Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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triebsfirma sein darf (vgl. § 2 Abs. 3 des Gesetzentwurfes) nicht gefolgt. Die<br />
Unabhängigkeit des Zulassungsinhabers sowie die Transparenz der Verhältnisse<br />
ist ein zentrales Anliegen des Spielbankenrechts. Daher dürfen die Erbringer<br />
<strong>von</strong> Dienstleistungen und die Lieferanten <strong>von</strong> Spielgeräten, Einrichtungen<br />
oder Installationen, die dem Spielbetrieb dienen, keinen maßgebenden direkten<br />
oder indirekten Einfluss auf die Spielbank haben; insofern ist etwa ein<br />
besonderes Gewicht auf eine klare Trennung zwischen Zulassungsinhaber<br />
und Zulieferer operationell wesentlicher Spielelemente zu legen. Dieser Zielstellung<br />
kann ggf. durch entsprechende Festlegungen in den Nebenbestimmungen<br />
Rechnung getragen werden.<br />
Die Anregungen, auf den Klammerzusatz zur Erläuterung der zulässigen Rouletteangebote<br />
in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfes zu verzichten<br />
und in § 14 des Gesetzentwurfes eine Regelung zur Verwendung <strong>von</strong> Zinserträgen<br />
auf das Troncaufkommen aufzunehmen, wurden aufgegriffen und sind<br />
nunmehr im Gesetzentwurf berücksichtigt.<br />
Dagegen ist der Anregung, dass die Spielbankordnung vom Zulassungsinhaber<br />
bestimmt wird, nicht gefolgt worden. Die Spielbankordnung soll auch weiterhin<br />
durch Verordnung des Ministeriums des Innern geregelt werden, um sicherzustellen,<br />
dass ordnungsrechtliche Belange ausreichend berücksichtigt<br />
werden. Dem steht im Übrigen eine spielbankeigene oder –interne „Spielbankordnung“<br />
nicht entgegen.<br />
<strong>Der</strong> Gesetzentwurf wurde mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz<br />
abgestimmt.<br />
F. Notifizierung<br />
Die Landesregierung wird den Gesetzentwurf gemäß der Richtlinie über ein<br />
Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften<br />
sowie Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG,<br />
geändert durch RL 98/48/EG, gegenüber der Europäischen Kommission notifizieren.<br />
Dies dient der Rechtssicherheit, da die Europäische Kommission offenbar<br />
hinsichtlich sämtlicher Ausführungs- und Ergänzungsgesetze zum<br />
Glücksspielstaatsvertrag <strong>von</strong> einer Notifizierungspflicht ausgeht. Die Nichtbeachtung<br />
der Notifizierungspflicht führt zur Unanwendbarkeit der betroffenen<br />
Vorschrift. Privatpersonen und Unternehmen könnten sich vor nationalen Gerichten<br />
auf die Unanwendbarkeit einer solchen nicht notifizierten Regelung berufen.<br />
Grundsätzlich drei Monate nach Eingang der Mitteilung über einen zu<br />
notifizierenden Gesetzentwurf bei der Kommission kann dieser In-Kraft-Treten,<br />
so dass <strong>von</strong> einer Verzögerung des beabsichtigten In-Kraft-Tretens des Spielbankgesetzes<br />
nicht auszugehen ist.