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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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zu § 24<br />

§ 24 Abs. 1 enthält die für ein Fortgelten der nach bisherigem Recht erteilten Zulassungen<br />

erforderlichen Regelungen. Sie entspricht weitestgehend der glücksspielstaatsvertraglichen<br />

Bestimmung des § 25 Abs. 1 GlüStV und bewirkt daher unmittelbar<br />

eine inhaltliche Beschränkung der alten Rechte, sofern die neuen spielbankgesetzlichen<br />

Bestimmungen den bisherigen Zulassungen entgegenstehen sollten.<br />

Die Regelungen der Absätze 2 und 3 verdeutlicht die Unterscheidung zwischen dem<br />

Verfahren zum Verkauf der Anteile am Spielbankunternehmen durch das Land (Absatz<br />

2) und dem Verfahren zur Erteilung <strong>von</strong> Zulassungen zum Betrieb einer Spielbank<br />

(vgl. zu § 4), solange <strong>von</strong> der Verkaufsmöglichkeit noch kein Gebrauch gemacht<br />

wurde (Absatz 3).<br />

Absatz 2 übernimmt dafür neben einer redaktionellen Änderung die bisherigen Regelungen<br />

des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 und beschreibt den derzeitigen rechtlichen Zustand<br />

bezogen auf den Zulassungsinhaber. Zulassungsinhaber ist danach eine Gesellschaft<br />

in einer Rechtsform des Privatrechts, deren sämtliche Anteile unmittelbar<br />

dem Land gehören. Satz 2 eröffnet dem Land – wie schon der bisherige § 2 Abs. 2<br />

Satz 2 – die Möglichkeit, seine Anteile zu verkaufen; die erteilten Zulassungen gelten<br />

dabei fort.<br />

Die Regelung der Sätze 3 und 4 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 10 Satz 4 und 5<br />

und stellt sicher, dass die Landesregierung über eine Zustimmung zum Gesellschafterwechsel<br />

entscheidet, nach dem zuvor eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt<br />

worden ist. Satz 4 legt darüber hinaus fest, dass die Zustimmung im Ministerialblatt<br />

für das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> bekannt zu machen ist. Mit der Veröffentlichung wird<br />

gewährleistet, dass jedermann Kenntnis darüber erhält, ob und mit welchem Ergebnis<br />

das Ausschreibungsverfahren beendet worden ist. Dadurch wird auch hinreichend<br />

transparent gemacht, wer zukünftig Träger des Spielbankenmonopols im Land<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> ist.<br />

Absatz 3 trifft Regelungen für den Fall, dass das Land <strong>von</strong> der Möglichkeit, seine Anteile<br />

an private Dritte zu veräußern, keinen Gebrauch macht. Die Zulassung zum Betrieb<br />

<strong>von</strong> Spielbanken darf dann nur dem Land selbst, einer juristischen Person des<br />

öffentlichen Rechts, deren Träger das Land ist, oder einer Gesellschaft in einer<br />

Rechtsform des Privatrechts, deren sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar dem<br />

Land gehören, erteilt werden (staatliches Monopol).<br />

Satz 2 stellt für diesen Fall (staatliches Monopol) klar, dass die Erteilung einer Zulassung<br />

nach § 2 Abs. 1 keines Ausschreibungsverfahrens nach § 4 bedarf. Damit ist<br />

gewährleistet, dass ein Ausschreibungsverfahren vor Erteilung der Zulassung nicht<br />

erforderlich ist, wenn Zulassungsinhaber (weiterhin) nur die öffentliche Hand sein<br />

kann und ein privater Wettbewerb um die Zulassung gesetzlich nicht vorgesehen ist.<br />

Das Zusammenspiel der Vorschriften §§ 3, 4 und 24 zeigt auch, dass die Erteilung<br />

<strong>von</strong> Zulassungen nach einer Veräußerung der Anteile des Landes an der Spielbanken<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH erst nach dem Ablauf der zum Zeitpunkt der Veräußerung<br />

geltenden Zulassungen eines Ausschreibungsverfahrens bedarf (§ 4 Abs. 1).<br />

Die Zulassung darf dann jeder natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung,<br />

soweit ihr ein Recht zustehen kann, erteilt werden (§ 3 Abs. 1); der Spielbankbetrieb

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