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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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rücksichtigen. Dieser Wegfall soll zum einen dadurch kompensiert werden, dass<br />

die Landesregierung mit der Regelung des § 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfes die<br />

Möglichkeit erhält, über Spielbankstandortgemeinden zu entscheiden. Zum anderen<br />

enthält der Gesetzentwurf umfassende Befugnisse für die Spielbankaufsicht,<br />

damit eine Ausrichtung des Spielbankbetriebes an den legitimen Zielen<br />

des Spielbankmonopols gewährleistet werden kann.<br />

<strong>Der</strong> Fachverband Sucht, die DG Sucht und der Fachbeirat Glücksspielsucht<br />

- regen ferner Konkretisierungen<br />

- zur Begrenzung der Höhe des Jackpots,<br />

- zur Begrenzung des Einsatzes und Limitierung der möglichen Verluste,<br />

- des Verfahrens zum Erlass einer Spielersperre und deren Aufhebung<br />

und<br />

- der Anforderungen an das Sozialkonzeptes und dessen Umsetzung<br />

an,<br />

- halten es für notwendig,<br />

- dass die Mittel aus den öffentlichen Glücksspieleinnahmen die erforderlichen<br />

Kosten für Prävention, Beratung und Glücksspielforschung<br />

decken und<br />

- konkrete Angaben zur materiellen und personellen Ausstattung der<br />

Kontrollbehörden darzulegen,<br />

- schlagen vor, den Rahmen der Bußgeldbewährung auf 750.000 Euro zu erhöhen<br />

und auch das Nichtvorliegen eines Sozialkonzeptes als Ordnungswidrigkeit<br />

zu ahnden.<br />

Stellungnahme der Landesregierung:<br />

Zu diesen Anregungen ist eine Änderung des Gesetzestextes nicht erforderlich.<br />

Regelungen zur Begrenzung der Höhe des Jackpots, zur Begrenzung des Einsatzes<br />

und der Limitierung der möglichen Verluste, des Verfahrens zum Erlass<br />

einer Spielersperre und deren Aufhebung und der Anforderungen an das Sozialkonzeptes<br />

und dessen Umsetzung sollen mit den Nebenbestimmungen der<br />

Spielbankzulassung getroffen werden (vgl. § 2 Abs. 5 des Gesetzentwurfes).<br />

Hinsichtlich der Anregung zur Höhe der Bußgeldbewährung verkennt der Fachverband<br />

Sucht, dass der Gesetzentwurf bereits eine Ahndung bis zu<br />

750.000 Euro vorsieht.<br />

Die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V. regt an, den<br />

Zulassungsinhaber zu verpflichten, zur Einhaltung <strong>von</strong> Teilnahmeverboten den<br />

Eintritt in Spielsäle zu verwehren, und nicht mit unerlaubten Glücksspielanbietern<br />

zusammenzuarbeiten.<br />

Stellungnahme der Landesregierung:<br />

Auch diese Anregungen können in den Nebenbestimmungen zur Spielbankzulassung<br />

umgesetzt werden (vgl. § 2 Abs. 5 des Gesetzentwurfes). Eine Zusammenarbeit<br />

bei der Veranstaltung <strong>von</strong> oder der Werbung für unerlaubte<br />

Glücksspiele ist im Übrigen bereits bundesgesetzlich verboten (§ 284 Abs. 1<br />

und 4, § 27 StGB) und kann Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.

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