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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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Die Umstellung <strong>von</strong> täglicher Anmeldung auf monatliche Anmeldung in Absatz 2<br />

dient der Vereinfachung des in § 12 Abs. 5 neu eingeführten Anrechnungsverfahrens<br />

der Umsatzsteuer. Während die Spielbankabgabe für alle Spielbanken und Zweigstellen<br />

gemeinsam anzumelden ist (Satz 1), ist der Bruttospielertrag gesondert für<br />

jede Spielbank und jede Zweigstelle auszuweisen (Satz 4). Im Übrigen sind die Erklärungspflichten<br />

an die Änderungen zu den Abgaben angepasst.<br />

Absatz 3 beinhaltet die erforderlichen Änderungen der Fälligkeitsregelung und Folgeänderungen<br />

für den Übergang <strong>von</strong> der täglichen zur monatlichen Anmeldung der<br />

Spielbankabgabe.<br />

Bemessungsgrundlage für die Zusatzabgabe nach § 13 ist der nach ertragsteuerlichen<br />

Grundsätzen ermittelte Jahresgewinn. Die Regelungen zu den Vorauszahlungen<br />

in den Absätzen 4 und 5 entsprechen dementsprechend vergleichbaren Vorschriften<br />

zur Einkommensteuer (z. B. § 37 EStG).<br />

In den Absätzen 6 und 7 werden die steuerlichen Erklärungspflichten für entsprechend<br />

anwendbar erklärt. Die Abgabefrist entspricht der Verpflichtung des Zulassungsinhabers<br />

nach § 20 Abs. 6, der Aufsichtsbehörde innerhalb <strong>von</strong> 6 Monaten<br />

nach Ende des Geschäftsjahres einen vom Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss<br />

vorzulegen.<br />

zu § 16<br />

§ 16 regelt die abgaberechtlichen Verfahrensvorschriften (bisher § 6 des Spielbankgesetzes).<br />

Zur Klarstellung wird in Absatz 1 nochmals ausdrücklich geregelt, dass der Zulassungsinhaber<br />

(Spielbankunternehmer) Schuldner aller spielbankbezogenen Abgaben<br />

ist.<br />

Die Aufgaben der Finanzämter sind in § 17 Finanzverwaltungsgesetz, auf den Absatz<br />

2 verweist, geregelt. In der derzeit geltenden Zuständigkeitsverordnung des<br />

Landes ist das Finanzamt Magdeburg II als zentral für die Spielbankabgabe zuständiges<br />

Finanzamt bestimmt. Dies gilt nach Absatz 2 auch für die anderen Abgaben.<br />

Die örtliche Zuordnung der Zuständigkeit für die Besteuerung des Zulassungsinhabers<br />

zu diesem Finanzamt ist durch Anknüpfung an den Ort der Zulassung der nach<br />

diesem Gesetz zugelassenen Spielbanken gewährleistet.<br />

Absatz 3 regelt wie bisher in § 6 Abs. 2 Einzelheiten zur Anwendung abgabenrechtlicher<br />

Vorschriften im Besteuerungsverfahren. Neben der allgemeinen Anwendbarkeit<br />

<strong>von</strong> Vorschriften der Abgabenordnung werden damit die finanzaufsichtlichen Befugnisse<br />

der laufenden abgabenrechtlichen Überwachung konkretisiert (vgl. LT-<strong>Drs</strong>.<br />

1/225, S. 9) sowie eine Außenprüfung unter entsprechender Anwendung der §§ 194<br />

bis 203 Abgabenordnung für zulässig erklärt. Durch die Anwendbarkeit der Vorschriften<br />

über die Außenprüfung wird eine Überprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

nach § 13 ermöglicht. Darüber hinaus wird es – korrespondierend zu § 9 Abs. 3 –<br />

dem zuständigen Finanzamt ermöglicht, die Überwachung hinsichtlich der Ermittlung<br />

des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen sowie des Spielbetriebes bei<br />

Glücksspielautomaten am Spielort auch durch die Auswertung des automatischen<br />

Datenerfassungssystems und Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen vorzunehmen.

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