Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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schützt werden. Daher ist ein Höchstmaß an Transparenz erforderlich, um die<br />
Glaubwürdigkeit des sicheren Spielbetriebes als solchem zu erhalten und schon dem<br />
Anschein einer möglichen Beeinflussung auf den Spielbetrieb durch einen Zulassungsinhaber,<br />
der zugleich in relevanter Form an Unternehmen beteiligt ist, die<br />
Spielgeräte oder Spielsicherheitstechnik für das Spiel herstellen oder vertreiben, entgegenzuwirken.<br />
In Absatz 3 wird die Regelung des bisherigen § 2 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 8 übernommen.<br />
Neu aufgenommen wird die Möglichkeit, die Zulassungen einmalig um 5<br />
Jahre (ausschreibungsfrei; vgl. zu § 4 Abs. 1) zu verlängern. Von einer möglichen<br />
Veräußerung <strong>von</strong> Anteilen nach § 24 Abs. 2 sind die Zulassungserteilung und -<br />
inhaberschaft nach § 2 – sowie ein dafür ggf. erforderliches Ausschreibungsverfahren<br />
nach § 4 – strikt zu trennen.<br />
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Prüfverfahrens zur einmalig möglichen<br />
Verlängerung der Zulassung wird nunmehr gefordert, dass der dafür erforderliche<br />
Antrag spätestens drei Jahre vor Ablauf der Zulassung bei dem für die Spielbankaufsicht<br />
zuständigen Ministerium vorliegt. Diese Vorlagefrist stellt darüber hinaus sicher,<br />
dass für den Fall der Nichtverlängerung der Zulassung ausreichend Zeit für die<br />
Durchführung des in § 4 vorgesehenen Ausschreibungsverfahrens vorhanden ist.<br />
Die Übertragung oder Überlassung der Ausübungsbefugnisse der Zulassung berührt<br />
insofern die Grundlagen, die für die Erteilung der Zulassung maßgeblich waren (z. B.<br />
persönliche Eignung des Zulassungsinhabers und der leitenden Mitarbeiter, finanzielle<br />
Leistungsfähigkeit, Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit des Spielbetriebs etc.). Die<br />
Zulassung und ihre Nutzung sind damit unverändert eng an die Person des Zulassungsinhabers<br />
und seinen Mitarbeiterstab gebunden. Sie kann und soll deshalb nicht<br />
zum selbstständigen, handelbaren Wirtschaftsgut werden und daher wird die Übertragung<br />
der Zulassung oder ihrer Ausübungsbefugnisse durch Absatz 3 Satz 3 und 4<br />
weiterhin ausgeschlossen.<br />
Absatz 4 übernimmt die Regelungen des bisherigen § 2 Abs. 9. Die Ersetzung der<br />
„Kann“-Bestimmung durch eine „Soll“-Vorschrift in Satz 2 entspricht den Zulassungsvoraussetzungen<br />
in Absatz 2 und der Ausgestaltung der Norm als Verbot mit Befreiungsvorbehalt.<br />
In Absatz 5 werden die bisherigen Regelungen aus § 2 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 –<br />
redaktionell angepasst – zusammengefasst. Da die Unabhängigkeit des Zulassungsinhabers<br />
sowie die Transparenz der Verhältnisse weiterhin ein zentrales Anliegen<br />
des Spielbankenrechts sind, dürfen die Erbringer <strong>von</strong> Dienstleistungen und die<br />
Lieferanten <strong>von</strong> Spielgeräten, Einrichtungen oder Installationen, die dem Spielbetrieb<br />
dienen, keinen maßgebenden direkten oder indirekten Einfluss auf die Spielbank haben;<br />
insofern ist etwa ein besonderes Gewicht auf eine klare Trennung zwischen Zulassungsinhaber<br />
und Zulieferer operationell wesentlicher Spielelemente zu legen.<br />
Dieser Zielstellung soll durch entsprechende Festlegungen in den Nebenbestimmungen<br />
(Nrn. 3, 5, 6, 10 und 11) Rechnung getragen werden.<br />
Satz 3 entspricht § 9 Abs. 4 Satz 3 GlüStV. <strong>Der</strong> neue Satz 4 dient hinsichtlich der<br />
Trennung in Inhalts- und Nebenbestimmungen in den Sätzen 1 und 2 der Klarstellung.