Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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Die Umstellung <strong>von</strong> täglicher Anmeldung auf monatliche Anmeldung in Absatz 2<br />
dient der Vereinfachung des in § 12 Abs. 5 neu eingeführten Anrechnungsverfahrens<br />
der Umsatzsteuer. Während die Spielbankabgabe für alle Spielbanken und Zweigstellen<br />
gemeinsam anzumelden ist (Satz 1), ist der Bruttospielertrag gesondert für<br />
jede Spielbank und jede Zweigstelle auszuweisen (Satz 4). Im Übrigen sind die Erklärungspflichten<br />
an die Änderungen zu den Abgaben angepasst.<br />
Absatz 3 beinhaltet die erforderlichen Änderungen der Fälligkeitsregelung und Folgeänderungen<br />
für den Übergang <strong>von</strong> der täglichen zur monatlichen Anmeldung der<br />
Spielbankabgabe.<br />
Bemessungsgrundlage für die Zusatzabgabe nach § 13 ist der nach ertragsteuerlichen<br />
Grundsätzen ermittelte Jahresgewinn. Die Regelungen zu den Vorauszahlungen<br />
in den Absätzen 4 und 5 entsprechen dementsprechend vergleichbaren Vorschriften<br />
zur Einkommensteuer (z. B. § 37 EStG).<br />
In den Absätzen 6 und 7 werden die steuerlichen Erklärungspflichten für entsprechend<br />
anwendbar erklärt. Die Abgabefrist entspricht der Verpflichtung des Zulassungsinhabers<br />
nach § 20 Abs. 6, der Aufsichtsbehörde innerhalb <strong>von</strong> 6 Monaten<br />
nach Ende des Geschäftsjahres einen vom Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss<br />
vorzulegen.<br />
zu § 16<br />
§ 16 regelt die abgaberechtlichen Verfahrensvorschriften (bisher § 6 des Spielbankgesetzes).<br />
Zur Klarstellung wird in Absatz 1 nochmals ausdrücklich geregelt, dass der Zulassungsinhaber<br />
(Spielbankunternehmer) Schuldner aller spielbankbezogenen Abgaben<br />
ist.<br />
Die Aufgaben der Finanzämter sind in § 17 Finanzverwaltungsgesetz, auf den Absatz<br />
2 verweist, geregelt. In der derzeit geltenden Zuständigkeitsverordnung des<br />
Landes ist das Finanzamt Magdeburg II als zentral für die Spielbankabgabe zuständiges<br />
Finanzamt bestimmt. Dies gilt nach Absatz 2 auch für die anderen Abgaben.<br />
Die örtliche Zuordnung der Zuständigkeit für die Besteuerung des Zulassungsinhabers<br />
zu diesem Finanzamt ist durch Anknüpfung an den Ort der Zulassung der nach<br />
diesem Gesetz zugelassenen Spielbanken gewährleistet.<br />
Absatz 3 regelt wie bisher in § 6 Abs. 2 Einzelheiten zur Anwendung abgabenrechtlicher<br />
Vorschriften im Besteuerungsverfahren. Neben der allgemeinen Anwendbarkeit<br />
<strong>von</strong> Vorschriften der Abgabenordnung werden damit die finanzaufsichtlichen Befugnisse<br />
der laufenden abgabenrechtlichen Überwachung konkretisiert (vgl. LT-<strong>Drs</strong>.<br />
1/225, S. 9) sowie eine Außenprüfung unter entsprechender Anwendung der §§ 194<br />
bis 203 Abgabenordnung für zulässig erklärt. Durch die Anwendbarkeit der Vorschriften<br />
über die Außenprüfung wird eine Überprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
nach § 13 ermöglicht. Darüber hinaus wird es – korrespondierend zu § 9 Abs. 3 –<br />
dem zuständigen Finanzamt ermöglicht, die Überwachung hinsichtlich der Ermittlung<br />
des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen sowie des Spielbetriebes bei<br />
Glücksspielautomaten am Spielort auch durch die Auswertung des automatischen<br />
Datenerfassungssystems und Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen vorzunehmen.