Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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In das neue Spielbankgesetz sollen entsprechend den glücksspielstaatsvertraglichen<br />
Bestimmungen keine Anforderungen an das gewerberechtlich geregelte Glücksspiel<br />
in Spielhallen und Gaststätten aufgenommen werden, dem derzeit ein anderes bundesgesetzliches<br />
Regelungskonzept zugrunde liegt.<br />
Zum einen sind die Länder jedenfalls an einer umfassenden Regelung durch die insofern<br />
abschließende Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung und der<br />
Spielverordnung gehindert (vgl. Erläuterungen zum GlüStV, Anm. zu A. II.3., vgl. Info<br />
LReg 30. Januar 2007, RefEntw 5/sv601), soweit es sich weiterhin um eine Materie<br />
der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz handelt. Auch wenn man da<strong>von</strong><br />
ausgeht, dass den Ländern Einfluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art.<br />
72 Abs. 2 GG zukommt, schließt nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der<br />
Länder eine Bundeskompetenz aus. Die Länder gehen darüber hinaus da<strong>von</strong> aus,<br />
dass der Bund für das in seiner Gesetzgebungskompetenz verbliebene gewerbliche<br />
Spielrecht die Konsequenzen zieht und die notwendigen Bedingungen zum Schutz<br />
der Spieler und zur Vermeidung und Bekämpfung der Spielsucht sicherstellt (vgl. Erläuterungen<br />
zum GlüStV, Anm. zu A. II.3., vgl. Info LReg 30. Januar 2007, RefEntw<br />
5/sv601), denn eine kohärente und systematische Bekämpfung der Spielsucht erfordert<br />
auch unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts, dass der jeweilige Gesetzgeber<br />
alle Sparten des Glücksspiels bewertend in den Blick nimmt. Da<strong>von</strong> zu unterscheiden<br />
ist allerdings auch die Frage, ob bei einer Gesamtbetrachtung aller unterschiedlichen<br />
Bereiche des Glücksspiels der Spielleidenschaft der Bevölkerung auf<br />
die gleiche Art und Weise begegnet werden muss. In dieser Hinsicht besteht keine<br />
Verpflichtung des (Bundes- oder Landes-)Gesetzgebers, sämtliche Glücksspielsektoren<br />
einem einheitlichen Regelungswerk und einer einheitlichen Regelungskonzeption<br />
zu unterwerfen. Ferner legt auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />
binnen vier Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der Spielverordnung<br />
ein Bericht vor, der sich insbesondere zur Problematik des pathologischen<br />
Glücksspiels verhalten soll (vgl. BR-<strong>Drs</strong>. 655/05, S. 11).<br />
Soweit durch die in der Föderalismusreform übertragene Zuständigkeit für das Spielhallen-<br />
und Gaststättenrecht eine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz der Länder<br />
eröffnet ist, die sich nicht nur auf die (räumlich radizierte) Spielhallenerlaubnis in<br />
§ 33i GewO beschränkt, ist es zum anderen angezeigt, dass auch etwaigen neuen<br />
landesgesetzlichen Bestimmungen ein Gesamtkonzept zugrunde liegt, das derzeit<br />
noch einer Prüfung bedarf und die Evaluierungen der bundes- und landesgesetzlichen<br />
Bestimmungen ggf. zu berücksichtigen hat. Auch wenn es Sinn der föderalen<br />
Verfassungssystematik ist, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikulardifferenzierte<br />
Regelungen zu eröffnen (BVerfGE 106, 62 (150)), wird es erforderlich<br />
sein, dass die Regelungen in den Ländern – wie auch die glücksspielstaatsvertraglichen<br />
– weitgehend übereinstimmend gestaltet werden, um eine möglichst konsistente<br />
und kohärente Lösung zu erhalten.<br />
Die nunmehr vorgesehenen Änderungen beschränken sich vor diesem Hintergrund –<br />
wie im bisherigen Recht und entsprechend den Bestimmungen im Glücksspielgesetz<br />
– auf die den GlüStV ergänzende Regelungen; Vorgaben des Staatsvertrages werden<br />
nicht wiederholt, sofern dies nicht zum besseren Verständnis erforderlich ist.<br />
Auch der Umfang der nunmehr vorgesehenen Änderungen insgesamt lässt jedoch<br />
eine vollständige Neufassung des Gesetzes sachgerecht erscheinen. Im Zuge der<br />
Revision der Bestandteile des Glücksspiel- und des Spielbankgesetzes im Anschluss