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Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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neben den allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen u. a. auf die stärkere<br />

Regulierung im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom<br />

28. März 2006 zurückzuführen. So wurde im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> die seit Anfang<br />

2008 auch staatsvertraglich vorgesehene Ausweiskontrolle im „Kleinen Spiel“ mit<br />

Wirkung zum 1. Juni 2007 eingeführt (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 85). Die Gesellschaft bilanzierte<br />

im Geschäftsjahr 2007 bei weiter abgesenkter Spielbank- und Zusatzabgabe<br />

mit einem Jahresfehlbetrag <strong>von</strong> T€ 0.891. Darüber hinaus erfolgte die Umsetzung<br />

der bundesverfassungsgerichtlich vorgegebenen Werbebeschränkungen und seit<br />

2008 auch weiterer gesetzlicher Auflagen, um das Entstehen <strong>von</strong> Glücksspielsucht<br />

zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu<br />

schaffen (§ 1 Nr. 1 GlüStV). Eine wesentliche Bedeutung für die BSE-Entwicklung<br />

wird schließlich dem im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur<br />

Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (Nichtraucherschutzgesetz)<br />

am 1. Januar 2008 auch in der Spielbank eingeführten Rauchverbot zugeschrieben.<br />

Dabei kann – wie dargestellt – nicht <strong>von</strong> einer Monokausalität zwischen<br />

einem Rauchverbot und der Umsatz- bzw. BSE-Entwicklung ausgegangen werden<br />

(vgl. BVerfG, 1 BvR 3262/07 vom 30. Juli 2008, Absatz-Nr.18; LVerfG, LVG 4/08 vom<br />

30. Juni 2008, S. 5 BA, jeweils zu Gaststätten). § 3 Nichtraucherschutzgesetz sieht<br />

ein zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenes Verbot des Tabakrauchens in Gebäuden<br />

und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen <strong>von</strong> Gaststätten im Sinne des § 2<br />

Nr. 9 Nichtraucherschutzgesetz vor. Für den Bereich <strong>von</strong> Spielbanken, für den eine<br />

Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erteilt wurde, sind die Regelungen des § 3<br />

i. V. m. § 2 Nr. 9 Nichtraucherschutzgesetz – und damit die gleichen Regelungen wie<br />

für andere Gaststätten – zu beachten. § 4 Satz 2 Nichtraucherschutzgesetz erlaubt<br />

abweichend <strong>von</strong> § 3 Nichtraucherschutzgesetz und unter den Voraussetzungen des<br />

§ 4 Satz 3 Nichtraucherschutzgesetz in der Gaststätte bzw. Spielbank abgeschlossene<br />

Räume einzurichten, in denen das Rauchen gestattet ist. Abweichend <strong>von</strong> vergleichbaren<br />

Regelungen anderer Länder steht es dabei den Betreibern frei, welchen<br />

Raum sie als Raucherraum deklarieren (LVerfG, LVG 4/08 vom 30. Juni 2008, S. 2<br />

BA). Das in § 3 Abs. 2 Nichtraucherschutzgesetz bestimmte Rauchverbot beschränkt<br />

sich auf Gebäude, die <strong>von</strong> Gesellschaften des privaten Rechts genutzt werden, an<br />

denen das Land mehrheitlich beteiligt ist, und bezweckt damit lediglich die Gleichstellung<br />

<strong>von</strong> landeseigenen Gesellschaften mit der Landesverwaltung und dem <strong>Landtag</strong>,<br />

soweit es sich um Verwaltungsgebäude der Spielbanken handelt. Hinsichtlich der<br />

Räumlichkeiten, in denen ein Spielbankangebot unterbreitet wird, sind die Vorschriften<br />

der § 3 i. V. m. § 2 Nr. 9 Nichtraucherschutzgesetz zu beachten.<br />

Die Deutsche Spielbanken Arbeits- und Interessengemeinschaft (DeSIA) meldet für<br />

das erste Quartal 2008 wirtschaftliche Kennziffern der Spielbanken in Deutschland,<br />

nach denen der neue GlüStV in allen und das neue Nichtraucherschutzrecht in den<br />

meisten Ländern dazu führten, dass die Spielbanken im Durchschnitt ein Minus <strong>von</strong><br />

17,6 % beim BSE registrierten. Das „Große Spiel“ notiere bundesweit mit ca. 33 %<br />

weniger Besuchern die stärksten Verluste. Auch die Entwicklung des BSE und der<br />

Besucherzahlen in den Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> im Jahr 2008 entsprachen<br />

grundsätzlich dem bundesweiten Trend. Neben einer erneuten Abgabensenkung<br />

im Jahre 2008 wurde der Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH zur Überbrückung<br />

eines Liquiditätsengpasses auch ein Betriebsmittelvorschuss in Höhe <strong>von</strong> 1<br />

Mio. Euro gewährt. Eine Umkehr des Trends ist derzeit nicht zu erwarten.<br />

Da die Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> als juristische Person des Privatrechts<br />

ausgestaltet sind, sind diese grundsätzlich auch stets insolvenzfähig. Zwar ist hin-

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