Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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zu § 7<br />
§ 7 verpflichtet die Spielbank zum Führen einer Besucherdatei. Bisher wurde in § 7<br />
Abs. 1 SpielO-VO lediglich bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde die Einrichtung einer<br />
solchen Datei anordnen kann. Diese Anordnung erfolgte bislang in den Zulassungen<br />
zum Betrieb einer Spielbank. Auf die Begründung zu § 5 wird im Übrigen<br />
verwiesen.<br />
zu § 8<br />
§ 8 übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des § 10 SpielO-VO.<br />
In Absatz 1 wird erstmalig die Pflicht statuiert, zur Überwachung der Ermittlung des<br />
Bruttospielertrages, der Tronceinnahmen, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen<br />
Spielablaufs sowie zum Schutz der Spielbankbesucher, technische Mittel zur<br />
Anfertigung <strong>von</strong> Bildaufzeichnungen einzusetzen und zu unterhalten. Die Zweckbestimmung<br />
der Videoüberwachung ist auf finanzaufsichtliche und ordnungsrechtliche<br />
Aspekte begrenzt; das informationelle Selbstbestimmungsrecht wird insoweit zugunsten<br />
dieser öffentlichen Zwecke eingeschränkt.<br />
Art und Umfang der Videoüberwachung bedürfen einer Zustimmung des für Spielbanken<br />
zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen<br />
Ministerium; diese darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die<br />
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen ausreichend berücksichtigt werden.<br />
Mit der Verpflichtung zur Videoüberwachung ist in Absatz 2 und 3 die konkrete Verpflichtung<br />
zu verbinden, wo und in welchem zeitlichen Umfang der Einsatz der technischen<br />
Mittel vorzusehen ist.<br />
Mit technischen Mitteln zur Bildaufzeichnung in Abrechungsräumen und internen Sicherheitsbereichen<br />
soll den speziellen Gefahren bei der Zählung <strong>von</strong> Geld- und<br />
Spielmarkenbeständen zur Ermittlung des Bruttospielertrages begegnet werden. Die<br />
Möglichkeit, unbemerkt auf ungezählte Geldbestände zugreifen zu können, begünstigt<br />
die Gefahr <strong>von</strong> Diebstahl und Manipulationshandlungen. Hinzu kommt, dass es in<br />
der Regel nur einige wenige Mitarbeiter und ein Finanzaufsichtsbeamter sind, die die<br />
Zählvorgänge in einem besonderen abgeschlossenen Raum vornehmen. Visuelle<br />
Überwachungsmaßnahmen sind daher zur Prävention zwingend geboten. Dies ist im<br />
Hinblick auf Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen auch nicht unverhältnismäßig,<br />
zumal keine Tonaufzeichnungen stattfinden. Vielmehr setzt die Aufgabe,<br />
für den Spielbetrieb und die an das Land abzuführenden Abgaben maßgebliche Ergebnisse<br />
festzustellen eine besondere Vertrauenswürdigkeit bei den daran mitwirkenden<br />
Mitarbeitern und Finanzaufsichtsbeamten voraus. Daraus rechtfertigt sich<br />
auch ein besonderer, aber begrenzter Eingriff zu Kontroll- und Überwachungszwecken.<br />
Die Videoüberwachung in Spielsälen und an Spieltischen soll den Spielmarken- und<br />
Bargeldverkehr auf dem Spieltisch dokumentieren und für einen begrenzten Zeitraum<br />
reproduzierbar machen. Sie dient auch dem Ziel, strafbare Handlungen festzustellen,<br />
potentielle Täter abzuschrecken und Hinweise auf Gefahrensituationen zu erhalten.<br />
Die Aufzeichnungen stehen in erster Linie Spielbankaufsicht und Finanzaufsicht zur<br />
Verfügung, die sie entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen im<br />
Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben nutzen können. Dazu gehört nicht die<br />
Nutzung zur Leistungskontrolle oder allein arbeitsrechtlichen relevanten Verhaltens.<br />
Die Zugriffsrechte ergeben sich im Übrigen aus Absatz 6.