Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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Belange bei der Führung der Spielbanken effektuieren. Die zur Vermeidung <strong>von</strong><br />
Glücksspielsucht notwendigen Schranken für die Veranstaltung <strong>von</strong> Glücksspielen<br />
oder den Betrieb <strong>von</strong> Spielbanken sollen – wie auch grundlegend im Glücksspielstaatsvertrag<br />
– allgemein für staatliche wie für private Betreiber gelten. Abstriche <strong>von</strong><br />
diesem Schutzniveau können gerade für Glücksspiele in Spielbanken nicht zugelassen<br />
werden, da die Glücksspielangebote in Spielbanken zu den Glücksspielen mit<br />
dem höchsten Suchtpotential zählen. Damit wird auch dem Hinweis der Spielsuchtexperten<br />
vor dem Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen, dass ein erweitertes<br />
Glücksspielangebot nach eindeutigen Erkenntnissen der epidemiologischen Forschung<br />
untrennbar mit einer Ausweitung <strong>von</strong> Glücksspielsucht und problematischem<br />
Spielverhalten verbunden ist, und zwar unabhängig da<strong>von</strong>, ob Glücksspiele in öffentlicher<br />
oder in gewerblicher Regie veranstaltet werden.<br />
2. Fortentwicklung des Spielbankgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
Vor diesem Hintergrund der Beibehaltung der Ziele und der bisherigen ordnungsrechtlichen<br />
Grundsätze des Spielbankenrechts soll das Spielbankgesetz des Landes<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> fortentwickelt werden.<br />
a. Neues Abgabenkonzept<br />
Die Spielbanken sind – unabhängig <strong>von</strong> ihrer Rechtsform und Trägerschaft – kurzund<br />
mittelfristig nicht in der Lage, die im geltenden Spielbankgesetz vorgesehenen<br />
Abgaben (Spielbank- und Zusatzabgabe) in Höhe <strong>von</strong> 70 v. H. des BSE zu erwirtschaften.<br />
Deshalb wird ein gesetzliches Abgabenkonzept vorgesehen, dass einerseits<br />
dem Anspruch auf Abschöpfung des Gewinns Rechnung trägt, um übermäßige<br />
Renditeerwartungen des Betreibers zu vermeiden und somit die Gefahr eines Anheizens<br />
des Spielbetriebes zu bannen, und andererseits anknüpfend an die wirtschaftliche<br />
Leistungskraft eine Abschöpfung des Gewinnes bewirkt, die dem Betreiber einen<br />
unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben (BVerfG, 2 BvL 6/03 vom<br />
8. September 2008, Absatz-Nr. 30; BVerfG, 2 BvL 5/03 vom 11. August 2008, Absatz-Nr.<br />
30; BVerfGE 102, 197 (215); BVerfGE 28, 119 (148); BVerfG, Beschluss<br />
vom 21. Juni 1988 - 1 BvR 481/84 -) angemessenen Teil eines möglichen Jahresüberschusses<br />
belässt.<br />
Damit soll Sorge getragen werden, dass hinsichtlich der gesetzgeberischen Ziele des<br />
Glücksspielrechts und der möglichen Ausgestaltung der Spielbank- und Zusatzabgabe<br />
die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung eines Spielbankunternehmens nicht dazu<br />
führt, dass die gesetzlich vorgegebene Gewinnabschöpfung zu Problemen bei der<br />
erforderlichen Aufrechterhaltung des Spielbetriebs führt. Denn auch in einem solchen<br />
Fall kommt eine (insolvenzrechtliche) Privilegierung einer juristischen Person des<br />
Privatrechts nicht in Betracht. Ferner soll mit dem neuen gesetzlichen Abgabenkonzept<br />
eine Abgabensenkung im Billigkeitswege vermieden werden. Stattdessen wird<br />
jedem etwaigen Spielbankenbetreiber auch bei möglicherweise verändertem Spielbetrieb<br />
und BSE eine gesetzlich normierte und damit kalkulierbare Grundlage für die<br />
wirtschaftliche Führung eines Spielbetriebes geschaffen. Dieses neue Abgabenkonzept<br />
besteht daher aus zwei Komponenten: einer BSE-bezogenen Spielbankabgabe,<br />
die im Wesentlichen dem Abgeltungscharakter der spielbankbezogenen Abgaben<br />
Rechnung trägt, und einer (neuen) ergebnisbezogenen Zusatzabgabe, die einerseits<br />
zusammen sowohl dem Abgeltungscharakter der spielbankbezogenen Abgaben<br />
Rechnung tragen als auch die Erzielung unverhältnismäßig hoher Gewinne aus dem<br />
Spielbankenbetrieb vermeiden (Abschöpfungsziel) und andererseits den Verbleib ei-