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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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steuer selbst erfolgt jeweils nur für einen kurzen Zeitraum, in dem verwaltungstechnisch<br />

die Umbuchung der Spielbankabgabe auf die Umsatzsteuer vorgenommen<br />

wird. Die Ermäßigung der Spielbankabgabe um die zu entrichtende Umsatzsteuer<br />

führt gegenüber dem Rechtszustand vor dem 6. Mai 2006 per Saldo zu keinen Mindereinnahmen<br />

des Spielbankunternehmens. Ferner hatte der Bund den Ländern wegen<br />

der zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlichen Senkung der Spielbankabgabe<br />

im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern<br />

einen Ausgleichsbetrag zugestanden, nach dem die Länder ab dem Jahr 2007 vom<br />

Bund einen Betrag <strong>von</strong> jährlich 60 Mio. Euro erhalten (vgl. BT-<strong>Drs</strong>. 16/10945, S. 17).<br />

Allerdings ist es angezeigt, die durch Änderung des Bundesrechts systemwidrig eingeführte<br />

Doppelbesteuerung nunmehr wie in den anderen Ländern durch gesetzliche<br />

Änderung zu beseitigen.<br />

3. Monopolträgerschaft<br />

Seit 1991 ist die Zulassung und der Betrieb <strong>von</strong> Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong> in dem Sinne beschränkt, dass Spielbankunternehmer nur privatrechtliche<br />

Gesellschaften sein dürfen, deren sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbar dem<br />

Land gehören (vgl. unter I.1.).<br />

Bereits durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 ist jedoch durch Änderung des Spielbankgesetzes<br />

grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet worden, Anteile der Spielbanken<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH zu veräußern. Das für eine solche Veräußerung erforderliche<br />

Verfahren und die Kriterien für die Auswahl sind allerdings lediglich in den Grundzügen<br />

gesetzlich bestimmt worden (LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 11), da eine Veräußerung der<br />

Anteile noch nicht unmittelbar bevorstand. Daneben sind weitere gesetzliche Regelungen<br />

erforderlich, die unter Berücksichtigung einer möglichen Veräußerung eine<br />

ausreichende Überwachung der Spielbankbetriebe ermöglichen und eine effektive<br />

Ausrichtung einer Spielbank an den Zielen des § 1 GlüStV und § 1 SpielbG LSA<br />

auch bei einem Betrieb in privater Trägerschaft gewährleisten.<br />

Erforderlich sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ferner<br />

gesetzliche Regelungen, nach welchen Kriterien die Auswahl unter solchen Bewerbern<br />

zu treffen sind, die gleichermaßen den Anforderungen an eine gesetzliche Auswahlentscheidung<br />

genügen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung<br />

zum baden-württembergischen Spielbankrecht im Jahr 2000 u. a. moniert,<br />

dass im dortigen Spielbankengesetz nicht geregelt sei, welche Grundsätze gelten,<br />

wenn sich mehrere Unternehmen in privater Trägerschaft gleichzeitig um die Zulassung<br />

für den Spielbankenbetrieb bewerben (BVerfGE 102, 197 (223)).<br />

Auch wenn es sich weder bei dem öffentlich-rechtlich geregelten Verfahren zum Erhalt<br />

einer Spielbankzulassung noch bei der Veräußerung <strong>von</strong> Anteilen an der landeseigenen<br />

Spielbankgesellschaft um eine Vergabe <strong>von</strong> Dienstleistungen in Form<br />

eines Dienstleistungsauftrags oder einer öffentlichen Dienstleistungskonzession<br />

handelt, so dass weder der Anwendungsbereich der Richtlinie 92/50/EWG noch der<br />

Regelungsbereich der §§ 97 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

(GWB) eröffnet ist (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 62; LT-<strong>Drs</strong>. 4/1022, S. 13), laufen grundsätzlich<br />

die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom<br />

Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben. Für die<br />

Vergabe <strong>von</strong> öffentlichen Dienstleistungskonzessionen hat der Gerichtshof bereits<br />

festgestellt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Verbot der Diskriminierung<br />

aus Gründen der Staatsangehörigkeit insbesondere eine Verpflichtung zur

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