Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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rücksichtigen. Dieser Wegfall soll zum einen dadurch kompensiert werden, dass<br />
die Landesregierung mit der Regelung des § 1 Abs. 2 des Gesetzentwurfes die<br />
Möglichkeit erhält, über Spielbankstandortgemeinden zu entscheiden. Zum anderen<br />
enthält der Gesetzentwurf umfassende Befugnisse für die Spielbankaufsicht,<br />
damit eine Ausrichtung des Spielbankbetriebes an den legitimen Zielen<br />
des Spielbankmonopols gewährleistet werden kann.<br />
<strong>Der</strong> Fachverband Sucht, die DG Sucht und der Fachbeirat Glücksspielsucht<br />
- regen ferner Konkretisierungen<br />
- zur Begrenzung der Höhe des Jackpots,<br />
- zur Begrenzung des Einsatzes und Limitierung der möglichen Verluste,<br />
- des Verfahrens zum Erlass einer Spielersperre und deren Aufhebung<br />
und<br />
- der Anforderungen an das Sozialkonzeptes und dessen Umsetzung<br />
an,<br />
- halten es für notwendig,<br />
- dass die Mittel aus den öffentlichen Glücksspieleinnahmen die erforderlichen<br />
Kosten für Prävention, Beratung und Glücksspielforschung<br />
decken und<br />
- konkrete Angaben zur materiellen und personellen Ausstattung der<br />
Kontrollbehörden darzulegen,<br />
- schlagen vor, den Rahmen der Bußgeldbewährung auf 750.000 Euro zu erhöhen<br />
und auch das Nichtvorliegen eines Sozialkonzeptes als Ordnungswidrigkeit<br />
zu ahnden.<br />
Stellungnahme der Landesregierung:<br />
Zu diesen Anregungen ist eine Änderung des Gesetzestextes nicht erforderlich.<br />
Regelungen zur Begrenzung der Höhe des Jackpots, zur Begrenzung des Einsatzes<br />
und der Limitierung der möglichen Verluste, des Verfahrens zum Erlass<br />
einer Spielersperre und deren Aufhebung und der Anforderungen an das Sozialkonzeptes<br />
und dessen Umsetzung sollen mit den Nebenbestimmungen der<br />
Spielbankzulassung getroffen werden (vgl. § 2 Abs. 5 des Gesetzentwurfes).<br />
Hinsichtlich der Anregung zur Höhe der Bußgeldbewährung verkennt der Fachverband<br />
Sucht, dass der Gesetzentwurf bereits eine Ahndung bis zu<br />
750.000 Euro vorsieht.<br />
Die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> e.V. regt an, den<br />
Zulassungsinhaber zu verpflichten, zur Einhaltung <strong>von</strong> Teilnahmeverboten den<br />
Eintritt in Spielsäle zu verwehren, und nicht mit unerlaubten Glücksspielanbietern<br />
zusammenzuarbeiten.<br />
Stellungnahme der Landesregierung:<br />
Auch diese Anregungen können in den Nebenbestimmungen zur Spielbankzulassung<br />
umgesetzt werden (vgl. § 2 Abs. 5 des Gesetzentwurfes). Eine Zusammenarbeit<br />
bei der Veranstaltung <strong>von</strong> oder der Werbung für unerlaubte<br />
Glücksspiele ist im Übrigen bereits bundesgesetzlich verboten (§ 284 Abs. 1<br />
und 4, § 27 StGB) und kann Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.