Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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steuer selbst erfolgt jeweils nur für einen kurzen Zeitraum, in dem verwaltungstechnisch<br />
die Umbuchung der Spielbankabgabe auf die Umsatzsteuer vorgenommen<br />
wird. Die Ermäßigung der Spielbankabgabe um die zu entrichtende Umsatzsteuer<br />
führt gegenüber dem Rechtszustand vor dem 6. Mai 2006 per Saldo zu keinen Mindereinnahmen<br />
des Spielbankunternehmens. Ferner hatte der Bund den Ländern wegen<br />
der zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlichen Senkung der Spielbankabgabe<br />
im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern<br />
einen Ausgleichsbetrag zugestanden, nach dem die Länder ab dem Jahr 2007 vom<br />
Bund einen Betrag <strong>von</strong> jährlich 60 Mio. Euro erhalten (vgl. BT-<strong>Drs</strong>. 16/10945, S. 17).<br />
Allerdings ist es angezeigt, die durch Änderung des Bundesrechts systemwidrig eingeführte<br />
Doppelbesteuerung nunmehr wie in den anderen Ländern durch gesetzliche<br />
Änderung zu beseitigen.<br />
3. Monopolträgerschaft<br />
Seit 1991 ist die Zulassung und der Betrieb <strong>von</strong> Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<br />
<strong>Anhalt</strong> in dem Sinne beschränkt, dass Spielbankunternehmer nur privatrechtliche<br />
Gesellschaften sein dürfen, deren sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar dem<br />
Land gehören (vgl. unter I.1.).<br />
Bereits durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 ist jedoch durch Änderung des Spielbankgesetzes<br />
grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet worden, Anteile der Spielbanken<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH zu veräußern. Das für eine solche Veräußerung erforderliche<br />
Verfahren und die Kriterien für die Auswahl sind allerdings lediglich in den Grundzügen<br />
gesetzlich bestimmt worden (LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 11), da eine Veräußerung der<br />
Anteile noch nicht unmittelbar bevorstand. Daneben sind weitere gesetzliche Regelungen<br />
erforderlich, die unter Berücksichtigung einer möglichen Veräußerung eine<br />
ausreichende Überwachung der Spielbankbetriebe ermöglichen und eine effektive<br />
Ausrichtung einer Spielbank an den Zielen des § 1 GlüStV und § 1 SpielbG LSA<br />
auch bei einem Betrieb in privater Trägerschaft gewährleisten.<br />
Erforderlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner<br />
gesetzliche Regelungen, nach welchen Kriterien die Auswahl unter solchen Bewerbern<br />
zu treffen sind, die gleichermaßen den Anforderungen an eine gesetzliche Auswahlentscheidung<br />
genügen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung<br />
zum baden-württembergischen Spielbankrecht im Jahr 2000 u. a. moniert,<br />
dass im dortigen Spielbankengesetz nicht geregelt sei, welche Grundsätze gelten,<br />
wenn sich mehrere Unternehmen in privater Trägerschaft gleichzeitig um die Zulassung<br />
für den Spielbankenbetrieb bewerben (BVerfGE 102, 197 (223)).<br />
Auch wenn es sich weder bei dem öffentlich-rechtlich geregelten Verfahren zum Erhalt<br />
einer Spielbankzulassung noch bei der Veräußerung <strong>von</strong> Anteilen an der landeseigenen<br />
Spielbankgesellschaft um eine Vergabe <strong>von</strong> Dienstleistungen in Form<br />
eines Dienstleistungsauftrags oder einer öffentlichen Dienstleistungskonzession<br />
handelt, so dass weder der Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG noch der<br />
Regelungsbereich der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />
(GWB) eröffnet ist (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 62; LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 13), laufen grundsätzlich<br />
die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom<br />
Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben. Für die<br />
Vergabe <strong>von</strong> öffentlichen Dienstleistungskonzessionen hat der Gerichtshof bereits<br />
festgestellt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung<br />
aus Gründen der Staatsangehörigkeit insbesondere eine Verpflichtung zur