Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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<strong>Der</strong> GlüStV regelt für die Spielbanken nach seinem § 2 Satz 2 (nur) die notwendigen<br />
ländereinheitlich zu treffenden und zu vollziehenden Vorschriften. Dabei handelt es<br />
sich insbesondere um Regelungen zu den gesetzlichen Zielen, zu Begriffsbestimmungen,<br />
zu Erlaubnisvoraussetzungen, zur Werbung, zu Aufklärungspflichten, zum<br />
Sozialkonzept und zu Spielersperren. § 2 Satz 2 GlüStV bezieht Spielbanken in den<br />
Anwendungsbereich des Staatsvertrages ein, weil Casinospiele in Spielbanken zu<br />
den Glücksspielen mit dem höchsten Suchtpotential zählen. Sie konnten daher <strong>von</strong><br />
dem mit dem GlüStV auch verfolgten Ziel, bundesweit einheitliche Maßstäbe zur<br />
Verhinderung der Glücksspielsucht zu setzen, nicht ausgenommen werden. Eine<br />
vollständige Regelung des Spielbankenrechts war jedoch angesichts der unterschiedlichen<br />
rechtlichen Rahmen- und Ausgangsbedingungen in den Ländern nicht<br />
beabsichtigt (Erläuterungen zum GlüStV, Anm. zu § 2, vgl. Info LReg 30. Januar<br />
2007, RefEntw 5/sv601). Es war daher angebracht, die erforderlichen Änderungen in<br />
Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum bayerischen<br />
staatlichen Spielbankenmonopol zu ergänzen, um die konsequente Ausrichtung des<br />
Spielbankenmonopols im sachsen-anhaltischen Spielbankgesetz auf das Ziel der<br />
Bekämpfung <strong>von</strong> Spielsucht und problematisches Spielverhalten in erforderlichem<br />
Umfang zu präzisieren (LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 83 f.). Darüber hinaus wurden Regelungen<br />
aufgenommen, die zweckmäßigerweise im Zusammenhang mit der aufgrund des<br />
Glücksspielstaatsvertrages erforderlichen Gesetzesänderungen vorgenommen wurden<br />
(LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 86).<br />
3. Spielbankabgabenrecht<br />
Mit den durch § 1 GlüStV nunmehr auch gesetzlich festgelegten Zielen des Spielbankenrechts<br />
und der darauf ausgerichteten Zulassung <strong>von</strong> Spielbanken im Land<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> korrespondiert die Erhebung einer Spielbankabgabe sowie einer Zusatzabgabe,<br />
die darauf abzielen, die Gewinne aus dem Spielbankbetrieb zum wesentlichen<br />
Teil und für Zwecke der Allgemeinheit abzuschöpfen. Keine verfassungsrechtlichen<br />
Bedenken ergeben sich daraus, dass mit dem gesetzlich festgelegten<br />
Monopol laut der Begründung auch das Ziel verfolgt wurde und wird, die Erträge aus<br />
dem öffentlichen Glücksspiel der Allgemeinheit zugute kommen zu lassen. Fiskalische<br />
Interessen des Staates können zwar als selbstständiges Gesetzesziel eine Beschränkung<br />
der Berufsfreiheit nicht rechtfertigen. Anders liegt es jedoch, wenn eine<br />
Abschöpfung <strong>von</strong> Mitteln als Weg zur Suchtbekämpfung genutzt wird; dieser kann<br />
als Konsequenz aus einem zum Zweck der Gefahrenabwehr errichteten Monopolsystem<br />
gerechtfertigt sein. Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit den besonderen<br />
Gewinnmöglichkeiten begründet, die sich aus dem privaten Betreiben einer Spielbank<br />
ergeben. Insofern kann es sowohl zur Verteuerung und damit Reduzierung des<br />
Angebots wie zum Ausgleich besonders hoher Gewinnmöglichkeiten gerechtfertigt<br />
sein, Gewinne aus Glücksspieleinnahmen über die sonst üblichen Steuersätze hinaus<br />
abzuschöpfen. Erst recht verfassungsrechtlich unbedenklich ist es, gesetzlich zu<br />
bestimmen, dass die zur Erreichung legitimer Ziele abgeschöpften Mittel nicht dem<br />
Einzelnen, sondern der Allgemeinheit zu Gute kommen. Daher wurde landesspielbankgesetzlich<br />
zwar die Möglichkeit eröffnet, einzelne Spielbanken zuzulassen, aber<br />
zugleich ausgeschlossen, dass der mit dem Betrieb der Spielbank verbundene besonders<br />
hohe Gewinn (nur) der „normalen“ Besteuerung unterliegt und im Übrigen<br />
dem Betreiber der Spielbank verbleibt. Bei der Spielbankabgabe (einschließlich der<br />
Zusatzabgabe) handelt es sich daher um eine besondere Steuer, die den Gewinn der<br />
Spielbankbetreiber – in einem über die „normale“ Besteuerung deutlich hinausgehenden<br />
Ausmaß – als Mittel zur Zielerreichung weitgehend abschöpfen soll (LT-<strong>Drs</strong>.