Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
52<br />
zu § 3<br />
Absatz 1 regelt, dass der Zulassungsinhaber im Falle der Veräußerung der Anteile<br />
nur eine natürliche oder juristische Person, oder Vereinigung, soweit ihr ein Recht<br />
zustehen kann (vgl. § 61 Nr. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung), sein kann (staatliches<br />
oder privates Monopol); auf die Ausführungen unter II. 2. c. wird verwiesen.<br />
Die Formulierung stellt sicher, dass Beschränkungen hinsichtlich der Rechtsform des<br />
Zulassungsinhabers nicht bestehen. Entscheidend ist allein, dass nur ein Zulassungsinhaber<br />
existiert und dieser Träger <strong>von</strong> Rechten und Pflichten sein kann. Absatz<br />
2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 2 Absatz 10 Sätze 1 bis 3. Ergänzt<br />
wird Absatz 2 um die erforderliche vorherige Zustimmung bei anteiliger oder<br />
vollständiger Einräumung oder Verpfändung des Rechts am Gewinn des Zulassungsinhabers<br />
an eine andere Person, um die Verpfändung oder treuhänderische<br />
Übertragung eines Gesellschaftsanteils und um die Verpfändung oder treuhänderische<br />
Übertragung eines Wirtschaftsgutes des Zulassungsinhabers. Dadurch wird<br />
gewährleistet, dass das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium auch in diesen<br />
Fällen Kenntnis über die Gesellschaftsstrukturen und Beteiligungen erhält und die<br />
ordnungsrechtliche Kontrolle sachgerecht ausgeübt werden kann. Dies ist insbesondere<br />
auch deshalb geboten, weil durch Verpfändungen und treuhänderische Übertragungen<br />
wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse entstehen können. Die Zustimmung<br />
kann nach Satz 2, der im Wesentlichen den bisherigen § 2 Absatz 10 Satz 3<br />
übernimmt, unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 durch das für die Spielbankaufsicht<br />
zuständige Ministerium erteilt werden. Mit der Ergänzung des Satzes 3<br />
wird festgelegt, dass diese Zustimmung auch für Gesellschaften, an denen die Gesellschaft<br />
50 vom Hundert oder mehr der Stimmrechte hält, notwendig ist. Dies gewährleistet<br />
die ordnungsrechtliche Kontrolle im Rahmen mittelbarer Beteiligungsverhältnisse.<br />
Absatz 3 stuft das bisher für eine Darlehensaufnahme vorgesehene Zustimmungserfordernis<br />
zu einer Anzeigepflicht herab. Die Abkehr vom Zustimmungserfordernis ermöglicht<br />
dem Zulassungsinhaber größere wirtschaftliche Flexibilität.<br />
zu § 4<br />
<strong>Der</strong> neue § 4 regelt das Ausschreibungsverfahren vor Erteilung einer Zulassung zum<br />
Betrieb einer Spielbank. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.<br />
Juli 2000 (BVerfGE 102, 197 (223)) festgestellt, dass die Kriterien für die Auswahl<br />
unter mehreren – auch privaten – Zulassungsbewerbern im Hinblick auf den Grundrechtsschutz<br />
aus Art. 12 Abs. 1 GG einer näheren gesetzlichen Regelung bedürfen.<br />
Die neue Vorschrift trägt dieser Rechtssprechung Rechnung und gestaltet das Ausschreibungsverfahren<br />
gesetzlich aus (vgl. unter II. 2.c.).<br />
Absatz 1 Satz 1 setzt für die Erteilung einer Zulassung eine Ausschreibung durch<br />
das für die Spielbankaufsicht zuständige Ministerium voraus. Ein solches Ausschreibungsverfahren<br />
dient der Transparenz und stellt sicher, dass das einer Zulassung<br />
vorausgehende Verfahren sowie die Kriterien für die Auswahl unter mehreren Bewerbern<br />
im Hinblick auf den Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG gesetzlich näher<br />
bestimmt sind. Dem für die Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium steht hinsichtlich<br />
der weiteren Umstände der Ausschreibung (wann und mit welchen Inhalten)<br />
ein Ermessensspielraum zu. Satz 2 nimmt die einmalig mögliche Verlängerung der<br />
Zulassung (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1) <strong>von</strong> der Ausschreibungspflicht aus. Zweigstellen<br />
bedürfen einer Zulassung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1), die dem<br />
Betreiber des Hauptstandortes nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag erteilt