Drs. 5/1785 - Der Landtag von Sachsen-Anhalt
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neben den allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen u. a. auf die stärkere<br />
Regulierung im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom<br />
28. März 2006 zurückzuführen. So wurde im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> die seit Anfang<br />
2008 auch staatsvertraglich vorgesehene Ausweiskontrolle im „Kleinen Spiel“ mit<br />
Wirkung zum 1. Juni 2007 eingeführt (vgl. LT-<strong>Drs</strong>. 5/903, S. 85). Die Gesellschaft bilanzierte<br />
im Geschäftsjahr 2007 bei weiter abgesenkter Spielbank- und Zusatzabgabe<br />
mit einem Jahresfehlbetrag <strong>von</strong> T€ 0.891. Darüber hinaus erfolgte die Umsetzung<br />
der bundesverfassungsgerichtlich vorgegebenen Werbebeschränkungen und seit<br />
2008 auch weiterer gesetzlicher Auflagen, um das Entstehen <strong>von</strong> Glücksspielsucht<br />
zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu<br />
schaffen (§ 1 Nr. 1 GlüStV). Eine wesentliche Bedeutung für die BSE-Entwicklung<br />
wird schließlich dem im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur<br />
Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (Nichtraucherschutzgesetz)<br />
am 1. Januar 2008 auch in der Spielbank eingeführten Rauchverbot zugeschrieben.<br />
Dabei kann – wie dargestellt – nicht <strong>von</strong> einer Monokausalität zwischen<br />
einem Rauchverbot und der Umsatz- bzw. BSE-Entwicklung ausgegangen werden<br />
(vgl. BVerfG, 1 BvR 3262/07 vom 30. Juli 2008, Absatz-Nr.18; LVerfG, LVG 4/08 vom<br />
30. Juni 2008, S. 5 BA, jeweils zu Gaststätten). § 3 Nichtraucherschutzgesetz sieht<br />
ein zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenes Verbot des Tabakrauchens in Gebäuden<br />
und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen <strong>von</strong> Gaststätten im Sinne des § 2<br />
Nr. 9 Nichtraucherschutzgesetz vor. Für den Bereich <strong>von</strong> Spielbanken, für den eine<br />
Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz erteilt wurde, sind die Regelungen des § 3<br />
i. V. m. § 2 Nr. 9 Nichtraucherschutzgesetz – und damit die gleichen Regelungen wie<br />
für andere Gaststätten – zu beachten. § 4 Satz 2 Nichtraucherschutzgesetz erlaubt<br />
abweichend <strong>von</strong> § 3 Nichtraucherschutzgesetz und unter den Voraussetzungen des<br />
§ 4 Satz 3 Nichtraucherschutzgesetz in der Gaststätte bzw. Spielbank abgeschlossene<br />
Räume einzurichten, in denen das Rauchen gestattet ist. Abweichend <strong>von</strong> vergleichbaren<br />
Regelungen anderer Länder steht es dabei den Betreibern frei, welchen<br />
Raum sie als Raucherraum deklarieren (LVerfG, LVG 4/08 vom 30. Juni 2008, S. 2<br />
BA). Das in § 3 Abs. 2 Nichtraucherschutzgesetz bestimmte Rauchverbot beschränkt<br />
sich auf Gebäude, die <strong>von</strong> Gesellschaften des privaten Rechts genutzt werden, an<br />
denen das Land mehrheitlich beteiligt ist, und bezweckt damit lediglich die Gleichstellung<br />
<strong>von</strong> landeseigenen Gesellschaften mit der Landesverwaltung und dem <strong>Landtag</strong>,<br />
soweit es sich um Verwaltungsgebäude der Spielbanken handelt. Hinsichtlich der<br />
Räumlichkeiten, in denen ein Spielbankangebot unterbreitet wird, sind die Vorschriften<br />
der § 3 i. V. m. § 2 Nr. 9 Nichtraucherschutzgesetz zu beachten.<br />
Die Deutsche Spielbanken Arbeits- und Interessengemeinschaft (DeSIA) meldet für<br />
das erste Quartal 2008 wirtschaftliche Kennziffern der Spielbanken in Deutschland,<br />
nach denen der neue GlüStV in allen und das neue Nichtraucherschutzrecht in den<br />
meisten Ländern dazu führten, dass die Spielbanken im Durchschnitt ein Minus <strong>von</strong><br />
17,6 % beim BSE registrierten. Das „Große Spiel“ notiere bundesweit mit ca. 33 %<br />
weniger Besuchern die stärksten Verluste. Auch die Entwicklung des BSE und der<br />
Besucherzahlen in den Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> im Jahr 2008 entsprachen<br />
grundsätzlich dem bundesweiten Trend. Neben einer erneuten Abgabensenkung<br />
im Jahre 2008 wurde der Spielbanken <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> GmbH zur Überbrückung<br />
eines Liquiditätsengpasses auch ein Betriebsmittelvorschuss in Höhe <strong>von</strong> 1<br />
Mio. Euro gewährt. Eine Umkehr des Trends ist derzeit nicht zu erwarten.<br />
Da die Spielbanken im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> als juristische Person des Privatrechts<br />
ausgestaltet sind, sind diese grundsätzlich auch stets insolvenzfähig. Zwar ist hin-