Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> Drucksache 5/<strong>1785</strong><br />
Fünfte Wahlperiode 11.02.2009<br />
Gesetzentwurf<br />
Landesregierung<br />
Entwurf eines Spielbankgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (SpielbG LSA)<br />
Sehr geehrter Herr Präsident,<br />
als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
den <strong>von</strong> der Landesregierung am 10. Februar 2009 beschlossenen<br />
Entwurf eines Spielbankgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (SpielbG LSA)<br />
nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des <strong>Landtag</strong>es <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<br />
<strong>Anhalt</strong> herbeizuführen.<br />
Federführend ist das Ministerium des Innern des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer<br />
<strong>Der</strong> Ministerpräsident<br />
des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
(Ausgegeben am 12.02.2009)
3<br />
Vorblatt<br />
A. Problemstellung<br />
Die Grundlagen des Spielbankenwesens im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> sind erstmals<br />
in dem Spielbankgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 26. Juni 1991 (GVBl.<br />
LSA S. 147) geregelt worden. Seitdem ist die Zulassung und der Betrieb <strong>von</strong><br />
Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in dem Sinne monopolisiert, dass Spielbankunternehmer<br />
nur privatrechtliche Gesellschaften sein dürfen, deren sämtliche<br />
Anteile unmittelbar oder mittelbar dem Land gehören.<br />
Das Spielbankgesetz eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, Anteile der Spielbanken<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH zu veräußern. Es sind jedoch weitere gesetzliche<br />
Regelungen erforderlich, die unter Berücksichtigung einer möglichen Veräußerung<br />
eine ausreichende Überwachung des Spielbankbetriebs ermöglichen<br />
und eine effektive Ausrichtung eines Spielbankbetriebs – ungeachtet des Betriebs<br />
in privater Trägerschaft – an den Zielen des § 1 GlüStV und § 1 SpielbG<br />
LSA gewährleisten sollen. Erforderlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />
auch gesetzliche Regelungen, nach welchen Kriterien<br />
die Auswahl unter Bewerbern, die gleichermaßen den Anforderungen an eine<br />
gesetzliche Auswahlentscheidung genügen, um eine Zulassung zu treffen ist<br />
(BVerfGE 102, 197 (223)).<br />
Hinsichtlich des Abgabenkonzeptes ist auf die geänderten rechtlichen und wirtschaftlichen<br />
Rahmenbedingungen im Spielbankenrecht zu reagieren. Die Spielbanken<br />
sind – unabhängig <strong>von</strong> ihrer Rechtsform und Trägerschaft - kurz- und<br />
mittelfristig nicht in der Lage, die im geltenden Spielbankgesetz vorgesehenen<br />
Abgaben (Spielbankabgabe und Zusatzabgabe) in Höhe <strong>von</strong> 70 % des Bruttospielertrages<br />
zu erwirtschaften. Deshalb erfolgt derzeit eine Absenkung des<br />
nominellen Abgabesatzes im Billigkeitswege. Hinzu tritt, dass mit Gesetz vom<br />
28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) die bis dahin normierte Umsatzsteuerbefreiung<br />
für Spielbankenumsätze i. S. des § 4 Nr. 9 b Umsatzsteuergesetz mit Wirkung<br />
ab 6. Mai 2006 aufgehoben wurde. Da jedoch die <strong>von</strong> Spielbanken getätigten<br />
Glücksspielumsätze der Spielbankabgabe unterliegen, deren Höhe auch die<br />
Abgeltung der Umsatzsteuer für derartige Umsätze beinhaltet, führt die neben<br />
der Spielbankabgabe zu erhebende Umsatzsteuer insoweit zu einer systemwidrigen<br />
Doppelbesteuerung, der derzeit durch Erlass der Spielbankabgabe in Höhe<br />
der festgestellten Umsatzsteuer begegnet wird.<br />
B. Lösung<br />
Im Gesetzentwurf wird ein gesetzliches Abgabenkonzept vorgesehen, dass einerseits<br />
dem Anspruch auf Abschöpfung des Gewinns Rechnung trägt, um ü-<br />
bermäßige Renditeerwartungen des Betreibers zu vermeiden und somit die Gefahr<br />
eines Anheizens des Spielbetriebes zu bannen, und andererseits anknüpfend<br />
an die wirtschaftliche Leistungskraft eine Abschöpfung des Gewinnes bewirkt,<br />
die dem Betreiber unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben<br />
(BVerfG, 2 BvL 6/03 vom 8. September 2008, Absatz-Nr. 30; BVerfG, 2 BvL<br />
5/03 vom 11. August 2008, Absatz-Nr. 30; BVerfGE 102, 197 (215); BVerfGE<br />
28, 119 (148); BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1988 - 1 BvR 481/84 -) einen
4<br />
angemessenen Teil eines möglichen Jahresüberschusses belässt (§§ 12 ff. des<br />
Gesetzentwurfes). Auch die Höhe der Beteiligung der Gemeinden musste an<br />
die sich geänderten wirtschaftlichen und abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen<br />
angepasst werden (§18 Abs. 1 des Gesetzentwurfes).<br />
Darüber hinaus soll der Gesetzentwurf die Möglichkeit schaffen, bei Glücksspielautomaten<br />
den Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages<br />
und der Tronceinnahmen auch durch Auswertungen des automatischen Datenerfassungssystems<br />
(§ 9 Abs. 3 des Gesetzentwurfes) und Einsicht in Videoaufzeichnungen<br />
am Spielort zu überwachen (§§ 8, 9 Abs. 3, § 16 Abs. 3 Satz 3 des<br />
Gesetzentwurfes).<br />
Ferner soll mit dem Gesetzentwurf ein Verfahren zur Ausschreibung <strong>von</strong> Spielbankzulassungen<br />
geschaffen werden, das die Vergabe der Zulassungen nach<br />
einem möglichen Verkauf der Anteile des Landes an der Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<br />
<strong>Anhalt</strong> GmbH regelt (§ 4 des Gesetzentwurfes).<br />
Mit dem Gesetzentwurf soll an dem Grundsatz der Trennung zwischen einer<br />
Spielbank und deren unselbstständigen Zweigstellen festgehalten und damit<br />
dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in einer „klassischen“ Spielbank<br />
ihrer Tradition folgend „klassische Spiele“ wie Roulette oder Black Jack<br />
angeboten werden. Gleichzeitig wird jedoch im Gegensatz zum bisherigen<br />
Recht nicht mehr generell ausgeschlossen, dass in Zweigstellen auch „klassische“<br />
Glücksspiele wie Poker oder Black Jack zugelassen werden können.<br />
<strong>Der</strong> Entwurf eines Spielbankgesetzes soll das bisherige Spielbankgesetz des<br />
Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (SpielbG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 30. August 2004 (GVBl. LSA S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 2 und 3<br />
des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 412), ablösen. Wegen<br />
der umfangreichen Neugestaltung des bisherigen Gesetzes z.B. durch Überführung<br />
<strong>von</strong> Vorschriften aus der Verordnung über die Spielordnung in öffentlichen<br />
Spielbanken (SpielO-VO) vom 21. April 1993 (GVBl. LSA S. 241), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540), ins Spielbankgesetz,<br />
kann das Änderungspensum nicht durch den Austausch einzelner Textstellen<br />
erfolgen.<br />
C. Alternativen<br />
Keine.<br />
D. Kosten<br />
Die Ermäßigung der Spielbankabgabe um die zu entrichtende Umsatzsteuer<br />
führt gegenüber dem Rechtszustand vor dem 6. Mai 2006 per Saldo zu keinen<br />
Mindereinnahmen des Landes. <strong>Der</strong> Bund hatte den Ländern wegen der zur<br />
Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlichen Senkung der Spielbankabgabe<br />
im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern<br />
einen Ausgleichsbetrag zugestanden.<br />
Durch die Verringerung der Einnahmen der Spielbank (Bruttospielerträge) kam<br />
und kommt es zu erheblichen Einnahmeverlusten für den Landeshaushalt. Die
5<br />
Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe mussten an die sich stark veränderte<br />
Einnahmesituation der landeseigenen Gesellschaft angepasst werden, um eine<br />
wirtschaftliche Schieflage der Gesellschaft zu verhindern. <strong>Der</strong> Abgabensatz auf<br />
die Bruttospielbeträge wurde für das Geschäftsjahr 2009 im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung<br />
auf 25 v. H. reduziert. Die neue gesetzliche Regelung trägt<br />
der geänderten Einnahmesituation Rechung und sieht neben einer gewinnbezogenen<br />
Abgabe eine Spielbankabgabe <strong>von</strong> mindestens 25 v. H. vor.<br />
Die Höhe der Beteiligung der Gemeinden musste an die sich geänderten wirtschaftlichen<br />
und abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.<br />
Bisher erhielten die Gemeinden, in denen sich eine Spielbank oder Zweigstelle<br />
befindet, 10 % des in der Gemeinde erzielten Bruttospielertrages aus dem Landeshaushalt<br />
(Einzelplan 13, Kapitel 13 99 Titel 633 01). Mit dem Änderungsgesetz<br />
sollen die Spielbankgemeinden künftig 20 vom Hundert an dem Teil der<br />
Spielbankabgabe, der auf diese Spielbank entfällt und dem Land tatsächlich zufließt<br />
(d. h. nach Verrechnung und somit ohne Umsatzsteuer), sowie einen zwischen<br />
den Spielbankgemeinden aufzuteilenden Anteil <strong>von</strong> 20 vom Hundert an<br />
der Zusatzabgabe erhalten. Dies bedeutet eine deutliche Verringerung der bisherigen<br />
Zahlungen an die Spielbankgemeinden, und zwar <strong>von</strong> derzeit ca.<br />
0,5 Mio. € (10 % bei einem Bruttospielertrag <strong>von</strong> 5 Mio. €) auf zukünftig ca.<br />
0,13 Mio. € (bei einem Bruttospielertrag <strong>von</strong> 5 Mio. € und einem Spielbankabgabensatz<br />
<strong>von</strong> 25 % unter Anrechnung der Umsatzsteuerlast <strong>von</strong> ca. 12 % und<br />
ohne Zusatzabgabe). Das Beibehalten der bisherigen Regelung würde dazu<br />
führen, dass dem Landeshaushalt Einnahmen aus der Spielbankabgabe nur<br />
noch in sehr geringer Größenordnung zufließen (ca. 3 % der Spielbankabgabe<br />
bei einem Spielbankabgabensatz <strong>von</strong> 25 % unter Berücksichtigung der Umsatzsteuerzahllast<br />
<strong>von</strong> ca. 12 %).<br />
Da kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Spielbankgemeinden auf Beteiligung<br />
an der Spielbankabgabe besteht (so Nds. StGH, NdsVBl. 2007, 239), verletzt<br />
die Änderung der Bemessungsgrundlagen und der damit verbundenen Reduzierung<br />
der Zuweisungen des Landes an die Spielbankgemeinden keine<br />
Rechte der Spielbankgemeinden.<br />
Die Auswirkungen einer Umstellung der Finanzaufsicht <strong>von</strong> einer (personellen)<br />
Präsenzüberwachung auf eine automatisierte (Video-)Überwachung bei Glücksspielautomaten<br />
sind derzeit noch nicht absehbar. Da mit der Umstellung auch<br />
eine Reduzierung der personellen Überwachung des Spielbetriebs durch die Finanzbeamten<br />
vor Ort einhergeht, kann die Erforderlichkeit einer verstärkten<br />
Vorortüberwachung durch die Spielbankaufsicht, die mit einem erhöhten Personalaufwand<br />
verbunden ist, nicht ausgeschlossen werden. Nicht ausgeschlossen<br />
werden kann ferner die Erforderlichkeit <strong>von</strong> Investitionen in das Videoüberwachungssystem<br />
sowie das automatische Datenerfassungssystem. In den Spielbanken<br />
der Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH werden zwar bereits solche<br />
Systeme eingesetzt; ob diese eine ausreichende Überwachung des Spielbetriebs<br />
sowie der Ermittlung der Bruttospielerträge und Tronceinnahmen bei<br />
Glücksspielautomaten auch bei einer Reduzierung der personellen Überwachung<br />
gewährleisten, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, da bislang keine<br />
Konzeption vorliegt, die eine weitergehende Bewertung dieser Fragestellungen<br />
erlaubt.
6<br />
E. Anhörung<br />
Im Rahmen der Anhörung hat die Landesregierung 45 Verbände und Stellen<br />
beteiligt. 16 Verbände und Stellen haben die Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
genutzt.<br />
Von verschiedenen Seiten wird die Ausweitung des Spielangebotes durch die<br />
Zulassung weiterer Zweigstellen kritisch bewertet, weil eine solche Ausweitung<br />
den Zielen des Glücksspielrechts zuwiderliefe (Fachverband Sucht, DG<br />
Sucht, Fachbeirat Glücksspielsucht, Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,<br />
Lotto-Toto GmbH <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft).<br />
Die Lotto-Toto GmbH <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> regt hierzu an, in der<br />
Begründung darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften zur Zulassung <strong>von</strong><br />
Zweigstellen und Spielbanken eine restriktive und an ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten<br />
ausgerichtete Erlaubnispraxis sicherstellen.<br />
Stellungnahme der Landesregierung:<br />
Die Begründung wurde entsprechend ergänzt.<br />
Nach Auffassung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sollten,<br />
soweit an der Zulassung <strong>von</strong> Zweigstellen festgehalten werden soll, diese ein<br />
deutlich reduziertes Spielangebot vorhalten und kürzere Öffnungszeiten haben.<br />
Stellungnahme der Landesregierung:<br />
Die Forderung nach einem reduzierten Spielangebot in Zweigstellen ist im<br />
Gesetzentwurf bereits umgesetzt. So enthält bereits § 9 Abs. 1 des Gesetzentwurfes<br />
eine Unterscheidung zwischen Spielbanken und Zweigstellen, da in<br />
Zweigstellen grundsätzlich nur Glücksspielautomaten zulässig sind. Auch in<br />
den Nebenbestimmungen zu den Zulassungen werden Bestimmungen zu Art<br />
und Umfang des Glücksspielangebotes sowie Höchstgrenzen zur Zahl <strong>von</strong><br />
Tischspielen und Glücksspielautomaten nach ordnungsrechtlichen Maßstäben<br />
getroffen, die die Unterscheidung zwischen Spielbank und Zweigstelle ausreichend<br />
berücksichtigen.<br />
<strong>Der</strong> Fachverband Sucht, die DG Sucht, der Fachbeirat Glücksspielsucht sowie<br />
die Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim erachten ferner<br />
die Privatisierung des Spielbankmonopols als nicht zielführend und problematisch.<br />
Die Forschungsstelle Glücksspielsucht der Universität Hohenheim weist<br />
auf die gegenläufige Entwicklung im Lotterie- und Sportwettbereich hin (in<br />
Rheinland-Pfalz erfolgte kürzlich die „Verstaatlichung“ der dortigen Lottogesellschaft).<br />
Die Argumentation zur Begründung des staatlichen Monopols im<br />
Lotterie- und Sportwettbereich müsse für den Spielbankenbereich umso stärker<br />
gelten, da die dortigen Glücksspielangebote ein ungleich höheres Suchtpotential<br />
aufwiesen. Die Forschungsstelle erwartet, dass die mit der Privatisierung<br />
verbundene Hoffnung auf höhere Spielbankgewinne nur durch eine Umsatzsteigerung<br />
und damit durch eine Ausweitung des Spielangebotes erfolgen<br />
kann.
7<br />
Die vorstehend genannten Stellen und Suchtverbände regen an, soweit an der<br />
Möglichkeit der Privatisierung der Spielbankgesellschaft festgehalten werden<br />
soll, zumindest:<br />
- das Verbot des Veranstaltens im Internet neben dem bereits im Glücksspielstaatsvertrag<br />
geregelten Verbot auch im Spielbankgesetz zu regeln (Forschungsstelle<br />
Glücksspielsucht),<br />
- eine starke und unabhängige Glücksspielaufsicht mit ausreichenden personellen<br />
und finanziellen Ressourcen zu versehen (Fachverband Sucht, DG<br />
Sucht und der Fachbeirat Glücksspielsucht),<br />
- zu gewährleisten, dass die Durchführung glücksspielpräventiver Maßnahmen<br />
dem gleichen hohen fachlichen Standard entspricht, der bei staatlicher<br />
Durchführung zu erwarten ist und zu garantieren, dass unternehmerische Interessen<br />
die Wirkung glücksspielsuchtpräventiver Maßnahmen nicht verwässern<br />
(Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung).<br />
Stellungnahme der Landesregierung:<br />
Die Nachrangigkeit fiskalischer / finanzieller Interessen gegenüber ordnungspolitischen<br />
Erwägungen ist im Staatsvertrag zum Glücksspielwesen festgehalten<br />
und in dieser Form verfassungsrechtlich geboten. Insoweit entsprechen die<br />
ordnungsrechtlichen Maßstäbe beim Betrieb <strong>von</strong> Spielbanken im privaten Monopol<br />
den Maßstäben, die auch dem staatlichen Monopol zugrunde liegen. Insbesondere<br />
muss die Spielbankaufsicht eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen<br />
Interessen des Landes aufweisen, ein Konflikt mit fiskalischen Interessen<br />
des Staates darf nicht zu Gunsten dieser ausgehen. Die Organisation der<br />
Spielbankaufsicht gewährleistet diese Distanz unabhängig <strong>von</strong> der Ausgestaltung<br />
der Trägerschaft des Spielbankmonopols (staatliches oder privates Monopol).<br />
Die Aufsichtführung des Ministeriums des Innern wird nicht auf fiskalischen<br />
Erwägungen, sondern allein auf die legitimen Ziele des Spielbankenmonopols<br />
ausgerichtet; das Ministerium des Innern wird ausdrücklich auf die Gefahrenabwehr<br />
verpflichtet (§ 20 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzentwurfes). Fiskalische Gesichtspunkte<br />
werden nicht erwähnt und sind deshalb auch nicht rechtlicher<br />
Maßstab der Aufsicht; das Ministerium des Innern darf solche Gesichtspunkte<br />
bei seinen aufsichtsrechtlichen Erwägungen nicht heranziehen. Diese Maßstäbe<br />
des Bundesverfassungsgerichts sind nach dazu ergangener einhelliger<br />
Rechtsprechung und den bundeseinheitlichen Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages<br />
auch auf eine Rechtslage anwendbar, die - wie im Rahmen einer<br />
möglichen Privatisierung vorgesehen - durch ein staatlich konzessioniertes und<br />
kontrolliertes privates Spielbankenmonopol gekennzeichnet ist. Denn für die<br />
verfassungsrechtliche Beurteilung der Einschränkung des Grundrechts aus<br />
Art. 12 Abs. 1 GG spielt es keine entscheidende Rolle, ob der Grundrechtsträger<br />
zugunsten eines Spielbankenmonopols des Staates selbst, einer <strong>von</strong> diesem<br />
maßgeblich beeinflussten juristischen Person oder eines <strong>von</strong> diesem exklusiv<br />
konzessionierten Privaten gesetzlich zum Verzicht auf eine Tätigkeit als<br />
Spielbankenunternehmer gezwungen wird (BVerfG, 1 BvR 2783/06 vom<br />
10. November 2008).<br />
Eine Privatisierung der Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH hat keine Auswirkungen<br />
auf die Maßstäbe ordnungsrechtlicher Aufsichtsführung, gleichwohl ist<br />
der Wegfall der Eingriffsmöglichkeiten des Landes als Gesellschafter zu be-
8<br />
rücksichtigen. Dieser Wegfall soll zum einen dadurch kompensiert werden, dass<br />
die Landesregierung mit der Regelung des § 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfes die<br />
Möglichkeit erhält, über Spielbankstandortgemeinden zu entscheiden. Zum anderen<br />
enthält der Gesetzentwurf umfassende Befugnisse für die Spielbankaufsicht,<br />
damit eine Ausrichtung des Spielbankbetriebes an den legitimen Zielen<br />
des Spielbankmonopols gewährleistet werden kann.<br />
<strong>Der</strong> Fachverband Sucht, die DG Sucht und der Fachbeirat Glücksspielsucht<br />
- regen ferner Konkretisierungen<br />
- zur Begrenzung der Höhe des Jackpots,<br />
- zur Begrenzung des Einsatzes und Limitierung der möglichen Verluste,<br />
- des Verfahrens zum Erlass einer Spielersperre und deren Aufhebung<br />
und<br />
- der Anforderungen an das Sozialkonzeptes und dessen Umsetzung<br />
an,<br />
- halten es für notwendig,<br />
- dass die Mittel aus den öffentlichen Glücksspieleinnahmen die erforderlichen<br />
Kosten für Prävention, Beratung und Glücksspielforschung<br />
decken und<br />
- konkrete Angaben zur materiellen und personellen Ausstattung der<br />
Kontrollbehörden darzulegen,<br />
- schlagen vor, den Rahmen der Bußgeldbewährung auf 750.000 Euro zu erhöhen<br />
und auch das Nichtvorliegen eines Sozialkonzeptes als Ordnungswidrigkeit<br />
zu ahnden.<br />
Stellungnahme der Landesregierung:<br />
Zu diesen Anregungen ist eine Änderung des Gesetzestextes nicht erforderlich.<br />
Regelungen zur Begrenzung der Höhe des Jackpots, zur Begrenzung des Einsatzes<br />
und der Limitierung der möglichen Verluste, des Verfahrens zum Erlass<br />
einer Spielersperre und deren Aufhebung und der Anforderungen an das Sozialkonzeptes<br />
und dessen Umsetzung sollen mit den Nebenbestimmungen der<br />
Spielbankzulassung getroffen werden (vgl. § 2 Abs. 5 des Gesetzentwurfes).<br />
Hinsichtlich der Anregung zur Höhe der Bußgeldbewährung verkennt der Fachverband<br />
Sucht, dass der Gesetzentwurf bereits eine Ahndung bis zu<br />
750.000 Euro vorsieht.<br />
Die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V. regt an, den<br />
Zulassungsinhaber zu verpflichten, zur Einhaltung <strong>von</strong> Teilnahmeverboten den<br />
Eintritt in Spielsäle zu verwehren, und nicht mit unerlaubten Glücksspielanbietern<br />
zusammenzuarbeiten.<br />
Stellungnahme der Landesregierung:<br />
Auch diese Anregungen können in den Nebenbestimmungen zur Spielbankzulassung<br />
umgesetzt werden (vgl. § 2 Abs. 5 des Gesetzentwurfes). Eine Zusammenarbeit<br />
bei der Veranstaltung <strong>von</strong> oder der Werbung für unerlaubte<br />
Glücksspiele ist im Übrigen bereits bundesgesetzlich verboten (§ 284 Abs. 1<br />
und 4, § 27 StGB) und kann Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.
9<br />
<strong>Der</strong> Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft erkennt im Gesetzentwurf<br />
<strong>Anhalt</strong>spunkte dafür, dass vor allem der wirtschaftliche Betrieb der Spielbanken<br />
gesichert werden solle. Er lehnt eine Ausweitung des Spielbankangebotes<br />
durch die Abkehr <strong>von</strong> der Ausgestaltung der Zweigstellen als reine Automatenspielbetriebe<br />
ab und hält eine Reduzierung der Öffnungszeiten für erforderlich.<br />
Stellungnahme der Landesregierung:<br />
Die vorgesehenen Regelungen sollen einer möglichst effektiven Zielerreichung<br />
dienen. Daher muss mit der legitimen Zielen dienenden Spielbank- und Zusatzabgabe<br />
auch dafür Sorge getragen werden, dass die gesellschaftsrechtliche<br />
Ausgestaltung des Spielbankunternehmens nicht dazu führt, dass die gesetzlich<br />
vorgegebene Gewinnabschöpfung zu Problemen bei einer erforderlichen Aufrechterhaltung<br />
des Spielbetriebs führt. Nur solche Erwägungen zu einem wirtschaftlichen<br />
Betrieb der Spielbanken sind zulässig. So sollen Angebote des<br />
Großen Spiels auch für Zweigstellen erlaubnisfähig werden, um einen vorhanden<br />
Spieltrieb zu kanalisieren. <strong>Der</strong>zeit ist z. B. eine starke Affinität der Spieler<br />
zu Pokerangeboten zu beobachten. Die vorgesehenen Regelungen sollen die<br />
Möglichkeit eröffnen, diesen – bereits vorhandenen - Spieltrieb auch in Zweigstellen<br />
zu kanalisieren. Die Auswirkungen eines solchen Angebotes auf einen<br />
wirtschaftlichen Betrieb der Zweigstelle sind im Übrigen eher geringfügig, da<br />
insbesondere beim Pokerspiel in der Regel die Spieler gegeneinander spielen<br />
und somit kein „Gewinn“ für die Spielbank erzielt wird.<br />
Demgegenüber regt die Industrie- und Handelskammer Magdeburg an, das<br />
Große Spiel grundsätzlich in Zweigstellen zuzulassen sowie die Öffnungszeiten<br />
für alle Spielangebote auf 24 Stunden zu verlängern und auf Schließtage vollständig<br />
zu verzichten. Auf das Erlöschen der Zulassungen bei Unterbrechung<br />
oder Aussetzung des Betriebs der Spielbank solle ebenfalls verzichtet werden.<br />
Die Industrie- und Handelskammer Magdeburg schlägt ferner vor, die Möglichkeit<br />
der Vergabe <strong>von</strong> Zulassungen auch ohne Ausschreibungsverfahren zu ermöglichen<br />
und bei der Ermittlung der Abgaben auch die Möglichkeit der Festsetzung<br />
<strong>von</strong> Pauschbeträgen zu schaffen. Ferner soll das Zustimmungserfordernis<br />
bei Gesellschafterwechseln oder Änderungen der Beteiligungsverhältnisse<br />
zu einer Anzeigepflicht umgewandelt werden. Die Befristung der Zulassungen<br />
soll auf 15 Jahre verlängert werden.<br />
Stellungnahme der Landesregierung:<br />
Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Magdeburg berücksichtigt<br />
die Grundlagen des Spielbankenwesens nicht ausreichend. Entsprechend<br />
des Grundsatzes, dass bereits der Betrieb einer Spielbank eine grundsätzlich<br />
verbotene Betätigung darstellt, die nur im Einzelfall auf Grund einer besonderen<br />
Zulassung erlaubt werden kann, folgt auch die Ausgestaltung des Spielbankgesetzes<br />
der Überlegung, dass der gesetzliche Rahmen einer Betätigung eng gefasst<br />
wird und nur im Einzelfall und mit besonderer Erlaubnis erweitert werden<br />
kann.<br />
Die Verlängerung der Zulassungen auf 15 Jahre regt auch der Landesrechnungshof<br />
an, der wegen seiner Prüfung der Spielbankgesellschaft keine endgültige<br />
Stellungnahme abgibt. Ferner regt er an, auf die Darstellung des Spiel-
10<br />
bankbetriebes als „grundsätzlich verbotene und strafbewehrte Tätigkeit“ in der<br />
Begründung zu verzichten. <strong>Der</strong> Landesrechnungshof spricht sich für eine stärkere<br />
Beteiligung des Ministeriums der Finanzen beim Zulassungsverfahren aus<br />
und hält es für möglich, die Spielbankaufsicht beim Ministerium der Finanzen zu<br />
bündeln. Er hält es für erforderlich, dass dem Spielbankunternehmen für einen<br />
wirtschaftlicher Betrieb der Spielbank ein Residualgewinn verbleibt. Wegen der<br />
Verpflichtung zum Führen einer Sperrdatei (§ 5 des Gesetzentwurfes) hält der<br />
Landesrechnungshof eine Besucherdatei (§ 7 des Gesetzentwurfes) nicht mehr<br />
erforderlich. Er regt darüber hinaus Änderungen der Bemessungsgrundlage der<br />
Zusatzabgabe (§ 13 des Gesetzentwurfes) und der abgabenrechtlichen Pflichten<br />
(§ 15 des Gesetzentwurfes) an.<br />
Stellungnahme der Landesregierung:<br />
<strong>Der</strong> Landesrechnungshof stützt sich bei seiner Stellungnahme offenkundig auf<br />
fiskalische Erwägungen und berücksichtigt insofern die höchstrichterliche<br />
Rechtsprechung zur Ausgestaltung <strong>von</strong> Glücksspielmonopolen nicht ausreichend.<br />
Er führt zwar zutreffend an, dass das Trennungsgebot des § 9 Abs. 6<br />
GlüStV, nach dem die Glücksspielaufsicht nicht durch eine Behörde ausgeübt<br />
werden darf, die für die Finanzen des Landes zuständig ist, nicht für Spielbanken<br />
gilt, verkennt aber, dass der Gesetzgeber bereits mit dem Gesetz zur Änderung<br />
des Spielbankgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 30. Juli 1997<br />
(GVBl. LSA S. 735) die glücksspielrechtlichen Aufsichtsbefugnisse vom Ministerium<br />
der Finanzen auf das Ministerium des Innern übertragen hatte, um einem<br />
möglichen Interessenkonflikt zwischen der bis dahin im Ministerium der Finanzen<br />
angesiedelten Glücksspielaufsicht und den steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen<br />
Aufgaben dieses Ministeriums vorzubeugen. Entsprechend<br />
hat auch das Bundesverfassungsgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass<br />
die legitimen Ziele des Spielbankmonopols durch Kontrollinstanzen zu gewährleisten<br />
sind, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des<br />
Landes aufweisen und damit dafür Sorge tragen, dass ein Konflikt mit fiskalischen<br />
Interessen des Staates nicht zu Gunsten dieser ausgehen (BVerfG, 1<br />
BvR 1054/01 vom 28. März 2006, 1 BvR 2228/02 vom 26. März 2007).<br />
Eine Regelung, die für die Erteilung <strong>von</strong> Zulassungen ein Einvernehmen zwischen<br />
Ministerium des Innern und Ministerium der Finanzen voraussetzt, kann<br />
wegen des dargestellten Zielkonflikts daher nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen<br />
werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Beteiligung der Finanzaufsicht<br />
bei der Erteilung <strong>von</strong> Spielbankzulassungen unterbleibt. Vielmehr wird<br />
die Finanzaufsicht in das Prüfungsverfahren über Erteilung der Zulassungen<br />
einbezogen, denn die Nebenbestimmungen zur Zulassung enthalten eine Reihe<br />
<strong>von</strong> Regelungen, die Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung der Finanzaufsicht<br />
haben. Auch die Anregung, die Zulassungszeiträume auf 15 Jahre zu verlängern,<br />
beruht auf der Annahme, dass eine Verlängerung positive Auswirkungen<br />
auf einen Verkaufserlös habe. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass die Zulassungen,<br />
deren Erteilung gegenwärtig geprüft wird, nur auf Grund der derzeitigen<br />
Rechtslage erteilt werden können, die eine Befristung <strong>von</strong> 10 Jahren ohne<br />
Verlängerungsoption vorsieht.<br />
Insofern kann auch den Anregungen des Landesrechnungshofes zu ordnungsrechtlichen<br />
Bestimmungen nicht gefolgt werden.<br />
Die Anregung des Landesrechnungshofs, für die Glücksspielautomaten entgegen<br />
des derzeit praktizierten Verfahrens im Gesetz keine tägliche Auszählung
11<br />
festzuschreiben, wurde aufgegriffen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 3 sind die in<br />
Glücksspielautomaten erzielten Bruttospielerträge am Tag der Abrechnung des<br />
jeweiligen Automaten, mindestens einmal pro Woche, festzustellen und aufzuzeichnen.<br />
<strong>Der</strong> Landesrechnungshof schlägt des Weiteren vor, auf die Erhöhung der Bemessungsgrundlage<br />
nach § 13 Abs. 3 zu verzichten.<br />
<strong>Der</strong> Landesrechnungshof verkennt den Grund für die Einführung des § 13<br />
Abs. 3 und berücksichtigt nicht ausreichend die Erfordernisse, die die Rechtsordnung<br />
an die Höhe der Abgabenbelastung einer Spielbank stellt.<br />
Die Annahme, die Regelung orientiere sich am Gedanken des § 4 h Einkommensteuergesetz<br />
ist unzutreffend. Die Hinzurechnungstatbestände sind vielmehr<br />
an § 8 Gewerbesteuergesetz angelehnt.<br />
Soweit der Landesrechnungshof auf eine entsprechende Ertragsteuerbelastung<br />
verweist, verkennt er den Grund für die Einführung der Regelungen zur Zusatzabgabe.<br />
Mit der Einführung einer am steuerlichen Gewinn bemessenen Zusatzabgabe<br />
soll keine Ertragsbesteuerung und daher auch keine an der Höhe einer Ertragsteuer<br />
begrenzte Belastung eingeführt werden. Spielbank- und Zusatzabgabe<br />
bleibt der Charakter einer Verkehrsteuer erhalten. Sie ist weiterhin eine besondere<br />
Steuer, die den Gewinn eines Spielbankbetreibers - in einem über die<br />
„normale“ Besteuerung deutlich hinausgehenden Ausmaß - weitgehend abschöpfen<br />
soll.<br />
Wie bereits in der Gesetzesbegründung dargestellt ist, soll - vor dem Hintergrund<br />
der Absenkung der Höhe der Spielbankabgabe - mit der Einführung einer<br />
am steuerlichen Gewinn bemessenen Zusatzabgabe dem Hauptzweck der Besteuerung<br />
<strong>von</strong> öffentlichen Spielbanken - der weitestgehenden Gewinnabschöpfung<br />
- möglichst zielgenau Rechnung getragen werden. Die Annahme des Landesrechnungshofs,<br />
dass die Abgabenlast der Spielbank deutlich über der der<br />
gewerblichen Spielstätten liege, übersieht die Absenkung der Spielbankabgabe.<br />
Dem Vorschlag des Landesrechnungshofes, auf die Hinzurechnungen nach<br />
§ 13 Abs. 3 zu verzichten, kann nicht gefolgt werden.<br />
Die Hinzurechnung <strong>von</strong> Zinsaufwendungen und 20 % der Miet-, Pacht- und<br />
Leasingaufwendungen dient der Gewinnabschöpfung unabhängig <strong>von</strong> der Finanzierung<br />
(Eigen- oder Fremdkapital) des Spielbankbetriebes durch den Zulassungsinhaber.<br />
Damit wird vermieden, dass der Zulassungsinhaber die Bemessungsgrundlage<br />
für die erfolgsabhängige Zusatzabgabe durch gezielte<br />
Gestaltungen vermindern kann.<br />
Außerdem unterliegen sonstige gewerbliche Unternehmen, z. B. Spielhallenbetreiber,<br />
mit ihren Betrieben ebenfalls der Gewerbesteuerpflicht. Für die Spielbank<br />
sind mit der Entrichtung der Spielbank- und Zusatzabgabe dagegen alle<br />
sonst zu entrichtenden Steuern abgegolten (Ausnahme: Umsatzsteuer). Um eine<br />
ungerechtfertigte Besserstellung der Spielbanken gegenüber den gewerblichen<br />
Unternehmen auszuschließen, besteht auch aus diesem Grund kein Raum<br />
für einen Verzicht auf die Hinzurechnungen.
12<br />
Zu der vom Landesrechnungshof geäußerten Prüfbitte, ob mit der Zusatzabgabe<br />
tatsächlich dem Betreiber nur ein zur Abgeltung des unternehmerischen Risikos<br />
verbleibender Teil des Jahresüberschusses belassen werden soll, ist anzumerken,<br />
dass der in der Gesetzesbegründung genannte angemessene Gewinn<br />
sich wegen des Abschöpfungscharakters der Abgabenbelastung an der<br />
vom Landesrechnungshof genannten Kapitalverzinsung, deren Höhe dem unternehmerischen<br />
Risiko Rechnung tragen soll, orientiert. <strong>Der</strong> „zur Abgeltung des<br />
unternehmerischen Risiko belassene Teil des Jahresüberschusses“ ist somit<br />
„die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals“, die ihrerseits auch<br />
<strong>von</strong> der Höhe des unternehmerischen Risikos bestimmt wird.<br />
<strong>Der</strong> Städte- und Gemeindebund <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> bittet um Beibehaltung der<br />
bisherigen Regelung zur Beteiligung der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe.<br />
Stellungnahme der Landesregierung:<br />
Die Höhe der Beteiligung der Gemeinden musste an die sich geänderten wirtschaftlichen<br />
und abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.<br />
Da kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Spielbankgemeinden auf Beteiligung<br />
an der Spielbankabgabe besteht (so Nds. StGH, NdsVBl. 2007, 239), verletzt<br />
die Änderung der Bemessungsgrundlagen und der damit verbundenen Reduzierung<br />
der Zuweisungen des Landes an die Spielbankgemeinden keine<br />
Rechte der Spielbankgemeinden.<br />
Die Ver.di – Bundeskoordinierung Spielbanken begrüßt das klare Bekenntnis<br />
zum ordnungspolitischen Auftrag der Spielbanken sowie die vorgesehenen abgabenrechtlichen<br />
Bestimmungen, regt aber an, für Spiele, bei denen die Gäste<br />
gegeneinander spielen (z. B. Baccara, Poker) die Abgabesätze zu reduzieren.<br />
Ferner werden Konkretisierungen zur Troncerfassung sowie zur Verwendung<br />
des Tronc angeregt. Darüber hinaus regt Ver.di an, für Spielbanken eine gesetzliche<br />
Pflicht zum Anbieten des Großen Spiels vorzusehen.<br />
Stellungnahme der Landesregierung:<br />
<strong>Der</strong> Gesetzentwurf enthält bereits Regelungen zur Berechnung des Bruttospielertrages<br />
aus Spielen, bei denen die Spielbank kein Risiko trägt (§ 12 Abs. 2<br />
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfes). Auch wesentliche Fragen der Troncerfassung<br />
und –verwendung sind bereits höchstrichterlich geklärt. Weitergehende<br />
Regelungen zur abgabenrechtlichen Berücksichtigung sind daher nicht erforderlich.<br />
Die Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH<br />
- hält den Begriff des hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses (§ 2 Abs. 2<br />
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfes) für nicht hinreichend konkret,<br />
- weist darauf hin, dass dem Zulassungsinhaber ein wirtschaftlicher Betrieb<br />
jederzeit möglich sein muss (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzentwurfes),<br />
- regt an<br />
o die Aufnahme einer Regelung, nach der ein Zulassungsinhaber nicht<br />
Betreiber oder Beteiligter einer Hersteller- oder Vertriebsfirma sein darf,
13<br />
o die Möglichkeit zu mehrmaligen Verlängerungen der Zulassungen zu<br />
schaffen (§ 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfes),<br />
o dass Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag, das Spielbankgesetz<br />
oder gegen auf Grund des Spielbankgesetzes erlassene Verordnungen<br />
nur dann zu einem Widerruf der Zulassung führen sollen, wenn<br />
diese Verstöße wissentlich wiederholt oder grob fahrlässig begangen<br />
wurden (§ 2 Abs. 4 des Gesetzentwurfes),<br />
o die Anzahl der Tisch- und Automatenangebote und die Frage der Vernetzung<br />
<strong>von</strong> Glücksspielautomaten den wirtschaftlichen Erwägungen<br />
des Zulassungsinhabers zu überlassen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 17, 18<br />
des Gesetzentwurfes),<br />
o auf den Klammerzusatz zur Erläuterung der zulässigen Rouletteangebote<br />
in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfes zu verzichten,<br />
o in § 14 des Gesetzentwurfes eine Regelung zur Verwendung <strong>von</strong> Zinserträgen<br />
auf das Troncaufkommen aufzunehmen und<br />
o dass die Spielbankordnung vom Zulassungsinhaber bestimmt wird.<br />
Stellungnahme der Landesregierung:<br />
<strong>Der</strong> Gesetzgeber hat mit der Begründung zum zweiten Gesetz zur Änderung<br />
des Lotteriegesetzes und des Gesetzes über das Zahlenlotto und über Sportwetten<br />
im Lande <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (LT-Drucksache 3/3653 vom 4. Oktober<br />
2000) auch den Begriff des hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses konkretisiert<br />
und hat daran bei nachfolgenden glücksspielrechtlichen Änderungen<br />
ausdrücklich festgehalten. Danach ist das Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen<br />
Bedürfnisses zu bejahen, wenn bei Berücksichtigung der sonstigen<br />
Spielmöglichkeiten, die der Bevölkerung geboten werden, unter dem Gesichtspunkt<br />
der Kanalisierung eines bestehenden Spielbedürfnisses die Zulassung<br />
der beantragten Veranstaltung erforderlich erscheint. Einer weiteren<br />
Konkretisierung im Spielbankgesetz bedarf es daher nicht.<br />
Die Anregung, die Möglichkeit zu mehrmaligen Verlängerungen der Zulassungen<br />
zu schaffen (§ 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfes) wurde nicht aufgenommen,<br />
da - soweit das Land Anteile am derzeitigen Zulassungsinhaber verkauft hat –<br />
ein ordnungsrechtlicher Wettbewerb um die Zulassungen gewünscht und verfassungsrechtlich<br />
geboten ist. Auch der Hinweis, dass Verstöße gegen den<br />
Glücksspielstaatsvertrag, das Spielbankgesetz oder gegen auf Grund des<br />
Spielbankgesetzes erlassene Verordnungen nur dann zu einem Widerruf der<br />
Zulassung führen sollen, wenn diese Verstöße wissentlich wiederholt oder<br />
grob fahrlässig begangen wurden (§ 2 Abs. 4 des Gesetzentwurfes), wurde<br />
nicht aufgegriffen, da die in Rede stehende Norm auf Art und Umfang des<br />
Verstoßes abzielt, nicht aber auf den Grad des Verschuldens.<br />
Dem Vorschlag, Anzahl der Tisch- und Automatenangebote und die Frage der<br />
Vernetzung <strong>von</strong> Glücksspielautomaten den wirtschaftlichen Erwägungen des<br />
Zulassungsinhabers zu überlassen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 17, 18 des Gesetzentwurfes),<br />
wurde nicht gefolgt. Die vorgesehene Regelung steht wirtschaftlichen<br />
Erwägungen des Zulassungsinhabers nicht entgegen, da sie lediglich die<br />
Schaffung <strong>von</strong> Höchstgrenzen vornimmt, die aus ordnungsrechtlichen Gründen<br />
geboten ist.<br />
Ferner wurde der Anregung, eine Regelung aufzunehmen, nach der ein Zulassungsinhaber<br />
nicht Betreiber oder Beteiligter einer Hersteller- oder Ver-
14<br />
triebsfirma sein darf (vgl. § 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfes) nicht gefolgt. Die<br />
Unabhängigkeit des Zulassungsinhabers sowie die Transparenz der Verhältnisse<br />
ist ein zentrales Anliegen des Spielbankenrechts. Daher dürfen die Erbringer<br />
<strong>von</strong> Dienstleistungen und die Lieferanten <strong>von</strong> Spielgeräten, Einrichtungen<br />
oder Installationen, die dem Spielbetrieb dienen, keinen maßgebenden direkten<br />
oder indirekten Einfluss auf die Spielbank haben; insofern ist etwa ein<br />
besonderes Gewicht auf eine klare Trennung zwischen Zulassungsinhaber<br />
und Zulieferer operationell wesentlicher Spielelemente zu legen. Dieser Zielstellung<br />
kann ggf. durch entsprechende Festlegungen in den Nebenbestimmungen<br />
Rechnung getragen werden.<br />
Die Anregungen, auf den Klammerzusatz zur Erläuterung der zulässigen Rouletteangebote<br />
in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfes zu verzichten<br />
und in § 14 des Gesetzentwurfes eine Regelung zur Verwendung <strong>von</strong> Zinserträgen<br />
auf das Troncaufkommen aufzunehmen, wurden aufgegriffen und sind<br />
nunmehr im Gesetzentwurf berücksichtigt.<br />
Dagegen ist der Anregung, dass die Spielbankordnung vom Zulassungsinhaber<br />
bestimmt wird, nicht gefolgt worden. Die Spielbankordnung soll auch weiterhin<br />
durch Verordnung des Ministeriums des Innern geregelt werden, um sicherzustellen,<br />
dass ordnungsrechtliche Belange ausreichend berücksichtigt<br />
werden. Dem steht im Übrigen eine spielbankeigene oder –interne „Spielbankordnung“<br />
nicht entgegen.<br />
<strong>Der</strong> Gesetzentwurf wurde mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz<br />
abgestimmt.<br />
F. Notifizierung<br />
Die Landesregierung wird den Gesetzentwurf gemäß der Richtlinie über ein<br />
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften<br />
sowie Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG,<br />
geändert durch RL 98/48/EG, gegenüber der Europäischen Kommission notifizieren.<br />
Dies dient der Rechtssicherheit, da die Europäische Kommission offenbar<br />
hinsichtlich sämtlicher Ausführungs- und Ergänzungsgesetze zum<br />
Glücksspielstaatsvertrag <strong>von</strong> einer Notifizierungspflicht ausgeht. Die Nichtbeachtung<br />
der Notifizierungspflicht führt zur Unanwendbarkeit der betroffenen<br />
Vorschrift. Privatpersonen und Unternehmen könnten sich vor nationalen Gerichten<br />
auf die Unanwendbarkeit einer solchen nicht notifizierten Regelung berufen.<br />
Grundsätzlich drei Monate nach Eingang der Mitteilung über einen zu<br />
notifizierenden Gesetzentwurf bei der Kommission kann dieser In-Kraft-Treten,<br />
so dass <strong>von</strong> einer Verzögerung des beabsichtigten In-Kraft-Tretens des Spielbankgesetzes<br />
nicht auszugehen ist.
15<br />
Entwurf<br />
Spielbankgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (SpielbG LSA) 1 .<br />
§ 1<br />
Anwendungsbereich<br />
(1) Dieses Gesetz gilt ergänzend zu dem Glücksspielstaatsvertrag für Spielbanken<br />
im Sinne des § 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages. Unbeschadet des § 1<br />
des Glücksspielstaatsvertrages ist Ziel dieses Gesetzes, Glücksspiele mit besonderem<br />
Gefährdungspotential in bestimmten, zahlenmäßig begrenzten Spielbanken<br />
besonders zu überwachen. Die für Spielbanken geltenden Bestimmungen<br />
des Glücksspielstaatsvertrages sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes und<br />
die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten auch für Zweigstellen<br />
<strong>von</strong> Spielbanken, sofern anderes nicht ausdrücklich geregelt ist.<br />
(2) Im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> können bis zu zwei öffentliche Spielbanken zugelassen<br />
werden. Daneben können unselbständige Zweigstellen dieser Spielbanken zugelassen<br />
werden. Die Zahl der Spielbanken und Zweigstellen wird auf insgesamt<br />
sechs beschränkt. Die Gemeinden, in denen Spielbanken oder Zweigstellen zugelassen<br />
werden dürfen, bestimmt die Landesregierung unter Berücksichtigung<br />
der Ziele des Absatzes 1.<br />
§ 2<br />
Zulassung<br />
(1) <strong>Der</strong> Betrieb einer Spielbank bedarf der Zulassung, über die das für die Spielbankaufsicht<br />
zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Suchtprävention<br />
und Suchtkrankenhilfe zuständigen Ministerium entscheidet. Die Zulassung<br />
für den Betrieb einer Zweigstelle darf nur dem erteilt werden, der die Zulassung<br />
für eine öffentliche Spielbank besitzt und diese betreibt. Auf die Erteilung einer<br />
Zulassung besteht kein Rechtsanspruch.<br />
(2) Die Zulassung darf nur erteilt und aufrecht erhalten werden, wenn<br />
1. die Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages und des § 1 Abs. 1<br />
Satz 2 nicht entgegenstehen,<br />
2. hierfür ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht,<br />
3. die Einhaltung<br />
a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 des Glücksspielstaatsvertrages,<br />
b) der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaatsvertrages,<br />
c) der Anforderungen an das Sozialkonzept und der Vorgaben des<br />
Anhangs nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrages,<br />
1<br />
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom<br />
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften<br />
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204<br />
S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006<br />
(ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
16<br />
d) der Anforderungen an die Aufklärung nach § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages<br />
und<br />
e) der Anforderungen an die Hinweise nach § 7 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages<br />
sichergestellt ist,<br />
4. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages<br />
und der Ausschluss gesperrter Spieler nach<br />
§ 20 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist,<br />
5. der Betrieb der Spielbank ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer<br />
sowie die Aufsichtsbehörde nachvollziehbar durchgeführt<br />
werden kann,<br />
6. bei einer Abschöpfung der Spielbankerträge ein wirtschaftlicher Betrieb<br />
der Spielbank gewährleistet ist,<br />
7. der Zulassungsinhaber, die zur Vertretung der Spielbank Berechtigten<br />
und die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen<br />
fachlich geeignet sind und Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb<br />
der Spielbank bieten und<br />
8. durch die Errichtung und den Betrieb der Spielbank die öffentliche<br />
Sicherheit oder Ordnung nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird.<br />
Sie erlischt, wenn der Betrieb der Spielbank nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung<br />
aufgenommen oder mehr als ein Jahr unterbrochen oder ausgesetzt wird.<br />
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 wird befristet für einen Zeitraum <strong>von</strong> höchstens<br />
zehn Jahren erteilt und kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Befristung auf<br />
Antrag einmalig um fünf Jahre verlängert werden. <strong>Der</strong> Antrag auf Verlängerung<br />
der Zulassung muss spätestens drei Jahre vor Ablauf der Zulassung gestellt werden.<br />
Die Zulassung ist nicht ganz oder teilweise übertragbar und darf einem anderen<br />
nicht zur Ausübung überlassen werden. Sie ist nicht vererblich.<br />
(4) Die Zulassung ist widerruflich. Sie soll insbesondere widerrufen werden, wenn der<br />
Zulassungsinhaber oder eine sonst verantwortliche Person wiederholt oder gröblich<br />
gegen<br />
1. Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, dieses Gesetzes oder<br />
einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder<br />
2. Nebenbestimmungen der Zulassung oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde<br />
nach § 20<br />
verstößt.<br />
(5) Die Zulassung muss die Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben<br />
werden darf, bezeichnen. In Nebenbestimmungen zur Zulassung nach Absatz 1<br />
sollen zur Gewährleistung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen<br />
insbesondere festgelegt werden:<br />
1. besondere Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank<br />
zu beachten sind,<br />
2. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen,
17<br />
3. Sicherheitsvorkehrungen und Pflichten zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen<br />
Spielablaufs und zur Vermeidung <strong>von</strong> Betrug und Missbrauch,<br />
4. die Auswahl des Personals,<br />
5. Art und Umfang des Glücksspielangebotes,<br />
6. die technische Beschaffenheit der Geräte sowie deren Prüfung, Konformitätsbewertung<br />
oder Zulassung,<br />
7. die Beobachtung und Aufzeichnung mit technischen Mitteln zur Sicherstellung<br />
des ordnungsgemäßen Spielablaufs, zur Erfassung des Bruttospielertrags<br />
und der Tronceinnahmen und zum Schutz der Spielbankbesucher,<br />
8. Pflichten gegenüber den mit der Finanzaufsicht beauftragten Mitarbeitern,<br />
9. die Art und Weise der Werbung,<br />
10. organisatorische Vorkehrungen zur Verhinderung des Einsatzes illegaler<br />
Geldmittel,<br />
11. Pflichten in Bezug auf den Wechsel eines Gesellschafters, Änderungen<br />
der Beteiligungsverhältnisse, die Beteiligung als stiller Gesellschafter o-<br />
der als Unterbeteiligter jeglicher Art, die Aufnahme <strong>von</strong> Darlehen oder<br />
den Wechsel einer verantwortlichen Person,<br />
12. die Art und Weise, in der Personendaten geschützt werden,<br />
13. Höchsteinsätze sowie Gewinn- und Verlustmöglichkeiten,<br />
14. Informationen für den Spieler in Bezug auf das Spiel, die Art des Spiels,<br />
den Spielverlauf und die möglichen Spielergebnisse,<br />
15. Pflichten zur Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung<br />
und zur Behebung <strong>von</strong> Glücksspielsucht,<br />
16. Pflichten zur Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit <strong>von</strong> Gewinn und<br />
Verlust, die Suchtrisiken der <strong>von</strong> der Spielbank angebotenen Glücksspiele<br />
und Möglichkeiten der Beratung und Therapie <strong>von</strong> Spielsüchtigen,<br />
17. die Zahl der höchstens in einer Spielbank zulässigen Spieltische und<br />
Glücksspielautomaten und<br />
18. ob und wieweit die Vernetzung der Glücksspiele innerhalb einer Spielbank<br />
oder der Spielbanken untereinander zulässig ist.<br />
Nebenbestimmungen können nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt<br />
werden. Die Zulassung kann hinsichtlich der Gebäude und Räume, in<br />
denen die Spielbank betrieben werden darf, geändert werden.<br />
§ 3<br />
Zulassungsinhaber<br />
(1) Zulassungsinhaber darf nur eine natürliche oder juristische Person oder eine<br />
Vereinigung sein, soweit ihr ein Recht zustehen kann.<br />
(2) <strong>Der</strong> vorherigen Zustimmung des für die Spielbankaufsicht zuständigen Ministeriums<br />
bedürfen<br />
1. der Wechsel eines Gesellschafters,<br />
2. die Änderung der Beteiligungsverhältnisse, auch hinsichtlich einer stillen<br />
Beteiligung,
18<br />
3. die Einräumung einer Beteiligung als stiller Gesellschafter oder als Unterbeteiligter<br />
jeglicher Art<br />
4. die anteilige oder vollständige Einräumung oder Verpfändung des<br />
Rechts am Gewinn des Zulassungsinhabers an eine andere Person, die<br />
Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Gesellschaftsanteils,<br />
die Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Wirtschaftsgutes<br />
des Zulassungsinhabers und<br />
5. die Beteiligung des Zulassungsinhabers an einer anderen Gesellschaft,<br />
auch durch eine stille Beteiligung.<br />
Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2<br />
Abs. 2 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Gesellschaften,<br />
an denen die Gesellschaft 50 v. H. oder mehr der Stimmrechte hält.<br />
(3) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat dem für die Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium<br />
die Aufnahme <strong>von</strong> Darlehen anzuzeigen.<br />
§ 4<br />
Ausschreibungsverfahren<br />
(1) Die Erteilung einer Zulassung setzt eine Ausschreibung durch das für die<br />
Spielbankaufsicht zuständige Ministerium voraus. Eines solchen Verfahrens<br />
bedarf es nicht für die Verlängerung einer Zulassung nach § 2 Abs. 3 Satz 1.<br />
Die Zulassung kann befristet auf höchstens zwei Jahre ohne Ausschreibung<br />
erteilt werden, wenn der bisherige Spielbetrieb sonst nicht fortgeführt werden<br />
kann und dies zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages<br />
und des § 1 Abs. 1 Satz 2 geboten ist.<br />
(2) Die Ausschreibung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Ausschreibung ist<br />
eine mindestens dreimonatige Antragsfrist zu setzen.<br />
(3) <strong>Der</strong> Antrag auf Erteilung einer Zulassung bedarf der Schriftform. Er muss alle<br />
in der Ausschreibung benannten Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten,<br />
welche für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 erforderlich<br />
sind, und die Auswahl nach Absatz 6 ermöglichen. Er muss insbesondere die<br />
folgenden Nachweise und Unterlagen enthalten:<br />
1. Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung des Antragstellers<br />
und des vorgesehenen Leitungspersonals nach Maßgabe<br />
der Ausschreibung,<br />
2. Planunterlagen der Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben<br />
werden soll, einschließlich der Nachweise über die Vereinbarkeit<br />
des Spielbankbetriebs mit dem öffentlichen Baurecht,<br />
3. eine Darstellung der im Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank<br />
beabsichtigten Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und<br />
Ordnung (Sicherheitskonzept),<br />
4. eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs unter Berücksichtigung<br />
einer weitgehenden Abschöpfung der Spielbankerträge (Wirtschafts-<br />
und Finanzplan),<br />
5. ein Nachweis, dass eine Spielbankreserve in der in der Ausschreibung<br />
nach Absatz 1 angegebenen Höhe erbracht werden kann,
20<br />
fasst. Das gilt auch für Spielersperren, die <strong>von</strong> den zuständigen Stellen der<br />
anderen vertragsschließenden Länder übermittelt werden, sowie für Spielersperren,<br />
die <strong>von</strong> deutschen Spielbanken und <strong>von</strong> Spielbanken in einem anderen<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat<br />
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der<br />
Schweiz nach <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> übermittelt werden.<br />
(3) In die Sperrdatei dürfen die Spielersperren nur mit den in § 23 Abs. 1 des<br />
Glücksspielstaatsvertrages genannten Daten aufgenommen werden. Die sperrenden<br />
Stellen nach Absatz 1 sind verpflichtet, die Spielersperren sowie deren<br />
Änderungen und Aufhebungen zur Aufnahme in die Sperrdatei nach Absatz 2<br />
unverzüglich zu übermitteln. <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber ist befugt, eine zentrale<br />
Stelle mit der Verarbeitung <strong>von</strong> Sperrdaten nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages<br />
zu beauftragen; er kann seine Verpflichtungen nach den<br />
Absätzen 1 und 2 auch durch die Teilnahme an einem länderübergreifenden<br />
Sperrsystem gemäß den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages erfüllen.<br />
Aus der Sperrdatei werden den Spielbanken und den sonstigen Stellen, die<br />
Teilnahmeverbote zu überwachen haben, und den für die Führung der Sperrdatei<br />
zuständigen Stellen anderer vertragsschließender Länder die gespeicherten<br />
Sperrdaten nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages auf<br />
Anfrage mitgeteilt. Eine Übermittlung der Sperrdaten an andere deutsche<br />
Spielbanken und an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den<br />
Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig, wenn Gegenseitigkeit<br />
gewährleistet ist.<br />
(4) Die Spielbank kann <strong>von</strong> den Besuchern Auskünfte über die persönlichen und<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse zur Prüfung eines Teilnahmeverbots nach § 20<br />
des Glücksspielstaatsvertrages verlangen.<br />
(5) Die Spielbank kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 und 3 Personen sperren,<br />
die gegen die Spielbankordnung (§ 19) oder die Spielregeln verstoßen,<br />
oder gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht<br />
oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde<br />
(Haussperre).<br />
(6) Den Betroffenen sind der Grund und die Dauer der Sperre unverzüglich bekannt<br />
zu geben. Betroffene erhalten <strong>von</strong> dem Zulassungsinhaber auf Antrag<br />
Auskunft über<br />
1. die zu ihrer Person in der Sperrdatei gespeicherten Daten nach § 23<br />
Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages,<br />
2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung oder<br />
Nutzung der Daten,<br />
3. die Empfänger der Datenübermittlungen und Auftragnehmer, sofern Dritte<br />
an der Datenverarbeitung beteiligt sind.<br />
(7) Das für die Spielbankaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch<br />
Verordnung Anforderungen zum Betreiben der Sperrdatei nach den §§ 8 und<br />
23 des Glücksspielstaatsvertrages und zur Teilnahme der Spielbanken an einer<br />
bundesweiten Zentraldatei zu bestimmen. Dabei können insbesondere die
21<br />
Anforderungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten gesperrter<br />
Spieler sowie welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit<br />
zu erfüllen sind, geregelt werden.<br />
§ 6<br />
Zutritts- und Teilnahmeverbote<br />
(1) Die Anwesenheit in den Spielsälen der Spielbank ist Minderjährigen nicht gestattet<br />
und darf nicht geduldet werden.<br />
(2) Die Berechtigung des Zulassungsinhabers, auf Grund des Hausrechts den Zutritt<br />
zu den Spielsälen ohne Angabe <strong>von</strong> Gründen zu verwehren oder die Zutrittsberechtigung<br />
ohne Angaben <strong>von</strong> Gründen zu entziehen und die Betroffenen zum<br />
Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.<br />
(3) Über die Teilnahmeverbote der § 4 Abs. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages<br />
und § 20 des Glücksspielstaatsvertrages hinaus ist die Teilnahme am Spiel nicht<br />
gestattet:<br />
1. Personen, denen der Zulassungsinhaber die Besuchsberechtigung entzogen<br />
hat (§ 5 Abs. 5),<br />
2. Personen, die dem Zulassungsinhaber als Gesellschafter, Mitglied eines<br />
Organs der Gesellschaft oder der Geschäftsführung angehören, die in einem<br />
Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Zulassungsinhaber stehen, Inhabern<br />
<strong>von</strong> Wirtschaftsbetrieben in den jeweiligen Spielbanken und den in<br />
diesen Betrieben Beschäftigten sowie jeweils deren Ehegatten oder Eingetragenen<br />
Lebenspartnern,<br />
3. den Bediensteten, die die Aufsicht über die Spielbank führen, den Spielbetrieb<br />
überwachen oder die Beteiligung des Landes an der Spielbankgesellschaft<br />
verwalten, sowie deren Ehegatten oder Eingetragenen Lebenspartnern.<br />
§ 7<br />
Besucherdatei<br />
Die Spielbank hat eine Besucherdatei zu führen. Darin sind Name, Vorname, Geschlecht,<br />
Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Besuchstage sowie Beginn und Ende<br />
der Teilnahmeverbote nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 festzuhalten. Die Daten der Besucherdatei<br />
sind nach Ablauf der auf den letzten Besuch folgenden zwei Kalenderjahre<br />
zu löschen, es sei denn, die weitere Speicherung der Daten ist im Einzelfall erforderlich<br />
oder allgemein durch besondere gesetzliche Regelungen vorgesehen.<br />
§ 8<br />
Videoüberwachung<br />
(1) Zur Überwachung der Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen<br />
sowie zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs und zum<br />
Schutz der Spielbankbesucher ist der Zulassungsinhaber verpflichtet, technische<br />
Mittel zur Anfertigung <strong>von</strong> Bildaufzeichnungen einzusetzen (Videoüberwachung).<br />
Art und Umfang der Videoüberwachung bedarf der Zustimmung des für die
22<br />
Spielbankaufsicht zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Finanzen<br />
zuständigen Ministerium. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn Art<br />
und Umfang die Sicherstellung der Zwecke der Videoüberwachung unter ausreichender<br />
Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gewährleistet.<br />
(2) Technische Mittel zur Anfertigung <strong>von</strong> Bildaufzeichnungen sind vorzusehen in:<br />
1. den zur Spielbank gehörenden Eingangsbereichen für Besucher und<br />
Personal,<br />
2. den Rezeptions- und Kassenbereichen,<br />
3. den Spielsälen, bei Tischspielen auch jeweils an den einzelnen Spieltischen,<br />
sowie in<br />
4. den Abrechnungsräumen und internen Sicherheitsbereichen der Spielbank.<br />
(3) <strong>Der</strong> Einsatz der technischen Mittel ist eine Stunde vor, während und zwei Stunden<br />
nach den in § 11 Abs. 1 genannten Öffnungszeiten vorzusehen.<br />
(4) Die Aufzeichnungen eines jeden Spieltages sind zwei Wochen nach der Aufzeichnung<br />
zu löschen. Die Löschung unterbleibt, soweit die Aufzeichnungen für<br />
steuerliche, steuerstrafrechtliche, polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen<br />
oder ein gerichtliches Verfahren erforderlich sind. Sie sind unverzüglich zu löschen,<br />
wenn sie hierfür nicht mehr benötigt werden.<br />
(5) Die Löschung nach Absatz 4 unterbleibt ferner, wenn die Aufsichtsbehörde dies<br />
im Einzelfall für einen erforderlichen Zeitraum angeordnet hat und keine schutzwürdigen<br />
Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.<br />
(6) Auf die Bildaufzeichnungen nach Absatz 1 dürfen Zugriff nehmen:<br />
1. der oder die Geschäftsführer des Spielbankunternehmens,<br />
2. der Direktor der Spielbank am jeweiligen Spielbankstandort,<br />
3. die für die Aufsicht über die Spielbanken zuständigen Bediensteten des für<br />
Spielbanken zuständigen Ministeriums des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>,<br />
4. die Bediensteten der zuständigen Finanzbehörde im Sinne <strong>von</strong> § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 15 des<br />
Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850, 2858).<br />
Die Zugriffsbefugnis nach Satz 1 haben auch die jeweils mit den Aufgaben Beauftragten.<br />
(7) Auf den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung <strong>von</strong> Bildaufzeichnungen ist in<br />
den Eingangsbereichen für Besucher und Personal deutlich sichtbar und gut lesbar<br />
hinzuweisen.
23<br />
§ 9<br />
Spielangebot<br />
(1) In den Spielbanken ist die Veranstaltung folgender Glücksspiele zugelassen:<br />
1. Roulette, Baccara, Black Jack, Trente et Quarante, Poker, Boule, Punto<br />
Banco, Craps, Glücksrad,<br />
2. Glücksspielautomaten,<br />
3. weitere <strong>von</strong> der Aufsichtsbehörde widerruflich genehmigte Glücksspiele.<br />
In den Zweigstellen sind Glücksspielautomaten sowie weitere <strong>von</strong> der Aufsichtsbehörde<br />
widerruflich genehmigte Glücksspiele zugelassen.<br />
(2) In Spielbanken sind Glücksspiele verboten, die durch die Aufstellung <strong>von</strong> Spielgeräten<br />
im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubt werden<br />
können.<br />
(3) In den Spielbanken ist für Zwecke der Spielbankaufsicht und der Finanzaufsicht<br />
ein automatisches Datenerfassungssystem einzurichten und zu unterhalten, das<br />
zur Überwachung und Spielsicherheit die wesentlichen Betriebsdaten aller aufgestellten<br />
und betriebenen Glücksspielautomaten laufend und unterbrechungsfrei<br />
erfasst und dokumentiert. Glücksspielautomaten dürfen nur aufgestellt werden,<br />
wenn die Übertragung aller wesentlichen Betriebsdaten an das Datenerfassungssystem<br />
gewährleistet ist.<br />
(4) Die Spielbanken sind verpflichtet, Glücksspielautomaten unverzüglich ganz oder<br />
teilweise zu sperren und Geräte auszutauschen, wenn Tatsachen die Annahme<br />
rechtfertigen, dass die Geräte technische Mängel aufweisen oder an ihnen manipuliert<br />
wurde.<br />
(5) Die Spielregeln sind nach den internationalen Gepflogenheiten <strong>von</strong> dem Zulassungsinhaber<br />
zu bestimmen. Sie bedürfen der widerruflichen Genehmigung der<br />
Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen<br />
versehen werden.<br />
(6) Die Spielregeln sind deutlich sichtbar und gut lesbar in den Spielsälen auszuhängen<br />
oder auszulegen. Sie sind für alle Spielgäste verbindlich. Auf jedem Glücksspielautomaten<br />
sind die Gewinnmöglichkeiten und Gewinnwahrscheinlichkeiten<br />
auszuweisen.<br />
§ 10<br />
Kreditverbot<br />
Bedienstete der Spielbank und ihrer Nebenbetriebe dürfen Besuchern der Spielbank<br />
zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragte<br />
gewähren lassen. Sie dürfen dem Spieler hinsichtlich der Höhe der Entgelte<br />
keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltliche Teilnahme, Nachlässe<br />
des Entgeltes oder auf das Entgelt oder sonstige finanzielle Vergünstigungen, gewähren.<br />
Die Spielbanken sind nicht berechtigt, Auszahlungen aufgrund des Last-
24<br />
schriftverfahrens oder sonstiger Formen der Kreditierung zu leisten. Geldbezugsautomaten<br />
sind in den Spielsälen nicht gestattet.<br />
§ 11<br />
Öffnungszeiten<br />
(1) Die Spielbanken dürfen täglich geöffnet sein<br />
1. für Glücksspielautomaten zwischen 9 und 5 Uhr und<br />
2. für die übrigen Spielangebote zwischen 13 und 5 Uhr.<br />
Das für die Spielbankaufsicht zuständige Ministerium kann bei Vorliegen eines<br />
hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses und besonderer örtlicher Verhältnisse für<br />
einzelne Spielbanken die Öffnungszeiten befristet und widerruflich verlängern.<br />
Die Verlängerung der Öffnungszeiten kann mit Nebenbestimmungen verbunden<br />
werden.<br />
(2) Die Spielbanken sind zu schließen:<br />
1. Karfreitag ganztägig,<br />
2. Volkstrauertag, Buß- und Bettag sowie Totensonntag jeweils <strong>von</strong> 5 Uhr an,<br />
3. vom 24. Dezember 5 Uhr bis zum 26. Dezember 5 Uhr.<br />
§ 12<br />
Spielbankabgabe<br />
(1) <strong>Der</strong> Betrieb einer Spielbank unterliegt der Spielbankabgabe. Die Spielbankabgabe<br />
beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag des Zulassungsinhabers<br />
1. bis 7,5 Millionen Euro 25 v. H.<br />
2. auf den 7,5 Millionen Euro übersteigenden Betrag bis 10 Millionen Euro<br />
35 v. H.<br />
3. auf den 10 Millionen Euro übersteigenden Betrag bis 12,5 Millionen Euro<br />
45 v. H.<br />
4. auf den 12,5 Millionen Euro übersteigenden Betrag 50 v. H.<br />
des Bruttospielertrages.<br />
(2) Bruttospielerträge sind für den Fall, dass<br />
1. die Spielbank das Risiko trägt, die Beträge, um die die Spieleinsätze die<br />
Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen<br />
(Bruttogewinn); <strong>von</strong> dem Bruttogewinn sind die Verluste vorangegangener<br />
Spieltage abzusetzen,<br />
2. die Spielbank kein Risiko trägt, die Beträge, die der Spielbank aus dem Spiel<br />
zufließen.<br />
Zum Bruttospielertrag gehören auch Zuwendungen der Besucher an die Spielbank,<br />
die an Glücksspielautomaten im Fall des Gewinns automatisch einbehalten<br />
werden, ohne dass der Besucher hierüber selbst verfügen kann.
25<br />
(3) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der<br />
Einsatzmöglichkeit gesetzt und vom Spieler nicht zurückgenommen werden, sind<br />
dem Bruttospielertrag zuzurechnen.<br />
(4) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen sowie Spielmarken<br />
anderer Spielbanken mindern nicht den Bruttospielertrag; sie sind mit dem<br />
Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Münzen und<br />
Geldscheine anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag<br />
zuzurechnen.<br />
(5) Die Spielbankabgabe nach Absatz 1 ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz<br />
geschuldete und zu entrichtende Umsatzsteuer auf Grund <strong>von</strong> Umsätzen,<br />
die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen<br />
gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinne des<br />
§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung.<br />
§ 13<br />
Zusatzabgabe<br />
(1) Neben der Spielbankabgabe nach § 12 unterliegt der Betrieb einer Spielbank der<br />
Zusatzabgabe. Die Zusatzabgabe beträgt 40 v. H. der nach den Absätzen 2 bis 4<br />
ermittelten Bemessungsgrundlage.<br />
(2) Bemessungsgrundlage für die Zusatzabgabe ist der nach den Vorschriften des<br />
Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde<br />
Gewinn des Zulassungsinhabers zuzüglich der Aufwendungen nach Absatz 3 und<br />
abzüglich der Beträge nach Absatz 4.<br />
(3) Die Bemessungsgrundlage wird erhöht um die Zinsen, die bei der Gewinnermittlung<br />
nach Absatz 2 als Aufwand abgezogen wurden. Als Zinsen im Sinne des<br />
Satzes 1 gelten auch 20 v. H. der Miet- und Pachtaufwendungen (einschließlich<br />
Leasingraten). Die Bemessungsgrundlage wird auch erhöht um die Zusatzabgabe,<br />
soweit sie bei der Gewinnermittlung als Aufwand abgezogen wurde.<br />
(4) Die Bemessungsgrundlage wird gemindert um die Spielbankabgabe, soweit sie<br />
bei der Gewinnermittlung nicht als Aufwand abgezogen wurde. Ebenfalls mindern<br />
Zinserträge die Bemessungsgrundlage, soweit sie bei der Gewinnermittlung gewinnerhöhend<br />
berücksichtigt wurden.<br />
§ 14<br />
Tronc<br />
(1) Die Zuwendungen der Besucher an die Spielbank oder an das spieltechnische<br />
Personal sind unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern<br />
(Tronc) zuzuführen. Elektronisch zugeführte Zuwendungen sind gesondert zu erfassen;<br />
sie sind Bestandteil der Tronceinnahmen. Dies gilt nicht für die üblichen<br />
Zuwendungen an die nicht zum spieltechnischen Personal gehörenden Beschäftigten<br />
der Spielbank.<br />
(2) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat die Tronceinnahmen sowie die darauf erzielten Zinserträge<br />
für das bei ihm beschäftigte Personal zu verwalten und zu verwenden.
26<br />
§ 15<br />
Abgabenrechtliche Pflichten des Zulassungsinhabers<br />
(1) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank und jede<br />
Zweigstelle täglich Aufzeichnungen über die Bruttospielerträge und die Tronceinnahmen<br />
zu fertigen. Insbesondere hat der Zulassungsinhaber nach Ende des<br />
Spielgeschehens eines jeden Spieltages den Bruttospielertrag und das Troncaufkommen<br />
festzustellen und die Höhe der Spielbankabgabe zu berechnen. Abweichend<br />
<strong>von</strong> Satz 1 und 2 sind die in Glücksspielautomaten erzielten Bruttospielerträge<br />
am Tag der Abrechnung des jeweiligen Spielautomaten festzustellen und<br />
aufzuzeichnen; dabei ist jeder Spielautomat mindestens einmal wöchentlich abzurechnen.<br />
(2) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat die Spielbankabgabe für alle Spielbanken und Zweigstellen<br />
gemeinsam bis zum zehnten Tag des Monats für den vorangegangenen<br />
Monat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. In den Anmeldungen<br />
hat der Zulassungsinhaber die Abgaben selbst zu berechnen. Bei der Berechnung<br />
der Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 die Spielbankabgabe<br />
nach § 12 Abs. 1 um die Umsatzsteuer zu ermäßigen, die durch den Betrieb<br />
der Spielbank bedingt ist. <strong>Der</strong> Bruttospielertrag ist gesondert für jede Spielbank<br />
und Zweigstelle auszuweisen. Die Anmeldungen sind vom Zulassungsinhaber<br />
oder <strong>von</strong> einer zur Vertretung des Zulassungsinhabers berechtigten Person<br />
eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne des<br />
§ 168 der Abgabenordnung.<br />
(3) Die Spielbankabgabe entsteht jeweils mit Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen<br />
Spieltag. Sie wird mit Ablauf der Anmeldefrist nach Absatz 2 Satz 1 fällig.<br />
(4) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat für jedes Quartal des Geschäftsjahres eine anteilige<br />
Vorauszahlung für die Zusatzabgabe zu entrichten, die er für das laufende Geschäftsjahr<br />
voraussichtlich schulden wird. Die Vorauszahlung beträgt für jedes<br />
Quartal ein Viertel der Zusatzabgabe des vorangegangenen Geschäftsjahres. Im<br />
Geschäftsjahr der erstmaligen Anwendung dieser Vorschrift sind die Vorauszahlungen<br />
nach der zu erwartenden Bemessungsgrundlage zu berechnen. Auf Antrag<br />
kann das Finanzamt die Vorauszahlungen an die Zusatzabgabe anpassen,<br />
die sich für das Geschäftsjahr voraussichtlich ergeben wird.<br />
(5) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines<br />
Quartals des Geschäftsjahres eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem<br />
Vordruck abzugeben, in der er die Vorauszahlung der Zusatzabgabe<br />
selbst berechnet; Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Vorauszahlungsschuld<br />
entsteht jeweils mit Ablauf des Quartals des Geschäftsjahres und wird mit<br />
Ablauf der Anmeldefrist nach Satz 1 fällig.<br />
(6) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt spätestens sechs Monate nach Ablauf<br />
des Geschäftsjahres eine Jahresanmeldung für die Zusatzabgabe nach amtlich<br />
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Zusatzabgabe<br />
selbst berechnet; Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Die Verpflichtung<br />
zur Beifügung der nach § 60 der Einkommenssteuerdurchführungsver-
27<br />
ordnung einzureichenden Unterlagen gilt für die Jahresanmeldung nach Satz 1<br />
entsprechend.<br />
(7) Die Zusatzabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres. Auf die Zusatzabgabe<br />
werden die für das Geschäftsjahr entrichteten Vorauszahlungen angerechnet.<br />
Die Zusatzabgabe wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach Absatz 6 Satz 1 fällig.<br />
§ 16<br />
Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften<br />
(1) Schuldner der Spielbankabgabe (§ 12) und der Zusatzabgabe (§ 13) ist der Zulassungsinhaber.<br />
(2) Die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe werden durch das Finanzamt verwaltet<br />
in dessen Bezirk die Spielbank zugelassen ist; § 17 des Finanzverwaltungsgesetzes<br />
bleibt unberührt.<br />
(3) Auf die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe finden, soweit sich aus diesem<br />
Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß<br />
Anwendung. <strong>Der</strong> Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages<br />
und der Tronceinnahmen werden durch das zuständige Finanzamt in entsprechender<br />
Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung am Spielort laufend<br />
überwacht (Finanzaufsicht). Das zuständige Finanzamt kann bei Glücksspielautomaten<br />
den Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Bruttospielertrages und<br />
der Tronceinnahmen auch durch Auswertungen des automatischen Datenerfassungssystem<br />
(§ 9 Abs. 3) und Einsicht in Videoaufzeichnungen am Spielort ü-<br />
berwachen. Eine Außenprüfung ist zulässig. Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung<br />
gelten entsprechend.<br />
§ 17<br />
Steuerbefreiung<br />
<strong>Der</strong> Zulassungsinhaber ist für den Betrieb der Spielbank <strong>von</strong> der Zahlung derjenigen<br />
Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und in unmittelbarem<br />
Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.<br />
§ 18<br />
Verwendung der Spielbankabgabe<br />
(1) Die Gemeinde, in der sich eine Spielbank befindet (Spielbankgemeinde), erhält<br />
einen Anteil <strong>von</strong> 20 v. H. an dem Teil der Spielbankabgabe, der auf diese Spielbank<br />
entfällt und dem Land tatsächlich zufließt. Des Weiteren erhalten die Spielbankgemeinden<br />
einen Anteil <strong>von</strong> 20 v. H. an der Zusatzabgabe. <strong>Der</strong> Anteil der<br />
einzelnen Spielbankgemeinde an der Zusatzabgabe bemisst sich nach dem Verhältnis<br />
der Summe der Bruttospielerträge aller Spielbanken zu dem Bruttospielertrag<br />
der jeweiligen Spielbank. Entsprechendes gilt für Gemeinden, in denen sich<br />
eine unselbstständige Zweigstelle befindet.<br />
(2) Die dem Land verbleibenden Einnahmen aus der Spielbankabgabe und der Zusatzabgabe<br />
sind nach Maßgabe des Haushaltsplans für gemeinnützige Zwecke<br />
zu verwenden.
28<br />
§ 19<br />
Spielbankordnung<br />
Das für die Spielbankaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung<br />
eine Spielbankordnung zu erlassen, in der insbesondere bestimmt werden<br />
kann,<br />
1. ob und welche Eintrittskarten ausgegeben werden,<br />
2. wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu<br />
erbringen sind,<br />
3. wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden und<br />
4. wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden.<br />
Die Spielbankordnung ist in den Spielsälen deutlich sichtbar und gut lesbar auszuhängen.<br />
§ 20<br />
Aufsicht<br />
(1) Das für die Spielbankaufsicht zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die<br />
Spielbanken aus. Die Aufsichtsbehörde hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit<br />
und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten<br />
und sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages,<br />
die für Spielbanken gelten (§ 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages), dieses<br />
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie<br />
die zur Zulassung verfügten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Die<br />
Aufsichtsbehörde ist auch zuständige Behörde im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 9<br />
des Geldwäschegesetzes.<br />
(2) Die Aufsichtsbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Erfüllung ihrer<br />
Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zu treffen. Sie<br />
ist insbesondere berechtigt,<br />
1. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb zu verlangen<br />
und die Geschäftsunterlagen des Zulassungsinhabers und auf Kosten<br />
des Zulassungsinhabers durch Dritte prüfen zu lassen,<br />
2. alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten sowie Prüfungen<br />
und Besichtigungen vorzunehmen oder auf Kosten des Zulassungsinhabers<br />
vornehmen zu lassen,<br />
3. Anforderungen an die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele und die<br />
Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und Umsetzung des Sozialkonzepts<br />
zu stellen,<br />
4. selbst oder durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter<br />
Gremien des Zulassungsinhabers teilzunehmen,<br />
5. die Abberufung <strong>von</strong> Geschäftsführern oder leitenden Angestellten des Zulassungsinhabers<br />
zu verlangen.<br />
Die Aufsichtsbehörde kann einzelne Aufsichtsbefugnisse auf andere Behörden<br />
übertragen. Die Spielbank ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde<br />
auch verpflichtet, Spielerdaten anonymisiert für Zwecke der Glücksspielfor-
29<br />
schung zur Verfügung zu stellen. Widerspruch und Klage gegen Anordnungen<br />
und sonstige Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.<br />
(3) Bei der Ausübung der Aufsicht nach Absatz 1 wird die Aufsichtsbehörde vom<br />
Landeskriminalamt <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> unterstützt, das insbesondere<br />
1. jeweils auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde<br />
a) neue Modelle <strong>von</strong> Spielgeräten aus kriminalistischer Sicht im<br />
Hinblick auf Manipulationsmöglichkeiten prüft, einschließlich der<br />
dazu ergangenen Sicherheitsmaßnahmen und bei entsprechenden<br />
Verdachtsmomenten die Prüfung auch an bereits eingesetzten<br />
Spielgeräten vornimmt,<br />
b) Stellungnahmen aus kriminalistischer Sicht zu den veranstalteten<br />
Spielen, den <strong>von</strong> der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Spielregeln<br />
und allgemeinen Fragen des Spielbetriebs und der Sicherungstechnik<br />
abgibt,<br />
2. Erkenntnisse nicht personenbezogen sammelt und auswertet<br />
a) im Zusammenhang mit Nummer 1,<br />
b) zu Straftaten und Gefahrenlagen<br />
und diese an die Aufsichtsbehörde weitergibt, soweit da<strong>von</strong> auszugehen ist, dass<br />
deren Kenntnis für die Handhabung der Aufsicht nach Absatz 1 <strong>von</strong> Bedeutung<br />
ist.<br />
(4) Das nach § 16 Abs. 2 zuständige Finanzamt unterrichtet die nach Absatz 1 zuständige<br />
Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorkommnisse, <strong>von</strong> denen anzunehmen<br />
ist, dass deren Kenntnis für die Handhabung der Aufsicht nach Absatz 1<br />
<strong>von</strong> Bedeutung ist.<br />
(5) Die Finanzbehörden im Sinne <strong>von</strong> § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes sind berechtigt,<br />
erlangte Kenntnisse der Aufsichtsbehörde und den Strafverfolgungsbehörden<br />
gegenüber zu offenbaren, soweit die Offenbarung der Erreichung der Ziele<br />
des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages und des § 1 Abs. 1 Satz 2 dient. Die<br />
Aufsichtsbehörde ist berechtigt, erlangte Kenntnisse den Finanzbehörden im Sinne<br />
<strong>von</strong> § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes gegenüber zu offenbaren, soweit die<br />
Offenbarung der Durchführung eines Verfahrens in Abgabesachen dient. Die Aufsichtsbehörde<br />
ist ferner berechtigt, erlangte Kenntnisse den Strafverfolgungsbehörden<br />
mitzuteilen, soweit die Offenbarung dem Schutz der öffentlichen Sicherheit<br />
und Ordnung dient.<br />
(6) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb <strong>von</strong> sechs<br />
Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen <strong>von</strong> einem Wirtschaftsprüfer<br />
geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Bericht über die<br />
Troncabrechnung sowie den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
30<br />
§ 21<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrages bei dem Betrieb<br />
<strong>von</strong> Spielbanken nicht sicherstellt, dass Minderjährige <strong>von</strong> der Teilnahme<br />
an diesem ausgeschlossen sind,<br />
2. entgegen § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages im Internet veranstaltet,<br />
3. entgegen § 5 Abs. 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrages den Bestimmungen<br />
über die Werbung zuwiderhandelt,<br />
4. entgegen § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages bei dem Betrieb <strong>von</strong><br />
Spielbanken nicht über die Wahrscheinlichkeit <strong>von</strong> Gewinn und Verlust, die<br />
Suchtrisiken der dort angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme<br />
Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufklärt,<br />
5. entgegen § 8 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages seiner Pflicht zur Teilnahme<br />
an einem übergreifenden Sperrsystem nicht nachkommt,<br />
6. entgegen § 20 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages gesperrte Spieler am<br />
Spielbetrieb in Spielbanken teilnehmen lässt oder<br />
7. § 20 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages zuwiderhandelt.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 2 Abs. 1 eine Spielbank ohne Zulassung oder unter Verstoß<br />
gegen eine mit einer Zulassung verbundenen Nebenbestimmung im Sinne<br />
des § 2 Abs. 5 Satz 2 betreibt,<br />
2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 die Zulassung einem anderen zur Ausübung<br />
überlässt,<br />
3. § 3 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,<br />
4. entgegen § 3 Abs. 3 die Aufnahme <strong>von</strong> Darlehen nicht anzeigt,<br />
5. entgegen § 5 Abs. 2 eine Sperrdatei nicht einrichtet oder nicht unterhält,<br />
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 die Anwesenheit Minderjähriger in den Spielsälen<br />
gestattet oder duldet,<br />
7. entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 2 als Gesellschafter, Mitglied eines Organs der<br />
Gesellschaft oder der Geschäftsführung am Spiel teilnimmt,<br />
8. entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 als Bediensteter, der die Aufsicht über die Spielbank<br />
führt, den Spielbetrieb überwacht oder die Beteiligung des Landes an<br />
der Spielbankgesellschaft verwaltet, am Spiel teilnimmt,<br />
9. entgegen § 7 Satz 1 keine oder keine ordnungsgemäße Besucherdatei<br />
führt,<br />
10. entgegen § 8 Abs. 1 technische Mittel zur Anfertigung <strong>von</strong> Bildaufzeichnungen<br />
nicht einsetzt oder ohne Zustimmung einsetzt,<br />
11. entgegen § 8 Abs. 7 auf den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung <strong>von</strong><br />
Bildaufzeichnungen nicht in den Eingangsbereichen für Besucher und Personal<br />
deutlich sichtbar und gut lesbar hinweist,<br />
12. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 andere als die dort genannten Glücksspiele<br />
veranstaltet,
31<br />
13. entgegen § 9 Abs. 2 Glücksspiele veranstaltet, die durch die Aufstellung<br />
<strong>von</strong> Spielgeräten im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung<br />
erlaubt werden können,<br />
14. entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein automatisches Datenerfassungssystem<br />
nicht einrichtet oder unterhält,<br />
15. entgegen § 9 Abs. 4 Glücksspielautomaten nicht unverzüglich ganz oder<br />
teilweise sperrt und Geräte austauscht, wenn Tatsachen die Annahme<br />
rechtfertigen, dass die Geräte technische Mängel aufweisen oder an ihnen<br />
manipuliert wurde,<br />
16. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 Spielregeln nicht oder nicht deutlich sichtbar<br />
und gut lesbar in den Spielsälen aushängt oder auslegt,<br />
17. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 nicht auf jedem Glücksspielautomaten die Gewinnmöglichkeiten<br />
und –wahrscheinlichkeiten ausweist,<br />
18. entgegen § 10 Satz 1 Besuchern der Spielbank zum Zweck der Teilnahme<br />
an Glücksspielen Kredit gewährt oder durch Beauftragte gewähren lässt,<br />
19. entgegen § 10 Satz 2 Spielern hinsichtlich der Höhe der Entgelte Vergünstigungen,<br />
Nachlässe des Entgeltes oder auf das Entgelt oder sonstige finanzielle<br />
Vergünstigungen gewährt,<br />
20. entgegen § 14 Abs. 1 Zuwendungen nicht unverzüglich den dafür aufgestellten<br />
Behältern (Tronc) zuführt,<br />
21. einer vollziehbaren Anordnung im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht<br />
oder nicht ausreichend nachkommt,<br />
22. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 4 auf Verlangen der Behörde anonymisierte<br />
Spielerdaten nicht zur Verfügung stellt oder<br />
23. entgegen § 20 Abs. 6 Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.<br />
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach den §§ 5<br />
oder 19 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten<br />
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 750 000 Euro geahndet<br />
werden.<br />
(5) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 bis 3 begangen worden, so<br />
können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer<br />
Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen sind, einschließlich<br />
der Einnahmen aus der Ordnungswidrigkeit und der aus den Einnahmen<br />
beschafften Gegenstände eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über<br />
Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.<br />
§ 22<br />
Einschränkung <strong>von</strong> Grundrechten<br />
Aufgrund dieses Gesetzes werden die Grundrechte auf<br />
1. Berufsfreiheit (Artikel 12 des Grundgesetzes und Artikel 16 der Verfassung<br />
des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>),<br />
2. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17<br />
der Verfassung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>) und
32<br />
3. Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 der Verfassung des Landes<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>)<br />
eingeschränkt.<br />
§ 23<br />
Sprachliche Gleichstellung<br />
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher<br />
und weiblicher Form.<br />
§ 24<br />
Übergangsvorschriften<br />
(1) Eine aufgrund des bisherigen Rechts erteilte und noch bestehende Zulassung einer<br />
Spielbank gilt mit den Maßgaben dieses Gesetzes fort.<br />
(2) Zulassungsinhaber ist eine Gesellschaft in einer Rechtsform des Privatrechts, deren<br />
sämtliche Anteile unmittelbar dem Land gehören. Das Land kann seine Anteile<br />
unter Fortgeltung der erteilten Zulassungen ganz oder zum Teil veräußern. Die<br />
Veräußerung <strong>von</strong> Anteilen bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Zustimmung<br />
setzt eine vorangegangene öffentliche Ausschreibung durch das für die<br />
Spielbankaufsicht zuständige Ministerium voraus und ist im Ministerialblatt für das<br />
Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> zu veröffentlichen.<br />
(3) Solange das Land <strong>von</strong> der Möglichkeit einer Veräußerung seiner Anteile keinen<br />
Gebrauch macht, darf die Zulassung nur dem Land selbst, einer juristischen Person<br />
des öffentlichen Rechts, deren Träger das Land ist, oder einer Gesellschaft in<br />
einer Rechtsform des Privatrechts , deren sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar<br />
dem Land gehören, erteilt werden. Im Falle des Satzes 1 bedarf die Erteilung<br />
einer Zulassung nach § 2 Abs. 1 keiner Ausschreibung nach § 4.<br />
§ 25<br />
Inkrafttreten, Außerkrafttreten<br />
(1) Dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Abweichend <strong>von</strong> Satz 1 treten<br />
§ 5 Abs. 7 und § 19 am Tage nach der Verkündung in Kraft.<br />
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Spielbankgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<br />
<strong>Anhalt</strong> in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2004 (GVBl. LSA<br />
S. 544), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 3 des Gesetzes vom<br />
18. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 412, 421, 423), außer Kraft.
33<br />
Begründung<br />
A. Allgemeines<br />
I. Ausgangslage<br />
1. Spielbankenrecht<br />
Das Spielbankenrecht gehört in der Bundesrepublik Deutschland zum Recht der öffentlichen<br />
Sicherheit und Ordnung, für das die Länder nach Art. 70 Abs. 1 Grundgesetz<br />
(GG) die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz haben. Dementsprechend<br />
bestimmt auch § 33h Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO), dass die Vorschriften der<br />
§§ 33c bis 33g GewO keine Anwendung auf die Zulassung und den Betrieb <strong>von</strong><br />
Spielbanken finden – auch soweit in Spielbanken Glücksspielautomaten betrieben<br />
werden. Ferner wird nach § 284 Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheits- oder mit Geldstrafe<br />
bestraft, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich Glücksspiele veranstaltet<br />
oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt.<br />
Wie in den anderen Ländern geht auch das Spielbankenrecht im Land <strong>Sachsen</strong>-<br />
<strong>Anhalt</strong> da<strong>von</strong> aus, dass der Betrieb einer Spielbank kein „normales“ erlaubtes Gewerbe,<br />
sondern eine grundsätzlich verbotene und strafbewehrte Tätigkeit ist, die nur<br />
im Einzelfall aufgrund einer besonderen Zulassung erlaubt werden kann. Die Zulassung<br />
einer Spielbank wird entscheidend durch die öffentliche Aufgabe bestimmt, das<br />
illegale Glücksspiel einzudämmen, dem nicht zu unterdrückenden Spieltrieb des<br />
Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen und dadurch<br />
die natürliche Spielleidenschaft vor strafbarer Ausbeutung zu schützen. Das<br />
Verbot des Betriebs <strong>von</strong> Spielbanken ist demzufolge auch kein (präventives) Verbot<br />
mit Erlaubnisvorbehalt, sondern ein (repressives) Verbot mit Befreiungsvorbehalt, da<br />
der Betrieb einer Spielbank an sich unerwünscht ist und nur aus besonderen Gründen<br />
im Einzelfall zugelassen werden darf. Die wirtschaftlichen Aspekte der Spielbank<br />
sind daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich<br />
als Rand- und Folgeerscheinungen des Spielbankbetriebs anzusehen (LT-<br />
<strong>Drs</strong>. 1/225, S. 6, 10; LT-<strong>Drs</strong>. 3/3654, S. 5; LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 11 f.; LT-<strong>Drs</strong>. 5/903,<br />
S. 83; BVerfGE 28, 119 (148); BVerfGE 102, 197 (215); BVerfG, 2 BvL 6/03 vom<br />
8. September 2008, Absatz-Nr. 25; BVerwGE 96, 302 (312); BVerwG, DVBl. 2008,<br />
35; BGHZ 165, 276 (278 f.)).<br />
Die Grundlagen des Spielbankenwesens im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> sind erstmals in<br />
dem Spielbankgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (SpielbG LSA) vom 26. Juni 1991<br />
(GVBl. LSA S. 147) geregelt worden. Seitdem ist die Zulassung und der Betrieb <strong>von</strong><br />
Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in dem Sinne monopolisiert, dass Spielbankunternehmer<br />
nur privatrechtliche Gesellschaften sein dürfen, deren sämtliche Anteile<br />
unmittelbar oder mittelbar dem Land gehören (LT-<strong>Drs</strong>. 1/225, S. 6; LT-<strong>Drs</strong>. 3/3654,<br />
S. 5).<br />
2. Glücksspielstaatsvertrag<br />
Das Spielbankgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> ist zuletzt durch das Gesetz zur<br />
Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2007 (GVBl. LSA<br />
S. 412) novelliert worden. Die Änderung diente der landesgesetzlichen Umsetzung<br />
der vom Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) für die Spielbanken vorgesehenen Bestimmungen.
34<br />
<strong>Der</strong> GlüStV regelt für die Spielbanken nach seinem § 2 Satz 2 (nur) die notwendigen<br />
ländereinheitlich zu treffenden und zu vollziehenden Vorschriften. Dabei handelt es<br />
sich insbesondere um Regelungen zu den gesetzlichen Zielen, zu Begriffsbestimmungen,<br />
zu Erlaubnisvoraussetzungen, zur Werbung, zu Aufklärungspflichten, zum<br />
Sozialkonzept und zu Spielersperren. § 2 Satz 2 GlüStV bezieht Spielbanken in den<br />
Anwendungsbereich des Staatsvertrages ein, weil Casinospiele in Spielbanken zu<br />
den Glücksspielen mit dem höchsten Suchtpotential zählen. Sie konnten daher <strong>von</strong><br />
dem mit dem GlüStV auch verfolgten Ziel, bundesweit einheitliche Maßstäbe zur<br />
Verhinderung der Glücksspielsucht zu setzen, nicht ausgenommen werden. Eine<br />
vollständige Regelung des Spielbankenrechts war jedoch angesichts der unterschiedlichen<br />
rechtlichen Rahmen- und Ausgangsbedingungen in den Ländern nicht<br />
beabsichtigt (Erläuterungen zum GlüStV, Anm. zu § 2, vgl. Info LReg 30. Januar<br />
2007, RefEntw 5/sv601). Es war daher angebracht, die erforderlichen Änderungen in<br />
Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum bayerischen<br />
staatlichen Spielbankenmonopol zu ergänzen, um die konsequente Ausrichtung des<br />
Spielbankenmonopols im sachsen-anhaltischen Spielbankgesetz auf das Ziel der<br />
Bekämpfung <strong>von</strong> Spielsucht und problematisches Spielverhalten in erforderlichem<br />
Umfang zu präzisieren (LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 83 f.). Darüber hinaus wurden Regelungen<br />
aufgenommen, die zweckmäßigerweise im Zusammenhang mit der aufgrund des<br />
Glücksspielstaatsvertrages erforderlichen Gesetzesänderungen vorgenommen wurden<br />
(LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 86).<br />
3. Spielbankabgabenrecht<br />
Mit den durch § 1 GlüStV nunmehr auch gesetzlich festgelegten Zielen des Spielbankenrechts<br />
und der darauf ausgerichteten Zulassung <strong>von</strong> Spielbanken im Land<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> korrespondiert die Erhebung einer Spielbankabgabe sowie einer Zusatzabgabe,<br />
die darauf abzielen, die Gewinne aus dem Spielbankbetrieb zum wesentlichen<br />
Teil und für Zwecke der Allgemeinheit abzuschöpfen. Keine verfassungsrechtlichen<br />
Bedenken ergeben sich daraus, dass mit dem gesetzlich festgelegten<br />
Monopol laut der Begründung auch das Ziel verfolgt wurde und wird, die Erträge aus<br />
dem öffentlichen Glücksspiel der Allgemeinheit zugute kommen zu lassen. Fiskalische<br />
Interessen des Staates können zwar als selbstständiges Gesetzesziel eine Beschränkung<br />
der Berufsfreiheit nicht rechtfertigen. Anders liegt es jedoch, wenn eine<br />
Abschöpfung <strong>von</strong> Mitteln als Weg zur Suchtbekämpfung genutzt wird; dieser kann<br />
als Konsequenz aus einem zum Zweck der Gefahrenabwehr errichteten Monopolsystem<br />
gerechtfertigt sein. Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit den besonderen<br />
Gewinnmöglichkeiten begründet, die sich aus dem privaten Betreiben einer Spielbank<br />
ergeben. Insofern kann es sowohl zur Verteuerung und damit Reduzierung des<br />
Angebots wie zum Ausgleich besonders hoher Gewinnmöglichkeiten gerechtfertigt<br />
sein, Gewinne aus Glücksspieleinnahmen über die sonst üblichen Steuersätze hinaus<br />
abzuschöpfen. Erst recht verfassungsrechtlich unbedenklich ist es, gesetzlich zu<br />
bestimmen, dass die zur Erreichung legitimer Ziele abgeschöpften Mittel nicht dem<br />
Einzelnen, sondern der Allgemeinheit zu Gute kommen. Daher wurde landesspielbankgesetzlich<br />
zwar die Möglichkeit eröffnet, einzelne Spielbanken zuzulassen, aber<br />
zugleich ausgeschlossen, dass der mit dem Betrieb der Spielbank verbundene besonders<br />
hohe Gewinn (nur) der „normalen“ Besteuerung unterliegt und im Übrigen<br />
dem Betreiber der Spielbank verbleibt. Bei der Spielbankabgabe (einschließlich der<br />
Zusatzabgabe) handelt es sich daher um eine besondere Steuer, die den Gewinn der<br />
Spielbankbetreiber – in einem über die „normale“ Besteuerung deutlich hinausgehenden<br />
Ausmaß – als Mittel zur Zielerreichung weitgehend abschöpfen soll (LT-<strong>Drs</strong>.
35<br />
4/1022, S. 12; LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 83; BVerfGE 115, 276 (307); BFH, BStBl. 1995 II<br />
S. 432; BFHE 58, 556; BFH, BStBl III 1954, 122).<br />
Zur Verwirklichung dieser Abschöpfung war und ist eine besondere Regelung erforderlich,<br />
die mit der Spielbank- und Zusatzabgabe angestrebt wird. Die möglichst hohe<br />
Abschöpfung soll einerseits durch den – gemessen an den herkömmlichen Steuern<br />
– hohen Steuersatz erreicht werden, andererseits dadurch, dass die Spielbankabgabe<br />
nicht nach dem Gewinn, sondern nach dem Bruttospielertrag bemessen<br />
wird, d. h. die Kosten des Spielbankunternehmers sich nicht abgabemindernd auswirken<br />
(BFH, BStBl. 1995 II S. 432; BFH, BStBl. 1995 II S. 438). Zugleich sind die<br />
Spielbanken aufgrund des Spielbankgesetzes <strong>von</strong> der Zahlung derjenigen Steuern<br />
befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen – etwa der Vergnügungssteuer<br />
– und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.<br />
Ferner sind sie <strong>von</strong> bundesgesetzlich geregelten Steuern – etwa der Gewerbesteuer<br />
– befreit. Eine entsprechende Steuerbefreiung ist bereits aufgrund der Spielbanken-<br />
Verordnung vom 27. Juli 1938 erfolgt und nachkonstitutionell auch ausdrücklich in<br />
das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 in § 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz<br />
(GewStG) eingefügt worden (BT-<strong>Drs</strong>. 13/3084, S. 25). Erzielt ein Spielbankunternehmen<br />
demgegenüber Einkünfte aus Tätigkeiten, die nicht der Spielbankabgabe<br />
unterliegen (§ 3 Nr. 1 GewStG), so sind diese zweifelsohne auch nicht gewerbesteuerbefreit.<br />
Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Spielbankunternehmen<br />
selbst einen Restaurantbetrieb unterhält oder wenn es einen solchen Betrieb<br />
oder die für ihn erforderliche Fläche verpachtet oder vermietet und hierdurch<br />
(positive oder negative) Einkünfte erzielt (BFH, BFH/NV 2007, 2197).<br />
Die Regelung über die Spielbankabgabe einerseits und die umfassende Steuerbefreiung<br />
andererseits stehen also in untrennbarem Zusammenhang; nur so wird auch<br />
die notwendige Transparenz erreicht, die es dem Gesetzgeber ermöglicht, die durch<br />
die Spielbank erzielten Gewinne bis zur Grenze der Wirtschaftlichkeit tatsächlich abzuschöpfen,<br />
diese Grenze aber andererseits nicht zu überschreiten (vgl. LT-<strong>Drs</strong>.<br />
1/225, S. 7; LT-<strong>Drs</strong>. 4/301, S.15; LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S.15 f.; BFH, BStBl. 1995 II S. 432;<br />
BFH, BStBl. 1995 II S. 438; BVerfG, 2 BvL 6/03 vom 8. September 2008, Absatz-<br />
Nr. 30). Dieses Regelungskonzept führt auch dazu, dass der betriebswirtschaftliche<br />
Erfolg und das wirtschaftliche Bestehen einer privatrechtlich organisierten Spielbankgesellschaft<br />
– unabhängig <strong>von</strong> ihrer Rechtsform und Trägerschaft – maßgeblich <strong>von</strong><br />
der Gestaltungspraxis der Spielbank- und Zusatzabgabe abhängen.<br />
Durch Bundesgesetz vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) wurde allerdings die bisher<br />
normierte Umsatzsteuerbefreiung für Spielbankenumsätze im Sinne des § 4<br />
Nr. 9b Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung ab 6. Mai 2006 aufgehoben. Ab diesem<br />
Zeitpunkt unterliegen daher die Glücksspielumsätze der zugelassenen öffentlichen<br />
Spielbanken der Umsatzsteuer (vgl. zur Einführung einer Umsatzsteuer BT-<strong>Drs</strong>.<br />
16/634, S. 5, 7 und 11 f.). Zwar hat der Bundesgesetzgeber damit den Abgeltungscharakter<br />
der Spielbankabgabe insofern durchbrochen, als die Umsätze aus Spielbanken<br />
durch Änderung des Umsatzsteuergesetzes nunmehr (auch) der Umsatzsteuer<br />
unterworfen werden. Hinsichtlich aller anderen Steuern halten jedoch der<br />
Bundes- und die Landesgesetzgeber an dem bisherigen Abgeltungscharakter der<br />
Spielbankabgabe fest. Da die <strong>von</strong> Spielbanken getätigten Glücksspielumsätze damit<br />
der bisher unveränderten Spielbankabgabe unterliegen und mit dieser Abgabe die<br />
Umsatzsteuer für derartige Umsätze abgegolten ist, führt die daneben zu erhebende<br />
Umsatzsteuer seither zu einer systemwidrigen gesetzlichen Doppelbesteuerung.
36<br />
II. Änderungsbedarf<br />
1. Entwicklung des Bruttospielertrags<br />
Die durchschnittlichen Bruttospielerträge (BSE) der Spielbanken sind bundesweit in<br />
den letzten Jahren gesunken (vgl. auch LT-<strong>Drs</strong>. 4/2003, S. 2). In einem vom Arbeitsausschuss<br />
Münzautomaten in Auftrag gegebenen Gutachten des ifo Instituts zur<br />
„Wirtschaftsentwicklung Unterhaltungsautomaten 2007 und Ausblick 2008“ vom Januar<br />
2008 wurde hervorgehoben, dass zwischen 2000 und 2005 jedenfalls das<br />
„Große Spiel“ in Spielbanken einen starken Rückgang hinnehmen musste (Gutachten,<br />
S. 26). Bei regionaler Betrachtung ist allerdings ein deutliches Nord-Süd-Gefälle<br />
erkennbar, wobei die Umsätze im Norden der Republik deutlich stärker zurückgingen<br />
als im Süden (vgl. Geschäftsbericht 2007 der Spielbanken Niedersachsen GmbH,<br />
S. 15).<br />
Die Entwicklung des BSE in den Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> entsprach<br />
dabei grundsätzlich der bundesweiten, allerdings war schon bisher zu berücksichtigen,<br />
dass <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> keine lange Spielbankentradition besitzt und auch das<br />
Besucherpotential grundsätzlich geringer als in anderen, wirtschaftsstarken Ländern<br />
ist. Ferner wurde bereits in der Vergangenheit der bundesweit niedrigste BSE je<br />
Einwohner im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> erzielt (zu entsprechenden Übersichten vgl. Hübl<br />
in: Gebhardt/Grüsser-Sinopoli, Glücksspiel in Deutschland, 2008, § 5, Rn. 26 ff.).<br />
Diese Aspekte hatten bereits in der Vergangenheit zu mehreren Änderungen und<br />
Anpassungen des Spielbankgesetzes geführt, um dem privatrechtlich organisierten<br />
Spielbankunternehmen im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> einen wirtschaftlich selbsttragenden<br />
Spielbankenbetrieb unter Beachtung der ordnungsrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen<br />
(vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 2/3226, S. 5 f.; LT-<strong>Drs</strong>. 3/3654, S. 5 f.; LT-<strong>Drs</strong>. 4/301, S. 15 f.).<br />
Sowohl die Umsatzerlöse als auch der BSE sind seit 2003 überdurchschnittlich gesunken.<br />
Bereits mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2003 ist das Spielbankgesetz im<br />
Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> geändert und dabei die Spielbankabgabe gesenkt worden (LT-<br />
<strong>Drs</strong>. 4/301, S. 15 f.). Diese Maßnahme führte im Jahr 2003 zu einer entsprechenden<br />
Erhöhung des Gewinns der landeseigenen Spielbankengesellschaft. Die mit dem<br />
Haushaltsbegleitgesetz 2004 durch die Einführung einer Zusatzabgabe wieder erhöhte<br />
Gesamtabgabe (LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 13) führte allerdings vor dem dargestellten<br />
Hintergrund in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen dazu, dass das verbleibende Betriebsergebnis<br />
des privatrechtlich organisierten Spielbankunternehmens selbst nach<br />
Ausschöpfung aller Einsparpotentiale nicht ausreichte, um unter Beachtung kaufmännischer<br />
Gesichtspunkte, insbesondere im Hinblick auf die Liquidität, den Betrieb<br />
des Unternehmens aufrecht zu erhalten, ohne <strong>von</strong> der im Gesetz als Ausnahme vorgesehenen<br />
Billigkeitsregelung Gebrauch zu machen.<br />
Das Geschäftsjahr 2006 des Unternehmens Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH bilanzierte<br />
vor diesem Hintergrund bei erhöhter Spielbank- und Zusatzabgabe mit einem<br />
Jahresfehlbetrag <strong>von</strong> T€ 1.119. Diese Ergebnisbelastung aus betriebswirtschaftlicher<br />
Sicht ist neben der Höhe der Spielbankabgabe im Wesentlichen durch erhöhte<br />
Investitionen der Spielstätte Wernigerode und der Stundung der Spielbankabgabe in<br />
Höhe der Umsatzsteuerzahllast zurückzuführen. Sowohl Umsatzerlöse als auch BSE<br />
der Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> sind im Jahr 2007 erneut gesunken, obwohl<br />
die Zweigstelle in Wernigerode erstmals das gesamte Jahr zum betriebswirtschaftlichen<br />
Ergebnis beigetragen hat. <strong>Der</strong> weitere Rückgang der Umsatzerlöse ist
37<br />
neben den allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen u. a. auf die stärkere<br />
Regulierung im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom<br />
28. März 2006 zurückzuführen. So wurde im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> die seit Anfang<br />
2008 auch staatsvertraglich vorgesehene Ausweiskontrolle im „Kleinen Spiel“ mit<br />
Wirkung zum 1. Juni 2007 eingeführt (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 85). Die Gesellschaft bilanzierte<br />
im Geschäftsjahr 2007 bei weiter abgesenkter Spielbank- und Zusatzabgabe<br />
mit einem Jahresfehlbetrag <strong>von</strong> T€ 0.891. Darüber hinaus erfolgte die Umsetzung<br />
der bundesverfassungsgerichtlich vorgegebenen Werbebeschränkungen und seit<br />
2008 auch weiterer gesetzlicher Auflagen, um das Entstehen <strong>von</strong> Glücksspielsucht<br />
zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu<br />
schaffen (§ 1 Nr. 1 GlüStV). Eine wesentliche Bedeutung für die BSE-Entwicklung<br />
wird schließlich dem im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur<br />
Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (Nichtraucherschutzgesetz)<br />
am 1. Januar 2008 auch in der Spielbank eingeführten Rauchverbot zugeschrieben.<br />
Dabei kann – wie dargestellt – nicht <strong>von</strong> einer Monokausalität zwischen<br />
einem Rauchverbot und der Umsatz- bzw. BSE-Entwicklung ausgegangen werden<br />
(vgl. BVerfG, 1 BvR 3262/07 vom 30. Juli 2008, Absatz-Nr.18; LVerfG, LVG 4/08 vom<br />
30. Juni 2008, S. 5 BA, jeweils zu Gaststätten). § 3 Nichtraucherschutzgesetz sieht<br />
ein zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenes Verbot des Tabakrauchens in Gebäuden<br />
und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen <strong>von</strong> Gaststätten im Sinne des § 2<br />
Nr. 9 Nichtraucherschutzgesetz vor. Für den Bereich <strong>von</strong> Spielbanken, für den eine<br />
Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erteilt wurde, sind die Regelungen des § 3<br />
i. V. m. § 2 Nr. 9 Nichtraucherschutzgesetz – und damit die gleichen Regelungen wie<br />
für andere Gaststätten – zu beachten. § 4 Satz 2 Nichtraucherschutzgesetz erlaubt<br />
abweichend <strong>von</strong> § 3 Nichtraucherschutzgesetz und unter den Voraussetzungen des<br />
§ 4 Satz 3 Nichtraucherschutzgesetz in der Gaststätte bzw. Spielbank abgeschlossene<br />
Räume einzurichten, in denen das Rauchen gestattet ist. Abweichend <strong>von</strong> vergleichbaren<br />
Regelungen anderer Länder steht es dabei den Betreibern frei, welchen<br />
Raum sie als Raucherraum deklarieren (LVerfG, LVG 4/08 vom 30. Juni 2008, S. 2<br />
BA). Das in § 3 Abs. 2 Nichtraucherschutzgesetz bestimmte Rauchverbot beschränkt<br />
sich auf Gebäude, die <strong>von</strong> Gesellschaften des privaten Rechts genutzt werden, an<br />
denen das Land mehrheitlich beteiligt ist, und bezweckt damit lediglich die Gleichstellung<br />
<strong>von</strong> landeseigenen Gesellschaften mit der Landesverwaltung und dem <strong>Landtag</strong>,<br />
soweit es sich um Verwaltungsgebäude der Spielbanken handelt. Hinsichtlich der<br />
Räumlichkeiten, in denen ein Spielbankangebot unterbreitet wird, sind die Vorschriften<br />
der § 3 i. V. m. § 2 Nr. 9 Nichtraucherschutzgesetz zu beachten.<br />
Die Deutsche Spielbanken Arbeits- und Interessengemeinschaft (DeSIA) meldet für<br />
das erste Quartal 2008 wirtschaftliche Kennziffern der Spielbanken in Deutschland,<br />
nach denen der neue GlüStV in allen und das neue Nichtraucherschutzrecht in den<br />
meisten Ländern dazu führten, dass die Spielbanken im Durchschnitt ein Minus <strong>von</strong><br />
17,6 % beim BSE registrierten. Das „Große Spiel“ notiere bundesweit mit ca. 33 %<br />
weniger Besuchern die stärksten Verluste. Auch die Entwicklung des BSE und der<br />
Besucherzahlen in den Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> im Jahr 2008 entsprachen<br />
grundsätzlich dem bundesweiten Trend. Neben einer erneuten Abgabensenkung<br />
im Jahre 2008 wurde der Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH zur Überbrückung<br />
eines Liquiditätsengpasses auch ein Betriebsmittelvorschuss in Höhe <strong>von</strong> 1<br />
Mio. Euro gewährt. Eine Umkehr des Trends ist derzeit nicht zu erwarten.<br />
Da die Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> als juristische Person des Privatrechts<br />
ausgestaltet sind, sind diese grundsätzlich auch stets insolvenzfähig. Zwar ist hin-
38<br />
sichtlich der gesetzgeberischen Ziele des Glücksspielrechts und der damit verbundenen<br />
Spielbank- und Zusatzabgabe dafür Sorge zu tragen, dass die gesellschaftsrechtliche<br />
Ausgestaltung des Spielbankunternehmens nicht dazu führt, dass die gesetzlich<br />
vorgegebene Gewinnabschöpfung zu Problemen bei der erforderlichen Aufrechterhaltung<br />
des Spielbetriebs führt, allerdings kommt auch in einem solchen Fall<br />
eine Privilegierung einer juristischen Person des Privatrechts grundsätzlich nicht in<br />
Betracht, denn es besteht regelmäßig keine Veranlassung, der sich in privater<br />
Rechtsform organisierenden öffentlichen Hand Sonderrechte einzuräumen. Auch vor<br />
diesem Hintergrund sind Zuschüsse des Landes an das Unternehmen grundsätzlich<br />
nicht erforderlich gewesen, jedoch beruhte dies regelmäßig auf der als Ausnahme<br />
vorgesehenen Billigkeitsregelung in § 3 SpielbG LSA, um im Hinblick auf die öffentliche<br />
Aufgabe, das illegale Glücksspiel einzudämmen und dem nicht zu unterdrückenden<br />
Spieltrieb staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten zu verschaffen, den<br />
Betrieb des Unternehmens auch als juristische Person des Privatrechts aufrecht zu<br />
erhalten.<br />
Die Analyse der wirtschaftlichen Tätigkeit der Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH<br />
macht deutlich, dass die derzeit gesetzlich vorgesehene Abgabenbelastung zu einem<br />
betriebswirtschaftlich unauskömmlichen Ergebnis (hohe Jahresfehlbeträge) führt und<br />
eine wirtschaftliche Betätigung nicht hinreichend ermöglicht. Die prognostische Betrachtung<br />
lässt ebenfalls erkennen, dass unter Beibehaltung der derzeitigen Spielbank-<br />
und Zusatzabgabe das Geschäftsergebnis mittelfristig negativ bleiben wird.<br />
Die Beibehaltung der gesetzlichen Abgabehöhe führt nach dieser Einschätzung daher<br />
unter Berücksichtigung des Investitionsbedarfs, der Personalkosten und der<br />
sonstigen Kosten dazu, dass der tatsächliche Liquiditätsbedarf für einen wirtschaftlichen<br />
Spielbankbetrieb – unabhängig <strong>von</strong> ihrer Rechtsform und Trägerschaft – nicht<br />
gedeckt werden kann. <strong>Der</strong> bisher vorgesehene Weg, auf die jeweilige Entwicklung<br />
der BSE, als Bemessungsgrundlage der Besteuerung, durch Abgabenabsenkung im<br />
Billigkeitswege flexibel zu reagieren, erscheint bei der tatsächlichen Entwicklung keine<br />
angemessene und verlässliche Möglichkeit, eine langfristige Abschöpfung der<br />
Gewinne bis zur Grenze der Wirtschaftlichkeit durchzuführen.<br />
2. Doppelbesteuerung durch die Umsatzbesteuerung<br />
Darüber hinaus führt die Erhebung <strong>von</strong> Umsatzsteuer neben der Spielbank- und Zusatzabgabe<br />
seit 2006 auch noch zu der systemwidrigen Doppelbesteuerung des<br />
Spielbankunternehmens (vgl. unter I.3.). Da die <strong>von</strong> Spielbanken getätigten Glücksspielumsätze<br />
bereits einer Spielbank- und Zusatzabgabe unterliegen, wird bisher zur<br />
Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf dem Verwaltungswege festgelegt, dass<br />
sich die Spielbankabgabe um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und zu<br />
entrichtende Umsatzsteuer aufgrund <strong>von</strong> Umsätzen ermäßigt, die durch den Betrieb<br />
der Spielbank bedingt sind.<br />
Das Spielbankenunternehmen gibt vor diesem Hintergrund seit Mai 2006 Umsatzsteuer-Voranmeldungen<br />
ab, in denen es zusätzlich zu den nicht spielbetriebsbedingten<br />
Umsätzen und Vorsteuern die spielbetriebsbedingten Umsätze und Vorsteuern<br />
anmeldet. Eine Zahlung der spielbetriebsbedingten Umsatzsteuer-Zahllast erfolgt jedoch<br />
nicht unmittelbar. Wegen der derzeitigen Doppelbelastung der spielbetriebsbedingten<br />
Umsätze durch Spielbank- und Zusatzabgabe einerseits und Umsatzsteuer<br />
andererseits wird die Spielbankabgabe, die die Spielbanken je Spieltag abführen,<br />
hinsichtlich der angemeldeten Umsatzsteuer gestundet, die freiwerdenden Beträge<br />
werden auf die angemeldete Umsatzsteuer umgebucht. Eine Stundung der Umsatz-
39<br />
steuer selbst erfolgt jeweils nur für einen kurzen Zeitraum, in dem verwaltungstechnisch<br />
die Umbuchung der Spielbankabgabe auf die Umsatzsteuer vorgenommen<br />
wird. Die Ermäßigung der Spielbankabgabe um die zu entrichtende Umsatzsteuer<br />
führt gegenüber dem Rechtszustand vor dem 6. Mai 2006 per Saldo zu keinen Mindereinnahmen<br />
des Spielbankunternehmens. Ferner hatte der Bund den Ländern wegen<br />
der zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlichen Senkung der Spielbankabgabe<br />
im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern<br />
einen Ausgleichsbetrag zugestanden, nach dem die Länder ab dem Jahr 2007 vom<br />
Bund einen Betrag <strong>von</strong> jährlich 60 Mio. Euro erhalten (vgl. BT-<strong>Drs</strong>. 16/10945, S. 17).<br />
Allerdings ist es angezeigt, die durch Änderung des Bundesrechts systemwidrig eingeführte<br />
Doppelbesteuerung nunmehr wie in den anderen Ländern durch gesetzliche<br />
Änderung zu beseitigen.<br />
3. Monopolträgerschaft<br />
Seit 1991 ist die Zulassung und der Betrieb <strong>von</strong> Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<br />
<strong>Anhalt</strong> in dem Sinne beschränkt, dass Spielbankunternehmer nur privatrechtliche<br />
Gesellschaften sein dürfen, deren sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar dem<br />
Land gehören (vgl. unter I.1.).<br />
Bereits durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 ist jedoch durch Änderung des Spielbankgesetzes<br />
grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet worden, Anteile der Spielbanken<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH zu veräußern. Das für eine solche Veräußerung erforderliche<br />
Verfahren und die Kriterien für die Auswahl sind allerdings lediglich in den Grundzügen<br />
gesetzlich bestimmt worden (LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 11), da eine Veräußerung der<br />
Anteile noch nicht unmittelbar bevorstand. Daneben sind weitere gesetzliche Regelungen<br />
erforderlich, die unter Berücksichtigung einer möglichen Veräußerung eine<br />
ausreichende Überwachung der Spielbankbetriebe ermöglichen und eine effektive<br />
Ausrichtung einer Spielbank an den Zielen des § 1 GlüStV und § 1 SpielbG LSA<br />
auch bei einem Betrieb in privater Trägerschaft gewährleisten.<br />
Erforderlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner<br />
gesetzliche Regelungen, nach welchen Kriterien die Auswahl unter solchen Bewerbern<br />
zu treffen sind, die gleichermaßen den Anforderungen an eine gesetzliche Auswahlentscheidung<br />
genügen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung<br />
zum baden-württembergischen Spielbankrecht im Jahr 2000 u. a. moniert,<br />
dass im dortigen Spielbankengesetz nicht geregelt sei, welche Grundsätze gelten,<br />
wenn sich mehrere Unternehmen in privater Trägerschaft gleichzeitig um die Zulassung<br />
für den Spielbankenbetrieb bewerben (BVerfGE 102, 197 (223)).<br />
Auch wenn es sich weder bei dem öffentlich-rechtlich geregelten Verfahren zum Erhalt<br />
einer Spielbankzulassung noch bei der Veräußerung <strong>von</strong> Anteilen an der landeseigenen<br />
Spielbankgesellschaft um eine Vergabe <strong>von</strong> Dienstleistungen in Form<br />
eines Dienstleistungsauftrags oder einer öffentlichen Dienstleistungskonzession<br />
handelt, so dass weder der Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG noch der<br />
Regelungsbereich der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
(GWB) eröffnet ist (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 62; LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 13), laufen grundsätzlich<br />
die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom<br />
Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben. Für die<br />
Vergabe <strong>von</strong> öffentlichen Dienstleistungskonzessionen hat der Gerichtshof bereits<br />
festgestellt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung<br />
aus Gründen der Staatsangehörigkeit insbesondere eine Verpflichtung zur
40<br />
Transparenz einschließen. Diese Transparenzpflicht besteht darin, dass zugunsten<br />
der potenziellen Interessenten ein angemessener Grad <strong>von</strong> Öffentlichkeit sicherzustellen<br />
ist, der den Interessebekundungen für eine Dienstleistungskonzession dem<br />
Wettbewerb öffnet und die Nachprüfung ermöglicht, ob das Vergabeverfahren unparteiisch<br />
durchgeführt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2007, Kommission/Italien,<br />
Slg. 2007, I-7083, Rn. 21 ff.).<br />
4. Anpassungen an den Glücksspielstaatsvertrag<br />
Schließlich beschränkten sich auch die Anpassungen des Spielbankenrechts an den<br />
Glücksspielstaatsvertrag Ende 2007 auf vordringliche Änderungen, um den vorgesehenen<br />
Termin für das Inkrafttreten des Staatsvertrages und damit die Einhaltung der<br />
verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen gewährleisten zu können<br />
(vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 43, 84). Darüber hinaus sind jedoch weitere – auch redaktionelle<br />
– Anpassungen des Spielbankgesetzes erforderlich. Auch die Mehrzahl der anderen<br />
Länder hat bereits parallel zum Inkrafttreten des GlüStV eine Änderung des<br />
jeweiligen Spielbankengesetzes – teilweise eine vollständige Neufassung – für erforderlich<br />
gehalten. Diese Änderungen beinhalteten auch die rechtssichere und bestimmbare<br />
Abgrenzung einzelner rechtlicher Vorkehrungen im Gesetz wie in den<br />
Verordnungen, um eine konsequente Ausrichtung eines Spielbankenmonopols auf<br />
das Ziel der Bekämpfung <strong>von</strong> Spielsucht und problematischem Spielverhalten sicherzustellen,<br />
denn diese kann neben dem Spielbankengesetz auch in der Spielbankenordnung<br />
und ergänzend in der Spielbankzulassung vorgesehen werden (BVerfG,<br />
NVwZ-RR 2008, 1, 3).<br />
II. Lösung<br />
1. Beibehaltung der Ziele und der bisherigen ordnungsrechtlichen Grundsätze<br />
An den Zielen, die seit langem die Glücksspiel- und Spielbankgesetzgebung der<br />
Länder leiten und die im Glücksspielstaatsvertrag nunmehr auch für Spielbanken ihren<br />
Niederschlag gefunden haben, soll festgehalten werden. Eine Politik der strikten<br />
Regulierung des Glücksspiels, wie sie bisher stets verfolgt worden ist, ist zum Schutz<br />
der Spieler und der Allgemeinheit notwendig und geeignet.<br />
Das Spielbankgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> soll daher – wie in den anderen<br />
Ländern – ein Ausführungs- und Ergänzungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag<br />
bleiben. <strong>Der</strong> ordnungsrechtliche Rahmen hat zu gewährleisten, dass die glücksspielrechtlichen<br />
Grundsätze und Ziele auch beim Betrieb einer Spielbank durch einen Privaten<br />
eingehalten, umgesetzt und überwacht werden können. Er ist innerhalb des<br />
Gestaltungsspielraums des Glücksspielstaatsvertrags durch eine Änderung des<br />
Spielbankgesetzes so fortzuentwickeln, dass eine effiziente staatliche Aufsicht sowie<br />
eine angemessene Abschöpfung der Spielbankgewinne als Mittel zur Zielerreichung<br />
auch nach dem im Zuge einer möglichen Privatisierung erfolgenden Eigentümerwechsel<br />
gewährleistet bleiben. Dabei soll der mögliche Wegfall der Einflussmöglichkeit<br />
des Landes als derzeitiger Alleingesellschafter möglichst weitgehend kompensiert<br />
werden.<br />
Die Zulassung und Überwachung der Glücksspielbetriebe sollen demnach weiterhin<br />
die Abwehr der mit der natürlichen Spielleidenschaft verbundenen negativen Folgen<br />
des öffentlichen Glücksspiels – <strong>von</strong> der Spielsucht über die hohe Betrugsanfälligkeit<br />
und eine vielfältige Umfeld- und Anschlusskriminalität bis zum Missbrauch des Spielbetriebs<br />
für Geldwäsche – gewährleisten und die Berücksichtigung der öffentlichen
41<br />
Belange bei der Führung der Spielbanken effektuieren. Die zur Vermeidung <strong>von</strong><br />
Glücksspielsucht notwendigen Schranken für die Veranstaltung <strong>von</strong> Glücksspielen<br />
oder den Betrieb <strong>von</strong> Spielbanken sollen – wie auch grundlegend im Glücksspielstaatsvertrag<br />
– allgemein für staatliche wie für private Betreiber gelten. Abstriche <strong>von</strong><br />
diesem Schutzniveau können gerade für Glücksspiele in Spielbanken nicht zugelassen<br />
werden, da die Glücksspielangebote in Spielbanken zu den Glücksspielen mit<br />
dem höchsten Suchtpotential zählen. Damit wird auch dem Hinweis der Spielsuchtexperten<br />
vor dem Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen, dass ein erweitertes<br />
Glücksspielangebot nach eindeutigen Erkenntnissen der epidemiologischen Forschung<br />
untrennbar mit einer Ausweitung <strong>von</strong> Glücksspielsucht und problematischem<br />
Spielverhalten verbunden ist, und zwar unabhängig da<strong>von</strong>, ob Glücksspiele in öffentlicher<br />
oder in gewerblicher Regie veranstaltet werden.<br />
2. Fortentwicklung des Spielbankgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
Vor diesem Hintergrund der Beibehaltung der Ziele und der bisherigen ordnungsrechtlichen<br />
Grundsätze des Spielbankenrechts soll das Spielbankgesetz des Landes<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> fortentwickelt werden.<br />
a. Neues Abgabenkonzept<br />
Die Spielbanken sind – unabhängig <strong>von</strong> ihrer Rechtsform und Trägerschaft – kurzund<br />
mittelfristig nicht in der Lage, die im geltenden Spielbankgesetz vorgesehenen<br />
Abgaben (Spielbank- und Zusatzabgabe) in Höhe <strong>von</strong> 70 v. H. des BSE zu erwirtschaften.<br />
Deshalb wird ein gesetzliches Abgabenkonzept vorgesehen, dass einerseits<br />
dem Anspruch auf Abschöpfung des Gewinns Rechnung trägt, um übermäßige<br />
Renditeerwartungen des Betreibers zu vermeiden und somit die Gefahr eines Anheizens<br />
des Spielbetriebes zu bannen, und andererseits anknüpfend an die wirtschaftliche<br />
Leistungskraft eine Abschöpfung des Gewinnes bewirkt, die dem Betreiber einen<br />
unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben (BVerfG, 2 BvL 6/03 vom<br />
8. September 2008, Absatz-Nr. 30; BVerfG, 2 BvL 5/03 vom 11. August 2008, Absatz-Nr.<br />
30; BVerfGE 102, 197 (215); BVerfGE 28, 119 (148); BVerfG, Beschluss<br />
vom 21. Juni 1988 - 1 BvR 481/84 -) angemessenen Teil eines möglichen Jahresüberschusses<br />
belässt.<br />
Damit soll Sorge getragen werden, dass hinsichtlich der gesetzgeberischen Ziele des<br />
Glücksspielrechts und der möglichen Ausgestaltung der Spielbank- und Zusatzabgabe<br />
die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung eines Spielbankunternehmens nicht dazu<br />
führt, dass die gesetzlich vorgegebene Gewinnabschöpfung zu Problemen bei der<br />
erforderlichen Aufrechterhaltung des Spielbetriebs führt. Denn auch in einem solchen<br />
Fall kommt eine (insolvenzrechtliche) Privilegierung einer juristischen Person des<br />
Privatrechts nicht in Betracht. Ferner soll mit dem neuen gesetzlichen Abgabenkonzept<br />
eine Abgabensenkung im Billigkeitswege vermieden werden. Stattdessen wird<br />
jedem etwaigen Spielbankenbetreiber auch bei möglicherweise verändertem Spielbetrieb<br />
und BSE eine gesetzlich normierte und damit kalkulierbare Grundlage für die<br />
wirtschaftliche Führung eines Spielbetriebes geschaffen. Dieses neue Abgabenkonzept<br />
besteht daher aus zwei Komponenten: einer BSE-bezogenen Spielbankabgabe,<br />
die im Wesentlichen dem Abgeltungscharakter der spielbankbezogenen Abgaben<br />
Rechnung trägt, und einer (neuen) ergebnisbezogenen Zusatzabgabe, die einerseits<br />
zusammen sowohl dem Abgeltungscharakter der spielbankbezogenen Abgaben<br />
Rechnung tragen als auch die Erzielung unverhältnismäßig hoher Gewinne aus dem<br />
Spielbankenbetrieb vermeiden (Abschöpfungsziel) und andererseits den Verbleib ei-
42<br />
nes angemessenen Unternehmergewinns (Vermeidung einer Erdrosselung) sicherstellen<br />
sollen.<br />
Im Übrigen regelt Art. 106 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Art. 106 Abs. 2 Nr. 6 GG dabei nicht<br />
nur den Fall, dass die Spielbankabgabe – wie seit 1938 üblich – Abgeltungscharakter<br />
für andere Steuern hat, sondern auch den Fall, dass eine Spielbankabgabe ohne<br />
Abgeltungscharakter zusätzlich zu den üblichen Steuern erhoben wird (vgl. Nds.<br />
StGH, NdsVBl. 2007, 239 (241)).<br />
Mit diesem Abgabenkonzept unterliegen die Spielbanken auch weiterhin einer höheren<br />
und anderen Besteuerung als etwa die nach der GewO erlaubnisfähigen Geldspielgeräte<br />
in Spielhallen (vgl. dazu BFH, NVwZ-RR 2008, 55), die sich in diversen<br />
Punkten, wie z. B. beim Höchsteinsatz und Höchstgewinn oder beim Verhältnis der<br />
Spieleinsätze zu den Ausschüttungsbeträgen, <strong>von</strong> den Geldspielautomaten in den<br />
Spielbanken unterscheiden (vgl. auch § 9 Abs. 1; LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 84 f.; BVerwG,<br />
DVBl. 2008, 35).<br />
Das Spielbankgesetz soll demnach weiterhin effektiv sicherstellen, dass eine der Bedingungen<br />
der Zulassung <strong>von</strong> Spielbanken, nämlich die Verwirklichung des Abschöpfungsgedankens,<br />
für den gesamten Zeitraum der Zulassung erhalten bleibt. Das Gesetz<br />
bezweckt damit zugleich die Aufrechterhaltung des Rechtsbewusstseins vom<br />
Ausnahmecharakter des erlaubten Glücksspiels und unterstreicht, dass daraus gezogene<br />
Gewinne limitiert zu bleiben haben (BVerfG, 2 BvL 6/03 vom 8. September<br />
2008, Absatz-Nr. 30).<br />
b. Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiung<br />
durch den Bundesgesetzgeber (vgl. unter I.2.) soll ferner gesetzlich festgelegt<br />
werden, dass sich die im neuen Abgabenkonzept vorgesehene Spielbankabgabe um<br />
die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und zu entrichtende Umsatzsteuer<br />
auf Grund <strong>von</strong> Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind (sog.<br />
Umsatzsteuerzahllast nach Berücksichtigung <strong>von</strong> Vorsteuerbeträgen), ermäßigt.<br />
Durch diese Maßnahme wird erreicht, dass sich die Steuerbelastung für Spielbanken<br />
– im Vergleich zur bisherigen Besteuerung – im Ergebnis nicht verändert, nachdem<br />
die Vermeidung einer Doppelbesteuerung bisher entsprechend der Praxis in anderen<br />
Ländern auf dem Verwaltungswege festgelegt wurde.<br />
c. Monopolträgerschaft<br />
Die Grundentscheidung der Länder im GlüStV, bestimmte Glücksspiele den in § 10<br />
Abs. 2 GlüStV genannten staatlichen oder staatlich beherrschten Veranstaltern vorzubehalten,<br />
ist vom Bundesverfassungsgericht für den Bereich der Sportwetten gebilligt<br />
worden. Angesichts des Einschätzungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers<br />
sei die Annahme des Gesetzgebers, dass die Errichtung eines staatlichen<br />
Wettmonopols ein geeignetes Mittel ist, die mit dem Wetten verbundenen Gefahren<br />
zu bekämpfen, im Grundsatz nicht zu beanstanden. Daher soll das bestehende<br />
staatliche Monopol bei Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotential<br />
erhalten bleiben (§ 10 Abs. 2 GlüStV; Erläuterungen zum GlüStV, Anm. zu A.<br />
II.2.1, vgl. Info LReg 30. Januar 2007, RefEntw 5/sv601).<br />
Zwar wurden auch Spielbanken in den Anwendungsbereich des GlüStV einbezogen,<br />
weil die Glücksspielangebote in Spielbanken zu den Glücksspielen mit dem höchsten
43<br />
Suchtpotential zählen und sie daher <strong>von</strong> dem mit dem Staatsvertrag verfolgten Ziel,<br />
bundesweit einheitliche Maßstäbe zur Verhinderung der Glücksspielsucht zu setzen,<br />
nicht ausgenommen werden konnten. Die Übernahme eines staatlichen Monopols<br />
und eine vollständige staatsvertragliche Regelung des Spielbankenrechts waren angesichts<br />
der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den Ländern jedoch<br />
nicht beabsichtigt (Erläuterungen zum GlüStV, Anm. zu § 2, vgl. Info LReg<br />
30. Januar 2007, RefEntw 5/sv601, S. 10 f.). Dementsprechend findet auch die staatliche<br />
Organisationsvorgabe des § 10 Abs. 2 GlüStV auf Spielbanken keine Anwendung<br />
(§ 2 Satz 2 GlüStV).<br />
Bereits durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 ist durch Änderung des Spielbankgesetzes<br />
grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet worden, Anteile der Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
GmbH – bei Fortgeltung der erteilten Zulassungen – zu veräußern (LT-<br />
<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 11). Die damit verbundene Beibehaltung eines Monopols bei Ermöglichung<br />
einer privaten Trägerschaft stellt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung<br />
gesetzlicher Beschränkungen nicht in Frage, denn für die verfassungsrechtliche Beurteilung<br />
der Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG spielt es keine<br />
entscheidende Rolle, ob der Grundrechtsträger zugunsten eines Monopols des Staates<br />
selbst, einer <strong>von</strong> diesem maßgeblich beeinflussten juristischen Person oder eines<br />
<strong>von</strong> diesem exklusiv zugelassenen Privaten gesetzlich zum Verzicht auf eine Tätigkeit<br />
als Spielbankbetreiber gezwungen wird (vgl. OVG Koblenz, NVwZ 2006, 1426).<br />
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die Feststellungen seines<br />
Sportwetten-Grundsatzurteils beispielsweise auch auf die – hinsichtlich der Monopolausgestaltung<br />
abweichende – Rechtslage in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz<br />
für übertragbar erachtet (vgl. BVerfG, 1 BvR 973/05 vom 22. Oktober 2007; BVerfG,<br />
1 BvR 2578/07 vom 27. Dezember 2007; BVerfG, 1 BvR 2783/06 vom 10. November<br />
2008; BVerfG, 1 BvR 3148/06 vom 10. November 2008).<br />
Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet in dieser Hinsicht auch ausdrücklich<br />
zwischen der Rechtfertigung für eine gesetzliche Monopolregelung einerseits und der<br />
Trägerschaft des Monopols und dem damit ggf. verbundenen Ausschluss privaten<br />
Gewinnstrebens andererseits. Die Errichtung eines Monopols kennzeichnet dabei die<br />
Verleihung und Innehabung <strong>von</strong> Ausschließlichkeitsrechten und damit die exklusive<br />
Befugnis zur Erbringung einer Dienstleistung. Für den Bereich des Spielbankenrechts<br />
bedeutet dies nicht nur, dass der Betrieb dem zugelassenen Anbieter vorbehalten<br />
ist, sondern impliziert zugleich, dass das Anbieten bzw. der Spielbankbetrieb<br />
eines anderen Interessenten – auch eines im Ausland zugelassenen sowie regelmäßig<br />
die Teilnahme daran – innerhalb des territorialen und inhaltlichen Umfangs des<br />
Monopols unzulässig und ein Verstoß gegebenenfalls strafbewehrt verboten ist<br />
(EuGH, Urteil vom 11. September 2003, Anomar u. a., C-6/01, Slg. 2003, I-8621;<br />
BVerfG, NVwZ-RR 2008, 1). <strong>Der</strong> Begriff des staatlichen Monopols bezieht sich demgegenüber<br />
auf den Inhaber oder Träger des Ausschließlichkeitsrechts: Ein solches<br />
kommt nur einer Person zu, die entweder ein öffentlich-rechtlicher Rechtsträger ist<br />
oder aber ein privater Rechtsträger, dessen Inhaber (Anteilseigner, Gesellschafter)<br />
der Staat ganz oder zumindest mehrheitlich ist, so dass der Staat zur Beherrschung<br />
und Kontrolle des Unternehmens nicht nur auf hoheitliche Mittel der Gesetzgebung<br />
oder Verwaltung angewiesen ist. Ein solches Monopol kann sich explizit durch einen<br />
Vorbehalt zu Gunsten des Landes als auch durch den Ausschluss privater Anbieter<br />
ergeben (vgl. § 10 Abs. 2 GlüStV).
44<br />
Nach diesem Maßstab lässt sich die Annahme des Gesetzgebers, dass die Errichtung<br />
eines Monopols ein geeignetes Mittel ist, die mit dem Glücksspiel verbundenen<br />
Gefahren zu bekämpfen, im Grundsatz nicht beanstanden, da eine Marktöffnung<br />
aufgrund des dann entstehenden Wettbewerbs zu einer erheblichen Ausweitung <strong>von</strong><br />
Angeboten und diese Ausweitung auch zu einer Zunahme <strong>von</strong> problematischem und<br />
suchtbeeinflusstem Verhalten führen würde (BVerfGE 115, 276 (308)). Die Errichtung<br />
eines staatlichen Monopols und der damit verbundene Ausschluss privaten Gewinnstrebens<br />
kann demgegenüber nur ein seinerseits rechtfertigungsbedürftiges Mittel<br />
darstellen, mit dem die anderen legitimen Ziele erreicht werden sollen (BVerfGE<br />
115, 276 (307 f.)).<br />
Es sind zwar keine <strong>Anhalt</strong>spunkte dafür ersichtlich, dass das Mehr an Informations-,<br />
Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten, das sich der Gesetzgeber <strong>von</strong> einer ausschließlich<br />
staatlichen Trägerschaft der Spielbanken verspricht, ungeeignet sein<br />
könnte, die Abwehr der mit dem öffentlichen Glücksspiel verbundenen Gefahren zu<br />
erleichtern (vgl. BVerfGE 102, 197 (217); BVerfGE 115, 276 (309); LVerfG LSA, LKV<br />
2007, 558 (559)). Allerdings obliegt es dem Beurteilungs- und Prognosespielraum<br />
des Gesetzgebers, ob er sich für ein privat oder staatlich getragenes Spielbankmonopol<br />
entscheidet. In den anderen Ländern wurden Erfahrungen sowohl zur Trägerschaft<br />
Privater als auch zur staatlichen Trägerschaft gemacht. Es hat sich bestätigt,<br />
dass (auch) private Gesellschaften Spielbanken beanstandungsfrei oder sogar erklärtermaßen<br />
vorbildhaft betreiben können (BVerfGE 102, 197 (221) zu Baden-<br />
Württemberg; LT-<strong>Drs</strong>. HE 16/7654, S. 10; LT-<strong>Drs</strong>. MV 4/893, S. 14). Insofern erscheint<br />
es nicht ausgeschlossen, dass auch private Betreiber aufgrund ihres spezifischen<br />
unternehmerischen Könnens und ihrer finanziellen Möglichkeiten in der Lage<br />
sind, im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, das keine lange Spielbanktradition besitzt und in dem<br />
auch das Besucherpotential geringer als in anderen Ländern ist, mit Erfolg ein professionelles<br />
Spielbankangebot zur effektiven Erreichung der spielbankgesetzlichen<br />
Ziele unterbreiten können.<br />
Mit Blick auf den mit einer Monopolregelung verbundenen generellen Ausschluss<br />
anderer Spielbankbetreiber stellt eine Zulassung weiterer Anbieter <strong>von</strong> vornherein<br />
kein milderes Mittel dar; denn die Bestimmungen sollen gerade eine auf Gewinnsteigerung<br />
zielende Wettbewerbssituation zwischen verschiedenen Anbietern mit all ihren<br />
negativen Folgen für die Anreizung des Spielverhaltens und den damit verbundenen<br />
Gefahrsteigerungen vermeiden. Anders als in anderen Bereichen versagt daher<br />
auch die Marktlogik einer Optimierung durch Wettbewerb. Eine wettbewerbsfreie<br />
Monopolstruktur ist vor allem bei den besonders gefährlichen Glücksspielen in Spielbanken<br />
zum Ausschluss eines gefahrensteigernden Wettbewerbs und zur Gewährleistung<br />
eines risikoarmen und sicheren Spielgeschehens notwendig. Die Errichtung<br />
und Beibehaltung eines Monopols ist ein geeignetes und erforderliches Mittel, da jegliche<br />
Marktöffnung aufgrund des dann entstehenden Wettbewerbs zu einer erheblichen<br />
Ausweitung <strong>von</strong> Angeboten und diese Ausweitung auch zu einer Zunahme <strong>von</strong><br />
problematischem und suchtbeeinflusstem Verhalten führen würde. Die Zulassung<br />
weiterer privater, gewerblicher und damit gewinnorientierter oder auch staatlicher<br />
Anbieter würde einen Wettbewerb zwischen den zugelassenen Anbietern eröffnen<br />
und in den Spielbankensektor einführen, der dem übergeordneten Zweck entgegenstehen<br />
würde, das Glücksspiel insgesamt einzudämmen, und damit einen verbesserten<br />
Verbraucher- und Jugendschutz zu erreichen.
45<br />
In seinen Beschlüssen vom 10. November 2008 (1 BvR 2783/06 und 1 BvR 3148/06)<br />
stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass es für eine verfassungsrechtliche Beurteilung<br />
der Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG keine Rolle<br />
spiele, ob der Grundrechtsträger zugunsten eines Wettmonopols des Staates selbst<br />
bzw. einer vom ihm maßgeblich beeinflussten juristischen Person oder eines exklusiv<br />
konzessionierten Privaten gesetzlich zum Verzicht auf eine Tätigkeit als Wettanbieter<br />
gezwungen sei. Insoweit kommt die Zulassung mehrerer privater und gewerblich a-<br />
gierender Wettunternehmen nicht in Betracht. Damit schließen diese neuerlichen<br />
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die bestehende Lücke im Glücksspiel-<br />
bzw. Spielbankenrecht, indem es auch die private Monopolstellung, sofern sie<br />
in Anlehnung an die Anforderungen an die staatliche Monopolstellung besteht, als<br />
verfassungsrechtlich verhältnismäßige Beschränkung der Berufsfreiheit aus Art. 12<br />
Abs. 1 GG ausweist.<br />
Überdies wäre auch nach der EuGH-Rechtsprechung Voraussetzung einer Rechtfertigung<br />
<strong>von</strong> gesetzlichen Beschränkungen, dass die ggf. auf mehrere Zulassungsinhaber<br />
begrenzte Anzahl <strong>von</strong> Zulassungen wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten<br />
zum Spiel zu vermindern und kohärent und systematisch zur Begrenzung beiträgt.<br />
Auch mit einer begrenzten Anzahl <strong>von</strong> Zulassungen für mehrere Zulassungsinhaber<br />
würde aber durch den dann ermöglichten (ggf. beschränkten) Wettbewerb der Zulassungsinhaber<br />
untereinander das Glücksspielen eher als sozialadäquate, wenn nicht<br />
sogar positiv bewertete Unterhaltung dargestellt werden. Es fehlt bereits daher jeglicher<br />
Beleg für die Annahme, gerade eine Öffnung des Marktes und dadurch bewirkter<br />
Wettbewerb würde zur systematischen Geringhaltung <strong>von</strong> Glücksspielen führen<br />
können. Daher soll durch die spielbankgesetzlichen Bestimmungen bei grundsätzlicher<br />
Ermöglichung einer privaten Trägerschaft weiterhin keine Möglichkeit zur Zulassung<br />
mehrerer privater und gewerblich agierender Spielbankunternehmen bestehen,<br />
sondern das bisher bestehende Monopol der Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH –<br />
unabhängig <strong>von</strong> einer privaten oder staatlichen Trägerschaft – gesetzlich fixiert und<br />
dieses Monopol weiterhin in den Dienst der dem Land obliegenden ordnungsrechtlichen<br />
Aufgabe der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots gestellt<br />
werden. Zu den nicht geeigneten Alternativen wird auch auf die Erläuterungen zum<br />
Glücksspielstaatsvertrag und die Begründung zum Abschluss des Staatsvertrages<br />
aus der <strong>Landtag</strong>sinformation vom 30. Januar 2007 verwiesen (Info LReg 30. Januar<br />
2007, RefEntw 5/sv601).<br />
Die mit einem privaten oder staatlich getragenen Monopol einhergehende Beschränkung<br />
des Grundrechts der Berufsfreiheit ist auch nicht etwa mangels eines legitimen<br />
Ziels oder wegen fehlender Eignung und Erforderlichkeit verfassungsrechtlich nicht<br />
zu rechtfertigen, sondern insoweit grundsätzlich zulässig (BVerfG, ZfWG 2008, 44)<br />
und eine konkrete und im Hinblick auf das zugelassene Angebot vergleichende Prüfung<br />
der Ausgestaltung des gesetzlich verbotenen Angebots ist durch die verfassungsrechtlichen<br />
Anforderungen grundsätzlich nicht geboten (vgl. BVerfG, 1 BvR<br />
2578/07 vom 27. Dezember 2007).<br />
<strong>Der</strong> Landesgesetzgeber setzt sich vor diesem Hintergrund auch nicht zu den Bestimmungen<br />
des GlüStV oder anderer glücksspielrechtlicher Regelungen generell in<br />
Widerspruch, wenn er nach Inkrafttreten des GlüStV mit einem staatlich getragenen<br />
Sportwett- und teilweisen Lotteriemonopol eine Änderung der Trägerschaft bei den<br />
Spielbanken vornimmt. Dies setzt allerdings voraus, dass ein Monopol eines privaten<br />
Betreibers im Anwendungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags ebenfalls effektiv
46<br />
auf die gesetzlich vorgegebene Zielerreichung des § 1 GlüStV ausgelegt ist. Nur unter<br />
diesen Umständen kann weiterhin <strong>von</strong> einer innerhalb seiner eigenen Regelungskompetenz<br />
kohärenten und systematischen Gesetzgebung im Glücksspielbereich<br />
ausgegangen werden.<br />
Den an entsprechender beruflicher Tätigkeit interessierten Bürgern ist der Ausschluss<br />
des Betriebs weiterer Spielbanken durch andere Private nämlich nur dann<br />
zumutbar, wenn das auf diese Weise errichtete Monopol konsequent auf das Ziel der<br />
Bekämpfung <strong>von</strong> Spielsucht und problematischem Spielverhalten ausgerichtet ist.<br />
Eine solche Ausrichtung ist allein durch die Einrichtung eines Spielbankenmonopols<br />
noch nicht gesichert. Ein Monopol kann auch fiskalischen Interessen des Staates<br />
dienen und damit in ein Spannungsverhältnis zu der gesetzlichen Zielsetzung geraten,<br />
denn auch bei den privat geführten Spielbanken hat ein Land in hohem Maße<br />
Anteil an den erzielten Erlösen. Spielbankunternehmer unterliegen insofern – unabhängig<br />
<strong>von</strong> Rechtsform und Trägerschaft – der Spielbankabgabe, deren Aufkommen<br />
nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 6 GG den Ländern zusteht. Außerdem erheben die Länder<br />
Zusatzabgaben und zum Teil auch Abgaben auf das so genannte Troncaufkommen.<br />
Bei einer Änderung der Trägerschaft durch Veräußerung der landeseigenen Anteile<br />
verzichtet das Land auf seine weiteren Einnahmequellen aus der Beteiligung der öffentlichen<br />
Hand an dem Spielbankunternehmen (Gewinnausschüttungen etc.). Vor<br />
diesem Hintergrund muss sich jedoch die Ausrichtung der gesetzlichen Zielsetzung<br />
in der rechtlichen wie tatsächlichen Ausgestaltung des Spielbankenmonopols positiv<br />
ausdrücken. Dazu sind entsprechende materiell-rechtliche Regelungen und strukturelle<br />
Sicherungen erforderlich. Lässt sich Mängeln in der konkreten Ausgestaltung<br />
des monopolisierten Angebots ein entsprechendes Regelungsdefizit entnehmen, so<br />
führt dies zur Unverhältnismäßigkeit der Regelungen, durch die das Monopol errichtet<br />
wird (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 1, 3).<br />
d. Anpassungen an den Glücksspielstaatsvertrag<br />
Unter den erforderlichen materiell-rechtlichen Regelungen und strukturellen Sicherungen,<br />
die ein Monopol rechtfertigen können, hat das Bundesverfassungsgericht<br />
beispielhaft die gesetzliche quantitative und räumliche Beschränkung der Spielbanken,<br />
die Zugangskontrolle auch im Kleinen Spiel an Automaten, Spielverbote, das<br />
Führen einer Besucherdatei, das Kreditverbot, Personalschulungen, Werbebeschränkungen<br />
und die Trennung der Spielbankaufsicht <strong>von</strong> finanziellen Interessen<br />
des Staates aufgeführt (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 1, 2 f.). Weil da<strong>von</strong> auszugehen ist,<br />
dass die Spielbankmonopole – grundsätzlich unabhängig <strong>von</strong> Rechtsform und Trägerschaft<br />
– in Zukunft an diesen Kriterien gemessen werden, erscheint es daher angebracht,<br />
auch das sachsen-anhaltische Spielbankgesetz an die formulierten verfassungsrechtlichen<br />
Anforderungen anzupassen, denen der GlüStV und die zunächst<br />
erforderliche Änderung des Spielbankgesetzes Ende 2007 bereits Rechnung trug.<br />
Um jedoch wie in anderen Ländern auch die bereits erfolgten vordringliche Änderungen<br />
um die weiteren erforderlichen – und auch redaktionellen – Anpassungen zu<br />
ergänzen und Doppelregelungen in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen<br />
zu vermeiden, sollen die Bestimmungen des GlüStV nunmehr systematisch in das<br />
Spielbankrecht eingepasst werden, um so eine rechtssichere und anwenderfreundliche<br />
Abgrenzung zwischen den rechtlichen Vorkehrungen zu erhalten, die eine konsequente<br />
Ausrichtung eines Spielbankenmonopols auf das Ziel der Bekämpfung <strong>von</strong><br />
Spielsucht und problematischem Spielverhalten sicherstellen.
47<br />
In das neue Spielbankgesetz sollen entsprechend den glücksspielstaatsvertraglichen<br />
Bestimmungen keine Anforderungen an das gewerberechtlich geregelte Glücksspiel<br />
in Spielhallen und Gaststätten aufgenommen werden, dem derzeit ein anderes bundesgesetzliches<br />
Regelungskonzept zugrunde liegt.<br />
Zum einen sind die Länder jedenfalls an einer umfassenden Regelung durch die insofern<br />
abschließende Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung und der<br />
Spielverordnung gehindert (vgl. Erläuterungen zum GlüStV, Anm. zu A. II.3., vgl. Info<br />
LReg 30. Januar 2007, RefEntw 5/sv601), soweit es sich weiterhin um eine Materie<br />
der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz handelt. Auch wenn man da<strong>von</strong><br />
ausgeht, dass den Ländern Einfluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art.<br />
72 Abs. 2 GG zukommt, schließt nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der<br />
Länder eine Bundeskompetenz aus. Die Länder gehen darüber hinaus da<strong>von</strong> aus,<br />
dass der Bund für das in seiner Gesetzgebungskompetenz verbliebene gewerbliche<br />
Spielrecht die Konsequenzen zieht und die notwendigen Bedingungen zum Schutz<br />
der Spieler und zur Vermeidung und Bekämpfung der Spielsucht sicherstellt (vgl. Erläuterungen<br />
zum GlüStV, Anm. zu A. II.3., vgl. Info LReg 30. Januar 2007, RefEntw<br />
5/sv601), denn eine kohärente und systematische Bekämpfung der Spielsucht erfordert<br />
auch unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts, dass der jeweilige Gesetzgeber<br />
alle Sparten des Glücksspiels bewertend in den Blick nimmt. Da<strong>von</strong> zu unterscheiden<br />
ist allerdings auch die Frage, ob bei einer Gesamtbetrachtung aller unterschiedlichen<br />
Bereiche des Glücksspiels der Spielleidenschaft der Bevölkerung auf<br />
die gleiche Art und Weise begegnet werden muss. In dieser Hinsicht besteht keine<br />
Verpflichtung des (Bundes- oder Landes-)Gesetzgebers, sämtliche Glücksspielsektoren<br />
einem einheitlichen Regelungswerk und einer einheitlichen Regelungskonzeption<br />
zu unterwerfen. Ferner legt auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
binnen vier Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der Spielverordnung<br />
ein Bericht vor, der sich insbesondere zur Problematik des pathologischen<br />
Glücksspiels verhalten soll (vgl. BR-<strong>Drs</strong>. 655/05, S. 11).<br />
Soweit durch die in der Föderalismusreform übertragene Zuständigkeit für das Spielhallen-<br />
und Gaststättenrecht eine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz der Länder<br />
eröffnet ist, die sich nicht nur auf die (räumlich radizierte) Spielhallenerlaubnis in<br />
§ 33i GewO beschränkt, ist es zum anderen angezeigt, dass auch etwaigen neuen<br />
landesgesetzlichen Bestimmungen ein Gesamtkonzept zugrunde liegt, das derzeit<br />
noch einer Prüfung bedarf und die Evaluierungen der bundes- und landesgesetzlichen<br />
Bestimmungen ggf. zu berücksichtigen hat. Auch wenn es Sinn der föderalen<br />
Verfassungssystematik ist, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikulardifferenzierte<br />
Regelungen zu eröffnen (BVerfGE 106, 62 (150)), wird es erforderlich<br />
sein, dass die Regelungen in den Ländern – wie auch die glücksspielstaatsvertraglichen<br />
– weitgehend übereinstimmend gestaltet werden, um eine möglichst konsistente<br />
und kohärente Lösung zu erhalten.<br />
Die nunmehr vorgesehenen Änderungen beschränken sich vor diesem Hintergrund –<br />
wie im bisherigen Recht und entsprechend den Bestimmungen im Glücksspielgesetz<br />
– auf die den GlüStV ergänzende Regelungen; Vorgaben des Staatsvertrages werden<br />
nicht wiederholt, sofern dies nicht zum besseren Verständnis erforderlich ist.<br />
Auch der Umfang der nunmehr vorgesehenen Änderungen insgesamt lässt jedoch<br />
eine vollständige Neufassung des Gesetzes sachgerecht erscheinen. Im Zuge der<br />
Revision der Bestandteile des Glücksspiel- und des Spielbankgesetzes im Anschluss
48<br />
an die zwischen den Ländern vereinbarte Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages<br />
(§ 27 GlüStV) ist auch zu erwägen, ob ein auch äußerlich einheitliches Glücksspielgesetz<br />
einschließlich spielbankrechtlicher Bestimmungen geschaffen werden<br />
sollte, um Doppelregelungen zu vermeiden und damit zugleich einen Beitrag zum<br />
Abbau der Normenvielfalt und zur weiteren Vereinheitlichung des Glücksspielrechts<br />
zu leisten, um die glücksspielrechtlichen Ziele noch kohärenter und systematischer<br />
verwirklichen zu können. Zu beachten bleibt ferner jederzeit, dass sich die Frage<br />
stellen kann, ob mit einem staatlichen Monopol problematisches Spielverhalten und<br />
die Spielsucht effektiver bekämpft werden kann als mit einem anderen Modell, sofern<br />
sich die vorgesehene Ausgestaltung eines staatlich zugelassenen privaten Monopols<br />
bei der erforderlichen Umgestaltung des Glücksspielrechts oder auch nur bei der zügigen<br />
und konsequenten Umsetzung <strong>von</strong> gesetzlichen oder behördlichen Auflagen<br />
als Hemmnis erweist, zumal fiskalische Interessen allenfalls untergeordnete Nebenfolge<br />
staatlicher Glücksspielsuchtprävention sein kann (vgl. OVG Koblenz, NVwZ<br />
2006, 1426; LVerfG LSA, LKV 2007, 558 (560)).<br />
B. Im Einzelnen<br />
zu § 1<br />
Absatz 1 Satz 1 und 2 entspricht der bisherigen Regelung des § 1 Abs. 1 SpielbG<br />
LSA. Für öffentliche Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> gelten daher unverändert<br />
a) die für Spielbanken nach § 2 Satz 2 GlüStV anzuwendenden staatsvertraglichen<br />
Bestimmungen, die durch das Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher<br />
Vorschriften vom 18. Dezember 2007 (GVBl. LSA vom 19. Dezember<br />
2007, S. 412) in unmittelbar geltendes Landesrecht transformiert<br />
wurden, sowie ergänzend<br />
b) die Bestimmungen dieses Gesetzes.<br />
Das Bundesverfassungsgericht hat als Beispiel zur Rechtfertigung eines Monopols<br />
u. a. die quantitative und räumliche Beschränkung anerkannt und darauf hingewiesen,<br />
dass die Zahl der Spielbanken herkömmlich und verfassungsrechtlich unbedenklich<br />
in erheblichem Umfang beschränkt ist. Absatz 2 Satz 1 nimmt darauf Bezug<br />
und legt gesetzlich fest, dass im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> nur bis zu zwei öffentliche<br />
Spielbanken zugelassen werden können. Festgelegt wird in Absatz 2 weiterhin, dass<br />
für die Spielbank(en) unselbständige Zweigstellen zugelassen werden können, wobei<br />
die Gesamtzahl der Spielbanken und Zweigstellen insgesamt sechs nicht überschreiten<br />
darf.<br />
Damit wird im Gegensatz zum bisherigen Recht ermöglicht, dass nicht „bis zu vier<br />
Spielstätten für je eine Spielbank oder Zweigstelle“ zugelassen werden können. Das<br />
öffentliche Bedürfnis an einem legalen Spielangebot einerseits und die Verhinderung<br />
des übermäßigen Anreizes des Spieltriebs andererseits erfordern eine zahlenmäßige<br />
Beschränkung der Spielstätten im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>. Die Höchstzahl wird daher<br />
im Gesetz ausdrücklich festgelegt und ersetzt die bisherige Regelung, die hinsichtlich<br />
der Höchstzahl unterschiedlichen Auslegungen zugänglich war.<br />
Absatz 2 sieht daher auch keine gesetzlich vorgegebene Ausweitung des Glücksspielangebotes<br />
durch die Zulassung <strong>von</strong> Zweigstellen vor, denn gerade die Erweiterung<br />
des Glücksspielangebotes ist aus suchtpräventiver Sicht kritisch zu betrachten<br />
und widerspricht grundsätzlich der Zielsetzung des § 1 Nr. 1 GlüStV, weil da<strong>von</strong> aus-
49<br />
zugehen ist, dass das Risiko der Entstehung <strong>von</strong> Glücksspielsucht und problematischem<br />
Glücksspielverhalten mit der Verfügbarkeit des Angebotes einhergeht. Vor<br />
diesem Hintergrund eröffnet Absatz 2 nur die Möglichkeit, neben den Spielbanken<br />
auch eine begrenzte Anzahl <strong>von</strong> Zweigstellen mit einem unter Gesichtspunkten der<br />
Suchtprävention deutlich reduzierten Glücksspielangebot zu erlauben. Auch die nach<br />
Absatz 2 möglichen Spielbanken und Zweigstellen bedürfen jedoch wie bisher einer<br />
Zulassung nach § 2, der hierzu unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Zielerreichung<br />
des § 1 GlüStV und des Absatzes 1 Satz 2 eine engmaschige Regelung für<br />
die Erteilung einer Zulassung vorsieht und eine nur an gefahrenvorsorgenden und –<br />
abwehrenden Gesichtpunkten ausgerichtete Zulassungspraxis sicherstellt.<br />
Ferner wird mit Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zwar an dem Grundsatz der Trennung<br />
zwischen einer Spielbank und deren unselbstständigen Zweigstellen festgehalten<br />
und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer „klassischen“ Spielbank<br />
ihrer Tradition folgend „klassische Spiele“ wie Roulette oder Black Jack angeboten<br />
werden. Gleichzeitig wird jedoch im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr generell<br />
ausgeschlossen, dass auch in Zweigstellen, die grundsätzlich nur das Automatenspiel<br />
anbieten dürfen, auch „klassische“ Glücksspiele wie Poker oder Black Jack<br />
zugelassen werden können (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2). Unverändert bleibt, dass es<br />
spielbankrechtlich ausschließlich unselbstständige Zweigstellen gibt; entsprechend<br />
werden diese auch steuerrechtlich behandelt.<br />
Absatz 2 Satz 4 ermöglicht es der Landesregierung, eine Änderung der Spielbankgemeinden<br />
festzulegen. Diese Regelung dient der Kompensation des möglichen<br />
Wegfalls der Einflussmöglichkeiten des Landes als derzeitigen Alleingesellschafter<br />
und soll sicherstellen, dass auch Belange z. B. der Raumordnung bei der Auswahl<br />
der Spielbankgemeinden berücksichtigt werden können. Dies ermöglicht auch ein<br />
angemessenes Maß an Flexibilität bei der Bestimmung der Orte, an denen das<br />
Glücksspiel angeboten werden soll. Diese Beweglichkeit ist notwendig, um sowohl<br />
auf das regionale Bedürfnis am Glücksspiel als auch auf die sich wandelnden wirtschaftlichen<br />
Strukturen und Rahmenbedingungen eingehen zu können. Demgegenüber<br />
würde sich die Festlegung der Spielbankstandorte im formellen Gesetz selbst<br />
als zu starr erweisen. Eine Festlegung der Gemeinden für die bereits vor Inkrafttreten<br />
des Gesetzes bestehenden Zulassungen ist nicht erforderlich. Die Erteilung und Aufrechterhaltung<br />
einer Zulassung ist weiterhin nur unter den Voraussetzungen des § 2<br />
Abs. 2 zulässig.<br />
zu § 2<br />
In Absatz 1 werden die Regelungen des bisherigen § 2 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz<br />
und des § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 aus systematischen Gründen zusammengefasst.<br />
§ 4 Absatz 1 GlüStV begründet eine Erlaubnispflicht für die Veranstaltung öffentlicher<br />
Glücksspiele - und damit auch solcher in Spielbanken - erstmals staatsvertraglich;<br />
ohne diese Erlaubnis ist die Veranstaltung - und damit auch der Betrieb einer Spielbank<br />
- verboten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV und § 284 StGB). Diese generelle staatsvertragliche<br />
Erlaubnispflicht wird in § 2 Abs. 1 Satz 1 wiederholt und in Form eines<br />
rechtförmlichen und voraussetzungsvollen Verfahrens ausgestaltet. Die Absätze 2 ff.<br />
des § 2 konkretisieren damit die Voraussetzungen für die Zulassung <strong>von</strong> Spielbanken<br />
und ihren Zweigstellen entsprechend der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages<br />
(vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 84).
50<br />
Wegen des besonderen Gefährdungspotentials der in Spielbanken angebotenen<br />
Glücksspiele und der primären Zielsetzung des Spielbankenrechts – das Entstehen<br />
<strong>von</strong> Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame<br />
Suchtbekämpfung zu schaffen – wird darüber hinaus bestimmt, dass die Erteilung<br />
<strong>von</strong> Zulassungen nur im Einvernehmen mit dem für Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe<br />
zuständigen Ministerium erfolgt. Dies bietet einerseits die Sicherheit, dass<br />
bereits im Vorfeld des Betriebs die eingereichten Konzepte insbesondere hinsichtlich<br />
suchtpräventiver Natur auch vom dafür zuständigen Fachministerium geprüft werden<br />
müssen und trägt zugleich dem Rechtsgedanken des Trennungsgebots in § 9 Abs. 6<br />
GlüStV Rechnung, nachdem die Glücksspielaufsicht nicht durch eine Behörde ausgeübt<br />
werden darf, die für die Finanzen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung<br />
zuständig ist. Damit wird zugleich die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt,<br />
dass der Gesetzgeber die Einhaltung der Anforderungen des Spielerschutzes<br />
und der Suchtbekämpfung durch geeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen<br />
hat, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen.<br />
Anders als im Fall des früheren bayerischen Wettmonopols, das Gegenstand<br />
des sog. Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts war, wird daher die<br />
Aufsicht über die Spielbanken nicht dem Ministerium der Finanzen, sondern dem Ministerium<br />
des Innern zugewiesen, dem fiskalische Erwägungen bereits nach dem<br />
Ressortzuschnitt weniger nahe liegen. Dies entspricht insoweit der bisherigen<br />
Rechtslage, nach der die glücksspielrechtlichen Aufsichtsbefugnisse dem Ministerium<br />
des Innern übertragen waren, um einem möglichen Interessenkonflikt zwischen<br />
der im Ministerium des Innern angesiedelten Glücksspielaufsicht und den steuerrechtlichen<br />
und gesellschaftsrechtlichen Aufgaben des Ministeriums der Finanzen<br />
vorzubeugen (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 2/3226, S. 5). Zudem wird sowohl die Zulassungserteilung<br />
als auch die Aufsichtsführung nicht auf fiskalischen Erwägungen, sondern allein auf<br />
die legitimen Ziele eines Spielbankenmonopols ausgerichtet (vgl. zu § 20). Denn<br />
auch aus suchtpräventiver Sicht ist die Erteilung einer Zulassung an private Unternehmen<br />
nur dann vertretbar, wenn sie denselben strengen Kontrollen unterworfen<br />
werden wie staatlich getragene Unternehmen. Bei der Zulassungserteilung an einen<br />
privaten Betreiber muss daher gewährleistet sein, dass die Durchführung glücksspielpräventiver<br />
Maßnahmen in Umfang und Qualität den gleichen fachlichen Standards<br />
entspricht, der auch bei direkter staatlicher Aufsicht bzw. Durchführung zu erwarten<br />
sind. Es muss sichergestellt sein, das unternehmerische Interessen die Wirkung<br />
der glücksspielsuchtpräventiven Maßnahmen nicht verwässern können.<br />
Absatz 2 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 2 Abs. 3 Satz 3 sowie Abs. 7,<br />
erweitert sie - wie in den anderen Landesspielbankgesetzen auch - förmlich um die<br />
Voraussetzungen aus dem Glücksspielstaatsvertrag und passt sie systematisch an<br />
die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (GlüG<br />
LSA) an, auf deren Begründung verwiesen werden kann. In Absatz 2 werden fiskalische<br />
Gesichtspunkte der Einnahmeerzielung nicht erwähnt. Sie sind deshalb auch<br />
nicht rechtlicher Maßstab einer Zulassungsentscheidung und dürfen bei den Erwägungen<br />
auch nicht herangezogen werden. Die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen<br />
in Nr. 1, 5 und 7 wird sich auch darauf beziehen müssen, ob und in welchem<br />
Umfang ein Gesellschafter des Zulassungsinhabers oder eine sonst verantwortliche<br />
Person mittelbar oder unmittelbar an Unternehmen beteiligt sind, die Spielgeräte o-<br />
der Spielsicherheitstechnik für das Spiel herstellen oder vertreiben. <strong>Der</strong> Betrieb einer<br />
Spielbank hat sich an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages und dieses Gesetzes<br />
auszurichten, d. h. insbesondere sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß<br />
durchgeführt werden und die Spieler vor betrügerischen Machenschaften ge-
51<br />
schützt werden. Daher ist ein Höchstmaß an Transparenz erforderlich, um die<br />
Glaubwürdigkeit des sicheren Spielbetriebes als solchem zu erhalten und schon dem<br />
Anschein einer möglichen Beeinflussung auf den Spielbetrieb durch einen Zulassungsinhaber,<br />
der zugleich in relevanter Form an Unternehmen beteiligt ist, die<br />
Spielgeräte oder Spielsicherheitstechnik für das Spiel herstellen oder vertreiben, entgegenzuwirken.<br />
In Absatz 3 wird die Regelung des bisherigen § 2 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8 übernommen.<br />
Neu aufgenommen wird die Möglichkeit, die Zulassungen einmalig um 5<br />
Jahre (ausschreibungsfrei; vgl. zu § 4 Abs. 1) zu verlängern. Von einer möglichen<br />
Veräußerung <strong>von</strong> Anteilen nach § 24 Abs. 2 sind die Zulassungserteilung und -<br />
inhaberschaft nach § 2 – sowie ein dafür ggf. erforderliches Ausschreibungsverfahren<br />
nach § 4 – strikt zu trennen.<br />
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfverfahrens zur einmalig möglichen<br />
Verlängerung der Zulassung wird nunmehr gefordert, dass der dafür erforderliche<br />
Antrag spätestens drei Jahre vor Ablauf der Zulassung bei dem für die Spielbankaufsicht<br />
zuständigen Ministerium vorliegt. Diese Vorlagefrist stellt darüber hinaus sicher,<br />
dass für den Fall der Nichtverlängerung der Zulassung ausreichend Zeit für die<br />
Durchführung des in § 4 vorgesehenen Ausschreibungsverfahrens vorhanden ist.<br />
Die Übertragung oder Überlassung der Ausübungsbefugnisse der Zulassung berührt<br />
insofern die Grundlagen, die für die Erteilung der Zulassung maßgeblich waren (z. B.<br />
persönliche Eignung des Zulassungsinhabers und der leitenden Mitarbeiter, finanzielle<br />
Leistungsfähigkeit, Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit des Spielbetriebs etc.). Die<br />
Zulassung und ihre Nutzung sind damit unverändert eng an die Person des Zulassungsinhabers<br />
und seinen Mitarbeiterstab gebunden. Sie kann und soll deshalb nicht<br />
zum selbstständigen, handelbaren Wirtschaftsgut werden und daher wird die Übertragung<br />
der Zulassung oder ihrer Ausübungsbefugnisse durch Absatz 3 Satz 3 und 4<br />
weiterhin ausgeschlossen.<br />
Absatz 4 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 2 Abs. 9. Die Ersetzung der<br />
„Kann“-Bestimmung durch eine „Soll“-Vorschrift in Satz 2 entspricht den Zulassungsvoraussetzungen<br />
in Absatz 2 und der Ausgestaltung der Norm als Verbot mit Befreiungsvorbehalt.<br />
In Absatz 5 werden die bisherigen Regelungen aus § 2 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 –<br />
redaktionell angepasst – zusammengefasst. Da die Unabhängigkeit des Zulassungsinhabers<br />
sowie die Transparenz der Verhältnisse weiterhin ein zentrales Anliegen<br />
des Spielbankenrechts sind, dürfen die Erbringer <strong>von</strong> Dienstleistungen und die<br />
Lieferanten <strong>von</strong> Spielgeräten, Einrichtungen oder Installationen, die dem Spielbetrieb<br />
dienen, keinen maßgebenden direkten oder indirekten Einfluss auf die Spielbank haben;<br />
insofern ist etwa ein besonderes Gewicht auf eine klare Trennung zwischen Zulassungsinhaber<br />
und Zulieferer operationell wesentlicher Spielelemente zu legen.<br />
Dieser Zielstellung soll durch entsprechende Festlegungen in den Nebenbestimmungen<br />
(Nrn. 3, 5, 6, 10 und 11) Rechnung getragen werden.<br />
Satz 3 entspricht § 9 Abs. 4 Satz 3 GlüStV. <strong>Der</strong> neue Satz 4 dient hinsichtlich der<br />
Trennung in Inhalts- und Nebenbestimmungen in den Sätzen 1 und 2 der Klarstellung.
52<br />
zu § 3<br />
Absatz 1 regelt, dass der Zulassungsinhaber im Falle der Veräußerung der Anteile<br />
nur eine natürliche oder juristische Person, oder Vereinigung, soweit ihr ein Recht<br />
zustehen kann (vgl. § 61 Nr. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung), sein kann (staatliches<br />
oder privates Monopol); auf die Ausführungen unter II. 2. c. wird verwiesen.<br />
Die Formulierung stellt sicher, dass Beschränkungen hinsichtlich der Rechtsform des<br />
Zulassungsinhabers nicht bestehen. Entscheidend ist allein, dass nur ein Zulassungsinhaber<br />
existiert und dieser Träger <strong>von</strong> Rechten und Pflichten sein kann. Absatz<br />
2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 2 Absatz 10 Sätze 1 bis 3. Ergänzt<br />
wird Absatz 2 um die erforderliche vorherige Zustimmung bei anteiliger oder<br />
vollständiger Einräumung oder Verpfändung des Rechts am Gewinn des Zulassungsinhabers<br />
an eine andere Person, um die Verpfändung oder treuhänderische<br />
Übertragung eines Gesellschaftsanteils und um die Verpfändung oder treuhänderische<br />
Übertragung eines Wirtschaftsgutes des Zulassungsinhabers. Dadurch wird<br />
gewährleistet, dass das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium auch in diesen<br />
Fällen Kenntnis über die Gesellschaftsstrukturen und Beteiligungen erhält und die<br />
ordnungsrechtliche Kontrolle sachgerecht ausgeübt werden kann. Dies ist insbesondere<br />
auch deshalb geboten, weil durch Verpfändungen und treuhänderische Übertragungen<br />
wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse entstehen können. Die Zustimmung<br />
kann nach Satz 2, der im Wesentlichen den bisherigen § 2 Absatz 10 Satz 3<br />
übernimmt, unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 durch das für die Spielbankaufsicht<br />
zuständige Ministerium erteilt werden. Mit der Ergänzung des Satzes 3<br />
wird festgelegt, dass diese Zustimmung auch für Gesellschaften, an denen die Gesellschaft<br />
50 vom Hundert oder mehr der Stimmrechte hält, notwendig ist. Dies gewährleistet<br />
die ordnungsrechtliche Kontrolle im Rahmen mittelbarer Beteiligungsverhältnisse.<br />
Absatz 3 stuft das bisher für eine Darlehensaufnahme vorgesehene Zustimmungserfordernis<br />
zu einer Anzeigepflicht herab. Die Abkehr vom Zustimmungserfordernis ermöglicht<br />
dem Zulassungsinhaber größere wirtschaftliche Flexibilität.<br />
zu § 4<br />
<strong>Der</strong> neue § 4 regelt das Ausschreibungsverfahren vor Erteilung einer Zulassung zum<br />
Betrieb einer Spielbank. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.<br />
Juli 2000 (BVerfGE 102, 197 (223)) festgestellt, dass die Kriterien für die Auswahl<br />
unter mehreren – auch privaten – Zulassungsbewerbern im Hinblick auf den Grundrechtsschutz<br />
aus Art. 12 Abs. 1 GG einer näheren gesetzlichen Regelung bedürfen.<br />
Die neue Vorschrift trägt dieser Rechtssprechung Rechnung und gestaltet das Ausschreibungsverfahren<br />
gesetzlich aus (vgl. unter II. 2.c.).<br />
Absatz 1 Satz 1 setzt für die Erteilung einer Zulassung eine Ausschreibung durch<br />
das für die Spielbankaufsicht zuständige Ministerium voraus. Ein solches Ausschreibungsverfahren<br />
dient der Transparenz und stellt sicher, dass das einer Zulassung<br />
vorausgehende Verfahren sowie die Kriterien für die Auswahl unter mehreren Bewerbern<br />
im Hinblick auf den Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG gesetzlich näher<br />
bestimmt sind. Dem für die Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium steht hinsichtlich<br />
der weiteren Umstände der Ausschreibung (wann und mit welchen Inhalten)<br />
ein Ermessensspielraum zu. Satz 2 nimmt die einmalig mögliche Verlängerung der<br />
Zulassung (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1) <strong>von</strong> der Ausschreibungspflicht aus. Zweigstellen<br />
bedürfen einer Zulassung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1), die dem<br />
Betreiber des Hauptstandortes nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag erteilt
53<br />
werden kann. Abhängig <strong>von</strong> einer nach § 1 Abs. 2 Satz 4 erforderlichen Bestimmung<br />
sind für eine solche Entscheidung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 zu prüfen.<br />
Die Zulassung <strong>von</strong> Zweigstellen kann ausschreibungsfrei erfolgen, da diese nach § 2<br />
Abs. 1 ohnehin nur dem erteilt werden darf, der bereits die Zulassung für eine öffentliche<br />
Spielbank besitzt. Die in § 3 Abs. 1 normierte staatliche oder private Monopolstellung<br />
lässt keine andere Bewertung zu; eine ausdrückliche Regelung ist daher insoweit<br />
nicht erforderlich.<br />
<strong>Der</strong> neue Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, die Zulassung für höchstens zwei Jahre<br />
ohne Ausschreibung zu erteilen, wenn ein Spielbetrieb sonst nicht fortgeführt werden<br />
kann und dies zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV und dieses Gesetzes geboten<br />
ist. Diese Regelung stellt sicher, dass in Fällen, in denen ein nahtloser Übergang eines<br />
Spielbetriebs bei der Erteilung <strong>von</strong> Zulassungen aufgrund der Einhaltung der<br />
Ausschreibungspflicht nicht möglich wäre oder die wirtschaftliche Situation des Zulassungsinhabers<br />
den Spielbetrieb in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> unmöglich macht, gleichwohl<br />
ein Spielangebot vorhanden sein kann, das den Anforderungen des GlüStV und dieses<br />
Gesetzes Rechnung trägt. Die Begrenzung auf höchstens zwei Jahre ist geboten,<br />
aber auch ausreichend, das nach § 4 erforderliche Verfahren durchzuführen.<br />
Absatz 2 regelt das Verfahren zur öffentlichen Bekanntmachung und die Antragsfrist.<br />
Absatz 3 führt die wesentlichen Unterlagen auf, die im Ausschreibungstext <strong>von</strong> den<br />
Antragstellern zu verlangen sind. Gefordert wird u. a. ein Sicherheitskonzept (Absatz<br />
3 Satz 3 Nr. 3), in dem darzustellen ist, mit welchen Maßnahmen die öffentliche Sicherheit<br />
und Ordnung gewahrt, der sichere Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der<br />
Kriminalität gewährleistet werden soll. <strong>Der</strong> in Satz 3 Nr. 4 verlangte Wirtschafts- und<br />
Finanzplan bedarf einer detaillierten Prüfung und Bewertung, um die Vergleichbarkeit<br />
der Angebote mehrerer Antragsteller zu ermöglichen. Die Antragsteller haben ferner<br />
ein Sozialkonzept vorzulegen (Satz 3 Nr. 6), in dem darzulegen ist, mit welchen<br />
Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden<br />
und wie diesen entgegengetreten werden soll. Ausgangspunkt ist die Verpflichtung<br />
<strong>von</strong> Veranstaltern öffentlicher Glücksspiele nach § 6 Satz 1 und 2 GlüStV, die Spieler<br />
zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung <strong>von</strong> Glücksspielsucht<br />
vorzubeugen. Insbesondere bei der Überprüfung des Wirtschaftlichkeits- und<br />
Sozialkonzepts kann <strong>von</strong> der Zulassungsbehörde auf Kosten des Antragstellers ein<br />
Sachverständiger hinzugezogen werden. Neben den in Absatz 3 genannten Angaben<br />
und Unterlagen können in der Ausschreibung weitere Angaben, Nachweise und<br />
Unterlagen verlangt werden.<br />
Die Absätze 4 und 5 enthalten Verfahrensregelungen zum Umgang mit nicht fristgerechten<br />
oder unvollständigen Anträgen.<br />
§ 4 berücksichtigt insgesamt, dass auch Verfahren mit nur einem Antragsteller denkbar<br />
sind. Soweit sich allerdings mehrere Antragsteller beteiligen, bestimmt Absatz 6<br />
Vorgaben für eine Auswahl unter mehreren Antragstellern. Absatz 6 regelt dementsprechend<br />
das Auswahlverfahren und stellt Kriterien auf, die bei der Auswahl unter<br />
mehreren geeigneten Antragstellern zugrunde zu legen sind. <strong>Der</strong> Zulassungsbehörde<br />
steht dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zu, welcher der Antragsteller zum<br />
Betrieb der Spielbank und zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV und dieses Gesetzes<br />
am besten geeignet ist. Im Rahmen dieser Auswahl sind insbesondere die
54<br />
Geeignetheit des Sozialkonzepts, des Sicherheitskonzepts, die zur Erleichterung der<br />
Aufsicht vorgesehenen Maßnahmen, die nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit<br />
und die Wirtschaftlichkeit des Spielbankbetriebs ggf. im Rahmen einer Prognose zu<br />
bewerten. Nummer 3 soll dabei die Auswahl hinsichtlich einer möglichst effektiven<br />
Aufsichtstätigkeit zur gesetzlichen Zielerreichung ermöglichen. Dazu ist in der Rechtsprechung<br />
des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zulassung zum Betrieb<br />
einer Spielbank geklärt, dass eine ausschließliche oder vorzugsweise Zulassung<br />
staatlich getragener Spielbankbetriebe durchaus in Betracht kommen kann, sofern<br />
eine Spielbankzulassung nach Ermessen erteilt werden kann (BVerwG, GewArch<br />
2004, 476; BVerwGE 96, 302 (313)). Nummer 4 und 5 greifen einerseits einen vom<br />
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsatz auf, Spielbankunternehmen einen<br />
wirtschaftlich angemessenen Anteil am Gewinn zur vernünftigen Betriebsführung<br />
zu belassen, lässt andererseits aber bzgl. der wirtschaftlichen Führung der Spielbank<br />
eine Prüfung der Zulassungsbehörde bereits im Vorfeld der Zulassungserteilung zu.<br />
zu § 5<br />
Aus systematischen Gründen werden die Regelungen des bisherigen § 2a SpielbG<br />
LSA, § 14 Abs. 2 bis 4 GlüG LSA und § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Spielordnung<br />
in öffentlichen Spielbanken (SpielO-VO) gesetzlich zusammengefasst. Dies<br />
dient der Anwenderfreundlichkeit und vermeidet zukünftig die Verteilung <strong>von</strong> Ge- und<br />
Verboten auf mehrere Gesetze und unterschiedliche normative Ebenen.<br />
Darüber hinaus wird die Ermächtigung zum Erlass <strong>von</strong> Verordnungen auf das für<br />
Spielbankenaufsicht zuständige Ministerium übertragen (bisher § 9 Satz 1 Nr. 2 des<br />
Spielbankgesetzes).<br />
zu § 6<br />
In Absatz 1 wird die Regelung des § 2a Abs. 1 des bisherigen Spielbankgesetzes<br />
übernommen.<br />
Absatz 2 übernimmt die Regelungen des § 7a Abs. 3 SpielO-VO.<br />
Absatz 3 nimmt die Regelungen des § 5 SpielO-VO auf, soweit Teilnahmeverbote<br />
nicht bereits aufgrund anderer – insbesondere staatsvertraglicher – Bestimmungen<br />
bestehen. Diese umfassen Minderjährige (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV; § 6 Abs. 2 Jugendschutzgesetz)<br />
und nach § 8 Abs. 2 GlüStV Personen, die dies beantragen<br />
(Selbstsperre) oder <strong>von</strong> denen die Spielbanken und die in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten<br />
Veranstalter aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund <strong>von</strong><br />
Meldungen Dritter wissen oder aufgrund sonstiger tatsächlicher <strong>Anhalt</strong>spunkte annehmen<br />
müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen<br />
Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem<br />
Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre); entsprechend<br />
gesperrte Personen sind in das Sperrsystem nach § 8 Abs. 1 GlüStV aufzunehmen.<br />
Wegen des engen persönlichen Verhältnisses zwischen Lebenspartnern<br />
werden Eingetragene Lebenspartner in den Kreis der nahestehenden Personen aufgenommen,<br />
für die ebenfalls ein Teilnahmeverbot besteht. Damit erfolgt eine Anpassung<br />
an das Gesetz zur Änderung des Landesrechts aufgrund der bundesrechtlichen<br />
Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vom 26. März<br />
2004 (GVBl. LSA S. 234 ff.; LT-<strong>Drs</strong>. 5/714, S. 3).
55<br />
zu § 7<br />
§ 7 verpflichtet die Spielbank zum Führen einer Besucherdatei. Bisher wurde in § 7<br />
Abs. 1 SpielO-VO lediglich bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde die Einrichtung einer<br />
solchen Datei anordnen kann. Diese Anordnung erfolgte bislang in den Zulassungen<br />
zum Betrieb einer Spielbank. Auf die Begründung zu § 5 wird im Übrigen<br />
verwiesen.<br />
zu § 8<br />
§ 8 übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des § 10 SpielO-VO.<br />
In Absatz 1 wird erstmalig die Pflicht statuiert, zur Überwachung der Ermittlung des<br />
Bruttospielertrages, der Tronceinnahmen, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen<br />
Spielablaufs sowie zum Schutz der Spielbankbesucher, technische Mittel zur<br />
Anfertigung <strong>von</strong> Bildaufzeichnungen einzusetzen und zu unterhalten. Die Zweckbestimmung<br />
der Videoüberwachung ist auf finanzaufsichtliche und ordnungsrechtliche<br />
Aspekte begrenzt; das informationelle Selbstbestimmungsrecht wird insoweit zugunsten<br />
dieser öffentlichen Zwecke eingeschränkt.<br />
Art und Umfang der Videoüberwachung bedürfen einer Zustimmung des für Spielbanken<br />
zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen<br />
Ministerium; diese darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die<br />
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen ausreichend berücksichtigt werden.<br />
Mit der Verpflichtung zur Videoüberwachung ist in Absatz 2 und 3 die konkrete Verpflichtung<br />
zu verbinden, wo und in welchem zeitlichen Umfang der Einsatz der technischen<br />
Mittel vorzusehen ist.<br />
Mit technischen Mitteln zur Bildaufzeichnung in Abrechungsräumen und internen Sicherheitsbereichen<br />
soll den speziellen Gefahren bei der Zählung <strong>von</strong> Geld- und<br />
Spielmarkenbeständen zur Ermittlung des Bruttospielertrages begegnet werden. Die<br />
Möglichkeit, unbemerkt auf ungezählte Geldbestände zugreifen zu können, begünstigt<br />
die Gefahr <strong>von</strong> Diebstahl und Manipulationshandlungen. Hinzu kommt, dass es in<br />
der Regel nur einige wenige Mitarbeiter und ein Finanzaufsichtsbeamter sind, die die<br />
Zählvorgänge in einem besonderen abgeschlossenen Raum vornehmen. Visuelle<br />
Überwachungsmaßnahmen sind daher zur Prävention zwingend geboten. Dies ist im<br />
Hinblick auf Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen auch nicht unverhältnismäßig,<br />
zumal keine Tonaufzeichnungen stattfinden. Vielmehr setzt die Aufgabe,<br />
für den Spielbetrieb und die an das Land abzuführenden Abgaben maßgebliche Ergebnisse<br />
festzustellen eine besondere Vertrauenswürdigkeit bei den daran mitwirkenden<br />
Mitarbeitern und Finanzaufsichtsbeamten voraus. Daraus rechtfertigt sich<br />
auch ein besonderer, aber begrenzter Eingriff zu Kontroll- und Überwachungszwecken.<br />
Die Videoüberwachung in Spielsälen und an Spieltischen soll den Spielmarken- und<br />
Bargeldverkehr auf dem Spieltisch dokumentieren und für einen begrenzten Zeitraum<br />
reproduzierbar machen. Sie dient auch dem Ziel, strafbare Handlungen festzustellen,<br />
potentielle Täter abzuschrecken und Hinweise auf Gefahrensituationen zu erhalten.<br />
Die Aufzeichnungen stehen in erster Linie Spielbankaufsicht und Finanzaufsicht zur<br />
Verfügung, die sie entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen im<br />
Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben nutzen können. Dazu gehört nicht die<br />
Nutzung zur Leistungskontrolle oder allein arbeitsrechtlichen relevanten Verhaltens.<br />
Die Zugriffsrechte ergeben sich im Übrigen aus Absatz 6.
56<br />
Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die Zeiträume der Aufzeichnungen<br />
(Absatz 3) sowie die Vorgaben für eine längerfristige Aufbewahrung der Aufzeichnungen<br />
(Absätze 4 und 5) aufgenommen, um die Zeiträume auf die ordnungsrechtlich<br />
gebotenen zu beschränken. Die Frist zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen eines<br />
Spieltages wird in Absatz 4 auf zwei Wochen festgelegt, um die Möglichkeit einer<br />
angemessenen Prüfung zu gewährleisten, ob die Aufzeichnungen für die in Absatz 4<br />
Satz 2 genannten Zwecke erforderlich sind. Danach sind die Aufzeichnungen unverzüglich<br />
zu löschen, soweit sie nicht für steuerliche, polizeiliche oder staatsanwaltliche<br />
Zwecke oder ein gerichtliches Verfahren benötigt werden. Darüber hinaus wurde der<br />
Steuerverwaltung die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen im erforderlichen<br />
Umfang eingeräumt (Abs. 6 Nr. 4).<br />
Ferner werden in Absatz 7 die Vorgaben für eine Hinweispflicht präzisiert. Die im bisherigen<br />
Spielbankgesetz normierte Pflicht zum Hinweis auf die Videoüberwachung<br />
auf Eintrittskarten wurde gestrichen, da der Gesetzentwurf hinsichtlich der Eintrittskarten<br />
lediglich eine Verordnungsermächtigung enthält, die das Ministerium des Innern<br />
ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, ob und welche Eintrittskarten<br />
ausgegeben werden. Es ist zweckmäßig, auch die Hinweispflicht im Rahmen der<br />
Verordnung zu regeln.<br />
zu § 9<br />
In § 9 wurden die Regelungen der bisherigen §§ 2 und 3 SpielO-VO zusammengefasst<br />
und redaktionell angepasst.<br />
Wie in § 1 Abs. 2 wird auch in § 9 Absatz 1 Satz 2 zwar an dem Grundsatz der Trennung<br />
zwischen einer Spielbank und deren unselbstständigen Zweigstellen festgehalten<br />
und damit dem Umstand Rechnung getragen, dass in einer „klassischen“ Spielbank<br />
ihrer Tradition folgend „klassische Spiele“ wie Roulette oder Black Jack angeboten<br />
werden. Gleichzeitig wird mit Satz 2 jedoch im Gegensatz zum bisherigen<br />
Recht nicht mehr generell ausgeschlossen, dass in Zweigstellen auch „klassische“<br />
Glücksspiele wie Poker oder Black Jack zugelassen werden können.<br />
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 4 Satz 1 und dient der Abgrenzung <strong>von</strong><br />
Glücksspielautomaten in Spielhallen und Spielbanken (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 85 und<br />
unter II.2.a.).<br />
Mit Absatz 3 wird der Zulassungsinhaber bereits gesetzlich verpflichtet, für Zwecke<br />
der Spielbank- und Finanzaufsicht ein automatisches Datenerfassungssystem einzurichten<br />
und zu unterhalten; die Regelung korrespondiert mit der Verpflichtung zur Videoüberwachung<br />
nach § 8.<br />
Das Datenerfassungssystem muss zur Überwachung und Spielsicherheit die wesentlichen<br />
Betriebsdaten aller aufgestellten und betriebenen Glücksspielautomaten laufend<br />
und unterbrechungsfrei erfassen und dokumentieren.<br />
Wesentliche Betriebsdaten sind dabei insbesondere<br />
- Gerätekennzeichnung (Bezeichnung/Name, Nummer), durch die sich der<br />
Spielautomat eindeutig identifizieren lässt,<br />
- Anzahl und Wert der dem Glücksspielautomaten zugeführten Münzen oder<br />
Banknoten,
57<br />
- Anzahl und Wert der aus dem Hopper ausgezahlten Münzen,<br />
- Anzahl und Wert der den Geldsammelbehältern (sog. „Cash-Box" für Münzen,<br />
Geldscheinakzeptor) des Gerätes zugeführten Münzen und Banknoten,<br />
- Datum, Uhrzeit und Dauer der Öffnung des Glücksspielautomaten oder des<br />
Geldauffangbehältnisses,<br />
- Anzahl, Betrag, Datum, Uhrzeit <strong>von</strong> Nachlagen (zur Auffüllung des Münzvorratssystems)<br />
und <strong>von</strong> Gewinnauszahlungen an Gäste,<br />
- Anzahl der bezahlten Spiele, Summe aller Spiele.<br />
In Glücksspielautomaten findet sich damit prinzipiell kein ungezähltes Geld mehr, so<br />
dass mit dem System die Schwelle für unbefugte Zugriffe auf Geldbestände erhöht<br />
wird. Gleichzeitig werden technische Mängel und unbefugte Zugriffe transparent, der<br />
Bruttospielertrag nachvollziehbar und ein umfassender Überblick über die Automatenergebnisse<br />
erreicht.<br />
Die mit diesem Erfassungssystem gewonnenen Daten verbunden mit der Videoüberwachung<br />
nach § 8 bilden auch die Grundlage für die Überwachung des Spielbetriebes<br />
in steuerlicher Hinsicht. Eine fortwährende Anwesenheit <strong>von</strong> Finanzbeamten<br />
ist somit in den Spielsälen mit ausschließlichem Automatenspiel nicht mehr zwingend<br />
erforderlich (vgl. § 16 Abs. 3).<br />
Die Aufstellung <strong>von</strong> Glücksspielautomaten ist jedoch nur zulässig, wenn die Übertragung<br />
aller wesentlichen Betriebsdaten an das Datenerfassungssystem gewährleistet<br />
ist.<br />
Absatz 4 stellt klar, unter welchen Bedingungen Glücksspielautomaten zu sperren<br />
oder auszutauschen sind.<br />
In Absatz 5 wird verdeutlicht, dass die Spielregeln entsprechend den internationalen<br />
Gepflogenheiten zu bestimmen sind und wie bisher der Genehmigung bedürfen.<br />
Ferner werden in Absatz 6 die Vorgaben für die Hinweispflicht präzisiert.<br />
zu § 10<br />
§ 10 übernimmt grundsätzlich die Regelungen des § 2 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des bisherigen<br />
Spielbankgesetzes.<br />
Zwar waren im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> die Automatensäle der Spielbanken bereits vor<br />
Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages aus rechtlichen (§ 5 ff. SpielO-VO<br />
i. V. m. Bestimmungen der Zulassung) und baulichen Gründen nicht ohne jegliche<br />
Kontrolle frei zugänglich, jedoch ist eine ergänzende Klarstellung der bisherigen Regelungen<br />
hinsichtlich des Verbots <strong>von</strong> Geldbezugsautomaten in Spielsälen geboten<br />
(vgl. Peters, ZfWG 2007, 321 (322)).<br />
zu § 11<br />
Vor dem Hintergrund, dass bei einer möglichen Veräußerung die interne Kontrolle<br />
des Staates über eigene Spielbankunternehmen nicht mehr gewährleistet ist, soll<br />
auch der private Spielbankbetrieb effektiv in den Dienst der Gefahrenabwehr gestellt<br />
werden, indem der Spielbetrieb weiterhin zeitlichen Beschränkungen unterworfen<br />
wird, denn mit der Ausweitung der Öffnungszeiten erhöht sich zugleich der Spielanreiz.<br />
Die Regelung in § 11 übernimmt daher grundsätzlich die Bestimmung des § 4
58<br />
SpielO-VO in das Gesetz und begrenzt die Öffnungszeiten in sachgerechtem Umfang.<br />
Im Übrigen liegt auch der Festsetzung kürzerer Öffnungszeiten im Spielhallenbereich<br />
diese Erwägung zu Grunde und es ist anerkannt, dass es nicht gegen Art. 3<br />
Abs. 1 GG verstößt, die Öffnungszeiten für Spielbanken einerseits und Spielhallen<br />
andererseits unterschiedlich festzulegen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in<br />
einem vom OVG <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> entschiedenen Fall (OVG LSA, Urteil vom 20. Februar<br />
2003 - 1 L 431/02 -) herausgestellt, dass allein eine Wettbewerbssituation zwischen<br />
einer Spielhalle und einer Spielbank oder deren Zweigstelle nicht dazu zwingt,<br />
die Sperrzeiten für Spielhallen den nach dem Landesrecht bestehenden Öffnungszeiten<br />
für Spielbanken oder ihrer Automatenspielsäle anzugleichen. Da sich mit der<br />
Ausweitung der Öffnungszeiten zugleich auch der Spielanreiz erhöht, steht dieses<br />
Anliegen einem Angleichungszwang auch dann entgegen, wenn sich in der Nähe der<br />
Automatenspielsaal einer Spielbank befindet (BVerwG, GewArch 2003, 433). Darüber<br />
hinaus wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.<br />
In Absatz 2 werden die Schließtage und –zeiten aus § 4 Abs. 2 SpielO-VO übernommen.<br />
zu § 12<br />
Mit den §§ 12 bis 18 wird ein neues gesetzliches Abgabenkonzept vorgesehen, dass<br />
einerseits dem Anspruch auf Abschöpfung des Gewinns Rechnung trägt, um übermäßige<br />
Renditeerwartungen des Betreibers zu vermeiden und somit die Gefahr eines<br />
Anheizens des Spielbetriebes zu bannen, und andererseits anknüpfend an die<br />
wirtschaftliche Leistungskraft eine Abschöpfung des Gewinnes bewirkt, die dem<br />
Betreiber (auch) einen zur Abgeltung des unternehmerischen Risikos verbleibenden<br />
Teil des Jahresüberschusses belässt. Dieses neue Abgabenkonzept besteht daher<br />
aus zwei Komponenten: einer BSE-bezogenen Spielbankabgabe (§ 12) und einer<br />
(neuen) ergebnisbezogenen Zusatzabgabe (§ 13), die einerseits zusammen sowohl<br />
dem Abgeltungscharakter der spielbankbezogenen Abgaben Rechnung tragen als<br />
auch die Erzielung unverhältnismäßig hoher Gewinne aus dem Spielbankbetrieb<br />
vermeiden (Abschöpfungsziel) und andererseits den Verbleib eines angemessenen<br />
Unternehmergewinns (Vermeidung einer Erdrosselung) sicherstellen sollen. (vgl. unter<br />
II.2.a.)<br />
Die neuen Abgabesätze in § 12 Absatz 1 berücksichtigen die Besonderheiten der<br />
Spielbanklandschaft in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>. <strong>Der</strong> notwendige Aufwand zum Betrieb einer<br />
Spielbank im Verhältnis zum erzielbaren Spielertrag lässt bei einem sehr niedrigen<br />
BSE keine höheren (Spielbank-)Abgabesätze zu. Durch die Herabsetzung der Abgabesätze<br />
entfallen die Möglichkeiten zu temporären Abgabensenkungen (z. B. für<br />
Neueröffnungen) und Herabsetzungen des Abgabensatzes zur Vermeidung unbilliger<br />
Härten. Es gelten ferner die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (AO; § 16<br />
Abs. 3 Satz 1). Die gestaffelte Erhöhung des Abgabesatzes trägt dem Umstand<br />
Rechnung, dass auch bei einer Steigerung des BSE ohne entsprechende Erhöhung<br />
der Aufwendungen des Spielbankbetreibers eine weitgehende Gewinnabschöpfung<br />
gewährleistet sein muss. <strong>Der</strong> gestaffelten Erhöhung des Abgabesatzes liegt die typisierende<br />
Betrachtung zugrunde, dass bei einer gegebenen Standortstruktur steigende<br />
BSE nicht zu einer Steigerung der Aufwendungen in gleichem Maße führen und<br />
insofern eine stärkere Abschöpfung möglich und geboten ist (LT-<strong>Drs</strong>. 1/225, S. 7).<br />
Mit den neuen Abgabesätzen wird der wirtschaftliche Betrieb <strong>von</strong> Spielbanken in<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> bei gleichzeitiger Begrenzung der möglichen Spielbankerträge si-
59<br />
chergestellt. Die Progression des Abgabesatzes auf die jeweils den gesetzlichen<br />
Schwellenwert übersteigende Beträge ermöglicht auch bei ggf. steigenden BSE eine<br />
ausreichende Besteuerung und Abschöpfung. Mit der Senkung der Spielbankabgabe<br />
im Absatz 1 und der Einführung des Ergebnisbezuges der Zusatzabgabe in § 13 ist<br />
der Bedarf für eine weitere Ermäßigung des Abgabesatzes für neu eröffnete Spielbanken<br />
oder Zweigstellen entfallen.<br />
Die Regelungen zur Berechnung der Spielbankabgabe in den Absätzen 2 bis 4 sind<br />
zusammenzufassen und entsprechen den bisherigen § 3 Abs. 2 Satz 7, Abs. 3 und<br />
4. Die Zusatzabgabe wird in einem gesonderten Paragraphen geregelt (§ 13). Für die<br />
Spielbanken sind risikobehaftete Spiele im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 solche Spiele,<br />
bei denen die Spielbank je nach Ausgang des jeweiligen Spiels ein finanzielles<br />
Risiko trägt. Das ist der Fall z. B. bei Roulette, Blackjack und Glücksspielautomaten.<br />
Spiele, bei denen die Spielbank kein Risiko trägt, sind z. B. Baccara und Seven-<br />
Card-Stud- oder Texas Hold`em-Poker. Bei Letzteren treten die Spielgäste gegeneinander<br />
an; die Spielbank ist hier nur „Mittler“ (LT-<strong>Drs</strong>. 1/225, S. 7; Erläuterungen<br />
zum GlüStV, Anm. zu B. zu § 4, vgl. Info LReg 30. Januar 2007, RefEntw 5/sv601).<br />
<strong>Der</strong> elektronisch zugeführte Tronc im Automatenspiel, über dessen Einbehalt die<br />
Spielteilnehmer nicht disponieren können (sog. Zwangstronc), zählt nach dem neuen<br />
Absatz 2 Satz 2 zum BSE. Für den sonstigen Tronc gilt § 14.<br />
Zur dauerhaften Vermeidung der Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Spielbankabgabe<br />
(siehe unter I.2. und II.2.b.) sieht Absatz 5 vor, dass die nach § 12 Abs. 1<br />
geschuldete Spielbankabgabe um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete<br />
und zu entrichtende Umsatzsteuer auf Umsätze, die durch den Betrieb der Spielbank<br />
bedingt sind, ermäßigt wird. Durch diese Maßnahme wird erreicht, dass sich die<br />
Steuerbelastung für Spielbanken - im Vergleich zur bisherigen Besteuerung - im Ergebnis<br />
nicht verändert.<br />
<strong>Der</strong> Entscheidung zugunsten der Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe<br />
anstelle der pauschalen Absenkung des Spielbankabgabe-Satzes liegt die<br />
Erwägung zugrunde, dass eine pauschale Absenkung des Spielbankabgabe-Satzes<br />
noch dem Risiko einer gemeinschaftsrechtlichen Überprüfung des § 4 Nr. 9b UStG<br />
unterliegen würde. <strong>Der</strong> BFH hat zuletzt ausdrücklich festgestellt, dass noch nicht geklärt<br />
sei, ob § 4 Nr. 9b UStG 2005 i. d. F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher<br />
Steuergestaltung vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095) mit der Richtlinienbestimmung<br />
des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG insoweit<br />
vereinbar ist, als er "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" im Sinne der Richtlinienbestimmung<br />
<strong>von</strong> der Steuerbefreiung ausnimmt (BFH, BStBl. II 2007, 850). Diese<br />
Rechtsfrage war bereits im Gesetzgebungsverfahren umstritten und die Richtlinienkonformität<br />
wurde teilweise verneint (Stellungnahme des Bundesrates, Entwurf eines<br />
Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, BR-<strong>Drs</strong>. 326/05,<br />
Stellungnahme des Bundesrates, Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher<br />
Steuergestaltung, BR-<strong>Drs</strong>. 937/05, Nr. 5, Zu Art. 2 Nr. 1). Sollte der<br />
EuGH diese Bedenken zu einem späteren Zeitpunkt bestätigen und damit die Umsatzbesteuerung<br />
der Glücksspielumsätze (einschließlich der Spielbankumsätze) als<br />
nach Gemeinschaftsrecht unzulässig ansehen, wäre die Umsatzbesteuerung der<br />
Glücksspielumsätze rückgängig zu machen und die erhobene Umsatzsteuer aus allen<br />
noch offenen Umsatzsteuer-Festsetzungen auch für Spielbanken zu erstatten.<br />
Eine entsprechende Erhöhung des (gesetzlich herabgesetzten) Spielbankabgabe-<br />
Satzes wäre dann jedoch rückwirkend nicht mehr möglich. Auch wenn das Finanzge-
60<br />
richt Niedersachsen mittlerweile ausführlich begründet hat, warum die Neufassung<br />
des § 4 Nr. 9b UStG nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht (FG Niedersachsen,<br />
EFG 2008, 256), ist aufgrund der nicht höchstrichterlich geklärten<br />
Rechtslage einer Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe unter<br />
gleichzeitiger Festlegung der Grundlagenbescheid-Funktion der Vorzug zu geben.<br />
Wie sich ferner aus § 1 Abs. 1 Satz 3 ergibt, gelten sämtliche Abgabenbestimmungen<br />
für Spielbanken auch für deren Zweigstellen.<br />
zu § 13<br />
In § 13 wird der zweite Teil des neuen Systems der Besteuerung <strong>von</strong> Spielbankbetreibern<br />
geregelt, mit dem anknüpfend an die wirtschaftliche Leistungskraft eine<br />
Abschöpfung des Gewinnes bewirkt wird, die dem Betreiber lediglich einen zur Abgeltung<br />
des unternehmerischen Risikos verbleibenden Teil des Jahresüberschusses<br />
belässt. Damit wird dem ordnungsrechtlichen Anspruch Rechnung getragen, dass<br />
übermäßige Renditeerwartungen des Betreibers vermieden werden und somit die<br />
Gefahr eines Anheizens des Spielbetriebes gebannt wird. <strong>Der</strong> Betrieb der Spielbank<br />
soll lediglich als Ventil des natürlichen Spieltriebes dienen und dem Besucher eine<br />
legale und seriöse Möglichkeit bieten, das Bedürfnis nach Glücksspiel zu befriedigen.<br />
Die Abschöpfung <strong>von</strong> Mitteln als Weg zur Suchtbekämpfung ist als Konsequenz aus<br />
einem zum Zweck der Gefahrenabwehr errichteten Monopolsystem gerechtfertigt.<br />
<strong>Der</strong> Betrieb einer öffentlichen Spielbank unterliegt danach neben der Spielbankabgabe<br />
(§ 12) weiterhin auch einer Zusatzabgabe, die aber nicht mehr auf Basis des<br />
BSE, sondern des besonders zu ermittelnden steuerlichen Ergebnisses erhoben<br />
wird. Dadurch wird sichergestellt, dass zum einen eine Mindestbesteuerung auf BSE-<br />
Basis erfolgt (Spielbankabgabe) und zum anderen eine ergebnisbezogene Abschöpfung<br />
zur Vermeidung übermäßiger Gewinne aus dem Spielbankbetrieb gewährleistet<br />
wird. <strong>Der</strong> Satz der ergebnisabhängigen Zusatzabgabe i. H. v. 40 v. H. in Abs. 1 Satz<br />
2 orientiert sich an vergleichbaren Regelungen in Spielbankgesetzen anderer Länder.<br />
In Kombination mit der BSE-bezogenen Spielbankabgabe nach § 12 Absatz 1<br />
gewährleistet die Zusatzabgabe die Einhaltung des Abschöpfungsziels: Durch das<br />
neue Abgabengerüst unterliegt zusätzlicher BSE bei profitablem Betrieb Abgabensätzen<br />
<strong>von</strong> 55 % bis 70 %.<br />
Nach Absatz 2 ist als Bemessungsgrundlage für die gewinnabhängige Zusatzabgabe<br />
grundsätzlich der nach Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn<br />
vorgesehen. Dadurch wird eine zielgenauere Abschöpfung des Gewinns eines<br />
erfolgreich wirtschaftenden Unternehmers ermöglicht bzw. dem weniger erfolgreichen<br />
Unternehmer Rechnung getragen. Damit ist sichergestellt, dass der im jeweiligen<br />
Jahr entstandene und nach den steuerlichen Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes<br />
bzw. Körperschaftsteuergesetzes ermittelte „Gewinn des Zulassungsinhabers“<br />
zugrunde gelegt wird. Verlustvorträge und Verlustrückträge sind bei der Zusatzabgabe<br />
nicht zulässig.<br />
Sinn der Regelung in den Absätzen 3 und 4 ist, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />
für die zu entrichtende Zusatzabgabe unabhängig <strong>von</strong> der Art der<br />
Finanzierung (Eigen- oder Fremdkapital) erfolgt. Daher umfasst die Bemessungsgrundlage<br />
den um Zinsaufwendungen und -erträge bereinigten Gewinn des Zulassungsinhabers.<br />
In Anlehnung an das Gewerbesteuergesetz wird der Finanzierungsanteil<br />
in Miet- und Pachtaufwendungen pauschal mit 20 v. H. angenommen und den
61<br />
Zinsen gleichgestellt. Außerdem wird klargestellt, dass die Spielbankabgabe die Bemessungsgrundlage<br />
mindert.<br />
zu § 14<br />
§ 14 übernimmt die Regelungen des § 4 des bisherigen Gesetzes.<br />
Absatz 1 entspricht der bisher nach § 4 Absatz 1 geltenden Rechtslage, nach der<br />
das aus Satz 1 zu entnehmende Zuwendungsverbot auf die üblichen Zuwendungen<br />
an die nicht zum spieltechnischen Personal gehörenden Beschäftigten der Spielbank<br />
(Rezeption, Saalservice) keine Anwendung findet. Dabei folgte aus § 4 Absatz 1<br />
schon bisher, dass auch ein im Automatensaal einer Spielbank als Aufsicht tätiger<br />
Angestellter dem „spieltechnischen Personal“ zuzurechnen ist und auch dieser der<br />
(nunmehr aus § 14 Abs. 1 folgenden) Rechtspflicht für das spieltechnische Personal<br />
unterliegt, erhaltene Zuwendungen <strong>von</strong> Spielbankbesuchern unverzüglich den <strong>von</strong><br />
der Spielbank aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 86<br />
f.; LAG <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, Urteil vom 26. April 2006 - 5 Sa 793/05 -). Aus § 12 Abs. 2<br />
Satz 2 ergibt sich, dass § 14 Abs. 1 nur solche Zuwendungen der Spielteilnehmer erfasst,<br />
über die diese disponieren können und die daher nicht nach § 12 Absatz 2<br />
Satz 2 zum BSE zählen. Nur solche elektronisch zugeführten Zuwendungen sind neben<br />
dem „herkömmlichen“ Tronc Bestandteil der Tronceinnahmen i. S. d. Satzes 1<br />
und gesondert zu erfassen.<br />
Absatz 2 regelt, dass der Zulassungsinhaber nicht nur die Tronceinnahmen, sondern<br />
auch die darauf erzielten Zinserträge für das bei ihm beschäftigte Personal zu verwalten<br />
und zu verwenden hat.<br />
zu § 15<br />
§ 15 regelt die abgaberechtlichen Verpflichtungen des Zulassungsinhabers (bisher<br />
§ 5 des Spielbankgesetzes).<br />
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Abgaben ist spieltäglich und getrennt<br />
für jede Spielbank und jede unselbstständige Zweigstelle zu ermitteln. Die Regelung<br />
ist erforderlich, damit auch bei monatlicher Anmeldung der Spielbankabgabe<br />
sowohl BSE als auch Tronc am Ende eines jeden Spieltages ermittelt und festgestellt<br />
werden. Da<strong>von</strong> abweichend sind die in Glücksspielautomaten erzielten Bruttospielerträge<br />
am Tag der Abrechnung des jeweiligen Glücksspielautomaten festzustellen<br />
und aufzuzeichnen; dabei ist jeder Spielautomat mindestens einmal wöchentlich abzurechnen.<br />
<strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat nach Absatz 2 Satz 1 für alle <strong>von</strong> ihm betriebenen Spielbanken<br />
und ebenso für die unselbstständigen Zweigstellen gemeinsam eine Anmeldung<br />
abzugeben. Die Abgabenordnung ist auf die landesgesetzlich geregelten Spielbanken<br />
nicht unmittelbar anwendbar, da sie für Landesgesetze keine Geltung beansprucht<br />
(§ 1 Abs. 1 AO), sondern wird im Bereich des Spielbankgesetzes nur für anwendbar<br />
erklärt, soweit das Spielbankgesetz keine Sonderregelungen enthält (vgl.<br />
§ 16 Abs. 3 Satz 1).<br />
Da in § 15 auch für den jeweiligen Betrieb einer Zweigstelle konstitutiv abgabenrechtliche<br />
Verpflichtungen normiert werden, sind in Absatz 1 und 2 - unabhängig <strong>von</strong> der<br />
Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 - neben den Spielbanken des Zulassungsinhabers<br />
ausdrücklich auch Zweigstellen zu benennen.
62<br />
Die Umstellung <strong>von</strong> täglicher Anmeldung auf monatliche Anmeldung in Absatz 2<br />
dient der Vereinfachung des in § 12 Abs. 5 neu eingeführten Anrechnungsverfahrens<br />
der Umsatzsteuer. Während die Spielbankabgabe für alle Spielbanken und Zweigstellen<br />
gemeinsam anzumelden ist (Satz 1), ist der Bruttospielertrag gesondert für<br />
jede Spielbank und jede Zweigstelle auszuweisen (Satz 4). Im Übrigen sind die Erklärungspflichten<br />
an die Änderungen zu den Abgaben angepasst.<br />
Absatz 3 beinhaltet die erforderlichen Änderungen der Fälligkeitsregelung und Folgeänderungen<br />
für den Übergang <strong>von</strong> der täglichen zur monatlichen Anmeldung der<br />
Spielbankabgabe.<br />
Bemessungsgrundlage für die Zusatzabgabe nach § 13 ist der nach ertragsteuerlichen<br />
Grundsätzen ermittelte Jahresgewinn. Die Regelungen zu den Vorauszahlungen<br />
in den Absätzen 4 und 5 entsprechen dementsprechend vergleichbaren Vorschriften<br />
zur Einkommensteuer (z. B. § 37 EStG).<br />
In den Absätzen 6 und 7 werden die steuerlichen Erklärungspflichten für entsprechend<br />
anwendbar erklärt. Die Abgabefrist entspricht der Verpflichtung des Zulassungsinhabers<br />
nach § 20 Abs. 6, der Aufsichtsbehörde innerhalb <strong>von</strong> 6 Monaten<br />
nach Ende des Geschäftsjahres einen vom Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss<br />
vorzulegen.<br />
zu § 16<br />
§ 16 regelt die abgaberechtlichen Verfahrensvorschriften (bisher § 6 des Spielbankgesetzes).<br />
Zur Klarstellung wird in Absatz 1 nochmals ausdrücklich geregelt, dass der Zulassungsinhaber<br />
(Spielbankunternehmer) Schuldner aller spielbankbezogenen Abgaben<br />
ist.<br />
Die Aufgaben der Finanzämter sind in § 17 Finanzverwaltungsgesetz, auf den Absatz<br />
2 verweist, geregelt. In der derzeit geltenden Zuständigkeitsverordnung des<br />
Landes ist das Finanzamt Magdeburg II als zentral für die Spielbankabgabe zuständiges<br />
Finanzamt bestimmt. Dies gilt nach Absatz 2 auch für die anderen Abgaben.<br />
Die örtliche Zuordnung der Zuständigkeit für die Besteuerung des Zulassungsinhabers<br />
zu diesem Finanzamt ist durch Anknüpfung an den Ort der Zulassung der nach<br />
diesem Gesetz zugelassenen Spielbanken gewährleistet.<br />
Absatz 3 regelt wie bisher in § 6 Abs. 2 Einzelheiten zur Anwendung abgabenrechtlicher<br />
Vorschriften im Besteuerungsverfahren. Neben der allgemeinen Anwendbarkeit<br />
<strong>von</strong> Vorschriften der Abgabenordnung werden damit die finanzaufsichtlichen Befugnisse<br />
der laufenden abgabenrechtlichen Überwachung konkretisiert (vgl. LT-<strong>Drs</strong>.<br />
1/225, S. 9) sowie eine Außenprüfung unter entsprechender Anwendung der §§ 194<br />
bis 203 Abgabenordnung für zulässig erklärt. Durch die Anwendbarkeit der Vorschriften<br />
über die Außenprüfung wird eine Überprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
nach § 13 ermöglicht. Darüber hinaus wird es – korrespondierend zu § 9 Abs. 3 –<br />
dem zuständigen Finanzamt ermöglicht, die Überwachung hinsichtlich der Ermittlung<br />
des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen sowie des Spielbetriebes bei<br />
Glücksspielautomaten am Spielort auch durch die Auswertung des automatischen<br />
Datenerfassungssystems und Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen vorzunehmen.
63<br />
zu § 17<br />
§ 17 bestimmt, dass der Zulassungsinhaber wegen des Abgeltungs- und Abschöpfungscharakters<br />
der Spielbank- und Zusatzabgabe für den Betrieb der Spielbank <strong>von</strong><br />
der Zahlung derjenigen Steuern befreit ist, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen<br />
und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen,<br />
und entspricht den Regelungen des bisherigen § 7 des Spielbankgesetzes (vgl.<br />
unter I.3.). Die Spielbanken unterliegen damit unverändert nur den ausdrücklich bundesrechtlich<br />
normierten (Umsatzsteuer) und den in diesem Gesetz geregelten Abgaben<br />
(vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 1/225, S. 10).<br />
zu § 18<br />
Absatz 1 bestimmt, dass die Spielbankgemeinden eine Beteiligung an der Spielbankabgabe<br />
erhalten und regelt die Höhe dieses Anteils. Die Höhe der Beteiligung<br />
der Gemeinden musste an die sich geänderten wirtschaftlichen und abgabenrechtlichen<br />
Rahmenbedingungen angepasst werden. Bisher erhielten die Gemeinden, in<br />
denen sich eine Spielbank befindet, 10 vom Hundert des in der Gemeinde erzielten<br />
Bruttospielertrages aus dem Landeshaushalt (Einzelplan 13, Kapitel 13 99 Titel<br />
633 01). Mit dem Änderungsgesetz sollen die Spielbankgemeinden künftig 20 vom<br />
Hundert an dem Teil der Spielbankabgabe, der auf diese Spielbank entfällt und dem<br />
Land tatsächlich zufließt (d. h. nach Verrechnung und somit ohne Umsatzsteuer) sowie<br />
einen zwischen den Spielbankgemeinden aufzuteilenden Anteil <strong>von</strong> 20 vom<br />
Hundert an der Zusatzabgabe erhalten. Dies bedeutet eine deutliche Verringerung<br />
der bisherigen Zahlungen an die Spielbankgemeinden und zwar <strong>von</strong> derzeit ca.<br />
0,5 Mio. € (10 % bei einem Bruttospielertrag <strong>von</strong> 5 Mio. €) auf zukünftig ca.<br />
0,13 Mio. € (bei einem Bruttospielertrag <strong>von</strong> 5 Mio. € und einem Spielbankabgabensatz<br />
<strong>von</strong> 25 % unter Anrechnung der Umsatzsteuerlast <strong>von</strong> ca. 12 % und ohne Zusatzabgabe).<br />
Das Beibehalten der bisherigen Regelung würde dazu führen, dass<br />
dem Landeshaushalt Einnahmen aus der Spielbankabgabe nur noch in sehr geringer<br />
Größenordnung zufließen (ca. 3 % der Spielbankabgabe bei einem Spielbankabgabensatz<br />
<strong>von</strong> 25 % unter Berücksichtigung der Umsatzsteuerzahllast <strong>von</strong> ca. 12 %).<br />
Da kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Spielbankgemeinden auf Beteiligung<br />
an der Spielbankabgabe besteht, verletzt die Änderung der Bemessungsgrundlagen<br />
und die damit verbundene Reduzierung der Zuweisungen des Landes an die Spielbankgemeinden<br />
keine Rechte der Spielbankgemeinden (vgl. Nds. StGH, NdsVBl.<br />
2007, 239).<br />
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 3 Abs. 6 des bisherigen<br />
Spielbankgesetzes und wird an die systematisch geeignetere Stelle überführt.<br />
zu § 19<br />
§ 19 orientiert sich am bisherigen § 9 Satz 1 und ermächtigt in Satz 1 das für Spielbankaufsicht<br />
zuständige Ministerium, durch Verordnung eine Spielbankordnung zu<br />
erlassen. Dies betrifft insbesondere Vorschriften zu Eintrittskarten, Mindest- und<br />
Höchstbeträgen der Spieleinsätze, zur Kontrolle der Spielmarken (Jetons) sowie zur<br />
Feststellung und Auszahlung <strong>von</strong> Gewinnen. Da das Spielbankgesetz weitere Bestimmungen<br />
der bisherigen Spielbankordnung übernimmt, kann auf die weitergehenden<br />
Regelungen verzichtet werden.
64<br />
In Satz 2 wird ergänzt, dass die Spielbankordnung in den Spielsälen nicht nur deutlich<br />
sichtbar, sondern auch gut lesbar auszuhängen ist. Dies korrespondiert mit der<br />
Regelung des § 9 Absatz 7.<br />
zu § 20<br />
Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 10 Absatz 1.<br />
<strong>Der</strong> neue Absatz 1 Satz 3 legt das für die Spielbankaufsicht zuständige Ministerium<br />
auch erstmals ausdrücklich als zuständige Stelle für die Durchführung des Gesetzes<br />
über das Aufspüren <strong>von</strong> Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz –<br />
GwG) vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) fest, um Unklarheiten zur Zuständigkeit<br />
zu vermeiden.<br />
Das Geldwäschegesetz sieht in § 3 Abs. 3 auch für Spielbanken gegenüber Kunden,<br />
die Spielmarken im Wert <strong>von</strong> 2.000 Euro oder mehr kaufen oder verkaufen, eine allgemeine<br />
Identifizierungspflicht nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 GwG vor.<br />
Dieser Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass die<br />
Kunden bereits beim Betreten der Spielbanken identifiziert werden. Darüber hinaus<br />
haben die Spielbanken nach § 9 GwG Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass sie<br />
zur Geldwäsche missbraucht werden können. Zu diesen Vorkehrungen gehören insbesondere<br />
die Entwicklung interner Grundsätze, angemessener geschäfts- und kundenbezogener<br />
Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche<br />
und der Terrorismusfinanzierung sowie die Sicherstellung, dass die mit der Durchführung<br />
<strong>von</strong> Transaktionen befassten Beschäftigten über die Methoden der Geldwäsche<br />
/ der Terrorismusfinanzierung und die nach dem Geldwäschegesetz bestehenden<br />
Pflichten unterrichtet werden. Nach 16 Abs. 2 Nr. 9 GwG ist zuständig für die Durchführung<br />
des Gesetzes hinsichtlich der Spielbanken die nach Landesrecht zuständige<br />
Stelle; als zuständige Stelle wird das für die Spielbankaufsicht zuständige Ministerium<br />
bestimmt, dessen Zuständigkeit auch sachlich geboten ist.<br />
Absatz 2 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 10 Absatz 2 und ergänzt die<br />
Befugnisse der Aufsichtsbehörde beispielhaft dahingehend, dass Geschäftsunterlagen<br />
des Zulassungsinhabers und der mit ihm verbundenen Unternehmen auf Kosten<br />
des Zulassungsinhabers durch Dritte geprüft werden können. Darüber hinaus ist die<br />
Aufsichtsbehörde berechtigt, alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu<br />
betreten sowie Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen oder auf Kosten des<br />
Zulassungsinhabers vornehmen zu lassen sowie Anforderungen an die Veranstaltung<br />
öffentlicher Glücksspiele und die Werbung hierfür sowie an die Entwicklung und<br />
Umsetzung des Sozialkonzepts zu stellen. Damit wird beispielsweise gewährleistet,<br />
dass die Aufsichtsbehörde zur Einhaltung der auch für Spielbanken geltenden<br />
glücksspielrechtlichen Bestimmungen gegen den Zulassungsinhaber vorgehen kann,<br />
insbesondere bei unangemessener, spielanreizender Werbung und Defiziten hinsichtlich<br />
der Umsetzung des Sozialkonzeptes.<br />
Absatz 3 übernimmt die Unterstützung des zuständigen Ministeriums durch das Landeskriminalamt<br />
(LKA) bei der Ausübung der Aufsicht in das Gesetz. Dies entspricht<br />
der bisher im Erlasswege geregelten Zuständigkeit (vgl. MBl. LSA 1999, S. 428).<br />
Klargestellt wird wie bisher im Erlasswege, dass die nicht personenbezogen gesammelten<br />
Erkenntnisse und Auswertungen an die Aufsichtsbehörde nicht nur übermittelt<br />
werden dürfen, sondern auch müssen. Maßgeblich ist dabei nicht, ob die Erkenntnisse<br />
und Auswertungen objektiv <strong>von</strong> Bedeutung sind, sondern, ob ihnen aus der Sicht
65<br />
des LKA diese Bedeutung auch für die Spielbankaufsichtsbehörde zukommt. Für die<br />
Aufsichtsbehörde können beispielsweise kriminalistische Erkenntnisse im Zusammenhang<br />
mit Spielbanken schon dann <strong>von</strong> Interesse sein, wenn sich aus ihnen eine<br />
allgemeine abstrakte Gefahr z. B. auch durch die Begehung <strong>von</strong> szenetypischen<br />
Straftaten ergibt, ohne dass bereits konkret eine Gefahr für Spielbanken im Land<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vorliegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Gestaltung und<br />
Kontrolle der Spielbanken auch der Abwehr der negativen Folgen des öffentlichen<br />
Glücksspiels – etwa der hohen Betrugsanfälligkeit und vielfältigen Umfeld- und Anschlusskriminalität<br />
bis zum Missbrauch des Spielbetriebs für Geldwäsche – verbessern<br />
soll. Da den in Spielbanken angebotenen Glücksspielen grundsätzlich ein besonderes<br />
Suchtpotenzial zugeschrieben wird, geht <strong>von</strong> ihnen auch die typische Gefahr<br />
aus, dass Süchtige ihre Sucht durch kriminelle Handlungen finanzieren. Zudem<br />
ist wegen der erzielbaren hohen Gewinne auch der Einstieg des organisierten<br />
Verbrechens nahe liegend (vgl. BVerfGE 115, 276 (306); LVerfG LSA, LKV 2007,<br />
558 (559)). Die aktuellen Erkenntnisse und Auswertungen des LKA können daher<br />
auch zur Vorbeugung im Hinblick auf technische oder organisatorische Vorkehrungen<br />
<strong>von</strong> erheblichem Nutzen sein; insofern ist jedoch ein Personenbezug nicht erforderlich<br />
und dementsprechend auch nicht gefordert.<br />
Die Absätze 4 und 5 übernehmen die Regelungen des bisherigen § 10 Absatz 3 und<br />
4 und werden klarstellend in Absatz 5 nochmals um die ausdrückliche Befreiung vom<br />
Steuergeheimnis ergänzt (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 14).<br />
Aufgrund der gebotenen Trennung zwischen Finanzaufsicht und Spielbankaufsicht<br />
(vgl. unter II.2.d. und zu § 2) ist es auch weiterhin erforderlich, dass die Bediensteten<br />
des Finanzamtes im Rahmen ihrer steuerlichen Überwachungstätigkeit (Finanzaufsicht)<br />
bekannt gewordene Vorkommnisse (Begebenheiten, Vorfälle oder Vorgänge,<br />
die aus dem gewöhnlichen Ablauf des Geschehens fallen), die das Aufgabenfeld der<br />
Spielbankenaufsicht betreffen (z. B. Verletzung <strong>von</strong> Spielbankvorschriften, Verdacht<br />
auf Manipulationen des Spielbetriebs), der Spielbankaufsichtsbehörde mitteilen. Absatz<br />
4 stellt wie bisher klar, dass diese Informationen an die Spielbankaufsichtsbehörde<br />
nicht nur übermittelt werden dürfen, sondern auch müssen. Maßgeblich ist<br />
nicht, ob das Vorkommnis bzw. der diesem zugrunde liegende Sachverhalt objektiv<br />
<strong>von</strong> Bedeutung ist, sondern, ob ihm aus der Sicht des zuständigen Finanzbeamten<br />
diese Bedeutung nicht nur für die Finanz-, sondern auch für die Spielbankaufsicht<br />
zukommt.<br />
§ 20 Abs. 5 sieht klarstellend vor, dass Aufsichts- und Finanzbehörde wechselseitig<br />
über bestimmte erlangte Erkenntnisse im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches berechtigt<br />
sind, untereinander sowie den Strafverfolgungsbehörden Auskunft zu erteilen.<br />
Absatz 5 enthält dafür ausdrücklich die Berechtigung der Finanzbehörden, erlangte<br />
Kenntnisse nicht nur der Aufsichtsbehörde, sondern auch den Strafverfolgungsbehörden<br />
gegenüber zu offenbaren, soweit dies der Erreichung der gesetzlichen<br />
Ziele dient. Grundsätzlich sind die Strafverfolgungsbehörden gemäß § 161<br />
Abs 1 Strafprozessordnung (StPO) befugt, <strong>von</strong> allen Behörden Auskunft zu verlangen,<br />
soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln.<br />
Die Behörden sind auch insoweit der Staatsanwaltschaft gegenüber rechtlich zur<br />
Auskunft verpflichtet (Meyer-Goßner, § 161 Rn. 1a). Nur unter bestimmten Voraussetzungen<br />
steht dieser Auskunftsverpflichtung etwa das Steuergeheimnis (§ 30 Abs.<br />
1 und 4 AO) oder auch das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) entgegen (Meyer-Goßner,<br />
StPO, § 161 Rdnr. 5 f.).
66<br />
Darüber hinaus ist die Aufsichtbehörde berechtigt, erlangte Erkenntnisse den Finanzbehörden<br />
gegenüber zu offenbaren, soweit dies der Durchführung eines Verfahrens<br />
in Abgabesachen dient. Ferner wird klargestellt, dass die Aufsichtsbehörde berechtigt<br />
ist, den Strafverfolgungsbehörden zum Schutz der öffentlichen Sicherheit<br />
und Ordnung die erforderlichen Erkenntnisse zu offenbaren.<br />
Die klarstellend aufgenommene Verzahnung der Zuständigkeitsbereiche der Aufsichts-<br />
und Finanzbehörden im Hinblick auf die gegenseitige Auskunftserteilung legitimiert<br />
die Befugnis zum internen Informationsaustausch, die auf die Anwendung des<br />
§ 161 StPO im Außenverhältnis nur insofern Einfluss nimmt, als dass auch der Strafverfolgungsbehörde<br />
ggf. mehr Erkenntnisse zur Verfügung stehen können. Insbesondere<br />
bezüglich der aufsichtsrechtlich relevanten Tatsachen erscheint der durch<br />
die ausdrückliche gesetzliche Normierung entstehende zusätzliche Informationsgewinn,<br />
der durch die Arbeit der Finanz- und Aufsichtsbehörden erreicht wird, geboten.<br />
Es soll durch eine möglichst lückenlose Aufsicht über einen privaten Zulassungsinhaber<br />
eine effektive Ausrichtung an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages zur<br />
Spielsuchtbekämpfung auch in privater Trägerschaft gewährleistet werden. Das bedeutet,<br />
dass die Vorkehrungen zur gesetzlichen Zielerreichung durch eine entsprechend<br />
starke Spielbankaufsicht gewährleistet werden müssen. Einen ordnungsrechtlich<br />
relevanten Erkenntnisgewinn der Finanzbehörden an die Aufsichtsbehörde weiterzugeben,<br />
kann dabei der Zielerreichung ebenso dienlich sein wie die jeweilige Information<br />
der Finanz- und Strafverfolgungsbehörden durch die Spielbankaufsicht.<br />
zu § 21<br />
In den Absätzen 1 bis 3 sind die bußgeldbewehrten Verstöße gegen Pflichten nach<br />
dem Glücksspielstaatsvertrag, diesem Gesetz und einer nach diesem Gesetz erlassenen<br />
Verordnung aufgezählt. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 ergibt, gelten die Bußgeldbewehrungen<br />
auch für und in Zweigstellen <strong>von</strong> Spielbanken. Absatz 4 bestimmt<br />
den Höchstbetrag des Bußgeldes für Verstöße entsprechend den Absätzen 1 bis 3.<br />
Absatz 5 sieht die Anordnung der Einziehung <strong>von</strong> Gegenständen vor, auf die sich die<br />
Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt<br />
gewesen sind einschließlich der Einnahmen aus der Ordnungswidrigkeit und aus den<br />
Einnahmen beschaffter Gegenstände.<br />
§ 21 enthält nur die erforderlichen Bußgeldbewehrungen und passt sie an die Bestimmungen<br />
im GlüG LSA an. Soweit eine Tat nach § 21 zugleich eine Straftat nach<br />
§ 284 StGB ist, tritt die Ordnungswidrigkeit nach allgemeinen Regeln hinter die Straftat<br />
zurück (§ 21 OWiG). Eigenständige Bedeutung hat § 21 insoweit aber auch und<br />
insbesondere bei fahrlässigem Verhalten, das in § 284 StGB nicht mit Strafe bedroht<br />
ist.<br />
zu § 22<br />
§ 22 entspricht dem bisherigen § 12 des Spielbankgesetzes.<br />
zu § 23<br />
Da eine geschlechtsgerechte Formulierung bei den Neuregelungen nicht erfolgen<br />
kann, enthalten die Vorschriften eine sprachliche Gleichstellungsklausel.
67<br />
zu § 24<br />
§ 24 Abs. 1 enthält die für ein Fortgelten der nach bisherigem Recht erteilten Zulassungen<br />
erforderlichen Regelungen. Sie entspricht weitestgehend der glücksspielstaatsvertraglichen<br />
Bestimmung des § 25 Abs. 1 GlüStV und bewirkt daher unmittelbar<br />
eine inhaltliche Beschränkung der alten Rechte, sofern die neuen spielbankgesetzlichen<br />
Bestimmungen den bisherigen Zulassungen entgegenstehen sollten.<br />
Die Regelungen der Absätze 2 und 3 verdeutlicht die Unterscheidung zwischen dem<br />
Verfahren zum Verkauf der Anteile am Spielbankunternehmen durch das Land (Absatz<br />
2) und dem Verfahren zur Erteilung <strong>von</strong> Zulassungen zum Betrieb einer Spielbank<br />
(vgl. zu § 4), solange <strong>von</strong> der Verkaufsmöglichkeit noch kein Gebrauch gemacht<br />
wurde (Absatz 3).<br />
Absatz 2 übernimmt dafür neben einer redaktionellen Änderung die bisherigen Regelungen<br />
des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 und beschreibt den derzeitigen rechtlichen Zustand<br />
bezogen auf den Zulassungsinhaber. Zulassungsinhaber ist danach eine Gesellschaft<br />
in einer Rechtsform des Privatrechts, deren sämtliche Anteile unmittelbar<br />
dem Land gehören. Satz 2 eröffnet dem Land – wie schon der bisherige § 2 Abs. 2<br />
Satz 2 – die Möglichkeit, seine Anteile zu verkaufen; die erteilten Zulassungen gelten<br />
dabei fort.<br />
Die Regelung der Sätze 3 und 4 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 10 Satz 4 und 5<br />
und stellt sicher, dass die Landesregierung über eine Zustimmung zum Gesellschafterwechsel<br />
entscheidet, nach dem zuvor eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt<br />
worden ist. Satz 4 legt darüber hinaus fest, dass die Zustimmung im Ministerialblatt<br />
für das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> bekannt zu machen ist. Mit der Veröffentlichung wird<br />
gewährleistet, dass jedermann Kenntnis darüber erhält, ob und mit welchem Ergebnis<br />
das Ausschreibungsverfahren beendet worden ist. Dadurch wird auch hinreichend<br />
transparent gemacht, wer zukünftig Träger des Spielbankenmonopols im Land<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> ist.<br />
Absatz 3 trifft Regelungen für den Fall, dass das Land <strong>von</strong> der Möglichkeit, seine Anteile<br />
an private Dritte zu veräußern, keinen Gebrauch macht. Die Zulassung zum Betrieb<br />
<strong>von</strong> Spielbanken darf dann nur dem Land selbst, einer juristischen Person des<br />
öffentlichen Rechts, deren Träger das Land ist, oder einer Gesellschaft in einer<br />
Rechtsform des Privatrechts, deren sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar dem<br />
Land gehören, erteilt werden (staatliches Monopol).<br />
Satz 2 stellt für diesen Fall (staatliches Monopol) klar, dass die Erteilung einer Zulassung<br />
nach § 2 Abs. 1 keines Ausschreibungsverfahrens nach § 4 bedarf. Damit ist<br />
gewährleistet, dass ein Ausschreibungsverfahren vor Erteilung der Zulassung nicht<br />
erforderlich ist, wenn Zulassungsinhaber (weiterhin) nur die öffentliche Hand sein<br />
kann und ein privater Wettbewerb um die Zulassung gesetzlich nicht vorgesehen ist.<br />
Das Zusammenspiel der Vorschriften §§ 3, 4 und 24 zeigt auch, dass die Erteilung<br />
<strong>von</strong> Zulassungen nach einer Veräußerung der Anteile des Landes an der Spielbanken<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH erst nach dem Ablauf der zum Zeitpunkt der Veräußerung<br />
geltenden Zulassungen eines Ausschreibungsverfahrens bedarf (§ 4 Abs. 1).<br />
Die Zulassung darf dann jeder natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung,<br />
soweit ihr ein Recht zustehen kann, erteilt werden (§ 3 Abs. 1); der Spielbankbetrieb
68<br />
muss folglich nicht (wieder) durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts<br />
wahrgenommen werden. Dagegen ist für die Erteilung <strong>von</strong> Zulassungen kein Ausschreibungsverfahren<br />
erforderlich, solange das Land <strong>von</strong> der Möglichkeit des Absatzes<br />
2, seine Anteile zu veräußern, keinen Gebrauch gemacht hat. In diesem Fall<br />
bleibt die öffentliche Hand Zulassungsinhaber.<br />
zu § 25<br />
§ 25 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und das damit verbundene Außerkrafttreten<br />
des bisherigen Spielbankgesetzes.<br />
Nach Absatz 1 soll das Gesetz zum 1. Januar 2010 in Kraft treten. Die zum Erlass<br />
<strong>von</strong> Verordnungen ermächtigenden Vorschriften sollen bereits am Tage nach der<br />
Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Mit dieser gespaltenen Inkrafttretens-<br />
Regelung soll ermöglicht werden, dass die erforderliche Änderung der Spielbankordnung<br />
(§ 19) zeitgleich mit dem Gesetz in Kraft treten kann.