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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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zu § 7<br />

§ 7 verpflichtet die Spielbank zum Führen einer Besucherdatei. Bisher wurde in § 7<br />

Abs. 1 SpielO-VO lediglich bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde die Einrichtung einer<br />

solchen Datei anordnen kann. Diese Anordnung erfolgte bislang in den Zulassungen<br />

zum Betrieb einer Spielbank. Auf die Begründung zu § 5 wird im Übrigen<br />

verwiesen.<br />

zu § 8<br />

§ 8 übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des § 10 SpielO-VO.<br />

In Absatz 1 wird erstmalig die Pflicht statuiert, zur Überwachung der Ermittlung des<br />

Bruttospielertrages, der Tronceinnahmen, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen<br />

Spielablaufs sowie zum Schutz der Spielbankbesucher, technische Mittel zur<br />

Anfertigung <strong>von</strong> Bildaufzeichnungen einzusetzen und zu unterhalten. Die Zweckbestimmung<br />

der Videoüberwachung ist auf finanzaufsichtliche und ordnungsrechtliche<br />

Aspekte begrenzt; das informationelle Selbstbestimmungsrecht wird insoweit zugunsten<br />

dieser öffentlichen Zwecke eingeschränkt.<br />

Art und Umfang der Videoüberwachung bedürfen einer Zustimmung des für Spielbanken<br />

zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen<br />

Ministerium; diese darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die<br />

schutzwürdigen Interessen der Betroffenen ausreichend berücksichtigt werden.<br />

Mit der Verpflichtung zur Videoüberwachung ist in Absatz 2 und 3 die konkrete Verpflichtung<br />

zu verbinden, wo und in welchem zeitlichen Umfang der Einsatz der technischen<br />

Mittel vorzusehen ist.<br />

Mit technischen Mitteln zur Bildaufzeichnung in Abrechungsräumen und internen Sicherheitsbereichen<br />

soll den speziellen Gefahren bei der Zählung <strong>von</strong> Geld- und<br />

Spielmarkenbeständen zur Ermittlung des Bruttospielertrages begegnet werden. Die<br />

Möglichkeit, unbemerkt auf ungezählte Geldbestände zugreifen zu können, begünstigt<br />

die Gefahr <strong>von</strong> Diebstahl und Manipulationshandlungen. Hinzu kommt, dass es in<br />

der Regel nur einige wenige Mitarbeiter und ein Finanzaufsichtsbeamter sind, die die<br />

Zählvorgänge in einem besonderen abgeschlossenen Raum vornehmen. Visuelle<br />

Überwachungsmaßnahmen sind daher zur Prävention zwingend geboten. Dies ist im<br />

Hinblick auf Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen auch nicht unverhältnismäßig,<br />

zumal keine Tonaufzeichnungen stattfinden. Vielmehr setzt die Aufgabe,<br />

für den Spielbetrieb und die an das Land abzuführenden Abgaben maßgebliche Ergebnisse<br />

festzustellen eine besondere Vertrauenswürdigkeit bei den daran mitwirkenden<br />

Mitarbeitern und Finanzaufsichtsbeamten voraus. Daraus rechtfertigt sich<br />

auch ein besonderer, aber begrenzter Eingriff zu Kontroll- und Überwachungszwecken.<br />

Die Videoüberwachung in Spielsälen und an Spieltischen soll den Spielmarken- und<br />

Bargeldverkehr auf dem Spieltisch dokumentieren und für einen begrenzten Zeitraum<br />

reproduzierbar machen. Sie dient auch dem Ziel, strafbare Handlungen festzustellen,<br />

potentielle Täter abzuschrecken und Hinweise auf Gefahrensituationen zu erhalten.<br />

Die Aufzeichnungen stehen in erster Linie Spielbankaufsicht und Finanzaufsicht zur<br />

Verfügung, die sie entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen im<br />

Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben nutzen können. Dazu gehört nicht die<br />

Nutzung zur Leistungskontrolle oder allein arbeitsrechtlichen relevanten Verhaltens.<br />

Die Zugriffsrechte ergeben sich im Übrigen aus Absatz 6.

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