Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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d) der Anforderungen an die Aufklärung nach § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages<br />
und<br />
e) der Anforderungen an die Hinweise nach § 7 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages<br />
sichergestellt ist,<br />
4. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages<br />
und der Ausschluss gesperrter Spieler nach<br />
§ 20 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist,<br />
5. der Betrieb der Spielbank ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer<br />
sowie die Aufsichtsbehörde nachvollziehbar durchgeführt<br />
werden kann,<br />
6. bei einer Abschöpfung der Spielbankerträge ein wirtschaftlicher Betrieb<br />
der Spielbank gewährleistet ist,<br />
7. der Zulassungsinhaber, die zur Vertretung der Spielbank Berechtigten<br />
und die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen<br />
fachlich geeignet sind und Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb<br />
der Spielbank bieten und<br />
8. durch die Errichtung und den Betrieb der Spielbank die öffentliche<br />
Sicherheit oder Ordnung nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird.<br />
Sie erlischt, wenn der Betrieb der Spielbank nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung<br />
aufgenommen oder mehr als ein Jahr unterbrochen oder ausgesetzt wird.<br />
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 wird befristet für einen Zeitraum <strong>von</strong> höchstens<br />
zehn Jahren erteilt und kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Befristung auf<br />
Antrag einmalig um fünf Jahre verlängert werden. <strong>Der</strong> Antrag auf Verlängerung<br />
der Zulassung muss spätestens drei Jahre vor Ablauf der Zulassung gestellt werden.<br />
Die Zulassung ist nicht ganz oder teilweise übertragbar und darf einem anderen<br />
nicht zur Ausübung überlassen werden. Sie ist nicht vererblich.<br />
(4) Die Zulassung ist widerruflich. Sie soll insbesondere widerrufen werden, wenn der<br />
Zulassungsinhaber oder eine sonst verantwortliche Person wiederholt oder gröblich<br />
gegen<br />
1. Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, dieses Gesetzes oder<br />
einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder<br />
2. Nebenbestimmungen der Zulassung oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde<br />
nach § 20<br />
verstößt.<br />
(5) Die Zulassung muss die Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben<br />
werden darf, bezeichnen. In Nebenbestimmungen zur Zulassung nach Absatz 1<br />
sollen zur Gewährleistung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen<br />
insbesondere festgelegt werden:<br />
1. besondere Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank<br />
zu beachten sind,<br />
2. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen,