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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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richt Niedersachsen mittlerweile ausführlich begründet hat, warum die Neufassung<br />

des § 4 Nr. 9b UStG nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht (FG Niedersachsen,<br />

EFG 2008, 256), ist aufgrund der nicht höchstrichterlich geklärten<br />

Rechtslage einer Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe unter<br />

gleichzeitiger Festlegung der Grundlagenbescheid-Funktion der Vorzug zu geben.<br />

Wie sich ferner aus § 1 Abs. 1 Satz 3 ergibt, gelten sämtliche Abgabenbestimmungen<br />

für Spielbanken auch für deren Zweigstellen.<br />

zu § 13<br />

In § 13 wird der zweite Teil des neuen Systems der Besteuerung <strong>von</strong> Spielbankbetreibern<br />

geregelt, mit dem anknüpfend an die wirtschaftliche Leistungskraft eine<br />

Abschöpfung des Gewinnes bewirkt wird, die dem Betreiber lediglich einen zur Abgeltung<br />

des unternehmerischen Risikos verbleibenden Teil des Jahresüberschusses<br />

belässt. Damit wird dem ordnungsrechtlichen Anspruch Rechnung getragen, dass<br />

übermäßige Renditeerwartungen des Betreibers vermieden werden und somit die<br />

Gefahr eines Anheizens des Spielbetriebes gebannt wird. <strong>Der</strong> Betrieb der Spielbank<br />

soll lediglich als Ventil des natürlichen Spieltriebes dienen und dem Besucher eine<br />

legale und seriöse Möglichkeit bieten, das Bedürfnis nach Glücksspiel zu befriedigen.<br />

Die Abschöpfung <strong>von</strong> Mitteln als Weg zur Suchtbekämpfung ist als Konsequenz aus<br />

einem zum Zweck der Gefahrenabwehr errichteten Monopolsystem gerechtfertigt.<br />

<strong>Der</strong> Betrieb einer öffentlichen Spielbank unterliegt danach neben der Spielbankabgabe<br />

(§ 12) weiterhin auch einer Zusatzabgabe, die aber nicht mehr auf Basis des<br />

BSE, sondern des besonders zu ermittelnden steuerlichen Ergebnisses erhoben<br />

wird. Dadurch wird sichergestellt, dass zum einen eine Mindestbesteuerung auf BSE-<br />

Basis erfolgt (Spielbankabgabe) und zum anderen eine ergebnisbezogene Abschöpfung<br />

zur Vermeidung übermäßiger Gewinne aus dem Spielbankbetrieb gewährleistet<br />

wird. <strong>Der</strong> Satz der ergebnisabhängigen Zusatzabgabe i. H. v. 40 v. H. in Abs. 1 Satz<br />

2 orientiert sich an vergleichbaren Regelungen in Spielbankgesetzen anderer Länder.<br />

In Kombination mit der BSE-bezogenen Spielbankabgabe nach § 12 Absatz 1<br />

gewährleistet die Zusatzabgabe die Einhaltung des Abschöpfungsziels: Durch das<br />

neue Abgabengerüst unterliegt zusätzlicher BSE bei profitablem Betrieb Abgabensätzen<br />

<strong>von</strong> 55 % bis 70 %.<br />

Nach Absatz 2 ist als Bemessungsgrundlage für die gewinnabhängige Zusatzabgabe<br />

grundsätzlich der nach Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn<br />

vorgesehen. Dadurch wird eine zielgenauere Abschöpfung des Gewinns eines<br />

erfolgreich wirtschaftenden Unternehmers ermöglicht bzw. dem weniger erfolgreichen<br />

Unternehmer Rechnung getragen. Damit ist sichergestellt, dass der im jeweiligen<br />

Jahr entstandene und nach den steuerlichen Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes<br />

bzw. Körperschaftsteuergesetzes ermittelte „Gewinn des Zulassungsinhabers“<br />

zugrunde gelegt wird. Verlustvorträge und Verlustrückträge sind bei der Zusatzabgabe<br />

nicht zulässig.<br />

Sinn der Regelung in den Absätzen 3 und 4 ist, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />

für die zu entrichtende Zusatzabgabe unabhängig <strong>von</strong> der Art der<br />

Finanzierung (Eigen- oder Fremdkapital) erfolgt. Daher umfasst die Bemessungsgrundlage<br />

den um Zinsaufwendungen und -erträge bereinigten Gewinn des Zulassungsinhabers.<br />

In Anlehnung an das Gewerbesteuergesetz wird der Finanzierungsanteil<br />

in Miet- und Pachtaufwendungen pauschal mit 20 v. H. angenommen und den

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