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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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werden kann. Abhängig <strong>von</strong> einer nach § 1 Abs. 2 Satz 4 erforderlichen Bestimmung<br />

sind für eine solche Entscheidung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 zu prüfen.<br />

Die Zulassung <strong>von</strong> Zweigstellen kann ausschreibungsfrei erfolgen, da diese nach § 2<br />

Abs. 1 ohnehin nur dem erteilt werden darf, der bereits die Zulassung für eine öffentliche<br />

Spielbank besitzt. Die in § 3 Abs. 1 normierte staatliche oder private Monopolstellung<br />

lässt keine andere Bewertung zu; eine ausdrückliche Regelung ist daher insoweit<br />

nicht erforderlich.<br />

<strong>Der</strong> neue Satz 3 eröffnet die Möglichkeit, die Zulassung für höchstens zwei Jahre<br />

ohne Ausschreibung zu erteilen, wenn ein Spielbetrieb sonst nicht fortgeführt werden<br />

kann und dies zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV und dieses Gesetzes geboten<br />

ist. Diese Regelung stellt sicher, dass in Fällen, in denen ein nahtloser Übergang eines<br />

Spielbetriebs bei der Erteilung <strong>von</strong> Zulassungen aufgrund der Einhaltung der<br />

Ausschreibungspflicht nicht möglich wäre oder die wirtschaftliche Situation des Zulassungsinhabers<br />

den Spielbetrieb in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> unmöglich macht, gleichwohl<br />

ein Spielangebot vorhanden sein kann, das den Anforderungen des GlüStV und dieses<br />

Gesetzes Rechnung trägt. Die Begrenzung auf höchstens zwei Jahre ist geboten,<br />

aber auch ausreichend, das nach § 4 erforderliche Verfahren durchzuführen.<br />

Absatz 2 regelt das Verfahren zur öffentlichen Bekanntmachung und die Antragsfrist.<br />

Absatz 3 führt die wesentlichen Unterlagen auf, die im Ausschreibungstext <strong>von</strong> den<br />

Antragstellern zu verlangen sind. Gefordert wird u. a. ein Sicherheitskonzept (Absatz<br />

3 Satz 3 Nr. 3), in dem darzustellen ist, mit welchen Maßnahmen die öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung gewahrt, der sichere Spielbetrieb sowie die Bekämpfung der<br />

Kriminalität gewährleistet werden soll. <strong>Der</strong> in Satz 3 Nr. 4 verlangte Wirtschafts- und<br />

Finanzplan bedarf einer detaillierten Prüfung und Bewertung, um die Vergleichbarkeit<br />

der Angebote mehrerer Antragsteller zu ermöglichen. Die Antragsteller haben ferner<br />

ein Sozialkonzept vorzulegen (Satz 3 Nr. 6), in dem darzulegen ist, mit welchen<br />

Maßnahmen den sozial schädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden<br />

und wie diesen entgegengetreten werden soll. Ausgangspunkt ist die Verpflichtung<br />

<strong>von</strong> Veranstaltern öffentlicher Glücksspiele nach § 6 Satz 1 und 2 GlüStV, die Spieler<br />

zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung <strong>von</strong> Glücksspielsucht<br />

vorzubeugen. Insbesondere bei der Überprüfung des Wirtschaftlichkeits- und<br />

Sozialkonzepts kann <strong>von</strong> der Zulassungsbehörde auf Kosten des Antragstellers ein<br />

Sachverständiger hinzugezogen werden. Neben den in Absatz 3 genannten Angaben<br />

und Unterlagen können in der Ausschreibung weitere Angaben, Nachweise und<br />

Unterlagen verlangt werden.<br />

Die Absätze 4 und 5 enthalten Verfahrensregelungen zum Umgang mit nicht fristgerechten<br />

oder unvollständigen Anträgen.<br />

§ 4 berücksichtigt insgesamt, dass auch Verfahren mit nur einem Antragsteller denkbar<br />

sind. Soweit sich allerdings mehrere Antragsteller beteiligen, bestimmt Absatz 6<br />

Vorgaben für eine Auswahl unter mehreren Antragstellern. Absatz 6 regelt dementsprechend<br />

das Auswahlverfahren und stellt Kriterien auf, die bei der Auswahl unter<br />

mehreren geeigneten Antragstellern zugrunde zu legen sind. <strong>Der</strong> Zulassungsbehörde<br />

steht dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zu, welcher der Antragsteller zum<br />

Betrieb der Spielbank und zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV und dieses Gesetzes<br />

am besten geeignet ist. Im Rahmen dieser Auswahl sind insbesondere die

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