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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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Zu der vom Landesrechnungshof geäußerten Prüfbitte, ob mit der Zusatzabgabe<br />

tatsächlich dem Betreiber nur ein zur Abgeltung des unternehmerischen Risikos<br />

verbleibender Teil des Jahresüberschusses belassen werden soll, ist anzumerken,<br />

dass der in der Gesetzesbegründung genannte angemessene Gewinn<br />

sich wegen des Abschöpfungscharakters der Abgabenbelastung an der<br />

vom Landesrechnungshof genannten Kapitalverzinsung, deren Höhe dem unternehmerischen<br />

Risiko Rechnung tragen soll, orientiert. <strong>Der</strong> „zur Abgeltung des<br />

unternehmerischen Risiko belassene Teil des Jahresüberschusses“ ist somit<br />

„die angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals“, die ihrerseits auch<br />

<strong>von</strong> der Höhe des unternehmerischen Risikos bestimmt wird.<br />

<strong>Der</strong> Städte- und Gemeindebund <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> bittet um Beibehaltung der<br />

bisherigen Regelung zur Beteiligung der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe.<br />

Stellungnahme der Landesregierung:<br />

Die Höhe der Beteiligung der Gemeinden musste an die sich geänderten wirtschaftlichen<br />

und abgabenrechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.<br />

Da kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Spielbankgemeinden auf Beteiligung<br />

an der Spielbankabgabe besteht (so Nds. StGH, NdsVBl. 2007, 239), verletzt<br />

die Änderung der Bemessungsgrundlagen und der damit verbundenen Reduzierung<br />

der Zuweisungen des Landes an die Spielbankgemeinden keine<br />

Rechte der Spielbankgemeinden.<br />

Die Ver.di – Bundeskoordinierung Spielbanken begrüßt das klare Bekenntnis<br />

zum ordnungspolitischen Auftrag der Spielbanken sowie die vorgesehenen abgabenrechtlichen<br />

Bestimmungen, regt aber an, für Spiele, bei denen die Gäste<br />

gegeneinander spielen (z. B. Baccara, Poker) die Abgabesätze zu reduzieren.<br />

Ferner werden Konkretisierungen zur Troncerfassung sowie zur Verwendung<br />

des Tronc angeregt. Darüber hinaus regt Ver.di an, für Spielbanken eine gesetzliche<br />

Pflicht zum Anbieten des Großen Spiels vorzusehen.<br />

Stellungnahme der Landesregierung:<br />

<strong>Der</strong> Gesetzentwurf enthält bereits Regelungen zur Berechnung des Bruttospielertrages<br />

aus Spielen, bei denen die Spielbank kein Risiko trägt (§ 12 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfes). Auch wesentliche Fragen der Troncerfassung<br />

und –verwendung sind bereits höchstrichterlich geklärt. Weitergehende<br />

Regelungen zur abgabenrechtlichen Berücksichtigung sind daher nicht erforderlich.<br />

Die Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH<br />

- hält den Begriff des hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses (§ 2 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfes) für nicht hinreichend konkret,<br />

- weist darauf hin, dass dem Zulassungsinhaber ein wirtschaftlicher Betrieb<br />

jederzeit möglich sein muss (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzentwurfes),<br />

- regt an<br />

o die Aufnahme einer Regelung, nach der ein Zulassungsinhaber nicht<br />

Betreiber oder Beteiligter einer Hersteller- oder Vertriebsfirma sein darf,

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