, Gesellschafter)<br />

der Staat ganz oder zumindest mehrheitlich ist, so dass der Staat zur Beherrschung<br />

und Kontrolle des Unternehmens nicht nur auf hoheitliche Mittel der Gesetzgebung<br />

oder Verwaltung angewiesen ist. Ein solches Monopol kann sich explizit durch einen<br />

Vorbehalt zu Gunsten des Landes als auch durch den Ausschluss privater Anbieter<br />

ergeben (vgl. § 10 Abs. 2 GlüStV).


44<br />

Nach diesem Maßstab lässt sich die Annahme des Gesetzgebers, dass die Errichtung<br />

eines Monopols ein geeignetes Mittel ist, die mit dem Glücksspiel verbundenen<br />

Gefahren zu bekämpfen, im Grundsatz nicht beanstanden, da eine Marktöffnung<br />

aufgrund des dann entstehenden Wettbewerbs zu einer erheblichen Ausweitung <strong>von</strong><br />

Angeboten und diese Ausweitung auch zu einer Zunahme <strong>von</strong> problematischem und<br />

suchtbeeinflusstem Verhalten führen würde (BVerfGE 115, 276 (308)). Die Errichtung<br />

eines staatlichen Monopols und der damit verbundene Ausschluss privaten Gewinnstrebens<br />

kann demgegenüber nur ein seinerseits rechtfertigungsbedürftiges Mittel<br />

darstellen, mit dem die anderen legitimen Ziele erreicht werden sollen (BVerfGE<br />

115, 276 (307 f.)).<br />

Es sind zwar keine <strong>Anhalt</strong>spunkte dafür ersichtlich, dass das Mehr an Informations-,<br />

Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten, das sich der Gesetzgeber <strong>von</strong> einer ausschließlich<br />

staatlichen Trägerschaft der Spielbanken verspricht, ungeeignet sein<br />

könnte, die Abwehr der mit dem öffentlichen Glücksspiel verbundenen Gefahren zu<br />

erleichtern (vgl. BVerfGE 102, 197 (217); BVerfGE 115, 276 (309); LVerfG LSA, LKV<br />

2007, 558 (559)). Allerdings obliegt es dem Beurteilungs- und Prognosespielraum<br />

des Gesetzgebers, ob er sich für ein privat oder staatlich getragenes Spielbankmonopol<br />

entscheidet. In den anderen Ländern wurden Erfahrungen sowohl zur Trägerschaft<br />

Privater als auch zur staatlichen Trägerschaft gemacht. Es hat sich bestätigt,<br />

dass (auch) private Gesellschaften Spielbanken beanstandungsfrei oder sogar erklärtermaßen<br />

vorbildhaft betreiben können (BVerfGE 102, 197 (221) zu Baden-<br />

Württemberg; LT-<strong>Drs</strong>. HE 16/7654, S. 10; LT-<strong>Drs</strong>. MV 4/893, S. 14). Insofern erscheint<br />

es nicht ausgeschlossen, dass auch private Betreiber aufgrund ihres spezifischen<br />

unternehmerischen Könnens und ihrer finanziellen Möglichkeiten in der Lage<br />

sind, im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, das keine lange Spielbanktradition besitzt und in dem<br />

auch das Besucherpotential geringer als in anderen Ländern ist, mit Erfolg ein professionelles<br />

Spielbankangebot zur effektiven Erreichung der spielbankgesetzlichen<br />

Ziele unterbreiten können.<br />

Mit Blick auf den mit einer Monopolregelung verbundenen generellen Ausschluss<br />

anderer Spielbankbetreiber stellt eine Zulassung weiterer Anbieter <strong>von</strong> vornherein<br />

kein milderes Mittel dar; denn die Bestimmungen sollen gerade eine auf Gewinnsteigerung<br />

zielende Wettbewerbssituation zwischen verschiedenen Anbietern mit all ihren<br />

negativen Folgen für die Anreizung des Spielverhaltens und den damit verbundenen<br />

Gefahrsteigerungen vermeiden. Anders als in anderen Bereichen versagt daher<br />

auch die Marktlogik einer Optimierung durch Wettbewerb. Eine wettbewerbsfreie<br />

Monopolstruktur ist vor allem bei den besonders gefährlichen Glücksspielen in Spielbanken<br />

zum Ausschluss eines gefahrensteigernden Wettbewerbs und zur Gewährleistung<br />

eines risikoarmen und sicheren Spielgeschehens notwendig. Die Errichtung<br />

und Beibehaltung eines Monopols ist ein geeignetes und erforderliches Mittel, da jegliche<br />

Marktöffnung aufgrund des dann entstehenden Wettbewerbs zu einer erheblichen<br />

Ausweitung <strong>von</strong> Angeboten und diese Ausweitung auch zu einer Zunahme <strong>von</strong><br />

problematischem und suchtbeeinflusstem Verhalten führen würde. Die Zulassung<br />

weiterer privater, gewerblicher und damit gewinnorientierter oder auch staatlicher<br />

Anbieter würde einen Wettbewerb zwischen den zugelassenen Anbietern eröffnen<br />

und in den Spielbankensektor einführen, der dem übergeordneten Zweck entgegenstehen<br />

würde, das Glücksspiel insgesamt einzudämmen, und damit einen verbesserten<br />

Verbraucher- und Jugendschutz zu erreichen.


45<br />

In seinen Beschlüssen vom 10. November 2008 (1 BvR 2783/06 und 1 BvR 3148/06)<br />

stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass es für eine verfassungsrechtliche Beurteilung<br />

der Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG keine Rolle<br />

spiele, ob der Grundrechtsträger zugunsten eines Wettmonopols des Staates selbst<br />

bzw. einer vom ihm maßgeblich beeinflussten juristischen Person oder eines exklusiv<br />

konzessionierten Privaten gesetzlich zum Verzicht auf eine Tätigkeit als Wettanbieter<br />

gezwungen sei. Insoweit kommt die Zulassung mehrerer privater und gewerblich a-<br />

gierender Wettunternehmen nicht in Betracht. Damit schließen diese neuerlichen<br />

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die bestehende Lücke im Glücksspiel-<br />

bzw. Spielbankenrecht, indem es auch die private Monopolstellung, sofern sie<br />

in Anlehnung an die Anforderungen an die staatliche Monopolstellung besteht, als<br />

verfassungsrechtlich verhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12<br />

Abs. 1 GG ausweist.<br />

Überdies wäre auch nach der EuGH-Rechtsprechung Voraussetzung einer Rechtfertigung<br />

<strong>von</strong> gesetzlichen Beschränkungen, dass die ggf. auf mehrere Zulassungsinhaber<br />

begrenzte Anzahl <strong>von</strong> Zulassungen wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten<br />

zum Spiel zu vermindern und kohärent und systematisch zur Begrenzung beiträgt.<br />

Auch mit einer begrenzten Anzahl <strong>von</strong> Zulassungen für mehrere Zulassungsinhaber<br />

würde aber durch den dann ermöglichten (ggf. beschränkten) Wettbewerb der Zulassungsinhaber<br />

untereinander das Glücksspielen eher als sozialadäquate, wenn nicht<br />

sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt werden. Es fehlt bereits daher jeglicher<br />

Beleg für die Annahme, gerade eine Öffnung des Marktes und dadurch bewirkter<br />

Wettbewerb würde zur systematischen Geringhaltung <strong>von</strong> Glücksspielen führen<br />

können. Daher soll durch die spielbankgesetzlichen Bestimmungen bei grundsätzlicher<br />

Ermöglichung einer privaten Trägerschaft weiterhin keine Möglichkeit zur Zulassung<br />

mehrerer privater und gewerblich agierender Spielbankunternehmen bestehen,<br />

sondern das bisher bestehende Monopol der Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH –<br />

unabhängig <strong>von</strong> einer privaten oder staatlichen Trägerschaft – gesetzlich fixiert und<br />

dieses Monopol weiterhin in den Dienst der dem Land obliegenden ordnungsrechtlichen<br />

Aufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots gestellt<br />

werden. Zu den nicht geeigneten Alternativen wird auch auf die Erläuterungen zum<br />

Glücksspielstaatsvertrag und die Begründung zum Abschluss des Staatsvertrages<br />

aus der <strong>Landtag</strong>sinformation vom 30. Januar 2007 verwiesen (Info LReg 30. Januar<br />

2007, RefEntw 5/sv601).<br />

Die mit einem privaten oder staatlich getragenen Monopol einhergehende Beschränkung<br />

des Grundrechts der Berufsfreiheit ist auch nicht etwa mangels eines legitimen<br />

Ziels oder wegen fehlender Eignung und Erforderlichkeit verfassungsrechtlich nicht<br />

zu rechtfertigen, sondern insoweit grundsätzlich zulässig (BVerfG, ZfWG 2008, 44)<br />

und eine konkrete und im Hinblick auf das zugelassene Angebot vergleichende Prüfung<br />

der Ausgestaltung des gesetzlich verbotenen Angebots ist durch die verfassungsrechtlichen<br />

Anforderungen grundsätzlich nicht geboten (vgl. BVerfG, 1 BvR<br />

2578/07 vom 27. Dezember 2007).<br />

<strong>Der</strong> Landesgesetzgeber setzt sich vor diesem Hintergrund auch nicht zu den Bestimmungen<br />

des GlüStV oder anderer glücksspielrechtlicher Regelungen generell in<br />

Widerspruch, wenn er nach Inkrafttreten des GlüStV mit einem staatlich getragenen<br />

Sportwett- und teilweisen Lotteriemonopol eine Änderung der Trägerschaft bei den<br />

Spielbanken vornimmt. Dies setzt allerdings voraus, dass ein Monopol eines privaten<br />

Betreibers im Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags ebenfalls effektiv


46<br />

auf die gesetzlich vorgegebene Zielerreichung des § 1 GlüStV ausgelegt ist. Nur unter<br />

diesen Umständen kann weiterhin <strong>von</strong> einer innerhalb seiner eigenen Regelungskompetenz<br />

kohärenten und systematischen Gesetzgebung im Glücksspielbereich<br />

ausgegangen werden.<br />

Den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Bürgern ist der Ausschluss<br />

des Betriebs weiterer Spielbanken durch andere Private nämlich nur dann<br />

zumutbar, wenn das auf diese Weise errichtete Monopol konsequent auf das Ziel der<br />

Bekämpfung <strong>von</strong> Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet ist.<br />

Eine solche Ausrichtung ist allein durch die Einrichtung eines Spielbankenmonopols<br />

noch nicht gesichert. Ein Monopol kann auch fiskalischen Interessen des Staates<br />

dienen und damit in ein Spannungsverhältnis zu der gesetzlichen Zielsetzung geraten,<br />

denn auch bei den privat geführten Spielbanken hat ein Land in hohem Maße<br />

Anteil an den erzielten Erlösen. Spielbankunternehmer unterliegen insofern – unabhängig<br />

<strong>von</strong> Rechtsform und Trägerschaft – der Spielbankabgabe, deren Aufkommen<br />

nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 6 GG den Ländern zusteht. Außerdem erheben die Länder<br />

Zusatzabgaben und zum Teil auch Abgaben auf das so genannte Troncaufkommen.<br />

Bei einer Änderung der Trägerschaft durch Veräußerung der landeseigenen Anteile<br />

verzichtet das Land auf seine weiteren Einnahmequellen aus der Beteiligung der öffentlichen<br />

Hand an dem Spielbankunternehmen (Gewinnausschüttungen etc.). Vor<br />

diesem Hintergrund muss sich jedoch die Ausrichtung der gesetzlichen Zielsetzung<br />

in der rechtlichen wie tatsächlichen Ausgestaltung des Spielbankenmonopols positiv<br />

ausdrücken. Dazu sind entsprechende materiell-rechtliche Regelungen und strukturelle<br />

Sicherungen erforderlich. Lässt sich Mängeln in der konkreten Ausgestaltung<br />

des monopolisierten Angebots ein entsprechendes Regelungsdefizit entnehmen, so<br />

führt dies zur Unverhältnismäßigkeit der Regelungen, durch die das Monopol errichtet<br />

wird (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 1, 3).<br />

d. Anpassungen an den Glücksspielstaatsvertrag<br />

Unter den erforderlichen materiell-rechtlichen Regelungen und strukturellen Sicherungen,<br />

die ein Monopol rechtfertigen können, hat das Bundesverfassungsgericht<br />

beispielhaft die gesetzliche quantitative und räumliche Beschränkung der Spielbanken,<br />

die Zugangskontrolle auch im Kleinen Spiel an Automaten, Spielverbote, das<br />

Führen einer Besucherdatei, das Kreditverbot, Personalschulungen, Werbebeschränkungen<br />

und die Trennung der Spielbankaufsicht <strong>von</strong> finanziellen Interessen<br />

des Staates aufgeführt (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 1, 2 f.). Weil da<strong>von</strong> auszugehen ist,<br />

dass die Spielbankmonopole – grundsätzlich unabhängig <strong>von</strong> Rechtsform und Trägerschaft<br />

– in Zukunft an diesen Kriterien gemessen werden, erscheint es daher angebracht,<br />

auch das sachsen-anhaltische Spielbankgesetz an die formulierten verfassungsrechtlichen<br />

Anforderungen anzupassen, denen der GlüStV und die zunächst<br />

erforderliche Änderung des Spielbankgesetzes Ende 2007 bereits Rechnung trug.<br />

Um jedoch wie in anderen Ländern auch die bereits erfolgten vordringliche Änderungen<br />

um die weiteren erforderlichen – und auch redaktionellen – Anpassungen zu<br />

ergänzen und Doppelregelungen in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen<br />

zu vermeiden, sollen die Bestimmungen des GlüStV nunmehr systematisch in das<br />

Spielbankrecht eingepasst werden, um so eine rechtssichere und anwenderfreundliche<br />

Abgrenzung zwischen den rechtlichen Vorkehrungen zu erhalten, die eine konsequente<br />

Ausrichtung eines Spielbankenmonopols auf das Ziel der Bekämpfung <strong>von</strong><br />

Spielsucht und problematischem Spielverhalten sicherstellen.


47<br />

In das neue Spielbankgesetz sollen entsprechend den glücksspielstaatsvertraglichen<br />

Bestimmungen keine Anforderungen an das gewerberechtlich geregelte Glücksspiel<br />

in Spielhallen und Gaststätten aufgenommen werden, dem derzeit ein anderes bundesgesetzliches<br />

Regelungskonzept zugrunde liegt.<br />

Zum einen sind die Länder jedenfalls an einer umfassenden Regelung durch die insofern<br />

abschließende Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung und der<br />

Spielverordnung gehindert (vgl. Erläuterungen zum GlüStV, Anm. zu A. II.3., vgl. Info<br />

LReg 30. Januar 2007, RefEntw 5/sv601), soweit es sich weiterhin um eine Materie<br />

der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz handelt. Auch wenn man da<strong>von</strong><br />

ausgeht, dass den Ländern Einfluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art.<br />

72 Abs. 2 GG zukommt, schließt nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der<br />

Länder eine Bundeskompetenz aus. Die Länder gehen darüber hinaus da<strong>von</strong> aus,<br />

dass der Bund für das in seiner Gesetzgebungskompetenz verbliebene gewerbliche<br />

Spielrecht die Konsequenzen zieht und die notwendigen Bedingungen zum Schutz<br />

der Spieler und zur Vermeidung und Bekämpfung der Spielsucht sicherstellt (vgl. Erläuterungen<br />

zum GlüStV, Anm. zu A. II.3., vgl. Info LReg 30. Januar 2007, RefEntw<br />

5/sv601), denn eine kohärente und systematische Bekämpfung der Spielsucht erfordert<br />

auch unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts, dass der jeweilige Gesetzgeber<br />

alle Sparten des Glücksspiels bewertend in den Blick nimmt. Da<strong>von</strong> zu unterscheiden<br />

ist allerdings auch die Frage, ob bei einer Gesamtbetrachtung aller unterschiedlichen<br />

Bereiche des Glücksspiels der Spielleidenschaft der Bevölkerung auf<br />

die gleiche Art und Weise begegnet werden muss. In dieser Hinsicht besteht keine<br />

Verpflichtung des (Bundes- oder Landes-)Gesetzgebers, sämtliche Glücksspielsektoren<br />

einem einheitlichen Regelungswerk und einer einheitlichen Regelungskonzeption<br />

zu unterwerfen. Ferner legt auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

binnen vier Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der Spielverordnung<br />

ein Bericht vor, der sich insbesondere zur Problematik des pathologischen<br />

Glücksspiels verhalten soll (vgl. BR-<strong>Drs</strong>. 655/05, S. 11).<br />

Soweit durch die in der Föderalismusreform übertragene Zuständigkeit für das Spielhallen-<br />

und Gaststättenrecht eine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz der Länder<br />

eröffnet ist, die sich nicht nur auf die (räumlich radizierte) Spielhallenerlaubnis in<br />

§ 33i GewO beschränkt, ist es zum anderen angezeigt, dass auch etwaigen neuen<br />

landesgesetzlichen Bestimmungen ein Gesamtkonzept zugrunde liegt, das derzeit<br />

noch einer Prüfung bedarf und die Evaluierungen der bundes- und landesgesetzlichen<br />

Bestimmungen ggf. zu berücksichtigen hat. Auch wenn es Sinn der föderalen<br />

Verfassungssystematik ist, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikulardifferenzierte<br />

Regelungen zu eröffnen (BVerfGE 106, 62 (150)), wird es erforderlich<br />

sein, dass die Regelungen in den Ländern – wie auch die glücksspielstaatsvertraglichen<br />

– weitgehend übereinstimmend gestaltet werden, um eine möglichst konsistente<br />

und kohärente Lösung zu erhalten.<br />

Die nunmehr vorgesehenen Änderungen beschränken sich vor diesem Hintergrund –<br />

wie im bisherigen Recht und entsprechend den Bestimmungen im Glücksspielgesetz<br />

– auf die den GlüStV ergänzende Regelungen; Vorgaben des Staatsvertrages werden<br />

nicht wiederholt, sofern dies nicht zum besseren Verständnis erforderlich ist.<br />

Auch der Umfang der nunmehr vorgesehenen Änderungen insgesamt lässt jedoch<br />

eine vollständige Neufassung des Gesetzes sachgerecht erscheinen. Im Zuge der<br />

Revision der Bestandteile des Glücksspiel- und des Spielbankgesetzes im Anschluss


48<br />

an die zwischen den Ländern vereinbarte Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages<br />

(§ 27 GlüStV) ist auch zu erwägen, ob ein auch äußerlich einheitliches Glücksspielgesetz<br />

einschließlich spielbankrechtlicher Bestimmungen geschaffen werden<br />

sollte, um Doppelregelungen zu vermeiden und damit zugleich einen Beitrag zum<br />

Abbau der Normenvielfalt und zur weiteren Vereinheitlichung des Glücksspielrechts<br />

zu leisten, um die glücksspielrechtlichen Ziele noch kohärenter und systematischer<br />

verwirklichen zu können. Zu beachten bleibt ferner jederzeit, dass sich die Frage<br />

stellen kann, ob mit einem staatlichen Monopol problematisches Spielverhalten und<br />

die Spielsucht effektiver bekämpft werden kann als mit einem anderen Modell, sofern<br />

sich die vorgesehene Ausgestaltung eines staatlich zugelassenen privaten Monopols<br />

bei der erforderlichen Umgestaltung des Glücksspielrechts oder auch nur bei der zügigen<br />

und konsequenten Umsetzung <strong>von</strong> gesetzlichen oder behördlichen Auflagen<br />

als Hemmnis erweist, zumal fiskalische Interessen allenfalls untergeordnete Nebenfolge<br />

staatlicher Glücksspielsuchtprävention sein kann (vgl. OVG Koblenz, NVwZ<br />

2006, 1426; LVerfG LSA, LKV 2007, 558 (560)).<br />

B. Im Einzelnen<br />

zu § 1<br />

Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht der bisherigen Regelung des § 1 Abs. 1 SpielbG<br />

LSA. Für öffentliche Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> gelten daher unverändert<br />

a) die für Spielbanken nach § 2 Satz 2 GlüStV anzuwendenden staatsvertraglichen<br />

Bestimmungen, die durch das Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher<br />

Vorschriften vom 18. Dezember 2007 (GVBl. LSA vom 19. Dezember<br />

2007, S. 412) in unmittelbar geltendes Landesrecht transformiert<br />

wurden, sowie ergänzend<br />

b) die Bestimmungen dieses Gesetzes.<br />

Das Bundesverfassungsgericht hat als Beispiel zur Rechtfertigung eines Monopols<br />

u. a. die quantitative und räumliche Beschränkung anerkannt und darauf hingewiesen,<br />

dass die Zahl der Spielbanken herkömmlich und verfassungsrechtlich unbedenklich<br />

in erheblichem Umfang beschränkt ist. Absatz 2 Satz 1 nimmt darauf Bezug<br />

und legt gesetzlich fest, dass im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> nur bis zu zwei öffentliche<br />

Spielbanken zugelassen werden können. Festgelegt wird in Absatz 2 weiterhin, dass<br />

für die Spielbank(en) unselbständige Zweigstellen zugelassen werden können, wobei<br />

die Gesamtzahl der Spielbanken und Zweigstellen insgesamt sechs nicht überschreiten<br />

darf.<br />

Damit wird im Gegensatz zum bisherigen Recht ermöglicht, dass nicht „bis zu vier<br />

Spielstätten für je eine Spielbank oder Zweigstelle“ zugelassen werden können. Das<br />

öffentliche Bedürfnis an einem legalen Spielangebot einerseits und die Verhinderung<br />

des übermäßigen Anreizes des Spieltriebs andererseits erfordern eine zahlenmäßige<br />

Beschränkung der Spielstätten im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>. Die Höchstzahl wird daher<br />

im Gesetz ausdrücklich festgelegt und ersetzt die bisherige Regelung, die hinsichtlich<br />

der Höchstzahl unterschiedlichen Auslegungen zugänglich war.<br />

Absatz 2 sieht daher auch keine gesetzlich vorgegebene Ausweitung des Glücksspielangebotes<br />

durch die Zulassung <strong>von</strong> Zweigstellen vor, denn gerade die Erweiterung<br />

des Glücksspielangebotes ist aus suchtpräventiver Sicht kritisch zu betrachten<br />

und widerspricht grundsätzlich der Zielsetzung des § 1 Nr. 1 GlüStV, weil da<strong>von</strong> aus-


49<br />

zugehen ist, dass das Risiko der Entstehung <strong>von</strong> Glücksspielsucht und problematischem<br />

Glücksspielverhalten mit der Verfügbarkeit des Angebotes einhergeht. Vor<br />

diesem Hintergrund eröffnet Absatz 2 nur die Möglichkeit, neben den Spielbanken<br />

auch eine begrenzte Anzahl <strong>von</strong> Zweigstellen mit einem unter Gesichtspunkten der<br />

Suchtprävention deutlich reduzierten Glücksspielangebot zu erlauben. Auch die nach<br />

Absatz 2 möglichen Spielbanken und Zweigstellen bedürfen jedoch wie bisher einer<br />

Zulassung nach § 2, der hierzu unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Zielerreichung<br />

des § 1 GlüStV und des Absatzes 1 Satz 2 eine engmaschige Regelung für<br />

die Erteilung einer Zulassung vorsieht und eine nur an gefahrenvorsorgenden und –<br />

abwehrenden Gesichtpunkten ausgerichtete Zulassungspraxis sicherstellt.<br />

Ferner wird mit Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zwar an dem Grundsatz der Trennung<br />

zwischen einer Spielbank und deren unselbstständigen Zweigstellen festgehalten<br />

und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer „klassischen“ Spielbank<br />

ihrer Tradition folgend „klassische Spiele“ wie Roulette oder Black Jack angeboten<br />

werden. Gleichzeitig wird jedoch im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr generell<br />

ausgeschlossen, dass auch in Zweigstellen, die grundsätzlich nur das Automatenspiel<br />

anbieten dürfen, auch „klassische“ Glücksspiele wie Poker oder Black Jack<br />

zugelassen werden können (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2). Unverändert bleibt, dass es<br />

spielbankrechtlich ausschließlich unselbstständige Zweigstellen gibt; entsprechend<br />

werden diese auch steuerrechtlich behandelt.<br />

Absatz 2 Satz 4 ermöglicht es der Landesregierung, eine Änderung der Spielbankgemeinden<br />

festzulegen. Diese Regelung dient der Kompensation des möglichen<br />

Wegfalls der Einflussmöglichkeiten des Landes als derzeitigen Alleingesellschafter<br />

und soll sicherstellen, dass auch Belange z. B. der Raumordnung bei der Auswahl<br />

der Spielbankgemeinden berücksichtigt werden können. Dies ermöglicht auch ein<br />

angemessenes Maß an Flexibilität bei der Bestimmung der Orte, an denen das<br />

Glücksspiel angeboten werden soll. Diese Beweglichkeit ist notwendig, um sowohl<br />

auf das regionale Bedürfnis am Glücksspiel als auch auf die sich wandelnden wirtschaftlichen<br />

Strukturen und Rahmenbedingungen eingehen zu können. Demgegenüber<br />

würde sich die Festlegung der Spielbankstandorte im formellen Gesetz selbst<br />

als zu starr erweisen. Eine Festlegung der Gemeinden für die bereits vor Inkrafttreten<br />

des Gesetzes bestehenden Zulassungen ist nicht erforderlich. Die Erteilung und Aufrechterhaltung<br />

einer Zulassung ist weiterhin nur unter den Voraussetzungen des § 2<br />

Abs. 2 zulässig.<br />

zu § 2<br />

In Absatz 1 werden die Regelungen des bisherigen § 2 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz<br />

und des § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 aus systematischen Gründen zusammengefasst.<br />

§ 4 Absatz 1 GlüStV begründet eine Erlaubnispflicht für die Veranstaltung öffentlicher<br />

Glücksspiele - und damit auch solcher in Spielbanken - erstmals staatsvertraglich;<br />

ohne diese Erlaubnis ist die Veranstaltung - und damit auch der Betrieb einer Spielbank<br />

- verboten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV und § 284 StGB). Diese generelle staatsvertragliche<br />

Erlaubnispflicht wird in § 2 Abs. 1 Satz 1 wiederholt und in Form eines<br />

rechtförmlichen und voraussetzungsvollen Verfahrens ausgestaltet. Die Absätze 2 ff.<br />

des § 2 konkretisieren damit die Voraussetzungen für die Zulassung <strong>von</strong> Spielbanken<br />

und ihren Zweigstellen entsprechend der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages<br />

(vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 84).


50<br />

Wegen des besonderen Gefährdungspotentials der in Spielbanken angebotenen<br />

Glücksspiele und der primären Zielsetzung des Spielbankenrechts – das Entstehen<br />

<strong>von</strong> Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame<br />

Suchtbekämpfung zu schaffen – wird darüber hinaus bestimmt, dass die Erteilung<br />

<strong>von</strong> Zulassungen nur im Einvernehmen mit dem für Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe<br />

zuständigen Ministerium erfolgt. Dies bietet einerseits die Sicherheit, dass<br />

bereits im Vorfeld des Betriebs die eingereichten Konzepte insbesondere hinsichtlich<br />

suchtpräventiver Natur auch vom dafür zuständigen Fachministerium geprüft werden<br />

müssen und trägt zugleich dem Rechtsgedanken des Trennungsgebots in § 9 Abs. 6<br />

GlüStV Rechnung, nachdem die Glücksspielaufsicht nicht durch eine Behörde ausgeübt<br />

werden darf, die für die Finanzen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung<br />

zuständig ist. Damit wird zugleich die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt,<br />

dass der Gesetzgeber die Einhaltung der Anforderungen des Spielerschutzes<br />

und der Suchtbekämpfung durch geeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen<br />

hat, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen.<br />

Anders als im Fall des früheren bayerischen Wettmonopols, das Gegenstand<br />

des sog. Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts war, wird daher die<br />

Aufsicht über die Spielbanken nicht dem Ministerium der Finanzen, sondern dem Ministerium<br />

des Innern zugewiesen, dem fiskalische Erwägungen bereits nach dem<br />

Ressortzuschnitt weniger nahe liegen. Dies entspricht insoweit der bisherigen<br />

Rechtslage, nach der die glücksspielrechtlichen Aufsichtsbefugnisse dem Ministerium<br />

des Innern übertragen waren, um einem möglichen Interessenkonflikt zwischen<br />

der im Ministerium des Innern angesiedelten Glücksspielaufsicht und den steuerrechtlichen<br />

und gesellschaftsrechtlichen Aufgaben des Ministeriums der Finanzen<br />

vorzubeugen (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 2/3226, S. 5). Zudem wird sowohl die Zulassungserteilung<br />

als auch die Aufsichtsführung nicht auf fiskalischen Erwägungen, sondern allein auf<br />

die legitimen Ziele eines Spielbankenmonopols ausgerichtet (vgl. zu § 20). Denn<br />

auch aus suchtpräventiver Sicht ist die Erteilung einer Zulassung an private Unternehmen<br />

nur dann vertretbar, wenn sie denselben strengen Kontrollen unterworfen<br />

werden wie staatlich getragene Unternehmen. Bei der Zulassungserteilung an einen<br />

privaten Betreiber muss daher gewährleistet sein, dass die Durchführung glücksspielpräventiver<br />

Maßnahmen in Umfang und Qualität den gleichen fachlichen Standards<br />

entspricht, der auch bei direkter staatlicher Aufsicht bzw. Durchführung zu erwarten<br />

sind. Es muss sichergestellt sein, das unternehmerische Interessen die Wirkung<br />

der glücksspielsuchtpräventiven Maßnahmen nicht verwässern können.<br />

Absatz 2 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 2 Abs. 3 Satz 3 sowie Abs. 7,<br />

erweitert sie - wie in den anderen Landesspielbankgesetzen auch - förmlich um die<br />

Voraussetzungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag und passt sie systematisch an<br />

die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (GlüG<br />

LSA) an, auf deren Begründung verwiesen werden kann. In Absatz 2 werden fiskalische<br />

Gesichtspunkte der Einnahmeerzielung nicht erwähnt. Sie sind deshalb auch<br />

nicht rechtlicher Maßstab einer Zulassungsentscheidung und dürfen bei den Erwägungen<br />

auch nicht herangezogen werden. Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen<br />

in Nr. 1, 5 und 7 wird sich auch darauf beziehen müssen, ob und in welchem<br />

Umfang ein Gesellschafter des Zulassungsinhabers oder eine sonst verantwortliche<br />

Person mittelbar oder unmittelbar an Unternehmen beteiligt sind, die Spielgeräte o-<br />

der Spielsicherheitstechnik für das Spiel herstellen oder vertreiben. <strong>Der</strong> Betrieb einer<br />

Spielbank hat sich an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages und dieses Gesetzes<br />

auszurichten, d. h. insbesondere sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß<br />

durchgeführt werden und die Spieler vor betrügerischen Machenschaften ge-


51<br />

schützt werden. Daher ist ein Höchstmaß an Transparenz erforderlich, um die<br />

Glaubwürdigkeit des sicheren Spielbetriebes als solchem zu erhalten und schon dem<br />

Anschein einer möglichen Beeinflussung auf den Spielbetrieb durch einen Zulassungsinhaber,<br />

der zugleich in relevanter Form an Unternehmen beteiligt ist, die<br />

Spielgeräte oder Spielsicherheitstechnik für das Spiel herstellen oder vertreiben, entgegenzuwirken.<br />

In Absatz 3 wird die Regelung des bisherigen § 2 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8 übernommen.<br />

Neu aufgenommen wird die Möglichkeit, die Zulassungen einmalig um 5<br />

Jahre (ausschreibungsfrei; vgl. zu § 4 Abs. 1) zu verlängern. Von einer möglichen<br />

Veräußerung <strong>von</strong> Anteilen nach § 24 Abs. 2 sind die Zulassungserteilung und -<br />

inhaberschaft nach § 2 – sowie ein dafür ggf. erforderliches Ausschreibungsverfahren<br />

nach § 4 – strikt zu trennen.<br />

Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfverfahrens zur einmalig möglichen<br />

Verlängerung der Zulassung wird nunmehr gefordert, dass der dafür erforderliche<br />

Antrag spätestens drei Jahre vor Ablauf der Zulassung bei dem für die Spielbankaufsicht<br />

zuständigen Ministerium vorliegt. Diese Vorlagefrist stellt darüber hinaus sicher,<br />

dass für den Fall der Nichtverlängerung der Zulassung ausreichend Zeit für die<br />

Durchführung des in § 4 vorgesehenen Ausschreibungsverfahrens vorhanden ist.<br />

Die Übertragung oder Überlassung der Ausübungsbefugnisse der Zulassung berührt<br />

insofern die Grundlagen, die für die Erteilung der Zulassung maßgeblich waren (z. B.<br />

persönliche Eignung des Zulassungsinhabers und der leitenden Mitarbeiter, finanzielle<br />

Leistungsfähigkeit, Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit des Spielbetriebs etc.). Die<br />

Zulassung und ihre Nutzung sind damit unverändert eng an die Person des Zulassungsinhabers<br />

und seinen Mitarbeiterstab gebunden. Sie kann und soll deshalb nicht<br />

zum selbstständigen, handelbaren Wirtschaftsgut werden und daher wird die Übertragung<br />

der Zulassung oder ihrer Ausübungsbefugnisse durch Absatz 3 Satz 3 und 4<br />

weiterhin ausgeschlossen.<br />

Absatz 4 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 2 Abs. 9. Die Ersetzung der<br />

„Kann“-Bestimmung durch eine „Soll“-Vorschrift in Satz 2 entspricht den Zulassungsvoraussetzungen<br />

in Absatz 2 und der Ausgestaltung der Norm als Verbot mit Befreiungsvorbehalt.<br />

In Absatz 5 werden die bisherigen Regelungen aus § 2 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 –<br />

redaktionell angepasst – zusammengefasst. Da die Unabhängigkeit des Zulassungsinhabers<br />

sowie die Transparenz der Verhältnisse weiterhin ein zentrales Anliegen<br />

des Spielbankenrechts sind, dürfen die Erbringer <strong>von</strong> Dienstleistungen und die<br />

Lieferanten <strong>von</strong> Spielgeräten, Einrichtungen oder Installationen, die dem Spielbetrieb<br />

dienen, keinen maßgebenden direkten oder indirekten Einfluss auf die Spielbank haben;<br />

insofern ist etwa ein besonderes Gewicht auf eine klare Trennung zwischen Zulassungsinhaber<br />

und Zulieferer operationell wesentlicher Spielelemente zu legen.<br />

Dieser Zielstellung soll durch entsprechende Festlegungen in den Nebenbestimmungen<br />

(Nrn. 3, 5, 6, 10 und 11) Rechnung getragen werden.<br />

Satz 3 entspricht § 9 Abs. 4 Satz 3 GlüStV. <strong>Der</strong> neue Satz 4 dient hinsichtlich der<br />

Trennung in Inhalts- und Nebenbestimmungen in den Sätzen 1 und 2 der Klarstellung.


52<br />

zu § 3<br />

Absatz 1 regelt, dass der Zulassungsinhaber im Falle der Veräußerung der Anteile<br />

nur eine natürliche oder juristische Person, oder Vereinigung, soweit ihr ein Recht<br />

zustehen kann (vgl. § 61 Nr. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung), sein kann (staatliches<br />

oder privates Monopol); auf die Ausführungen unter II. 2. c. wird verwiesen.<br />

Die Formulierung stellt sicher, dass Beschränkungen hinsichtlich der Rechtsform des<br />

Zulassungsinhabers nicht bestehen. Entscheidend ist allein, dass nur ein Zulassungsinhaber<br />

existiert und dieser Träger <strong>von</strong> Rechten und Pflichten sein kann. Absatz<br />

2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 2 Absatz 10 Sätze 1 bis 3. Ergänzt<br />

wird Absatz 2 um die erforderliche vorherige Zustimmung bei anteiliger oder<br />

vollständiger Einräumung oder Verpfändung des Rechts am Gewinn des Zulassungsinhabers<br />

an eine andere Person, um die Verpfändung oder treuhänderische<br />

Übertragung eines Gesellschaftsanteils und um die Verpfändung oder treuhänderische<br />

Übertragung eines Wirtschaftsgutes des Zulassungsinhabers. Dadurch wird<br />

gewährleistet, dass das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium auch in diesen<br />

Fällen Kenntnis über die Gesellschaftsstrukturen und Beteiligungen erhält und die<br />

ordnungsrechtliche Kontrolle sachgerecht ausgeübt werden kann. Dies ist insbesondere<br />

auch deshalb geboten, weil durch Verpfändungen und treuhänderische Übertragungen<br />

wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse entstehen können. Die Zustimmung<br />

kann nach Satz 2, der im Wesentlichen den bisherigen § 2 Absatz 10 Satz 3<br />

übernimmt, unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 durch das für die Spielbankaufsicht<br />

zuständige Ministerium erteilt werden. Mit der Ergänzung des Satzes 3<br />

wird festgelegt, dass diese Zustimmung auch für Gesellschaften, an denen die Gesellschaft<br />

50 vom Hundert oder mehr der Stimmrechte hält, notwendig ist. Dies gewährleistet<br />

die ordnungsrechtliche Kontrolle im Rahmen mittelbarer Beteiligungsverhältnisse.<br />

Absatz 3 stuft das bisher für eine Darlehensaufnahme vorgesehene Zustimmungserfordernis<br />

zu einer Anzeigepflicht herab. Die Abkehr vom Zustimmungserfordernis ermöglicht<br />

dem Zulassungsinhaber größere wirtschaftliche Flexibilität.<br />

zu § 4<br />

<strong>Der</strong> neue § 4 regelt das Ausschreibungsverfahren vor Erteilung einer Zulassung zum<br />

Betrieb einer Spielbank. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.<br />

Juli 2000 (BVerfGE 102, 197 (223)) festgestellt, dass die Kriterien für die Auswahl<br />

unter mehreren – auch privaten – Zulassungsbewerbern im Hinblick auf den Grundrechtsschutz<br />

aus Art. 12 Abs. 1 GG einer näheren gesetzlichen Regelung bedürfen.<br />

Die neue Vorschrift trägt dieser Rechtssprechung Rechnung und gestaltet das Ausschreibungsverfahren<br />

gesetzlich aus (vgl. unter II. 2.c.).<br />

Absatz 1 Satz 1 setzt für die Erteilung einer Zulassung eine Ausschreibung durch<br />

das für die Spielbankaufsicht zuständige Ministerium voraus. Ein solches Ausschreibungsverfahren<br />

dient der Transparenz und stellt sicher, dass das einer Zulassung<br />

vorausgehende Verfahren sowie die Kriterien für die Auswahl unter mehreren Bewerbern<br />

im Hinblick auf den Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG gesetzlich näher<br />

bestimmt sind. Dem für die Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium steht hinsichtlich<br />

der weiteren Umstände der Ausschreibung (wann und mit welchen Inhalten)<br />

ein Ermessensspielraum zu. Satz 2 nimmt die einmalig mögliche Verlängerung der<br />

Zulassung (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1) <strong>von</strong> der Ausschreibungspflicht aus. Zweigstellen<br />

bedürfen einer Zulassung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1), die dem<br />

Betreiber des Hauptstandortes nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag erteilt


53<br />

werden kann. Abhängig <strong>von</strong> einer nach § 1 Abs. 2 Satz 4 erforderlichen Bestimmung<br />

sind für eine solche Entscheidung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 zu prüfen.<br />

Die Zulassung <strong>von</strong> Zweigstellen kann ausschreibungsfrei erfolgen, da diese nach § 2<br />

Abs. 1 ohnehin nur dem erteilt werden darf, der bereits die Zulassung für eine öffentliche<br />

Spielbank besitzt. Die in § 3 Abs. 1 normierte staatliche oder private Monopolstellung<br />

lässt keine andere Bewertung zu; eine ausdrückliche Regelung ist daher insoweit<br />

nicht erforderlich.<br />

<strong>Der</strong> neue Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, die Zulassung für höchstens zwei Jahre<br />

ohne Ausschreibung zu erteilen, wenn ein Spielbetrieb sonst nicht fortgeführt werden<br />

kann und dies zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV und dieses Gesetzes geboten<br />

ist. Diese Regelung stellt sicher, dass in Fällen, in denen ein nahtloser Übergang eines<br />

Spielbetriebs bei der Erteilung <strong>von</strong> Zulassungen aufgrund der Einhaltung der<br />

Ausschreibungspflicht nicht möglich wäre oder die wirtschaftliche Situation des Zulassungsinhabers<br />

den Spielbetrieb in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> unmöglich macht, gleichwohl<br />

ein Spielangebot vorhanden sein kann, das den Anforderungen des GlüStV und dieses<br />

Gesetzes Rechnung trägt. Die Begrenzung auf höchstens zwei Jahre ist geboten,<br />

aber auch ausreichend, das nach § 4 erforderliche Verfahren durchzuführen.<br />

Absatz 2 regelt das Verfahren zur öffentlichen Bekanntmachung und die Antragsfrist.<br />

Absatz 3 führt die wesentlichen Unterlagen auf, die im Ausschreibungstext <strong>von</strong> den<br />

Antragstellern zu verlangen sind. Gefordert wird u. a. ein Sicherheitskonzept (Absatz<br />

3 Satz 3 Nr. 3), in dem darzustellen ist, mit welchen Maßnahmen die öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung gewahrt, der sichere Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der<br />

Kriminalität gewährleistet werden soll. <strong>Der</strong> in Satz 3 Nr. 4 verlangte Wirtschafts- und<br />

Finanzplan bedarf einer detaillierten Prüfung und Bewertung, um die Vergleichbarkeit<br />

der Angebote mehrerer Antragsteller zu ermöglichen. Die Antragsteller haben ferner<br />

ein Sozialkonzept vorzulegen (Satz 3 Nr. 6), in dem darzulegen ist, mit welchen<br />

Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden<br />

und wie diesen entgegengetreten werden soll. Ausgangspunkt ist die Verpflichtung<br />

<strong>von</strong> Veranstaltern öffentlicher Glücksspiele nach § 6 Satz 1 und 2 GlüStV, die Spieler<br />

zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung <strong>von</strong> Glücksspielsucht<br />

vorzubeugen. Insbesondere bei der Überprüfung des Wirtschaftlichkeits- und<br />

Sozialkonzepts kann <strong>von</strong> der Zulassungsbehörde auf Kosten des Antragstellers ein<br />

Sachverständiger hinzugezogen werden. Neben den in Absatz 3 genannten Angaben<br />

und Unterlagen können in der Ausschreibung weitere Angaben, Nachweise und<br />

Unterlagen verlangt werden.<br />

Die Absätze 4 und 5 enthalten Verfahrensregelungen zum Umgang mit nicht fristgerechten<br />

oder unvollständigen Anträgen.<br />

§ 4 berücksichtigt insgesamt, dass auch Verfahren mit nur einem Antragsteller denkbar<br />

sind. Soweit sich allerdings mehrere Antragsteller beteiligen, bestimmt Absatz 6<br />

Vorgaben für eine Auswahl unter mehreren Antragstellern. Absatz 6 regelt dementsprechend<br />

das Auswahlverfahren und stellt Kriterien auf, die bei der Auswahl unter<br />

mehreren geeigneten Antragstellern zugrunde zu legen sind. <strong>Der</strong> Zulassungsbehörde<br />

steht dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zu, welcher der Antragsteller zum<br />

Betrieb der Spielbank und zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV und dieses Gesetzes<br />

am besten geeignet ist. Im Rahmen dieser Auswahl sind insbesondere die


54<br />

Geeignetheit des Sozialkonzepts, des Sicherheitskonzepts, die zur Erleichterung der<br />

Aufsicht vorgesehenen Maßnahmen, die nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit<br />

und die Wirtschaftlichkeit des Spielbankbetriebs ggf. im Rahmen einer Prognose zu<br />

bewerten. Nummer 3 soll dabei die Auswahl hinsichtlich einer möglichst effektiven<br />

Aufsichtstätigkeit zur gesetzlichen Zielerreichung ermöglichen. Dazu ist in der Rechtsprechung<br />

des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zulassung zum Betrieb<br />

einer Spielbank geklärt, dass eine ausschließliche oder vorzugsweise Zulassung<br />

staatlich getragener Spielbankbetriebe durchaus in Betracht kommen kann, sofern<br />

eine Spielbankzulassung nach Ermessen erteilt werden kann (BVerwG, GewArch<br />

2004, 476; BVerwGE 96, 302 (313)). Nummer 4 und 5 greifen einerseits einen vom<br />

Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz auf, Spielbankunternehmen einen<br />

wirtschaftlich angemessenen Anteil am Gewinn zur vernünftigen Betriebsführung<br />

zu belassen, lässt andererseits aber bzgl. der wirtschaftlichen Führung der Spielbank<br />

eine Prüfung der Zulassungsbehörde bereits im Vorfeld der Zulassungserteilung zu.<br />

zu § 5<br />

Aus systematischen Gründen werden die Regelungen des bisherigen § 2a SpielbG<br />

LSA, § 14 Abs. 2 bis 4 GlüG LSA und § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Spielordnung<br />

in öffentlichen Spielbanken (SpielO-VO) gesetzlich zusammengefasst. Dies<br />

dient der Anwenderfreundlichkeit und vermeidet zukünftig die Verteilung <strong>von</strong> Ge- und<br />

Verboten auf mehrere Gesetze und unterschiedliche normative Ebenen.<br />

Darüber hinaus wird die Ermächtigung zum Erlass <strong>von</strong> Verordnungen auf das für<br />

Spielbankenaufsicht zuständige Ministerium übertragen (bisher § 9 Satz 1 Nr. 2 des<br />

Spielbankgesetzes).<br />

zu § 6<br />

In Absatz 1 wird die Regelung des § 2a Abs. 1 des bisherigen Spielbankgesetzes<br />

übernommen.<br />

Absatz 2 übernimmt die Regelungen des § 7a Abs. 3 SpielO-VO.<br />

Absatz 3 nimmt die Regelungen des § 5 SpielO-VO auf, soweit Teilnahmeverbote<br />

nicht bereits aufgrund anderer – insbesondere staatsvertraglicher – Bestimmungen<br />

bestehen. Diese umfassen Minderjährige (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV; § 6 Abs. 2 Jugendschutzgesetz)<br />

und nach § 8 Abs. 2 GlüStV Personen, die dies beantragen<br />

(Selbstsperre) oder <strong>von</strong> denen die Spielbanken und die in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten<br />

Veranstalter aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund <strong>von</strong><br />

Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher <strong>Anhalt</strong>spunkte annehmen<br />

müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen<br />

Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem<br />

Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre); entsprechend<br />

gesperrte Personen sind in das Sperrsystem nach § 8 Abs. 1 GlüStV aufzunehmen.<br />

Wegen des engen persönlichen Verhältnisses zwischen Lebenspartnern<br />

werden Eingetragene Lebenspartner in den Kreis der nahestehenden Personen aufgenommen,<br />

für die ebenfalls ein Teilnahmeverbot besteht. Damit erfolgt eine Anpassung<br />

an das Gesetz zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen<br />

Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 26. März<br />

2004 (GVBl. LSA S. 234 ff.; LT-<strong>Drs</strong>. 5/714, S. 3).


55<br />

zu § 7<br />

§ 7 verpflichtet die Spielbank zum Führen einer Besucherdatei. Bisher wurde in § 7<br />

Abs. 1 SpielO-VO lediglich bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde die Einrichtung einer<br />

solchen Datei anordnen kann. Diese Anordnung erfolgte bislang in den Zulassungen<br />

zum Betrieb einer Spielbank. Auf die Begründung zu § 5 wird im Übrigen<br />

verwiesen.<br />

zu § 8<br />

§ 8 übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des § 10 SpielO-VO.<br />

In Absatz 1 wird erstmalig die Pflicht statuiert, zur Überwachung der Ermittlung des<br />

Bruttospielertrages, der Tronceinnahmen, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen<br />

Spielablaufs sowie zum Schutz der Spielbankbesucher, technische Mittel zur<br />

Anfertigung <strong>von</strong> Bildaufzeichnungen einzusetzen und zu unterhalten. Die Zweckbestimmung<br />

der Videoüberwachung ist auf finanzaufsichtliche und ordnungsrechtliche<br />

Aspekte begrenzt; das informationelle Selbstbestimmungsrecht wird insoweit zugunsten<br />

dieser öffentlichen Zwecke eingeschränkt.<br />

Art und Umfang der Videoüberwachung bedürfen einer Zustimmung des für Spielbanken<br />

zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen<br />

Ministerium; diese darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die<br />

schutzwürdigen Interessen der Betroffenen ausreichend berücksichtigt werden.<br />

Mit der Verpflichtung zur Videoüberwachung ist in Absatz 2 und 3 die konkrete Verpflichtung<br />

zu verbinden, wo und in welchem zeitlichen Umfang der Einsatz der technischen<br />

Mittel vorzusehen ist.<br />

Mit technischen Mitteln zur Bildaufzeichnung in Abrechungsräumen und internen Sicherheitsbereichen<br />

soll den speziellen Gefahren bei der Zählung <strong>von</strong> Geld- und<br />

Spielmarkenbeständen zur Ermittlung des Bruttospielertrages begegnet werden. Die<br />

Möglichkeit, unbemerkt auf ungezählte Geldbestände zugreifen zu können, begünstigt<br />

die Gefahr <strong>von</strong> Diebstahl und Manipulationshandlungen. Hinzu kommt, dass es in<br />

der Regel nur einige wenige Mitarbeiter und ein Finanzaufsichtsbeamter sind, die die<br />

Zählvorgänge in einem besonderen abgeschlossenen Raum vornehmen. Visuelle<br />

Überwachungsmaßnahmen sind daher zur Prävention zwingend geboten. Dies ist im<br />

Hinblick auf Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen auch nicht unverhältnismäßig,<br />

zumal keine Tonaufzeichnungen stattfinden. Vielmehr setzt die Aufgabe,<br />

für den Spielbetrieb und die an das Land abzuführenden Abgaben maßgebliche Ergebnisse<br />

festzustellen eine besondere Vertrauenswürdigkeit bei den daran mitwirkenden<br />

Mitarbeitern und Finanzaufsichtsbeamten voraus. Daraus rechtfertigt sich<br />

auch ein besonderer, aber begrenzter Eingriff zu Kontroll- und Überwachungszwecken.<br />

Die Videoüberwachung in Spielsälen und an Spieltischen soll den Spielmarken- und<br />

Bargeldverkehr auf dem Spieltisch dokumentieren und für einen begrenzten Zeitraum<br />

reproduzierbar machen. Sie dient auch dem Ziel, strafbare Handlungen festzustellen,<br />

potentielle Täter abzuschrecken und Hinweise auf Gefahrensituationen zu erhalten.<br />

Die Aufzeichnungen stehen in erster Linie Spielbankaufsicht und Finanzaufsicht zur<br />

Verfügung, die sie entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen im<br />

Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben nutzen können. Dazu gehört nicht die<br />

Nutzung zur Leistungskontrolle oder allein arbeitsrechtlichen relevanten Verhaltens.<br />

Die Zugriffsrechte ergeben sich im Übrigen aus Absatz 6.


56<br />

Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die Zeiträume der Aufzeichnungen<br />

(Absatz 3) sowie die Vorgaben für eine längerfristige Aufbewahrung der Aufzeichnungen<br />

(Absätze 4 und 5) aufgenommen, um die Zeiträume auf die ordnungsrechtlich<br />

gebotenen zu beschränken. Die Frist zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen eines<br />

Spieltages wird in Absatz 4 auf zwei Wochen festgelegt, um die Möglichkeit einer<br />

angemessenen Prüfung zu gewährleisten, ob die Aufzeichnungen für die in Absatz 4<br />

Satz 2 genannten Zwecke erforderlich sind. Danach sind die Aufzeichnungen unverzüglich<br />

zu löschen, soweit sie nicht für steuerliche, polizeiliche oder staatsanwaltliche<br />

Zwecke oder ein gerichtliches Verfahren benötigt werden. Darüber hinaus wurde der<br />

Steuerverwaltung die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen im erforderlichen<br />

Umfang eingeräumt (Abs. 6 Nr. 4).<br />

Ferner werden in Absatz 7 die Vorgaben für eine Hinweispflicht präzisiert. Die im bisherigen<br />

Spielbankgesetz normierte Pflicht zum Hinweis auf die Videoüberwachung<br />

auf Eintrittskarten wurde gestrichen, da der Gesetzentwurf hinsichtlich der Eintrittskarten<br />

lediglich eine Verordnungsermächtigung enthält, die das Ministerium des Innern<br />

ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, ob und welche Eintrittskarten<br />

ausgegeben werden. Es ist zweckmäßig, auch die Hinweispflicht im Rahmen der<br />

Verordnung zu regeln.<br />

zu § 9<br />

In § 9 wurden die Regelungen der bisherigen §§ 2 und 3 SpielO-VO zusammengefasst<br />

und redaktionell angepasst.<br />

Wie in § 1 Abs. 2 wird auch in § 9 Absatz 1 Satz 2 zwar an dem Grundsatz der Trennung<br />

zwischen einer Spielbank und deren unselbstständigen Zweigstellen festgehalten<br />

und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer „klassischen“ Spielbank<br />

ihrer Tradition folgend „klassische Spiele“ wie Roulette oder Black Jack angeboten<br />

werden. Gleichzeitig wird mit Satz 2 jedoch im Gegensatz zum bisherigen<br />

Recht nicht mehr generell ausgeschlossen, dass in Zweigstellen auch „klassische“<br />

Glücksspiele wie Poker oder Black Jack zugelassen werden können.<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 4 Satz 1 und dient der Abgrenzung <strong>von</strong><br />

Glücksspielautomaten in Spielhallen und Spielbanken (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 85 und<br />

unter II.2.a.).<br />

Mit Absatz 3 wird der Zulassungsinhaber bereits gesetzlich verpflichtet, für Zwecke<br />

der Spielbank- und Finanzaufsicht ein automatisches Datenerfassungssystem einzurichten<br />

und zu unterhalten; die Regelung korrespondiert mit der Verpflichtung zur Videoüberwachung<br />

nach § 8.<br />

Das Datenerfassungssystem muss zur Überwachung und Spielsicherheit die wesentlichen<br />

Betriebsdaten aller aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten laufend<br />

und unterbrechungsfrei erfassen und dokumentieren.<br />

Wesentliche Betriebsdaten sind dabei insbesondere<br />

- Gerätekennzeichnung (Bezeichnung/Name, Nummer), durch die sich der<br />

Spielautomat eindeutig identifizieren lässt,<br />

- Anzahl und Wert der dem Glücksspielautomaten zugeführten Münzen oder<br />

Banknoten,


57<br />

- Anzahl und Wert der aus dem Hopper ausgezahlten Münzen,<br />

- Anzahl und Wert der den Geldsammelbehältern (sog. „Cash-Box" für Münzen,<br />

Geldscheinakzeptor) des Gerätes zugeführten Münzen und Banknoten,<br />

- Datum, Uhrzeit und Dauer der Öffnung des Glücksspielautomaten oder des<br />

Geldauffangbehältnisses,<br />

- Anzahl, Betrag, Datum, Uhrzeit <strong>von</strong> Nachlagen (zur Auffüllung des Münzvorratssystems)<br />

und <strong>von</strong> Gewinnauszahlungen an Gäste,<br />

- Anzahl der bezahlten Spiele, Summe aller Spiele.<br />

In Glücksspielautomaten findet sich damit prinzipiell kein ungezähltes Geld mehr, so<br />

dass mit dem System die Schwelle für unbefugte Zugriffe auf Geldbestände erhöht<br />

wird. Gleichzeitig werden technische Mängel und unbefugte Zugriffe transparent, der<br />

Bruttospielertrag nachvollziehbar und ein umfassender Überblick über die Automatenergebnisse<br />

erreicht.<br />

Die mit diesem Erfassungssystem gewonnenen Daten verbunden mit der Videoüberwachung<br />

nach § 8 bilden auch die Grundlage für die Überwachung des Spielbetriebes<br />

in steuerlicher Hinsicht. Eine fortwährende Anwesenheit <strong>von</strong> Finanzbeamten<br />

ist somit in den Spielsälen mit ausschließlichem Automatenspiel nicht mehr zwingend<br />

erforderlich (vgl. § 16 Abs. 3).<br />

Die Aufstellung <strong>von</strong> Glücksspielautomaten ist jedoch nur zulässig, wenn die Übertragung<br />

aller wesentlichen Betriebsdaten an das Datenerfassungssystem gewährleistet<br />

ist.<br />

Absatz 4 stellt klar, unter welchen Bedingungen Glücksspielautomaten zu sperren<br />

oder auszutauschen sind.<br />

In Absatz 5 wird verdeutlicht, dass die Spielregeln entsprechend den internationalen<br />

Gepflogenheiten zu bestimmen sind und wie bisher der Genehmigung bedürfen.<br />

Ferner werden in Absatz 6 die Vorgaben für die Hinweispflicht präzisiert.<br />

zu § 10<br />

§ 10 übernimmt grundsätzlich die Regelungen des § 2 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des bisherigen<br />

Spielbankgesetzes.<br />

Zwar waren im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> die Automatensäle der Spielbanken bereits vor<br />

Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages aus rechtlichen (§ 5 ff. SpielO-VO<br />

i. V. m. Bestimmungen der Zulassung) und baulichen Gründen nicht ohne jegliche<br />

Kontrolle frei zugänglich, jedoch ist eine ergänzende Klarstellung der bisherigen Regelungen<br />

hinsichtlich des Verbots <strong>von</strong> Geldbezugsautomaten in Spielsälen geboten<br />

(vgl. Peters, ZfWG 2007, 321 (322)).<br />

zu § 11<br />

Vor dem Hintergrund, dass bei einer möglichen Veräußerung die interne Kontrolle<br />

des Staates über eigene Spielbankunternehmen nicht mehr gewährleistet ist, soll<br />

auch der private Spielbankbetrieb effektiv in den Dienst der Gefahrenabwehr gestellt<br />

werden, indem der Spielbetrieb weiterhin zeitlichen Beschränkungen unterworfen<br />

wird, denn mit der Ausweitung der Öffnungszeiten erhöht sich zugleich der Spielanreiz.<br />

Die Regelung in § 11 übernimmt daher grundsätzlich die Bestimmung des § 4


58<br />

SpielO-VO in das Gesetz und begrenzt die Öffnungszeiten in sachgerechtem Umfang.<br />

Im Übrigen liegt auch der Festsetzung kürzerer Öffnungszeiten im Spielhallenbereich<br />

diese Erwägung zu Grunde und es ist anerkannt, dass es nicht gegen Art. 3<br />

Abs. 1 GG verstößt, die Öffnungszeiten für Spielbanken einerseits und Spielhallen<br />

andererseits unterschiedlich festzulegen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in<br />

einem vom OVG <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> entschiedenen Fall (OVG LSA, Urteil vom 20. Februar<br />

2003 - 1 L 431/02 -) herausgestellt, dass allein eine Wettbewerbssituation zwischen<br />

einer Spielhalle und einer Spielbank oder deren Zweigstelle nicht dazu zwingt,<br />

die Sperrzeiten für Spielhallen den nach dem Landesrecht bestehenden Öffnungszeiten<br />

für Spielbanken oder ihrer Automatenspielsäle anzugleichen. Da sich mit der<br />

Ausweitung der Öffnungszeiten zugleich auch der Spielanreiz erhöht, steht dieses<br />

Anliegen einem Angleichungszwang auch dann entgegen, wenn sich in der Nähe der<br />

Automatenspielsaal einer Spielbank befindet (BVerwG, GewArch 2003, 433). Darüber<br />

hinaus wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.<br />

In Absatz 2 werden die Schließtage und –zeiten aus § 4 Abs. 2 SpielO-VO übernommen.<br />

zu § 12<br />

Mit den §§ 12 bis 18 wird ein neues gesetzliches Abgabenkonzept vorgesehen, dass<br />

einerseits dem Anspruch auf Abschöpfung des Gewinns Rechnung trägt, um übermäßige<br />

Renditeerwartungen des Betreibers zu vermeiden und somit die Gefahr eines<br />

Anheizens des Spielbetriebes zu bannen, und andererseits anknüpfend an die<br />

wirtschaftliche Leistungskraft eine Abschöpfung des Gewinnes bewirkt, die dem<br />

Betreiber (auch) einen zur Abgeltung des unternehmerischen Risikos verbleibenden<br />

Teil des Jahresüberschusses belässt. Dieses neue Abgabenkonzept besteht daher<br />

aus zwei Komponenten: einer BSE-bezogenen Spielbankabgabe (§ 12) und einer<br />

(neuen) ergebnisbezogenen Zusatzabgabe (§ 13), die einerseits zusammen sowohl<br />

dem Abgeltungscharakter der spielbankbezogenen Abgaben Rechnung tragen als<br />

auch die Erzielung unverhältnismäßig hoher Gewinne aus dem Spielbankbetrieb<br />

vermeiden (Abschöpfungsziel) und andererseits den Verbleib eines angemessenen<br />

Unternehmergewinns (Vermeidung einer Erdrosselung) sicherstellen sollen. (vgl. unter<br />

II.2.a.)<br />

Die neuen Abgabesätze in § 12 Absatz 1 berücksichtigen die Besonderheiten der<br />

Spielbanklandschaft in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>. <strong>Der</strong> notwendige Aufwand zum Betrieb einer<br />

Spielbank im Verhältnis zum erzielbaren Spielertrag lässt bei einem sehr niedrigen<br />

BSE keine höheren (Spielbank-)Abgabesätze zu. Durch die Herabsetzung der Abgabesätze<br />

entfallen die Möglichkeiten zu temporären Abgabensenkungen (z. B. für<br />

Neueröffnungen) und Herabsetzungen des Abgabensatzes zur Vermeidung unbilliger<br />

Härten. Es gelten ferner die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (AO; § 16<br />

Abs. 3 Satz 1). Die gestaffelte Erhöhung des Abgabesatzes trägt dem Umstand<br />

Rechnung, dass auch bei einer Steigerung des BSE ohne entsprechende Erhöhung<br />

der Aufwendungen des Spielbankbetreibers eine weitgehende Gewinnabschöpfung<br />

gewährleistet sein muss. <strong>Der</strong> gestaffelten Erhöhung des Abgabesatzes liegt die typisierende<br />

Betrachtung zugrunde, dass bei einer gegebenen Standortstruktur steigende<br />

BSE nicht zu einer Steigerung der Aufwendungen in gleichem Maße führen und<br />

insofern eine stärkere Abschöpfung möglich und geboten ist (LT-<strong>Drs</strong>. 1/225, S. 7).<br />

Mit den neuen Abgabesätzen wird der wirtschaftliche Betrieb <strong>von</strong> Spielbanken in<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> bei gleichzeitiger Begrenzung der möglichen Spielbankerträge si-


59<br />

chergestellt. Die Progression des Abgabesatzes auf die jeweils den gesetzlichen<br />

Schwellenwert übersteigende Beträge ermöglicht auch bei ggf. steigenden BSE eine<br />

ausreichende Besteuerung und Abschöpfung. Mit der Senkung der Spielbankabgabe<br />

im Absatz 1 und der Einführung des Ergebnisbezuges der Zusatzabgabe in § 13 ist<br />

der Bedarf für eine weitere Ermäßigung des Abgabesatzes für neu eröffnete Spielbanken<br />

oder Zweigstellen entfallen.<br />

Die Regelungen zur Berechnung der Spielbankabgabe in den Absätzen 2 bis 4 sind<br />

zusammenzufassen und entsprechen den bisherigen § 3 Abs. 2 Satz 7, Abs. 3 und<br />

4. Die Zusatzabgabe wird in einem gesonderten Paragraphen geregelt (§ 13). Für die<br />

Spielbanken sind risikobehaftete Spiele im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 solche Spiele,<br />

bei denen die Spielbank je nach Ausgang des jeweiligen Spiels ein finanzielles<br />

Risiko trägt. Das ist der Fall z. B. bei Roulette, Blackjack und Glücksspielautomaten.<br />

Spiele, bei denen die Spielbank kein Risiko trägt, sind z. B. Baccara und Seven-<br />

Card-Stud- oder Texas Hold`em-Poker. Bei Letzteren treten die Spielgäste gegeneinander<br />

an; die Spielbank ist hier nur „Mittler“ (LT-<strong>Drs</strong>. 1/225, S. 7; Erläuterungen<br />

zum GlüStV, Anm. zu B. zu § 4, vgl. Info LReg 30. Januar 2007, RefEntw 5/sv601).<br />

<strong>Der</strong> elektronisch zugeführte Tronc im Automatenspiel, über dessen Einbehalt die<br />

Spielteilnehmer nicht disponieren können (sog. Zwangstronc), zählt nach dem neuen<br />

Absatz 2 Satz 2 zum BSE. Für den sonstigen Tronc gilt § 14.<br />

Zur dauerhaften Vermeidung der Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Spielbankabgabe<br />

(siehe unter I.2. und II.2.b.) sieht Absatz 5 vor, dass die nach § 12 Abs. 1<br />

geschuldete Spielbankabgabe um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete<br />

und zu entrichtende Umsatzsteuer auf Umsätze, die durch den Betrieb der Spielbank<br />

bedingt sind, ermäßigt wird. Durch diese Maßnahme wird erreicht, dass sich die<br />

Steuerbelastung für Spielbanken - im Vergleich zur bisherigen Besteuerung - im Ergebnis<br />

nicht verändert.<br />

<strong>Der</strong> Entscheidung zugunsten der Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe<br />

anstelle der pauschalen Absenkung des Spielbankabgabe-Satzes liegt die<br />

Erwägung zugrunde, dass eine pauschale Absenkung des Spielbankabgabe-Satzes<br />

noch dem Risiko einer gemeinschaftsrechtlichen Überprüfung des § 4 Nr. 9b UStG<br />

unterliegen würde. <strong>Der</strong> BFH hat zuletzt ausdrücklich festgestellt, dass noch nicht geklärt<br />

sei, ob § 4 Nr. 9b UStG 2005 i. d. F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher<br />

Steuergestaltung vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095) mit der Richtlinienbestimmung<br />

des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG insoweit<br />

vereinbar ist, als er "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" im Sinne der Richtlinienbestimmung<br />

<strong>von</strong> der Steuerbefreiung ausnimmt (BFH, BStBl. II 2007, 850). Diese<br />

Rechtsfrage war bereits im Gesetzgebungsverfahren umstritten und die Richtlinienkonformität<br />

wurde teilweise verneint (Stellungnahme des Bundesrates, Entwurf eines<br />

Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, BR-<strong>Drs</strong>. 326/05,<br />

Stellungnahme des Bundesrates, Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher<br />

Steuergestaltung, BR-<strong>Drs</strong>. 937/05, Nr. 5, Zu Art. 2 Nr. 1). Sollte der<br />

EuGH diese Bedenken zu einem späteren Zeitpunkt bestätigen und damit die Umsatzbesteuerung<br />

der Glücksspielumsätze (einschließlich der Spielbankumsätze) als<br />

nach Gemeinschaftsrecht unzulässig ansehen, wäre die Umsatzbesteuerung der<br />

Glücksspielumsätze rückgängig zu machen und die erhobene Umsatzsteuer aus allen<br />

noch offenen Umsatzsteuer-Festsetzungen auch für Spielbanken zu erstatten.<br />

Eine entsprechende Erhöhung des (gesetzlich herabgesetzten) Spielbankabgabe-<br />

Satzes wäre dann jedoch rückwirkend nicht mehr möglich. Auch wenn das Finanzge-


60<br />

richt Niedersachsen mittlerweile ausführlich begründet hat, warum die Neufassung<br />

des § 4 Nr. 9b UStG nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht (FG Niedersachsen,<br />

EFG 2008, 256), ist aufgrund der nicht höchstrichterlich geklärten<br />

Rechtslage einer Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe unter<br />

gleichzeitiger Festlegung der Grundlagenbescheid-Funktion der Vorzug zu geben.<br />

Wie sich ferner aus § 1 Abs. 1 Satz 3 ergibt, gelten sämtliche Abgabenbestimmungen<br />

für Spielbanken auch für deren Zweigstellen.<br />

zu § 13<br />

In § 13 wird der zweite Teil des neuen Systems der Besteuerung <strong>von</strong> Spielbankbetreibern<br />

geregelt, mit dem anknüpfend an die wirtschaftliche Leistungskraft eine<br />

Abschöpfung des Gewinnes bewirkt wird, die dem Betreiber lediglich einen zur Abgeltung<br />

des unternehmerischen Risikos verbleibenden Teil des Jahresüberschusses<br />

belässt. Damit wird dem ordnungsrechtlichen Anspruch Rechnung getragen, dass<br />

übermäßige Renditeerwartungen des Betreibers vermieden werden und somit die<br />

Gefahr eines Anheizens des Spielbetriebes gebannt wird. <strong>Der</strong> Betrieb der Spielbank<br />

soll lediglich als Ventil des natürlichen Spieltriebes dienen und dem Besucher eine<br />

legale und seriöse Möglichkeit bieten, das Bedürfnis nach Glücksspiel zu befriedigen.<br />

Die Abschöpfung <strong>von</strong> Mitteln als Weg zur Suchtbekämpfung ist als Konsequenz aus<br />

einem zum Zweck der Gefahrenabwehr errichteten Monopolsystem gerechtfertigt.<br />

<strong>Der</strong> Betrieb einer öffentlichen Spielbank unterliegt danach neben der Spielbankabgabe<br />

(§ 12) weiterhin auch einer Zusatzabgabe, die aber nicht mehr auf Basis des<br />

BSE, sondern des besonders zu ermittelnden steuerlichen Ergebnisses erhoben<br />

wird. Dadurch wird sichergestellt, dass zum einen eine Mindestbesteuerung auf BSE-<br />

Basis erfolgt (Spielbankabgabe) und zum anderen eine ergebnisbezogene Abschöpfung<br />

zur Vermeidung übermäßiger Gewinne aus dem Spielbankbetrieb gewährleistet<br />

wird. <strong>Der</strong> Satz der ergebnisabhängigen Zusatzabgabe i. H. v. 40 v. H. in Abs. 1 Satz<br />

2 orientiert sich an vergleichbaren Regelungen in Spielbankgesetzen anderer Länder.<br />

In Kombination mit der BSE-bezogenen Spielbankabgabe nach § 12 Absatz 1<br />

gewährleistet die Zusatzabgabe die Einhaltung des Abschöpfungsziels: Durch das<br />

neue Abgabengerüst unterliegt zusätzlicher BSE bei profitablem Betrieb Abgabensätzen<br />

<strong>von</strong> 55 % bis 70 %.<br />

Nach Absatz 2 ist als Bemessungsgrundlage für die gewinnabhängige Zusatzabgabe<br />

grundsätzlich der nach Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn<br />

vorgesehen. Dadurch wird eine zielgenauere Abschöpfung des Gewinns eines<br />

erfolgreich wirtschaftenden Unternehmers ermöglicht bzw. dem weniger erfolgreichen<br />

Unternehmer Rechnung getragen. Damit ist sichergestellt, dass der im jeweiligen<br />

Jahr entstandene und nach den steuerlichen Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes<br />

bzw. Körperschaftsteuergesetzes ermittelte „Gewinn des Zulassungsinhabers“<br />

zugrunde gelegt wird. Verlustvorträge und Verlustrückträge sind bei der Zusatzabgabe<br />

nicht zulässig.<br />

Sinn der Regelung in den Absätzen 3 und 4 ist, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

für die zu entrichtende Zusatzabgabe unabhängig <strong>von</strong> der Art der<br />

Finanzierung (Eigen- oder Fremdkapital) erfolgt. Daher umfasst die Bemessungsgrundlage<br />

den um Zinsaufwendungen und -erträge bereinigten Gewinn des Zulassungsinhabers.<br />

In Anlehnung an das Gewerbesteuergesetz wird der Finanzierungsanteil<br />

in Miet- und Pachtaufwendungen pauschal mit 20 v. H. angenommen und den


61<br />

Zinsen gleichgestellt. Außerdem wird klargestellt, dass die Spielbankabgabe die Bemessungsgrundlage<br />

mindert.<br />

zu § 14<br />

§ 14 übernimmt die Regelungen des § 4 des bisherigen Gesetzes.<br />

Absatz 1 entspricht der bisher nach § 4 Absatz 1 geltenden Rechtslage, nach der<br />

das aus Satz 1 zu entnehmende Zuwendungsverbot auf die üblichen Zuwendungen<br />

an die nicht zum spieltechnischen Personal gehörenden Beschäftigten der Spielbank<br />

(Rezeption, Saalservice) keine Anwendung findet. Dabei folgte aus § 4 Absatz 1<br />

schon bisher, dass auch ein im Automatensaal einer Spielbank als Aufsicht tätiger<br />

Angestellter dem „spieltechnischen Personal“ zuzurechnen ist und auch dieser der<br />

(nunmehr aus § 14 Abs. 1 folgenden) Rechtspflicht für das spieltechnische Personal<br />

unterliegt, erhaltene Zuwendungen <strong>von</strong> Spielbankbesuchern unverzüglich den <strong>von</strong><br />

der Spielbank aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 86<br />

f.; LAG <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, Urteil vom 26. April 2006 - 5 Sa 793/05 -). Aus § 12 Abs. 2<br />

Satz 2 ergibt sich, dass § 14 Abs. 1 nur solche Zuwendungen der Spielteilnehmer erfasst,<br />

über die diese disponieren können und die daher nicht nach § 12 Absatz 2<br />

Satz 2 zum BSE zählen. Nur solche elektronisch zugeführten Zuwendungen sind neben<br />

dem „herkömmlichen“ Tronc Bestandteil der Tronceinnahmen i. S. d. Satzes 1<br />

und gesondert zu erfassen.<br />

Absatz 2 regelt, dass der Zulassungsinhaber nicht nur die Tronceinnahmen, sondern<br />

auch die darauf erzielten Zinserträge für das bei ihm beschäftigte Personal zu verwalten<br />

und zu verwenden hat.<br />

zu § 15<br />

§ 15 regelt die abgaberechtlichen Verpflichtungen des Zulassungsinhabers (bisher<br />

§ 5 des Spielbankgesetzes).<br />

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Abgaben ist spieltäglich und getrennt<br />

für jede Spielbank und jede unselbstständige Zweigstelle zu ermitteln. Die Regelung<br />

ist erforderlich, damit auch bei monatlicher Anmeldung der Spielbankabgabe<br />

sowohl BSE als auch Tronc am Ende eines jeden Spieltages ermittelt und festgestellt<br />

werden. Da<strong>von</strong> abweichend sind die in Glücksspielautomaten erzielten Bruttospielerträge<br />

am Tag der Abrechnung des jeweiligen Glücksspielautomaten festzustellen<br />

und aufzuzeichnen; dabei ist jeder Spielautomat mindestens einmal wöchentlich abzurechnen.<br />

<strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat nach Absatz 2 Satz 1 für alle <strong>von</strong> ihm betriebenen Spielbanken<br />

und ebenso für die unselbstständigen Zweigstellen gemeinsam eine Anmeldung<br />

abzugeben. Die Abgabenordnung ist auf die landesgesetzlich geregelten Spielbanken<br />

nicht unmittelbar anwendbar, da sie für Landesgesetze keine Geltung beansprucht<br />

(§ 1 Abs. 1 AO), sondern wird im Bereich des Spielbankgesetzes nur für anwendbar<br />

erklärt, soweit das Spielbankgesetz keine Sonderregelungen enthält (vgl.<br />

§ 16 Abs. 3 Satz 1).<br />

Da in § 15 auch für den jeweiligen Betrieb einer Zweigstelle konstitutiv abgabenrechtliche<br />

Verpflichtungen normiert werden, sind in Absatz 1 und 2 - unabhängig <strong>von</strong> der<br />

Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 - neben den Spielbanken des Zulassungsinhabers<br />

ausdrücklich auch Zweigstellen zu benennen.


62<br />

Die Umstellung <strong>von</strong> täglicher Anmeldung auf monatliche Anmeldung in Absatz 2<br />

dient der Vereinfachung des in § 12 Abs. 5 neu eingeführten Anrechnungsverfahrens<br />

der Umsatzsteuer. Während die Spielbankabgabe für alle Spielbanken und Zweigstellen<br />

gemeinsam anzumelden ist (Satz 1), ist der Bruttospielertrag gesondert für<br />

jede Spielbank und jede Zweigstelle auszuweisen (Satz 4). Im Übrigen sind die Erklärungspflichten<br />

an die Änderungen zu den Abgaben angepasst.<br />

Absatz 3 beinhaltet die erforderlichen Änderungen der Fälligkeitsregelung und Folgeänderungen<br />

für den Übergang <strong>von</strong> der täglichen zur monatlichen Anmeldung der<br />

Spielbankabgabe.<br />

Bemessungsgrundlage für die Zusatzabgabe nach § 13 ist der nach ertragsteuerlichen<br />

Grundsätzen ermittelte Jahresgewinn. Die Regelungen zu den Vorauszahlungen<br />

in den Absätzen 4 und 5 entsprechen dementsprechend vergleichbaren Vorschriften<br />

zur Einkommensteuer (z. B. § 37 EStG).<br />

In den Absätzen 6 und 7 werden die steuerlichen Erklärungspflichten für entsprechend<br />

anwendbar erklärt. Die Abgabefrist entspricht der Verpflichtung des Zulassungsinhabers<br />

nach § 20 Abs. 6, der Aufsichtsbehörde innerhalb <strong>von</strong> 6 Monaten<br />

nach Ende des Geschäftsjahres einen vom Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss<br />

vorzulegen.<br />

zu § 16<br />

§ 16 regelt die abgaberechtlichen Verfahrensvorschriften (bisher § 6 des Spielbankgesetzes).<br />

Zur Klarstellung wird in Absatz 1 nochmals ausdrücklich geregelt, dass der Zulassungsinhaber<br />

(Spielbankunternehmer) Schuldner aller spielbankbezogenen Abgaben<br />

ist.<br />

Die Aufgaben der Finanzämter sind in § 17 Finanzverwaltungsgesetz, auf den Absatz<br />

2 verweist, geregelt. In der derzeit geltenden Zuständigkeitsverordnung des<br />

Landes ist das Finanzamt Magdeburg II als zentral für die Spielbankabgabe zuständiges<br />

Finanzamt bestimmt. Dies gilt nach Absatz 2 auch für die anderen Abgaben.<br />

Die örtliche Zuordnung der Zuständigkeit für die Besteuerung des Zulassungsinhabers<br />

zu diesem Finanzamt ist durch Anknüpfung an den Ort der Zulassung der nach<br />

diesem Gesetz zugelassenen Spielbanken gewährleistet.<br />

Absatz 3 regelt wie bisher in § 6 Abs. 2 Einzelheiten zur Anwendung abgabenrechtlicher<br />

Vorschriften im Besteuerungsverfahren. Neben der allgemeinen Anwendbarkeit<br />

<strong>von</strong> Vorschriften der Abgabenordnung werden damit die finanzaufsichtlichen Befugnisse<br />

der laufenden abgabenrechtlichen Überwachung konkretisiert (vgl. LT-<strong>Drs</strong>.<br />

1/225, S. 9) sowie eine Außenprüfung unter entsprechender Anwendung der §§ 194<br />

bis 203 Abgabenordnung für zulässig erklärt. Durch die Anwendbarkeit der Vorschriften<br />

über die Außenprüfung wird eine Überprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

nach § 13 ermöglicht. Darüber hinaus wird es – korrespondierend zu § 9 Abs. 3 –<br />

dem zuständigen Finanzamt ermöglicht, die Überwachung hinsichtlich der Ermittlung<br />

des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen sowie des Spielbetriebes bei<br />

Glücksspielautomaten am Spielort auch durch die Auswertung des automatischen<br />

Datenerfassungssystems und Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen vorzunehmen.


63<br />

zu § 17<br />

§ 17 bestimmt, dass der Zulassungsinhaber wegen des Abgeltungs- und Abschöpfungscharakters<br />

der Spielbank- und Zusatzabgabe für den Betrieb der Spielbank <strong>von</strong><br />

der Zahlung derjenigen Steuern befreit ist, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen<br />

und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen,<br />

und entspricht den Regelungen des bisherigen § 7 des Spielbankgesetzes (vgl.<br />

unter I.3.). Die Spielbanken unterliegen damit unverändert nur den ausdrücklich bundesrechtlich<br />

normierten (Umsatzsteuer) und den in diesem Gesetz geregelten Abgaben<br />

(vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 1/225, S. 10).<br />

zu § 18<br />

Absatz 1 bestimmt, dass die Spielbankgemeinden eine Beteiligung an der Spielbankabgabe<br />

erhalten und regelt die Höhe dieses Anteils. Die Höhe der Beteiligung<br />

der Gemeinden musste an die sich geänderten wirtschaftlichen und abgabenrechtlichen<br />

Rahmenbedingungen angepasst werden. Bisher erhielten die Gemeinden, in<br />

denen sich eine Spielbank befindet, 10 vom Hundert des in der Gemeinde erzielten<br />

Bruttospielertrages aus dem Landeshaushalt (Einzelplan 13, Kapitel 13 99 Titel<br />

633 01). Mit dem Änderungsgesetz sollen die Spielbankgemeinden künftig 20 vom<br />

Hundert an dem Teil der Spielbankabgabe, der auf diese Spielbank entfällt und dem<br />

Land tatsächlich zufließt (d. h. nach Verrechnung und somit ohne Umsatzsteuer) sowie<br />

einen zwischen den Spielbankgemeinden aufzuteilenden Anteil <strong>von</strong> 20 vom<br />

Hundert an der Zusatzabgabe erhalten. Dies bedeutet eine deutliche Verringerung<br />

der bisherigen Zahlungen an die Spielbankgemeinden und zwar <strong>von</strong> derzeit ca.<br />

0,5 Mio. € (10 % bei einem Bruttospielertrag <strong>von</strong> 5 Mio. €) auf zukünftig ca.<br />

0,13 Mio. € (bei einem Bruttospielertrag <strong>von</strong> 5 Mio. € und einem Spielbankabgabensatz<br />

<strong>von</strong> 25 % unter Anrechnung der Umsatzsteuerlast <strong>von</strong> ca. 12 % und ohne Zusatzabgabe).<br />

Das Beibehalten der bisherigen Regelung würde dazu führen, dass<br />

dem Landeshaushalt Einnahmen aus der Spielbankabgabe nur noch in sehr geringer<br />

Größenordnung zufließen (ca. 3 % der Spielbankabgabe bei einem Spielbankabgabensatz<br />

<strong>von</strong> 25 % unter Berücksichtigung der Umsatzsteuerzahllast <strong>von</strong> ca. 12 %).<br />

Da kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Spielbankgemeinden auf Beteiligung<br />

an der Spielbankabgabe besteht, verletzt die Änderung der Bemessungsgrundlagen<br />

und die damit verbundene Reduzierung der Zuweisungen des Landes an die Spielbankgemeinden<br />

keine Rechte der Spielbankgemeinden (vgl. Nds. StGH, NdsVBl.<br />

2007, 239).<br />

Absatz 2 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 3 Abs. 6 des bisherigen<br />

Spielbankgesetzes und wird an die systematisch geeignetere Stelle überführt.<br />

zu § 19<br />

§ 19 orientiert sich am bisherigen § 9 Satz 1 und ermächtigt in Satz 1 das für Spielbankaufsicht<br />

zuständige Ministerium, durch Verordnung eine Spielbankordnung zu<br />

erlassen. Dies betrifft insbesondere Vorschriften zu Eintrittskarten, Mindest- und<br />

Höchstbeträgen der Spieleinsätze, zur Kontrolle der Spielmarken (Jetons) sowie zur<br />

Feststellung und Auszahlung <strong>von</strong> Gewinnen. Da das Spielbankgesetz weitere Bestimmungen<br />

der bisherigen Spielbankordnung übernimmt, kann auf die weitergehenden<br />

Regelungen verzichtet werden.


64<br />

In Satz 2 wird ergänzt, dass die Spielbankordnung in den Spielsälen nicht nur deutlich<br />

sichtbar, sondern auch gut lesbar auszuhängen ist. Dies korrespondiert mit der<br />

Regelung des § 9 Absatz 7.<br />

zu § 20<br />

Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 10 Absatz 1.<br />

<strong>Der</strong> neue Absatz 1 Satz 3 legt das für die Spielbankaufsicht zuständige Ministerium<br />

auch erstmals ausdrücklich als zuständige Stelle für die Durchführung des Gesetzes<br />

über das Aufspüren <strong>von</strong> Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz –<br />

GwG) vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) fest, um Unklarheiten zur Zuständigkeit<br />

zu vermeiden.<br />

Das Geldwäschegesetz sieht in § 3 Abs. 3 auch für Spielbanken gegenüber Kunden,<br />

die Spielmarken im Wert <strong>von</strong> 2.000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen, eine allgemeine<br />

Identifizierungspflicht nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 GwG vor.<br />

Dieser Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass die<br />

Kunden bereits beim Betreten der Spielbanken identifiziert werden. Darüber hinaus<br />

haben die Spielbanken nach § 9 GwG Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass sie<br />

zur Geldwäsche missbraucht werden können. Zu diesen Vorkehrungen gehören insbesondere<br />

die Entwicklung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener<br />

Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche<br />

und der Terrorismusfinanzierung sowie die Sicherstellung, dass die mit der Durchführung<br />

<strong>von</strong> Transaktionen befassten Beschäftigten über die Methoden der Geldwäsche<br />

/ der Terrorismusfinanzierung und die nach dem Geldwäschegesetz bestehenden<br />

Pflichten unterrichtet werden. Nach 16 Abs. 2 Nr. 9 GwG ist zuständig für die Durchführung<br />

des Gesetzes hinsichtlich der Spielbanken die nach Landesrecht zuständige<br />

Stelle; als zuständige Stelle wird das für die Spielbankaufsicht zuständige Ministerium<br />

bestimmt, dessen Zuständigkeit auch sachlich geboten ist.<br />

Absatz 2 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 10 Absatz 2 und ergänzt die<br />

Befugnisse der Aufsichtsbehörde beispielhaft dahingehend, dass Geschäftsunterlagen<br />

des Zulassungsinhabers und der mit ihm verbundenen Unternehmen auf Kosten<br />

des Zulassungsinhabers durch Dritte geprüft werden können. Darüber hinaus ist die<br />

Aufsichtsbehörde berechtigt, alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu<br />

betreten sowie Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen oder auf Kosten des<br />

Zulassungsinhabers vornehmen zu lassen sowie Anforderungen an die Veranstaltung<br />

öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und<br />

Umsetzung des Sozialkonzepts zu stellen. Damit wird beispielsweise gewährleistet,<br />

dass die Aufsichtsbehörde zur Einhaltung der auch für Spielbanken geltenden<br />

glücksspielrechtlichen Bestimmungen gegen den Zulassungsinhaber vorgehen kann,<br />

insbesondere bei unangemessener, spielanreizender Werbung und Defiziten hinsichtlich<br />

der Umsetzung des Sozialkonzeptes.<br />

Absatz 3 übernimmt die Unterstützung des zuständigen Ministeriums durch das Landeskriminalamt<br />

(LKA) bei der Ausübung der Aufsicht in das Gesetz. Dies entspricht<br />

der bisher im Erlasswege geregelten Zuständigkeit (vgl. MBl. LSA 1999, S. 428).<br />

Klargestellt wird wie bisher im Erlasswege, dass die nicht personenbezogen gesammelten<br />

Erkenntnisse und Auswertungen an die Aufsichtsbehörde nicht nur übermittelt<br />

werden dürfen, sondern auch müssen. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Erkenntnisse<br />

und Auswertungen objektiv <strong>von</strong> Bedeutung sind, sondern, ob ihnen aus der Sicht


65<br />

des LKA diese Bedeutung auch für die Spielbankaufsichtsbehörde zukommt. Für die<br />

Aufsichtsbehörde können beispielsweise kriminalistische Erkenntnisse im Zusammenhang<br />

mit Spielbanken schon dann <strong>von</strong> Interesse sein, wenn sich aus ihnen eine<br />

allgemeine abstrakte Gefahr z. B. auch durch die Begehung <strong>von</strong> szenetypischen<br />

Straftaten ergibt, ohne dass bereits konkret eine Gefahr für Spielbanken im Land<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vorliegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gestaltung und<br />

Kontrolle der Spielbanken auch der Abwehr der negativen Folgen des öffentlichen<br />

Glücksspiels – etwa der hohen Betrugsanfälligkeit und vielfältigen Umfeld- und Anschlusskriminalität<br />

bis zum Missbrauch des Spielbetriebs für Geldwäsche – verbessern<br />

soll. Da den in Spielbanken angebotenen Glücksspielen grundsätzlich ein besonderes<br />

Suchtpotenzial zugeschrieben wird, geht <strong>von</strong> ihnen auch die typische Gefahr<br />

aus, dass Süchtige ihre Sucht durch kriminelle Handlungen finanzieren. Zudem<br />

ist wegen der erzielbaren hohen Gewinne auch der Einstieg des organisierten<br />

Verbrechens nahe liegend (vgl. BVerfGE 115, 276 (306); LVerfG LSA, LKV 2007,<br />

558 (559)). Die aktuellen Erkenntnisse und Auswertungen des LKA können daher<br />

auch zur Vorbeugung im Hinblick auf technische oder organisatorische Vorkehrungen<br />

<strong>von</strong> erheblichem Nutzen sein; insofern ist jedoch ein Personenbezug nicht erforderlich<br />

und dementsprechend auch nicht gefordert.<br />

Die Absätze 4 und 5 übernehmen die Regelungen des bisherigen § 10 Absatz 3 und<br />

4 und werden klarstellend in Absatz 5 nochmals um die ausdrückliche Befreiung vom<br />

Steuergeheimnis ergänzt (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 14).<br />

Aufgrund der gebotenen Trennung zwischen Finanzaufsicht und Spielbankaufsicht<br />

(vgl. unter II.2.d. und zu § 2) ist es auch weiterhin erforderlich, dass die Bediensteten<br />

des Finanzamtes im Rahmen ihrer steuerlichen Überwachungstätigkeit (Finanzaufsicht)<br />

bekannt gewordene Vorkommnisse (Begebenheiten, Vorfälle oder Vorgänge,<br />

die aus dem gewöhnlichen Ablauf des Geschehens fallen), die das Aufgabenfeld der<br />

Spielbankenaufsicht betreffen (z. B. Verletzung <strong>von</strong> Spielbankvorschriften, Verdacht<br />

auf Manipulationen des Spielbetriebs), der Spielbankaufsichtsbehörde mitteilen. Absatz<br />

4 stellt wie bisher klar, dass diese Informationen an die Spielbankaufsichtsbehörde<br />

nicht nur übermittelt werden dürfen, sondern auch müssen. Maßgeblich ist<br />

nicht, ob das Vorkommnis bzw. der diesem zugrunde liegende Sachverhalt objektiv<br />

<strong>von</strong> Bedeutung ist, sondern, ob ihm aus der Sicht des zuständigen Finanzbeamten<br />

diese Bedeutung nicht nur für die Finanz-, sondern auch für die Spielbankaufsicht<br />

zukommt.<br />

§ 20 Abs. 5 sieht klarstellend vor, dass Aufsichts- und Finanzbehörde wechselseitig<br />

über bestimmte erlangte Erkenntnisse im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches berechtigt<br />

sind, untereinander sowie den Strafverfolgungsbehörden Auskunft zu erteilen.<br />

Absatz 5 enthält dafür ausdrücklich die Berechtigung der Finanzbehörden, erlangte<br />

Kenntnisse nicht nur der Aufsichtsbehörde, sondern auch den Strafverfolgungsbehörden<br />

gegenüber zu offenbaren, soweit dies der Erreichung der gesetzlichen<br />

Ziele dient. Grundsätzlich sind die Strafverfolgungsbehörden gemäß § 161<br />

Abs 1 Strafprozessordnung (StPO) befugt, <strong>von</strong> allen Behörden Auskunft zu verlangen,<br />

soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.<br />

Die Behörden sind auch insoweit der Staatsanwaltschaft gegenüber rechtlich zur<br />

Auskunft verpflichtet (Meyer-Goßner, § 161 Rn. 1a). Nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />

steht dieser Auskunftsverpflichtung etwa das Steuergeheimnis (§ 30 Abs.<br />

1 und 4 AO) oder auch das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) entgegen (Meyer-Goßner,<br />

StPO, § 161 Rdnr. 5 f.).


66<br />

Darüber hinaus ist die Aufsichtbehörde berechtigt, erlangte Erkenntnisse den Finanzbehörden<br />

gegenüber zu offenbaren, soweit dies der Durchführung eines Verfahrens<br />

in Abgabesachen dient. Ferner wird klargestellt, dass die Aufsichtsbehörde berechtigt<br />

ist, den Strafverfolgungsbehörden zum Schutz der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung die erforderlichen Erkenntnisse zu offenbaren.<br />

Die klarstellend aufgenommene Verzahnung der Zuständigkeitsbereiche der Aufsichts-<br />

und Finanzbehörden im Hinblick auf die gegenseitige Auskunftserteilung legitimiert<br />

die Befugnis zum internen Informationsaustausch, die auf die Anwendung des<br />

§ 161 StPO im Außenverhältnis nur insofern Einfluss nimmt, als dass auch der Strafverfolgungsbehörde<br />

ggf. mehr Erkenntnisse zur Verfügung stehen können. Insbesondere<br />

bezüglich der aufsichtsrechtlich relevanten Tatsachen erscheint der durch<br />

die ausdrückliche gesetzliche Normierung entstehende zusätzliche Informationsgewinn,<br />

der durch die Arbeit der Finanz- und Aufsichtsbehörden erreicht wird, geboten.<br />

Es soll durch eine möglichst lückenlose Aufsicht über einen privaten Zulassungsinhaber<br />

eine effektive Ausrichtung an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages zur<br />

Spielsuchtbekämpfung auch in privater Trägerschaft gewährleistet werden. Das bedeutet,<br />

dass die Vorkehrungen zur gesetzlichen Zielerreichung durch eine entsprechend<br />

starke Spielbankaufsicht gewährleistet werden müssen. Einen ordnungsrechtlich<br />

relevanten Erkenntnisgewinn der Finanzbehörden an die Aufsichtsbehörde weiterzugeben,<br />

kann dabei der Zielerreichung ebenso dienlich sein wie die jeweilige Information<br />

der Finanz- und Strafverfolgungsbehörden durch die Spielbankaufsicht.<br />

zu § 21<br />

In den Absätzen 1 bis 3 sind die bußgeldbewehrten Verstöße gegen Pflichten nach<br />

dem Glücksspielstaatsvertrag, diesem Gesetz und einer nach diesem Gesetz erlassenen<br />

Verordnung aufgezählt. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 ergibt, gelten die Bußgeldbewehrungen<br />

auch für und in Zweigstellen <strong>von</strong> Spielbanken. Absatz 4 bestimmt<br />

den Höchstbetrag des Bußgeldes für Verstöße entsprechend den Absätzen 1 bis 3.<br />

Absatz 5 sieht die Anordnung der Einziehung <strong>von</strong> Gegenständen vor, auf die sich die<br />

Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt<br />

gewesen sind einschließlich der Einnahmen aus der Ordnungswidrigkeit und aus den<br />

Einnahmen beschaffter Gegenstände.<br />

§ 21 enthält nur die erforderlichen Bußgeldbewehrungen und passt sie an die Bestimmungen<br />

im GlüG LSA an. Soweit eine Tat nach § 21 zugleich eine Straftat nach<br />

§ 284 StGB ist, tritt die Ordnungswidrigkeit nach allgemeinen Regeln hinter die Straftat<br />

zurück (§ 21 OWiG). Eigenständige Bedeutung hat § 21 insoweit aber auch und<br />

insbesondere bei fahrlässigem Verhalten, das in § 284 StGB nicht mit Strafe bedroht<br />

ist.<br />

zu § 22<br />

§ 22 entspricht dem bisherigen § 12 des Spielbankgesetzes.<br />

zu § 23<br />

Da eine geschlechtsgerechte Formulierung bei den Neuregelungen nicht erfolgen<br />

kann, enthalten die Vorschriften eine sprachliche Gleichstellungsklausel.


67<br />

zu § 24<br />

§ 24 Abs. 1 enthält die für ein Fortgelten der nach bisherigem Recht erteilten Zulassungen<br />

erforderlichen Regelungen. Sie entspricht weitestgehend der glücksspielstaatsvertraglichen<br />

Bestimmung des § 25 Abs. 1 GlüStV und bewirkt daher unmittelbar<br />

eine inhaltliche Beschränkung der alten Rechte, sofern die neuen spielbankgesetzlichen<br />

Bestimmungen den bisherigen Zulassungen entgegenstehen sollten.<br />

Die Regelungen der Absätze 2 und 3 verdeutlicht die Unterscheidung zwischen dem<br />

Verfahren zum Verkauf der Anteile am Spielbankunternehmen durch das Land (Absatz<br />

2) und dem Verfahren zur Erteilung <strong>von</strong> Zulassungen zum Betrieb einer Spielbank<br />

(vgl. zu § 4), solange <strong>von</strong> der Verkaufsmöglichkeit noch kein Gebrauch gemacht<br />

wurde (Absatz 3).<br />

Absatz 2 übernimmt dafür neben einer redaktionellen Änderung die bisherigen Regelungen<br />

des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 und beschreibt den derzeitigen rechtlichen Zustand<br />

bezogen auf den Zulassungsinhaber. Zulassungsinhaber ist danach eine Gesellschaft<br />

in einer Rechtsform des Privatrechts, deren sämtliche Anteile unmittelbar<br />

dem Land gehören. Satz 2 eröffnet dem Land – wie schon der bisherige § 2 Abs. 2<br />

Satz 2 – die Möglichkeit, seine Anteile zu verkaufen; die erteilten Zulassungen gelten<br />

dabei fort.<br />

Die Regelung der Sätze 3 und 4 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 10 Satz 4 und 5<br />

und stellt sicher, dass die Landesregierung über eine Zustimmung zum Gesellschafterwechsel<br />

entscheidet, nach dem zuvor eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt<br />

worden ist. Satz 4 legt darüber hinaus fest, dass die Zustimmung im Ministerialblatt<br />

für das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> bekannt zu machen ist. Mit der Veröffentlichung wird<br />

gewährleistet, dass jedermann Kenntnis darüber erhält, ob und mit welchem Ergebnis<br />

das Ausschreibungsverfahren beendet worden ist. Dadurch wird auch hinreichend<br />

transparent gemacht, wer zukünftig Träger des Spielbankenmonopols im Land<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> ist.<br />

Absatz 3 trifft Regelungen für den Fall, dass das Land <strong>von</strong> der Möglichkeit, seine Anteile<br />

an private Dritte zu veräußern, keinen Gebrauch macht. Die Zulassung zum Betrieb<br />

<strong>von</strong> Spielbanken darf dann nur dem Land selbst, einer juristischen Person des<br />

öffentlichen Rechts, deren Träger das Land ist, oder einer Gesellschaft in einer<br />

Rechtsform des Privatrechts, deren sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar dem<br />

Land gehören, erteilt werden (staatliches Monopol).<br />

Satz 2 stellt für diesen Fall (staatliches Monopol) klar, dass die Erteilung einer Zulassung<br />

nach § 2 Abs. 1 keines Ausschreibungsverfahrens nach § 4 bedarf. Damit ist<br />

gewährleistet, dass ein Ausschreibungsverfahren vor Erteilung der Zulassung nicht<br />

erforderlich ist, wenn Zulassungsinhaber (weiterhin) nur die öffentliche Hand sein<br />

kann und ein privater Wettbewerb um die Zulassung gesetzlich nicht vorgesehen ist.<br />

Das Zusammenspiel der Vorschriften §§ 3, 4 und 24 zeigt auch, dass die Erteilung<br />

<strong>von</strong> Zulassungen nach einer Veräußerung der Anteile des Landes an der Spielbanken<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH erst nach dem Ablauf der zum Zeitpunkt der Veräußerung<br />

geltenden Zulassungen eines Ausschreibungsverfahrens bedarf (§ 4 Abs. 1).<br />

Die Zulassung darf dann jeder natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung,<br />

soweit ihr ein Recht zustehen kann, erteilt werden (§ 3 Abs. 1); der Spielbankbetrieb


68<br />

muss folglich nicht (wieder) durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts<br />

wahrgenommen werden. Dagegen ist für die Erteilung <strong>von</strong> Zulassungen kein Ausschreibungsverfahren<br />

erforderlich, solange das Land <strong>von</strong> der Möglichkeit des Absatzes<br />

2, seine Anteile zu veräußern, keinen Gebrauch gemacht hat. In diesem Fall<br />

bleibt die öffentliche Hand Zulassungsinhaber.<br />

zu § 25<br />

§ 25 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und das damit verbundene Außerkrafttreten<br />

des bisherigen Spielbankgesetzes.<br />

Nach Absatz 1 soll das Gesetz zum 1. Januar 2010 in Kraft treten. Die zum Erlass<br />

<strong>von</strong> Verordnungen ermächtigenden Vorschriften sollen bereits am Tage nach der<br />

Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Mit dieser gespaltenen Inkrafttretens-<br />

Regelung soll ermöglicht werden, dass die erforderliche Änderung der Spielbankordnung<br />

(§ 19) zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten kann.

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