Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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4/1022, S. 12; LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 83; BVerfGE 115, 276 (307); BFH, BStBl. 1995 II<br />
S. 432; BFHE 58, 556; BFH, BStBl III 1954, 122).<br />
Zur Verwirklichung dieser Abschöpfung war und ist eine besondere Regelung erforderlich,<br />
die mit der Spielbank- und Zusatzabgabe angestrebt wird. Die möglichst hohe<br />
Abschöpfung soll einerseits durch den – gemessen an den herkömmlichen Steuern<br />
– hohen Steuersatz erreicht werden, andererseits dadurch, dass die Spielbankabgabe<br />
nicht nach dem Gewinn, sondern nach dem Bruttospielertrag bemessen<br />
wird, d. h. die Kosten des Spielbankunternehmers sich nicht abgabemindernd auswirken<br />
(BFH, BStBl. 1995 II S. 432; BFH, BStBl. 1995 II S. 438). Zugleich sind die<br />
Spielbanken aufgrund des Spielbankgesetzes <strong>von</strong> der Zahlung derjenigen Steuern<br />
befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen – etwa der Vergnügungssteuer<br />
– und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.<br />
Ferner sind sie <strong>von</strong> bundesgesetzlich geregelten Steuern – etwa der Gewerbesteuer<br />
– befreit. Eine entsprechende Steuerbefreiung ist bereits aufgrund der Spielbanken-<br />
Verordnung vom 27. Juli 1938 erfolgt und nachkonstitutionell auch ausdrücklich in<br />
das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 in § 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz<br />
(GewStG) eingefügt worden (BT-<strong>Drs</strong>. 13/3084, S. 25). Erzielt ein Spielbankunternehmen<br />
demgegenüber Einkünfte aus Tätigkeiten, die nicht der Spielbankabgabe<br />
unterliegen (§ 3 Nr. 1 GewStG), so sind diese zweifelsohne auch nicht gewerbesteuerbefreit.<br />
Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Spielbankunternehmen<br />
selbst einen Restaurantbetrieb unterhält oder wenn es einen solchen Betrieb<br />
oder die für ihn erforderliche Fläche verpachtet oder vermietet und hierdurch<br />
(positive oder negative) Einkünfte erzielt (BFH, BFH/NV 2007, 2197).<br />
Die Regelung über die Spielbankabgabe einerseits und die umfassende Steuerbefreiung<br />
andererseits stehen also in untrennbarem Zusammenhang; nur so wird auch<br />
die notwendige Transparenz erreicht, die es dem Gesetzgeber ermöglicht, die durch<br />
die Spielbank erzielten Gewinne bis zur Grenze der Wirtschaftlichkeit tatsächlich abzuschöpfen,<br />
diese Grenze aber andererseits nicht zu überschreiten (vgl. LT-<strong>Drs</strong>.<br />
1/225, S. 7; LT-<strong>Drs</strong>. 4/301, S.15; LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S.15 f.; BFH, BStBl. 1995 II S. 432;<br />
BFH, BStBl. 1995 II S. 438; BVerfG, 2 BvL 6/03 vom 8. September 2008, Absatz-<br />
Nr. 30). Dieses Regelungskonzept führt auch dazu, dass der betriebswirtschaftliche<br />
Erfolg und das wirtschaftliche Bestehen einer privatrechtlich organisierten Spielbankgesellschaft<br />
– unabhängig <strong>von</strong> ihrer Rechtsform und Trägerschaft – maßgeblich <strong>von</strong><br />
der Gestaltungspraxis der Spielbank- und Zusatzabgabe abhängen.<br />
Durch Bundesgesetz vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) wurde allerdings die bisher<br />
normierte Umsatzsteuerbefreiung für Spielbankenumsätze im Sinne des § 4<br />
Nr. 9b Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung ab 6. Mai 2006 aufgehoben. Ab diesem<br />
Zeitpunkt unterliegen daher die Glücksspielumsätze der zugelassenen öffentlichen<br />
Spielbanken der Umsatzsteuer (vgl. zur Einführung einer Umsatzsteuer BT-<strong>Drs</strong>.<br />
16/634, S. 5, 7 und 11 f.). Zwar hat der Bundesgesetzgeber damit den Abgeltungscharakter<br />
der Spielbankabgabe insofern durchbrochen, als die Umsätze aus Spielbanken<br />
durch Änderung des Umsatzsteuergesetzes nunmehr (auch) der Umsatzsteuer<br />
unterworfen werden. Hinsichtlich aller anderen Steuern halten jedoch der<br />
Bundes- und die Landesgesetzgeber an dem bisherigen Abgeltungscharakter der<br />
Spielbankabgabe fest. Da die <strong>von</strong> Spielbanken getätigten Glücksspielumsätze damit<br />
der bisher unveränderten Spielbankabgabe unterliegen und mit dieser Abgabe die<br />
Umsatzsteuer für derartige Umsätze abgegolten ist, führt die daneben zu erhebende<br />
Umsatzsteuer seither zu einer systemwidrigen gesetzlichen Doppelbesteuerung.