14.11.2013 Aufrufe

Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

61<br />

Zinsen gleichgestellt. Außerdem wird klargestellt, dass die Spielbankabgabe die Bemessungsgrundlage<br />

mindert.<br />

zu § 14<br />

§ 14 übernimmt die Regelungen des § 4 des bisherigen Gesetzes.<br />

Absatz 1 entspricht der bisher nach § 4 Absatz 1 geltenden Rechtslage, nach der<br />

das aus Satz 1 zu entnehmende Zuwendungsverbot auf die üblichen Zuwendungen<br />

an die nicht zum spieltechnischen Personal gehörenden Beschäftigten der Spielbank<br />

(Rezeption, Saalservice) keine Anwendung findet. Dabei folgte aus § 4 Absatz 1<br />

schon bisher, dass auch ein im Automatensaal einer Spielbank als Aufsicht tätiger<br />

Angestellter dem „spieltechnischen Personal“ zuzurechnen ist und auch dieser der<br />

(nunmehr aus § 14 Abs. 1 folgenden) Rechtspflicht für das spieltechnische Personal<br />

unterliegt, erhaltene Zuwendungen <strong>von</strong> Spielbankbesuchern unverzüglich den <strong>von</strong><br />

der Spielbank aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 86<br />

f.; LAG <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, Urteil vom 26. April 2006 - 5 Sa 793/05 -). Aus § 12 Abs. 2<br />

Satz 2 ergibt sich, dass § 14 Abs. 1 nur solche Zuwendungen der Spielteilnehmer erfasst,<br />

über die diese disponieren können und die daher nicht nach § 12 Absatz 2<br />

Satz 2 zum BSE zählen. Nur solche elektronisch zugeführten Zuwendungen sind neben<br />

dem „herkömmlichen“ Tronc Bestandteil der Tronceinnahmen i. S. d. Satzes 1<br />

und gesondert zu erfassen.<br />

Absatz 2 regelt, dass der Zulassungsinhaber nicht nur die Tronceinnahmen, sondern<br />

auch die darauf erzielten Zinserträge für das bei ihm beschäftigte Personal zu verwalten<br />

und zu verwenden hat.<br />

zu § 15<br />

§ 15 regelt die abgaberechtlichen Verpflichtungen des Zulassungsinhabers (bisher<br />

§ 5 des Spielbankgesetzes).<br />

Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Abgaben ist spieltäglich und getrennt<br />

für jede Spielbank und jede unselbstständige Zweigstelle zu ermitteln. Die Regelung<br />

ist erforderlich, damit auch bei monatlicher Anmeldung der Spielbankabgabe<br />

sowohl BSE als auch Tronc am Ende eines jeden Spieltages ermittelt und festgestellt<br />

werden. Da<strong>von</strong> abweichend sind die in Glücksspielautomaten erzielten Bruttospielerträge<br />

am Tag der Abrechnung des jeweiligen Glücksspielautomaten festzustellen<br />

und aufzuzeichnen; dabei ist jeder Spielautomat mindestens einmal wöchentlich abzurechnen.<br />

<strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat nach Absatz 2 Satz 1 für alle <strong>von</strong> ihm betriebenen Spielbanken<br />

und ebenso für die unselbstständigen Zweigstellen gemeinsam eine Anmeldung<br />

abzugeben. Die Abgabenordnung ist auf die landesgesetzlich geregelten Spielbanken<br />

nicht unmittelbar anwendbar, da sie für Landesgesetze keine Geltung beansprucht<br />

(§ 1 Abs. 1 AO), sondern wird im Bereich des Spielbankgesetzes nur für anwendbar<br />

erklärt, soweit das Spielbankgesetz keine Sonderregelungen enthält (vgl.<br />

§ 16 Abs. 3 Satz 1).<br />

Da in § 15 auch für den jeweiligen Betrieb einer Zweigstelle konstitutiv abgabenrechtliche<br />

Verpflichtungen normiert werden, sind in Absatz 1 und 2 - unabhängig <strong>von</strong> der<br />

Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 - neben den Spielbanken des Zulassungsinhabers<br />

ausdrücklich auch Zweigstellen zu benennen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!