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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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d) der Anforderungen an die Aufklärung nach § 7 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages<br />

und<br />

e) der Anforderungen an die Hinweise nach § 7 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages<br />

sichergestellt ist,<br />

4. die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages<br />

und der Ausschluss gesperrter Spieler nach<br />

§ 20 des Glücksspielstaatsvertrages sichergestellt ist,<br />

5. der Betrieb der Spielbank ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer<br />

sowie die Aufsichtsbehörde nachvollziehbar durchgeführt<br />

werden kann,<br />

6. bei einer Abschöpfung der Spielbankerträge ein wirtschaftlicher Betrieb<br />

der Spielbank gewährleistet ist,<br />

7. der Zulassungsinhaber, die zur Vertretung der Spielbank Berechtigten<br />

und die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen<br />

fachlich geeignet sind und Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb<br />

der Spielbank bieten und<br />

8. durch die Errichtung und den Betrieb der Spielbank die öffentliche<br />

Sicherheit oder Ordnung nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird.<br />

Sie erlischt, wenn der Betrieb der Spielbank nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung<br />

aufgenommen oder mehr als ein Jahr unterbrochen oder ausgesetzt wird.<br />

(3) Die Zulassung nach Absatz 1 wird befristet für einen Zeitraum <strong>von</strong> höchstens<br />

zehn Jahren erteilt und kann frühestens drei Jahre vor Ablauf der Befristung auf<br />

Antrag einmalig um fünf Jahre verlängert werden. <strong>Der</strong> Antrag auf Verlängerung<br />

der Zulassung muss spätestens drei Jahre vor Ablauf der Zulassung gestellt werden.<br />

Die Zulassung ist nicht ganz oder teilweise übertragbar und darf einem anderen<br />

nicht zur Ausübung überlassen werden. Sie ist nicht vererblich.<br />

(4) Die Zulassung ist widerruflich. Sie soll insbesondere widerrufen werden, wenn der<br />

Zulassungsinhaber oder eine sonst verantwortliche Person wiederholt oder gröblich<br />

gegen<br />

1. Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, dieses Gesetzes oder<br />

einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder<br />

2. Nebenbestimmungen der Zulassung oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde<br />

nach § 20<br />

verstößt.<br />

(5) Die Zulassung muss die Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben<br />

werden darf, bezeichnen. In Nebenbestimmungen zur Zulassung nach Absatz 1<br />

sollen zur Gewährleistung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen<br />

insbesondere festgelegt werden:<br />

1. besondere Pflichten, die bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank<br />

zu beachten sind,<br />

2. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen,

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