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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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zu § 3<br />

Absatz 1 regelt, dass der Zulassungsinhaber im Falle der Veräußerung der Anteile<br />

nur eine natürliche oder juristische Person, oder Vereinigung, soweit ihr ein Recht<br />

zustehen kann (vgl. § 61 Nr. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung), sein kann (staatliches<br />

oder privates Monopol); auf die Ausführungen unter II. 2. c. wird verwiesen.<br />

Die Formulierung stellt sicher, dass Beschränkungen hinsichtlich der Rechtsform des<br />

Zulassungsinhabers nicht bestehen. Entscheidend ist allein, dass nur ein Zulassungsinhaber<br />

existiert und dieser Träger <strong>von</strong> Rechten und Pflichten sein kann. Absatz<br />

2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 2 Absatz 10 Sätze 1 bis 3. Ergänzt<br />

wird Absatz 2 um die erforderliche vorherige Zustimmung bei anteiliger oder<br />

vollständiger Einräumung oder Verpfändung des Rechts am Gewinn des Zulassungsinhabers<br />

an eine andere Person, um die Verpfändung oder treuhänderische<br />

Übertragung eines Gesellschaftsanteils und um die Verpfändung oder treuhänderische<br />

Übertragung eines Wirtschaftsgutes des Zulassungsinhabers. Dadurch wird<br />

gewährleistet, dass das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium auch in diesen<br />

Fällen Kenntnis über die Gesellschaftsstrukturen und Beteiligungen erhält und die<br />

ordnungsrechtliche Kontrolle sachgerecht ausgeübt werden kann. Dies ist insbesondere<br />

auch deshalb geboten, weil durch Verpfändungen und treuhänderische Übertragungen<br />

wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse entstehen können. Die Zustimmung<br />

kann nach Satz 2, der im Wesentlichen den bisherigen § 2 Absatz 10 Satz 3<br />

übernimmt, unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 durch das für die Spielbankaufsicht<br />

zuständige Ministerium erteilt werden. Mit der Ergänzung des Satzes 3<br />

wird festgelegt, dass diese Zustimmung auch für Gesellschaften, an denen die Gesellschaft<br />

50 vom Hundert oder mehr der Stimmrechte hält, notwendig ist. Dies gewährleistet<br />

die ordnungsrechtliche Kontrolle im Rahmen mittelbarer Beteiligungsverhältnisse.<br />

Absatz 3 stuft das bisher für eine Darlehensaufnahme vorgesehene Zustimmungserfordernis<br />

zu einer Anzeigepflicht herab. Die Abkehr vom Zustimmungserfordernis ermöglicht<br />

dem Zulassungsinhaber größere wirtschaftliche Flexibilität.<br />

zu § 4<br />

<strong>Der</strong> neue § 4 regelt das Ausschreibungsverfahren vor Erteilung einer Zulassung zum<br />

Betrieb einer Spielbank. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.<br />

Juli 2000 (BVerfGE 102, 197 (223)) festgestellt, dass die Kriterien für die Auswahl<br />

unter mehreren – auch privaten – Zulassungsbewerbern im Hinblick auf den Grundrechtsschutz<br />

aus Art. 12 Abs. 1 GG einer näheren gesetzlichen Regelung bedürfen.<br />

Die neue Vorschrift trägt dieser Rechtssprechung Rechnung und gestaltet das Ausschreibungsverfahren<br />

gesetzlich aus (vgl. unter II. 2.c.).<br />

Absatz 1 Satz 1 setzt für die Erteilung einer Zulassung eine Ausschreibung durch<br />

das für die Spielbankaufsicht zuständige Ministerium voraus. Ein solches Ausschreibungsverfahren<br />

dient der Transparenz und stellt sicher, dass das einer Zulassung<br />

vorausgehende Verfahren sowie die Kriterien für die Auswahl unter mehreren Bewerbern<br />

im Hinblick auf den Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG gesetzlich näher<br />

bestimmt sind. Dem für die Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium steht hinsichtlich<br />

der weiteren Umstände der Ausschreibung (wann und mit welchen Inhalten)<br />

ein Ermessensspielraum zu. Satz 2 nimmt die einmalig mögliche Verlängerung der<br />

Zulassung (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1) <strong>von</strong> der Ausschreibungspflicht aus. Zweigstellen<br />

bedürfen einer Zulassung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1), die dem<br />

Betreiber des Hauptstandortes nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag erteilt

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