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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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Darüber hinaus ist die Aufsichtbehörde berechtigt, erlangte Erkenntnisse den Finanzbehörden<br />

gegenüber zu offenbaren, soweit dies der Durchführung eines Verfahrens<br />

in Abgabesachen dient. Ferner wird klargestellt, dass die Aufsichtsbehörde berechtigt<br />

ist, den Strafverfolgungsbehörden zum Schutz der öffentlichen Sicherheit<br />

und Ordnung die erforderlichen Erkenntnisse zu offenbaren.<br />

Die klarstellend aufgenommene Verzahnung der Zuständigkeitsbereiche der Aufsichts-<br />

und Finanzbehörden im Hinblick auf die gegenseitige Auskunftserteilung legitimiert<br />

die Befugnis zum internen Informationsaustausch, die auf die Anwendung des<br />

§ 161 StPO im Außenverhältnis nur insofern Einfluss nimmt, als dass auch der Strafverfolgungsbehörde<br />

ggf. mehr Erkenntnisse zur Verfügung stehen können. Insbesondere<br />

bezüglich der aufsichtsrechtlich relevanten Tatsachen erscheint der durch<br />

die ausdrückliche gesetzliche Normierung entstehende zusätzliche Informationsgewinn,<br />

der durch die Arbeit der Finanz- und Aufsichtsbehörden erreicht wird, geboten.<br />

Es soll durch eine möglichst lückenlose Aufsicht über einen privaten Zulassungsinhaber<br />

eine effektive Ausrichtung an den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages zur<br />

Spielsuchtbekämpfung auch in privater Trägerschaft gewährleistet werden. Das bedeutet,<br />

dass die Vorkehrungen zur gesetzlichen Zielerreichung durch eine entsprechend<br />

starke Spielbankaufsicht gewährleistet werden müssen. Einen ordnungsrechtlich<br />

relevanten Erkenntnisgewinn der Finanzbehörden an die Aufsichtsbehörde weiterzugeben,<br />

kann dabei der Zielerreichung ebenso dienlich sein wie die jeweilige Information<br />

der Finanz- und Strafverfolgungsbehörden durch die Spielbankaufsicht.<br />

zu § 21<br />

In den Absätzen 1 bis 3 sind die bußgeldbewehrten Verstöße gegen Pflichten nach<br />

dem Glücksspielstaatsvertrag, diesem Gesetz und einer nach diesem Gesetz erlassenen<br />

Verordnung aufgezählt. Wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 ergibt, gelten die Bußgeldbewehrungen<br />

auch für und in Zweigstellen <strong>von</strong> Spielbanken. Absatz 4 bestimmt<br />

den Höchstbetrag des Bußgeldes für Verstöße entsprechend den Absätzen 1 bis 3.<br />

Absatz 5 sieht die Anordnung der Einziehung <strong>von</strong> Gegenständen vor, auf die sich die<br />

Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt<br />

gewesen sind einschließlich der Einnahmen aus der Ordnungswidrigkeit und aus den<br />

Einnahmen beschaffter Gegenstände.<br />

§ 21 enthält nur die erforderlichen Bußgeldbewehrungen und passt sie an die Bestimmungen<br />

im GlüG LSA an. Soweit eine Tat nach § 21 zugleich eine Straftat nach<br />

§ 284 StGB ist, tritt die Ordnungswidrigkeit nach allgemeinen Regeln hinter die Straftat<br />

zurück (§ 21 OWiG). Eigenständige Bedeutung hat § 21 insoweit aber auch und<br />

insbesondere bei fahrlässigem Verhalten, das in § 284 StGB nicht mit Strafe bedroht<br />

ist.<br />

zu § 22<br />

§ 22 entspricht dem bisherigen § 12 des Spielbankgesetzes.<br />

zu § 23<br />

Da eine geschlechtsgerechte Formulierung bei den Neuregelungen nicht erfolgen<br />

kann, enthalten die Vorschriften eine sprachliche Gleichstellungsklausel.

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