Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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richt Niedersachsen mittlerweile ausführlich begründet hat, warum die Neufassung<br />
des § 4 Nr. 9b UStG nicht im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht (FG Niedersachsen,<br />
EFG 2008, 256), ist aufgrund der nicht höchstrichterlich geklärten<br />
Rechtslage einer Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe unter<br />
gleichzeitiger Festlegung der Grundlagenbescheid-Funktion der Vorzug zu geben.<br />
Wie sich ferner aus § 1 Abs. 1 Satz 3 ergibt, gelten sämtliche Abgabenbestimmungen<br />
für Spielbanken auch für deren Zweigstellen.<br />
zu § 13<br />
In § 13 wird der zweite Teil des neuen Systems der Besteuerung <strong>von</strong> Spielbankbetreibern<br />
geregelt, mit dem anknüpfend an die wirtschaftliche Leistungskraft eine<br />
Abschöpfung des Gewinnes bewirkt wird, die dem Betreiber lediglich einen zur Abgeltung<br />
des unternehmerischen Risikos verbleibenden Teil des Jahresüberschusses<br />
belässt. Damit wird dem ordnungsrechtlichen Anspruch Rechnung getragen, dass<br />
übermäßige Renditeerwartungen des Betreibers vermieden werden und somit die<br />
Gefahr eines Anheizens des Spielbetriebes gebannt wird. <strong>Der</strong> Betrieb der Spielbank<br />
soll lediglich als Ventil des natürlichen Spieltriebes dienen und dem Besucher eine<br />
legale und seriöse Möglichkeit bieten, das Bedürfnis nach Glücksspiel zu befriedigen.<br />
Die Abschöpfung <strong>von</strong> Mitteln als Weg zur Suchtbekämpfung ist als Konsequenz aus<br />
einem zum Zweck der Gefahrenabwehr errichteten Monopolsystem gerechtfertigt.<br />
<strong>Der</strong> Betrieb einer öffentlichen Spielbank unterliegt danach neben der Spielbankabgabe<br />
(§ 12) weiterhin auch einer Zusatzabgabe, die aber nicht mehr auf Basis des<br />
BSE, sondern des besonders zu ermittelnden steuerlichen Ergebnisses erhoben<br />
wird. Dadurch wird sichergestellt, dass zum einen eine Mindestbesteuerung auf BSE-<br />
Basis erfolgt (Spielbankabgabe) und zum anderen eine ergebnisbezogene Abschöpfung<br />
zur Vermeidung übermäßiger Gewinne aus dem Spielbankbetrieb gewährleistet<br />
wird. <strong>Der</strong> Satz der ergebnisabhängigen Zusatzabgabe i. H. v. 40 v. H. in Abs. 1 Satz<br />
2 orientiert sich an vergleichbaren Regelungen in Spielbankgesetzen anderer Länder.<br />
In Kombination mit der BSE-bezogenen Spielbankabgabe nach § 12 Absatz 1<br />
gewährleistet die Zusatzabgabe die Einhaltung des Abschöpfungsziels: Durch das<br />
neue Abgabengerüst unterliegt zusätzlicher BSE bei profitablem Betrieb Abgabensätzen<br />
<strong>von</strong> 55 % bis 70 %.<br />
Nach Absatz 2 ist als Bemessungsgrundlage für die gewinnabhängige Zusatzabgabe<br />
grundsätzlich der nach Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn<br />
vorgesehen. Dadurch wird eine zielgenauere Abschöpfung des Gewinns eines<br />
erfolgreich wirtschaftenden Unternehmers ermöglicht bzw. dem weniger erfolgreichen<br />
Unternehmer Rechnung getragen. Damit ist sichergestellt, dass der im jeweiligen<br />
Jahr entstandene und nach den steuerlichen Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes<br />
bzw. Körperschaftsteuergesetzes ermittelte „Gewinn des Zulassungsinhabers“<br />
zugrunde gelegt wird. Verlustvorträge und Verlustrückträge sind bei der Zusatzabgabe<br />
nicht zulässig.<br />
Sinn der Regelung in den Absätzen 3 und 4 ist, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage<br />
für die zu entrichtende Zusatzabgabe unabhängig <strong>von</strong> der Art der<br />
Finanzierung (Eigen- oder Fremdkapital) erfolgt. Daher umfasst die Bemessungsgrundlage<br />
den um Zinsaufwendungen und -erträge bereinigten Gewinn des Zulassungsinhabers.<br />
In Anlehnung an das Gewerbesteuergesetz wird der Finanzierungsanteil<br />
in Miet- und Pachtaufwendungen pauschal mit 20 v. H. angenommen und den