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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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In das neue Spielbankgesetz sollen entsprechend den glücksspielstaatsvertraglichen<br />

Bestimmungen keine Anforderungen an das gewerberechtlich geregelte Glücksspiel<br />

in Spielhallen und Gaststätten aufgenommen werden, dem derzeit ein anderes bundesgesetzliches<br />

Regelungskonzept zugrunde liegt.<br />

Zum einen sind die Länder jedenfalls an einer umfassenden Regelung durch die insofern<br />

abschließende Normierung des Bundes in der Gewerbeordnung und der<br />

Spielverordnung gehindert (vgl. Erläuterungen zum GlüStV, Anm. zu A. II.3., vgl. Info<br />

LReg 30. Januar 2007, RefEntw 5/sv601), soweit es sich weiterhin um eine Materie<br />

der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz handelt. Auch wenn man da<strong>von</strong><br />

ausgeht, dass den Ländern Einfluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art.<br />

72 Abs. 2 GG zukommt, schließt nicht jede theoretische Handlungsmöglichkeit der<br />

Länder eine Bundeskompetenz aus. Die Länder gehen darüber hinaus da<strong>von</strong> aus,<br />

dass der Bund für das in seiner Gesetzgebungskompetenz verbliebene gewerbliche<br />

Spielrecht die Konsequenzen zieht und die notwendigen Bedingungen zum Schutz<br />

der Spieler und zur Vermeidung und Bekämpfung der Spielsucht sicherstellt (vgl. Erläuterungen<br />

zum GlüStV, Anm. zu A. II.3., vgl. Info LReg 30. Januar 2007, RefEntw<br />

5/sv601), denn eine kohärente und systematische Bekämpfung der Spielsucht erfordert<br />

auch unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts, dass der jeweilige Gesetzgeber<br />

alle Sparten des Glücksspiels bewertend in den Blick nimmt. Da<strong>von</strong> zu unterscheiden<br />

ist allerdings auch die Frage, ob bei einer Gesamtbetrachtung aller unterschiedlichen<br />

Bereiche des Glücksspiels der Spielleidenschaft der Bevölkerung auf<br />

die gleiche Art und Weise begegnet werden muss. In dieser Hinsicht besteht keine<br />

Verpflichtung des (Bundes- oder Landes-)Gesetzgebers, sämtliche Glücksspielsektoren<br />

einem einheitlichen Regelungswerk und einer einheitlichen Regelungskonzeption<br />

zu unterwerfen. Ferner legt auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

binnen vier Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen der Spielverordnung<br />

ein Bericht vor, der sich insbesondere zur Problematik des pathologischen<br />

Glücksspiels verhalten soll (vgl. BR-<strong>Drs</strong>. 655/05, S. 11).<br />

Soweit durch die in der Föderalismusreform übertragene Zuständigkeit für das Spielhallen-<br />

und Gaststättenrecht eine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz der Länder<br />

eröffnet ist, die sich nicht nur auf die (räumlich radizierte) Spielhallenerlaubnis in<br />

§ 33i GewO beschränkt, ist es zum anderen angezeigt, dass auch etwaigen neuen<br />

landesgesetzlichen Bestimmungen ein Gesamtkonzept zugrunde liegt, das derzeit<br />

noch einer Prüfung bedarf und die Evaluierungen der bundes- und landesgesetzlichen<br />

Bestimmungen ggf. zu berücksichtigen hat. Auch wenn es Sinn der föderalen<br />

Verfassungssystematik ist, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikulardifferenzierte<br />

Regelungen zu eröffnen (BVerfGE 106, 62 (150)), wird es erforderlich<br />

sein, dass die Regelungen in den Ländern – wie auch die glücksspielstaatsvertraglichen<br />

– weitgehend übereinstimmend gestaltet werden, um eine möglichst konsistente<br />

und kohärente Lösung zu erhalten.<br />

Die nunmehr vorgesehenen Änderungen beschränken sich vor diesem Hintergrund –<br />

wie im bisherigen Recht und entsprechend den Bestimmungen im Glücksspielgesetz<br />

– auf die den GlüStV ergänzende Regelungen; Vorgaben des Staatsvertrages werden<br />

nicht wiederholt, sofern dies nicht zum besseren Verständnis erforderlich ist.<br />

Auch der Umfang der nunmehr vorgesehenen Änderungen insgesamt lässt jedoch<br />

eine vollständige Neufassung des Gesetzes sachgerecht erscheinen. Im Zuge der<br />

Revision der Bestandteile des Glücksspiel- und des Spielbankgesetzes im Anschluss

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