Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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Anforderungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten gesperrter<br />
Spieler sowie welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit<br />
zu erfüllen sind, geregelt werden.<br />
§ 6<br />
Zutritts- und Teilnahmeverbote<br />
(1) Die Anwesenheit in den Spielsälen der Spielbank ist Minderjährigen nicht gestattet<br />
und darf nicht geduldet werden.<br />
(2) Die Berechtigung des Zulassungsinhabers, auf Grund des Hausrechts den Zutritt<br />
zu den Spielsälen ohne Angabe <strong>von</strong> Gründen zu verwehren oder die Zutrittsberechtigung<br />
ohne Angaben <strong>von</strong> Gründen zu entziehen und die Betroffenen zum<br />
Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.<br />
(3) Über die Teilnahmeverbote der § 4 Abs. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages<br />
und § 20 des Glücksspielstaatsvertrages hinaus ist die Teilnahme am Spiel nicht<br />
gestattet:<br />
1. Personen, denen der Zulassungsinhaber die Besuchsberechtigung entzogen<br />
hat (§ 5 Abs. 5),<br />
2. Personen, die dem Zulassungsinhaber als Gesellschafter, Mitglied eines<br />
Organs der Gesellschaft oder der Geschäftsführung angehören, die in einem<br />
Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Zulassungsinhaber stehen, Inhabern<br />
<strong>von</strong> Wirtschaftsbetrieben in den jeweiligen Spielbanken und den in<br />
diesen Betrieben Beschäftigten sowie jeweils deren Ehegatten oder Eingetragenen<br />
Lebenspartnern,<br />
3. den Bediensteten, die die Aufsicht über die Spielbank führen, den Spielbetrieb<br />
überwachen oder die Beteiligung des Landes an der Spielbankgesellschaft<br />
verwalten, sowie deren Ehegatten oder Eingetragenen Lebenspartnern.<br />
§ 7<br />
Besucherdatei<br />
Die Spielbank hat eine Besucherdatei zu führen. Darin sind Name, Vorname, Geschlecht,<br />
Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Besuchstage sowie Beginn und Ende<br />
der Teilnahmeverbote nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 festzuhalten. Die Daten der Besucherdatei<br />
sind nach Ablauf der auf den letzten Besuch folgenden zwei Kalenderjahre<br />
zu löschen, es sei denn, die weitere Speicherung der Daten ist im Einzelfall erforderlich<br />
oder allgemein durch besondere gesetzliche Regelungen vorgesehen.<br />
§ 8<br />
Videoüberwachung<br />
(1) Zur Überwachung der Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen<br />
sowie zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs und zum<br />
Schutz der Spielbankbesucher ist der Zulassungsinhaber verpflichtet, technische<br />
Mittel zur Anfertigung <strong>von</strong> Bildaufzeichnungen einzusetzen (Videoüberwachung).<br />
Art und Umfang der Videoüberwachung bedarf der Zustimmung des für die