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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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Belange bei der Führung der Spielbanken effektuieren. Die zur Vermeidung <strong>von</strong><br />

Glücksspielsucht notwendigen Schranken für die Veranstaltung <strong>von</strong> Glücksspielen<br />

oder den Betrieb <strong>von</strong> Spielbanken sollen – wie auch grundlegend im Glücksspielstaatsvertrag<br />

– allgemein für staatliche wie für private Betreiber gelten. Abstriche <strong>von</strong><br />

diesem Schutzniveau können gerade für Glücksspiele in Spielbanken nicht zugelassen<br />

werden, da die Glücksspielangebote in Spielbanken zu den Glücksspielen mit<br />

dem höchsten Suchtpotential zählen. Damit wird auch dem Hinweis der Spielsuchtexperten<br />

vor dem Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen, dass ein erweitertes<br />

Glücksspielangebot nach eindeutigen Erkenntnissen der epidemiologischen Forschung<br />

untrennbar mit einer Ausweitung <strong>von</strong> Glücksspielsucht und problematischem<br />

Spielverhalten verbunden ist, und zwar unabhängig da<strong>von</strong>, ob Glücksspiele in öffentlicher<br />

oder in gewerblicher Regie veranstaltet werden.<br />

2. Fortentwicklung des Spielbankgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

Vor diesem Hintergrund der Beibehaltung der Ziele und der bisherigen ordnungsrechtlichen<br />

Grundsätze des Spielbankenrechts soll das Spielbankgesetz des Landes<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> fortentwickelt werden.<br />

a. Neues Abgabenkonzept<br />

Die Spielbanken sind – unabhängig <strong>von</strong> ihrer Rechtsform und Trägerschaft – kurzund<br />

mittelfristig nicht in der Lage, die im geltenden Spielbankgesetz vorgesehenen<br />

Abgaben (Spielbank- und Zusatzabgabe) in Höhe <strong>von</strong> 70 v. H. des BSE zu erwirtschaften.<br />

Deshalb wird ein gesetzliches Abgabenkonzept vorgesehen, dass einerseits<br />

dem Anspruch auf Abschöpfung des Gewinns Rechnung trägt, um übermäßige<br />

Renditeerwartungen des Betreibers zu vermeiden und somit die Gefahr eines Anheizens<br />

des Spielbetriebes zu bannen, und andererseits anknüpfend an die wirtschaftliche<br />

Leistungskraft eine Abschöpfung des Gewinnes bewirkt, die dem Betreiber einen<br />

unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben (BVerfG, 2 BvL 6/03 vom<br />

8. September 2008, Absatz-Nr. 30; BVerfG, 2 BvL 5/03 vom 11. August 2008, Absatz-Nr.<br />

30; BVerfGE 102, 197 (215); BVerfGE 28, 119 (148); BVerfG, Beschluss<br />

vom 21. Juni 1988 - 1 BvR 481/84 -) angemessenen Teil eines möglichen Jahresüberschusses<br />

belässt.<br />

Damit soll Sorge getragen werden, dass hinsichtlich der gesetzgeberischen Ziele des<br />

Glücksspielrechts und der möglichen Ausgestaltung der Spielbank- und Zusatzabgabe<br />

die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung eines Spielbankunternehmens nicht dazu<br />

führt, dass die gesetzlich vorgegebene Gewinnabschöpfung zu Problemen bei der<br />

erforderlichen Aufrechterhaltung des Spielbetriebs führt. Denn auch in einem solchen<br />

Fall kommt eine (insolvenzrechtliche) Privilegierung einer juristischen Person des<br />

Privatrechts nicht in Betracht. Ferner soll mit dem neuen gesetzlichen Abgabenkonzept<br />

eine Abgabensenkung im Billigkeitswege vermieden werden. Stattdessen wird<br />

jedem etwaigen Spielbankenbetreiber auch bei möglicherweise verändertem Spielbetrieb<br />

und BSE eine gesetzlich normierte und damit kalkulierbare Grundlage für die<br />

wirtschaftliche Führung eines Spielbetriebes geschaffen. Dieses neue Abgabenkonzept<br />

besteht daher aus zwei Komponenten: einer BSE-bezogenen Spielbankabgabe,<br />

die im Wesentlichen dem Abgeltungscharakter der spielbankbezogenen Abgaben<br />

Rechnung trägt, und einer (neuen) ergebnisbezogenen Zusatzabgabe, die einerseits<br />

zusammen sowohl dem Abgeltungscharakter der spielbankbezogenen Abgaben<br />

Rechnung tragen als auch die Erzielung unverhältnismäßig hoher Gewinne aus dem<br />

Spielbankenbetrieb vermeiden (Abschöpfungsziel) und andererseits den Verbleib ei-

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