Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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zu § 24<br />
§ 24 Abs. 1 enthält die für ein Fortgelten der nach bisherigem Recht erteilten Zulassungen<br />
erforderlichen Regelungen. Sie entspricht weitestgehend der glücksspielstaatsvertraglichen<br />
Bestimmung des § 25 Abs. 1 GlüStV und bewirkt daher unmittelbar<br />
eine inhaltliche Beschränkung der alten Rechte, sofern die neuen spielbankgesetzlichen<br />
Bestimmungen den bisherigen Zulassungen entgegenstehen sollten.<br />
Die Regelungen der Absätze 2 und 3 verdeutlicht die Unterscheidung zwischen dem<br />
Verfahren zum Verkauf der Anteile am Spielbankunternehmen durch das Land (Absatz<br />
2) und dem Verfahren zur Erteilung <strong>von</strong> Zulassungen zum Betrieb einer Spielbank<br />
(vgl. zu § 4), solange <strong>von</strong> der Verkaufsmöglichkeit noch kein Gebrauch gemacht<br />
wurde (Absatz 3).<br />
Absatz 2 übernimmt dafür neben einer redaktionellen Änderung die bisherigen Regelungen<br />
des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 und beschreibt den derzeitigen rechtlichen Zustand<br />
bezogen auf den Zulassungsinhaber. Zulassungsinhaber ist danach eine Gesellschaft<br />
in einer Rechtsform des Privatrechts, deren sämtliche Anteile unmittelbar<br />
dem Land gehören. Satz 2 eröffnet dem Land – wie schon der bisherige § 2 Abs. 2<br />
Satz 2 – die Möglichkeit, seine Anteile zu verkaufen; die erteilten Zulassungen gelten<br />
dabei fort.<br />
Die Regelung der Sätze 3 und 4 entspricht dem bisherigen § 2 Abs. 10 Satz 4 und 5<br />
und stellt sicher, dass die Landesregierung über eine Zustimmung zum Gesellschafterwechsel<br />
entscheidet, nach dem zuvor eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt<br />
worden ist. Satz 4 legt darüber hinaus fest, dass die Zustimmung im Ministerialblatt<br />
für das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> bekannt zu machen ist. Mit der Veröffentlichung wird<br />
gewährleistet, dass jedermann Kenntnis darüber erhält, ob und mit welchem Ergebnis<br />
das Ausschreibungsverfahren beendet worden ist. Dadurch wird auch hinreichend<br />
transparent gemacht, wer zukünftig Träger des Spielbankenmonopols im Land<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> ist.<br />
Absatz 3 trifft Regelungen für den Fall, dass das Land <strong>von</strong> der Möglichkeit, seine Anteile<br />
an private Dritte zu veräußern, keinen Gebrauch macht. Die Zulassung zum Betrieb<br />
<strong>von</strong> Spielbanken darf dann nur dem Land selbst, einer juristischen Person des<br />
öffentlichen Rechts, deren Träger das Land ist, oder einer Gesellschaft in einer<br />
Rechtsform des Privatrechts, deren sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar dem<br />
Land gehören, erteilt werden (staatliches Monopol).<br />
Satz 2 stellt für diesen Fall (staatliches Monopol) klar, dass die Erteilung einer Zulassung<br />
nach § 2 Abs. 1 keines Ausschreibungsverfahrens nach § 4 bedarf. Damit ist<br />
gewährleistet, dass ein Ausschreibungsverfahren vor Erteilung der Zulassung nicht<br />
erforderlich ist, wenn Zulassungsinhaber (weiterhin) nur die öffentliche Hand sein<br />
kann und ein privater Wettbewerb um die Zulassung gesetzlich nicht vorgesehen ist.<br />
Das Zusammenspiel der Vorschriften §§ 3, 4 und 24 zeigt auch, dass die Erteilung<br />
<strong>von</strong> Zulassungen nach einer Veräußerung der Anteile des Landes an der Spielbanken<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH erst nach dem Ablauf der zum Zeitpunkt der Veräußerung<br />
geltenden Zulassungen eines Ausschreibungsverfahrens bedarf (§ 4 Abs. 1).<br />
Die Zulassung darf dann jeder natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung,<br />
soweit ihr ein Recht zustehen kann, erteilt werden (§ 3 Abs. 1); der Spielbankbetrieb