Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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Darüber hinaus ist die Aufsichtbehörde berechtigt, erlangte Erkenntnisse den Finanzbehörden<br />
gegenüber zu offenbaren, soweit dies der Durchführung eines Verfahrens<br />
in Abgabesachen dient. Ferner wird klargestellt, dass die Aufsichtsbehörde berechtigt<br />
ist, den Strafverfolgungsbehörden zum Schutz der öffentlichen Sicherheit<br />
und Ordnung die erforderlichen Erkenntnisse zu offenbaren.<br />
Die klarstellend aufgenommene Verzahnung der Zuständigkeitsbereiche der Aufsichts-<br />
und Finanzbehörden im Hinblick auf die gegenseitige Auskunftserteilung legitimiert<br />
die Befugnis zum internen Informationsaustausch, die auf die Anwendung des<br />
§ 161 StPO im Außenverhältnis nur insofern Einfluss nimmt, als dass auch der Strafverfolgungsbehörde<br />
ggf. mehr Erkenntnisse zur Verfügung stehen können. Insbesondere<br />
bezüglich der aufsichtsrechtlich relevanten Tatsachen erscheint der durch<br />
die ausdrückliche gesetzliche Normierung entstehende zusätzliche Informationsgewinn,<br />
der durch die Arbeit der Finanz- und Aufsichtsbehörden erreicht wird, geboten.<br />
Es soll durch eine möglichst lückenlose Aufsicht über einen privaten Zulassungsinhaber<br />
eine effektive Ausrichtung an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages zur<br />
Spielsuchtbekämpfung auch in privater Trägerschaft gewährleistet werden. Das bedeutet,<br />
dass die Vorkehrungen zur gesetzlichen Zielerreichung durch eine entsprechend<br />
starke Spielbankaufsicht gewährleistet werden müssen. Einen ordnungsrechtlich<br />
relevanten Erkenntnisgewinn der Finanzbehörden an die Aufsichtsbehörde weiterzugeben,<br />
kann dabei der Zielerreichung ebenso dienlich sein wie die jeweilige Information<br />
der Finanz- und Strafverfolgungsbehörden durch die Spielbankaufsicht.<br />
zu § 21<br />
In den Absätzen 1 bis 3 sind die bußgeldbewehrten Verstöße gegen Pflichten nach<br />
dem Glücksspielstaatsvertrag, diesem Gesetz und einer nach diesem Gesetz erlassenen<br />
Verordnung aufgezählt. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 ergibt, gelten die Bußgeldbewehrungen<br />
auch für und in Zweigstellen <strong>von</strong> Spielbanken. Absatz 4 bestimmt<br />
den Höchstbetrag des Bußgeldes für Verstöße entsprechend den Absätzen 1 bis 3.<br />
Absatz 5 sieht die Anordnung der Einziehung <strong>von</strong> Gegenständen vor, auf die sich die<br />
Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt<br />
gewesen sind einschließlich der Einnahmen aus der Ordnungswidrigkeit und aus den<br />
Einnahmen beschaffter Gegenstände.<br />
§ 21 enthält nur die erforderlichen Bußgeldbewehrungen und passt sie an die Bestimmungen<br />
im GlüG LSA an. Soweit eine Tat nach § 21 zugleich eine Straftat nach<br />
§ 284 StGB ist, tritt die Ordnungswidrigkeit nach allgemeinen Regeln hinter die Straftat<br />
zurück (§ 21 OWiG). Eigenständige Bedeutung hat § 21 insoweit aber auch und<br />
insbesondere bei fahrlässigem Verhalten, das in § 284 StGB nicht mit Strafe bedroht<br />
ist.<br />
zu § 22<br />
§ 22 entspricht dem bisherigen § 12 des Spielbankgesetzes.<br />
zu § 23<br />
Da eine geschlechtsgerechte Formulierung bei den Neuregelungen nicht erfolgen<br />
kann, enthalten die Vorschriften eine sprachliche Gleichstellungsklausel.