14.11.2013 Aufrufe

Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

21<br />

Anforderungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten gesperrter<br />

Spieler sowie welche technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit<br />

zu erfüllen sind, geregelt werden.<br />

§ 6<br />

Zutritts- und Teilnahmeverbote<br />

(1) Die Anwesenheit in den Spielsälen der Spielbank ist Minderjährigen nicht gestattet<br />

und darf nicht geduldet werden.<br />

(2) Die Berechtigung des Zulassungsinhabers, auf Grund des Hausrechts den Zutritt<br />

zu den Spielsälen ohne Angabe <strong>von</strong> Gründen zu verwehren oder die Zutrittsberechtigung<br />

ohne Angaben <strong>von</strong> Gründen zu entziehen und die Betroffenen zum<br />

Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.<br />

(3) Über die Teilnahmeverbote der § 4 Abs. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages<br />

und § 20 des Glücksspielstaatsvertrages hinaus ist die Teilnahme am Spiel nicht<br />

gestattet:<br />

1. Personen, denen der Zulassungsinhaber die Besuchsberechtigung entzogen<br />

hat (§ 5 Abs. 5),<br />

2. Personen, die dem Zulassungsinhaber als Gesellschafter, Mitglied eines<br />

Organs der Gesellschaft oder der Geschäftsführung angehören, die in einem<br />

Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Zulassungsinhaber stehen, Inhabern<br />

<strong>von</strong> Wirtschaftsbetrieben in den jeweiligen Spielbanken und den in<br />

diesen Betrieben Beschäftigten sowie jeweils deren Ehegatten oder Eingetragenen<br />

Lebenspartnern,<br />

3. den Bediensteten, die die Aufsicht über die Spielbank führen, den Spielbetrieb<br />

überwachen oder die Beteiligung des Landes an der Spielbankgesellschaft<br />

verwalten, sowie deren Ehegatten oder Eingetragenen Lebenspartnern.<br />

§ 7<br />

Besucherdatei<br />

Die Spielbank hat eine Besucherdatei zu führen. Darin sind Name, Vorname, Geschlecht,<br />

Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Besuchstage sowie Beginn und Ende<br />

der Teilnahmeverbote nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 festzuhalten. Die Daten der Besucherdatei<br />

sind nach Ablauf der auf den letzten Besuch folgenden zwei Kalenderjahre<br />

zu löschen, es sei denn, die weitere Speicherung der Daten ist im Einzelfall erforderlich<br />

oder allgemein durch besondere gesetzliche Regelungen vorgesehen.<br />

§ 8<br />

Videoüberwachung<br />

(1) Zur Überwachung der Ermittlung des Bruttospielertrages und der Tronceinnahmen<br />

sowie zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs und zum<br />

Schutz der Spielbankbesucher ist der Zulassungsinhaber verpflichtet, technische<br />

Mittel zur Anfertigung <strong>von</strong> Bildaufzeichnungen einzusetzen (Videoüberwachung).<br />

Art und Umfang der Videoüberwachung bedarf der Zustimmung des für die

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!